853.1Gesetz
über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere
und Vögel sowie deren Lebensräume
(Jagdgesetz)
vom 17. November 19941
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft
des Regierungsrates vom 6. Juli 19932 Kenntnis
genommen und
erlässt
in Ausführung des Bundesgesetzes
vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere
und Vögel3
als Gesetz:
I. Einleitung
Zweck
Art. 1.4
1 Der Staat sorgt für: a) Schutz, Aufbau und Verbesserung der Lebensräume
der wildlebenden Säugetiere und Vögel;
b) standortgerechte und funktionstüchtige Lebensgemeinschaften;
c) Schutz wildlebender Tierarten;
d) jagdliche Nutzung der Wildbestände;
e) Beschränkung schädigender Einflüsse
wildlebender Tiere;
f) Aus- und Weiterbildung der Jäger, der Wildhutorgane
und der Jagdaufseher.
2 Die politische Gemeinde wirkt mit. Sie bestimmt eine verantwortliche
Stelle oder wenigstens eine verantwortliche Person.
Jagdregal
a) Kanton und Jagdpacht
Art. 2.5
1 Das Jagdregal steht dem Kanton zu.
2 Gegenstand sind die nach eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebung
jagdbaren und geschützten Tiere.
3 Für jagdbare Tiere überträgt der Kanton das Recht auf
Jagd durch Jagdpacht (im Folgenden Pacht).
b) Jagdgebiet und Jagdreviere
Art. 3.
1 Das zuständige Departement6 bezeichnet nach Anhören
oder auf Begehren der politischen Gemeinde Jagd- und Nichtjagdgebiete in der
Regel auf Pachtbeginn.
2 Das Jagdgebiet wird in Jagdreviere (im Folgenden Reviere)
aufgeteilt.
II. Reviere
1. Festlegung, Bewertung und Mindestpächterzahl
Festlegung
a) Grenze und Grösse
Art. 4.
1 Die Reviere werden innerhalb des Gemeindegebietes ausgeschieden, wenn
die natürlichen Vorgaben dies erlauben.
2 Das Revier umfasst in der Regel 500 bis 2000 Hektaren.
b) Benennung
Art. 5.
1 Hat eine politische Gemeinde mehrere Reviere, benennt sie die eine Hälfte
der Reviere als einheimische und die andere als auswärtige. Bei ungerader
Revierzahl ist sie in der Benennung des letzten Reviers frei.
2 Hat sie nur ein Revier, ist es ein einheimisches.
3 In besonderen Fällen kann das zuständige Departement7 Ausnahmen bewilligen.
c) Zuständigkeit
Art. 6.
1 Die politische Gemeinde legt die Reviere fest.
2 Grenze und Grösse bedürfen der Zustimmung des zuständigen
Departementes.8
3 Können sich die politischen Gemeinden über grenzüberschreitende
Reviere nicht einigen, entscheidet das zuständige Departement9 über die Festlegung.
Bewertung
Art. 7.10
1 Die zuständige Stelle des Kantons bewertet nach Anhören der
politischen Gemeinden die Reviere auf Pachtbeginn.
2 Sie berücksichtigt insbesondere: a) Fläche;
b) Lebensraumqualität;
c) Vielfalt der jagdlichen Nutzungsmöglichkeiten;
d) Schwierigkeitsgrad und Aufwand für die Bejagung.
3 Eine Zwischenbewertung wird durchgeführt, wenn sich die Verhältnisse
im Revier wesentlich und auf Dauer ändern.
Mindestpächterzahl
Art. 8.11
1 Ein Revier hat mindestens drei Pächter.
2 Die zuständige Stelle des Kantons bestimmt aufgrund der Bewertung
die Mindestpächterzahl jedes Reviers.
3 Sie kann die Mindestpächterzahl während der Pacht veränderten
Verhältnissen anpassen.
2. Pacht
Verpachtung
a) Ausschreibung
Art. 9.
1 Die Reviere werden im Kanton gleichzeitig zur Bewerbung ausgeschrieben.
2 Die politische Gemeinde legt zugleich die Pachtbestimmungen auf.
b) Vergabe
1. Voraussetzungen
Art. 10.
1 Ein Revier kann einer Bewerbergruppe vergeben werden, wenn sie mit Ablauf
der Bewerbungsfrist: a) für die Jagd im Sinn der Ziele der Jagdgesetzgebung
Gewähr bietet;
b) nur Mitglieder hat, die als Pächter jagdberechtigt
sind;
c) die Mindestpächterzahl aufweist.
