853.11

Jagdverordnung

vom 31. Oktober 19951

Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen

erlassen

gestützt auf die eidgenössische Jagdgesetzgebung2 und das Jagdgesetz vom 17. November 19943

als Verordnung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Zuständigkeit

Art. 1.4

1 Das Volkswirtschaftsdepartement vollzieht die eidgenössische und die kantonale Jagdgesetzgebung, soweit das kantonale Recht keine andere Zuständigkeit vorsieht.

2 Zuständige Stelle des Kantons ist das Amt für Natur, Jagd und Fischerei.

Bezeichnung von Jagd- und Nichtjagdgebieten

Art. 2.5

1 Das Volkswirtschaftsdepartement bezeichnet Jagd- und Nichtjagdgebiete zweieinhalb Jahre vor Pachtbeginn.

2 Die politische Gemeinde stellt Begehren spätestens drei Jahre vor Pachtbeginn.

3 Während der Pachtdauer kann das Volkswirtschaftsdepartement die Bezeichnung aus wichtigen Gründen, insbesondere zum Schutz von Lebensräumen und Lebensgemeinschaften, ändern.

II. Reviere

Festlegung

Art. 3.6

1 Die Reviergrenze richtet sich insbesondere nach:

a) natürlichen und künstlichen Merkmalen;

b) Lebensräumen;

c) Bedürfnissen des Jagdbetriebs.

2 Die politische Gemeinde legt die Reviere zwei Jahre vor Pachtbeginn fest und teilt die Festlegung dem Amt für Natur, Jagd und Fischerei mit.

Verpachtung

a) Ausschreibung

Art. 5.8

1 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei schreibt die Reviere im Amtsblatt des Kantons St.Gallen eineinhalb Jahre vor Pachtbeginn zur Bewerbung aus.

2 Die Ausschreibung enthält Angaben insbesondere über:

a) Reviergemeinde und -name;

b) Reviergrösse und -benennung;

c) Pachtzinshöhe und Zahlungsmodalitäten;

d) Mindestpächterzahl;

e) mehrheitliches Hochwildvorkommen;

f) Zugänge durch Schutzgebiete;

g) Bewerbungsmodalitäten;

h) Mitgliedschaft in einer Hegegemeinschaft.

b) Pachtbestimmungen

Art. 6.9

1 Die Pachtbestimmungen enthalten Angaben insbesondere über:

a) ...

b) Besonderheiten der Bejagung;

c) besondere jagdliche Pflichten;

d) Zugänge durch andere Reviere sowie Art und Weise von deren Benutzung;

e) Einschränkungen der Jagdausübung an von der politischen Gemeinde bezeichneten Tagen.

c) Bewerbung

1. Grundsatz

Art. 7.10

1 Die Bewerbung bedarf der Angaben wenigstens über:

a) Personalien der Bewerber mit Wohnsitz;

b) Jagdberechtigung der Bewerber. Bezüglich des Versicherungsschutzes11 genügt die Abgabe einer Erklärung einer Versicherungsgesellschaft, den Versicherungsvertrag auf Beginn der Pachtperiode abschliessen zu wollen. Der Vertreter der berücksichtigten Bewerbergruppe bestätigt der politischen Gemeinde zwei Monate vor Pachtbeginn den Versicherungsschutz der einzelnen Mitglieder der Gruppe unter Angabe von Versicherungsgesellschaft und Police-Nummer;

c) weitere Bewerbungen als Bewerbergruppe;

d) Mitgliedschaft eines Bewerbers in anderen Bewerbergruppen unter Nennung des Reviers, für das die Anrechnung zur Mindestpächterzahl erfolgen soll;

e) Sicherstellung der Nachsuche.

2 Die Bewerber bezeichnen einen Vertreter.

3 Die Bewerbung wird der politischen Gemeinde spätestens 14 Monate vor Pachtbeginn eingereicht.

2. Aufnahme neuer Personen

Art. 8.

1 Nimmt eine Bewerbergruppe nach Ablauf der Bewerbungsfrist eine Person auf, wird diese Aufnahme für die Vergabe berücksichtigt, wenn sie aus zwingenden Gründen, wie schwerwiegende Erkrankung auf lange Dauer oder Tod eines Bewerbers, gerechtfertigt ist.

d) Vergabe

Art. 9.12

1 Die politische Gemeinde vergibt die Reviere in der Regel innert zweier Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist.

2 Die Pachtverfügung wird den Vertretern der Bewerbergruppen sowie dem Amt für Natur, Jagd und Fischerei gleichzeitig eröffnet.

Auflösung der Pacht

Art. 10.13

1 Die Pacht wird insbesondere aufgelöst, wenn:

a) Voraussetzungen der Vergabe nicht mehr erfüllt sind;

b) wesentliche Pachtbestimmungen missachtet werden;

c) jagdliche Pflichten grob oder wiederholt missachtet werden, vor allem die Abschussvorgaben grob oder ohne triftigen Grund wiederholt nicht erfüllt werden.

2 Die Jagdgesellschaft kann die Auflösung der Pacht innert vierzehn Tagen nach Rechtskraft der Pachtzinserhöhung verlangen.

III. Jagdgesellschaft und Hegegemeinschaft

1. Jagdgesellschaft

Organisation

a) Grundsatz

Art. 11.

1 Die Jagdgesellschaft bestimmt als Vertreter einen Obmann.

b) Änderung des Pächterbestandes

Art. 12.14

1 Die politische Gemeinde passt gegebenenfalls unter Auflagen und Bedingungen die Pachtverfügung an:

a) beim Tod oder Verlust der Jagdberechtigung eines Pächters;

b) auf Antrag der Jagdgesellschaft, wenn dadurch die Grundlagen der Vergabe nicht verschlechtert werden.

2 Sie setzt eine Frist von höchstens drei Monaten zur Wiederherstellung bei Unterschreiten der Mindestpächterzahl. Eine Verlängerung der Frist bedarf der Zustimmung des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei.

2. Hegegemeinschaft

Wildarten und Hegegebiete

Art. 13.

1 Wildarten und Hegegebiete werden in den Anhängen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichnet.

Aufgaben

Art. 14.

