873.1Gesetz
über die Gebäudeversicherung
vom 26. Dezember 19601
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der
Botschaft des Regierungsrates vom 10. November 19592 Kenntnis genommen und
erlässt
in
Revision der Gesetzgebung über die Gebäudeversicherung3
als Gesetz:
I. Gebäudeversicherungsanstalt
Rechtsstellung
Art. 1.
1 Die Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen, im folgenden
Anstalt genannt, ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Aufgaben
Art. 1bis.4
1 Die Anstalt versichert Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden.
2 Sie fördert Massnahmen zur Verminderung der Feuer- und Elementarschadengefahr,
zur Schadenverhütung und zur Schadenbekämpfung.
3 Die Regierung kann ihr durch Verordnung Aufgaben des Feuerschutzes übertragen.5
Mittel
Art. 2.
1 Die Anstalt beschafft sich die erforderlichen Mittel durch die Prämien
der Versicherten.
2 Die Mittel der Anstalt dürfen nur zur Erfüllung ihres Zweckes
verwendet werden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Kantonshilfskasse
für nichtversicherbare Elementarschäden6.7
3 Für die Verbindlichkeiten der Anstalt haftet ausschliesslich ihr
eigenes Vermögen.
4 ...8
Rückversicherung
Art. 2bis.9
1 Die Anstalt kann sich rückversichern, zusammen mit anderen Trägern
als Rückversicherer auftreten sowie sich an einem Schadenpool und an
einem Pool für aussergewöhnliche Risiken beteiligen.
Organisation
a) Anstaltsorgane
Art. 3.
1 Organe der Anstalt sind: 1. die Verwaltung,
2. die Verwaltungskommission,
3. die Kontrollstelle,
4. die Regierung10.
2 Soweit die Befugnisse der Anstaltsorgane nicht durch Gesetz oder Verordnung
festgelegt sind, werden sie im Geschäftsreglement geregelt.
b) Verwaltung
Art. 4.11
1 Der Verwaltung obliegt die Geschäftsführung der Anstalt.
2 Die Verwaltung trifft im einzelnen Fall Verfügungen über Versicherungspflicht,
Versicherungswerte, Prämien und Versicherungsleistungen.
c) Verwaltungskommission
Art. 5.
1 Die Verwaltungskommission besteht aus dem Vorsteher des zuständigen
Departementes12 als Vorsitzendem und mindestens vier weiteren Mitgliedern,
darunter je einem Sachverständigen für Schätzungen und für
Feuerwehr sowie zwei Vertretern der Gebäudeeigentümer.
2 Die Verwaltungskommission regelt und überwacht die Geschäftsführung
der Anstalt. Insbesondere obliegen ihr der Erlass des Geschäftsreglementes,
die Beschlussfassung über den Voranschlag und die Jahresrechnung, die
Festsetzung der Prämienansätze sowie der Abschluss und die Kündigung
von Rückversicherungsverträgen unter Vorbehalt der Genehmigung der
Regierung13.14
d) Kontrollstelle
Art. 6.
1 Die Kontrollstelle15 prüft
die Kassen- und Buchführung zuhanden der Regierung16.
e) Regierung17
Art. 7.
1 Die Regierung18 übt die Aufsicht
über die Anstalt aus.
2 Sie wählt die Verwaltungskommission und die Kontrollstelle19. Soweit nicht die Verwaltungskommission zuständig
ist, wählt die Regierung20 auch das
Personal und setzt Entschädigungen, Gehälter sowie Amtskautionen
fest.
3 Die Regierung21 genehmigt das Geschäftsreglement,
die Jahresrechnung, die Prämienansätze und die Rückversicherungsverträge.22
Oberaufsicht
Art. 8.
1 Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht aus.
2 Ihm ist jährlich über die Geschäftsführung und die
Rechnung der Anstalt Bericht zu erstatten.
II. Versicherungspflicht
Obligatorium23
Art. 9.
1 Die Gebäude auf dem Gebiete des Kantons St.Gallen müssen bei
der Anstalt versichert sein.
2 Die Gebäude des Bundes sind von der Versicherungspflicht befreit.24
Ausschluss von der Versicherung
a) Grundsatz
Art. 10.25
1 Von der Versicherung können Gebäude ausgeschlossen werden,
die: a) nach Konstruktion, Zustand oder Benützung einer
ausserordentlichen Feuer- oder Explosionsgefahr oder einer ausserordentlichen
Gefährdung durch Elementarereignisse ausgesetzt sind;
b) nachweislich zum Abbruch bestimmt sind.
2 Gebäude werden nicht ausgeschlossen, wenn: 1. sie in ausgeschiedenen Notentlastungsräumen
nach dem Wasserbaugesetz26 liegen;
2. die möglichen und zumutbaren Massnahmen zum
Schutz der Gebäude getroffen wurden;
3. kein anderer Ausschlussgrund nach Art. 10 Abs. 1
dieses Erlasses vorliegt.
b) Verfahren
Art. 10bis.27
1 Ist die Behebung der ausserordentlichen Gefährdung möglich
und zumutbar, so kann der Ausschluss von der Versicherung erst erfolgen, nachdem
Gebäudeeigentümer und Grundpfandgläubiger fruchtlos gemahnt
worden sind, die Gefährdung innert angemessener Frist zu beheben.
2 Ist die Behebung der ausserordentlichen Gefährdung nicht möglich
oder nicht zumutbar, so kann die Anstalt das Gebäude auf Begehren des
Eigentümers trotzdem versichern, jedoch zu höheren Prämienansätzen.
c) Schutz der Grundpfandgläubiger
Art. 10ter.28
1 Die Rechte der Grundpfandgläubiger sind gewahrt: a) bis zur Rückzahlung der Grundpfandschulden,
längstens zwei Jahre ab Schadenereignis;
b) bis zur Höhe des zuletzt versicherten Wertes,
höchstens bis zum Betrag, zu dem die Grundpfandgläubiger die grundpfandversicherte
Forderung erworben haben.
