914.41Verordnung
über das Alpbuch
vom 22. März 19511
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen,
in Ausführung
von Art. 188 des Einführungsgesetzes zum ZGB2,
verordnen:
I. Einrichtung des Alpbuches
Art. 1.
1 Für jede einer privatrechtlichen Korporation
nach Art. 44/45 EG zum ZGB3 gehörende
Alp oder Weide, die in selbständige Anteilrechte (Kuhrechte, Stösse
und dergleichen) eingeteilt ist, wird vom Grundbuchamt der Gemeinde, in deren
Gebiet der dem Flächenmasse nach grössere Teil des Alp- oder Weidegrundstücks
liegt, ein Alpbuch im Sinne von Art. 188 EG zum ZGB4 geführt.
Art. 2.
1 Das Alpbuch bildet einen Bestandteil des Grundbuches.
Die Eintragungen in das Alpbuch haben für die Anteilrechte die gleichen
Wirkungen wie die Eintragungen in das Grundbuch für die Grundstücke.
2 In den für das Alpgrundstück bestehenden Grundbuchblättern
ist auf das Alpbuch hinzuweisen.
Art. 3.5
1 Das Alpbuch wird nach einem einheitlichen, vom Departement des Innern
aufgestellten Formular angelegt.
2 Das Formular enthält die Namen der Alp oder Weide und der Korporation
sowie einen Hinweis auf die für das Grundstück bestehenden Grundbuchblätter.
Als Grundbelege zum Alpbuch sind in einer besondern Mappe aufzubewahren eine
Abschrift der Statuten, Reglemente usw. mit dem Vermerk, dass und wann die
Statuten vom Regierungsrat genehmigt6 worden
sind, ferner eine Bescheinigung der Verwaltung der Alpkorporation über
die Gesamtzahl der ganzen Anteilrechte jeder Nutzungsart, z. B. Weide-,
Streue-, Holz- oder besondere Gebäudenutzungsrechte.
3 Das Alpbuch hat die zur Darstellung der Rechtsverhältnisse bei den
Anteilrechten erforderliche Anzahl von Blättern und schliesslich ein
alphabetisch geordnetes, laufend nachzuführendes Verzeichnis der Anteilrechtseigentümer
zu enthalten.
4 Vor der Übertragung dinglicher Rechte an Anteilrechten ist der Eintrag
den allenfalls eingetretenen Veränderungen der Verhältnisse entsprechend
zu ergänzen.
Art. 4.
1 Die Alpbuchblätter werden für jede Alp
gesondert geführt. Alle einem Anteilsberechtigten gehörenden Anteilrechte
derselben Alp werden auf das gleiche Blatt eingetragen.
2 Anteilrechte im Gesamteigentum oder im Miteigentum und gesondert verpfändete
Anteilrechte werden auf besondere Blätter eingetragen.
3 Teile von weniger als einem Viertel eines Kuhrechtes (Stosses) werden
nicht in das Alpbuch aufgenommen (Art. 15).
4 Geiss- und Schafweiderechte eines Mitgliedes werden in das Alpbuch aufgenommen,
wenn ihr Gesamtnutzungswert mindestens einem Viertel eines Anteilrechtes gleichkommt.
II. Eintragungen in das Alpbuch
Art. 5.
1 Für die Eintragung, Änderung
und Löschung im Alpbuch finden, soweit diese Verordnung nicht anders
bestimmt, die Vorschriften über die Führung des Grundbuches7
entsprechende Anwendung.
2 Jedes Anteilrecht ist mit einer Nummer zu bezeichnen. Bruchteile eines
solchen werden dadurch kenntlich gemacht, dass dieser Nummer für jeden
Viertel-Bruchteil (Fuss) ein Buchstabe beigefügt wird, z. B. Nr. 1a
(= 1/4), Nr. 1a, b ( = 2/4);
ähnlich bei Bruchteilen von einem Drittel eines Anteilrechtes. Ausserdem
können zum Ausweis der Identität unter den Anmerkungen Angaben über
frühere Verurkundungen und Eigentumsverhältnisse gemacht werden.
3 Die Belege zu den Eintragungen im Alpbuch werden in zeitlicher Reihenfolge
mit den Grundbuchbelegen eingereiht.
