853.1

Gesetz
über die Jagd, den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume
(Jagdgesetz)

vom 17. November 19941

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 6. Juli 19932 Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel3

als Gesetz:

I. Einleitung

Zweck

Art. 1.4

1 Der Staat sorgt für:

a) Schutz, Aufbau und Verbesserung der Lebensräume der wildlebenden Säugetiere und Vögel;

b) standortgerechte und funktionstüchtige Lebensgemeinschaften;

c) Schutz wildlebender Tierarten;

d) jagdliche Nutzung der Wildbestände;

e) Beschränkung schädigender Einflüsse wildlebender Tiere;

f) Aus- und Weiterbildung der Jäger, der Wildhutorgane und der Jagdaufseher.

2 Die politische Gemeinde wirkt mit. Sie bestimmt eine verantwortliche Stelle oder wenigstens eine verantwortliche Person.

Jagdregal

a) Kanton und Jagdpacht

Art. 2.5

1 Das Jagdregal steht dem Kanton zu.

2 Gegenstand sind die nach eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebung jagdbaren und geschützten Tiere.

3 Für jagdbare Tiere überträgt der Kanton das Recht auf Jagd durch Jagdpacht (im Folgenden Pacht).

b) Jagdgebiet und Jagdreviere

Art. 3.

1 Das zuständige Departement6 bezeichnet nach Anhören oder auf Begehren der politischen Gemeinde Jagd- und Nichtjagdgebiete in der Regel auf Pachtbeginn.

2 Das Jagdgebiet wird in Jagdreviere (im Folgenden Reviere) aufgeteilt.

II. Reviere

1. Festlegung, Bewertung und Mindestpächterzahl

Festlegung

a) Grenze und Grösse

Art. 4.

1 Die Reviere werden innerhalb des Gemeindegebietes ausgeschieden, wenn die natürlichen Vorgaben dies erlauben.

2 Das Revier umfasst in der Regel 500 bis 2000 Hektaren.

b) Benennung

Art. 5.

1 Hat eine politische Gemeinde mehrere Reviere, benennt sie die eine Hälfte der Reviere als einheimische und die andere als auswärtige. Bei ungerader Revierzahl ist sie in der Benennung des letzten Reviers frei.

2 Hat sie nur ein Revier, ist es ein einheimisches.

3 In besonderen Fällen kann das zuständige Departement7 Ausnahmen bewilligen.

c) Zuständigkeit

Art. 6.

1 Die politische Gemeinde legt die Reviere fest.

2 Grenze und Grösse bedürfen der Zustimmung des zuständigen Departementes.8

3 Können sich die politischen Gemeinden über grenzüberschreitende Reviere nicht einigen, entscheidet das zuständige Departement9 über die Festlegung.

Bewertung

Art. 7.10

1 Die zuständige Stelle des Kantons bewertet nach Anhören der politischen Gemeinden die Reviere auf Pachtbeginn.

2 Sie berücksichtigt insbesondere:

a) Fläche;

b) Lebensraumqualität;

c) Vielfalt der jagdlichen Nutzungsmöglichkeiten;

d) Schwierigkeitsgrad und Aufwand für die Bejagung.

3 Eine Zwischenbewertung wird durchgeführt, wenn sich die Verhältnisse im Revier wesentlich und auf Dauer ändern.

Mindestpächterzahl

Art. 8.11

1 Ein Revier hat mindestens drei Pächter.

2 Die zuständige Stelle des Kantons bestimmt aufgrund der Bewertung die Mindestpächterzahl jedes Reviers.

3 Sie kann die Mindestpächterzahl während der Pacht veränderten Verhältnissen anpassen.

2. Pacht

Verpachtung

a) Ausschreibung

Art. 9.

1 Die Reviere werden im Kanton gleichzeitig zur Bewerbung ausgeschrieben.

2 Die politische Gemeinde legt zugleich die Pachtbestimmungen auf.

b) Vergabe

1. Voraussetzungen

Art. 10.

1 Ein Revier kann einer Bewerbergruppe vergeben werden, wenn sie mit Ablauf der Bewerbungsfrist:

a) für die Jagd im Sinn der Ziele der Jagdgesetzgebung Gewähr bietet;

b) nur Mitglieder hat, die als Pächter jagdberechtigt sind;

c) die Mindestpächterzahl aufweist.