2 Sie sind nicht mehr gewahrt, wenn ein Gebäude von der Versicherung
ausgeschlossen wird, weil es zum Abbruch bestimmt ist.
Verbot anderweitiger Versicherung29
Art. 11.
1 Die bei der Anstalt versicherten Gebäude dürfen für die
in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen nicht anderweitig versichert sein.
2 Bei Übertretung dieses Verbotes fällt die Leistungspflicht
der Anstalt ohne Befreiung von den Prämien dahin. Vorbehalten bleiben
die Ansprüche der Grundpfandgläubiger, soweit sie nicht aus der
anderweitigen Versicherung gedeckt werden, jedoch nur bis zu dem Betrag, zu
dem sie die grundpfandversicherte Forderung erworben haben.
Bauzeitversicherung
Art. 12.
1 Neubauten sowie erhebliche bauliche Wertvermehrungen sind auf Beginn
der Bauarbeiten zum steigenden Werte zu versichern.30
2 Als Versicherungssumme gelten die Baukosten, soweit sie bei der Einschätzung
des vollendeten Gebäudes zu berücksichtigen sind.31
Gebäudeschätzung
Art. 13.32
1 Zuständigkeiten, Verfahren und Kostentragung der Gebäudeschätzung
richten sich nach dem Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung33.
Versicherungswerte
a) Arten
Art. 14.
1 Im Schätzungsverfahren sind der Neuwert, der Zeitwert und der Verkehrswert
des versicherten Gebäudes festzustellen. Bei versicherten Abbruchobjekten
ist zusätzlich der Abbruchwert zu ermitteln.34
2 Als Neuwert gilt der Kostenaufwand, der für die Erstellung eines
gleichartigen Gebäudes zur Zeit der Schätzung erforderlich wäre.
3 Als Zeitwert gilt der Neuwert unter Abzug der seit der Erstellung infolge
Alters, Abnützung oder anderer Gründe eingetretenen Wertverminderung.
4 Als Verkehrswert gilt der mutmassliche Verkaufswert des Grundstückes
unter Abzug des Bauplatzwertes und der mit dem Gebäude verbundenen Rechte
und Vorteile, die in einem Schadenfall nicht untergehen können.
5 Als Abbruchwert gilt der Verkaufswert des Baumaterials abzüglich
der Abbruchkosten.35
b) bei Teilabbruch oder Teilschaden
Art. 15.
1 Hat sich der Wert eines Gebäudes nach der Schätzung infolge
Teilabbruchs oder Teilschadens wesentlich vermindert, so tritt eine verhältnismässige
Herabsetzung der Versicherungswerte ein.
c) bei Änderung der Baukosten
Art. 16.
1 Ändern sich die Baukosten erheblich, so passt die Anstalt den Neuwert
und den Zeitwert ohne neue Schätzung für alle Gebäude dem neuen
Stand der Baukosten an.
2 Der Versicherte kann innert Monatsfrist nach Eröffnung der neuen
Werte eine neue Schätzung auf Kosten der Anstalt verlangen. Ist das Begehren
offensichtlich unbegründet, so können die Schätzungskosten
dem Versicherten auferlegt werden.
d) Eröffnung des Verkehrswertes
Art. 16bis.36
1 Der Verkehrswert des versicherten Gebäudes wird erst im Versicherungsfall
eröffnet.37
Neuwertversicherung
Art. 17.
1 Die versicherten Gebäude unterliegen der Neuwertversicherung, sofern
nicht: 1. der Zeitwert bei der Einschätzung weniger als
50 Prozent des Neuwertes beträgt;
2. das Gebäude zum Abbruch bestimmt ist;
3. der Versicherte andere wichtige Gründe geltend
macht, die eine Ausnahme rechtfertigen.
2 Die Anstalt kann ein Gebäude von der Neuwertversicherung ausschliessen
oder Vorbehalte anbringen, wenn: a) das Gebäude baupolizeilichen Vorschriften38, Feuerschutzbestimmungen39, anderen
Sicherheitsvorschriften oder allgemein anerkannten Regeln der Baukunde nicht
entspricht;
b) das Gebäude verwahrlost leersteht;
c) wichtige Gründe beim Versicherten vorliegen.40
Beginn und Ende der Versicherung
Art. 18.
1 Die Versicherung beginnt: 1. bei Vorliegen einer Baubewilligung41 mit
Baubeginn;
2. für nicht bewilligte oder nicht bewilligungspflichtige42 Bauten oder bauliche Änderungen mit der Anmeldung;
3. mit der Einreichung eines Schätzungsbegehrens43; vorbehalten bleibt das Bestehen
einer Bauzeitversicherung44;
4. in den übrigen Fällen mit vollzogener
Schätzung45.46
2 Wird der Versicherungsbeginn weder durch eine Baubewilligung noch durch
eine Anmeldung oder ein Schätzungsbegehren ausgelöst, so kann die
Anstalt die Versicherung anordnen. Sie beginnt mit der Übergabe der Anordnung
an die Post.47
3 Im Falle eines Ausschlusses endet die Versicherung um 18 Uhr des Tages,
an dem die Ausschlussverfügung der Post übergeben worden ist. Die
Ausschlussverfügung ist dem Versicherten und den Grundpfandgläubigern
gleichzeitig mitzuteilen.
Pflichten des Versicherten
a) Anzeige von Gefahrerhöhungen
Art. 19.
1 Der Versicherte hat der Anstalt alle Gefahrerhöhungen, die für
das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind, innert Monatsfrist anzuzeigen.
b) Schadenverhütung
Art. 20.
