854.311Interkantonale Vereinbarung
zwischen den Kantonen Thurgau
und St.Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern
vom 2. Mai 19841
Die Regierungen der Kantone Thurgau und St.Gallen
erlassen
in Anwendung der Bundesgesetzgebung über die Fischerei2
als Vereinbarung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Art. 1.
1 Diese Vereinbarung regelt Fischereiausübung, Fischereiaufsicht und
Bewirtschaftung in den Grenzgewässern.
Fischereiausübung
Art. 2.
1 Die Fischereiausübung richtet sich nach den Vorschriften des Kantons,
dem die Fischereihoheit im betreffenden Gewässerabschnitt zusteht3.
Fischereiaufsicht
Art. 3.
1 Die Fischereiaufsicht am Bodenseeufer wird von jedem Kanton auf dessen
Gebiet ausgeübt.
2 Die Fischereiaufsicht in den übrigen Gewässern wird von dem
Kanton ausgeübt, dem die Fischereihoheit im betreffenden Gewässerabschnitt
zusteht.
Bewirtschaftung
Art. 4.
1 Die Fischereiverwaltungen verständigen sich über die Bewirtschaftung
in den Grenzgewässern.
Grenzmarkierungen
Art. 5.
1 Die zuständigen Departemente4 nehmen Grenzmarkierungen gemeinsam vor.
II. Besondere Bestimmungen
Bodensee-Obersee
Art. 6.
1 Die Inhaber des thurgauischen Uferpatentes und die Inhaber des st.gallischen
Uferpatentes5 sind berechtigt,
den Fischfang am gesamten schweizerischen Ufer des Bodensee-Obersees6 auszuüben.7
2 Die Inhaber des thurgauischen Sportpatentes und die Inhaber des st.gallischen
Bootpatentes8 sind berechtigt,
den Fischfang auf der gesamten schweizerischen Halde und auf dem Hohen See
des Bodensee-Obersees9
auszuüben.10
3 Personen mit Wohnsitz in den Vereinbarungskantonen haben das Patent im
Wohnsitzkanton zu lösen.
Sitter und Thur
Art. 7.
1 Die Fischereihoheit steht zu: a) dem Kanton Thurgau am st.gallischen Ufer der Sitter
bei Oberegg;
b) dem Kanton St.Gallen am rechten thurgauischen Ufer
der Sitter zwischen Kilometer 8,0 und der Kantonsgrenze bei Oberbuech (Kilometer
8,4).
2 Die Fischereiberechtigten beider Kantone sind berechtigt, den Fischfang
im Rahmen der nach Art. 2 dieser Vereinbarung anwendbaren
Vorschriften auch vom gegenüberliegenden Ufer der Grenzstrecken aus auszuüben.
3 Es gelten folgende Schonbestimmungen:11
| Fischarten |
Schonzeiten |
Fangmindestmasse |
| Fluss- und Bachforellen |
1. Oktober bis 15. März |
25 cm |
| Äschen |
1. Januar bis 30. April |
30 cm |
Murg
Art. 8.
1 In der Murg und ihren Zuflüssen südlich von Fischingen steht
die Fischereihoheit oberhalb der Brücke in der Gadenwies dem Kanton St.Gallen,
unterhalb der Brücke dem Kanton Thurgau zu.
Goldach
Art. 9.12
1 In der Goldach zwischen der Staatsstrasse Nr. 1, Teilstück St.Gallen-Goldach,
und der Einmündung in den Bodensee sind zwischen dem 1. September und
dem Beginn der Forellenschonzeit zusätzlich alle Forellen mit einer Länge
von mehr als 40 cm geschützt.
Übrige Grenzgewässer
Art. 10.
1 In den übrigen Grenzgewässern wird die Fischereihoheit durch
Absprache zwischen den zuständigen Departementen13 festgelegt.
III. Schlussbestimmungen
Kündigung
Art. 11.
1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Frist
auf Ende jedes Kalenderjahres gekündigt werden.
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 12.
1 Die Übereinkunft der Kantone Thurgau und St.Gallen über die
Fischerei in den Grenzgewässern vom 8./14./28. Dezember 195314 wird aufgehoben.
Vollzugsbeginn
Art. 13.
1 Diese Vereinbarung wird nach Unterzeichnung durch beide Kantone und nach
Genehmigung des Bundesrates15 angewendet.
1 nGS 19–47. Vorn Bundesrat genehmigt
am 21. Mai 1984; in Vollzug ab 22. Mai 1984; geändert
durch Nachtrag vom 29. August/26. September 1995, nGS 30–103.
2 SR 923.
3 Für den Kanton St.Gallen vgl. G über das Fischereiregal, sGS 854.1; FV, sGS 854.11; V über
die Fischerei im Bodensee-Obersee, sGS 854.312.
4 Im Kanton St.Gallen das Finanzdepartement;
Art. 24 lit. m GeschR, sGS 141.3.
5 Vgl. Art. 15 der V über die Fischerei
im Bodensee-Obersee, sGS 854.312.
6 Vgl.
Art. 1 der eidgV über die Fischerei im Bodensee-Obersee vom 4. Dezember
1978, SR 923.31.
7 Fassung gemäss
Nachtrag.
8 Vgl. Art. 16 der V über die Fischerei
im Bodensee-Obersee, sGS 854.312.
9 Vgl. Art. 1 der eidgV über die Fischerei im
Bodensee-Obersee vom 4. Dezember 1978, SR 923.31.
10 Fassung gemäss Nachtrag.
11 Fassung von Abs. 3 gemäss
Nachtrag.
12 Fassung gemäss Nachtrag.
13 Im Kanton St.Gallen
das Finanzdepartement; Art. 24 lit. m GeschR,
sGS 141.3.
14 bGS 4, 376 (sGS 854.311).
15 Art. 4 des BG über die Fischerei vom 21.
Juni 1991, SR 923.0.
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