914.45

Verordnung
über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalter

vom 30. März 19761

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

gestützt auf Art. 179 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911 / 22. Juni 19422

als Verordnung:

Wählbarkeit

Art. 1.

1 Als Grundbuchverwalter und sein Stellvertreter ist wählbar, wer:

a) weder vorbestraft noch aufgrund anderer Tatsachen charakterlich dauernd nicht geeignet ist;

b) einen gültigen st.gallischen Fähigkeitsausweis3 besitzt.

Fähigkeitsausweis

Art. 2.4

1 Der Fähigkeitsausweis wird vom Departement des Innern aufgrund einer bestandenen Prüfung über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zur selbständigen Grundbuchführung ausgestellt.

Prüfungskommission

Art. 3.

1 Vorbereitung, Durchführung und Bewertung der Prüfung obliegen einer Prüfungskommission.

2 Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern, nämlich einem vom Kantonsgericht bestimmten Kantonsrichter als Präsident, dem kantonalen Grundbuchinspektor als Vizepräsident und einem weiteren Mitglied. Dieses sowie mindestens zwei Ersatzmitglieder werden vom Regierungsrat gewählt.

Anmeldung und Prüfungsgebühr

Art. 4.

1 Die Durchführung der Prüfung wird im kantonalen Amtsblatt angekündigt. Die Anmeldung ist innert angesetzter Frist unter Beilage der erforderlichen Ausweise beim kantonalen Grundbuchinspektorat einzureichen.

2 Vor der Zulassung zur Prüfung ist die Prüfungsgebühr5 einzuzahlen. Sie wird bei rechtzeitigem Rückzug der Anmeldung

3 oder bei Nichtzulassung zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung teilweise zurückerstattet. Über die Höhe der Rückerstattung entscheidet die Prüfungskommission.

Zulassung zur Prüfung

Art. 5.6

1 Zur Prüfung wird zugelassen, wer:

a) handlungsfähig und weder vorbestraft noch aufgrund anderer Tatsachen charakterlich dauernd nicht geeignet ist;

b) sich über den Besuch geeigneter Ausbildungskurse ausweist;

c) innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Anmeldung insgesamt mindestens zwei Jahre Grundbuchtätigkeit nachweist. Die Lehrzeit wird nicht angerechnet.

2 Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Sie kann bei Verwendung unwahrer Angaben im Anmeldeverfahren die Zulassung verweigern oder widerrufen.

Prüfung

Art. 6.7

1 Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie wird jährlich einmal durchgeführt, wenn mindestens sechs Bewerber angemeldet sind, welche die Zulassungsbedingungen nach Art. 5 Abs. 1 dieses Erlasses erfüllen. Erfüllen weniger Bewerber die Zulassungsbedingungen, so entscheidet die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der Dringlichkeit.

Prüfungsstoff

Art. 7.

1 Die Prüfung erstreckt sich auf die praktische Grundbuchführung sowie auf das eidgenössische und das st.gallische Privatrecht und öffentliche Recht, soweit es für die Grundbuchverwaltung von Bedeutung ist, insbesondere auf:

a) allgemeine Rechtsbegriffe;

b) Personen-, Familien- und Erbrecht;

c) Sachenrecht, Beurkundungs- und Grundbuchrecht;

d) bäuerliches Bodenrecht, allgemeine Bestimmungen und einzelne Vertragsverhältnisse des Obligationenrechts, Gesellschaftsrecht und juristische Personen, Schuldbetreibung und Konkurs;

e) öffentlich-rechtliche Erlasse des Bundes und des Kantons, die sich auf das Grundeigentum und den Grundstückverkehr beziehen.

Schriftliche Prüfung

Art. 8.

1 Die schriftliche Prüfung besteht in der Bearbeitung praktischer Fälle und rechtlicher Probleme der Grundbuchführung und der Beurkundung. Sie steht unter Aufsicht eines Mitgliedes der Prüfungskommission und dauert höchstens sieben Stunden.

2 Über die den Kandidaten zur Verfügung stehenden Hilfsmittel entscheidet die Prüfungskommission.

3 Ist das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ungenügend, so wird der Kandidat zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen.

Mündliche Prüfung

Art. 9.

1 Die mündliche Prüfung dauert höchstens drei Stunden. Es werden gleichzeitig nicht mehr als drei Kandidaten geprüft.

Prüfungsergebnis

Art. 10.8

1 Nach der mündlichen Prüfung wird das Ergebnis der gesamten Prüfung bewertet und der Antrag der Prüfungskommission an das Departement des Innern dem Kandidaten in der Regel mündlich eröffnet.

2 Ist das Prüfungsergebnis nur knapp ungenügend, so kann die Wiederholung der mündlichen Prüfung innert Jahresfrist bewilligt werden.

Nichtbestehen der Prüfung

Art. 11.

1 Wer nach der schriftlichen Prüfung nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen wird oder eine ungenügende Gesamtprüfung ablegt, hat nicht bestanden.

2 Die Prüfung gilt auch dann als nicht bestanden, wenn der Kandidat die Anmeldung nach Prüfungsbeginn zurückzieht, zur Prüfung nicht erscheint oder wenn die Zulassung zur Prüfung widerrufen wird.

