II. Hilfsregister
Art. 124.46
1 Der Grundbuchverwalter führt folgende Hilfsregister nach Weisungen
und vorgeschriebenen Formularen:
a)vor Einführung des Grundbuchs die provisorischen
Grundbuchblätter (Art. 125);
b) das Register der Liegenschaftsbeschriebe;
c)das Gläubigerregister (Art. 66 GBV47);
d)ein Verzeichnis der entkräfteten und kraftlos
erklärten Pfandtitel (Art. 100);
e)ein Verzeichnis der vorübergehend eingegangenen
Pfandtitel;
f)...
g)das Register über die Korrespondenz (Art.
129);
h)...
i)...
k)das Eigentümerregister (Art. 108 und 109 GBV48);
l)eine Kontrolle über neu errichtete Grundpfandrechte;
m)nach Einführung des Grundbuchs das Servitutenprotokoll;
n)beim EDV-Grundbuch Listen über Berechtigte
an Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten, Vormerkungen und Anmerkungen.
2 Die Aufsichtsbehörde49 bestimmt die Formulare.
3 In die Hilfsregister können die für die Anmeldungsbelege verlangten
Angaben50 gemäss Weisungen des Grundbuchinspektorates
aufgenommen werden.
I. Anzeigefälle
Art. 130.51
1 Der Grundbuchverwalter erlässt die ihm durch Gesetz oder Verordnung
vorgeschriebenen Anzeigen; besonders hat er von Amtes wegen anzuzeigen:52
a)im Falle der Handänderung von Grundstücken:
1.dem Grundpfandgläubiger die Handänderungen
an dem mit Pfandrecht belasteten Grundstück unter Angabe, ob die Grundpfandschuld
vom Erwerber übernommen wird oder nicht und ersterenfalls, von welchem
Zeitpunkt an für den Übernehmer die Zinspflicht beginnt (Art. 832 ff.,
846 ZGB53),
2.den Grundlastgläubigern die Handänderung
(Art. 792, 969 ZGB54),
3.den Berechtigten, deren Vorkaufsrecht im Grundbuch
vorgemerkt ist oder von Gesetzes wegen besteht und aus dem Grundbuch hervorgeht,
den Erwerb des Eigentums durch einen Dritten (Art. 969 Abs. 1 ZGB55),
4.dem Nachführungsgeometer die Handänderung,
5.dem Amt für Umwelt und Energie den Übergang
von verliehenen oder dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstückes
zustehenden Wasserrechten an öffentlichen Gewässern56,
6....
6bis.dem kantonalen Steueramt die Anmeldung der Handänderung
(Art. 78
lit. c der Steuerverordnung vom 20. Oktober 199857),
6ter.der kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt
die Handänderung,
7.der Leitung von Güterzusammenlegungen und Landumlegungen
die während der Durchführung erfolgten Handänderungen,
8.den Perimeterunternehmen alle Handänderungen
betreffend die im Perimeter liegenden Grundstücke,
9.den Vorständen der privatrechtlichen Korporationen
mit selbständigen Anteilrechten gemäss Art. 44, 187, 188 EG zum ZGB58 alle Handänderungen über Anteilrechte59;
b)im Falle der Teilung oder Zerstückelung von
Grundstücken oder der Veräusserung eines mitverpfändeten Grundstückes:
10....
11.den Dienstbarkeitsberechtigten das Löschungsbegehren
des Belasteten im Falle der Teilung des belasteten oder des berechtigten Grundstückes
(Art. 743 Abs. 3, Art. 744 Abs. 3 ZGB60),
12.den Beteiligten die Verteilung der Pfandhaft (Art. 833
Abs. 1 und 2 ZGB61, Art. 46 und 87 GBV62) und den Berechtigten die Zerstückelung
des mit einer Grundlast belasteten Grundstückes (Art. 792 Abs. 2
ZGB63, Art. 88 GBV64),
12bis.dem Gemeinderat die Teilung eines überbauten
Grundstücks (Art.
62 BauG
65);
c)im Falle der Eintragung oder der Änderung von
beschränkten dinglichen Rechten:
13....
14.den Grundpfand- und Grundlastgläubigern die
Eintragung eines Grundpfandrechts für Bodenverbesserungen (Art. 820
ZGB66, Art. 49 GBV67) und die Anmerkung eines vorgehenden gesetzlichen
Pfandrechts (Art. 836 ZGB68, Art.
84 Abs. 2
StrG69),
15.den Beteiligten die Verteilung der Pfandhaft gemäss
Art. 798 Abs. 2 und 3 ZGB70, Art. 45 Abs. 1 und 2 GBV71,
16.der Leitung von Güterzusammenlegungen und
Landumlegungen die vor Abschluss des Unternehmens erfolgte Änderung der
Dienstbarkeitsverhältnisse,
17....
d)im Falle der Anmerkung des Werkbeginnes bei einem
Baugrundstück:
18.dem Eigentümer des Baugrundstückes die
Anmerkung des Zeitpunktes des Werkbeginnes (Art. 841 Abs. 3 ZGB72);
e)...
f)...
g)im Falle von grundbuchlichen Verfügungen, die
ohne Vorwissen der Beteiligten stattfinden:
21.den Beteiligten diese Verfügungen (Art. 969
ZGB73);
h)...
i)...
k)...
l)im Falle der Enteignung nach Bundesrecht:
25.den Enteigneten die erfolgte Zahlung der Entschädigung
und der Einleitung des Verteilungsverfahrens (Art. 90 des Bundesgesetzes
über die Enteignung vom 20. Juni 193074);
m)im Falle der Wiederaufnahme in die Gebäudeversicherung:
26.den Grundpfandgläubigern die Wiederaufnahme
des Gebäudes (Art.
19 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung75);
n)im Falle von Änderungen der Adresse des Eigentümers
eines versicherten Gebäudes:
27.der kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt
die Änderung der Adresse des Eigentümers des Gebäudes (Art. 28 Abs. 3
der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung76);
o)im Falle von Änderungen an Nachführungsobjekten
der amtlichen Vermessung77:
28.dem Nachführungsgeometer die Änderung
und Löschung dinglicher Rechte sowie Grenzänderungen, Teilung und
Vereinigung von Grundstücken, die eine Änderung des Plans für
das Grundbuch zur Folge haben, sowie die weiteren Änderungen an Nachführungsobjekten.