814.1

Gesetz
über die Durchführung der Grundstückschätzung

vom 9. November 20001

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 21. Dezember 19992 Kenntnis genommen und

erlässt

als Gesetz:

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Art. 1.

1 Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Grundstückschätzung nach:

a) Steuergesetz3;

b) Gesetz über die Gebäudeversicherung4;

c) Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht5;

d) Art. 848 ZGB6.

Schätzungsobjekte

Art. 2.

1 Schätzungsobjekte nach diesem Gesetz sind:

a) Grundstücke nach Art. 655 ZGB7;

b) Gebäude, die nach dem Gesetz über die Gebäudeversicherung8 bei der Gebäudeversicherungsanstalt zu versichern sind;

c) Korporationsteilrechte und ähnliche Nutzungsrechte des kantonalen Rechts.

II. Durchführung

Zuständigkeit

Art. 3.

1 Der Staat führt die Grundstückschätzung durch. Die politischen Gemeinden wirken mit.

2 Die Regierung regelt die Aufgaben der durchführenden Stellen durch Verordnung.

3 Sie kann die zuständige Stelle des Staates der Gebäudeversicherungsanstalt angliedern.

Schätzungsvorschriften

Art. 4.

1 Die Schätzung eines Objektes richtet sich nach den in Art. 1 dieses Gesetzes genannten Erlassen und Bestimmungen.

Besichtigung

Art. 5.

1 Bei der erstmaligen Schätzung und der Neubeurteilung der Schätzung wird das Objekt besichtigt.

Neubeurteilung

Art. 6.

1 Eine Neubeurteilung der Schätzung erfolgt:

a) in der Regel alle zehn Jahre;

b) auf Antrag des Eigentümers;

c) nach einer wesentlichen Veränderung der wertbestimmenden Eigenschaften eines Objektes.

2 Der Eigentümer reicht das Begehren um Neubeurteilung beim zuständigen Grundbuchamt schriftlich ein.

Mitwirkung des Eigentümers

Art. 7.

1 Der Eigentümer eines Gebäudes erstattet dem zuständigen Grundbuchamt Meldung, wenn:

a) die Errichtung eines neuen Gebäudes vollendet ist;

b) an einem bestehenden Gebäude bauliche Änderungen, welche die Schätzung des Objektes beeinflussen, vorgenommen worden sind.

2 Der Eigentümer eines Schätzungsobjektes stellt sicher, dass die für die Schätzung zuständigen Personen Zutritt zu allen Grundstückteilen und Räumlichkeiten haben, und erteilt die erforderlichen Auskünfte.

Eröffnung der Schätzungsergebnisse

Art. 8.

1 Die Steuerwerte werden vom Gemeindesteueramt eröffnet, die Gebäudeversicherungswerte im Auftrag der Gebäudeversicherungsanstalt vom Grundbuchamt.

Bekanntgabe der Schätzung

Art. 9.

1 Die rechtskräftigen Schätzungsergebnisse werden Dritten bekannt gegeben, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen.

2 Eigentümern, Grundpfandgläubigern und Bürgen von Grundpfandforderungen wird Einsicht in die Schätzungsunterlagen gewährt und auf Verlangen eine Kopie ausgehändigt.

III. Kosten

Staat und Gemeinden

Art. 10.

1 Staat und politische Gemeinden tragen ihre Kosten für die Durchführung der Grundstückschätzung.

Gebäudeversicherungsanstalt

Art. 11.

1 Die Gebäudeversicherungsanstalt leistet dem Staat und den politischen Gemeinden für die Durchführung der Grundstückschätzung eine jährliche Entschädigung.

2 Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach:

a) der Höhe der direkt der Durchführung der Grundstückschätzung zuzuordnenden laufenden Aufwendungen;

b) dem anteilmässigen Nutzen für die Gebäudeversicherungsanstalt.

3 Die Regierung regelt die Einzelheiten der Entschädigung durch Verordnung.

Grundeigentümer

Art. 12.

