815.1

Verordnung
zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

vom 8. November 19941

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Vollzug des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 19902 und der Quellensteuerverordnung vom 19. Oktober 19933

als Verordnung:

I. Organisation

Behörden4

Art. 1.5

1 Das kantonale Steueramt ist die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer.

2 Die Verwaltungsrekurskommission6 ist die kantonale Steuerrekurskommission. Sie ist erste kantonale Beschwerdeinstanz.

3 Das Verwaltungsgericht7 ist zweite kantonale Beschwerdeinstanz.

Aufgaben

Art. 2.8

1 Dem kantonalen Steueramt obliegt insbesondere:

a) Veranlagung der Steuerpflichtigen und Erhebung der Quellensteuern;

b) die Verfolgung von Steuerhinterziehungen und von Verletzungen von Verfahrenspflichten9;

c) die Vertretung des Kantons bei der Festsetzung der Ansätze für die Quellenbesteuerung natürlicher Personen10, bei der Festlegung von Bezugsminima11 und in der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer12;

d) ...

e) die periodischen Steuerablieferungen und jährlichen Abrechnungen mit dem Bund13;

f) der Erlass von Steuerbeträgen bis zu der vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgesetzten Höhe14;

g) die Repartition der kantonalen Anteile an der direkten Bundessteuer15;

h) die öffentliche Bekanntgabe der allgemeinen Fälligkeits- und Zahlungstermine sowie der kantonalen Einzahlungsstellen zu Beginn des Jahres16.

Gemeindesteuerämter

Art. 3.

1 Den Gemeindesteuerämtern obliegt:

a) die Führung des Steuerregisters für die Einkommenssteuern der natürlichen Personen;

b) Beschaffung, Verarbeitung und Übermittlung von Informationen gemäss Weisungen des kantonalen Steueramtes17;

c) Vorbereitung und Mitarbeit bei der Veranlagung der Einkommenssteuern und beim Vollzug der Verfügungen gemäss Weisungen des kantonalen Steueramtes18.

Anwendbares Recht

Art. 4.

1 Soweit das Bundesrecht und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, werden die kantonalen Bestimmungen über die Organisation der Steuerbehörden, das Verfahren und den Bezug sachgemäss angewendet.

II. Besteuerung der natürlichen Personen

Zeitliche Bemessung

Art. 5.19

1 Die Einkommenssteuern werden nach Art. 41 und 208 bis 220 DBG20 bemessen.

2 Die im Durchschnitt der Jahre 1999 und 2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen werden nach Art. 218 Abs. 4 lit. a DBG von den für die Steuerperiode 1999 und 2000 zu Grunde gelegten steuerbaren Einkommen abgezogen. Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert.

III. Verfahren

Einreichung der Einsprache

Art. 6.21

1 Einsprachen gegen die Veranlagung der Einkommenssteuern natürlicher Personen werden beim Gemeindesteueramt eingereicht, das die Verfügung eröffnet hat.

2 Die übrigen Einsprachen werden beim kantonalen Steueramt eingereicht.

3 Stundungsentscheide sind endgültig. Gegen Erlassentscheide ist die Einsprache ausgeschlossen.

Beschwerde

Art. 7.22

1 Beschwerden gegen Einspracheentscheide und gegen Erlassentscheide werden bei der Verwaltungsrekurskommission eingereicht.

2 Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Verwaltungsrekurskommission werden beim Verwaltungsgericht eingereicht.

3 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens richten sich nach den für die kantonalen Steuern massgebenden Bestimmungen.

Quellensteuern23

Art. 8.

1 Das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren bei den Quellensteuern richtet sich nach den für die kantonalen Quellensteuern massgebenden Bestimmungen.

Bezugsbehörde

Art. 9.

1 Die Bezugsstellen der politischen Gemeinden beziehen die Einkommenssteuern24.

2 Das kantonale Steueramt25 bezieht die übrigen Steuern einschliesslich die Nachsteuern und Steuerbussen.

3 Die Bezugsstellen der politischen Gemeinden leiten dem kantonalen Steueramt26 die Einkommenssteuern innert Monatsfrist nach Zahlungseingang zu. Bei verspäteter Ablieferung wird der politischen Gemeinde ein Verzugszins nach Art. 164 Abs. 1 DBG27 berechnet.

Bezug

Art. 10.

