854.1Gesetz
über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser
lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen
(Fischereigesetz)
vom 10. Juni 20081
Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft
der Regierung vom 9. Oktober 20072 Kenntnis genommen und
erlässt
in Ausführung der
Bundesgesetzgebung über die Fischerei3
als Gesetz:
I. Allgemeine Bestimmungen
Zweck
Art. 1.
1 Dieser Erlass bezweckt: a) Schutz, Verbesserung, Wiederherstellung und Aufbau
der Lebensräume der einheimischen Fische, Krebse, Fischnährtiere
und anderer im Wasser lebenden Kleintiere (im Folgenden Wassertiere);
b) Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung
der natürlichen Artenvielfalt und des Bestandes einheimischer Wassertiere;
c) Schutz bedrohter Arten und Rassen von Wassertieren;
d) nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung der Fisch-
und Krebsbestände.
Geltungsbereich
Art. 2.
1 Dieser Erlass gilt für alle Gewässer.
2 Ausgenommen sind Fischzuchtanlagen und künstlich angelegte private
Gewässer, in die Wassertiere auf natürliche Weise nicht gelangen
können.
3 Vorbehalten bleiben: a) internationale und interkantonale Vereinbarungen;
b) nach dem Gesetz über das Fischereiregal vom
13. Juni 19274 festgestellte private
Rechte, soweit sie das Recht auf Aneignung von Fischen und Krebsen, die gefangen
werden dürfen, beinhalten;
c) die Freiangelfischerei von den Ufern des Bodensees,
des Walensees, des Zürichsees und des Obersees aus mit den zugelassenen
Fanggeräten, soweit sie tierschutzgerecht und unter gebührender
Rücksichtnahme auf den Lebensraum ausgeübt wird.
Fischereiregal
Art. 3.
1 Das Fischereiregal steht dem Kanton zu.
2 Gegenstand sind die nach der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung
zum Fang freigegebenen und geschützten Wassertiere.
3 Der Kanton überträgt das Recht durch Patent oder Pacht.
Vorkaufsrecht
Art. 4.
1 Wird ein privates Fischereirecht veräussert, steht dem Kanton das
Vorkaufsrecht zu.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
vom 10. Dezember 19075.
II. Schutz und Förderung
1. Schutz des Lebensraums
Erhaltung
Art. 5.
1 Bachläufe, Uferpartien und Wasservegetationen, die dem Laichen und
dem Aufwachsen der Fische dienen, sind zu erhalten.
2 Lebensräume bedrohter Arten und Rassen sind besonders zu schützen.
Aufwertung
Art. 6.
1 Lebensräume von Wassertieren, deren Struktur und ökologische
Funktionsfähigkeit beeinträchtigt sind, sind aufzuwerten. Der natürliche
Zustand ist nach Möglichkeit wiederherzustellen.
Massnahmen
Art. 7.
1 Die für die Fischerei zuständige Stelle des Kantons stellt
den Schutz von Lebensraum und Lebensgemeinschaft sicher durch: a) Erteilung der Bewilligung für technische Eingriffe
sowie für Massnahmen bei neuen und bestehenden Anlagen;
b) örtlich und zeitlich begrenzte Verbote von
Freizeitbetätigungen, einschliesslich der Fischerei im oder am Wasser,
wenn diese erheblich störende oder schädigende Auswirkungen auf
Lebensraum oder Lebensgemeinschaft haben;
c) örtlich und zeitlich begrenzte Ausscheidung
von Schongebieten;
d) Regelung der Fischerei in Schutzgebieten.
2 Andere Behörden stellen unter Vorbehalt von Abs. 1 dieser Bestimmung
in ihrem Zuständigkeitsbereich den Schutz von Lebensraum und Lebensgemeinschaft
sicher, insbesondere durch: 1. Berücksichtigung in Richt-, Regional- und Ortsplanung
sowie in anderen Planungen;
2. Bedingungen und Auflagen in Bewilligungen für
Eingriffe in den Lebensraum;
3. Beschränkung von Nutzungen des Lebensraums,
wenn diese die Wassertiere erheblich stören oder Pflanzen erheblich schädigen;
4. Schutzmassnahmen nach dem Baugesetz vom 6. Juni
19726. Soweit diese die Fischerei betreffen, bedürfen
sie zur Gültigkeit der Zustimmung der für die Fischerei zuständigen
Stelle des Kantons.
