853.15

Verordnung
über die Jägerprüfung

vom 28. Dezember 19661

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 des Jagdgesetzes vom 17. November 19942 und Art. 100 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 19653

als Verordnung:

I. Allgemeines

Grundsatz

Art. 1.4

1 Die Jägerprüfung umfasst:

a) Prüfungen im Schiessen;

b) theoretische Prüfungen.

Befreiung von der Prüfung

Art. 2.5

1 Von der Prüfung ist befreit:

a) wer ununterbrochen während sechs Jahren unmittelbar vor dem 1.Juni 1967 Jagdpächter im Kanton St.Gallen gewesen ist. Vorbehalten bleibt eine gegenteilige Anordnung des Volkswirtschaftsdepartementes, wenn erhebliche Zweifel an der jagdlichen Eignung bestehen;

b) wer einen nicht st.gallischen Fähigkeitsausweis besitzt, der im Kanton St.Gallen anerkannt wird.

2 Das Volkswirtschaftsdepartement kann Fähigkeitsausweise anderer Kantone und Staaten, mit denen keine Gegenrechtsvereinbarung abgeschlossen wurde, ganz oder teilweise anerkennen, soweit sie dem kantonalen Fähigkeitsausweis gleichwertig sind.

Vorbereitung auf die Prüfung

Art. 2bis.6

1 Das Volkswirtschaftsdepartement unterstützt die Interessierten bei der Vorbereitung auf die Jägerprüfung.

2 Es kann:

a) Unterlagen erstellen oder erstellen lassen und sie zu einem die Erstellungskosten nicht übersteigenden Preis abgeben;

b) den Besuch von Ausbildungsveranstaltungen obligatorisch erklären, wie Schiess- und Waffenhandhabungskurse, Theorie- und Praxistage;

c) mit der Ausbildung Dritte beauftragen und zu diesem Zweck Vereinbarungen schliessen.7

Prüfungstermine

Art. 3.

1 Die Prüfungen werden nach Bedarf, in der Regel jeweils im Frühjahr, durchgeführt.

2 Die Anmeldefristen und die Prüfungstermine werden im kantonalen Amtsblatt bekanntgegeben.

II. Zulassung zur Prüfung

Anmeldung

a) allgemein

Art. 4.8

1 Wer die Prüfung ablegen will, hat sich innert der bekanntgegebenen Frist beim kantonalen Amt für Natur, Jagd und Fischerei schriftlich anzumelden.

2 Anmeldungen bedürfen der Unterschrift, bei Unmündigen sowie Entmündigten auch derjenigen des gesetzlichen Vertreters.

b) Prüfungen im Schiessen

Art. 4bis.9

1 Mit der Anmeldung zu den Prüfungen im Schiessen sind einzureichen:

a) Auszug aus dem eidgenössischen Strafregister;

b) Bestätigung der Wohnsitzgemeinde, dass der Kandidat:

1. mündig ist. Andernfalls ist bekannt zu geben, wer sein gesetzlicher Vertreter ist;

2. im Zeitpunkt der Prüfung wenigstens das 16. Altersjahr vollendet hat.

c) eigenhändige Bestätigung des Kandidaten, dass er keinen Ausschlussgrund nach Jagdgesetz10 erfüllt;

2 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann weitere Angaben verlangen.

c) theoretische Prüfungen

Art. 4ter.11

1 Mit der Anmeldung zu den theoretischen Prüfungen sind einzureichen:

a) Ausweis über die bestandenen Prüfungen im Schiessen;

b) ...

c) Bestätigungen über die Teilnahme an der obligatorischen Ausbildung.

2 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann:

1. im Einzelfall anstelle der Bestätigungen nach Abs. 1 lit. c dieser Bestimmung andere Ausweise anerkennen;

2. Unterlagen nach Art. 4bis Abs. 1 lit. a bis c dieser Verordnung verlangen.

Verhältnis zu anderen Kantonen

Art. 5.12

1 Wer in einem Kanton oder Staat wohnt, dessen Fähigkeitsausweis im Kanton St.Gallen anerkannt wird, wird nur im Einverständnis mit der dortigen Jagdbehörde zur Prüfung zugelassen.