2 Erreicht keine Bewerbergruppe die Mindestpächterzahl, kann das Revier
nach einer zweiten Ausschreibung der Bewerbergruppe vergeben werden, welche
die Mindestpächterzahl am ehesten erreicht.
2. Vorzug
Art. 11.
1 Erfüllen mehrere Bewerbergruppen die Voraussetzungen zur Vergabe
eines Reviers, hat jene den Vorzug, die in bezug auf die Mindestpächterzahl
bei einem einheimischen Revier mehr einheimische Bewerber und bei einem auswärtigen
Revier mehr auswärtige Bewerber zählt.
2 Einheimische Bewerber wohnen in der Gemeinde, auswärtige Bewerber
ausserhalb der Gemeinde im Kanton. Sie müssen den Wohnsitz mindestens
sechs Monate vor Abgabe der Bewerbung um das Revier begründet haben.
c) Pachtverfügung
Art. 12.
1 Die politische Gemeinde vergibt die Reviere durch Pachtverfügung.
Dauer
Art. 13.
1 Die Pacht dauert acht Jahre. Das Pachtjahr beginnt am 1. April.
2 Wird ein Revier während der Pachtdauer frei, vergibt es die politische
Gemeinde für den Rest der Pachtdauer.
Vorzeitige Auflösung
Art. 14.
1 Das zuständige Departement12 löst nach Anhören der politischen Gemeinde und der Jagdgesellschaft
aus wichtigen Gründen die Pacht vor Ablauf der Pachtdauer auf.
2 Die politische Gemeinde löst die Pacht nach einer Pachtzinserhöhung
auf Begehren der Jagdgesellschaft auf.
3 Aus der Auflösung der Pacht entsteht kein Anspruch auf Entschädigung.
III. Jagdgesellschaft und Hegegemeinschaft
1. Jagdgesellschaft
Aufgaben
Art. 15.13
1 Die Jagdgesellschaft ist mitverantwortlich für Lebensraum und Lebensgemeinschaft
im Revier und jagt im Rahmen der jagdlichen Planungsvorgaben und der massgebenden
Vorschriften.
2 Sie wirkt nach Anweisung der zuständigen Stelle des Kantons beim
Vollzug dieses Erlasses mit.
Mindestpächterzahl
Art. 16.
1 Die Jagdgesellschaft weist während der Pachtdauer wenigstens die
Mindestpächterzahl auf.
2 Ein Pächter zählt nur in einer Jagdgesellschaft zur Mindestpächterzahl.
3 Nach vollendetem 70. Altersjahr wird ein Pächter nicht mehr an die
Mindestpächterzahl angerechnet.
Jagdausübung
a) Pächter
Art. 17.
1 Der Pächter jagt in höchstens zwei Revieren, jedoch nur in
einem Revier je politische Gemeinde und in einem Revier mit mehrheitlichem
Hochwildvorkommen.
b) angehende Jäger
Art. 18.
1 Die Jagdgesellschaft ermöglicht angehenden Jägern die Jagdausübung.
2 Angehende Jäger stehen unter Aufsicht eines Pächters.
c) Jagdgäste
Art. 19.
1 Die Jagdgesellschaft kann Gästen die Jagdausübung für
einzelne Tage erlauben.
2 Gäste stehen unter Aufsicht eines Pächters.
3 Die Jagdgesellschaft kann auf die Aufsicht über Gäste mit Fähigkeitsausweis
verzichten.
Rechtsform und Haftung
Art. 20.14
1 Die Jagdgesellschaft tritt im öffentlich-rechtlichen Verhältnis
in Form einer Personenverbindung ohne Rechtspersönlichkeit auf.
2 Für Verpflichtungen der Jagdgesellschaft haften die Pächter
solidarisch.
2. Hegegemeinschaft
Aufgaben
Art. 21.
1 Hegegemeinschaften erfüllen die jagdlichen Aufgaben für Wild,
das art- und lebensraumgerecht nur revierübergreifend bejagt werden kann.
Zusammensetzung
Art. 22.
1 Der Hegegemeinschaft gehören die Jagdgesellschaften an, deren Revier
ganz oder teilweise im Hegegebiet liegt.
Verordnung
Art. 23.15
1 Die Regierung bezeichnet in der Regel auf Beginn der Pachtdauer durch
Verordnung: a) Wildarten;
b) Hegegebiete.
