911.1

Einführungsgesetz
zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

vom 3. Juli 1911 / 22. Juni 19421

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen,

in Ausführung von Art. 52 der Anwendungs- und Einführungsbestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 19072 und nach Einsicht einer Botschaft des Regierungsrates vom 9. September 19103 und einer Botschaft des Regierungsrates vom 1. Mai 19424,

verordnet als Gesetz:

A. ALLGEMEINER TEIL

I. Gerichtliche Behörden und Verfahren

Allgemeine Regel

Art. 1.5

1

II. Administrative Behörden und Verfahren

I. Zuständigkeit des Gemeindepräsidenten

Art. 2.6

1 Der Gemeindepräsident ist in folgenden Fällen zuständig:

    im Erbrecht:
EG 82 (Benachrichtigung des Amtsnotariates zur Sicherung des Erbganges);
    im Sachenrecht:
ZGB 721 Abs. 2 (Bewilligung der Versteigerung gefundener Sachen),
" 861 Abs. 2 (Hinterlegung der Zahlung bei Schuldbrief und Gült),
" 906 Abs. 3 (Hinterlegung von Zahlungen bei verpfändeten Forderungen);
    im Obligationenrecht:
OR 36 Abs. 1, Art. 168 Abs. 1, Art. 451 Abs. 1 und Art. 1032 (Entgegennahme zu hinterlegender Gegenstände).
Grössere Geldbeträge hat der Gemeindepräsident bei einer Bank mit Sitz in der Schweiz anzulegen.
259g (Hinterlegung von Mietzinsen),
" 268b (Hilfe zum Zurückhalten von Gegenständen in Mieträumen).

III. Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde

Art. 4.8

1 Die Vormundschaftsbehörde ist neben den im Bundesrecht vorgesehenen Fällen zuständig für:

    im Personenrecht:
EG 41 (Verwaltung des Erbteils Verschwundener, Begehren um Verschollenerklärung);
    im Familienrecht:
ZGB 290 (Hilfe bei Vollstreckung des Unterhaltsanspruches),
" 316 (Aufsicht über Familien- und Tagespflegeverhältnisse),
EG 55, 57 (Ermittlung des Sachverhaltes bei der Entziehung und Wiederherstellung der elterlichen Sorge),
ZGB 368, 369 (Entgegennahme von Anzeigen über Bevormundungsfälle),
EG 64 bis 67 (Bevormundung, Verbeiratung und Verbeiständung),
ZGB 371 Abs. 2 (Entgegennahme der Mitteilung des Strafantrittes),
" 397b (fürsorgerische Freiheitsentziehung);
    im Erbrecht:
ZGB 548 (Verwaltung des Erbvermögens eines Verschwundenen),
" 550 Abs. 1 (Begehren um Verschollenerklärung),
EG 82bis (Benachrichtigung der für die Anordnung des Inventars zuständigen Behörde).

IV. Zuständigkeit des Gemeinderates

Art. 5.9

1 Der Gemeinderat ist in folgenden Fällen zuständig:

    im Familienrecht:
ZGB 259 Abs. 2 Ziff. 3, 260a (Anfechtung der Anerkennung),
" 261 Abs. 2 (Beklagtenstellung im Vaterschaftsprozess);
    im Sachenrecht:
ZGB 699 (Erlass von Verboten betreffend Wald und Weide), vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des für die Jagd zuständigen Departementes für die Tätigkeiten in Lebensräumen von Pflanzen und wildlebenden Tieren sowie der für den Wald zuständigen Stelle des Staates,
" 709 EG 163 und 164 (Gestattung und Benutzung der Quellen),
" 926 ff. (administrativer Besitzesschutz).

V. Zuständigkeit des Ortsverwaltungsrates

Art. 6.10

1 Der Ortsverwaltungsrat ist in folgenden Fällen zuständig:

    im Familienrecht:
ZGB 259 Abs. 2 Ziff. 3, 260a (Anfechtung der Anerkennung).

VI. Zuständigkeit des Amtsnotariates

Art. 7.11

1 Das Amtsnotariat ist im Erbrecht in folgenden Fällen zuständig:

ZGB 490 Abs. 1 und 3 (Anordnung und Aufnahme des Inventars bei Nacherbeneinsetzung und Anordnung der Erbschaftsverwaltung),
" 499, EG 78, 79 (Errichtung und Entgegennahme von öffentlichen letztwilligen Verfügungen),
" 505 Abs. 2 (Entgegennahme von eigenhändigen letztwilligen Verfügungen),
" 507, EG 81 (Entgegennahme mündlicher letztwilliger Verfügungen vom Einzelrichter),
" 512, EG 78, 79 (Errichtung und Entgegennahme von Erbverträgen),
" 517 Abs. 2 (Mitteilung des Auftrags zur Vollstreckung einer letztwilligen Verfügung),
" 551 Abs. 1 (Anordnung und Durchführung von Massregeln zur Sicherung des Erbgangs im Allgemeinen),
" 552, EG 83 (Anordnung und Durchführung der Siegelung),
" 553 (Anordnung und Aufnahme des Inventars),
" 554, 555 (Anordnung und allenfalls Durchführung der Erbschaftsverwaltung, Erbenruf),
" 556 bis 559 (Eröffnung der letztwilligen Verfügungen und der Erbverträge),
" 570 (Entgegennahme der Ausschlagung der Erbschaft),
" 574, 575 (Mitteilung über die Ausschlagung der Erbschaft),
" 576 (Fristverlängerung für Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft),
" 580, 582, EG 84 bis 87 (Massnahmen beim öffentlichen Inventar),
" 587 Abs. 2 (Fristverlängerung zur Erklärung betreffend Erbschaftserwerb bei öffentlichem Inventar),
" 592 (Rechnungsruf bei Erwerb durch das Gemeinwesen),
" 595 (amtliche Liquidation einer Erbschaft),
602 Abs. 3 (Bestellung einer Vertretung für die Erbengemeinschaft),
" 609, EG 88 (Mitwirkung bei der Teilung),
" 611 Abs. 2 (Bildung der Lose bei Uneinigkeit der Erben),
" 612 Abs. 3 (Entscheidung über die Art der Versteigerung),
" 613 Abs. 3 (Entscheidung über Veräusserung oder Zuweisung von unteilbaren Sachen, Familienschriften usw.),
" 618 (Bestellung von Sachverständigen für das Schätzungsverfahren).

VIbis. Zuständigkeit des Departementes

Art. 7bis.12

1 Das von der Regierung bezeichnete Departement ist in den folgenden Fällen zuständig:

    im Personenrecht:
ZGB 30 Abs. 1 und 2 (Bewilligung der Namensänderung),
" 45 Abs. 1 (Berichtigungsbegehren in Zivilstandssachen im öffentlichen Interesse),
EG 45 (Aufsicht über privatrechtliche Korporationen des kantonalen Rechtes),
    im Familienrecht:
ZGB 106 (Eheungültigkeitsklage von Amtes wegen),
PartG 9 Abs. 2 (Ungültigkeitsklage von Amtes wegen),
ZGB 268 (Aussprechung der Adoption),
" 269c (Aufsicht über die Adoptivkindervermittlung),
" 316 (Aufsicht über Kinderheime),
" 361 (vormundschaftliche Aufsichtsbehörde);
    im Sachenrecht:
EG 182 (Aufsicht über die Grundbuchverwaltung),
" 187 Abs. 2 (Anordnung der Tilgung von Pfandschulden von Korporationen),
ZGB 885 und EG 173 (Ermächtigung an Geldinstitute und Genossenschaften, sich ein Pfandrecht an Vieh ohne Besitzesübertragung bestellen zu lassen),
" 907 (Bewilligung zum Betrieb des Pfandleihgewerbes),
    im Obligationenrecht:
OR 482 Abs. 1, Art. 1155 Abs. 2 (Bewilligung an öffentliche Lagerhalter zur Ausgabe von Warenpapieren, Verhängung von Ordnungsbussen),
" 522 Abs. 2 (Genehmigung der Vertragsbedingungen einer staatlich anerkannten Pfrundanstalt),
" 524 Abs. 3 (Genehmigung der Leistungen der Pfrundanstalt).

VII. Zuständigkeit der Regierung

Art. 8.13

1 Die Regierung ist in folgenden Fällen die zuständige Behörde:

    im Personenrecht:
ZGB 78 (Klage auf Auflösung eines Vereins im öffentlichen Interesse);
    im Sachenrecht:
EG 148 (Unterstellung öffentlicher Werke unter die Spezialgesetzgebung);
    im Obligationenrecht:
OR 359 (Erlass von Normalarbeitsverträgen für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft und im Hausdienst);
360a (Erlass von befristeten Normalarbeitsverträgen auf Antrag der tripartiten Kommission14).

VIII. Zuständigkeit von Gemeindebehörden und Regierung15

Art. 9.

1 Die im öffentlichen Interesse liegende Vollziehung einer Auflage bei einer Schenkung nach Art. 246 Abs. 2 OR kann von der Verwaltungsbehörde der betreffenden Gemeinde verlangt werden; erstreckt sich das Interesse über das Gebiet einer politischen Gemeinde hinaus, so ist die Regierung16 zuständig.

IX. Wechselnotar

Art. 10.

1 Für jede politische Gemeinde wird vom Gemeinderat auf Amtsdauer als amtliche Urkundsperson nach Art. 1035 OR ein Wechselnotar ernannt, dem die in Titel XXXIII Abschnitt 4, 5 und 6 OR genannten Aufgaben zukommen.

X. Verfahren und Rechtsschutz

1. Grundsatz17

Art. 11.18

1 Für das Verfahren und den Rechtsschutz gelten, soweit eidgenössische Erlasse oder dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthalten, die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege19.

2. Rechtsmittel

Art. 12.20

1 Das zuständige Departement entscheidet über Rekurse und Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Gemeindepräsidenten, des Gemeinderates, der Vormundschaftsbehörde und des Amtsnotariates, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.

2 Gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departementes ist zulässig:

a) Berufung an das Kantonsgericht21 für Streitigkeiten betreffend Entstehung und Wirkungen des Kindesverhältnisses sowie damit zusammenhängende vormundschaftliche Massnahmen;

b) Rekurs an den Einzelrichter des Kantonsgerichtes22 in den übrigen Fällen.

3 Verfügungen über vorsorgliche Massnahmen und Vollstreckungsmassnahmen, eingeschlossen die Androhung des Vollstreckungszwanges, sind bei der in der Hauptsache zuständigen Rechtsmittelinstanz anfechtbar. In Streitigkeiten nach Abs. 2 Bst. a dieser Bestimmung kann beim Einzelrichter des Kantonsgerichtes Rekurs erhoben werden. Die Rechtsmittelinstanz entscheidet über Vollstreckungsmassnahmen endgültig.

4 Gegen Verfügungen des zuständigen Departementes betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung kann beim Einzelrichter des Kantonsgerichtes Rekurs23 erhoben werden.

3. Beschwerde gegen Erbschaftsverwalter, Willensvollstrecker und Erbenvertreter

Art. 13.24

1 Gegen den Erbschaftsverwalter, den Willensvollstrecker und den amtlich eingesetzten Erbenvertreter kann beim Einzelrichters des Kreisgerichtes Beschwerde erhoben werden.

2 Verfahren und Rechtsmittel richten sich sachgemäss nach den Vorschriften über das summarische Verfahren25.

4. Zivilrechtliche Streitigkeiten26

Art. 14.27

1

III. Öffentliche Beurkundung, Veröffentlichung, Inventar, Amtsanzeigen28

I. Öffentliche Beurkundung

1. Zuständigkeit

Art. 15.