2 Erreicht keine Bewerbergruppe die Mindestpächterzahl, kann das Revier nach einer zweiten Ausschreibung der Bewerbergruppe vergeben werden, welche die Mindestpächterzahl am ehesten erreicht.

2. Vorzug

Art. 11.

1 Erfüllen mehrere Bewerbergruppen die Voraussetzungen zur Vergabe eines Reviers, hat jene den Vorzug, die in bezug auf die Mindestpächterzahl bei einem einheimischen Revier mehr einheimische Bewerber und bei einem auswärtigen Revier mehr auswärtige Bewerber zählt.

2 Einheimische Bewerber wohnen in der Gemeinde, auswärtige Bewerber ausserhalb der Gemeinde im Kanton. Sie müssen den Wohnsitz mindestens sechs Monate vor Abgabe der Bewerbung um das Revier begründet haben.

c) Pachtverfügung

Art. 12.

1 Die politische Gemeinde vergibt die Reviere durch Pachtverfügung.

Dauer

Art. 13.

1 Die Pacht dauert acht Jahre. Das Pachtjahr beginnt am 1. April.

2 Wird ein Revier während der Pachtdauer frei, vergibt es die politische Gemeinde für den Rest der Pachtdauer.

Vorzeitige Auflösung

Art. 14.

1 Das zuständige Departement12 löst nach Anhören der politischen Gemeinde und der Jagdgesellschaft aus wichtigen Gründen die Pacht vor Ablauf der Pachtdauer auf.

2 Die politische Gemeinde löst die Pacht nach einer Pachtzinserhöhung auf Begehren der Jagdgesellschaft auf.

3 Aus der Auflösung der Pacht entsteht kein Anspruch auf Entschädigung.

III. Jagdgesellschaft und Hegegemeinschaft

1. Jagdgesellschaft

Aufgaben

Art. 15.13

1 Die Jagdgesellschaft ist mitverantwortlich für Lebensraum und Lebensgemeinschaft im Revier und jagt im Rahmen der jagdlichen Planungsvorgaben und der massgebenden Vorschriften.

2 Sie wirkt nach Anweisung der zuständigen Stelle des Kantons beim Vollzug dieses Erlasses mit.

Mindestpächterzahl

Art. 16.

1 Die Jagdgesellschaft weist während der Pachtdauer wenigstens die Mindestpächterzahl auf.

2 Ein Pächter zählt nur in einer Jagdgesellschaft zur Mindestpächterzahl.

3 Nach vollendetem 70. Altersjahr wird ein Pächter nicht mehr an die Mindestpächterzahl angerechnet.

Jagdausübung

a) Pächter

Art. 17.

1 Der Pächter jagt in höchstens zwei Revieren, jedoch nur in einem Revier je politische Gemeinde und in einem Revier mit mehrheitlichem Hochwildvorkommen.

b) angehende Jäger

Art. 18.

1 Die Jagdgesellschaft ermöglicht angehenden Jägern die Jagdausübung.

2 Angehende Jäger stehen unter Aufsicht eines Pächters.

c) Jagdgäste

Art. 19.

1 Die Jagdgesellschaft kann Gästen die Jagdausübung für einzelne Tage erlauben.

2 Gäste stehen unter Aufsicht eines Pächters.

3 Die Jagdgesellschaft kann auf die Aufsicht über Gäste mit Fähigkeitsausweis verzichten.

Rechtsform und Haftung

Art. 20.14

1 Die Jagdgesellschaft tritt im öffentlich-rechtlichen Verhältnis in Form einer Personenverbindung ohne Rechtspersönlichkeit auf.

2 Für Verpflichtungen der Jagdgesellschaft haften die Pächter solidarisch.

2. Hegegemeinschaft

Aufgaben

Art. 21.

1 Hegegemeinschaften erfüllen die jagdlichen Aufgaben für Wild, das art- und lebensraumgerecht nur revierübergreifend bejagt werden kann.

Zusammensetzung

Art. 22.

1 Der Hegegemeinschaft gehören die Jagdgesellschaften an, deren Revier ganz oder teilweise im Hegegebiet liegt.

Verordnung

Art. 23.15

1 Die Regierung bezeichnet in der Regel auf Beginn der Pachtdauer durch Verordnung:

a) Wildarten;

b) Hegegebiete.