Art. 6.
1 Die Verträge über Kauf, Tausch, Schenkung
oder Verpfändung von Anteilrechten, die Begründung eines Nutzniessungsrechtes
an solchen und die Begründung eines Kauf- oder Rückkaufsrechtes
bedürfen der öffentlichen Beurkundung durch den Grundbuchverwalter.8
Art. 7.
1 Zum Erwerb des Eigentums an Anteilrechten, zur
Verpfändung solcher und zur Begründung eines Nutzniessungsrechtes
an Anteilrechten bedarf es der Eintragung in das Alpbuch.
2 Andere Dienstbarkeiten als Nutzniessungsrechte können an Anteilrechten
nicht begründet werden.
3 Bei Begründung dinglicher Rechte sowie bei Vormerkungen und Anmerkungen
ist im Alpbuch die Zahl der davon betroffenen Anteilrechte anzugeben.
4 Die Verpfändung nur eines Teiles der auf dem Blatt des Alpbuches
aufgenommenen Anteilrechte kann erst erfolgen, nachdem diese Anteilrechte
auf ein besonderes Blatt des Alpbuches aufgenommen und gegebenenfalls aus
der bisherigen Pfandhaft entlassen sind.
Art. 8.
1 Die Korporation kann Anteilrechte an der eigenen
Alp oder Weide erwerben und als Eigentum beibehalten. Sie kann zu Lasten des
Grundstückes Baurechte zu eigenen Gunsten oder zu Gunsten Dritter errichten
oder auf dem Grundstück bestehende selbständige Baurechte erwerben.
2 Zu Lasten des Grundstückes eingetragene selbständige und dauernde
Baurechte können auf Verlangen der Berechtigten als Grundstücke
in das Grundbuch aufgenommen werden.9
Art. 9.
1 Auf Anteilrechte der gleichen Alp oder Weide,
auch solche auf verschiedenen Blättern, auf Anteilrechte verschiedener
Alpen und Weiden sowie auf Anteilrechte und Grundstücke zusammen kann
für eine Forderung ein Gesamtpfandrecht errichtet werden. Werden Anteilrechte
mit Grundstücken verpfändet, so ist das Pfandrecht zuerst im Grundbuch
einzutragen. Über die Mitverpfändung sind in den betreffenden Blättern
des Alpbuches und gegebenenfalls des Grundbuches Verweisungen anzubringen.
Art. 10.
1 Bei Eröffnung eines Blattes im Alpbuch ist
darin auf das frühere, im Falle der Schliessung eines Blattes auf das
neue Blatt zu verweisen.
2 Scheiden einzelne Anteilrechte aus einem Blatte des Alpbuches aus oder
erhält ein Blatt Zuwachs, so ist auf die entsprechende Ziffer des andern
Blattes zu verweisen.
3 Bei der Eröffnung eines Blattes im Alpbuch und bei jeder spätern
Bestandesänderung auf diesem Blatt ist die Gesamtzahl der dort eingetragenen
Anteilrechte jeweils neu anzugeben.
III. Verschiedene Bestimmungen
Art. 11.10
1 Auf die Anteilrechte wird die eidgenössische11 und die kantonale12 Gesetzgebung über das bäuerliche Bodenrecht angewendet.
Art. 12.
1 ...13
2 Der Einführung des Alpbuches hat eine allgemeine Bereinigung der
dinglichen Rechte an den Anteilrechten vorauszugehen.
3 Spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist
für jede unter dieselbe fallende Alp ein provisorisches Alpbuch anzulegen.
Dieses ist bis zur Einführung des definitiven Alpbuches nachzuführen.
4 Die eidgenössischen14 und
kantonalen15
Vorschriften über die Einführung des Grundbuches finden sachgemässe
Anwendung.
Art. 13.
1 Das Grundbuchamt hat die zur Anlage und Nachführung
des Alpbuches erforderlichen Erhebungen von Amtes wegen vorzunehmen.
2 Die Korporationsverwaltung hat dem Grundbuchamt das Mitgliederverzeichnis,
die Statuten, Reglemente, Alpurbare und Akten auf Verlangen zur Verfügung
zu stellen, alle erforderlichen Angaben zu machen und die nach der Einführung
des Alpbuches durchgeführten Änderungen der Statuten und Reglemente
unaufgefordert mitzuteilen.