Veranstaltungen
Art. 8.
1 Für Veranstaltungen im oder am Wasser, die Lebensraum oder Lebensgemeinschaft
beeinträchtigen können, werden die Bestimmungen der Einführungsgesetzgebung
zum eidgenössischen Waldgesetz7 sachgemäss angewendet.
Störende Gegenstände
Art. 9.
1 Gegenstände dürfen am, im und über dem Wasser nur angebracht
oder eingesetzt werden, wenn sie die Fischerei nicht behindern oder Lebensraum
und Lebensgemeinschaft nicht beeinträchtigen.
2 Für den Vollzug ist die für die Fischerei zuständige Stelle
des Kantons zuständig.
3 Vorbehalten bleiben die Bau- und die Gewässernutzungsgesetzgebung.
2. Förderung der Artenvielfalt sowie der nachhaltigen Nutzung von Fischen und Krebsen
Bewirtschaftung
a) Grundsatz
Art. 10.
1 Die fischereiliche Bewirtschaftung der Gewässer bezweckt: a) die natürliche Artenvielfalt und den Bestand
einheimischer Fische und Krebse zu erhalten, zu verbessern und nach Möglichkeit
wiederherzustellen;
b) einen nachhaltigen Ertrag zu erzielen.
2 Die zuständige Stelle des Kantons kann Personen, die ein Gewässer
gepachtet oder ein Berufsfischerpatent gelöst haben, entschädigungslos
zur Mitwirkung beiziehen.
b) Fischbesatz
Art. 11.
1 Besatzmassnahmen bedürfen der Bewilligung der zuständigen Stelle
des Kantons.
c) Fischzuchtanlagen
Art. 12.
1 Der Kanton kann Fischzuchtanlagen betreiben oder sich daran beteiligen,
wenn dies für die Erhaltung der Artenvielfalt oder die Gewährleistung
einer nachhaltigen Nutzung erforderlich ist.
Ausführungsbestimmungen
Art. 13.
1 Die Regierung erlässt zur Erhaltung der Artenvielfalt und zur Gewährleistung
einer nachhaltigen fischereilichen Nutzung Bestimmungen insbesondere über: a) die zu schützenden Arten;
b) Schongebiete und Schonzeiten;
c) Fangmasse und Fangzahl;
d) Fang- und Hilfsgeräte;
e) Fangmethoden und Fischköder;
f) das Halten von Fischen;
g) den Laichfischfang;
h) die Grundlagenbeschaffung.
2 Sie kann das zuständige Departement ermächtigen, Fischereivorschriften
zu erlassen.
Grundlagenbeschaffung
Art. 14.
1 Die zuständige Stelle des Kantons wertet die Ergebnisse der Fangstatistik
periodisch aus.
2 Sie beschafft sich weitere Grundlagen über Wassertiere und deren
Lebensräume, soweit deren Erhebung für die fischereiliche Bewirtschaftung
sowie den Lebensraum- und Artenschutz angezeigt ist.
III. Patent und Pacht
Allgemeines
Art. 15
1 Wer ein Patent löst, bezahlt eine Patentgebühr, wer ein Gewässer
pachtet, einen Pachtzins.
2 Auf Patent oder Pacht besteht kein Rechtsanspruch.
3 Patent und Pacht sind weder übertragbar noch vererblich.
Festlegung
Art. 16.
1 Die Regierung legt fest: a) die Gewässer, in denen nicht gefischt werden
darf;
b) die Gewässer, in denen gefischt werden darf,
als Patent- oder Pachtgewässer;
c) die Gewässer, in denen die Berufsfischerei
ausgeübt werden darf;
d) Kategorien und Gültigkeitsdauer der Patente.
Berufsfischerei
a) Patent
Art. 17.
1 Die zuständige Stelle des Kantons erteilt das Recht zur Ausübung
der Berufsfischerei als Patent.