2 Sie regelt durch Verordnung insbesondere:

1. Aufgaben, Befugnisse und Verhältnis gegenüber Jagdgesellschaften und zuständiger Stelle des Kantons;

2. Finanzhaushalt der Hegegemeinschaft sowie das finanzielle Verhältnis zu den Jagdgesellschaften;

3. Massnahmen und Sanktionen bei Nichterfüllung der Pflichten durch Hegegemeinschaft, Jagdgesellschaft und Pächter.

Streitigkeiten

Art. 24.16

1 Die zuständige Stelle des Kantons entscheidet Streitigkeiten zwischen Hegegemeinschaft und Jagdgesellschaft abschliessend.

IV. Regaleinnahmen

Grundsatz

Art. 25.17

1 Einnahmen aus dem Jagdregal fallen dem Kanton zu. Sie decken dessen Aufwendungen nach diesem Erlass, soweit nicht andere Mittel zur Verfügung stehen.

2 Pächter bezahlen einen Pachtzins und eine Jagdausweisgebühr, Jagdgäste eine Jagdausweisgebühr und einen Regalzuschlag, angehende Jäger eine Jagdausweisgebühr.

3 Der Regalzuschlag wird nach der Gültigkeitsdauer und dem Preis vergleichbarer Angebote bemessen. Er beträgt höchstens das Vierfache der Jagdausweisgebühr.

Pachtzins

a) Festsetzung

Art. 26.18

1 Das zuständige Departement setzt den Pachtzins des Reviers fest.

2 Es stellt auf die Bewertung des Reviers ab und berücksichtigt insbesondere den Finanzbedarf des Kantons für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Erlass. Aufgabe nach diesem Erlass ist auch die Leistung des Kantons- und Gemeindeanteils.

b) Anpassung

Art. 27.19

1 Das zuständige Departement kann den Pachtzins frühestens nach vier Jahren einmal der Teuerung und dem Finanzbedarf des Kantons anpassen.

2 Wurde das Revier neu bewertet, wird der Pachtzins auf Beginn des nächsten Pachtjahres angepasst.

c) Kantons- und Gemeindeanteil

Art. 28.20

1 Der Kanton erhält einen Drittel des Pachtzinses, die politische Gemeinde einen Sechstel des Pachtzinses der Reviere im Gemeindegebiet.

Jagdrechnung

Art. 29.21

1 Der Kanton führt die Jagdrechnung als Spezialfinanzierung.

V. Jagdausübung

Fähigkeitsausweis

a) Voraussetzung

Art. 30.

1 Wer die Jägerprüfung bestanden hat, erhält den Fähigkeitsausweis.

b) Jägerprüfung

1. allgemein

Art. 31.22

1 Die Regierung regelt die Jägerprüfung durch Verordnung23.

2 Das zuständige Departement24 ernennt eine Jägerprüfungskommission.

3 Es kann andere Jägerprüfungen ganz oder teilweise anerkennen und Gegenrechtsvereinbarungen abschliessen.

2. Wiederholung

Art. 32.25

1 Bestehen erhebliche Zweifel an der jagdlichen Eignung, kann die zuständige Stelle des Kantons die vollständige oder teilweise Wiederholung der Jägerprüfung anordnen.

Jagdberechtigung

a) Grundsatz

Art. 33.

1 Zur Jagd im Revier ist als Pächter, Jagdaufseher oder Gast der Jagdgesellschaft berechtigt, wer:

a) wenigstens 18 Jahre alt ist;

b) über den Fähigkeitsausweis verfügt;

c) für die Jagd versichert ist26.

b) Ausnahmen

1. angehender Jäger

Art. 34.

1 Der angehende Jäger ist während höchstens zweier aufeinanderfolgender Jahre seit bestandenen Prüfungen im Schiessen zur Jagd berechtigt.

2. Jagdgast

Art. 35.

1 Ohne Fähigkeitsausweis ist ein Jagdgast zur Jagdausübung an höchstens sechs Tagen im Kalenderjahr berechtigt.

2 Er bedarf eines Jagdpasses.

c) Versicherung

Art. 36.

1 Die Versicherung richtet sich nach der Bundesgesetzgebung27.

2 Die Jagdgesellschaft kontrolliert die Versicherung.

d) Ausschluss

1. von Gesetzes wegen

Art. 37.28

1 Von der Jagdberechtigung ausgeschlossen ist, wer:

a) rechtskräftige Abgaben trotz Mahnung nicht leistet;

b) wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder gemeinnütziger Arbeit von mehr als 360 Stunden oder innert fünf Jahren erneut wegen Widerhandlung gegen Jagd-, Fischerei- oder Tierschutzvorschriften sowie Vorschriften über den Biotopschutz rechtskräftig verurteilt wurde;

c) in mehr als zwei Revieren Pächter oder Jagdaufseher ist.