1 Die Hegegemeinschaft:

a) sorgt für Lebensraum und Lebensgemeinschaft;

b) leistet Rückerstattungen von Kosten für Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden oder von Entschädigungen für Wildschaden;

c) organisiert die Bestandeserfassung;

d) beantragt den Abschussplan;

e) erarbeitet Fütterungskonzepte und organisiert Fütterungen, sofern solche zugelassen oder vorgeschrieben sind15.

2 Organe der Wildhut und des Forstdienstes im Hegegebiet werden angehört.

Organisation

Art. 15.16

1 In Versammlungen der Hegegemeinschaft hat jede Jagdgesellschaft eine Stimme.

2 Die Vertreter der Jagdgesellschaft legen auf Beginn der Pachtperiode mit einfachem Mehr der Anwesenden die Organisation der Hegegemeinschaft fest.

3 Die Hegegemeinschaft bestimmt als Vertreter einen Obmann.

Verhältnis zu den Jagdgesellschaften

Art. 16.

1 Die Hegegemeinschaft weist den Jagdgesellschaften die im Hegegebiet anfallenden Aufgaben revierunabhängig zu.

2 Sie kann den Jagdgesellschaften für ihre Reviere den Wildabschuss zuweisen. Der Erlös fällt der Jagdgesellschaft zu.

3 Für die Erfüllung der im Hegegebiet anfallenden Aufgaben sind die Jagdgesellschaften gemeinsam verantwortlich.

Finanzhaushalt

a) Grundsatz

Art. 17.

1 Die Hegegemeinschaft führt eine eigene Rechnung und Kasse.

2 Sie regelt Mittelbeschaffung und Verteilung von Überschüssen oder Verlusten.

3 Trifft sie keine Regelung, gilt die subsidiäre Regelung dieser Verordnung17.

b) Subsidiäre Regelung

1. Mittelbeschaffung

Art. 18.

1 Die Hegegemeinschaft beschafft die Mittel durch jährliche Beiträge der Jagdgesellschaften und Leistungen Dritter.

2 Sie bestimmt die Beiträge der Jagdgesellschaften nach dem voraussichtlichen Mittelbedarf und:

a) nach Wert und Fläche der Reviere, wenn der Wildabschuss revierunabhängig zugewiesen ist;

b) nach der Zahl der im Vorjahr durch die Jagdgesellschaften getätigten Wildabschüsse, wenn die Wildabschüsse revierabhängig zugewiesen sind.

3 Sie kann von den Jagdgesellschaften, soweit notwendig, Kostenvorschüsse verlangen.

2. Überschuss und Verlust

Art. 19.

1 Die Hegegemeinschaft verteilt nach Ablauf der Pachtdauer den Überschuss auf die Jagdgesellschaften im Verhältnis der Beiträge und Leistungen.

2 Der gestützt auf eine Massnahme oder Sanktion geleistete Beitrag wird der Jagdgesellschaft nicht angerechnet.

3 Die Hegegemeinschaft verlegt nach Ablauf der Pachtdauer den Verlust auf die Jagdgesellschaften:

a) nach Wert und Fläche der Reviere, wenn der Wildabschuss revierunabhängig zugewiesen wurde;

b) nach der Zahl der durch die Jagdgesellschaften getätigten Wildabschüsse, wenn die Wildabschüsse revierabhängig zugewiesen wurden.

Massnahmen und Sanktionen

a) Hegegemeinschaft

Art. 20.18

1 Erfüllt eine Jagdgesellschaft ihre Aufgaben nicht, kann die Hegegemeinschaft nach Anhören der Jagdgesellschaft:

a) verwarnen und die Erfüllung der Aufgaben unter Fristansetzung erneut verlangen;

b) einen jährlichen Beitrag festsetzen oder diesen erhöhen;

c) Abschusszuteilungen mit Bezug auf Zahl, Alter und Geschlecht erhöhen, verringern oder aussetzen;

d) bei Missachtung von Abschusszuteilungen der Hegegemeinschaft den Erlös einziehen, sofern der Wildabschuss revierabhängig zugewiesen wurde;

e) die im Organisationsstatut festgelegten Massnahmen und Sanktionen verhängen.

2 Die Hegegemeinschaft kann dem Amt für Natur, Jagd und Fischerei gegenüber der Jagdgesellschaft oder gegenüber Pächtern Massnahmen und Sanktionen nach dem Jagdgesetz beantragen.

3 Verschiedene Massnahmen und Sanktionen können miteinander verbunden werden.

b) Amt für Natur, Jagd und Fischerei

Art. 21.19

1 Erfüllt eine Hegegemeinschaft ihre Aufgaben nicht, kann das Amt für Natur, Jagd und Fischerei nach Anhören der Hegegemeinschaft:

a) verwarnen und die Erfüllung der Aufgaben unter Fristansetzung erneut verlangen;

b) die Erfüllung der Aufgabe auf Kosten der Hegegemeinschaft vornehmen oder vornehmen lassen;

c) die Organisation der Hegegemeinschaft ändern oder diese der subsidiären Regelung dieser Verordnung über den Finanzhaushalt unterstellen.

2 Verschiedene Massnahmen und Sanktionen können miteinander verbunden werden.

3 Gegenüber Jagdgesellschaften und Pächtern bleiben die Massnahmen und Sanktionen nach dem Jagdgesetz vorbehalten.

IV. Jagdausübung

Jagdausweis

a) Arten und Bedeutung

1. Pächterausweis

Art. 22.20

1 Der Ausweis für Pächter bescheinigt die Berechtigung zur Jagdausübung als Pächter im gepachteten Revier.

2 Er wird für die Pachtperiode ausgestellt.

2. Gästeausweis für Jäger mit Fähigkeitsausweis

Art. 22bis.21

1 Der Ausweis für Jagdgäste mit Fähigkeitsausweis bescheinigt für die aufgeführte Zeitdauer die Berechtigung zur Jagdausübung als Gast im Revier zusammen mit dem Nachweis der Einladung der Jagdgesellschaft.