1 Der Eigentümer entrichtet eine Gebühr, wenn:

a) die Grundstückschätzung nach Art. 87 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 19919 erfolgt;

b) die Besichtigung des Schätzungsobjektes10 aus Gründen, die der Eigentümer zu verantworten hat, nicht wie vorgesehen durchgeführt werden kann;

c) er eine Neubeurteilung11 verlangt und diese keine Änderung der Schätzung ergibt.

2 Die Regierung bestimmt die Gebühren durch Verordnung.

IV. Schlussbestimmungen

Änderung bisherigen Rechts

a) Gemeindegesetz

Art. 13.

Das Gemeindegesetz vom 23. August 1979 wird wie folgt geändert:12

Zuständigkeit gemäss Gesetz

a) obligatorische Abstimmungen

Art. 35.

1 Die Bürgerschaft wählt den Vorsitzenden und die Mitglieder des Rates, die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission sowie in den politischen Gemeinden den Vermittler und seinen Stellvertreter.

2 In Gemeinden, in denen mehr als ein Mitglied des Rates vollamtlich tätig ist, kann die Gemeindeordnung vorsehen, dass der Vorsitzende aus der Mitte der Ratsmitglieder gewählt wird.

3 Sie beschliesst über:

a)die Gemeindeordnung;

b)die Jahresrechnung;

c)Voranschlag und Steuerfuss;

d)einmalige oder während mindestens zehn Jahren wiederkehrende neue Ausgaben, die den in der Gemeindeordnung festgesetzten Betrag übersteigen; als Ausgaben gelten auch Darlehen und Beteiligungen, wenn Sicherheit und Ertrag den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen nicht entsprechen, sowie Bürgschaften und Garantieerklärungen;

e)Erwerb von Grundstücken zu einem Preis, der den in der Gemeindeordnung festgesetzten Betrag übersteigt;

f)Veräusserung von Grundstücken, wenn Verkehrswert13 oder Anlagekosten den in der Gemeindeordnung festgesetzten Betrag übersteigen;

g)Nachtragskredite, soweit die Gemeindeordnung keine andere Regelung vorsieht;

h)Annahme von Schenkungen und Vermächtnissen mit Auflagen oder Bedingungen von grosser Tragweite;

i)Mitgliedschaft bei einem Gemeindeverband und bei Zweckverbänden;

k)Initiativbegehren;

l)Geschäfte, die ihr durch besondere gesetzliche Vorschriften zugewiesen sind.

Aufgaben

a) gemäss Gesetz

Art. 99.

1 Das Parlament beschliesst über:

a)die Gemeindeordnung;

b)rechtsetzende Reglemente;

c)rechtsetzende Vereinbarungen;

d)Gebührentarife für die Benützung von Gemeindeunternehmen;

e)das Geschäftsreglement;

f)Genehmigung von Verwaltungsplänen, die für Rat und Parlament wegleitend sind;

g)den jährlichen Geschäftsbericht des Rates;

h)die Jahresrechnung;

i)Voranschlag und Steuerfuss;

k)einmalige oder während mindestens zehn Jahren wiederkehrende neue Ausgaben, die den in der Gemeindeordnung festgesetzten Betrag übersteigen; als Ausgaben gelten auch Darlehen und Beteiligungen, wenn Sicherheit und Ertrag den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen nicht entsprechen, sowie Bürgschaften und Garantieerklärungen;

l)Erwerb von Grundstücken zu einem Preis, der den in der Gemeindeordnung festgesetzten Betrag übersteigt;

m)Veräusserung von Grundstücken, wenn Verkehrswert oder Anlagekosten den in der Gemeindeordnung festgesetzten Betrag übersteigen;

n)Nachtragskredite, soweit die Gemeindeordnung keine andere Regelung vorsieht;

o)Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf eine andere Gemeinde;

p)Mitgliedschaft bei einem Gemeindeverband und bei Zweckverbänden.

2 Das Parlament beaufsichtigt Rat und Verwaltung.

b) EG zum BG über das bäuerliche Bodenrecht

Art. 14.

Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 13. Januar 1994 14 wird wie folgt geändert:

c) Steuergesetz

Art. 15

Das Steuergesetz vom 9. April 199815 wird wie folgt geändert:

e) Unbewegliches Vermögen

Art. 34.16

1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:

a)alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung;

b)der Mietwert von Grundstücken, soweit sie dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder aufgrund eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen;

c)Einkünfte aus Baurechtsverträgen;

d)Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens.

2 Der Mietwert nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung entspricht dem mittleren Preis, zu dem Grundstücke gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der betreffenden Gegend vermietet werden. Er ist auch dann voll steuerbar, wenn das Grundstück zu einem tieferen Mietzins an eine nahe stehende Person vermietet oder verpachtet wird.

3 Der Mietwert des Eigenheims, das der Steuerpflichtige an seinem Wohnsitz dauernd selbst bewohnt, wird um 30 Prozent herabgesetzt.

c) Unbewegliches Vermögen

1. Grundsatz

Art. 57.17

1 Der Verkehrswert von Grundstücken entspricht dem mittleren Preis, zu dem Grundstücke gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der betreffenden Gegend veräussert werden.

2 Im Übrigen regelt die Regierung die Schätzung des Verkehrswertes durch Verordnung.

2. Ausnahme für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke

Art. 58.18

1 Die unter den Geltungsbereich der Bundesgesetzgebung über das bäuerliche Bodenrecht fallenden Grundstücke, die überwiegend land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden, werden zum Ertragswert bewertet.

2 Die Schätzung des Ertragswertes richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über das bäuerliche Bodenrecht.

c) Berechnung

Art. 61.19

1 Das steuerbare Vermögen berechnet sich nach der Differenz zwischen dem Mittel der Ertragswerte und dem Mittel der Verkehrswerte des Grundstücks am Anfang und am Ende der massgebenden Dauer.

2 Wurde das Grundstück aus steueraufschiebender Veräusserung erworben, wird für die Berechnung der ergänzenden Vermögenssteuer auf die letzte Veräusserung abgestellt, die keinen Steueraufschub bewirkt hat.

3 Die ergänzende Vermögenssteuer wird getrennt vom übrigen Vermögen erhoben. Sie wird für die Dauer berechnet, während der das Grundstück zum Ertragswert bewertet wurde, längstens für 20 Jahre.

Art. 100.20

Art. 159 wird aufgehoben.

c) Eröffnung

1. Veranlagung

Art. 178.21

1 Die Verfügung der Veranlagungsbehörde weist die Steuerfaktoren oder das Steuersubstrat sowie das Steuermass und die Steuerbeträge aus.

2 Abweichungen von der Steuererklärung gibt die Veranlagungsbehörde dem Steuerpflichtigen spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt.

3 Das Veranlagungsverfahren ist kostenfrei. Art. 176 Abs. 2 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.

2. Grundstückwerte

Art. 178bis.22

1 Die Veranlagungsbehörde kann die für die Veranlagung massgebenden Grundstückwerte vorgängig mit besonderer Verfügung eröffnen.

2 Rechtskräftige Grundstückwerte sind für die Veranlagung der laufenden Steuerperiode verbindlich.

3 Die Regierung regelt das Verfahren durch Verordnung.

Einsprache

a) Voraussetzungen

Art. 180.23

1 Gegen die Veranlagungsverfügung und die besondere Verfügung über die Grundstückwerte kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.

2 Eine Ermessensveranlagung kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.

d) Ergänzende Vermögenssteuer

1. Beginn für die Berechnung

Art. 283.24

1 Für die Berechnung der ergänzenden Vermögenssteuer nach Art. 61 dieses Gesetzes gilt als frühester Zeitpunkt der 1. Januar 1987.

2. Grundlage für die Berechnung

Art. 283bis.25

1 Fällt der Anfang der massgebenden Dauer für die Berechnung der ergänzenden Vermögenssteuer gemäss Art. 61 Abs. 1 dieses Gesetzes in die Zeit vor Vollzugsbeginn des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschätzung, ist die damals geltende amtliche Grundstückschätzung für den Ertrags- und den Verkehrswert des Grundstücks massgebend.

d) G über die Gebäudeversicherung

Art. 16.