2 Sie regelt durch Verordnung insbesondere: 1. Aufgaben, Befugnisse und Verhältnis gegenüber
Jagdgesellschaften und zuständiger Stelle des Kantons;
2. Finanzhaushalt der Hegegemeinschaft sowie das finanzielle
Verhältnis zu den Jagdgesellschaften;
3. Massnahmen und Sanktionen bei Nichterfüllung
der Pflichten durch Hegegemeinschaft, Jagdgesellschaft und Pächter.
Streitigkeiten
Art. 24.16
1 Die zuständige Stelle des Kantons entscheidet Streitigkeiten zwischen
Hegegemeinschaft und Jagdgesellschaft abschliessend.
IV. Regaleinnahmen
Grundsatz
Art. 25.17
1 Einnahmen aus dem Jagdregal fallen dem Kanton zu. Sie decken dessen Aufwendungen
nach diesem Erlass, soweit nicht andere Mittel zur Verfügung stehen.
2 Pächter bezahlen einen Pachtzins und eine Jagdausweisgebühr,
Jagdgäste eine Jagdausweisgebühr und einen Regalzuschlag, angehende
Jäger eine Jagdausweisgebühr.
3 Der Regalzuschlag wird nach der Gültigkeitsdauer und dem Preis vergleichbarer
Angebote bemessen. Er beträgt höchstens das Vierfache der Jagdausweisgebühr.
Pachtzins
a) Festsetzung
Art. 26.18
1 Das zuständige Departement setzt den Pachtzins des Reviers fest.
2 Es stellt auf die Bewertung des Reviers ab und berücksichtigt insbesondere
den Finanzbedarf des Kantons für die Erfüllung der Aufgaben nach
diesem Erlass. Aufgabe nach diesem Erlass ist auch die Leistung des Kantons-
und Gemeindeanteils.
b) Anpassung
Art. 27.19
1 Das zuständige Departement kann den Pachtzins frühestens nach
vier Jahren einmal der Teuerung und dem Finanzbedarf des Kantons anpassen.
2 Wurde das Revier neu bewertet, wird der Pachtzins auf Beginn des nächsten
Pachtjahres angepasst.
c) Kantons- und Gemeindeanteil
Art. 28.20
1 Der Kanton erhält einen Drittel des Pachtzinses, die politische
Gemeinde einen Sechstel des Pachtzinses der Reviere im Gemeindegebiet.
Jagdrechnung
Art. 29.21
1 Der Kanton führt die Jagdrechnung als Spezialfinanzierung.
V. Jagdausübung
Fähigkeitsausweis
a) Voraussetzung
Art. 30.
1 Wer die Jägerprüfung bestanden hat, erhält den Fähigkeitsausweis.
b) Jägerprüfung
1. allgemein
Art. 31.22
1 Die Regierung regelt die Jägerprüfung durch Verordnung23.
2 Das zuständige Departement24 ernennt eine Jägerprüfungskommission.
3 Es kann andere Jägerprüfungen ganz oder teilweise anerkennen
und Gegenrechtsvereinbarungen abschliessen.
2. Wiederholung
Art. 32.25
1 Bestehen erhebliche Zweifel an der jagdlichen Eignung, kann die zuständige
Stelle des Kantons die vollständige oder teilweise Wiederholung der Jägerprüfung
anordnen.
Jagdberechtigung
a) Grundsatz
Art. 33.
1 Zur Jagd im Revier ist als Pächter, Jagdaufseher oder Gast der Jagdgesellschaft
berechtigt, wer: a) wenigstens 18 Jahre alt ist;
b) über den Fähigkeitsausweis verfügt;
c) für die Jagd versichert ist26.
b) Ausnahmen
1. angehender Jäger
Art. 34.
1 Der angehende Jäger ist während höchstens zweier aufeinanderfolgender
Jahre seit bestandenen Prüfungen im Schiessen zur Jagd berechtigt.
2. Jagdgast
Art. 35.
1 Ohne Fähigkeitsausweis ist ein Jagdgast zur Jagdausübung an
höchstens sechs Tagen im Kalenderjahr berechtigt.
2 Er bedarf eines Jagdpasses.
c) Versicherung
Art. 36.