2 Er wird für die Pachtperiode, auf vier oder zwei Jahre ausgestellt.

3 Der Pächterausweis22 gilt als Gästeausweis im Revier der einladenden Jagdgesellschaft.

3. Gästeausweis für Jäger ohne Fähigkeitsausweis

Art. 22ter.23

1 Der Jagdpass ist der Ausweis für Jagdgäste ohne Fähigkeitsausweis und begründet die Berechtigung zur Jagdausübung unter Aufsicht eines Pächters im aufgeführten Revier, sofern:

a) der beaufsichtigende Pächter vor der Jagd Jagdrevier, Jagdtag und Unterschrift mit Kugelschreiber eingetragen hat;

b) kein Ausschluss von der Jagdberechtigung vorliegt.

2 Er gilt für höchstens sechs Jagdtage im durch die Einzahlung der Passgebühr festgelegten Kalenderjahr und schliesst die obligatorische Jagdhaftpflichtversicherung für den eingetragenen Jagdtag mit ein.

3 Einer Person wird im Kalenderjahr nur ein Jagdpass auf höchstens sechs Tage ausgestellt. Diese Beschränkung gilt auch bei Verlust.

4. Ausbildungsausweis für angehende Jäger

Art. 22quater.24

1 Der Ausweis für angehende Jäger bescheinigt für die aufgeführte Zeitdauer die Berechtigung zur Jagdausübung im Revier unter Aufsicht eines Pächters.

2 Er wird für höchstens zwei Jahre ausgestellt und verfällt mit dem Bestehen der Jägerprüfung.

5. Jagdaufseherausweis

Art. 22quinquies.25

1 Der Ausweis für Jagdaufseher bescheinigt die Berechtigung zur Aufsicht im Sinn der Jagdgesetzgebung im Aufsichtsrevier.

2 Er wird für die Dauer der Pachtperiode ausgestellt.

3 Übt ein Pächter oder ein Jagdgast mit Fähigkeitsausweis die Funktion des Jagdaufsehers aus, wird dies im Ausweis eingetragen.

b) Ausstellung

Art. 22sexies.26

1 Der Jagdausweis wird vom Amt für Natur, Jagd und Fischerei ausgestellt.

c) Verlust und Nichtnutzung

Art. 23.27

1 Aus Verlust oder Nichtnutzung entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung bezahlter Gebühren.

2 Beim Verlust der Pächter- oder Jagdaufsehereigenschaft ist der Ausweis dem Amt für Natur, Jagd und Fischerei zurückzugeben.

d) Ausweispflicht

Art. 24.28

1 Wer die Jagd ausübt, trägt den Jagdausweis auf sich.

2 Der nicht beaufsichtigte Jagdgast mit Fähigkeitsausweis führt zusätzlich eine Bescheinigung der Jagdgesellschaft über die Jagdausübungsberechtigung im Revier mit sich, die den Verzicht auf die Aufsicht bestätigt.

3 Enthält der Ausweis keine Fotografie, wird zusätzlich ein amtlicher Identitätsausweis mitgeführt.

V. Lebensraum und Lebensgemeinschaft

Vorhaben im Lebensraum von Wild

Art. 25.29

1 Kann ein Vorhaben Lebensraum oder Lebensgemeinschaft wildlebender Tiere beeinträchtigen, holt die zuständige Behörde eine Stellungnahme des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei über die Verträglichkeit des Vorhabens für Lebensraum und Lebensgemeinschaft wildlebender Tiere ein.

Private Haltung von Tieren

a) Anhörungspflicht der Bewilligungsbehörde

Art. 26.30

1 Die für die Bewilligung der Haltung von Wildtieren zuständige Stelle holt die Stellungnahme des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei ein.

b) Entwichene Tiere

1. Beseitigung

Art. 27.31

1 Wildhutorgane oder in deren Auftrag die Pächter können aus privater Haltung ausgerissene Tiere entschädigungslos beseitigen, wenn sie innert angemessener Frist nicht eingefangen werden.

2 Wildhutorgane, Pächter und Jagdaufseher dürfen entschädigungslos beseitigen:

a) einen wildernden Hund, wenn dieser:

1. das Wild unmittelbar gefährdet;

2. trotz Ermahnung des Halters erneut wildert;

b) eine verwilderte Hauskatze.

3 Der Abschuss eines wildernden Hundes wird der Polizei sowie der politischen Gemeinde, die das Kontrollzeichen abgegeben hat, sofort gemeldet.

2. Kosten

Art. 28.32

1 Der Halter des ausgerissenen Tieres entschädigt den Kanton nach Massgabe des Aufwandes für das Einfangen oder die Beseitigung.

VI. Jagdplanung und Jagdbetrieb

1. Jagdplanung

Inhalt

Art. 29.33

1 Die Jagdplanung umschreibt die Entwicklung von Lebensraum und Lebensgemeinschaft wildlebender Tiere. Sie gibt Ziele vor und zeigt auf, wie diese erreicht werden sollen.

2 Sie enthält insbesondere:

a) auf die einzelne Wildart bezogene Vorgaben über räumliche Verteilung, Dichte, Altersstruktur und Geschlechterverhältnis der anzustrebenden Bestände;

b) die Bestimmung der Gebiete und der erforderlichen Übergangszonen für bedrohte sowie besonders störungsempfindliche Wildtiere.

Umsetzung

a) Jagdvorschriften

Art. 30.34

1 Die Jagdvorschriften bestimmen insbesondere:

a) kantonal geschützte Tierarten;

b) nicht zum Abschuss freigegebene Tiere jagdbarer Arten;

c) Schon- bzw. Jagdzeiten;

d) Zeitraum zur Ausübung bestimmter Jagdarten;

e) Beschränkung von Jagdarten auf bestimmte Wildarten;

f) zur Nachtzeit jagdbare Wildarten;

g) auf Tierarten bezogene Abschussanweisungen;

h) Abschussbeurteilung;

i) Wildtierfütterungen, sofern Anordnungen im Einzelfall nicht genügen;

k) kantonal verbotene Hilfsmittel;

l) Modalitäten des Bezugs von Jagdausweisen;

m) in besonderen Fällen Abweichungen von den Bestimmungen über Waffen, Munition und Hilfsmittel.

b) Vorschriften für Revier und Hegegebiet

1. Bestandeserhebung

Art. 31.35

1 Jagdgesellschaften und Hegegemeinschaften erheben die Bestände der Wildtiere nach Weisung des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei.