1 Der Versicherte hat zur Verhütung von Schäden alles Zumutbare
vorzukehren.
2 Insbesondere muss er das Gebäude ordnungsgemäss unterhalten
und die Feuerschutzvorschriften48,49 beachten.
III. Prämien
Prämienpflicht
Art. 21.
1 Der Versicherte hat der Anstalt für jedes Kalenderjahr Prämien
zu entrichten.
2 Besteht die Versicherung nur während eines Teils des Jahres, so
werden die Prämien nur für diese Zeit geschuldet. Angebrochene Monate
werden voll berechnet.
3 Im Schadenfall wird die Prämie für das laufende Jahr voll geschuldet.
4 Zahlungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Rechnungstellung im Grundbuch
als Eigentümer des Gebäudes eingetragen ist.50 Gehört das Gebäude mehreren Personen,
so haften sie solidarisch51.
Prämienverwendung
Art. 21bis.52
1 Die Prämien dienen: 1. zur Deckung der Schäden,
2. zur angemessenen Äufnung der Reserven,
3. zur Finanzierung von Schadenverhütungs- und
Schadenbekämpfungsmassnahmen,
4. zur Finanzierung der weiteren Kosten, die mit der
Erfüllung des Zweckes der Anstalt verbunden sind.
Gebäudeklassen
Art. 22.53
1 Die Anstalt teilt die Gebäude nach ihrer Bauart in Gebäudeklassen
ein.
2 Die Regierung umschreibt die Gebäudeklassen durch Verordnung.54
Prämienberechnung
a) Grundprämie
Art. 23.55
1 Die Grundprämie wird vom versicherten Wert des Gebäudes erhoben.
2 Für die Festlegung der Grundprämie je Gebäudeklasse werden
berücksichtigt: a) die Schadenbelastung der Gebäudeklasse;
b) die Festkosten;
c) die Solidarität.
3 Die Solidarität misst sich am Verhältnis der Schadensätze
einer Zehnjahresperiode. Die Abweichung des Schadensatzes einer Gebäudeklasse
vom Durchschnitt aller Gebäudeklassen darf 25 Prozent nach oben oder
unten nicht übersteigen.
b) Zuschlagsprämie56
Art. 24.57
1 Ist ein Gebäude erhöhter Schadengefahr ausgesetzt, so wird
eine Zuschlagsprämie erhoben. Sie wird in Prozenten des Grundprämienansatzes
festgelegt und soll für das erhöhte Risiko kostendeckend sein.
2 Werden geeignete Schutzmassnahmen getroffen, wird auf die Erhebung einer
Zuschlagsprämie ganz oder teilweise verzichtet.
c) Prämie für Bauzeitversicherung
Art. 24bis.58
1 Der Grundprämienansatz für die Bauzeitversicherung beträgt
zwei Drittel des Ansatzes der entsprechenden Gebäudeklasse. Die Bauzeitversicherung
dauert bis zum Bezug, längstens bis zur Schätzung des Gebäudes.
2 Die Regierung bestimmt durch Verordnung59, in welchen Fällen während der Dauer der Bauzeitversicherung
eine Zuschlagsprämie zu erheben ist.
d) Zuschlag für die Neuwertversicherung
Art. 24ter.60
1 Für die Neuwertversicherung wird ein Zuschlag auf dem Differenzbetrag
zwischen Zeitwert und Neuwert des Gebäudes erhoben.
2 Der Zuschlag beträgt mindestens 50 Prozent der Ansätze der
Grundprämie und der Zuschlagsprämie zusammen.
Prämienbezug
a) Zuschlagsprämie63
Art. 27.64
1 Ist die Pflicht zur Anzeige von Gefahrerhöhungen verletzt worden,
so werden die der Anstalt entgangenen Prämien, höchstens aber fünf
Jahresprämien, nachgefordert.
2 Bei Gefahrverminderung ist die bisherige Zuschlagsprämie bis zum
Zeitpunkt zu entrichten, in dem der Versicherte der Anstalt die Änderung
schriftlich anzeigt.
b) Vollstreckung und vorläufiger Bezug66
Art. 29.
1 Die rechtskräftigen Prämienrechnungen sind im Betreibungsverfahren
vollstreckbaren Gerichtsurteilen gleichgestellt.67
2 Ist im Zeitpunkt der Rechnungstellung ein Rechtsmittel gegen die Gebäudeschätzung
anhängig oder wird ein Rechtsmittel gegen die Prämienrechnung ergriffen,68 so werden die Prämien vorläufig
bezogen. Über Mehr- oder Minderprämien ist nach Erledigung der Streitsache
abzurechnen.69
Prämienrabatte
Art. 29bis.70
1 Nach guten Geschäftsjahren können Prämienrabatte gewährt
werden.
2 Die Regierung regelt Voraussetzungen und Bemessung durch Verordnung71.
Reserven
Art. 30.72
1 Die Reserven bestehen aus dem Reservefond und der Schadenausgleichsreserve.
2 Der Reservefond dient der Katastrophenvorsorge und dem langfristigen
Ausgleich der Prämienansätze. Die Schadenausgleichsreserve wird
zur Erzielung möglichst ausgeglichener Betriebsergebnisse verwendet.
3 Die Reserven werden durch Zuweisungen aus der Betriebsrechnung nach Massgabe
des Zuwachses des Versicherungskapitals und durch die jährlichen Rechnungsüberschüsse
geäufnet. Haben die Reserven 3 Promille73 des Versicherungskapitals74 erreicht,
so ist der Prämiensatz entsprechend herabzusetzen.
IV. Versicherungsleistungen
1. Voraussetzungen
Versicherungsfälle
Art. 31.
