912.1Zivilstandsverordnungvom 14. Juni 20051 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 49 und 103 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 19072 sowie der eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom 28. April 20043 in Anwendung von Art. 42 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911/22. Juni 19424 als Verordnung: I. Allgemeine BestimmungenZivilstandskreis und Amtssitz1 Das Departement des Innern legt Zivilstandskreise und Amtssitze fest.5 2 Die einen Zivilstandskreis bildenden politischen Gemeinden regeln durch Verwaltungsvereinbarung: a) die Zuständigkeit für die Wahl der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten sowie der Leiterin oder des Leiters des Zivilstandsamtes; b) die Erfüllung der zivilstandsamtlichen Aufgaben; c) die Aufteilung der Verwaltungskosten. Zivilstandsbeamtin und Zivilstandsbeamter1 Die politische Gemeinde wählt die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten sowie die Leiterin oder den Leiter des Zivilstandsamtes und regelt die Stellvertretung. Sie stellt die Anstellungsverfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde zu. 2 Wählbar ist, wer die bundesrechtlichen Voraussetzungen6 erfüllt. 3 Wer den nach Bundesrecht erforderlichen Fachausweis nicht besitzt, erwirbt ihn innert dreier Jahre nach erfolgter Wahl. Die kantonale Aufsichtsbehörde kann diese Frist in begründeten Ausnahmefällen verlängern. Sonderzivilstandsamt1 Das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand führt ein Sonderzivilstandsamt. 2 Das Sonderzivilstandsamt erfasst ausländische Entscheide und Urkunden7 sowie die testamentarische Anerkennung eines Kindes8. Aufsichtsrechtliche Aktenprüfung1 Das Zivilstandsamt unterbreitet der kantonalen Aufsichtsbehörde die Akten zur Prüfung, wenn bei der Beurkundung des Personenstandes, in einem Eheschliessungsverfahren oder in einem Verfahren zur Eintragung einer Partnerschaft ein Bezug zum Ausland besteht10. 2 Die kantonale Aufsichtsbehörde kann: a) Ausnahmen von der Aktenprüfungspflicht festlegen; b) zusätzlich Akten der Prüfungspflicht unterstellen. 3 Sie kann einzelne Zivilstandsbeamtinnen oder Zivilstandsbeamte von der Aktenvorlegungspflicht befreien, wenn sie über die erforderliche Sachkenntnis verfügen. II. ZuständigkeitTod einer bekannten Person1 Die politische Gemeinde ohne eigenes Zivilstandsamt bezeichnet eine Dienststelle für die Entgegennahme der Meldung des Todes von Personen, die in der Gemeinde Wohnsitz hatten12. 2 Die Dienststelle leitet die Meldung des Todes dem zuständigen Zivilstandsamt weiter. Tod einer unbekannten Person1 Die Staatsanwaltschaft meldet dem Zivilstandsamt den Tod einer unbekannten Person. 2 Sie leitet die Unterlagen der kantonalen Aufsichtsbehörde weiter, wenn die Personendaten später festgestellt werden. Findelkind1 Die politische Gemeinde bezeichnet eine Dienststelle für die Entgegennahme der Meldung über das Auffinden eines Findelkindes13. 2 Die Dienststelle veranlasst umgehend die polizeilichen Ermittlungen und orientiert das zuständige Zivilstandsamt. Veröffentlichung1 Die politische Gemeinde kann Geburten, Todesfälle, Trauungen und Eintragungen von Partnerschaften15 amtlich bekannt machen. 