815.6Verordnung
über die pauschale Steueranrechnung
vom 8. Dezember 19981
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
in Anwendung von Art. 15 ff. der eidgenössischen Verordnung über
die pauschale Steueranrechnung vom 22. August 19672
als Verordnung:
I. Behörden
Kantonales Steueramt
Art. 1.
1 Das kantonale Steueramt führt das Verfahren über die pauschale
Steueranrechnung durch.
2 Es ist insbesondere zuständig für: a) die Führung des Registers über die pauschale
Steueranrechnung nach Art. 19 der eidgenössischen Verordnung über
die pauschale Steueranrechnung3;
b) Entgegennahme und Entscheidung der Anträge
auf pauschale Steueranrechnung;
c) Festsetzung und Geltendmachung von Rückleistungen
nach Art. 20 der eidgenössischen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung4, wenn die eidgenössische Steuerverwaltung
eine vorsorgliche Kürzung vorgenommen hat;
d) den Verkehr mit der eidgenössischen Steuerverwaltung
und mit den Rechtsmittelinstanzen;
e) die Erhebung von verwaltungsrechtlichen Klagen nach
Art. 58 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer5;
f) die Abrechnung mit der eidgenössischen Steuerverwaltung.
Verwaltungsrekurskommission
Art. 2.
1 Die Verwaltungsrekurskommission6 ist die kantonale Rekurskommission für die pauschale
Steueranrechnung7.
II. Verfahren
Antrag
Art. 3.
1 Der Antrag auf pauschale Steueranrechnung wird dem kantonalen Steueramt
eingereicht.
Rückerstattung
Art. 4.
1 Der festgesetzte Betrag der pauschalen Steueranrechnung wird ausbezahlt.
2 Die Verrechnung mit Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinden
bleibt vorbehalten.
Ergänzende Vorschriften
Art. 5.
1 Die Vorschriften der Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer8 über Verfahren, Abrechnung mit dem
Bund und Widerhandlungen werden sachgemäss angewendet.
III. Schlussbestimmung
Vollzugsbeginn
Art. 6.
1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1999 angewendet.
Die Präsidentin der Regierung:
lic. iur. Rita Roos-Niedermann,
Landammann
Der Staatssekretär:
Dr. Dieter J. Niedermann
1 In Vollzug ab 1. Januar 1999.
2 SR
672.201.
3 SR 672.201.
4 SR 672.201.
5 BG über
die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965, SR 642.21.
6 Art. 16 GerG, sGS 941.1.
7 Art. 18 der eidgV über die pauschale Steueranrechnung
vom 22. August 1967, SR 672.201, in Verbindung mit Art.
35 Abs. 2 und Art. 54 des BG über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober
1965, SR 642.21.
8 sGS 815.5.
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