854.11

Fischereiverordnung

vom 2. Dezember 20081

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung des Gesetzes über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) vom 10. Juni 20082

als Verordnung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Aufsicht

Art. 1.

1 Das Volkswirtschaftsdepartement übt die Aufsicht über den Vollzug der Fischereigesetzgebung aus.

Zuständige Stelle

Art. 2.

1 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei vollzieht die Fischereigesetzgebung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

II. Schutz und Förderung

Schonung

a) Grundsatz

Art. 3.

1 Fische und Krebse, die während der Schonzeit gefangen werden oder das Fangmass nicht erreichen, sind unverzüglich und sorgfältig in das Herkunftsgewässer zurückzusetzen.

b) Fangverbot

Art. 4.

1 Fische und Krebse, die gemäss Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei3 nicht gefangen werden dürfen, sind ganzjährig geschont.

2 Zusätzlich ganzjährig geschont sind:

a) Schneider, Moderlieschen und Strömer;

b) Stein- und Dohlenkrebs;

c) Bach- und Teichmuschel.

c) Schonzeiten

Art. 5.

1 Die Schonzeiten richten sich nach Anhang 1 dieses Erlasses.

2 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann für einzelne Gewässer die Schonzeiten ändern und zusätzliche Schonzeiten einführen.

d) Fangmasse

Art. 6.

1 Fische und Krebse, die das Fangmass nach Anhang 2 dieses Erlasses nicht erreichen, sind zu schonen.

2 Das Fangmass wird gemessen:

a) bei Fischen von der Kopfspitze bis zu den Enden der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse;

b) bei Krebsen vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende.

3 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann für einzelne Gewässer das Fangmass ändern und Fangfenster festlegen.

e) Schongebiete

Art. 7.

1 Schongebiete werden insbesondere für die freie Fischwanderung und die Naturverlaichung ausgeschieden.

2 Sie sind zu kennzeichnen.

Fischfang

a) Angelrute

Art. 8.

1 Der Fischfang wird mit der Angelrute betrieben.

2 Es dürfen verwendet werden:

a) in fliessenden Gewässern eine Angelrute;

b) in stehenden Gewässern zwei Angelruten;

c) je Angelrute höchstens drei einfache Haken oder zwei Mehrfachhaken;

d) ein Feumer zur Anlandung der gefangenen Fische.

b) Einschränkungen

Art. 9.

1 Untersagt ist:

a) in fliessenden Gewässern vom 1. Oktober bis 31. Januar Löffel, Spinner, künstliche und natürliche Köderfische zu verwenden;

b) in fliessenden Gewässern vom 1. Oktober bis 31. Januar das Setzen auf Grund;

c) den Fisch absichtlich an einem anderen Körperteil als dem Maul zu fangen;

d) ferngesteuerte Geräte zum Ausbringen von Angel oder Köder zu verwenden.

c) Widerhaken

Art. 10.

1 Das Verwenden von Widerhaken ist verboten.

2 Wer über einen Sachkundenachweis nach der eidgenössischen Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei4 verfügt, darf Widerhaken für die Hegenen- und Schleppangelfischerei verwenden.

3 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann das Verwenden von Widerhaken in einzelnen Gewässern für weitere Angelmethoden zulassen, wenn dies die befischten Tiere insgesamt weniger belastet.

d) Köderfische

Art. 11.

1 Das Verwenden von lebenden Köderfischen ist verboten. Geschonte Fische und standortfremde Fischarten dürfen nicht als Köderfische verwendet werden.

2 Zum Köderfischfang darf eine Köderflasche für den eigenen Bedarf verwendet werden. Wer eine Köderflasche auslegt, hat diese mit dem Namen zu versehen. Reusen dürfen nicht verwendet werden.

3 Der Fang von Köderfischen zu gewerblichen Zwecken ist verboten.

e) Fangzahl

Art. 12.

1 Die Fangzahl ist auf sechs Edelfische je Angelfischer oder Angelfischerin und Tag beschränkt.

2 Als Edelfische gelten Äschen, Felchen, Forellen und Saiblinge.

f) Nachtfangverbot

Art. 13.

