871.1

Gesetz
über den Feuerschutz

vom 18. Juni 19681

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung2 vom 31. Oktober 19673 Kenntnis genommen

und erlässt als Gesetz:

I. Organisation

1. Politische Gemeinden

Zuständigkeit

Art. 1.

1 Der öffentliche Feuerschutz obliegt als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises den politischen Gemeinden, soweit er nach diesem Gesetz nicht Sache des Staates ist.

Zusammenarbeit von Gemeinden

Art. 2.

1 Die Gemeinderäte zweier oder mehrerer Gemeinden können vereinbaren, bestimmte Aufgaben des Feuerschutzes gemeinsam zu erfüllen. Solche Vereinbarungen bedürfen zur Gültigkeit der Genehmigung des zuständigen Departementes4.

2 Die Regierung5 kann zwei oder mehrere Gemeinden verpflichten, bestimmte Aufgaben des Feuerschutzes gemeinsam zu erfüllen, wenn dadurch der Feuerschutz wesentlich verbessert wird.

Organisation des Feuerschutzes

a) Organe

Art. 3.

1 Feuerschutzorgane der Gemeinde sind:

a) der Gemeinderat;

b) die Feuerschutzkommission;

c) der Feuerschutzbeamte;

d) die Feuerschauer;

e) die Kaminfeger;

f) die Feuerwehr.

b) Gemeinderat

Art. 4.

1 Der Gemeinderat überwacht den öffentlichen Feuerschutz der Gemeinde. Er kann von den Feuerschutzorganen Berichte einholen und ihnen allgemeine Weisungen erteilen.

2 Dem Gemeinderat obliegen der Erlass der Vorschriften über die Organisation des Feuerschutzes in der Gemeinde, die Wahlen und der Abschluss von Vereinbarungen.

3 Der Gemeinderat kann sich durch Reglement weitere wichtige Aufgaben vorbehalten.

c) Feuerschutzkommission

Art. 5.

1 Der Gemeinderat bestellt eine Feuerschutzkommission von mindestens drei Mitgliedern. Dieser müssen der Feuerwehrkommandant und mindestens ein Mitglied des Gemeinderates angehören.

2 Der Feuerschutzkommission steht zuhanden des Gemeinderates das Vorschlagsrecht für die Ernennung des Feuerwehrkommandanten, des Feuerschutzbeamten, der Feuerschauer und der Kaminfeger zu.

3 Sie überwacht die Tätigkeit des Feuerschutzbeamten, der Feuerschauer, der Kaminfeger sowie der Feuerwehr und erteilt ihnen Weisungen.

d) Feuerschutzbeamter

Art. 6.

1 Dem Feuerschutzbeamten obliegt unter der Aufsicht und nach den Weisungen der Feuerschutzkommission der Vollzug der Vorschriften, soweit nach Massgabe der Gesetzgebung nicht andere Organe zuständig sind.

2 Der Feuerschutzbeamte nimmt an den Sitzungen der Feuerschutzkommission mit beratender Stimme teil.

Übertragung von Aufgaben

Art. 7.

1 Die Aufgaben des Feuerschutzbeamten, der Feuerschauer, der Kaminfeger sowie des Feuerwehrkommandanten können der gleichen Person übertragen werden.

2 Der Kaminfeger kann nicht gleichzeitig Feuerschauer und Feuerschutzbeamter sein.

2. Staat

Amt für Feuerschutz

a) Zuständigkeit

Art. 8.

1 Die dem Staat obliegenden Aufgaben des öffentlichen Feuerschutzes besorgt unter der Aufsicht des zuständigen Departementes6 das kantonale Amt für Feuerschutz, soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht.

2 Die Regierung7 kann durch Verordnung das kantonale Amt für Feuerschutz der Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen angliedern.

b) Aufgaben

Art. 9.

1 Das kantonale Amt für Feuerschutz:8

a) überwacht den Vollzug der Feuerschutzvorschriften;

b) erteilt den untergeordneten Organen Weisungen;

c) sorgt für Aus- und Weiterbildung der untergeordneten Organe und der Chemiewehrfachleute, soweit diese Aufgabe nicht den politischen Gemeinden zugewiesen wird;

d) kann Fachberater der regionalen Stützpunkte bestellen und weist sie zu.

2 Das Amt für Feuerschutz ist in den vom Gesetz genannten Fällen Bewilligungs- und Kontrollorgan. Es macht Fachkreise und Öffentlichkeit auf Gefahrenquellen und Feuerschutzvorschriften aufmerksam.

3 Das Amt für Feuerschutz kann zur Erfüllung seiner Aufgaben die Feuerschutzorgane der Gemeinden zur Mithilfe heranziehen.

Besondere Organe

Art. 10.

1 Die Regierung9 kann durch Verordnung Aufgaben des kantonalen Amtes für Feuerschutz auf andere staatliche Verwaltungsstellen oder auf Fachorgane übertragen, wenn die Natur der Aufgabe oder wesentliche organisatorische oder verfahrensmässige Vorteile dies rechtfertigen.

2 Die Regierung10 sorgt für die Zusammenarbeit mit dem kantonalen Amt für Feuerschutz.

II. Brandverhütung

1. Im Allgemeinen

Sorgfaltspflicht

a) im Allgemeinen

Art. 11.

1 Jedermann hat mit Feuer, Licht, Wärme, feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen sowie mit entsprechenden Geräten vorsichtig umzugehen, damit Brände und Explosionen nach Möglichkeit vermieden werden.

2 Familienvorstände, Vorsteher von Heimen und Leiter von Betrieben haben über die Beachtung der Feuerschutzvorschriften durch die ihnen unterstellten Personen zu wachen.

b) im Besonderen

Art. 12.

1 Bauten11 und Feuerungsanlagen sind so zu erstellen, Änderungen daran so auszuführen sowie feuer- und explosionsgefährliche Stoffe so herzustellen, zu lagern und zu behandeln, dass nach Möglichkeit keine Brände und Explosionen entstehen.

2 Die Anforderungen, die an die Sorgfaltspflicht gestellt werden, müssen nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stande der Technik möglich und den Verhältnissen angemessen sein.

