911.21

Verordnung über die Amtsnotariate

vom 13. Juni 20001

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 30 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 19942

als Verordnung:

Notariatskreise

Art. 1.3

1 Es bestehen vier Notariatskreise:

a) Amtsnotariat St.Gallen-Rorschach mit Amtssitz in St.Gallen;

b) Amtsnotariat Rheintal-Werdenberg-Sarganserland mit Amtssitz in Buchs;

c) Amtsnotariat See-Gaster mit Amtssitz in Rapperswil;

d) Amtsnotariat Wil-Toggenburg mit Amtssitz in Wil.

2 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 121 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 20014.

3 Enthält das Gesetz keine abweichende Regelung, können die Amtsnotariate ihre Dienstleistungen im Kanton auch ausserhalb ihres Notariatskreises erbringen.

Änderung bisherigen Rechts

a) Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei

Art. 2.

Das Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei vom 7. Dezember 19515 wird wie folgt geändert:

Sicherheits- und Justizdepartement

Art. 26.6

1 In den Geschäftskreis des Sicherheits- und Justizdepartementes fallen:

a)Aufsicht über den gesetzmässigen Bestand der mit der Zivil- und Strafrechtspflege betrauten Behörden und Beamten;

abis)...

b)kantonale Gesetzgebung und administrative Anwendung:
des Zivilrechts, soweit nicht andere Departemente zuständig sind;
des Strafrechts;
des Zivil- und Strafprozessrechts;
des Enteignungsrechts (mit Ausnahme der Enteignungen zugunsten des Staates);
...

bbis)kantonale Gesetzgebung der Verwaltungsrechtspflege;

c)kantonale Gesetzgebung des Verantwortlichkeitsrechts;

d)Polizeikorps, Ordnungs- und Sicherheitspolizei (insbesondere Aufsicht über die Handhabung der Polizei in den Gemeinden, Genehmigung der Polizeireglemente der Gemeinden, Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts);

dbis)Koordination des Bevölkerungsschutzes;

dter)Militärverwaltung und Wehrpflichtersatzabgabe;

dquater)Zivilschutz und Kulturgüterschutz;

e)Niederlassung, Reise- und Identitätspapiere für Schweizer Bürger;

ebis)kantonale Aufgaben im Ausländer- und Asylrecht;

eter)Sozialhilfe für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene, ausgenommen finanzielle Sozialhilfe nach kantonalem Recht für vorläufig Aufgenommene;

equater)Nothilfe für illegal anwesende Personen;

f)Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr;

g)Schifffahrt und Hafenverwaltung;

h)...

hbis)Entschädigungen und Genugtuung nach Opferhilfegesetz;

hter)unentgeltliche Rechtspflege vor Verwaltungsbehörden;

i)Justizvollzug (Straf- und Massnahmenvollzug, Vollzugseinrichtungen und Gefängnisse, Bewährungshilfe);

k)...

b) V über die Beglaubigung privater Unterschriften

Art. 3.

Die Verordnung über die Beglaubigung privater Unterschriften vom 15. Januar 19387 wird wie folgt geändert:

c) Polizeiverordnung

Art. 4.

Die Polizeiverordnung vom 2. Dezember 19808 wird wie folgt geändert:

b) Polizeistationen

Art. 2.9

1 Das Sicherheits- und Justizdepartement entscheidet nach Anhören der Gemeinderäte der betroffenen Gemeinden über die Schaffung neuer sowie über die Erweiterung, die Zusammenlegung und die Aufhebung bestehender Polizeistationen.

2 Es nimmt auf die Interessen der Gemeinden angemessen Rücksicht.

d) V zur eidgenössischen Waffengesetzgebung

Art. 5.

Die Verordnung zur eidgenössischen Waffengesetzgebung vom 2. Februar 199910 wird wie folgt geändert:

Zuständigkeit

Art. 1.11

1 Das Polizeikommando vollzieht die eidgenössische Waffengesetzgebung.

Art. 2 wird aufgehoben.

Verfahren

Art. 3.12

1 Im Kanton wohnhafte Gesuchsteller reichen Bewilligungsgesuche der Polizeistation des Wohnsitzes, in der Stadt St.Gallen der Stadtpolizei, ein.