2 Sie vergibt höchstens soviele Patente, als eine nachhaltige Nutzung
des Fisch- und Krebsbestandes zulässt.
3 Das Berufsfischerpatent berechtigt zur Ausübung der Fischerei mit
Netz, Reuse und Angel.
b) Vergabe
Art. 18.
1 Das Patent kann einer natürlichen Person vergeben werden, wenn diese: a) handlungsfähig ist;
b) die Fachprüfung einer anerkannten Fischereifachschule
bestanden hat;
c) zweckdienliche Einrichtungen für Fang und Verarbeitung
von Fischen besitzt.
2 Bewerben sich mehrere Personen um ein Berufsfischerpatent, hat Vorrang,
wer: 1. im Kanton St.Gallen wohnt;
2. die Fischerei hauptberuflich ausüben will.
c) Entzug
Art. 19.
1 Das Patent wird entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für
dessen Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
Pacht
a) Pachtgebiete
Art. 20.
1 Die zuständige Stelle des Kantons unterteilt die Pachtgewässer
in Pachtgebiete.
2 Sie orientiert sich am Einzugsgebiet der Gewässer.
b) Pächter
Art. 21.
1 Die Pacht kann natürlichen oder juristischen Personen erteilt werden.
2 Für die Pacht eines grösseren, zusammenhängenden Pachtgebiets
hat ein Fischereiverein8 Vorrang, wenn er sich durch seine
Statuten zu Erhalt und Förderung des Lebensraums und der Lebensgemeinschaft
verpflichtet.
3 Bewerben sich mehrere Personen um eine Pacht, hat diejenige Vorrang,
die im Kanton St.Gallen wohnt oder ihren Sitz hat, wenn sie Gewähr für
korrekte Ausübung der Fischerei sowie Schutz und Pflege von Lebensraum
und Lebensgemeinschaft bietet.
c) Verpachtung
Art. 22.
1 Die zuständige Stelle des Kantons schreibt die Pachtgebiete im Amtsblatt
zur Pacht aus.
2 Sie verpachtet diese durch Verfügung auf acht Jahre.
3 Sie stellt durch Auflagen und Bedingungen insbesondere sicher, dass die
Pächterin oder der Pächter: a) sich für den Schutz und die Aufwertung des
Lebensraums einsetzt;
b) eine nachhaltige Bewirtschaftung und Nutzung des
Fischbestandes gewährleistet;
c) die Fischerei im Pachtgebiet einer angemessenen
Zahl fischereiberechtigter Personen ermöglicht;
d) Fischereiermächtigungen zum Preis vergleichbarer
Angebote abgibt.
d) Auflösung der Pacht
Art. 23.
1 Die zuständige Stelle des Kantons kann die Pacht aus wichtigen Gründen
auflösen.
2 Stirbt eine Person, die ein Gewässer gepachtet hat, oder fällt
sie in Konkurs, gilt die Pacht als aufgelöst.
3 Wird die Pacht aufgelöst, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung
des Pachtzinses und auf Entschädigung.
Angelfischerei
Art. 24.
1 Zur Ausübung der Angelfischerei ist berechtigt, wer: a) das zwölfte Altersjahr vollendet hat, das zehnte
bei stehenden Gewässern;
b) sich über genügende fischereiliche Kenntnisse
ausweist. Die Regierung regelt den Nachweis durch Verordnung. Personen aus
anderen Kantonen oder Ländern erfüllen diese Voraussetzung, wenn
sie sich über einen Kenntnisstand ausweisen, der dem Nachweis nach dieser
Bestimmung entspricht.
2 Handlungsfähige Fischereiberechtigte können Kinder und Jugendliche
bis zum vollendeten vierzehnten Altersjahr an ihrer Stelle und unter ihrer
Aufsicht fischen lassen.
IV. Ausübung der Fischerei
Grundsatz
Art. 25.
1 Wer fischt, übt die Fischerei tierschutzgerecht und unter gebührender
Rücksichtnahme auf den Lebensraum aus.
Voraussetzungen
Art. 26.
