815.5Verordnung
zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
vom 8. Dezember 19981
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
in Anwendung von Art. 35 und Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 196523
als Verordnung:
I. Behörden
Kantonales Steueramt
Art. 1.
1 Das kantonale Steueramt leitet und überwacht das Verfahren über
die Rückerstattung der Verrechnungssteuer.
2 Es ist insbesondere zuständig für: a) den Erlass der erforderlichen Weisungen zur einheitlichen
Anwendung der Bestimmungen über die Verrechnungssteuer4;
b) den Verkehr mit der eidgenössischen Steuerverwaltung
und mit den Rechtsmittelinstanzen;
c) die Abrechnung mit den Gemeindesteuerämtern
und der eidgenössischen Steuerverwaltung;
d) Festsetzung und Geltendmachung von Rückleistungen
nach Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer5, wenn die eidgenössische Steuerverwaltung eine
vorsorgliche Kürzung vorgenommen hat;
e) die Erhebung von verwaltungsrechtlichen Klagen nach
Art. 58 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer6;
f) die Führung des Registers über die bewilligten
Rückerstattungen nach Art. 67 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz
über die Verrechnungssteuer vom 19. Dezember 19667 für natürliche Personen, die der ergänzenden
ordentlichen Veranlagung nach Art. 111 des Steuergesetzes8 unterliegen;
g) die Rückerstattung in Erbfällen9.
Gemeindesteuerämter
Art. 2.
1 Die Gemeindesteuerämter wirken bei der Rückerstattung der Verrechnungssteuer
und bei der Abrechnung mit dem Bund nach den Weisungen des kantonalen Steueramtes
mit.
2 Ihnen obliegen insbesondere: a) die Rückerstattung im ordentlichen Veranlagungsverfahren
für die Einkommens- und Vermögenssteuern;
b) die Führung des Registers über die bewilligten
Rückerstattungen nach Art. 67 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz
über die Verrechnungssteuer10, soweit
dieses nicht vom kantonalen Steueramt geführt wird;
c) die Abrechnung mit dem kantonalen Steueramt.
Verwaltungsrekurskommission
Art. 3.
1 Die Verwaltungsrekurskommission11 ist die kantonale Rekurskommission
für die Verrechnungssteuer.12
II. Steuerrückerstattung
1. Geltendmachung des Anspruchs
Antrag im ordentlichen Veranlagungsverfahren
Art. 4.13
1 Der Rückerstattungsantrag wird unter Verwendung des amtlichen Formulars
dem Gemeindesteueramt jener Gemeinde eingereicht, in welcher der Antragsteller
am Ende des Kalenderjares, in dem die steuerbare Leistung fällig wurde,
seinen Wohnsitz hat.14
2 Steuerpflichtige, die der ergänzenden ordentlichen Veranlagung nach
Art. 111
des Steuergesetzes15 unterliegen, reichen das Antragsformular
dem kantonalen Steueramt ein.
Antrag in besonderen Fällen
Art. 5.
1 Der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen16 wird dem kantonalen
Steueramt eingereicht.
2 Für den Antrag auf vorzeitige Rückerstattung nach Art. 29 Abs.
3 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer17
wird Art. 4 dieser Verordnung sachgemäss angewendet.
3 Der Rückerstattungsanspruch für das dem Eintritt der Mündigkeit
vorangegangene Fälligkeitsjahr wird vom Inhaber der elterlichen Gewalt
geltend gemacht.
2. Befriedigung des Anspruchs
Rückerstattung bei Einkommens- und Vermögenssteuern
Art. 6.18
1 Der Rückerstattungsanspruch wird mit den veranlagten Staats- und
Gemeindesteuern für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende
Steuerperiode19 verrechnet. Vorbehalten bleibt die Verrechnung mit früher
in Rechnung gestellten Steuern.
2 Übersteigt der Rückerstattungsanspruch die verrechenbaren Staats-
und Gemeindesteuern, wird der Mehrbetrag ausbezahlt.