2 Die Einreichungsstelle prüft das Gesuch auf Vollständigkeit und leitet es mit ihrer Stellungnahme dem Polizeikommando weiter.

e) VV zum G über die Friedhöfe und die Bestattungen

Art. 6.

Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen vom 3. Januar 196713 wird wie folgt geändert:

Aussergewöhnliche Todesfälle

Art. 10.14

1 Wer beim Tod einer unbekannten Person zugegen war, eine Leiche gefunden hat, vom Tod einer unbekannten Person oder von einem Todesfall mit aussergewöhnlicher Ursache Kenntnis erhalten hat, ist verpflichtet, der Staatsanwaltschaft, der politischen Gemeinde oder der Polizei sofort Anzeige zu erstatten. Der Empfänger hat die Meldung unverzüglich den beiden anderen Amtsstellen zu übermitteln.

2 Stellt ein Arzt bei der Leichenschau fest, dass eine aussergewöhnliche Todesursache vorliegt oder dass beim Tod eine Einwirkung Dritter nicht ausgeschlossen werden kann, hat er sofort die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen.

3 Die Polizei nimmt unter Beizug des Amtsarztes im Auftrag der Staatsanwaltschaft eine amtliche Untersuchung des Leichnams vor und erstattet ihr Bericht.

Leichensektion

Art. 11.15

1 Die Sektion einer Leiche wird angeordnet:

a)von der Staatsanwaltschaft, wenn dies auf Grund des Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 199916 geboten ist oder wenn nächste Angehörige des Verstorbenen dies verlangen;

b)vom Amtsarzt, wenn gesundheitspolizeiliche Gründe dies als notwendig erscheinen lassen.

Bestattung

Art. 14.17

1 Bestattung und Ausstellung eines Leichenpasses dürfen erst erfolgen, wenn der Tod oder der Leichenfund beim zuständigen Zivilstandsamt angezeigt wurde. Die von der politischen Gemeinde bezeichnete Dienststelle entscheidet über Ausnahmen und informiert umgehend das Zivilstandsamt18.

2 Soll der Leichnam eingeäschert werden, darf die Kremation erst erfolgen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

3 Musste ein Augenschein der Staatsanwaltschaft angeordnet werden, so darf die Bestattung erst erfolgen, wenn diese den Leichnam zur Bestattung freigibt.

Graböffnung vor Ablauf der Grabesruhe

Art. 26.19

1 Die ausnahmsweise Öffnung eines Grabes vor Ablauf der gesetzlichen Dauer der Grabesruhe wird vom zuständigen Departement nur bewilligt, wenn:

a)die nächsten Angehörigen des Verstorbenen damit einverstanden sind;

b)der Amtsarzt bestätigt, dass nicht Gründe der öffentlichen Gesundheit die Graböffnung verbieten;

c)die schickliche Bestattung des exhumierten Leichnams gesichert ist. Die Kosten der Exhumation und der Wiederbestattung sind von den Gesuchstellern zu tragen.

2 Art. 164 Abs. 2 des Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 1999 bleibt vorbehalten.

Öffentliche Gesundheit

Art. 30.20

1 Bei Leichenüberführungen sind die gesundheitspolizeilichen Vorschriften des Bundes über den Leichentransport zu beachten.

2 Die Überführung von Leichen in das Ausland sowie die Überführung der Leichen von Menschen, die an einer gemeingefährlichen, epidemischen Krankheit gestorben sind, ist nur zulässig auf Grund eines vom Amtsarzt des Sterbeortes ausgestellten Leichenpasses.

f) VV über das Messwesen

Art. 7.

Die Vollzugsverordnung über das Messwesen vom 17. November 198721 wird wie folgt geändert:

Eichmeister

Art. 4.22

1 Der Regierungsrat wählt einen Eichmeister je Eichkreis.

2 Der Eichmeister wird vom Bezirksgerichtspräsidenten seines Wohnortes vereidigt.

3 Er sorgt an seinem Wohnort für geeignete Räumlichkeiten zur Eichung und zur Aufbewahrung der Messmittel.

Waagmeister

Art. 7.23

1 Der Waagmeister wird vom Bezirksgerichtspräsidenten des Standorts der Waage vereidigt.

2 Er untersteht der Aufsicht des Eichmeisters.

g) VV zum BG über die Handelsreisenden

Art. 8.

Die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Handelsreisenden vom 14. Juli 193124 wird wie folgt geändert:

h) Fischereiverordnung

Art. 9.

