911.21Verordnung über die Amtsnotariate
vom 13. Juni 20001
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
in Ausführung von Art. 30 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni
19942
als Verordnung:
Notariatskreise
Art. 1.3
1 Es bestehen vier Notariatskreise: a) Amtsnotariat St.Gallen-Rorschach mit Amtssitz in
St.Gallen;
b) Amtsnotariat Rheintal-Werdenberg-Sarganserland mit
Amtssitz in Buchs;
c) Amtsnotariat See-Gaster mit Amtssitz in Rapperswil;
d) Amtsnotariat Wil-Toggenburg mit Amtssitz
in Wil.
2 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 121
der Kantonsverfassung vom 10. Juni 20014.
3 Enthält das Gesetz keine abweichende Regelung, können die Amtsnotariate
ihre Dienstleistungen im Kanton auch ausserhalb ihres Notariatskreises erbringen.
Änderung bisherigen Rechts
a) Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei
Art. 2.
Das Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei
vom 7. Dezember 19515 wird wie folgt geändert:
Sicherheits- und Justizdepartement
Art. 26.6
1 In den Geschäftskreis des Sicherheits- und Justizdepartementes fallen: a)Aufsicht über den gesetzmässigen
Bestand der mit der Zivil- und Strafrechtspflege betrauten Behörden
und Beamten;
abis)...
b)kantonale Gesetzgebung und administrative
Anwendung:
des Zivilrechts, soweit nicht andere Departemente zuständig
sind;
des Strafrechts;
des Zivil- und Strafprozessrechts;
des
Enteignungsrechts (mit Ausnahme der Enteignungen zugunsten des Staates);
...
bbis)kantonale Gesetzgebung der
Verwaltungsrechtspflege;
c)kantonale Gesetzgebung des Verantwortlichkeitsrechts;
d)Polizeikorps, Ordnungs- und Sicherheitspolizei
(insbesondere Aufsicht über die Handhabung der Polizei in den
Gemeinden, Genehmigung der Polizeireglemente der Gemeinden, Vollzug
des eidgenössischen Waffenrechts);
dbis)Koordination des Bevölkerungsschutzes;
dter)Militärverwaltung und
Wehrpflichtersatzabgabe;
dquater)Zivilschutz und Kulturgüterschutz;
e)Niederlassung, Reise- und Identitätspapiere
für Schweizer Bürger;
ebis)kantonale Aufgaben im Ausländer-
und Asylrecht;
eter)Sozialhilfe für Asylsuchende
und vorläufig Aufgenommene, ausgenommen finanzielle Sozialhilfe
nach kantonalem Recht für vorläufig Aufgenommene;
equater)Nothilfe für illegal
anwesende Personen;
f)Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr;
g)Schifffahrt und Hafenverwaltung;
h)...
hbis)Entschädigungen und Genugtuung
nach Opferhilfegesetz;
hter)unentgeltliche Rechtspflege
vor Verwaltungsbehörden;
i)Justizvollzug (Straf- und Massnahmenvollzug,
Vollzugseinrichtungen und Gefängnisse, Bewährungshilfe);
k)...
b) V über die Beglaubigung privater Unterschriften
Art. 3.
Die Verordnung über die Beglaubigung privater Unterschriften
vom 15. Januar 19387 wird wie folgt geändert:
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c) Polizeiverordnung
Art. 4.
Die Polizeiverordnung vom 2. Dezember 19808
wird wie folgt geändert:
b) Polizeistationen
Art. 2.9
1 Das Sicherheits- und Justizdepartement entscheidet nach Anhören
der Gemeinderäte der betroffenen Gemeinden über die Schaffung neuer
sowie über die Erweiterung, die Zusammenlegung und die Aufhebung bestehender
Polizeistationen.
2 Es nimmt auf die Interessen der Gemeinden angemessen Rücksicht.
d) V zur eidgenössischen Waffengesetzgebung
Art. 5.
Die Verordnung zur eidgenössischen Waffengesetzgebung
vom 2. Februar 199910 wird wie folgt geändert:
Zuständigkeit
Art. 1.11
1 Das Polizeikommando vollzieht die eidgenössische Waffengesetzgebung.
Verfahren
Art. 3.12
1 Im Kanton wohnhafte Gesuchsteller reichen Bewilligungsgesuche der Polizeistation
des Wohnsitzes, in der Stadt St.Gallen der Stadtpolizei, ein.