1 Die Versicherung richtet sich nach der Bundesgesetzgebung27.
2 Die Jagdgesellschaft kontrolliert die Versicherung.
d) Ausschluss
1. von Gesetzes wegen
Art. 37.28
1 Von der Jagdberechtigung ausgeschlossen ist, wer: a) rechtskräftige Abgaben trotz Mahnung nicht
leistet;
b) wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen
Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, einer Geldstrafe
von mehr als 90 Tagessätzen oder gemeinnütziger Arbeit von mehr
als 360 Stunden oder innert fünf Jahren erneut wegen Widerhandlung gegen
Jagd-, Fischerei- oder Tierschutzvorschriften sowie Vorschriften über
den Biotopschutz rechtskräftig verurteilt wurde;
c) in mehr als zwei Revieren Pächter oder Jagdaufseher
ist.
2 Der Ausschluss dauert bei Verurteilung fünf Jahre seit Eintritt
der Rechtskraft, im Übrigen bis zum Wegfall des Grundes.
3 Das zuständige Departement stellt bei Anständen den Ausschluss
fest. Es kann den Fähigkeitsausweis entziehen.
2. durch Verfügung
Art. 38.29
1 Die zuständige Stelle des Kantons schliesst von der Jagdberechtigung
aus, wer: a) keine Gewähr für vorschriftsmässiges
Jagen bietet, insbesondere gegen die Jagdvorschriften oder die Vorschriften
für Reviere und Hegegebiet wiederholt oder grob verstösst oder bei
der Jagdausübung die öffentliche Sicherheit gefährdet;
b) Dritten die Jagd gegen Entgelt ermöglicht.
Vorbehalten bleibt die Anstellung von Jagdaufsehern;
c) als Jagdaufseher wiederholt oder grob oder als Wildhüter
die ihm obliegenden Pflichten verletzt.
2 Sie verfügt den Ausschluss für die Dauer von sechs Monaten
bis fünf Jahren und kann den Fähigkeitsausweis entziehen.
3 Anstelle des Ausschlusses kann sie die Jagd auf bestimmtes Wild verbieten.
3. durch Verzicht
Art. 38bis.30
1 Bei einem Verzicht auf die Jagdberechtigung sind st.gallische Jagdausweise,
insbesondere der Fähigkeitsausweis, abzugeben.
VI. Lebensraum und Lebensgemeinschaft
Schutz
Art. 39.31
1 Die zuständige Behörde stellt den Schutz von Lebensraum und
Lebensgemeinschaft sicher durch: a) Berücksichtigung des Zwecks dieses Gesetzes
in Richt-, Regional- und Ortsplanung sowie in anderen Planungen;
b) Bedingungen und Auflagen in Bewilligungen für
Eingriffe in den Lebensraum;
c) Beschränkung von Nutzungen des Lebensraumes,
wenn diese Tiere erheblich stören oder Pflanzen erheblich schädigen;
d) Schutzmassnahmen32.
2 Das für die Jagd zuständige Departement33 stellt den Schutz von Lebensraum und Lebensgemeinschaft
sicher durch: 1. jagdplanerische Massnahmen;
2. Regelung der Jagd in Schutzgebieten;
3. auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmte
Massnahmen zur Erhaltung gefährdeter Tiere;
4. Verbot, jagdbares Wild zu halten, wenn sich dies
auf die natürliche Lebensgemeinschaft nachteilig auswirkt.
Beeinträchtigung
a) Tiere
Art. 40.34
1 Aus privater Haltung ausgerissene Tiere werden beseitigt, wenn sie nicht
innert angemessener Frist eingefangen werden können.
2 Wildernde Hunde und verwilderte Hauskatzen können beseitigt werden.
3 Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.35
b) Anlagen
Art. 41.
1 Anlagen, insbesondere unnötige Zäune, werden beseitigt, wenn
sie den Lebensraum unverhältnismässig stören.
c) Verbot erheblich störender Freizeitbetätigungen
Art. 41bis.36
1 Die für die Jagd zuständige Stelle des Kantons kann örtlich
und zeitlich begrenzte Verbote der Ausübung von Freizeitbetätigungen
verfügen, wenn diese erheblich störende Auswirkungen auf Lebensraum
oder Lebensgemeinschaft haben.
VII. Jagdplanung und Jagdbetrieb
Jagdplanung
a) Erlass
Art. 42.38
1 Die zuständige Stelle des Kantons erlässt in regelmässigen
Abständen die Jagdplanung.
b) Umsetzung
1. Jagdvorschriften
Art. 43.39
1 Das zuständige Departement erlässt Jagdvorschriften, insbesondere
über: a) Massnahmen zum Schutz von Tieren;
b) Grundsätze der Bestandesbewirtschaftung;
c) Jagdbetrieb und Jagdzeiten.
2. Vorschriften für Revier und Hegegebiet
Art. 44.40
1 Die zuständige Stelle des Kantons legt Abschussvorgaben je Revier
und je Hegegebiet fest.