1 Die Anstalt erbringt Versicherungsleistungen, wenn Gebäudeschäden
entstanden sind durch: 1. Feuer, Rauch, Hitze oder elektrischen Strom, sofern
es sich nicht um bestimmungsgemässe Einwirkungen handelt;
2. Blitzschlag oder Explosion;
3. Sturmwind, Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen,
Schneedruck, Schneerutschungen, Lawinen, Steinschlag, Erd- oder Felsrutschungen;
ausgenommen sind Schäden, die im wesentlichen auf andere
Ursachen zurückgehen;75
4.76 Luftfahrzeuge
und Abwurf von Gegenständen aus der Luft, soweit nicht ein Dritter ersatzpflichtig
ist und für den Schaden aufkommt;77
5. Lösch-, Rettungs- oder Sicherungsvorkehren
der Feuer- und Wasserwehren.
Haftungsbeschränkung
Art. 31bis.78
1 Wird ein Gebäude durch ein versichertes Ereignis verseucht,
so erbringt die Anstalt Versicherungsleistungen auch für den Verseuchungsschaden,
soweit nicht ein Drittversicherer ersatzpflichtig ist.
Ausschluss der Leistungspflicht
Art. 32.
1 Keine Leistungspflicht besteht für Schäden, welche die Folge
von Erdbeben, Volksunruhen, kriegerischen Ereignissen, militärischen
Massnahmen oder Übungen sind.
2 Werden solche Schäden nicht anderweitig vergütet,79 so kann die Anstalt nach Weisung
der Regierung80 höchstens einen Viertel
des Reservefondes für die Hilfeleistung verwenden. Sie kann ferner Gemeinschaften
und Hilfsorganisationen, die sich zur Deckung solcher Schäden bilden,
beitreten.81
Verweigerung oder Kürzung bei Selbstverschulden
Art. 33.
1 Hat der Versicherte den Schadenfall als Täter, Anstifter oder Gehilfe
vorsätzlich herbeigeführt, so fällt die Leistungspflicht der
Anstalt dahin.
2 Die Anstalt kann die Versicherungsleistungen kürzen:82 1. um höchstens 50 Prozent, wenn der Versicherte
den Schaden grobfahrlässig herbeigeführt hat oder wenn der Schaden
auf offensichtliche Missachtung der Schadenverhütungspflicht zurückzuführen
ist;
2. um höchstens 30 Prozent, wenn der Schaden auf
die Verletzung der Pflicht zur Anzeige schwerwiegender und für den Versicherten
leicht wahrnehmbarer Gefahrenerhöhungen83 zurückzuführen ist und deshalb keine Verfügung
zur Behebung oder Minderung der Gefahrenerhöhung getroffen werden konnte.
3 Vorbehalten bleiben die Ansprüche der Grundpfandgläubiger,
soweit das verbleibende Pfand zur Deckung ihrer Ansprüche nicht ausreicht,
höchstens aber bis zu dem Betrag, zu dem sie die grundpfandversicherte
Forderung erworben haben.
Schadenermittlung
a) bei geschätzten Gebäuden
Art. 34.
1 Der Gebäudeschaden wird nach dem Neuwert ermittelt.
2 Unterliegt das Gebäude nicht der Neuwertversicherung, so bemisst
sich der Schaden nach dem Zeitwert. Wertverminderungen seit der Gebäudeschätzung
sind zu berücksichtigen.
3 Als Grundlage gelten die für die Prämienerhebung massgebenden
Werte.
4 Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt waren, gilt der Abbruchwert
als Grundlage der Schadenermittlung.
b) vor der Einschätzung
Art. 35.
1 Als Grundlage der Schadenermittlung gilt der vom Versicherten nachzuweisende
Wert zur Zeit des Schadeneintrittes: 1. wenn ein Gebäude, das zur Schätzung angemeldet
ist, von einem Schadenereignis betroffen wird;
2. soweit die Bauzeitversicherung Anwendung findet.
c) bleibender Minderwert
Art. 35bis.84
1 Bei Gebäudeschäden, die nicht behoben werden können oder
deren Behebungskosten in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Beschädigung
oder zum Versicherungswert des Gebäudes stehen, wird anstelle des Schadens
nach Versicherungswert85 ein angemessener
bleibender Minderwert ermittelt.
2 Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung86.
2. Bemessung der Leistungen
Grundsätze
Art. 36.
1 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,87 vergütet die Anstalt den ermittelten
Schaden.
2 ...88
3 Die Versicherungsleistung darf in keinem Fall die wirklichen Kosten der
Wiederherstellung übersteigen.
Selbstbehalt
Art. 36bis.89
1 Der Versicherte trägt in jedem Versicherungsfall einen Selbstbehalt.
Neben einem Pflichtselbstbehalt kann er je nach Versicherungswert zusätzlich
individuelle Selbstbehalte wählen.
2 Die Regierung legt durch Verordnung90 Höhe und Ausgestaltung der Selbstbehalte fest. Sie nimmt auf Versicherungswert
und Schadengefahr gerichtete Abstufungen vor.
Beschränkung auf den Verkehrswert
a) Regel
Art. 37.91
1 Die Versicherungsleistung entspricht höchstens dem Verkehrswert92, wenn ein zerstörtes
Gebäude nicht innert dreier Jahre vom Versicherten oder von ihm gleichgestellten
Personen für den bisherigen Zweck wiederhergestellt wird.
2 Dem Versicherten gleichgestellt sind Personen, die im Zeitpunkt des Schadenereignisses
einen Rechtstitel auf den Erwerb des Gebäudes besassen oder die das Gebäude
gemäss Erb- oder Familienrecht vom Versicherten erworben haben, sowie
Personen, die im Zeitpunkt des Schadenereignisses Pfandgläubiger oder
Bürgen waren und das Gebäude zur Wahrung ihrer Interessen erworben
haben. Ausnahmsweise können auch andere Personen dem Versicherten gleichgestellt
werden, wenn hiefür achtenswerte Gründe nachgewiesen werden.
