815.5

Verordnung
zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

vom 8. Dezember 19981

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Anwendung von Art. 35 und Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 196523

als Verordnung:

I. Behörden

Kantonales Steueramt

Art. 1.

1 Das kantonale Steueramt leitet und überwacht das Verfahren über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer.

2 Es ist insbesondere zuständig für:

a) den Erlass der erforderlichen Weisungen zur einheitlichen Anwendung der Bestimmungen über die Verrechnungssteuer4;

b) den Verkehr mit der eidgenössischen Steuerverwaltung und mit den Rechtsmittelinstanzen;

c) die Abrechnung mit den Gemeindesteuerämtern und der eidgenössischen Steuerverwaltung;

d) Festsetzung und Geltendmachung von Rückleistungen nach Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer5, wenn die eidgenössische Steuerverwaltung eine vorsorgliche Kürzung vorgenommen hat;

e) die Erhebung von verwaltungsrechtlichen Klagen nach Art. 58 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer6;

f) die Führung des Registers über die bewilligten Rückerstattungen nach Art. 67 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 19. Dezember 19667 für natürliche Personen, die der ergänzenden ordentlichen Veranlagung nach Art. 111 des Steuergesetzes8 unterliegen;

g) die Rückerstattung in Erbfällen9.

Gemeindesteuerämter

Art. 2.

1 Die Gemeindesteuerämter wirken bei der Rückerstattung der Verrechnungssteuer und bei der Abrechnung mit dem Bund nach den Weisungen des kantonalen Steueramtes mit.

2 Ihnen obliegen insbesondere:

a) die Rückerstattung im ordentlichen Veranlagungsverfahren für die Einkommens- und Vermögenssteuern;

b) die Führung des Registers über die bewilligten Rückerstattungen nach Art. 67 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer10, soweit dieses nicht vom kantonalen Steueramt geführt wird;

c) die Abrechnung mit dem kantonalen Steueramt.

Verwaltungsrekurskommission

Art. 3.

1 Die Verwaltungsrekurskommission11 ist die kantonale Rekurskommission für die Verrechnungssteuer.12

II. Steuerrückerstattung

1. Geltendmachung des Anspruchs

Antrag im ordentlichen Veranlagungsverfahren

Art. 4.13

1 Der Rückerstattungsantrag wird unter Verwendung des amtlichen Formulars dem Gemeindesteueramt jener Gemeinde eingereicht, in welcher der Antragsteller am Ende des Kalenderjares, in dem die steuerbare Leistung fällig wurde, seinen Wohnsitz hat.14

2 Steuerpflichtige, die der ergänzenden ordentlichen Veranlagung nach Art. 111 des Steuergesetzes15 unterliegen, reichen das Antragsformular dem kantonalen Steueramt ein.

Antrag in besonderen Fällen

Art. 5.

1 Der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen16 wird dem kantonalen Steueramt eingereicht.

2 Für den Antrag auf vorzeitige Rückerstattung nach Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer17 wird Art. 4 dieser Verordnung sachgemäss angewendet.

3 Der Rückerstattungsanspruch für das dem Eintritt der Mündigkeit vorangegangene Fälligkeitsjahr wird vom Inhaber der elterlichen Gewalt geltend gemacht.

2. Befriedigung des Anspruchs

Rückerstattung bei Einkommens- und Vermögenssteuern

Art. 6.18

1 Der Rückerstattungsanspruch wird mit den veranlagten Staats- und Gemeindesteuern für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode19 verrechnet. Vorbehalten bleibt die Verrechnung mit früher in Rechnung gestellten Steuern.

2 Übersteigt der Rückerstattungsanspruch die verrechenbaren Staats- und Gemeindesteuern, wird der Mehrbetrag ausbezahlt.

3 Die Rückerstattung durch Auszahlung erfolgt in der Regel erst nach Zustellung der Schlussrechnung nach Art. 211 des Steuergesetzes20. Die Auszahlung kann vor der Schlussrechnung erfolgen, wenn mit Sicherheit angenommen werden kann, dass der Rückerstattungsanspruch auch die definitiven Staats- und Gemeindesteuern übersteigen wird und eine Verrechnung mit anderen noch offenen Steuerforderungen nicht möglich ist.

Rückerstattung in Erbfällen und Fälle vorzeitiger Rückerstattung

Art. 7.

1 In Erbfällen21 und in Fällen vorzeitiger Rückerstattung22 wird die Verrechnungssteuer in der Regel ausbezahlt.

2 Die Verrechnung mit offenen Staats- und Gemeindesteuern bleibt vorbehalten.

Zeitpunkt der Verrechnung

Art. 7bis.23

1 Der nach Art.  9 dieses Erlasses festgesetzte Rückerstattungsanspruch gilt mit der Schlussrechnung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode24, spätestens aber 60 Tage nach Eingang des Rückerstattungsantrags als verrechnet.

3. Verfahren

Einreichungsfristen

Art. 8.

1 Hat der Antragssteller für die Staats- und Gemeindesteuern eine Steuererklärung abzugeben, gilt die Einreichungsfrist für die Steuererklärung auch für den Rückerstattungsantrag.

2 Die Einreichungsfrist kann unter Beachtung der Anspruchsverwirkung25 auf begründetes Gesuch des Antragstellers erstreckt werden.

Entscheid

Art. 9.26

1 Das kantonale Steueramt prüft den Rückerstattungsantrag und entscheidet über den Rückerstattungsanspruch27.

2 Der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch wird mit der Veranlagung und Schlussrechnung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode eröffnet.