1 Für die öffentliche Beurkundung ist zuständig:
a) das Amtsnotariat in allen Fällen im ganzen Kantonsgebiet sowohl im nationalen als auch im internationalen29 Verhältnis, ausgenommen Beurkundungen, für die der Grundbuchverwalter zuständig ist. Die Urkundsperson wird in der Urkunde mit «Amtsnotar» bezeichnet;
b) der Inhaber eines Anwaltspatents eines Kantons oder eines Staates, der Mitglied der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation ist, mit Wohn- oder Geschäftssitz im Kanton in allen Fällen sowohl im nationalen als auch im interna-tionalen30 Verhältnis, ausgenommen:
1. Beurkundungen, für die der Grundbuchverwalter zuständig ist;
2. Errichtung des Inventars über Vermögenswerte (Art. 195a ZGB);
3. Errichtung des Inventars über Eigengut (alt Art. 197 ZGB);
4. Aufnahme des Inventars über Gegenstände der Nutzniessung (Art. 763 ZGB).
Die Urkundsperson kann in der Urkunde als «öffentlicher Notar» bezeichnet werden;
c) der Grundbuchverwalter in Grundbuchsachen einschliesslich Ersatz der Unterschrift, ausgenommen im internationalen Verhältnis;
d) der Handelsregisterführer in Handelsregistersachen und für Beschlüsse von Gläubigerversammlungen bei Anleihensobligationen;
e) der Gemeindepräsident für den Ersatz der Unterschrift31.

1bis. nicht vorgeschriebene Beurkundung

Art. 15bis.32

1 Die Urkundsperson nimmt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Art. 15 dieses Erlasses auf Begehren der Parteien eine nicht vorgeschriebene Beurkundung vor.

2 Sie verweigert die Beurkundung insbesondere, wenn:

a) eine missbräuchliche Verwendung der Urkunde zu befürchten ist;

b) die Beurkundung lediglich zu Reklamezwecken erfolgen soll.

2. Ausstand

Art. 16.33

1 Der Ausstand richtet sich sachgemäss nach den Vorschriften von Art. 7 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196534.

2 Für Zeugen und die übrigen mitwirkenden Personen gelten die gleichen Ausstandsgründe wie für die Urkundsperson.

3 Büropartner- und Angestelltenverhältnis in der Kanzlei der Urkundsperson sowie Anwaltsmandat zwischen einer Partei und der Urkundsperson bilden keinen Ausstandsgrund nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über die Vewaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196535.

3. Verfahren

a) Errichtung der Urkunde

Art. 17.36

1 Die Urkunde wird entweder von den Parteien vorgelegt oder auf deren Verlangen von der Urkundsperson selbst aufgesetzt.

2 Die Parteien haben bei der Ermittlung ihres Willens oder des Sachverhalts durch die Urkundsperson mitzuwirken, dieser insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, kann die Urkundsperson die Beurkundung verweigern.

b) Rechte und Pflichten der Urkundsperson

Art. 18.37

1 Die Urkundsperson belehrt die Parteien nach bestem Wissen über den rechtlichen Inhalt und die Bedeutung der Urkunde, macht sie auf Mängel, tatsächliche Unrichtigkeiten und Widersprüche mit gesetzlichen Bestimmungen aufmerksam.

2 Die Urkundsperson prüft die Identität der Parteien und der mitwirkenden Personen, die Vertretungsbefugnis von Vertretern und die Rechts- und Handlungsfähigkeit der beteiligten natürlichen und juristischen Personen sorgfältig und lässt sich die erforderlichen Ausweise vorlegen.

3 Soweit die Zustimmung eines Dritten, namentlich des Ehegatten oder eingetragenen Partners einer Partei, oder die Bewilligung einer Behörde notwendig ist, achtet die Urkundsperson darauf, dass die Voraussetzungen erfüllt werden.

4 Sie verweigert die Beurkundung, wenn sie eine Partei als nicht urteilsfähig erachtet. Setzt sie in die Urteilsfähigkeit einer Partei Zweifel, verlangt sie von der Partei, dass sie eine Erklärung eines Sachverständigen über ihre Urteilsfähigkeit beibringt. Die Erklärung des Sachverständigen wird in die Urkunde aufgenommen oder ihr beigelegt.

c) Schrift und Inhalt der Urkunde

Art. 19.38

1 Die Urkunde kann handschriftlich, in Maschinen- oder Druckschrift hergestellt werden.

2 Sie muss enthalten:

1. die genaue Bezeichnung der Urkundsperson, der Parteien, der für sie handelnden Vertreter und der weiteren mitwirkenden Personen wie Zeugen, Sachverständige, Übersetzer,

2. die Willensäusserung, den Beschluss oder die Feststellung,

3. Ort und Tag, in Grundbuchsachen zudem Uhrzeit der Beurkundung,

4. die Unterschriften der Parteien und der weiteren mitwirkenden Personen, es sei denn, es gelange ein Beurkundungsverfahren zur Anwendung, bei dem die Unterzeichnung nicht erforderlich ist oder die Unterschrift nach Art. 15 des Obligationenrechts39 ersetzt wird,

5. die öffentliche Beurkundung durch die Urkundsperson.

3 Wird in der Urkunde auf Belege Bezug genommen, sind diese der Urkunde beizulegen und mitzubeurkunden.

d) Feststellung des Parteiwillens

Art. 20.40

1 Die Urkundsperson legt den Parteien die Urkunde zum Lesen vor oder liest sie ihnen vor. Sie lässt sich von ihnen bestätigen, dass die Urkunde ihren Parteiwillen enthalte.

2 Die Parteien unterzeichnen die Urkunde, nachdem sie ihren Inhalt genehmigt haben, es sei denn, die Unterzeichnung sei nicht erforderlich.

3 Anschliessend an die Genehmigung und Unterzeichnung der Urkunde durch die Parteien erfolgt die öffentliche Beurkundung, indem die Urkundsperson auf der Urkunde unterschriftlich bescheinigt, dass die Urkunde den Parteiwillen enthalte und die Parteien:

1. die Urkunde selbst gelesen haben oder sie ihnen vorgelesen wurde;

2. den Inhalt der Urkunde genehmigt haben;

3. die Urkunde unterzeichnet haben. Ist keine Unterzeichnung erforderlich, gibt die Urkundsperson die Rechtsgrundlage an.

e) Übersetzen, Verständlichmachen

Art. 21.41

1 Die Urkunde muss in einer Sprache abgefasst werden, welche die Parteien und mitwirkenden Personen verstehen.

2 Verstehen nicht alle Parteien und mitwirkenden Personen die Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, muss ein Übersetzer beigezogen werden. Dieser hat auf der Urkunde unterschriftlich zu bestätigen, dass die Übersetzung gewissenhaft erfolgte.

3 In der öffentlichen Beurkundung ist der Grund für den Beizug eines Übersetzers anzugeben.

4 Ist eine Partei stumm oder taub oder sonst in ihrer sinnlichen Wahrnehmung oder in ihrer Ausdrucksfähigkeit behindert, darf die öffentliche Beurkundung nur vorgenommen werden, wenn sich die Urkundsperson überzeugt hat, dass die Partei den Inhalt der Urkunde zu erfassen vermag. Nötigenfalls ist ein Sachverständiger beizuziehen.

5 In der öffentlichen Beurkundung ist festzuhalten, auf welche Weise und durch wen der Partei der Inhalt der Urkunde zur Kenntnis gebracht worden ist. Der Sachverständige hat unterschriftlich zu bestätigen, dass die von ihm vorgenommenen Handlungen gewissenhaft erfolgten.

f) Schreibunfähige

Art. 22.

1 Personen, die des Schreibens unkundig oder infolge körperlicher Gebrechen oder grosser Schwäche des Schreibens nicht fähig sind, können ihre Unterschrift durch ein Handzeichen ersetzen oder durch die öffentliche Beurkundung ersetzen lassen (Art. 15 OR).

2 In der öffentlichen Beurkundung ist der Grund anzugeben, warum diese Person nicht unterschreibt oder ihre Unterschrift durch die öffentliche Beurkundung ersetzen lässt.

g) Anwesenheit der Parteien

Art. 23.42

1 Die Parteien und die allfällig mitwirkenden Personen müssen während des ganzen Verfahrens nach Art. 20 dieses Erlasses zugegen sein, und das Verfahren ist ohne erhebliche Unterbrechung zu Ende zu führen.

2 Bei der öffentlichen Beurkundung in Grundbuchsachen ist die gleichzeitige Anwesenheit der Parteien nicht Gültigkeitserfordernis. Erscheinen die Parteien nicht gleichzeitig vor der Urkundsperson, ist das Verfahren durch die gleiche Urkundsperson mit jeder Partei gesondert durchzuführen und die Erklärung einer jeden Partei gesondert zu beurkunden. Solange nicht alle Beteiligten die Urkunde unterzeichnet haben, können die bereits Unterzeichneten ihre Erklärung bei der Urkundsperson schriftlich oder mündlich widerrufen. Der mündliche Widerruf ist sofort schriftlich zu bestätigen.

3 Für die Beurkundung von Verträgen über Errichtung oder Abänderung eines Grundpfandrechtes oder eines Nachrückungsrechtes genügt die Anwesenheit des Grundeigentümers. Die Mitwirkung des Gläubigers kann durch eine schriftliche Erklärung ersetzt werden.

h) Vorbehalt besonderer Formen

Art. 24.

1 Vorbehalten bleiben die besonderen Formen für einzelne Rechtsgeschäfte.43

2 ...44

i) Aufbewahrung der Urkunde

Art. 25.45

1 Die Urkundsperson bewahrt je eine Ausfertigung der von ihr erstellten Urkunden geordnet auf. Sie führt ein Register, das es erlaubt, die Urkunden rasch aufzufinden.

2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Aufbewahrung der letztwilligen Verfügungen und Erbverträge sowie über die Ordnung und Aufbewahrung der Grundbuchbelege.

3 Ausfertigungen von öffentlichen letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen sind den Parteien auf Verlangen herauszugeben. Mehrere Parteien stellen das Begehren gemeinsam.

4. Verordnung

Art. 25bis.46

1 Die Regierung kann durch Verordnung ergänzende Bestimmungen erlassen.

II. Veröffentlichung

1. Im Amtsblatt

a) Grundsatz

Art. 26.47

1 Die im Zivilgesetzbuch vorgeschriebenen Veröffentlichungen, öffentlichen Aufforderungen und Auskündigungen erfolgen durch Bekanntmachung im Amtsblatt48.

b) Ausnahme

Art. 26bis.49

1 Die politische Gemeinde veröffentlicht den Erwerb von Eigentum an Grundstücken50 im amtlichen Publikationsorgan oder im Amtsblatt51.

2. In Zeitungen

a) Fakultativ

Art. 27.

1 Wo es die Verhältnisse rechtfertigen, soll ausserdem eine angemessene Bekanntmachung in einer oder mehreren Zeitungen stattfinden.

b) Obligatorisch

Art. 28.52

1 In nachstehenden Fällen hat die Bekanntmachung ausser im Amtsblatt wenigstens zweimal in zweckdienlichen Publikationsorganen zu erfolgen:

ZGB 555 Abs. 1 (Aufforderung an unbekannte Erben),
" 558 Abs. 2 (Mitteilung an Bedachte unbekannten Aufenthalts),
" 582 (Rechnungsruf bei öffentlichem Erbschaftsinventar),
" 662 Abs. 3 (Auskündigung vor der ausserordentlichen Ersitzung).

2 Das zuständige Departement kann Ausnahmen gestatten.

III. Sicherstellung

Art. 29 bis 31.53

1

IV. Inventar

1. Errichtung

a) Zuständigkeit

Art. 32.54

1 Wo die Aufnahme eines Inventars unter Beizug eines Beamten zu erfolgen hat, hat das Amtsnotariat, im Falle des Art. 398 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches ein Vertreter der Vormundschaftsbehörde, mitzuwirken.

b) Durchführung

Art. 33.55

1 Der Beamte ermahnt die beteiligten Personen zu vollständigen und wahrheitsgetreuen Angaben und vernimmt sie über sämtliche Vermögenswerte und Schulden des zu inventierenden Vermögens.

2 Erscheinen die Aufschlüsse ungenügend, setzt der Beamte begründete Zweifel in die Angaben der Parteien oder verlangt es eine der beteiligten Personen, so hat der Beamte mittelst Augenscheines, Büchereinsicht und ähnlicher Massnahmen die Vollständigkeit und Richtigkeit der erhaltenen Aufschlüsse zu prüfen oder das Inventar selbst aufzunehmen.

3 Den Parteien ist bei diesen Massnahmen Gelegenheit zu geben, den Handlungen des Beamten beizuwohnen.

4 Der Beamte legt hierauf ein geordnetes Verzeichnis der Vermögenswerte und Schulden an. Hausrat ohne besonderen Wert kann summarisch aufgeführt werden. Der Beamte lässt das Verzeichnis von den Parteien unterzeichnen und gibt allen Beteiligten vom Abschluss des Inventars Kenntnis.

c) Schätzung

Art. 34.

