914.1
Einführungsgesetz
zum Bundesgesetz über
den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
vom 7. Januar 19881
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der
Botschaft des Regierungsrates vom 3. Februar 19872 Kenntnis genommen und
erlässt
in Ausführung
des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch
Personen im Ausland (BewG) vom 16. Dezember 19833
als Gesetz:
Kantonale Bewilligungsgründe
a) Zweitwohnung
Art. 1.4
1 Der Erwerb wird bewilligt, wenn das Grundstück einer natürlichen
Person als Zweitwohnung an einem Ort dient, zu dem sie aussergewöhnlich
enge, schutzwürdige Beziehungen unterhält, solange diese andauern5.
b) Ferienwohnung, Wohneinheit in Apparthotel6
Art. 2.7
1 Der Erwerb wird im Rahmen des Kontingents 8 bewilligt, wenn das Grundstück einer natürlichen
Person dient:
a) als Ferienwohnung;
b) als Wohneinheit in einem Apparthotel9.
2 Die Regierung bestimmt durch Verordnung die Orte, die des Erwerbs von
Ferienwohnungen oder von Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen im Ausland
bedürfen, um den Fremdenverkehr zu fördern10.
3 Die Bewilligungsbehörde verfügt über die Zuteilung aus
dem Kontingent.
Weitergehende Beschränkungen
a) Kanton
Art. 3.11
b) politische Gemeinde
Art. 4.
1 Führt die politische Gemeinde weitergehende Beschränkungen12 ein, so erlässt sie ein Reglement.
Verfall der Grundsatzbewilligung13
Art. 5.
1 Die Grundsatzbewilligung verfällt, soweit nicht innert dreier Jahre
ab Rechtskraft um die Einzelbewilligungen nachgesucht wird.
2 Die Bewilligungsbehörde kann diese Frist aus wichtigen Gründen
um längstens zwei Jahre erstrecken, wenn der Veräusserer vor Ablauf
der Frist darum nachsucht.
Behörden
Art. 6.14
1 Das Grundbuchinspektorat ist Bewilligungsbehörde15.
2 Das zuständige Departement ist beschwerdeberechtigte Behörde16.
3 Die Regierung ist Beschwerdeinstanz17.
Anhörung der politischen Gemeinde
Art. 7.18
1 Das Grundbuchinspektorat gibt der politischen Gemeinde, in der das Grundstück
liegt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn:
a) die Bewilligungspflicht zu bejahen ist;
b) eine Auflage zu widerrufen ist.
Beseitigung des rechtswidrigen Zustands
Art. 8.19
1 Klagen auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustands sind beim Kreisgericht
anzubringen.
Depositenstelle20
Art. 9.21
1 Depositenstelle für die Hinterlegung von Anteilen an Immobiliengesellschaften
ist die St.Galler Kantonalbank oder eine andere Bank22 mit Sitz in der Schweiz.
Vollzugsbeginn
Art. 10.
1 Dieses Gesetz wird ab 1. Januar 1988 angewendet.