912.4Verordnung
über Kinder- und Jugendheime
vom 21. September 19991
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
gestützt auf Art. 3 und 13 ff. der eidgenössischen Verordnung über
die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 19772
und
in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 des Einführungsgesetzes
zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911/22. Juli 19423
als Verordnung:
1. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Art. 1.4
1 Diese Verordnung gilt für Einrichtungen der Heimpflege, die dazu
bestimmt sind: a) wenigstens drei Unmündige tags- und nachtsüber
aufzunehmen;
b) wenigstens sechs Kinder unter zwölf Jahren
regelmässig tagsüber zu betreuen.
2 Für anerkannte Sonderschulen mit Internatsbetrieb und für private
Einrichtungen nach der Gesundheitsgesetzgebung bleiben besondere Vorschriften
vorbehalten.
3 Auf die kantonalen Spitäler, die Gemeindespitäler, das Jugendheim
Platanenhof sowie stationäre Einrichtungen für die Unterbringung
minderjähriger Asylsuchender wird diese Verordnung nicht angewendet.
Betriebsbewilligung
Art. 2.
1 Das Amt für Soziales erteilt die Betriebsbewilligung, wenn: a) die bundesrechtlichen Voraussetzungen der Bewilligung
erfüllt sind;
b) die interne Aufsicht sichergestellt ist;
c) die Einrichtung über ein Betriebskonzept verfügt,
welches: 1. das Wohl der untergebrachten Unmündigen gewährleistet;
2. Massnahmen zur Qualitätssicherung vorsieht.
2 Der Erziehungsrat bewilligt privaten Volksschulen5 das
Führen von Internaten in sachgemässer Anwendung von Abs. 1 dieser
Bestimmung.
Koordination
Art. 3.
1 Die bewilligende Stelle: a) sorgt für die formelle Koordination der Betriebsbewilligung
mit anderen erforderlichen Verfügungen;
b) zeigt die Betriebsbewilligung der Standortgemeinde
an;
c) meldet Standortgemeinde sowie einweisenden Stellen
und gesetzlichen Vertretern der aufgenommenen Unmündigen den Wegfall
der Betriebsbewilligung.
Verzeichnis der Einrichtungen
Art. 4.
1 Das Amt für Soziales führt ein öffentlich einsehbares
Verzeichnis der bewilligten Einrichtungen der Heimpflege.
2 Das Verzeichnis enthält: a) Bezeichnung, Adresse und Zweck der Einrichtung;
b) Angaben über Leitung, Trägerschaft und
interne Aufsicht;
c) Datum der Betriebsbewilligung.
3 Das Amt für Volksschule führt das Verzeichnis für Internate
von privaten Volksschulen.
II. Aufsicht
Meldepflicht der Einrichtung
Art. 5.
1 Die Leitung der Einrichtung meldet dem Amt für Soziales: a) den Wechsel der Leitung6 und Änderungen in Trägerschaft und interner Aufsicht;
b) Änderungen der Verhältnisse und besondere
Vorkommnisse7;
c) alle sechs Monate das Verzeichnis der aufgenommenen
Unmündigen8.
Aufsichtspflicht der Behörde
a) Grundsatz
Art. 6.
1 Das Amt für Soziales: a) beaufsichtigt die Einrichtungen nach den bundesrechtlichen
Vorschriften9;
b) koordiniert die Aufsicht mit anderen Fachstellen,
die Aufsichtsfunktionen wahrnehmen;
c) arbeitet mit einweisenden Stellen und gesetzlichen
Vertretern der untergebrachten Unmündigen zusammen;
d) kann für einzelne Aufsichtsfunktionen Standortgemeinde
und geeignete Fachleute beiziehen.
b) Verfahren
Art. 7.
1 Das Amt für Soziales übt die Aufsicht insbesondere durch angemeldete
und unangemeldete Besuche aus.
2 Es hält das Ergebnis der Besuche in einem schriftlichen Bericht
fest und stellt diesen der Einrichtung und der Standortgemeinde zu.
c) Massnahmen
Art. 8.
1 Das Amt für Soziales verfügt die Behebung von Mängeln10 oder stellt der zuständigen
Behörde Antrag.
2 Es informiert einweisende Stellen und gesetzliche Vertreter, wenn das
Wohl der untergebrachten Unmündigen gefährdet ist.
3 Das Recht und die Pflicht, Strafanzeige zu erstatten, richten sich nach
Art. 167 des Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 199911.
Internate von privaten Volksschulen
Art. 9.
1 Der Bezirksschulrat beaufsichtigt die Internate von privaten Volksschulen
in sachgemässer Anwendung von Art. 5 bis 8 dieser
Verordnung.
III. Qualitätssicherung und Beratung
Heimorgane
a) Betreuungsqualität
Art. 10.
1 Die Einrichtung stellt die Betreuungsqualität sicher und sorgt für
eine zweckmässige Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals.
2 Sie erstattet dem Amt für Soziales alle zwei Jahre Bericht. Private
Volksschulen mit Internaten richten den Bericht an den Bezirksschulrat.
b) Beratung
Art. 11.
1 Die interne Aufsichtsstelle berät einweisende Stellen, aufgenommene
Unmündige, deren Angehörige und gesetzliche Vertreter sowie Personal
und Leitung der Einrichtung in Fragen der Betreuung und der gegenseitigen
Zusammenarbeit.