1 Eine amtliche Schätzung der Gegenstände ist nicht notwendig, kann aber von jedem Beteiligten auf Kosten des inventierten Vermögens verlangt werden.

2 Zur Vornahme der Schätzung können Sachverständige beigezogen werden.

2. Öffentliche Beurkundung und öffentliches Inventar

Art. 35.

1 Die Vorschriften über die öffentliche Beurkundung, wo solche für die Inventaraufnahme vorgesehen ist,56 sowie die Vorschriften über das öffentliche Inventar57 bleiben vorbehalten.

V. Amtsanzeigen

Art. 35bis.58

1 Willenserklärungen in privatrechtlichen Angelegenheiten (Kündigung, Hausverbot und dergleichen) können durch den Gemeindepräsidenten am Wohnort des Begehrenden oder der anderen Partei amtlich zugestellt werden.

2 Der Gemeindepräsident hat Gegenerklärungen der anderen Partei mitzuteilen.

IIIbis. Beglaubigungen und Zeugnisse59

Zuständigkeit

Art. 35ter.60

1 Es sind zuständig:

a) für die Beglaubigung der Echtheit von Unterschriften, Handzeichen, Kopien, Abschriften, Kalenderdaten und anderen Dokumenten sowie für die Ausstellung von amtlichen Zeugnissen und Bescheinigungen die Staatskanzlei, das Amtsnotariat, der Gemeindepräsident, der Gemeinderatsschreiber, der Grundbuchverwalter in Grundbuchsachen sowie der Handelsregisterführer in Handelsregistersachen;

b) für die Beglaubigung der Echtheit von Unterschriften, Handzeichen, Kopien, Abschriften, Kalenderdaten und anderen Dokumenten der Inhaber eines Anwaltspatents eines Kantons oder eines Staates, der Mitglied der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation ist, und der Rechtsagent, wenn sie Wohn- oder Geschäftssitz im Kanton haben.

Verfahren

Art. 35quater.61

1 Art.  16 dieses Erlasses wird sachgemäss angewendet. Im Übrigen regelt die Regierung das Verfahren durch Verordnung.

IV. Abänderung der Zuständigkeit

Reglement

Art. 36.62

1 Die Gemeinde kann durch rechtsetzendes Reglement63 die Zuständigkeit abweichend von diesem Gesetz ordnen.

B. BESONDERER TEIL

I. Personenrecht

I. Bürgerliche Ehrenfähigkeit

Art. 37.

1 Die bürgerliche Ehrenfähigkeit, deren Wirkungen, Einschränkung und Verlust werden durch das öffentliche Recht geordnet.

2 Durch die Entmündigung nach Art. 369 des Zivilgesetzbuches wird der Bevormundete während der Dauer der Bevormundung in den bürgerlichen Ehren eingestellt.64

II. Verschollenerklärung und Feststellung des Lebens oder Todes

(ZGB 35, 49)

1. Begehren

Art. 38.65

1

2. Beistandsernennung

Art. 39.66

1

3. Entscheid

Art. 40.67

1

4. Verwaltung des Erbvermögens Verschwundener

(ZGB 548 bis 550)

Art. 41.

1 Das Vermögen von Erben, deren Leben oder Tod nicht festgestellt werden kann, wird von der Vormundschaftsbehörde68 des letzten Wohnsitzes verwaltet, bei Erben, die ihren Wohnsitz niemals in der Schweiz gehabt haben, von demjenigen des Heimatortes.

2 Die Vormundschaftsbehörde69 stellt das Begehren um Verschollenerklärung.

III. Zivilstandswesen

I. Verordnung

(ZGB 40, 119)

Art. 42.70

1 Die Umschreibung der Zivilstandskreise, die Bestimmungen über die Wahl und die Besoldung der Zivilstandsbeamten und ihrer Stellvertreter, die Ordnung der Aufsicht über das Zivilstandswesen und die Regelung der im Umfang der kantonalen Zuständigkeit liegenden Vorschriften betreffend die Verkündigung, die Trauung und die Führung der Zivilstandsregister erfolgen auf dem Verordnungswege.71

2. Haftung

(ZGB 46)

Art. 42bis.72

1 Der Staat hat für den Schaden, den er wegen Verschuldens von Beamten oder Angestellten der Gemeindeverwaltung nach Art. 46 ZGB zu ersetzen hat, das Rückgriffsrecht auf die betreffende politische Gemeinde und im Fall der Vereinigung mehrerer politischer Gemeinden zu einem Zivilstandskreis auf diese im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl.

IV. Juristische Personen

1. Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten

(ZGB 59 Abs. 1)73

Art. 43.74

1 Als öffentlich-rechtliche juristische Personen (Art. 59 Abs. 1 ZGB) gelten:

1. der katholische und der evangelische Konfessionsteil;75

2.76 die politischen77, Schul-78 und Ortsgemeinden79, die ortsbürgerlichen Korporationen80, die Kirchgemeinden81, die nach der Spezialgesetzgebung als öffentlich-rechtliche juristische Personen organisierten kirchlichen Korporationen und Anstalten82, ferner andere Körperschaften und Anstalten, die durch Gesetz83 oder von der Regierung84 oder vom zuständigen Departemente genehmigte Gemeindeverordnungen oder Reglemente als öffentlich-rechtliche juristische Personen erklärt und organisiert sind;

3.85 die örtlichen Korporationen, die von der Regierung86 oder vom zuständigen Departement anerkannt sind;

4.87 die Zweckverbände und die Gemeindeverbände;

5.88 die gemeinschaftlichen Unternehmen.

2 Im Streitfall entscheidet das zuständige Departement, ob es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechtes handelt und um welche Art.89

3 ...90

2. Privatrechtliche juristische Personen

a) Privatrechtliche Korporationen kantonalen Rechtes

(ZGB 59 Abs. 3)

aa) Begriff, Entstehung, Änderung und Auflösung91

Art. 44.92

1 Geschlechter-, Hofstatt- und andere Korporationen, die für bleibende Zwecke gewidmetes, unteilbares Vermögen an Grundeigentum besitzen, z. B. Wald-, Torf-, Steinbruch-, Allmend- und Alpkorporationen, gelten als privatrechtliche Korporationen des kantonalen Rechtes im Sinne von Art. 59 Abs. 3 ZGB.

2 Diese Korporationen erhalten juristische Persönlichkeit mit der Genehmigung ihrer Statuten durch das zuständige Departement93. Korporationen dieser Art, die schon am 1. Januar 1912 bestanden haben, werden als juristische Personen ohne weiteres anerkannt. Sie haben jedoch ihre Statuten dem Departemente94 zur Genehmigung einzureichen. Dieses kann ihnen dafür unter Strafandrohung95 Frist ansetzen.

3 Das zuständige Departement entscheidet im Einzelfall, ob es sich um eine privatrechtliche Korporation kantonalen Rechtes handelt.96

4 Die Änderung der Statuten und die Auflösung der Korporation bedürfen der Genehmigung des zuständigen Departementes.97

bb) Organisation und Verwaltung98

Art. 45.

1 Die Vorschriften des Gemeindegesetzes über die Ortsgemeinden werden sachgemäss angewendet.99

2 Bei Abstimmungen in Korporationen mit selbständigen Anteilrechten entscheidet die Mehrheit der bei der Abstimmung vertretenen Anteilrechte. Auf jedes ganze Anteilrecht entfällt eine Stimme. Bruchteile eines Anteilrechtes haben ein entsprechend geringeres Stimmrecht. Kein Anteilrechtseigentümer darf mehr als ein Drittel der vertretenen Stimmrechte ausüben. Die Statuten können die Stimmrechte der Eigentümer mehrerer Anteilrechte noch weiter einschränken oder bestimmen, dass kein Eigentümer von Anteilrechten mehr als eine Stimme abgeben kann.100

3 ...101

4 Die Korporation darf ihren Mitgliedern Leistungen zukommen lassen. Sie hat zudem für gemeinnützige, kulturelle und andere öffentliche Zwecke angemessene Aufwendungen zu erbringen, die nicht nur ihren Mitgliedern zukommen.102

b) Beaufsichtigung, Umwandlung und Aufhebung von Stiftungen

(ZGB 84 bis 89)

Art. 46.103

1 Die zuständige Stelle des Staates:

a) beaufsichtigt die Stiftungen mit Sitz im Kanton St.Gallen;

b) ändert Organisation und Zweck von Stiftungen;

c) stellt fest, wenn eine Stiftung von Gesetzes wegen aufgehoben ist;

d) klagt auf Aufhebung einer Stiftung wegen eines widerrechtlich oder unsittlich gewordenen Zweckes.

II. Familienrecht

I. Eheeinsprache und Nichtigkeitsklage

Art. 47.104

II. Güterrechtsregister

(ZGB 251)

Art. 48.105

1

III. Kinderschutz

a) Organisation der Jugendschutzkommissionen

Art. 49.106

1

b) Anzeigepflicht

Art. 50.107

1 Wer von Missbrauch der elterlichen Sorge, grober Vernachlässigung der elterlichen Pflichten oder sonstiger Verwahrlosung oder Gefährdung eines Kindes in seinem leiblichen oder geistigen Wohl zuverlässige Kenntnis erhält, ist zur Anzeige bei der Vormundschaftsbehörde verpflichtet.

2 Diese Anzeigepflicht besteht insbesondere für Lehrer und Beamte, die in Ausübung ihres Berufes oder Amtes von solchen Pflichtwidrigkeiten Kenntnis erhalten.

c) Rechte und Pflichten der Jugendschutzkommissionen

Art. 51.108

1

d) Versorgung von Kindern

aa) in Pflegefamilien

Art. 52.109

1

bb) in Heimen

Art. 52bis.110

1

cc) Aufsicht über Pflegeverhältnisse

Art. 53.111

1 Die Aufsicht über Pflegeverhältnisse richtet sich nach Bundesrecht.112

2 Die Regierung113 kann durch Verordnung ergänzende Vorschriften erlassen.114

dbis) Inkassohilfe

(ZGB 290)

Art. 54.115

1

e) Entziehung der elterlichen Sorge

aa) durch die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde

(ZGB 311)

Art. 55.116

1 Erscheinen der Vormundschaftsbehörde aus eigener Wahrnehmung oder auf Anzeige Dritter die Voraussetzungen für die Entziehung der elterlichen Sorge gegeben, ermittelt sie den Sachverhalt und stellt der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde Antrag.

bb) durch die Vormundschaftsbehörde

(ZGB 312)

Art. 56.117

1 Ersuchen die Eltern um Entziehung der elterlichen Sorge, so ist das Begehren zu Protokoll zu nehmen und von ihnen zu unterzeichnen.

2 Die Vormundschaftsbehörde prüft, ob die wichtigen Gründe gegeben sind.

3 Haben die Eltern in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt, so entzieht ihnen die Vormundschaftsbehörde die elterliche Sorge ohne weiteres Verfahren.

f) Wiederherstellung der elterlichen Sorge

(ZGB 313)

Art. 57.118

1 Die Wiederherstellung der elterlichen Sorge steht der Behörde zu, die für die Entziehung zuständig ist.

2 Entscheidet die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde, ermittelt die Vormundschaftsbehörde den Sachverhalt und stellt Antrag.

fbis) Rechtsschutz

Art. 57bis.119

1

g) Kosten der Unterbringung

(ZGB 310)

Art. 58.120

1 Die Kosten der Unterbringung von Kindern in den Fällen von Art. 310 ZGB sind, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bezahlen können, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten121, nach den Vorschriften des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 1998122 zu tragen.

IIIbis. Jugendhilfe

(ZGB 302 Abs. 3, 317)

1. Politische Gemeinde

Art. 58bis.123

1 Die politische Gemeinde sorgt für eine ganzheitliche Jugendhilfe. Diese umfasst Jugendarbeit, Jugendschutz und Jugendberatung.

2 Sie stellt die Zusammenarbeit in der Jugendhilfe nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches124 sicher.

2. Kontaktstelle

Art. 58ter.125

1 Das zuständige Departement führt eine Kontaktstelle, die insbesondere die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Organisationen der Jugendhilfe sowie den zuständigen Stellen von Staat und Gemeinden koordiniert.