2 Den Verzicht auf die amtliche Bekanntmachung können verlangen: a) bei Geburten ein Elternteil; b) bei Todesfällen nächste Angehörige; c) bei Trauungen die Braut oder der Bräutigam; d) bei Eintragungen von Partnerschaften die Partnerin oder der Partner16. Mitteilung von Gerichtsurteilen, Verwaltungsverfügungen und Einbürgerungen1 Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde meldet17: a) im Kanton erlassene Gerichtsurteile, die eine Änderung des Personenstandes zur Folge haben, dem zuständigen Zivilstandsamt am Amtssitz des erstinstanzlichen Gerichtes; b) Namensänderungen, Adoptionen, Entmündigungen und ihre Aufhebung dem zuständigen Zivilstandsamt am Wohnsitz der betroffenen Person; c) Einbürgerungen dem zuständigen Zivilstandsamt am neuen Heimatort; d) Entlassungen aus dem Bürgerrecht und Verlust des Bürgerrechts dem zuständigen Zivilstandsamt am bisherigen Heimatort. Beurkundung von Gerichtsurteilen, Verwaltungsverfügungen und Einbürgerungen1 Das zuständige Zivilstandsamt beurkundet18: a) die Änderung des Personenstandes aufgrund eines st.gallischen Gerichtsurteils am Amtssitz des erstinstanzlichen Gerichtes; b) Namensänderungen, Adoptionen, Entmündigungen und ihre Aufhebung am Wohnsitz der betroffenen Person; c) Einbürgerungen am neuen Heimatort; d) Entlassungen aus dem Bürgerrecht und Verlust des Bürgerrechts am bisherigen Heimatort. Beschwerdeverfahren1 Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann innert vierzehn Tagen beim Amt für Bürgerrecht und Zivilstand schriftlich und begründet Beschwerde19 geführt werden. 2 Im Übrigen werden die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196520 über den Rekurs sachgemäss angewendet. III. SchlussbestimmungenÄnderung bisherigen Rechtsa) VV zum G über die Niederlassung der SchweizerDie Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Niederlassung der Schweizer vom 10. Juni 198121 wird wie folgt geändert:
b) VV zum G über die Friedhöfe und die BestattungenDie Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen vom 3. Januar 196722 wird wie folgt geändert:
c) Gebührentarif für die Kantons- und GemeindeverwaltungDer Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung vom 2. Mai 200026 wird wie folgt geändert:
Aufhebung bisherigen Rechts1 Die Verordnung über das Zivilstandswesen vom 19. April 198827 wird aufgehoben. Der Präsident der Regierung:
Der Staatssekretär:
1 Im Amtsblatt veröffentlicht am 27. Juni 2005, ABl 2005, 1294; in Vollzug ab 1. Juli 2005. Geändert durch Nachtrag vom 21. November 2006, nGS 42–28.2 SR 210.3 SR 211.112.2.4 sGS 911.1.5 Art. 1 Abs. 1 der eidg Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004, SR 211.112.2.6 Art. 4 Abs. 3 der eidg Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004, SR 211.112.2.7 Art. 2 Abs. 2 Bst. a und Art. 23 Abs. 2 der eidg Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004, SR 211.112.2.8 Art. 2 Abs. 2 Bst. b und Art. 42 Abs. 1 Bst. b der eidg Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004, SR 211.112.2.9 Fassung gemäss Nachtrag.10 Art. 16 Abs. 6 der eidg Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004, SR 211.112.2.11 Art. 45a Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (SR 210), Art. 77 Abs. 1 der eidg Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004, SR 211.112.2.12 Art. 35 Abs. 4 der eidg Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004, SR 211.112.2.13 Art. 38 Abs. 1 der eidg Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004, SR 211.112.2.14 Fassung gemäss Nachtrag.15 Art. 57 Abs. 1 der eidg. Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004, SR 211.112.2.16 Art. 57 Abs. 2 Bst. d der eidg. Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004, SR 211.112.2.17 Art. 43 Abs. 3 der eidg Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004, SR 211.112.2.18 Art. 22 Abs. 4 der eidg Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004, SR 211.112.2.19 Art. 90 Abs. 1 der eidg Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004, SR 211.112.2.20 sGS 951.1.21 sGS 453.11.22 sGS 458.11.23 Geändert durch ZStV.24 Geändert durch ZStV.25 Art. 36 der eidg Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004, SR 211.112.2.26 sGS 821.5.27 nGS 34–120 (sGS 912.1). |