Das Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 26. Dezember 196026 wird wie folgt geändert:

b) Verwaltung

Art. 4.27

1 Der Verwaltung obliegt die Geschäftsführung der Anstalt.

2 Die Verwaltung trifft im einzelnen Fall Verfügungen über Versicherungspflicht, Versicherungswerte, Prämien und Versicherungsleistungen.

Gebäudeschätzung

Art. 13.28

1 Zuständigkeiten, Verfahren und Kostentragung der Gebäudeschätzung richten sich nach dem Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung29.

d) Eröffnung des Verkehrswertes

Art. 16bis.30

1 Der Verkehrswert des versicherten Gebäudes wird erst im Versicherungsfall eröffnet.31

Einsprache bei der Verwaltung

Art. 54.32

1 Gegen Verfügungen der Verwaltung über Versicherungspflicht, Versicherungswerte, Prämien und Versicherungsleistungen kann innert dreissig Tagen Einsprache erhoben werden.

Rekurs bei der Verwaltungskommission

Art. 55.33

1 Einspracheentscheide der Verwaltung über Versicherungspflicht, Versicherungswerte, Prämien und Versicherungsleistungen können innert vierzehn Tagen mit Rekurs bei der Verwaltungskommission angefochten werden.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht

Art. 56.34

1 Gegen Entscheide der Verwaltungskommission über Versicherungspflicht, Versicherungswerte, Prämien und Versicherungsleistungen kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Vorschriften der Regierung

Art. 58.35

1 Die Regierung bestimmt auf dem Verordnungswege:

1.welche Bauten und Gebäudebestandteile nicht unter die Versicherung fallen und welche Sachen und Einrichtungen, die nicht Gebäudebestandteile sind, in die Versicherung einbezogen werden;

2.die Schätzungsregeln;

3.die Beiträge aus dem Feuerschutzfond und aus dem Fond für die Verhütung von Elementarschäden.

2 Die Regierung bestimmt den Sitz der Anstalt und erlässt die übrigen zum Vollzuge dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

3 Die politischen Gemeinden können zur Mitwirkung beim Vollzug herangezogen werden.

e) EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

Art. 17.

Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911/22.Juni 194236 wird wie folgt geändert:

Art. 171 wird aufgehoben.

f) G über die Verwaltungsrechtspflege

Art. 18.

Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196537 wird wie folgt geändert:

b) Verwaltungsrekurskommission als Vorinstanz des Verwaltungsgerichtes

Art. 41.38

1 Bei der Verwaltungsrekurskommission können mit Rekurs angefochten werden:

a)Sozialhilfe:
Verfügungen auf Rückerstattung finanzieller Sozialhilfe;

b)Arbeitnehmerschutz:

1.Verfügungen der zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes zuständigen Stellen betreffend die Anwendbarkeit des Gesetzes, die Arbeits- und Ruhezeit, den Sonderschutz der jugendlichen und weiblichen Arbeitnehmer und die Betriebsordnung;

2.Verfügungen der zum Vollzug des Bundesgesetzes über die Heimarbeit zuständigen Stelle;

c)Berufsbildung:
Verfügungen des Amtes für Berufsbildung gegenüber Lehrbetrieben und Lehrlingen;

d)Landwirtschaft:

1.Verfügungen und Einspracheentscheide der für den Vollzug des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht zuständigen Behörde;

2.Verfügungen nach Art. 80 und 86 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht;

3.Verfügungen der für den Vollzug der Vorschriften über Investitionskredite, Strukturverbesserungsbeiträge und Betriebshilfe in der Landwirtschaft zuständigen Stellen;

4.Einspracheentscheide der Meliorationskommission nach Art.  47 des Meliorationsgesetzes;

e)Schätzungen:

1.Entscheide der zuständigen Gemeindebehörde oder der Schätzungskommission im Kostenverlegungsverfahren nach Strassengesetz;

2.Entscheide der Schätzungskommission oder des Gemeinderates nach Art.  8, 13, 21, 22, 29 und 32 des Wasserbaugesetzes;

