914.41

Verordnung
über das Alpbuch

vom 22. März 19511

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen,

in Ausführung von Art. 188 des Einführungsgesetzes zum ZGB2,

verordnen:

I. Einrichtung des Alpbuches

Art. 1.

1 Für jede einer privatrechtlichen Korporation nach Art. 44/45 EG zum ZGB3 gehörende Alp oder Weide, die in selbständige Anteilrechte (Kuhrechte, Stösse und dergleichen) eingeteilt ist, wird vom Grundbuchamt der Gemeinde, in deren Gebiet der dem Flächenmasse nach grössere Teil des Alp- oder Weidegrundstücks liegt, ein Alpbuch im Sinne von Art. 188 EG zum ZGB4 geführt.

Art. 2.

1 Das Alpbuch bildet einen Bestandteil des Grundbuches. Die Eintragungen in das Alpbuch haben für die Anteilrechte die gleichen Wirkungen wie die Eintragungen in das Grundbuch für die Grundstücke.

2 In den für das Alpgrundstück bestehenden Grundbuchblättern ist auf das Alpbuch hinzuweisen.

Art. 3.5

1 Das Alpbuch wird nach einem einheitlichen, vom Departement des Innern aufgestellten Formular angelegt.

2 Das Formular enthält die Namen der Alp oder Weide und der Korporation sowie einen Hinweis auf die für das Grundstück bestehenden Grundbuchblätter. Als Grundbelege zum Alpbuch sind in einer besondern Mappe aufzubewahren eine Abschrift der Statuten, Reglemente usw. mit dem Vermerk, dass und wann die Statuten vom Regierungsrat genehmigt6 worden sind, ferner eine Bescheinigung der Verwaltung der Alpkorporation über die Gesamtzahl der ganzen Anteilrechte jeder Nutzungsart, z. B. Weide-, Streue-, Holz- oder besondere Gebäudenutzungsrechte.

3 Das Alpbuch hat die zur Darstellung der Rechtsverhältnisse bei den Anteilrechten erforderliche Anzahl von Blättern und schliesslich ein alphabetisch geordnetes, laufend nachzuführendes Verzeichnis der Anteilrechtseigentümer zu enthalten.

4 Vor der Übertragung dinglicher Rechte an Anteilrechten ist der Eintrag den allenfalls eingetretenen Veränderungen der Verhältnisse entsprechend zu ergänzen.

Art. 4.

1 Die Alpbuchblätter werden für jede Alp gesondert geführt. Alle einem Anteilsberechtigten gehörenden Anteilrechte derselben Alp werden auf das gleiche Blatt eingetragen.

2 Anteilrechte im Gesamteigentum oder im Miteigentum und gesondert verpfändete Anteilrechte werden auf besondere Blätter eingetragen.

3 Teile von weniger als einem Viertel eines Kuhrechtes (Stosses) werden nicht in das Alpbuch aufgenommen (Art. 15).

4 Geiss- und Schafweiderechte eines Mitgliedes werden in das Alpbuch aufgenommen, wenn ihr Gesamtnutzungswert mindestens einem Viertel eines Anteilrechtes gleichkommt.

II. Eintragungen in das Alpbuch

Art. 5.

1 Für die Eintragung, Änderung und Löschung im Alpbuch finden, soweit diese Verordnung nicht anders bestimmt, die Vorschriften über die Führung des Grundbuches7 entsprechende Anwendung.

2 Jedes Anteilrecht ist mit einer Nummer zu bezeichnen. Bruchteile eines solchen werden dadurch kenntlich gemacht, dass dieser Nummer für jeden Viertel-Bruchteil (Fuss) ein Buchstabe beigefügt wird, z. B. Nr. 1a (= 1/4), Nr. 1a, b ( = 2/4); ähnlich bei Bruchteilen von einem Drittel eines Anteilrechtes. Ausserdem können zum Ausweis der Identität unter den Anmerkungen Angaben über frühere Verurkundungen und Eigentumsverhältnisse gemacht werden.

