I. Allgemeines
Grundsatz
Art. 1.4
1 Die Jägerprüfung umfasst:
a) Prüfungen im Schiessen;
b) theoretische Prüfungen.
Befreiung von der Prüfung
Art. 2.5
1 Von der Prüfung ist befreit:
a) wer ununterbrochen während sechs Jahren unmittelbar
vor dem 1.Juni 1967 Jagdpächter im Kanton St.Gallen gewesen ist. Vorbehalten
bleibt eine gegenteilige Anordnung des Volkswirtschaftsdepartementes, wenn
erhebliche Zweifel an der jagdlichen Eignung bestehen;
b) wer einen nicht st.gallischen Fähigkeitsausweis
besitzt, der im Kanton St.Gallen anerkannt wird.
2 Das Volkswirtschaftsdepartement kann Fähigkeitsausweise anderer
Kantone und Staaten, mit denen keine Gegenrechtsvereinbarung abgeschlossen
wurde, ganz oder teilweise anerkennen, soweit sie dem kantonalen Fähigkeitsausweis
gleichwertig sind.
Vorbereitung auf die Prüfung
Art. 2bis.6
1 Das Volkswirtschaftsdepartement unterstützt die Interessierten bei
der Vorbereitung auf die Jägerprüfung.
2 Es kann:
a) Unterlagen erstellen oder erstellen lassen und sie
zu einem die Erstellungskosten nicht übersteigenden Preis abgeben;
b) den Besuch von Ausbildungsveranstaltungen obligatorisch
erklären, wie Schiess- und Waffenhandhabungskurse, Theorie- und Praxistage;
c) mit der Ausbildung Dritte beauftragen und zu diesem
Zweck Vereinbarungen schliessen.7
Prüfungstermine
Art. 3.
1 Die Prüfungen werden nach Bedarf, in der Regel jeweils im Frühjahr,
durchgeführt.
2 Die Anmeldefristen und die Prüfungstermine werden im kantonalen
Amtsblatt bekanntgegeben.
II. Zulassung zur Prüfung
Anmeldung
a) allgemein
Art. 4.8
1 Wer die Prüfung ablegen will, hat sich innert der bekanntgegebenen
Frist beim kantonalen Amt für Natur, Jagd und Fischerei schriftlich anzumelden.
2 Anmeldungen bedürfen der Unterschrift, bei Unmündigen sowie
Entmündigten auch derjenigen des gesetzlichen Vertreters.
b) Prüfungen im Schiessen
Art. 4bis.9
1 Mit der Anmeldung zu den Prüfungen im Schiessen sind einzureichen:
a) Auszug aus dem eidgenössischen Strafregister;
b) Bestätigung der Wohnsitzgemeinde, dass der
Kandidat:
1. mündig ist. Andernfalls ist bekannt zu geben,
wer sein gesetzlicher Vertreter ist;
2. im Zeitpunkt der Prüfung wenigstens das 16.
Altersjahr vollendet hat.
c) eigenhändige Bestätigung des Kandidaten,
dass er keinen Ausschlussgrund nach Jagdgesetz10 erfüllt;
2 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann weitere Angaben verlangen.
c) theoretische Prüfungen
Art. 4ter.11
1 Mit der Anmeldung zu den theoretischen Prüfungen sind einzureichen:
a) Ausweis über die bestandenen Prüfungen
im Schiessen;
b) ...
c) Bestätigungen über die Teilnahme an der
obligatorischen Ausbildung.
2 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann:
1. im Einzelfall anstelle der Bestätigungen nach
Abs. 1 lit. c dieser Bestimmung andere Ausweise anerkennen;
2. Unterlagen nach Art. 4bis Abs. 1 lit. a bis c dieser Verordnung verlangen.
Verhältnis zu anderen Kantonen
Art. 5.12
1 Wer in einem Kanton oder Staat wohnt, dessen Fähigkeitsausweis im
Kanton St.Gallen anerkannt wird, wird nur im Einverständnis mit der dortigen
Jagdbehörde zur Prüfung zugelassen.
2 Wer im Kanton St.Gallen wohnt und einen vom Kanton St.Gallen anerkannten
Fähigkeitsausweis aufgrund einer Jägerprüfung hat, wird ohne
Ablegung der st.gallischen Prüfung zur Jagd zugelassen, wenn er nachweist,
dass er während mindestens zweier Jahre die Jagd als Pächter oder
Patentinhaber ausgeübt hat.
