912.4

Verordnung
über Kinder- und Jugendheime

vom 21. September 19991

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

gestützt auf Art. 3 und 13 ff. der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 19772

und

in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911/22. Juli 19423

als Verordnung:

1. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Art. 1.4

1 Diese Verordnung gilt für Einrichtungen der Heimpflege, die dazu bestimmt sind:

a) wenigstens drei Unmündige tags- und nachtsüber aufzunehmen;

b) wenigstens sechs Kinder unter zwölf Jahren regelmässig tagsüber zu betreuen.

2 Für anerkannte Sonderschulen mit Internatsbetrieb und für private Einrichtungen nach der Gesundheitsgesetzgebung bleiben besondere Vorschriften vorbehalten.

3 Auf die kantonalen Spitäler, die Gemeindespitäler, das Jugendheim Platanenhof sowie stationäre Einrichtungen für die Unterbringung minderjähriger Asylsuchender wird diese Verordnung nicht angewendet.

Betriebsbewilligung

Art. 2.

1 Das Amt für Soziales erteilt die Betriebsbewilligung, wenn:

a) die bundesrechtlichen Voraussetzungen der Bewilligung erfüllt sind;

b) die interne Aufsicht sichergestellt ist;

c) die Einrichtung über ein Betriebskonzept verfügt, welches:

1. das Wohl der untergebrachten Unmündigen gewährleistet;

2. Massnahmen zur Qualitätssicherung vorsieht.

2 Der Erziehungsrat bewilligt privaten Volksschulen5 das Führen von Internaten in sachgemässer Anwendung von Abs. 1 dieser Bestimmung.

Koordination

Art. 3.

1 Die bewilligende Stelle:

a) sorgt für die formelle Koordination der Betriebsbewilligung mit anderen erforderlichen Verfügungen;

b) zeigt die Betriebsbewilligung der Standortgemeinde an;

c) meldet Standortgemeinde sowie einweisenden Stellen und gesetzlichen Vertretern der aufgenommenen Unmündigen den Wegfall der Betriebsbewilligung.

Verzeichnis der Einrichtungen

Art. 4.

1 Das Amt für Soziales führt ein öffentlich einsehbares Verzeichnis der bewilligten Einrichtungen der Heimpflege.

2 Das Verzeichnis enthält:

a) Bezeichnung, Adresse und Zweck der Einrichtung;

b) Angaben über Leitung, Trägerschaft und interne Aufsicht;

c) Datum der Betriebsbewilligung.

3 Das Amt für Volksschule führt das Verzeichnis für Internate von privaten Volksschulen.

II. Aufsicht

Meldepflicht der Einrichtung

Art. 5.

1 Die Leitung der Einrichtung meldet dem Amt für Soziales:

a) den Wechsel der Leitung6 und Änderungen in Trägerschaft und interner Aufsicht;

b) Änderungen der Verhältnisse und besondere Vorkommnisse7;

c) alle sechs Monate das Verzeichnis der aufgenommenen Unmündigen8.

Aufsichtspflicht der Behörde

a) Grundsatz

Art. 6.

1 Das Amt für Soziales:

a) beaufsichtigt die Einrichtungen nach den bundesrechtlichen Vorschriften9;

b) koordiniert die Aufsicht mit anderen Fachstellen, die Aufsichtsfunktionen wahrnehmen;

c) arbeitet mit einweisenden Stellen und gesetzlichen Vertretern der untergebrachten Unmündigen zusammen;

d) kann für einzelne Aufsichtsfunktionen Standortgemeinde und geeignete Fachleute beiziehen.

b) Verfahren

Art. 7.

1 Das Amt für Soziales übt die Aufsicht insbesondere durch angemeldete und unangemeldete Besuche aus.

2 Es hält das Ergebnis der Besuche in einem schriftlichen Bericht fest und stellt diesen der Einrichtung und der Standortgemeinde zu.

c) Massnahmen

Art. 8.

1 Das Amt für Soziales verfügt die Behebung von Mängeln10 oder stellt der zuständigen Behörde Antrag.

2 Es informiert einweisende Stellen und gesetzliche Vertreter, wenn das Wohl der untergebrachten Unmündigen gefährdet ist.

3 Das Recht und die Pflicht, Strafanzeige zu erstatten, richten sich nach Art. 167 des Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 199911.

Internate von privaten Volksschulen

Art. 9.

1 Der Bezirksschulrat beaufsichtigt die Internate von privaten Volksschulen in sachgemässer Anwendung von Art. 5 bis 8 dieser Verordnung.

III. Qualitätssicherung und Beratung

Heimorgane

a) Betreuungsqualität

Art. 10.

1 Die Einrichtung stellt die Betreuungsqualität sicher und sorgt für eine zweckmässige Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals.

2 Sie erstattet dem Amt für Soziales alle zwei Jahre Bericht. Private Volksschulen mit Internaten richten den Bericht an den Bezirksschulrat.

b) Beratung

Art. 11.

