814.11

Verordnung
über die Durchführung der Grundstückschätzung

vom 5. Dezember 20001

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

gestützt auf Art. 3 Abs. 2, Art. 11 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 9. November 20002 sowie auf Art. 57 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 9. April 19983 und Art. 58 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 26. Dezember 19604

als Verordnung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Schätzungsobjekt

Art. 1.

1 Als Schätzungsobjekt nach Art. 2 lit. b des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 9. November 20005 gelten auch die bei der Gebäudeversicherungsanstalt freiwillig versicherten Gebäude6.

Einteilung der Grundstücke

Art. 2.

1 Grundstücke werden in nichtlandwirtschaftliche und landwirtschaftliche eingeteilt. Die Abgrenzung richtet sich nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 19917.

2 Korporationsteilrechte, weitere ähnliche Nutzungsrechte des kantonalen Rechts, Waldflächen und kleine Grundstücke nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 19918 gelten als landwirtschaftliche Grundstücke.

II. Organisation

Gebäudeversicherungsanstalt

Art. 3.

1 Die Gebäudeversicherungsanstalt führt die Grundstückschätzung durch.9

2 Das Finanzdepartement schliesst mit der Gebäudeversicherungsanstalt eine Vereinbarung ab, welche die zu erbringenden Leistungen bezeichnet sowie die Rechte und Pflichten der beteiligten staatlichen Stellen regelt.

Fachdienst für Grundstückschätzung

Art. 4.

1 Der Fachdienst für Grundstückschätzung ist die zuständige Stelle des Staates. Er leitet das Grundstückschätzungswesen.

2 Er ist insbesondere zuständig für:

a) Leitung der Schätzungstätigkeit durch Schätzer und Grundbuchverwalter;

b) Bereitstellung von statistischem Grundlagenmaterial;

c) Schulung der Schätzer und Grundbuchverwalter;

d) Vertretung der Schätzer in besonderen Fällen;

e) Regelung der Freigabe der Schätzungswerte an die eröffnende Stelle;

f) Erteilung von Fachauskünften;

g) Unterstützung von Steueramt und Gebäudeversicherungsanstalt in Rechtsmittelverfahren betreffend Schätzungswerte.

3 Die Gebäudeversicherungsanstalt stellt das Fachdienstpersonal an. Die Wahl des Leiters bedarf der Genehmigung des Finanzdepartementes.

Schätzer

Art. 5.

1 Die Besichtigung der Schätzungsobjekte und die Ermittlung der Schätzungswerte erfolgt durch teilzeitlich und nach Privatrecht angestellte Fachpersonen.

2 Für die Schätzung eines landwirtschaftlichen Grundstücks wird eine Fachperson für landwirtschaftliche Schätzungen beigezogen, die teilzeitlich und nach Privatrecht angestellt wird.

3 Die Gebäudeversicherungsanstalt stellt die Schätzer an.

Grundbuchverwalter

Art. 6.

1 Der Grundbuchverwalter am Ort der gelegenen Sache oder dessen Stellvertreter wirkt bei den Schätzungen von Amtes wegen mit. Erstrecken sich Grundstücke, die wirtschaftlich eine Einheit bilden und dem gleichen Eigentümer gehören, über zwei politische Gemeinden, wirkt der Grundbuchverwalter jener Gemeinde mit, in der die grössere Fläche liegt.

2 Dem Grundbuchverwalter obliegen nach Weisungen des Fachdienstes für Grundstückschätzung insbesondere:

a) Entgegennahme von Begehren um Neuschätzung10;

b) Vorbereitung und Nachbearbeitung der Schätzungen;

c) Organisation der Besichtigung der Schätzungsobjekte in Absprache mit dem Schätzer;

d) Einleitung des Schätzungsverfahrens durch Zustellung der Schätzungsanzeige;

e) Teilnahme an der Besichtigung der Schätzungsobjekte;

f) Führung des Schätzungsprotokolls;

g) Übermittlung der erforderlichen Angaben zur Grundstückschätzung an den Fachdienst für Grundstückschätzung;

h) Eröffnung der Versicherungswerte11 im Auftrag der Gebäudeversicherungsanstalt;

i) Auskunftserteilung an den Eigentümer in Absprache mit dem Schätzer.