Zulassung
Art. 6.13
1 Zur Jägerprüfung wird zugelassen, wer:
a) wenigstens das 16. Altersjahr vollendet hat;
b) die Anmeldung nach den Vorschriften dieser Verordnung
ordnungsgemäss und fristgerecht eingereicht sowie die Prüfungsgebühr
bezahlt hat;
c) keinen Ausschlussgrund nach Jagdgesetz erfüllt.
2 Zu den Prüfungen im Schiessen wird zugelassen, wer zusätzlich
das Kugel- und Schrotprogramm14:
1. einmal bei einem für diese Ausbildung vom Volkswirtschaftsdepartement
anerkannten Organ erfolgreich abgelegt hat;
2. im Zeitpunkt der Anmeldung vor nicht mehr als zwei
Jahren absolviert hat.
3 Zu den theoretischen Prüfungen wird zugelassen, wer zusätzlich:
a) die Prüfungen im Schiessen im Zeitpunkt der
theoretischen Prüfungen vor nicht mehr als fünf Jahren bestanden
hat;
b) nach den Prüfungen im Schiessen die vom Volkswirtschaftsdepartement
obligatorisch erklärte Ausbildung durchlaufen und die Gebühr für
die Ausbildung bezahlt hat.
Gebühr15
Art. 7.16
1 Für die Prüfung ist bei der Anmeldung eine Gebühr zu entrichten.
III. Organisation
Jägerprüfungskommission
a) Gliederung
Art. 8.17
1 Das Volkswirtschaftsdepartement wählt auf Amtsdauer in die kantonale
Jägerprüfungskommission:
a) Obmann und Obmann-Stellvertreter;
b) bis zu vierzehn weitere Experten.
2 Die Jägerprüfungskommission konstituiert sich selbst.
b) Aufgaben
Art. 9.18
1 Die Jägerprüfungskommission:
a) berät über Prüfungsverfahren sowie
Prüfungsstoff und erarbeitet Grundlagen;
b) erarbeitet mit dem vom Volkswirtschaftsdepartement
anerkannten Ausbildungsorgan die Ausbildungsziele;
c) beschliesst Erleichterungen für behinderte
Kandidaten;
d) kann Anträge auf Aufrechterhaltung, Kündigung
oder Widerruf von Anerkennungen anderer Jägerprüfungen stellen.
c) Experten19
Art. 10.20
1 Die Experten:
a) nehmen die Prüfung ab;
b) bewerten die Leistung.
d) Obmann
Art. 11.21
1 Der Obmann:
a) steht der Jägerprüfungskommission vor
und vertritt sie nach aussen;
b) leitet Sitzungen und überwacht Prüfungen;
c) eröffnet das Prüfungsergebnis;
d) stellt die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder
sicher.
Amt für Natur, Jagd und Fischerei
Art. 12.22
1 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei:
a) ...
b) ...
c) organisiert die Prüfungen nach Rücksprache
mit dem Obmann der Jägerprüfungskommission;
d) koordiniert die Tätigkeiten der Jägerprüfungskommission
und des vom Volkswirtschaftsdepartement anerkannten Ausbildungsorgans.
IV. Prüfung
Zweck
Art. 13.
1 Die Prüfung soll ermitteln, ob der Kandidat genügend Kenntnisse
im Jagdwesen und die Fähigkeit zur Jagdausübung besitzt.
Prüfungsstoff
a) allgemein24
Art. 15.25
1 Der Prüfungsstoff ist auf die praktischen Erfordernisse der Jagd
im Kanton St.Gallen ausgerichtet.
b) Prüfungen im Schiessen
1. Waffenhandhabung
Art. 16.26
1 Geprüft werden Kenntnisse über:
a) mitgebrachte27, im Kanton zugelassene Jagdwaffen;
b) praktische Handhabung der Büchse, Flinte und
kombinierten Waffe;
c) Anschlagsarten;
d) Bewegungen mit der Waffe im Freien;
e) Ersteigen einer Kanzel oder eines Hochsitzes und
Überwindung von Hindernissen im Gelände mit der Waffe;
f) Distanzenschätzen für den Jagdgebrauch;
g) Sicherheitsfragen.