Die Fischereiverordnung vom 11. November 198025 wird wie folgt geändert:

i) EV zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

Art. 10.

Die Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 14. Dezember 194526 wird wie folgt geändert:

I. Adoption

Art. 4.27

1 Das Gesuch ist mit dem Familienschein der adoptierenden Person, dem Geburtsschein der zu adoptierenden Person und allfällig weiteren Akten beim Departement für Inneres und Militär einzureichen.

2 Das Departement für Inneres und Militär führt die Untersuchung im Sinne von Art. 268 a des Zivilgesetzbuches28 und holt die für die Aussprechung der Adoption erforderlichen Zustimmungen ein.

bb) Versäumnis

Art. 23.29

1 Ist der Vormund trotz Aufforderung und Fristansetzung durch die Vormundschaftsbehörde in der Rechnungsablegung oder Berichterstattung säumig, so kann ihn die Vormundschaftsbehörde mit Ordnungsbusse bis Fr. 100.– belegen. Bei Säumnis nach weiterer, unter Hinweis auf die Strafdrohung des Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches30 verfügter Fristansetzung hat die Vormundschaftsbehörde bei der Staatsanwaltschaft Strafverfolgung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu beantragen. Die Rechnungsablegung und Berichterstattung kann nach Wahl der Vormundschaftsbehörde durch Entlassung und Ersetzung des Säumigen oder durch Vollstreckungsmassnahmen herbeigeführt werden. Der Fehlbare ist für die Kosten haftbar.

I. Erbloser Nachlass

EG 77

Art. 30.31

1 Die politische Gemeinde und das Amtsnotariat haben dem zuständigen Departement von jedem Falle eines erblosen Nachlasses Anzeige zu machen.

II. Siegelung

1. Behörde

Art. 31.32

1 Die Siegelung wird in den durch Art. 83 des Einführungsgesetzes33 vorgesehenen Fällen vom Amtsnotariat des letzten Wohnsitzes des Erblassers34 und, wenn dieser nicht im Kanton wohnhaft war, vom Amtsnotariat des Ortes, wo die zu sichernden Gegenstände sich befinden, angeordnet und vollzogen.

4. Verwahrung von Gegenständen

Art. 34.35

1 Wenn begründeter Verdacht besteht, dass die Gegenstände trotz der Anlegung der Siegel beiseite geschafft würden, oder wenn sonst Gefahr für die Sicherheit vorhanden ist, so hat das Amtsnotariat die Gegenstände gegen Ausstellung einer Quittung in Verwahrung zu nehmen.

5. Polizeiliche Hilfe

Art. 35.36

1 Stösst die Siegelung auf Widerstand, so kann polizeiliche Hilfe angerufen werden.

III. Erbbescheinigung

Art. 37.37

1 Vor der Ausstellung der Erbbescheinigung hat das Amtsnotariat von Amtes wegen die zur Feststellung der Erben erforderlichen Erhebungen zu machen. Insbesondere hat es die nötigen Auszüge aus dem Zivilstandsregister zu beschaffen und bei den in Betracht kommenden Amtsstellen zu ermitteln, ob nicht letztwillige Verfügungen oder Erbverträge des Erblassers oder Ausschlagungserklärungen von Erben, allenfalls Annahme- oder Ausschlagungserklärungen der vormundschaftlichen Behörden (Art. 422 Ziff. 5 ZGB), vorliegen.

2 Wo eine Ausschlagung in Betracht kommt, wird die Erbbescheinigung nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dem Tode des Erblassers ausgestellt, es sei denn, dass die Erben vorher ausdrücklich die Annahme der Erbschaft erklären.

3 Sich als unrichtig erweisende Erbbescheinigungen sind einzuziehen.

Art. 40bis

1 (Überholt durch Abschnitt II. des Nachtrags zur Verordnung über die Amtsnotariate vom 2. Juli 2002, nGS 37–65).

VI. Willensvollstreckung durch Mitarbeiter des Amtsnotariates

Art. 40ter.38

1 Die Übernahme eines Mandats als Willensvollstrecker durch einen Mitarbeiter eines Amtsnotariates bedarf der Bewilligung des zuständigen Departementes.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn zwischen dem Erblasser und dem Willensvollstrecker ein besonderes Vertrauensverhältnis bestand. Art. 89 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 199439 bleibt vorbehalten.

