831.1

Finanzhaushaltsverordnung

vom 17. Dezember 19961

Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung von Art. 66 Abs. 3 und Art. 95 lit. f des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 19942

als Verordnung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Art. 1.

1 Diese Verordnung gilt für die Staatsverwaltung, ohne die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten, sowie für die Gerichte und andere Justizbehörden.

Koordination

Art. 2.

1 Das Finanzdepartement koordiniert die Haushalts- und Rechnungsführung des Staates.

2 Es erlässt im Rahmen dieser Verordnung Richtlinien und Weisungen.

II. Rechnungsführung

1. Allgemeine Bestimmungen

Rechnungslegung

a) Grundsatz

Art. 3.

1 Die Rechnungslegung umfasst Bestandesrechnung, Verwaltungsrechnung und Rechnungen der vom Staat verwalteten Vermögensbestände.

2 Die Verwaltungsrechnung gliedert sich nach der Aufbauorganisation der Staatsverwaltung (institutionelle Gliederung) und nach Arten.

b) interne Rechnungslegung

Art. 4.

1 In der internen Rechnungslegung werden institutionelle Gliederung und Artengliederung weiter unterteilt, um die Feinsteuerung und Überwachung der Staatsverwaltung zu gewährleisten.

Sollverbuchung

Art. 5.

1 Ausgaben werden verbucht, wenn sie geschuldet sind, im Fall von Staatsbeiträgen mit ihrer Zusicherung.

2 Einnahmen werden verbucht, wenn sie in Rechnung gestellt sind, im Fall von Bundesbeiträgen mit der Entstehung des Anspruchs.

2. Bestandesrechnung

Bewertungsgrundsätze

Art. 6.

1 Darlehen und Beteiligungen im Verwaltungsvermögen werden nach kaufmännischen Grundsätzen, höchstens jedoch zu ihrem Nennwert, bewertet. Zusätzliche Abschreibungen sind möglich.

2 Die Übertragung von Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen erfolgt zum Verkehrswert.

Eigenkapital

a) Umfang und Zusammensetzung

Art. 7.

1 Eigenkapital ist das Vermögen, das die Summe der Verpflichtungen übersteigt.

2 Gebunden ist das Eigenkapital im Umfang, in dem Investitionen und Investitionsbeiträge, die aus allgemeinen Mitteln abzuschreiben sind, in der Bestandesrechnung als Verwaltungsvermögen aktiviert sind.

3 Frei ist das Eigenkapital, das den Wert des gebundenen Eigenkapitals nach Abs. 2 dieser Bestimmung übersteigt.

b) Verwendung

Art. 8.

1 Freies Eigenkapital kann beigezogen werden, um den Ausgleich der laufenden Rechnung im Voranschlag sicherzustellen3.

2 Erfordert es die Wirtschaftslage, kann hiezu ausnahmsweise auch gebundenes Eigenkapital verwendet werden.

3. Verwaltungsrechnung

Interne Verrechnungen

Art. 9.

1 Interne Verrechnungen kommen zur Anwendung, wenn sie erforderlich sind:

a) zur Ermittlung einer kostendeckenden Rechnungsstellung gegenüber Dritten oder Spezialfinanzierungen;

b) für die Sicherstellung der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung;

c) für die Vergleichbarkeit der Rechnungen.

Abschreibungen

a) planmässige

Art. 10.

1 Investitionen und Investitionsbeiträge werden in gleichmässigen Jahrestranchen abgeschrieben:

a) in fünf Jahren, wenn der aus allgemeinen Mitteln zu tilgende Finanzbedarf des Staates den dreifachen Wert der für das allgemeine fakultative Finanzreferendum massgebenden Betragsgrenze4 nicht übersteigt;

b) in zehn Jahren, wenn der Finanzbedarf des Staates höher ausfällt.

2 Eine Investition wird längstens in der Zeit abgeschrieben, in der sie wirtschaftlich nutzbar ist.

3 Der planmässige jährliche Abschreibungsbetrag wird angepasst:

1. wenn für ein Investitionsvorhaben ein Nachtragskredit beschlossen wird;

2. wenn aufgrund der Investitionsabrechnung ein Kreditrest verfällt.

b) zusätzliche

Art. 11.

1 Zusätzliche Abschreibungen5 werden für die Verkürzung der Abschreibungsdauer der Objekte mit den zu diesem Zeitpunkt längsten Abschreibungsfristen verwendet.

Spezialfinanzierungen

Art. 12.