2 Die Einreichungsstelle prüft das Gesuch auf Vollständigkeit
und leitet es mit ihrer Stellungnahme dem Polizeikommando weiter.
e) VV zum G über die Friedhöfe und die Bestattungen
Art. 6.
Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe
und die Bestattungen vom 3. Januar 196713 wird wie folgt
geändert:
Aussergewöhnliche Todesfälle
Art. 10.14
1 Wer beim Tod einer unbekannten Person zugegen war, eine Leiche gefunden
hat, vom Tod einer unbekannten Person oder von einem Todesfall mit aussergewöhnlicher
Ursache Kenntnis erhalten hat, ist verpflichtet, der Staatsanwaltschaft, der
politischen Gemeinde oder der Polizei sofort Anzeige zu erstatten. Der Empfänger
hat die Meldung unverzüglich den beiden anderen Amtsstellen zu übermitteln.
2 Stellt ein Arzt bei der Leichenschau fest, dass eine aussergewöhnliche
Todesursache vorliegt oder dass beim Tod eine Einwirkung Dritter nicht ausgeschlossen
werden kann, hat er sofort die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen.
3 Die Polizei nimmt unter Beizug des Amtsarztes im Auftrag der Staatsanwaltschaft
eine amtliche Untersuchung des Leichnams vor und erstattet ihr Bericht.
Leichensektion
Art. 11.15
1 Die Sektion einer Leiche wird angeordnet: a)von der Staatsanwaltschaft, wenn dies auf Grund
des Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 199916 geboten ist oder wenn nächste
Angehörige des Verstorbenen dies verlangen;
b)vom Amtsarzt, wenn gesundheitspolizeiliche Gründe
dies als notwendig erscheinen lassen.
Bestattung
Art. 14.17
1 Bestattung und Ausstellung eines Leichenpasses dürfen erst erfolgen,
wenn der Tod oder der Leichenfund beim zuständigen Zivilstandsamt angezeigt
wurde. Die von der politischen Gemeinde bezeichnete Dienststelle entscheidet
über Ausnahmen und informiert umgehend das Zivilstandsamt18.
2 Soll der Leichnam eingeäschert werden, darf die Kremation erst erfolgen,
wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
3 Musste ein Augenschein der Staatsanwaltschaft angeordnet werden, so darf
die Bestattung erst erfolgen, wenn diese den Leichnam zur Bestattung freigibt.
Graböffnung vor Ablauf der Grabesruhe
Art. 26.19
1 Die ausnahmsweise Öffnung eines Grabes vor Ablauf der gesetzlichen
Dauer der Grabesruhe wird vom zuständigen Departement nur bewilligt,
wenn: a)die nächsten Angehörigen des Verstorbenen
damit einverstanden sind;
b)der Amtsarzt bestätigt, dass nicht Gründe
der öffentlichen Gesundheit die Graböffnung verbieten;
c)die schickliche Bestattung des exhumierten Leichnams
gesichert ist.
Die Kosten der Exhumation und der Wiederbestattung sind von den
Gesuchstellern zu tragen.
2 Art. 164 Abs. 2 des Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 1999
bleibt vorbehalten.
Öffentliche Gesundheit
Art. 30.20
1 Bei Leichenüberführungen sind die gesundheitspolizeilichen
Vorschriften des Bundes über den Leichentransport zu beachten.
2 Die Überführung von Leichen in das Ausland sowie die Überführung
der Leichen von Menschen, die an einer gemeingefährlichen, epidemischen
Krankheit gestorben sind, ist nur zulässig auf Grund eines vom Amtsarzt
des Sterbeortes ausgestellten Leichenpasses.
f) VV über das Messwesen
Art. 7.
Die Vollzugsverordnung über das Messwesen vom
17. November 198721 wird wie folgt geändert:
Eichmeister
Art. 4.22
1 Der Regierungsrat wählt einen Eichmeister je Eichkreis.
2 Der Eichmeister wird vom Bezirksgerichtspräsidenten seines Wohnortes
vereidigt.
3 Er sorgt an seinem Wohnort für geeignete Räumlichkeiten zur
Eichung und zur Aufbewahrung der Messmittel.
Waagmeister
Art. 7.23
1 Der Waagmeister wird vom Bezirksgerichtspräsidenten des Standorts
der Waage vereidigt.
2 Er untersteht der Aufsicht des Eichmeisters.
g) VV zum BG über die Handelsreisenden
Art. 8.
