911.1Einführungsgesetz
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| im Erbrecht: | ||
| EG | 82 | (Benachrichtigung des Amtsnotariats zur Sicherung des Erbgangs); |
| im Sachenrecht: | ||
| ZGB | 721 | Abs. 2 (Bewilligung der Versteigerung gefundener Sachen), |
| " | 861 | Abs. 2 (Hinterlegung der Zahlung bei Schuldbrief und Gült), |
| " | 906 | Abs. 3 (Hinterlegung von Zahlungen bei verpfändeten Forderungen); |
| im Obligationenrecht: | ||
| OR | 451 | Abs. 1 und Art. 1032 (Entgegennahme zu hinterlegender Gegenstände). Grössere Geldbeträge hat der Gemeindepräsident bei einer Bank mit Sitz in der Schweiz anzulegen, |
| “ | 259 g | (Hinterlegung von Mietzinsen), |
| " | 268 b | (Hilfe zum Zurückhalten von Gegenständen in Mieträumen). |
1 Die Vormundschaftsbehörde ist neben den im Bundesrecht vorgesehenen Fällen zuständig für:
| im Personenrecht: | ||
| EG | 41 | (Verwaltung des Erbteils Verschwundener, Begehren um Verschollenerklärung); |
| im Familienrecht: | ||
| ZGB | 290 | (Hilfe bei Vollstreckung des Unterhaltsanspruches), |
| " | 316 | (Aufsicht über Familien- und Tagespflegeverhältnisse), |
| EG | 55, 57 | (Ermittlung des Sachverhaltes bei der Entziehung und Wiederherstellung der elterlichen Sorge), |
| ZGB | 368, 369 | (Entgegennahme von Anzeigen über Bevormundungsfälle), |
| EG | 64 bis 67 | (Bevormundung, Verbeiratung und Verbeiständung), |
| ZGB | 371 | Abs. 2 (Entgegennahme der Mitteilung des Strafantrittes), |
| " | 397b | (fürsorgerische Freiheitsentziehung); |
| im Erbrecht: | ||
| ZGB | 548 | (Verwaltung des Erbvermögens eines Verschwundenen), |
| " | 550 | Abs. 1 (Begehren um Verschollenerklärung), |
| EG | 82bis | (Benachrichtigung der für die Anordnung des Inventars zuständigen Behörde). |
1 Der Gemeinderat ist in folgenden Fällen zuständig:
| im Familienrecht: | ||
| ZGB | 259 | Abs. 2 Ziff. 3, 260 a (Anfechtung der Anerkennung), |
| " | 261 | Abs. 2 (Beklagtenstellung im Vaterschaftsprozess); |
| im Sachenrecht: | ||
| ZGB | 699 | (Erlass von Verboten betreffend Wald und Weide), vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des für die Jagd zuständigen Departementes für die Tätigkeiten in Lebensräumen von Pflanzen und wild lebenden Tieren sowie der für den Wald zuständigen Stelle des Staates, |
| " | 709 | EG 163 und 164 (Gestattung und Benutzung der Quellen). |
1 Der Ortsverwaltungsrat ist in folgenden Fällen zuständig:
| im Familienrecht: | ||
| ZGB | 259 | Abs. 2 Ziff. 3, 260a (Anfechtung der Anerkennung). |
1 Das Amtsnotariat ist im Erbrecht in folgenden Fällen zuständig:
| ZGB | 490 | Abs. 1 und 3 (Anordnung und Aufnahme des Inventars bei Nacherbeneinsetzung und Anordnung der Erbschaftsverwaltung), |
| " | 499, | EG 78, 79 (Errichtung und Entgegennahme von öffentlichen letztwilligen Verfügungen), |
| " | 505 | Abs. 2 (Entgegennahme von eigenhändigen letztwilligen Verfügungen), |
| " | 507, | EG 81 (Entgegennahme mündlicher letztwilliger Verfügungen vom Einzelrichter), |
| " | 512, | EG 78, 79 (Errichtung und Entgegennahme von Erbverträgen), |
| " | 517 | Abs. 2 (Mitteilung des Auftrags zur Vollstreckung einer letztwilligen Verfügung), |
| " | 551 | Abs. 1 (Anordnung und Durchführung von Massregeln zur Sicherung des Erbgangs im Allgemeinen), |
| " | 552, | EG 83 (Anordnung und Durchführung der Siegelung), |
| " | 553 | (Anordnung und Aufnahme des Inventars), |
| " | 554, 555 | (Anordnung und allenfalls Durchführung der Erbschaftsverwaltung, Erbenruf), |
| " | 556 bis 559 | (Eröffnung der letztwilligen Verfügungen und der Erbverträge), |
| " | 570 | (Entgegennahme der Ausschlagung der Erbschaft), |
| " | 574, 575 | (Mitteilung über die Ausschlagung der Erbschaft), |
| " | 576 | (Fristverlängerung für Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft), |
| " | 580, 582, | EG 84 bis 87 (Massnahmen beim öffentlichen Inventar), |
| " | 587 | Abs. 2 (Fristverlängerung zur Erklärung betreffend Erbschaftserwerb bei öffentlichem Inventar), |
| " | 592 | (Rechnungsruf bei Erwerb durch das Gemeinwesen), |
| " | 595 | (amtliche Liquidation einer Erbschaft), |
| ” | 602 | Abs. 3 (Bestellung einer Vertretung für die Erbengemeinschaft), |
| " | 609, | EG 88 (Mitwirkung bei der Teilung), |
| " | 611 | Abs. 2 (Bildung der Lose bei Uneinigkeit der Erben), |
| " | 612 | Abs. 3 (Entscheidung über die Art der Versteigerung), |
| " | 613 | Abs. 3 (Entscheidung über Veräusserung oder Zuweisung von unteilbaren Sachen, Familienschriften usw.), |
| " | 618 | (Bestellung von Sachverständigen für das Schätzungsverfahren). |
1 Das von der Regierung bezeichnete Departement ist in den folgenden Fällen zuständig:
| im Personenrecht: | ||
| ZGB | 30 | Abs. 1 und 2 (Bewilligung der Namensänderung), |
| " | 45 | Abs. 1 (Berichtigungsbegehren in Zivilstandssachen im öffentlichen Interesse), |
| EG | 45 | (Aufsicht über privatrechtliche Korporationen des kantonalen Rechtes), |
| im Familienrecht: | ||
| ZGB | 106 | (Eheungültigkeitsklage von Amtes wegen), |
| PartG | 9 | Abs. 2 (Ungültigkeitsklage von Amtes wegen), |
| ZGB | 268 | (Aussprechung der Adoption), |
| " | 269c | (Aufsicht über die Adoptivkindervermittlung), |
| " | 316 | (Aufsicht über Kinderheime), |
| " | 361 | (vormundschaftliche Aufsichtsbehörde); |
| im Sachenrecht: | ||
| EG | 182 | (Aufsicht über die Grundbuchverwaltung), |
| " | 187 | Abs. 2 (Anordnung der Tilgung von Pfandschulden von Korporationen), |
| ZGB | 885 | und EG 173 (Ermächtigung an Geldinstitute und Genossenschaften, sich ein Pfandrecht an Vieh ohne Besitzesübertragung bestellen zu lassen), |
| " | 907 | (Bewilligung zum Betrieb des Pfandleihgewerbes), |
| im Obligationenrecht: | ||
| OR | 482 | Abs. 1, Art. 1155 Abs. 2 (Bewilligung an öffentliche Lagerhalter zur Ausgabe von Warenpapieren, Verhängung von Ordnungsbussen), |
| " | 522 | Abs. 2 (Genehmigung der Vertragsbedingungen einer staatlich anerkannten Pfrundanstalt), |
| " | 524 | Abs. 3 (Genehmigung der Leistungen der Pfrundanstalt). |
1 Die Regierung ist in folgenden Fällen die zuständige Behörde:
| im Personenrecht: | ||
| ZGB | 78 | (Klage auf Auflösung eines Vereins im öffentlichen Interesse); |
| im Sachenrecht: | ||
| EG | 148 | (Unterstellung öffentlicher Werke unter die Spezialgesetzgebung); |
| im Obligationenrecht: | ||
| OR | 359 | (Erlass von Normalarbeitsverträgen für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft und im Hausdienst); |
| “ | 360a | (Erlass von befristeten Normalarbeitsverträgen auf Antrag der tripartiten Kommission14). |
1 Die im öffentlichen Interesse liegende Vollziehung einer Auflage bei einer Schenkung nach Art. 246 Abs. 2 OR kann von der Verwaltungsbehörde der betreffenden Gemeinde verlangt werden; erstreckt sich das Interesse über das Gebiet einer politischen Gemeinde hinaus, so ist die Regierung16 zuständig.