3. Staatsbeiträge

Art. 58quater.126

1 Der Staat kann im Rahmen der durch den Staatsvoranschlag zur Verfügung gestellten Mittel Staatsbeiträge an Vorhaben der Jugendhilfe und der ausserschulischen Jugendarbeit ausrichten. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

2 Er kann Mittel aus dem Lotteriefond beiziehen.

IV. Schwangerschaftsanzeige

Art. 59.127

1

V. Heimstätten

(ZGB 349)

Art. 60.128

1

VI. Vormundschaft

1. Vormundschaftsbehörde

a) Zuständigkeit

Art. 61.129

1

b) Organisation130

Art. 62.131

1 Der Gemeinderat wählt die Vormundschaftsbehörde.

2 Sie besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Wenigstens ein Mitglied ist aus der Mitte der Wahlbehörde zu wählen.132

3 Zählt sie weniger als fünf Mitglieder, so sind zwei Ersatzmitglieder zu wählen.

4 Politische Gemeinden können durch rechtsetzende Vereinbarung eine gemeinsame Vormundschaftsbehörde bestellen. Jede politische Gemeinde stellt mindestens ein Mitglied aus der Mitte des Gemeinderates.133

2. Aufsichtsbehörde

Art. 63.

1 Aufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen ist das zuständige Departement134.135

2 ...136

3. Bevormundung, Verbeiratung und Verbeiständung

a) Zuständigkeit und Rechtsmittel

(ZGB 308, 309, 325, 368 bis 372 und 392 bis 395)

Art. 64.137

1 Die Vormundschaftsbehörde ordnet die Vormundschaft, die Beiratschaft oder die Beistandschaft an.

2 Die Verfügungen gegenüber Erwachsenen können innert zehn Tagen mit öffentlich-rechtlicher Klage138 bei der Verwaltungsrekurskommission angefochten werden.

b) Verfahren vor Vormundschaftsbehörde139

aa) Bei eigenem Begehren

(ZGB 372, 394)

Art. 65.

1 Im Falle der Bevormundung oder Verbeiständung auf eigenes Begehren hat die Vormundschaftsbehörde140 durch Einvernahme des Gesuchstellers und allfällige Beweiserhebungen das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen.

2 Das Begehren ist zu Protokoll zu nehmen und von dem Gesuchsteller zu unterzeichnen.

bb) Bei Verschwendung und dergleichen

(ZGB 370)

Art. 66.141

1

cc) bei Geisteskrankheit und dergleichen

(ZGB 369, 374)

Art. 67.142

1 Im Fall der Bevormundung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche holt die Vormundschaftsbehörde ein schriftliches Gutachten darüber ein, ob der Geisteszustand des Leidenden Bevormundung erheische und ob seine persönliche Anhörung zulässig sei.

2 Die Begutachtung erfolgt durch einen Amtsarzt oder durch den Arzt eines staatlichen psychiatrischen Dienstes. Die Vormundschaftsbehörde kann nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuches über die fürsorgerische Freiheitsentziehung143 die Begutachtung in einer psychiatrischen Klinik anordnen, wenn diese ambulant nicht möglich ist.

3 Bejaht das Gutachten die Notwendigkeit der Bevormundung und schliesst es die Zulässigkeit der Anhörung des zu Entmündigenden aus, ordnet die Vormundschaftsbehörde die Bevormundung ohne weiteres an.

dd) Grundsätze des Verfahrens

Art. 68.144

1

c) Provisorische Verfügungen

(ZGB 386)

Art. 69.145

1

4. Verfahren bei der Aufhebung

(ZGB 433 bis 439)

Art. 70.146

1

5. Ablehnung des Vormundschaftsamtes

(ZGB 383 Ziff. 6)

Art. 71.147

1 Die Übernahme des Vormundschaftsamtes kann von den Mitgliedern der Regierung und des Kantonsgerichtes, dem Staatsschreiber und dem Sekretär des Vormundschaftsdepartementes148 abgelehnt werden.

6. Inventar

(ZGB 398 Abs. 3)

Art. 72.

1 Die Aufnahme des Inventars gemäss Art. 398 Abs. 3 des Zivilgesetzbuches erfolgt nach den Regeln über das öffentliche Inventar des Erbrechts.

7. Verordnung

(ZGB 425)

Art. 73.149

1

8. Haftung von Gemeinde und Staat

(ZGB 427)

Art. 74.150

1 Werden Vormünder aus ihrer Amtsführung verantwortlich erklärt, so haftet für einen allfälligen Ausfall bei Ersatz des Schadens in erster Linie die Gemeinde und nach ihr der Staat.

9. Amtsvormundschaft

Art. 75.

1 Die politischen Gemeinden sind befugt, ständige Amtsvormünder zu ernennen, welche die ihnen von der Vormundschaftsbehörde151 übertragenen Vormund- und Beistandschaften zu besorgen haben.

2 ...152

10. Fürsorgerische Freiheitsentziehung

a) Zuständigkeit

aa) im allgemeinen

(ZGB 397b Abs. 1)

Art. 75a.153

1 Die Vormundschaftsbehörde ordnet die fürsorgerische Freiheitsentziehung an.

bb) bei psychisch Kranken

(ZGB 314a Abs. 3, 397b Abs. 2)

Art. 75b.154

1 Bei psychisch Kranken ist neben der Vormundschaftsbehörde der Amtsarzt zuständig.

2 Ist Gefahr im Verzug, sind überdies zuständig:

a) die zur selbständigen Berufsausübung zugelassenen Ärzte für eine vorsorgliche Anstaltsunterbringung;

b) die Chefärzte der kantonalen Spitäler und der Gemeindespitäler für eine vorsorgliche Anstaltsunterbringung von Spitalpatienten;

c) die Chefärzte der kantonalen Psychiatrischen Kliniken für eine vorsorgliche Zurückbehaltung von Klinikpatienten.

3 Massnahmen nach Abs. 2 können für längstens fünf Tage angeordnet werden.

b) Beizug eines Sachverständigen

Art. 75c.155

1 Vormundschaftsbehörde und Vormund ziehen einen Sachverständigen bei, wenn eine fürsorgerische Freiheitsentziehung wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht oder anderen Suchterkrankungen in Frage kommt.

bbis) Zwangsbehandlung

Art. 75cbis.156

1 Eine Person, die nach den Vorschriften über die fürsorgerische Freiheitsentziehung in eine Anstalt eingewiesen wurde, darf zwangsweise untersucht, behandelt und gepflegt werden.

c) jährliche Prüfung

Art. 75d.157

1 Die Stelle, welche die fürsorgerische Freiheitsentziehung angeordnet hat, prüft wenigstens einmal jährlich, ob das Verbleiben in der Anstalt noch nötig ist.

2 Sie hört die betroffene Person an.

d) ambulante Nachbehandlung, Nachkontrolle

Art. 75e.158

1 Die für die Entlassung aus der Anstalt zuständige Stelle kann für längstens zwei Jahre eine ambulante Nachbehandlung oder Nachkontrolle anordnen.

e) Rechtsschutz

Art. 75f.159

1 Die fürsorgerische Freiheitsentziehung kann mit öffentlich-rechtlicher Klage bei der Verwaltungsrekurskommission angefochten werden.

III. Erbrecht

I. Örtliche Zuständigkeit

Art. 76.

1 Sofern das Gesetz keine abweichenden Regeln feststellt, gelten im Erbrecht für alle Amtshandlungen und gerichtlichen Entscheidungen die Behörden des Wohnsitzes oder des letzten Wohnsitzes des Erblassers als zuständig.

2 Ist die Erbschaft bereits verteilt, so sind die Klagen gegen die Erben an deren Wohnsitz anzubringen.

II. Erbloser Nachlass

(ZGB 466)

Art. 77.

1 Der erbenlose Nachlass fällt an den Kanton. Er dient zur Finanzierung des Anteils des Staates an die Ergänzungsleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.160

III. Letztwillige Verfügung und Erbvertrag

1. Örtliche Zuständigkeit161

(ZGB 499 und 512)

Art. 78.162

1 Die öffentliche letztwillige Verfügung und der Erbvertrag können ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Erblassers errichtet werden.

2. Aufbewahrung

a) der öffentlichen Verfügung und des Erbvertrages

(ZGB 504, 512)

Art. 79.163

1 Das Amtsnotariat bewahrt öffentliche letztwillige Verfügungen und Erbverträge auf.

2 Es führt über deren Ein- und Ausgang ein Verzeichnis.

b) der eigenhändigen Verfügung

(ZGB 505)

Art. 80.164

1 Eigenhändige letztwillige Verfügungen können offen oder verschlossen dem nach Massgabe des Wohnsitzes des Erblasser zuständigen Amtsnotariat zur Aufbewahrung übergeben werden.

2 Das Amtsnotariat führt über deren Ein- und Ausgang ein Verzeichnis.

3. Mündliche Verfügung

(ZGB 507)

Art. 81.165

1 Die mündliche letztwillige Verfügung kann durch die Zeugen bei jedem Einzelrichter eines st.gallischen Kreisgerichtes abgegeben werden.

2 Der Einzelrichter hat die von den Zeugen verfasste Urkunde oder bei mündlicher Eröffnung das darüber aufgenommene Protokoll in Abschrift der für die Eröffnung der letztwilligen Verfügung166 zuständigen Behörde zu übermitteln.

4. Vertrag über Änderung und Ausschluss des Ehegatten-Anspruchs

(BGBB167 11)

Art. 81bis.168

1 Auf den Vertrag über Änderung und Ausschluss des Ehegatten-Anspruchs nach Art. 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht169 finden die Bestimmungen der Art. 78 und 79 dieses Gesetzes Anwendung.

IV. Sicherung des Erbganges

(ZGB 551 ff.)

1. Benachrichtigung

a) durch den Gemeindepräsidenten

Art. 82.170

1 Das Einwohneramt gibt dem Gemeindepräsidenten und dem Amtsnotariat von jedem eingetretenen Todesfall Kenntnis171.

2 Hält der Gemeindepräsident gesetzliche Sicherungsmassregeln für erforderlich oder werden solche anbegehrt, benachrichtigt er das Amtsnotariat und macht ihm die auf die Person der Erben und die besonderen Verhältnisse der Erbschaft bezüglichen Mitteilungen.

3 Auf Anzeige des Gemeindepräsidenten oder von sich aus ordnet das Amtsnotariat bei gegebenen Voraussetzungen die gesetzlichen Sicherungsmassregeln für den Erbgang an.

b) durch die Vormundschaftsbehörde

Art. 82bis.172

1 Erhält die Vormundschaftsbehörde Kenntnis vom Erbfall, benachrichtigt sie die für die Anordnung des Inventars zuständige Behörde, wenn ein Erbe unter Vormundschaft steht173 oder zu bevormunden ist174.

2. Siegelung

(ZGB 552)

Art. 83.

1 Die Siegelung der Erbschaft wird angeordnet:

1. wenn ein Erbe dauernd ohne Vertretung abwesend ist;

2. wenn ein Erbe die Siegelung begehrt.

2 Das bei der Siegelung zu beobachtende Verfahren wird auf dem Verordnungswege geregelt.

3. Verzicht auf Eröffnung

(ZGB 557)

Art. 83bis.175

1 Das Amtsnotariat verzichtet auf die Eröffnung einer letztwilligen Verfügung oder eines Erbvertrages, wenn alle darin getroffenen Anordnungen offensichtlich gegenstandslos oder unmöglich geworden sind.

2 Der Verzicht bedarf der Zustimmung des zuständigen Departementes.

V. Öffentliches Inventar

1. Begehren

(ZGB 580 bis 592)

Art. 84.176

1 Das öffentliche Inventar ist mündlich oder schriftlich beim Amtsnotariat anzubegehren.

2. Vorläufige Massnahmen

Art. 85.177

1 Das Amtsnotariat nimmt den Namen, Wohnort und Todestag des Erblassers sowie Namen und Wohnort der Erben, die das öffentliche Inventar begehren, zu Protokoll.

2 Es ordnet in den Fällen von Art. 83 dieses Gesetzes die Siegelung und allfällig weiter nötige Sicherungsmassregeln an, erlässt den Rechnungsruf, nimmt das Inventar auf und entscheidet allfällig über die Fortsetzung des Gewerbes.