2 Der Ausschluss dauert bei Verurteilung fünf Jahre seit Eintritt der Rechtskraft, im Übrigen bis zum Wegfall des Grundes.

3 Das zuständige Departement stellt bei Anständen den Ausschluss fest. Es kann den Fähigkeitsausweis entziehen.

2. durch Verfügung

Art. 38.29

1 Die zuständige Stelle des Kantons schliesst von der Jagdberechtigung aus, wer:

a) keine Gewähr für vorschriftsmässiges Jagen bietet, insbesondere gegen die Jagdvorschriften oder die Vorschriften für Reviere und Hegegebiet wiederholt oder grob verstösst oder bei der Jagdausübung die öffentliche Sicherheit gefährdet;

b) Dritten die Jagd gegen Entgelt ermöglicht. Vorbehalten bleibt die Anstellung von Jagdaufsehern;

c) als Jagdaufseher wiederholt oder grob oder als Wildhüter die ihm obliegenden Pflichten verletzt.

2 Sie verfügt den Ausschluss für die Dauer von sechs Monaten bis fünf Jahren und kann den Fähigkeitsausweis entziehen.

3 Anstelle des Ausschlusses kann sie die Jagd auf bestimmtes Wild verbieten.

3. durch Verzicht

Art. 38bis.30

1 Bei einem Verzicht auf die Jagdberechtigung sind st.gallische Jagdausweise, insbesondere der Fähigkeitsausweis, abzugeben.

VI. Lebensraum und Lebensgemeinschaft

Schutz

Art. 39.31

1 Die zuständige Behörde stellt den Schutz von Lebensraum und Lebensgemeinschaft sicher durch:

a) Berücksichtigung des Zwecks dieses Gesetzes in Richt-, Regional- und Ortsplanung sowie in anderen Planungen;

b) Bedingungen und Auflagen in Bewilligungen für Eingriffe in den Lebensraum;

c) Beschränkung von Nutzungen des Lebensraumes, wenn diese Tiere erheblich stören oder Pflanzen erheblich schädigen;

d) Schutzmassnahmen32.

2 Das für die Jagd zuständige Departement33 stellt den Schutz von Lebensraum und Lebensgemeinschaft sicher durch:

1. jagdplanerische Massnahmen;

2. Regelung der Jagd in Schutzgebieten;

3. auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmte Massnahmen zur Erhaltung gefährdeter Tiere;

4. Verbot, jagdbares Wild zu halten, wenn sich dies auf die natürliche Lebensgemeinschaft nachteilig auswirkt.

Beeinträchtigung

a) Tiere

Art. 40.34

1 Aus privater Haltung ausgerissene Tiere werden beseitigt, wenn sie nicht innert angemessener Frist eingefangen werden können.

2 Wildernde Hunde und verwilderte Hauskatzen können beseitigt werden.

3 Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.35

b) Anlagen

Art. 41.

1 Anlagen, insbesondere unnötige Zäune, werden beseitigt, wenn sie den Lebensraum unverhältnismässig stören.

c) Verbot erheblich störender Freizeitbetätigungen

Art. 41bis.36

1 Die für die Jagd zuständige Stelle des Kantons kann örtlich und zeitlich begrenzte Verbote der Ausübung von Freizeitbetätigungen verfügen, wenn diese erheblich störende Auswirkungen auf Lebensraum oder Lebensgemeinschaft haben.

VII. Jagdplanung und Jagdbetrieb

Jagdplanung

a) Erlass

Art. 42.38

1 Die zuständige Stelle des Kantons erlässt in regelmässigen Abständen die Jagdplanung.

b) Umsetzung

1. Jagdvorschriften

Art. 43.39

1 Das zuständige Departement erlässt Jagdvorschriften, insbesondere über:

a) Massnahmen zum Schutz von Tieren;

b) Grundsätze der Bestandesbewirtschaftung;

c) Jagdbetrieb und Jagdzeiten.