1 Für jede politische Gemeinde wird vom Gemeinderat auf Amtsdauer als amtliche Urkundsperson nach Art. 1035 OR ein Wechselnotar ernannt, dem die in Titel XXXIII Abschnitt 4, 5 und 6 OR genannten Aufgaben zukommen.
1 Für das Verfahren und den Rechtsschutz gelten, soweit eidgenössische Erlasse oder dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthalten, die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege19.
1 Das zuständige Departement entscheidet über Rekurse und Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Gemeindepräsidenten, des Gemeinderates, der Vormundschaftsbehörde und des Amtsnotariats, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.
2 Gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departementes ist zulässig:
a) Berufung an das Kantonsgericht für Streitigkeiten betreffend Entstehung und Wirkungen des Kindesverhältnisses sowie damit zusammenhängende vormundschaftliche Massnahmen;
b) Beschwerde an den Einzelrichter des Kantonsgerichtes in den übrigen Fällen.
3 Verfügungen über vorsorgliche Massnahmen und Vollstreckungsmassnahmen, eingeschlossen die Androhung des Vollstreckungszwangs, sind bei der in der Hauptsache zuständigen Rechtsmittelinstanz anfechtbar. In Streitigkeiten nach Abs. 2 Bst. a dieser Bestimmung kann beim Einzelrichter des Kantonsgerichtes Beschwerde erhoben werden. Die Rechtsmittelinstanz entscheidet über Vollstreckungsmassnahmen endgültig.
4 Gegen Verfügungen des zuständigen Departementes betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung kann beim Einzelrichter des Kantonsgerichtes Beschwerde erhoben werden.
1 Für die öffentliche Beurkundung ist zuständig:
| a) | das Amtsnotariat in allen Fällen sowohl im nationalen als auch im internationalen Verhältnis, ausgenommen Beurkundungen, für die der Grundbuchverwalter zuständig ist. Die Urkundsperson wird in der Urkunde mit «Amtsnotar» bezeichnet. | |
| b) | der im Register der Notare eingetragene Rechtsanwalt in allen Fällen sowohl im nationalen als auch im internationalen Verhältnis, ausgenommen: | |
| 1. | Beurkundungen, für die der Grundbuchverwalter zuständig ist; | |
| 2. | Errichtung des Inventars über Vermögenswerte (Art. 195 a ZGB); | |
| 3. | Errichtung des Inventars über Eigengut (alt Art. 197 ZGB); | |
| 4. | Aufnahme des Inventars über Gegenstände der Nutzniessung (Art. 763 ZGB). | |
| c) | der Grundbuchverwalter in Grundbuchsachen einschliesslich Ersatz der Unterschrift, ausgenommen im internationalen Verhältnis; | |
| d) | der Handelsregisterführer in Handelsregistersachen und für Beschlüsse von Gläubigerversammlungen bei Anleihensobligationen; | |
| e) | der Gemeindepräsident für den Ersatz der Unterschrift. | |
2 Das Amtsnotariat, der im Register der Notare eingetragene Rechtsanwalt und der Handelsregisterführer sind im ganzen Kantonsgebiet zuständig. Der Grundbuchverwalter ist im Grundbuchkreis und der Gemeindepräsident im Gemeindegebiet zuständig.
1 Die Urkundsperson nimmt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Art. 15 dieses Erlasses auf Begehren der Parteien eine nicht vorgeschriebene Beurkundung vor.
2 Sie verweigert die Beurkundung insbesondere, wenn:
a) eine missbräuchliche Verwendung der Urkunde zu befürchten ist;
b) die Beurkundung lediglich zu Reklamezwecken erfolgen soll.
1 Der Ausstand richtet sich sachgemäss nach den Vorschriften von Art. 7 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196528.
2 Für Zeugen und die übrigen mitwirkenden Personen gelten die gleichen Ausstandsgründe wie für die Urkundsperson.
3 Büropartner- und Angestelltenverhältnis in der Kanzlei der Urkundsperson sowie Anwaltsmandat zwischen einer Partei und der Urkundsperson bilden keinen Ausstandsgrund nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über die Vewaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196529.
1 Die Urkunde wird entweder von den Parteien vorgelegt oder auf deren Verlangen von der Urkundsperson selbst aufgesetzt.
2 Die Parteien haben bei der Ermittlung ihres Willens oder des Sachverhalts durch die Urkundsperson mitzuwirken, dieser insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, kann die Urkundsperson die Beurkundung verweigern.
1 Die Urkundsperson belehrt die Parteien nach bestem Wissen über den rechtlichen Inhalt und die Bedeutung der Urkunde, macht sie auf Mängel, tatsächliche Unrichtigkeiten und Widersprüche mit gesetzlichen Bestimmungen aufmerksam.
2 Die Urkundsperson prüft die Identität der Parteien und der mitwirkenden Personen, die Vertretungsbefugnis von Vertretern und die Rechts- und Handlungsfähigkeit der beteiligten natürlichen und juristischen Personen sorgfältig und lässt sich die erforderlichen Ausweise vorlegen.
3 Soweit die Zustimmung eines Dritten, namentlich des Ehegatten oder eingetragenen Partners einer Partei, oder die Bewilligung einer Behörde notwendig ist, achtet die Urkundsperson darauf, dass die Voraussetzungen erfüllt werden.
4 Sie verweigert die Beurkundung, wenn sie eine Partei als nicht urteilsfähig erachtet. Setzt sie in die Urteilsfähigkeit einer Partei Zweifel, verlangt sie von der Partei, dass sie eine Erklärung eines Sachverständigen über ihre Urteilsfähigkeit beibringt. Die Erklärung des Sachverständigen wird in die Urkunde aufgenommen oder ihr beigelegt.
1 Die Urkunde kann handschriftlich, in Maschinen- oder Druckschrift hergestellt werden.
2 Sie muss enthalten:
1. die genaue Bezeichnung der Urkundsperson, der Parteien, der für sie handelnden Vertreter und der weiteren mitwirkenden Personen wie Zeugen, Sachverständige, Übersetzer,
2. die Willensäusserung, den Beschluss oder die Feststellung,
3. Ort und Tag, in Grundbuchsachen zudem Uhrzeit der Beurkundung,
4. die Unterschriften der Parteien und der weiteren mitwirkenden Personen, es sei denn, es gelange ein Beurkundungsverfahren zur Anwendung, bei dem die Unterzeichnung nicht erforderlich ist oder die Unterschrift nach Art. 15 des Obligationenrechts33 ersetzt wird,
5. die öffentliche Beurkundung durch die Urkundsperson.