Art. 14.
1 Dem Regierungsrat steht jederzeit die Entscheidung
zu, ob die an einem Alp- oder Weidegrundstück Beteiligten eine privatrechtliche
Korporation im Sinne von Art. 44/45 EG zum ZGB16 bilden.17
Art. 15.18
1 Die gemäss Art. 4 Abs. 3 vom Alpbuch
ausgeschlossenen Anteile können bei der Einführung des Alpbuches
innert einer vom Grundbuchamt, im Beschwerdeverfahren19 vom Departement des Innern
festzusetzenden Notfrist durch Veräusserung und Erwerb zu eintragsfähigen
Anteilen zusammengelegt werden. Soweit dies unterbleibt, hat die Korporation
die vom Alpbuch ausgeschlossenen Anteile zum Schätzungswert auszulösen.
2 Ebenso sind die nach bisherigem Rechte bestehenden beschränkten
dinglichen Rechte, die nicht mehr begründet werden können, zu bereinigen
und in gleicher Weise auszulösen.
3 Das Departement des Innern bestimmt das Auslösungsverfahren und
die für die Durchführung erforderlichen unparteiischen Organe. Die
Korporationsverwaltung und der auszulösende Berechtigte sind anzuhören.
Art. 16.
1 Die Verwaltung der Alpkorporation ist verpflichtet,
von jeder bei ihr angemeldeten Handänderung von Anteilrechten dem Grundbuchamt
sofort Mitteilung zu machen. Das Grundbuchamt seinerseits hat der Alpkorporation
jede im Grundbuch bzw. Alpbuch eingetragene Eigentumsübertragung mitzuteilen.20
IV. Schlussbestimmung
Art. 17.
1 Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung durch
den Bundesrat in Kraft.
1 GS 20, 14; bGS 5, 188. Vom Bundesrat genehmigt
am 9. April 1951; in Vollzug ab 9. April 1951. Geändert
durch Art. 3 des RRB über das Justiz- und Polizeidepartement
vom 17. Dezember 1974, nGS 9, 881 (sGS 141.35);
Art. 30 GBBV vom 29. August 1978, nGS 13–53 (sGS 914.31); Art. 5 der V zum EG zum BG über
das bäuerliche Bodenrecht vom 1. März 1994, nGS 29–38 (sGS 613.11); Abschnitt II Ziff. 64 des
VI. Nachtrags zum GeschR vom 30. Oktober 2007, nGS 42–101 (sGS 141.3).
2 sGS 911.1.
3 sGS 911.1.
4 sGS 911.1.
5 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.
6 Vgl. aber Art. 44 Abs.
2 EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1, wonach
die Genehmigung durch das zuständige Departement genügt.
7
Art. 942 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907, SR 210; eidgV betreffend das Grundbuch vom 22. Februar 1910, SR
211.432.1; Art.
66 ff. EV zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.11.
8 Art. 49 ff. EV zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.11.
9 Vgl. Art. 943 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210; Art. 7
und 9 der eidgV betreffend das Grundbuch vom 22. Februar 1910, SR 211.432.1.
10 Geändert durch V zum EG zum BG über das bäuerliche
Bodenrecht.
11 BG über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, SR 211.412.11.
12 EG zum BG über das
bäuerliche Bodenrecht; V zum EG zum BG über das bäuerliche
Bodenrecht.
13 Abs. 1 aufgehoben durch GBBV.
14 Art. 38 ff. des Schlusstitels vom Schweizerischen
Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210.
15 Art. 183 ff. EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch,
sGS 911.1; GBBV, sGS 914.31; RRB über Massnahmen zur Beschleunigung der Einführung
des eidgenössischen Grundbuches, sGS 914.311.
16 sGS 911.1.
17 Vgl. Art. 44 Abs. 3 EG
zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1.
18 Geändert durch VI. Nachtrag
zum GeschR.
19 Art.
28
GBBV, sGS 914.31.
20 Vgl. Art. 130 Ziff. 9 EV zum Schweizerischen Zivilgesetzbuchs,
sGS 911.11.
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