871.16

Tarif
für die Schadenbekämpfung

vom 19. November 19911

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung von Art. 46, 46bis und 46quinquies des Gesetzes über den Feuerschutz vom 18. Juni 19692

als Tarif:

Hilfeleistung

a) Entschädigung

Art. 1.

1 Die Entschädigung für Hilfeleistungen im zugeordneten Gebiet beträgt:

    Fr.
a) Personal: 
 1. Einsatz, je Person und Stunde 60.–
 2. Retablierung, je Person und Stunde 60.–
 3. Verpflegung bei einer Einsatzdauer von wenigstens 3 Stunden, je Person 20.–
    Grundgebühr je Einsatz
Fr.
Einsatzkosten je Stunde
Fr.
b) Einsatzmittel:  
1. schweres Feuerwehrfahrzeug 300.– 80.–
2. Autodrehleiter 600.– 150.–
3. Chemiewehr-Rüstwagen 500.– 100.–
4. Stützpunkt-Einsatzleitfahrzeug 150.– 50.–
5. Kleinfahrzeug (bis 3,5 t) 50.– 30.–
6. Motorspritze 30.– 20.–
7. Heuwehrgerät 30.– 20.–
8. Chemiewehr-Anhänger 30.– 20.–
c) Ausrüstung:  
1. Pressluft-Atemschutzgerät (einschliesslich Füllung), je Stück 15.–
2. Langzeit-Atemschutzgerät (einschliesslich Füllung), je Stück 40.–
3. Filtergasmaske, je Stück 25.–
4. Vollschutzanzug, je Stück 50.–
5. Chemiepumpe, Sauggerät 20.–
6. Ventilator 20.–
7. mobiles Notstromaggregat 20.–
8. Schlauch (einschliesslich waschen, trocknen und prüfen):    
  Nennweite 110 mm, je Schlauch 16.–
  Nennweite 75 mm, je Schlauch 14.–
  Nennweite 50 oder 40 mm, je Schlauch 11.–
  Reparaturen nach Aufwand
9. Ölschwimmsperre, je 10 m Länge und je Einsatztag 30.–

2 Mit der Entschädigung nach Abs. 1 dieser Bestimmung sind die Gemeinkosten abgegolten.

3 Bei Kleinereignissen werden die Selbstkosten in Rechnung gestellt.

b) angebrochene Einsatzstunde

Art. 2.

1 Eine um mehr als einen Viertel angebrochene Einsatzstunde wird voll entschädigt.

2 Eine bis zu einem Viertel angebrochene Einsatzstunde wird nicht entschädigt.

c) Ermässigung

Art. 3.

1 Bei längerem, ununterbrochenem Einsatz werden die Entschädigungen nach Art. 1 Abs. 1 lit. b und c dieses Tarifs ermässigt:

a) vom 3. bis 30. Tag um 25 Prozent;
b) ab 31. Tag um 50 Prozent.

d) Ersatzbeschaffung

Art. 4.

1 Für einsatzbedingte Ersatzbeschaffungen von Ausrüstung und Verbrauchsmaterial sowie für Reparaturen und Retablierung durch Dritte werden die Selbstkosten in Rechnung gestellt.

Fehlalarm3

Art. 5.

1 Für einen vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachten Fehlalarm werden in Rechnung gestellt:

    Fr.
a) Grundgebühr für bereitgestellte Einsatzgeräte sowie für Material- und Gemeinkosten, pauschal 200.–
b) Personalkosten, je Person und Stunde 60.–

2 Ab dem fünften Fehlalarm je Kalenderjahr wird die Grundgebühr nach Abs. 1 lit. a dieser Bestimmung verdoppelt.

Sicherungs- und Behebungsmassnahmen4

Art. 6.

1 Kosten für Massnahmen, welche die Feuerwehr zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung trifft, können nach den Ansätzen von Art. 1 dieses Tarifs in Rechnung gestellt werden.

Schadenverhütung und Schadenbegrenzung5

Art. 7.

1 Vom Inhaber oder Betreiber einer Brandmelde- oder Löschanlage werden erhoben:

    Fr.
a) einmalige Aufschaltgebühr: 
  1. Zweikriterien-Sender 500.–
  2. Mehrkriterien-Sender 1000.–
  3. Anpassungsarbeiten nach Aufwand
b) jährlich wiederkehrende Gebühr: 
  1. Zweikriterien-Sender 500.–
  2. Mehrkriterien-Sender:  
    1. und 2. Kriterium, insgesamt 500.–
    jedes weitere Kriterium 200.–
  Für Probealarme werden keine Gebühren erhoben. 
c) Gebühr für ausserordentlich umfangreiche Personalinstruktionen: 
  1. Personalkosten, je Person und Stunde 60.–
  2. Einsatzmittel und Ausrüstung Ansätze nach Art. 1 Abs. 1 lit. b und c dieses Tarifs
  Für die Grundinstruktion wird keine Gebühr erhoben.

2 Mit den Gebühren nach Abs. 1 dieser Bestimmungen sind die Kosten für den Betrieb des Übertragungsnetzes von der Brandmelde- oder Löschanlage bis zur Empfangszentrale der Feuerwehr nicht abgegolten.

Vollzugsbeginn

Art. 8.

1 Dieser Tarif wird ab 1. Januar 1992 angewendet.

Der Landammann:
lic. iur. Karl Mätzler

Im Namen des Regierungsrates,
Der Staatsschreiber:
Dr. Dieter J. Niedermann




1   In Vollzug ab 1. Januar 1992.

2   sGS 871.1.

3   Art. 46bis Abs. 2 FSG, sGS 871.1.

4   Art. 46bis Abs. 2 FSG, sGS 871.1; Art. 59 des BG über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) vom 7. Oktober 1983, SR 814.01; Art. 8 des BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20.

5   Art. 46quinquies FSG, sGS 871.1.