821.1

Verordnung
über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren
(Verwaltungsgebührenverordnung)

vom 27. April 19711

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

gestützt auf Art. 100 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 19652

als Verordnung:

Geltungsbereich

a) Grundsatz

Art. 1.

1 Diese Verordnung regelt die Kosten und Entschädigungen im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Staates, der Gemeinden und der öffentlich-rechtlichen Korporationen und Anstalten, soweit nicht besondere eidgenössische oder kantonale3 Vorschriften bestehen.

b) Ausnahmen

Art. 2.

1 Diese Verordnung findet keine Anwendung auf:

1.4

2.5 die gemäss der Gesetzgebung über das Halten von Hunden, das Wirtschaftswesen, den Viehhandel, das Salzregal, die Jagd und die Fischerei erhobenen Taxen6;

3. die Wasserrechtszinsen7, die Konzessions- und Wasserrechtskatastergebühren8 sowie die Bergbauabgaben9;

4. die Sozialversicherungsbeiträge;

5. die Gebühren für die Benützung öffentlicher Sachen und Einrichtungen (Strassen, Schulen, Krankenanstalten, Kantonales Laboratorium, Grundbuchvermessung, Kaminfegerdienst, Brückenwaagen usw.) und für die Abnahme von Prüfungen vor staatlichen Kommissionen und an öffentlichen Schulen und Lehranstalten;

6. die Entschädigung für Dienstleistungen im Interesse Dritter ausserhalb eines Verwaltungsverfahrens;

7. die Preise für amtliche Drucksachen und Materialien.

Gebührenansätze

a) Tarife

Art. 3.

1 Die Gebührenansätze richten sich nach dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung10 und nach besonderen Gebührentarifen11, die vom Regierungsrat erlassen werden.

2 Die allgemeinen Gebühren des Gebührentarifes für die Staats- und Gemeindeverwaltung12 können erhoben werden, wenn weder besondere Gebührenansätze festgesetzt sind noch Unentgeltlichkeit vorgeschrieben ist.

b) Befugnis der Gemeinden

Art. 4.

1 Die Gemeinden können für ihre Amtsstellen Richtlinien erlassen über die Abstufung der Gebühren innerhalb der kantonalen Mindest- und Höchstansätze.13

Barauslagen

a) Grundsatz (Art. 94 Abs. 1 VRP14)

Art. 5.

1 Erhebliche Barauslagen werden unabhängig von den Gebühren berechnet.

2 Die Vorschriften über die Gebühren werden sachgemäss angewendet.

b) Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen

Art. 6.

1 Als Zeugenentschädigung können höchstens Fr. 10.– belastet werden, zuzüglich einer Reiseentschädigung gemäss Art. 7 Abs. 2.

2 Die Entschädigung der Sachverständigen wird im Rahmen der bestehenden Vorschriften15 von der zuständigen Behörde festgesetzt.

c) Taggelder und Reiseentschädigungen

Art. 7.

1 Taggelder und Reiseentschädigungen können neben den tarifmässigen Gebühren soweit erhoben werden, als sie Spesenentschädigung bei Tätigkeit ausserhalb des Amtssitzes darstellen.

2 Spesenentschädigungen dürfen den Kostenpflichtigen höchstens zu den Ansätzen, welche in der Verordnung über die Spesenvergütungen an das Staatspersonal16 festgesetzt sind, überbunden werden.

Gebührenpflichtige (Art. 94 und 95 VRP17)

Art. 8.

1 Sind für eine Amtshandlung mehrere Gebührenpflichtige vorhanden, so haften sie mangels anderer Regelung solidarisch.

Vorschuss (Art. 96 VRP18)

Art. 9.

1 Der Kostenvorschuss ist innert angemessener Frist zu leisten.

2 Ein Kostenvorschuss ist insbesondere zu fordern, wenn ein Begehren offensichtlich aussichtslos ist und keine Gewähr für die Bezahlung der Gebühren besteht.

3 Einem Bedürftigen darf die Rechtsverfolgung durch die Auferlegung der Vorschusspflicht nicht verunmöglicht werden. Absatz 2 bleibt vorbehalten.

Verzicht (Art. 97 VRP19)

Art. 10.

1 Auf die Erhebung einer Gebühr kann namentlich ganz oder teilweise verzichtet werden:

1. wenn die Amtshandlung nicht zum Abschluss gelangt;

2. wenn der Gebührenpflichtige sich in einer Notlage befindet oder wenn die Bezahlung der Gebühren für ihn eine Härte bedeuten würde. Bezüger von Armenunterstützungen haben in der Regel keine Gebühren zu entrichten.

Bemessung

Art. 11.