1 Die Angelfischerei ist untersagt:

a) während der Sommerzeit von 23.00 bis 04.00 Uhr;

b) während der übrigen Zeit von 19.00 bis 06.00 Uhr.

g) Watverbot

Art. 14.

1 Das Waten im Rhein ist in der st.gallisch-graubündnerischen Grenzstrecke zwischen dem Grenzstein Nr. 2 bei Kilometer 24.3 und dem Ende des rechtsseitigen Rheinwuhrs bei Kilometer 33.6 verboten.

Krebsfang

Art. 15.

1 Der Krebsfang bedarf der Bewilligung des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei.

2 Die Bewilligung darf den Krebsbestand am Fangort nicht gefährden.

3 Krebse werden mit der Reuse gefangen.

Fischnährtiere und Futterfische

Art. 16.

1 Der gewerbsmässige Fang von Fischnährtieren und Futterfischen bedarf der Bewilligung des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei.

2 Die Bewilligung darf die Bestände am Fangort nicht gefährden.

3 In der Bewilligung werden die zulässigen Fanggeräte bezeichnet.

Markierungen

Art. 17.

1 Die Markierung von Fischen und Krebsen bedarf der Bewilligung des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei.

2 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann Markierungen anordnen.

3 Der Fang markierter Fische und Krebse ist unter Angabe von Länge, Gewicht, Fangort und Fangzeit dem Amt für Natur, Jagd und Fischerei zu melden. Die Marke ist der Meldung beizulegen.

Laichfischfang

Art. 18.

1 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann den Fang von Fischen und Krebsen während der Schonzeit zur Gewinnung von Laichmaterial bewilligen oder anordnen. Es kann den Fang selbst vornehmen.

Besondere Fangmethoden

Art. 19.

1 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann für fischereiwirtschaftliche und wissenschaftliche Zwecke besondere Geräte und Fangmethoden bewilligen oder anwenden.

2 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

Veranstaltungen

a) Grundsatz

Art. 20.

1 Nicht der Bewilligungspflicht nach der Fischereigesetzgebung unterliegen:

a) Veranstaltungen, die nach der Einführungsgesetzgebung zum eidgenössischen Waldgesetz5 oder der eidgenössischen Gesetzgebung über die Schifffahrt6 bewilligungspflichtig sind;

b) Veranstaltungen innerhalb von Bauzonen;

c) Angelveranstaltungen.

b) Bewilligungspflicht

Art. 21.

1 In den übrigen Fällen unterliegen der Bewilligungspflicht durch das Amt für Natur, Jagd und Fischerei Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmenden.

III. Patent und Pacht

Berufsfischerei

a) Patent

Art. 22.

1 Gewässer für die Berufsfischerei sind Bodensee, Walensee, Zürichsee und Obersee.

2 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei erteilt das Berufsfischerpatent für höchstens acht Kalenderjahre.

b) Gehilfenpatent

Art. 23.

1 Das Gehilfenpatent berechtigt, als Gehilfe oder Gehilfin eines Berufsfischers oder einer Berufsfischerin tätig zu sein. Es wird an Personen erteilt, die sich in Ausbildung zum Berufsfischer oder zur Berufsfischerin befinden.

2 Der Gehilfe oder die Gehilfin übt die Fischerei in Begleitung des Berufsfischers oder der Berufsfischerin aus.

3 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei:

a) erteilt das Gehilfenpatent;

b) bewilligt die zeitlich befristete Stellvertretung des Berufsfischers oder der Berufsfischerin durch den Gehilfen oder die Gehilfin.

Angelfischerei

a) Patent- und Pachtgewässer

Art. 24.

1 Patentgewässer sind Bodensee, Walensee, Zürichsee und Obersee sowie Linthkanal und Rhein.

2 Die übrigen Gewässer können vom Amt für Natur, Jagd und Fischerei als Pachtkreise für die Vereins- oder Einzelpacht ausgeschieden werden.

b) Nachweis fischereilicher Kenntnisse

Art. 25.