2. Vorschriften für Revier und Hegegebiet

Art. 44.40

1 Die zuständige Stelle des Kantons legt Abschussvorgaben je Revier und je Hegegebiet fest.

2 Sie kann:

a) weitere Vorschriften erlassen;

b) Kontrollverfahren zur Erfassung der Abschüsse in Zweifelsfällen durchführen.

c) Statistik

Art. 45.41

1 Jagdgesellschaft und Hegegemeinschaft erstellen jährlich eine Jagdstatistik mit Bemerkungen über Jagdgebiet und Jagdbetrieb.

2 Die zuständige Stelle des Kantons erlässt Richtlinien.

Jagdbetrieb

a) Zutritt

Art. 46.

1 Zur Ausübung der Jagd darf der Jagdberechtigte fremden Boden betreten.

b) Schonung

Art. 47.

1 Der Jagdberechtigte schont fremdes Eigentum, insbesondere Kulturen, Haus- und Nutztiere.

c) Zustimmung

Art. 48.

1 Reviereinrichtungen bedürfen der Zustimmung des Grundbesitzers. Verweigert er diese, kann die Einrichtung bewilligt werden, soweit sie für die Jagdausübung unerlässlich und der Eingriff in das Grundeigentum verhältnismässig ist.

2 Vorbehalten bleiben erforderliche weitere Bewilligungen.

d) am öffentlichen Ruhetag

Art. 48bis.42

1 Am öffentlichen Ruhetag ist die Jagd untersagt.

VIII. Wildschaden

1. Verhütung

Grundsatz

Art. 49.43

1 Der Besitzer trifft zur Verhütung von Wildschaden Massnahmen, soweit diese nötig, zumutbar und mit den jagdlichen Zielen vereinbar sind.

2 Die Regierung regelt durch Verordnung insbesondere:

a) Mittel;

b) örtliche, zeitliche und wildartspezifische Einschränkungen;

c) Massnahmen, welche:

1. die Jagdgesellschaft durchzuführen hat oder ihr vorbehalten sind;

2. der Bewilligung der zuständigen Stelle des Kantons bedürfen.

Kosten

a) Entschädigung

Art. 50.44

1 Massnahmen werden durch den Kanton angemessen entschädigt, wenn:

a) der Wildschaden zu entschädigen wäre;

b) die Kosten erheblich sind.

2 Leistungen, die der Besitzer im zumutbaren Rahmen selbst erbringen kann, werden nicht entschädigt.

3 Der Entschädigungsanspruch verwirkt mit Ablauf von zwei Jahren nach Abschluss der Massnahme.

b) Rückerstattung

Art. 51.45

1 Die Jagdgesellschaft erstattet dem Kanton die Hälfte der Entschädigung zurück.

2 Der Betrag wird herabgesetzt, wenn die Jagdgesellschaft nachweist, dass sie keine jagdlichen Massnahmen zur Verhütung des Schadens ergreifen kann.

3 Der Betrag wird heraufgesetzt, wenn die Massnahmen notwendig geworden sind, weil die Jagdgesellschaft ihre jagdlichen Aufgaben vernachlässigt hat.

2. Entschädigung

Grundsatz

Art. 52.46

1 Wildschaden wird nach der eidgenössischen Jagdgesetzgebung entschädigt, sofern der Schaden nicht gestützt auf einen anderen Rechtsgrund hätte geltend gemacht werden können.

2 Die Entschädigung wird herabgesetzt, wenn der Geschädigte für Umstände einzustehen hat, die auf die Entstehung oder Vergrösserung des Schadens eingewirkt haben.

Leistung und Rückerstattung

Art. 53.47

1 Der Kanton entschädigt Wildschaden.

2 Die Bestimmung dieses Gesetzes über die Rückerstattung von Kosten für Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden wird sachgemäss angewendet.

Verwirkung und Verjährung

Art. 54.

1 Der Entschädigungsanspruch verwirkt, wenn:

a) der Schaden nicht sofort gemeldet wird;

b) Beweismittel beseitigt werden.

2 Der Anspruch auf Entschädigung verjährt fünf Jahre nach der schädigenden Einwirkung.

3 Die Verjährung steht während der Dauer eines Rechtsverfahrens still.

3. Wildschadenschätzer48

Aufgaben

Art. 55.49

1 Der Wildschadenschätzer entscheidet über:

a) Streitigkeiten über Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden;

b) Begehren um Beseitigung störender Anlagen;

c) Begehren auf Bewilligung unerlässlicher Reviereinrichtungen;

d) Ansprüche auf Entschädigung und Rückerstattung nach diesem Gesetz.

