815.1Verordnung
zum Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer
vom 8. November 19941
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen
erlassen
in Vollzug des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
vom 14. Dezember 19902 und der Quellensteuerverordnung
vom 19. Oktober 19933
als Verordnung:
I. Organisation
Behörden4
Art. 1.5
1 Das kantonale Steueramt ist die kantonale Verwaltung für die direkte
Bundessteuer.
2 Die Verwaltungsrekurskommission6 ist die kantonale Steuerrekurskommission.
Sie ist erste kantonale Beschwerdeinstanz.
3 Das Verwaltungsgericht7 ist zweite kantonale Beschwerdeinstanz.
Aufgaben
Art. 2.8
1 Dem kantonalen Steueramt obliegt insbesondere: a) Veranlagung der Steuerpflichtigen und Erhebung
der Quellensteuern;
b) die Verfolgung von Steuerhinterziehungen
und von Verletzungen von Verfahrenspflichten9;
c) die Vertretung des Kantons bei der Festsetzung
der Ansätze für die Quellenbesteuerung natürlicher
Personen10, bei der Festlegung von Bezugsminima11 und in der Eidgenössischen Erlasskommission
für die direkte Bundessteuer12;
d) ...
e) die periodischen Steuerablieferungen und
jährlichen Abrechnungen mit dem Bund13;
f) der Erlass von Steuerbeträgen bis zu
der vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgesetzten Höhe14;
g) die Repartition der kantonalen Anteile an
der direkten Bundessteuer15;
h) die öffentliche Bekanntgabe der allgemeinen
Fälligkeits- und Zahlungstermine sowie der kantonalen Einzahlungsstellen
zu Beginn des Jahres16.
Gemeindesteuerämter
Art. 3.
1 Den Gemeindesteuerämtern obliegt: a) die Führung des Steuerregisters für die
Einkommenssteuern der natürlichen Personen;
b) Beschaffung, Verarbeitung und Übermittlung
von Informationen gemäss Weisungen des kantonalen Steueramtes17;
c) Vorbereitung und Mitarbeit bei der Veranlagung der
Einkommenssteuern und beim Vollzug der Verfügungen gemäss Weisungen
des kantonalen Steueramtes18.
Anwendbares Recht
Art. 4.
1 Soweit das Bundesrecht und diese Verordnung nichts anderes bestimmen,
werden die kantonalen Bestimmungen über die Organisation der Steuerbehörden,
das Verfahren und den Bezug sachgemäss angewendet.
II. Besteuerung der natürlichen Personen
Zeitliche Bemessung
Art. 5.19
1 Die Einkommenssteuern werden nach Art. 41 und 208 bis 220 DBG20 bemessen.
2 Die im Durchschnitt der Jahre 1999 und 2000 angefallenen ausserordentlichen
Aufwendungen werden nach Art. 218 Abs. 4 lit. a DBG von den
für die Steuerperiode 1999 und 2000 zu Grunde gelegten steuerbaren Einkommen
abgezogen. Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden zu Gunsten der
steuerpflichtigen Person revidiert.
III. Verfahren
Einreichung der Einsprache
Art. 6.21
1 Einsprachen gegen die Veranlagung der Einkommenssteuern natürlicher
Personen werden beim Gemeindesteueramt eingereicht, das die Verfügung
eröffnet hat.
2 Die übrigen Einsprachen werden beim kantonalen Steueramt
eingereicht.
3 Stundungsentscheide sind endgültig. Gegen Erlassentscheide
ist die Einsprache ausgeschlossen.
Beschwerde
Art. 7.22
1 Beschwerden gegen Einspracheentscheide und gegen Erlassentscheide werden
bei der Verwaltungsrekurskommission eingereicht.
2 Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Verwaltungsrekurskommission
werden beim Verwaltungsgericht eingereicht.
3 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens richten sich nach den für die
kantonalen Steuern massgebenden Bestimmungen.
Quellensteuern23
Art. 8.
1 Das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren bei den Quellensteuern richtet
sich nach den für die kantonalen Quellensteuern massgebenden Bestimmungen.
Bezugsbehörde
Art. 9.
1 Die Bezugsstellen der politischen Gemeinden beziehen die Einkommenssteuern24.
2 Das kantonale Steueramt25 bezieht die übrigen Steuern einschliesslich die Nachsteuern und
Steuerbussen.
3 Die Bezugsstellen der politischen Gemeinden leiten dem kantonalen Steueramt26 die Einkommenssteuern innert
Monatsfrist nach Zahlungseingang zu. Bei verspäteter Ablieferung wird
der politischen Gemeinde ein Verzugszins nach Art. 164
Abs. 1 DBG27 berechnet.
Bezug
Art. 10.