2. Abschussvorgaben

Art. 32.36

1 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei legt periodisch die Abschussvorgaben je Revier und Hegegebiet fest.

2 Es berücksichtigt insbesondere:

a) ...

b) ...

c) Ergebnisse der Bestandeserhebungen und der Statistik;

d) Feststellungen der Wildhutorgane;

e) Feststellungen des Forstdienstes über den Lebensraum.

3. weitere Vorschriften

Art. 33.37

1 Die weiteren Vorschriften bestimmen insbesondere:

a) Verbot von oder Verpflichtung zu Abschüssen;

b) Abschuss geschützten Wildes zum Schutz der Lebensgemeinschaft;

c) Abschuss jagdbaren Wildes in Nichtjagdgebieten;

d) Einfangen jagdbaren oder nach kantonalem Recht geschützten Wildes;

e) Markieren von Wild;

f) Fangen oder Erlegen geschützter Vögel und Sammeln ihrer Eier;

g) Verwendung anderer als Kastenfallen für wissenschaftliche Zwecke;

h) Abweichungen von den Jagdvorschriften;

i) Verbot der Wildtierfütterung oder Verpflichtung zur Wildtierfütterung.

2 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann bestimmte Jagdarten in bestimmten Gebieten, zu bestimmten Zeiten oder auf bestimmte Wildarten untersagen.

c) Statistik

Art. 34.38

1 Jagdgesellschaften und Hegegemeinschaften führen eine Statistik über die Wildabgänge nach den Weisungen des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei.

2 Grundlage bildet das Abgangsprotokoll des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei.

3 Das Abgangsprotokoll wird laufend nachgeführt und kann von den Organen der Wildhut eingesehen oder einverlangt werden.

2. Jagdbetrieb

Jagdarten

a) allgemein

Art. 35.39

1 Die Jagd kann als Pirsch-, Ansitz-, Pass-, Treib-, Drück-, Brackier-, Such-, Bau-, Fallen-, Lock- und Beizjagd betrieben werden.

2 Als Treibjagd gilt eine von mehreren Personen gemeinsam betriebene Jagd, bei der laute Geräusche erzeugende Treiber oder spurlautjagende Hunde eingesetzt werden. Sie wird nur auf Niederwild und Wildschweine gemäss den Jagdvorschriften ausgeübt.

3 Als Drückjagd gilt eine von mehreren Personen gemeinsam betriebene Jagd nur, wenn weder laute Geräusche erzeugende Treiber noch jagende Hunde eingesetzt werden.

b) besondere Vorschriften

Art. 36.40

1 Die Beizjagd ist nur mit Bewilligung des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei zulässig. Die Bewilligung gibt insbesondere vor:

a) die einsetzbaren und die jagdbaren Vögel;

b) das zu bejagende Gebiet;

c) den zeitlichen Rahmen.

2 Für die Fallenjagd verwendete Fallen werden mit Name und Adresse des Fallenstellers bezeichnet.

Jagdliche Grundregeln

a) Rücksichtnahme auf Wild und Lebensraum

1. allgemein

Art. 37.41

1 Wer jagt, jagt art- und tierschutzgerecht sowie unter gebührender Rücksichtnahme auf Lebensraum und Lebensgemeinschaft. Er achtet insbesondere darauf, dass:

a) der Wildbestand mit Bezug auf Arten, Anzahl, Alter und Geschlecht dem vorhandenen Lebensraum angepasst ist;

b) Wild sorgfältig angesprochen wird;

c) Wild nicht unnötig Schmerz erleidet;

d) keine unnötigen oder unnötig laute Störungen des Wildes und des Lebensraumes verursacht werden. Insbesondere ist die häufige Jagd in gleichen Revierteilen, der Abtransport erlegten Wildes durch Luftfahrzeuge oder das Aufjagen und Treiben von Wild mit Knallkörpern, Hupen und ähnlich lärmigen Mitteln untersagt;

e) bei hoher Schneelage Huftiere nicht getrieben oder gedrückt werden und Wasserwild bei anhaltender grosser Kälte nicht gejagt wird;

f) Wild nur mit den zugelassenen Schusswaffen und Hilfsmitteln, ausgenommen das Messer, getötet wird;

g) Fanggeräte wenigstens täglich kontrolliert werden;

h) der Lebensraum nicht nachhaltig geschädigt wird.

2. verletzte und kranke Tiere

Art. 38.42

1 Wer jagt, ist verpflichtet, unverzüglich:

a) erheblich verletztes und erheblich erkranktes Wild im Revier und im angrenzenden Gebiet während des ganzen Jahres zu schiessen. Wird es ausserhalb des eigenen Reviers erlegt, ist es ohne andere Vereinbarung sachgerecht versorgt am Abschussort zu belassen und die Jagdgesellschaft oder in Nichtjagdgebieten die Wildhut sofort zu informieren;

b) seuchenverdächtiges Wild dem zuständigen Wildhüter zu melden;

c) beschossenes, aus dem Revier fliehendes Wild, von dem er nicht weiss, ob er es erheblich verletzt hat, der Nachbargesellschaft oder, falls diese nicht informiert werden kann, dem zuständigen Wildhüter zu melden, sofern die Nachsuche nicht selbst durchgeführt werden darf. Die jagdlichen Regeln des Verhaltens nach dem Schuss und anlässlich der Nachsuche werden eingehalten;

d) den Abschuss geschützten Wildes und jagdbaren Wildes, das nicht zum Abschuss freigegeben ist oder ausserhalb der Jagdzeit erlegt wurde, dem zuständigen Wildhüter zu melden und auf dessen Aufforderung hin das erlegte Wild vorzuweisen.

2 Angeschossenes oder sonstwie verletztes Wild wird innert nützlicher Frist nachgesucht. Die Nachsuche über die Reviergrenze hinweg bedarf einer Vereinbarung.

b) Rücksichtnahme auf benachbarte Jagdgesellschaften

Art. 39.