3 Wird in der Urkunde auf Belege Bezug genommen, sind diese der Urkunde beizulegen und mitzubeurkunden.
1 Die Urkundsperson legt den Parteien die Urkunde zum Lesen vor oder liest sie ihnen vor. Sie lässt sich von ihnen bestätigen, dass die Urkunde ihren Parteiwillen enthalte.
2 Die Parteien unterzeichnen die Urkunde, nachdem sie ihren Inhalt genehmigt haben, es sei denn, die Unterzeichnung sei nicht erforderlich.
3 Anschliessend an die Genehmigung und Unterzeichnung der Urkunde durch die Parteien erfolgt die öffentliche Beurkundung, indem die Urkundsperson auf der Urkunde unterschriftlich bescheinigt, dass die Urkunde den Parteiwillen enthalte und die Parteien:
1. die Urkunde selbst gelesen haben oder sie ihnen vorgelesen wurde;
2. den Inhalt der Urkunde genehmigt haben;
3. die Urkunde unterzeichnet haben. Ist keine Unterzeichnung erforderlich, gibt die Urkundsperson die Rechtsgrundlage an.
1 Die Urkunde muss in einer Sprache abgefasst werden, welche die Parteien und mitwirkenden Personen verstehen.
2 Verstehen nicht alle Parteien und mitwirkenden Personen die Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, muss ein Übersetzer beigezogen werden. Dieser hat auf der Urkunde unterschriftlich zu bestätigen, dass die Übersetzung gewissenhaft erfolgte.
3 In der öffentlichen Beurkundung ist der Grund für den Beizug eines Übersetzers anzugeben.
4 Ist eine Partei stumm oder taub oder sonst in ihrer sinnlichen Wahrnehmung oder in ihrer Ausdrucksfähigkeit behindert, darf die öffentliche Beurkundung nur vorgenommen werden, wenn sich die Urkundsperson überzeugt hat, dass die Partei den Inhalt der Urkunde zu erfassen vermag. Nötigenfalls ist ein Sachverständiger beizuziehen.
5 In der öffentlichen Beurkundung ist festzuhalten, auf welche Weise und durch wen der Partei der Inhalt der Urkunde zur Kenntnis gebracht worden ist. Der Sachverständige hat unterschriftlich zu bestätigen, dass die von ihm vorgenommenen Handlungen gewissenhaft erfolgten.
1 Personen, die des Schreibens unkundig oder infolge körperlicher Gebrechen oder grosser Schwäche des Schreibens nicht fähig sind, können ihre Unterschrift durch ein Handzeichen ersetzen oder durch die öffentliche Beurkundung ersetzen lassen (Art. 15 OR).
2 In der öffentlichen Beurkundung ist der Grund anzugeben, warum diese Person nicht unterschreibt oder ihre Unterschrift durch die öffentliche Beurkundung ersetzen lässt.
1 Die Parteien und die allfällig mitwirkenden Personen müssen während des ganzen Verfahrens nach Art. 20 dieses Erlasses zugegen sein, und das Verfahren ist ohne erhebliche Unterbrechung zu Ende zu führen.
2 Bei der öffentlichen Beurkundung in Grundbuchsachen ist die gleichzeitige Anwesenheit der Parteien nicht Gültigkeitserfordernis. Erscheinen die Parteien nicht gleichzeitig vor der Urkundsperson, ist das Verfahren durch die gleiche Urkundsperson mit jeder Partei gesondert durchzuführen und die Erklärung einer jeden Partei gesondert zu beurkunden. Solange nicht alle Beteiligten die Urkunde unterzeichnet haben, können die bereits Unterzeichneten ihre Erklärung bei der Urkundsperson schriftlich oder mündlich widerrufen. Der mündliche Widerruf ist sofort schriftlich zu bestätigen.
3 Für die Beurkundung von Verträgen über Errichtung oder Abänderung eines Grundpfandrechtes oder eines Nachrückungsrechtes genügt die Anwesenheit des Grundeigentümers. Die Mitwirkung des Gläubigers kann durch eine schriftliche Erklärung ersetzt werden.
1 Vorbehalten bleiben die besonderen Formen für einzelne Rechtsgeschäfte.37
2 ...38
1 Die Urkundsperson bewahrt je eine Ausfertigung der von ihr erstellten Urkunden geordnet auf. Sie führt ein Register, das es erlaubt, die Urkunden rasch aufzufinden.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Aufbewahrung der letztwilligen Verfügungen und Erbverträge sowie über die Ordnung und Aufbewahrung der Grundbuchbelege.
3 Ausfertigungen von öffentlichen letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen sind den Parteien auf Verlangen herauszugeben. Mehrere Parteien stellen das Begehren gemeinsam.
1 Die im Zivilgesetzbuch vorgeschriebenen Veröffentlichungen, öffentlichen Aufforderungen und Auskündigungen erfolgen durch Bekanntmachung im Amtsblatt42.
1 Die politische Gemeinde veröffentlicht den Erwerb von Eigentum an Grundstücken44 im amtlichen Publikationsorgan oder im Amtsblatt45.
1 Wo es die Verhältnisse rechtfertigen, soll ausserdem eine angemessene Bekanntmachung in einer oder mehreren Zeitungen stattfinden.
1 In nachstehenden Fällen hat die Bekanntmachung ausser im Amtsblatt wenigstens zweimal in zweckdienlichen Publikationsorganen zu erfolgen:
| ZGB | 555 | Abs. 1 (Aufforderung an unbekannte Erben), |
| " | 558 | Abs. 2 (Mitteilung an Bedachte unbekannten Aufenthalts), |
| " | 582 | (Rechnungsruf bei öffentlichem Erbschaftsinventar), |
| " | 662 | Abs. 3 (Auskündigung vor der ausserordentlichen Ersitzung). |
2 Das zuständige Departement kann Ausnahmen gestatten.
1 Wo die Aufnahme eines Inventars unter Beizug eines Beamten zu erfolgen hat, hat das Amtsnotariat, im Falle des Art. 398 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches ein Vertreter der Vormundschaftsbehörde, mitzuwirken.
1 Der Beamte ermahnt die beteiligten Personen zu vollständigen und wahrheitsgetreuen Angaben und vernimmt sie über sämtliche Vermögenswerte und Schulden des zu inventierenden Vermögens.
2 Erscheinen die Aufschlüsse ungenügend, setzt der Beamte begründete Zweifel in die Angaben der Parteien oder verlangt es eine der beteiligten Personen, so hat der Beamte mittelst Augenscheines, Büchereinsicht und ähnlicher Massnahmen die Vollständigkeit und Richtigkeit der erhaltenen Aufschlüsse zu prüfen oder das Inventar selbst aufzunehmen.
3 Den Parteien ist bei diesen Massnahmen Gelegenheit zu geben, den Handlungen des Beamten beizuwohnen.
4 Der Beamte legt hierauf ein geordnetes Verzeichnis der Vermögenswerte und Schulden an. Hausrat ohne besonderen Wert kann summarisch aufgeführt werden. Der Beamte lässt das Verzeichnis von den Parteien unterzeichnen und gibt allen Beteiligten vom Abschluss des Inventars Kenntnis.
1 Eine amtliche Schätzung der Gegenstände ist nicht notwendig, kann aber von jedem Beteiligten auf Kosten des inventierten Vermögens verlangt werden.
2 Zur Vornahme der Schätzung können Sachverständige beigezogen werden.
1 Die Vorschriften über die öffentliche Beurkundung, wo solche für die Inventaraufnahme vorgesehen ist,50 sowie die Vorschriften über das öffentliche Inventar51 bleiben vorbehalten.
1 Willenserklärungen in privatrechtlichen Angelegenheiten (Kündigung, Hausverbot und dergleichen) können durch den Gemeindepräsidenten am Wohnort des Begehrenden oder der anderen Partei amtlich zugestellt werden.
