852.1
Gesetz
über den Bergbau
vom 7. April 19191
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen,
nach Einsicht einer
Botschaft des Regierungsrates vom 1. März 19182,
verordnet als Gesetz:
I. Regal
Art. 1.
1 Dem Staat allein steht das Recht zur Schürfung und gewerbsmässigen
Gewinnung folgender Rohstoffe zu:
1. der Erze,
2. der fossilen Brenn-, Leucht- und verwandten Stoffe,
wie Graphit, Anthrazit, Steinkohle, Braunkohle, Schieferkohle, Asphalt, Bitumen
und mineralische Öle,3
3. der Salze und Phosphate, seltener Mineralien und
Kristalle sowie von Gips, Talk, Asbest und Dolomit.
2 Die Ausbeutung von Torf fällt nicht unter das Regal. Sie hat in
der Weise zu geschehen, dass keine bleibende Versumpfung des Bodens entsteht.
3 Der Regierungsrat ist ermächtigt, um der letzteren Vorschrift Nachachtung
zu verschaffen, allfällig notwendig werdende allgemeine oder besondere
Verfügungen zu erlassen.4
II. Ausübung des Regals
Art. 2.
1 Der Staat wird die Schürfung und gewerbsmässige Gewinnung dieser
Stoffe entweder auf eigene Rechnung betreiben oder sie durch Verpachtung des
Bergwerkes oder durch Konzessionserteilung an Dritte übertragen.
III. Das Schürfen
1. Ausstellung des Schürfscheines
Art. 3.
1 Wer nach den in Art. 1 genannten Stoffen schürfen
oder früheren Bergbau wieder aufnehmen will, bedarf hiezu eines Schürfscheines,
der nach Anhörung der Grundeigentümer vom zuständigen Departement5 ausgestellt wird.
Das Recht des Grundeigentümers zur Schürfung gemäss Art. 7 Abs. 1 bleibt vorbehalten.
2. Verweigerung des Schürfscheines
Art. 4.
1 Der Schürfschein wird verweigert, wenn die Schürfung dem öffentlichen
Wohl widerstreiten oder Interessen verletzen würde, die den aus dem Bergwerk
zu erwartenden Gewinn offenbar weit übersteigen.
3. Inhalt des Schürfscheines
Art. 5.
1 Der Schürfschein wird für einen oder mehrere Rohstoffe, jedoch
für den gleichen Rohstoff und das nämliche Gebiet nur an einen Bewerber
ausgestellt.
2 Er verleiht diesem das Recht zur Schürfung für eine bestimmte,
nach den bergtechnischen Umständen und den wirtschaftlichen Interessen
zu bemessende zeitliche und örtliche Ausdehnung, die jedoch nachträglich
nach Gebiet und Dauer erweitert werden kann.
3 Er verliert seine Wirksamkeit, wenn während der angesetzten Frist
die Schürfarbeiten gar nicht oder erfolglos ausgeführt worden sind.
IV. Rechte und Pflichten des Finders
Art. 6.
1 Ist vom Inhaber eines Schürfscheines oder vom Eigentümer ein
in Art. 1 genannter Rohstoff gefunden worden, so hat er
den Fund dem zuständigen Departement6 zur Kenntnis zu bringen.
2 Wenn der Staat diesen Rohstoff selbst ausbeutet oder dessen Ausbeutung,
sei es durch Verpachtung, sei es durch Erteilung einer Konzession, dem Grundeigentümer
oder einem Dritten überlässt, so hat er dem Finder eine angemessene
Entschädigung für die Findertätigkeit und die für das
Schürfen erlaufenen Aufwendungen zu leisten oder den Grundeigentümer
oder Dritten zur Leistung einer solchen zu verpflichten.
3 Die Höhe der Finderentschädigung wird vom zuständigen
Departement7
festgesetzt. Ist der Staat selbst beteiligt, so ist der Betrag auf Begehren
des Finders vom Richter8 zu bestimmen.