2 Er entscheidet über Bewilligungen der zuständigen Stelle des Kantons für Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden als Rekursinstanz abschliessend.

Wahl

Art. 56.50

1 Das zuständige Departement wählt wenigstens zwei unabhängige Wildschadenschätzer und je einen Stellvertreter mit jagdlichen sowie forstlichen oder landwirtschaftlichen Kenntnissen.

2 Es bestimmt das Einsatzgebiet des Wildschadenschätzers.

Verfahren

Art. 57.51

1 Die zuständige Stelle des Kantons kann Entscheide über die Entschädigung für Verhütungsmassnahmen und Wildschaden sowie über die Rückerstattung nach diesem Erlass mit Rekurs und Beschwerde weiterziehen.

2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196552.

IX. Aufsicht und Kosten für Dienstleistungen53

Aufsicht

a) kantonale Wildhut

Art. 58.54

1 Organe der Wildhut sind der Leiter der zuständigen Stelle des Kantons, sein Stellvertreter und die Wildhüter.

2 Die zuständige Stelle des Kantons kann die Jagdausübung des Wildhüters im Kanton St.Gallen in den Anstellungsbedingungen beschränken.

b) private Jagdaufseher

Art. 59.55

1 Die Jagdgesellschaft kann einen Pächter als Jagdaufseher bestimmen. Wenn der Vollzug der Aufgaben nach diesem Erlass es erfordert, kann die zuständige Stelle des Kantons die Jagdgesellschaft verpflichten, einen Jagdaufseher zu bestimmen.

2 Der Jagdaufseher erfüllt die vom zuständigen Departement festgelegten Voraussetzungen.

c) weitere Organe

Art. 60.56

1 Weitere Aufsichtsorgane sind Kantons- und Gemeindepolizei, Forstdienst, Fischereiaufsicht sowie die verantwortliche Stelle oder die verantwortliche Person der politischen Gemeinde.

2 Sie können durch die Wildhut zu Einsätzen unentgeltlich beigezogen werden.

Aufgaben

Art. 61.57

1 Die Aufsichtsorgane erfüllen die Aufgaben nach eidgenössischer und kantonaler Jagdgesetzgebung, soweit keine anderen Vorschriften gelten, insbesondere:

a) Beobachtung und Schutz des Lebensraumes, der Lebensgemeinschaft und der Wildbestände;

b) Kontrolle der Jagd;

c) Bestandesregulierung nach Weisung der zuständigen Stelle des Kantons;

d) Abschuss von Tieren in dringenden Fällen durch die Wildhut oder Jagdaufseher;

e) Durchführung von Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden in Nichtjagdgebieten;

f) Beratung und Öffentlichkeitsarbeit.

Polizeiliche Befugnisse

Art. 62.58

1 Die Aufsichtsorgane können bei begründetem Verdacht der Widerhandlung gegen jagdrechtliche Bestimmungen und gegen Vorschriften über den Schutz von Lebensräumen Personen anhalten und ihre Personalien feststellen.

2 Den Organen der Wildhut kommen darüber hinaus folgende polizeiliche Befugnisse zu:

a) Festhaltung von Personen und Sicherstellung von Gegenständen bis zum Eintreffen der Polizei;

b) Durchsuchung von Personen und Kontrolle von Behältnissen.

3 Die Aufsichtsorgane weisen sich bei Amtshandlungen aus.

Kosten für Dienstleistungen

Art. 62bis.59

1 Für Dienstleistungen der Aufsichtsorgane und der Pächter zu Gunsten Dritter kann eine Entschädigung verlangt werden. Zu entschädigen sind insbesondere:

a) Einsätze zur Schadenabwehr;

b) Einsätze bei Verkehrsunfällen mit Wild;

c) Abschuss ausgerissener Tiere.

2 Kostenpflichtig sind bei Verkehrsunfällen mit Wild der Fahrzeuglenker, in den übrigen Fällen in erster Linie der Auftraggeber, dann der Begünstigte und in letzter Linie der Verursacher.

3 Die Entschädigung bestimmt sich nach dem Zeit- und Sachaufwand, bei Pächtern zu den Ansätzen, die für die Wildhut gelten.

