813.1

Finanzausgleichsgesetz

vom 23. September 20071

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 24. und 31. Oktober 20062 Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung von Art. 85 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 20013

als Gesetz:

I. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

Art. 1.

1 Dieser Erlass regelt den Finanzausgleich zwischen dem Kanton und den politischen Gemeinden (im Folgenden Gemeinden).

Ziele

Art. 2.

1 Der Finanzausgleich bezweckt die Verringerung der finanziellen Unterschiede zwischen den Gemeinden, die auf eine geringe Steuerkraft oder auf übermässige Belastungen zurückzuführen sind.

2 Er ist so ausgestaltet, dass er:

a) die wirtschaftliche und wirksame Verwendung der den Gemeinden zur Verfügung stehenden Finanzmittel unterstützt;

b) die Handlungsfähigkeit der Gemeinden und die Gemeindeautonomie stärkt;

c) die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinden fördert;

d) auf Änderungen in der Aufgaben- und Einnahmenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden sowie auf andere Änderungen finanzrelevanter Rahmenbedingungen flexibel reagiert.

Instrumente

Art. 3.

1 Instrumente des Finanzausgleichs sind:

a) der Ressourcenausgleich;

b) der allgemeine Sonderlastenausgleich;

c) der individuelle Sonderlastenausgleich und der partielle Steuerfussausgleich;

d) der Übergangsausgleich während der Übergangszeit.

Zweckfreiheit der Beiträge

Art. 4.

1 Die Finanzausgleichsbeiträge werden den Gemeinden ohne Zweckbindung ausgerichtet.

II. Ressourcenausgleich

Grundsatz

Art. 5.

1 Der Ressourcenausgleich erhöht die Mittelausstattung der Gemeinden mit geringer Steuerkraft.

Beitragsberechtigung

Art. 6.

1 Einen Beitrag aus dem Ressourcenausgleich erhalten Gemeinden, deren technische Steuerkraft tiefer ist als die Ausgleichsgrenze.

2 Die Ausgleichsgrenze wird durch den Ausgleichsfaktor und den kantonalen Durchschnitt der technischen Steuerkraft bestimmt.

Bestimmungsfaktoren

Art. 7.

1 Die Höhe des Ausgleichsbeitrags ist abhängig von:

a) der technischen Steuerkraft der beitragsberechtigten Gemeinde;

b) dem kantonalen Durchschnitt der technischen Steuerkraft;

c) dem Ausgleichsfaktor;

d) der Einwohnerzahl der beitragsberechtigten Gemeinde;

e) dem Steuerfuss der beitragsberechtigten Gemeinde.

Technische Steuerkraft

Art. 8.

1 Der kantonale Durchschnitt der technischen Steuerkraft entspricht dem standardisierten Ertrag, den die Gemeinden insgesamt aus der Einkommens- und Vermögenssteuer, der Quellensteuer, der Gewinn- und Kapitalsteuer, der Grundsteuer, der Handänderungssteuer sowie der Grundstückgewinnsteuer je Einwohnerin und Einwohner erzielen.

2 Die technische Steuerkraft einer Gemeinde entspricht dem standardisierten Ertrag, den sie aus der Einkommens- und Vermögenssteuer, der Quellensteuer, der Gewinn- und Kapitalsteuer, der Grundsteuer, der Handänderungssteuer und der Grundstückgewinnsteuer je Einwohnerin und Einwohner erzielt.

3 Die einzelnen Steuerarten werden bei der Berechnung der technischen Steuerkraft nach Massgabe ihrer finanziellen Bedeutung für die Gemeinden berücksichtigt.

Ausgleichsfaktor

Art. 9.

1 Der Ausgleichsfaktor liegt zwischen 90 und 100 Prozent.

2 Er wird vom Kantonsrat auf Antrag der Regierung mit einem einfachen, nicht referendumspflichtigen Beschluss für 4 Jahre festgelegt. Vorbehalten bleibt Art.  54 dieses Erlasses.

Höhe des Ausgleichsbeitrags

Art. 10.

1 Die Höhe des Ausgleichsbeitrags einer Gemeinde wird nach der Formel in Ziff. 1 des Anhangs zu diesem Erlass berechnet.

III. Allgemeiner Sonderlastenausgleich

1. Sonderlastenausgleich Weite

Grundsatz

Art. 11.