III. Verfahren

Stichtag

Art. 7.

1 Massgebend für die Schätzung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Grundstückschätzung.

Schätzungswerte

Art. 8.

1 Bei der Grundstückschätzung werden ermittelt:

a) als Steuerwerte der Miet- und Verkehrswert des Grundstücks, bei landwirtschaftlichen Grundstücken zusätzlich der landwirtschaftliche Ertragswert;

b) als Gebäudeversicherungswerte der Neuwert, Zeitwert und Verkehrswert des Gebäudes;

c) die Belastungsgrenze bei Errichtung von Gülten12.

Schätzungsmethode

Art. 9.

1 Die Schätzungswerte werden nach den allgemein anerkannten, von den massgeblichen Berufsorganisationen empfohlenen Schätzungsregeln13 ermittelt.

2 Der Fachdienst für Grundstückschätzung erlässt ergänzende Richtlinien und Weisungen.

Mitwirkung von Behörden

Art. 10.

1 Die zuständigen Amtsstellen des Staates und der politischen Gemeinden gewähren dem Fachdienst für Grundstückschätzung und dem Grundbuchverwalter auf Verlangen Einsicht in sachdienliche Unterlagen und stellen diese kostenlos zur Verfügung.

2 Das Kantonsforstamt übermittelt die Grundlagen für die Schätzung von Waldgrundstücken und stellt diese kostenlos zur Verfügung.

Amtsgeheimnis

Art. 11.

1 Die an der Grundstückschätzung beteiligten Personen und Stellen haben über die bei der Vornahme der Grundstückschätzung gemachten Wahrnehmungen Verschwiegenheit zu bewahren.

2 Vor Rechtskraft der Schätzungswerte dürfen Dritten weder Einsicht in die Schätzungsunterlagen gewährt noch Auskünfte erteilt werden.

Ausstand

Art. 12.

1 Der Ausstand richtet sich nach Art. 7 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196514.

IV. Kosten

Staat

Art. 13.

1 Die Gebäudeversicherungsanstalt führt über den ihr im Zusammenhang mit der Durchführung der Grundstückschätzung entstehenden Aufwand eine separate Rechnung.

2 Der Staat trägt die anteilmässigen Kosten für die Schätzung der Steuerwerte15. Hierzu leistet er eine jährliche Pauschalentschädigung im Rahmen des mit dem Staatsvoranschlag zur Verfügung gestellten Kredites.

Politische Gemeinde

Art. 14.

1 Die jährliche Entschädigung der Gebäudeversicherungsanstalt16 an die politischen Gemeinden richtet sich nach dem Aufwand, der den Gemeinden für die Erfüllung der Aufgaben nach Art.  6 dieser Verordnung entsteht. Der anteilmässige Nutzen aus der Verwendung der Schätzungswerte für eigene Zwecke kann berücksichtigt werden.

2 Ausgerichtet wird eine Pauschalentschädigung nach Massgabe der Anzahl geschätzter Grundstücke. Ausnahmsweise kann eine Entschädigung nach Aufwand ausgerichtet werden. Die Regierung legt die Ansätze auf Antrag der Gebäudeversicherungsanstalt fest.

Gebühren

Art. 15.

1 Die Gebühren nach Art. 12 des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 9. November 200017 fallen an die politische Gemeinde.

V. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 16.

1 Es werden aufgehoben:

a) die Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen vom 19. Februar 196218;

b) die Verordnung über die Entschädigung für amtliche Grundstückschätzungen vom 6. April 198219.

Änderung bisherigen Rechts

a) Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei

Art. 17.