3.Verfügungen und Entscheide der Schätzungskommission nach dem Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos;

4.Verfügungen und Entscheide der zuständigen Behörde bei Landumlegung und Grenzbereinigung nach Art. 116 Abs. 3 Bst. b und Art.  122 Abs. 2 des Baugesetzes;

f)Jagd:
Entscheide des Wildschadenschätzers;

g)öffentliche Dienstpflichten:

1.Verfügungen der Feuerschutzkommission betreffend die Feuerwehrdienstpflicht oder die Ersatzsteuerpflicht;

2.Verfügungen der Feuerschutzkommission betreffend die Wind- und Feuerwachpflicht;

3.Verfügungen der für die Festlegung der Wasserwehrpflicht zuständigen Behörde;

gbis)Strassenverkehr:
Verfügungen der für den Vollzug der Vorschriften der Strassenverkehrsgesetzgebung über Fahrzeuge und Fahrzeugführer zuständigen Behörden;

h)Abgaben:

1.Verfügungen oder, soweit das Einspracheverfahren vorgesehen ist, Einspracheentscheide der Steuerveranlagungsbehörden, einschliesslich Verfügungen bzw. Einspracheentscheide über Steuerausscheidungen;

2.Einspracheentscheide des kantonalen Steueramtes betreffend Steuerbezug sowie Verzugszinsen;

3.Entscheide des Gemeinderates betreffend die Veranlagung zum Feuerwehrdienstersatz;

4.Einspracheentscheide der Militärpflichtersatzverwaltung;

5.selbständige Verfügungen und Entscheide der obersten Verwaltungsbehörde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt über Gebühren, Taxen, Beiträge und andere öffentlich-rechtliche Geldleistungen Privater sowie über öffentlich-rechtliche Sicherheitsleistungen und Rückerstattungen Privater;

6.Verfügungen des zuständigen Departementes über Perimeterbeiträge an das Rheinunternehmen;

7.Verfügungen des zuständigen Departementes über die Beiträge der Gemeinden nach dem Linthgesetz;

i)Verfügungen und Entscheide, für welche die Regierung, wenn nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, durch Verordnung die Möglichkeit des Weiterzuges an die Verwaltungsrekurskommission vorsieht.

c) Versicherungsgericht

Art. 42.39

1 Beim Versicherungsgericht können mit Rekurs angefochten werden:

a)Verfügungen und Einspracheentscheide, gegen die nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts40 Beschwerde erhoben werden kann;

abis)Einspracheentscheide der Sozialversicherungsanstalt über ausserordentliche Ergänzungsleistungen;

ater)Verfügungen und Entscheide des Gemeinderates über Mutterschaftsbeiträge und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen;

b)...

bbis)...

bter)Einspracheentscheide der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen über Prämienverbilligungen für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen;

c)Einspracheentscheide der Durchführungsstellen der Kinderzulagengesetzgebung;

d)...

e)Verfügungen und Entscheide, für welche die Regierung, wenn nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, durch Verordnung die Möglichkeit des Weiterzugs an das Versicherungsgericht vorsieht.

2 Es ist oberes Gericht, wenn das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsinstanz vorschreibt.

Art. 43.41

e) Departement

Art. 43bis.42

1 Sofern nicht der Weiterzug an die Verwaltungsrekurskommission, an das Versicherungsgericht oder an die Regierung offensteht, können mit Rekurs beim zuständigen Departement angefochten werden:

a)Verfügungen und Entscheide der obersten Verwaltungsbehörde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt, ausgenommen der Verwaltungskommission der Gebäudeversicherungsanstalt;

b)Verfügungen und Entscheide der Verwaltungsbehörden des Staates, ausgenommen des Erziehungsrates, des Universitätsrates, des Rates der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen, des Verwaltungsrates der Spitalverbunde und des Gesundheitsrates.

b) gegen Verwaltungsbehörden

Art. 59bis.43

1 Sofern kein ordentliches Rechtsmittel an eine Verwaltungsbehörde oder eine verwaltungsunabhängige Kommission des Bundes oder an das Bundesverwaltungsgericht offensteht, beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Regierung, der Departemente, des Erziehungsrates, des Universitätsrates, des Rates der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen, der Verwaltungskommission der Gebäudeversicherungsanstalt, des Verwaltungsrates der Spitalverbunde und des Gesundheitsrates.