3 Die Sorgfaltspflicht obliegt neben dem Eigentümer, dem Betriebsinhaber und dem Auftraggeber auch den Personen, die mit der Erstellung von Bauten und Anlagen sowie mit der Herstellung, Lagerung und Behandlung von feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen beauftragt sind.

Verbote

Art. 13.

1 Verboten sind alle Handlungen und Unterlassungen, welche die Gefahr von Feuer- und Explosionsschäden herbeiführen, namentlich:

a) das Rauchen und die Verwendung offener Flammen oder anderer Zündquellen an Orten, wo leicht brennbare Stoffe hergestellt, gelagert, verarbeitet oder umgefüllt werden;

b) die Verwendung und Lagerung brennbarer Stoffe in der Nähe von Wärmeerzeugungs- und -verteilanlagen, von Rauchgasableitungen sowie von wärmeerzeugenden und wärmeverbrauchenden Licht- und Kraftquellen;

c) die Aufbewahrung leicht- oder selbstentzündlicher Stoffe sowie von Rauchzeugabfällen, Asche und dergleichen in nichtwärmefesten Gefässen.

Fälle

Art. 14.

1 Jedermann hat Übertretungen von Feuerschutzvorschriften, die offensichtlich die Gefahr von Feuer- oder Explosionsschäden herbeiführen, der Feuerwehr oder einem anderen Feuerschutzorgan anzuzeigen.

2 Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Anzeige wegen naher Beziehungen zum Fehlbaren nicht zumutbar ist.

2. Bewilligungspflicht

Bewilligungsfälle

Art. 15.

1 Einer Bewilligung bedürfen:

a) die Errichtung und die Änderung von Gebäuden und Gebäudeteilen, soweit der Feuerschutz berührt wird, insbesondere die Erstellung, Einrichtung oder Änderung von Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen und Abgasleitungen;

b) der Bau, der Umbau und die Erweiterung von industriellen Betrieben im Sinne des eidgenössischen Arbeitsgesetzes12 sowie von anderen Gebäuden, die ein erhöhtes Brandrisiko aufweisen oder der Aufnahme einer grösseren Anzahl von Personen dienen; eine Bewilligung ist auch für bestehende Bauten einzuholen, wenn durch die veränderte Benützung ein erhöhtes Risiko für Personen und Sachen entsteht;

c) die Einrichtung von Ölfeuerungen;

d) die Aufstellung und der Betrieb von ortsfesten Wärmekraftanlagen;

e) die Herstellung, Lagerung und Verarbeitung feuer- und explosionsgefährlicher Stoffe.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Vorschriften über den Feuerschutz erfüllt werden.

Zuständigkeit

Art. 16.

1 Das kantonale Amt für Feuerschutz erteilt Bewilligungen nach:13

a) Art. 15 Abs. 1 lit. b und d dieses Gesetzes;

b) Art. 15 Abs. 1 lit. e dieses Gesetzes, soweit es sich um Stoffe handelt, die von der Sprengstoffgesetzgebung14 nicht erfasst sind.

2 In den übrigen Fällen obliegt die Bewilligung den Feuerschutzorganen der politischen Gemeinde. Der Gemeinderat ordnet die Zuständigkeit durch Reglement.

Verfahren

a) Bewilligung15

Art. 17.

1 Der Bauherr hat vor Baubeginn bei der zuständigen Stelle die Bewilligung einzuholen.

2 Die Bauleitung, die Ersteller und die Lieferanten bewilligungspflichtiger Bauten und Anlagen dürfen ihre Aufträge erst ausführen, nachdem sie sich über die Erteilung der Bewilligung vergewissert haben.

3 ...16

b) Nachweis der brandschutztechnischen Beschaffenheit

Art. 17bis.17

1 Die zuständige Stelle kann verlangen, dass die brandschutztechnische Beschaffenheit nachgewiesen wird für:

a) Stoffe und technische Einrichtungen durch eine Prüfung oder ein Gutachten einer Fachstelle;

b) Handfeuerlöscher und Feuerungsaggregate durch ein Zeichen, das auf die Prüfung oder die Begutachtung hinweist.

Bezugs- und Betriebsbewilligung

Art. 18.

1 Bewilligungspflichtige Bauten dürfen erst bezogen und bewilligungspflichtige Anlagen erst in Betrieb genommen werden, wenn die zuständige Behörde durch Verfügung festgestellt hat, dass die mit der Bewilligung verbundenen Pflichten erfüllt worden sind.

3. Feuerschutz

Grundsatz

Art. 19.

1 Die Einhaltung der Feuerschutzvorschriften wird periodisch und von Fall zu Fall durch Feuerschauen überprüft.

2 Die Feuerschauer kontrollieren insbesondere die Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen, die Lagerung und Verwendung feuergefährlicher Stoffe sowie Gebäude und Betriebe, die eine erhöhte Brandgefahr aufweisen.

3 Vorbehalten bleiben besondere Kontrollen, die durch dieses Gesetz oder durch Regierungsverordnung18 vorgeschrieben werden.

Zuständigkeit

Art. 20.

1 Der Gemeinderat ernennt mindestens einen Feuerschauer und einen Ersatz.19

2 Das kantonale Amt für Feuerschutz kann auf Verlangen oder von sich aus ebenfalls Feuerschauen durchführen.

Durchführung

a) Zeitpunkt

Art. 21.20

1 Die Feuerschau wird nach Massgabe der Personenschutzanforderungen und der Brandgefährdung durchgeführt.

2 Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

b) Mitwirkung des Besitzers

Art. 22.

1 Die Feuerschau ist wenn möglich im Beisein des Besitzers oder seines Vertreters vorzunehmen. Dem Eigentümer ist auf Verlangen Gelegenheit zu geben, der Feuerschau beizuwohnen.

2 Der Besitzer oder sein Vertreter ist verpflichtet, Zutritt zu den Grundstücken, Gebäuden und Räumen zu gewähren und auf Verlangen Auskunft zu geben. Auskunftspflichtig sind auch andere mit den Gebäuden oder Einrichtungen vertraute Personen.

3 Die Wahrnehmungen an der Feuerschau dürfen nur für den Feuerschutz verwertet werden.

Mängelbehebung

Art. 23.