V. Rechte des Grundeigentümers
1. Vorrecht des Schürfens
Art. 7.
1 Dem Grundeigentümer steht das Recht zu, in seinem Grundstück
ohne vorgängige Ermächtigung, aber unter Anzeige an das zuständige
Departement9, nach dem Regal unterstellten Rohstoffen
zu schürfen und solche auszubeuten, solange der Staat nicht selbst darüber
verfügt oder die Einholung einer Konzession verlangt.
2 Entzieht der Staat dem Grundeigentümer den selbständigen Betrieb,
so hat er ihm Einrichtungen, die für die Schürfung und Ausbeutung
erstellt worden sind, abzunehmen und angemessen zu vergüten, sofern sie
für den bergmässigen Abbau verwendbar sind.
3 Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt nach den Vorschriften
des Enteignungsgesetzes10.
2. Recht auf Schadloshaltung
Art. 8.
1 Der Grundeigentümer, auf dessen Boden geschürft oder ein Bergwerk
eingerichtet oder betrieben wird, hat Anrecht auf volle Entschädigung
für das in Anspruch genommene Grundeigentum und auf Ersatz alles weiteren
Schadens.
2 Die Festsetzung der Entschädigung geschieht nach den Vorschriften
des Enteignungsgesetzes11.
3 Vor Beginn der schädigenden Vorkehrungen kann der Eigentümer
Sicherstellung verlangen.
3. Vorrecht bei Pacht oder Konzession
Art. 9.
1 Gibt der Staat ein Bergwerk in Pacht oder verleiht er eine Konzession
für dessen Ausbeutung, so hat der Grundeigentümer unter mehreren
Bewerbern bei gleichen Bedingungen den Vorrang.
4. Beteiligung an einem konzessionsmässigen Unternehmen
Art. 10.
1 Wird eine Konzession an einen Dritten erteilt, so steht dem Grundeigentümer
das Recht zu, seine Beteiligung am Unternehmen zu erklären.
2 Bis zum Höchstbetrage eines Fünftels der Gesamtbeteiligung
muss einem solchen Begehren Folge gegeben werden.
3 Der Anspruch auf Beteiligung kann nur im Konzessionsverfahren geltend
gemacht werden.
4 Erstreckt sich das Konzessionsgebiet auf mehrere Grundstücke, so
ist der den Grundeigentümern zur Beteiligung offene Anteil vom zuständigen
Departement12
auf die einzelnen Grundeigentümer, entsprechend der Fläche ihrer
beanspruchten Grundstücke, zu verteilen.
5. Recht auf Abgabe
Art. 11.
1 Betreibt der Staat ein Bergwerk auf eigene Rechnung oder beteiligt sich
der Grundeigentümer weder pacht- noch konzessionsweise, so steht dem
letztern ein Anspruch auf eine angemessene Abgabe für das gewonnene Material
zu.
2 Diese richtet sich namentlich nach der nutzbaren Förderung sowie
der örtlichen und zeitlichen Ausdehnung der Ausbeute. Sie wird vom zuständigen
Departement13
festgesetzt.
3 Bei konzessionsmässigem Betrieb beträgt sie 25 Prozent der
Abgabe, die der Staat bezieht; bei Eigenbetrieb des Staates oder bei Pacht
ist sie auf 25 Prozent des Betrages anzusetzen, den der Staat üblicherweise
bei konzessionsmässigem Betrieb beziehen würde.
4 Ist der Staat durch Selbstbetrieb oder in anderer Form am Unternehmen
beteiligt, so erfolgt die Festsetzung der Abgabe auf besonderes Verlangen
des Grundeigentümers durch den Grossen Rat.
5 Die Höhe der Abgabe kann durch den Staat auch innert der Konzessionsdauer
abgeändert werden, wenn das Ausbeutungsergebnis von den gehegten Erwartungen
in erheblichem Masse abweicht.
VI. Konzession14
1. Gesuch
Art. 12.