1 Der Sonderlastenausgleich Weite gleicht übermässige Belastungen der Gemeinden mit geringer Bevölkerungsdichte und schwierigen topographischen Verhältnissen aus.

Beitragsberechtigung

Art. 12.

1 Anspruch auf einen Sonderlastenausgleich Weite haben die Gemeinden mit einer überdurchschnittlichen gewichteten Strassenlänge je Einwohnerin und Einwohner.

Ausgleichsbeitrag

a) Bestimmungsfaktoren

Art. 13.

1 Die Höhe des Ausgleichsbeitrags ist abhängig von:

a) der Einwohnerzahl der beitragsberechtigten Gemeinde;

b) der gewichteten Strassenlänge der beitragsberechtigten Gemeinde;

c) dem pauschalen Ausgleichsbeitrag je Kilometer gewichtete Strassenlänge.

b) gewichtete Strassenlänge

Art. 14.

1 Für die Berechnung der gewichteten Strassenlänge sind massgebend:

a) Strassenklasse nach dem Strassengesetz vom 12. Juni 19884;

b) Länge und Höhenlage der Gemeindestrassen;

c) Länge und Höhenlage der Wege erster Klasse und der Gehwege;

d) Länge der Kantonsstrassen zweiter Klasse innerhalb der Bauzonen.

2 Strassen dritter Klasse werden berücksichtigt, soweit die Gemeinde Beiträge nach dem Strassengesetz vom 12. Juni 19885 zu leisten hat.

c) pauschaler Ausgleichsbeitrag

Art. 15.

1 Der pauschale Ausgleichsbeitrag je Kilometer gewichtete Strassenlänge beträgt Fr. 1350.–.

2 Er wird jährlich der Teuerung angepasst.

d) Höhe des Ausgleichsbeitrags

Art. 16.

1 Die Höhe des Ausgleichsbeitrags einer Gemeinde wird nach der Formel in Ziff. 2 des Anhangs zu diesem Erlass berechnet.

e) Kürzung

Art. 17.

1 Der Ausgleichsbeitrag wird ohne Kürzung ausgerichtet, wenn die technische Steuerkraft der Gemeinde tiefer ist als der kantonale Durchschnitt der technischen Steuerkraft.

2 Ist die technische Steuerkraft der Gemeinde höher als der kantonale Durchschnitt der technischen Steuerkraft, wird der Ausgleichsbeitrag nach der Regel Ziff. 5 des Anhangs zu diesem Erlass gekürzt.

2. Sonderlastenausgleich Schule

Grundsatz

Art. 18.

1 Der Sonderlastenausgleich Schule gleicht übermässige Belastungen der Gemeinden mit einer hohen Schülerquote aus.

Beitragsberechtigung

Art. 19.

1 Anspruch auf einen Sonderlastenausgleich Schule haben die Gemeinden mit einer überdurchschnittlichen Zahl von Schülerinnen und Schülern der Volksschule je Einwohnerin und Einwohner.

Ausgleichsbeitrag

a) Bestimmungsfaktoren

Art. 20.

1 Die Höhe des Ausgleichsbeitrags ist abhängig von:

a) der Einwohnerzahl der beitragsberechtigten Gemeinde;

b) der Zahl der Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in der beitragsberechtigten Gemeinde;

c) dem pauschalen Ausgleichsbeitrag je Schülerin und Schüler.

b) pauschaler Ausgleichsbeitrag

Art. 21.

1 Der pauschale Ausgleichsbeitrag je Schülerin und Schüler entspricht der Hälfte des kantonalen Durchschnitts der Kosten je Schülerin und Schüler der Volksschule.

c) Höhe des Ausgleichsbeitrags

Art. 22.

1 Die Höhe des Ausgleichsbeitrags einer Gemeinde wird nach der Formel in Ziff. 3 des Anhangs zu diesem Erlass berechnet.

d) Kürzung

Art. 23.

1 Der Ausgleichsbeitrag wird ohne Kürzung ausgerichtet, wenn die technische Steuerkraft der Gemeinde tiefer ist als der kantonale Durchschnitt der technischen Steuerkraft.

2 Ist die technische Steuerkraft der Gemeinde höher als der kantonale Durchschnitt der technischen Steuerkraft, wird der Ausgleichsbeitrag nach der Regel in Ziff. 5 des Anhangs zu diesem Erlass gekürzt.

3. Sonderlastenausgleich Stadt St.Gallen

Grundsatz

Art. 24.

