814.1Gesetz
über die Durchführung der Grundstückschätzung
vom 9. November 20001
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft der Regierung vom 21. Dezember 19992 Kenntnis genommen und
erlässt
als Gesetz:
I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Art. 1.
1 Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Grundstückschätzung
nach: a) Steuergesetz3;
b) Gesetz über die Gebäudeversicherung4;
c) Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht5;
d) Art. 848 ZGB6.
Schätzungsobjekte
Art. 2.
1 Schätzungsobjekte nach diesem Gesetz sind: a) Grundstücke nach Art. 655 ZGB7;
b) Gebäude, die nach dem Gesetz über die Gebäudeversicherung8 bei der Gebäudeversicherungsanstalt zu versichern sind;
c) Korporationsteilrechte und ähnliche Nutzungsrechte
des kantonalen Rechts.
II. Durchführung
Zuständigkeit
Art. 3.
1 Der Staat führt die Grundstückschätzung durch. Die politischen
Gemeinden wirken mit.
2 Die Regierung regelt die Aufgaben der durchführenden Stellen durch
Verordnung.
3 Sie kann die zuständige Stelle des Staates der Gebäudeversicherungsanstalt
angliedern.
Schätzungsvorschriften
Art. 4.
1 Die Schätzung eines Objektes richtet sich nach den in Art. 1 dieses Gesetzes
genannten Erlassen und Bestimmungen.
Besichtigung
Art. 5.
1 Bei der erstmaligen Schätzung und der Neubeurteilung der Schätzung
wird das Objekt besichtigt.
Neubeurteilung
Art. 6.
1 Eine Neubeurteilung der Schätzung erfolgt: a) in der Regel alle zehn Jahre;
b) auf Antrag des Eigentümers;
c) nach einer wesentlichen Veränderung der wertbestimmenden
Eigenschaften eines Objektes.
2 Der Eigentümer reicht das Begehren um Neubeurteilung beim zuständigen
Grundbuchamt schriftlich ein.
Mitwirkung des Eigentümers
Art. 7.
1 Der Eigentümer eines Gebäudes erstattet dem zuständigen
Grundbuchamt Meldung, wenn: a) die Errichtung eines neuen Gebäudes vollendet ist;
b) an einem bestehenden Gebäude bauliche Änderungen,
welche die Schätzung des Objektes beeinflussen, vorgenommen worden sind.
2 Der Eigentümer eines Schätzungsobjektes stellt sicher, dass
die für die Schätzung zuständigen Personen Zutritt zu allen
Grundstückteilen und Räumlichkeiten haben, und erteilt die erforderlichen
Auskünfte.
Eröffnung der Schätzungsergebnisse
Art. 8.
1 Die Steuerwerte werden vom Gemeindesteueramt eröffnet, die Gebäudeversicherungswerte
im Auftrag der Gebäudeversicherungsanstalt vom Grundbuchamt.
Bekanntgabe der Schätzung
Art. 9.
1 Die rechtskräftigen Schätzungsergebnisse werden Dritten bekannt
gegeben, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen.
2 Eigentümern, Grundpfandgläubigern und Bürgen von Grundpfandforderungen
wird Einsicht in die Schätzungsunterlagen gewährt und auf Verlangen
eine Kopie ausgehändigt.
III. Kosten
Staat und Gemeinden
Art. 10.
1 Staat und politische Gemeinden tragen ihre Kosten für die Durchführung
der Grundstückschätzung.
Gebäudeversicherungsanstalt
Art. 11.
1 Die Gebäudeversicherungsanstalt leistet dem Staat und den politischen
Gemeinden für die Durchführung der Grundstückschätzung
eine jährliche Entschädigung.
2 Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach: a) der Höhe der direkt der Durchführung der Grundstückschätzung
zuzuordnenden laufenden Aufwendungen;
b) dem anteilmässigen Nutzen für die Gebäudeversicherungsanstalt.
3 Die Regierung regelt die Einzelheiten der Entschädigung durch Verordnung.
Grundeigentümer
Art. 12.
1 Der Eigentümer entrichtet eine Gebühr, wenn: a) die Grundstückschätzung nach Art. 87
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht
vom 4. Oktober 19919 erfolgt;
b) die Besichtigung des Schätzungsobjektes10 aus Gründen, die der Eigentümer zu verantworten hat,
nicht wie vorgesehen durchgeführt werden kann;
c) er eine Neubeurteilung11 verlangt und diese keine Änderung der Schätzung ergibt.
