873.11Verordnung
zum Gesetz über die Gebäudeversicherung
vom 18. September 20011
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
gestützt auf Art. 58 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 26. Dezember
19602
als Verordnung:
I. Organisation3
Sitz
Art. 1.
1 Sitz der Gebäudeversicherungsanstalt ist die politische Gemeinde
St.Gallen.
Organe
a) Verwaltung
Art. 2.
1 Die Verwaltung besorgt alle Geschäfte, die nicht einem anderen Organ
zugewiesen sind.
2 Der Verwaltung steht eine Direktion vor. Sie vertritt die Anstalt nach
aussen, soweit Gesetz, Verordnung und Geschäftsreglement nichts anderes
bestimmen.
3 Für das Personal der Anstalt gelten die Vorschriften des Staatsverwaltungsgesetzes
vom 16. Juni 19944.
b) Verwaltungskommssion
Art. 3.
1 Die Verwaltungskommission besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.
2 Sie wählt, mit Ausnahme der Direktion, die Mitarbeitenden mit Leitung
eines Sachbereichs und setzt deren Gehalt fest. Sie regelt die Stellvertretung
in der Direktion.
c) Kontrollstelle
Art. 4.
1 Kontrollstelle ist die kantonale Finanzkontrolle5.
d) Regierung
Art. 5.
1 Die Regierung wählt auf Vorschlag der Verwaltungskommission die
Direktion und setzt das Gehalt fest.
2 Sie bestimmt die Entschädigungen der Mitglieder der Verwaltungskommission.
Entschädigung an Staat und Gemeinden
a) Grundsatz
Art. 6.
1 Die Anstalt entschädigt den Staat und die politischen Gemeinden
für die Tätigkeit, welche diese nach der Gesetzgebung über
die Gebäudeversicherung ausüben.
b) Festlegung
Art. 7.
1 Es legen fest: a) die Regierung die Ansätze für die Pauschalentschädigung
der politischen Gemeinden für die Mitwirkung bei der Grundstückschätzung;
b) die Verwaltungskommission die Ansätze für
die Entschädigung der politischen Gemeinden für die Mitwirkung
in der Gebäudeversicherung.
Geschäftsjahr
Art. 8.
1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Vermögensverwaltung
Art. 9.
1 Die Vermögensverwaltung wird durch das Finanzdepartement besorgt.
2 Gebäudeversicherungsanstalt und Finanzdepartement vereinbaren die
Einzelheiten.
II. Versicherungspflicht6
Gebäude
Art. 10.
1 Gebäude ist jede auf Dauer angelegte nichtbewegliche Baute, die
gedeckten und begehbaren Raum beinhaltet. Ausgenommen sind Strassen- und Eisenbahnunterführungen,
Tunnels, Stollen und ähnliche Bauten, gedeckte Holzbrücken und Foliengewächshäuser,
jedoch nicht gebäudeähnliche Einbauten in solchen Anlagen.
2 Als Gebäude gelten auch in Ausführung befindliche Bauten.
Gebäudeteile
a) allgemein
Art. 11.7
1 Als Gebäudeteile werden mit dem Gebäude versichert: a) Einrichtungen, die ihrer Art nach Teil des Gebäudes
sind oder zu seiner Grundausstattung gehören;
b) andere Einrichtungen baulicher Art, die eine dem
Gebäude ähnliche Dauerhaftigkeit aufweisen und so im Gebäude
eingebaut, eingemauert oder untermauert sind, dass sie ohne erhebliche Werteinbusse
oder ohne wesentliche Gebäudebeschädigung nicht entfernt werden
können. Die blosse Befestigung gilt nicht als Einbau;
c) Solarenergieanlagen, die auf dem oder am Gebäude
angebracht sind.
2 Nicht mit dem Gebäude versichert werden: 1. besondere bauliche Vorrichtungen zur Verstärkung
des Baugrundes;
2. bauliche Anlagen ausserhalb des Gebäudes, soweit
sie nicht mit ihm verbunden sind oder nicht zu seiner Grundausstattung gehören.
