813.1Finanzausgleichsgesetzvom 23. September 20071 Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 24. und 31. Oktober 20062 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung von Art. 85 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 20013 als Gesetz: I. Allgemeine BestimmungenGegenstand1 Dieser Erlass regelt den Finanzausgleich zwischen dem Kanton und den politischen Gemeinden (im Folgenden Gemeinden). Ziele1 Der Finanzausgleich bezweckt die Verringerung der finanziellen Unterschiede zwischen den Gemeinden, die auf eine geringe Steuerkraft oder auf übermässige Belastungen zurückzuführen sind. 2 Er ist so ausgestaltet, dass er: a) die wirtschaftliche und wirksame Verwendung der den Gemeinden zur Verfügung stehenden Finanzmittel unterstützt; b) die Handlungsfähigkeit der Gemeinden und die Gemeindeautonomie stärkt; c) die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinden fördert; d) auf Änderungen in der Aufgaben- und Einnahmenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden sowie auf andere Änderungen finanzrelevanter Rahmenbedingungen flexibel reagiert. Instrumente1 Instrumente des Finanzausgleichs sind: a) der Ressourcenausgleich; b) der allgemeine Sonderlastenausgleich; c) der individuelle Sonderlastenausgleich und der partielle Steuerfussausgleich; d) der Übergangsausgleich während der Übergangszeit. II. RessourcenausgleichGrundsatz1 Der Ressourcenausgleich erhöht die Mittelausstattung der Gemeinden mit geringer Steuerkraft. Beitragsberechtigung1 Einen Beitrag aus dem Ressourcenausgleich erhalten Gemeinden, deren technische Steuerkraft tiefer ist als die Ausgleichsgrenze. 2 Die Ausgleichsgrenze wird durch den Ausgleichsfaktor und den kantonalen Durchschnitt der technischen Steuerkraft bestimmt. Bestimmungsfaktoren1 Die Höhe des Ausgleichsbeitrags ist abhängig von: a) der technischen Steuerkraft der beitragsberechtigten Gemeinde; b) dem kantonalen Durchschnitt der technischen Steuerkraft; c) dem Ausgleichsfaktor; d) der Einwohnerzahl der beitragsberechtigten Gemeinde; e) dem Steuerfuss der beitragsberechtigten Gemeinde. Technische Steuerkraft1 Der kantonale Durchschnitt der technischen Steuerkraft entspricht dem standardisierten Ertrag, den die Gemeinden insgesamt aus der Einkommens- und Vermögenssteuer, der Quellensteuer, der Gewinn- und Kapitalsteuer, der Grundsteuer, der Handänderungssteuer sowie der Grundstückgewinnsteuer je Einwohnerin und Einwohner erzielen. 2 Die technische Steuerkraft einer Gemeinde entspricht dem standardisierten Ertrag, den sie aus der Einkommens- und Vermögenssteuer, der Quellensteuer, der Gewinn- und Kapitalsteuer, der Grundsteuer, der Handänderungssteuer und der Grundstückgewinnsteuer je Einwohnerin und Einwohner erzielt. 3 Die einzelnen Steuerarten werden bei der Berechnung der technischen Steuerkraft nach Massgabe ihrer finanziellen Bedeutung für die Gemeinden berücksichtigt. Ausgleichsfaktor1 Der Ausgleichsfaktor liegt zwischen 90 und 100 Prozent. 