1 Steuern und Steuerbussen werden in einem Betrag28 bezogen.
Entschädigung der politischen Gemeinde
Art. 11.29
1 Die politische Gemeinde erhält für die Mitwirkung je alleinstehenden
Steuerpflichtigen und je gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten eine Provision
von Fr. 10.– je Jahr, für das wenigstens eine Steuerrechnung zuzustellen
ist.
Inventar und Siegelung30
Art. 12.
1 Inventaraufnahme und Siegelung erfolgen durch das kantonale Steueramt31 sowie durch die Inventarisationsbeamten
und Urkundspersonen der politischen Gemeinden nach Weisungen des kantonalen
Steueramtes32.
Löschung im Handelsregister33
Art. 13.
1 Das Handelsregisteramt teilt dem kantonalen Steueramt34 die Löschungsanmeldung einer juristischen
Person35 unverzüglich mit.
Eintragung im Grundbuch36
Art. 14.
1 Das Grundbuchamt reicht dem kantonalen Steueramt37 bei der Veräusserung eines Grundstücks einer
in der Schweiz ausschliesslich aufgrund von Grundbesitz im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. c und Art. 51 Abs. 1 lit. c DBG38 steuerpflichtigen Person vor dem Grundbucheintrag die Ausweise
über den Rechtsgrund der Veräusserung ein.
2 Das kantonale Steueramt39 erteilt dem Grundbuchamt die schriftliche Zustimmung zum Grundbucheintrag.
IV. Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 15.
1 Die Verordnung über die Erhebung der eidgenössischen Wehrsteuer
vom 6. Oktober 194540 wird aufgehoben.
Vollzugsbeginn
Art. 16.
1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1995 angewendet.
Schlussbestimmung des IV. Nachtrags vom 10. August 200441
II.
Dieser Erlass wird ab der Steuerperiode 2001 angewendet.
1 nGS 29–91; nGS 33–118. In Vollzug ab 1. Januar 1995. Geändert durch Nachtrag vom 9. Dezember
1997, nGS 33–16; Art. 94 StV vom
20. Oktober 1998, nGS 33–117 (sGS 811.11); II. Nachtrag vom 12. Dezember 2000, nGS 36–24; III. Nachtrag vom 4. Dezember 2001,
nGS 37–15; IV. Nachtrag vom 10. August
2004, nGS 39–92; V. Nachtrag vom 20. Januar
2009, nGS 44–50.
2 SR 642.11.
3 SR 642.118.2.
4 Art. 104 des BG über die direkte Bundessteuer
vom 14. Dezember 1990, SR 642.11.
5 Fassung gemäss IV. Nachtrag.
8 Fassung gemäss V. Nachtrag.
9 Art. 182 Abs. 4 des
BG über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, SR 642.11.
10 Art. 85 Abs. 2 des BG über die direkte Bundessteuer
vom 14. Dezember 1990, SR 642.11.
11
Art. 92 Abs. 5 des BG über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember
1990, SR 642.11.
12 Art. 102 Abs. 4 des BG über
die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, SR 642.11.
13 Art. 89, 101 und 196
des BG über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, SR
642.11.
14
Art. 167 Abs. 3 des BG über die direkte Bundessteuer vom 14.
Dezember 1990, SR 642.11.
15 Art. 111 Abs. 2 und Art. 197 des BG über
die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, SR 642.11.
16 Art. 163 Abs. 3 des BG über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, SR 642.11.
17 Geändert
durch StV.
18 Geändert durch StV.
19 Fassung gemäss II. Nachtrag.
20
BG über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, SR 642.11.
21 Fassung gemäss V. Nachtrag.
22 Fassung gemäss V. Nachtrag.
23 Art. 139 Abs. 2 des BG über die direkte Bundessteuer
vom 14. Dezember 1990, SR 642.11.
24 Art. 16 bis 48 des BG über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember
1990, SR 642.11.
25 Geändert durch StV.
26 Geändert durch StV.
27 BG über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, SR 642.11.
28 Art. 161
Abs. 1 des BG über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, SR 642.11.
29 Fassung gemäss III. Nachtrag.
30 Art. 159 Abs. 1 des BG über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, SR 642.11.
31 Geändert durch StV.
32 Geändert durch StV.
33 Art. 171 des BG über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, SR 642.11.
34 Geändert
durch StV.
35 Art. 49 des BG über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember
1990, SR 642.11.
36 Art. 172 des BG über die direkte Bundessteuer
vom 14. Dezember 1990, SR 642.11.
37 Geändert durch StV.
38 BG über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, SR
642.11
39 Geändert durch StV.
40 nGS 11–107 (sGS 815.1).
41 nGS 39–92.
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