3 Die Verwaltungskommission erlässt ergänzende Vorschriften über
die Abgrenzung von mit dem Gebäude versicherten und mit diesem nicht
versicherten Gebäudeteilen.
b) in gewerblichen und industriellen Gebäuden
Art. 12.8
1 Mit dem gewerblichen und industriellen Gebäude werden Einrichtungen
baulicher Art versichert, soweit sie die Voraussetzungen nach Art. 11
dieser Verordnung erfüllen.
2 Nicht versichert werden rein betriebliche Einrichtungen, einschliesslich
der dafür unabdingbaren baulichen Vorkehren wie Fundamente oder Sockel,
wenn diese mit den betrieblichen Einrichtungen ein zusammenhängendes
Ganzes bilden. Die Einbauart ist unerheblich. Ausgenommen sind Solarenergieanlagen,
die auf dem oder am Gebäude angebracht sind.
Ausnahme von der Versicherung
a) ideelle Werte
Art. 13.
1 Ideelle Werte wie Kunst-, Altertums- und Liebhaberwerte werden nicht
versichert.
b) Kleingebäude
Art. 14.
1 Gebäude mit einem Neuwert unter Fr. 20 000.– sind
nicht versicherungspflichtig.
Freiwillige Versicherung
Art. 15.
1 Gebäude mit einem Neuwert unter Fr. 20 000.– werden
auf Verlangen versichert.
Ausschluss von der Versicherung
a) Voraussetzung
Art. 16.
1 Gebäude und Gebäudeteile werden von der Versicherung nur gegen
jene Ereignisse ausgenommen, durch die sie aussergewöhnlich gefährdet
sind.
b) Zuständigkeit
Art. 17.
1 Zuständig für den Ausschluss ist: a) bis zu einem Versicherungswert von Fr. 100 000.–
die Verwaltung;
b) über einem Versicherungswert über Fr. 100 000.–
die Verwaltungskommission.
2 Grundpfandberechtigten und zuständigem Grundbuchamt wird der Ausschluss
mitgeteilt.
c) Wiederaufnahme
Art. 18.
1 Sind Gebäude und Gebäudeteile nicht mehr aussergewöhnlich
gefährdet, werden sie wieder in die Versicherungsdeckung aufgenommen.
2 Zuständig für die Wiederaufnahme ist die Verwaltung.
3 Grundpfandberechtigten und dem zuständigen Grundbuchamt wird die
Wiederaufnahme mitgeteilt.
Ausnahmen von der Neuwertversicherung
Art. 19.
1 Gebäude werden grundsätzlich zum Neuwert versichert.
2 Ein Gebäude wird nicht neuwertversichert, wenn: a) die rechtsgültige Schätzung den Minderwert
des Gebäudes, einschliesslich der Gebäudeteile als Ganzes mit mehr
als 50 Prozent des Neuwertes festgelegt hat;
b) sich Versicherte nachweisbar vor Eintritt eines
Schadens zum Abbruch des Gebäudes entschlossen haben;
c) der Ausschluss von der Neuwertversicherung verfügt
wurde;
d) Versicherte glaubhaft machen, dass ein Gebäude
nach einem Schadenfall nicht wiederhergestellt würde.
Bauzeitversicherung
a) Pflicht
Art. 20.
1 Neubauten mit einem Wert von wenigstens Fr. 20 000.–
und bauliche Wertvermehrungen an bestehenden Gebäuden von wenigstens
Fr. 30 000.– werden zum steigenden Wert versichert. Der Bauzeitversicherung
unterliegen auch geringere bauliche Wertvermehrungen, wenn sie mehr als 10
Prozent des Neuwertes des Gebäudes, wenigstens aber Fr. 20 000.–
betragen.
2 Bauliche Wertvermehrungen, die nicht unter die Versicherungspflicht fallen,
werden auf Verlangen versichert.
b) Verfahren
Art. 21.
1 Das Grundbuchamt meldet der Verwaltung Neubauten und bauliche Wertvermehrungen
unter Angabe der Eigentumsverhältnisse, des Bauplatzes, der Versicherungsnummer,
der Zweckbestimmung und der voraussichtlichen Baukosten sowie des tatsächlichen
Baubeginns und der mutmasslichen Dauer der Bauarbeiten.
