871.1Gesetz
über den Feuerschutz
vom 18. Juni 19681
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der
Botschaft der Regierung2 vom 31. Oktober
19673 Kenntnis genommen
und
erlässt als Gesetz:
I. Organisation
1. Politische Gemeinden
Zuständigkeit
Art. 1.
1 Der öffentliche Feuerschutz obliegt als Aufgabe des übertragenen
Wirkungskreises den politischen Gemeinden, soweit er nach diesem Gesetz nicht
Sache des Staates ist.
Zusammenarbeit von Gemeinden
Art. 2.
1 Die Gemeinderäte zweier oder mehrerer Gemeinden können vereinbaren,
bestimmte Aufgaben des Feuerschutzes gemeinsam zu erfüllen. Solche Vereinbarungen
bedürfen zur Gültigkeit der Genehmigung des zuständigen Departementes4.
2 Die Regierung5 kann zwei oder mehrere
Gemeinden verpflichten, bestimmte Aufgaben des Feuerschutzes gemeinsam zu
erfüllen, wenn dadurch der Feuerschutz wesentlich verbessert wird.
Organisation des Feuerschutzes
a) Organe
Art. 3.
1 Feuerschutzorgane der Gemeinde sind: a) der Gemeinderat;
b) die Feuerschutzkommission;
c) der Feuerschutzbeamte;
d) die Feuerschauer;
e) die Kaminfeger;
f) die Feuerwehr.
b) Gemeinderat
Art. 4.
1 Der Gemeinderat überwacht den öffentlichen Feuerschutz der
Gemeinde. Er kann von den Feuerschutzorganen Berichte einholen und ihnen allgemeine
Weisungen erteilen.
2 Dem Gemeinderat obliegen der Erlass der Vorschriften über die Organisation
des Feuerschutzes in der Gemeinde, die Wahlen und der Abschluss von Vereinbarungen.
3 Der Gemeinderat kann sich durch Reglement weitere wichtige Aufgaben vorbehalten.
c) Feuerschutzkommission
Art. 5.
1 Der Gemeinderat bestellt eine Feuerschutzkommission von mindestens drei
Mitgliedern. Dieser müssen der Feuerwehrkommandant und mindestens ein
Mitglied des Gemeinderates angehören.
2 Der Feuerschutzkommission steht zuhanden des Gemeinderates das Vorschlagsrecht
für die Ernennung des Feuerwehrkommandanten, des Feuerschutzbeamten,
der Feuerschauer und der Kaminfeger zu.
3 Sie überwacht die Tätigkeit des Feuerschutzbeamten, der Feuerschauer,
der Kaminfeger sowie der Feuerwehr und erteilt ihnen Weisungen.
d) Feuerschutzbeamter
Art. 6.
1 Dem Feuerschutzbeamten obliegt unter der Aufsicht und nach den Weisungen
der Feuerschutzkommission der Vollzug der Vorschriften, soweit nach Massgabe
der Gesetzgebung nicht andere Organe zuständig sind.
2 Der Feuerschutzbeamte nimmt an den Sitzungen der Feuerschutzkommission
mit beratender Stimme teil.
Übertragung von Aufgaben
Art. 7.
1 Die Aufgaben des Feuerschutzbeamten, der Feuerschauer, der Kaminfeger
sowie des Feuerwehrkommandanten können der gleichen Person übertragen
werden.
2 Der Kaminfeger kann nicht gleichzeitig Feuerschauer und Feuerschutzbeamter
sein.
2. Staat
Amt für Feuerschutz
a) Zuständigkeit
Art. 8.
1 Die dem Staat obliegenden Aufgaben des öffentlichen Feuerschutzes
besorgt unter der Aufsicht des zuständigen Departementes6
das kantonale Amt für Feuerschutz, soweit die Gesetzgebung nichts anderes
vorsieht.
2 Die Regierung7 kann durch Verordnung
das kantonale Amt für Feuerschutz der Gebäudeversicherungsanstalt
des Kantons St.Gallen angliedern.
b) Aufgaben
Art. 9.
1 Das kantonale Amt für Feuerschutz:8 a) überwacht den Vollzug der Feuerschutzvorschriften;
b) erteilt den untergeordneten Organen Weisungen;
c) sorgt für Aus- und Weiterbildung der untergeordneten
Organe und der Chemiewehrfachleute, soweit diese Aufgabe nicht den politischen
Gemeinden zugewiesen wird;
d) kann Fachberater der regionalen Stützpunkte
bestellen und weist sie zu.
2 Das Amt für Feuerschutz ist in den vom Gesetz genannten Fällen
Bewilligungs- und Kontrollorgan. Es macht Fachkreise und Öffentlichkeit
auf Gefahrenquellen und Feuerschutzvorschriften aufmerksam.
3 Das Amt für Feuerschutz kann zur Erfüllung seiner Aufgaben
die Feuerschutzorgane der Gemeinden zur Mithilfe heranziehen.
Besondere Organe
Art. 10.
1 Die Regierung9 kann durch Verordnung
Aufgaben des kantonalen Amtes für Feuerschutz auf andere staatliche Verwaltungsstellen
oder auf Fachorgane übertragen, wenn die Natur der Aufgabe oder wesentliche
organisatorische oder verfahrensmässige Vorteile dies rechtfertigen.
2 Die Regierung10 sorgt für die
Zusammenarbeit mit dem kantonalen Amt für Feuerschutz.
II. Brandverhütung
1. Im Allgemeinen
Sorgfaltspflicht
a) im Allgemeinen
Art. 11.
1 Jedermann hat mit Feuer, Licht, Wärme, feuer- und explosionsgefährlichen
Stoffen sowie mit entsprechenden Geräten vorsichtig umzugehen,
damit Brände und Explosionen nach Möglichkeit vermieden
werden.
2 Familienvorstände, Vorsteher von Heimen und Leiter von Betrieben
haben über die Beachtung der Feuerschutzvorschriften durch die
ihnen unterstellten Personen zu wachen.
b) im Besonderen
Art. 12.
1 Bauten11 und
Feuerungsanlagen sind so zu erstellen, Änderungen daran so auszuführen
sowie feuer- und explosionsgefährliche Stoffe so herzustellen,
zu lagern und zu behandeln, dass nach Möglichkeit keine Brände
und Explosionen entstehen.
2 Die Anforderungen, die an die Sorgfaltspflicht gestellt werden,
müssen nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stande der Technik
möglich und den Verhältnissen angemessen sein.
