854.11Fischereiverordnungvom 2. Dezember 20081 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung des Gesetzes über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) vom 10. Juni 20082 als Verordnung: I. Allgemeine BestimmungenAufsicht1 Das Volkswirtschaftsdepartement übt die Aufsicht über den Vollzug der Fischereigesetzgebung aus. II. Schutz und FörderungSchonunga) Grundsatz1 Fische und Krebse, die während der Schonzeit gefangen werden oder das Fangmass nicht erreichen, sind unverzüglich und sorgfältig in das Herkunftsgewässer zurückzusetzen. b) Fangverbot1 Fische und Krebse, die gemäss Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei3 nicht gefangen werden dürfen, sind ganzjährig geschont. 2 Zusätzlich ganzjährig geschont sind: a) Schneider, Moderlieschen und Strömer; b) Stein- und Dohlenkrebs; c) Bach- und Teichmuschel. c) Schonzeiten1 Die Schonzeiten richten sich nach Anhang 1 dieses Erlasses. 2 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann für einzelne Gewässer die Schonzeiten ändern und zusätzliche Schonzeiten einführen. d) Fangmasse1 Fische und Krebse, die das Fangmass nach Anhang 2 dieses Erlasses nicht erreichen, sind zu schonen. 2 Das Fangmass wird gemessen: a) bei Fischen von der Kopfspitze bis zu den Enden der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse; b) bei Krebsen vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. 3 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann für einzelne Gewässer das Fangmass ändern und Fangfenster festlegen. e) Schongebiete1 Schongebiete werden insbesondere für die freie Fischwanderung und die Naturverlaichung ausgeschieden. 2 Sie sind zu kennzeichnen. Fischfanga) Angelrute1 Der Fischfang wird mit der Angelrute betrieben. 2 Es dürfen verwendet werden: a) in fliessenden Gewässern eine Angelrute; b) in stehenden Gewässern zwei Angelruten; c) je Angelrute höchstens drei einfache Haken oder zwei Mehrfachhaken; d) ein Feumer zur Anlandung der gefangenen Fische. b) Einschränkungen1 Untersagt ist: a) in fliessenden Gewässern vom 1. Oktober bis 31. Januar Löffel, Spinner, künstliche und natürliche Köderfische zu verwenden; b) in fliessenden Gewässern vom 1. Oktober bis 31. Januar das Setzen auf Grund; c) den Fisch absichtlich an einem anderen Körperteil als dem Maul zu fangen; d) ferngesteuerte Geräte zum Ausbringen von Angel oder Köder zu verwenden. c) Widerhaken1 Das Verwenden von Widerhaken ist verboten. 2 Wer über einen Sachkundenachweis nach der eidgenössischen Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei4 verfügt, darf Widerhaken für die Hegenen- und Schleppangelfischerei verwenden. 3 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann das Verwenden von Widerhaken in einzelnen Gewässern für weitere Angelmethoden zulassen, wenn dies die befischten Tiere insgesamt weniger belastet. d) Köderfische1 Das Verwenden von lebenden Köderfischen ist verboten. Geschonte Fische und standortfremde Fischarten dürfen nicht als Köderfische verwendet werden. 2 Zum Köderfischfang darf eine Köderflasche für den eigenen Bedarf verwendet werden. Wer eine Köderflasche auslegt, hat diese mit dem Namen zu versehen. Reusen dürfen nicht verwendet werden. 3 Der Fang von Köderfischen zu gewerblichen Zwecken ist verboten. e) Fangzahl1 Die Fangzahl ist auf sechs Edelfische je Angelfischer oder Angelfischerin und Tag beschränkt. 2 Als Edelfische gelten Äschen, Felchen, Forellen und Saiblinge. f) Nachtfangverbot1 Die Angelfischerei ist untersagt: a) während der Sommerzeit von 23.00 bis 04.00 Uhr; b) während der übrigen Zeit von 19.00 bis 06.00 Uhr. g) Watverbot1 Das Waten im Rhein ist in der st.gallisch-graubündnerischen Grenzstrecke zwischen dem Grenzstein Nr. 2 bei Kilometer 24.3 und dem Ende des rechtsseitigen Rheinwuhrs bei Kilometer 33.6 verboten. Krebsfang1 Der Krebsfang bedarf der Bewilligung des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei. 2 Die Bewilligung darf den Krebsbestand am Fangort nicht gefährden. 3 Krebse werden mit der Reuse gefangen. Fischnährtiere und Futterfische1 Der gewerbsmässige Fang von Fischnährtieren und Futterfischen bedarf der Bewilligung des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei. 2 Die Bewilligung darf die Bestände am Fangort nicht gefährden. 3 In der Bewilligung werden die zulässigen Fanggeräte bezeichnet. Markierungen1 Die Markierung von Fischen und Krebsen bedarf der Bewilligung des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei. 2 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann Markierungen anordnen. 