914.71Verordnung
zum Gesetz über die amtliche Vermessung
vom 15. Januar 19961
Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen
erlassen
in Ausführung der eidgenössischen Erlasse über
die amtliche Vermessung2 und des Gesetzes über
die amtliche Vermessung vom 26. November 19953
als Verordnung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Aufsicht
Art. 1.4
1 Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation hat die Aufsicht
über die amtliche Vermessung.
2 Es kann Weisungen erlassen.
Daten
Art. 2.
1 Daten der amtlichen Vermessung sind die Daten der Datenbeschreibung der
amtlichen Vermessung im Kanton St.Gallen sowie Auszüge und Auswertungen.
Datenbeschreibung
Art. 3.
1 Für Umfang, Inhalt und Beschreibung der Objekte und ihrer Attribute
ist die Datenbeschreibung der amtlichen Vermessung im Kanton St.Gallen massgeblich5.
Liegenschaftsbeschrieb
Art. 4.
1 Der Liegenschaftsbeschrieb6 wird mit den einzelnen Flächenangaben der Informationsebene Bodenbedeckung
ergänzt.
II. Durchführung
Vermessungsprogramm
Art. 5.7
1 Die politische Gemeinde erstellt innert eines Jahres nach Vollzugsbeginn
dieser Verordnung ein langfristiges Programm der Vermessungsvorhaben.
2 Sie reicht das Programm dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
ein.
3 Sie erneuert das Programm auf Anordnung des Amtes für Raumentwicklung
und Geoinformation.
Anordnung der Erneuerung
Art. 6.
1 Die Regierung kann die Erneuerung der amtlichen Vermessung auf dem Gebiet
einer politischen Gemeinde anordnen.
Berechtigung zur Ausführung der Arbeiten
Art. 7.8
1 Die politische Gemeinde beauftragt mit der Ausführung der Arbeiten9: a) die eigene Dienststelle;
b) öffentlich-rechtliche Körperschaften und
andere juristische Personen des öffentlichen Rechts;
c) patentierte Ingenieur-Geometer und weitere qualifizierte
Vermessungsfachleute.
2 Die Auftragserteilung an Dritte erfolgt durch Vertrag, im Fall der eigenen
Dienststelle durch Dienstanweisung.
3 Verträge und Dienstanweisungen bedürfen der Genehmigung des
Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation.
Entschädigung
Art. 8.10
1 Die Entschädigung für die Ausführung der Arbeiten der
amtlichen Vermessung richtet sich nach dem vereinbarten Preis, wenn ein Submissionsverfahren
durchgeführt wird, sonst nach den vom Baudepartement11 genehmigten Leistungs-
oder Regietarifen.
Submissionsverfahren
a) Zuständigkeit
Art. 9.
1 Die politische Gemeinde führt ein Submissionsverfahren durch.
2 Sie trägt die Kosten.
b) Vorprojekt
Art. 10.12
1 Für Arbeiten, die durch Submission13 vergeben werden, lässt der Gemeinderat ein Vorprojekt
erstellen, in der Regel durch den Nachführungsgeometer.
2 Das Vorprojekt umfasst Angaben über das bestehende Vermessungswerk,
den Projektbeschrieb und das Leistungsverzeichnis.
3 Das Vorprojekt bedarf der Genehmigung des Amtes für Raumentwicklung
und Geoinformation.
d) zusätzliche Arbeiten
Art. 12.15
1 Wer den Zuschlag erhält, führt die Erneuerungsarbeiten16durch. Die Nachführung aller Informationsebenen
auf dem Gebiet der politischen Gemeinde obliegt dem Nachführungsgeometer.
2 Über Ausnahmen entscheidet das Amt für Raumentwicklung und
Geoinformation.
Verifikationsfrist
Art. 13.17
1 Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation schliesst die Verifikation
in der Regel innert eines Jahres nach Abschluss der Ersterhebung oder der
Erneuerung ab.
III. Vermarkung
Revision
Art. 14.
1 Vor der Erneuerung der amtlichen Vermessung kann der Gemeinderat die
Revision der bestehenden Vermarkung anordnen.
2 Er bezeichnet das Revisionsgebiet.
3 Er kann den Ersatz fehlender oder beschädigter Grenzzeichen beschliessen.
Bereinigung von Hoheitsgrenzen
Art. 15.
1 Grundstücke18 und Gebäude sollen
nicht von Kantons- und Gemeindegrenzen durchschnitten werden.
2 Bereinigungen werden vor der Erstellung der amtlichen Vermessung durchgeführt.
Bekanntmachung
Art. 16.
1 Der Gemeinderat gibt den Abschluss der Revision den Grundeigentümern
vor der Erneuerung der amtlichen Vermessung bekannt.