1 Steuern und Steuerbussen werden in einem Betrag28 bezogen.

Entschädigung der politischen Gemeinde

Art. 11.29

1 Die politische Gemeinde erhält für die Mitwirkung je alleinstehenden Steuerpflichtigen und je gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten eine Provision von Fr. 10.– je Jahr, für das wenigstens eine Steuerrechnung zuzustellen ist.

Inventar und Siegelung30

Art. 12.

1 Inventaraufnahme und Siegelung erfolgen durch das kantonale Steueramt31 sowie durch die Inventarisationsbeamten und Urkundspersonen der politischen Gemeinden nach Weisungen des kantonalen Steueramtes32.

Löschung im Handelsregister33

Art. 13.

1 Das Handelsregisteramt teilt dem kantonalen Steueramt34 die Löschungsanmeldung einer juristischen Person35 unverzüglich mit.

Eintragung im Grundbuch36

Art. 14.

1 Das Grundbuchamt reicht dem kantonalen Steueramt37 bei der Veräusserung eines Grundstücks einer in der Schweiz ausschliesslich aufgrund von Grundbesitz im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. c und Art. 51 Abs. 1 lit. c DBG38 steuerpflichtigen Person vor dem Grundbucheintrag die Ausweise über den Rechtsgrund der Veräusserung ein.

2 Das kantonale Steueramt39 erteilt dem Grundbuchamt die schriftliche Zustimmung zum Grundbucheintrag.

IV. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 15.

1 Die Verordnung über die Erhebung der eidgenössischen Wehrsteuer vom 6. Oktober 194540 wird aufgehoben.

Vollzugsbeginn

Art. 16.

1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1995 angewendet.

Schlussbestimmung des IV. Nachtrags vom 10. August 200441

II.

Dieser Erlass wird ab der Steuerperiode 2001 angewendet.




1   nGS 29–91; nGS 33–118. In Vollzug ab 1. Januar 1995. Geändert durch Nachtrag vom 9. Dezember 1997, nGS 33–16; Art. 94 StV vom 20. Oktober 1998, nGS 33–117 (sGS 811.11); II. Nachtrag vom 12. Dezember 2000, nGS 36–24; III. Nachtrag vom 4. Dezember 2001, nGS 37–15; IV. Nachtrag vom 10. August 2004, nGS 39–92; V. Nachtrag vom 20. Januar 2009, nGS 44–50.

2   SR 642.11.

3   SR 642.118.2.

4   Art. 104 des BG über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, SR 642.11.

5   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

6   Art. 16 GerG, sGS 941.1.

7   Art. 18 GerG, sGS 941.1.

8   Fassung gemäss V. Nachtrag.

9   Art. 182 Abs. 4 des BG über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, SR 642.11.

10   Art. 85 Abs. 2 des BG über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, SR 642.11.

11    Art. 92 Abs. 5 des BG über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, SR 642.11.

12   Art. 102 Abs. 4 des BG über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, SR 642.11.

13   Art. 89, 101 und 196 des BG über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, SR 642.11.

14    Art. 167 Abs. 3 des BG über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, SR 642.11.

15   Art. 111 Abs. 2 und Art. 197 des BG über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, SR 642.11.

16   Art. 163 Abs. 3 des BG über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, SR 642.11.

17   Geändert durch StV.

18   Geändert durch StV.

19   Fassung gemäss II. Nachtrag.

20    BG über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, SR 642.11.

21   Fassung gemäss V. Nachtrag.

22   Fassung gemäss V. Nachtrag.

23   Art. 139 Abs. 2 des BG über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, SR 642.11.

24   Art. 16 bis 48 des BG über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, SR 642.11.

25   Geändert durch StV.

26   Geändert durch StV.

27   BG über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, SR 642.11.

28   Art. 161 Abs. 1 des BG über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, SR 642.11.

29   Fassung gemäss III. Nachtrag.

30   Art. 159 Abs. 1 des BG über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, SR 642.11.

31   Geändert durch StV.

32   Geändert durch StV.

33   Art. 171 des BG über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, SR 642.11.

34   Geändert durch StV.

35   Art. 49 des BG über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, SR 642.11.

36   Art. 172 des BG über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, SR 642.11.

37   Geändert durch StV.

38   BG über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, SR 642.11

39   Geändert durch StV.

40   nGS 11–107 (sGS 815.1).

41   nGS 39–92.