873.11

Verordnung
zum Gesetz über die Gebäudeversicherung

vom 18. September 20011

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

gestützt auf Art. 58 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 26. Dezember 19602

als Verordnung:

I. Organisation3

Sitz

Art. 1.

1 Sitz der Gebäudeversicherungsanstalt ist die politische Gemeinde St.Gallen.

Organe

a) Verwaltung

Art. 2.

1 Die Verwaltung besorgt alle Geschäfte, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

2 Der Verwaltung steht eine Direktion vor. Sie vertritt die Anstalt nach aussen, soweit Gesetz, Verordnung und Geschäftsreglement nichts anderes bestimmen.

3 Für das Personal der Anstalt gelten die Vorschriften des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 19944.

b) Verwaltungskommssion

Art. 3.

1 Die Verwaltungskommission besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.

2 Sie wählt, mit Ausnahme der Direktion, die Mitarbeitenden mit Leitung eines Sachbereichs und setzt deren Gehalt fest. Sie regelt die Stellvertretung in der Direktion.

c) Kontrollstelle

Art. 4.

1 Kontrollstelle ist die kantonale Finanzkontrolle5.

d) Regierung

Art. 5.

1 Die Regierung wählt auf Vorschlag der Verwaltungskommission die Direktion und setzt das Gehalt fest.

2 Sie bestimmt die Entschädigungen der Mitglieder der Verwaltungskommission.

Entschädigung an Staat und Gemeinden

a) Grundsatz

Art. 6.

1 Die Anstalt entschädigt den Staat und die politischen Gemeinden für die Tätigkeit, welche diese nach der Gesetzgebung über die Gebäudeversicherung ausüben.

b) Festlegung

Art. 7.

1 Es legen fest:

a) die Regierung die Ansätze für die Pauschalentschädigung der politischen Gemeinden für die Mitwirkung bei der Grundstückschätzung;

b) die Verwaltungskommission die Ansätze für die Entschädigung der politischen Gemeinden für die Mitwirkung in der Gebäudeversicherung.

Geschäftsjahr

Art. 8.

1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Vermögensverwaltung

Art. 9.

1 Die Vermögensverwaltung wird durch das Finanzdepartement besorgt.

2 Gebäudeversicherungsanstalt und Finanzdepartement vereinbaren die Einzelheiten.

II. Versicherungspflicht6

Gebäude

Art. 10.

1 Gebäude ist jede auf Dauer angelegte nichtbewegliche Baute, die gedeckten und begehbaren Raum beinhaltet. Ausgenommen sind Strassen- und Eisenbahnunterführungen, Tunnels, Stollen und ähnliche Bauten, gedeckte Holzbrücken und Foliengewächshäuser, jedoch nicht gebäudeähnliche Einbauten in solchen Anlagen.

2 Als Gebäude gelten auch in Ausführung befindliche Bauten.

Gebäudeteile

a) allgemein

Art. 11.7

1 Als Gebäudeteile werden mit dem Gebäude versichert:

a) Einrichtungen, die ihrer Art nach Teil des Gebäudes sind oder zu seiner Grundausstattung gehören;

b) andere Einrichtungen baulicher Art, die eine dem Gebäude ähnliche Dauerhaftigkeit aufweisen und so im Gebäude eingebaut, eingemauert oder untermauert sind, dass sie ohne erhebliche Werteinbusse oder ohne wesentliche Gebäudebeschädigung nicht entfernt werden können. Die blosse Befestigung gilt nicht als Einbau;

c) Solarenergieanlagen, die auf dem oder am Gebäude angebracht sind.

2 Nicht mit dem Gebäude versichert werden:

1. besondere bauliche Vorrichtungen zur Verstärkung des Baugrundes;

2. bauliche Anlagen ausserhalb des Gebäudes, soweit sie nicht mit ihm verbunden sind oder nicht zu seiner Grundausstattung gehören.