3 Die Belege zu den Eintragungen im Alpbuch werden in zeitlicher Reihenfolge mit den Grundbuchbelegen eingereiht.

Art. 6.

1 Die Verträge über Kauf, Tausch, Schenkung oder Verpfändung von Anteilrechten, die Begründung eines Nutzniessungsrechtes an solchen und die Begründung eines Kauf- oder Rückkaufsrechtes bedürfen der öffentlichen Beurkundung durch den Grundbuchverwalter.8

Art. 7.

1 Zum Erwerb des Eigentums an Anteilrechten, zur Verpfändung solcher und zur Begründung eines Nutzniessungsrechtes an Anteilrechten bedarf es der Eintragung in das Alpbuch.

2 Andere Dienstbarkeiten als Nutzniessungsrechte können an Anteilrechten nicht begründet werden.

3 Bei Begründung dinglicher Rechte sowie bei Vormerkungen und Anmerkungen ist im Alpbuch die Zahl der davon betroffenen Anteilrechte anzugeben.

4 Die Verpfändung nur eines Teiles der auf dem Blatt des Alpbuches aufgenommenen Anteilrechte kann erst erfolgen, nachdem diese Anteilrechte auf ein besonderes Blatt des Alpbuches aufgenommen und gegebenenfalls aus der bisherigen Pfandhaft entlassen sind.

Art. 8.

1 Die Korporation kann Anteilrechte an der eigenen Alp oder Weide erwerben und als Eigentum beibehalten. Sie kann zu Lasten des Grundstückes Baurechte zu eigenen Gunsten oder zu Gunsten Dritter errichten oder auf dem Grundstück bestehende selbständige Baurechte erwerben.

2 Zu Lasten des Grundstückes eingetragene selbständige und dauernde Baurechte können auf Verlangen der Berechtigten als Grundstücke in das Grundbuch aufgenommen werden.9

Art. 9.

1 Auf Anteilrechte der gleichen Alp oder Weide, auch solche auf verschiedenen Blättern, auf Anteilrechte verschiedener Alpen und Weiden sowie auf Anteilrechte und Grundstücke zusammen kann für eine Forderung ein Gesamtpfandrecht errichtet werden. Werden Anteilrechte mit Grundstücken verpfändet, so ist das Pfandrecht zuerst im Grundbuch einzutragen. Über die Mitverpfändung sind in den betreffenden Blättern des Alpbuches und gegebenenfalls des Grundbuches Verweisungen anzubringen.

Art. 10.

1 Bei Eröffnung eines Blattes im Alpbuch ist darin auf das frühere, im Falle der Schliessung eines Blattes auf das neue Blatt zu verweisen.

2 Scheiden einzelne Anteilrechte aus einem Blatte des Alpbuches aus oder erhält ein Blatt Zuwachs, so ist auf die entsprechende Ziffer des andern Blattes zu verweisen.

3 Bei der Eröffnung eines Blattes im Alpbuch und bei jeder spätern Bestandesänderung auf diesem Blatt ist die Gesamtzahl der dort eingetragenen Anteilrechte jeweils neu anzugeben.

III. Verschiedene Bestimmungen

Art. 11.10

1 Auf die Anteilrechte wird die eidgenössische11 und die kantonale12 Gesetzgebung über das bäuerliche Bodenrecht angewendet.

Art. 12.

1 ...13

2 Der Einführung des Alpbuches hat eine allgemeine Bereinigung der dinglichen Rechte an den Anteilrechten vorauszugehen.

3 Spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist für jede unter dieselbe fallende Alp ein provisorisches Alpbuch anzulegen. Dieses ist bis zur Einführung des definitiven Alpbuches nachzuführen.

4 Die eidgenössischen14 und kantonalen15 Vorschriften über die Einführung des Grundbuches finden sachgemässe Anwendung.

Art. 13.

1 Das Grundbuchamt hat die zur Anlage und Nachführung des Alpbuches erforderlichen Erhebungen von Amtes wegen vorzunehmen.