2 Bauliche Wertvermehrungen, für die keine baupolizeiliche Bewilligung
erforderlich ist, melden Versicherte vor Baubeginn dem Grundbuchamt. Unterbleibt
diese Mitteilung, entfällt die dafür beanspruchte Versicherungsdeckung.
Private Versicherung
Art. 22.
1 Gebäude dürfen privat versichert werden: a) gegen Risiken, die nicht der Versicherungspflicht
unterliegen;
b) für Werte, welche die Anstalt nicht deckt.
2 Angebliche Mehrwerte, die auf abweichenden Auffassungen über die
Schätzungsregeln und die Schätzung beruhen, dürfen nicht privat
versichert werden.
3 Wird ein ausgeschlossenes oder bisher nicht versichertes Gebäude
wieder oder neu in die kantonale Gebäudeversicherung aufgenommen, fallen
gleichartige private Versicherungen dahin.
Festlegung der Versicherungswerte
a) Gebäudeschätzung
Art. 23.
1 Die Versicherungswerte werden mit einer hoheitlichen Gebäudeschätzung
festgelegt. Organisation und Verfahren richten sich nach der Gesetzgebung
über die Durchführung der Grundstückschätzung9.
b) Verfahren
Art. 24.
1 Stellen Versicherte nicht innert Monatsfrist nach Bauvollendung ein Schätzungsbegehren,
leitet das Grundbuchamt das Schätzungsverfahren10 ein.
2 Das Gebäude ist vollendet, wenn es bezogen ist oder beziehbar wäre.
Änderung der Versicherungswerte
a) bei Teilabbruch oder Teilschaden
Art. 25.
1 Die Verwaltung setzt Neuwerte oder Zeitwerte verhältnismässig
herab, wenn sich der entsprechende Wert des Gebäudes infolge Teilabbruchs
oder Teilschadens um mehr als einen Zehntel vermindert hat.
b) bei Wertvermehrung
Art. 26.
1 Die Verwaltung setzt Neuwerte oder Zeitwerte ohne formelle Neuschätzung
herauf, wenn die Wertvermehrung klar ausgewiesen ist und abgegrenzt werden
kann.
c) bei Änderung der Baukosten
Art. 27.
1 Die Verwaltung beobachtet die Baukostenentwicklung. Sie kann sich auf
allgemeine Indexerhebungen stützen.
2 Neuwerte und Zeitwerte werden für alle versicherten Gebäude
veränderten Baukosten angepasst, wenn die im Folgejahr zu erwartenden
Baukosten von der letzten Anpassung um rund 5 Prozent abweichen.
3 Haben sich die Baukosten im Zeitpunkt eines Schadenereignisses seit der
letzten allgemeinen Anpassung der Neu- und Zeitwerte um mehr als 5 Prozent
verändert, passt die Verwaltungskommission die Versicherungswerte im
Einzelfall entsprechend an.
4 Der Beschluss über eine allgemeine Anpassung wird im kantonalen
Amtsblatt veröffentlicht. Neue Werte werden den Versicherten mit der
jährlichen Prämienrechnung oder mit der Schadenanerkennung mitgeteilt.
Versicherungskataster
Art. 28.
1 Die Verwaltung führt über die versicherten Gebäude ein
Kataster.
2 Das Grundbuchamt meldet der Verwaltung laufend Eigentumswechsel und Adressänderungen.
Nummerierung der Gebäude
Art. 29.
1 Versicherte Gebäude werden mit einer Versicherungsnummer identifiziert.
2 Ein wiederaufgebautes Gebäude erhält eine neue Versicherungsnummer.
Anzeige von Gefahrenerhöhungen und -verminderungen
Art. 30.
1 Die Versicherten zeigen der Verwaltung Gefahrenerhöhungen und -verminderungen
an, soweit diese die Risikobewertung beeinflussen.
Überwachung
Art. 31.
1 Das Grundbuchamt überwacht für die Anstalt die Einhaltung der
Versicherungspflicht.