2 Wer im Kanton St.Gallen wohnt und einen vom Kanton St.Gallen anerkannten Fähigkeitsausweis aufgrund einer Jägerprüfung hat, wird ohne Ablegung der st.gallischen Prüfung zur Jagd zugelassen, wenn er nachweist, dass er während mindestens zweier Jahre die Jagd als Pächter oder Patentinhaber ausgeübt hat.

Zulassung

Art. 6.13

1 Zur Jägerprüfung wird zugelassen, wer:

a) wenigstens das 16. Altersjahr vollendet hat;

b) die Anmeldung nach den Vorschriften dieser Verordnung ordnungsgemäss und fristgerecht eingereicht sowie die Prüfungsgebühr bezahlt hat;

c) keinen Ausschlussgrund nach Jagdgesetz erfüllt.

2 Zu den Prüfungen im Schiessen wird zugelassen, wer zusätzlich das Kugel- und Schrotprogramm14:

1. einmal bei einem für diese Ausbildung vom Volkswirtschaftsdepartement anerkannten Organ erfolgreich abgelegt hat;

2. im Zeitpunkt der Anmeldung vor nicht mehr als zwei Jahren absolviert hat.

3 Zu den theoretischen Prüfungen wird zugelassen, wer zusätzlich:

a) die Prüfungen im Schiessen im Zeitpunkt der theoretischen Prüfungen vor nicht mehr als fünf Jahren bestanden hat;

b) nach den Prüfungen im Schiessen die vom Volkswirtschaftsdepartement obligatorisch erklärte Ausbildung durchlaufen und die Gebühr für die Ausbildung bezahlt hat.

Gebühr15

Art. 7.16

1 Für die Prüfung ist bei der Anmeldung eine Gebühr zu entrichten.

III. Organisation

Jägerprüfungskommission

a) Gliederung

Art. 8.17

1 Das Volkswirtschaftsdepartement wählt auf Amtsdauer in die kantonale Jägerprüfungskommission:

a) Obmann und Obmann-Stellvertreter;

b) bis zu vierzehn weitere Experten.

2 Die Jägerprüfungskommission konstituiert sich selbst.

b) Aufgaben

Art. 9.18

1 Die Jägerprüfungskommission:

a) berät über Prüfungsverfahren sowie Prüfungsstoff und erarbeitet Grundlagen;

b) erarbeitet mit dem vom Volkswirtschaftsdepartement anerkannten Ausbildungsorgan die Ausbildungsziele;

c) beschliesst Erleichterungen für behinderte Kandidaten;

d) kann Anträge auf Aufrechterhaltung, Kündigung oder Widerruf von Anerkennungen anderer Jägerprüfungen stellen.

c) Experten19

Art. 10.20

1 Die Experten:

a) nehmen die Prüfung ab;

b) bewerten die Leistung.

d) Obmann

Art. 11.21

1 Der Obmann:

a) steht der Jägerprüfungskommission vor und vertritt sie nach aussen;

b) leitet Sitzungen und überwacht Prüfungen;

c) eröffnet das Prüfungsergebnis;

d) stellt die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder sicher.

Amt für Natur, Jagd und Fischerei

Art. 12.22

1 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei:

a) ...

b) ...

c) organisiert die Prüfungen nach Rücksprache mit dem Obmann der Jägerprüfungskommission;

d) koordiniert die Tätigkeiten der Jägerprüfungskommission und des vom Volkswirtschaftsdepartement anerkannten Ausbildungsorgans.

IV. Prüfung

Zweck

Art. 13.

1 Die Prüfung soll ermitteln, ob der Kandidat genügend Kenntnisse im Jagdwesen und die Fähigkeit zur Jagdausübung besitzt.

Fächer

Art. 14.23

1

Prüfungsstoff

a) allgemein24

Art. 15.25

1 Der Prüfungsstoff ist auf die praktischen Erfordernisse der Jagd im Kanton St.Gallen ausgerichtet.

b) Prüfungen im Schiessen

1. Waffenhandhabung

Art. 16.26

1 Geprüft werden Kenntnisse über:

a) mitgebrachte27, im Kanton zugelassene Jagdwaffen;

b) praktische Handhabung der Büchse, Flinte und kombinierten Waffe;

c) Anschlagsarten;

d) Bewegungen mit der Waffe im Freien;

e) Ersteigen einer Kanzel oder eines Hochsitzes und Überwindung von Hindernissen im Gelände mit der Waffe;

f) Distanzenschätzen für den Jagdgebrauch;

g) Sicherheitsfragen.