2 Die Regierung bestimmt die Gebühren durch Verordnung.
IV. Schlussbestimmungen
Änderung bisherigen Rechts
a) Gemeindegesetz
Art. 13.
Das Gemeindegesetz vom 23. August 1979 wird
wie folgt geändert:12
Zuständigkeit gemäss Gesetz
a) obligatorische Abstimmungen
Art. 35.
1 Die Bürgerschaft wählt den Vorsitzenden und die Mitglieder
des Rates, die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission sowie
in den politischen Gemeinden den Vermittler und seinen Stellvertreter.
2 In Gemeinden, in denen mehr als ein Mitglied des Rates vollamtlich tätig
ist, kann die Gemeindeordnung vorsehen, dass der Vorsitzende aus der Mitte
der Ratsmitglieder gewählt wird.
3 Sie beschliesst über: a)die Gemeindeordnung;
b)die Jahresrechnung;
c)Voranschlag und Steuerfuss;
d)einmalige oder während mindestens zehn Jahren wiederkehrende
neue Ausgaben, die den in der Gemeindeordnung festgesetzten Betrag übersteigen;
als Ausgaben gelten auch Darlehen und Beteiligungen, wenn Sicherheit und Ertrag
den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen nicht entsprechen,
sowie Bürgschaften und Garantieerklärungen;
e)Erwerb von Grundstücken zu einem Preis, der den
in der Gemeindeordnung festgesetzten Betrag übersteigt;
f)Veräusserung von Grundstücken, wenn Verkehrswert13 oder Anlagekosten den in der Gemeindeordnung festgesetzten
Betrag übersteigen;
g)Nachtragskredite, soweit die Gemeindeordnung keine andere
Regelung vorsieht;
h)Annahme von Schenkungen und Vermächtnissen mit
Auflagen oder Bedingungen von grosser Tragweite;
i)Mitgliedschaft bei einem Gemeindeverband und bei Zweckverbänden;
k)Initiativbegehren;
l)Geschäfte, die ihr durch besondere gesetzliche
Vorschriften zugewiesen sind.
Aufgaben
a) gemäss Gesetz
Art. 99.
1 Das Parlament beschliesst über: a)die Gemeindeordnung;
b)rechtsetzende Reglemente;
c)rechtsetzende Vereinbarungen;
d)Gebührentarife für die Benützung von
Gemeindeunternehmen;
e)das Geschäftsreglement;
f)Genehmigung von Verwaltungsplänen, die für
Rat und Parlament wegleitend sind;
g)den jährlichen Geschäftsbericht des Rates;
h)die Jahresrechnung;
i)Voranschlag und Steuerfuss;
k)einmalige oder während mindestens zehn Jahren wiederkehrende
neue Ausgaben, die den in der Gemeindeordnung festgesetzten Betrag übersteigen;
als Ausgaben gelten auch Darlehen und Beteiligungen, wenn Sicherheit und Ertrag
den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen nicht entsprechen,
sowie Bürgschaften und Garantieerklärungen;
l)Erwerb von Grundstücken zu einem Preis, der den
in der Gemeindeordnung festgesetzten Betrag übersteigt;
m)Veräusserung von Grundstücken, wenn Verkehrswert
oder Anlagekosten den in der Gemeindeordnung festgesetzten Betrag übersteigen;
n)Nachtragskredite, soweit die Gemeindeordnung keine andere
Regelung vorsieht;
o)Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf eine andere
Gemeinde;
p)Mitgliedschaft bei einem Gemeindeverband und bei Zweckverbänden.
2 Das Parlament beaufsichtigt Rat und Verwaltung.
b) EG zum BG über das bäuerliche Bodenrecht
Art. 14.
Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über
das bäuerliche Bodenrecht vom 13. Januar 1994 14 wird wie folgt
geändert:
c) Steuergesetz
Art. 15
Das Steuergesetz vom 9. April 199815
wird wie folgt geändert:
e) Unbewegliches Vermögen
Art. 34.16
1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere: a)alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung,
Nutzniessung oder sonstiger Nutzung;
b)der Mietwert von Grundstücken, soweit sie dem
Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder aufgrund eines unentgeltlichen
Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen;
c)Einkünfte aus Baurechtsverträgen;
d)Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand
und anderen Bestandteilen des Bodens.