4 Im Streitfall verfügt die zuständige Stelle des Kantons über Kostenpflicht und -höhe.

X. Jagdkommission

Zusammensetzung

Art. 63.60

1 Die Jagdkommission besteht aus neun Mitgliedern.

2 Der Vorsteher des zuständigen Departementes61 führt den Vorsitz.

3 Die Regierung ernennt die Mitglieder. Dabei achtet sie darauf, dass die Interessen der Jagd, der Forstwirtschaft, der Landwirtschaft, der politischen Gemeinden sowie des Natur- und Tierschutzes vertreten sind.

Aufgaben

Art. 64.62

1 Die Jagdkommission steht Regierung und zuständigem Departement zur fachlichen Beratung zur Verfügung.

2 Sie wird angehört insbesondere vor:

a) Erlass oder Änderung jagdrechtlicher Bestimmungen;

b) Ausscheidung von Jagd- und Nichtjagdgebieten;

c) Festlegung der jagdplanerischen Zielsetzungen;

d) Erlass der Jagdvorschriften;

e) Regelung der Jagd in Schutzgebieten.

XI. Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

a) Übertretungen

Art. 65.63

1 Mit Busse bis zu Fr. 20 000.– wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a) Lebensräume von Pflanzen und wildlebenden Tieren in schwerwiegender Weise beeinträchtigt oder örtlich und zeitlich begrenzte Verbote erheblich störender Freizeitbetätigungen missachtet;

b) ohne die vorgeschriebene Versicherung jagt oder als Mitglied der Jagdgesellschaft das Bestehen der Versicherung nicht kontrolliert;

c) als Mitglied der Jagdgesellschaft Personen ohne Fähigkeitsausweis bei der Jagd unbeaufsichtigt lässt;

d) nicht wahrheitsgemässe Angaben zum Jagdbetrieb macht;

e) für die Jagdausübung ein Entgelt anbietet oder entgegennimmt. Vorbehalten bleibt die Anstellung von Jagdaufsehern;

f) ohne Registrierung geschützte Tiere präpariert, präparieren lässt oder damit Handel treibt.

2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

b) Mitteilung

Art. 66.

1 Strafurteile, die sich auf die eidgenössische oder kantonale Jagdgesetzgebung64 stützen, werden dem zuständigen Departement65 mitgeteilt.

Einziehung

Art. 67.66

1 Ohne Berechtigung erlegtes Wild wird durch die zuständige Stelle des Kantons eingezogen.

2 Jagdbares Wild aus Revieren fällt der Jagdgesellschaft, andere eingezogene Gegenstände fallen dem Kanton zu.

3 Im Übrigen gelten für die Einziehung die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 193767.

Änderung bisherigen Rechts

a) G über die Verwaltungsrechtspflege

Art. 68.

68

b) G über die Strafrechtspflege

Art. 69.

69

c) Ruhetagsgesetz

Art. 70.

70

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 71.

1 Das Jagdgesetz vom 5. März 195071 wird aufgehoben.

Übergangsbestimmungen

a) Pacht

Art. 72.

1 Die laufende Pachtdauer wird bis 31. März 2000 verlängert.

2 Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zusammensetzung der Jagdgesellschaft werden ab Neuvergabe der Reviere angewendet, ausgenommen beim Wechsel von Pächtern.

3 Die Pachtzinse werden auf Vollzugsbeginn dieses Gesetzes72 neu festgesetzt.

b) Jagdkasse

Art. 73.

1 Die Jagdkasse wird bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes73 aufgelöst.

2 Der Kassabestand wird der Jagdrechnung gutgeschrieben.

c) Jagdplanung

Art. 74.

1 Das zuständige Departement74 erlässt innert zwei Jahren seit Vollzugsbeginn dieses Gesetzes75 die Jagdplanung.

Vollzugsbeginn

Art. 75.76

1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.77




1   nGS 31–50. Vom Grossen Rat erlassen am 28. September 1994, nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 17. November 1994, in Vollzug ab 1. Juni 1996. Art. 39, 40, 41, 43, 49 und 70 dieses Gesetzes vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 8. Dezember 1994. Geändert durch Art. 43 des EG zur eidg Waldgesetzgebung vom 29. November 1998, nGS 35–9 (sGS 651.1); Art. 344 des Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 1999, nGS 35–34 (sGS 962.1); Art. 20 des G über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. Juni 2004, nGS 39–88 (sGS 552.1); Nachtrag vom 29. Juni 2004, nGS 39–123; Abschnitt II Ziff. 19 des III. Nachtrags zum StP vom 21. November 2006, nGS 42–30 (sGS 962.1).