2 Sie kann: a) weitere Vorschriften erlassen;
b) Kontrollverfahren zur Erfassung der Abschüsse
in Zweifelsfällen durchführen.
c) Statistik
Art. 45.41
1 Jagdgesellschaft und Hegegemeinschaft erstellen jährlich eine Jagdstatistik
mit Bemerkungen über Jagdgebiet und Jagdbetrieb.
2 Die zuständige Stelle des Kantons erlässt Richtlinien.
Jagdbetrieb
a) Zutritt
Art. 46.
1 Zur Ausübung der Jagd darf der Jagdberechtigte fremden Boden betreten.
b) Schonung
Art. 47.
1 Der Jagdberechtigte schont fremdes Eigentum, insbesondere Kulturen, Haus-
und Nutztiere.
c) Zustimmung
Art. 48.
1 Reviereinrichtungen bedürfen der Zustimmung des Grundbesitzers.
Verweigert er diese, kann die Einrichtung bewilligt werden, soweit sie für
die Jagdausübung unerlässlich und der Eingriff in das Grundeigentum
verhältnismässig ist.
2 Vorbehalten bleiben erforderliche weitere Bewilligungen.
d) am öffentlichen Ruhetag
Art. 48bis.42
1 Am öffentlichen Ruhetag ist die Jagd untersagt.
VIII. Wildschaden
1. Verhütung
Grundsatz
Art. 49.43
1 Der Besitzer trifft zur Verhütung von Wildschaden Massnahmen, soweit
diese nötig, zumutbar und mit den jagdlichen Zielen vereinbar sind.
2 Die Regierung regelt durch Verordnung insbesondere: a) Mittel;
b) örtliche, zeitliche und wildartspezifische
Einschränkungen;
c) Massnahmen, welche:
1. die Jagdgesellschaft durchzuführen hat oder
ihr vorbehalten sind;
2. der Bewilligung der zuständigen Stelle des
Kantons bedürfen.
Kosten
a) Entschädigung
Art. 50.44
1 Massnahmen werden durch den Kanton angemessen entschädigt, wenn: a) der Wildschaden zu entschädigen wäre;
b) die Kosten erheblich sind.
2 Leistungen, die der Besitzer im zumutbaren Rahmen selbst erbringen kann,
werden nicht entschädigt.
3 Der Entschädigungsanspruch verwirkt mit Ablauf von zwei Jahren nach
Abschluss der Massnahme.
b) Rückerstattung
Art. 51.45
1 Die Jagdgesellschaft erstattet dem Kanton die Hälfte der Entschädigung
zurück.
2 Der Betrag wird herabgesetzt, wenn die Jagdgesellschaft nachweist, dass
sie keine jagdlichen Massnahmen zur Verhütung des Schadens ergreifen
kann.
3 Der Betrag wird heraufgesetzt, wenn die Massnahmen notwendig geworden
sind, weil die Jagdgesellschaft ihre jagdlichen Aufgaben vernachlässigt
hat.
2. Entschädigung
Grundsatz
Art. 52.46
1 Wildschaden wird nach der eidgenössischen Jagdgesetzgebung entschädigt,
sofern der Schaden nicht gestützt auf einen anderen Rechtsgrund hätte
geltend gemacht werden können.
2 Die Entschädigung wird herabgesetzt, wenn der Geschädigte für
Umstände einzustehen hat, die auf die Entstehung oder Vergrösserung
des Schadens eingewirkt haben.
Leistung und Rückerstattung
Art. 53.47
1 Der Kanton entschädigt Wildschaden.
2 Die Bestimmung dieses Gesetzes über die Rückerstattung von
Kosten für Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden wird sachgemäss
angewendet.
Verwirkung und Verjährung
Art. 54.
1 Der Entschädigungsanspruch verwirkt, wenn: a) der Schaden nicht sofort gemeldet wird;
b) Beweismittel beseitigt werden.
2 Der Anspruch auf Entschädigung verjährt fünf Jahre nach
der schädigenden Einwirkung.
3 Die Verjährung steht während der Dauer eines Rechtsverfahrens
still.
3. Wildschadenschätzer48
Aufgaben
Art. 55.49
1 Der Wildschadenschätzer entscheidet über: a) Streitigkeiten über Massnahmen zur Verhütung
von Wildschaden;
b) Begehren um Beseitigung störender Anlagen;
c) Begehren auf Bewilligung unerlässlicher Reviereinrichtungen;
d) Ansprüche auf Entschädigung und Rückerstattung
nach diesem Gesetz.