3 Die Sorgfaltspflicht obliegt neben dem Eigentümer, dem Betriebsinhaber
und dem Auftraggeber auch den Personen, die mit der Erstellung von
Bauten und Anlagen sowie mit der Herstellung, Lagerung und Behandlung
von feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen beauftragt sind.
Verbote
Art. 13.
1 Verboten sind alle Handlungen und Unterlassungen, welche die Gefahr von
Feuer- und Explosionsschäden herbeiführen, namentlich: a) das Rauchen und die Verwendung offener Flammen oder
anderer Zündquellen an Orten, wo leicht brennbare Stoffe hergestellt,
gelagert, verarbeitet oder umgefüllt werden;
b) die Verwendung und Lagerung brennbarer Stoffe in
der Nähe von Wärmeerzeugungs- und -verteilanlagen, von Rauchgasableitungen
sowie von wärmeerzeugenden und wärmeverbrauchenden Licht- und Kraftquellen;
c) die Aufbewahrung leicht- oder selbstentzündlicher
Stoffe sowie von Rauchzeugabfällen, Asche und dergleichen in nichtwärmefesten
Gefässen.
Fälle
Art. 14.
1 Jedermann hat Übertretungen von Feuerschutzvorschriften, die offensichtlich
die Gefahr von Feuer- oder Explosionsschäden herbeiführen, der Feuerwehr
oder einem anderen Feuerschutzorgan anzuzeigen.
2 Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Anzeige wegen naher Beziehungen
zum Fehlbaren nicht zumutbar ist.
2. Bewilligungspflicht
Bewilligungsfälle
Art. 15.
1 Einer Bewilligung bedürfen: a) die Errichtung und die Änderung von Gebäuden
und Gebäudeteilen, soweit der Feuerschutz berührt wird, insbesondere
die Erstellung, Einrichtung oder Änderung von Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen
und Abgasleitungen;
b) der Bau, der Umbau und die Erweiterung von industriellen
Betrieben im Sinne des eidgenössischen Arbeitsgesetzes12 sowie von anderen Gebäuden,
die ein erhöhtes Brandrisiko aufweisen oder der Aufnahme einer grösseren
Anzahl von Personen dienen; eine Bewilligung ist auch für bestehende
Bauten einzuholen, wenn durch die veränderte Benützung ein erhöhtes
Risiko für Personen und Sachen entsteht;
c) die Einrichtung von Ölfeuerungen;
d) die Aufstellung und der Betrieb von ortsfesten Wärmekraftanlagen;
e) die Herstellung, Lagerung und Verarbeitung feuer-
und explosionsgefährlicher Stoffe.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Vorschriften über den Feuerschutz
erfüllt werden.
Zuständigkeit
Art. 16.
1 Das kantonale Amt für Feuerschutz erteilt Bewilligungen nach:13 a) Art. 15 Abs. 1 lit. b und d dieses
Gesetzes;
b) Art. 15 Abs. 1 lit. e dieses
Gesetzes, soweit es sich um Stoffe handelt, die von der Sprengstoffgesetzgebung14 nicht erfasst
sind.
2 In den übrigen Fällen obliegt die Bewilligung den Feuerschutzorganen
der politischen Gemeinde. Der Gemeinderat ordnet die Zuständigkeit durch
Reglement.
Verfahren
a) Bewilligung15
Art. 17.
1 Der Bauherr hat vor Baubeginn bei der zuständigen Stelle die Bewilligung
einzuholen.
2 Die Bauleitung, die Ersteller und die Lieferanten bewilligungspflichtiger
Bauten und Anlagen dürfen ihre Aufträge erst ausführen, nachdem
sie sich über die Erteilung der Bewilligung vergewissert haben.
3 ...16
b) Nachweis der brandschutztechnischen Beschaffenheit
Art. 17bis.17
1 Die zuständige Stelle kann verlangen, dass die brandschutztechnische
Beschaffenheit nachgewiesen wird für: a) Stoffe und technische Einrichtungen durch eine Prüfung
oder ein Gutachten einer Fachstelle;
b) Handfeuerlöscher und Feuerungsaggregate durch
ein Zeichen, das auf die Prüfung oder die Begutachtung hinweist.
Bezugs- und Betriebsbewilligung
Art. 18.
1 Bewilligungspflichtige Bauten dürfen erst bezogen und bewilligungspflichtige
Anlagen erst in Betrieb genommen werden, wenn die zuständige Behörde
durch Verfügung festgestellt hat, dass die mit der Bewilligung verbundenen
Pflichten erfüllt worden sind.
3. Feuerschutz
Grundsatz
Art. 19.
1 Die Einhaltung der Feuerschutzvorschriften wird periodisch und von Fall
zu Fall durch Feuerschauen überprüft.
2 Die Feuerschauer kontrollieren insbesondere die Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen,
die Lagerung und Verwendung feuergefährlicher Stoffe sowie Gebäude
und Betriebe, die eine erhöhte Brandgefahr aufweisen.
3 Vorbehalten bleiben besondere Kontrollen, die durch dieses Gesetz oder
durch Regierungsverordnung18 vorgeschrieben
werden.
Zuständigkeit
Art. 20.
1 Der Gemeinderat ernennt mindestens einen Feuerschauer und einen Ersatz.19
2 Das kantonale Amt für Feuerschutz kann auf Verlangen oder von sich
aus ebenfalls Feuerschauen durchführen.
Durchführung
a) Zeitpunkt
Art. 21.20
1 Die Feuerschau wird nach Massgabe der Personenschutzanforderungen und
der Brandgefährdung durchgeführt.
2 Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
b) Mitwirkung des Besitzers
Art. 22.
1 Die Feuerschau ist wenn möglich im Beisein des Besitzers oder seines
Vertreters vorzunehmen. Dem Eigentümer ist auf Verlangen Gelegenheit
zu geben, der Feuerschau beizuwohnen.
2 Der Besitzer oder sein Vertreter ist verpflichtet, Zutritt zu den Grundstücken,
Gebäuden und Räumen zu gewähren und auf Verlangen Auskunft
zu geben. Auskunftspflichtig sind auch andere mit den Gebäuden oder Einrichtungen
vertraute Personen.
3 Die Wahrnehmungen an der Feuerschau dürfen nur für den Feuerschutz
verwertet werden.
Mängelbehebung
Art. 23.