2 Die Beschwerde ist unzulässig:
a) in folgenden Angelegenheiten:
1. Staatsaufsicht, wenn nicht Verletzung der Autonomie geltend gemacht wird;
2. ...
3. Finanzausgleich;
3bis. Beiträge zur Förderung der Vereinigung von Gemeinden und Inkorporation von Schulgemeinden;
4. Wahlen und Ernennungen. Zulässig ist die Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheide im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und gegen Disziplinarmassnahmen, unzulässig jedoch bei der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses und bei einer Beförderung, es sei denn, eine Verletzung der Gleichstellung der Geschlechter werde geltend gemacht.
...
b) gegen Entscheide über:
1. Beschwerden gegen die konfessionellen Oberbehörden in rein kirchlichen Angelegenheiten nach Art. 109 Abs. 2 der Kantonsverfassung;44
2. ...
3. ...
4. des zuständigen Departementes und der Regierung nach dem Gemeindevereinigungsgesetz.45

3 Der Präsident des Verwaltungsgerichtes beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen des zuständigen Departementes über die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie die notwendige und die amtliche Verteidigung.

Übergangsbestimmung

Art. 19.

1 Verfahren, die im Zeitpunkt des Vollzugsbeginns dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen.

Vollzugsbeginn

Art. 20.

1 Dieses Gesetz wird ab 1. Januar 2001 angewendet.

Die Präsidentin des Grossen Rates:
Dr. Claudia Friedl

Der Staatssekretär:
lic. iur. Martin Gehrer

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erklärt:46

Das Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung wurde am 9. November 2000 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 10. Oktober bis 8. November 2000 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.47

Das Gesetz wird ab 1. Januar 2001 angewendet.

St.Gallen, 14. November 2000

Der Präsident der Regierung:
lic. iur. Anton Grüninger, Landammann

Der Staatssekretär:
lic. iur. Martin Gehrer




1   Vom Grossen Rat erlassen am 27. September; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 9. November 2000; in Vollzug ab 1. Januar 2001.

2   ABl 2000, 501 ff.

3   sGS 811.1.

4    sGS 873.1.

5    SR 211.412.11.

6   Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210; abgekürzt ZGB).

7   Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210; abgekürzt ZGB).

8    sGS 873.1.

9   SR 211.412.11.

10   Vgl. Art. 5 dieses G.

11   Vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. b dieses G.

12   sGS 151.2.

13    Vgl. Art.  57 StG, sGS 811.1.

14   sGS 613.1.

15   sGS 811.1.

16   Fassung gemäss III. Nachtrag.

17   Geändert durch GGS.

18   Geändert durch GGS.

19   Geändert durch GGS.

20   Aufgehoben durch III. Nachtrag.

21   Geändert durch GGS.

22   Eingefügt durch GGS.

23   Geändert durch GGS.

24   Geändert durch GGS.

25   Eingefügt durch GGS.

26   sGS 873.1.

27   Geändert durch GGS.

28   Geändert durch GGS.

29    sGS 814.1.

30   Eingefügt durch GGS.

31   Vgl. Art. 37 und 49 dieses G.

32   Geändert durch V. Nachtrag zur VRP.

33   Geändert durch V. Nachtrag zur VRP.

34   Geändert durch GGS.

35   Geändert durch GGS.

36   sGS 911.1.

37   sGS 951.1.

38   Geändert durch EG-ZPO, sGS 961.2.

39   Fassung gemäss V. Nachtrag.

40    SR 830.1.

41   Aufgehoben durch V. Nachtrag.

42   Fassung gemäss V. Nachtrag.

43   Geändert durch GG.

44   sGS 111.1.

45    sGS 151.3.

46   Siehe ABl 2000, 2684.

47   Referendumsvorlage siehe ABl 2000, 2307 ff.