1 Fischen darf, wer fischereiberechtigt ist und für das Gewässer,
in dem er fischt, das Patent hat, Pächterin oder Pächter ist oder
von diesen ermächtigt wurde.
Ausschluss
a) von Gesetzes wegen
Art. 27.
1 Von Gesetzes wegen ist von der Fischerei ausgeschlossen, wer: a) rechtskräftige Abgaben trotz Betreibung nicht
leistet;
b) innert fünf Jahren erneut wegen Widerhandlung
gegen Fischerei-, Jagd-, Tierschutz-, Naturschutz- oder Gewässerschutzvorschriften
rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt
worden ist.
2 Der Ausschluss dauert: 1. bei Freiheitsstrafe oder Geldstrafe fünf Jahre
seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils;
2. im Übrigen bis zum Wegfall des Grundes.
3 Die zuständige Stelle des Kantons stellt bei Anständen den
Ausschluss fest.
b) durch Verfügung
Art. 28.
1 Die zuständige Stelle des Kantons kann bis fünf Jahre von der
Fischerei ausschliessen, wer wiederholt oder in grober Weise Fischereivorschriften
missachtet.
Zutritt und Uferbegehung
Art. 29.
1 Fischereiberechtigte sind zur Ausübung der Fischerei befugt: a) fremdes Grundeigentum zu betreten;
b) Ufer zu begehen;
c) Anlagen am Ufer, wie Stege und Mauern, zu benutzen.
2 Sie üben das Recht verhältnismässig aus, schonen fremdes
Eigentum und achten auf den Schutz der Ufer- und Wasservegetation. Sie sind
dem Grundeigentümer für Schäden haftbar. Über Zutritt
und Begehung entscheidet bei Anständen das zuständige Departement.
3 Vorbehalten bleiben kantonale oder vom zuständigen Departement genehmigte
kommunale Bestimmungen des Natur- und Landschaftsschutzes, die Zutritt und
Begehung beschränken.
Ausweispflicht und Fangstatistik
Art. 30.
1 Wer fischt: a) trägt einen Identitätsausweis und den
Nachweis der Fischereiberechtigung auf sich;
b) führt eine persönliche Fangstatistik.
2 Die zuständige Stelle des Kantons erlässt Weisungen.
V. Regaleinnahmen
Patentgebühr
Art. 31.
1 Die Regierung legt die Patentgebühren fest. Sie berücksichtigt: a) das fischereiliche Ertragsvermögen des Gewässers;
b) den Finanzbedarf des Kantons für die Bewirtschaftung
der Gewässer;
c) die Patentgebührenhöhe vergleichbarer
Angebote anderer Kantone;
d) die Gültigkeitsdauer und die Art des Patents.
2 Für Jugendpatente wird die Patentgebühr herabgesetzt.
3 Wer nicht im Kanton St.Gallen wohnt, bezahlt höchstens eine doppelte
Patentgebühr, wenn der Wohnsitzkanton nicht Gegenrecht gewährt.
Pachtzins
a) Festlegung
Art. 32.
1 Die zuständige Stelle des Kantons legt den Pachtzins fest. Sie berücksichtigt: a) das fischereiliche Ertragsvermögen der Gewässer
im Pachtgebiet;
b) den Finanzbedarf des Kantons für die Bewirtschaftung
der Gewässer;
c) die Pachtzinshöhe vergleichbarer Angebote anderer
Kantone.
2 Auf Gesuch der Pächterin oder des Pächters kann die zuständige
Stelle des Kantons einen Teil des Pachtzinses zurückerstatten, wenn diese
nachweisen, dass sie für Lebensraum und Lebensgemeinschaft ausserordentliche
Leistungen erbracht haben. Die Regierung legt den Rückerstattungsrahmen
durch Verordnung fest.
3 Der Pachtzins ist je Jahr geschuldet und wird zu Beginn des Pachtjahres
geleistet.
b) Anpassung
Art. 33.
1 Die zuständige Stelle des Kantons kann den Pachtzins frühestens
nach vier Jahren der Teuerung und dem Finanzbedarf des Kantons für die
Fischerei anpassen.