Die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über
die Handelsreisenden vom 14. Juli 193124 wird wie folgt
geändert:
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h) Fischereiverordnung
Art. 9.
Die Fischereiverordnung vom 11. November 198025 wird wie folgt geändert:
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i) EV zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
Art. 10.
Die Einführungsverordnung zum Schweizerischen
Zivilgesetzbuch vom 14. Dezember 194526 wird wie folgt geändert:
I. Adoption
Art. 4.27
1 Das Gesuch ist mit dem Familienschein der adoptierenden Person, dem Geburtsschein
der zu adoptierenden Person und allfällig weiteren Akten beim Departement
für Inneres und Militär einzureichen.
2 Das Departement für Inneres und Militär führt die Untersuchung
im Sinne von Art. 268 a des Zivilgesetzbuches28 und holt
die für die Aussprechung der Adoption erforderlichen Zustimmungen ein.
bb) Versäumnis
Art. 23.29
1 Ist der Vormund trotz Aufforderung und Fristansetzung durch die Vormundschaftsbehörde
in der Rechnungsablegung oder Berichterstattung säumig, so kann ihn die
Vormundschaftsbehörde mit Ordnungsbusse bis Fr. 100.– belegen.
Bei Säumnis nach weiterer, unter Hinweis auf die Strafdrohung des Art. 292
des Schweizerischen Strafgesetzbuches30 verfügter Fristansetzung
hat die Vormundschaftsbehörde bei der Staatsanwaltschaft Strafverfolgung
wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu beantragen. Die Rechnungsablegung
und Berichterstattung kann nach Wahl der Vormundschaftsbehörde durch
Entlassung und Ersetzung des Säumigen oder durch Vollstreckungsmassnahmen
herbeigeführt werden. Der Fehlbare ist für die Kosten haftbar.
I. Erbloser Nachlass
EG 77
Art. 30.31
1 Die politische Gemeinde und das Amtsnotariat haben dem zuständigen
Departement von jedem Falle eines erblosen Nachlasses Anzeige zu machen.
II. Siegelung
1. Behörde
Art. 31.32
1 Die Siegelung wird in den durch Art. 83 des Einführungsgesetzes33
vorgesehenen Fällen vom Amtsnotariat des letzten Wohnsitzes des Erblassers34 und,
wenn dieser nicht im Kanton wohnhaft war, vom Amtsnotariat des Ortes, wo die
zu sichernden Gegenstände sich befinden, angeordnet und vollzogen.
4. Verwahrung von Gegenständen
Art. 34.35
1 Wenn begründeter Verdacht besteht, dass die Gegenstände trotz
der Anlegung der Siegel beiseite geschafft würden, oder wenn sonst Gefahr
für die Sicherheit vorhanden ist, so hat das Amtsnotariat die Gegenstände
gegen Ausstellung einer Quittung in Verwahrung zu nehmen.
5. Polizeiliche Hilfe
Art. 35.36
1 Stösst die Siegelung auf Widerstand, so kann polizeiliche Hilfe
angerufen werden.
III. Erbbescheinigung
Art. 37.37
1 Vor der Ausstellung der Erbbescheinigung hat das Amtsnotariat von Amtes
wegen die zur Feststellung der Erben erforderlichen Erhebungen zu machen.
Insbesondere hat es die nötigen Auszüge aus dem Zivilstandsregister
zu beschaffen und bei den in Betracht kommenden Amtsstellen zu ermitteln,
ob nicht letztwillige Verfügungen oder Erbverträge des Erblassers
oder Ausschlagungserklärungen von Erben, allenfalls Annahme-
oder Ausschlagungserklärungen der vormundschaftlichen Behörden (Art. 422
Ziff. 5 ZGB), vorliegen.
2 Wo eine Ausschlagung in Betracht kommt, wird die Erbbescheinigung nicht
vor Ablauf von drei Monaten nach dem Tode des Erblassers ausgestellt, es sei
denn, dass die Erben vorher ausdrücklich die Annahme der Erbschaft erklären.
3 Sich als unrichtig erweisende Erbbescheinigungen sind einzuziehen.
Art. 40bis
1 (Überholt durch Abschnitt II. des Nachtrags zur Verordnung
über die Amtsnotariate vom 2. Juli 2002, nGS 37–65).