2 Die Baupolizeibehörde meldet dem Grundbuchamt erteilte Baubewilligungen.
Schadenverhütung
Art. 32.
1 Zum ordnungsgemässen Gebäudeunterhalt gehören einfache
Schutzvorkehren gegen versicherte Elementargefahren.
III. Prämien11
Gebäudeklassen
Art. 33.
1 Für die Grundprämien gelten: a) Gebäudeklasse 1 für Gebäude in nichtbrennbarer
Bauweise mit Feuerwiderstand 60 Minuten in Bezug auf senkrechte Tragkonstruktion,
Umfassungswände und Decken bis über dem obersten Geschoss;
b) Gebäudeklasse 2 für Gebäude mit senkrechter
Tragkonstruktion in unverkleidetem Stahl und für Gebäude, deren
senkrechte Tragkonstruktion oder deren Umfassungswände über Terrain
zu weniger als zu einem Drittel brennbar sind;
c) Gebäudeklasse 3 für Gebäude, deren
senkrechte Tragkonstruktion oder deren Umfassungswände über Terrain
zu mehr als einem Drittel brennbar ausgeführt sind.
2 Die Gebäudeklassen sind für die Festlegung der Grundprämien
massgeblich.
3 Brennbarkeitsgrad und Feuerwiderstand werden von den geltenden Brandschutzvorschriften
bestimmt.
Aneinander gebaute Gebäude
Art. 34.
1 Ein Gebäude, das ohne Brandmauer an ein aufgrund seiner Bauart höher
klassiertes Gebäude angebaut ist, erhält dessen Klassierung.
2 Besteht eine Brandmauer, werden aneinander gebaute Gebäude
unabhängig voneinander klassiert.
Risikobewertung
Art. 35.
1 Für erhöhte Brand- und Elementarrisiken legt die Verwaltungskommission
in einer Tarifordnung Zuschlagsprämien fest.
2 Die Risikobewertung erfolgt, wenn: a) ein Gebäude erstmals oder neu geschätzt
wird;
b) eine dafür wesentliche Nutzungsänderung
gemeldet wird;
c) die Verwaltung dafür Bedarf erkennt.
3 Für die Dauer der Bauzeitversicherung wird eine Zuschlagsprämie
für Neu- und Umbauten zum vollen Ansatz erhoben. Die Bauzeitversicherungssumme
entspricht bei Umbauten der Differenz zwischen dem neu geschätzten und
dem bisherigen Versicherungswert.
Prämienansatz bei teilweisem Ausschluss
Art. 36.
1 Für Gebäude, die von der Versicherung gegen einzelne Ereignisse
ausgeschlossen sind, wird die volle Prämie erhoben.
2 Für Risiken, die von der Versicherung ausgenommen sind, werden keine
Zuschlagsprämien berechnet.
3 Für versicherte Gebäude, die zum Abbruch bestimmt sind, wird
die Grundprämie von der Hälfte des Zeitwertes erhoben. Massgebend
ist der Zeitpunkt, in dem die Versicherten der Verwaltung den Entschluss zum
Abbruch anzeigen.
Rabatte
Art. 37.
1 Prämienrabatte können gewährt werden, wenn die Rechnung,
nach der Gewährleistung der ordentlichen Verpflichtungen und nach einer
angemessenen Dotierung der Reserven, einen Überschuss aufweist.
2 Sie werden allen Versicherten wenigstens einer Gebäudeklasse gewährt.
3 Sie werden nach der Gesamtprämie bemessen und mit der folgenden
ordentlichen Jahresprämie verrechnet.
Bezug
a) Zeitpunkt
Art. 38.
1 Die Verwaltung stellt die ordentlichen Jahresprämien im ersten Quartal
des Kalenderjahres in Rechnung.
2 Über die infolge von Wert- oder Risikoveränderungen neu festgesetzten
Prämien wird nach der Schätzung oder Tarifierung abgerechnet.
3 Prämien für die Bauzeitversicherung werden nach der Schätzung
abgerechnet. Die Verwaltung kann vor der Schätzung provisorische Prämienrechnungen
stellen.
b) Rechnungstellung für mehrere Rechtspersonen
Art. 39.