3 Der Fang markierter Fische und Krebse ist unter Angabe von Länge, Gewicht, Fangort und Fangzeit dem Amt für Natur, Jagd und Fischerei zu melden. Die Marke ist der Meldung beizulegen. Laichfischfang1 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann den Fang von Fischen und Krebsen während der Schonzeit zur Gewinnung von Laichmaterial bewilligen oder anordnen. Es kann den Fang selbst vornehmen. Besondere Fangmethoden1 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann für fischereiwirtschaftliche und wissenschaftliche Zwecke besondere Geräte und Fangmethoden bewilligen oder anwenden. 2 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Veranstaltungena) Grundsatz1 Nicht der Bewilligungspflicht nach der Fischereigesetzgebung unterliegen: a) Veranstaltungen, die nach der Einführungsgesetzgebung zum eidgenössischen Waldgesetz5 oder der eidgenössischen Gesetzgebung über die Schifffahrt6 bewilligungspflichtig sind; b) Veranstaltungen innerhalb von Bauzonen; c) Angelveranstaltungen. III. Patent und PachtBerufsfischereia) Patent1 Gewässer für die Berufsfischerei sind Bodensee, Walensee, Zürichsee und Obersee. 2 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei erteilt das Berufsfischerpatent für höchstens acht Kalenderjahre. b) Gehilfenpatent1 Das Gehilfenpatent berechtigt, als Gehilfe oder Gehilfin eines Berufsfischers oder einer Berufsfischerin tätig zu sein. Es wird an Personen erteilt, die sich in Ausbildung zum Berufsfischer oder zur Berufsfischerin befinden. 2 Der Gehilfe oder die Gehilfin übt die Fischerei in Begleitung des Berufsfischers oder der Berufsfischerin aus. 3 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei: a) erteilt das Gehilfenpatent; b) bewilligt die zeitlich befristete Stellvertretung des Berufsfischers oder der Berufsfischerin durch den Gehilfen oder die Gehilfin. Angelfischereia) Patent- und Pachtgewässer1 Patentgewässer sind Bodensee, Walensee, Zürichsee und Obersee sowie Linthkanal und Rhein. 2 Die übrigen Gewässer können vom Amt für Natur, Jagd und Fischerei als Pachtkreise für die Vereins- oder Einzelpacht ausgeschieden werden. b) Nachweis fischereilicher Kenntnisse1 Die Erteilung des Patents setzt genügende fischereiliche Kenntnisse voraus. 2 Über genügende fischereiliche Kenntnisse verfügt, wer den Nachweis nach der eidgenössischen Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei7 erbringt. c) Patent1. Kategorien1 Das Patent wird als Ufer- oder als Bootspatent erteilt werden. 2 Das Bootspatent berechtigt auch zur Angelfischerei vom Ufer aus. 3 Wer über das Bootspatent verfügt, kann ein Gastpatent erwerben. Das Gastpatent berechtigt den Bootsfischer dazu, unter seiner Aufsicht einen Gast vom Boot aus, ohne zusätzliches Gerät und bei gleich bleibender Tagesfangzahl mitfischen zu lassen. 3. Ausgabestellen1 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei bezeichnet die für die Ausgabe der Patente zuständigen Stellen. IV. SchlussbestimmungenÄnderung bisherigen Rechtsa) ErmächtigungsverordnungDie Ermächtigungsverordnung vom 22. Juni 20049 wird wie folgt geändert:
b) Taxtarif für die FischereiDer Taxtarif für die Fischerei vom 8. November 197710 wird wie folgt geändert:
Aufhebung bisherigen Rechts1 Aufgehoben werden: a) Fischereiverordnung vom 11. November 198011; b) Fischereiverordnung für den st.gallischen Rhein vom 9. Februar 198212. Übergangsbestimmung1 Als Angelfischer oder Angelfischerin mit Sachkundenachweis nach Art. 25 Abs. 2 dieses Erlasses wird bis 31. Dezember 2010 anerkannt, wer: a) über Grundkenntnisse über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei verfügt, die er oder sie vor dem 1. Januar 2009 im Rahmen einer Fischereiprüfung oder durch Kursbesuch erworben hat; oder b) für das Kalenderjahr 2004, 2005, 2006, 2007 oder 2008 eine Fischereiberechtigung mit einer Gültigkeitsdauer von wenigstens einem Monat bezogen hat. Die Präsidentin der Regierung:
Der Leiter der Staatskanzlei a. i.:
Anhang 1
Anhang 2
1 Im Amtsblatt veröffentlicht am 15. Dezember 2008, ABl 2008, 3879 ff.; in Vollzug ab 1. Januar2009.2 sGS 854.1.3 SR 923.01.4 SR 923.01.5 sGS 651.1 und 651.11.6 SR 747.201.1 und 747.223.1.7 Art. 5a Verordnung zum Bundeesgesetz über die Fischerei, SR 923.01.8 Art. 15 Abs. 3 Fischereigesetz, sGS 854.1.9 sGS 141.41.10 sGS 854.2.11 nGS 30–101 (sGS 854.11).12 nGS 30–106 (sGS 854.331). |
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