2 Er wird vom Kantonsrat auf Antrag der Regierung mit einem einfachen, nicht referendumspflichtigen Beschluss für 4 Jahre festgelegt. Vorbehalten bleibt Art. 54 dieses Erlasses. III. Allgemeiner Sonderlastenausgleich1. Sonderlastenausgleich WeiteGrundsatz1 Der Sonderlastenausgleich Weite gleicht übermässige Belastungen der Gemeinden mit geringer Bevölkerungsdichte und schwierigen topographischen Verhältnissen aus. Beitragsberechtigung1 Anspruch auf einen Sonderlastenausgleich Weite haben die Gemeinden mit einer überdurchschnittlichen gewichteten Strassenlänge je Einwohnerin und Einwohner. Ausgleichsbeitraga) Bestimmungsfaktoren1 Die Höhe des Ausgleichsbeitrags ist abhängig von: a) der Einwohnerzahl der beitragsberechtigten Gemeinde; b) der gewichteten Strassenlänge der beitragsberechtigten Gemeinde; c) dem pauschalen Ausgleichsbeitrag je Kilometer gewichtete Strassenlänge. b) gewichtete Strassenlänge1 Für die Berechnung der gewichteten Strassenlänge sind massgebend: a) Strassenklasse nach dem Strassengesetz vom 12. Juni 19884; b) Länge und Höhenlage der Gemeindestrassen; c) Länge und Höhenlage der Wege erster Klasse und der Gehwege; d) Länge der Kantonsstrassen zweiter Klasse innerhalb der Bauzonen. 2 Strassen dritter Klasse werden berücksichtigt, soweit die Gemeinde Beiträge nach dem Strassengesetz vom 12. Juni 19885 zu leisten hat. c) pauschaler Ausgleichsbeitrag1 Der pauschale Ausgleichsbeitrag je Kilometer gewichtete Strassenlänge beträgt Fr. 1350.–. 2 Er wird jährlich der Teuerung angepasst. d) Höhe des Ausgleichsbeitrags1 Die Höhe des Ausgleichsbeitrags einer Gemeinde wird nach der Formel in Ziff. 2 des Anhangs zu diesem Erlass berechnet. e) Kürzung1 Der Ausgleichsbeitrag wird ohne Kürzung ausgerichtet, wenn die technische Steuerkraft der Gemeinde tiefer ist als der kantonale Durchschnitt der technischen Steuerkraft. 2 Ist die technische Steuerkraft der Gemeinde höher als der kantonale Durchschnitt der technischen Steuerkraft, wird der Ausgleichsbeitrag nach der Regel Ziff. 5 des Anhangs zu diesem Erlass gekürzt. 2. Sonderlastenausgleich SchuleGrundsatz1 Der Sonderlastenausgleich Schule gleicht übermässige Belastungen der Gemeinden mit einer hohen Schülerquote aus. Beitragsberechtigung1 Anspruch auf einen Sonderlastenausgleich Schule haben die Gemeinden mit einer überdurchschnittlichen Zahl von Schülerinnen und Schülern der Volksschule je Einwohnerin und Einwohner. Ausgleichsbeitraga) Bestimmungsfaktoren1 Die Höhe des Ausgleichsbeitrags ist abhängig von: a) der Einwohnerzahl der beitragsberechtigten Gemeinde; b) der Zahl der Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in der beitragsberechtigten Gemeinde; c) dem pauschalen Ausgleichsbeitrag je Schülerin und Schüler. b) pauschaler Ausgleichsbeitrag1 Der pauschale Ausgleichsbeitrag je Schülerin und Schüler entspricht der Hälfte des kantonalen Durchschnitts der Kosten je Schülerin und Schüler der Volksschule. c) Höhe des Ausgleichsbeitrags1 Die Höhe des Ausgleichsbeitrags einer Gemeinde wird nach der Formel in Ziff. 3 des Anhangs zu diesem Erlass berechnet. d) Kürzung1 Der Ausgleichsbeitrag wird ohne Kürzung ausgerichtet, wenn die technische Steuerkraft der Gemeinde tiefer ist als der kantonale Durchschnitt der technischen Steuerkraft. 2 Ist die technische Steuerkraft der Gemeinde höher als der kantonale Durchschnitt der technischen Steuerkraft, wird der Ausgleichsbeitrag nach der Regel in Ziff. 5 des Anhangs zu diesem Erlass gekürzt. 3. Sonderlastenausgleich Stadt St.GallenGrundsatz1 Der Sonderlastenausgleich Stadt St.Gallen bezweckt den teilweisen Ausgleich: a) der zentralörtlichen Leistungen der Gemeinde St.Gallen; b) der Zentrumslasten der Gemeinde St.Gallen. Ausgleichsbeitrag für zentralörtliche Leistungena) Höhe1 Der jährliche Ausgleichsbeitrag zur teilweisen Abgeltung der zentralörtlichen Leistungen der Gemeinde St.Gallen beträgt 7,5 Mio. Franken. 