1 Die Feuerschauer haben Mängel dem Eigentümer unter Ansetzung
einer Frist zur Behebung sowie dem Feuerschutzbeamten sofort mitzuteilen.
Mündliche Mitteilungen sind ohne Verzug schriftlich zu bestätigen.
2 Besteht eine unmittelbare Gefahr, so haben die Feuerschauer die nötigen
Massnahmen anzuordnen oder sofort durchzuführen.
3 Die Feuerschauer haben die Mängelbehebung zu kontrollieren. Nach
ungenützt abgelaufener Frist hat der Gemeinderat die Mängel auf
Kosten des Eigentümers beheben zu lassen.
4. Kaminfegerdienst
Grundsatz
Art. 24.21
1 Wärmetechnische Anlagen werden auf Kosten des Besitzers vom amtlich
bestellten Kaminfeger oder durch dessen Angestellte periodisch kontrolliert
und, soweit nötig, gereinigt.
2 Der Besitzer wärmetechnischer Anlagen kann Kontrolle und Reinigung
einem Kaminfeger aus einer anderen Gemeinde oder einem anderen Kreis übertragen.
Er zeigt dies der politischen Gemeinde an und weist die Durchführung
nach.
3 Die Reinigung durch eigenes Personal oder durch besondere Reinigungsdienste
in besonderen Fällen bleibt vorbehalten.
Tarif
Art. 24bis.22
1 Die Regierung erlässt über die Entschädigungen
der Kaminfeger Vorschriften und einen Höchsttarif.23
Wahl des Kaminfegers
a) Zuständigkeit24
Art. 25.25
1 Die politische Gemeinde wählt für ihr Gemeindegebiet einen
oder mehrere Kaminfeger. Wählt sie mehrere Kaminfeger, weist sie ihnen
feste Kreise zu.
2 Die politischen Gemeinden können sich zur gemeinsamen Wahl eines
Kaminfegers zusammenschliessen.
b) Wählbarkeit26
Art. 26.
1 Als Kaminfeger ist nur wählbar, wer das eidgenössische Diplom
oder den Fachausweis gemäss dem Bundesgesetz über die Berufsbildung27 oder einen gleichwertigen ausländischen Ausweis besitzt.
2 ...28
Mängelbehebung
Art. 27.
1 Stellt der Kaminfeger beim Reinigen fest, dass Feuerschutzvorschriften
nicht eingehalten sind, so hat er die Mängel dem Feuerschutzbeamten zuhanden
der Feuerschutzkommission zu melden. Mündliche Meldungen sind unverzüglich
schriftlich zu bestätigen.
2 Der Eigentümer ist durch die Feuerschutzkommission, in dringlichen
Fällen durch den Feuerschutzbeamten, unter Ansetzung einer Frist zur
Behebung der Mängel aufzufordern. Die Mängelbehebung ist zu kontrollieren.
3 Nach ungenützt abgelaufener Frist hat der Gemeinderat die Mängel
auf Kosten des Eigentümers beheben zu lassen.
5. Blitzschutz
Geltungsbereich
Art. 28.
1 Die Regierung29 bestimmt durch Verordnung,
welche Bauwerke und Einrichtungen mit Blitzschutzanlagen zu versehen sind.
Kontrolle
Art. 29.
1 Neue Blitzschutzanlagen sowie die Änderung oder Erweiterung bestehender
Anlagen sind durch Fachkundige zu kontrollieren.
2 Die Blitzschutzanlagen unterliegen einer periodischen Kontrolle durch
Fachkundige.
3 Das zuständige Departement30 ernennt die Blitzschutzkontrolleure.
Meldepflicht
Art. 30.
1 Der Eigentümer oder der von ihm Beauftragte hat dem kantonalen Amt
für Feuerschutz jeden Blitzschlag zu melden, der das Bauwerk oder die
Einrichtung getroffen hat.
2 Die Meldepflicht besteht auch dann, wenn der Blitzschlag keinen Schaden
angerichtet hat.
III. Schadenbekämpfung31
1. Feuerwehr
a) Gemeinde- und Betriebsfeuerwehr32
Gemeindefeuerwehr
a) im Allgemeinen
Art. 31.
1 Jede politische Gemeinde hat eine den örtlichen Verhältnissen
und Bedürfnissen entsprechende Gemeindefeuerwehr zu unterhalten.
2 Die Gemeindefeuerwehr wird von einem Kommandanten geleitet.
b) Ausrüstung
Art. 32.
1 Die erforderlichen Ausrüstungen, Geräte, Fahrzeuge, Maschinen
und Gebäulichkeiten sind der Gemeindefeuerwehr zur Verfügung zu
stellen.
2 Soweit nötig, sind durch Vereinbarung oder Verfügung Motorfahrzeuge
zu bezeichnen, die zu Übungszwecken und im Ernstfall eingesetzt werden
können.33
Betriebsfeuerwehren
Art. 33.
1 Grössere Betriebe können vom kantonalen Amt für Feuerschutz
verpflichtet werden, auf ihre Kosten Betriebsfeuerwehren aufzustellen, zu
unterhalten und mit den erforderlichen Einsatzmitteln und Einsatzgeräten
auszustatten.34 Die Betriebsfeuerwehren unterstehen
dem Kommandanten der Gemeindefeuerwehr.
2 Betriebsfeuerwehren, die auch ausserhalb des Betriebes Hilfe leisten,
werden vom kantonalen Amt für Feuerschutz als Teil der Gemeindefeuerwehr
anerkannt.
3 Für jede anerkannte Betriebsfeuerwehr ist ein Reglement zu erlassen,
das zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des kantonalen Amtes für
Feuerschutz bedarf. Dieses hat den Gemeinderat anzuhören.
b) Stützpunkte35
Regionale Stützpunkte
Art. 33bis.36
1 Die Regierung37 kann zur Erfüllung
besonderer Aufgaben der Feuerwehr regionale Stützpunkte bilden, insbesondere: a) Gemeindefeuerwehren als Stützpunkte ausgestalten;
b) Gemeindefeuerwehren zu Stützpunkten zusammenlegen.
2 Sie38 regelt durch Verordnung39 insbesondere Einsatz, Organisation, Aufgaben,
Ausrüstung und Erwerbsausfallentschädigungen. Sie40 setzt nach Anhören der politischen Gemeinden die Kostenanteile
fest.
c) Feuerwehrpflicht41
Grundsatz42
Art. 34.43
1 Männer und Frauen sind in der Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig.
2 Sie erfüllen die Feuerwehrpflicht, indem sie: a) Feuerwehrdienst in der Gemeinde, in einer Betriebsfeuerwehr
oder in einem Stützpunkt leisten;
b) eine Feuerwehrabgabe entrichten.