2 Der Mietwert nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung entspricht
dem mittleren Preis, zu dem Grundstücke gleicher oder ähnlicher
Grösse, Lage und Beschaffenheit in der betreffenden Gegend vermietet
werden. Er ist auch dann voll steuerbar, wenn das Grundstück zu einem
tieferen Mietzins an eine nahe stehende Person vermietet oder verpachtet wird.
3 Der Mietwert des Eigenheims, das der Steuerpflichtige an seinem Wohnsitz
dauernd selbst bewohnt, wird um 30 Prozent herabgesetzt.
c) Unbewegliches Vermögen
1. Grundsatz
Art. 57.17
1 Der Verkehrswert von Grundstücken entspricht dem mittleren Preis,
zu dem Grundstücke gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und
Beschaffenheit in der betreffenden Gegend veräussert werden.
2 Im Übrigen regelt die Regierung die Schätzung des Verkehrswertes
durch Verordnung.
2. Ausnahme für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke
Art. 58.18
1 Die unter den Geltungsbereich der Bundesgesetzgebung über das bäuerliche
Bodenrecht fallenden Grundstücke, die überwiegend land- oder forstwirtschaftlich
genutzt werden, werden zum Ertragswert bewertet.
2 Die Schätzung des Ertragswertes richtet sich nach der Bundesgesetzgebung
über das bäuerliche Bodenrecht.
c) Berechnung
Art. 61.19
1 Das steuerbare Vermögen berechnet sich nach der Differenz zwischen
dem Mittel der Ertragswerte und dem Mittel der Verkehrswerte des Grundstücks
am Anfang und am Ende der massgebenden Dauer.
2 Wurde das Grundstück aus steueraufschiebender Veräusserung
erworben, wird für die Berechnung der ergänzenden Vermögenssteuer
auf die letzte Veräusserung abgestellt, die keinen Steueraufschub bewirkt
hat.
3 Die ergänzende Vermögenssteuer wird getrennt vom übrigen
Vermögen erhoben. Sie wird für die Dauer berechnet, während
der das Grundstück zum Ertragswert bewertet wurde, längstens für
20 Jahre.
Art. 159 wird aufgehoben.
c) Eröffnung
1. Veranlagung
Art. 178.21
1 Die Verfügung der Veranlagungsbehörde weist die Steuerfaktoren
oder das Steuersubstrat sowie das Steuermass und die Steuerbeträge aus.
2 Abweichungen von der Steuererklärung gibt die Veranlagungsbehörde
dem Steuerpflichtigen spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung
bekannt.
3 Das Veranlagungsverfahren ist kostenfrei. Art. 176 Abs. 2 dieses Gesetzes
bleibt vorbehalten.
2. Grundstückwerte
Art. 178bis.22
1 Die Veranlagungsbehörde kann die für die Veranlagung massgebenden
Grundstückwerte vorgängig mit besonderer Verfügung eröffnen.
2 Rechtskräftige Grundstückwerte sind für die Veranlagung
der laufenden Steuerperiode verbindlich.
3 Die Regierung regelt das Verfahren durch Verordnung.
Einsprache
a) Voraussetzungen
Art. 180.23
1 Gegen die Veranlagungsverfügung und die besondere Verfügung
über die Grundstückwerte kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen
seit der Eröffnung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache
erheben.
2 Eine Ermessensveranlagung kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher
Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige
Beweismittel nennen.
d) Ergänzende Vermögenssteuer
1. Beginn für die Berechnung
Art. 283.24
1 Für die Berechnung der ergänzenden Vermögenssteuer nach
Art. 61
dieses Gesetzes gilt als frühester Zeitpunkt der 1. Januar 1987.
2. Grundlage für die Berechnung
Art. 283bis.25
1 Fällt der Anfang der massgebenden Dauer für die Berechnung
der ergänzenden Vermögenssteuer gemäss Art. 61 Abs. 1 dieses Gesetzes
in die Zeit vor Vollzugsbeginn des Gesetzes über die Durchführung
der Grundstückschätzung, ist die damals geltende amtliche Grundstückschätzung
für den Ertrags- und den Verkehrswert des Grundstücks massgebend.
d) G über die Gebäudeversicherung
Art. 16.