2 Natürliche und künstliche Veränderungen des Gewässers
mit Einfluss auf die Wassertiere begründen keinen Anspruch auf Herabsetzung
des Pachtzinses während der laufenden Pacht.
3 Werden Wassertiere geschädigt, gilt der Anspruch des Kantons gegenüber
der oder dem Haftpflichtigen im Umfang der Verminderung des Ertragsvermögens
als an die Pächterin oder den Pächter abgetreten, soweit kein Pachtzins
aussteht.
Nichtgebrauch
Art. 34.
1 Wer von seinem Recht auf Ausübung der Fischerei keinen Gebrauch
macht, hat keinen Anspruch auf Rückerstattung von Pachtzins oder Patentgebühren.
VI. Aufsicht und Entschädigung
Aufsichtsorgane
a) kantonale Fischereiaufsicht
Art. 35.
1 Organe der kantonalen Fischereiaufsicht sind die Leiterin oder der Leiter
der zuständigen Stelle des Kantons, ihre oder seine Stellvertretung und
die kantonalen Fischereiaufseherinnen und -aufseher.
b) private Fischereiaufseher
Art. 36.
1 Die Fischereivereine können private Fischereiaufseherinnen oder
-aufseher ernennen. Sie melden diese der zuständigen Stelle des Kantons.
2 Private Fischereiaufseherinnen oder -aufseher erfüllen die von der
zuständigen Stelle des Kantons festgelegten Voraussetzungen.
3 Die zuständige Stelle des Kantons kann: a) den Fischereiverein verpflichten, private Fischereiaufseherinnen
oder -aufseher zu bestimmen;
b) private Fischereiaufseherinnen oder -aufseher zu
Einsätzen beiziehen.
c) weitere Organe
Art. 37.
1 Weitere Aufsichtsorgane sind Polizei, Forstdienst und Wildhut.
2 Sie können durch die kantonale Fischereiaufsicht zu Einsätzen
beigezogen werden.
Aufgaben
Art. 38.
1 Die Fischereiaufsicht erfüllt die Aufgaben nach der eidgenössischen
und der kantonalen Fischereigesetzgebung, insbesondere: a) Beobachtung und Schutz des Lebensraums, der Lebensgemeinschaften
und der Bestände der einheimischen Wassertiere;
b) Bewirtschaftungsmassnahmen nach Weisung der zuständigen
Stelle des Kantons;
c) Kontrolle der Fischerei;
d) Beratung.
Polizeiliche Befugnisse
Art. 39.
1 Die Aufsichtsorgane können bei begründetem Verdacht der Widerhandlung
gegen fischerei- und gewässerschutzrechtliche Bestimmungen sowie gegen
Vorschriften über den Schutz von Lebensräumen Personen anhalten
und ihre Personalien feststellen.
2 Die Organe der kantonalen Fischereiaufsicht haben darüber hinaus
folgende polizeilichen Befugnisse: a) Festhalten von Personen und Sicherstellen von Gegenständen
bis zum Eintreffen der Polizei;
b) Durchsuchen von Personen und Kontrollieren von Behältnissen;
c) Beschlagnahmen von Wassertieren, die unberechtigt
gefangen worden sind, sowie von unerlaubten Fanggeräten und Hilfsmitteln.
3 Die Aufsichtsorgane weisen sich bei Amtshandlungen aus.
Anzeigepflicht
Art. 40.
1 Die Organe der Fischereiaufsicht zeigen Widerhandlungen gegen die Fischerei-,
Tierschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung an, soweit fischereiliche
Interessen betroffen sind.
Entschädigung für Dienstleistungen
a) Grundsatz
Art. 41.
1 Dienstleistungen der Aufsichtsorgane und der Pächterin oder des
Pächters werden entschädigt, insbesondere: a) Einsätze bei Schadenfällen;
b) Mithilfe zur Durchführung fischereilicher Massnahmen.
2 Die Entschädigung bemisst sich nach dem Zeit- und Sachaufwand. Bei
Personen, die ein Gewässer gepachtet haben, gelten die Ansätze der
kantonalen Fischereiaufsicht.