3. Rechnungsruf

(ZGB 582)

Art. 86.178

1 Der Rechnungsruf ist gemäss Art. 28 dieses Gesetzes zu veröffentlichen.

2 Die Eingaben sind dem das Inventar errichtenden Amtsnotariat einzureichen.

4. Feststellung des Erbschaftsbestandes

Art. 87.179

1 Das Amtsnotariat gibt, nachdem das Verzeichnis gemäss Art. 581 des Zivilgesetzbuches bereinigt ist, den Erben vom Abschluss des Inventars Kenntnis.

VI. Amtliche Teilung

(ZGB 609)

Art. 88.180

1 Ausser in dem durch Art. 609 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Fall ist auch auf Begehren eines Erben durch das Amtsnotariat eine amtliche Teilung vorzunehmen.

2 Ergeben sich bei der amtlichen Teilung Widersprüche, so trifft das Amtsnotariat die gutscheinende Entscheidung und setzt eine Frist an, innert welcher der Richter angerufen werden kann.

3 Bleibt die Frist unbenützt, so nimmt die Teilung ihren Fortgang.

4 Die gerichtliche Anfechtung der abgeschlossenen Teilung bleibt vorbehalten.

VIbis. Willensvollstreckung durch Mitarbeiter des Amtsnotariates

Art. 88bis.181

1 Mit der Willensvollstreckung können die Mitarbeiter des Amtsnotariates betraut werden.

2 Werden Mitarbeiter nicht als Amtsperson, sondern persönlich als Willensvollstrecker eingesetzt, bedarf es dazu der Bewilligung des zuständigen Departementes. Die Bewilligung wird erteilt, wenn zwischen dem Erblasser und dem Willensvollstrecker ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht oder bestand.

VII. Vorsorgliche Massnahmen

(ZGB 621, 625)

Art. 89.182

1

VIII. Beschränkung der Güterzerstückelung

Art. 90.183

1

IV. Sachenrecht

I. Örtliche Zuständigkeit

Art. 91.

1 Sofern das Gesetz keine abweichenden Regeln feststellt, gelten im Sachenrecht für alle Amtshandlungen und gerichtlichen Entscheidungen die Behörden des Ortes als zuständig, wo die unbewegliche Sache oder deren grösserer Teil liegt, bei beweglichen Sachen die Behörden am Wohnsitz des Inhabers.

II. Ausmarkung

(ZGB 669)

Art. 92 bis 95.184

1

III. Grenzabstände

1. Bei Grabungen

(ZGB 686)

Art. 96.

1 Friedgräben und gemauerte Gruben dürfen bis an die Grenze reichen.

2 Andere Gruben und Wassergräben von mehr als fünfundvierzig Zentimeter Tiefe sind in einer Entfernung anzubringen, welche wenigstens dem Dritteil der Tiefe gleichkommt und mindestens dreissig Zentimeter beträgt.

2. Bei toten Einfriedigungen

(ZGB 686)

Art. 97.

1 Bretterwände, tote Häge und nicht mehr als 45 Zentimeter hohe Mauereinfriedigungen dürfen bis an die Grenze reichen. Höhere Mauereinfriedigungen dürfen nur auf neun Zentimeter Entfernung von der Grenze angebracht werden.

2 Mauer- und Brettereinfriedigungen dürfen zudem die Höhe von einem Meter und achtzig Zentimeter nicht übersteigen.

3. Bei Anpflanzungen

(ZGB 688)

Art. 98.185

1 Lebhäge sollen wenigstens fünfundvierzig Zentimeter von der Grenzlinie angepflanzt und alljährlich gestutzt werden; sie dürfen nicht mehr als die Höhe von einem Meter und zwanzig Zentimeter erreichen.

2 Wildlinge dürfen bei Rebgeländen nur auf wenigstens neun Meter, anderwärts nur auf wenigstens sechs Meter Entfernung von der Grenzlinie belassen oder bepflanzt werden.

3 Zierbäume und Gesträuche in Gärten und Parkanlagen sowie Zwergobstbäume, letztere ohne Rücksicht auf die Kulturart ihres Standortes, sollen wenigstens fünfundvierzig Zentimeter von der Grenzlinie angepflanzt werden. Sie sind, wenn sie näher als einen Meter und fünfzig Zentimeter von der Grenzlinie gepflanzt werden, auf die Höhe von zwei Meter und vierzig Zentimeter zu beschränken.

4 Hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen gehören, sowie Nussbäume sind in einer Entfernung von sechs Meter, hochstämmige Obstbäume in einer Entfernung von vier Meter und fünfzig Zentimeter, Obstbaum-Halbhochstämme in einer Entfernung von drei Meter von der Grenze zu pflanzen. Besteht das angrenzende Land aus Reben, so soll der Grenzabstand für hochstämmige Bäume, die nicht Obstbäume sind, sowie für Nussbäume neun Meter, für hochstämmige Obstbäume sechs Meter, für Obstbaum-Halbhochstämme vier Meter betragen.

5 Wenn ein Waldbestand geschlagen wird, dessen Bäume weniger als sechs Meter oder, falls das angrenzende Land aus Reben besteht, weniger als neun Meter von der Grenze entfernt sind, so kann die betreffende Fläche innert fünf Jahren in den frühern Abständen wieder aufgeforstet werden.

4. Bei Gebäuden

(ZGB 686)

Art. 99.186

1

IV. Bauvorschriften

1. Bauanzeige, Visier

(ZGB 686)

Art. 100.187

1

2. Brandmauer

Art. 101.

1 Brandmauern dürfen mit ihrer Mitte auf die Grenzlinie gesetzt werden, sind alsdann aber, anderweitige Verständigung der Nachbarn vorbehalten, so anzulegen, dass sie wenigstens zwei Meter und fünfzig Zentimeter unter der Niveaulinie der Strasse oder, wo das Terrain höher liegt als diese, unter die verglichene Terrainhöhe der Grenzlinie reichen und dass die Mitte der Brandmauer auf die ganze Höhe der letztern senkrecht über der Grenzlinie liegt.

2 Der Nachbar ist, wenn er an die Brandmauer anbaut, verpflichtet, dem Eigentümer die Hälfte der Erstellungskosten der Mauer zu ersetzen, wogegen die Mauer in das Miteigentum der beiden Anstösser übergeht.

3 Die Berechtigung, eine Brandmauer auf der Grenzlinie aufzuführen, ist auch dann gegeben, wenn an der Nachbargrenze bereits ein Gebäude steht, dessen Scheidewand den baupolizeilichen und feuerpolizeilichen Vorschriften nicht genügt. In diesem Falle hat jedoch der Ersteller der Brandmauer auch die Kosten für allfällige Anpassungsarbeiten zu übernehmen.

4 Eine Einkaufspflicht des Nachbars ist erst mit dem Zeitpunkt gegeben, in welchem er zu einem Neubau oder wesentlichen Umbau seines Hauses schreitet.

5 Für die Einkaufsforderung nach Absatz 2 besteht ein gesetzliches Pfandrecht.

V. Bäume auf fremdem Boden

(ZGB Schlusstitel 20)

Art. 102.

1 Die Begründung von Eigentumsrechten an Bäumen auf fremdem Boden ist nicht zulässig.

2 Bestehende Eigentumsrechte an Bäumen auf fremdem Boden sind bis 1. Januar 1917 abzulösen.

3 ...188

VI. Durchleitung von Röhren, Leitungen usw.

(ZGB 691)

Art. 103 bis 106.189

1

VII. Notweg und Notbrunnen

(ZGB 694, 710)

Art. 107 bis 109.190

1

VIII. Tret- und Ausstreckrecht

(ZGB 695)

1. Inhalt

Art. 110.

1 Wer Boden als Ackerland bewirtschaftet, hat von Gesetzes wegen das Tret- und das Ausstreckrecht.

2 Das Tretrecht gestattet dem Berechtigten, beim Umpflügen auf der Längsseite seines Ackers mit der Hälfte des Gespanns und des Fahrzeuges auf dem anstossenden Grundstück zu fahren,

3 Das Ausstreckrecht gestattet dem Berechtigten, an der Stirnseite seines Ackers mit dem Pfluggespann bis vier Meter weit auf das anstossende Grundstück hinauszufahren und den Pflug dort zu wenden.

4 ...191

5 Der Tretberechtigte kann Weidezäune entfernen, hat sie aber nach dem Pflügen wieder gleichwertig herzustellen.

6 Bisherige Tret- und Ausstreckrechte erhalten mindestens den in diesem Artikel umschriebenen Inhalt.

2. Beschränkungen, amtliche Entscheide

Art. 111.

1 Das Recht darf nicht ausgeübt werden, wenn das anstossende Grundstück bepflanzt oder mit hohem Gras bewachsen ist.

2 Dem Besitzer des dienenden Grundstückes ist das Pflügen mindestens zwei Tage vorher anzuzeigen.

3 ...192

4 Der Berechtigte hat den bei Ausübung seines Rechtes im dienenden Grundstück verursachten Schaden zu ersetzen.

5 ...193

IX. Inanspruchnahme nachbarlichen Bodens

(ZGB 695)194

Art. 112.

1 Steht eine Baute auf oder nahe der nachbarlichen Grenze, so darf zur Ermöglichung von Ausbesserungsarbeiten der für den Bestand des Gerüstes benötigte nachbarliche Boden in Anspruch genommen werden.

2 Sind Bauten oder Anlagen an der Grenze zulässig, so darf unbebauter nachbarlicher Boden in Anspruch genommen werden, wenn anders der Bau nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten möglich wäre.195

3 Dieses Recht erstreckt sich jedoch nur auf einen Bodenstreifen von höchstens einem Meter fünfzig Zentimeter Breite.196

4 Allfällig entstehender Schaden ist zu vergüten.197

5 Öffentlich-rechtliche Bestimmungen über die Benützung des öffentlichen Grundes bleiben vorbehalten.198

X. Wegrechte

(ZGB 695)

Art. 113.

1 Für Art und Umfang der Ausübung von Rechten auf Tränkewege, Winterwege, Riesen, Reisten, Recken und dergleichen sind bestehende örtliche Übungen massgebend.

XI. Einfriedigung

(ZGB 697)

1. Pflicht

Art. 114.

1 Wo auf aneinander grenzenden Grundstücken beidseitiger Weidebetrieb stattfindet, kann jeder Anstösser die Einfriedigung auf Kosten beider Teile verlangen.

2 Mangels anderer Vereinbarung wird die Einfriedigung auf die Grenze gesetzt.

3 Jeder Anstösser hat eine entsprechende Strecke der Einfriedigung zu erstellen und zu unterhalten.

4 Sind Grundstücke mit Weidebetrieb durch Fusswege oder Güterwege voneinander getrennt, so besteht ohne besondere Vereinbarung keine Einfriedigungspflicht.

2. Bedürfnis und Art

Art. 115.199

1

XII. Zutritt auf fremden Boden

(ZGB 699 Abs. 2)

Art. 116.

1 Die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen der Jagd-200 und Fischereigesetzgebung201 betreffend das Betreten fremden Eigentums bleiben vorbehalten.

XIII. Öffentlich-rechtliche Beschränkungen

(ZGB 702)

1. Im allgemeinen

Art. 117.202

1 Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen des Grundeigentums durch die Gesetzgebung über die Bau-203, die Feuer-204 und die Gesundheitspolizei205 sowie das Forst-206 und das Strassenwesen207 bleiben vorbehalten.

2 ...208

XIIIbis. Offenhalten von Skigelände

(ZGB 702)

1. Massnahmen

Art. 117quater.210

1 Der Gemeinderat kann verfügen, dass Einfriedigungen, welche die Ausübung des Skisportes erschweren, durch die Besitzer vorübergehend weggenommen werden. Die Kosten für das Wegnehmen und Wiederaufstellen trägt die politische Gemeinde.

2 Der Gemeinderat kann Besitzer von Grundstücken verpflichten, Handlungen zu unterlassen, welche die Ausübung des Skisportes erheblich erschweren oder verunmöglichen. Erleidet ein Besitzer dadurch Schaden, so ist dieser von der politischen Gemeinde zu ersetzen.

2. Kostenübertragung auf Dritte

Art. 17quinquies.211

1 Soweit aus der Errichtung von Zonen und Massnahmen zum Offenhalten von Skigelände Kosten entstehen, können die Gemeinden von Personen und Personenvereinigungen, wie Bergbahnen, Ski- und Sesselliftunternehmen, denen daraus ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst, angemessene Beiträge oder vollen Ersatz verlangen.