1 Benachbarte Jagdgesellschaften nehmen aufeinander Rücksicht.

2 Übermässiges Jagen an der Reviergrenze ist untersagt.

c) Rücksichtnahme auf die Öffentlichkeit

Art. 40.43

1 Wer jagt, nimmt Rücksicht auf die Bevölkerung, namentlich deren Sicherheit. Er achtet darauf, dass:

a) erlegtes Wild geborgen, nicht an gut einsehbaren Orten aufgebrochen sowie zweckmässig verwertet wird;

b) Reviereinrichtungen, wie Hochsitze, für Dritte keine Gefahr bilden;

c) keine Person unbemerkt in den Schussbereich von Luderplätzen gelangen kann;

d) Fanggeräte an öffentlichen Ruhetagen entschärft sind. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen zur Wildschadenabwehr.44

Waffen und Munition

a) Jagdwaffen

Art. 41.45

1 Auf der Jagd zugelassen sind:

a) ein- oder mehrläufige sowie zweischüssige selbstladende Kugelgewehre, ausgenommen Automaten und Vorderlader;

b) Repetierkugelgewehre;

c) kombinierte Waffen mit höchstens zwei Kugel- und Schrotläufen;

d) ein- oder mehrläufige Schrotflinten;

e) zweischüssige, repetierbare und selbstladende Schrotflinten.

2 Für den Fangschuss sind überdies Faustfeuerwaffen und Fangschussgeber zugelassen.

3 Jagdwaffen sind betriebssicher und weisen eine Sicherungsmöglichkeit, wie Sicherungshebel oder Entspannvorrichtung, auf.

b) Munition

1. allgemein

Art. 42.

1 Die auf der Jagd verwendete Kugelmunition weist ein Kaliber von wenigstens 5,6 mm und eine Auftreffenergie von wenigstens 200 Joule auf 100 m auf.

2 Für den Fangschuss kann Jagd- oder Fangschussmunition sowie Munition mit Vollmantelgeschossen verwendet werden, wenn die Mündungsenergie wenigstens 200 Joule beträgt.

3 Schrotpatronen mit einem Kaliber von weniger als 20 und Schrotkorngrössen von mehr als 4,5 mm sind auf der Jagd nicht zugelassen.

2. Huftiere

Art. 43.46

1 Bei der Jagd auf Huftiere weist die verwendete Kugelmunition ein Kaliber von wenigstens 7 mm und eine Auftreffenergie von 2000 Joule auf 200 m auf.

2 Das Geschossgewicht beträgt wenigstens 8 g.

3 Vorbehalten bleibt die Bestimmung über die Munition für den Fangschuss.

3. Einschränkungen

Art. 44.47

1 Verboten ist die Verwendung von:

a) Kugeln:

1. bei der Treibjagd in Rothirsch-Hegegebieten ausser mit Zustimmung der Hegegemeinschaft und des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei;

2. auf eine Distanz von mehr als 200 m;

b) Schrot:

1. auf anderes Wild als Niederwild und gestreifte Frischlinge;

2. auf eine Distanz von mehr als 35 m;

c) Flintenlaufgeschossen:

1. auf Wild, ausgenommen Wildschweine;

2. auf eine Distanz von mehr als 50 m;

d) Vollmantelgeschossen auf Huftiere, ausgenommen für den Fangschuss.

Jagdhunde

Art. 45.48

1 Zur Jagd dürfen nur geeignete Hunde eingesetzt werden.

2 Zur Treibjagd sind spurlautjagende Bracken und Erdhunde, Kreuzungen von Bracke und Erdhund sowie Stöberhunde, zur Brackierjagd spurlautjagende Bracken zugelassen.

Nachsuche

Art. 46.49

1 Zur Nachsuche wird eingesetzt:

a) ein geeigneter Hundeführer;

b) ein auf Schweiss geprüfter und für die betreffende Nachsuche geeigneter Hund.

Weitere Hilfsmittel

Art. 47.50

1 Scheinwerfer und Nachtsichtgeräte dürfen für Bestandeserhebungen verwendet werden, wenn der Wildhüter zustimmt.

2 Verboten ist:

a) das Schiessen aus Motorfahrzeugen und Booten sowie vom Pferd;

b) die Verwendung von Motorschlitten, Luftfahrzeugen, Fallschirmen, Hängegleitern und dergleichen zur Jagd sowie anderen Sportgeräten zur Erleichterung der Verfolgung von Wildtieren.

VII. Wildschaden

1. Verhütung

Selbsthilfemassnahmen

a) Betroffener

Art. 48.51

1 Wem Wildschaden droht oder widerfahren ist, kann zur Verhütung einsetzen:

a) mechanische Schutzvorrichtungen und chemische Vergrämungsmittel, wenn sie dem Lebensraum und dem Schutz der Tiere angemessen Rechnung tragen;

b) Kastenfallen gegen Füchse, Dachse, Steinmarder, verwilderte Haustauben, Rabenkrähen und Haussperlinge;

c) Fallen gegen Bisamratten und Nutria.

2 Während der Schonzeit und an öffentlichen Ruhetagen bedarf das Fallenstellen der Zustimmung des Wildhüters.

b) Pächter

Art. 49.52

1 Pächter treffen auf Ersuchen des Betroffenen im Revier Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden und können beseitigen:

a) Haussperlinge, Stare, Wacholderdrosseln, Amseln;

b) verwilderte Haustauben, Türkentauben, Rabenkrähen, Kolkraben;

c) mit zugelassenen Fallen gefangene Füchse, Dachse, Steinmarder, Bisamratten, Nutria.

2 Sie können dem Betroffenen den Abschuss gestatten, wenn die Sicherheit gewährleistet ist und die Vorschriften dieses Erlasses über Waffen und Munition eingehalten sind.

3 Der Zustimmung des Wildhüters bedarf:

1. die Beseitigung von Wildtieren während der Schonzeit;

2. das Fallenstellen während der Schonzeit und an öffentlichen Ruhetagen.

c) Wildhut

Art. 50.53

1 Organe der Wildhut treffen auf Ersuchen des Betroffenen in Nichtjagdgebieten Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden.