3 Bei Anständen verfügt die zuständige Stelle des Kantons
über Entschädigungspflicht und -höhe.
b) Unentgeltlichkeit
Art. 42.
1 Leistungen auf Veranlassung der kantonalen Fischereiaufsicht werden unentgeltlich
erbracht.
VII. Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
a) Übertretungen
Art. 43.
1 Wenn die Widerhandlung nicht nach anderen Erlassen strafbar ist, wird
mit Busse bis zu Fr. 20 000.– bestraft, wer vorsätzlich: a) Wassertiere oder deren Lebensräume schädigt;
b) ohne Berechtigung oder mit unzulässigen Hilfsmitteln
Wassertiere fängt;
c) ohne Bewilligung Wassertiere in Gewässer einsetzt
oder Auflagen und Bedingungen der Besatzbewilligung missachtet;
d) Auflagen und Bedingungen der Fischereiausübung
nicht einhält;
e) die Statistik nicht korrekt führt oder sie
nicht innert Frist einreicht;
f) die Mithilfe bei der Bewirtschaftung verweigert;
g) zu gewerblichen oder nebengewerblichen Zwecken fischt,
ohne ein Berufsfischerpatent zu haben.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Busse bis Fr. 10 000.–.
b) Mitteilung
Art. 44.
1 Strafurteile, die sich auf die eidgenössische oder kantonale Fischereigesetzgebung
oder das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer9 stützen, werden der zuständigen Stelle des Kantons mitgeteilt.
Entschädigung für unberechtigten Fang
Art. 45.
1 Wer Wassertiere ohne Berechtigung gefangen hat, entschädigt den
Kanton, bei Pachtgewässern die Pächterin oder den Pächter,
wenn diese zum Fang berechtigt gewesen wären.
2 Die Entschädigung wird bemessen nach: a) dem Wert der widerrechtlich gefangenen Wassertiere;
b) dem Verwaltungsaufwand.
3 Die zuständige Stelle des Kantons verfügt die Entschädigung.
Sie kann ohne Berechtigung gefangene Wassertiere einziehen.
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 46.
1 Das Gesetz über das Fischereiregal vom 13. Juni 192710 wird aufgehoben.
Übergangsbestimmungen
a) bestehende Berufsfischereipatente
Art. 47.
1 Wer am 31. Dezember 2008 im Besitz eines st.gallischen Berufsfischerpatents
ist und wenigstens zehn Jahre als Berufsfischer tätig war, dem kann das
Berufsfischerpatent erteilt werden, auch wenn er die Fachprüfung einer
anerkannten Fischereifachschule nicht bestanden hat, sofern er die übrigen
Voraussetzungen erfüllt.
b) Fischereifonds
Art. 48.
1 Der Fonds für fischereiliche Verbesserungen11 wird mit Vollzugsbeginn dieses Erlasses
aufgelöst.
2 Der Fondsbestand wird zurückgestellt. Die Mittel werden für
Massnahmen nach diesem Erlass verwendet.
Vollzugsbeginn
Art. 49.
1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
Die Präsidentin des Kantonsrates:
Marie-Theres Huser
Der Staatssekretär:
Martin Gehrer
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erklärt:
Das Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden
Tiere und deren Lebensgrundlagen wurde am 10. Juni 2008 rechtsgültig,
nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 29. April bis 9. Juni
2008 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.
Der Erlass wird ab 1. Januar 2009 angewendet.
St.Gallen, 17. Juni / 2. Dezember 2008
Die Präsidentin der Regierung:
Heidi Hanselmann
Der Vizestaatssekretär:
Georg Wanner
1 Vom Kantonsrat erlassen am 16. April 2008; nach unbenützter
Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 10. Juni 2008; in Vollzug
ab 1. Januar 2009.
2 ABl 2007, 3197 ff.
3 SR 923.
4 nGS 14–43 (sGS 854.1).
5 SR 210; insbesondere Art. 681a.
8 Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
vom 10. Dezember 1907, SR 210.
9 SR 814.20.
10 nGS
14–43 (sGS 854.1).
11 Art. 52 der
Fischereiverordnung, sGS 854.11.
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