1 Gehört das Gebäude mehreren Rechtspersonen, bezeichnen diese
für die Rechnungstellung eine gemeinsame Vertretung.
2 Wird keine gemeinsame Vertretung bezeichnet, bestimmt die Verwaltung,
wem Rechnung gestellt wird.
c) Fälligkeit
Art. 40.
1 Die Prämie wird mit der Rechnungstellung fällig.
d) Zahlungsfristen
Art. 41.
1 Die Zahlungsfrist beträgt einen Monat.
2 Wer die Zahlungsfrist versäumt, wird unter Ansetzung einer Frist
von 14 Tagen gemahnt.
3 Vom Tag der Mahnung an werden Verzugszins und Unkostenersatz verlangt.
e) Zahlungserleichterungen
Art. 42.
1 Bei unverschuldeten Zahlungsschwierigkeiten kann die Verwaltung Prämien
stunden oder andere Zahlungserleichterungen gewähren.
f) Nachforderung und Rückerstattung
Art. 43.
1 Die Anstalt fordert entgangene Prämien nach.
2 Sie erstattet zu Unrecht bezogene Prämien zurück.
3 Nachgefordert oder zurückerstattet werden höchstens die Prämien
für das laufende Jahr und die vier vorausgehenden Jahre. Ein Zins wird
nicht berechnet.
Zuweisungen an Reserven
Art. 44.
1 Zuweisungen an Reserven12 werden, soweit sie durch den Zuwachs
des Versicherungskapitals bedingt sind, in der Betriebsrechnung
als Aufwendungen ausgewiesen.
IV. Versicherungsleistungen13
1. Voraussetzungen
Grundsatz
Art. 45.
1 Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht, wenn: a) ein versichertes Ereignis vorliegt;
b) ein Gebäudeschaden entstanden ist, der unmittelbar
auf das versicherte Ereignis zurückgeführt werden kann;
c) die Ereigniseinwirkung nicht bestimmungsgemäss
war.
Gebäudeschaden
Art. 46.
1 Ein Gebäudeschaden liegt vor, soweit zu seiner Behebung Aufwendungen
notwendig sind, die bei der Schätzung von Gebäuden in die Versicherungswerte
einbezogen werden.
Zurechnung zum versicherten Ereignis
Art. 47.
1 Geht der Gebäudeschaden überwiegend auf das versicherte
Ereignis zurück, wird er ihm voll zugerechnet.
2 Geht der Gebäudeschaden ganz oder überwiegend auf andere Ereignisse
zurück, wird er nicht entschädigt. Nicht vergütet werden insbesondere
Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken zurückgehen oder die nicht
auf eine plötzliche, aussergewöhnlich heftige Einwirkung zurückzuführen
sind, wie Schäden zufolge schlechten Baugrundes, ungenügender Fundamente,
fehlerhafter Konstruktion, verwahrlosten Zustandes, eingedrungenen Schnee-
und Regenwassers sowie Schäden durch Grundwasser oder Kanalisationsrückstau
und Schäden aus periodischen Hochwasserständen.
3 Geht der Gebäudeschaden weder überwiegend auf das versicherte
Ereignis noch überwiegend auf andere Ereignisse zurück, wird er
dem versicherten Ereignis anteilmässig zugerechnet.
Bestimmungsgemässe Einwirkung
Art. 48.
1 Eine Ereigniseinwirkung ist bestimmungsgemäss, wenn sie zufolge
ordentlicher Abnützung oder ordentlicher Erfüllung des Zweckes des
Gebäudes oder Gebäudeteils eintritt.
2. Bemessung
Totalschaden
Art. 49.
1 Ein Totalschaden liegt vor, wenn das Gebäude ganz zerstört
ist oder vorhandene Überreste weder für den Wiederaufbau noch für
andere Zwecke verwendet werden können.
2 Unterliegt das Gebäude der Neuwertversicherung, entspricht der Schaden
dem Neuwert. Unterliegt es der Zeitwertversicherung, ist der Zeitwert massgebend.