3 Die Feuerschutzkommission bestimmt, wer dienst- und wer abgabepflichtig
ist. Sie berücksichtigt berufliche und persönliche Verhältnisse.
Umfang44
Art. 35.45
1 Die Feuerwehrpflicht besteht vom vollendeten 20. bis zum vollendeten
50. Altersjahr.
2 Der Gemeinderat kann Personen ab dem vollendeten 18. und bis zum vollendeten
55. Altersjahr zum Feuerwehrdienst verpflichten. Die Regierung46 legt durch Verordnung die Voraussetzungen fest.
Entschädigung
Art. 35bis.47
1 Die politische Gemeinde regelt: a) Besoldung der Dienstpflichtigen;
b) Entschädigung für den Einsatz von Fahrzeugen.
Befreiung von der Dienstpflicht
Art. 36.48
1 Von der Pflicht zum Feuerwehrdienst in der Gemeindefeuerwehr sind befreit: a) die Mitglieder der Regierung und der Staatssekretär
sowie die vollamtlichen Mitglieder des Kantons- und des Verwaltungsgerichtes;
b) die Staatsanwälte, Kreisgerichtspräsidenten,
Untersuchungsrichter und Gemeindepräsidenten;
c) die Geistlichen und Ordensleute;
d) die praktizierenden Ärzte;
e) das Pflegepersonal der Krankenanstalten und der
Psychiatrischen Kliniken;
f) das Kader und die Mannschaft der Kantons- und der
Gemeindepolizei;
g) ...
h) die Dienstpflichtigen, die in einer anderen Gemeinde
einer anerkannten Betriebsfeuerwehr angehören;
i) werdende Mütter und Personen, die vorschul-
oder primarschulpflichtige Kinder betreuen.
2 Die politische Gemeinde kann durch Reglement weitere Personengruppen
im Interesse der Öffentlichkeit von der Dienstpflicht befreien.
Feuerwehrabgabe
Art. 37.49
1 Feuerwehrpflichtige, die weder Feuerwehrdienst leisten noch mit
einem Ehepartner oder einem Partner, der Feuerwehrdienst leistet,
in ungetrennter Ehe oder in ungetrennter eingetragener Partnerschaft50 leben, haben in der Wohnsitzgemeinde
eine jährliche Feuerwehrabgabe zu entrichten.
2 Die Feuerwehrabgabe wird vom steuerpflichtigen Einkommen, bei
in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten vom steuerpflichtigen Familieneinkommen,
bei in ungetrennter eingetragener Partnerschaft lebenden Partnern
vom gesamten steuerpflichtigen Einkommen erhoben. Die Regierung regelt
durch Verordnung Höchst- und Mindestansätze. Die politische
Gemeinde legt den Tarif fest.
3 Feuerwehrpflichtige, deren Staats- und Gemeindesteuern an der
Quelle bezogen werden, haben die Feuerwehrabgabe nach einheitlichen,
von der Regierung auf dem Verordnungsweg festgesetzten Tarifen zu
entrichten.
4 Im Übrigen werden die Vorschriften über die Staats-
und Gemeindesteuern51 sachgemäss angewendet.
Befreiung von der Feuerwehrpflicht
Art. 38.52
1 Die politische Gemeinde kann durch Reglement von der Feuerwehrpflicht
ganz oder teilweise befreien: a) Feuerwehrpflichtige, die während wenigstens
15 Jahren Feuerwehrdienst geleistet haben;
b) Personen, die in einer dem Bevölkerungsschutz
dienenden Milizorganisation Dienst leisten, wenn die Belastung derjenigen
einer aktiv Feuerwehrdienst leistenden Person entspricht.
2 Die Befreiung gilt auch für den in ungetrennter Ehe lebenden
Ehepartner, bei eingetragener Partnerschaft53 für den ungetrennt lebenden Partner.
3 Der in anderen Gemeinden geleistete Dienst ist anzurechnen.
Verwendung der Feuerwehrabgabe54
Art. 39.
1 Die politische Gemeinde hat den Ertrag der Feuerwehrabgabe für Aufgaben
nach diesem Gesetz zu verwenden.55
2 Soweit der Ertrag nicht für laufende Bedürfnisse gebraucht
wird, ist er zur Schuldentilgung oder zur Reservebildung zu verwenden.
d) Aufgaben, Einsatzgebiet und Heranziehung Privater56
Aufgaben
a) Hilfeleistung
Art. 40.57
1 Die Feuerwehr ist Einsatzorganisation für Rettung und allgemeine
Schadenwehr.
2 Sie leistet unverzüglich Hilfe, insbesondere
bei: a) Bränden und Explosionen;
b) Elementarereignissen;
c) Ereignissen, welche die Umwelt schädigen
oder gefährden.
3 Die Hilfeleistung besonderer Organe bleibt vorbehalten.
b) Dienstleistungen
Art. 40bis.58
1 Die Feuerwehr kann zur Hilfe in der sanitätsdienstlichen Rettung
herangezogen werden.
2 Lässt es sich mit der Erfüllung der Hilfeleistungspflicht nach
Art. 40
dieses Erlasses vereinbaren, kann die Feuerwehr zu Dienstleistungen
herangezogen werden, insbesondere zu: a) Verkehrs- und Ordnungsdienst, namentlich bei Festanlässen
und anderen öffentlichen Veranstaltungen;
b) technischen Einsätzen.
c) Feuerwachen59
Art. 41.
1 In politischen Gemeinden, deren Gebiet dem Föhn oder anderen heftigen
Winden ausgesetzt ist, hat die Feuerwehr bei stürmischem Wetter Feuerwachen
aufzustellen.
2 Wo es die Verhältnisse erfordern, können durch Reglement auch
Einwohner, die nicht feuerwehrdienstpflichtig sind, zum Feuerwachdienst verpflichtet
werden.60
3 Feuerwachen sind auch bei Märkten, Ausstellungen, grösseren
Theatervorführungen und anderen grösseren Veranstaltungen sowie
unter aussergewöhnlichen Umständen aufzustellen.