1 Einlagen in Spezialfinanzierungen erfolgen höchstens im Umfang der zweckgebundenen Einnahmen oder der im Voranschlag eingestellten Beträge.

2 Verpflichtungen und Vorschüsse der Spezialfinanzierungen werden verzinst.

4. Obliegenheiten der rechnungsführenden Stellen

Verantwortlichkeit

a) Grundsatz

Art. 13.

1 Departemente und Staatskanzlei sowie ihre Dienststellen sorgen für ein internes Kontrollsystem, das insbesondere Berechtigung, Vollständigkeit und Richtigkeit von Zahlungs- und Bezugsanweisungen gewährleistet.

2 Sie organisieren die Kreditüberwachung, die Erfassung der Belege und die Zahlungsfreigabe.

b) Schriftlichkeit

Art. 14.

1 Departemente und Staatskanzlei sowie ihre Dienststellen halten Organisation und Verfahren zu Rechnungsführung und Zahlungsverkehr schriftlich fest.

2 Sie führen Änderungen laufend nach.

Aufbewahrung

a) Dauer

Art. 15.

1 Unterlagen des Rechnungswesens werden aufbewahrt, solange sie als Beweismittel sowie zur Feststellung von Schuld- und Forderungsverhältnissen zur Verfügung stehen

2 müssen, wenigstens jedoch während zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der Staatsrechnung durch den Grossen Rat.

3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über das Staatsarchiv6.

b) Ort

Art. 16.

1 Die für die Rechnungsführung zuständige Dienststelle bewahrt die Unterlagen auf.

2 Vorbehalten bleiben besondere Anordnungen:

a) des Finanzdepartementes;

b) des Staatsarchivs;

c) des Departementes oder der Staatskanzlei.

Inventarführung

Art. 17.

1 Die Dienststellen führen ein Inventar über wertvolle Vermögensbestände.

III. Ausgaben

1. Sonderkredite7

Arten

Art. 18.

1 Sonderkredite sind:

a) Objektkredite für ein bestimmtes Vorhaben;

b) Rahmenkredite für ein Programm.

2 Begehren für Sonderkredite werden dem Grossen Rat mit einem erläuternden Bericht unterbreitet.

Bedeutung

Art. 19.

1 Der Sonderkredit gibt die Ermächtigung, bis zu einer bestimmten Summe für einen bestimmten Zweck finanzielle Verpflichtungen einzugehen.

2 Die jährlichen Zahlungskredite werden brutto im Voranschlag eingestellt.

Kontrolle

Art. 20.

1 Departemente und Staatskanzlei führen die Kontrolle über die Verwendung von Sonderkrediten.

2 Nach Abschluss des Vorhabens oder mit Beendigung des Programms wird eine Abrechnung erstellt.

Ausnahme

Art. 21.

1 Ausgenommen von der Sonderkreditregelung sind Investitionen für den Bau von Staatsstrassen erster Klasse8.

2. Kreditverwendung

Wiederkehrende Ausgaben

Art. 22.

1 Die Zweckbestimmung von Krediten für wiederkehrende Ausgaben ergibt sich aus dem Kontotext.

2 Detailbegründungen zu Voranschlagspositionen entfalten keine kreditrechtliche Wirkung.

Einmalige Ausgaben

Art. 23.

1 Kredite oder Kreditteile für einmalige Ausgaben stehen nur für das mit der Voranschlagsbegründung beantragte Vorhaben zur Verfügung.

2 Die qualitative Bindung wird aufgehoben, wenn in der Voranschlagsbegründung festgehalten wird, dass die Spezifizierung keine kreditrechtliche Wirkung entfalten soll.

Umlagerungen in der internen Rechnungslegung

Art. 24.

1 In der internen Rechnungslegung sind Umlagerungen von Krediten mit Bewilligung der Departemente oder der Staatskanzlei zulässig.

2 Die Regierung bewilligt Umlagerungen von:

a) Krediten zwischen Institutionen auf der höchsten internen Hierarchiestufe;

b) Krediten zwischen vierstelligen Aufwandarten gemäss Kontenplan;

c) Krediten im Betrag von mehr als Fr. 50 000.–.

3. Kreditüberschreitung

Grundsatz

Art. 25.

1 Die Dienststelle holt vor dem Eingehen von Zahlungsverpflichtungen die Zustimmung des Departementes oder der Staatskanzlei ein, wenn für eine Ausgabe der Kredit nicht ausreicht. Grössere Kreditüberschreitungen bedürfen der Genehmigung durch die Regierung.

Ausnahme

Art. 26.