2 Er gibt den Grundeigentümern Gelegenheit zur Stellungnahme.
IV. Ersterhebung und Erneuerung
Auflageverfahren
a) Auflage
Art. 17.19
1 Die politische Gemeinde legt nach Abschluss der Verifikation den Plan
für das Grundbuch nach einer Ersterhebung oder Erneuerung unter Eröffnung
einer Einsprachefrist von dreissig Tagen öffentlich auf.
2 Sie macht die Planauflage im kantonalen Amtsblatt20 bekannt.
3 Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation bewilligt den Verzicht
auf das Auflageverfahren, wenn das zu erneuernde Vermessungswerk nach dem
1. Oktober 1997 bundesrechtlich anerkannt wurde und die Liegenschaftsdefinitionen
unverändert übernommen werden.
4 Es kann die Bewilligung mit Auflagen und Bedingungen verbinden.
b) Unterlagen für Grundeigentümer
Art. 18.21
1 Die politische Gemeinde stellt dem Grundeigentümer auf Verlangen
einen Liegenschaftsbeschrieb22 zu. Werden die Liegenschaftsdefinitionen verändert, wird
der Liegenschaftsbeschrieb von Amtes wegen zugestellt.
2 Sie stellt dem Grundeigentümer auf Verlangen und gegen Bezahlung
der Bearbeitungskosten eine Ausschnittkopie des Plans über einzelne seiner
Grundstücke23 zu.
c) Einsprache
Art. 19.
1 Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut, kann während
der Auflagefrist beim Gemeinderat Einsprache erheben.
2 Die Einsprache wird schriftlich erhoben und bedarf einer Darstellung
des Sachverhalts, einer Begründung und eines Antrags.
d) Rekurs
Art. 20.
1 Der Einspracheentscheid kann mit Rekurs angefochten werden.
2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege24.
3 Im Rahmen von Ersterhebungen angefochtene Grundstücksgrenzen werden
in Daten25 und Plänen als strittige
Grenzen bezeichnet.
Genehmigung
Art. 21.26
1 Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation genehmigt den Plan
für das Grundbuch und die weiteren zum Zweck der Grundbuchführung
erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz nach Abschluss des Auflageverfahrens,
unabhängig von den zivilrechtlich zu erledigenden Streitfällen.
2 Mit der Genehmigung wird der Plan für das Grundbuch eine öffentliche
Urkunde.
3 Der ausführende Ingenieur-Geometer datiert und unterzeichnet die
Originale der Pläne für das Grundbuch vor der Genehmigung.
Unterzeichnung und Aufbewahrung
Art. 22.27
1 Die Auflagepläne werden vom Gemeinderat sowie vom Amt für Raumentwicklung
und Geoinformation unterzeichnet.
2 Sie werden im Staatsarchiv aufbewahrt.
V. Nachführung
1. Allgemeine Bestimmungen
Vermarkung
a) Grenzfeststellung
Art. 23.
1 Im Einverständnis mit den beteiligten Grundeigentümern können
Grundstücksgrenzen bei einer Nachführung gestützt auf Pläne
und Daten der amtlichen Vermessung festgestellt werden.
2 In Land- und Forstwirtschaftsgebieten im Berggebiet gemäss Viehwirtschaftskataster,
in Alp- und Weidegebieten sowie in unproduktiven Gebieten können die
Grenzen gestützt auf Pläne, Luftbilder oder andere geeignete Grundlagen
festgestellt werden.
b) Anbringen von Grenzzeichen
Art. 24.28
1 Grenzzeichen müssen nicht angebracht werden: a) in Alp- und Weidegebieten sowie in unproduktiven
Gebieten;
b) wenn sie durch die landwirtschaftliche Nutzung oder
durch andere Einwirkungen dauernd gefährdet wären. Diese Ausnahme
gilt nicht in Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen nach Art. 660a
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 190729;
c) wenn der Grenzverlauf beim Richter streitig ist.
2 In Plänen und Skizzen werden angebrachte und nicht angebrachte Grenzzeichen
unterschieden.
c) fehlende Grenzzeichen
Art. 25.
1 Das Grundbuchamt kann den Ersatz fehlender Grenzzeichen veranlassen.
2 Die anstossenden Grundeigentümer tragen die Kosten zu gleichen Teilen,
soweit diese nicht einem Verursacher belastet werden können.
Planersatz
Art. 26.
1 Der Nachführungsgeometer überprüft neugezeichnete Pläne
durch Vergleich mit den ursprünglichen Plänen und bestätigt
mit seiner Unterschrift deren Richtigkeit.
2 Neugezeichnete Grundstücksgrenzen erwachsen durch die Bestätigung
in Rechtskraft.
3 Ein Plan darf nur als Ganzes ersetzt werden.
Anmerkung im Grundbuch
Art. 27.30
1 Lagefixpunkte der Kategorien 1 und 2 werden auf Anmeldung des Amtes für
Raumentwicklung und Geoinformation im Grundbuch angemerkt.
Gebühren für die Nachführung
Art. 28.