2 Wer die Prüfung zur Waffenhandhabung bestanden hat, wird zu den Schiessprogrammen zugelassen.

2. Schiessprogramme

aa) Kugelprogramm

Art. 16bis.28

1 Das Kugelprogramm umfasst:

a) zwei Schüsse auf Rehscheibe mit einem Trefferfeld von rund 240 cm2 in 100 m Entfernung, Stellung stehend angestrichen. Für den zweiten Schuss stehen nach Abgabe des ersten Schusses 120 Sekunden zur Verfügung;

b) zwei Schüsse auf Rehscheibe mit einem Trefferfeld von rund 240 cm2 in 100 m Entfernung, Schussabgabe ab Hochsitz, Stellung frei. Für den zweiten Schuss stehen nach Abgabe des ersten Schusses 20 Sekunden zur Verfügung;

c) zwei Schüsse auf Gamsscheibe mit einem Trefferfeld von rund 340 cm2 in 150 bis 175 m Entfernung, Stellung frei, jagdpraktische Auflage gestattet. Für den zweiten Schuss stehen nach Abgabe des ersten Schusses 60 Sekunden zur Verfügung.

2 Die Trefferaufnahmen erfolgen erst nach Abgabe des zweiten Schusses.

3 Das Programm ist mit fünf Treffern bestanden. Für verspätet abgegebene Schüsse wird ein Treffer abgezogen.

bb) Schrotprogramm

Art. 16ter.29

1 Das Schrotprogramm umfasst zehn Durchgänge des laufenden Hasen mit drei Kippfeldern unter folgenden Bedingungen:

a) die Schrotpatronen mit Schrot von 3,2 bis 3,5 mm Korngrösse sind auf dem Stand zu beziehen;

b) bei mehrläufigen Waffen darf nur ein Lauf geladen werden;

c) der Hase ist vom Schützen auszulösen;

d) der Hase erscheint abwechselnd rechts oder links auf der Laufbahn von 6 m in 30 bis 35 m Entfernung während zwei bis drei Sekunden;

e) die Waffe darf erst nach Auslösen des Hasen in Anschlag genommen werden.

2 Das Programm ist mit sieben Treffern bestanden. Als Treffer wird das Kippen des mittleren Kippfeldes gewertet. Ausgelöste, aber nicht beschossene Hasen gelten als Fehlschüsse.

cc) gemeinsame Bestimmung

Art. 16quater.30

1 Der Kandidat legt Kugel- und Schrotprogramm mit persönlichen Waffen ab.

2 Zugelassen sind nach der Jagd- und Waffengesetzgebung erlaubte kombinierte Waffen, Flinten und Büchsen.

3 Nicht erlaubt sind:

a) Kugelmunition mit einem Kaliber von weniger als 7 mm und einem Geschossgewicht von weniger als 8 g.

b) Probeschüsse;

c) Hilfsmittel wie Polsterungen, Schiessjacken, Schiessbrillen, Schiessmützen und -bänder oder spezielle Schiesshandschuhe;

d) Unterbrechungen der Schiessprogramme durch den Kandidaten.

c) theoretische Prüfungen

1. Waffenkenntnis

Art. 16quinquies.31

1 Geprüft werden insbesondere Kenntnisse über:

a) je eine mitgebrachte, kantonal zugelassene Schrot- und Kugelpatrone, insbesondere Aufbau, Kaliber, Geschosskonstruktion und -wirkungen, Einschussdistanzen, Treffpunktlagen auf verschiedene Distanzen sowie einfache ballistische Daten;

b) erlaubte und verbotene Jagd- und Fangschusswaffen sowie optische Geräte;

c) Sicherheitsvorschriften für Schusswaffen;

d) Ein- und Kontrollschiessen der Jagdwaffen sowie Ursachen von Fehlschüssen.

2. Jagdrecht

Art. 17.32

1 Das Jagdrecht wird nach den eidgenössischen und kantonalen Gesetzen und Verordnungen über die Jagd und, soweit für die Jagd oder die Kenntnisse der Wildbahn wesentlich, über den Tier- und Naturschutz geprüft.

2 Geprüft werden Kenntnisse insbesondere über:

a) Rechte und Pflichten als Jäger;

b) Jagdsystem und Reviervergabe;

c) Jagdberechtigung, Jagdausübung und Jagdvergehen;

d) Verhältnis zu anderen Berechtigten und Wildfolge;

e) Wildschaden;

f) Lebensraumschutz;

g) Massnahmen gegen Hunde und Katzen.