2   ABl 1993, 1928.

3   BG über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) vom 20. Juni 1986, SR 922.0.

4   Fassung gemäss Nachtrag.

5   Fassung gemäss Nachtrag.

6   Finanzdepartement; Art. 24 lit. m GeschR, sGS 141.3.

7   Finanzdepartement; Art. 24 lit. m GeschR, sGS 141.3.

8   Finanzdepartement; Art. 24 lit. m GeschR, sGS 141.3.

9   Finanzdepartement; Art. 24 lit. m GeschR, sGS 141.3.

10   Fassung gemäss Nachtrag.

11   Fassung gemäss Nachtrag.

12   Finanzdepartement; Art. 24 lit. m GeschR, sGS 141.3.

13   Fassung gemäss Nachtrag.

14   Fassung gemäss Nachtrag.

15   Fassung gemäss Nachtrag.

16   Fassung gemäss Nachtrag.

17   Fassung gemäss Nachtrag.

18   Fassung gemäss Nachtrag.

19   Fassung gemäss Nachtrag.

20   Fassung gemäss Nachtrag.

21   Fassung gemäss Nachtrag.

22   Fassung gemäss Nachtrag.

23   VJP, sGS 853.15.

24   Finanzdepartement; Art. 24 lit. m GeschR, sGS 141.3.

25   Fassung gemäss Nachtrag.

26   Art. 36 dieses G.

27   Art. 16 des BG über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) vom 20. Juni 1986, SR 922.0 in Verbindung mit Art. 14 der eidgV über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung) vom 29. Februar 1988, SR 922.01.

28   Geändert durch III. Nachtrag zum StP.

29   Fassung gemäss Nachtrag.

30   Eingefügt durch Nachtrag.

31   Geändert durch EG zur eidg Waldgesetzgebung.

32   Insbesondere nach Art. 99 Abs. 1 BauG, sGS 731.1.

33   Finanzdepartement; Art.  24 lit. m GeschR, sGS 141.3.

34   Fassung gemäss Nachtrag.

35   JV, sGS 853.11.

36   Eingefügt durch Nachtrag.

37   Aufgehoben durch Nachtrag.

38   Fassung gemäss Nachtrag.

39   Fassung gemäss Nachtrag.

40   Fassung gemäss Nachtrag.

41   Fassung gemäss Nachtrag.

42   Eingefügt durch G über Ruhetag und Ladenöffnung.

43   Fassung gemäss Nachtrag.

44   Fassung gemäss Nachtrag.

45   Fassung gemäss Nachtrag.

46   Fassung gemäss Nachtrag.

47   Fassung gemäss Nachtrag.

48   Fassung gemäss Nachtrag.

49   Fassung gemäss Nachtrag.

50   Fassung gemäss Nachtrag.

51   Fassung gemäss Nachtrag.

52   sGS 951.1.

53   Fassung gemäss Nachtrag.

54   Fassung gemäss Nachtrag.

55   Fassung gemäss Nachtrag.

56   Fassung gemäss Nachtrag.

57   Fassung gemäss Nachtrag.

58   Fassung gemäss Nachtrag.

59   Eingefügt durch Nachtrag.

60   Fassung gemäss Nachtrag.

61   Finanzdepartement; Art. 24 lit. m GeschR, sGS 141.3.

62   Fassung gemäss Nachtrag.

63   Geändert durch III. Nachtrag zum StP.

64   Art. 17 und 18 des BG über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) vom 20. Juni 1986, SR 922.0, sowie Art. 65 dieses G.

65   Finanzdepartement; Art. 24 lit. m GeschR, sGS 141.3.

66   Fassung gemäss Nachtrag.

67   SR 311.0.

68   Überholt durch Abschnitt II des Nachtrags zum JG, nGS 39–123 (sGS 853.1).

69   Überholt durch Art. 346 StP, sGS 962.1.

70   Überholt durch Art. 21 Bst. a RLG, sGS 552.1.

71   nGS 14–33 (sGS 853.1).

72   1. Juni 1996.

73   1. Juni 1996.

74   Finanzdepartement; Art. 24 lit. m GeschR, sGS 141.3.

75   1. Juni 1996.

76   Fassung gemäss Nachtrag.

77   1. Juni 1996.