1 Bei geringfügigen Kreditüberschreitungen ist keine Zustimmung erforderlich.

4. Kreditreservierung

Voraussetzungen

Art. 27.

1 Die Reservierung von Krediten für einmalige Ausgaben ist zulässig, wenn:

a) die Realisierung oder Beschaffung zur Hauptsache bereits erfolgt ist, der Lieferant jedoch die Rechnung noch nicht gestellt hat;

b) der Auftrag vergeben ist;

c) die Vorbereitung für die Realisierung oder Beschaffung fortgeschritten ist.

2 Kredite der Investitionsrechnung können nicht reserviert werden.

Verbuchung

Art. 28.

1 Kreditreservierungen werden als Rückstellungen ausgewiesen. Ihre Verwendung erfolgt direkt zulasten der Rückstellungen.

IV. Finanzplan, Voranschlag und Staatsrechnung

1. Finanzplan

Planungszeitraum

Art. 29.

1 Der Finanzplan wird jährlich erstellt und umfasst die drei dem Voranschlag folgenden Jahre.

Inhalt

Art. 30.

1 Der Finanzplan berücksichtigt die für den Zeitraum des Voranschlags geltende Rechtsordnung.

2 Er umfasst die beabsichtigten Investitionsausgaben und deren Folgekosten für:

a) Hochbauten und Baubeiträge;

b) Staatsstrassen;

c) öffentlichen Verkehr;

d) Informatik.

2. Voranschlag

Einreichung

Art. 31.9

1 Departemente und Staatskanzlei reichen die Kreditanträge mit Begründungen sowie die mutmassliche Rechnung zum von der Regierung festgesetzten Termin dem Amt für Finanzdienstleistungen ein.

2 Die Begründung der Kreditanträge erfolgt nach den Richtlinien des Finanzdepartementes.

3 Sondersachverhalte richten sich nach den Anordnungen der zuständigen Stelle oder der Regierung.

Erstellung

Art. 32.10

1 Das Amt für Finanzdienstleistungen erstellt den Entwurf zuhanden der Regierung.

Festsetzung des Staatssteuerfusses

Art. 33.

1 Die Masszahl von einem Prozent der einfachen Steuer11 entspricht den gesamten im Voranschlag eingestellten Bruttobeträgen der Staatssteuern12 und des Staatsanteils der Quellensteuern für natürliche und juristische Personen13, dividiert durch den budgetierten Staatssteuerfuss.

3. Staatsrechnung

Zusätzliche Verzeichnisse

Art. 34.14

1 Departemente und Staatskanzlei reichen dem Amt für Finanzdienstleistungen zur Ergänzung der Staatsrechnung insbesondere ein:

a) Verzeichnis der beanspruchten und noch verfügbaren Sonderkredite mit besonderer Kennzeichnung der im Rechnungsjahr abgerechneten Kredite;

b) Verzeichnis der Eventualverpflichtungen, insbesondere Bürgschaften und sonstige Garantien zugunsten Dritter.

V. Zuständigkeiten

1. Allgemein

Regierung

Art. 35.15

1 Die Regierung beschliesst über:

a) den Kontenrahmen der Verwaltungsrechnung mit dem Voranschlag. Vorbehalten bleibt die Genehmigung der Rechnungsgliederung durch den Kantonsrat, soweit die Rechnung ihm vorgelegt wird;

b) Kreditüberschreitungen nach Art. 54 des Staatsverwaltungsgesetzes, soweit nicht Departemente oder Staatskanzlei zuständig sind;

c) Kreditüberschreitungen von Positionen der internen Rechnungslegung, soweit nicht Departemente oder Staatskanzlei zuständig sind;

d) Kreditreservierungen;

e) Stundung und Erlass von Forderungen im Betrag von über Fr. 100 000.–. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften aufgrund anderer Erlasse16;

f) die Ausgabe öffentlicher Anleihen;

g) Erwerb und Veräusserung von Grundstücken und Liegenschaften im Finanzvermögen, wenn der Preis die Betragsgrenze des allgemeinen fakultativen Finanzreferendums17 übersteigt;

h) die Veräusserung von Sachgütern des Verwaltungsvermögens, ohne Grundstücke und Liegenschaften, wenn der Verkaufspreis den Betrag von Fr. 100 000.– übersteigt.

2 Sie genehmigt die Abrechnung von Sonderkrediten.

3 Sie erlässt Richtlinien insbesondere über:

1. die Verwaltung des Finanzvermögens (Anlagerichtlinien);

2. die Beschaffung fremder Mittel;

3. die Festlegung der Zinssätze für die interne Verzinsung.