1 Wer die Nachführung von Gebäuden, Grenz- und Kulturänderungen
sowie Handänderungen verursacht, entrichtet eine Gebühr31.
2 Der Gemeinderat kann durch Reglement bestimmen, dass der Verursacher
die tatsächlichen Kosten der Vermessung32 trägt.
Nachführungsobjekte
Art. 29.
1 Nachführungsobjekte sind sämtliche Objekte der anerkannten
Informationsebenen33.
2. Laufende Nachführung
Meldewesen
a) Behörde
Art. 30.34
1 Dem Grundbuchamt melden Veränderungen an Nachführungsobjekten35: a) das Kantonsforstamt über forstliche Einrichtungen,
Rodungsbewilligungen und Aufforstungen;
b) der kantonale Rebbaukommissär über den
Rebkataster;
c) das kantonale Amt fürNatur, Jagd und Fischerei
über Hoch- und Flachmoore;
d) das Tiefbauamt über Kantonsstrassen erster
und zweiter Klasse36 sowie über
Gewässerbauten;
e) die Schweizerischen Bundesbahnen und die Privatbahnen
über ihre Anlagen.
2 Der Gemeinderat oder die von ihm beauftragten Amtsstellen melden dem
Grundbuchamt die übrigen Veränderungen an Nachführungsobjekten37.
b) Meldefrist
Art. 31.
1 Die Meldung erfolgt innert vierzehn Tagen nach dem Abschluss: a) des Bewilligungsverfahrens für eine vorgesehene
Veränderung. Keiner Meldung bedarf es bei Staatsstrassen;
b) der bewilligten Veränderung.
Verkehr zwischen Nachführungsgeometer und Amtsstellen
a) Auftragserteilung
Art. 32.
1 Das Grundbuchamt beauftragt den Nachführungsgeometer mit der laufenden
Nachführung, die Tiefbau- und Strassenverwaltung mit der Nachführung
von Staatsstrassen erster und zweiter Klasse38 sowie von Gewässerbauten.
2 Vorbehalten bleibt die Auftragserteilung durch die Schweizerischen Bundesbahnen
und die Privatbahnen.
3 Der Nachführungsgeometer führt die Informationsebene administrative
und technische Einteilung selbständig nach.
b) Nachführungsfristen
1. Informationsebene Liegenschaften
Art. 33.
1 Das Grundbuchamt legt die Frist für die Ausfertigung des Mutationsplans
und der Mutationstabelle fest.
2 Es meldet dem Nachführungsgeometer die grundbuchliche Erledigung
der Mutation.
3 Dieser trägt die Gültigkeit der Mutation in den Daten und Akten
der amtlichen Vermessung in der Regel innert vierzehn Tagen ein.
2. übrige Informationsebenen
Art. 34.
1 Das Grundbuchamt sorgt dafür, dass der Nachführungsgeometer
die laufenden Nachführungen innert folgender Fristen seit Eingang der
Meldung erledigt: a) sechs Monate in den Toleranzstufen 1 und 239;
b) zwölf Monate in den übrigen Gebieten.
2 Der Nachführungsgeometer führt die Informationsebene administrative
und technische Einteilung innert angemessener Frist nach.
c) Kostentragung
Art. 35.
1 Der Nachführungsgeometer fordert die Entschädigung für
die laufende Nachführung beim Auftraggeber40 ein.
2 Das Grundbuchamt erhebt die Gebühr41 beim Verursacher.
3. Periodische Nachführung
Verzeichnis
Art. 36.
1 Das Grundbuchamt führt ein Verzeichnis der Veränderungen an
Nachführungsobjekten42, die
nicht der laufenden Nachführung unterliegen.
Auftragserteilung
Art. 37.43
1 Der Gemeinderat beauftragt den Nachführungsgeometer mit der Durchführung
der periodischen Nachführung.
2 Er meldet die geplante periodische Nachführung dem Amt für
Raumentwicklung und Geoinformation.
VI. Einsicht und Abgabe
1. Allgemeine Bestimmungen
Form der Daten
Art. 38.
1 Die Daten44 der amtlichen
Vermessung können bei der Datenausgabestelle eingesehen und in numerischer
Form oder als Pläne bezogen werden.
2 Die Einsicht ist auf Daten beschränkt, die ohne weitere Bearbeitung
einsehbar sind.
Datenausgabestelle
Art. 39.45
1 Datenausgabestelle für die bundesrechtlich vorgeschriebenen Informationsebenen46 ist: a) der Nachführungsgeometer;
b) das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation,
wenn der Datenbezug durch Vertrag nach Art. 46 Abs. 3 dieses Erlasses erfolgt.
2 Nachführungsgeometer können eine gemeinsame Datenausgabestelle
betreiben.
3 Datenausgabestelle für die Informationsebene Höhen47 ist: 1. das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation,
wenn der Datenbezug das Gebiet mehrerer politischer Gemeinden betrifft;
2. das Bundesamt für Landestopographie, wenn der
Datenbezug das Gebiet mehrerer Kantone betrifft.