2 Er entscheidet über Bewilligungen der zuständigen Stelle des
Kantons für Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden als Rekursinstanz
abschliessend.
Wahl
Art. 56.50
1 Das zuständige Departement wählt wenigstens zwei unabhängige
Wildschadenschätzer und je einen Stellvertreter mit jagdlichen sowie
forstlichen oder landwirtschaftlichen Kenntnissen.
2 Es bestimmt das Einsatzgebiet des Wildschadenschätzers.
Verfahren
Art. 57.51
1 Die zuständige Stelle des Kantons kann Entscheide über die
Entschädigung für Verhütungsmassnahmen und Wildschaden sowie
über die Rückerstattung nach diesem Erlass mit Rekurs und Beschwerde
weiterziehen.
2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über
die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196552.
IX. Aufsicht und Kosten für Dienstleistungen53
Aufsicht
a) kantonale Wildhut
Art. 58.54
1 Organe der Wildhut sind der Leiter der zuständigen Stelle des Kantons,
sein Stellvertreter und die Wildhüter.
2 Die zuständige Stelle des Kantons kann die Jagdausübung des
Wildhüters im Kanton St.Gallen in den Anstellungsbedingungen beschränken.
b) private Jagdaufseher
Art. 59.55
1 Die Jagdgesellschaft kann einen Pächter als Jagdaufseher bestimmen.
Wenn der Vollzug der Aufgaben nach diesem Erlass es erfordert, kann die zuständige
Stelle des Kantons die Jagdgesellschaft verpflichten, einen Jagdaufseher zu
bestimmen.
2 Der Jagdaufseher erfüllt die vom zuständigen Departement festgelegten
Voraussetzungen.
c) weitere Organe
Art. 60.56
1 Weitere Aufsichtsorgane sind Kantons- und Gemeindepolizei, Forstdienst,
Fischereiaufsicht sowie die verantwortliche Stelle oder die verantwortliche
Person der politischen Gemeinde.
2 Sie können durch die Wildhut zu Einsätzen unentgeltlich beigezogen
werden.
Aufgaben
Art. 61.57
1 Die Aufsichtsorgane erfüllen die Aufgaben nach eidgenössischer
und kantonaler Jagdgesetzgebung, soweit keine anderen Vorschriften gelten,
insbesondere: a) Beobachtung und Schutz des Lebensraumes, der Lebensgemeinschaft
und der Wildbestände;
b) Kontrolle der Jagd;
c) Bestandesregulierung nach Weisung der zuständigen
Stelle des Kantons;
d) Abschuss von Tieren in dringenden Fällen durch
die Wildhut oder Jagdaufseher;
e) Durchführung von Massnahmen zur Verhütung
von Wildschaden in Nichtjagdgebieten;
f) Beratung und Öffentlichkeitsarbeit.
Polizeiliche Befugnisse
Art. 62.58
1 Die Aufsichtsorgane können bei begründetem Verdacht der Widerhandlung
gegen jagdrechtliche Bestimmungen und gegen Vorschriften über den Schutz
von Lebensräumen Personen anhalten und ihre Personalien feststellen.
2 Den Organen der Wildhut kommen darüber hinaus folgende polizeiliche
Befugnisse zu: a) Festhaltung von Personen und Sicherstellung von
Gegenständen bis zum Eintreffen der Polizei;
b) Durchsuchung von Personen und Kontrolle von Behältnissen.
3 Die Aufsichtsorgane weisen sich bei Amtshandlungen aus.
Kosten für Dienstleistungen
Art. 62bis.59
1 Für Dienstleistungen der Aufsichtsorgane und der Pächter zu
Gunsten Dritter kann eine Entschädigung verlangt werden. Zu entschädigen
sind insbesondere: a) Einsätze zur Schadenabwehr;
b) Einsätze bei Verkehrsunfällen mit Wild;
c) Abschuss ausgerissener Tiere.
2 Kostenpflichtig sind bei Verkehrsunfällen mit Wild der Fahrzeuglenker,
in den übrigen Fällen in erster Linie der Auftraggeber, dann der
Begünstigte und in letzter Linie der Verursacher.
3 Die Entschädigung bestimmt sich nach dem Zeit- und Sachaufwand,
bei Pächtern zu den Ansätzen, die für die Wildhut gelten.
4 Im Streitfall verfügt die zuständige Stelle des Kantons über
Kostenpflicht und -höhe.