Das Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei vom 7. Dezember 195120 wird wie folgt geändert:

Finanzdepartement

Art. 24.21

1 In den Geschäftskreis des Finanzdepartementes fallen:

a)Leitung und Beaufsichtigung des Kassen- und Rechnungswesens der allgemeinen Staatsverwaltung und der Spezialverwaltungen;

b)Erhebung der Staatseinkünfte, soweit sie nicht andern Departementen übertragen ist;

c)Steuern;

d)Verwaltung der Staatsgüter (soweit sie nicht andern Departementen unterstellt sind), der Kapitalanlagen der allgemeinen Staatsverwaltung, der Staatsfonde und der Spezialverwaltungen sowie der Staatsschulden;

e)Salzverwaltung, Stempelverwaltung;

f)kantonale Gebäudeversicherungsanstalt, Feuerpolizei und Löschwesen, Durchführung der Grundstückschätzung;

g)Personalamt, Versicherungen für das Staatspersonal;

gbis)Aufsicht über berufliche Vorsorge und Stiftungen;

h)...

i)Kantonshilfskasse;

k)Aufsicht über die Kantonalbank;

l)Lotterien;

m)...

b) V über den Staatsdienst

Art. 18.

Die Verordnung über den Staatsdienst vom 5. März 199622 wird wie folgt geändert:

In Anhang 3 Abschnitt 5 wird «Leiter Amt für Grundstückschätzungen» aufgehoben.

c) VV zum G über die Kantonshilfskasse

Art. 19.

Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Kantonshilfskasse für nichtversicherbare Elementarschäden vom 18. Januar 197723 wird wie folgt geändert:

Schätzungsorgane

a) ordentliche

Art. 10.24

1 Der Schaden wird in der Regel durch die Fachperson für landwirtschaftliche Schätzungen25 und den Grundbuchverwalter geschätzt.

2 Der Grundbuchverwalter führt das Protokoll.

d) Steuerverordnung

Art. 20.

Die Steuerverordnung vom 20. Oktober 199826 wird wie folgt geändert:

d) Mietwert von selbstgenutzten Grundstücken

(Art. 34 Abs. 2 und 3 StG)

Art. 14.27

1 Der Mietwert nach Art. 34 Abs. 1 Bst. b des Steuergesetzes vom 9. April 1998 wird im Verfahren nach dem Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 9. November 200028 ermittelt. Er wird ohne Neubeurteilung der Schätzung im Sinn des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 9. November 200029 an die Entwicklung der Marktpreise angepasst, wenn sich diese im Vergleich zum Stand im Zeitpunkt der letzten Mietwertermittlung um mehr als 10 Prozent verändert haben.

Verkehrs- und Ertragswert (Art. 57 Abs. 1 und Art. 58 StG)

Art. 30bis.30

1 Der Verkehrswert und der Ertragswert nach Art. 57 Abs. 1 und Art. 58 des Steuergesetzes vom 9. April 199831 werden im Verfahren nach dem Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 9. November 200032 ermittelt. Sie werden ohne Neubeurteilung der Schätzung im Sinn des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 9. November 200033 an die Entwicklung der Marktpreise angepasst, wenn sich diese im Vergleich zum Stand der letzten Wertermittlung um mehr als 10 Prozent verändert haben.

2 Bei Neu-, Um- und Anbauten, für die noch keine Schätzung gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung besteht, erfolgt ein Zuschlag zur geltenden Schätzung in der Höhe von 80 Prozent der Neu-, Um- und Anbaukosten.

 Besondere Verfügung über die Grundstückwerte

Art. 79bis.34

1 Die besondere Verfügung über die Grundstückwerte weist die für die nachfolgende Veranlagung massgebenden Grundstückwerte aus. Sie enthält die Grundlagen, die zu deren Ermittlung geführt haben.