3. Jagdkunde

Art. 18.33

1 Geprüft werden Kenntnisse insbesondere über:

a) Lebensraum-Ansprüche des Wildes, Wechselbeziehungen zwischen Wild und Lebensraum, Schadenverhütung sowie Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Jagd;

b) Wildhege, insbesondere Bestandesbewirtschaftung und Fütterung;

c) Jagdarten und Jagdausübung;

d) Wildverwertung und Wildbrethygiene.

4. Wildkunde

Art. 19.34

1 Geprüft werden Kenntnisse insbesondere über:

a) jagdbare und geschützte Wildarten;

b) Körperbau, Lebensweise, Fortpflanzungszeiten, Erkennungs- und Altersmerkmale des jagdbaren Wildes, Altersbestimmung am lebenden und erlegten Tier;

c) beim Ansprechen des jagdbaren Wildes gebräuchliche Begriffe der Jägersprache, Fährten- und Spurenkunde;

d) Wildkrankheiten und ihre Gefahren für Mensch und Tier.

5. Kenntnisse über Jagdhunde

Art. 20.35

1 Geprüft werden Kenntnisse insbesondere über:

a) auf der Jagd im Kanton St.Gallen gebräuchliche Jagdhunde, Jagdarten mit Hunden;

b) Fortpflanzung und Hundehaltung, insbesondere Fütterung, Pflege, Erziehung;

c) Verwendung der Hunde auf der Jagd, insbesondere tierschützerische Belange, Verhalten vor und nach dem Schuss, Schuss- und Pirschzeichen, insbesondere Kontrolle des Beschuss- bzw. Anschussortes, und Nachsuche;

d) Hundekrankheiten und ihre Gefahren für den Menschen.

6. Durchführung

Art. 21.36

1 Die theoretischen Prüfungen erfolgen mündlich und werden durch wenigstens zwei Experten abgenommen.

2 Sie dauern rund 25 Minuten.

Bewertung und Eröffnung37

Art. 22.38

1 Die Prüfungen werden mit genügend oder ungenügend bewertet. Über die Prüfungen werden Protokolle geführt.

2 Das Ergebnis wird nach Abschluss der theoretischen Prüfungen mündlich eröffnet. Der Kandidat kann Einblick in die Protokolle nehmen.

3 Das Nichtbestehen wird schriftlich durch Verfügung eröffnet.

Bestehen39

Art. 23.40

1 Wer in allen Prüfungen genügend ist, erhält den Fähigkeitsausweis.

Wiederholung

a) einzelne Prüfungen

Art. 24.41

1 Wer in einzelnen Prüfungen ungenügend ist, kann einmal wiederholen:

a) die Schiessprogramme am Prüfungstag;

b) höchstens zwei Prüfungsfächer der theoretischen Prüfungen an einer der nächsten beiden Nachprüfungen.

2 Wer in mehr als zwei theoretischen Prüfungen ungenügend ist, hat zu wiederholen:

1. alle theoretischen Prüfungen;

2. die Prüfungen im Schiessen, wenn seit deren Bestehen im Zeitpunkt der Nachprüfung mehr als fünf Jahre vergangen sind.

b) ganze Prüfung42

Art. 25.43

1 Wer nicht bestanden hat, kann die ganze Prüfung nach einem Jahr wiederholen.

2 Wer dreimal nicht bestanden hat, wird erst nach fünf Jahren wieder zugelassen.

Einstellen der Prüfung

Art. 26.

1 Macht sich ein Kandidat bei der Prüfung eines ungebührlichen oder unredlichen Verhaltens schuldig, insbesondere durch Benützen unerlaubter Hilfsmittel, so ist der Obmann der Jägerprüfungskommission sofort zu orientieren.

2 Der Obmann kann die Prüfung des Fehlbaren einstellen.

V. Fähigkeitsausweis

Inhalt

Art. 27.

1 Der Fähigkeitsausweis enthält die Personalien des Kandidaten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort und Wohnort) sowie Ort und Zeit der Prüfung und bestätigt, dass er die vorgeschriebene Jägerprüfung mit Erfolg bestanden hat.