3 Ist das Gebäude nicht gänzlich zerstört worden, so wird
der auf den zerstörten Teil entfallende Verkehrswert93 nach dem Verhältnis zwischen Schadensumme
und Zeit-94 oder Neuwert95 des ganzen Gebäudes
berechnet. Er ist besonders zu schätzen, wenn diese Rechnungsweise zu
einem unbilligen Ergebnis führt.
b) Sonderfälle
Art. 37bis.96
1 Die Anstalt97 kann ausnahmsweise die
Frist zur Wiederherstellung erstrecken. In Härtefällen kann sie
bei Nichtwiederaufbau die Versicherungsleistung bei einer wesentlichen Differenz
zwischen geschätztem Verkehrswert98 und wirklichem Verkehrswert99 im Zeitpunkt des Schadenereignisses oder bei einer erheblichen
Differenz zwischen dem geschätzten Verkehrswert100 und dem Zeitwert101 angemessen erhöhen.
2 Wesentliche Wertverminderungen seit der Einschätzung sind zu berücksichtigen.
3 Übersteigt der Verkehrswert102 den Neuwert103, so wird bei Nichtwiederaufbau nur der Neuwert ausbezahlt.
Anrechnung von Vorteilen
Art. 38.
1 Wird das zerstörte Gebäude nicht auf der bisherigen Baustelle
wiederaufgebaut und erwachsen dem Versicherten hieraus Vorteile, so ist die
Versicherungsleistung entsprechend zu kürzen.
2 Andere Vorteile der Wiederherstellung können angerechnet werden,
sofern sie das übliche Mass wesentlich überschreiten.
3 Vorteile dürfen nur soweit angerechnet werden, als die Versicherungsleistung
nicht unter den Verkehrswert sinkt.
Ersatzpflicht bei öffentlich-rechtlichen Beschränkungen der
Wiederherstellung
Art. 39.104
1 Die Anstalt vergütet dem Versicherten den Wert der nicht mehr verwendbaren
Überreste, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften die Wiederherstellung
des zerstörten Gebäudes auf den gleichen Grundmauern verhindern
oder nur beschränkt gestatten. Die Anrechnung von Vorteilen gemäss
Art. 38 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.
2 Entschädigungsansprüche des Versicherten gegen das Gemeinwesen
gehen im Ausmass der Versicherungsleistung auf die Anstalt über. Soweit
ein Anspruch gegen politische Gemeinde oder Kanton besteht, ist für die
Bemessung die Schadenschätzung gemäss diesem Gesetz105 verbindlich.
3 Fällt eine Entschädigungspflicht des Gemeinwesens in Betracht,
so kann es innert dreier Monate nach dem Schadenereignis verlangen, dass ihm
die Schadenschätzung eröffnet wird.106 Dem Versicherten darf aus einer allfälligen Neuschätzung
kein Nachteil erwachsen.
3. Nebenleistungen
Schäden an Liegenschaftsbestandteilen
Art. 40.
1 Schäden, die in einem Versicherungsfall nicht an Gebäuden,
sondern an andern Liegenschaftsbestandteilen, wie Kulturen, Bäumen, Sträuchern
und Einfriedungen, entstanden sind, werden ersetzt: 1. wenn sie auf ein Brandereignis zurückgehen;
2. wenn sie durch Lösch-, Rettungs- oder Sicherungsvorkehren
zum Schutz der Gebäude verursacht worden sind.
Schadenverhütungs-, Abbruch- und Aufräumungskosten
Art. 41.
1 Die Anstalt vergütet die vom Versicherten nachgewiesenen Kosten
folgender Massnahmen, sofern sie im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall
stehen: 1. Massnahmen zur Schadenverhütung und Schadenminderung,
wie Errichtung von Notdächern, Stützvorrichtungen und Gebäudeaustrocknung,
soweit sie dem Schutz von Gebäuden dienen;
2. notwendige Abbruch- und Aufräumungsarbeiten.
2 An die Kosten von Vorkehren, die vom Versicherten bei unmittelbar drohender
Gefahr zur Abwendung eines Schadens unternommen werden, kann die Anstalt eine
angemessene Entschädigung leisten.
4. Verfahren im Versicherungsfall
Anzeige
Art. 42.107
1 Der Versicherte meldet den Brand- oder Elementarschaden, für den
er Versicherungsleistungen beansprucht, unverzüglich der Gebäudeversicherungsanstalt.
Verwirkung
Art. 42bis.108
1 Wenn die Anzeige später als ein Jahr, nachdem der Versicherte vom
Schaden Kenntnis erhalten hat, oder mehr als zwei Jahre nach dem Schadenereignis
eingeht, ist die Anstalt nicht mehr leistungspflichtig. Vorbehalten bleiben
die Rechte der Grundpfandgläubiger gemäss Art. 33
Abs. 3 dieses Gesetzes.
Schadenminderungspflicht
Art. 43.
1 Der Versicherte hat nach Eintritt des Schadenereignisses alle zumutbaren
Massnahmen zur Minderung des Schadens zu ergreifen und Weisungen der Verwaltung
zu befolgen.
Veränderungsverbot
Art. 44.
1 An der beschädigten Liegenschaft dürfen keine Veränderungen
vorgenommen werden, durch welche die Abklärung der Schadenursache oder
die Schätzung des Schadens verunmöglicht oder erschwert wird. Vorbehalten
bleiben besondere Anordnungen sowie Abbruch- und Aufräumungsarbeiten,
die zur Feststellung des Schadens notwendig sind.