1 Die Erteilung des Patents setzt genügende fischereiliche Kenntnisse voraus.

2 Über genügende fischereiliche Kenntnisse verfügt, wer den Nachweis nach der eidgenössischen Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei7 erbringt.

c) Patent

1. Kategorien

Art. 26.

1 Das Patent wird als Ufer- oder als Bootspatent erteilt werden.

2 Das Bootspatent berechtigt auch zur Angelfischerei vom Ufer aus.

3 Wer über das Bootspatent verfügt, kann ein Gastpatent erwerben. Das Gastpatent berechtigt den Bootsfischer dazu, unter seiner Aufsicht einen Gast vom Boot aus, ohne zusätzliches Gerät und bei gleich bleibender Tagesfangzahl mitfischen zu lassen.

2. Gültigkeitsdauer

Art. 27.

1 Das Patent wird für höchstens ein Kalenderjahr erteilt.

3. Ausgabestellen

Art. 28.

1 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei bezeichnet die für die Ausgabe der Patente zuständigen Stellen.

d) Pacht

1. Ausschluss der Unterpacht

Art. 29.

1 Die Unterpacht ist ausgeschlossen.8

2. Pachtzins

Art. 30.

1 Für Rückerstattungen des Pachtzinses an Pächterinnen und Pächter, die für Lebensraum und Lebensgemeinschaft ausserordentliche Leistungen erbracht haben, stehen jährlich höchstens fünf Prozent der Gesamtpachtzinseinnahmen des Kantons zur Verfügung.

IV. Schlussbestimmungen

Änderung bisherigen Rechts

a) Ermächtigungsverordnung

Art. 31.

Die Ermächtigungsverordnung vom 22. Juni 20049 wird wie folgt geändert:

In Anhang 2 wird im Abschnitt «Departement, in dessen Namen nach Art. 27 StVG gehandelt wird» die Zeile 5 wie folgt geändert:
Departement, in dessen Namen nach Art. 27 StVG gehandelt wird Angelegenheit nach Art. 27 StVG ermächtigte Beamte und Angestellte
Umschreibung gesetzliche Grundlage
Volkswirtschaftsdepartement Regelung der Fischereiausübung in öffentlichen Badeanstalten und Häfen Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Fischerei im Bodensee-Obersee Leiter des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei

In Anhang 2 wird im Abschnitt «Departement, in dessen Namen nach Art. 27 StVG gehandelt wird» die Zeile 6 gestrichen.

In Anhang 2 werden im Abschnitt «Departement, in dessen Namen nach Art. 27 StVG gehandelt wird» die Zeilen 7 und 8 wie folgt geändert:
Departement, in dessen Namen nach Art. 27 StVG gehandelt wird Angelegenheit nach Art. 27 StVG ermächtigte Beamte und Angestellte
Umschreibung gesetzliche Grundlage
Volkswirtschaftsdepartement Genehmigung von Bewirtschaftungsverträgen, Auszahlungslisten und Vernetzungsprojekten für die Abgeltung von ökologischen Leistungen; Antrag für Bundesbeiträge Art. 14 des Gesetzes über die Abgeltung ökologischer Leistungen und Anhang 2 der Verordnung über die Abgeltung ökologischer Leistungen Leiter des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei sowie Leiter der Abteilung Natur- und Landschaftsschutz des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei
Volkswirtschaftsdepartement Ausübung der Rechte eines Klägers bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen des Umweltrechts sowie in Jagd- und Fischereiangelegenheiten Art. 50 des Strafprozessgesetzes Leiter und zuständiger Abteilungsleiter des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei

In Anhang 2 werden im Abschnitt «Dienststelle, für die nach Art. 27 StVG gehandelt wird» die Zeile 23 bis 25 wie folgt geändert:
Dienststelle, für die nach Art. 27StVG gehandelt wird Angelegenheit nach Art. 27 StVG ermächtigte Beamte und Angestellte
Umschreibung gesetzliche Grundlage
Amt für Natur, Jagd und Fischerei Registrierung von Präparatoren und Bewilligung von Ausnahmen für den gewerbsmässigen Handel Art. 62 Abs. 2 und 3 der Jagdverordnung Leiter der Abteilung Jagd des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei
Amt für Natur, Jagd und Fischerei Bewilligung zum Krebsfang sowie Bewilligung besonderer Geräte und Fangmethoden für fischereiwirtschaftliche und wissenschaftliche Zwecke Art. 15 Abs. 1 und Art. 19 der Fischereiverordnung Leiter der Abteilung Jagd des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei
Amt für Natur, Jagd und Fischerei Bewilligungen und Verfügungen nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz und nach der Naturschutzverordnung Art. 22 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz; Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 und 3, Art. 23 Abs. 2 und Art. 26 der Naturschutzverordnung Leiter der Abteilung Natur- und Landschaftsschutz des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei

b) Taxtarif für die Fischerei

Art. 32.

Der Taxtarif für die Fischerei vom 8. November 197710 wird wie folgt geändert:

Nr. Fr.
111 .3 ...
111 .4 ...
111 .5 Jugendpatent für ein Kalenderjahr
(10- bis 16-Jährige
20.–
112 Bootspatent (inklusive Ufer):
112 .3 ...
112 .4 für eine Woche 30.–
112 .5 Gastpatent für ein Kalenderjahr (nur Boot) 50.–
23 Jugendpatent für ein Kalenderjahr
(12- bis 16-Jährige)
30.–

Nr. 5 bis 52 werden aufgehoben.

6 Zuschläge
Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland bezahlen die doppelte Taxe. Hält ihr Wohnsitzkanton Gegenrecht, so bezahlen sie die einfache Taxe.

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 33.

1 Aufgehoben werden:

a) Fischereiverordnung vom 11. November 198011;

b) Fischereiverordnung für den st.gallischen Rhein vom 9. Februar 198212.

Übergangsbestimmung

Art. 34.

1 Als Angelfischer oder Angelfischerin mit Sachkundenachweis nach Art. 25 Abs. 2 dieses Erlasses wird bis 31. Dezember 2010 anerkannt, wer:

a) über Grundkenntnisse über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei verfügt, die er oder sie vor dem 1. Januar 2009 im Rahmen einer Fischereiprüfung oder durch Kursbesuch erworben hat; oder

b) für das Kalenderjahr 2004, 2005, 2006, 2007 oder 2008 eine Fischereiberechtigung mit einer Gültigkeitsdauer von wenigstens einem Monat bezogen hat.

Vollzugsbeginn

Art. 35.

1 Dieser Erlasses wird ab 1. Januar 2009 angewendet.

Die Präsidentin der Regierung:
Heidi Hanselmann

Der Leiter der Staatskanzlei a. i.:
Rolf Vorburger

Anhang 1

Schonzeiten
Bach- und Seeforelle 1. Oktober bis 31. Januar
Regenbogenforelle
(in den Talgewässern des Rheintals)
1. Oktober bis 31. Januar
Seesaibling 1. Oktober bis 31. Januar
Äsche 1. Februar bis 30. April
Felchen 1. November bis 15. Dezember
Hecht 1. März bis 30. April
Edelkrebs 1. Oktober bis 31. Juli

Anhang 2

Fangmasse
Bach- und Seeforelle 25 cm
Regenbogenforelle
(in den Talgewässern des Rheintals)
25 cm
Seesaibling 22 cm
Äsche 35 cm
Felchen 25 cm
Hecht 50 cm
Zander 40 cm
Aal 50 cm
Edelkrebs 12 cm



1   Im Amtsblatt veröffentlicht am 15. Dezember 2008, ABl 2008, 3879 ff.; in Vollzug ab 1. Januar2009.

2   sGS 854.1.

3   SR 923.01.

4   SR 923.01.

5   sGS 651.1 und 651.11.

6   SR 747.201.1 und 747.223.1.

7   Art. 5a Verordnung zum Bundeesgesetz über die Fischerei, SR 923.01.

8   Art. 15 Abs. 3 Fischereigesetz, sGS 854.1.

9   sGS 141.41.

10   sGS 854.2.

11    nGS 30–101 (sGS 854.11).

12   nGS 30–106 (sGS 854.331).