Finanzdepartement

a) Aufgaben

Art. 36.

1 Das Finanzdepartement:

a) besorgt die Rechnungsführung und den Zahlungsverkehr des Staates, wenn nicht andere Dienststellen ermächtigt sind;

b) beschafft im Rahmen der von der Regierung erlassenen Richtlinien und unter Vorbehalt von Art. 35 Abs. 1 lit. f dieser Verordnung die erforderlichen Fremdmittel;

c) verwaltet im Rahmen der von der Regierung erlassenen Richtlinien und unter Vorbehalt von Art. 35 Abs. 1 lit. g dieser Verordnung das Finanzvermögen des Staates.

2 Es bestimmt in Absprache mit Departementen und Staatskanzlei:

1. die Dienststellen mit eigener Rechnungsführung;

2. die Dienststellen mit eigenen Geldkonten.

b) Stellungnahmen

Art. 37.

1 Das Finanzdepartement nimmt Stellung zu den Anträgen der Departemente und der Staatskanzlei an die Regierung auf:

a) Änderungen des Kontenplans der Verwaltungsrechnung;

b) die Bewilligung von Nachtragskrediten und Kreditüberschreitungen;

c) die Reservierung von Krediten;

d) Kreditumlagerungen.

Departemente

Art. 38.

1 Departementen und Staatskanzlei obliegt insbesondere:

a) die Regelung der Unterschriftenberechtigung bei Geldkonten von Dienststellen;

b) die Zustimmung zu Kreditüberschreitungen nach Art. 54 des Staatsverwaltungsgesetzes, wenn diese den mit dem Voranschlag bewilligten Kredit um mehr als Fr. 5000.–, höchstens aber um 5 Prozent und um nicht mehr als Fr. 50 000.– überschreiten;

c) die Zustimmung zu Kreditüberschreitungen bei Positionen der internen Rechnungslegung, wenn der mit dem Voranschlag bewilligte Kredit vorbehältlich lit. b dieser Bestimmung nicht überschritten wird und die Überschreitung:

1. des Kredits auf der höchsten internen Hierarchiestufe der institutionellen Gliederung mehr als Fr. 5000.–, höchstens aber 5 Prozent und nicht mehr als Fr. 50 000.– beträgt;

2. des Kredits auf der höchsten internen Stufe der Artengliederung mehr als Fr. 5000.–, höchstens aber 5 Prozent und nicht mehr als Fr. 50 000.– beträgt;

d) die Bewilligung der Verlängerung reservierter Kredite18;

e) die Geltendmachung finanzieller Ansprüche des Staates gegenüber Dritten;

f) Stundung und Erlass von Forderungen im Betrag bis Fr. 100 000.–. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften aufgrund anderer Gesetze oder Verordnungen;

g) die Veräusserung von Sachgütern des Verwaltungsvermögens, ohne Grundstücke und Liegenschaften, wenn der Verkaufspreis den Betrag von Fr. 100 000.– nicht übersteigt.

2 Departemente und Staatskanzlei können die Zuständigkeiten nach Abs. 1 lit. e bis g dieser Bestimmung Dienststellen übertragen.

3 Sie sorgen für eine sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Kredite sowie der zugeteilten Sach- und Geldmittel.

2. Verwendung bewilligter Kredite

Grundsatz

Art. 39.19

1 Die Regierung entscheidet über die Verwendung bewilligter Kredite, soweit nicht Departemente, Staatskanzlei und Finanzkontrolle sowie Gerichte und andere Justizbehörden zuständig sind.

Beiträge

a) im allgemeinen

Art. 40.

1 Departemente, Staatskanzlei sowie Gerichte und andere Justizbehörden können Staatsbeiträge bis zur Höhe von Fr. 20 000.– zusichern und ausrichten.

2 Staatsbeiträge in der Höhe von mehr als Fr. 20 000.– können sie zusichern und ausrichten, wenn:

a) Empfänger, Beitragsvoraussetzungen und Ansätze gesetzlich festgelegt oder durch eine feste, von der Regierung gutgeheissene Praxis bestimmt sind;

b) für die Ausrichtung ein von der Regierung genehmigter Plan vorliegt;

c) diese im Voranschlag nach Höhe, Empfänger und Fälligkeit eindeutig bestimmt sind.

b) Baubeiträge

Art. 41.

1 Departemente und Staatskanzlei können Baubeiträge bis zur Höhe von Fr. 100 000.– und bis zu einem Beitragssatz von 50 Prozent zusichern.