2 Der Gemeindepräsident hat Gegenerklärungen der anderen Partei mitzuteilen.
1 Es sind zuständig:
a) für die Beglaubigung der Echtheit von Unterschriften, Handzeichen, Kopien, Abschriften, Kalenderdaten und anderen Dokumenten sowie für die Ausstellung von amtlichen Zeugnissen und Bescheinigungen die Staatskanzlei, das Amtsnotariat, der Gemeindepräsident, der Gemeinderatsschreiber, der Grundbuchverwalter in Grundbuchsachen sowie der Handelsregisterführer in Handelsregistersachen;
b) für die Beglaubigung der Echtheit von Unterschriften, Handzeichen, Kopien, Abschriften, Kalenderdaten und anderen Dokumenten der Inhaber eines Anwaltspatents eines Kantons oder eines Staates, der Mitglied der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation ist, und der Rechtsagent, wenn sie Wohn- oder Geschäftssitz im Kanton haben.
1 Art. 16 dieses Erlasses wird sachgemäss angewendet. Im Übrigen regelt die Regierung das Verfahren durch Verordnung.
1 Die bürgerliche Ehrenfähigkeit, deren Wirkungen, Einschränkung und Verlust werden durch das öffentliche Recht geordnet.
2 Durch die Entmündigung nach Art. 369 des Zivilgesetzbuches wird der Bevormundete während der Dauer der Bevormundung in den bürgerlichen Ehren eingestellt.58
1 Das Vermögen von Erben, deren Leben oder Tod nicht festgestellt werden kann, wird von der Vormundschaftsbehörde62 des letzten Wohnsitzes verwaltet, bei Erben, die ihren Wohnsitz niemals in der Schweiz gehabt haben, von demjenigen des Heimatortes.
2 Die Vormundschaftsbehörde63 stellt das Begehren um Verschollenerklärung.
1 Die Umschreibung der Zivilstandskreise, die Bestimmungen über die Wahl und die Besoldung der Zivilstandsbeamten und ihrer Stellvertreter, die Ordnung der Aufsicht über das Zivilstandswesen und die Regelung der im Umfang der kantonalen Zuständigkeit liegenden Vorschriften betreffend die Verkündigung, die Trauung und die Führung der Zivilstandsregister erfolgen auf dem Verordnungswege.65
1 Der Staat hat für den Schaden, den er wegen Verschuldens von Beamten oder Angestellten der Gemeindeverwaltung nach Art. 46 ZGB zu ersetzen hat, das Rückgriffsrecht auf die betreffende politische Gemeinde und im Fall der Vereinigung mehrerer politischer Gemeinden zu einem Zivilstandskreis auf diese im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl.
1 Als öffentlich-rechtliche juristische Personen (Art. 59 Abs. 1 ZGB) gelten:
1. der katholische und der evangelische Konfessionsteil;69
2.70 die politischen71, Schul-72 und Ortsgemeinden73, die ortsbürgerlichen Korporationen74, die Kirchgemeinden75, die nach der Spezialgesetzgebung als öffentlich-rechtliche juristische Personen organisierten kirchlichen Korporationen und Anstalten76, ferner andere Körperschaften und Anstalten, die durch Gesetz77 oder von der Regierung78 oder vom zuständigen Departemente genehmigte Gemeindeverordnungen oder Reglemente als öffentlich-rechtliche juristische Personen erklärt und organisiert sind;
3.79 die örtlichen Korporationen, die von der Regierung80 oder vom zuständigen Departement anerkannt sind;
4.81 die Zweckverbände und die Gemeindeverbände;
5.82 die gemeinschaftlichen Unternehmen.
2 Im Streitfall entscheidet das zuständige Departement, ob es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechtes handelt und um welche Art.83
3 ...84
1 Geschlechter-, Hofstatt- und andere Korporationen, die für bleibende Zwecke gewidmetes, unteilbares Vermögen an Grundeigentum besitzen, z. B. Wald-, Torf-, Steinbruch-, Allmend- und Alpkorporationen, gelten als privatrechtliche Korporationen des kantonalen Rechtes im Sinne von Art. 59 Abs. 3 ZGB.
2 Diese Korporationen erhalten juristische Persönlichkeit mit der Genehmigung ihrer Statuten durch das zuständige Departement87. Korporationen dieser Art, die schon am 1. Januar 1912 bestanden haben, werden als juristische Personen ohne weiteres anerkannt. Sie haben jedoch ihre Statuten dem Departemente88 zur Genehmigung einzureichen. Dieses kann ihnen dafür unter Strafandrohung89 Frist ansetzen.
3 Das zuständige Departement entscheidet im Einzelfall, ob es sich um eine privatrechtliche Korporation kantonalen Rechtes handelt.90
4 Die Änderung der Statuten und die Auflösung der Korporation bedürfen der Genehmigung des zuständigen Departementes.91
1 Die Vorschriften des Gemeindegesetzes über die Ortsgemeinden werden sachgemäss angewendet.93
2 Bei Abstimmungen in Korporationen mit selbständigen Anteilrechten entscheidet die Mehrheit der bei der Abstimmung vertretenen Anteilrechte. Auf jedes ganze Anteilrecht entfällt eine Stimme. Bruchteile eines Anteilrechtes haben ein entsprechend geringeres Stimmrecht. Kein Anteilrechtseigentümer darf mehr als ein Drittel der vertretenen Stimmrechte ausüben. Die Statuten können die Stimmrechte der Eigentümer mehrerer Anteilrechte noch weiter einschränken oder bestimmen, dass kein Eigentümer von Anteilrechten mehr als eine Stimme abgeben kann.94
3 ...95
4 Die Korporation darf ihren Mitgliedern Leistungen zukommen lassen. Sie hat zudem für gemeinnützige, kulturelle und andere öffentliche Zwecke angemessene Aufwendungen zu erbringen, die nicht nur ihren Mitgliedern zukommen.96
1 Die zuständige Stelle des Staates:
a) beaufsichtigt die Stiftungen mit Sitz im Kanton St.Gallen;
b) ändert Organisation und Zweck von Stiftungen;
c) stellt fest, wenn eine Stiftung von Gesetzes wegen aufgehoben ist;
d) klagt auf Aufhebung einer Stiftung wegen eines widerrechtlich oder unsittlich gewordenen Zweckes.
1 Wer von Missbrauch der elterlichen Sorge, grober Vernachlässigung der elterlichen Pflichten oder sonstiger Verwahrlosung oder Gefährdung eines Kindes in seinem leiblichen oder geistigen Wohl zuverlässige Kenntnis erhält, ist zur Anzeige bei der Vormundschaftsbehörde verpflichtet.
2 Diese Anzeigepflicht besteht insbesondere für Lehrer und Beamte, die in Ausübung ihres Berufes oder Amtes von solchen Pflichtwidrigkeiten Kenntnis erhalten.
1 Die Aufsicht über Pflegeverhältnisse richtet sich nach Bundesrecht.106
2 Die Regierung107 kann durch Verordnung ergänzende Vorschriften erlassen.108
1 Erscheinen der Vormundschaftsbehörde aus eigener Wahrnehmung oder auf Anzeige Dritter die Voraussetzungen für die Entziehung der elterlichen Sorge gegeben, ermittelt sie den Sachverhalt und stellt der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde Antrag.
1 Ersuchen die Eltern um Entziehung der elterlichen Sorge, so ist das Begehren zu Protokoll zu nehmen und von ihnen zu unterzeichnen.