1 Der Sonderlastenausgleich Stadt St.Gallen bezweckt den teilweisen Ausgleich:

a) der zentralörtlichen Leistungen der Gemeinde St.Gallen;

b) der Zentrumslasten der Gemeinde St.Gallen.

Ausgleichsbeitrag für zentralörtliche Leistungen

a) Höhe

Art. 25.

1 Der jährliche Ausgleichsbeitrag zur teilweisen Abgeltung der zentralörtlichen Leistungen der Gemeinde St.Gallen beträgt 7,5 Mio. Franken.

2 Die Gemeinde St.Gallen erhält zusätzlich je 4,5 Mio. Franken als Ersatz für fehlende horizontale Abgeltungen:

a) anderer Gemeinden des Kantons;

b) ausserkantonaler Gemeinwesen.

3 Zahlungen von anderen Gemeinden des Kantons sowie von ausserkantonalen Gemeinwesen, die nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses zur Abgeltung zentralörtlicher Leistungen der Gemeinde St.Gallen geleistet werden, werden den Beiträgen nach Abs. 2 dieser Bestimmung angerechnet.

b) jährliche Anpassung

Art. 26.

1 Die Teilbeiträge nach Art. 25 Abs. 1 und 2 dieses Erlasses werden jährlich der Teuerung angepasst.

c) ausserordentliche Anpassung

Art. 27.

1 Die Höhe des Ausgleichsbeitrags wird überprüft, wenn sich der Umfang der zentralörtlichen Leistungen, welche die Gemeinde St.Gallen erbringt, aufgrund von Anpassungen der kantonalen Gesetzgebung wesentlich ändert.

Ausgleichsbeitrag für Zentrumslasten

a) Höhe

Art. 28.

1 Der jährliche Ausgleichsbeitrag zur teilweisen Abgeltung der Zentrumslasten wird als Pauschale ausgerichtet.

2 Er richtet sich nach der Höhe des Nettoaufwands für die finanzielle Sozialhilfe je Einwohnerin und Einwohner, der in der Gemeinde St.Gallen anfällt, im Verhältnis zum Nettoaufwand je Einwohnerin und Einwohner für die finanzielle Sozialhilfe, der im kantonalen Durchschnitt anfällt. Massgeblich ist das Dreijahresmittel.

3 Ziel ist, dass der Nettoaufwand der Gemeinde St.Gallen, der fünf Viertel des kantonalen Durchschnitts übersteigt, zu drei Vierteln ausgeglichen wird.

b) jährliche Anpassung

Art. 29.

1 Der Ausgleichsbeitrag wird jährlich der Veränderung des kantonalen Durchschnitts des Nettoaufwands je Einwohnerin und Einwohner für die finanzielle Sozialhilfe angepasst.

c) ausserordentliche Anpassung

Art. 30.

1 Eine ausserordentliche Anpassung des Ausgleichsbeitrags wird vorgenommen, wenn sich der Nettoaufwand je Einwohnerin und Einwohner für die finanzielle Sozialhilfe in der Gemeinde St.Gallen im Verhältnis zum kantonalen Durchschnitt seit der letzten Festlegung um mehr als 20 Prozent verändert hat.

2 Der Ausgleichsbeitrag wird so angepasst, dass die Zielvorgabe nach Art. 28 Abs. 3 dieses Erlasses wieder erreicht wird.

IV Zusätzlicher Ausgleich für Gemeinden mit hohem Steuerfuss

1. Gemeinsame Bestimmungen

Instrumente

Art. 31.

1 Instrumente des zusätzlichen Ausgleichs sind:

a) der partielle Steuerfussausgleich;

b) der individuelle Sonderlastenausgleich.

Beitragsberechtigung

Art. 32.

1 Anspruch auf einen Beitrag aus dem zusätzlichen Ausgleich haben jene zwei Drittel der Gemeinden, welche die höchsten Steuerfüsse erheben.

2 Die Zahl der beitragsberechtigten Gemeinden wird auf die nächste ganze Zahl abgerundet.

3 Die Gemeinde St.Gallen ist vom Bezug von Beiträgen des individuellen Sonderlastenausgleichs ausgeschlossen.

Antragspflicht

Art. 33.

1 Die beitragsberechtigte Gemeinde stellt jährlich Antrag, wenn sie einen Beitrag aus dem zusätzlichen Ausgleich beanspruchen will.