3 Die Verwaltungskommission erlässt ergänzende Vorschriften über die Abgrenzung von mit dem Gebäude versicherten und mit diesem nicht versicherten Gebäudeteilen.

b) in gewerblichen und industriellen Gebäuden

Art. 12.8

1 Mit dem gewerblichen und industriellen Gebäude werden Einrichtungen baulicher Art versichert, soweit sie die Voraussetzungen nach Art. 11 dieser Verordnung erfüllen.

2 Nicht versichert werden rein betriebliche Einrichtungen, einschliesslich der dafür unabdingbaren baulichen Vorkehren wie Fundamente oder Sockel, wenn diese mit den betrieblichen Einrichtungen ein zusammenhängendes Ganzes bilden. Die Einbauart ist unerheblich. Ausgenommen sind Solarenergieanlagen, die auf dem oder am Gebäude angebracht sind.

Ausnahme von der Versicherung

a) ideelle Werte

Art. 13.

1 Ideelle Werte wie Kunst-, Altertums- und Liebhaberwerte werden nicht versichert.

b) Kleingebäude

Art. 14.

1 Gebäude mit einem Neuwert unter Fr. 20 000.– sind nicht versicherungspflichtig.

Freiwillige Versicherung

Art. 15.

1 Gebäude mit einem Neuwert unter Fr. 20 000.– werden auf Verlangen versichert.

Ausschluss von der Versicherung

a) Voraussetzung

Art. 16.

1 Gebäude und Gebäudeteile werden von der Versicherung nur gegen jene Ereignisse ausgenommen, durch die sie aussergewöhnlich gefährdet sind.

b) Zuständigkeit

Art. 17.

1 Zuständig für den Ausschluss ist:

a) bis zu einem Versicherungswert von Fr. 100 000.– die Verwaltung;

b) über einem Versicherungswert über Fr. 100 000.– die Verwaltungskommission.

2 Grundpfandberechtigten und zuständigem Grundbuchamt wird der Ausschluss mitgeteilt.

c) Wiederaufnahme

Art. 18.

1 Sind Gebäude und Gebäudeteile nicht mehr aussergewöhnlich gefährdet, werden sie wieder in die Versicherungsdeckung aufgenommen.

2 Zuständig für die Wiederaufnahme ist die Verwaltung.

3 Grundpfandberechtigten und dem zuständigen Grundbuchamt wird die Wiederaufnahme mitgeteilt.

Ausnahmen von der Neuwertversicherung

Art. 19.

1 Gebäude werden grundsätzlich zum Neuwert versichert.

2 Ein Gebäude wird nicht neuwertversichert, wenn:

a) die rechtsgültige Schätzung den Minderwert des Gebäudes, einschliesslich der Gebäudeteile als Ganzes mit mehr als 50 Prozent des Neuwertes festgelegt hat;

b) sich Versicherte nachweisbar vor Eintritt eines Schadens zum Abbruch des Gebäudes entschlossen haben;

c) der Ausschluss von der Neuwertversicherung verfügt wurde;

d) Versicherte glaubhaft machen, dass ein Gebäude nach einem Schadenfall nicht wiederhergestellt würde.

Bauzeitversicherung

a) Pflicht

Art. 20.

1 Neubauten mit einem Wert von wenigstens Fr. 20 000.– und bauliche Wertvermehrungen an bestehenden Gebäuden von wenigstens Fr. 30 000.– werden zum steigenden Wert versichert. Der Bauzeitversicherung unterliegen auch geringere bauliche Wertvermehrungen, wenn sie mehr als 10 Prozent des Neuwertes des Gebäudes, wenigstens aber Fr. 20 000.– betragen.

2 Bauliche Wertvermehrungen, die nicht unter die Versicherungspflicht fallen, werden auf Verlangen versichert.

b) Verfahren

Art. 21.

1 Das Grundbuchamt meldet der Verwaltung Neubauten und bauliche Wertvermehrungen unter Angabe der Eigentumsverhältnisse, des Bauplatzes, der Versicherungsnummer, der Zweckbestimmung und der voraussichtlichen Baukosten sowie des tatsächlichen Baubeginns und der mutmasslichen Dauer der Bauarbeiten.