2 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann Personen mit Fähigkeitsausweis oder der von der politischen Gemeinde bezeichneten Stelle oder Person die Durchführung von Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden in Nichtjagdgebieten übertragen.

Begrenzung

a) allgemein

Art. 51.54

1 In Wohnhäusern, Ökonomiegebäuden, Anlagen zur Nutztierhaltung und innerhalb eines Umkreises von höchstens 30 m von diesen sowie in landwirtschaftlichen Kulturen dürfen Tiere abgeschossen oder Fallen gestellt werden.

b) Wald

Art. 52.55

1 Im Wald sind Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden:

a) Regulierung des Wildbestandes;

b) Verbesserung des Lebensraumes;

c) Schutz der Tiere vor Störungen;

d) Abschuss einzelner Tiere auf Anordnung des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei.

2 Reichen die Massnahmen nach Abs. 1 dieser Bestimmung nicht aus, können mit Zustimmung des Forstdienstes mechanische Schutzvorrichtungen oder chemische Vergrämungsmittel eingesetzt werden. Der Forstdienst hört in Jagdgebieten Jagdgesellschaft und Hegegemeinschaft, in Nichtjagdgebieten das Amt für Natur, Jagd und Fischerei an. Mit der Zustimmung legt er Art und Zeitpunkt der Beseitigung der mechanischen Schutzvorrichtungen fest.

Einzelmassnahmen

Art. 53.56

1 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann Pächter verpflichten, Massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere, die erheblichen Schaden anrichten, zu treffen.

Entschädigung

Art. 53bis.57

1 Dienstleistungen zur Schadenabwehr werden entschädigt, wenn der Betroffene selber hätte für Massnahmen besorgt sein können.

2. Wildschadenschätzer58

Bekanntgabe von Wahl und Einsatzgebiet

Art. 54.59

1 Die Wahl von Wildschadenschätzern, deren Stellvertreter und deren Einsatzgebiet werden im Amtsblatt veröffentlicht.

Verfahren

a) sofortige Meldung

Art. 54bis.60

1 Die sofortige Meldung eines Schadens erfolgt an ein Organ der Wildhut.

2 Das Organ der Wildhut meldet den Schadenfall dem Wildschadenschätzer, wenn keine Einigung erzielt wird.

b) Entscheid

Art. 55.61

1 Der Wildschadenschätzer befindet in Verfahren über Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden oder über die Entschädigung für Wildschaden nach Möglichkeit auch über die Rückerstattung.

c) Mitwirkung des Kantons

Art. 56.62

1 In Verfahren vor dem Wildschadenschätzer wird der Kanton durch das Amt für Natur, Jagd und Fischerei vertreten.

2 Ist der Kanton am Verfahren nicht beteiligt, holt der Wildschadenschätzer vom Amt für Natur, Jagd und Fischerei eine Stellungnahme ein.

d) Augenschein bei Wildschaden

Art. 57.63

1 Wildschaden wird innert nützlicher Frist durch Augenschein festgestellt.

2 Besteht Aussicht, Wildschaden vermindere sich, wird das Verfahren sistiert und ein zweiter Augenschein durchgeführt, sobald der Schaden zuverlässig geschätzt werden kann, spätestens jedoch innert fünf Jahren seit dem ersten Augenschein.

Entschädigung

a) Verhütungskosten

Art. 58.64

1 Kosten für Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden, die Fr. 400.– überschreiten, sind erheblich65.

2 Bei der Bemessung der Entschädigung wird insbesondere berücksichtigt, ob:

a) die ergriffene Massnahme zur Schadensverhütung taugt oder taugen wird;

b) eine kostengünstigere Massnahme ausgereicht hätte oder ausreichen wird;

c) die Massnahme den Wert des Grundeigentums verändert hat oder verändern wird.

3 Die Entschädigung von Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden am Wald wird herabgesetzt oder ausgeschlossen, wenn:

1. der Waldbestand, in dem die Massnahme ergriffen wird, nicht standortgemäss ist;

2. Massnahmen zur Verbesserung des Lebensraumes und zum Schutz der Tiere vor Störungen nicht oder nicht in möglichem Ausmass ergriffen wurden oder werden;

3. standortgemässe Naturverjüngung ohne Schutz aufkommen kann;

4. nicht standortgemässe Pflanzen geschützt werden oder werden sollen.

b) Wildschaden

1. Bagatellschaden

Art. 59.66

1 Wildschaden von nicht mehr als Fr. 400.– an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen und Fr. 200.– an Nutztieren wird nicht entschädigt67.

2. Bemessung

Art. 60.68

1 Bei der Bemessung der Entschädigung werden insbesondere berücksichtigt:

a) entfallender Pflege- und Ernteaufwand;

b) mögliche Ersatz- oder Nachpflanzungen.

2 Die Entschädigung wird herabgesetzt oder ausgeschlossen, wenn der Geschädigte für Umstände einzustehen hat, die auf die Entstehung oder Vergrösserung des Schadens eingewirkt haben, vor allem wenn:

1. er die ihm obliegenden Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden unterlassen hat;

2. er die zumutbare Sorgfalt zur Verhinderung des Schadens nicht vorgekehrt, insbesondere Türen oder Abschlüsse bei gegen das Eindringen von Wild eingefriedeten Grundstücken offengelassen oder ohne triftigen Grund an Orten, die dem Wildschaden besonders ausgesetzt sind, Kulturen gepflanzt oder Nutztiere gehalten hat;

3. er die Bodenerzeugnisse ohne triftigen Grund erheblich über die gewöhnliche Erntezeit hinaus auf dem Feld gelassen hat;

4. er die zumutbare Sorgfalt zur sofortigen Feststellung des Schadens nicht walten liess oder nach Wahrnehmung des Schadens die ihm billigerweise zumutbaren Vorkehrungen nicht getroffen hat und sich der Schaden dadurch vergrösserte;

5. der Waldbestand, in dem der Schaden aufgetreten ist, nicht standortgemäss ist.