Untersuchung
Art. 45.109
1 Die Staatsanwaltschaft führt eine Untersuchung zur Ermittlung der
Schadenursache und einer allfälligen Mitschuld des Versicherten durch.
2 Die Kosten der Untersuchung werden von der Anstalt getragen. Ausgenommen
bleiben die Kosten eines Strafverfahrens.
Schätzungsverfahren
Art. 46.
1 Die Gebäudeschäden und die Schäden an anderen Liegenschaftsbestandteilen
sind auf Kosten der Anstalt zu schätzen.
2 Hat der Versicherte nicht unverzüglich Anzeige erstattet oder das
Veränderungsverbot übertreten, so wird der Schaden berücksichtigt,
der sich noch zuverlässig feststellen lässt.
Verfügung über die Versicherungsleistungen
Art. 47.110
1 Die Verwaltung erlässt innert Monatsfrist nach erfolgter Schadenschätzung
eine Verfügung über die Versicherungsleistungen.
2 Schäden, die bei der Schätzung nicht festgestellt wurden, können
berücksichtigt werden, wenn der Versicherte sie nachweist.
Auszahlung
a) allgemeine Voraussetzungen
Art. 48.
1 Die rechtskräftig festgesetzte Versicherungsleistung wird ausbezahlt,
wenn die Wiederherstellung durchgeführt und allfällige Mängel,
die zu Schäden führen können, behoben sind oder, sofern keine
Wiederherstellung erfolgt, der Schadenplatz geräumt ist.111
2 Die Verwaltung kann einen Ausweis über die Kosten der Wiederherstellung
verlangen.
3 Sind bei der Wiederherstellung abgeschätzte Gebäudeteile verwendet
worden, so wird die Versicherungsleistung entsprechend gekürzt.
abis) Kleinschäden
Art. 48bis.112
1 Bei Kleinschäden können Versicherungsleistungen ausnahmsweise
vorzeitig ausbezahlt werden.
2 Die Regierung legt die Voraussetzungen durch Verordnung113 fest.
b) grössere Schadenfälle
Art. 49.114
1 Ist das Gebäude mehr als zur Hälfte zerstört oder liegt
eine grosse Schadensumme vor, so wird in der Regel innert zweier Monate, nachdem
die Schadenschätzung rechtskräftig geworden ist, der Betrag ausbezahlt,
auf den der Versicherte auch bei Nichtwiederherstellung Anspruch hätte.
Der Rest wird nach Baufortschritt ausbezahlt.
2 Die Versicherungsleistungen werden vom Tag des Schadenereignisses bis
zur Auszahlung, längstens für drei Jahre, zum Zinsfuss der St.Gallischen
Kantonalbank für erstrangige Hypotheken für Wohnbauten ohne Zinseszins
verzinst. Die Nebenleistungen werden nicht verzinst.
3 Die Verzinsung kann über die dreijährige Wiederaufbaufrist
hinaus erstreckt werden, wenn der Verzögerungsgrund nicht beim Versicherten
liegt.
c) Rechte der Grundpfandgläubiger
Art. 50.
1 Die Rechte der Grundpfandgläubiger werden nach Art. 822 ZGB115 gewahrt.
2 Wird das Gebäude wiederhergestellt, so darf die Entschädigung
dem Versicherten nach dem Baufortschritt ausbezahlt werden.
3 Unterbleibt die Wiederherstellung, so dient die Entschädigung in
erster Linie zur Tilgung der auf dem Grundstück haftenden Grundpfandforderungen.
Solche Kapitalrückzahlungen sind vom Gläubiger ohne Kündigung
anzunehmen.
5. Rückgriff und Rückforderung
Rückgriff
Art. 51.
1 Ist der Schaden durch einen Dritten verschuldet worden,116 so gehen die Schadenersatzansprüche des Versicherten auf die Anstalt
über, soweit sie Entschädigung leistet.117
2 Der Versicherte haftet für jede Handlung, durch die er das Rückgriffsrecht
der Anstalt verkürzt.118
3 Gegen Personen, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft
leben oder für deren Handlungen er einstehen muss,119 besteht kein Rückgriffsrecht,
wenn sie den Schaden nur leichtfahrlässig herbeigeführt haben.
Rückforderung
Art. 52.
1 Werden nachträglich Tatsachen bekannt, welche die Verweigerung oder
die Kürzung der Versicherungsleistung begründet hätten,120 so kann die Anstalt
eine entsprechende Rückforderung geltend machen.
2 Das Rückforderungsrecht erlischt mit dem Ablauf von zehn Jahren
nach dem Schadenereignis.
V. Schadenverhütung und Brandbekämpfung
Beitragsfonde
Art. 53.
1 Die Anstalt unterhält: 1. einen Feuerschutzfond, aus dem Beiträge für
die Verminderung der Feuergefahr und die Brandbekämpfung ausgerichtet
werden können;121
2. einen Fond, aus dem Beiträge für die Verhütung
von Elementarschäden ausgerichtet werden können.
2 Die Fonde werden aus der Betriebsrechnung der Anstalt und den Fondzinsen
geäufnet.
3 Dem Feuerschutzfond werden auch die Beiträge der privaten Feuerversicherungsgesellschaften
und der Rückversicherer122 zugewiesen.
VI. Rechtspflege
Einsprache bei der Verwaltung
Art. 54.123
1 Gegen Verfügungen der Verwaltung über Versicherungspflicht,
Versicherungswerte, Prämien und Versicherungsleistungen kann innert dreissig
Tagen Einsprache erhoben werden.