2 Bauliche Wertvermehrungen, für die keine baupolizeiliche Bewilligung erforderlich ist, melden Versicherte vor Baubeginn dem Grundbuchamt. Unterbleibt diese Mitteilung, entfällt die dafür beanspruchte Versicherungsdeckung.

Private Versicherung

Art. 22.

1 Gebäude dürfen privat versichert werden:

a) gegen Risiken, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;

b) für Werte, welche die Anstalt nicht deckt.

2 Angebliche Mehrwerte, die auf abweichenden Auffassungen über die Schätzungsregeln und die Schätzung beruhen, dürfen nicht privat versichert werden.

3 Wird ein ausgeschlossenes oder bisher nicht versichertes Gebäude wieder oder neu in die kantonale Gebäudeversicherung aufgenommen, fallen gleichartige private Versicherungen dahin.

Festlegung der Versicherungswerte

a) Gebäudeschätzung

Art. 23.

1 Die Versicherungswerte werden mit einer hoheitlichen Gebäudeschätzung festgelegt. Organisation und Verfahren richten sich nach der Gesetzgebung über die Durchführung der Grundstückschätzung9.

b) Verfahren

Art. 24.

1 Stellen Versicherte nicht innert Monatsfrist nach Bauvollendung ein Schätzungsbegehren, leitet das Grundbuchamt das Schätzungsverfahren10 ein.

2 Das Gebäude ist vollendet, wenn es bezogen ist oder beziehbar wäre.

Änderung der Versicherungswerte

a) bei Teilabbruch oder Teilschaden

Art. 25.

1 Die Verwaltung setzt Neuwerte oder Zeitwerte verhältnismässig herab, wenn sich der entsprechende Wert des Gebäudes infolge Teilabbruchs oder Teilschadens um mehr als einen Zehntel vermindert hat.

b) bei Wertvermehrung

Art. 26.

1 Die Verwaltung setzt Neuwerte oder Zeitwerte ohne formelle Neuschätzung herauf, wenn die Wertvermehrung klar ausgewiesen ist und abgegrenzt werden kann.

c) bei Änderung der Baukosten

Art. 27.

1 Die Verwaltung beobachtet die Baukostenentwicklung. Sie kann sich auf allgemeine Indexerhebungen stützen.

2 Neuwerte und Zeitwerte werden für alle versicherten Gebäude veränderten Baukosten angepasst, wenn die im Folgejahr zu erwartenden Baukosten von der letzten Anpassung um rund 5 Prozent abweichen.

3 Haben sich die Baukosten im Zeitpunkt eines Schadenereignisses seit der letzten allgemeinen Anpassung der Neu- und Zeitwerte um mehr als 5 Prozent verändert, passt die Verwaltungskommission die Versicherungswerte im Einzelfall entsprechend an.

4 Der Beschluss über eine allgemeine Anpassung wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht. Neue Werte werden den Versicherten mit der jährlichen Prämienrechnung oder mit der Schadenanerkennung mitgeteilt.

Versicherungskataster

Art. 28.

1 Die Verwaltung führt über die versicherten Gebäude ein Kataster.

2 Das Grundbuchamt meldet der Verwaltung laufend Eigentumswechsel und Adressänderungen.

Nummerierung der Gebäude

Art. 29.

1 Versicherte Gebäude werden mit einer Versicherungsnummer identifiziert.

2 Ein wiederaufgebautes Gebäude erhält eine neue Versicherungsnummer.

Anzeige von Gefahrenerhöhungen und -verminderungen

Art. 30.

1 Die Versicherten zeigen der Verwaltung Gefahrenerhöhungen und -verminderungen an, soweit diese die Risikobewertung beeinflussen.

Überwachung

Art. 31.

1 Das Grundbuchamt überwacht für die Anstalt die Einhaltung der Versicherungspflicht.

2 Die Baupolizeibehörde meldet dem Grundbuchamt erteilte Baubewilligungen.

Schadenverhütung

Art. 32.