Auflagen und Bedingungen
Art. 40.
1 Die politische Gemeinde verbindet auf Antrag der Datenausgabestelle die
Einsicht und die Abgabe mit Auflagen und Bedingungen, wenn dies im öffentlichen
Interesse erforderlich ist, insbesondere um: a) die Datenintegrität sicherzustellen;
b) die missbräuchliche Verwendung der Daten zu
verhindern;
c) die Gebühreneinnahmen sicherzustellen.
Datenaustausch
Art. 41.
1 Für den Datenaustausch über die kantonale amtliche Vermessungsschnittstelle
sind Art. 44 und 45 der eidgenössischen Technischen Verordnung über
die amtliche Vermessung48 anwendbar.
Gewerbliche Nutzung
a) Bewilligung
Art. 42.49
1 Die Reproduktion der Daten der amtlichen Vermessung zu gewerblichen Zwecken
bedarf der Bewilligung, ausgenommen: a) die Reproduktion in Druckerzeugnissen mit einer
Auflage unter 100 Exemplaren;
b) die Reproduktion in amtlichen Veröffentlichungen
des Kantons und der Gemeinden, wie Erläuterungen zu Gesetzes- oder Abstimmungsvorlagen;
c) die Erstellung von groben, nicht massstäblichen
Skizzen.
2 Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation ist Bewilligungsbehörde.
Es erteilt die Bewilligung, wenn: 1. der Gesuchsteller Gewähr bietet, dass er die
Daten nicht missbräuchlich verwendet;
2. die Reproduktion keine numerischen Daten der Informationsebenen
«Fixpunkte» und «Liegenschaften» in digitaler Form
enthält, die von den Originaldaten der amtlichen Vermessung abweichen
oder mit solchen verwechselt werden könnten.
b) Gebühr
Art. 42bis.50
1 Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation erhebt eine Gebühr.
2 Die Bestimmungen der eidgenössischen Verordnung über die Reproduktion
von Daten der amtlichen Vermessung (RDAV) vom 9. September 199851 in der Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der eidgenössischen
Verordnung über die Landesvermessung vom 21. Mai 200852 werden sachgemäss angewendet.
3 Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation überweist die
Gebühr der zuständigen politischen Gemeinde.
Bewilligung für den direkten Zugriff
a) Datenausgabestelle
Art. 43.53
1 Die Datenausgabestelle bedarf für den direkten Zugriff einer Bewilligung
des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Datenausgabestelle nachweist,
dass sie die technischen Voraussetzungen erfüllt.
b) Datenbezüger
Art. 44.
1 Wer den direkten Zugriff mit Informatikhilfsmitteln auf die Daten der
amtlichen Vermessung erhalten will, stellt der Datenausgabestelle ein Gesuch.
2 Das Gesuch enthält Angaben insbesondere über: a) den geplanten Verwendungszweck der Daten;
b) den geographischen und sachlichen Umfang.
3 Die politische Gemeinde entscheidet nach Anhören der Datenausgabestelle.
2. Bezüger
Dauerbezüger
a) Begriff
Art. 45.54
1 Dauerbezüger ist, wer durch einen Vertrag mit der politischen Gemeinde
oder dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation das Recht zum Bezug
von Daten der amtlichen Vermessung erwirbt.
2 Der Dauerbezug von Daten der Informationsebene Höhen ist ausgeschlossen.
b) Vertrag
1. Inhalt
Art. 46.55
1 Gegenstand des Vertrages ist das Recht, während der Vertragsdauer
nachgeführte Daten der amtlichen Vermessung, für die Gebühren
geleistet werden, in numerischer Form zu beziehen.
2 Der Vertrag mit der politischen Gemeinde erstreckt sich über: a) eine zusammenhängende Fläche von wenigstens
50 Hektaren, die in einer oder mehreren politischen Gemeinden liegt;
b) das ganze Baugebiet einer politischen Gemeinde.
3 Der Vertrag kann mit dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
abgeschlossen werden, wenn der Datenbezug das Gebiet von wenigstens zehn politischen
Gemeinden betrifft und die betroffenen politischen Gemeinden der Datenausgabe
durch das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation zustimmen.
2. Dauer
Art. 46bis.56
1 Die Vertragsdauer beträgt wenigstens fünf Jahre.
2 Der Vertrag wird um ein Jahr verlängert, wenn er nicht wenigstens
sechs Monate vor Vertragsende gekündigt wird.
3 Wird der Vertrag gekündigt, ohne dass den Dauerbezüger ein
Verschulden trifft, schuldet dieser bei einem späteren Bezug von numerischen
Daten der amtlichen Vermessung der vertraglich vereinbarten Fläche keine
Gebühr für die Investitionskosten.