Rekurs bei der Verwaltungskommission
Art. 55.124
1 Einspracheentscheide der Verwaltung über Versicherungspflicht, Versicherungswerte,
Prämien und Versicherungsleistungen können innert vierzehn
Tagen mit Rekurs bei der Verwaltungskommission angefochten werden.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht
Art. 56.125
1 Gegen Entscheide der Verwaltungskommission über Versicherungspflicht,
Versicherungswerte, Prämien und Versicherungsleistungen kann Beschwerde
beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
Weitere Vorschriften
Art. 57.126
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet das
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege127 Anwendung.
2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über das gerichtliche Verfahren
und über die Gebäude- und die Schadenschätzungen.
VII. Schlussbestimmungen
Vorschriften der Regierung
Art. 58.128
1 Die Regierung bestimmt auf dem Verordnungswege: 1. welche Bauten und Gebäudebestandteile nicht unter
die Versicherung fallen und welche Sachen und Einrichtungen, die nicht Gebäudebestandteile
sind, in die Versicherung einbezogen werden;
2. die Schätzungsregeln;
3. die Beiträge aus dem Feuerschutzfond und aus dem
Fond für die Verhütung von Elementarschäden.
2 Die Regierung bestimmt den Sitz der Anstalt und erlässt die übrigen
zum Vollzuge dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.
3 Die politischen Gemeinden können zur Mitwirkung beim Vollzug herangezogen
werden.
Aufhebung bisherigen Rechtes
Art. 60.
1 Das Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 22. Juni 1925130 wird aufgehoben.
Vollzugsbeginn
Art. 64.
1 Die Regierung134 bestimmt, wann dieses
Gesetz in Vollzug tritt.135
Schlussbestimmungen des II. Nachtragsgesetzes vom 11. Januar 1996136
II.
Das Gesetz über den Feuerschutz vom 18. Juni
1968137 wird wie folgt geändert:
Überschrift nach Art. 51quinquies (neu). IIIbis.
Beiträge
Feuerschutzabgabe
Art. 51sexies (neu).
1 Die Gebäudeeigentümer entrichten eine zweckgebundene
Abgabe zur Finanzierung der staatlichen Feuerschutzaufgaben.
2 Die Abgabe beträgt höchstens 20 Rappen je tausend Franken
des versicherten Gebäudewertes.
3 Die Regierung legt durch Verordnung die Höhe der Abgabe
fest. Sie kann Veranlagung und Bezug der Gebäudeversicherungsanstalt
übertragen.
III.
Im Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 26. Dezember
1960138 wird «Regierungsrat» unter Anpassung an den Text ersetzt durch «Regierung».
1 nGS 1, 467; nGS 12–27; nGS 13–118.
Vom Grossen Rat erlassen am 24. November 1960, nach unbenützter
Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 26. Dezember 1960,
in Vollzug ab 1. Januar 1961. Geändert
durch Art. 127 VRP vom 16. Mai 1965, nGS 3, 477
(sGS 951.1); Art. 60 FSG vom 18. Juni 1968, nGS 5, 511
(sGS 871.1); Art. 211 StG vom 23. Juni 1970,
nGS 7, 171 (sGS 811.1); NG vom 3. Dezember 1976, nGS
11–137 (in Vollzug ab 1. März 1977; Art. 22 bis
24 und die Aufhebung von Art. 25 und 26 in Vollzug ab 1. Januar
1979; siehe Abschnitt III der Schlussbestimmungen des VII. Nachtrags
zur VV zum GVG, sGS 873.11; II. NG vom 11. Januar 1996, nGS 31–133;
Abschnitt II Ziff. 5 des NG zum StVG vom 1. Juli 1999, nGS 35–15 (sGS 140.1); Art. 16 GGS vom 9. November
2000, nGS 35–64 (sGS 814.1); Abschnitt II Ziff. 23 des
V. Nachtrag zur VRP vom 23. Januar 2007, nGS 42–55
(sGS 951.1); Art. 69 WBG vom 17. Mai
2009, nGS 44–116 (sGS 734.1).
2 ABl 1959, 1016.
3 G
über die Gebäudeversicherung vom 22. Juni 1925, bGS 4, 589.
4 Eingefügt durch II. NG.
5
Vgl. Art. 8
Abs. 2
FSG, sGS 871.1.
6 G über die Kantonshilfskasse
für nichtversicherbare Elementarschäden, sGS 383.1;
VV dazu, sGS 383.11.
7 Fassung gemäss NG.
8 Abs. 4 aufgehoben durch NG.
9 Fassung gemäss II. NG.
10 Fassung gemäss II. NG.
11 Geändert durch GGS.
12 Finanzdepartement; Art. 24 lit. f GeschR, sGS
141.3.
13 Fassung gemäss II. NG.
14 Fassung gemäss NG.
15 Finanzkontrolle; vgl. Art. 2
der V über die Finanzkontrolle, sGS 831.3.
16 Fassung gemäss
II. NG.
17 Fassung gemäss II. NG.
18 Fassung gemäss II. NG.
19 Finanzkontrolle;
vgl. Art. 2 der V über die Finanzkontrolle, sGS
831.3.
20 Fassung gemäss II. NG.
21 Fassung gemäss II. NG.
22
Siehe ferner Art. 32 Abs. 2 und Art. 58
Abs. 2 dieses G.
23 Fassung gemäss II. NG.
24
Abs. 2 eingefügt durch II. NG; vgl. Art. 10 Abs. 2 des BG über die
politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft (Garantiegesetz)
vom 26. März 1934,
SR 170.21.
25 Geändert durch WBG.
27 Eingefügt durch II. NG.
28 Eingefügt durch II. NG.
29 Fassung gemäss II. NG.
30 Art. 18
Abs. 2 dieses G.
31 Art.
14 dieses G.
32 Geändert durch GGS.
34 Zweiter Satz eingefügt
durch II. NG.