1 Die Feuerschauer haben Mängel dem Eigentümer unter Ansetzung einer Frist zur Behebung sowie dem Feuerschutzbeamten sofort mitzuteilen. Mündliche Mitteilungen sind ohne Verzug schriftlich zu bestätigen.

2 Besteht eine unmittelbare Gefahr, so haben die Feuerschauer die nötigen Massnahmen anzuordnen oder sofort durchzuführen.

3 Die Feuerschauer haben die Mängelbehebung zu kontrollieren. Nach ungenützt abgelaufener Frist hat der Gemeinderat die Mängel auf Kosten des Eigentümers beheben zu lassen.

4. Kaminfegerdienst

Grundsatz

Art. 24.21

1 Wärmetechnische Anlagen werden auf Kosten des Besitzers vom amtlich bestellten Kaminfeger oder durch dessen Angestellte periodisch kontrolliert und, soweit nötig, gereinigt.

2 Der Besitzer wärmetechnischer Anlagen kann Kontrolle und Reinigung einem Kaminfeger aus einer anderen Gemeinde oder einem anderen Kreis übertragen. Er zeigt dies der politischen Gemeinde an und weist die Durchführung nach.

3 Die Reinigung durch eigenes Personal oder durch besondere Reinigungsdienste in besonderen Fällen bleibt vorbehalten.

Tarif

Art. 24bis.22

1 Die Regierung erlässt über die Entschädigungen der Kaminfeger Vorschriften und einen Höchsttarif.23

Wahl des Kaminfegers

a) Zuständigkeit24

Art. 25.25

1 Die politische Gemeinde wählt für ihr Gemeindegebiet einen oder mehrere Kaminfeger. Wählt sie mehrere Kaminfeger, weist sie ihnen feste Kreise zu.

2 Die politischen Gemeinden können sich zur gemeinsamen Wahl eines Kaminfegers zusammenschliessen.

b) Wählbarkeit26

Art. 26.

1 Als Kaminfeger ist nur wählbar, wer das eidgenössische Diplom oder den Fachausweis gemäss dem Bundesgesetz über die Berufsbildung27 oder einen gleichwertigen ausländischen Ausweis besitzt.

2 ...28

Mängelbehebung

Art. 27.

1 Stellt der Kaminfeger beim Reinigen fest, dass Feuerschutzvorschriften nicht eingehalten sind, so hat er die Mängel dem Feuerschutzbeamten zuhanden der Feuerschutzkommission zu melden. Mündliche Meldungen sind unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

2 Der Eigentümer ist durch die Feuerschutzkommission, in dringlichen Fällen durch den Feuerschutzbeamten, unter Ansetzung einer Frist zur Behebung der Mängel aufzufordern. Die Mängelbehebung ist zu kontrollieren.

3 Nach ungenützt abgelaufener Frist hat der Gemeinderat die Mängel auf Kosten des Eigentümers beheben zu lassen.

5. Blitzschutz

Geltungsbereich

Art. 28.

1 Die Regierung29 bestimmt durch Verordnung, welche Bauwerke und Einrichtungen mit Blitzschutzanlagen zu versehen sind.

Kontrolle

Art. 29.

1 Neue Blitzschutzanlagen sowie die Änderung oder Erweiterung bestehender Anlagen sind durch Fachkundige zu kontrollieren.

2 Die Blitzschutzanlagen unterliegen einer periodischen Kontrolle durch Fachkundige.

3 Das zuständige Departement30 ernennt die Blitzschutzkontrolleure.

Meldepflicht

Art. 30.

1 Der Eigentümer oder der von ihm Beauftragte hat dem kantonalen Amt für Feuerschutz jeden Blitzschlag zu melden, der das Bauwerk oder die Einrichtung getroffen hat.

2 Die Meldepflicht besteht auch dann, wenn der Blitzschlag keinen Schaden angerichtet hat.

III. Schadenbekämpfung31

1. Feuerwehr

a) Gemeinde- und Betriebsfeuerwehr32

Gemeindefeuerwehr

a) im Allgemeinen

Art. 31.

1 Jede politische Gemeinde hat eine den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen entsprechende Gemeindefeuerwehr zu unterhalten.

2 Die Gemeindefeuerwehr wird von einem Kommandanten geleitet.

b) Ausrüstung

Art. 32.

1 Die erforderlichen Ausrüstungen, Geräte, Fahrzeuge, Maschinen und Gebäulichkeiten sind der Gemeindefeuerwehr zur Verfügung zu stellen.

2 Soweit nötig, sind durch Vereinbarung oder Verfügung Motorfahrzeuge zu bezeichnen, die zu Übungszwecken und im Ernstfall eingesetzt werden können.33

Betriebsfeuerwehren

Art. 33.

1 Grössere Betriebe können vom kantonalen Amt für Feuerschutz verpflichtet werden, auf ihre Kosten Betriebsfeuerwehren aufzustellen, zu unterhalten und mit den erforderlichen Einsatzmitteln und Einsatzgeräten auszustatten.34 Die Betriebsfeuerwehren unterstehen dem Kommandanten der Gemeindefeuerwehr.

2 Betriebsfeuerwehren, die auch ausserhalb des Betriebes Hilfe leisten, werden vom kantonalen Amt für Feuerschutz als Teil der Gemeindefeuerwehr anerkannt.

3 Für jede anerkannte Betriebsfeuerwehr ist ein Reglement zu erlassen, das zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des kantonalen Amtes für Feuerschutz bedarf. Dieses hat den Gemeinderat anzuhören.

b) Stützpunkte35

Regionale Stützpunkte

Art. 33bis.36

1 Die Regierung37 kann zur Erfüllung besonderer Aufgaben der Feuerwehr regionale Stützpunkte bilden, insbesondere:

a) Gemeindefeuerwehren als Stützpunkte ausgestalten;

b) Gemeindefeuerwehren zu Stützpunkten zusammenlegen.

2 Sie38 regelt durch Verordnung39 insbesondere Einsatz, Organisation, Aufgaben, Ausrüstung und Erwerbsausfallentschädigungen. Sie40 setzt nach Anhören der politischen Gemeinden die Kostenanteile fest.

c) Feuerwehrpflicht41

Grundsatz42

Art. 34.43

1 Männer und Frauen sind in der Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig.

2 Sie erfüllen die Feuerwehrpflicht, indem sie:

a) Feuerwehrdienst in der Gemeinde, in einer Betriebsfeuerwehr oder in einem Stützpunkt leisten;

b) eine Feuerwehrabgabe entrichten.