I. Zuständigkeit

1. Sachliche Zuständigkeit

Art. 49.40

1 Unter den Begriff «Grundbuchsachen»41, für die der Grundbuchverwalter zur öffentlichen Beurkundung zuständig ist, fallen im Grundbuch eintragungsfähige oder vormerkbare Rechtsverhältnisse, Vorverträge zu eintragungsfähigen oder vormerkbaren Rechtsverhältnissen sowie Verträge und Erklärungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem grundbuchlichen Vorgang stehen.

2 Bildet eine Eigentumsänderung an einem Grundstück Gegenstand eines Ehevertrages mit Änderung des Güterstandes, einer Stiftungserrichtung, einer Sacheinlage oder Sachübernahme bei einer Gesellschaftsgründung oder Kapitalerhöhung, kann die öffentliche Beurkundung der Eigentumsänderung am Grundstück auch von jeder für die genannten Fälle zuständigen Urkundsperson vorgenommen werden. In die Urkunde ist ein vollständiger Grundbuchauszug aufzunehmen.

3 ...

4 Findet die Übertragung von dinglichen Rechten und vormerkbaren Rechtsverhältnissen im Rahmen des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom 3. Oktober 200342 statt, ist der Grundbuchverwalter für die öffentliche Beurkundung nicht zuständig.

k) Zivilstandsverordnung

Art. 11.

Die Zivilstandsverordnung vom 19. April 198843 wird wie folgt geändert:

l) Zivilprozessverordnung

Art. 12.

Der Anhang zur Zivilprozessverordnung vom 5. Februar 199144 wird wie folgt geändert:

34.Art. 507 (Entgegennahme der von Zeugen übermittelten letztwilligen mündlichen Verfügung und Weiterleitung an das Amtsnotariat zur Aufbewahrung)

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 13.

1 Die Verordnung über die Erhebungen des Bezirksammanns für die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und die eidgenössische Militärversicherung vom 3. Januar 196745 wird aufgehoben.

Vollzugsbeginn

Art. 14.

1 Diese Verordnung wird ab 1. Juli 2000 angewendet.

Der Präsident der Regierung:
Dr. Walter Kägi, Landammann

Der Staatssekretär:
lic. iur. Martin Gehrer




1   Im Amtsblatt veröffentlicht am 26. Juni 2000, ABl 2000, 1616; in Vollzug ab 1. Juli 2000; Geändert durch Nachtrag vom 2. Juli 2002, nGS 37–65.

2   sGS 140.1.

3   Geändert durch Nachtrag

4   Abstimmungsvorlage siehe ABl 2001, 1115 ff.

5   sGS 141.3.

6   Geändert durch StPV.

7   sGS 151.51.

8   sGS 451.11.

9   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

10   sGS 452.15.

11   Geändert durch V über die Amtsnotariate.

12   Geändert durch V über die Amtsnotariate.

13   sGS 458.11.

14   Geändert durch V. Nachtrag zur VEnAe.

15   Geändert durch V. Nachtrag zur VEnAe.

16   sGS 962.1.

17   Geändert durch ZStV.

18   Art. 36 der eidg Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004, SR 211.112.2.

19   Geändert durch V. Nachtrag zur VEnAe.

20   Geändert durch V. Nachtrag zur VEnAe.

21   sGS 551.1.

22   Geändert durch V über die Amtsnotariate.

23   Geändert durch V über die Amtsnotariate.

24   sGS 552.21.

25   sGS 854.11.

26   sGS 911.11.

27   Geändert durch V über die Amtsnotariate.

28   SR 210.

29   Geändert durch V über die Amtsnotariate.

30   SR 311.0.

31   Geändert durch V über die Amtsnotariate.

32   Geändert durch V über die Amtsnotariate.

33   sGS 911.1.

34    Art.  76 des EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1.

35   Geändert durch V über die Amtsnotariate.

36   Geändert durch V über die Amtsnotariate.

37   Geändert durch V über die Amtsnotariate.

38   Eingefügt durch V über die Amtsnotariate.

39   sGS 140.1.

40   Geändert durch V über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung.

41   Art. 15 Bst. c EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1.

42   SR 221.301.

43   sGS 912.1.

44   sGS 961.21.

45   sGS 333.1.