3. Zuständigkeit

Art. 117sexies.212

1 Wenn Massnahmen zum Offenhalten von Skiabfahrts- und Skiübungsgelände durch mehrere Gemeinden ergriffen werden müssen und diese sich innert angemessener Frist nicht einigen, kann die Regierung213 entsprechende Verfügungen treffen.

2 ...214

XIV. Öffentliche Vermessungszeichen

(ZGB 702)

Art. 118 bis 120.215

1

XV. Verhinderung der Güterzerstückelung

(ZGB 702)

Art. 121 und 122.216

1

XVI. Naturschutz

(ZGB 702)

1. Vorschriften218

Art. 124bis.219

1 Die Regierung220 kann Verordnungsvorschriften erlassen zur Sicherung von Naturkörpern, Altertümern und wertvollen Kunstgegenständen und zu ihrer Erhaltung im Kanton221 sowie zum Schutze wildlebender Tiere und wildwachsender Pflanzen.222

XVII. Bodenverbesserungen

(ZGB 703)

Art. 125 bis 143.224

1

XVIII. Zusammenlegung landwirtschaftlicher Güter

Art. 144 bis 147.225

1

XIX. Öffentliche Werke

Art. 148.

1 Die Regelung der von öffentlichen Behörden auszuführenden Fluss- und Bachverbauungen, der damit zusammenhängenden Entsumpfungen und ähnlicher grosser Werke bleibt der Spezialgesetzgebung vorbehalten.226

2 Im Zweifelsfalle entscheidet die Regierung227, ob ein geplantes Unternehmen dieser Spezialgesetzgebung zu unterstellen sei.

XX. Umlegung von Baugebiet

Art. 149 bis 157.228

1

XXI. Grenzregelung

Art. 158.229

1

XXII. Fortleitung von Quellen

(ZGB 705)

Art. 159 bis 162.230

1

XXIII. Benützung von Brunnen und Quellen Dritter

(ZGB 709)

1. Umfang des Rechtes

Art. 163.

1 In Zeiten ausserordentlichen Wassermangels kann das Recht des Wasserbezuges und des Tränkens von Vieh aus Quellen und Brunnen solcher Besitzer, die darunter nicht erheblich zu leiden haben, beansprucht werden.

2. Bewilligung und Bedingungen

Art. 164.

1 Bei Widerspruch des Quellen- oder Brunnenbesitzers entscheidet der Gemeinderat über das Recht zum Wasserbezug und die Art der Ausübung abschliesslich.

2 Die Benützung des fremden Wassers hat unter möglichster Rücksicht auf das Interesse des Besitzers zu geschehen; jeder entstehende Schaden ist zu ersetzen.

XXIV. Verlegung einer Dienstbarkeit

(ZGB 742)

Art. 165 und 166.231

1

XXV. Öffentlich-rechtliche Grundlasten

(ZGB 784)

Gesetzliche Pfandrechte

(ZGB 836)

Art. 167.

1 Die gemäss Gesetz232 oder Gewohnheitsrecht bestehenden öffentlichen Strassen-, Weg-, Brücken- und Wasserbaupflichten und dergleichen gelten als öffentlich-rechtliche Grundlasten.

2 Ein gesetzliches Grundpfandrecht, das allen eingetragenen Pfandrechten vorgeht, besteht besonders für:233

1.234 die nach dem Gesetz über die Gebäudeversicherung235 und dem Gesetz über den Feuerschutz auf den versicherten Gebäuden ruhenden Verpflichtungen,

2. die Einkaufsforderungen nach Art. 101 Abs. 2,

3.236 die durch die zuständigen Organe festgesetzten Beiträge für die Anlage, den Bau, die Korrektion und den Unterhalt von Strassen und Wegen237, Gewässerkorrektionen238, Abwasseranlagen239, Bodenverbesserungen240 und dergleichen,

3bis.241 Anschlussbeiträge für die Lieferung von Wasser und Elektrizität,

4.242 die Forderung auf Deckung der Kosten, die nach dem Gesetz über den Feuerschutz aus der Mängelbehebung durch den Gemeinderat zulasten des Eigentümers entstehen.243

5.244 die Grundstückgewinnsteuern, Grundsteuern und Handänderungssteuern nach dem Steuergesetz245. Das Pfandrecht erlöscht drei Jahre nach Entstehen des Steueranspruchs.

3 Die Perimeterpflichten sind im Grundbuch anzumerken, jedoch ohne Bezifferung der Beiträge.

XXVI. Amtliche Schätzung

(ZGB 843 und 848)

1. Pflicht zur Schätzung beim Schuldbrief

Art. 168.

1 246

2. Schätzungskommission für Schuldbrief und Gült

Art. 169.247

1

3. Vornahme der Schätzung

Art. 170.248

1

4. Verordnung

Art. 171.249

XXVII. Gleichstellung altrechtlicher Pfandarten

Art. 172.

1 Die Pfandbriefe, Versicherungsbriefe und Kaufschuldversicherungsbriefe des alten kantonalen Rechtes werden dem Schuldbriefe des Zivilgesetzbuches250 gleichgestellt.251

2 ...252

XXVIII. Viehverpfändung

(ZGB 885)

Art. 173.

1 Das zuständige Departement253 kann Geldinstitute und Genossenschaften ermächtigen, sich zur Sicherung ihrer Darlehensforderungen ein Pfandrecht an Vieh ohne Übertragung des Besitzes bestellen zu lassen.254

2 Die hiefür erforderlichen Protokolle sind durch die Betreibungsbeamten zu führen.

XXVIIIbis. Administrativer Besitzesschutz

Art. 173bis.255

1 Die politische Gemeinde erlässt auf Begehren des Besitzers zum Schutz eines Grundstücks ein allgemeinverbindliches Verbot, wenn dieser ein schützenswertes Interesse dartut. Private Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

XXIX. Grundbuch

1. Eintragungspflicht

a) Öffentliche Grundstücke

(ZGB 944 Abs. 1)

Art. 174.

1 Die dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücke sind in das Grundbuch aufzunehmen.

b) Dingliche Rechte

(ZGB 949)

Art. 175.

1 256

2. Anlage des Grundbuches

Art. 176.257

1 Die Anlage der Grundbücher erfolgt nach Grundbuchkreisen. Für jeden Grundbuchkreis wird ein Grundbuch geführt.

3. Organisation

(ZGB 951, 953)

a) Grundbuchkreise

Art. 177.258

1 Jede politische Gemeinde bildet einen Grundbuchkreis.

2 Bei einer Vereinigung von politischen Gemeinden können deren Grundbuchkreise beibehalten werden.259

3 Politische Gemeinden können durch rechtsetzende Vereinbarung einen gemeinsamen Grundbuchkreis bilden.

b) Grundbuchverwalter

aa) Wahlbehörde

Art. 178.

1 Der Grundbuchverwalter wird vom Gemeinderat gewählt.

2 Im Falle der Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einem Grundbuchkreise wird die Wahl, sofern die Gemeinderäte sich darüber nicht einigen, auf deren Vorschlag von der Regierung260 getroffen.

bb) Fähigkeitsausweis

Art. 179.

1 Wählbar sind nur Personen, welche im Besitze eines von der Aufsichtsbehörde ausgestellten Fähigkeitsausweises sind.261

cc) Kaution

Art. 180.262

1

dd) Haftung der Gemeinde

(ZGB 955)

Art. 181.

1 Der Kanton hat für den Schaden, den er gemäss Art. 955 des Zivilgesetzbuches wegen Verschuldens des Grundbuchverwalters oder seiner Angestellten zu vergüten hat, ein Rückgriffsrecht auf die betreffende Gemeinde und im Falle der Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einem Grundbuchkreise auf diese Gemeinden im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl.

c) Aufsicht

(ZGB 956)

Art. 182.263

1 Das zuständige Departement264 übt die Aufsicht über die Grundbuchführung aus.

4. Einführung des Grundbuches

a) Grundsätze der Durchführung

Art. 183.

1 Die Einführung des Grundbuches erfolgt aufgrund von amtlichen Vermessungen.265

2 Die Einführung kann gleichzeitig für das ganze Kantonsgebiet oder nach und nach für bestimmte Teile desselben stattfinden.

3 Die Regierung266 setzt den Zeitpunkt der Einführung des Grundbuches fest; sie trifft die hiefür erforderlichen Anordnungen.267

b) Bereinigung der dinglichen Rechte

(ZGB Schlusstitel 43)

Art. 184.

1 Die Regierung268 bestimmt das Verfahren für die Bereinigung der dinglichen Rechte.269

2 Mit der Bereinigung der dinglichen Rechte kann diejenige der Wasserrechte gemäss Art. 16 des Gesetzes über Benützung von Gewässern vom 1. Januar 1894270 verbunden werden. Die Regierung271 kann die Bestimmungen des angeführten Artikels auf dem Verordnungswege abändern oder ergänzen.

c) Verordnung

Art. 185.

1 Die weiter erforderlichen Bestimmungen über das Grundbuchwesen, insbesondere über den zweckmässigen, sicheren und einheitlichen Einsatz der technischen Hilfsmittel für die Grundbuchführung272 und über die Stellvertretung des Grundbuchverwalters, werden auf dem Verordnungswege erlassen.273

d) Einstweilige Grundbuchwirkung

(ZGB Schlusstitel 48)

Art. 186.

1 Bis zur Einführung des Grundbuches kommt die Grundbuchwirkung im Sinne von Art. 48 Schlusstitel zum ZGB in bezug auf Entstehung, Übertragung, Umänderung und Untergang dinglicher Rechte nachbezeichneten Formen zu:

1. für das Eigentum:der Eintragung im Handänderungsprotokoll;

2. für die Grundpfandrechte:der Eintragung im Pfandprotokoll;

3. für die Dienstbarkeiten, Grundlasten und eintragungsbedürftigen Eigentumsbeschränkungen (Notwege usw.):der Eintragung im Servitutenprotokoll;

4. in bezug auf die Vormerkung persönlicher Rechte nach Art. 959 ZGB und die vorläufigen Eintragungen nach Art. 961 ZGB:der Einschreibung im Vormerkungsprotokoll;

5. in bezug auf die Vormerkung der Verfügungsbeschränkungen nach Art. 960 ZGB:der Vormerkung beim letzten Eigentumseintrag im Handänderungsprotokoll.

XXX. Korporationsvermögen nach Art. 44 und 45

1. Anteil- und Verfügungsrechte274

Art. 187.

1 Bei privatrechtlichen Korporationen nach Art. 44 und 45 mit selbständigen Anteilrechten können diese wie Grundstücke veräussert und verpfändet werden.275 Doch kann ein kleinerer Teil als ein Viertel eines Anteilrechtes, besonders eines Alpstosses, weder veräussert oder verpfändet noch in das Grundbuch aufgenommen werden. Andere Dienstbarkeiten als Nutzniessungsrechte können auf den Anteilrechten nicht errichtet werden.

2 Die Korporation kann auf ihrem Grundeigentum zur Beschaffung von Geldmitteln für Verbesserungen an demselben (Gebäude, Wege, Verbauungen usw.) Pfandrechte errichten, die allen eingetragenen Belastungen vorgehen. Die Pfandschuld ist jedoch durch Annuitäten von mindestens fünf Prozent der eingetragenen Pfandsumme nach Anordnung des zuständigen Departementes276 zu tilgen.277,278

2. Alpbuch

Art. 188.

1 Für Alpen und Weiden, die im Eigentum von Alpkorporationen mit selbständigen Anteilrechten stehen, wird vom Grundbuchamt ein Alpbuch geführt, das einen Bestandteil des Grundbuches bildet und in das alle Anteilrechte (Stösse usw.) aufzunehmen sind. Zum Erwerb der Anteilrechte und dinglicher Rechte an solchen bedarf es der Eintragung in das Alpbuch; diese Eintragungen haben für die Anteilrechte die gleiche Wirkung wie die Eintragungen im Grundbuch. Waren Anteilrechte als Miteigentum eingetragen oder verpfändet worden, so sind sie als Anteilrechte im Sinne von Art. 187 von Amtes wegen samt ihrer Verpfändung in das Alpbuch einzutragen.