Wahlmöglichkeit

Art. 34.

1 Der beitragsberechtigten Gemeinde kann entweder der partielle Steuerfussausgleich oder der individuelle Sonderlastenausgleich gewährt werden. Die beitragsberechtigte Gemeinde kann jedes Jahr wählen, welchen Ausgleich sie beanspruchen will.

2. Partieller Steuerfussausgleich

Grundsatz

Art. 35.

1 Der partielle Steuerfussausgleich gleicht die Hälfte der mit der Einkommens- und Vermögenssteuer zu finanzierenden Ausgaben aus, welche die Gemeinde über der Ausgleichsgrenze tätigt.

2 Die Ausgleichsgrenze entspricht dem Steuerfuss jener nichtbeitragsberechtigten Gemeinde, die den höchsten Steuerfuss aller nichtbeitragsberechtigten Gemeinden erhebt.

Bestimmungsfaktoren

Art. 36.

1 Die Höhe des Ausgleichsbeitrags ist abhängig von:

a) dem Steuerfuss der beitragsberechtigten Gemeinde;

b) der Ausgleichsgrenze;

c) der Steuerkraft je Einwohnerin und Einwohner der beitragsberechtigten Gemeinde;

d) der Einwohnerzahl der beitragsberechtigten Gemeinde.

Höhe des Ausgleichsbeitrags

Art. 37.

1 Die Höhe des Ausgleichsbeitrags einer Gemeinde wird nach der Formel in Ziff. 4 des Anhangs zu diesem Erlass berechnet.

Voraussetzungen

Art. 38.

1 Die Gemeinde, die einen Beitrag aus dem partiellen Steuerfussausgleich erhält, muss im betreffenden Jahr die Nebensteuern in vollem Umfang und die üblichen Kausalabgaben kostendeckend erheben. Sie muss andere zur Verfügung stehende Einnahmequellen angemessen ausschöpfen.

2 Sie darf keine Vorfinanzierungen und keine nicht betriebsnotwendigen Rückstellungen vornehmen sowie die höchstens zulässigen Abschreibungen des Verwaltungsvermögens nicht überschreiten. Vorhandenes Eigenkapital, das den Ertrag von 20 Prozent der einfachen Steuer natürlicher Personen übersteigt, ist zu einem Fünftel einzubringen.

3 Die Voraussetzungen nach Abs. 1 und Abs. 2 dieser Bestimmung gelten auch für Schulgemeinden, bei denen mehr als ein Fünftel der Stimmberechtigten in der antragstellenden Gemeinde stimmberechtigt sind.

Prüfung

Art. 39.

1 Die zuständige Stelle des Kantons prüft die Jahresrechnungen auf Einhaltung der Voraussetzungen nach Art. 38 dieses Erlasses.

Rechnungsüberschüsse

Art. 40.

1 Erzielt eine Gemeinde, die einen Beitrag aus dem partiellen Steuerfussausgleich erhalten hat, in der laufenden Rechnung einen Ertragsüberschuss, hat sie die Hälfte des Überschusses, höchstens jedoch den ganzen Ausgleichsbeitrag, dem Kanton zurückzuerstatten.

2 Erzielt eine Gemeinde, die einen Beitrag aus dem partiellen Steuerfussausgleich erhalten hat, in der laufenden Rechnung einen Aufwandüberschuss, ist dieser auf den nächsten Voranschlag vorzutragen.

3. Individueller Sonderlastenausgleich

Grundsatz

Art. 41.

1 Der individuelle Sonderlastenausgleich gleicht übermässige Belastungen einer Gemeinde aus, die:

a) von ihr nicht beeinflusst werden können;

b) weder durch den Ressourcenausgleich noch durch den allgemeinen Sonderlastenausgleich ausgeglichen werden;

c) nicht durch unbeeinflussbare Minderlasten kompensiert werden.

Nachweispflicht

Art. 42.

1 Jede Gemeinde, die Beiträge aus dem individuellen Sonderlastenausgleich geltend macht, weist mit der Antragsstellung ihre besonderen Lasten im Einzelnen nach und reicht alle zur Prüfung notwendigen Unterlagen ein.

Entscheid

Art. 43.

1 Die Regierung entscheidet, ob eine Gemeinde einen Ausgleichsbeitrag erhält, und legt dessen Höhe fest.

V. Ergänzende Bestimmungen

Wirksamkeitsbericht

a) Grundsatz

Art. 44.