3 Die Feuerschutzkommission bestimmt, wer dienst- und wer abgabepflichtig ist. Sie berücksichtigt berufliche und persönliche Verhältnisse.

Umfang44

Art. 35.45

1 Die Feuerwehrpflicht besteht vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 50. Altersjahr.

2 Der Gemeinderat kann Personen ab dem vollendeten 18. und bis zum vollendeten 55. Altersjahr zum Feuerwehrdienst verpflichten. Die Regierung46 legt durch Verordnung die Voraussetzungen fest.

Entschädigung

Art. 35bis.47

1 Die politische Gemeinde regelt:

a) Besoldung der Dienstpflichtigen;

b) Entschädigung für den Einsatz von Fahrzeugen.

Befreiung von der Dienstpflicht

Art. 36.48

1 Von der Pflicht zum Feuerwehrdienst in der Gemeindefeuerwehr sind befreit:

a) die Mitglieder der Regierung und der Staatssekretär sowie die vollamtlichen Mitglieder des Kantons- und des Verwaltungsgerichtes;

b) die Staatsanwälte, Kreisgerichtspräsidenten, Untersuchungsrichter und Gemeindepräsidenten;

c) die Geistlichen und Ordensleute;

d) die praktizierenden Ärzte;

e) das Pflegepersonal der Krankenanstalten und der Psychiatrischen Kliniken;

f) das Kader und die Mannschaft der Kantons- und der Gemeindepolizei;

g) ...

h) die Dienstpflichtigen, die in einer anderen Gemeinde einer anerkannten Betriebsfeuerwehr angehören;

i) werdende Mütter und Personen, die vorschul- oder primarschulpflichtige Kinder betreuen.

2 Die politische Gemeinde kann durch Reglement weitere Personengruppen im Interesse der Öffentlichkeit von der Dienstpflicht befreien.

Feuerwehrabgabe

Art. 37.49

1 Feuerwehrpflichtige, die weder Feuerwehrdienst leisten noch mit einem Ehepartner oder einem Partner, der Feuerwehrdienst leistet, in ungetrennter Ehe oder in ungetrennter eingetragener Partnerschaft50 leben, haben in der Wohnsitzgemeinde eine jährliche Feuerwehrabgabe zu entrichten.

2 Die Feuerwehrabgabe wird vom steuerpflichtigen Einkommen, bei in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten vom steuerpflichtigen Familieneinkommen, bei in ungetrennter eingetragener Partnerschaft lebenden Partnern vom gesamten steuerpflichtigen Einkommen erhoben. Die Regierung regelt durch Verordnung Höchst- und Mindestansätze. Die politische Gemeinde legt den Tarif fest.

3 Feuerwehrpflichtige, deren Staats- und Gemeindesteuern an der Quelle bezogen werden, haben die Feuerwehrabgabe nach einheitlichen, von der Regierung auf dem Verordnungsweg festgesetzten Tarifen zu entrichten.

4 Im Übrigen werden die Vorschriften über die Staats- und Gemeindesteuern51 sachgemäss angewendet.

Befreiung von der Feuerwehrpflicht

Art. 38.52

1 Die politische Gemeinde kann durch Reglement von der Feuerwehrpflicht ganz oder teilweise befreien:

a) Feuerwehrpflichtige, die während wenigstens 15 Jahren Feuerwehrdienst geleistet haben;

b) Personen, die in einer dem Bevölkerungsschutz dienenden Milizorganisation Dienst leisten, wenn die Belastung derjenigen einer aktiv Feuerwehrdienst leistenden Person entspricht.

2 Die Befreiung gilt auch für den in ungetrennter Ehe lebenden Ehepartner, bei eingetragener Partnerschaft53 für den ungetrennt lebenden Partner.

3 Der in anderen Gemeinden geleistete Dienst ist anzurechnen.

Verwendung der Feuerwehrabgabe54

Art. 39.

1 Die politische Gemeinde hat den Ertrag der Feuerwehrabgabe für Aufgaben nach diesem Gesetz zu verwenden.55

2 Soweit der Ertrag nicht für laufende Bedürfnisse gebraucht wird, ist er zur Schuldentilgung oder zur Reservebildung zu verwenden.

d) Aufgaben, Einsatzgebiet und Heranziehung Privater56

Aufgaben

a) Hilfeleistung

Art. 40.57

1 Die Feuerwehr ist Einsatzorganisation für Rettung und allgemeine Schadenwehr.

2 Sie leistet unverzüglich Hilfe, insbesondere bei:

a) Bränden und Explosionen;

b) Elementarereignissen;

c) Ereignissen, welche die Umwelt schädigen oder gefährden.

3 Die Hilfeleistung besonderer Organe bleibt vorbehalten.

b) Dienstleistungen

Art. 40bis.58

1 Die Feuerwehr kann zur Hilfe in der sanitätsdienstlichen Rettung herangezogen werden.

2 Lässt es sich mit der Erfüllung der Hilfeleistungspflicht nach Art. 40 dieses Erlasses vereinbaren, kann die Feuerwehr zu Dienstleistungen herangezogen werden, insbesondere zu:

a) Verkehrs- und Ordnungsdienst, namentlich bei Festanlässen und anderen öffentlichen Veranstaltungen;

b) technischen Einsätzen.

c) Feuerwachen59

Art. 41.

1 In politischen Gemeinden, deren Gebiet dem Föhn oder anderen heftigen Winden ausgesetzt ist, hat die Feuerwehr bei stürmischem Wetter Feuerwachen aufzustellen.

2 Wo es die Verhältnisse erfordern, können durch Reglement auch Einwohner, die nicht feuerwehrdienstpflichtig sind, zum Feuerwachdienst verpflichtet werden.60

3 Feuerwachen sind auch bei Märkten, Ausstellungen, grösseren Theatervorführungen und anderen grösseren Veranstaltungen sowie unter aussergewöhnlichen Umständen aufzustellen.