Teilschaden
Art. 50.
1 Ein Teilschaden an einem zum Neuwert versicherten Gebäude wird nach
den Wiederherstellungskosten berechnet.
2 Die Wiederherstellungskosten werden nach ortsüblichen Ansätzen
zur Zeit der Schadenermittlung bestimmt. Mehrkosten zufolge Beschleunigung
der Wiederherstellung aus betrieblichen Gründen werden nicht berücksichtigt.
3 Unterliegt das Gebäude nicht der Neuwertversicherung, wird der Betrag
abgezogen, der dem Minderwert entspricht.
Verkehrswertschaden
Art. 51.
1 Ist ein Gebäude mehr als zur Hälfte zerstört oder beträgt
die Schadensumme mehr als Fr. 150 000.–-, wird der Verkehrswertschaden
entschädigt.
2 Die Anstalt eröffnet gleichzeitig mit der Schadenanerkennung den
bei der Gebäudeeinschätzung festgelegten Verkehrswert.
Bleibender Minderwert
Art. 52.
1 Ein bleibender Minderwert für einen beschädigten oder zerstörten
Gebäudeteil wird auf der Differenz zwischen Neuwert und Zeitwert ermittelt.
2 Er wird pauschal entschädigt.
3 Tritt vor der nächsten ordentlichen Gebäudeschätzung ein
Schaden ein, wird die Minderwertentschädigung an die Versicherungsleistung
angerechnet.
Schaden an Abbruchbauten
Art. 53.
1 War das Gebäude zum Abbruch bestimmt und liegen keine verkäuflichen
Überreste vor, entspricht der Schaden dem Abbruchwert vor Eintritt des
Schadenereignisses.
2 Teilschäden an Abbruchbauten entsprechen dem Abbruchwert vor Eintritt
des Schadenereignisses, abzüglich des Verkaufswertes der Überreste.
3. Selbstbehalt
Pflichtselbstbehalt
Art. 54.
1 Der Pflichtselbstbehalt beträgt Fr. 300.– je Versicherungsfall.
2 Erfasst ein Schadenereignis mehrere Gebäude gleicher Eigentümerschaft,
wird der Pflichtselbstbehalt einmal berechnet.
Individuelle Selbstbehalte
Art. 55.
1 Es können individuelle Selbstbehalte je Gebäude gewählt
werden, ausgenommen für Bauzeitversicherungen. Der individuelle Selbstbehalt
gilt sowohl für Brandschäden als auch für Elementarschäden.
2 Je nach dem versicherte Gebäudewert betragen die individuellen Selbstbehalte
Fr. 5000.–, Fr. 10 000.–, Fr. 20 000.–,
Fr. 50 000.– oder Fr. 100 000.–, höchstens
jedoch 2 Prozent des versicherten Gebäudewertes.
3 Der individuelle Selbstbehalt kann geändert werden: a) auf Jahresanfang;
b) bei einer Neueinschätzung;
c) beim Eigentumswechsel.
4. Auszahlungsvoraussetzungen
Wiederherstellung
Art. 56.
1 Ein Gebäude ist wiederhergestellt, wenn alle Schäden behoben
sind und das Gebäudevolumen wenigstens 90 Prozent des ursprünglichen
Ausmasses erreicht.
2 Ein Gebäude ist teilweise wiederhergestellt, wenn: a) mit der Wiederherstellung begonnen wurde;
b) sein Volumen 90 Prozent des ursprünglichen
Ausmasses nicht erreicht.
3 Wird das Gebäude innert dreier Jahre wiederhergestellt, haben Grundpfandberechtigte
die Versicherungssumme der Eigentümerschaft zu überlassen.14 Die Versicherungssumme wird nach dem Baufortschritt ausbezahlt.
Nichtwiederherstellung
Art. 57.
1 Wird ein Gebäudeschaden nicht behoben, beschränkt sich die
Versicherungsleistung auf den Verkehrswert.
