854.311

Interkantonale Vereinbarung
zwischen den Kantonen Thurgau und St.Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern

vom 2. Mai 19841

Die Regierungen der Kantone Thurgau und St.Gallen

erlassen

in Anwendung der Bundesgesetzgebung über die Fischerei2

als Vereinbarung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Art. 1.

1 Diese Vereinbarung regelt Fischereiausübung, Fischereiaufsicht und Bewirtschaftung in den Grenzgewässern.

Fischereiausübung

Art. 2.

1 Die Fischereiausübung richtet sich nach den Vorschriften des Kantons, dem die Fischereihoheit im betreffenden Gewässerabschnitt zusteht3.

Fischereiaufsicht

Art. 3.

1 Die Fischereiaufsicht am Bodenseeufer wird von jedem Kanton auf dessen Gebiet ausgeübt.

2 Die Fischereiaufsicht in den übrigen Gewässern wird von dem Kanton ausgeübt, dem die Fischereihoheit im betreffenden Gewässerabschnitt zusteht.

Bewirtschaftung

Art. 4.

1 Die Fischereiverwaltungen verständigen sich über die Bewirtschaftung in den Grenzgewässern.

Grenzmarkierungen

Art. 5.

1 Die zuständigen Departemente4 nehmen Grenzmarkierungen gemeinsam vor.

II. Besondere Bestimmungen

Bodensee-Obersee

Art. 6.

1 Die Inhaber des thurgauischen Uferpatentes und die Inhaber des st.gallischen Uferpatentes5 sind berechtigt, den Fischfang am gesamten schweizerischen Ufer des Bodensee-Obersees6 auszuüben.7

2 Die Inhaber des thurgauischen Sportpatentes und die Inhaber des st.gallischen Bootpatentes8 sind berechtigt, den Fischfang auf der gesamten schweizerischen Halde und auf dem Hohen See des Bodensee-Obersees9 auszuüben.10

3 Personen mit Wohnsitz in den Vereinbarungskantonen haben das Patent im Wohnsitzkanton zu lösen.

Sitter und Thur

Art. 7.

1 Die Fischereihoheit steht zu:

a) dem Kanton Thurgau am st.gallischen Ufer der Sitter bei Oberegg;

b) dem Kanton St.Gallen am rechten thurgauischen Ufer der Sitter zwischen Kilometer 8,0 und der Kantonsgrenze bei Oberbuech (Kilometer 8,4).

2 Die Fischereiberechtigten beider Kantone sind berechtigt, den Fischfang im Rahmen der nach Art. 2 dieser Vereinbarung anwendbaren Vorschriften auch vom gegenüberliegenden Ufer der Grenzstrecken aus auszuüben.

3 Es gelten folgende Schonbestimmungen:11

Fischarten Schonzeiten Fangmindestmasse
Fluss- und Bachforellen 1. Oktober bis 15. März 25 cm
Äschen 1. Januar bis 30. April 30 cm

Murg

Art. 8.

1 In der Murg und ihren Zuflüssen südlich von Fischingen steht die Fischereihoheit oberhalb der Brücke in der Gadenwies dem Kanton St.Gallen, unterhalb der Brücke dem Kanton Thurgau zu.

Goldach

Art. 9.12

1 In der Goldach zwischen der Staatsstrasse Nr. 1, Teilstück St.Gallen-Goldach, und der Einmündung in den Bodensee sind zwischen dem 1. September und dem Beginn der Forellenschonzeit zusätzlich alle Forellen mit einer Länge von mehr als 40 cm geschützt.

Übrige Grenzgewässer

Art. 10.

1 In den übrigen Grenzgewässern wird die Fischereihoheit durch Absprache zwischen den zuständigen Departementen13 festgelegt.

III. Schlussbestimmungen

Kündigung

Art. 11.

1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende jedes Kalenderjahres gekündigt werden.

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 12.

1 Die Übereinkunft der Kantone Thurgau und St.Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern vom 8./14./28. Dezember 195314 wird aufgehoben.

Vollzugsbeginn

Art. 13.

1 Diese Vereinbarung wird nach Unterzeichnung durch beide Kantone und nach Genehmigung des Bundesrates15 angewendet.




1   nGS 19–47. Vorn Bundesrat genehmigt am 21. Mai 1984; in Vollzug ab 22. Mai 1984; geändert durch Nachtrag vom 29. August/26. September 1995, nGS 30–103.

2   SR 923.

3   Für den Kanton St.Gallen vgl. G über das Fischereiregal, sGS 854.1; FV, sGS 854.11; V über die Fischerei im Bodensee-Obersee, sGS 854.312.

4   Im Kanton St.Gallen das Finanzdepartement; Art. 24 lit. m GeschR, sGS 141.3.

5   Vgl. Art. 15 der V über die Fischerei im Bodensee-Obersee, sGS 854.312.

6   Vgl. Art. 1 der eidgV über die Fischerei im Bodensee-Obersee vom 4. Dezember 1978, SR 923.31.

7   Fassung gemäss Nachtrag.

8   Vgl. Art. 16 der V über die Fischerei im Bodensee-Obersee, sGS 854.312.

9   Vgl. Art. 1 der eidgV über die Fischerei im Bodensee-Obersee vom 4. Dezember 1978, SR 923.31.

10   Fassung gemäss Nachtrag.

11   Fassung von Abs. 3 gemäss Nachtrag.

12   Fassung gemäss Nachtrag.

13   Im Kanton St.Gallen das Finanzdepartement; Art. 24 lit. m GeschR, sGS 141.3.

14   bGS 4, 376 (sGS 854.311).

15   Art. 4 des BG über die Fischerei vom 21. Juni 1991, SR 923.0.