2 Die Vormundschaftsbehörde prüft, ob die wichtigen Gründe gegeben sind.
3 Haben die Eltern in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt, so entzieht ihnen die Vormundschaftsbehörde die elterliche Sorge ohne weiteres Verfahren.
1 Die Wiederherstellung der elterlichen Sorge steht der Behörde zu, die für die Entziehung zuständig ist.
2 Entscheidet die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde, ermittelt die Vormundschaftsbehörde den Sachverhalt und stellt Antrag.
1 Die Kosten der Unterbringung von Kindern in den Fällen von Art. 310 ZGB sind, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bezahlen können, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten115, nach den Vorschriften des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 1998116 zu tragen.
1 Die politische Gemeinde sorgt für eine ganzheitliche Jugendhilfe. Diese umfasst Jugendarbeit, Jugendschutz und Jugendberatung.
2 Sie stellt die Zusammenarbeit in der Jugendhilfe nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches118 sicher.
1 Das zuständige Departement führt eine Kontaktstelle, die insbesondere die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Organisationen der Jugendhilfe sowie den zuständigen Stellen von Staat und Gemeinden koordiniert.
1 Der Staat kann im Rahmen der durch den Staatsvoranschlag zur Verfügung gestellten Mittel Staatsbeiträge an Vorhaben der Jugendhilfe und der ausserschulischen Jugendarbeit ausrichten. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
2 Er kann Mittel aus dem Lotteriefond beiziehen.
1 Der Gemeinderat wählt die Vormundschaftsbehörde.
2 Sie besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Wenigstens ein Mitglied ist aus der Mitte der Wahlbehörde zu wählen.126
3 Zählt sie weniger als fünf Mitglieder, so sind zwei Ersatzmitglieder zu wählen.
4 Politische Gemeinden können durch rechtsetzende Vereinbarung eine gemeinsame Vormundschaftsbehörde bestellen. Jede politische Gemeinde stellt mindestens ein Mitglied aus der Mitte des Gemeinderates.127
1 Aufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen ist das zuständige Departement128.129
2 ...130
1 Die Vormundschaftsbehörde ordnet die Vormundschaft, die Beiratschaft oder die Beistandschaft an.
2 Die Verfügungen gegenüber Erwachsenen können innert zehn Tagen mit öffentlich-rechtlicher Klage132 bei der Verwaltungsrekurskommission angefochten werden.
1 Im Falle der Bevormundung oder Verbeiständung auf eigenes Begehren hat die Vormundschaftsbehörde134 durch Einvernahme des Gesuchstellers und allfällige Beweiserhebungen das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen.
2 Das Begehren ist zu Protokoll zu nehmen und von dem Gesuchsteller zu unterzeichnen.
1 Im Fall der Bevormundung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche holt die Vormundschaftsbehörde ein schriftliches Gutachten darüber ein, ob der Geisteszustand des Leidenden Bevormundung erheische und ob seine persönliche Anhörung zulässig sei.
2 Die Begutachtung erfolgt durch einen Amtsarzt oder durch den Arzt eines staatlichen psychiatrischen Dienstes. Die Vormundschaftsbehörde kann nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuches über die fürsorgerische Freiheitsentziehung137 die Begutachtung in einer psychiatrischen Klinik anordnen, wenn diese ambulant nicht möglich ist.
3 Bejaht das Gutachten die Notwendigkeit der Bevormundung und schliesst es die Zulässigkeit der Anhörung des zu Entmündigenden aus, ordnet die Vormundschaftsbehörde die Bevormundung ohne weiteres an.
1 Die Übernahme des Vormundschaftsamtes kann von den Mitgliedern der Regierung und des Kantonsgerichtes, dem Staatsschreiber und dem Sekretär des Vormundschaftsdepartementes142 abgelehnt werden.
1 Die Aufnahme des Inventars gemäss Art. 398 Abs. 3 des Zivilgesetzbuches erfolgt nach den Regeln über das öffentliche Inventar des Erbrechts.
1 Werden Vormünder aus ihrer Amtsführung verantwortlich erklärt, so haftet für einen allfälligen Ausfall bei Ersatz des Schadens in erster Linie die Gemeinde und nach ihr der Staat.
1 Die politischen Gemeinden sind befugt, ständige Amtsvormünder zu ernennen, welche die ihnen von der Vormundschaftsbehörde145 übertragenen Vormund- und Beistandschaften zu besorgen haben.
2 ...146
1 Die Vormundschaftsbehörde ordnet die fürsorgerische Freiheitsentziehung an.
1 Bei psychisch Kranken ist neben der Vormundschaftsbehörde der Amtsarzt zuständig.
2 Ist Gefahr im Verzug, sind überdies zuständig:
a) die zur selbständigen Berufsausübung zugelassenen Ärzte für eine vorsorgliche Anstaltsunterbringung;
b) die Chefärzte der kantonalen Spitäler und der Gemeindespitäler für eine vorsorgliche Anstaltsunterbringung von Spitalpatienten;
c) die Chefärzte der kantonalen Psychiatrischen Kliniken für eine vorsorgliche Zurückbehaltung von Klinikpatienten.
3 Massnahmen nach Abs. 2 können für längstens fünf Tage angeordnet werden.
1 Vormundschaftsbehörde und Vormund ziehen einen Sachverständigen bei, wenn eine fürsorgerische Freiheitsentziehung wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht oder anderen Suchterkrankungen in Frage kommt.
1 Eine Person, die nach den Vorschriften über die fürsorgerische Freiheitsentziehung in eine Anstalt eingewiesen wurde, darf zwangsweise untersucht, behandelt und gepflegt werden.
1 Die Stelle, welche die fürsorgerische Freiheitsentziehung angeordnet hat, prüft wenigstens einmal jährlich, ob das Verbleiben in der Anstalt noch nötig ist.
2 Sie hört die betroffene Person an.
1 Sofern das Gesetz keine abweichenden Regeln feststellt, gelten im Erbrecht für alle Amtshandlungen und gerichtlichen Entscheidungen die Behörden des Wohnsitzes oder des letzten Wohnsitzes des Erblassers als zuständig.
2 Ist die Erbschaft bereits verteilt, so sind die Klagen gegen die Erben an deren Wohnsitz anzubringen.
1 Der erbenlose Nachlass fällt an den Kanton. Er dient zur Finanzierung des Anteils des Staates an die Ergänzungsleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.154
1 Die öffentliche letztwillige Verfügung und der Erbvertrag können ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Erblassers errichtet werden.
1 Das Amtsnotariat bewahrt öffentliche letztwillige Verfügungen und Erbverträge auf.
2 Es führt über deren Ein- und Ausgang ein Verzeichnis.
1 Eigenhändige letztwillige Verfügungen können offen oder verschlossen dem nach Massgabe des Wohnsitzes des Erblasser zuständigen Amtsnotariat zur Aufbewahrung übergeben werden.
2 Das Amtsnotariat führt über deren Ein- und Ausgang ein Verzeichnis.
1 Die mündliche letztwillige Verfügung kann durch die Zeugen bei jedem Einzelrichter eines st.gallischen Kreisgerichtes abgegeben werden.
2 Der Einzelrichter hat die von den Zeugen verfasste Urkunde oder bei mündlicher Eröffnung das darüber aufgenommene Protokoll in Abschrift der für die Eröffnung der letztwilligen Verfügung160 zuständigen Behörde zu übermitteln.
1 Auf den Vertrag über Änderung und Ausschluss des Ehegatten-Anspruchs nach Art. 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht163 finden die Bestimmungen der Art. 78 und 79 dieses Gesetzes Anwendung.