2 Die Ermittlung und die Verfügung der Grundstückwerte sind kostenfrei. Art. 12 des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 9. November 200035 bleibt vorbehalten.

b) altrechtliche Schätzungswerte

Art. 98bis.36

1 Als Mietwert, Verkehrswert und Ertragswert nach Art. 34 Abs. 1 lit. b, Art. 57 Abs. 1, Art. 58 und Art. 100 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 9. April 199837 gelten, solange diese Werte noch nicht im Verfahren nach dem Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 9. November 200038 ermittelt wurden, in der Regel die letztmals nach den Bestimmungen der Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen vom 19. Februar 196239 ermittelten Werte. Art. 14 Abs. 1 zweiter Satz und Art.  30bis Abs. 1 zweiter Satz dieser Verordnung werden sachgemäss angewendet.

e) VV zum eidgenössischen Elektrizitätsgesetz

Art. 21.

Die Vollzugsverordnung zum eidgenössischen Elektrizitätsgesetz vom 6. September 196640 wird wie folgt geändert:

Art. 2 wird aufgehoben.

f) VV zum G über die Gebäudeversicherung

Art. 22.

Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 28. Dezember 196041 wird wie folgt geändert:

Art. 8 wird aufgehoben.

g) EV zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

Art. 23.

Die Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 14. Dezember 194542 wird wie folgt geändert:

III. Stockwerkeigentum

Art. 83bis.43

1 Die für die Grundstückschätzung zuständige Fachperson44 stellt die amtliche Bestätigung nach Art. 33b Abs. 2 und Art. 33c Abs. 3 GBV45 aus.

II. Hilfsregister

Art. 124.46

1 Der Grundbuchverwalter führt folgende Hilfsregister nach Weisungen und vorgeschriebenen Formularen:

a)vor Einführung des Grundbuchs die provisorischen Grundbuchblätter (Art. 125);

b) das Register der Liegenschaftsbeschriebe;

c)das Gläubigerregister (Art. 66 GBV47);

d)ein Verzeichnis der entkräfteten und kraftlos erklärten Pfandtitel (Art. 100);

e)ein Verzeichnis der vorübergehend eingegangenen Pfandtitel;

f)...

g)das Register über die Korrespondenz (Art.  129);

h)...

i)...

k)das Eigentümerregister (Art. 108 und 109 GBV48);

l)eine Kontrolle über neu errichtete Grundpfandrechte;

m)nach Einführung des Grundbuchs das Servitutenprotokoll;

n)beim EDV-Grundbuch Listen über Berechtigte an Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten, Vormerkungen und Anmerkungen.

2 Die Aufsichtsbehörde49 bestimmt die Formulare.

3 In die Hilfsregister können die für die Anmeldungsbelege verlangten Angaben50 gemäss Weisungen des Grundbuchinspektorates aufgenommen werden.

Art. 127 wird aufgehoben.

I. Anzeigefälle

Art. 130.51

1 Der Grundbuchverwalter erlässt die ihm durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen Anzeigen; besonders hat er von Amtes wegen anzuzeigen:52

a)im Falle der Handänderung von Grundstücken:

1.dem Grundpfandgläubiger die Handänderungen an dem mit Pfandrecht belasteten Grundstück unter Angabe, ob die Grundpfandschuld vom Erwerber übernommen wird oder nicht und ersterenfalls, von welchem Zeitpunkt an für den Übernehmer die Zinspflicht beginnt (Art. 832 ff., 846 ZGB53),

2.den Grundlastgläubigern die Handänderung (Art. 792, 969 ZGB54),

3.den Berechtigten, deren Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt ist oder von Gesetzes wegen besteht und aus dem Grundbuch hervorgeht, den Erwerb des Eigentums durch einen Dritten (Art. 969 Abs. 1 ZGB55),

4.dem Nachführungsgeometer die Handänderung,

5.dem Amt für Umwelt und Energie den Übergang von verliehenen oder dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstückes zustehenden Wasserrechten an öffentlichen Gewässern56,

6....