Freier Bezüger
Art. 47.57
1 Freie Bezüger sind: a) Staatsverwaltung und Bundesverwaltung, ausgenommen
Post und Schweizerische Bundesbahnen;
b) Ver- und Entsorgungsunternehmen, soweit sie Beiträge
an die Kosten der Ersterhebung oder der Erneuerung der amtlichen Vermessung
geleistet haben.
2 Sie sind berechtigt, nachgeführte Daten der amtlichen Vermessung
jederzeit zu beziehen, ausgenommen Daten der Informationsebene Höhen.
3 Die freien Bezüger sind berechtigt, die Daten für die Erfüllung
eigener Aufgaben zu verwenden. Die Staatsverwaltung ist zudem berechtigt,
die Daten für eigene oder gemeinsam mit anderen Gemeinwesen betriebene
Geodatenportale zur Verfügung zu stellen.
Gelegentlicher Bezüger
Art. 48.58
1 Gelegentlicher Bezüger ist, wer weder Dauerbezüger noch freier
Bezüger ist.
2 Er ist berechtigt, nachgeführte Daten der amtlichen Vermessung für
die geschäftliche oder die private Verwendung zu beziehen, einschliesslich
Daten der Informationsebene Höhen.
3. Gebühren
Bezug in numerischer Form
a) Bezüger
1. Dauerbezüger
Art. 49.59
1 Der Dauerbezüger bezahlt: a) eine einmalige Gebühr für die Investitionskosten60;
b) eine jährliche Gebühr für die Betriebskosten61;
c) die Bearbeitungskosten.
2 Einem Dauerbezüger nach Art. 45 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 3
dieses Erlasses kann die Gebühr nach Art. 49 Abs. 1 Bst. a
dieses Erlasses teilweise erlassen werden. Die Einzelheiten werden durch Vertrag
geregelt.
2. freier Bezüger
Art. 50.
1 Der freie Bezüger bezahlt die Bearbeitungskosten.
3. gelegentlicher Bezüger
Art. 51.62
1 Der gelegentliche Bezüger bezahlt je Bezug: a) eine Gebühr für die Investitionskosten63;
b) eine Gebühr für die Betriebskosten64;
c) die Bearbeitungskosten.
2 Die Gebühr für den Bezug von Daten der Informationsebene Höhen
richtet sich nach Ziff. 4 des Gebührentarifs für die amtliche
Vermessung vom 15. Februar 200065.
b) Berechnungsgrundlage
1. allgemein
Art. 52.66
1 Die Gebühr für die Investitionskosten wird je Hektar bezogene
Gebietsfläche erhoben und nach Toleranzstufen67 sowie Art des Bezügers abgestuft.
2 Die Gebühr für die Betriebskosten wird für Dauerbezüger
in Prozenten der Gebühr für die Investitionskosten mit Minimalansatz
und für gelegentliche Bezüger als Pauschalbetrag erhoben.
3 Wer nur einzelne Informationsebenen bezieht, bezahlt eine herabgesetzte
Gebühr für die Investitionskosten.
2. Fixpunkte und Liegenschaftsbeschriebe
Art. 53.
1 Für den Bezug der Koordinaten einzelner Fixpunkte und für Liegenschaftsbeschriebe
einzelner Parzellen werden nur die Bearbeitungskosten erhoben.
3. Daten im Rasterformat
Art. 54.68
1 Für den Bezug von Daten der amtlichen Vermessung aus elektronisch
gerasterten Vorlagen wird eine Gebühr als Investitionskostenanteil je
Quadratdezimeter nutzbare Planfläche69 erhoben und nach der Art des Bezügers
abgestuft.
2 Die Gebühr für die Betriebskosten wird für Dauerbezüger
in Prozenten der Gebühr für die Investitionskosten mit Minimalansatz
und für gelegentliche Bezüger als Pauschalbetrag erhoben.
c) Abstufung nach Bezügern
Art. 55.70
1 Der gelegentliche Bezüger hat für die Abstufung der Gebühren
für die Investitionskosten den Verwendungszweck der Daten der amtlichen
Vermessung anzugeben.
d) provisorisch numerisierte Daten
Art. 56.71
1 Wer provisorisch numerisierte Daten der amtlichen Vermessung bezieht,
bezahlt die Hälfte der Gebühr für die Investitionskosten und
die Gebühr für die Betriebskosten.
2 Wird die provisorische Numerisierung erneuert, bezahlt der Dauerbezüger
die Gebühr für die Investitionskosten. Eine bereits bezahlte Gebühr
nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird angerechnet.
Bezug von Plänen
a) Berechnungsgrundlage
Art. 57.72
1 Für den Bezug von Plänen wird die Gebühr als Investitions-
und Betriebskostenanteil nach Planformat erhoben73.
2 Folgende Planformate werden unterschieden: a) bis und mit Format A 3 (297 x 420 mm);
b) ab Format A 3 (297 x 420 mm) bis und mit Format
A 2 (420 x 594 mm);
c) ab Format A 2 (420 x 594 mm);
d) besondere Planausgaben.
