912.1

Zivilstandsverordnung

vom 14. Juni 20051

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 49 und 103 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 19072 sowie der eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom 28. April 20043

in Anwendung von Art. 42 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911/22. Juni 19424

als Verordnung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Zivilstandskreis und Amtssitz

Art. 1.

1 Das Departement des Innern legt Zivilstandskreise und Amtssitze fest.5

2 Die einen Zivilstandskreis bildenden politischen Gemeinden regeln durch Verwaltungsvereinbarung:

a) die Zuständigkeit für die Wahl der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten sowie der Leiterin oder des Leiters des Zivilstandsamtes;

b) die Erfüllung der zivilstandsamtlichen Aufgaben;

c) die Aufteilung der Verwaltungskosten.

Zivilstandsbeamtin und Zivilstandsbeamter

Art. 2.

1 Die politische Gemeinde wählt die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten sowie die Leiterin oder den Leiter des Zivilstandsamtes und regelt die Stellvertretung. Sie stellt die Anstellungsverfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde zu.

2 Wählbar ist, wer die bundesrechtlichen Voraussetzungen6 erfüllt.

3 Wer den nach Bundesrecht erforderlichen Fachausweis nicht besitzt, erwirbt ihn innert dreier Jahre nach erfolgter Wahl. Die kantonale Aufsichtsbehörde kann diese Frist in begründeten Ausnahmefällen verlängern.

Sonderzivilstandsamt

Art. 3.

1 Das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand führt ein Sonderzivilstandsamt.

2 Das Sonderzivilstandsamt erfasst ausländische Entscheide und Urkunden7 sowie die testamentarische Anerkennung eines Kindes8.

Aufsichtsbehörde

Art. 4.

1 Das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand ist Aufsichtsbehörde.

Aufsichtsrechtliche Aktenprüfung

Art. 5.9

1 Das Zivilstandsamt unterbreitet der kantonalen Aufsichtsbehörde die Akten zur Prüfung, wenn bei der Beurkundung des Personenstandes, in einem Eheschliessungsverfahren oder in einem Verfahren zur Eintragung einer Partnerschaft ein Bezug zum Ausland besteht10.

2 Die kantonale Aufsichtsbehörde kann:

a) Ausnahmen von der Aktenprüfungspflicht festlegen;

b) zusätzlich Akten der Prüfungspflicht unterstellen.

3 Sie kann einzelne Zivilstandsbeamtinnen oder Zivilstandsbeamte von der Aktenvorlegungspflicht befreien, wenn sie über die erforderliche Sachkenntnis verfügen.

Mitwirkungspflichten

Art. 6.

1 Das für die Beurkundung eines Zivilstandsereignisses zuständige Zivilstandsamt kann die politische Gemeinde des Wohnsitzes der vom Zivilstandsereignis betroffenen Personen zur Feststellung der notwendigen Personendaten beiziehen.

Kosten

Art. 7.

1 Das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand stellt die jährlichen Betriebskosten für die zentrale Datenbank Infostar der politischen Gemeinde des Standortes des Zivilstandskreises im Verhältnis der Einwohnerzahl des jeweiligen Zivilstandskreises in Rechnung11.

II. Zuständigkeit

Tod einer bekannten Person

Art. 8.

1 Die politische Gemeinde ohne eigenes Zivilstandsamt bezeichnet eine Dienststelle für die Entgegennahme der Meldung des Todes von Personen, die in der Gemeinde Wohnsitz hatten12.

2 Die Dienststelle leitet die Meldung des Todes dem zuständigen Zivilstandsamt weiter.

Tod einer unbekannten Person

Art. 9.

1 Die Staatsanwaltschaft meldet dem Zivilstandsamt den Tod einer unbekannten Person.

2 Sie leitet die Unterlagen der kantonalen Aufsichtsbehörde weiter, wenn die Personendaten später festgestellt werden.

Findelkind

Art. 10.

1 Die politische Gemeinde bezeichnet eine Dienststelle für die Entgegennahme der Meldung über das Auffinden eines Findelkindes13.

2 Die Dienststelle veranlasst umgehend die polizeilichen Ermittlungen und orientiert das zuständige Zivilstandsamt.

Veröffentlichung

Art. 11.14

1 Die politische Gemeinde kann Geburten, Todesfälle, Trauungen und Eintragungen von Partnerschaften15 amtlich bekannt machen.

2 Den Verzicht auf die amtliche Bekanntmachung können verlangen:

a) bei Geburten ein Elternteil;

b) bei Todesfällen nächste Angehörige;

c) bei Trauungen die Braut oder der Bräutigam;

d) bei Eintragungen von Partnerschaften die Partnerin oder der Partner16.

Mitteilung von Gerichtsurteilen, Verwaltungsverfügungen und Einbürgerungen

Art. 12.

1 Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde meldet17:

a) im Kanton erlassene Gerichtsurteile, die eine Änderung des Personenstandes zur Folge haben, dem zuständigen Zivilstandsamt am Amtssitz des erstinstanzlichen Gerichtes;

b) Namensänderungen, Adoptionen, Entmündigungen und ihre Aufhebung dem zuständigen Zivilstandsamt am Wohnsitz der betroffenen Person;

c) Einbürgerungen dem zuständigen Zivilstandsamt am neuen Heimatort;

d) Entlassungen aus dem Bürgerrecht und Verlust des Bürgerrechts dem zuständigen Zivilstandsamt am bisherigen Heimatort.