VIII. Besondere Bestimmungen

Entschädigung für Dienstleistungen

Art. 60bis.69

1 Für die Festsetzung der Entschädigung für Dienstleistungen der Aufsichtsorgane und der Pächter sind massgebend:

a) Zeitaufwand für die persönliche Arbeitsleistung, umfassend die unmittelbare Leistungserbringung, die Verschiebung zum Einsatzort und zurück sowie die Vor- und Nachbereitung des Einsatzes. Abgerechnet wird in Viertelstunden-Einheiten, angefangene Viertelstunden werden auf ganze aufgerundet;

b) Stundenansatz für die persönliche Arbeitsleistung, ermittelt auf der Grundlage der Besoldung eines Wildhüters zusätzlich Neben- und Gemeinkostenzuschlag von 25 Prozent;

c) Verpflegungsauslagen zu den Ansätzen nach der Spesenverordnung vom 6. Dezember 200470 und Fahrspesen;

d) Aufwand für eingesetztes Verbrauchsmaterial, verrechnet zu Selbstkosten;

e) anderer Sachaufwand nach Vereinbarung.

Wildhut

Art. 61.

1 Organe der Wildhut sind berechtigt, Jagd- und Dienstwaffe auf sich zu tragen, wenn sie im Dienst sind.

Präparation von geschützten Tieren

Art. 62.71

1 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei bewilligt Erlegen oder Gefangennehmen von Tieren geschützter Arten.

2 Es registriert, wer Tiere geschützter Arten präparieren will. Die Registrierung kann mit Auflagen verbunden werden.

3 Es bewilligt Ausnahmen für den gewerbsmässigen Handel mit alten, restaurierten Präparaten.

IX. Schlussbestimmungen

Änderung bisherigen Rechts

a) Waffenverordnung

Art. 63.

72

b) Gebührentarif

Art. 64.

Der Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung vom 4. Juli 199573 wird wie folgt geändert:

Titel nach Nr. 31.06. Wildschadenkommission

  Jagdgesetz vom 17. November 1994      
31.07 (neu) Verfügung oder Entscheid 100.– bis 2000.–

c) Verordnung über die Vergütungen an Kommissionen und Experten der staatlichen Verwaltung

Art. 65.

Die Verordnung über die Vergütungen an Kommissionen und Experten der staatlichen Verwaltung vom 10. Februar 197075 wird wie folgt geändert:

Anhang B
Nr. 250.1 (neu)76

Anhang C
Nrn. 250.0 77 und 250.9 78 werden aufgehoben.

d) Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission

Art. 66.

Die Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission vom 2. Juni 198779 wird wie folgt geändert:

...80

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 67.

1 Aufgehoben werden:

a) Vollzugsverordnung zum Jagdgesetz vom 9. Oktober 197381;

b) Verordnung über die Schätzung und Vergütung des Wildschadens vom 8. Januar 197482.

Vollzugsbeginn

Art. 68.

1 Diese Verordnung wird ab 1. Juni 1996 angewendet.

Anhang 1

Wildarten im Aufgabenbereich der Hegegemeinschaft

Wildarten nach Art. 23 Abs. 1 lit. a des Jagdgesetzes sind:

1. Rothirsch

2. Wildschwein

Anhang 2

Hegegebiete

Hegegebiete nach Art. 23 Abs. 1 lit. b des Jagdgesetzes sind:

1.Rothirsch-Hegegebiet 1,

umfassend:

a) die Jagdreviere
Altstätten-Lienz
Rüthi
Sennwald-Nord
Sennwald-Süd
Gams
Grabs-West
Grabs-Ost
Grabs-Montaschyn
Buchs
Sevelen-Farnboden
Sevelen-Wald
Wartau-Alvier
Wartau-Gauschla
Wartau-Gonzen
Sargans
Mels-Spina
Flums-Hochwiesen
Walenstadt-Berschis
Walenstadt
Quarten-Quinten
Amden-Mattstock
Amden-Kapf
Amden-Gulmen
Weesen
Schänis-Rütiberg/Speer
Schänis-Schäniserberg
Wildhaus-Süd
Wildhaus-Nord
Alt St.Johann-Gräppelen
Alt St.Johann-Churfirsten
Stein
Nesslau-Stockberg
Nesslau-Büel
Nesslau-Windbläss/Speer
Krummenau I
Krummenau II
Krummenau III

b) Schongebiet Gamsberg

2.Rothirsch-Hegegebiet 2,

umfassend:

a) die Jagdreviere
Bad Ragaz-Pardiel
Bad Ragaz-Fluppe
Pfäfers-St.Margrethenberg
Pfäfers-Vadura
Pfäfers-Calanda
Pfäfers-Simel
Pfäfers-Schräa
Pfäfers-Sardona
Pfäfers-Valens
Pfäfers-Zanai
Pfäfers-Monteluna
Pfäfers-Ladils
Pfäfers-Tersol
Vilters-Saar
Vilters-Garmil
Vilters-Valeis
Mels-Foo
Mels-Siez
Mels-Laui
Mels-Wannachopf
Mels-Precht
Mels-Tamons
Mels-Mädems
Flums-Wildenberg
Flums-Werdenböhl
Flums-Fursch
Flums-Malanca
Quarten-Gamperdon
Quarten-Munz
Quarten-Murgsee
Quarten-Schneeliwald

b) Gebiete mit partiellem Schutz83 des Schongebiets Graue Hörner

Zulässige Untergliederungen sind:

1.Rothirsch-Hegegebiet 1

Werdenberg/N3 NO, umfassend:

a) die Jagdreviere
Altstätten-Lienz
Rüthi
Sennwald-Nord
Sennwald-Süd
Gams
Grabs-West
Grabs-Ost
Grabs-Montaschyn
Buchs
Sevelen-Farnboden
Sevelen-Wald
Wartau-Alvier
Wartau-Gauschla
Wartau-Gonzen
Sargans
Mels-Spina
Flums-Hochwiesen
Walenstadt-Berschis
Walenstadt
Quarten-Quinten

b) Schongebiet Gamsberg

Toggenburg/N3 NW, umfassend die Jagdreviere:
Wildhaus-Süd
Wildhaus-Nord
Alt St.Johann-Gräppelen
Alt St.Johann-Churfirsten
Stein
Nesslau-Stockberg
Nesslau-Büel
Nesslau-Windbläss/Speer
Krummenau I
Krummenau II
Krummenau III
Amden-Gulmen
Amden-Mattstock
Amden-Kapf
Weesen
Schänis-Rütiberg/Speer
Schänis-Schäniserberg