1 Das Einwohneramt gibt dem Gemeindepräsidenten und dem Amtsnotariat von jedem eingetretenen Todesfall Kenntnis165.
2 Hält der Gemeindepräsident gesetzliche Sicherungsmassregeln für erforderlich oder werden solche anbegehrt, benachrichtigt er das Amtsnotariat und macht ihm die auf die Person der Erben und die besonderen Verhältnisse der Erbschaft bezüglichen Mitteilungen.
3 Auf Anzeige des Gemeindepräsidenten oder von sich aus ordnet das Amtsnotariat bei gegebenen Voraussetzungen die gesetzlichen Sicherungsmassregeln für den Erbgang an.
1 Erhält die Vormundschaftsbehörde Kenntnis vom Erbfall, benachrichtigt sie die für die Anordnung des Inventars zuständige Behörde, wenn ein Erbe unter Vormundschaft steht167 oder zu bevormunden ist168.
1 Die Siegelung der Erbschaft wird angeordnet:
1. wenn ein Erbe dauernd ohne Vertretung abwesend ist;
2. wenn ein Erbe die Siegelung begehrt.
2 Das bei der Siegelung zu beobachtende Verfahren wird auf dem Verordnungswege geregelt.
1 Das Amtsnotariat verzichtet auf die Eröffnung einer letztwilligen Verfügung oder eines Erbvertrages, wenn alle darin getroffenen Anordnungen offensichtlich gegenstandslos oder unmöglich geworden sind.
2 Der Verzicht bedarf der Zustimmung des zuständigen Departementes.
1 Das öffentliche Inventar ist mündlich oder schriftlich beim Amtsnotariat anzubegehren.
1 Das Amtsnotariat nimmt den Namen, Wohnort und Todestag des Erblassers sowie Namen und Wohnort der Erben, die das öffentliche Inventar begehren, zu Protokoll.
2 Es ordnet in den Fällen von Art. 83 dieses Gesetzes die Siegelung und allfällig weiter nötige Sicherungsmassregeln an, erlässt den Rechnungsruf, nimmt das Inventar auf und entscheidet allfällig über die Fortsetzung des Gewerbes.
1 Der Rechnungsruf ist gemäss Art. 28 dieses Gesetzes zu veröffentlichen.
2 Die Eingaben sind dem das Inventar errichtenden Amtsnotariat einzureichen.
1 Das Amtsnotariat gibt, nachdem das Verzeichnis gemäss Art. 581 des Zivilgesetzbuches bereinigt ist, den Erben vom Abschluss des Inventars Kenntnis.
1 Ausser in dem durch Art. 609 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Fall ist auch auf Begehren eines Erben durch das Amtsnotariat eine amtliche Teilung vorzunehmen.
2 Ergeben sich bei der amtlichen Teilung Widersprüche, so trifft das Amtsnotariat die gutscheinende Entscheidung und setzt eine Frist an, innert welcher der Richter angerufen werden kann.
3 Bleibt die Frist unbenützt, so nimmt die Teilung ihren Fortgang.
4 Die gerichtliche Anfechtung der abgeschlossenen Teilung bleibt vorbehalten.
1 Mit der Willensvollstreckung können die Mitarbeiter des Amtsnotariates betraut werden.
2 Werden Mitarbeiter nicht als Amtsperson, sondern persönlich als Willensvollstrecker eingesetzt, bedarf es dazu der Bewilligung des zuständigen Departementes. Die Bewilligung wird erteilt, wenn zwischen dem Erblasser und dem Willensvollstrecker ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht oder bestand.
1 Sofern das Gesetz keine abweichenden Regeln feststellt, gelten im Sachenrecht für alle Amtshandlungen und gerichtlichen Entscheidungen die Behörden des Ortes als zuständig, wo die unbewegliche Sache oder deren grösserer Teil liegt, bei beweglichen Sachen die Behörden am Wohnsitz des Inhabers.
1 Friedgräben und gemauerte Gruben dürfen bis an die Grenze reichen.
2 Andere Gruben und Wassergräben von mehr als fünfundvierzig Zentimeter Tiefe sind in einer Entfernung anzubringen, welche wenigstens dem Dritteil der Tiefe gleichkommt und mindestens dreissig Zentimeter beträgt.
1 Bretterwände, tote Häge und nicht mehr als 45 Zentimeter hohe Mauereinfriedigungen dürfen bis an die Grenze reichen. Höhere Mauereinfriedigungen dürfen nur auf neun Zentimeter Entfernung von der Grenze angebracht werden.
2 Mauer- und Brettereinfriedigungen dürfen zudem die Höhe von einem Meter und achtzig Zentimeter nicht übersteigen.
1 Lebhäge sollen wenigstens fünfundvierzig Zentimeter von der Grenzlinie angepflanzt und alljährlich gestutzt werden; sie dürfen nicht mehr als die Höhe von einem Meter und zwanzig Zentimeter erreichen.
2 Wildlinge dürfen bei Rebgeländen nur auf wenigstens neun Meter, anderwärts nur auf wenigstens sechs Meter Entfernung von der Grenzlinie belassen oder bepflanzt werden.
3 Zierbäume und Gesträuche in Gärten und Parkanlagen sowie Zwergobstbäume, letztere ohne Rücksicht auf die Kulturart ihres Standortes, sollen wenigstens fünfundvierzig Zentimeter von der Grenzlinie angepflanzt werden. Sie sind, wenn sie näher als einen Meter und fünfzig Zentimeter von der Grenzlinie gepflanzt werden, auf die Höhe von zwei Meter und vierzig Zentimeter zu beschränken.
4 Hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen gehören, sowie Nussbäume sind in einer Entfernung von sechs Meter, hochstämmige Obstbäume in einer Entfernung von vier Meter und fünfzig Zentimeter, Obstbaum-Halbhochstämme in einer Entfernung von drei Meter von der Grenze zu pflanzen. Besteht das angrenzende Land aus Reben, so soll der Grenzabstand für hochstämmige Bäume, die nicht Obstbäume sind, sowie für Nussbäume neun Meter, für hochstämmige Obstbäume sechs Meter, für Obstbaum-Halbhochstämme vier Meter betragen.
5 Wenn ein Waldbestand geschlagen wird, dessen Bäume weniger als sechs Meter oder, falls das angrenzende Land aus Reben besteht, weniger als neun Meter von der Grenze entfernt sind, so kann die betreffende Fläche innert fünf Jahren in den frühern Abständen wieder aufgeforstet werden.
1 Brandmauern dürfen mit ihrer Mitte auf die Grenzlinie gesetzt werden, sind alsdann aber, anderweitige Verständigung der Nachbarn vorbehalten, so anzulegen, dass sie wenigstens zwei Meter und fünfzig Zentimeter unter der Niveaulinie der Strasse oder, wo das Terrain höher liegt als diese, unter die verglichene Terrainhöhe der Grenzlinie reichen und dass die Mitte der Brandmauer auf die ganze Höhe der letztern senkrecht über der Grenzlinie liegt.
2 Der Nachbar ist, wenn er an die Brandmauer anbaut, verpflichtet, dem Eigentümer die Hälfte der Erstellungskosten der Mauer zu ersetzen, wogegen die Mauer in das Miteigentum der beiden Anstösser übergeht.
3 Die Berechtigung, eine Brandmauer auf der Grenzlinie aufzuführen, ist auch dann gegeben, wenn an der Nachbargrenze bereits ein Gebäude steht, dessen Scheidewand den baupolizeilichen und feuerpolizeilichen Vorschriften nicht genügt. In diesem Falle hat jedoch der Ersteller der Brandmauer auch die Kosten für allfällige Anpassungsarbeiten zu übernehmen.
4 Eine Einkaufspflicht des Nachbars ist erst mit dem Zeitpunkt gegeben, in welchem er zu einem Neubau oder wesentlichen Umbau seines Hauses schreitet.