3 Die Rückerstattung durch Auszahlung erfolgt in der Regel erst nach
Zustellung der Schlussrechnung nach Art. 211 des Steuergesetzes20. Die Auszahlung
kann vor der Schlussrechnung erfolgen, wenn mit Sicherheit angenommen werden
kann, dass der Rückerstattungsanspruch auch die definitiven Staats- und
Gemeindesteuern übersteigen wird und eine Verrechnung mit anderen noch
offenen Steuerforderungen nicht möglich ist.
Rückerstattung in Erbfällen und Fälle vorzeitiger Rückerstattung
Art. 7.
1 In Erbfällen21 und in Fällen vorzeitiger Rückerstattung22 wird die Verrechnungssteuer in der Regel ausbezahlt.
2 Die Verrechnung mit offenen Staats- und Gemeindesteuern bleibt vorbehalten.
Zeitpunkt der Verrechnung
Art. 7bis.23
1 Der nach Art.
9 dieses Erlasses festgesetzte Rückerstattungsanspruch gilt
mit der Schlussrechnung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende
Steuerperiode24, spätestens
aber 60 Tage nach Eingang des Rückerstattungsantrags als verrechnet.
3. Verfahren
Einreichungsfristen
Art. 8.
1 Hat der Antragssteller für die Staats- und Gemeindesteuern eine
Steuererklärung abzugeben, gilt die Einreichungsfrist für die Steuererklärung
auch für den Rückerstattungsantrag.
2 Die Einreichungsfrist kann unter Beachtung der Anspruchsverwirkung25 auf begründetes Gesuch des Antragstellers erstreckt
werden.
Entscheid
Art. 9.26
1 Das kantonale Steueramt prüft den Rückerstattungsantrag und
entscheidet über den Rückerstattungsanspruch27.
2 Der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch wird mit der
Veranlagung und Schlussrechnung für die mit dem Fälligkeitsjahr
übereinstimmende Steuerperiode eröffnet.
3 Über den Rückerstattungsanspruch kann in besonderen Fällen
ein selbständiger Entscheid getroffen werden.
Rechtsmittel
Art. 10.
1 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Art. 53 bis 56 des Bundesgesetzes
über die Verrechnungssteuer28.
2 Wird der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch mit der
Veranlagung und Schlussrechnung eröffnet, gelten für das Einspracheverfahren
vor dem kantonalen Steueramt und für das Rekursverfahren vor der Verwaltungsrekurskommission
Art. 180 f. und Art. 194 f. des Steuergesetzes29 sowie die Vorschriften des Gesetzes über
die Verwaltungsrechtspflege30 sachgemäss.
Vorbehalten bleibt Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer31.
III. Abrechnung
Abrechnung mit Kanton und Bund
Art. 11.
1 Das kantonale Steueramt stellt der eidgenössischen Steuerverwaltung
Rechnung für die von ihm und den Gemeindesteuerämtern vorläufig
oder definitiv zurückerstatteten Verrechnungssteuern.
2 Das kantonale Steueramt erteilt den Gemeindesteuerämtern aufgrund
der Abrechnung mit dem Bund entsprechende Gutschriften. Vorbehalten bleiben
Kürzungen durch die eidgenössische Steuerverwaltung.
Rückleistung zurückerstatteter Verrechnungssteuern
Art. 12.
1 Hat die eidgenössische Steuerverwaltung eine vorsorgliche Kürzung
vorgenommen, macht das kantonale Steueramt die Rückleistung der Verrechnungssteuer
gegenüber den Antragstellern und anderen Personen geltend, die in den
Genuss der beanstandeten Rückerstattung gelangt sind32.
IV. Strafbestimmung
Ordnungswidrigkeiten
Art. 13.