2 Wer die Prüfung zur Waffenhandhabung bestanden hat, wird zu den
Schiessprogrammen zugelassen.
2. Schiessprogramme
aa) Kugelprogramm
Art. 16bis.28
1 Das Kugelprogramm umfasst:
a) zwei Schüsse auf Rehscheibe mit einem Trefferfeld
von rund 240 cm2 in 100 m Entfernung, Stellung stehend angestrichen.
Für den zweiten Schuss stehen nach Abgabe des ersten Schusses 120 Sekunden
zur Verfügung;
b) zwei Schüsse auf Rehscheibe mit einem Trefferfeld
von rund 240 cm2 in 100 m Entfernung, Schussabgabe
ab Hochsitz, Stellung frei. Für den zweiten Schuss stehen nach Abgabe
des ersten Schusses 20 Sekunden zur Verfügung;
c) zwei Schüsse auf Gamsscheibe mit einem Trefferfeld
von rund 340 cm2 in 150 bis 175 m Entfernung, Stellung frei, jagdpraktische
Auflage gestattet. Für den zweiten Schuss stehen nach Abgabe des ersten
Schusses 60 Sekunden zur Verfügung.
2 Die Trefferaufnahmen erfolgen erst nach Abgabe des zweiten Schusses.
3 Das Programm ist mit fünf Treffern bestanden. Für verspätet
abgegebene Schüsse wird ein Treffer abgezogen.
bb) Schrotprogramm
Art. 16ter.29
1 Das Schrotprogramm umfasst zehn Durchgänge des laufenden Hasen mit
drei Kippfeldern unter folgenden Bedingungen:
a) die Schrotpatronen mit Schrot von 3,2 bis 3,5 mm
Korngrösse sind auf dem Stand zu beziehen;
b) bei mehrläufigen Waffen darf nur ein Lauf geladen
werden;
c) der Hase ist vom Schützen auszulösen;
d) der Hase erscheint abwechselnd rechts oder links
auf der Laufbahn von 6 m in 30 bis 35 m Entfernung während zwei bis drei
Sekunden;
e) die Waffe darf erst nach Auslösen des Hasen
in Anschlag genommen werden.
2 Das Programm ist mit sieben Treffern bestanden. Als Treffer wird das
Kippen des mittleren Kippfeldes gewertet. Ausgelöste, aber nicht beschossene
Hasen gelten als Fehlschüsse.
cc) gemeinsame Bestimmung
Art. 16quater.30
1 Der Kandidat legt Kugel- und Schrotprogramm mit persönlichen Waffen
ab.
2 Zugelassen sind nach der Jagd- und Waffengesetzgebung erlaubte kombinierte
Waffen, Flinten und Büchsen.
3 Nicht erlaubt sind:
a) Kugelmunition mit einem Kaliber von weniger als
7 mm und einem Geschossgewicht von weniger als 8 g.
b) Probeschüsse;
c) Hilfsmittel wie Polsterungen, Schiessjacken, Schiessbrillen,
Schiessmützen und -bänder oder spezielle Schiesshandschuhe;
d) Unterbrechungen der Schiessprogramme durch den Kandidaten.
c) theoretische Prüfungen
1. Waffenkenntnis
Art. 16quinquies.31
1 Geprüft werden insbesondere Kenntnisse über:
a) je eine mitgebrachte, kantonal zugelassene Schrot-
und Kugelpatrone, insbesondere Aufbau, Kaliber, Geschosskonstruktion und -wirkungen,
Einschussdistanzen, Treffpunktlagen auf verschiedene Distanzen sowie einfache
ballistische Daten;
b) erlaubte und verbotene Jagd- und Fangschusswaffen
sowie optische Geräte;
c) Sicherheitsvorschriften für Schusswaffen;
d) Ein- und Kontrollschiessen der Jagdwaffen sowie
Ursachen von Fehlschüssen.
2. Jagdrecht
Art. 17.32
1 Das Jagdrecht wird nach den eidgenössischen und kantonalen Gesetzen
und Verordnungen über die Jagd und, soweit für die Jagd oder die
Kenntnisse der Wildbahn wesentlich, über den Tier- und Naturschutz geprüft.