4 Die Feuerwachen haben dafür zu sorgen, dass Brandgefahren begegnet wird. Sie leiten die erste Brandbekämpfung ein.

d) Schadenverhütung und Schadenbegrenzung

Art. 41bis.61

1 Die Feuerwehr überwacht private Brandmelde- und Löschanlagen. Sie kann Kontrollen durchführen und die Funktionstüchtigkeit insbesondere beim Anschluss der Anlage sowie bei Übungen überprüfen.

2 Sie instruiert das mit Schutzaufgaben betraute Betriebspersonal über das Verhalten bei einem Ereignis.

3 Der Inhaber bleibt für die Anlage verantwortlich.

Einsatzgebiet62

Art. 42.63

1 Einsatzgebiet der Feuerwehr ist die politische Gemeinde.

2 Der Feuerwehr können für bestimmte Aufgaben weitere Gebiete zugeordnet werden.

3 Die Feuerwehr leistet nach Möglichkeit ausserhalb ihres Einsatzgebietes Hilfe.

Heranziehung Privater

a) Alarmpflicht

Art. 43.

1 Wer annehmen muss, dass ohne sein Eingreifen grösserer Schaden entstehen könnte, hat Brände und andere schadenstiftende Elementarereignisse sowie Erscheinungen, die auf solche Ereignisse deuten, sofort der Feuerwehr zu melden und Betroffene und Bedrohte zu alarmieren.

b) Hilfeleistungspflicht

Art. 44.

1 Wer sich auf dem Schadenplatz oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet, kann im Ernstfall von der Feuerwehr zur Mithilfe bei Lösch-, Sicherungs- und Rettungsarbeiten herangezogen werden.

c) Beanspruchung von Sachen

Art. 45.

1 Die Feuerwehr kann sowohl im Ernstfall als auch zu Übungszwecken Liegenschaften, Gebäude, Fahrzeuge und andere Sachen Dritter benützen.

2 Die Eigentümer der beanspruchten Sachen sind im Übungsfalle vorgängig und im Ernstfall so rasch als möglich vom Feuerwehrkommandanten zu orientieren.

3 Auf schutzwürdige Interessen der Betroffenen ist Rücksicht zu nehmen.

e) Finanzielles64

Kosten für Hilfeleistung

a) allgemein65

Art. 46.66

1 Hilfeleistungen im Rahmen der allgemeinen Schadenwehr ausserhalb des Einsatzgebietes sind in der Regel unentgeltlich. Besondere Materialkosten werden in Rechnung gestellt.

2 Hilfeleistungen in dem für bestimmte Aufgaben zugeordneten Gebiet werden entschädigt. Die Entschädigung deckt:

a) Kosten für das eingesetzte Personal;

b) durch den Einsatz verursachte Kosten für Ausrüstung und Einsatzmittel;

c) einen angemessenen Anteil der Gemeinkosten, wie Miete, Auslagen für Energie oder Gehälter.

3 Die Regierung67 regelt die Entschädigung durch Verordnung.68

b) für Private

Art. 46bis.69

1 Hilfeleistungen für versicherte Ereignisse nach dem Gesetz über die Gebäudeversicherung70 sind unentgeltlich.

2 Einsätze infolge eines vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachten Fehlalarms sowie Sicherungs- und Behebungsmassnahmen aufgrund gesetzlicher Vorschriften71 sind kostenpflichtig. In Rechnung gestellt werden:

a) Zeitaufwand;

b) ein angemessener Anteil zur Abschreibung der bereitgestellten Einsatzgeräte;

c) Material- und Gemeinkosten.

3 Die Regierung72 regelt die Ansätze durch Verordnung.73

c) Kostentragung

Art. 46ter.74

1 Der Verursacher trägt die Kosten. Bei mehreren Verursachern werden die Kosten belastet:

a) in erster Linie demjenigen, der die kostenpflichtigen Leistungen durch eigenes Verhalten schuldhaft bewirkte;

b) in zweiter Linie demjenigen, der für eigenes oder fremdes Verhalten einzustehen hat;

c) in letzter Linie demjenigen, der ohne eigenes Verschulden die Verantwortung für eine gefährliche Sache trägt.

2 Die Kosten werden nach dem Anteil an der Verursachung belastet.

3 Nicht gedeckte Kosten werden der politischen Gemeinde belastet, auf deren Gebiet der Einsatz erfolgte.

Kosten für Dienstleistungen und Feuerwachen

Art. 46quater.75

1 Wer Dienstleistungen und Feuerwachen beansprucht, hat eine Entschädigung nach Aufwand zu leisten.

2 Der Gemeinderat regelt die Ansätze.

Kosten für Schadenverhütung und Schadenbegrenzung

Art. 46quinquies.76

1 Für Aufgaben der Schadenverhütung und der Schadenbegrenzung kann vom Anlage- oder Betriebsinhaber eine angemessene Entschädigung verlangt werden.

2 Sie setzt sich zusammen aus:

a) einer einmaligen Gebühr für die Kosten der Bereitstellung des Anschlusses von Brandmelde- und Löschanlagen an die Empfangszentrale. Für die Festlegung der Ansätze wird die Erleichterung der Schadenbekämpfung berücksichtigt;

b) jährlich wiederkehrenden Gebühren für den Unterhalt des Anschlusses, die Weiterleitung von Störungen am Übertragungssystem und Kontrollaufgaben;

c) Gebühren für ausserordentlich umfangreiche Personalinstruktionen.

3 Die Regierung77 regelt die Entschädigung durch Verordnung.78

Verjährung

Art. 46sexies.79

1 Forderungen aus Hilfeleistungen verjähren fünf Jahre, nachdem Schadenereignis und Verursacher bekannt geworden sind.

2 Forderungen aus Dienstleistungen und Feuerwachen verjähren fünf Jahre nach der erbrachten Leistung.

3 Die Verjährung steht während eines Rechtsmittelverfahrens still. Sie wird durch den Erlass einer Verfügung unterbrochen.