2 Die Regierung279 erlässt durch Verordnung über die Einrichtung und Führung des Alpbuches die weiter erforderlichen Bestimmungen.280

XXXI. Erlass provisorischer sachenrechtlicher Bestimmungen

Art. 189.

1 Bis zur Einführung des Grundbuches erlässt die Regierung281 alle weitern zur Anwendung der sachenrechtlichen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches erforderlichen Vorschriften.282

V. Obligationenrecht283

Feriendauer

(OR 329a und 345a)284

Art. 189bis.285

1

Freiwillige Versteigerungen

(OR 236)

Art. 189a.286

1 Bei der freiwilligen öffentlichen Versteigerung eines Grundstücks ist der Grundbuchverwalter anwesend.

Werbung für Rechtsberatung

Art. 189c.288

1 Für berufsmässige Beratung in Rechtsfragen darf Werbung gemacht werden, solange diese objektiv bleibt und dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.

2 Art.  10  Abs. 2, Art. 37, 39 und 40 des Anwaltsgesetzes vom 11. November 1993289 werden sachgemäss angewendet.

C. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1. Fortbestand des kantonalen ehelichen Güterrechts

(ZGB Schlusstitel 9)

Art. 190 und 191.292

2. Strafbehörde nach Art. 943 OR

Art. 192.

1 Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Führung des Handelsregisters vom 29. Dezember 1890293 erhält folgenden Wortlaut: Die Aufsichtsbehörde verhängt die in Art. 943 OR vorgesehenen Ordnungsbussen.

3. Zuständiger Richter nach Art. 496 Abs. 2 und Art. 501 Abs. 2 OR

Art. 193.294

1

4. Weitere Vollzugsvorschriften

Art. 194.

1 Die Regierung295 erlässt durch Verordnung die zur Anwendung des eidgenössischen Zivilrechtes weiter erforderlichen Bestimmungen, soweit nicht gesetzliche Vorschriften bestehen.296

5. Aufhebung bestehenden Rechts

Art. 195.

1 Alle dem Schweizerischen Zivilgesetzbuche oder dem gegenwärtigen Gesetze widersprechenden Bestimmungen bestehender Gesetze und Verordnungen sowie die auf Grund solcher erlassenen Kreisschreiben, Beschlüsse, Bekanntmachungen, örtlichen Reglemente usw. sind aufgehoben, insbesondere:

1. und 2. 297

3. bis 31.298

32.299

33.300

34.301

35.302

36.303

37.304

38.305

Schlussbestimmungen des VII. Nachtragsgesetzes vom 11. Januar 1996306

IV.

Die Zuständigkeit der Instanz, bei der ein Verfahren im Zeitpunkt des Vollzugsbeginns dieses Nachtragsgesetzes anhängig ist, dauert nach bisherigem Recht weiter.

Entscheide des Bezirksgerichtes und des zuständigen Departementes über die Bevormundung, Verbeiratung und Verbeiständung sind nach bisherigem Recht weiterziehbar.

Schlussbestimmungen des VIII. Nachtragsgesetzes vom 1. April 2004307

III.

Die nach bisherigem Recht zuständige Instanz schliesst Verfahren, die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bei ihr hängig sind, nach bisherigem Recht ab.




1   GS 17, 429; bGS 5, 3; nGS 6, 39; nGS 10–78; nGS 14–31; nGS 26–65; nGS 29–54; nGS 35–28. Vom Grossen Rat erlassen am 16. Mai 1911/20. Mai 1942; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 3. Juli 1911/22. Juni 1942; vom Bundesrat genehmigt am 4. Juli 1911/3. November 1942; in Vollzug ab 1. Januar 1912/1. Juli 1942. Geändert durch Art. 3 des EG zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 24. März 1941, bGS 5, 235 (sGS 921.1, aufgehoben); Art. 50 Ziff. 4 der V über die amtlichen Grundstückschätzungen vom 17. November 1944, GS 18, 156 (aufgehoben); Art. 219 OG, GS 19, 113 (sGS 151.1, aufgehoben); Art. 329 Ziff. 12 StP, GS 20, 523 (sGS 962.1); Ziff. 30 des Bereinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1954, GS 20, 713; NG vom 23. Dezember 1957, nGS 1, 143; Art. 16 Ziff. 3 VG vom 7. Dezember 1959, nGS 1, 296 (sGS 161.1); Art. 54 Ziff. 4 GNG vom 5. Dezember 1960, nGS 1, 521 (sGS 751.1); Art. 77 FüG vom 18. Mai 1964, nGS 3, 94 (sGS 381.1, aufgehoben); Art. 128 VRP vom 16. Mai 1965, nGS 3, 477 (sGS 951.1); Art. 11 DelG vom 27. November 1967, nGS 5, 267 (sGS 141.51); Art. 41 des EG zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom 19. Mai 1968, nGS 5, 382 (sGS 231.1, aufgehoben); II. NG vom 18. Juni 1968, nGS 5, 416; Art. 61 FSG vom 18. Juni 1968, nGS 5, 511 (sGS 871.1); Art. 42 FoG vom 1. Dezember 1970, nGS 7, 685 (sGS 651.1); III. NG vom 15. Juni 1971, nGS 7, 667 (aufgehoben); Art. 136 BauG vom 6. Juni 1972, nGS 8, 134 (sGS 731.1); Art. 54 des EG zum eidg Gewässerschutzgesetz vom 2. Dezember 1973, nGS 9, 737 (sGS 752.1); IV. NG vom 20. Juni 1974, nGS 9, 671; Art. 63 MelG vom 31. März 1977, nGS 12–70 (sGS 633.1); V. NG vom 5. Januar 1978, nGS 13–5; Art. 8 GIVU vom 28. Juni 1979, nGS 14–87 (sGS 911.51); Art. 256 GG vom 23. August 1979, nGS 15–59 (sGS 151.2); Abschnitt II Ziff. 1 des NG zum VG vom 4. Dezember 1980, nGS 15–60 (sGS 161.1); VI. NG vom 8. Januar 1981, nGS 16–12; Art. 69 EntG vom 31. Mai 1984, nGS 19–91 (sGS 735.1); Art. 17 UeStG vom 13. Dezember 1984, nGS 20–17 (sGS 921.1); Art. 104 GerG vom 2. April 1987, nGS 22–32 (sGS 941.1); Art. 117 StrG vom 12. Juni 1988, nGS 23–81 (sGS 732.1); Art. 312 ZPG vom 20. September 1990, nGS 26–39 (sGS 961.2); Art. 10 EG zum BG über das bäuerliche Bodenrecht, nGS 29–18 (sGS 613.1); Art. 43 AnwG, nGS 29–44 (sGS 963.70); Art. 102 StVG vom 16. Juni 1994, nGS 29–68 (sGS 140.1); Art. 17 VermG vom 26. November 1995, nGS 31–24 (sGS 914.7); Abschnitt II Ziff. 29 des III. NG zum VRP vom 9. November 1995, nGS 31–27 (sGS 951.1); VII. NG vom 11. Januar 1996, nGS 31–53; Abschnitt II des II. NG zum ELG vom 6. November 1997, nGS 32–94 (sGS 351.5); Abschnitt III des II. NG zum FSG vom 9. Januar 1997, 32–109 (sGS 871.1); Art. 51 des SHG vom 27. September 1998, nGS 33–104 (sGS 381.1); Art. 277 StG vom 9. April 1998, nGS 33–116 (sGS 811.1); Art. 44 des EG zur eidg Waldgesetzgebung vom 29. November 1998, nGS 35–9 (sGS 651.1); Abschnitt II Ziff. 6 des NG zum StVG vom 1. Juli 1999, nGS 35–15 (sGS 140.1); II. NG zum VG vom 26. Mai 2000, nGS 35–35 (sGS 161.1); Abschnitt II Ziff. 16 des NG zum GGvom 1. Juni 2000, nGS 35–49 (sGS 151.2); Art. 17 des GGS vom 9. November 2000, nGS 35–64 (sGS 814.1); Abschnitt II des II. NG zum AnwG vom 7. November 2002, nGS 37–102 (sGS 963.70); Abschnitt VI des III. Nachtrags zum GerG vom 7. November 2002, nGS 38–54 (sGS 941.1); VIII. Nachtrag vom 1. April 2004, nGS 39–63; Abschnitt II Ziff. 2 der V über die Änderung des Gesundheitsgesetzes vom 6. Dezember 2005, nGS 41–5 (sGS 311.110); Abschnitt II Ziff. 24 des V.  Nachtrags zur VRP vom 23. Januar 2007, nGS 42–55 (sGS 951.1); Abschnitt II des VI. Nachtrags VRP vom 17. Juni 2007, nGS 42–99 (sGS 951.1); IX. Nachtrag vom 22. Januar 2008, nGS 43–77; Abschnitt II Ziff. 4 des IV. Nachtrags zum GerG vom 1. Juni 2008, nGS 44–52 (sGS 941.1).

2   Art. 52 Schlusstitel zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210.

3   ABl 1910 II, 353.

4   ABl 1942, 385.

5   Aufgehoben durch Art. 312 ZPG.

6   Fassung gemäss VIII. Nachtrag.

7   Aufgehoben durch NG zum StVG.

8   Fassung gemäss VIII. Nachtrag.

9   Fassung gemäss VIII. Nachtrag.

10   Geändert durch NG zum GG.

11   Geändert durch IV. Nachtrag zum GerG.

12   Geändert durch V. Nachtrag zum VRP.

13   Fassung gemäss VIII. Nachtrag.

14   Art. 360b des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.

15   Fassung gemäss VII. NG.

16   Fassung gemäss VII. NG.

17   Fassung gemäss IV. NG.

18   Fassung gemäss IV. NG.

19   sGS 951.1.

20   Geändert durch V. Nachtrag zum VRP.

21   Art. 224 ff. ZPG, sGS 961.2.

22    Art.  217 ff. ZPG, sGS 961.2.

23   Art. 217 ff. ZPG, sGS 961.2.

24   Geändert durch IV. Nachtrag zum GerG.

25   Art. 196 ff. ZPG, sGS 961.2.

26   Fassung gemäss IV. NG.

27   Aufgehoben durch Art. 312 ZPG.

28   Fassung gemäss Art. 312 ZPG.

29    Art. 11 Abs. 3 des BG über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987, SR 291.

30    Art. 11 Abs. 3 des BG über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987, SR 291.

31   Art. 15 des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.

32   Eingefügt durch VIII. Nachtrag.

33   Geändert durch V. Nachtrag zum VRP.

34   sGS 951.1.

35   sGS 951.1.

36   Fassung gemäss VIII. Nachtrag.

37   Geändert durch V. Nachtrag zum VRP.

38   Fassung gemäss VIII. Nachtrag.

39   SR 220.

40   Fassung gemäss VIII. Nachtrag.

41   Fassung gemäss VIII. Nachtrag.

42   Fassung gemäss VIII. Nachtrag.

43   Vgl. etwa Art. 337, 499 bis 502, 507, 512, 657 Abs. 2, Art. 712d Abs. 3 und Art. 857 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

44   Abs. 2 aufgehoben durch Bereinigungsgesetz.

45   Fassung gemäss VIII. Nachtrag.

46   Eingefügt durch VIII. Nachtrag.

47   Fassung gemäss VII. NG.

48   Art. 7 GGA, sGS 0.1.

49   Eingefügt durch VII. NG.

50   Art. 970a des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

51   Art. 7 GGA, sGS 0.1.

52   Fassung gemäss VIII. Nachtrag.

53   Aufgehoben durch Art. 312 ZPG.

54   Geändert durch NG zum StVG.

55   Fassung gemäss VIII. Nachtrag.

56   Art. 763 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

57   Art. 580 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210; Art. 84 ff. dieses G.

58   Fassung gemäss VIII. Nachtrag.

59   Eingefügt durch Art. 256 GG.

60   Fassung gemäss VIII. Nachtrag.

61   Eingefügt durch VIII. Nachtrag.

62   Geändert durch NG zum GG.

63   Art. 5 f. GG, sGS 151.2.

64   Fassung gemäss V. NG.

65   Aufgehoben durch Art. 312 ZPG.

66   Aufgehoben durch Art. 312 ZPG.

67   Aufgehoben durch Art. 312 ZPG.

68   Vgl. Abschnitt II des VI. NG.

69   Vgl. Abschnitt II des VI. NG.

70   Geändert durch II. NG zum VG.

71   ZStV, sGS 912.1.

72   Eingefügt durch II. NG zum VG.

73   Geändert durch Art. 219 OG.

74   Geändert durch Art. 219 OG.

75    Art.  109 KV, sGS 111.1; KonfG, sGS 171.1; VKK, sGS 173.5; VERK, sGS 175.1.

76   Geändert durch Bereinigungsgesetz.

77   Art. 13 ff. GG, sGS 151.2.

78    Art. 17 GG, sGS 151.2.

79   Art. 18 ff. GG, sGS 151.2.

80   Art. 22 ff. GG, sGS 151.2.

81    Art. 1 Abs. 2 GG, sGS 151.2.

82   Art. 1 Abs. 2 GG, sGS 151.2.

83   Universität St.Gallen, Art. 1 Abs. 2 UG (sGS 217.11); Kantonale Familienausgleichskasse und Familienausgleichskasse für Selbständigerwerbende, Art. 29 Abs. 1 KZG (sGS 371.1); Melioration der Rheinebene, Art. 1 Abs. 1 des G über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos (sGS 633.3); Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen, Art. 1 GVG (sGS 873.1).