1 Zum ordnungsgemässen Gebäudeunterhalt gehören einfache Schutzvorkehren gegen versicherte Elementargefahren.

III. Prämien11

Gebäudeklassen

Art. 33.

1 Für die Grundprämien gelten:

a) Gebäudeklasse 1 für Gebäude in nichtbrennbarer Bauweise mit Feuerwiderstand 60 Minuten in Bezug auf senkrechte Tragkonstruktion, Umfassungswände und Decken bis über dem obersten Geschoss;

b) Gebäudeklasse 2 für Gebäude mit senkrechter Tragkonstruktion in unverkleidetem Stahl und für Gebäude, deren senkrechte Tragkonstruktion oder deren Umfassungswände über Terrain zu weniger als zu einem Drittel brennbar sind;

c) Gebäudeklasse 3 für Gebäude, deren senkrechte Tragkonstruktion oder deren Umfassungswände über Terrain zu mehr als einem Drittel brennbar ausgeführt sind.

2 Die Gebäudeklassen sind für die Festlegung der Grundprämien massgeblich.

3 Brennbarkeitsgrad und Feuerwiderstand werden von den geltenden Brandschutzvorschriften bestimmt.

Aneinander gebaute Gebäude

Art. 34.

1 Ein Gebäude, das ohne Brandmauer an ein aufgrund seiner Bauart höher klassiertes Gebäude angebaut ist, erhält dessen Klassierung.

2 Besteht eine Brandmauer, werden aneinander gebaute Gebäude unabhängig voneinander klassiert.

Risikobewertung

Art. 35.

1 Für erhöhte Brand- und Elementarrisiken legt die Verwaltungskommission in einer Tarifordnung Zuschlagsprämien fest.

2 Die Risikobewertung erfolgt, wenn:

a) ein Gebäude erstmals oder neu geschätzt wird;

b) eine dafür wesentliche Nutzungsänderung gemeldet wird;

c) die Verwaltung dafür Bedarf erkennt.

3 Für die Dauer der Bauzeitversicherung wird eine Zuschlagsprämie für Neu- und Umbauten zum vollen Ansatz erhoben. Die Bauzeitversicherungssumme entspricht bei Umbauten der Differenz zwischen dem neu geschätzten und dem bisherigen Versicherungswert.

Prämienansatz bei teilweisem Ausschluss

Art. 36.

1 Für Gebäude, die von der Versicherung gegen einzelne Ereignisse ausgeschlossen sind, wird die volle Prämie erhoben.

2 Für Risiken, die von der Versicherung ausgenommen sind, werden keine Zuschlagsprämien berechnet.

3 Für versicherte Gebäude, die zum Abbruch bestimmt sind, wird die Grundprämie von der Hälfte des Zeitwertes erhoben. Massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Versicherten der Verwaltung den Entschluss zum Abbruch anzeigen.

Rabatte

Art. 37.

1 Prämienrabatte können gewährt werden, wenn die Rechnung, nach der Gewährleistung der ordentlichen Verpflichtungen und nach einer angemessenen Dotierung der Reserven, einen Überschuss aufweist.

2 Sie werden allen Versicherten wenigstens einer Gebäudeklasse gewährt.

3 Sie werden nach der Gesamtprämie bemessen und mit der folgenden ordentlichen Jahresprämie verrechnet.

Bezug

a) Zeitpunkt

Art. 38.

1 Die Verwaltung stellt die ordentlichen Jahresprämien im ersten Quartal des Kalenderjahres in Rechnung.

2 Über die infolge von Wert- oder Risikoveränderungen neu festgesetzten Prämien wird nach der Schätzung oder Tarifierung abgerechnet.

3 Prämien für die Bauzeitversicherung werden nach der Schätzung abgerechnet. Die Verwaltung kann vor der Schätzung provisorische Prämienrechnungen stellen.

b) Rechnungstellung für mehrere Rechtspersonen

Art. 39.