Das Gesetz über die Gebäudeversicherung
vom 26. Dezember 196026 wird wie folgt geändert:
b) Verwaltung
Art. 4.27
1 Der Verwaltung obliegt die Geschäftsführung der Anstalt.
2 Die Verwaltung trifft im einzelnen Fall Verfügungen über Versicherungspflicht,
Versicherungswerte, Prämien und Versicherungsleistungen.
Gebäudeschätzung
Art. 13.28
1 Zuständigkeiten, Verfahren und Kostentragung der Gebäudeschätzung
richten sich nach dem Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung29.
d) Eröffnung des Verkehrswertes
Art. 16bis.30
1 Der Verkehrswert des versicherten Gebäudes wird erst im Versicherungsfall
eröffnet.31
Einsprache bei der Verwaltung
Art. 54.32
1 Gegen Verfügungen der Verwaltung über Versicherungspflicht,
Versicherungswerte, Prämien und Versicherungsleistungen kann innert dreissig
Tagen Einsprache erhoben werden.
Rekurs bei der Verwaltungskommission
Art. 55.33
1 Einspracheentscheide der Verwaltung über Versicherungspflicht, Versicherungswerte,
Prämien und Versicherungsleistungen können innert vierzehn
Tagen mit Rekurs bei der Verwaltungskommission angefochten werden.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht
Art. 56.34
1 Gegen Entscheide der Verwaltungskommission über Versicherungspflicht,
Versicherungswerte, Prämien und Versicherungsleistungen kann Beschwerde
beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
Vorschriften der Regierung
Art. 58.35
1 Die Regierung bestimmt auf dem Verordnungswege: 1.welche Bauten und Gebäudebestandteile nicht unter
die Versicherung fallen und welche Sachen und Einrichtungen, die nicht Gebäudebestandteile
sind, in die Versicherung einbezogen werden;
2.die Schätzungsregeln;
3.die Beiträge aus dem Feuerschutzfond und aus dem
Fond für die Verhütung von Elementarschäden.
2 Die Regierung bestimmt den Sitz der Anstalt und erlässt die übrigen
zum Vollzuge dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.
3 Die politischen Gemeinden können zur Mitwirkung beim Vollzug herangezogen
werden.
e) EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
Art. 17.
Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
vom 3. Juli 1911/22.Juni 194236 wird wie folgt geändert:
Art. 171 wird aufgehoben.
f) G über die Verwaltungsrechtspflege
Art. 18.
Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
vom 16. Mai 196537 wird wie folgt geändert:
b) Verwaltungsrekurskommission als Vorinstanz des Verwaltungsgerichtes
Art. 41.38
1 Bei der Verwaltungsrekurskommission können mit Rekurs angefochten
werden: a)Sozialhilfe:
Verfügungen auf Rückerstattung
finanzieller Sozialhilfe;
b)Arbeitnehmerschutz:
1.Verfügungen der zum Vollzug des eidgenössischen
Arbeitsgesetzes zuständigen Stellen betreffend die Anwendbarkeit des
Gesetzes, die Arbeits- und Ruhezeit, den Sonderschutz der jugendlichen und
weiblichen Arbeitnehmer und die Betriebsordnung;
2.Verfügungen der zum Vollzug des Bundesgesetzes
über die Heimarbeit zuständigen Stelle;
c)Berufsbildung:
Verfügungen des Amtes für
Berufsbildung gegenüber Lehrbetrieben und Lehrlingen;
d)Landwirtschaft:
1.Verfügungen und Einspracheentscheide der für
den Vollzug des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht zuständigen
Behörde;
2.Verfügungen nach Art. 80 und 86 des Bundesgesetzes
über das bäuerliche Bodenrecht;
3.Verfügungen der für den Vollzug der Vorschriften
über Investitionskredite, Strukturverbesserungsbeiträge und Betriebshilfe
in der Landwirtschaft zuständigen Stellen;
4.Einspracheentscheide der Meliorationskommission
nach Art.
47 des Meliorationsgesetzes;
e)Schätzungen:
1.Entscheide der zuständigen Gemeindebehörde
oder der Schätzungskommission im Kostenverlegungsverfahren nach Strassengesetz;
2.Entscheide der Schätzungskommission oder des
Gemeinderates nach Art.