1 Zur Ausbeutung eines der in Art. 1 genannten, durch
Schürfung nachgewiesenen oder durch früheren Bergbau erschlossenen
Rohstoffes bedarf es, vorbehältlich des dem Grundeigentümer gemäss
Art. 7 zustehenden Rechtes, einer Konzession des zuständigen
Departementes15.
2 Dem Konzessionsgesuch ist ein Situationsplan der Grundfläche beizufügen,
über welche sich die nachgesuchte Konzession erstrecken soll. Wenn möglich
soll dieser Plan im Massstab von 1:1000 erstellt sein und sämtliche Grundstückgrenzen
sowie die Namen der Grundeigentümer enthalten.
3 Das Konzessionsgesuch wird amtlich bekannt gemacht16 und den
Eigentümern der Grundstücke, die ganz oder teilweise ins Konzessionsgebiet
fallen, mitgeteilt.
4 Das zuständige Departement17 setzt gleichzeitig eine angemessene Frist zur Geltendmachung
allfälliger Einreden gegen die Verleihung an.
2. Voraussetzungen
Art. 13.
1 Die Konzession wird erteilt:
1. wenn der Staat die Ausbeutung weder auf eigene Rechnung
noch auf dem Wege der Verpachtung vorzunehmen gedenkt;
2. wenn der Bewerber sich über die für die
Einrichtung und Betreibung eines Bergwerkes nötige technische und finanzielle
Leistungsfähigkeit ausweist;
3. wenn die Erteilung der Konzession dem öffentlichen
Wohle nicht widerstreitet und nicht Interessen verletzt, die den aus dem Bergwerk
zu erwartenden Gewinn offenbar weit übersteigen.
3. Konkurrierende Konzessionsgesuche
Art. 14.
1 Wenn mehrere Konzessionsgesuche vorliegen, so ist vorbehältlich
Art. 9 demjenigen der Vorzug zu geben, dessen
2 Bewilligung für das Gemeinwohl die grössten Vorteile verspricht.
4. Inhalt
Art. 15.18
1 In der Konzession wird mindestens festgelegt:
1. welche Rohstoffe der Konzessionär ausbeuten
darf;
2. in welchem Gebiet und während welcher Zeitdauer
dies geschehen darf;
3. welche Bergbauabgaben er dem Staate zu entrichten
hat.
2 Die Höhe der letztern soll namentlich nach der nutzbaren Förderung
und der örtlichen und zeitlichen Ausdehnung der Konzession bemessen werden.
3 ...
4 Streitigkeiten über den Inhalt der Konzessionsbestimmungen sind
vom Richter zu entscheiden.
5. Dauer, Heimfall, Erneuerung
Art. 16.19
1 Über die Dauer der Konzession und den allfälligen Heimfall
des Bergwerkes an den Staat sowie über die Bedingungen dieses Heimfalles
entscheidet der Inhalt der Konzession.
2 Stellt der Inhaber des Bergwerkes nach Ablauf der Konzessionsdauer das
Gesuch um Erneuerung der Konzession, so steht ihm in der Regel bei gleichen
Konzessionsbedingungen vor andern Bewerbern ein Vorrecht zu.
3 Wird die Erneuerung abgelehnt, so hat der Staat das Recht und, sofern
es der bisherige Inhaber der Konzession verlangt, die Pflicht, die vom Inhaber
zur Ausbeutung und Verarbeitung der aus dem Bergwerk zu gewinnenden Rohstoffe
erstellten Anlagen zu erwerben. Der Kaufpreis richtet sich nach den ursprünglichen
Gestehungskosten der Anlagen, abzüglich einer entsprechenden Amortisation
für Abnützung und Alter sowie eines zufolge Fortschrittes der Technik
eingetretenen allfälligen Minderwertes derselben.
4 Zur Übernahme von Einrichtungen, die zum Betrieb des Bergwerkes
nicht notwendig sind, ist der Staat nicht verpflichtet.
6. Verwirkung
Art. 17.