3 Über den Rückerstattungsanspruch kann in besonderen Fällen ein selbständiger Entscheid getroffen werden.

Rechtsmittel

Art. 10.

1 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Art. 53 bis 56 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer28.

2 Wird der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch mit der Veranlagung und Schlussrechnung eröffnet, gelten für das Einspracheverfahren vor dem kantonalen Steueramt und für das Rekursverfahren vor der Verwaltungsrekurskommission Art. 180 f. und Art. 194 f. des Steuergesetzes29 sowie die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege30 sachgemäss. Vorbehalten bleibt Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer31.

III. Abrechnung

Abrechnung mit Kanton und Bund

Art. 11.

1 Das kantonale Steueramt stellt der eidgenössischen Steuerverwaltung Rechnung für die von ihm und den Gemeindesteuerämtern vorläufig oder definitiv zurückerstatteten Verrechnungssteuern.

2 Das kantonale Steueramt erteilt den Gemeindesteuerämtern aufgrund der Abrechnung mit dem Bund entsprechende Gutschriften. Vorbehalten bleiben Kürzungen durch die eidgenössische Steuerverwaltung.

Rückleistung zurückerstatteter Verrechnungssteuern

Art. 12.

1 Hat die eidgenössische Steuerverwaltung eine vorsorgliche Kürzung vorgenommen, macht das kantonale Steueramt die Rückleistung der Verrechnungssteuer gegenüber den Antragstellern und anderen Personen geltend, die in den Genuss der beanstandeten Rückerstattung gelangt sind32.

IV. Strafbestimmung

Ordnungswidrigkeiten

Art. 13.

1 Das kantonale Steueramt kann Ordnungswidrigkeiten mit Busse bis zu 500 Franken ahnden. Art. 256 des Steuergesetzes33 wird sachgemäss angewendet.

V. Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung

Art. 14.

1 Wird für das Fälligkeitsjahr 1999 bis 31. März 2000 kein Rückerstattungsantrag gestellt, wird die Verrechnungssteuer ohne Antrag vorläufig zurückerstattet.34

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 15.

1 Die Vollzugsverordnung zu den eidgenössischen Vorschriften über die Verrechnungssteuer vom 28. Dezember 196635 wird aufgehoben.

Vollzugsbeginn

Art. 16.

1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1999 angewendet.

Schlussbestimmungen des Nachtrags vom 12. Dezember 200036

II.

1. Die Verrechnungssteuer für die Fälligkeitsjahre 1999 und 2000 kann ausbezahlt werden, soweit der Rückerstattungsanspruch nicht bereits verrechnet wurde. Bei Auszahlung findet Art. 7bis der Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 8. Dezember 1998 nicht Anwendung.

Über den Rückerstattungsanspruch wird ein selbständiger Entscheid getroffen.

2. Dieser Nachtrag wird nach Genehmigung durch den Bund37 ab 1. Januar 2001 angewendet.

Schlussbestimmungen des II. Nachtrags vom 2. Dezember 200338

II.

Art. 7bis dieses Erlasses wird ab der Steuerperiode 2003 angewendet.

III.

Dieser Erlass wird nach Genehmigung durch den Bund ab 1. Januar 2004 angewendet.




1   nGS 34–18. In Vollzug ab 1. Januar 1999. Geändert durch Nachtrag vom 12. Dezember 2000, nGS 36–25; II. Nachtrag vom 2. Dezember 2003, nGS 39–26.

2   SR 642.21.

3   Vom Bund genehmigt am 2. Februar 1999.

4   SR 642.21.

5   SR 642.21.

6   SR 642.21.

7   SR 642.211.

8   sGS 811.1.

9   Art. 58 f. der eidg Vollziehungsverordnung zum BG über die Verrechnungssteuer vom 19. Dezember 1966, SR 642.211.

10   SR 642.211.

11   Art. 16 GerG, sGS 941.1.

12   Art. 35 Abs. 2 und Art. 54 des BG über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965, SR 642.21.

13   Fassung gemäss Nachtrag.

14   Art. 30 Abs. 1 des BG über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965, SR 642.21.

15   sGS 811.1.

16   Art. 58 f. der eidg Vollziehungsverordnung zum BG über die Verrechnungssteuer vom 19. Dezember 1966, SR 642.211.

17   BG über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965, SR 642.21.

18   Fassung gemäss II. Nachtrag.

19   Art.  66 StG, sGS 811.1.

20   sGS 811.1.

21   Art. 58 f. der eidg Vollziehungsverordnung zum BG über die Verrechnungssteuer vom 19. Dezember 1966, SR 642.211.

22   Art. 29 Abs. 3 des BG über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965, SR 642.21.

23   Fassung gemäss II. Nachtrag.

24   Art.  66 StG, sGS 811.1.

25   Art. 32 Abs. 1 des BG über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965, SR 642.21.

26   Fassung gemäss Nachtrag.

27   Art. 52 des BG über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965, SR 642.21.

28   BG über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965, SR 642.21.

29   sGS 811.1.

30   sGS 951.1.

31   BG über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965, SR 642.21.

32   Art. 58 Abs. 1 des BG über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965, SR 642.21.

33   sGS 811.1.

34   Art. 29 Abs. 4 des BG über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965, SR 642.21 und Art. 69 der eidg Vollziehungsverordnung zum BG über die Verrechnungssteuer vom 19. Dezember 1966, SR 642.211.

35   nGS 12–33 (sGS 815.5).

36   nGS 36–25..

37   Vom Bund genehmigt am 17. Januar 2001.

38   nGS 39–26.