1 Die Regierung legt dem Kantonsrat alle vier Jahre einen Bericht über den Vollzug und die Wirksamkeit des Finanzausgleichs vor.

2 Der Bericht gibt Aufschluss über die Erreichung der Ziele des Finanzausgleichs und zeigt Möglichkeiten für angezeigte Verbesserungen auf.

3 Mit dem Wirksamkeitsbericht stellt die Regierung Antrag auf Festlegung des Ausgleichsfaktors des Ressourcenausgleichs für die nächsten vier Jahre.

b) Besondere Anforderungen

Art. 45.

1 Übersteigt die Gesamtssteuerbelastung einer oder mehrerer Gemeinden den kantonalen Durchschnitt der Gesamtsteuerbelastung um mehr als 6 Prozent, zeigt der Wirksamkeitsbericht zusätzlich auf:

a) welches die Gründe für die hohen Steuerfüsse in den betreffenden Gemeinden sind;

b) mit welchen Massnahmen die Steuerfüsse der betreffenden Gemeinden gesenkt werden können.

2 Die Gesamtsteuerbelastung einer Gemeinde entspricht der Summe des Steuerfusses der Gemeinde und des Staatssteuerfusses des Kantons6.

Finanzierung

Art. 46.

1 Der Aufwand des Kantons für den Finanzausgleich wird finanziert aus:

a) allgemeinen Mitteln;

b) Mitteln des Strassenverkehrs.

2 Mittel des Strassenverkehrs werden in dem Umfang beigezogen, der zur Deckung des Aufwands für den Sonderlastenausgleich Weite notwendig ist, höchstens jedoch im Umfang von 33 Prozent des Reinertrags der Strassenverkehrsabgaben.

Auszahlung

Art. 47.

1 Alle Finanzausgleichsbeiträge werden jährlich festgelegt und in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt.

Rückerstattung

Art. 48.

1 Zu Unrecht bezogene Beiträge sind mit Zinsen zurückzuerstatten.

VI. Schlussbestimmungen

Übergangsausgleich

a) Grundsatz

Art. 49.

1 Der Übergangsausgleich erleichtert Gemeinden mit besonders hoher Steuerbelastung den Übergang vom bisherigen zum neuen Finanzausgleichssystem und verschafft ihnen ausreichend Zeit für notwendige Anpassungen.

2 Der Übergangsausgleich wird während 15 Jahren ab Vollzug dieses Erlasses ausgerichtet.

b) Beitragsberechtigung

Art. 50.

1 Anspruch auf einen Übergangsausgleich haben jene Gemeinden, die ohne diese Hilfe zur Erfüllung ihrer ordentlichen Aufgaben einen Steuerfuss erheben müssten, der den Übergangsausgleichssteuerfuss übersteigt.

2 Die beitragsberechtigte Gemeinde stellt jährlich Antrag, wenn sie einen Beitrag aus dem Übergangsausgleich beanspruchen will.

c) Steuerfuss

Art. 51.

1 Der Übergangsausgleichssteuerfuss entspricht im ersten Jahr nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses dem im letzten Jahr vor Vollzugsbeginn geltenden Maximalsteuerfuss nach bisherigem Recht.

2 Der Übergangsausgleichssteuerfuss wird ab dem dritten Jahr nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses so angepasst, dass der Abstand zur Interventionsgrenze nach Art.  45 schrittweise verkleinert wird. Der Kantonsrat legt das Ausmass der Anpassung mit dem Voranschlag fest.

d) Voraussetzungen

Art. 52.

1 Eine Gemeinde, die Übergangsausgleichsmittel bezieht, muss nachweisen, dass sie zumutbare eigene Anstrengungen unternimmt, um die künftige Steuerbelastung zu senken. Zu den zumutbaren eigenen Anstrengungen gehören insbesondere auch die Zusammenarbeit oder Vereinigung mit anderen Gemeinden sowie weitere Strukturverbesserungen.

2 Die beitragsberechtigte Gemeinde ist verpflichtet, alle Beiträge nach diesem Erlass und ihre eigenen Mittel zur Erfüllung ihrer ordentlichen Aufgaben einzusetzen.

3 Die beitragsberechtigte Gemeinde legt ihren Steuerfuss wenigstens auf Höhe des Härtefallausgleichssteuerfusses fest.

e) Höhe des Ausgleichsbeitrags

Art. 53.