84   Fassung gemäss VII. NG.

85   Geändert durch GG.

86   Fassung gemäss VII. NG.

87   Eingefügt durch Art. 256 GG.

88   Eingefügt durch Art. 117 StrG.

89   Geändert durch III. NG zum VRP.

90   Abs. 3 aufgehoben durch Art. 117 StrG.

91   Fassung gemäss VII. NG.

92   Geändert durch OG.

93   Departement des Innern; Art. 22 lit. c GeschR, sGS 141.3.

94    Departement des Innern; Art. 22 lit. c GeschR, sGS 141.3.

95    Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937, SR 311.0.

96   Geändert durch III. NG zum VRP.

97   Eingefügt durch VII. NG.

98   Geändert durch OG.

99   Geändert durch GG.

100   Geändert durch OG.

101   Aufgehoben durch VII. NG.

102   Abs. 4 geändert durch GG.

103   Geändert durch NG zum GG.

104   Aufgehoben durch NG zum GG.

105   Aufgehoben durch ZPG.

106   Aufgehoben durch SHG.

107   Fassung gemäss VIII. Nachtrag.

108   Aufgehoben durch SHG.

109   Aufgehoben durch VII. NG.

110   Aufgehoben durch VII. NG.

111   Fassung gemäss V. NG.

112    EidgV über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977, SR 211.222.338.

113   Fassung gemäss VII. NG.

114   PKV, sGS 912.3.

115   Aufgehoben durch Art. 8 GIVU.

116   Fassung gemäss VIII. Nachtrag.

117   Fassung gemäss VIII. Nachtrag.

118   Fassung gemäss VIII. Nachtrag.

119   Aufgehoben durch VII. NG.

120   Fassung gemäss VIII. Nachtrag..

121   Art. 328 und 329 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR 210.

122   sGS 381.1.

123   Eingefügt durch SHG.

124   Art. 317 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

125   Eingefügt durch SHG.

126   Eingefügt durch SHG.

127   Aufgehoben durch V. NG.

128   Aufgehoben durch VII. NG.

129   Aufgehoben durch VII. NG.

130   Fassung gemäss VI. NG.

131   Fassung gemäss VI. NG.

132   Fassung gemäss VII. NG.

133   Eingefügt durch VII. NG.

134   Departement des Innern; Art. 22Bst. dbis GeschR, sGS 141.3.

135   Fassung gemäss VII. NG.

136   Aufgehoben durch StVG.

137   Fassung gemäss VII. NG.

138   Art. 71a ff. VRP, sGS 951.1.

139   Vgl. Abschnitt II des VI. NG.

140   Vgl. Abschnitt II des VI. NG.

141   Aufgehoben durch VII. NG.

142   Geändert durch V. Nachtrag zum VRP.

143   Art. 397a ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR 210.

144   Aufgehoben durch VII. NG.

145   Aufgehoben durch V. NG.

146   Aufgehoben durch VII. NG.

147   Geändert durch NG zum StVG.

148   Departement des Innern; Art. 22 dbis GeschR, sGS 141.3.

149   Aufgehoben durch VII. NG.

150   Fassung gemäss Abschnitt II Ziff. 1 des NG zum VG.

151   Vgl. Abschnitt II des VI. NG.

152   Abs. 2 aufgehoben durch Bereinigungsgesetz; Abs. 3 und 4 aufgehoben durch V. NG.

153   Eingefügt durch VI. NG.

154   Geändert durch V. Nachtrag zum VRP.

155   Eingefügt durch VI. NG.

156   Eingefügt durch VII. NG.

157   Eingefügt durch VI. NG.

158   Eingefügt durch VI. NG.

159   Eingefügt durch VI. NG; geändert durch GerG.

160   Zweiter Satz geändert durch II. NG zum ELG.

161   Fassung gemäss VII. NG.

162   Fassung gemäss VII. NG.

163   Geändert durch NG zum StVG.

164   Geändert durch NG zum StVG.

165   Geändert durch IV. Nachtrag zum GerG.

166    Art. 556 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR 210.

167   BG über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, SR 211.412.11.

168   Eingefügt durch EG zum BG über das bäuerliche Bodenrecht.

169   BG über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, SR 211.412.11.

170   Geändert durch V. Nachtrag zur VRP.

171   Art. 49 der Zivilstandsverordnung, SR 211.112.2.

172   Eingefügt durch VIII. Nachtrag.

173   Art. 27 EV zum ZGB, sGS 911.11.

174   Art. 553 Abs. 1 Ziff. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR 210.

175   Eingefügt durch VIII. Nachtrag.

176   Geändert durch NG zum StVG.

177   Geändert durch NG zum StVG.

178   Geändert durch NG zum StVG.

179   Geändert durch NG zum StVG.

180   Geändert durch NG zum StVG.

181   Eingefügt durch VIII. Nachtrag.

182   Aufgehoben durch EG zum BG über das bäuerliche Bodenrecht, sGS 613.1.

183   Aufgehoben durch EG zum BG über das bäuerliche Bodenrecht, sGS 613.1.

184   Aufgehoben durch ZPG.

185   Fassung gemäss VIII. Nachtrag.

186   Aufgehoben durch BauG.

187   Aufgehoben durch BauG.

188   Abs. 3 aufgehoben durch ZPG.

189   Aufgehoben durch ZPG.

190   Aufgehoben durch ZPG.

191   Aufgehoben durch VII. NG.

192   Abs. 3 und 4 aufgehoben durch ZPG.

193   Abs. 6 aufgehoben durch ZPG.

194   Geändert durch BauG.

195   Eingefügt durch BauG.

196   Geändert durch BauG.

197   Geändert durch BauG.

198   Eingefügt durch BauG.

199   Aufgehoben durch ZPG.

200   sGS 853.

201   sGS 854.

202   Fassung gemäss NG.

203   sGS 731.

204   sGS 871.

205   sGS 311 ff.

206   sGS 65.

207   sGS 732.

208   Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BauG.

209   Eingefügt durch NG. Aufgehoben durch BauG.

210   Eingefügt durch II. NG.

211   Eingefügt durch II. NG.

212   Eingefügt durch II. NG.

213   Fassung gemäss VII. NG.

214   Abs. 2 aufgehoben durch BauG.

215   Aufgehoben durch VermG.

216   Aufgehoben durch EG zum BG über das bäuerliche Bodenrecht, sGS 613.1.

217   Aufgehoben durch BauG.

218   Geändert durch BauG.

219   Eingefügt durch NG; geändert durch BauG.

220   Fassung gemäss VII. NG.

221   V betreffend den Schutz von Naturkörpern und Altertümern, sGS 271.51; V über das Strahlen, sGS 271.52.

222   NSV, sGS 671.1.

223   Aufgehoben durch VI. Nachtrag zum VRP.

224   Aufgehoben durch MelG.

225   Aufgehoben durch MelG.

226    sGS 734.

227   Fassung gemäss VII. NG.

228   Aufgehoben durch BauG.

229   Aufgehoben durch BauG.

230   Aufgehoben durch GNG.

231   Aufgehoben durch ZPG.

232   sGS 732 und 734.

233   Vgl. auch Art. 181 und 188 StG, sGS 811.1.

234   Geändert durch II. NG zum FSG.

235   sGS 873.1.

236   Geändert durch EG zum eidg Gewässerschutzgesetz.

237   sGS 732.

238   sGS 734.

239   sGS 752.

240   sGS 633.

241   Eingefügt durch II. NG zum FSG.

242   Eingefügt durch FSG.

243   Art. 23 Abs. 3 und Art. 27 Abs. 3 FSG, sGS 871.1.

244   Eingefügt durch StG.

245   sGS 811.1.

246   Aufgehoben durch VII. NG.

247   Ausser Kraft gesetzt durch V über die amtlichen Grundstückschätzungen, GS 18; 156 (aufgehoben).

248   Aufgehoben durch VG.

249   Aufgehoben durch GGS.

250   Art. 842 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

251   Art. 33 SchlT zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907.

252   Aufgehoben durch VII. NG.

253   Sicherheits- und Justizpartement; Art. 26 lit. b GeschR, sGS 141.3.

254   Geändert durch DelG.

255   Eingefügt durch Art. 17 UeStG.

256   Aufgehoben durch VII. NG.

257   Fassung gemäss Ziff. 30 lit. m des Bereinigungsgesetzes.

258   Fassung gemäss VIII. Nachtrag.

259   In der Stadt St.Gallen bestehen die Grundbuchkreise St.Gallen, St.Fiden und Bruggen.

260   Fassung gemäss VII. NG.

261   V über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalter, sGS 914.45.

262   Aufgehoben durch NG zum VG.

263   Geändert durch DelG.

264   Departement des Innern; Art. 22 Bst. dbis GeschR, sGS 141.3.

265    Geändert durch VermG.

266   Fassung gemäss VII. NG.

267   Geändert durch VermG.

268   Fassung gemäss VII. NG.

269   GBBV, sGS 914.31.

270   bGS 3, 523 (aufgehoben). Siehe nunmehr Art. 45 GNG, sGS 751.1.

271   Fassung gemäss VII. NG.

272   Art. 949a des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

273   Fassung gemäss VII. NG.

274   Geändert durch Bereinigungsgesetz.

275   Geändert durch Bereinigungsgesetz.

276   Departement des Innern; Art. 22 Bst, dbis GeschR, sGS 141.3.

277    Zweiter Satz geändert durch DelG.

278   Art. 820 und 821 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210, SR 210.

279   Fassung gemäss VII. NG.

280   V über das Alpbuch, sGS 914.41.

281   Fassung gemäss VII. NG.

282   EV zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.11; siehe ferner sGS 914.

283   Eingefügt durch III. NG

284   Fassung gemäss IV. NG.

285   Eingefügt durch III. NG; aufgehoben durch ZPG.

286   Fassung gemäss IX. Nachtrag.

287   Aufgehoben durch VIII. Nachtrag.

288   Geändert durch II. Nachtrag zum AnwG.

289    sGS 963.70

290   Aufgehoben durch VIII. Nachtrag.

291   Aufgehoben durch VIII. Nachtrag.

292   Überholt durch Art. 9 des Schlusstitels zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210, Änderung vom 5. Oktober 1984 (AS 1986, 122).

293   sGS 915.1.

294   Überholt durch Art. 314 lit. a ZPG, sGS 961.2.

295   Fassung gemäss VII. NG.

296   EV zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.11.

297   Überholt durch Art. 118 Bst. a KV, sGS 111.1.

298   Überholt durch Art. 4 GGA, sGS 0.1.

299   Überholt durch Art. 65 MelG, sGS 633.1.

300   Überholt durch Art. 4 GGA, sGS 0.1.

301   Überholt durch Art. 71 EntG, sGS 735.1.

302   Überholt durch Art. 44 lit. a FoG, sGS 651.1.

303   Überholt durch Art. 4 GGA, sGS 0.1.

304   Überholt durch Art. 12 Ziff. 1 bzw. Art. 4 GGA, sGS 0.1.

305   Überholt durch Art. 4 GGA, sGS 0.1.

306   nGS 31–53.

307   nGS 39–63.