Beurkundung von Gerichtsurteilen, Verwaltungsverfügungen und Einbürgerungen

Art. 13.

1 Das zuständige Zivilstandsamt beurkundet18:

a) die Änderung des Personenstandes aufgrund eines st.gallischen Gerichtsurteils am Amtssitz des erstinstanzlichen Gerichtes;

b) Namensänderungen, Adoptionen, Entmündigungen und ihre Aufhebung am Wohnsitz der betroffenen Person;

c) Einbürgerungen am neuen Heimatort;

d) Entlassungen aus dem Bürgerrecht und Verlust des Bürgerrechts am bisherigen Heimatort.

Beschwerdeverfahren

Art. 14.

1 Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann innert vierzehn Tagen beim Amt für Bürgerrecht und Zivilstand schriftlich und begründet Beschwerde19 geführt werden.

2 Im Übrigen werden die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196520 über den Rekurs sachgemäss angewendet.

III. Schlussbestimmungen

Änderung bisherigen Rechts

a) VV zum G über die Niederlassung der Schweizer

Art. 15.

Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Niederlassung der Schweizer vom 10. Juni 198121 wird wie folgt geändert:

Art. 5 bis 7 werden aufgehoben.

b) VV zum G über die Friedhöfe und die Bestattungen

Art. 16.

Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen vom 3. Januar 196722 wird wie folgt geändert:

Art. 6 wird aufgehoben.

Todesbescheinigung

Art. 9.23

1 Hat der Arzt den Tod einwandfrei festgestellt, so erstellt er unter Verwendung eines vom Gesundheitsdepartement abgegebenen Formulars die Todesbescheinigung.

2 Hat der Arzt keinen Zweifel über die Todesursache und ist weder Fahrlässigkeit noch Einwirkung Dritter zu vermuten, macht er eine entsprechende Eintragung in die Todesbescheinigung.

Bestattung

Art. 14.24

1 Bestattung und Ausstellung eines Leichenpasses dürfen erst erfolgen, wenn der Tod oder der Leichenfund beim zuständigen Zivilstandsamt angezeigt wurde. Die von der politischen Gemeinde bezeichnete Dienststelle entscheidet über Ausnahmen und informiert umgehend das Zivilstandsamt25.

2 Soll der Leichnam eingeäschert werden, darf die Kremation erst erfolgen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

3 Musste ein Augenschein der Staatsanwaltschaft angeordnet werden, so darf die Bestattung erst erfolgen, wenn diese den Leichnam zur Bestattung freigibt.

c) Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung

Art. 17.

Der Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung vom 2. Mai 200026 wird wie folgt geändert:

Titel vor Nr. 55.01 und Nr. 55.01 werden aufgehoben.

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 18.

1 Die Verordnung über das Zivilstandswesen vom 19. April 198827 wird aufgehoben.

Vollzugsbeginn

Art. 19.

1 Dieser Erlass wird nach der Genehmigung durch den Bund ab 1. Juli 2005 angewendet.

Der Präsident der Regierung:
Willi Haag

Der Staatssekretär:
lic. iur. Martin Gehrer




1   Im Amtsblatt veröffentlicht am 27. Juni 2005, ABl 2005, 1294; in Vollzug ab 1. Juli 2005. Geändert durch Nachtrag vom 21. November 2006, nGS 42–28.

2   SR 210.

3   SR 211.112.2.

4   sGS 911.1.

5    Art. 1 Abs. 1 der eidg Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004, SR 211.112.2.

6   Art. 4 Abs. 3 der eidg Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004, SR 211.112.2.

7    Art. 2 Abs. 2 Bst. a und Art. 23 Abs. 2 der eidg Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004, SR 211.112.2.

8   Art. 2 Abs. 2 Bst. b und Art. 42 Abs. 1 Bst. b der eidg Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004, SR 211.112.2.

9   Fassung gemäss Nachtrag.

10   Art. 16 Abs. 6 der eidg Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004, SR 211.112.2.

11   Art. 45a Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (SR 210), Art. 77 Abs. 1 der eidg Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004, SR 211.112.2.

12   Art. 35 Abs. 4 der eidg Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004, SR 211.112.2.

13   Art. 38 Abs. 1 der eidg Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004, SR 211.112.2.

14   Fassung gemäss Nachtrag.

15   Art. 57 Abs. 1 der eidg. Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004, SR 211.112.2.

16   Art. 57 Abs. 2 Bst. d der eidg. Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004, SR 211.112.2.

17   Art. 43 Abs. 3 der eidg Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004, SR 211.112.2.

18   Art. 22 Abs. 4 der eidg Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004, SR 211.112.2.

19   Art. 90 Abs. 1 der eidg Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004, SR 211.112.2.

20   sGS 951.1.

21   sGS 453.11.

22   sGS 458.11.

23   Geändert durch ZStV.

24   Geändert durch ZStV.

25   Art. 36 der eidg Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004, SR 211.112.2.

26   sGS 821.5.

27    nGS 34–120 (sGS 912.1).