4 Forderungen verjähren in jedem Fall nach zehn Jahren.

Vollzug

Art. 46septies.80

1 Die politische Gemeinde, deren Feuerwehr Hilfe leistete, erhebt die Kosten beim Pflichtigen durch Rechnungstellung.

2 Sie verfügt Gebühren.

3 Sie zieht die von Dritten in Rechnung gestellten Kosten ein.

Kosten der regionalen Stützpunkte

Art. 46octies.81

1 Der Staat trägt die Kosten der regionalen Kosten der Stützpunkte für:

a) Beschaffung und Erneuerung der Ausrüstung;

b) bauliche Massnahmen;

c) Aus- und Weiterbildung der Fachleute.

2 Die politischen Gemeinden tragen die verbleibenden Kosten nach der Anzahl Einwohner.

Haftung82

Art. 47.

1 Die politischen Gemeinden haften für Schäden, die Feuerwehrpflichtige in Ausübung ihrer Dienstpflicht und hilfeleistende Zivilpersonen erleiden, sowie für Schäden, welche die Feuerwehr verursacht.

2 Die Haftung entfällt, wenn von anderer Seite Ersatz geleistet wird oder wenn der Geschädigte den Schaden vorsätzlich verursacht hat.

3 Hat der Geschädigte den Schaden grobfahrlässig herbeigeführt, so entfällt die Haftung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Ausmass.

4 Die politischen Gemeinden haben eine Versicherung abzuschliessen, die das Risiko aus der Haftung gemäss diesem Artikel deckt.

Rückgriff83

Art. 48.

1 Auf Personen, die den Einsatz der Feuerwehr durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige rechtswidrige Handlung oder Unterlassung nötig gemacht oder veranlasst haben, kann für alle Auslagen aus dem Einsatz Rückgriff genommen werden.

2. Einsatzmittel und Einsatzgeräte84

Grundsatz

Art. 49.85

1 Die politische Gemeinde sorgt dafür, dass jederzeit genügend Löschwasser und andere Einsatzmittel sowie Einsatzgeräte zur Verfügung stehen.

Sicherstellung von Löschwasser86

Art. 50.

1 Ist die politische Gemeinde nicht Träger der Löschwasserversorgung, so hat sie sich an den Kosten der Sicherstellung von Löschwasser angemessen zu beteiligen.

2 Die politische Gemeinde kann unter entsprechender Kostenbeteiligung den Träger der Löschwasserversorgung verpflichten, das nötige Löschwasser sicherzustellen und die erforderlichen Anlagen zu errichten oder zu erweitern.

Andere Einsatzmittel und Einsatzgeräte

Art. 50bis.87

1 Stellt die politische Gemeinde nicht genügend andere Einsatzmittel und Einsatzgeräte zur Verfügung, so hat sie sich an deren Bereitstellung angemessen zu beteiligen.

Gebühren

a) Grundsatz88

Art. 51.89

1 Wer eine Gefährdung schafft, wird gebührenpflichtig, soweit diese vermindert wird durch Bereitstellung und Gewährleistung der Einsatzbereitschaft von:

a) besonders kostspieligen Wasserzuleitungen oder Wasserversorgungsanlagen;

b) Löschmitteln sowie anderen Einsatzmitteln und Einsatzgeräten in besonderem Umfang;

c) besonders geschulten Einsatzkräften;

d) umfangreichen Alarmplänen und ständig besetzten Alarmempfangsstellen.

b) einmalige Gebühr

Art. 51bis.90

1 Wird eine Gefährdung durch besondere Massnahmen nach Art. 51 dieses Gesetzes vermindert, so ist dafür eine einmalige Gebühr zu entrichten.

2 Die Gebühr bemisst sich nach:

a) Gefahrenpotential;

b) Kosten für die erforderlichen besonderen Massnahmen.

3 Der Anspruch entsteht mit der Verminderung der Gefährdung.

4 Die Regierung91 legt durch Verordnung92 Gefährdungsklassen und die für die Zuordnung massgebenden Bewertungskriterien fest. Die politische Gemeinde bestimmt die Gebührenansätze für die besonderen Massnahmen. Sie berücksichtigt das Einsatzgebiet. Die Gebührenordnung der politischen Gemeinde bedarf der Genehmigung des zuständigen Departementes.93

c) wiederkehrende Gebühren

Art. 51ter.94

1 Für die Gewährleistung der Einsatzbereitschaft sind jährlich wiederkehrende Gebühren zu entrichten.

2 Die Gebühren decken:

a) Abschreibungskosten;

b) Nachrüstungs- und Unterhaltskosten;

c) Kosten für die Weiterbildung.

3 Die politische Gemeinde bestimmt die Gebührenansätze. Sie berücksichtigt den Erneuerungs-, den Modernisierungs- und den Weiterbildungsbedarf sowie das Gefahrenpotential und das Einsatzgebiet. Die Gebührenordnung bedarf der Genehmigung des zuständigen Departementes95.

d) Gebührenerhebung

Art. 51quater.96

1 Die politische Gemeinde, von deren Gebiet eine Gefährdung ausgeht, verfügt die Gebühren.

e) Verjährung

Art. 51quinquies.97

1 Die Gebühren verjähren fünf Jahre nach der Entstehung des Anspruchs, in jedem Fall nach zehn Jahren.

2 Die Verjährung steht während eines Rechtsmittelverfahrens still. Sie wird durch den Erlass einer Verfügung unterbrochen.

IIIbis. Beiträge98

Feuerschutzabgabe

Art. 51sexies.99

1 Die Gebäudeeigentümer entrichten eine zweckgebundene Abgabe zur Finanzierung der staatlichen Feuerschutzaufgaben.

2 Die Abgabe beträgt höchstens 20 Rappen je tausend Franken des versicherten Gebäudewertes.

3 Die Regierung legt durch Verordnung die Höhe der Abgabe fest. Sie kann Veranlagung und Bezug der Gebäudeversicherungsanstalt übertragen.

IV. Straf- und Disziplinarbestimmungen100

Übertretungen

Art. 52.101

1 Wer Vorschriften dieses Gesetzes und gestützt darauf erlassene Vorschriften über den Feuerschutz verletzt, wird mit Busse bestraft.

2 ...

3 In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

Disziplinarfehler102

Art. 53.103

1 Disziplinarfehler von Feuerwehrdienstpflichtigen, ausgenommen solche des Feuerwehrkommandanten, seiner Stellvertreter und von Angehörigen der Berufsfeuerwehr, können mit einem Verweis oder mit einer Geldleistung bis Fr. 200.– geahndet werden.