2 Bei gleichzeitiger Ausrichtung eines Bundesbeitrags, nachdem die Beitragsvoraussetzungen von Bundesorganen geprüft wurden, können sie Baubeiträge bis zur Höhe von Fr. 200 000.– zusichern und ausrichten.

Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen

Art. 42.

1 Departemente und Staatskanzlei sowie Gerichte und andere Justizbehörden vergeben Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach der Gesetzgebung über das Submissionswesen bis zum Betrag von Fr. 500 000.– je Teilauftrag.

2 Sie vollziehen die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen.

Landerwerb für Strassenbauten

Art. 43.

1 Das Baudepartement erwirbt oder veräussert Grundstücke für Strassenbauten bis zu einem Preis oder Tauschwert in Höhe von Fr. 500 000.–.

Übrige Ausgaben

Art. 44.

1 Departemente, Staatskanzlei sowie Gerichte und andere Justizbehörden tätigen die übrigen Ausgaben im Rahmen der nach Höhe, Zweckbestimmung und Fälligkeit bestimmten Kredite.

Subdelegation an untergeordnete Dienststellen

Art. 45.

1 Departemente und Staatskanzlei sowie Gerichte und andere Justizbehörden können ihre Kompetenzen auf Dienststellen übertragen.

VI. Schlussbestimmungen

Änderung bisherigen Rechts

a) RRB über die Übertragung von Befugnissen des Regierungsrates auf die Departemente

Art. 46.

Der Regierungsratsbeschluss über die Übertragung von Befugnissen des Regierungsrates auf die Departemente vom 15. November 196620 wird wie folgt geändert:

Art. 2, 3, 3bis, 4 und 5 werden aufgehoben.

b) V über die Ausrichtung von Staatsbeiträgen an Fürsorgezwecke

Art. 47.

Die Verordnung über die Ausrichtung von Staatsbeiträgen an Fürsorgezwecke vom 23. Juni 199421 wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 1 wird aufgehoben.

c) V über die Vergebung von staatlichen Bauarbeiten

Art. 48.

Die Verordnung über die Vergebung von staatlichen Bauarbeiten vom 8. Juli 193122 wird wie folgt geändert:

Art. 23 Abs. 2 wird aufgehoben.

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 49.

1 Die Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen des Staates vom 17. Dezember 195523 wird aufgehoben.

Übergangsbestimmungen

a) Abschreibungen

Art. 50.

1 Die Abschreibungsdauer von Investitionen, die vor Anwendung des neuen Rechts beschlossen worden sind, richtet sich nach dem betreffenden Beschluss.

b) Rechnungsjahr

Art. 51.

1 Das Rechnungsjahr 1996/97 der Rechnung der Staatswaldungen24 dauert 15 Monate.

c) Neubewertung der Eingangsbilanz

Art. 52.

1 Die Finanzverwaltung erstellt, ausgehend von der genehmigten Schlussbilanz zum 31. Dezember 1996, die Eingangsbilanz zum 1. Januar 1997 nach neuem Recht.

2 Diese wird der Regierung zur Genehmigung unterbreitet.

Vollzugsbeginn

Art. 53.

1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1997 angewendet.

Der Landammann:
Hans Rohrer

Im Namen der Regierung,
Der Staatssekretär:
Dr. Dieter J. Niedermann




1   In Vollzug ab 1 . Januar 1997. Geändert durch Abschnitt II Ziff. 54 des VI. Nachtrags zum GeschR vom 30. Oktober 2007, nGS 42–101 (sGS 141.3).

2   sGS 140.1.

3   Vgl. Art. 61 Abs. 1 StVG, sGS 140.1.

4   Art. 7 Abs. 1 RIG, sGS 125.1.

5   Vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 StvG, sGS 140.1.

6   V über das Staatsarchiv, sGS 271.1.

7   Vgl. Art. 52 Abs. 2 StvG, sGS 140.1.

8   Art. 5 StrG, sGS 732.1.

9   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

10   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

11   Vgl. Art. 61 StvG, sGS 140.1.

12   Vgl. StG I. Teil, sGS 811.1.

13   Vgl. StG II. Teil, sGS 811.1.

14   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

15   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

16   Vgl. insbesondere StG, sGS 811.1.

17   Art. 7 Abs. 1 RIG, sGS 125.1.

18   Vgl. Art. 53 Abs. 2 StvG, sGS 140.1.

19   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

20   sGS 141.31.

21   nGS 32–74 (sGS 381.11).

22   nGS 20–65 (sGS 736.1).

23   bGS 4, 242 (sGS 831.11).

24   Vgl. R über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen, sGS 651.7.