6bis.dem kantonalen Steueramt die Anmeldung der Handänderung (Art. 78 lit. c der Steuerverordnung vom 20. Oktober 199857),

6ter.der kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt die Handänderung,

7.der Leitung von Güterzusammenlegungen und Landumlegungen die während der Durchführung erfolgten Handänderungen,

8.den Perimeterunternehmen alle Handänderungen betreffend die im Perimeter liegenden Grundstücke,

9.den Vorständen der privatrechtlichen Korporationen mit selbständigen Anteilrechten gemäss Art. 44, 187, 188 EG zum ZGB58 alle Handänderungen über Anteilrechte59;

b)im Falle der Teilung oder Zerstückelung von Grundstücken oder der Veräusserung eines mitverpfändeten Grundstückes:

10....

11.den Dienstbarkeitsberechtigten das Löschungsbegehren des Belasteten im Falle der Teilung des belasteten oder des berechtigten Grundstückes (Art. 743 Abs. 3, Art. 744 Abs. 3 ZGB60),

12.den Beteiligten die Verteilung der Pfandhaft (Art. 833 Abs. 1 und 2 ZGB61, Art. 46 und 87 GBV62) und den Berechtigten die Zerstückelung des mit einer Grundlast belasteten Grundstückes (Art. 792 Abs. 2 ZGB63, Art. 88 GBV64),

12bis.dem Gemeinderat die Teilung eines überbauten Grundstücks (Art.  62 BauG 65);

c)im Falle der Eintragung oder der Änderung von beschränkten dinglichen Rechten:

13....

14.den Grundpfand- und Grundlastgläubigern die Eintragung eines Grundpfandrechts für Bodenverbesserungen (Art. 820 ZGB66, Art. 49 GBV67) und die Anmerkung eines vorgehenden gesetzlichen Pfandrechts (Art. 836 ZGB68, Art.  84 Abs. 2 StrG69),

15.den Beteiligten die Verteilung der Pfandhaft gemäss Art. 798 Abs. 2 und 3 ZGB70, Art. 45 Abs. 1 und 2 GBV71,

16.der Leitung von Güterzusammenlegungen und Landumlegungen die vor Abschluss des Unternehmens erfolgte Änderung der Dienstbarkeitsverhältnisse,

17....

d)im Falle der Anmerkung des Werkbeginnes bei einem Baugrundstück:

18.dem Eigentümer des Baugrundstückes die Anmerkung des Zeitpunktes des Werkbeginnes (Art. 841 Abs. 3 ZGB72);

e)...

f)...

g)im Falle von grundbuchlichen Verfügungen, die ohne Vorwissen der Beteiligten stattfinden:

21.den Beteiligten diese Verfügungen (Art. 969 ZGB73);

h)...

i)...

k)...

l)im Falle der Enteignung nach Bundesrecht:

25.den Enteigneten die erfolgte Zahlung der Entschädigung und der Einleitung des Verteilungsverfahrens (Art. 90 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 193074);

m)im Falle der Wiederaufnahme in die Gebäudeversicherung:

26.den Grundpfandgläubigern die Wiederaufnahme des Gebäudes (Art.  19 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung75);

n)im Falle von Änderungen der Adresse des Eigentümers eines versicherten Gebäudes:

27.der kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt die Änderung der Adresse des Eigentümers des Gebäudes (Art. 28 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung76);

o)im Falle von Änderungen an Nachführungsobjekten der amtlichen Vermessung77:

28.dem Nachführungsgeometer die Änderung und Löschung dinglicher Rechte sowie Grenzänderungen, Teilung und Vereinigung von Grundstücken, die eine Änderung des Plans für das Grundbuch zur Folge haben, sowie die weiteren Änderungen an Nachführungsobjekten.

h) Gebührentarif für die Grundbuchämter und die Grundstückschätzungskommissionen

Art. 24.