2 Zur Untersuchung und zum Erlass der Disziplinarmassnahmen ist die Feuerschutzkommission zuständig. Im Übrigen wird das Disziplinargesetz104 sachgemäss angewendet.

V. Schlussbestimmungen

Vorschriften der Regierung105

a) Verordnungen

Art. 54.

1 Die Regierung106 erlässt die näheren Vorschriften über den Feuerschutz, namentlich über:

a) die Erstellung, die Änderung und den Unterhalt von Gebäuden und Anlagen;

b) die Lagerung und die Verarbeitung von feuergefährlichen und explosiven Stoffen;

c) die Organisation des öffentlichen Feuerschutzes.

2 Die Regierung107 erlässt auch die zum Vollzug der eidgenössischen Feuerschutzvorschriften erforderlichen kantonalen Vorschriften, soweit dieses Gesetz und andere kantonale Gesetze keine Regelung treffen.

3 Die Regierung108 erlässt die näheren Feuerschutzvorschriften durch Verordnung109 oder durch Allgemeinverbindlicherklärung von Richtlinien anerkannter Fachinstanzen110.

b) Vereinbarungen

Art. 55.

1 Die Regierung111 kann mit anderen Kantonen und Staaten Vereinbarungen über die Zusammenarbeit im öffentlichen Feuerschutz abschliessen, namentlich über die nachbarliche Hilfe der Feuerwehren.

Vorschriften des Gemeinderates

Art. 56.

1 Der Gemeinderat hat im Rahmen des staatlichen Rechtes Vorschriften über die Organisation und das Verfahren des öffentlichen Feuerschutzes in den Gemeinden, namentlich über die Organisation der Gemeindefeuerwehr, zu erlassen.

Vorübergehende Vorschriften

Art. 57.

1 Unter besonderen, die Feuergefahr erhöhenden Umständen, wie ausserordentliche Trockenheit, Wasserknappheit und Grossanlässe, können das zuständige Departement112 oder der Gemeinderat vorübergehende besondere Feuerschutzvorschriften erlassen.

2 Diese Vorschriften des Gemeinderates unterstehen dem Auflageverfahren nicht. Sie sind dem zuständigen Departement113 mitzuteilen. Das Departement kann abweichende Anordnungen treffen.

Aufhebung bisherigen Rechtes

Art. 58.

1 Es werden aufgehoben:

a) das Gesetz über die Feuerpolizei vom 30. Dezember 1935114;

b)115

Anpassung anderen Rechtes

a) Gesetz über das Postwesen

Art. 59.116

1

b) Gesetz über die Gebäudeversicherung

Art. 60.

Das Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 26. Dezember 1960117 wird wie folgt geändert:

a)Art. 17 Abs. 2.118

b)In Art. 20 Abs. 2 werden die Worte «die feuerpolizeilichen Vorschriften» durch das Wort «Feuerschutzvorschriften» ersetzt.

c)In Art. 48 Abs. 1 werden die Worte «feuerpolizeiliche Mängel» durch die Worte «Mängel, die zu Schäden führen können» ersetzt.

c) Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

Art. 61.

1 Art. 167 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911/22. Juli 1942119 wird durch folgende Ziff. 4 ergänzt: «Ein gesetzliches Grundpfandrecht, das allen eingetragenen Pfandrechten vorgeht, besteht besonders für:

4. die Forderung auf Deckung der Kosten, die nach dem Gesetz über den Feuerschutz120 aus der Mängelbehebung durch den Gemeinderat zulasten des Eigentümers entstehen.»

d) Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

Art. 62.

Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1964121 wird wie folgt geändert:

a)In Art. 41 lit. d Ziff. 1 und 2 wird das Wort «Feuerwehrkommission» durch das Wort «Feuerschutzkommission» ersetzt.

b)Art. 126 wird aufgehoben.

Übergangsbestimmungen

a) bestehende Bauten und Anlagen

Art. 63.

1 Bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes bestehende Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die den neuen Vorschriften nicht genügen, sind zulässig, wenn sie den bisherigen Vorschriften entsprechen und keine besondere Gefahr bilden.

2 Werden bestehende Bauten, Anlagen und Einrichtungen geändert oder einem anderen Zweck zugeführt, so sind sie den neuen Vorschriften anzupassen, soweit dies zumutbar ist.

b) Organisation des Feuerschutzes

Art. 64.

1 Die Organisation des öffentlichen Feuerschutzes ist innert zwei Jahren nach Vollzugsbeginn dieses Gesetzes den neuen Vorschriften anzupassen.

c) Wählbarkeit als Kaminfeger

Art. 65.

1 Wer schon vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes als Kaminfeger gewählt war, kann weiterhin als Kaminfeger gewählt werden, auch wenn er keinen Ausweis im Sinne von Art. 26 Abs. 1 dieses Gesetzes besitzt.

Aufhebung des Gemeindefeuerwehrhilfsfondes

Art. 66.

1 Hebt der Gemeinderat den Gemeindefeuerwehrhilfsfond auf, so sind die Mittel für den Feuerschutz zu verwenden.

Vollzugsbeginn

Art. 67.

1 Die Regierung122 bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.




1   nGS 5, 511; nGS 13–63; nGS 26–148; nGS 33–30. Vom Grossen Rat erlassen am 8. Mai 1968; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 18. Juni 1968; in Vollzug ab 1.Januar 1970. Geändert durch Art. 44 lit. c FoG vom 1. Dezember 1970, nGS 7, 685 (sGS 651.1); Art. 27 DG vom 28. März 1974, nGS 9, 569 (sGS 161.3); NG vom 8. November 1990, nGS 26–147; Abschnitt II Ziff. 28 des III. NG zum VRP vom 9. November 1995, nGS 31–27 (sGS 951.1); Abschnitt II des Nachtrags zum GRuSA vom 11. Januar 1996, nGS 31–46 (sGS 672.53); Abschnitt II des II. NG zum GVG vom 11. Januar 1996, nGS 31–133 (sGS 873.1); II. NG vom 9. Januar 1997, nGS 32–109; Abschnitt V des III. Nachtrags zum GerG vom 7. November 2002, nGS 38–54 (sGS 941.1; Art. 22. des Bevölkerungsschutzgesetzes vom 29. Juni 2004, nGS 39–117 (sGS 421.1); Abschnitt II Ziff. 20 des III. Nachtrags zum StP vom 21. November 2006, nGS 42–30 (sGS 962.1); Abschnitt II Ziff. 22 des V. Nachtrags zum VRP vom 23. Januar 2007, nGS 42–55 (sGS 951.1).

