815.6

Verordnung
über die pauschale Steueranrechnung

vom 8. Dezember 19981

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Anwendung von Art. 15 ff. der eidgenössischen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung vom 22. August 19672

als Verordnung:

I. Behörden

Kantonales Steueramt

Art. 1.

1 Das kantonale Steueramt führt das Verfahren über die pauschale Steueranrechnung durch.

2 Es ist insbesondere zuständig für:

a) die Führung des Registers über die pauschale Steueranrechnung nach Art. 19 der eidgenössischen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung3;

b) Entgegennahme und Entscheidung der Anträge auf pauschale Steueranrechnung;

c) Festsetzung und Geltendmachung von Rückleistungen nach Art. 20 der eidgenössischen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung4, wenn die eidgenössische Steuerverwaltung eine vorsorgliche Kürzung vorgenommen hat;

d) den Verkehr mit der eidgenössischen Steuerverwaltung und mit den Rechtsmittelinstanzen;

e) die Erhebung von verwaltungsrechtlichen Klagen nach Art. 58 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer5;

f) die Abrechnung mit der eidgenössischen Steuerverwaltung.

Verwaltungsrekurskommission

Art. 2.

1 Die Verwaltungsrekurskommission6 ist die kantonale Rekurskommission für die pauschale Steueranrechnung7.

II. Verfahren

Antrag

Art. 3.

1 Der Antrag auf pauschale Steueranrechnung wird dem kantonalen Steueramt eingereicht.

Rückerstattung

Art. 4.

1 Der festgesetzte Betrag der pauschalen Steueranrechnung wird ausbezahlt.

2 Die Verrechnung mit Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinden bleibt vorbehalten.

Ergänzende Vorschriften

Art. 5.

1 Die Vorschriften der Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer8 über Verfahren, Abrechnung mit dem Bund und Widerhandlungen werden sachgemäss angewendet.

III. Schlussbestimmung

Vollzugsbeginn

Art. 6.

1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1999 angewendet.

Die Präsidentin der Regierung:
lic. iur. Rita Roos-Niedermann,
Landammann

Der Staatssekretär:
Dr. Dieter J. Niedermann




1   In Vollzug ab 1. Januar 1999.

2   SR 672.201.

3   SR 672.201.

4   SR 672.201.

5   BG über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965, SR 642.21.

6   Art. 16 GerG, sGS 941.1.

7   Art. 18 der eidgV über die pauschale Steueranrechnung vom 22. August 1967, SR 672.201, in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 und Art. 54 des BG über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965, SR 642.21.

8   sGS 815.5.