5 Für die Einkaufsforderung nach Absatz 2 besteht ein gesetzliches Pfandrecht.
1 Die Begründung von Eigentumsrechten an Bäumen auf fremdem Boden ist nicht zulässig.
2 Bestehende Eigentumsrechte an Bäumen auf fremdem Boden sind bis 1. Januar 1917 abzulösen.
3 ...182
1 Wer Boden als Ackerland bewirtschaftet, hat von Gesetzes wegen das Tret- und das Ausstreckrecht.
2 Das Tretrecht gestattet dem Berechtigten, beim Umpflügen auf der Längsseite seines Ackers mit der Hälfte des Gespanns und des Fahrzeuges auf dem anstossenden Grundstück zu fahren,
3 Das Ausstreckrecht gestattet dem Berechtigten, an der Stirnseite seines Ackers mit dem Pfluggespann bis vier Meter weit auf das anstossende Grundstück hinauszufahren und den Pflug dort zu wenden.
4 ...185
5 Der Tretberechtigte kann Weidezäune entfernen, hat sie aber nach dem Pflügen wieder gleichwertig herzustellen.
6 Bisherige Tret- und Ausstreckrechte erhalten mindestens den in diesem Artikel umschriebenen Inhalt.
1 Das Recht darf nicht ausgeübt werden, wenn das anstossende Grundstück bepflanzt oder mit hohem Gras bewachsen ist.
2 Dem Besitzer des dienenden Grundstückes ist das Pflügen mindestens zwei Tage vorher anzuzeigen.
3 ...186
4 Der Berechtigte hat den bei Ausübung seines Rechtes im dienenden Grundstück verursachten Schaden zu ersetzen.
5 ...187
1 Steht eine Baute auf oder nahe der nachbarlichen Grenze, so darf zur Ermöglichung von Ausbesserungsarbeiten der für den Bestand des Gerüstes benötigte nachbarliche Boden in Anspruch genommen werden.
2 Sind Bauten oder Anlagen an der Grenze zulässig, so darf unbebauter nachbarlicher Boden in Anspruch genommen werden, wenn anders der Bau nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten möglich wäre.189
3 Dieses Recht erstreckt sich jedoch nur auf einen Bodenstreifen von höchstens einem Meter fünfzig Zentimeter Breite.190
4 Allfällig entstehender Schaden ist zu vergüten.191
5 Öffentlich-rechtliche Bestimmungen über die Benützung des öffentlichen Grundes bleiben vorbehalten.192
1 Für Art und Umfang der Ausübung von Rechten auf Tränkewege, Winterwege, Riesen, Reisten, Recken und dergleichen sind bestehende örtliche Übungen massgebend.
1 Wo auf aneinander grenzenden Grundstücken beidseitiger Weidebetrieb stattfindet, kann jeder Anstösser die Einfriedigung auf Kosten beider Teile verlangen.
2 Mangels anderer Vereinbarung wird die Einfriedigung auf die Grenze gesetzt.
3 Jeder Anstösser hat eine entsprechende Strecke der Einfriedigung zu erstellen und zu unterhalten.
4 Sind Grundstücke mit Weidebetrieb durch Fusswege oder Güterwege voneinander getrennt, so besteht ohne besondere Vereinbarung keine Einfriedigungspflicht.
1 Die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen der Jagd-194 und Fischereigesetzgebung195 betreffend das Betreten fremden Eigentums bleiben vorbehalten.
1 Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen des Grundeigentums durch die Gesetzgebung über die Bau-197, die Feuer-198 und die Gesundheitspolizei199 sowie das Forst-200 und das Strassenwesen201 bleiben vorbehalten.
2 ...202
1 Der Gemeinderat kann verfügen, dass Einfriedigungen, welche die Ausübung des Skisportes erschweren, durch die Besitzer vorübergehend weggenommen werden. Die Kosten für das Wegnehmen und Wiederaufstellen trägt die politische Gemeinde.
2 Der Gemeinderat kann Besitzer von Grundstücken verpflichten, Handlungen zu unterlassen, welche die Ausübung des Skisportes erheblich erschweren oder verunmöglichen. Erleidet ein Besitzer dadurch Schaden, so ist dieser von der politischen Gemeinde zu ersetzen.
1 Soweit aus der Errichtung von Zonen und Massnahmen zum Offenhalten von Skigelände Kosten entstehen, können die Gemeinden von Personen und Personenvereinigungen, wie Bergbahnen, Ski- und Sesselliftunternehmen, denen daraus ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst, angemessene Beiträge oder vollen Ersatz verlangen.
1 Wenn Massnahmen zum Offenhalten von Skiabfahrts- und Skiübungsgelände durch mehrere Gemeinden ergriffen werden müssen und diese sich innert angemessener Frist nicht einigen, kann die Regierung207 entsprechende Verfügungen treffen.
2 ...208
1 Die Regierung214 kann Verordnungsvorschriften erlassen zur Sicherung von Naturkörpern, Altertümern und wertvollen Kunstgegenständen und zu ihrer Erhaltung im Kanton215 sowie zum Schutze wildlebender Tiere und wildwachsender Pflanzen.216
1 Die Regelung der von öffentlichen Behörden auszuführenden Fluss- und Bachverbauungen, der damit zusammenhängenden Entsumpfungen und ähnlicher grosser Werke bleibt der Spezialgesetzgebung vorbehalten.220
2 Im Zweifelsfalle entscheidet die Regierung221, ob ein geplantes Unternehmen dieser Spezialgesetzgebung zu unterstellen sei.
1 In Zeiten ausserordentlichen Wassermangels kann das Recht des Wasserbezuges und des Tränkens von Vieh aus Quellen und Brunnen solcher Besitzer, die darunter nicht erheblich zu leiden haben, beansprucht werden.
1 Bei Widerspruch des Quellen- oder Brunnenbesitzers entscheidet der Gemeinderat über das Recht zum Wasserbezug und die Art der Ausübung abschliesslich.
2 Die Benützung des fremden Wassers hat unter möglichster Rücksicht auf das Interesse des Besitzers zu geschehen; jeder entstehende Schaden ist zu ersetzen.
1 Die gemäss Gesetz226 oder Gewohnheitsrecht bestehenden öffentlichen Strassen-, Weg-, Brücken- und Wasserbaupflichten und dergleichen gelten als öffentlich-rechtliche Grundlasten.
2 Ein gesetzliches Grundpfandrecht, das allen eingetragenen Pfandrechten vorgeht, besteht besonders für:227
1.228 die nach dem Gesetz über die Gebäudeversicherung229 und dem Gesetz über den Feuerschutz auf den versicherten Gebäuden ruhenden Verpflichtungen,
2. die Einkaufsforderungen nach Art. 101 Abs. 2,
3.230 die durch die zuständigen Organe festgesetzten Beiträge für die Anlage, den Bau, die Korrektion und den Unterhalt von Strassen und Wegen231, Gewässerkorrektionen232, Abwasseranlagen233, Bodenverbesserungen234 und dergleichen,
3bis.235 Anschlussbeiträge für die Lieferung von Wasser und Elektrizität,
4.236 die Forderung auf Deckung der Kosten, die nach dem Gesetz über den Feuerschutz aus der Mängelbehebung durch den Gemeinderat zulasten des Eigentümers entstehen.237
5.238 die Grundstückgewinnsteuern, Grundsteuern und Handänderungssteuern nach dem Steuergesetz239. Das Pfandrecht erlöscht drei Jahre nach Entstehen des Steueranspruchs.