2 Wird ein Gebäudeschaden nur teilweise behoben, wird die Versicherungsleistung
für das nicht wiederhergestellte Volumen nach Art. 37 Abs. 3 des Gesetzes
über die Gebäudeversicherung vom 26. Dezember 196015
bemessen.
Zusatzentschädigung bei Nichtwiederaufbau
Art. 58.
1 Erscheint die gesetzliche Versicherungsleistung als ungenügend,
bestimmt die Verwaltungskommission, ob ein Härtefall nach Art. 37bis Abs. 1
des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 26. Dezember
196016 vorliegt.
2 Sie entscheidet über die Höhe der Versicherungsleistung.
Zweckentfremdung
Art. 59.
1 Ein Gebäude ist für einen anderen Zweck wiederhergestellt,
wenn es für eine andere Nutzung baulich wesentlich anders gestaltet wurde.
Die Versicherungsleistung beschränkt sich auf den Verkehrswert.
2 Wird das Gebäudevolumen zu mehr als 10 Prozent, höchstens aber
zu 50 Prozent in anderer Bauweise oder in wesentlich anderer Gestaltung wiederaufgebaut,
gilt es als teilweise zweckentfremdet. Die Versicherungsleistung für
das zweckentfremdete Gebäudevolumen wird nach Art. 37 Abs. 3 des Gesetzes
über die Gebäudeversicherung vom 26. Dezember 196017
bemessen.
Vorteilsanrechnung
Art. 60.
1 Vorteile der Wiederherstellung werden angerechnet, soweit sie Nachteile
der Wiederherstellung übersteigen.
2 Berücksichtigt werden nur wirtschaftliche Vorteile.
3 Eine Verlegung auf dem gleichen Gemeindegebiet gilt nicht als Wiederaufbau
an einem anderen Ort.
Schadenverhütungs-, Abbruchs- und Räumungskosten
Art. 61.
1 Dienen Massnahmen zur Schadenverhütung oder zur Schadenminderung
auch anderen Zwecken als dem Schutz von Gebäuden, übernimmt die
Anstalt die Kosten anteilsmässig nach ihrem Interesse.
2 Die Kosten von Abbrucharbeiten, die nicht unmittelbar durch ein Schadenereignis
bedingt sind, werden nicht ersetzt.
5. Schadenermittlung
Zuständigkeit
a) Verwaltung
Art. 62.
1 Die Verwaltung veranlasst nach Eingang einer Brand- oder Elementarschadenmeldung
unverzüglich die Schadenermittlung vor Ort.
2 Diese erfolgt durch Fachschätzer im Beisein der Eigentümerschaft.
Über das Schadenausmass wird ein Ermittlungsprotokoll erstellt.
b) Staatsanwaltschaft
Art. 63.
1 Die Staatsanwaltschaft ermittelt die Schadenursache.
2 Sie teilt der Verwaltung so rasch als möglich mit: a) das Untersuchungsergebnis über die Schadenursache;
b) die Eröffnung eines Strafverfahrens.
3 Staatsanwaltschaft und Anstalt vereinbaren die Einzelheiten.
Ausstand
Art. 64.
1 Die Ausstandspflicht richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
vom 16. Mai 196518.
2 Fachschätzer, die mit den Versicherten oder deren Beauftragten vor
der Schadenermittlung über einen Wiederherstellungsauftrag verhandelt
haben, treten für die Schadenermittlung in Ausstand.
Veränderungsverbot
Art. 65.
1 Veränderungen am Schadenobjekt dürfen nur vorgenommen werden,
soweit sie durch die Anstalt im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft gestattet
werden.
2 Unaufschiebbare Veränderungen sind auch ohne Bewilligung zulässig.
Darüber ist die Anstalt unverzüglich zu benachrichtigen.
3 Die Einhaltung des Veränderungsverbotes wird durch die Anstalt überprüft.
Sicherungsmassnahmen
Art. 66.
1 Die Verwaltung ordnet Sicherungsmassnahmen und die Räumung des Schadenplatzes
an.
2 Versicherte werden angehört.
6. Schadenerledigung
Verfügung
Art. 67.