1 Besteht für die Gebühr ein Mindest- und ein Höchstansatz, so ist sie innerhalb dieses Rahmens nach dem Wert und der Bedeutung der Amtshandlung, dem Zeit- und Arbeitsaufwand und der erforderlichen Sachkenntnis zu bemessen.

Überschreiten der Ansätze

Art. 12.

1 Die Gebühren können bis auf das Doppelte des einfachen oder des Höchstansatzes festgesetzt werden:

1. für besonders schwierige und umfangreiche Amtsgeschäfte;

2. wenn die Amtshandlung ausserhalb der üblichen Arbeitszeit oder des üblichen Ortes vorzunehmen ist;

3. wenn die Ausfertigung in einer fremden Sprache erfolgt oder eine schriftliche Übersetzung fremdsprachiger Texte vorgenommen werden muss.

2 In ausserordentlichen Fällen kann vom Regierungsrat oder mit Zustimmung des Regierungsrates eine höhere Gebühr festgesetzt werden.

Festsetzung

Art. 13.

1 Die Gebühren werden von den für die gebührenpflichtigen Amtshandlungen zuständigen Behörden, Beamten oder Angestellten festgesetzt.

Bezug

a) Zuständige Instanz

Art. 14.

1 Der Einzug der Gebühren obliegt der Instanz, die sie festgesetzt hat.

2 Die Gebühren fallen dem Gemeinwesen zu, in dessen Dienst die sie erhebenden Behörden, Beamten oder Angestellten stehen.20

3 Abweichende Regelungen bleiben vorbehalten.

b) Rechnung

Art. 15.

1 Für die Gebühren ist schriftlich und unter Angabe der Tarifnummer Rechnung zu stellen. Wird für die gebührenpflichtige Amtshandlung ein Schriftstück ausgefertigt, so ist die Rechnung in der Regel auf diesem anzubringen.

c) Quittung

Art. 16.

1 Die Gebührenzahlung ist zu quittieren; die Quittung kann auch durch Aufkleben und Entwerten von Gebührenmarken oder durch einen entsprechenden Zahlungsaufdruck einer Buchungsmaschine erstellt werden.

Überwachung

Art. 17.

1 Die Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, die Einhaltung der Gebührenvorschriften durch die ihnen unterstellten Behörden, Beamten und Angestellten zu überwachen.

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 18.

1 Die Verordnung über die Verwaltungsgebühren vom 21. Juni 195421 wird aufgehoben.

Vollzugsbeginn

Art. 19.

1 Diese Verordnung wird ab 1. Mai 1971 angewendet.




1   nGS 7, 568. In Vollzug ab 1. Mai1971. Geändert durch Art. 18 WGV vom 21. Januar 1986, nGS 21–23 (sGS 552.41); Ziff. 1 der Schlussbestimmungen des GKT vom 14. Mai 1991, nGS 26–69 (sGS 941.12).

2   sGS 951.1.

3   Siehe systematisches Register 1985, S. 74.

4   Aufgehoben durch GKT.

5   Geändert durch WGV.

6   Siehe HG, sGS 456.1; Art. 23 WGG, sGS 552.4; Art. 57 ff. GWG, sGS 553.1; § 15 des G über die Beteiligung des Kantons an der interkantonalen Übereinkunft betreffend die Ausübung des Viehhandels, sGS 641.3; Art. 19 VetG, sGS 643.1; Art. 4 des G über das Salzregal, sGS 851.1; Art. 15 JG, sGS 853.1; Taxtarif für die Fischerei, sGS 854.2.

7   Siehe Art. 34 ff. GNG, sGS 751.1, und Art. 9 ff. der VV zum GNG, sGS 751.11.

8   Siehe Art. 40 GNG, sGS 751.1, und Art. 11 der VV zum GNG, sGS 751.11.

9   Siehe Art. 15 des G über den Bergbau, sGS 852.1.

10   sGS 821.5.

11   Siehe systematisches Register 1985, S. 74.

12   sGS 821.5.

13   Vgl. Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 2 lit. d, Art. 99 Abs. 1 lit. d und Art. 112 Abs. 1 GG, sGS 151.2.

14   sGS 951.1.

15   Siehe V über die Vergütungen an Kommissionen und Experten der staatlichen Verwaltung, sGS 145.1; VEnAE, sGS 311.5; V über die Entschädigung für amtliche Grundstückschätzungen, sGS 814.5; V über die Entschädigung der Blitzschutzkontrolleure, sGS 871.13.

16   sGS 143.6.

17   sGS 951.1.

18   sGS 951.1.

19   sGS 951.1.

20   Vgl. BesV, sGS 143.2.

21   bGS 4, 198, nGS 1, 308, nGS 3, 337.