2.Rothirsch-Hegegebiet 2

Taminatal, umfassend:

a) die Jagdreviere
Bad Ragaz-Pardiel
Bad Ragaz-Fluppe
Pfäfers-St.Margrethenberg
Pfäfers-Vadura
Pfäfers-Calanda
Pfäfers-Simel
Pfäfers-Schräa
Pfäfers-Sardona
Pfäfers-Valens
Pfäfers-Zanai
Pfäfers-Monteluna
Pfäfers-Ladils
Pfäfers-Tersol

b) Gebiete mit partiellem Schutz84 des Schongebiets Graue Hörner taminatalseits

Pizol, umfassend:

a) die Jagdreviere
Vilters-Saar
Vilters-Garmil
Vilters-Valeis
Mels-Foo
Mels-Siez
Mels-Laui
Mels-Wannachopf
Mels-Precht
Mels-Tamons
Mels-Mädems

b) Gebiete mit partiellem Schutz85 des Schongebiets Graue Hörner seeztalseits

Seeztal, umfassend die Jagdreviere:
Flums-Wildenberg
Flums-Werdenböhl
Flums-Fursch
Flums-Malanca
Quarten-Gamperdon
Quarten-Munz
Quarten-Murgsee
Quarten-Schneeliwald




1   nGS 31–51. In Vollzug ab 1. Juni 1996. Geändert durch Art. 42 der V zum EG zur eidg Waldgesetzgebung vom 7. Dezember 1999, nGS 35–10 (sGS 651.11); Abschnitt II Ziff. 2 des V. Nachtrags zur V über die Jägerprüfung vom 14. Dezember 1999, nGS 35–12 (sGS 853.15); Nachtrag vom 28. März 2000, nGS 35–26; II. Nachtrag vom 6. Dezember 2004, nGS 40–18; Abschnitt II Ziff. 55 des VI. Nachtrags zum GeschR vom 30. Oktober 2007, nGS 42–101 (sGS 141.3).

2   SR 922.

3   sGS 853.1.

4   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

5   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

6   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

7   Aufgehoben durch II. Nachtrag.

8   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

9   Fassung gemäss Nachtrag.

10   Fassung gemäss Nachtrag.

11   Art. 10 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 33 lit. c JG, sGS 853.1.

12   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

13   Fassung gemäss Nachtrag.

14   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

15   Art. 30 lit. i (jährliche Jagdvorschriften)

16   Fassung gemäss Nachtrag.

17   Art. 18 f dieser V.

18   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

19   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

20   Fassung gemäss II. Nachtrag.

21   Eingefügt durch II. Nachtrag.

22   Art. 22 dieses Erlasses.

23   Eingefügt durch II. Nachtrag.

24   Eingefügt durch II. Nachtrag.

25   Eingefügt durch II. Nachtrag.

26   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

27   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

28   Fassung gemäss II. Nachtrag.

29   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

30   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

31   Fassung gemäss II. Nachtrag.

32   Fassung gemäss II. Nachtrag.

33   Fassung gemäss II. Nachtrag.

34   Fassung gemäss II. Nachtrag.

35   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

36   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

37   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

38   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

39   Fassung gemäss II. Nachtrag.

40   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

41   Fassung gemäss II. Nachtrag.

42   Fassung gemäss Nachtrag.

43   Fassung gemäss Nachtrag.

44    Art.  48 Abs. 2, Art. 49 Abs. 3 Ziff. 2 dieser V.

45   Fassung gemäss Nachtrag.

46   Fassung gemäss II. Nachtrag.

47   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

48   Fassung gemäss II. Nachtrag.

49   Fassung gemäss II. Nachtrag.

50   Fassung gemäss Nachtrag.

51   Fassung gemäss II. Nachtrag

52   Fassung gemäss II. Nachtrag.

53   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

54   Fassung gemäss II. Nachtrag.

55   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

56   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

57   Eingefügt durch II. Nachtrag.

58   Fassung gemäss II. Nachtrag.

59   Fassung gemäss II. Nachtrag.

60   Eingefügt durch II. Nachtrag.

61   Fassung gemäss II. Nachtrag.

62   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

63   Fassung gemäss II. Nachtrag.

64   Fassung gemäss Nachtrag.

65   Art. 50 Abs. 1 lit. b JG, sGS 853.1.

66   Fassung gemäss Nachtrag.

67    Art. 52 Abs. 1 JG, sGS 853.1, in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 erster Satz des BG über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) vom 20. Juni 1986, SR 922.0.

68   Fassung gemäss Nachtrag.

69   Eingefügt durch II. Nachtrag.

70   sGS 143.6.

71   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

72   Überholt durch Art. 5 der V zur eidg Waffengesetzgebung, sGS 452.15.

73   sGS 821.5.

74   Überholt durch II. Nachtrag zur JV, nGS 40–18, bzw. GebT, sGS 821.5.

75   sGS 145.1.

76   Überholt durch Abschnitt II Ziffer 1 des II. Nachtrags zur JV, nGS 40–18.

77   Experten und Hilfsexperten für die Schweisshundeprüfung.

78   Schätzungsorgane für Wildschäden: Gemeindeschätzer, Oberschätzer und Schätzungskommissionen.

79   sGS 941.113.

80   Überholt durch III. bzw. IV. Nachtrag zur V über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission, nGS 36–27 und 39–95.

81   nGS 14–34 (sGS 853.11).

82   nGS 18–92 (sGS 853.13).

83   Art. 9 der eidgV über die eidgenössischen Jagdbanngebiete vom 30. September 1991, SR 922.31.

84   Art. 9 der eidgV über die eidgenössischen Jagdbanngebiete vom 30. September 1991, SR 922.31.

85   Art. 9 der eidgV über die eidgenössischen Jagdbanngebiete vom 30. September 1991, SR 922.31.