1 Die Konzession kann vom zuständigen Departement20 als verwirkt erklärt werden,
wenn der Inhaber des Bergwerkes den Bedingungen der Konzession zuwiderhandelt.
2 Sie erlischt ohne weiteres, wenn aus Gründen, die dem Inhaber zur
Last fallen, das Bergwerk nicht innert der in der Konzession festgesetzten
Frist angelegt und betrieben wird so wie wenn der Betrieb während einer
durch die Konzession zu bestimmenden Frist von 1 bis 5 Jahren eingestellt
ist.
3 Aus wichtigen Gründen kann diese Frist verlängert werden.
7. Übertragung
Art. 18.
1 Ohne Zustimmung des zuständigen Departementes21 kann weder die Schürfbewilligung
noch die Konzession übertragen werden.
VII. Geschäftssitz und Rechtsdomizil
Art. 19.
1 Der Konzessionsinhaber oder Pächter hat für die ganze Dauer
der Konzession oder Pacht Geschäftssitz und Rechtsdomizil in der Gemeinde
zu nehmen, in der das Konzessions- oder Pachtobjekt liegt. Erstreckt sich
dieses über mehrere Gemeinden, so bestimmt das zuständige Departement22 unter Würdigung
aller Verhältnisse die Gemeinde des Konzessions- oder Pachtgebietes,
in welcher Geschäftssitz und Rechtsdomizil zu nehmen sind.
VIII. Enteignungsrecht
1. Übertragung23
Art. 20.24
1 Der Regierungsrat kann dem Inhaber des Bergwerkes für Rechte, die
er für Schürfung, Bau oder Betrieb benötigt, das Enteignungsrecht
übertragen.
2 Die Übertragung wird verweigert, wenn:
1. die Vorteile der Enteignung für den Bergbau
den Wert des Enteignungsgegenstandes offenbar nicht erreichen;
2. Verkehrswege, öffentliche Bauten oder Werke
von höherer öffentlicher oder wirtschaftlicher Bedeutung durch die
Enteignung gestört oder gefährdet würden;
3. erhebliche Interessen des Natur- und Heimatschutzes
es erfordern.
2. Ergänzende Vorschriften25
Art. 21.26
1 Die Enteignung richtet sich nach dem Enteignungsgesetz.
IX. Verpflichtungen des Bergwerksinhabers
Art. 22.
1 Der Inhaber des Bergwerkes ist verpflichtet, alle Vorrichtungen, die
Gesetz und Konzession ihm auferlegen, auf seine Kosten zu erstellen.
2 Er hat allen Schaden zu ersetzen, der Dritten aus der Schürfung
oder dem Betrieb des Werkes mittelbar oder unmittelbar entsteht.
3 Ein Dritter, welcher eine Gefahr erheblichen künftigen Schadens
glaubhaft macht, kann Sicherstellung verlangen.
X. Betriebsvorschriften
Art. 23.
1 Das Bergwerk muss in technisch richtiger Weise und unter Anwendung aller
nach dem jeweiligen Stand der Technik gebotenen Vorsichtsmassregeln und Vorkehren
angelegt, unterhalten und betrieben werden, die zum Schutz von Personen und
Sachen wie des Grundeigentums, der Gebäude, der Verkehrswege und Wasserläufe
notwendig erscheinen.
2 Der Regierungsrat wird erforderlichenfalls die nötigen Vorschriften
auf dem Verordnungswege erlassen oder in der Konzession festsetzen.
XI. Wohlerworbene Rechte
Art. 24.
1 Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden und im Bau
oder Betriebe befindlichen Bergwerke bleiben im Rahmen der erteilten Konzession
gewährleistet.
2 Soweit wohlerworbene Rechte bestehen, sind sie im Konzessionsverfahren
angemessen zu berücksichtigen; hiebei ist das Verhältnis zwischen
dem Grundeigentümer und allfällig weiteren Berechtigten zu regeln.
XII. Vollzug des Gesetzes
Art. 25.
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt, mit dem das Gesetz in Vollzug
tritt.27