1 Die Höhe des Beitrags einer Gemeinde aus dem Übergangsausgleich entspricht der Differenz zwischen den mit der Einkommens- und Vermögenssteuer zu finanzierenden Ausgaben, die zur Erfüllung der ordentlichen Aufgaben notwendig sind, und dem Steuerertrag bei Anwendung des Übergangsausgleichssteuerfusses.

2 Der Beitrag entspricht ab dem vierten Jahr nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses höchstens dem Durchschnitt der Übergangsausgleichsbeiträge, die in den vorausgehenden drei Jahren ausgerichtet worden sind.

f) Anpassung des Ressourcenausgleichs während der Übergangszeit

Art. 54.

1 Der Ressourcenausgleich wird während der Übergangszeit nach Art. 49 dieses Erlasses jährlich um jenen Betrag erhöht, um den die Einsparungen beim Übergangsausgleich den Mehrbedarf im individuellen Sonderlastenausgleich im Vorjahr übertroffen haben. Die Regierung passt den Ausgleichsfaktor an.

Änderung bisherigen Rechts

a) Gemeindegesetz

Art. 55.

7

b) Volksschulgesetz

Art. 56.

Das Volksschulgesetz vom 13. Januar 19838 wird wie folgt geändert:

Schulträger

Art. 4.

1 Die Schulgemeinden sind Träger der öffentlichen Volksschule.

2 Führt eine Schulgemeinde nur einen Teil der Volksschule, so konstituiert sie sich als Primarschulgemeinde oder als Oberstufenschulgemeinde.9 Sie kann die von ihr geführten Schultypen in den Namen aufnehmen.

3 Der katholische Konfessionsteil kann als Oberstufenschulgemeinde in der politischen Gemeinde St.Gallen eine Sekundarschule und eine Realschule führen.10 Er erhält dafür einen pauschalen Staatsbeitrag je Schülerin und Schüler mit Schulpflicht in einer st.gallischen Gemeinde. Dieser entspricht höchstens 25 Prozent der durchschnittlichen Betriebskosten je Oberstufenschülerin und -schüler im Kanton; die Regierung setzt den Beitragssatz fest.11

c) Sozialhilfegesetz

Art. 57.

Das Sozialhilfegesetz vom 27. September 199812 wird wie folgt geändert:

Art. 30 wird aufgehoben.

d) Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs

Art. 58.

Das Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs vom 25. September 198813 wird wie folgt geändert:

Grundsatz

Art. 17.14

1 Politische Gemeinden, denen aus der Förderungsmassnahme unmittelbarer Nutzen erwächst, tragen die nichtgedeckten anrechenbaren Kosten.

2 Diese Bestimmung wird auf technische Massnahmen nach Art. 8 dieses Gesetzes nicht angewendet.

e) Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben

Art. 59.

Das Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben vom 5. Januar 197815 wird wie folgt geändert:

Geltungsbereich

Art. 1.16

1 Dieses Gesetz regelt:

a)die Strassenverkehrssteuern;

b)die Strassenverkehrsgebühren;

c)die Einsprache.

d)...

Art. 27ter bis Art. 27quinquies werden aufgehoben.

f) Strassengesetz

Art. 60.

Das Strassengesetz vom 12. Juni 198817 wird wie folgt geändert:

c) Betrieb

Art. 60.18

1 Der Kanton betreibt die Beleuchtung an Kantonsstrassen erster Klasse und an Kantonsstrassen zweiter Klasse ausserhalb der Bauzonen.

2 Die politische Gemeinde betreibt die Beleuchtung an Kantonsstrassen zweiter Klasse innerhalb der Bauzonen und an Gemeindestrassen. Der Kanton entschädigt sie über Beiträge nach Art. 87 dieses Erlasses.

Meteorwasser

Art. 61.19

1 Kanton und politische Gemeinde nehmen das Meteorwasser von Strassen in ihre Kanalisation auf, wenn die Verhältnisse es zulassen und kein geeigneter Vorfluter vorhanden ist.

2 Die politische Gemeinde trägt die Kosten für die Entsorgung des Meteorwassers von Kantonsstrassen zweiter Klasse innerhalb der Bauzonen. Der Kanton entschädigt sie über Beiträge nach Art. 87 dieses Erlasses.