3 Für besondere Planausgaben, die vom Plan für das Grundbuch
abweichen, wird die eineinhalbfache Gebühr für das grösste
Planformat (ab Format A 2) erhoben.
b) Anrechnung
Art. 58.
1 Bei einem späteren Vertragsabschluss als Dauerbezüger im gleichen
Gebiet wird die Gebühr nach Art. 57 dieser Verordnung
als Anzahlung an die Gebühr für die Investitionskosten angerechnet.
c) Ausnahmen
Art. 59.74
1 Nur die Bearbeitungskosten bezahlt: a) wer Pläne bis und mit Format A 3
(297 x 420 mm) eines nicht zusammenhängenden Gebiets bezieht;
b) der Dauerbezüger, wenn er Pläne der vertraglich
vereinbarten Fläche bezieht.
Gemeinsame Bestimmungen
a) Ausnahmen von der Gebühr
Art. 60.75
1 Nur die Bearbeitungskosten werden erhoben beim Bezug von Daten: a) für schulische und wissenschaftliche Zwecke;
b) zur Regulierung von Gemeindegrenzen;
c) als Grundlage für die Erneuerung.
2 Die politische Gemeinde kann ganz oder teilweise von der Gebühr
für die Investitions- und die Betriebskosten absehen: a) beim Bezug durch die Gemeindeverwaltung;
b) wenn die Gebühr eine unzumutbare Härte
bedeutet;
c) in geringfügigen Fällen.
3 Zur Verifikation der amtlichen Vermessung werden die erforderlichen Daten
dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation kostenlos zur Verfügung
gestellt.
b) Bearbeitungskosten
Art. 61.76
1 Die Bearbeitungskosten werden nach dem vom Baudepartement77 genehmigten Leistungstarif
erhoben.
c) Berechtigte
Art. 62.78
1 Die Datenausgabestelle erhält die Entschädigung für die
Bearbeitungskosten.
2 Die politische Gemeinde erhält die Gebühr für die Investitions-
und die Betriebskosten. Sie kann mit der Datenausgabestelle eine Vereinbarung
über die Entschädigung der Betriebskosten der Datenausgabestelle
abschliessen.
d) Abrechnung
Art. 63.
1 Die Datenausgabestelle erhebt im Auftrag der politischen Gemeinden die
Gebühren und rechnet periodisch ab.
2 Die politische Gemeinde regelt den Zahlungsverkehr.
VII. Staatsbeiträge
Beitragssätze
Art. 64.
1 Die Beitragssätze für die Staatsbeiträge an Vermessungsvorhaben
werden im Anhang dieser Verordnung festgelegt.
VIII. Schlussbestimmungen
Bisheriges Recht
a) Änderung
Art. 65.
Die Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
vom 14. Dezember 194579 wird wie folgt
geändert:
Art. 108 Abs. 1 lit. f.
1 Auf Anmeldung der zuständigen Behörde werden im Grundbuch angemerkt: f)Lagefixpunkte der Kategorien 1 und 2 der amtlichen
Vermessung80;
Art. 130 lit. a Ziff. 4.
1 Der Grundbuchverwalter erlässt die ihm durch Gesetz
oder Verordnung vorgeschriebenen Anzeigen; besonders hat er von Amtes wegen
anzuzeigen: a)im Falle der Handänderung von Grundstücken: 4.dem Nachführungsgeometer die Handänderung,
Art. 130 lit. b Ziff. 10 und lit. c Ziff. 13 werden aufgehoben.
Art. 130 lit. o (neu) Ziff. 28 (neu).
1 Der Grundbuchverwalter erlässt die ihm durch Gesetz oder Verordnung
vorgeschriebenen Anzeigen; besonders hat er von Amtes wegen anzuzeigen: o)im Fall von Änderungen an Nachführungsobjekten
der amtlichen Vermessung81: 28.dem Nachführungsgeometer die Änderung
und Löschung dinglicher Rechte sowie Grenzänderungen, Teilung und
Vereinigung von Grundstücken, die eine Änderung des Plans für
das Grundbuch zur Folge haben, sowie die weiteren Änderungen an Nachführungsobjekten.
Art. 134 Abs. 1 Ziff. 4.
1 In einer Mappe D werden die von den Grundeigentümern unterzeichneten
Mutationsurkunden82 aufbewahrt.
b) Aufhebung
Art. 66.
1 Aufgehoben werden: a) Verordnung über die Grundbuchvermessung vom
8. Februar 194483;
b) Reglement über die Nachführung der Grundbuchvermessung
vom 28. November 195584;
c) Verordnung über den Bezug von Daten der amtlichen
Vermessung vom 2. Mai 199585.