2 Die Gemeinde St.Gallen erhält zusätzlich je 4,5 Mio. Franken als Ersatz für fehlende horizontale Abgeltungen: a) anderer Gemeinden des Kantons; b) ausserkantonaler Gemeinwesen. 3 Zahlungen von anderen Gemeinden des Kantons sowie von ausserkantonalen Gemeinwesen, die nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses zur Abgeltung zentralörtlicher Leistungen der Gemeinde St.Gallen geleistet werden, werden den Beiträgen nach Abs. 2 dieser Bestimmung angerechnet. b) jährliche Anpassung1 Die Teilbeiträge nach Art. 25 Abs. 1 und 2 dieses Erlasses werden jährlich der Teuerung angepasst. c) ausserordentliche Anpassung1 Die Höhe des Ausgleichsbeitrags wird überprüft, wenn sich der Umfang der zentralörtlichen Leistungen, welche die Gemeinde St.Gallen erbringt, aufgrund von Anpassungen der kantonalen Gesetzgebung wesentlich ändert. Ausgleichsbeitrag für Zentrumslastena) Höhe1 Der jährliche Ausgleichsbeitrag zur teilweisen Abgeltung der Zentrumslasten wird als Pauschale ausgerichtet. 2 Er richtet sich nach der Höhe des Nettoaufwands für die finanzielle Sozialhilfe je Einwohnerin und Einwohner, der in der Gemeinde St.Gallen anfällt, im Verhältnis zum Nettoaufwand je Einwohnerin und Einwohner für die finanzielle Sozialhilfe, der im kantonalen Durchschnitt anfällt. Massgeblich ist das Dreijahresmittel. 3 Ziel ist, dass der Nettoaufwand der Gemeinde St.Gallen, der fünf Viertel des kantonalen Durchschnitts übersteigt, zu drei Vierteln ausgeglichen wird. b) jährliche Anpassung1 Der Ausgleichsbeitrag wird jährlich der Veränderung des kantonalen Durchschnitts des Nettoaufwands je Einwohnerin und Einwohner für die finanzielle Sozialhilfe angepasst. c) ausserordentliche Anpassung1 Eine ausserordentliche Anpassung des Ausgleichsbeitrags wird vorgenommen, wenn sich der Nettoaufwand je Einwohnerin und Einwohner für die finanzielle Sozialhilfe in der Gemeinde St.Gallen im Verhältnis zum kantonalen Durchschnitt seit der letzten Festlegung um mehr als 20 Prozent verändert hat. 2 Der Ausgleichsbeitrag wird so angepasst, dass die Zielvorgabe nach Art. 28 Abs. 3 dieses Erlasses wieder erreicht wird. IV Zusätzlicher Ausgleich für Gemeinden mit hohem Steuerfuss1. Gemeinsame BestimmungenInstrumente1 Instrumente des zusätzlichen Ausgleichs sind: a) der partielle Steuerfussausgleich; b) der individuelle Sonderlastenausgleich. Beitragsberechtigung1 Anspruch auf einen Beitrag aus dem zusätzlichen Ausgleich haben jene zwei Drittel der Gemeinden, welche die höchsten Steuerfüsse erheben. 2 Die Zahl der beitragsberechtigten Gemeinden wird auf die nächste ganze Zahl abgerundet. 3 Die Gemeinde St.Gallen ist vom Bezug von Beiträgen des individuellen Sonderlastenausgleichs ausgeschlossen. Antragspflicht1 Die beitragsberechtigte Gemeinde stellt jährlich Antrag, wenn sie einen Beitrag aus dem zusätzlichen Ausgleich beanspruchen will. 2. Partieller SteuerfussausgleichGrundsatz1 Der partielle Steuerfussausgleich gleicht die Hälfte der mit der Einkommens- und Vermögenssteuer zu finanzierenden Ausgaben aus, welche die Gemeinde über der Ausgleichsgrenze tätigt. 