3 Die politische Gemeinde bezieht die nach ihrem Abwasserreglement für Kantonsstrassen zweiter Klasse geschuldeten Abwassergebühren aus den Beiträgen nach Art.  87 dieses Erlasses zu Gunsten der Spezialfinanzierung für Abwasseranlagen.

b) Ausnahmen

Art. 69.20

1 Die politische Gemeinde leistet dem Kanton Beiträge von 35 Prozent der Baukosten für Geh- und Radwege entlang den Kantonsstrassen.

2 Sie trägt die Unterhaltskosten für:

a)Reinigung und Winterdienst der Geh- und Radwege entlang den Kantonsstrassen;

b)Betrieb der Beleuchtung an Kantonsstrassen zweiter Klasse innerhalb der Bauzonen.

Kantonsbeiträge

a) Grundsatz

Art. 87.21

1 Der Kanton leistet den politischen Gemeinden pauschale Beiträge für:

a)die Unterhaltskosten des Betriebs der Beleuchtung an Kantonsstrassen zweiter Klasse innerhalb der Bauzonen;

b)Reinigung und Winterdienst der Geh- und Radwege entlang den Kantonsstrassen;

c)die Entsorgung des Meteorwassers von Kantonsstrassen zweiter Klasse innerhalb der Bauzonen;

d)die allgemeinen Auswirkungen des Strassenverkehrs innerhalb der Bauzonen.

2 Die Höhe der Kantonsbeiträge liegt zwischen acht und zwölf Prozent des Reinertrags der Strassenverkehrsabgaben.

3 Der Kantonsrat beschliesst über die Höhe mit dem Strassenbauprogramm.

b) Berechnung

Art. 88.22

1 Für die Berechnung der Beiträge sind massgebend:

a)die Länge der Kantonsstrassen innerhalb der Bauzonen;

b)die Länge der Geh- und Radwege entlang den Kantonsstrassen.

2 Die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Vorschriften über die Berechnung der Beiträge und die Kontrolle.

Art. 89 bis Art. 92 werden aufgehoben.

c) Zuteilung und Auszahlung

Art. 93.23

1 Das zuständige Departement teilt die Kantonsbeiträge zu.

2 Die Beiträge werden jährlich ausbezahlt.

g) Steuergesetz

Art. 61.

24

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 62.

1 Das Finanzausgleichsgesetz vom 9. Juni 198525 wird aufgehoben.

Übergangsbestimmungen

a) Rückerstattung von Beiträgen

Art. 63.

1 Guthaben aus dem Finanzausgleich nach bisherigem Recht werden zurückerstattet, soweit sie nicht mit den Beiträgen nach diesem Erlass verrechnet werden können.

b) Wirksamkeitsbericht

Art. 64.

1 Nach Ablauf des zweiten Jahres nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses unterbreitet die Regierung dem Kantonsrat einen ersten ausserordentlichen Wirksamkeitsbericht.

Vollzug

Art. 65.

1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.

Referendum

Art. 66.

1 Dieser Erlass untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum.26

Der Präsident des Kantonsrates:
Paul Meier

Der Staatssekretär:
lic. iur. Martin Gehrer

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erklärt:27

Das Finanzausgleichsgesetz28 ist in der Volksabstimmung vom 23. September 2007 mit 47 778 Ja- gegen 15 714 Nein-Stimmen angenommen worden29 und demnach am 23. September 2007 rechtsgültig geworden.

Der Erlass wird ab 1. Januar 2008 angewendet.

St.Gallen, 23. Oktober 2007

Die Präsidentin der Regierung:
lic. phil. Kathrin Hilber

Der Staatssekretär:
lic. iur. Martin Gehrer

Anhang 1:Berechnung des Ressourcenausgleichs

RAGemeinde = (ρ x tSTKKanton – tSTKGemeinde) x
(0.83 x SFGemeinde + 0.17 x 150 Prozent) x BEVGemeinde
Legende:
RAGemeinde Beitrag der Gemeinde aus dem Ressourcenausgleich
ρ Ausgleichsfaktor (definiert die Höhe der Mindestausstattung)
tSTKKanton kantonaler Durchschnitt der technischen Steuerkraft
tSTKGemeinde technische Steuerkraft der Gemeinde
SFGemeinde Steuerfuss der Gemeinde (in Prozent der einfachen Steuer)
BEVGemeinde Einwohnerzahl der Gemeinde