1 Gehört das Gebäude mehreren Rechtspersonen, bezeichnen diese für die Rechnungstellung eine gemeinsame Vertretung.

2 Wird keine gemeinsame Vertretung bezeichnet, bestimmt die Verwaltung, wem Rechnung gestellt wird.

c) Fälligkeit

Art. 40.

1 Die Prämie wird mit der Rechnungstellung fällig.

d) Zahlungsfristen

Art. 41.

1 Die Zahlungsfrist beträgt einen Monat.

2 Wer die Zahlungsfrist versäumt, wird unter Ansetzung einer Frist von 14 Tagen gemahnt.

3 Vom Tag der Mahnung an werden Verzugszins und Unkostenersatz verlangt.

e) Zahlungserleichterungen

Art. 42.

1 Bei unverschuldeten Zahlungsschwierigkeiten kann die Verwaltung Prämien stunden oder andere Zahlungserleichterungen gewähren.

f) Nachforderung und Rückerstattung

Art. 43.

1 Die Anstalt fordert entgangene Prämien nach.

2 Sie erstattet zu Unrecht bezogene Prämien zurück.

3 Nachgefordert oder zurückerstattet werden höchstens die Prämien für das laufende Jahr und die vier vorausgehenden Jahre. Ein Zins wird nicht berechnet.

Zuweisungen an Reserven

Art. 44.

1 Zuweisungen an Reserven12 werden, soweit sie durch den Zuwachs des Versicherungskapitals bedingt sind, in der Betriebsrechnung als Aufwendungen ausgewiesen.

IV. Versicherungsleistungen13

1. Voraussetzungen

Grundsatz

Art. 45.

1 Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht, wenn:

a) ein versichertes Ereignis vorliegt;

b) ein Gebäudeschaden entstanden ist, der unmittelbar auf das versicherte Ereignis zurückgeführt werden kann;

c) die Ereigniseinwirkung nicht bestimmungsgemäss war.

Gebäudeschaden

Art. 46.

1 Ein Gebäudeschaden liegt vor, soweit zu seiner Behebung Aufwendungen notwendig sind, die bei der Schätzung von Gebäuden in die Versicherungswerte einbezogen werden.

Zurechnung zum versicherten Ereignis

Art. 47.

1 Geht der Gebäudeschaden überwiegend auf das versicherte Ereignis zurück, wird er ihm voll zugerechnet.

2 Geht der Gebäudeschaden ganz oder überwiegend auf andere Ereignisse zurück, wird er nicht entschädigt. Nicht vergütet werden insbesondere Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken zurückgehen oder die nicht auf eine plötzliche, aussergewöhnlich heftige Einwirkung zurückzuführen sind, wie Schäden zufolge schlechten Baugrundes, ungenügender Fundamente, fehlerhafter Konstruktion, verwahrlosten Zustandes, eingedrungenen Schnee- und Regenwassers sowie Schäden durch Grundwasser oder Kanalisationsrückstau und Schäden aus periodischen Hochwasserständen.

3 Geht der Gebäudeschaden weder überwiegend auf das versicherte Ereignis noch überwiegend auf andere Ereignisse zurück, wird er dem versicherten Ereignis anteilmässig zugerechnet.

Bestimmungsgemässe Einwirkung

Art. 48.

1 Eine Ereigniseinwirkung ist bestimmungsgemäss, wenn sie zufolge ordentlicher Abnützung oder ordentlicher Erfüllung des Zweckes des Gebäudes oder Gebäudeteils eintritt.

2. Bemessung

Totalschaden

Art. 49.

1 Ein Totalschaden liegt vor, wenn das Gebäude ganz zerstört ist oder vorhandene Überreste weder für den Wiederaufbau noch für andere Zwecke verwendet werden können.

2 Unterliegt das Gebäude der Neuwertversicherung, entspricht der Schaden dem Neuwert. Unterliegt es der Zeitwertversicherung, ist der Zeitwert massgebend.

Teilschaden

Art. 50.