Übergangsbestimmungen
a) Übersichtsplan
Art. 67.86
1 Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation führt die Übersichtspläne
nach, bis die für die Ablösung erforderlichen Daten aus dem Grunddatensatz
zur Verfügung stehen.
b) Submissionsverfahren
Art. 68.
1 Bis zum Vollzugsbeginn des kantonalen Submissionsrechts richtet sich
das Submissionsverfahren87 nach der Verordnung über die Vergebung von staatlichen Bauarbeiten
vom 8. Juli 193188.
Vollzugsbeginn
Art. 69.
1 Diese Verordnung wird ab 1. März 1996 angewendet.
Schlussbestimmungen des VI. Nachtrags vom 2. Dezember 200889
II.
Die für die Gebührenerhebung nach Art. 42bis
dieses Erlasses massgebenden Bestimmungen der eidgenössischen
Verordnung über die Reproduktion von Daten der amtlichen Vermessung
(RDAV) vom 9. September 199890 in der Fassung
gemäss Anhang Ziff. 1 der eidgenössischen Verordnung
über die Landesvermessungvom 21. Mai 200891 bleiben
über deren Geltungsdauer nach Art. 30 RDAV hinaus sachgemäss
anwendbar.
Anhang92
Beitragssätze für Staatsbeiträge an Vermessungsvorhaben
(Art. 64)
1. Die Staatsbeiträge betragen in Prozenten
der anrechenbaren Kosten:
| |
Zone I93 |
Zone II94 |
Zone III95 |
| a) |
Erstvermarkung im Berggebiet |
– |
– |
17 |
| b) |
Vermarkung im Berggebiet infolge Naturereignissen |
– |
– |
17 |
| c) |
Erneuerung: |
|
|
|
| |
1. nach einer Güterzusammenlegung |
33 |
40 |
40 |
| |
2. in den übrigen Fällen |
28 |
31 |
40 |
| d) |
provisorische Numerisierung |
10 |
10 |
10 |
| e) |
laufende Nachführung, soweit die
Kosten nicht einem Verursacher belastet werden können |
10 |
10 |
10 |
| f) |
periodische Nachführung, soweit
die Kosten nicht einem Verursacher belastet werden können |
29 |
29 |
29 |
| g) |
Besondere Anpassungen von aussergewöhnlich
hohem nationalem Interesse |
40 |
40 |
40 |
2. Der Staatsbeitrag an die Kosten der Vermarkung
im Berggebiet infolge Naturereignissen wird so bemessen, dass er mit
dem Bundesbeitrag und den Versicherungsleistungen höchstens die
anrechenbaren Kosten deckt.
3. Der Beitragssatz für eine Erneuerung nach
einer Güterzusammenlegung wird nur angewendet, wenn die Güterzusammenlegung
nach dem 1. Januar 1993 beschlossen wurde.
4. Arbeiten für besondere Anpassungen von
aussergewöhnlich hohem nationalem Interesse können ganz
oder teilweise vom Kanton vergeben werden, wenn die Anpassungen flächendeckend
über den ganzen Kanton ausgeführt werden müssen. Der
Kanton trägt die Kosten nach Abzug des Bundesbeitrags.
1 nGS 31–25; nGS 39–126. In Vollzug ab 1. März 1996. Geändert durch Art. 47 VöB vom
21. April 1998, nGS 33–50 (sGS 841.11);
Abschnitt II Ziff. 2 des III. Nachtrags zur VV zum MelG vom
26. April 2000, nGS 35–24 (sGS 633.11);
Nachtrag vom 15. Februar 2000, nGS 35–29;
II. Nachtrag vom 31. August 2004, nGS 39–125;
III. Nachtrag vom 5. Juli 2005, nGS 40–63;
IV. Nachtrag vom 8. Mai 2007, nGS 40–79;
Abschnitt II Ziff. 66 des VI. Nachtrags zum GeschR vom 30. Oktober
2007, nGS 42–101 (sGS 141.3); V. Nachtrag vom 11. Dezember
2007, nGS 43–44; VI. Nachtrag vom 2. Dezember
2008, nGS 44–33.
2 Insbesondere eidgV über die amtliche
Vermessung vom 18. November 1992, SR 211.432.2; Technische Verordnung
des VBS über die amtliche Vermessung vom 10. Juni 1994, SR 211.432.21;
eidgV über die Reproduktion von Daten der amtlichen Vermessung
vom 9. September 1998, SR 510.622.
4 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.
5
In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht, kann beim Vermessungsamt
bezogen werden.
6 Art. 65 der Technischen Verordnung des
VBS über die amtliche Vermessung vom 10. Juni 1994, SR 211.432.21.
7 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.
8 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.
9
Vgl. Art. 44 der eidgV über die amtliche Vermessung vom 18. November
1992, SR 211.432.2.
10 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.
11 Art.
21 Bst. c
GeschR, sGS 141.3.
12 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.
13 Vgl. Art. 45 Abs. 1
der eidgV über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992, SR
211.432.2.