4 Die Feuerwachen haben dafür zu sorgen, dass Brandgefahren begegnet
wird. Sie leiten die erste Brandbekämpfung ein.
d) Schadenverhütung und Schadenbegrenzung
Art. 41bis.61
1 Die Feuerwehr überwacht private Brandmelde- und Löschanlagen.
Sie kann Kontrollen durchführen und die Funktionstüchtigkeit insbesondere
beim Anschluss der Anlage sowie bei Übungen überprüfen.
2 Sie instruiert das mit Schutzaufgaben betraute Betriebspersonal über
das Verhalten bei einem Ereignis.
3 Der Inhaber bleibt für die Anlage verantwortlich.
Einsatzgebiet62
Art. 42.63
1 Einsatzgebiet der Feuerwehr ist die politische Gemeinde.
2 Der Feuerwehr können für bestimmte Aufgaben weitere Gebiete
zugeordnet werden.
3 Die Feuerwehr leistet nach Möglichkeit ausserhalb ihres Einsatzgebietes
Hilfe.
Heranziehung Privater
a) Alarmpflicht
Art. 43.
1 Wer annehmen muss, dass ohne sein Eingreifen grösserer Schaden entstehen
könnte, hat Brände und andere schadenstiftende Elementarereignisse
sowie Erscheinungen, die auf solche Ereignisse deuten, sofort der Feuerwehr
zu melden und Betroffene und Bedrohte zu alarmieren.
b) Hilfeleistungspflicht
Art. 44.
1 Wer sich auf dem Schadenplatz oder in dessen unmittelbarer Nähe
befindet, kann im Ernstfall von der Feuerwehr zur Mithilfe bei Lösch-,
Sicherungs- und Rettungsarbeiten herangezogen werden.
c) Beanspruchung von Sachen
Art. 45.
1 Die Feuerwehr kann sowohl im Ernstfall als auch zu Übungszwecken
Liegenschaften, Gebäude, Fahrzeuge und andere Sachen Dritter benützen.
2 Die Eigentümer der beanspruchten Sachen sind im Übungsfalle
vorgängig und im Ernstfall so rasch als möglich vom Feuerwehrkommandanten
zu orientieren.
3 Auf schutzwürdige Interessen der Betroffenen ist Rücksicht
zu nehmen.
e) Finanzielles64
Kosten für Hilfeleistung
a) allgemein65
Art. 46.66
1 Hilfeleistungen im Rahmen der allgemeinen Schadenwehr ausserhalb des
Einsatzgebietes sind in der Regel unentgeltlich. Besondere Materialkosten
werden in Rechnung gestellt.
2 Hilfeleistungen in dem für bestimmte Aufgaben zugeordneten Gebiet
werden entschädigt. Die Entschädigung deckt: a) Kosten für das eingesetzte Personal;
b) durch den Einsatz verursachte Kosten für Ausrüstung
und Einsatzmittel;
c) einen angemessenen Anteil der Gemeinkosten, wie
Miete, Auslagen für Energie oder Gehälter.
3 Die Regierung67 regelt die Entschädigung
durch Verordnung.68
b) für Private
Art. 46bis.69
1 Hilfeleistungen für versicherte Ereignisse nach dem Gesetz
über die Gebäudeversicherung70 sind
unentgeltlich.
2 Einsätze infolge eines vorsätzlich oder grobfahrlässig
verursachten Fehlalarms sowie Sicherungs- und Behebungsmassnahmen
aufgrund gesetzlicher Vorschriften71 sind kostenpflichtig. In Rechnung gestellt werden: a) Zeitaufwand;
b) ein angemessener Anteil zur Abschreibung
der bereitgestellten Einsatzgeräte;
c) Material- und Gemeinkosten.
3 Die Regierung72 regelt die
Ansätze durch Verordnung.73
c) Kostentragung
Art. 46ter.74
1 Der Verursacher trägt die Kosten. Bei mehreren Verursachern werden
die Kosten belastet: a) in erster Linie demjenigen, der die kostenpflichtigen
Leistungen durch eigenes Verhalten schuldhaft bewirkte;
b) in zweiter Linie demjenigen, der für eigenes
oder fremdes Verhalten einzustehen hat;
c) in letzter Linie demjenigen, der ohne eigenes Verschulden
die Verantwortung für eine gefährliche Sache trägt.
2 Die Kosten werden nach dem Anteil an der Verursachung belastet.
3 Nicht gedeckte Kosten werden der politischen Gemeinde belastet, auf deren
Gebiet der Einsatz erfolgte.
Kosten für Dienstleistungen und Feuerwachen
Art. 46quater.75
1 Wer Dienstleistungen und Feuerwachen beansprucht, hat eine Entschädigung
nach Aufwand zu leisten.
2 Der Gemeinderat regelt die Ansätze.
Kosten für Schadenverhütung und Schadenbegrenzung
Art. 46quinquies.76
1 Für Aufgaben der Schadenverhütung und der Schadenbegrenzung
kann vom Anlage- oder Betriebsinhaber eine angemessene Entschädigung
verlangt werden.
2 Sie setzt sich zusammen aus: a) einer einmaligen Gebühr für die Kosten
der Bereitstellung des Anschlusses von Brandmelde- und Löschanlagen an
die Empfangszentrale. Für die Festlegung der Ansätze wird die Erleichterung
der Schadenbekämpfung berücksichtigt;
b) jährlich wiederkehrenden Gebühren für
den Unterhalt des Anschlusses, die Weiterleitung von Störungen am Übertragungssystem
und Kontrollaufgaben;
c) Gebühren für ausserordentlich umfangreiche
Personalinstruktionen.
3 Die Regierung77 regelt die Entschädigung
durch Verordnung.78
Verjährung
Art. 46sexies.79
1 Forderungen aus Hilfeleistungen verjähren fünf Jahre, nachdem
Schadenereignis und Verursacher bekannt geworden sind.
2 Forderungen aus Dienstleistungen und Feuerwachen verjähren fünf
Jahre nach der erbrachten Leistung.
3 Die Verjährung steht während eines Rechtsmittelverfahrens still.
Sie wird durch den Erlass einer Verfügung unterbrochen.
4 Forderungen verjähren in jedem Fall nach zehn Jahren.
Vollzug
Art. 46septies.80
1 Die politische Gemeinde, deren Feuerwehr Hilfe leistete, erhebt die Kosten
beim Pflichtigen durch Rechnungstellung.
