914.45
Verordnung
über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis
der Grundbuchverwalter
vom 30. März 19761
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen
erlassen
gestützt auf Art. 179 des Einführungsgesetzes
zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911 / 22. Juni
19422
als Verordnung:
Wählbarkeit
Art. 1.
1 Als Grundbuchverwalter und sein Stellvertreter ist wählbar, wer:
a) weder vorbestraft noch aufgrund anderer Tatsachen
charakterlich dauernd nicht geeignet ist;
b) einen gültigen st.gallischen Fähigkeitsausweis3 besitzt.
Fähigkeitsausweis
Art. 2.4
1 Der Fähigkeitsausweis wird vom Departement des Innern aufgrund einer
bestandenen Prüfung über die erforderlichen Fähigkeiten und
Kenntnisse zur selbständigen Grundbuchführung ausgestellt.
Prüfungskommission
Art. 3.
1 Vorbereitung, Durchführung und Bewertung der Prüfung obliegen
einer Prüfungskommission.
2 Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern, nämlich
einem vom Kantonsgericht bestimmten Kantonsrichter als Präsident, dem
kantonalen Grundbuchinspektor als Vizepräsident und einem weiteren Mitglied.
Dieses sowie mindestens zwei Ersatzmitglieder werden vom Regierungsrat gewählt.
Anmeldung und Prüfungsgebühr
Art. 4.
1 Die Durchführung der Prüfung wird im kantonalen Amtsblatt angekündigt.
Die Anmeldung ist innert angesetzter Frist unter Beilage der erforderlichen
Ausweise beim kantonalen Grundbuchinspektorat einzureichen.
2 Vor der Zulassung zur Prüfung ist die Prüfungsgebühr5 einzuzahlen.
Sie wird bei rechtzeitigem Rückzug der Anmeldung
3 oder bei Nichtzulassung zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung
teilweise zurückerstattet. Über die Höhe der Rückerstattung
entscheidet die Prüfungskommission.
Zulassung zur Prüfung
Art. 5.6
1 Zur Prüfung wird zugelassen, wer:
a) handlungsfähig und weder vorbestraft noch aufgrund
anderer Tatsachen charakterlich dauernd nicht geeignet ist;
b) sich über den Besuch geeigneter Ausbildungskurse
ausweist;
c) innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Anmeldung
insgesamt mindestens zwei Jahre Grundbuchtätigkeit nachweist. Die Lehrzeit
wird nicht angerechnet.
2 Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.
Sie kann bei Verwendung unwahrer Angaben im Anmeldeverfahren die Zulassung
verweigern oder widerrufen.
Prüfung
Art. 6.7
1 Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen
Teil. Sie wird jährlich einmal durchgeführt, wenn mindestens sechs
Bewerber angemeldet sind, welche die Zulassungsbedingungen nach Art. 5 Abs. 1
dieses Erlasses erfüllen. Erfüllen weniger Bewerber die Zulassungsbedingungen,
so entscheidet die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der
Dringlichkeit.
Prüfungsstoff
Art. 7.
1 Die Prüfung erstreckt sich auf die praktische Grundbuchführung
sowie auf das eidgenössische und das st.gallische Privatrecht und öffentliche
Recht, soweit es für die Grundbuchverwaltung von Bedeutung ist, insbesondere
auf:
a) allgemeine Rechtsbegriffe;
b) Personen-, Familien- und Erbrecht;
c) Sachenrecht, Beurkundungs- und Grundbuchrecht;
d) bäuerliches Bodenrecht, allgemeine Bestimmungen
und einzelne Vertragsverhältnisse des Obligationenrechts, Gesellschaftsrecht
und juristische Personen, Schuldbetreibung und Konkurs;
e) öffentlich-rechtliche Erlasse des Bundes und
des Kantons, die sich auf das Grundeigentum und den Grundstückverkehr
beziehen.
Schriftliche Prüfung
Art. 8.
1 Die schriftliche Prüfung besteht in der Bearbeitung praktischer
Fälle und rechtlicher Probleme der Grundbuchführung und der Beurkundung.
Sie steht unter Aufsicht eines Mitgliedes der Prüfungskommission und
dauert höchstens sieben Stunden.
2 Über die den Kandidaten zur Verfügung stehenden Hilfsmittel
entscheidet die Prüfungskommission.
3 Ist das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ungenügend, so wird
der Kandidat zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen.
Mündliche Prüfung
Art. 9.
1 Die mündliche Prüfung dauert höchstens drei Stunden. Es
werden gleichzeitig nicht mehr als drei Kandidaten geprüft.
Prüfungsergebnis
Art. 10.8
1 Nach der mündlichen Prüfung wird das Ergebnis der gesamten
Prüfung bewertet und der Antrag der Prüfungskommission an das Departement
des Innern dem Kandidaten in der Regel mündlich eröffnet.