35 Eingefügt durch II. NG.
36 Eingefügt durch GGS.
37 Vgl. Art. 37 und 49 dieses G.
38
Vgl. insbesondere Art. 49 ff. BauG, sGS 731.1.
39
Vgl. insbesondere Art. 15 ff. FSG, sGS 871.1; Art.
7 ff. der VV dazu, sGS 871.11.
40
Fassung gemäss NG.
41 Art. 87 BauG, sGS 731.1.
42 Art. 78 BauG, sGS 731.1.
43 Art. 13 dieses G.
44 Art. 12 dieses G.
45 Art. 13 dieses G.
46 Fassung gemäss
NG.
47 Fassung gemäss NG.
48 Geändert durch FSG.
49 FSG, sGS
871.1, und VV dazu, sGS 871.11.
50 Fassung des ersten
Satzes gemäss II. NG.
51 Vgl. Art 143 ff. des BG betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
vom 30. März 1911, SR 220.
52 Eingefügt durch NG.
53 Fassung gemäss II. NG
54 sGS 873.11.
55 Fassung gemäss II. NG.
56 Fassung gemäss II. NG.
57 Fassung gemäss II. NG.
58 Eingefügt durch II. NG.
59 sGS 873.11.
60 Eingefügt durch II. NG.
61 Aufgehoben durch NG.
62 Aufgehoben durch NG.
63 Fassung gemäss II. NG.
64 Fassung gemäss II. NG.
65 Aufgehoben durch II. NG.
66 Fassung gemäss
II. NG.
67 Vgl. Art. 80 Abs. 2 des
BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1. Für
die Prämien besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht, das allen eingetragenen
Pfandrechten vorgeht; Art. 167 Abs. 2 Ziff. 1 EG zum Schweizerischen
Zivilgesetzbuch, sGS 911.1.
68
Art. 54 ff. dieses G.
69 Fassung gemäss NG.
70 Eingefügt durch II. NG.
71 sGS 873.11.
72 Fassung gemäss NG.
73 Fassung gemäss II. NG.
74 Fassung gemäss II. NG.
75 Fassung gemäss NG.
76 Fassung gemäss II. NG.
77 Vgl. Art. 125 der eidgV über
die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung) vom 14. November 1973, SR 748.01.
78 Eingefügt durch II. NG.
79 Vgl. Art.
33 Abs. 2 der Militärorganisation der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 510.10 (aufgehoben), nunmehr BG über die Armee und die Militärverwaltung
(Militärgesetz) vom 3. Februar 1995, SR 510.10; Art.
86 ff. des Bundesbeschlusses über die Verwaltung der Armee vom 30. März
1949, SR 510.30.
80 Fassung gemäss II. NG.
81 Fassung gemäss NG.
82 Fassung
von Abs. 2 gemäss NG.
83 Art. 19
dieses G.
84 Eingefügt durch II. NG.
85 Art. 34 dieses G.
86 sGS 873.11.
87 Art. 31
Ziff. 3 Abs. 2, Art. 32, 36 Abs. 2 und
3, Art. 37, 38, 39, 46 Abs. 2, Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 3 dieses G.
88 Abs. 2 aufgehoben durch II. NG.
89 Eingefügt durch II. NG.
90 sGS 873.11.
91 Fassung gemäss NG.
92 Art. 14 Abs. 4 dieses G.
93 Art. 14 Abs. 4 dieses G.
94 Art. 14 Abs. 3 dieses G.
95 Art. 14 Abs. 2 dieses G.
96 Eingefügt durch NG.
97 Fassung gemäss II. NG.
98 Art. 14 Abs.
4 dieses G.
99 Art. 14
Abs. 4 dieses G.
100 Art. 14
Abs. 4 dieses G.
101 Art. 14 Abs.
3 dieses G.
102 Art. 14 Abs. 4
dieses G.
103 Art. 14 Abs. 2 dieses G.
104 Fassung gemäss NG.
105 Art. 46 f. dieses G.
106 Art. 47
dieses G.
107 Geändert durch NG zum StVG.
108 Eingefügt durch NG.
109 Geändert durch NG zum StVG.
110 Geändert durch NG zum StVG.
111 Geändert
durch FSG.
112 Eingefügt durch II. NG.
113 sGS
873.11.
114 Fassung gemäss II. NG.
115
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210.
116 Vgl. Art. 41 ff.
des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
(Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.
117 Vgl. Art. 149 Abs. 1
des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
(Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.
118 Vgl. Art. 149 Abs. 2 des BG betreffend
die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil:
Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.
119 Vgl. insbesondere
Art. 333 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907,
SR 210; Art. 55 des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März
1911, SR 220; Art. 1 ff. des BG über die Verantwortlichkeit
des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz)
vom 14. März 1958, SR 170.32; Art. 1 ff. VG, sGS 161.1.
120 Art. 33 Abs. 1 und 2 dieses G.
121 V über die Beiträge aus dem Feuerschutzfond,
sGS 872.3; Art. 45 Abs. 1 der VV zum FSG, sGS
871.11; Art. 5 der V über die Entschädigungen
der Blitzschutzkontrolleure, sGS 871.13.
122 G über Beitragsleistung von Feuerversicherungsgesellschaften
zu Feuerlöschzwecken, sGS 872.1.
123 Geändert durch V. Nachtrag zur VRP.
124 Geändert durch V. Nachtrag zur VRP.
125 Geändert durch GGS.
126 Geändert durch V. Nachtrag zur VRP.
128 Geändert durch GGS.
129 Aufgehoben durch StG.
130 bGS 4, 589.
131 Überholt durch Vollzug.
132 Überholt durch Vollzug.
133 Überholt durch Vollzug.
134 Fassung gemäss II. NG.
135 In Vollzug ab 1. Januar 1961.
136 nGS 31–133.
137 sGS 871.1.
138 sGS 873.1.
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