2 Sie verfügt Gebühren.
3 Sie zieht die von Dritten in Rechnung gestellten Kosten ein.
Kosten der regionalen Stützpunkte
Art. 46octies.81
1 Der Staat trägt die Kosten der regionalen Kosten der Stützpunkte
für: a) Beschaffung und Erneuerung der Ausrüstung;
b) bauliche Massnahmen;
c) Aus- und Weiterbildung der Fachleute.
2 Die politischen Gemeinden tragen die verbleibenden Kosten nach der Anzahl
Einwohner.
Haftung82
Art. 47.
1 Die politischen Gemeinden haften für Schäden, die Feuerwehrpflichtige
in Ausübung ihrer Dienstpflicht und hilfeleistende Zivilpersonen erleiden,
sowie für Schäden, welche die Feuerwehr verursacht.
2 Die Haftung entfällt, wenn von anderer Seite Ersatz geleistet wird
oder wenn der Geschädigte den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
3 Hat der Geschädigte den Schaden grobfahrlässig herbeigeführt,
so entfällt die Haftung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden
Ausmass.
4 Die politischen Gemeinden haben eine Versicherung abzuschliessen, die
das Risiko aus der Haftung gemäss diesem Artikel deckt.
Rückgriff83
Art. 48.
1 Auf Personen, die den Einsatz der Feuerwehr durch eine vorsätzliche
oder grobfahrlässige rechtswidrige Handlung oder Unterlassung nötig
gemacht oder veranlasst haben, kann für alle Auslagen aus dem Einsatz
Rückgriff genommen werden.
2. Einsatzmittel und Einsatzgeräte84
Grundsatz
Art. 49.85
1 Die politische Gemeinde sorgt dafür, dass jederzeit genügend
Löschwasser und andere Einsatzmittel sowie Einsatzgeräte zur Verfügung
stehen.
Sicherstellung von Löschwasser86
Art. 50.
1 Ist die politische Gemeinde nicht Träger der Löschwasserversorgung,
so hat sie sich an den Kosten der Sicherstellung von Löschwasser angemessen
zu beteiligen.
2 Die politische Gemeinde kann unter entsprechender Kostenbeteiligung den
Träger der Löschwasserversorgung verpflichten, das nötige Löschwasser
sicherzustellen und die erforderlichen Anlagen zu errichten oder zu erweitern.
Andere Einsatzmittel und Einsatzgeräte
Art. 50bis.87
1 Stellt die politische Gemeinde nicht genügend andere Einsatzmittel
und Einsatzgeräte zur Verfügung, so hat sie sich an deren Bereitstellung
angemessen zu beteiligen.
Gebühren
a) Grundsatz88
Art. 51.89
1 Wer eine Gefährdung schafft, wird gebührenpflichtig, soweit
diese vermindert wird durch Bereitstellung und Gewährleistung der Einsatzbereitschaft
von: a) besonders kostspieligen Wasserzuleitungen oder Wasserversorgungsanlagen;
b) Löschmitteln sowie anderen Einsatzmitteln und
Einsatzgeräten in besonderem Umfang;
c) besonders geschulten Einsatzkräften;
d) umfangreichen Alarmplänen und ständig
besetzten Alarmempfangsstellen.
b) einmalige Gebühr
Art. 51bis.90
1 Wird eine Gefährdung durch besondere Massnahmen nach Art. 51 dieses Gesetzes vermindert, so ist dafür eine einmalige
Gebühr zu entrichten.
2 Die Gebühr bemisst sich nach: a) Gefahrenpotential;
b) Kosten für die erforderlichen besonderen Massnahmen.
3 Der Anspruch entsteht mit der Verminderung der Gefährdung.
4 Die Regierung91 legt durch Verordnung92 Gefährdungsklassen
und die für die Zuordnung massgebenden Bewertungskriterien fest. Die
politische Gemeinde bestimmt die Gebührenansätze für die besonderen
Massnahmen. Sie berücksichtigt das Einsatzgebiet. Die Gebührenordnung
der politischen Gemeinde bedarf der Genehmigung des zuständigen Departementes.93
c) wiederkehrende Gebühren
Art. 51ter.94
1 Für die Gewährleistung der Einsatzbereitschaft sind jährlich
wiederkehrende Gebühren zu entrichten.
2 Die Gebühren decken: a) Abschreibungskosten;
b) Nachrüstungs- und Unterhaltskosten;
c) Kosten für die Weiterbildung.
3 Die politische Gemeinde bestimmt die Gebührenansätze. Sie berücksichtigt
den Erneuerungs-, den Modernisierungs- und den Weiterbildungsbedarf sowie
das Gefahrenpotential und das Einsatzgebiet. Die Gebührenordnung bedarf
der Genehmigung des zuständigen Departementes95.
d) Gebührenerhebung
Art. 51quater.96
1 Die politische Gemeinde, von deren Gebiet eine Gefährdung ausgeht,
verfügt die Gebühren.
e) Verjährung
Art. 51quinquies.97
1 Die Gebühren verjähren fünf Jahre nach der Entstehung
des Anspruchs, in jedem Fall nach zehn Jahren.
2 Die Verjährung steht während eines Rechtsmittelverfahrens still.
Sie wird durch den Erlass einer Verfügung unterbrochen.
IIIbis. Beiträge98
Feuerschutzabgabe
Art. 51sexies.99
1 Die Gebäudeeigentümer entrichten eine zweckgebundene Abgabe
zur Finanzierung der staatlichen Feuerschutzaufgaben.
2 Die Abgabe beträgt höchstens 20 Rappen je tausend Franken des
versicherten Gebäudewertes.
3 Die Regierung legt durch Verordnung die Höhe der Abgabe fest. Sie
kann Veranlagung und Bezug der Gebäudeversicherungsanstalt übertragen.
IV. Straf- und Disziplinarbestimmungen100
Übertretungen
Art. 52.101
1 Wer Vorschriften dieses Gesetzes und gestützt darauf erlassene Vorschriften
über den Feuerschutz verletzt, wird mit Busse bestraft.
2 ...
3 In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
Disziplinarfehler102
Art. 53.103
1 Disziplinarfehler von Feuerwehrdienstpflichtigen, ausgenommen
solche des Feuerwehrkommandanten, seiner Stellvertreter und von Angehörigen
der Berufsfeuerwehr, können mit einem Verweis oder mit einer
Geldleistung bis Fr. 200.– geahndet werden.