1 Ein Teilschaden an einem zum Neuwert versicherten Gebäude wird nach den Wiederherstellungskosten berechnet.

2 Die Wiederherstellungskosten werden nach ortsüblichen Ansätzen zur Zeit der Schadenermittlung bestimmt. Mehrkosten zufolge Beschleunigung der Wiederherstellung aus betrieblichen Gründen werden nicht berücksichtigt.

3 Unterliegt das Gebäude nicht der Neuwertversicherung, wird der Betrag abgezogen, der dem Minderwert entspricht.

Verkehrswertschaden

Art. 51.

1 Ist ein Gebäude mehr als zur Hälfte zerstört oder beträgt die Schadensumme mehr als Fr. 150 000.–-, wird der Verkehrswertschaden entschädigt.

2 Die Anstalt eröffnet gleichzeitig mit der Schadenanerkennung den bei der Gebäudeeinschätzung festgelegten Verkehrswert.

Bleibender Minderwert

Art. 52.

1 Ein bleibender Minderwert für einen beschädigten oder zerstörten Gebäudeteil wird auf der Differenz zwischen Neuwert und Zeitwert ermittelt.

2 Er wird pauschal entschädigt.

3 Tritt vor der nächsten ordentlichen Gebäudeschätzung ein Schaden ein, wird die Minderwertentschädigung an die Versicherungsleistung angerechnet.

Schaden an Abbruchbauten

Art. 53.

1 War das Gebäude zum Abbruch bestimmt und liegen keine verkäuflichen Überreste vor, entspricht der Schaden dem Abbruchwert vor Eintritt des Schadenereignisses.

2 Teilschäden an Abbruchbauten entsprechen dem Abbruchwert vor Eintritt des Schadenereignisses, abzüglich des Verkaufswertes der Überreste.

3. Selbstbehalt

Pflichtselbstbehalt

Art. 54.

1 Der Pflichtselbstbehalt beträgt Fr. 300.– je Versicherungsfall.

2 Erfasst ein Schadenereignis mehrere Gebäude gleicher Eigentümerschaft, wird der Pflichtselbstbehalt einmal berechnet.

Individuelle Selbstbehalte

Art. 55.

1 Es können individuelle Selbstbehalte je Gebäude gewählt werden, ausgenommen für Bauzeitversicherungen. Der individuelle Selbstbehalt gilt sowohl für Brandschäden als auch für Elementarschäden.

2 Je nach dem versicherte Gebäudewert betragen die individuellen Selbstbehalte Fr. 5000.–, Fr. 10 000.–, Fr. 20 000.–, Fr. 50 000.– oder Fr. 100 000.–, höchstens jedoch 2 Prozent des versicherten Gebäudewertes.

3 Der individuelle Selbstbehalt kann geändert werden:

a) auf Jahresanfang;

b) bei einer Neueinschätzung;

c) beim Eigentumswechsel.

4. Auszahlungsvoraussetzungen

Wiederherstellung

Art. 56.

1 Ein Gebäude ist wiederhergestellt, wenn alle Schäden behoben sind und das Gebäudevolumen wenigstens 90 Prozent des ursprünglichen Ausmasses erreicht.

2 Ein Gebäude ist teilweise wiederhergestellt, wenn:

a) mit der Wiederherstellung begonnen wurde;

b) sein Volumen 90 Prozent des ursprünglichen Ausmasses nicht erreicht.

3 Wird das Gebäude innert dreier Jahre wiederhergestellt, haben Grundpfandberechtigte die Versicherungssumme der Eigentümerschaft zu überlassen.14 Die Versicherungssumme wird nach dem Baufortschritt ausbezahlt.

Nichtwiederherstellung

Art. 57.

1 Wird ein Gebäudeschaden nicht behoben, beschränkt sich die Versicherungsleistung auf den Verkehrswert.

2 Wird ein Gebäudeschaden nur teilweise behoben, wird die Versicherungsleistung für das nicht wiederhergestellte Volumen nach Art. 37 Abs. 3 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 26. Dezember 196015 bemessen.

Zusatzentschädigung bei Nichtwiederaufbau

Art. 58.