Anhang 2:Berechnung des Sonderlastenausgleichs Weite

SLWGemeinde = (StrGemeinde – StrKanton) x BEVGemeinde x MStr
SLWGemeinde Beitrag der Gemeinde aus dem Sonderlastenausgleich Weite
StrGemeinde Gewichtete Strassenlänge je Einwohnerin und Einwohner der Gemeinde
StrKanton Gewichtete Strassenlänge je Einwohnerin und Einwohner im kantonalen Durchschnitt
BEVGemeinde Einwohnerzahl der Gemeinde
Mstr Pauschalbetrag je gewichtetem Strassenkilometer

Anhang 3:Berechnung des Sonderlastenausgleichs Schule

SLSchGemeinde = (SchQGemeinde – SchQKanton) x BEVGemeinde x MSch
SLSchGemeinde Beitrag der Gemeinde aus dem Sonderlastenausgleich Schule
SchQGemeinde Schülerzahl je Einwohnerin und Einwohner der Gemeinde (Schülerquote)
SchQKanton Schülerzahl je Einwohnerin und Einwohner im kantonalen Durchschnitt
BEVGemeinde Einwohnerzahl der Gemeinde
MSch Pauschalbetrag je Schülerin und Schüler

Anhang 4:Berechnung des Partiellen Steuerfussausgleichs

SFAGemeinde = (SFGemeinde – SF2/3) x 0.5 x BEVGemeinde x STKGemeinde
SFAGemeinde Beitrag der Gemeinde aus dem partiellen Steuerfussausgleich
SFvGemeinde Steuerfuss der beitragsberechtigten Gemeinde vor Steuerfussausgleich (in Prozent der einfachen Steuer)
SF2/3 Ausgleichsgrenze (Steuerfuss der ersten nicht beitragsberechtigten Gemeinde [in Prozent der einfachen Steuer]) BEVGemeinde
BEVGemeinde Einwohnerzahl der beitragsberechtigten Gemeinde
STKGemeinde Steuerkraft der beitragsberechtigten Gemeinde

Anhang 5:Berechnung der Kürzung der Ausgleichsbeiträge im Sonderlastenausgleich Weite und im Sonderlastenausgleich Schule

Keine Kürzung erfolgt bei Gemeinden, deren technische Steuerkraft tiefer ist als der kantonale Durchschnitt der technischen Steuerkraft.

Eine Kürzung von 0 bis 100 Prozent linear ansteigend erfolgt bei Gemeinden, deren technische Steuerkraft zwischen dem kantonalen Durchschnitt der technischen Steuerkraft (Kürzung: 0 Prozent) und dem Anderthalbfachen des kantonalen Durchschnitts der technischen Steuerkraft (Kürzung: 100 Prozent) liegt.

Eine vollständige Kürzung erfolgt bei Gemeinden, deren technische Steuerkraft das Anderthalbfache des kantonalen Durchschnitts der technischen Steuerkraft übersteigt.




1   Vom Kantonsrat erlassen am 24. April 2007, in der Volksabstimmung angenommen und rechtsgültig geworden am 23. September 2007; in Vollzug ab 1. Januar 2008.

2   ABl 2006, 3121.

3   sGS 111.1.

4   sGS 732.1.

5   sGS 732.1.

6   Vgl. Art. 6 des Steuergesetzes, sGS 811.1.

7   Überholt durch Gemeindegesetz vom 21. April 2009, nGS 44–102 (sGS 151.2).

8   sGS 213.1.

9   Fassung gemäss II. NG.

10    Art. 46 Abs. 1 Bst. d VKK, sGS 173.5; Fassung gemäss II. NG.

11   Fassung des zweiten und dritten Satzes gemäss Art. 56 FAG.

12    sGS 381.1.

13   sGS 710.5.

14   Geändert durch FAG.

15   sGS 711.70.

16   Geändert durch FAG.

17   sGS 732.1.

18   Geändert durch FAG.

19   Geändert durch FAG.

20   Geändert durch FAG.

21   Geändert durch FAG.

22   Geändert durch FAG.

23   Geändert durch FAG.

24   Überholt durch VI. Nachtrag zum Steuergesetz vom 28. Juli 2009, nGS 44–119 (sGS 811.1).

25   nGS 37–72 (sGS 813.1).

26   Art. 6 RIG, sGS 125.1.

27   Siehe ABl 2007, 3052.

28   Abstimmungsvorlage siehe ABl 2007, 2430 ff.

29   Abstimmungsergebnis siehe ABl 2007, 2793 ff.