1 Das kantonale Steueramt kann Ordnungswidrigkeiten mit Busse bis zu 500
Franken ahnden. Art. 256 des Steuergesetzes33 wird sachgemäss angewendet.
V. Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung
Art. 14.
1 Wird für das Fälligkeitsjahr 1999 bis 31. März 2000 kein
Rückerstattungsantrag gestellt, wird die Verrechnungssteuer ohne Antrag
vorläufig zurückerstattet.34
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 15.
1 Die Vollzugsverordnung zu den eidgenössischen Vorschriften über
die Verrechnungssteuer vom 28. Dezember 196635 wird aufgehoben.
Vollzugsbeginn
Art. 16.
1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1999 angewendet.
Schlussbestimmungen des Nachtrags vom 12. Dezember 200036
II.
1. Die Verrechnungssteuer für die Fälligkeitsjahre
1999 und 2000 kann ausbezahlt werden, soweit der Rückerstattungsanspruch
nicht bereits verrechnet wurde. Bei Auszahlung findet Art. 7bis der Verordnung
zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 8. Dezember 1998
nicht Anwendung.
Über den Rückerstattungsanspruch wird ein selbständiger
Entscheid getroffen.
2. Dieser Nachtrag wird nach Genehmigung durch den Bund37 ab 1. Januar 2001 angewendet.
Schlussbestimmungen des II. Nachtrags vom 2. Dezember 200338
II.
Art. 7bis dieses Erlasses wird ab der Steuerperiode 2003
angewendet.
III.
Dieser Erlass wird nach Genehmigung durch den
Bund ab 1. Januar 2004 angewendet.
1 nGS 34–18. In Vollzug ab 1. Januar 1999. Geändert durch Nachtrag vom 12. Dezember 2000, nGS 36–25;
II. Nachtrag vom 2. Dezember 2003, nGS 39–26.
2 SR 642.21.
3 Vom Bund genehmigt am 2. Februar
1999.
4 SR 642.21.
5 SR 642.21.
6 SR 642.21.
7 SR
642.211.
8 sGS 811.1.
9 Art.
58 f. der eidg Vollziehungsverordnung zum BG über die Verrechnungssteuer
vom 19. Dezember 1966, SR 642.211.
10 SR 642.211.
11 Art. 16 GerG, sGS 941.1.
12 Art. 35 Abs. 2 und Art. 54 des BG über
die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965, SR 642.21.
13 Fassung gemäss Nachtrag.
14 Art. 30 Abs. 1 des BG über die Verrechnungssteuer
vom 13. Oktober 1965, SR 642.21.
16 Art. 58 f. der eidg Vollziehungsverordnung zum BG über die Verrechnungssteuer
vom 19. Dezember 1966, SR 642.211.
17 BG über die
Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965, SR 642.21.
18 Fassung gemäss II. Nachtrag.
21 Art. 58 f. der eidg Vollziehungsverordnung zum BG
über die Verrechnungssteuer vom 19. Dezember 1966, SR
642.211.
22 Art. 29
Abs. 3 des BG über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965, SR 642.21.
23 Fassung gemäss II. Nachtrag.
25 Art. 32 Abs. 1 des BG über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965, SR 642.21.
26 Fassung gemäss Nachtrag.
27 Art. 52 des
BG über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965, SR 642.21.
28 BG über die Verrechnungssteuer vom
13. Oktober 1965, SR 642.21.
29 sGS 811.1.
30 sGS 951.1.
31 BG über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965, SR
642.21.
32 Art. 58 Abs.
1 des BG über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965, SR 642.21.
33 sGS 811.1.
34 Art. 29 Abs. 4 des BG über die
Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965, SR 642.21 und
Art. 69 der eidg Vollziehungsverordnung zum BG über die Verrechnungssteuer
vom 19. Dezember 1966, SR 642.211.
35 nGS 12–33
(sGS 815.5).
36 nGS 36–25..
37 Vom Bund genehmigt am 17. Januar 2001.
38 nGS 39–26.
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