Amt für Soziales
Art. 12.
1 Das Amt für Soziales: a) unterstützt die Einrichtungen beim Erkennen
von Mängeln und gibt Hinweise zu deren Behebung;
b) weist die Einrichtungen auf fachkundige Beratungsangebote
für die Beseitigung von Mängeln und zu Fragen der Betreuungsqualität
hin;
c) beobachtet die Entwicklungen in der Heimpflege,
vermittelt den Einrichtungen wichtige Erkenntnisse und strebt ein bedarfsgerechtes
Angebot an;
d) fördert Massnahmen zur Fort- und Weiterbildung
des Personals.
IV. Schlussbestimmungen
Änderung bisherigen Rechts
a) Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei
Art. 13.
Das Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei
vom 7. Dezember 195113 wird wie folgt
geändert:
Art. 22 lit. gbis(neu).
1 In den Geschäftskreis des Departementes für Inneres und Militär
fallen: gbis)Pflegekinderwesen;
b) Sonderschulverordnung
Art. 14.
Die Sonderschulverordnung vom 6. Dezember 197714 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 1 lit. b und d (neu).
1 Die Sonderschulkommission hat neben den anderen, ihr durch diese Verordnung
übertragenen Befugnisse folgende Aufgaben: b)sie wirkt bei der Anerkennung der Sonderschulen durch
den Kanton mit;
d)sie beaufsichtigt die Internatsbetriebe in sachgemässer
Anwendung von Art. 6 bis 8 der Verordnung über Kinder-
und Jugendheime vom 21. September 199915.
c) V über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege
Art. 15.
Die Verordnung über den Betrieb privater Einrichtungen
der Gesundheitspflege vom 2. November 198216 wird wie folgt geändert:
Einrichtungen für Unmündige
Art. 7bis (neu).
1 Das Gesundheitsdepartement beaufsichtigt Einrichtungen, die zur Aufnahme
von Unmündigen bestimmt sind, in sachgemässer Anwendung von Art. 6 bis 8 der Verordnung über Kinder- und Jugendheime vom 21.
September 199917.
d) Pflegekinderverordnung
Art. 16.
Die Pflegekinderverordnung vom 28. Februar 197818 wird wie folgt geändert:
b) Amt für Soziales
Art. 2.
1 Das Amt für Soziales bewilligt die Aufnahme ausländischer Pflegekinder,
die bisher im Ausland gelebt haben.19
Art. 5 Abs. 2.
1 Das Amt für Soziales erfüllt bei ausländischen Pflegekindern,
die bisher im Ausland gelebt haben, die Aufgaben nach Art. 4
Abs. 2 dieser Verordnung. Es kann im Einzelfall Aufgaben an Sachverständige
in Sozialarbeit übertragen.
Art. 6 Abs. 2 wird aufgehoben.
In Art. 6bis wird «Organe der Heimaufsicht des Departementes
des Innern» durch «Amt für Soziales» ersetzt.
Art. 10 und 11 werden aufgehoben.
Übergangsbestimmung
Art. 17.
1 Einrichtungen der Heimpflege, die über eine Betriebsbewilligung
nach der Pflegekinderverordnung vom 28. Februar 197820 verfügen, passen Betriebskonzept und interne Aufsicht
innert zweier Jahre ab Vollzugsbeginn den Bestimmungen dieser Verordnung an.
Vollzugsbeginn
Art. 18.
1 Diese Verordnung wird, mit Ausnahme von Art. 8 Abs.
3, ab 1. Januar 2000 angewendet.
2 Art. 8 Abs. 3 wird ab Vollzugsbeginn des
Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 199921 angewendet.
Der Präsident der Regierung:
Dr. Walter Kägi,
Landammann
Der Staatssekretär:
Dr. Dieter J. Niedermann
1 In Vollzug ab 1. Januar 2000. Geändert
durch Nachtrag vom 18. März 2003, nGS 38–53;
Abschnitt IV des IV. Nachtrags zum GeschR vom 31. Mai 2005, nGS 40–48 (sGS 141.3).
2 EidgV über die
Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977, SR 211.222.338.
3 sGS 911.1.
4 Geändert durch IV. Nachtrag zum GeschR.
5 Art. 116 VSG, sGS 213.1.
6 Art. 16 der eidgV über
die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977, SR
211.222.338.
7 Art. 18 der eidgV über die Aufnahme von Pflegekindern
vom 19. Oktober 1977, SR 211.222.338.
8 Art. 17 der eidgV über die Aufnahme von Pflegekindern
vom 19. Oktober 1977, SR 211.222.338.
9 Art. 19 der eidgV über die Aufnahme von Pflegekindern
vom 19. Oktober 1977, SR 211.222.338.
10 Art. 20 der eidgV über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober
1977, SR 211.222.338.
11 Referendumsvorlage siehe
ABl 1999, 1041 ff.
12 Aufgehoben durch IV. Nachtrag zum GeschR.
13 sGS 141.3.
14 sGS 213.951.
15 sGS 912.4.
16 sGS 325.11.
17 sGS 912.4.
18 sGS 912.3.
19 Art. 6 ff. der eidgV über die
Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977, SR 211.222.338.
20 sGS 912.3.
21 Referendumsvorlage siehe ABl 1999, 1041 ff.
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