2 Die Ausgleichsgrenze entspricht dem Steuerfuss jener nichtbeitragsberechtigten Gemeinde, die den höchsten Steuerfuss aller nichtbeitragsberechtigten Gemeinden erhebt. Bestimmungsfaktoren1 Die Höhe des Ausgleichsbeitrags ist abhängig von: a) dem Steuerfuss der beitragsberechtigten Gemeinde; b) der Ausgleichsgrenze; c) der Steuerkraft je Einwohnerin und Einwohner der beitragsberechtigten Gemeinde; d) der Einwohnerzahl der beitragsberechtigten Gemeinde. Höhe des Ausgleichsbeitrags1 Die Höhe des Ausgleichsbeitrags einer Gemeinde wird nach der Formel in Ziff. 4 des Anhangs zu diesem Erlass berechnet. Voraussetzungen1 Die Gemeinde, die einen Beitrag aus dem partiellen Steuerfussausgleich erhält, muss im betreffenden Jahr die Nebensteuern in vollem Umfang und die üblichen Kausalabgaben kostendeckend erheben. Sie muss andere zur Verfügung stehende Einnahmequellen angemessen ausschöpfen. 2 Sie darf keine Vorfinanzierungen und keine nicht betriebsnotwendigen Rückstellungen vornehmen sowie die höchstens zulässigen Abschreibungen des Verwaltungsvermögens nicht überschreiten. Vorhandenes Eigenkapital, das den Ertrag von 20 Prozent der einfachen Steuer natürlicher Personen übersteigt, ist zu einem Fünftel einzubringen. 3 Die Voraussetzungen nach Abs. 1 und Abs. 2 dieser Bestimmung gelten auch für Schulgemeinden, bei denen mehr als ein Fünftel der Stimmberechtigten in der antragstellenden Gemeinde stimmberechtigt sind. Prüfung1 Die zuständige Stelle des Kantons prüft die Jahresrechnungen auf Einhaltung der Voraussetzungen nach Art. 38 dieses Erlasses. Rechnungsüberschüsse1 Erzielt eine Gemeinde, die einen Beitrag aus dem partiellen Steuerfussausgleich erhalten hat, in der laufenden Rechnung einen Ertragsüberschuss, hat sie die Hälfte des Überschusses, höchstens jedoch den ganzen Ausgleichsbeitrag, dem Kanton zurückzuerstatten. 2 Erzielt eine Gemeinde, die einen Beitrag aus dem partiellen Steuerfussausgleich erhalten hat, in der laufenden Rechnung einen Aufwandüberschuss, ist dieser auf den nächsten Voranschlag vorzutragen. 3. Individueller SonderlastenausgleichGrundsatz1 Der individuelle Sonderlastenausgleich gleicht übermässige Belastungen einer Gemeinde aus, die: a) von ihr nicht beeinflusst werden können; b) weder durch den Ressourcenausgleich noch durch den allgemeinen Sonderlastenausgleich ausgeglichen werden; c) nicht durch unbeeinflussbare Minderlasten kompensiert werden. Nachweispflicht1 Jede Gemeinde, die Beiträge aus dem individuellen Sonderlastenausgleich geltend macht, weist mit der Antragsstellung ihre besonderen Lasten im Einzelnen nach und reicht alle zur Prüfung notwendigen Unterlagen ein. V. Ergänzende BestimmungenWirksamkeitsberichta) Grundsatz1 Die Regierung legt dem Kantonsrat alle vier Jahre einen Bericht über den Vollzug und die Wirksamkeit des Finanzausgleichs vor. 2 Der Bericht gibt Aufschluss über die Erreichung der Ziele des Finanzausgleichs und zeigt Möglichkeiten für angezeigte Verbesserungen auf. 3 Mit dem Wirksamkeitsbericht stellt die Regierung Antrag auf Festlegung des Ausgleichsfaktors des Ressourcenausgleichs für die nächsten vier Jahre. b) Besondere Anforderungen1 Übersteigt die Gesamtssteuerbelastung einer oder mehrerer Gemeinden den kantonalen Durchschnitt der Gesamtsteuerbelastung um mehr als 6 Prozent, zeigt der Wirksamkeitsbericht zusätzlich auf: a) welches die Gründe für die hohen Steuerfüsse in den betreffenden Gemeinden sind; b) mit welchen Massnahmen die Steuerfüsse der betreffenden Gemeinden gesenkt werden können. 