1 Erscheint die gesetzliche Versicherungsleistung als ungenügend, bestimmt die Verwaltungskommission, ob ein Härtefall nach Art. 37bis Abs. 1 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 26. Dezember 196016 vorliegt.

2 Sie entscheidet über die Höhe der Versicherungsleistung.

Zweckentfremdung

Art. 59.

1 Ein Gebäude ist für einen anderen Zweck wiederhergestellt, wenn es für eine andere Nutzung baulich wesentlich anders gestaltet wurde. Die Versicherungsleistung beschränkt sich auf den Verkehrswert.

2 Wird das Gebäudevolumen zu mehr als 10 Prozent, höchstens aber zu 50 Prozent in anderer Bauweise oder in wesentlich anderer Gestaltung wiederaufgebaut, gilt es als teilweise zweckentfremdet. Die Versicherungsleistung für das zweckentfremdete Gebäudevolumen wird nach Art. 37 Abs. 3 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 26. Dezember 196017 bemessen.

Vorteilsanrechnung

Art. 60.

1 Vorteile der Wiederherstellung werden angerechnet, soweit sie Nachteile der Wiederherstellung übersteigen.

2 Berücksichtigt werden nur wirtschaftliche Vorteile.

3 Eine Verlegung auf dem gleichen Gemeindegebiet gilt nicht als Wiederaufbau an einem anderen Ort.

Schadenverhütungs-, Abbruchs- und Räumungskosten

Art. 61.

1 Dienen Massnahmen zur Schadenverhütung oder zur Schadenminderung auch anderen Zwecken als dem Schutz von Gebäuden, übernimmt die Anstalt die Kosten anteilsmässig nach ihrem Interesse.

2 Die Kosten von Abbrucharbeiten, die nicht unmittelbar durch ein Schadenereignis bedingt sind, werden nicht ersetzt.

5. Schadenermittlung

Zuständigkeit

a) Verwaltung

Art. 62.

1 Die Verwaltung veranlasst nach Eingang einer Brand- oder Elementarschadenmeldung unverzüglich die Schadenermittlung vor Ort.

2 Diese erfolgt durch Fachschätzer im Beisein der Eigentümerschaft. Über das Schadenausmass wird ein Ermittlungsprotokoll erstellt.

b) Staatsanwaltschaft

Art. 63.

1 Die Staatsanwaltschaft ermittelt die Schadenursache.

2 Sie teilt der Verwaltung so rasch als möglich mit:

a) das Untersuchungsergebnis über die Schadenursache;

b) die Eröffnung eines Strafverfahrens.

3 Staatsanwaltschaft und Anstalt vereinbaren die Einzelheiten.

Ausstand

Art. 64.

1 Die Ausstandspflicht richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196518.

2 Fachschätzer, die mit den Versicherten oder deren Beauftragten vor der Schadenermittlung über einen Wiederherstellungsauftrag verhandelt haben, treten für die Schadenermittlung in Ausstand.

Veränderungsverbot

Art. 65.

1 Veränderungen am Schadenobjekt dürfen nur vorgenommen werden, soweit sie durch die Anstalt im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft gestattet werden.

2 Unaufschiebbare Veränderungen sind auch ohne Bewilligung zulässig. Darüber ist die Anstalt unverzüglich zu benachrichtigen.

3 Die Einhaltung des Veränderungsverbotes wird durch die Anstalt überprüft.

Sicherungsmassnahmen

Art. 66.

1 Die Verwaltung ordnet Sicherungsmassnahmen und die Räumung des Schadenplatzes an.

2 Versicherte werden angehört.

6. Schadenerledigung

Verfügung

Art. 67.

1 Das Ergebnis der Schadenermittlung ist Grundlage für die Ausrichtung von Versicherungsleistungen. Die Verwaltung erlässt eine Anerkennungsverfügung.

2 Besteht begründeter Verdacht, Versicherte hätten den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt19, wird die Anerkennungsverfügung bis zum Abschluss der Untersuchung nicht oder unter Vorbehalt erlassen.