X. Jagdkommission
Zusammensetzung
Art. 63.60
1 Die Jagdkommission besteht aus neun Mitgliedern.
2 Der Vorsteher des zuständigen Departementes61 führt
den Vorsitz.
3 Die Regierung ernennt die Mitglieder. Dabei achtet sie darauf, dass die
Interessen der Jagd, der Forstwirtschaft, der Landwirtschaft, der politischen
Gemeinden sowie des Natur- und Tierschutzes vertreten sind.
Aufgaben
Art. 64.62
1 Die Jagdkommission steht Regierung und zuständigem Departement zur
fachlichen Beratung zur Verfügung.
2 Sie wird angehört insbesondere vor: a) Erlass oder Änderung jagdrechtlicher Bestimmungen;
b) Ausscheidung von Jagd- und Nichtjagdgebieten;
c) Festlegung der jagdplanerischen Zielsetzungen;
d) Erlass der Jagdvorschriften;
e) Regelung der Jagd in Schutzgebieten.
XI. Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
a) Übertretungen
Art. 65.63
1 Mit Busse bis zu Fr. 20 000.– wird bestraft, wer vorsätzlich
oder fahrlässig: a) Lebensräume von Pflanzen und wildlebenden Tieren
in schwerwiegender Weise beeinträchtigt oder örtlich und zeitlich
begrenzte Verbote erheblich störender Freizeitbetätigungen missachtet;
b) ohne die vorgeschriebene Versicherung jagt oder
als Mitglied der Jagdgesellschaft das Bestehen der Versicherung nicht kontrolliert;
c) als Mitglied der Jagdgesellschaft Personen ohne
Fähigkeitsausweis bei der Jagd unbeaufsichtigt lässt;
d) nicht wahrheitsgemässe Angaben zum Jagdbetrieb
macht;
e) für die Jagdausübung ein Entgelt anbietet
oder entgegennimmt. Vorbehalten bleibt die Anstellung von Jagdaufsehern;
f) ohne Registrierung geschützte Tiere präpariert,
präparieren lässt oder damit Handel treibt.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
b) Mitteilung
Art. 66.
1 Strafurteile, die sich auf die eidgenössische oder kantonale Jagdgesetzgebung64 stützen, werden dem zuständigen
Departement65 mitgeteilt.
Einziehung
Art. 67.66
1 Ohne Berechtigung erlegtes Wild wird durch die zuständige Stelle
des Kantons eingezogen.
2 Jagdbares Wild aus Revieren fällt der Jagdgesellschaft, andere eingezogene
Gegenstände fallen dem Kanton zu.
3 Im Übrigen gelten für die Einziehung die Bestimmungen des Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 193767.
Änderung bisherigen Rechts
a) G über die Verwaltungsrechtspflege
Art. 68.
68
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 71.
1 Das Jagdgesetz vom 5. März 195071 wird aufgehoben.
Übergangsbestimmungen
a) Pacht
Art. 72.
1 Die laufende Pachtdauer wird bis 31. März 2000 verlängert.
2 Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zusammensetzung der Jagdgesellschaft
werden ab Neuvergabe der Reviere angewendet, ausgenommen beim Wechsel von
Pächtern.
3 Die Pachtzinse werden auf Vollzugsbeginn dieses Gesetzes72 neu festgesetzt.
b) Jagdkasse
Art. 73.
1 Die Jagdkasse wird bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes73 aufgelöst.
2 Der Kassabestand wird der Jagdrechnung gutgeschrieben.
c) Jagdplanung
Art. 74.
1 Das zuständige Departement74 erlässt innert zwei Jahren seit Vollzugsbeginn dieses Gesetzes75 die Jagdplanung.
Vollzugsbeginn
Art. 75.76
1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.77
1 nGS 31–50. Vom Grossen Rat erlassen am 28. September
1994, nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am
17. November 1994, in Vollzug ab 1. Juni 1996.
Art. 39, 40, 41, 43, 49 und 70 dieses Gesetzes
vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 8. Dezember
1994. Geändert durch Art. 43 des EG zur eidg Waldgesetzgebung vom 29. November
1998, nGS 35–9 (sGS 651.1); Art. 344 des Strafprozessgesetzes vom 1. Juli
1999, nGS 35–34 (sGS 962.1); Art. 20 des G über Ruhetag und Ladenöffnung
vom 29. Juni 2004, nGS 39–88 (sGS 552.1); Nachtrag vom 29. Juni
2004, nGS 39–123; Abschnitt II Ziff. 19 des
III. Nachtrags zum StP vom 21. November 2006, nGS 42–30 (sGS 962.1).
2 ABl 1993, 1928.
3 BG über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere
und Vögel (Jagdgesetz) vom 20. Juni 1986, SR 922.0.