2   Fassung gemäss II. NG.

3   ABl 1967, 1417.

4   Finanzdepartement; Art. 24 lit. f GeschR, sGS 141.3.

5   Fassung gemäss II. NG.

6   Finanzdepartement; Art. 24 lit. f GschR, sGS 141.3.

7   Fassung gemäss II. NG.

8   Fassung von Abs. 1 gemäss NG.

9   Fassung gemäss II. NG.

10   Fassung gemäss II. NG.

11   Zu den Brandmauern vgl. auch Art. 101 des EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1.

12   BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 13. März 1964, SR 822.11.

13   Fassung von Abs. 1 gemäss NG.

14   Sprengstoffe, SR 941.4; siehe auch VV zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung, sGS 452.4.

15   Fassung gemäss NG.

16   Abs. 3 aufgehoben durch III. NG zum VRP.

17   Eingefügt durch NG.

18   Fassung gemäss II. NG.

19   Fassung gemäss NG.

20   Fassung gemäss II. NG.

21   Fassung gemäss II. NG.

22   Eingefügt durch II. NG.

23   V über die Entschädigungen der Kaminfeger, sGS 871.12.

24   Fassung gemäss II. NG.

25   Fassung gemäss II. NG.

26   Fassung gemäss II. NG.

27   BG über die Berufsbildung vom 19. April 1978, SR 412.10.

28   Abs. 2 und 3 aufgehoben durch II. NG.

29   Fassung gemäss II. NG.

30   Finanzdepartement; Art. 24 lit. f GeschR, sGS 141.3.

31   Fassung gemäss NG.

32   Eingefügt durch NG.

33   Fassung gemäss NG.

34   Fassung gemäss NG.

35   Eingefügt durch NG.

36   Eingefügt durch NG.

37   Fassung gemäss II. NG.

38   Fassung gemäss II. NG.

39   VV zum FSG, sGS 871.11; V über die Entschädigungen für Feuerwehrdienst im regionalen Stützpunkt, sGS 871.15.

40   Fassung gemäss II. NG.

41   Eingefügt durch NG.

42   Fassung gemäss NG.

43   Fassung gemäss NG.

44   Fassung gemäss NG.

45   Fassung gemäss NG.

46   Fassung gemäss II. NG.

47   Eingefügt durch NG.

48   Geändert durch III. Nachtrag zum GerG.

49   Geändert durch V. Nachtrag zum VRP.

50   Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni 2004, SR 211.231.

51   sGS 811.

52   Geändert durch V. Nachtrag zum VRP.

53   Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni 2004, SR 211.231.

54   Fassung gemäss NG.

55   Fassung gemäss NG.

56   Eingefügt durch NG.

57   Geändert durch Bevölkerungsschutzgesetz.

58   Geändert durch Bevölkerungsschutzgesetz, sGS 421.1.

59   Fassung gemäss NG.

60   Fassung gemäss NG.

61   Eingefügt durch NG.

62   Fassung gemäss NG.

63   Fassung gemäss NG.

64   Eingefügt durch NG.

65   Fassung gemäss NG.

66   Fassung gemäss NG.

67   Fassung gemäss II. NG.

68   T für die Schadenbekämpfung, sGS 871.16.

69   Eingefügt durch NG.

70   Art. 31 GVG, sGS 873.1.

71   Art. 59 des BG über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983, SR 814.01; Art. 8 des BG über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, SR 814.20.

72   Fassung gemäss II. NG.

73   T für die Schadenbekämpfung, sGS 871.16.

74   Eingefügt durch NG.

75   Eingefügt durch NG.

76   Eingefügt durch NG.

77   Fassung gemäss II. NG.

78   T für die Schadenbekämpfung, sGS 871.16.

79   Eingefügt durch NG.

80   Eingefügt durch NG.

81   Eingefügt durch Nachtrag zum GRuSA.

82   Fassung gemäss NG.

83   Fassung gemäss NG.

84   Fassung gemäss NG.

85   Fassung gemäss NG.

86   Fassung gemäss NG.

87   Eingefügt durch NG.

88   Fassung gemäss NG.

89   Fassung gemäss NG.

90   Eingefügt durch NG.

91   Fassung gemäss II. NG.

92   VV zum FSG, sGS 871.11.

93   Finanzdepartement; Art. 24 lit. f GeschR, sGS 141.3.

94   Eingefügt durch NG.

95   Finanzdepartement; Art. 24 lit. f GeschR, sGS 141.3.

96   Eingefügt durch NG.

97   Eingefügt durch NG.

98   Eingefügt durch II. NG zum GVG.

99   Eingefügt durch II. NG zum GVG.

100   Fassung gemäss Art. 27 DG.

101   Geändert durch III. Nachtrag zum StP.

102   Fassung gemäss Art. 27 DG.

103   Fassung gemäss Art. 27 DG.

104   sGS 161.3.

105   Fassung gemäss II. NG.

106   Fassung gemäss II. NG.

107   Fassung gemäss II. NG.

108   Fassung gemäss II. NG.

109   VV zum FSG, sGS 871.11.

110   RRB über die Allgemeinverbindlicherklärung von Feuerschutzbestimmungen, sGS 871.14.

111   Fassung gemäss II. NG.

112   Finanzdepartement; Art. 24 lit. f GeschR, sGS 141.3.

113   Finanzdepartement; Art. 24 lit. f GeschR, sGS 141.3.

114   bGS 4, 457.

115   Überholt durch Art. 19 UeStG, sGS 921.1.

116   Aufgehoben durch Art. 44 lit. c FoG.

117   sGS 873.1.

118   Überholt durch NG zum GVG, nGS 11–137 (sGS 873.1).

119   sGS 911.1.

120   sGS 871.1.

121   sGS 951.1.

122   Fassung gemäss II. NG.