1 Die interne Aufsichtsstelle berät einweisende Stellen, aufgenommene Unmündige, deren Angehörige und gesetzliche Vertreter sowie Personal und Leitung der Einrichtung in Fragen der Betreuung und der gegenseitigen Zusammenarbeit.

Amt für Soziales

Art. 12.

1 Das Amt für Soziales:

a) unterstützt die Einrichtungen beim Erkennen von Mängeln und gibt Hinweise zu deren Behebung;

b) weist die Einrichtungen auf fachkundige Beratungsangebote für die Beseitigung von Mängeln und zu Fragen der Betreuungsqualität hin;

c) beobachtet die Entwicklungen in der Heimpflege, vermittelt den Einrichtungen wichtige Erkenntnisse und strebt ein bedarfsgerechtes Angebot an;

d) fördert Massnahmen zur Fort- und Weiterbildung des Personals.

IV. Schlussbestimmungen

Änderung bisherigen Rechts

a) Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei

Art. 13.

Das Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei vom 7. Dezember 195113 wird wie folgt geändert:

Art. 22 lit. gbis(neu).

1 In den Geschäftskreis des Departementes für Inneres und Militär fallen:

gbis)Pflegekinderwesen;

b) Sonderschulverordnung

Art. 14.

Die Sonderschulverordnung vom 6. Dezember 197714 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 1 lit. b und d (neu).

1 Die Sonderschulkommission hat neben den anderen, ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse folgende Aufgaben:

b)sie wirkt bei der Anerkennung der Sonderschulen durch den Kanton mit;

d)sie beaufsichtigt die Internatsbetriebe in sachgemässer Anwendung von Art. 6 bis 8 der Verordnung über Kinder- und Jugendheime vom 21. September 199915.

c) V über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege

Art. 15.

Die Verordnung über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege vom 2. November 198216 wird wie folgt geändert:

Einrichtungen für Unmündige

Art. 7bis (neu).

1 Das Gesundheitsdepartement beaufsichtigt Einrichtungen, die zur Aufnahme von Unmündigen bestimmt sind, in sachgemässer Anwendung von Art. 6 bis 8 der Verordnung über Kinder- und Jugendheime vom 21. September 199917.

d) Pflegekinderverordnung

Art. 16.

Die Pflegekinderverordnung vom 28. Februar 197818 wird wie folgt geändert:

b) Amt für Soziales

Art. 2.

1 Das Amt für Soziales bewilligt die Aufnahme ausländischer Pflegekinder, die bisher im Ausland gelebt haben.19

Art. 5 Abs. 2.

1 Das Amt für Soziales erfüllt bei ausländischen Pflegekindern, die bisher im Ausland gelebt haben, die Aufgaben nach Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung. Es kann im Einzelfall Aufgaben an Sachverständige in Sozialarbeit übertragen.

Art. 6 Abs. 2 wird aufgehoben.

In Art. 6bis wird «Organe der Heimaufsicht des Departementes des Innern» durch «Amt für Soziales» ersetzt.

Art. 10 und 11 werden aufgehoben.

Übergangsbestimmung

Art. 17.

1 Einrichtungen der Heimpflege, die über eine Betriebsbewilligung nach der Pflegekinderverordnung vom 28. Februar 197820 verfügen, passen Betriebskonzept und interne Aufsicht innert zweier Jahre ab Vollzugsbeginn den Bestimmungen dieser Verordnung an.

Vollzugsbeginn

Art. 18.

1 Diese Verordnung wird, mit Ausnahme von Art. 8 Abs. 3, ab 1. Januar 2000 angewendet.

2 Art. 8 Abs. 3 wird ab Vollzugsbeginn des Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 199921 angewendet.

Der Präsident der Regierung:
Dr. Walter Kägi, Landammann

Der Staatssekretär:
Dr. Dieter J. Niedermann




1   In Vollzug ab 1. Januar 2000. Geändert durch Nachtrag vom 18. März 2003, nGS 38–53; Abschnitt IV des IV. Nachtrags zum GeschR vom 31. Mai 2005, nGS 40–48 (sGS 141.3).

2   EidgV über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977, SR 211.222.338.

3   sGS 911.1.

4   Geändert durch IV. Nachtrag zum GeschR.

5   Art. 116 VSG, sGS 213.1.

6   Art. 16 der eidgV über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977, SR 211.222.338.

7   Art. 18 der eidgV über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977, SR 211.222.338.

8   Art. 17 der eidgV über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977, SR 211.222.338.

9   Art. 19 der eidgV über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977, SR 211.222.338.

10   Art. 20 der eidgV über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977, SR 211.222.338.

11   Referendumsvorlage siehe ABl 1999, 1041 ff.

12   Aufgehoben durch IV. Nachtrag zum GeschR.

13   sGS 141.3.

14   sGS 213.951.

15   sGS 912.4.

16   sGS 325.11.

17   sGS 912.4.

18   sGS 912.3.

19   Art. 6 ff. der eidgV über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977, SR 211.222.338.

20   sGS 912.3.

21   Referendumsvorlage siehe ABl 1999, 1041 ff.