Der Gebührentarif für die Grundbuchämter und die Grundstückschätzungskommissionen vom 3. Februar 199878 wird wie folgt geändert:

Titel. Gebührentarif für die Grundbuchämter und für die Durchführung der Grundstückschätzung

Ingress. Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 954 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 190779 und Art. 100 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196580, in Ausführung von Art.  3 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 27. April 197181 und von Art. 15 der Verordnung über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 5. Dezember 200082 als Gebührentarif:

Nr

10.00.01Ist kein Erwerbspreis vereinbart oder liegt er unter dem geschätzten Verkehrswert (Steuerwert), wird auf diesen abgestellt.

20.00Ist kein Erwerbspreis vereinbart oder liegt er unter dem geschätzten Verkehrswert (Steuerwert), wird auf diesen abgestellt.

Überschrift vor Nr. 8. II. Grundstückschätzungen.

Nr.

8Schätzung eines Grundstücks nach Art.  12 des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 9. November 200083:

Nrn. 80.05 bis 80.07 werden aufgehoben.

Nr. 81 und 82 werden aufgehoben.

i) V über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission

Art. 25.

Die Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission vom 2. Juni 198784 wird wie folgt geändert:

b) Erste Kammer

Art. 9.

1 Die erste Kammer (Landwirtschaft und Jagd) entscheidet über Rekurse gegen:

a)Verfügungen und Einspracheentscheide der für den Vollzug des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht zuständigen Behörde;

b)Verfügungen nach Art. 80 und 86 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht85;

c)Verfügungen der Landwirtschaftlichen Kreditkasse des Kantons St.Gallen und der Landwirtschaftlichen Bürgschaftsgenossenschaft des Kantons St.Gallen betreffend den Vollzug der Vorschriften über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft86;

d)Verfügungen des Veterinäramtes betreffend Entschädigungen für ungeniessbares Fleisch nach Art.  45 Abs. 2 der Fleischschauverordnung87;

e)Verfügungen der für den milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienst zuständigen Stellen;

f)...

g)Entscheide des Gemeinderates betreffend Ermittlung landwirtschaftlich genutzter Flächen;

h)Einspracheentscheide der Meliorationskommission nach Art. 47 Abs. 1 des Meliorationsgesetzes88;

i)Verfügungen des Gemeinderates oder der Meliorationskommission über Beiträge der Grundeigentümer nach Art. 52 Abs. 2 des Meliorationsgesetzes89;

k)Verfügungen und Entscheide der Schätzungskommission nach dem Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos90;

l)erstinstanzliche Entscheide der Wildschadenkommission nach Art.  55 Abs. 1 des Jagdgesetzes91.

c) Zweite Kammer

Art. 10.

1 Die zweite Kammer (Schätzungen in Enteignungssachen) entscheidet über Rekurse gegen:

a)...

b)Verfügungen und Entscheide der Schätzungskommission bei Landumlegung und Grenzbereinigung nach Art. 116 Abs. 3 lit. b und Art.  122 Abs. 2 des Baugesetzes92;

c)...

d)Verfügungen und Entscheide der Schätzungskommission für Enteignungen;

e)...

Vollzugsbeginn

Art. 26.

1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 2001 angewendet.

Der Präsident der Regierung:
lic. iur. Anton Grüninger, Landammann

Der Staatssekretär:
lic. iur. Martin Gehrer




1   Im Amtsblatt veröffentlicht am 18. Dezember 2000, ABl 2000, 2807; in Vollzug ab 1. Januar 2001.

2   sGS 814.1.

3   sGS 811.1.

4   sGS 873.1.

5   sGS 814.1.

6   Art.  16 VV zum GVG, sGS 873.11.

7   SR 211.412.11.

8   Art. 2 Abs. 3 des BG über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, SR 211.412.11.

9   Art.  3 Abs. 3 GGS, sGS 814.1.

10    Art.  6 Abs. 2 GGS, sGS 814.1.

11   Art. 25 Abs. 2 der VV zum GVG, sGS 873.11.

12    Art. 848 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR 210.

13   Vgl. Schweizerische Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten und Schweizerische Schätzungsexperten-Kammer/Schweizerischer Verband der Immobilientreuhänder (Hrsg): Schätzerhandbuch, Bewertung von Immobilien, insbesondere Abschnitte C und D.