Auszahlung

a) allgemein

Art. 68.

1 Entschädigungen über Fr. 5000.– werden ausbezahlt, wenn die Wiederherstellung für die Verwaltung feststeht oder wenn das Gebäude neu geschätzt worden ist.

2 Nebenleistungen kann die Verwaltung vor der Gebäudewiederherstellung vergüten.

3 Wurde der Schaden durch feuerpolizeiliche Mängel verursacht, werden Versicherungsleistungen erst ausbezahlt, nachdem die Behebung der Mängel nachgewiesen ist.

b) Kleinschäden

Art. 69.

1 Kleinschäden sind ordentlich ermittelte Schäden bis Fr. 5000.–.

2 Die Versicherungsleistung für Kleinschäden kann ausbezahlt werden, wenn die Verfügung über die Versicherungsleistung rechtskräftig ist.

c) Nichtwiederherstellung

Art. 70.

1 Erfolgt keine Wiederherstellung, wird die Versicherungsleistung ausbezahlt, nachdem der Schadenplatz geräumt ist.

2 Der Schadenplatz ist geräumt, wenn die Überreste entfernt und allfällige Gruben ausgefüllt sind und der Platz geebnet sowie gesäubert ist.

d) Frist

Art. 71.

1 Sind die Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt, wird die Entschädigung spätestens innert Monatsfrist geleistet.

2 Bei Verzug entrichtet die Anstalt einen Zins von 5 Prozent.

e) Verfahren

Art. 72.

1 Verkehrswertentschädigungen nach Art. 51 und Zusatzentschädigungen nach Art.  58 dieser Verordnung zahlt die Anstalt über das Grundbuchamt aus.

2 Andere Entschädigungen zahlt die Verwaltung aus.

V. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 73.

1 Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 28. Dezember 196020 wird aufgehoben.

Übergangsbestimmungen

a) Gebäudeteile

Art. 74.

1 Einrichtungen, die bisher mit dem Gebäude versichert waren, nach dieser Verordnung jedoch nicht mehr unter die Versicherungspflicht fallen, bleiben längstens zwei Monate, nachdem eine neue Gebäudeschätzung rechtskräftig geworden ist, mit dem Gebäude versichert.

2 Versicherte erhalten mit der Eröffnung einer neuen Schätzung Mitteilung.

b) Risikobewertung

Art. 75.

1 Bis zur Festlegung von Zuschlagsprämien für erhöhte Brand- und Elementarrisiken nach Art. 36 dieser Verordnung bleiben die bisherigen Grundlagen zu den Zuschlagsprämientarifen A und B für erhöhte Brandrisiken21 massgebend.

Vollzugsbeginn

Art. 76.

1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 2002 angewendet.

Die Präsidentin der Regierung:
lic. phil. Kathrin Hilber

Der Staatssekretär:
lic. iur. Martin Gehrer




1   In Vollzug ab 1. Januar 2002. Geändert durch Nachtrag vom 23. November 2010, nGS 46–118.

2   sGS 873.1.

3   Art. 1 bis 8 GVG, sGS 873.1.

4   sGS 140.1

5   V über die Finanzkontrolle, sGS 831.3

6   Art. 9 bis 20 GVG, sGS 873.1.

7   Fassung gemäss Nachtrag.

8   Fassung gemäss Nachtrag.

9   sGS 814.1 und 814.11.

10   Art. 6 Abs. 2 lit. d VGS, sGS 814.11.

11   Art. 21 bis 30 GVG, sGS 873.1.

12   Art. 30 GVG, sGS 873.1.

13   Art. 31 bis 52 GVG, sGS 873.1.

14   Vgl. Art. 822 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR 210.

15   sGS 873.1.

16   sGS 873.1.

17   sGS 873.1.

18   sGS 951.1.

19   Art. 33 GVG, sGS 873.1.

20   nGS 22–65 (sGS 873.11).

21    Anhang 1 der VV zum GVG vom 28. Dezember 1960, nGS 22–65 (873.11).