2 Geprüft werden Kenntnisse insbesondere über:
a) Rechte und Pflichten als Jäger;
b) Jagdsystem und Reviervergabe;
c) Jagdberechtigung, Jagdausübung und Jagdvergehen;
d) Verhältnis zu anderen Berechtigten und Wildfolge;
e) Wildschaden;
f) Lebensraumschutz;
g) Massnahmen gegen Hunde und Katzen.
3. Jagdkunde
Art. 18.33
1 Geprüft werden Kenntnisse insbesondere über:
a) Lebensraum-Ansprüche des Wildes, Wechselbeziehungen
zwischen Wild und Lebensraum, Schadenverhütung sowie Zusammenarbeit zwischen
Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Jagd;
b) Wildhege, insbesondere Bestandesbewirtschaftung
und Fütterung;
c) Jagdarten und Jagdausübung;
d) Wildverwertung und Wildbrethygiene.
4. Wildkunde
Art. 19.34
1 Geprüft werden Kenntnisse insbesondere über:
a) jagdbare und geschützte Wildarten;
b) Körperbau, Lebensweise, Fortpflanzungszeiten,
Erkennungs- und Altersmerkmale des jagdbaren Wildes, Altersbestimmung am lebenden
und erlegten Tier;
c) beim Ansprechen des jagdbaren Wildes gebräuchliche
Begriffe der Jägersprache, Fährten- und Spurenkunde;
d) Wildkrankheiten und ihre Gefahren für Mensch
und Tier.
5. Kenntnisse über Jagdhunde
Art. 20.35
1 Geprüft werden Kenntnisse insbesondere über:
a) auf der Jagd im Kanton St.Gallen gebräuchliche
Jagdhunde, Jagdarten mit Hunden;
b) Fortpflanzung und Hundehaltung, insbesondere Fütterung,
Pflege, Erziehung;
c) Verwendung der Hunde auf der Jagd, insbesondere
tierschützerische Belange, Verhalten vor und nach dem Schuss, Schuss-
und Pirschzeichen, insbesondere Kontrolle des Beschuss- bzw. Anschussortes,
und Nachsuche;
d) Hundekrankheiten und ihre Gefahren für den
Menschen.
6. Durchführung
Art. 21.36
1 Die theoretischen Prüfungen erfolgen mündlich und werden durch
wenigstens zwei Experten abgenommen.
2 Sie dauern rund 25 Minuten.
Bewertung und Eröffnung37
Art. 22.38
1 Die Prüfungen werden mit genügend oder ungenügend bewertet.
Über die Prüfungen werden Protokolle geführt.
2 Das Ergebnis wird nach Abschluss der theoretischen Prüfungen mündlich
eröffnet. Der Kandidat kann Einblick in die Protokolle nehmen.
3 Das Nichtbestehen wird schriftlich durch Verfügung eröffnet.
Bestehen39
Art. 23.40
1 Wer in allen Prüfungen genügend ist, erhält den Fähigkeitsausweis.
Wiederholung
a) einzelne Prüfungen
Art. 24.41
1 Wer in einzelnen Prüfungen ungenügend ist, kann einmal wiederholen:
a) die Schiessprogramme am Prüfungstag;
b) höchstens zwei Prüfungsfächer der
theoretischen Prüfungen an einer der nächsten beiden Nachprüfungen.
2 Wer in mehr als zwei theoretischen Prüfungen ungenügend ist,
hat zu wiederholen:
1. alle theoretischen Prüfungen;
2. die Prüfungen im Schiessen, wenn seit deren
Bestehen im Zeitpunkt der Nachprüfung mehr als fünf Jahre vergangen
sind.
b) ganze Prüfung42
Art. 25.43
1 Wer nicht bestanden hat, kann die ganze Prüfung nach einem Jahr
wiederholen.
2 Wer dreimal nicht bestanden hat, wird erst nach fünf Jahren wieder
zugelassen.
Einstellen der Prüfung
Art. 26.
1 Macht sich ein Kandidat bei der Prüfung eines ungebührlichen
oder unredlichen Verhaltens schuldig, insbesondere durch Benützen unerlaubter
Hilfsmittel, so ist der Obmann der Jägerprüfungskommission sofort
zu orientieren.
2 Der Obmann kann die Prüfung des Fehlbaren einstellen.