14   sGS 951.1.

15   Vgl. Art. 8 lit. a dieser V.

16    Art.  11 GGS, sGS 814.1.

17   sGS 814.1.

18   nGS 19–11 (sGS 814.1).

19   nGS 27–31 (sGS 814.5).

20   sGS 141.3.

21   Fassung gemäss VI. Nachtrag.

22   sGS 143.20.

23   sGS 383.11.

24   Geändert durch VGS.

25   Vgl. Art. 5 Abs. 2 VGS, sGS 814.11.

26   sGS 811.11.

27   Fassung gemäss VI. Nachtrag.

28   sGS 814.1.

29   sGS 814.1.

30   Eingefügt durch VGS.

31   sGS 811.1.

32   sGS 814.1.

33   sGS 814.1.

34   Eingefügt durch VGS.

35   sGS 814.1.

36   Eingefügt durch VGS.

37   sGS 811.1.

38   sGS 814.1.

39   nGS 19–11 (sGS 814.1).

40   sGS 871.5.

41   sGS 873.11.

42   sGS 911.11.

43   Eingefügt durch IV. Nachtrag; geändert durch VGS.

44    Art.  5 Abs. 1 VGS, sGS 814.11.

45   eidgV betreffend das Grundbuch vom 22. Februar 1910, SR 211.432.1.

46   Geändert durch VGS.

47    eidgV betreffend das Grundbuch vom 22. Februar 1910, SR 211.432.1.

48    eidgV betreffend das Grundbuch vom 22. Februar 1910, SR 211.432.1.

49   Departement des Innern; vgl. Art.  182 EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1 und Art. 139 Abs. 1 dieser V.

50   Art. 13a der eidgV betreffend das Grundbuch vom 22. Februar 1910, SR 211.432.1.

51   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

52    Siehe ferner Art.  78 lit. c StV, sGS 811.11; Art. 14 der V zum BG über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1.

53   Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210.

54   Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210.

55    Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210.

56   Art. 42 ff. GNG, sGS 751.1.

57    sGS 811.11.

58   EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1.

59    Art.  16 der V über das Alpbuch, sGS 914.41.

60   Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210.

61   Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210.

62   eidgV betreffend das Grundbuch vom 22. Februar 1910, SR 211.432.1.

63   Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210.

64   eidgV betreffend das Grundbuch vom 22. Februar 1910, SR 211.432.1.

65   sGS 731.1.

66   Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210.

67   eidgV betreffend das Grundbuch vom 22. Februar 1910, SR 211.432.1.

68   Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210.

69   sGS 732.1.

70   Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210.

71    eidgV betreffend das Grundbuch vom 22. Februar 1910, SR 211.432.1.

72    Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210.

73   Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210.

74   SR 711.

75    sGS 873.11.

76    sGS 873.11.

77   Art. 32 der V zum VermG, sGS 914.71.

78    sGS 914.5.

79   SR 210.

80    sGS 951.1.

81    sGS 821.1.

82   sGS 814.11.

83   sGS 814.1.

84   sGS 941.113.

85   SR 211.412.11.

86   EidgV über die Betriebshilfe als soziale Begleitmassnahme in der Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998, SR 914.11; GRB über die Beteiligung des Kantons an einer st.gallischen Hilfs- und Bürgschaftsgenossenschaft für notleidende Kleinbauern, sGS 611.55; VV zu den Vorschriften über Investitionskredite und Betirebshilfe in der Landwirtschaft, sGS 611.78.

87   nGS 17–27, nunmehr Art.  81quater Abs. 2 TSV, sGS 643.12.

88   sGS 633.1.

89    sGS 633.1.

90   sGS 633.3.

91   sGS 853.1.

92   sGS 731.1.