14 Aufgehoben durch VöB.
15 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.
16
Art. 7 der Technischen V des VBS über die amtliche Vermessung vom 10. Juni
1994, SR 211.432.21.
17 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.
18 Vgl. Art. 655 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
vom 10. Dezember 1907, SR 210.
19 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.
20 Vgl. Art.
7 Abs. 1
GGA, sGS 0.1.
21 Fassung gemäss II. Nachtrag.
22 Art. 4 dieser V und Art. 28 Abs. 3 Bst. c
der eidgV über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992, SR
211.432.2.
23 Vgl. Art. 655 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
vom 10. Dezember 1907, SR 210.
24 sGS 951.1.
25 Art. 2 dieser V.
26 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.
27 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.
28 Fassung gemäss II. Nachtrag.
29 SR 210.
30 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.
31 Ziff.
1 des Gebührentarifs für die amtliche Vermessung, sGS 914.711.
32 Siehe Art. 8
dieser V.
33 Vgl. Art. 6 Abs. 2 der eidgV über die amtliche
Vermessung vom 18. November 1992, SR 211.432.2 und Art. 2 des VermG, sGS 914.7.
34 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.
35
Art. 29 dieser V.
36 Art. 5 StrG, sGS 732.1.
37
Art. 29 dieser V.
38 Art. 5 StrG, sGS 732.1.
39 Vgl.
Art. 3 der Technischen Verordnung des VBS über die amtliche
Vermessung vom 10. Juni 1994,
SR 211.432.21.
40 Art. 32 dieser
V.
41 Vgl. Art.
15 Abs. 1 Bst. a des VermG, sGS 914.7, und
Art. 28 dieser V.
42 Art. 29 dieser V.
43 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.
44 Vgl. Art. 2 dieser V.
45 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.
46
Vgl. insbesondere Art. 6 Abs. 2 der eidgV über die amtliche
Vermessung vom 18. November 1992, SR 211.432.2.
47 Vgl.
Art. 6 Abs. 2 Bst. d der eidgV über die amtliche Vermessung
vom 18. November 1992, SR 211.432.2.
48 Technische Verordnung des VBS über
die amtliche Vermessung vom 10. Juni 1994, SR 211.432.21.
49 Fassung gemäss VI. Nachtrag.
50 Eingefügt durch VI. Nachtrag.
51 SR
510.622.
52 SR 510.626.
53 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.
54 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.
55 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.
56 Eingefügt durch III. Nachtrag.
57 Fassung gemäss IV. Nachtrag.
58 Fassung gemäss II. Nachtrag.
59 Fassung gemäss III. Nachtrag.
60
Ziff. 201 des Gebührentarifs für die amtliche Vermessung, sGS
914.711.
61
Ziff. 211 des Gebührentarifs für die amtliche Vermessung, sGS
914.711.
62 Fassung gemäss II. Nachtrag.
63
Ziff. 201 des Gebührentarifs für die amtliche Vermessung,
sGS 914.711.
64
Ziff. 212 des Gebührentarifs für die amtliche Vermessung, sGS 914.711.
66 Fassung gemäss Nachtrag.
67 Vgl. Art. 3 der Technischen
Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung vom 10. Juni
1994, SR 211.432.21.
68 Fassung gemäss Nachtrag.
69 Ziff. 22 des Gebührentarifs
für die amtliche Vermessung, sGS 914.711.
70 Fassung gemäss Nachtrag.
71 Fassung gemäss Nachtrag.
72 Fassung gemäss Nachtrag.
73 Ziff. 3 des Gebührentarifs
für die amtliche Vermessung, sGS 914.711.
74 Fassung gemäss Nachtrag.
75 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.
76 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.
77 Art.
21 Bst. c
GeschR, sGS 141.3.
78 Fassung gemäss Nachtrag.
79 sGS 911.11.
80 Art. 27 der V zum VermG,
sGS 914.71.
81 Art. 32 der V zum VermG, sGS 914.71.
82 Vgl. Art. 66 der technischen Verordnung des EJPD über
die amtliche Vermessung vom 10. Juni 1994, SR 211.432.21.
83 nGS 19–116 (sGS 914.71).
84 nGS 12–63 (sGS 914.711).
85 nGS 30–66 (sGS 914.72).
86 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.
87 Vgl. Art. 11 Abs. 1 dieser
V.
88 nGS 20–65 (sGS 736.1).
89 nGS 44–33.
90 SR 510.622.
91 SR 510.626.
92 Fassung gemäss V. Nachtrag.
93 Vgl. Anhang zur Verordnung
der Bundesversammlung über die Finanzierung der amtlichen Vermessung.
94 Vgl. Anhang zur Verordnung
der Bundesversammlung über die Finanzierung der amtlichen Vermessung.
95 Vgl. Anhang zur Verordnung
der Bundesversammlung über die Finanzierung der amtlichen Vermessung.
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