821.1
Verordnung
über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren
(Verwaltungsgebührenverordnung)
vom 27. April 19711
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen
erlassen
gestützt auf Art. 100 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 19652
als Verordnung:
Geltungsbereich
a) Grundsatz
Art. 1.
1 Diese Verordnung regelt die Kosten und Entschädigungen im Verfahren
vor den Verwaltungsbehörden des Staates, der Gemeinden und der öffentlich-rechtlichen
Korporationen und Anstalten, soweit nicht besondere eidgenössische oder
kantonale3 Vorschriften
bestehen.
b) Ausnahmen
Art. 2.
1 Diese Verordnung findet keine Anwendung auf:
1.4
2.5 die gemäss der Gesetzgebung über das Halten von Hunden, das Wirtschaftswesen,
den Viehhandel, das Salzregal, die Jagd und die Fischerei erhobenen Taxen6;
3. die Wasserrechtszinsen7, die Konzessions- und Wasserrechtskatastergebühren8 sowie die Bergbauabgaben9;
4. die Sozialversicherungsbeiträge;
5. die Gebühren für die Benützung öffentlicher
Sachen und Einrichtungen (Strassen, Schulen, Krankenanstalten, Kantonales
Laboratorium, Grundbuchvermessung, Kaminfegerdienst, Brückenwaagen usw.)
und für die Abnahme von Prüfungen vor staatlichen Kommissionen und
an öffentlichen Schulen und Lehranstalten;
6. die Entschädigung für Dienstleistungen
im Interesse Dritter ausserhalb eines Verwaltungsverfahrens;
7. die Preise für amtliche Drucksachen und Materialien.
Gebührenansätze
a) Tarife
Art. 3.
1 Die Gebührenansätze richten sich nach dem Gebührentarif
für die Staats- und Gemeindeverwaltung10 und nach besonderen Gebührentarifen11, die vom Regierungsrat erlassen werden.
2 Die allgemeinen Gebühren des Gebührentarifes für die Staats-
und Gemeindeverwaltung12 können erhoben
werden, wenn weder besondere Gebührenansätze festgesetzt sind noch
Unentgeltlichkeit vorgeschrieben ist.
b) Befugnis der Gemeinden
Art. 4.
1 Die Gemeinden können für ihre Amtsstellen Richtlinien erlassen
über die Abstufung der Gebühren innerhalb der kantonalen Mindest-
und Höchstansätze.13
Barauslagen
a) Grundsatz (Art. 94 Abs. 1 VRP14)
Art. 5.
1 Erhebliche Barauslagen werden unabhängig von den Gebühren berechnet.
2 Die Vorschriften über die Gebühren werden sachgemäss angewendet.
b) Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
Art. 6.
1 Als Zeugenentschädigung können höchstens Fr. 10.–
belastet werden, zuzüglich einer Reiseentschädigung gemäss
Art. 7 Abs. 2.
2 Die Entschädigung der Sachverständigen wird im Rahmen der bestehenden
Vorschriften15 von der zuständigen Behörde festgesetzt.
c) Taggelder und Reiseentschädigungen
Art. 7.
1 Taggelder und Reiseentschädigungen können neben den tarifmässigen
Gebühren soweit erhoben werden, als sie Spesenentschädigung bei
Tätigkeit ausserhalb des Amtssitzes darstellen.
2 Spesenentschädigungen dürfen den Kostenpflichtigen höchstens
zu den Ansätzen, welche in der Verordnung über die Spesenvergütungen
an das Staatspersonal16 festgesetzt sind,
überbunden werden.
Gebührenpflichtige (Art. 94 und 95 VRP17)
Art. 8.
1 Sind für eine Amtshandlung mehrere Gebührenpflichtige vorhanden,
so haften sie mangels anderer Regelung solidarisch.
Vorschuss (Art. 96 VRP18)
Art. 9.
1 Der Kostenvorschuss ist innert angemessener Frist zu leisten.
2 Ein Kostenvorschuss ist insbesondere zu fordern, wenn ein Begehren offensichtlich
aussichtslos ist und keine Gewähr für die Bezahlung der Gebühren
besteht.
3 Einem Bedürftigen darf die Rechtsverfolgung durch die Auferlegung
der Vorschusspflicht nicht verunmöglicht werden. Absatz 2 bleibt vorbehalten.
Verzicht (Art. 97 VRP19)
Art. 10.
1 Auf die Erhebung einer Gebühr kann namentlich ganz oder teilweise
verzichtet werden:
1. wenn die Amtshandlung nicht zum Abschluss gelangt;
2. wenn der Gebührenpflichtige sich in einer Notlage
befindet oder wenn die Bezahlung der Gebühren für ihn eine Härte
bedeuten würde. Bezüger von Armenunterstützungen haben in der
Regel keine Gebühren zu entrichten.
Bemessung
Art. 11.
1 Besteht für die Gebühr ein Mindest- und ein Höchstansatz,
so ist sie innerhalb dieses Rahmens nach dem Wert und der Bedeutung der Amtshandlung,
dem Zeit- und Arbeitsaufwand und der erforderlichen Sachkenntnis zu bemessen.
Überschreiten der Ansätze
Art. 12.
1 Die Gebühren können bis auf das Doppelte des einfachen oder
des Höchstansatzes festgesetzt werden:
1. für besonders schwierige und umfangreiche Amtsgeschäfte;
2. wenn die Amtshandlung ausserhalb der üblichen
Arbeitszeit oder des üblichen Ortes vorzunehmen ist;
3. wenn die Ausfertigung in einer fremden Sprache erfolgt
oder eine schriftliche Übersetzung fremdsprachiger Texte vorgenommen
werden muss.
2 In ausserordentlichen Fällen kann vom Regierungsrat oder mit Zustimmung
des Regierungsrates eine höhere Gebühr festgesetzt werden.
Festsetzung
Art. 13.
1 Die Gebühren werden von den für die gebührenpflichtigen
Amtshandlungen zuständigen Behörden, Beamten oder Angestellten festgesetzt.
Bezug
a) Zuständige Instanz
Art. 14.
1 Der Einzug der Gebühren obliegt der Instanz, die sie festgesetzt
hat.
2 Die Gebühren fallen dem Gemeinwesen zu, in dessen Dienst die sie
erhebenden Behörden, Beamten oder Angestellten stehen.20
3 Abweichende Regelungen bleiben vorbehalten.
b) Rechnung
Art. 15.
1 Für die Gebühren ist schriftlich und unter Angabe der Tarifnummer
Rechnung zu stellen. Wird für die gebührenpflichtige Amtshandlung
ein Schriftstück ausgefertigt, so ist die Rechnung in der Regel auf diesem
anzubringen.
c) Quittung
Art. 16.
1 Die Gebührenzahlung ist zu quittieren; die Quittung kann auch durch
Aufkleben und Entwerten von Gebührenmarken oder durch einen entsprechenden
Zahlungsaufdruck einer Buchungsmaschine erstellt werden.
Überwachung
Art. 17.
1 Die Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, die Einhaltung der Gebührenvorschriften
durch die ihnen unterstellten Behörden, Beamten und Angestellten zu überwachen.
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 18.
1 Die Verordnung über die Verwaltungsgebühren vom 21. Juni 195421
wird aufgehoben.
Vollzugsbeginn
Art. 19.
1 Diese Verordnung wird ab 1. Mai 1971 angewendet.