2 Die Korporationsverwaltung hat dem Grundbuchamt das Mitgliederverzeichnis, die Statuten, Reglemente, Alpurbare und Akten auf Verlangen zur Verfügung zu stellen, alle erforderlichen Angaben zu machen und die nach der Einführung des Alpbuches durchgeführten Änderungen der Statuten und Reglemente unaufgefordert mitzuteilen.

Art. 14.

1 Dem Regierungsrat steht jederzeit die Entscheidung zu, ob die an einem Alp- oder Weidegrundstück Beteiligten eine privatrechtliche Korporation im Sinne von Art. 44/45 EG zum ZGB16 bilden.17

Art. 15.18

1 Die gemäss Art. 4 Abs. 3 vom Alpbuch ausgeschlossenen Anteile können bei der Einführung des Alpbuches innert einer vom Grundbuchamt, im Beschwerdeverfahren19 vom Departement des Innern festzusetzenden Notfrist durch Veräusserung und Erwerb zu eintragsfähigen Anteilen zusammengelegt werden. Soweit dies unterbleibt, hat die Korporation die vom Alpbuch ausgeschlossenen Anteile zum Schätzungswert auszulösen.

2 Ebenso sind die nach bisherigem Rechte bestehenden beschränkten dinglichen Rechte, die nicht mehr begründet werden können, zu bereinigen und in gleicher Weise auszulösen.

3 Das Departement des Innern bestimmt das Auslösungsverfahren und die für die Durchführung erforderlichen unparteiischen Organe. Die Korporationsverwaltung und der auszulösende Berechtigte sind anzuhören.

Art. 16.

1 Die Verwaltung der Alpkorporation ist verpflichtet, von jeder bei ihr angemeldeten Handänderung von Anteilrechten dem Grundbuchamt sofort Mitteilung zu machen. Das Grundbuchamt seinerseits hat der Alpkorporation jede im Grundbuch bzw. Alpbuch eingetragene Eigentumsübertragung mitzuteilen.20

IV. Schlussbestimmung

Art. 17.

1 Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.




1   GS 20, 14; bGS 5, 188. Vom Bundesrat genehmigt am 9. April 1951; in Vollzug ab 9. April 1951. Geändert durch Art. 3 des RRB über das Justiz- und Polizeidepartement vom 17. Dezember 1974, nGS 9, 881 (sGS 141.35); Art. 30 GBBV vom 29. August 1978, nGS 13–53 (sGS 914.31); Art. 5 der V zum EG zum BG über das bäuerliche Bodenrecht vom 1. März 1994, nGS 29–38 (sGS 613.11); Abschnitt II Ziff. 64 des VI. Nachtrags zum GeschR vom 30. Oktober 2007, nGS 42–101 (sGS 141.3).

2   sGS 911.1.

3   sGS 911.1.

4   sGS 911.1.

5   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

6   Vgl. aber Art. 44 Abs. 2 EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1, wonach die Genehmigung durch das zuständige Departement genügt.

7    Art. 942 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210; eidgV betreffend das Grundbuch vom 22. Februar 1910, SR 211.432.1; Art. 66 ff. EV zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.11.

8   Art. 49 ff. EV zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.11.

9   Vgl. Art. 943 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210; Art. 7 und 9 der eidgV betreffend das Grundbuch vom 22. Februar 1910, SR 211.432.1.

10   Geändert durch V zum EG zum BG über das bäuerliche Bodenrecht.

11   BG über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, SR 211.412.11.

12   EG zum BG über das bäuerliche Bodenrecht; V zum EG zum BG über das bäuerliche Bodenrecht.

13   Abs. 1 aufgehoben durch GBBV.

14   Art. 38 ff. des Schlusstitels vom Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210.

15   Art. 183 ff. EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1; GBBV, sGS 914.31; RRB über Massnahmen zur Beschleunigung der Einführung des eidgenössischen Grundbuches, sGS 914.311.

16   sGS 911.1.

17   Vgl. Art. 44 Abs. 3 EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1.

18   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

19   Art. 28 GBBV, sGS 914.31.

20   Vgl. Art. 130 Ziff. 9 EV zum Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, sGS 911.11.