4 Fassung gemäss Nachtrag.
5 Fassung gemäss Nachtrag.
6 Finanzdepartement; Art.
24 lit. m
GeschR, sGS 141.3.
7 Finanzdepartement;
Art. 24 lit. m GeschR, sGS 141.3.
8 Finanzdepartement; Art. 24 lit. m GeschR, sGS 141.3.
9 Finanzdepartement;
Art. 24 lit. m GeschR, sGS 141.3.
10 Fassung gemäss Nachtrag.
11 Fassung gemäss Nachtrag.
12 Finanzdepartement; Art. 24 lit. m GeschR, sGS 141.3.
13 Fassung gemäss Nachtrag.
14 Fassung gemäss Nachtrag.
15 Fassung gemäss Nachtrag.
16 Fassung gemäss Nachtrag.
17 Fassung gemäss Nachtrag.
18 Fassung gemäss Nachtrag.
19 Fassung gemäss Nachtrag.
20 Fassung gemäss Nachtrag.
21 Fassung gemäss Nachtrag.
22 Fassung gemäss Nachtrag.
23 VJP, sGS
853.15.
24 Finanzdepartement; Art.
24 lit. m
GeschR, sGS 141.3.
25 Fassung gemäss Nachtrag.
26 Art. 36 dieses G.
27 Art. 16
des BG über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und
Vögel (Jagdgesetz) vom 20. Juni 1986, SR 922.0 in
Verbindung mit Art. 14 der eidgV über die Jagd und
den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung) vom
29. Februar 1988, SR 922.01.
28 Geändert durch III. Nachtrag zum StP.
29 Fassung gemäss Nachtrag.
30 Eingefügt durch Nachtrag.
31 Geändert durch EG zur eidg Waldgesetzgebung.
32 Insbesondere nach Art. 99 Abs. 1 BauG, sGS 731.1.
33 Finanzdepartement;
Art.
24 lit. m
GeschR, sGS
141.3.
34 Fassung gemäss Nachtrag.
35 JV, sGS 853.11.
36 Eingefügt durch Nachtrag.
37 Aufgehoben durch Nachtrag.
38 Fassung gemäss Nachtrag.
39 Fassung gemäss Nachtrag.
40 Fassung gemäss Nachtrag.
41 Fassung gemäss Nachtrag.
42 Eingefügt durch G über Ruhetag und Ladenöffnung.
43 Fassung gemäss Nachtrag.
44 Fassung gemäss Nachtrag.
45 Fassung gemäss Nachtrag.
46 Fassung gemäss Nachtrag.
47 Fassung gemäss Nachtrag.
48 Fassung gemäss
Nachtrag.
49 Fassung gemäss Nachtrag.
50 Fassung gemäss Nachtrag.
51 Fassung gemäss Nachtrag.
53 Fassung gemäss Nachtrag.
54 Fassung gemäss Nachtrag.
55 Fassung gemäss Nachtrag.
56 Fassung gemäss Nachtrag.
57 Fassung gemäss Nachtrag.
58 Fassung gemäss Nachtrag.
59 Eingefügt durch Nachtrag.
60 Fassung gemäss Nachtrag.
61 Finanzdepartement;
Art. 24 lit. m GeschR, sGS 141.3.
62 Fassung gemäss Nachtrag.
63 Geändert durch III. Nachtrag zum StP.
64 Art. 17 und 18 des BG über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere
und Vögel (Jagdgesetz) vom 20. Juni 1986, SR 922.0,
sowie Art. 65 dieses G.
65 Finanzdepartement; Art. 24 lit. m GeschR, sGS 141.3.
66 Fassung gemäss Nachtrag.
67 SR 311.0.
68 Überholt durch Abschnitt II des Nachtrags zum
JG, nGS 39–123 (sGS 853.1).
69 Überholt durch Art. 346 StP, sGS 962.1.
70 Überholt durch Art. 21 Bst. a RLG,
sGS 552.1.
71 nGS 14–33
(sGS 853.1).
72 1. Juni 1996.
73 1. Juni 1996.
74 Finanzdepartement; Art. 24 lit. m GeschR, sGS 141.3.
75 1. Juni 1996.
76 Fassung gemäss Nachtrag.
77 1. Juni
1996.
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