2 Die Gesamtsteuerbelastung einer Gemeinde entspricht der Summe des Steuerfusses der Gemeinde und des Staatssteuerfusses des Kantons6. Finanzierung1 Der Aufwand des Kantons für den Finanzausgleich wird finanziert aus: a) allgemeinen Mitteln; b) Mitteln des Strassenverkehrs. 2 Mittel des Strassenverkehrs werden in dem Umfang beigezogen, der zur Deckung des Aufwands für den Sonderlastenausgleich Weite notwendig ist, höchstens jedoch im Umfang von 33 Prozent des Reinertrags der Strassenverkehrsabgaben. VI. SchlussbestimmungenÜbergangsausgleicha) Grundsatz1 Der Übergangsausgleich erleichtert Gemeinden mit besonders hoher Steuerbelastung den Übergang vom bisherigen zum neuen Finanzausgleichssystem und verschafft ihnen ausreichend Zeit für notwendige Anpassungen. 2 Der Übergangsausgleich wird während 15 Jahren ab Vollzug dieses Erlasses ausgerichtet. b) Beitragsberechtigung1 Anspruch auf einen Übergangsausgleich haben jene Gemeinden, die ohne diese Hilfe zur Erfüllung ihrer ordentlichen Aufgaben einen Steuerfuss erheben müssten, der den Übergangsausgleichssteuerfuss übersteigt. 2 Die beitragsberechtigte Gemeinde stellt jährlich Antrag, wenn sie einen Beitrag aus dem Übergangsausgleich beanspruchen will. c) Steuerfuss1 Der Übergangsausgleichssteuerfuss entspricht im ersten Jahr nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses dem im letzten Jahr vor Vollzugsbeginn geltenden Maximalsteuerfuss nach bisherigem Recht. 2 Der Übergangsausgleichssteuerfuss wird ab dem dritten Jahr nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses so angepasst, dass der Abstand zur Interventionsgrenze nach Art. 45 schrittweise verkleinert wird. Der Kantonsrat legt das Ausmass der Anpassung mit dem Voranschlag fest. d) Voraussetzungen1 Eine Gemeinde, die Übergangsausgleichsmittel bezieht, muss nachweisen, dass sie zumutbare eigene Anstrengungen unternimmt, um die künftige Steuerbelastung zu senken. Zu den zumutbaren eigenen Anstrengungen gehören insbesondere auch die Zusammenarbeit oder Vereinigung mit anderen Gemeinden sowie weitere Strukturverbesserungen. 2 Die beitragsberechtigte Gemeinde ist verpflichtet, alle Beiträge nach diesem Erlass und ihre eigenen Mittel zur Erfüllung ihrer ordentlichen Aufgaben einzusetzen. 3 Die beitragsberechtigte Gemeinde legt ihren Steuerfuss wenigstens auf Höhe des Härtefallausgleichssteuerfusses fest. e) Höhe des Ausgleichsbeitrags1 Die Höhe des Beitrags einer Gemeinde aus dem Übergangsausgleich entspricht der Differenz zwischen den mit der Einkommens- und Vermögenssteuer zu finanzierenden Ausgaben, die zur Erfüllung der ordentlichen Aufgaben notwendig sind, und dem Steuerertrag bei Anwendung des Übergangsausgleichssteuerfusses. 2 Der Beitrag entspricht ab dem vierten Jahr nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses höchstens dem Durchschnitt der Übergangsausgleichsbeiträge, die in den vorausgehenden drei Jahren ausgerichtet worden sind. f) Anpassung des Ressourcenausgleichs während der Übergangszeit1 Der Ressourcenausgleich wird während der Übergangszeit nach Art. 49 dieses Erlasses jährlich um jenen Betrag erhöht, um den die Einsparungen beim Übergangsausgleich den Mehrbedarf im individuellen Sonderlastenausgleich im Vorjahr übertroffen haben. Die Regierung passt den Ausgleichsfaktor an. b) VolksschulgesetzDas Volksschulgesetz vom 13. Januar 19838 wird wie folgt geändert:
c) SozialhilfegesetzDas Sozialhilfegesetz vom 27. September 199812 wird wie folgt geändert:
d) Gesetz zur Förderung des öffentlichen VerkehrsDas Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs vom 25. September 198813 wird wie folgt geändert: e) Gesetz über die StrassenverkehrsabgabenDas Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben vom 5. Januar 197815 wird wie folgt geändert:
f) StrassengesetzDas Strassengesetz vom 12. Juni 198817 wird wie folgt geändert:
Übergangsbestimmungena) Rückerstattung von Beiträgen1 Guthaben aus dem Finanzausgleich nach bisherigem Recht werden zurückerstattet, soweit sie nicht mit den Beiträgen nach diesem Erlass verrechnet werden können. b) Wirksamkeitsbericht1 Nach Ablauf des zweiten Jahres nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses unterbreitet die Regierung dem Kantonsrat einen ersten ausserordentlichen Wirksamkeitsbericht. Der Präsident des Kantonsrates:
Der Staatssekretär:
Die Regierung des Kantons St.Gallen erklärt:27 Das Finanzausgleichsgesetz28 ist in der Volksabstimmung vom 23. September 2007 mit 47 778 Ja- gegen 15 714 Nein-Stimmen angenommen worden29 und demnach am 23. September 2007 rechtsgültig geworden. Der Erlass wird ab 1. Januar 2008 angewendet. St.Gallen, 23. Oktober 2007 Die Präsidentin der Regierung:
Der Staatssekretär:
Anhang 1:Berechnung des Ressourcenausgleichs
Anhang 2:Berechnung des Sonderlastenausgleichs Weite
Anhang 3:Berechnung des Sonderlastenausgleichs Schule
Anhang 4:Berechnung des Partiellen Steuerfussausgleichs
Anhang 5:Berechnung der Kürzung der Ausgleichsbeiträge im Sonderlastenausgleich Weite und im Sonderlastenausgleich Schule– Keine Kürzung erfolgt bei Gemeinden, deren technische Steuerkraft tiefer ist als der kantonale Durchschnitt der technischen Steuerkraft. – Eine Kürzung von 0 bis 100 Prozent linear ansteigend erfolgt bei Gemeinden, deren technische Steuerkraft zwischen dem kantonalen Durchschnitt der technischen Steuerkraft (Kürzung: 0 Prozent) und dem Anderthalbfachen des kantonalen Durchschnitts der technischen Steuerkraft (Kürzung: 100 Prozent) liegt. – Eine vollständige Kürzung erfolgt bei Gemeinden, deren technische Steuerkraft das Anderthalbfache des kantonalen Durchschnitts der technischen Steuerkraft übersteigt. 1 Vom Kantonsrat erlassen am 24. April 2007, in der Volksabstimmung angenommen und rechtsgültig geworden am 23. September 2007; in Vollzug ab 1. Januar 2008.2 ABl 2006, 3121.3 sGS 111.1.4 sGS 732.1.5 sGS 732.1.6 Vgl. Art. 6 des Steuergesetzes, sGS 811.1.7 Überholt durch Gemeindegesetz vom 21. April 2009, nGS 44–102 (sGS 151.2).8 sGS 213.1.9 Fassung gemäss II. NG.10 Art. 46 Abs. 1 Bst. d VKK, sGS 173.5; Fassung gemäss II. NG.11 Fassung des zweiten und dritten Satzes gemäss Art. 56 FAG.12 sGS 381.1.13 sGS 710.5.14 Geändert durch FAG.15 sGS 711.70.16 Geändert durch FAG.17 sGS 732.1.18 Geändert durch FAG.19 Geändert durch FAG.20 Geändert durch FAG.21 Geändert durch FAG.22 Geändert durch FAG.23 Geändert durch FAG.24 Überholt durch VI. Nachtrag zum Steuergesetz vom 28. Juli 2009, nGS 44–119 (sGS 811.1).25 nGS 37–72 (sGS 813.1).26 Art. 6 RIG, sGS 125.1.27 Siehe ABl 2007, 3052.28 Abstimmungsvorlage siehe ABl 2007, 2430 ff.29 Abstimmungsergebnis siehe ABl 2007, 2793 ff. |