3 Die Perimeterpflichten sind im Grundbuch anzumerken, jedoch ohne Bezifferung der Beiträge.
1 Die Pfandbriefe, Versicherungsbriefe und Kaufschuldversicherungsbriefe des alten kantonalen Rechtes werden dem Schuldbriefe des Zivilgesetzbuches244 gleichgestellt.245
2 ...246
1 Das zuständige Departement247 kann Geldinstitute und Genossenschaften ermächtigen, sich zur Sicherung ihrer Darlehensforderungen ein Pfandrecht an Vieh ohne Übertragung des Besitzes bestellen zu lassen.248
2 Die hiefür erforderlichen Protokolle sind durch die Betreibungsbeamten zu führen.
1 Die dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücke sind in das Grundbuch aufzunehmen.
1 Die Anlage der Grundbücher erfolgt nach Grundbuchkreisen. Für jeden Grundbuchkreis wird ein Grundbuch geführt.
1 Jede politische Gemeinde bildet einen Grundbuchkreis.
2 Bei einer Vereinigung von politischen Gemeinden können deren Grundbuchkreise beibehalten werden.253
3 Politische Gemeinden können durch rechtsetzende Vereinbarung einen gemeinsamen Grundbuchkreis bilden.
1 Der Grundbuchverwalter wird vom Gemeinderat gewählt.
2 Im Falle der Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einem Grundbuchkreise wird die Wahl, sofern die Gemeinderäte sich darüber nicht einigen, auf deren Vorschlag von der Regierung254 getroffen.
1 Wählbar sind nur Personen, welche im Besitze eines von der Aufsichtsbehörde ausgestellten Fähigkeitsausweises sind.255
1 Der Kanton hat für den Schaden, den er gemäss Art. 955 des Zivilgesetzbuches wegen Verschuldens des Grundbuchverwalters oder seiner Angestellten zu vergüten hat, ein Rückgriffsrecht auf die betreffende Gemeinde und im Falle der Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einem Grundbuchkreise auf diese Gemeinden im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl.
1 Das zuständige Departement258 übt die Aufsicht über die Grundbuchführung aus.
1 Die Einführung des Grundbuches erfolgt aufgrund von amtlichen Vermessungen.259
2 Die Einführung kann gleichzeitig für das ganze Kantonsgebiet oder nach und nach für bestimmte Teile desselben stattfinden.
3 Die Regierung260 setzt den Zeitpunkt der Einführung des Grundbuches fest; sie trifft die hiefür erforderlichen Anordnungen.261
1 Die Regierung262 bestimmt das Verfahren für die Bereinigung der dinglichen Rechte.263
2 Mit der Bereinigung der dinglichen Rechte kann diejenige der Wasserrechte gemäss Art. 16 des Gesetzes über Benützung von Gewässern vom 1. Januar 1894264 verbunden werden. Die Regierung265 kann die Bestimmungen des angeführten Artikels auf dem Verordnungswege abändern oder ergänzen.
1 Die weiter erforderlichen Bestimmungen über das Grundbuchwesen, insbesondere über den zweckmässigen, sicheren und einheitlichen Einsatz der technischen Hilfsmittel für die Grundbuchführung266 und über die Stellvertretung des Grundbuchverwalters, werden auf dem Verordnungswege erlassen.267
1 Bis zur Einführung des Grundbuches kommt die Grundbuchwirkung im Sinne von Art. 48 Schlusstitel zum ZGB in bezug auf Entstehung, Übertragung, Umänderung und Untergang dinglicher Rechte nachbezeichneten Formen zu:
1. für das Eigentum:der Eintragung im Handänderungsprotokoll;
2. für die Grundpfandrechte:der Eintragung im Pfandprotokoll;
3. für die Dienstbarkeiten, Grundlasten und eintragungsbedürftigen Eigentumsbeschränkungen (Notwege usw.):der Eintragung im Servitutenprotokoll;
4. in bezug auf die Vormerkung persönlicher Rechte nach Art. 959 ZGB und die vorläufigen Eintragungen nach Art. 961 ZGB:der Einschreibung im Vormerkungsprotokoll;
5. in bezug auf die Vormerkung der Verfügungsbeschränkungen nach Art. 960 ZGB:der Vormerkung beim letzten Eigentumseintrag im Handänderungsprotokoll.
1 Bei privatrechtlichen Korporationen nach Art. 44 und 45 mit selbständigen Anteilrechten können diese wie Grundstücke veräussert und verpfändet werden.269 Doch kann ein kleinerer Teil als ein Viertel eines Anteilrechtes, besonders eines Alpstosses, weder veräussert oder verpfändet noch in das Grundbuch aufgenommen werden. Andere Dienstbarkeiten als Nutzniessungsrechte können auf den Anteilrechten nicht errichtet werden.
2 Die Korporation kann auf ihrem Grundeigentum zur Beschaffung von Geldmitteln für Verbesserungen an demselben (Gebäude, Wege, Verbauungen usw.) Pfandrechte errichten, die allen eingetragenen Belastungen vorgehen. Die Pfandschuld ist jedoch durch Annuitäten von mindestens fünf Prozent der eingetragenen Pfandsumme nach Anordnung des zuständigen Departementes270 zu tilgen.271,272
1 Für Alpen und Weiden, die im Eigentum von Alpkorporationen mit selbständigen Anteilrechten stehen, wird vom Grundbuchamt ein Alpbuch geführt, das einen Bestandteil des Grundbuches bildet und in das alle Anteilrechte (Stösse usw.) aufzunehmen sind. Zum Erwerb der Anteilrechte und dinglicher Rechte an solchen bedarf es der Eintragung in das Alpbuch; diese Eintragungen haben für die Anteilrechte die gleiche Wirkung wie die Eintragungen im Grundbuch. Waren Anteilrechte als Miteigentum eingetragen oder verpfändet worden, so sind sie als Anteilrechte im Sinne von Art. 187 von Amtes wegen samt ihrer Verpfändung in das Alpbuch einzutragen.
2 Die Regierung273 erlässt durch Verordnung über die Einrichtung und Führung des Alpbuches die weiter erforderlichen Bestimmungen.274
1 Bei der freiwilligen öffentlichen Versteigerung eines Grundstücks ist der Grundbuchverwalter anwesend.
1 Für berufsmässige Beratung in Rechtsfragen darf Werbung gemacht werden, solange diese objektiv bleibt und dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
2 Art. 10 Abs. 2, Art. 37, 39 und 40 des Anwaltsgesetzes vom 11. November 1993283 werden sachgemäss angewendet.
1 Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Führung des Handelsregisters vom 29. Dezember 1890287 erhält folgenden Wortlaut: Die Aufsichtsbehörde verhängt die in Art. 943 OR vorgesehenen Ordnungsbussen.
1 Die Regierung289 erlässt durch Verordnung die zur Anwendung des eidgenössischen Zivilrechtes weiter erforderlichen Bestimmungen, soweit nicht gesetzliche Vorschriften bestehen.290
1 Alle dem Schweizerischen Zivilgesetzbuche oder dem gegenwärtigen Gesetze widersprechenden Bestimmungen bestehender Gesetze und Verordnungen sowie die auf Grund solcher erlassenen Kreisschreiben, Beschlüsse, Bekanntmachungen, örtlichen Reglemente usw. sind aufgehoben, insbesondere:
IV.
Die Zuständigkeit der Instanz, bei der ein Verfahren im Zeitpunkt des Vollzugsbeginns dieses Nachtragsgesetzes anhängig ist, dauert nach bisherigem Recht weiter.
Entscheide des Bezirksgerichtes und des zuständigen Departementes über die Bevormundung, Verbeiratung und Verbeiständung sind nach bisherigem Recht weiterziehbar.
III.
Die nach bisherigem Recht zuständige Instanz schliesst Verfahren, die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bei ihr hängig sind, nach bisherigem Recht ab.