VI. Willensvollstreckung durch Mitarbeiter des Amtsnotariates
Art. 40ter.38
1 Die Übernahme eines Mandats als Willensvollstrecker durch einen
Mitarbeiter eines Amtsnotariates bedarf der Bewilligung des zuständigen
Departementes.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn zwischen dem Erblasser und dem Willensvollstrecker
ein besonderes Vertrauensverhältnis bestand. Art. 89 des Staatsverwaltungsgesetzes
vom 16. Juni 199439 bleibt vorbehalten.
I. Zuständigkeit
1. Sachliche Zuständigkeit
Art. 49.40
1 Unter den Begriff «Grundbuchsachen»41, für die
der Grundbuchverwalter zur öffentlichen Beurkundung zuständig ist,
fallen im Grundbuch eintragungsfähige oder vormerkbare Rechtsverhältnisse,
Vorverträge zu eintragungsfähigen oder vormerkbaren Rechtsverhältnissen
sowie Verträge und Erklärungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang
mit einem grundbuchlichen Vorgang stehen.
2 Bildet eine Eigentumsänderung an einem Grundstück Gegenstand
eines Ehevertrages mit Änderung des Güterstandes, einer Stiftungserrichtung,
einer Sacheinlage oder Sachübernahme bei einer Gesellschaftsgründung
oder Kapitalerhöhung, kann die öffentliche Beurkundung der Eigentumsänderung
am Grundstück auch von jeder für die genannten Fälle zuständigen
Urkundsperson vorgenommen werden. In die Urkunde ist ein vollständiger
Grundbuchauszug aufzunehmen.
3 ...
4 Findet die Übertragung von dinglichen Rechten und vormerkbaren Rechtsverhältnissen
im Rahmen des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung
vom 3. Oktober 200342 statt, ist der Grundbuchverwalter
für die öffentliche Beurkundung nicht zuständig.
k) Zivilstandsverordnung
Art. 11.
Die Zivilstandsverordnung vom 19. April 198843 wird wie folgt geändert:
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l) Zivilprozessverordnung
Art. 12.
Der Anhang zur Zivilprozessverordnung vom 5. Februar
199144 wird wie folgt geändert:
34.Art. 507 (Entgegennahme der von Zeugen übermittelten
letztwilligen mündlichen Verfügung und Weiterleitung an das Amtsnotariat
zur Aufbewahrung)
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 13.
1 Die Verordnung über die Erhebungen des Bezirksammanns für die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und die eidgenössische Militärversicherung
vom 3. Januar 196745 wird aufgehoben.
Vollzugsbeginn
Art. 14.
1 Diese Verordnung wird ab 1. Juli 2000 angewendet.
Der Präsident der Regierung:
Dr. Walter Kägi, Landammann
Der Staatssekretär:
lic. iur. Martin Gehrer
1 Im Amtsblatt veröffentlicht am 26. Juni 2000, ABl 2000, 1616; in Vollzug ab 1. Juli 2000; Geändert
durch Nachtrag vom 2. Juli 2002, nGS 37–65.
3 Geändert durch Nachtrag
4 Abstimmungsvorlage siehe ABl
2001, 1115 ff.
6 Geändert durch StPV.
9 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.
11 Geändert durch V über die Amtsnotariate.
12 Geändert durch V über die Amtsnotariate.
14 Geändert durch V. Nachtrag zur VEnAe.
15 Geändert durch V. Nachtrag zur VEnAe.
17 Geändert durch ZStV.
18 Art. 36
der eidg Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004, SR 211.112.2.
19 Geändert durch V. Nachtrag zur VEnAe.
20 Geändert durch V. Nachtrag zur VEnAe.
22 Geändert durch V über die Amtsnotariate.
23 Geändert durch V über die Amtsnotariate.
26 sGS 911.11.
27 Geändert durch V über die Amtsnotariate.
28 SR 210.
29 Geändert durch V über die Amtsnotariate.
30 SR 311.0.
31 Geändert durch V über die Amtsnotariate.
32 Geändert durch V über die Amtsnotariate.
34
Art.
76 des EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1.
35 Geändert durch V über die Amtsnotariate.
36 Geändert durch V über die Amtsnotariate.
37 Geändert durch V über die Amtsnotariate.
38 Eingefügt durch V über die Amtsnotariate.
40 Geändert durch V über die öffentliche
Beurkundung und die Beglaubigung.
41 Art. 15 Bst. c
EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1.
42 SR 221.301.
45 sGS 333.1.
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