1 Das Ergebnis der Schadenermittlung ist Grundlage für die Ausrichtung
von Versicherungsleistungen. Die Verwaltung erlässt eine Anerkennungsverfügung.
2 Besteht begründeter Verdacht, Versicherte hätten den Schaden
vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt19,
wird die Anerkennungsverfügung bis zum Abschluss der Untersuchung nicht
oder unter Vorbehalt erlassen.
Auszahlung
a) allgemein
Art. 68.
1 Entschädigungen über Fr. 5000.– werden ausbezahlt,
wenn die Wiederherstellung für die Verwaltung feststeht oder wenn das
Gebäude neu geschätzt worden ist.
2 Nebenleistungen kann die Verwaltung vor der Gebäudewiederherstellung
vergüten.
3 Wurde der Schaden durch feuerpolizeiliche Mängel verursacht, werden
Versicherungsleistungen erst ausbezahlt, nachdem die Behebung der Mängel
nachgewiesen ist.
b) Kleinschäden
Art. 69.
1 Kleinschäden sind ordentlich ermittelte Schäden bis Fr. 5000.–.
2 Die Versicherungsleistung für Kleinschäden kann ausbezahlt
werden, wenn die Verfügung über die Versicherungsleistung rechtskräftig
ist.
c) Nichtwiederherstellung
Art. 70.
1 Erfolgt keine Wiederherstellung, wird die Versicherungsleistung ausbezahlt,
nachdem der Schadenplatz geräumt ist.
2 Der Schadenplatz ist geräumt, wenn die Überreste entfernt und
allfällige Gruben ausgefüllt sind und der Platz geebnet sowie gesäubert
ist.
d) Frist
Art. 71.
1 Sind die Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt, wird die
Entschädigung spätestens innert Monatsfrist geleistet.
2 Bei Verzug entrichtet die Anstalt einen Zins von 5 Prozent.
e) Verfahren
Art. 72.
1 Verkehrswertentschädigungen nach Art. 51 und Zusatzentschädigungen
nach Art.
58 dieser Verordnung zahlt die Anstalt über das Grundbuchamt
aus.
2 Andere Entschädigungen zahlt die Verwaltung aus.
V. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 73.
1 Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung
vom 28. Dezember 196020 wird aufgehoben.
Übergangsbestimmungen
a) Gebäudeteile
Art. 74.
1 Einrichtungen, die bisher mit dem Gebäude versichert waren, nach
dieser Verordnung jedoch nicht mehr unter die Versicherungspflicht fallen,
bleiben längstens zwei Monate, nachdem eine neue Gebäudeschätzung
rechtskräftig geworden ist, mit dem Gebäude versichert.
2 Versicherte erhalten mit der Eröffnung einer neuen Schätzung
Mitteilung.
b) Risikobewertung
Art. 75.
1 Bis zur Festlegung von Zuschlagsprämien für erhöhte Brand-
und Elementarrisiken nach Art. 36 dieser Verordnung bleiben die bisherigen Grundlagen
zu den Zuschlagsprämientarifen A und B für erhöhte Brandrisiken21
massgebend.
Vollzugsbeginn
Art. 76.
1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 2002 angewendet.
Die Präsidentin der Regierung:
lic. phil. Kathrin
Hilber
Der Staatssekretär:
lic. iur. Martin Gehrer
1 In Vollzug ab 1. Januar 2002. Geändert
durch Nachtrag vom 23. November 2010, nGS 46–118.
3 Art. 1 bis 8 GVG,
sGS 873.1.
5 V über
die Finanzkontrolle, sGS
831.3
6 Art. 9 bis
20 GVG, sGS 873.1.
7 Fassung gemäss Nachtrag.
8 Fassung gemäss Nachtrag.
10 Art. 6 Abs. 2
lit. d
VGS, sGS
814.11.
11 Art. 21 bis 30 GVG, sGS 873.1.
13 Art. 31 bis 52 GVG, sGS 873.1.
14 Vgl.
Art. 822 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember
1907, SR 210.
20 nGS 22–65 (sGS 873.11).
21
Anhang 1 der
VV zum
GVG vom 28. Dezember 1960, nGS 22–65 (873.11).
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