8,
13,
21,
22,
29 und
32 des Wasserbaugesetzes;
3.Verfügungen und Entscheide der Schätzungskommission
nach dem Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung
eines Arbeitsbeschaffungskontos;
4.Verfügungen und Entscheide der zuständigen
Behörde bei Landumlegung und Grenzbereinigung nach Art. 116 Abs. 3
Bst. b und Art.
122 Abs. 2 des Baugesetzes;
f)Jagd:
Entscheide der Wildschadenschätzers;
g)öffentliche Dienstpflichten:
1.Verfügungen der Feuerschutzkommission betreffend
die Feuerwehrdienstpflicht oder die Ersatzsteuerpflicht;
2.Verfügungen der Feuerschutzkommission betreffend
die Wind- und Feuerwachpflicht;
3.Verfügungen der für die Festlegung der
Wasserwehrpflicht zuständigen Behörde;
h)Abgaben:
1.Verfügungen oder, soweit das Einspracheverfahren
vorgesehen ist, Einspracheentscheide der Steuerveranlagungsbehörden,
einschliesslich Verfügungen bzw. Einspracheentscheide über Steuerausscheidungen;
2.Einspracheentscheide des kantonalen Steueramtes
betreffend Steuerbezug sowie Verzugszinsen;
3.Entscheide des Gemeinderates betreffend die Veranlagung
zum Feuerwehrdienstersatz;
4.Einspracheentscheide der Militärpflichtersatzverwaltung;
5.selbständige Verfügungen und Entscheide
der obersten Verwaltungsbehörde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft
oder einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt über
Gebühren, Taxen, Beiträge und andere öffentlich-rechtliche
Geldleistungen Privater sowie über öffentlich-rechtliche Sicherheitsleistungen
und Rückerstattungen Privater;
6.Verfügungen des zuständigen Departementes
über Perimeterbeiträge an das Rheinunternehmen;
7.Verfügungen des zuständigen Departementes
über die Beiträge der Gemeinden nach dem Linthgesetz;
i)Verfügungen und Entscheide, für welche
die Regierung, wenn nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen,
durch Verordnung die Möglichkeit des Weiterzuges an die Verwaltungsrekurskommission
vorsieht.
c) Versicherungsgericht
Art. 42.39
1 Beim Versicherungsgericht können mit Rekurs angefochten werden: a)Verfügungen und Einspracheentscheide, gegen
die nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts40 Beschwerde erhoben werden kann;
abis)Einspracheentscheide der Sozialversicherungsanstalt
über ausserordentliche Ergänzungsleistungen;
ater)Verfügungen und Entscheide des
Gemeinderates über Mutterschaftsbeiträge und Bevorschussung von
Unterhaltsbeiträgen;
b)...
bbis)...
bter)Einspracheentscheide der Sozialversicherungsanstalt
des Kantons St.Gallen über Prämienverbilligungen für Versicherte
in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen;
c)Einspracheentscheide der Durchführungsstellen
der Kinderzulagengesetzgebung;
d)...
e)Verfügungen und Entscheide, für welche
die Regierung, wenn nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen,
durch Verordnung die Möglichkeit des Weiterzugs an das Versicherungsgericht
vorsieht.
2 Es ist oberes Gericht, wenn das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsinstanz
vorschreibt.
e) Departement
Art. 43bis.42
1 Sofern nicht der Weiterzug an die Verwaltungsrekurskommission, an das
Versicherungsgericht oder an die Regierung offensteht, können mit Rekurs
beim zuständigen Departement angefochten werden: a)Verfügungen und Entscheide der obersten Verwaltungsbehörde
einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer selbständigen
öffentlich-rechtlichen Anstalt, ausgenommen der Verwaltungskommission
der Gebäudeversicherungsanstalt;
b)Verfügungen und Entscheide der Verwaltungsbehörden
des Staates, ausgenommen des Erziehungsrates, des Universitätsrates,
des Rates der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen, des Verwaltungsrates
der Spitalverbunde und des Gesundheitsrates.
b) gegen Verwaltungsbehörden
Art. 59bis.43
1 Sofern kein ordentliches Rechtsmittel an eine Verwaltungsbehörde
oder eine verwaltungsunabhängige Kommission des Bundes oder an das Bundesverwaltungsgericht
offensteht, beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
und Entscheide der Regierung, der Departemente, des Erziehungsrates, des Universitätsrates,
des Rates der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen, der Verwaltungskommission
der Gebäudeversicherungsanstalt, des Verwaltungsrates der Spitalverbunde
und des Gesundheitsrates.