Ausstellung

Art. 28.44

1 Der Fähigkeitsausweis wird vom Obmann und einem Mitglied der Jägerprüfungskommission unterzeichnet.

Wiederholung der Schiessprüfung

Art. 29.45

1

VI. Schlussbestimmungen

Anpassung bisherigen Rechtes

a) Allgemeiner Gebührentarif

Art. 30.46

1

b) Entschädigungen staatlicher Kommissionen und Experten

Art. 31.47

1

Übergangsbestimmungen

Art. 31bis.48

1

Vollzugsbeginn

Art. 32.

1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1967 angewendet.

2 Art. 10bis und Art. 48 Abs. 2 des Nachtragsgesetzes zum Jagdgesetz vom 21. März 196649 betreffend den Fähigkeitsausweis für die Jagdpacht und die Jagdausübung werden auf den 1. Juni 1967 in Vollzug gesetzt.

Übergangsbestimmungen des IV. Nachtrags vom 4. Dezember 199050

II.

1. Kandidaten, die nach Art. 23 und 24 der Verordnung über die Jägerprüfung vom 28. Dezember 196651 in einem oder zwei Fächern die Prüfung wiederholen können, haben die Nachprüfung im Jahr 1991 abzulegen.

2. Wer die Nachprüfung nach Art. 23 und 24 der Verordnung über die Jägerprüfung vom 28. Dezember 196652 im Jahr 1991 nicht besteht, hat die Prüfungen im Schiessen und die theoretischen Prüfungen nach dieser Verordnung zu wiederholen.




1   nGS 4, 414; nGS 14–92. In Vollzug ab 1. Januar 1967. Geändert durch Art. 21 lit. l der V über die Vergütungen an Kommissionen und Experten der staatlichen Verwaltung vom 10. Februar 1970, nGS 7, 13 (sGS 145.1); Art. 14 lit. b des RRB über Änderungen der Organisation und Zuständigkeit der Departemente vom 1. April 1970, nGS 7, 57 (sGS 141.33); Nachtrag vom 24. April 1967, nGS 5, 128 (überholt); Nachtrag vom 8. Januar 1974, nGS 9, 408; II. Nachtrag vom 2. September 1975, nGS 10–70; III. Nachtrag vom 4. Dezember 1979, nGS 14–91; IV. Nachtrag vom 4. Dezember 1990, nGS 26–20; V. Nachtrag vom 14. Dezember 1999, nGS 35–12; Abschnitt II Ziff. 56 des VI. Nachtrags zum GeschR vom 30. Oktober 2007, nGS 42–101 (sGS 141.3).

2   sGS 853.1.

3   sGS 951.1.

4   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

5   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

6   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

7   Zurzeit Kommission für die Grundausbildung der Jägerschaft des Kantons St.Gallen.

8   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

9   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

10   sGS 853.1.

11   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

12   Fassung gemäss V. Nachtrag.

13   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

14   Art. 16bis, 16ter und 16quater dieser V.

15   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

16   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

17   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

18   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

19   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

20   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

21   Fassung gemäss V. Nachtrag.

22   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

23   Aufgehoben durch IV. Nachtrag.

24   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

25   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

26   Fassung gemäss V. Nachtrag.

27   Vgl. Art. 16quater dieser V.

28   Fassung gemäss V. Nachtrag.

29   Eingefügt durch IV. Nachtrag.

30   Fassung gemäss V. Nachtrag.

31   Fassung gemäss V. Nachtrag.

32   Fassung gemäss V. Nachtrag.

33   Fassung gemäss V. Nachtrag.

34   Fassung gemäss V. Nachtrag.

35   Fassung gemäss V. Nachtrag.

36   Fassung gemäss V. Nachtrag.

37   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

38   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

39   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

40   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

41   Fassung gemäss V. Nachtrag.

42   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

43   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

44   Fassung gemäss V. Nachtrag.

45   Aufgehoben durch IV. Nachtrag.

46   Überholt durch Nr. 25.5–8 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung vom 27. April 1971, nGS 7, 587 (aufgehoben).

47   Aufgehoben durch Art. 21 lit. l der V über die Vergütungen an Kommissionen und Experten der staatlichen Verwaltung.

48   Eingefügt durch Nachtrag vom 24. April 1967; überholt durch Zeitablauf.

49   nGS 4, 68.

50   nGS 26–20.

51   Fassung vor dem IV. Nachtrag, nGS 14–92.

52   Fassung vor dem IV. Nachtrag, nGS 14–92.