3 Kandidaten, welche die Prüfung nicht bestanden haben, müssen bei einer erneuten Anmeldung die Zulassungsbedingungen gemäss Art. 5 dieser Verordnung erfüllen und die gesamte Prüfung wiederholen.

4 Kandidaten, welche die Prüfung dreimal nicht bestanden haben, werden zu einer weiteren Prüfung nicht mehr zugelassen.

Erlass der Prüfung

Art. 12.9

1 Das Departement des Innern kann auf Antrag der Prüfungskommission die Prüfung einem Bewerber ausnahmsweise ganz oder teilweise erlassen, wenn seine Befähigung aufgrund seiner bisherigen amtlichen Stellung oder Berufstätigkeit feststeht.

Erneuerungsprüfung

Art. 13.10

1 Inhaber des Fähigkeitsausweises, welche die Tätigkeit als Grundbuchverwalter oder Grundbuchverwalter-Stellvertreter ausüben wollen, weisen sich über eine bestandene Erneuerungsprüfung aus, wenn sie:

a) die Prüfung oder die letzte Erneuerungsprüfung vor mehr als sechs Jahren bestanden haben und

b) während der letzten sechs Jahre keine regelmässige Grundbuchtätigkeit oder nur eine gelegentliche Stellvertretung ausgeübt haben.

2 Bei Erneuerungsprüfungen kann die Prüfungskommission von den in Art.  5 Abs. 1 Bst. b und c dieses Erlasses genannten Zulassungsbedingungen absehen und dem Bewerber je nach dem Stand seines beruflichen Könnens die Prüfung teilweise erlassen.

Erlöschen des Ausweises

Art. 14.11

1 Der Fähigkeitsausweis erlischt durch:

a) Verlust der Handlungsfähigkeit;

b) gerichtliche oder disziplinarische Amtsenthebung;

c) schriftliche Verzichterklärung des Inhabers gegenüber dem Departement des Innern.

Entzug

Art. 15.12

1 Das Departement des Innern kann den Fähigkeitsausweis entziehen:

a) wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit,

b) wegen fruchtloser Pfändung oder Konkurses,

c) aus anderen wichtigen Gründen.

2 Den Grundbuchverwaltern und Grundbuchverwalter-Stellvertretern sowie dem Personal der Grundbuchämter sind der Missbrauch von Amtskenntnissen, der Handel mit und die Vermittlung von Grundstücken und Rechten an Grundstücken im eigenen und im vertretenen Grundbuchkreis untersagt. Bei Widerhandlung kann der Fähigkeitsausweis entzogen werden.

Berufsbezeichnung

Art. 16.

1 Die Verwendung der Bezeichnung «Grundbuchverwalter» für Geschäftszwecke ist unzulässig. Nicht unter das Verbot fallen Hinweise auf den Fähigkeitsausweis oder eine frühere Tätigkeit als Grundbuchverwalter.

Änderung bisherigen Rechts

Art. 17.

1 Der Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung vom 12. November 197413 wird im zweiten Teil, Abschnitt «I. Staatsverwaltung, G. Justiz- und Polizeidepartement», wie folgt ergänzt:

Nr. Verordnung über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalter vom 30. März 197614 Fr.
27.14.1 Grundbuchverwalterprüfung (Art. 6) 200.–
27.14.2 Wiederholung der mündlichen Prüfung (Art. 10 Abs. 2) 100.–
27.14.3 Teil- und Erneuerungsprüfung (Art. 12 und 13) 100.– bis 200.–

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 18.

1 Es werden aufgehoben:

a) die Verordnung über den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalter vom 4. Januar 195215,

b) das Reglement über die Fähigkeitsprüfungen der Grundbuchverwalter vom 27. Juni 195216.

Vollzugsbeginn

Art. 19.

1 Diese Verordnung wird ab 1. Mai 1976 angewendet.

Schlussbestimmung des Nachtrags
vom 23. November 201017

II.

Wer bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses als Grundbuchverwalter-Stellvertreter tätig ist und eine Erneuerungsprüfung nach Art. 13 Abs. 1 dieses Erlasses abzulegen hätte, kann diese Tätigkeit bis 31. Dezember 2012 ausüben.




1   In Vollzug ab 1. Mai 1976. Geändert durch Abschnitt II Ziff. 65 des VI. Nachtrags zum GeschR vom 30. Oktober 2007, nGS 42–101 (sGS 141.3); Nachtrag vom 23. November 2010, nGS 46–38.

2   sGS 911.1.

3    Art. 179 EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1.

4   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

5   Nrn. 27.14.1–3 GebT, sGS 821.5 (Fassung gemäss Art. 17 dieser Verordnung).

6   Fassung gemäss Nachtrag.

7   Fassung gemäss Nachtrag.

8   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

9   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

10   Fassung gemäss Nachtrag.

11   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

12   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

13   sGS 821.5.

14   sGS 914.45.

15   bGS 5, 194, nGS 3, 539, und nGS 5, 332.

16   bGS 5, 196, und nGS 7, 638.

17   nGS 46–38.