2 Zur Untersuchung und zum Erlass der Disziplinarmassnahmen ist
die Feuerschutzkommission zuständig. Im Übrigen
wird das Disziplinargesetz104 sachgemäss
angewendet.
V. Schlussbestimmungen
Vorschriften der Regierung105
a) Verordnungen
Art. 54.
1 Die Regierung106 erlässt die näheren
Vorschriften über den Feuerschutz, namentlich über: a) die Erstellung, die Änderung und den Unterhalt
von Gebäuden und Anlagen;
b) die Lagerung und die Verarbeitung von feuergefährlichen
und explosiven Stoffen;
c) die Organisation des öffentlichen Feuerschutzes.
2 Die Regierung107 erlässt auch die
zum Vollzug der eidgenössischen Feuerschutzvorschriften erforderlichen
kantonalen Vorschriften, soweit dieses Gesetz und andere kantonale Gesetze
keine Regelung treffen.
3 Die Regierung108 erlässt die näheren
Feuerschutzvorschriften durch Verordnung109 oder durch Allgemeinverbindlicherklärung
von Richtlinien anerkannter Fachinstanzen110.
b) Vereinbarungen
Art. 55.
1 Die Regierung111 kann mit anderen Kantonen
und Staaten Vereinbarungen über die Zusammenarbeit im öffentlichen
Feuerschutz abschliessen, namentlich über die nachbarliche Hilfe der
Feuerwehren.
Vorschriften des Gemeinderates
Art. 56.
1 Der Gemeinderat hat im Rahmen des staatlichen Rechtes Vorschriften über
die Organisation und das Verfahren des öffentlichen Feuerschutzes in
den Gemeinden, namentlich über die Organisation der Gemeindefeuerwehr,
zu erlassen.
Vorübergehende Vorschriften
Art. 57.
1 Unter besonderen, die Feuergefahr erhöhenden Umständen, wie
ausserordentliche Trockenheit, Wasserknappheit und Grossanlässe, können
das zuständige Departement112 oder
der Gemeinderat vorübergehende besondere Feuerschutzvorschriften erlassen.
2 Diese Vorschriften des Gemeinderates unterstehen dem Auflageverfahren
nicht. Sie sind dem zuständigen Departement113 mitzuteilen. Das Departement kann abweichende Anordnungen treffen.
Aufhebung bisherigen Rechtes
Art. 58.
1 Es werden aufgehoben: a) das Gesetz über die Feuerpolizei vom 30. Dezember
1935114;
b)115
Anpassung anderen Rechtes
a) Gesetz über das Postwesen
Art. 59.116
1
b) Gesetz über die Gebäudeversicherung
Art. 60.
Das Gesetz über die Gebäudeversicherung
vom 26. Dezember 1960117 wird wie
folgt geändert:
a)Art. 17 Abs. 2.118
b)In Art. 20 Abs. 2 werden
die Worte «die feuerpolizeilichen Vorschriften» durch
das Wort «Feuerschutzvorschriften» ersetzt.
c)In Art. 48 Abs. 1 werden
die Worte «feuerpolizeiliche Mängel» durch die Worte
«Mängel, die zu Schäden führen können»
ersetzt.
c) Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
Art. 61.
1 Art. 167 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen
Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911/22. Juli 1942119 wird durch folgende Ziff. 4 ergänzt: «Ein gesetzliches Grundpfandrecht,
das allen eingetragenen Pfandrechten vorgeht, besteht besonders für: 4. die Forderung auf Deckung der Kosten, die nach dem
Gesetz über den Feuerschutz120 aus
der Mängelbehebung durch den Gemeinderat zulasten des Eigentümers
entstehen.»
d) Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
Art. 62.
Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16.
Mai 1964121 wird wie folgt geändert:
a)In Art. 41 lit. d Ziff. 1 und 2 wird
das Wort «Feuerwehrkommission» durch das Wort «Feuerschutzkommission»
ersetzt.
b)Art. 126 wird aufgehoben.
Übergangsbestimmungen
a) bestehende Bauten und Anlagen
Art. 63.
1 Bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes bestehende Bauten, Anlagen und Einrichtungen,
die den neuen Vorschriften nicht genügen, sind zulässig, wenn sie
den bisherigen Vorschriften entsprechen und keine besondere Gefahr bilden.
2 Werden bestehende Bauten, Anlagen und Einrichtungen geändert oder
einem anderen Zweck zugeführt, so sind sie den neuen Vorschriften anzupassen,
soweit dies zumutbar ist.
b) Organisation des Feuerschutzes
Art. 64.
1 Die Organisation des öffentlichen Feuerschutzes ist innert zwei
Jahren nach Vollzugsbeginn dieses Gesetzes den neuen Vorschriften anzupassen.
c) Wählbarkeit als Kaminfeger
Art. 65.
1 Wer schon vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes als Kaminfeger gewählt
war, kann weiterhin als Kaminfeger gewählt werden, auch wenn er keinen
Ausweis im Sinne von Art. 26 Abs. 1 dieses Gesetzes besitzt.
Aufhebung des Gemeindefeuerwehrhilfsfondes
Art. 66.
1 Hebt der Gemeinderat den Gemeindefeuerwehrhilfsfond auf, so sind die
Mittel für den Feuerschutz zu verwenden.
Vollzugsbeginn
Art. 67.
1 Die Regierung122 bestimmt, wann dieses
Gesetz in Vollzug tritt.
1 nGS 5, 511; nGS 13–63;
nGS 26–148; nGS 33–30.
Vom Grossen Rat erlassen am 8. Mai 1968; nach unbenützter Referendumsfrist
rechtsgültig geworden am 18. Juni 1968; in Vollzug ab
1.Januar 1970. Geändert durch Art. 44 lit.
c FoG vom 1. Dezember 1970, nGS 7, 685 (sGS 651.1);
Art. 27 DG vom 28. März 1974, nGS 9, 569
(sGS 161.3); NG vom 8. November 1990, nGS 26–147; Abschnitt II Ziff. 28 des III. NG zum VRP vom 9. November
1995, nGS 31–27 (sGS 951.1);
Abschnitt II des Nachtrags zum GRuSA vom 11. Januar 1996, nGS 31–46 (sGS 672.53); Abschnitt II des II. NG
zum GVG vom
11. Januar 1996, nGS 31–133 (sGS 873.1);
II. NG vom 9. Januar 1997, nGS 32–109; Abschnitt
V des III. Nachtrags zum GerG vom 7. November 2002, nGS 38–54 (sGS 941.1; Art. 22. des Bevölkerungsschutzgesetzes
vom 29. Juni 2004, nGS 39–117 (sGS 421.1);
Abschnitt II Ziff. 20 des III. Nachtrags zum StP vom 21. November
2006, nGS 42–30 (sGS 962.1); Abschnitt
II Ziff. 22 des V. Nachtrags zum VRP vom 23. Januar
2007, nGS 42–55 (sGS 951.1).