2 Ist das Prüfungsergebnis nur knapp ungenügend, so kann die
Wiederholung der mündlichen Prüfung innert Jahresfrist bewilligt
werden.
Nichtbestehen der Prüfung
Art. 11.
1 Wer nach der schriftlichen Prüfung nicht zur mündlichen Prüfung
zugelassen wird oder eine ungenügende Gesamtprüfung ablegt, hat
nicht bestanden.
2 Die Prüfung gilt auch dann als nicht bestanden, wenn der Kandidat
die Anmeldung nach Prüfungsbeginn zurückzieht, zur Prüfung
nicht erscheint oder wenn die Zulassung zur Prüfung widerrufen wird.
3 Kandidaten, welche die Prüfung nicht bestanden haben, müssen
bei einer erneuten Anmeldung die Zulassungsbedingungen gemäss Art. 5 dieser Verordnung erfüllen und die gesamte Prüfung wiederholen.
4 Kandidaten, welche die Prüfung dreimal nicht bestanden haben, werden
zu einer weiteren Prüfung nicht mehr zugelassen.
Erlass der Prüfung
Art. 12.9
1 Das Departement des Innern kann auf Antrag der Prüfungskommission
die Prüfung einem Bewerber ausnahmsweise ganz oder teilweise erlassen,
wenn seine Befähigung aufgrund seiner bisherigen amtlichen Stellung oder
Berufstätigkeit feststeht.
Erneuerungsprüfung
Art. 13.10
1 Inhaber des Fähigkeitsausweises, welche die Tätigkeit als Grundbuchverwalter
oder Grundbuchverwalter-Stellvertreter ausüben wollen, weisen sich über
eine bestandene Erneuerungsprüfung aus, wenn sie:
a) die Prüfung oder die letzte Erneuerungsprüfung
vor mehr als sechs Jahren bestanden haben und
b) während der letzten sechs Jahre keine regelmässige
Grundbuchtätigkeit oder nur eine gelegentliche Stellvertretung ausgeübt
haben.
2 Bei Erneuerungsprüfungen kann die Prüfungskommission von den
in Art.
5 Abs. 1 Bst. b und c dieses Erlasses genannten Zulassungsbedingungen
absehen und dem Bewerber je nach dem Stand seines beruflichen Könnens
die Prüfung teilweise erlassen.
Erlöschen des Ausweises
Art. 14.11
1 Der Fähigkeitsausweis erlischt durch:
a) Verlust der Handlungsfähigkeit;
b) gerichtliche oder disziplinarische Amtsenthebung;
c) schriftliche Verzichterklärung des Inhabers
gegenüber dem Departement des Innern.
Entzug
Art. 15.12
1 Das Departement des Innern kann den Fähigkeitsausweis entziehen:
a) wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit,
b) wegen fruchtloser Pfändung oder Konkurses,
c) aus anderen wichtigen Gründen.
2 Den Grundbuchverwaltern und Grundbuchverwalter-Stellvertretern sowie
dem Personal der Grundbuchämter sind der Missbrauch von Amtskenntnissen,
der Handel mit und die Vermittlung von Grundstücken und Rechten an Grundstücken
im eigenen und im vertretenen Grundbuchkreis untersagt. Bei Widerhandlung
kann der Fähigkeitsausweis entzogen werden.
Berufsbezeichnung
Art. 16.
1 Die Verwendung der Bezeichnung «Grundbuchverwalter» für
Geschäftszwecke ist unzulässig. Nicht unter das Verbot fallen Hinweise
auf den Fähigkeitsausweis oder eine frühere Tätigkeit als Grundbuchverwalter.
Änderung bisherigen Rechts
Art. 17.
1 Der Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung vom
12. November 197413 wird im zweiten Teil,
Abschnitt «I. Staatsverwaltung, G. Justiz- und Polizeidepartement»,
wie folgt ergänzt:
| Nr. |
Verordnung über
die Prüfung und den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalter vom
30. März 197614 |
Fr. |
| 27.14.1 |
Grundbuchverwalterprüfung (Art. 6) |
200.– |
| 27.14.2 |
Wiederholung der mündlichen Prüfung
(Art. 10 Abs. 2) |
100.– |
| 27.14.3 |
Teil- und Erneuerungsprüfung (Art. 12 und
13) |
100.– bis 200.– |
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 18.
1 Es werden aufgehoben:
a) die Verordnung über den Fähigkeitsausweis
der Grundbuchverwalter vom 4. Januar 195215,
b) das Reglement über die Fähigkeitsprüfungen
der Grundbuchverwalter vom 27. Juni 195216.
Vollzugsbeginn
Art. 19.
1 Diese Verordnung wird ab 1. Mai 1976 angewendet.