2 Die Beschwerde ist unzulässig: | a) |
in folgenden Angelegenheiten: |
|
1. |
Staatsaufsicht, wenn nicht Verletzung der Autonomie geltend gemacht
wird; |
|
2. |
... |
|
3. |
Finanzausgleich; |
|
3bis. |
Beiträge zur Förderung der Vereinigung von Gemeinden und
Inkorporation von Schulgemeinden; |
|
4. |
Wahlen und Ernennungen. Zulässig ist die Beschwerde gegen Verfügungen
und Entscheide im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und gegen
Disziplinarmassnahmen, unzulässig jedoch bei der erstmaligen Begründung
des Dienstverhältnisses und bei einer Beförderung, es sei denn,
eine Verletzung der Gleichstellung der Geschlechter werde geltend gemacht.
...
|
| b) |
gegen Entscheide über: |
|
1. |
Beschwerden gegen die konfessionellen Oberbehörden in rein kirchlichen
Angelegenheiten nach Art. 109 Abs. 2 der Kantonsverfassung;44 |
|
2. |
... |
|
3. |
... |
|
4. |
des zuständigen Departementes und der Regierung nach dem Gemeindevereinigungsgesetz.45 |
3 Der Präsident des Verwaltungsgerichtes beurteilt Beschwerden gegen
Verfügungen des zuständigen Departementes über die unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie die notwendige und die amtliche
Verteidigung.
Übergangsbestimmung
Art. 19.
1 Verfahren, die im Zeitpunkt des Vollzugsbeginns dieses Gesetzes hängig
sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen.
Vollzugsbeginn
Art. 20.
1 Dieses Gesetz wird ab 1. Januar 2001 angewendet.
Die Präsidentin des Grossen Rates:
Dr. Claudia Friedl
Der Staatssekretär:
lic. iur. Martin Gehrer
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erklärt:46
Das Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung
wurde am 9. November 2000 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist
vom 10. Oktober bis 8. November 2000 kein Begehren um Anordnung
einer Volksabstimmung gestellt worden ist.47
Das Gesetz wird ab 1. Januar 2001 angewendet.
St.Gallen, 14. November 2000
Der Präsident der Regierung:
lic. iur. Anton Grüninger, Landammann
Der Staatssekretär:
lic. iur. Martin Gehrer
1 Vom Grossen Rat erlassen am 27. September; nach unbenützter
Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 9. November 2000; in Vollzug
ab 1. Januar 2001.
2 ABl 2000, 501 ff.
5
SR 211.412.11.
6 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
vom 10. Dezember 1907 (SR 210; abgekürzt ZGB).
7 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210; abgekürzt ZGB).
9 SR 211.412.11.
10 Vgl.
Art. 5
dieses G.
11 Vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. b
dieses G.
13
Vgl. Art.
57
StG, sGS
811.1.
16 Fassung gemäss III. Nachtrag.
17 Geändert durch GGS.
18 Geändert durch GGS.
19 Geändert durch GGS.
20 Aufgehoben durch III. Nachtrag.
21 Geändert durch GGS.
22 Eingefügt durch GGS.
23 Geändert durch GGS.
24 Geändert durch GGS.
25 Eingefügt durch GGS.
27 Geändert durch GGS.
28 Geändert durch GGS.
30 Eingefügt durch GGS.
31 Vgl. Art. 37 und 49 dieses G.
32 Geändert durch V. Nachtrag zur VRP.
33 Geändert durch V. Nachtrag zur VRP.
34 Geändert durch GGS.
35 Geändert durch GGS.
38 Fassung gemäss V. Nachtrag.
39 Fassung gemäss V. Nachtrag.
40
SR 830.1.
41 Aufgehoben durch V. Nachtrag.
42 Fassung gemäss V. Nachtrag.
43 Geändert durch GG.
46 Siehe ABl 2000, 2684.
47 Referendumsvorlage siehe ABl 2000, 2307 ff.
|