2 Fassung gemäss II. NG.
3 ABl 1967, 1417.
4 Finanzdepartement; Art. 24 lit. f GeschR,
sGS 141.3.
5 Fassung gemäss II. NG.
6 Finanzdepartement;
Art. 24 lit. f GschR, sGS 141.3.
7 Fassung gemäss II. NG.
8 Fassung von Abs. 1 gemäss
NG.
9 Fassung gemäss II. NG.
10 Fassung gemäss II. NG.
11 Zu den Brandmauern vgl. auch Art. 101 des
EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1.
12 BG über
die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 13. März
1964, SR 822.11.
13 Fassung von Abs. 1 gemäss NG.
14 Sprengstoffe, SR 941.4; siehe auch VV zur eidgenössischen
Sprengstoffgesetzgebung, sGS 452.4.
15 Fassung gemäss NG.
16 Abs. 3 aufgehoben durch III. NG zum VRP.
17 Eingefügt durch NG.
18 Fassung gemäss II. NG.
19 Fassung gemäss NG.
20 Fassung gemäss II. NG.
21 Fassung gemäss II. NG.
22 Eingefügt durch II. NG.
23 V über
die Entschädigungen der Kaminfeger, sGS 871.12.
24 Fassung gemäss II. NG.
25 Fassung gemäss II. NG.
26 Fassung gemäss II. NG.
27 BG über die Berufsbildung vom 19. April 1978, SR 412.10.
28 Abs. 2 und 3 aufgehoben durch II. NG.
29 Fassung gemäss II. NG.
30 Finanzdepartement; Art. 24 lit. f GeschR, sGS 141.3.
31 Fassung
gemäss NG.
32 Eingefügt
durch NG.
33 Fassung gemäss NG.
34 Fassung gemäss NG.
35 Eingefügt
durch NG.
36 Eingefügt durch NG.
37 Fassung gemäss II. NG.
38 Fassung gemäss II. NG.
39 VV
zum FSG, sGS 871.11; V über die
Entschädigungen für Feuerwehrdienst im regionalen Stützpunkt,
sGS 871.15.
40 Fassung gemäss
II. NG.
41 Eingefügt
durch NG.
42 Fassung gemäss NG.
43 Fassung gemäss NG.
44 Fassung gemäss NG.
45 Fassung gemäss NG.
46 Fassung
gemäss II. NG.
47 Eingefügt durch NG.
48 Geändert durch III. Nachtrag zum GerG.
49 Geändert durch V. Nachtrag zum VRP.
50 Bundesgesetz
über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare
vom 18. Juni 2004, SR 211.231.
51 sGS 811.
52 Geändert durch V. Nachtrag zum VRP.
53 Bundesgesetz über
die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni
2004, SR 211.231.
54 Fassung gemäss NG.
55 Fassung gemäss NG.
56 Eingefügt durch NG.
57 Geändert durch Bevölkerungsschutzgesetz.
58 Geändert durch Bevölkerungsschutzgesetz,
sGS 421.1.
59 Fassung gemäss NG.
60 Fassung gemäss NG.
61 Eingefügt durch NG.
62 Fassung gemäss NG.
63 Fassung gemäss NG.
64 Eingefügt durch
NG.
65 Fassung gemäss NG.
66 Fassung gemäss NG.
67 Fassung gemäss II. NG.
68 T für die Schadenbekämpfung, sGS 871.16.
69 Eingefügt durch NG.
70 Art. 31 GVG, sGS 873.1.
71 Art. 59 des BG über
den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983, SR 814.01; Art. 8
des BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar
1991, SR 814.20.
72 Fassung gemäss II. NG.
73 T für die Schadenbekämpfung,
sGS 871.16.
74 Eingefügt durch NG.
75 Eingefügt durch NG.
76 Eingefügt durch NG.
77 Fassung gemäss II. NG.
78 T für die Schadenbekämpfung, sGS 871.16.
79 Eingefügt durch NG.
80 Eingefügt durch NG.
81 Eingefügt durch Nachtrag zum GRuSA.
82 Fassung gemäss NG.
83 Fassung gemäss NG.
84 Fassung
gemäss NG.
85 Fassung gemäss NG.
86 Fassung gemäss NG.
87 Eingefügt durch NG.
88 Fassung gemäss NG.
89 Fassung gemäss NG.
90 Eingefügt durch NG.
91 Fassung gemäss II. NG.
92 VV zum FSG, sGS 871.11.
93 Finanzdepartement; Art. 24 lit. f GeschR,
sGS 141.3.
94 Eingefügt durch NG.
95 Finanzdepartement; Art. 24 lit. f GeschR, sGS 141.3.
96 Eingefügt durch NG.
97 Eingefügt durch NG.
98 Eingefügt
durch II. NG zum GVG.
99 Eingefügt durch II. NG zum GVG.
100 Fassung
gemäss Art. 27 DG.
101 Geändert durch III. Nachtrag zum StP.
102 Fassung gemäss Art. 27 DG.
103 Fassung gemäss Art. 27 DG.
104 sGS 161.3.
105 Fassung gemäss II. NG.
106 Fassung gemäss II. NG.
107 Fassung gemäss II. NG.
108 Fassung gemäss II. NG.
109 VV zum FSG,
sGS 871.11.
110 RRB über die Allgemeinverbindlicherklärung
von Feuerschutzbestimmungen, sGS 871.14.
111 Fassung gemäss II. NG.
112 Finanzdepartement; Art. 24
lit. f GeschR, sGS 141.3.
113 Finanzdepartement; Art. 24 lit. f GeschR, sGS 141.3.
114 bGS 4, 457.
115 Überholt durch Art. 19 UeStG, sGS 921.1.
116 Aufgehoben durch Art. 44 lit. c FoG.
117 sGS 873.1.
118 Überholt durch NG zum
GVG, nGS 11–137 (sGS 873.1).
119 sGS 911.1.
120 sGS 871.1.
121 sGS 951.1.
122 Fassung gemäss II. NG.
|