914.71

Verordnung
zum Gesetz über die amtliche Vermessung

vom 15. Januar 19961

Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung der eidgenössischen Erlasse über die amtliche Vermessung2 und des Gesetzes über die amtliche Vermessung vom 26. November 19953

als Verordnung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Aufsicht

Art. 1.4

1 Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation hat die Aufsicht über die amtliche Vermessung.

2 Es kann Weisungen erlassen.

Daten

Art. 2.

1 Daten der amtlichen Vermessung sind die Daten der Datenbeschreibung der amtlichen Vermessung im Kanton St.Gallen sowie Auszüge und Auswertungen.

Datenbeschreibung

Art. 3.

1 Für Umfang, Inhalt und Beschreibung der Objekte und ihrer Attribute ist die Datenbeschreibung der amtlichen Vermessung im Kanton St.Gallen massgeblich5.

Liegenschaftsbeschrieb

Art. 4.

1 Der Liegenschaftsbeschrieb6 wird mit den einzelnen Flächenangaben der Informationsebene Bodenbedeckung ergänzt.

II. Durchführung

Vermessungsprogramm

Art. 5.7

1 Die politische Gemeinde erstellt innert eines Jahres nach Vollzugsbeginn dieser Verordnung ein langfristiges Programm der Vermessungsvorhaben.

2 Sie reicht das Programm dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation ein.

3 Sie erneuert das Programm auf Anordnung des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation.

Anordnung der Erneuerung

Art. 6.

1 Die Regierung kann die Erneuerung der amtlichen Vermessung auf dem Gebiet einer politischen Gemeinde anordnen.

Berechtigung zur Ausführung der Arbeiten

Art. 7.8

1 Die politische Gemeinde beauftragt mit der Ausführung der Arbeiten9:

a) die eigene Dienststelle;

b) öffentlich-rechtliche Körperschaften und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts;

c) patentierte Ingenieur-Geometer und weitere qualifizierte Vermessungsfachleute.

2 Die Auftragserteilung an Dritte erfolgt durch Vertrag, im Fall der eigenen Dienststelle durch Dienstanweisung.

3 Verträge und Dienstanweisungen bedürfen der Genehmigung des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation.

Entschädigung

Art. 8.10

1 Die Entschädigung für die Ausführung der Arbeiten der amtlichen Vermessung richtet sich nach dem vereinbarten Preis, wenn ein Submissionsverfahren durchgeführt wird, sonst nach den vom Baudepartement11 genehmigten Leistungs- oder Regietarifen.

Submissionsverfahren

a) Zuständigkeit

Art. 9.

1 Die politische Gemeinde führt ein Submissionsverfahren durch.

2 Sie trägt die Kosten.

b) Vorprojekt

Art. 10.12

1 Für Arbeiten, die durch Submission13 vergeben werden, lässt der Gemeinderat ein Vorprojekt erstellen, in der Regel durch den Nachführungsgeometer.

2 Das Vorprojekt umfasst Angaben über das bestehende Vermessungswerk, den Projektbeschrieb und das Leistungsverzeichnis.

3 Das Vorprojekt bedarf der Genehmigung des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation.

c) anwendbares Recht

Art. 11.14

d) zusätzliche Arbeiten

Art. 12.15

1 Wer den Zuschlag erhält, führt die Erneuerungsarbeiten16durch. Die Nachführung aller Informationsebenen auf dem Gebiet der politischen Gemeinde obliegt dem Nachführungsgeometer.

2 Über Ausnahmen entscheidet das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation.

Verifikationsfrist

Art. 13.17

1 Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation schliesst die Verifikation in der Regel innert eines Jahres nach Abschluss der Ersterhebung oder der Erneuerung ab.

III. Vermarkung

Revision

Art. 14.

1 Vor der Erneuerung der amtlichen Vermessung kann der Gemeinderat die Revision der bestehenden Vermarkung anordnen.

2 Er bezeichnet das Revisionsgebiet.

3 Er kann den Ersatz fehlender oder beschädigter Grenzzeichen beschliessen.

Bereinigung von Hoheitsgrenzen

Art. 15.

1 Grundstücke18 und Gebäude sollen nicht von Kantons- und Gemeindegrenzen durchschnitten werden.

2 Bereinigungen werden vor der Erstellung der amtlichen Vermessung durchgeführt.

Bekanntmachung

Art. 16.

1 Der Gemeinderat gibt den Abschluss der Revision den Grundeigentümern vor der Erneuerung der amtlichen Vermessung bekannt.

2 Er gibt den Grundeigentümern Gelegenheit zur Stellungnahme.

IV. Ersterhebung und Erneuerung

Auflageverfahren

a) Auflage

Art. 17.19

1 Die politische Gemeinde legt nach Abschluss der Verifikation den Plan für das Grundbuch nach einer Ersterhebung oder Erneuerung unter Eröffnung einer Einsprachefrist von dreissig Tagen öffentlich auf.

2 Sie macht die Planauflage im kantonalen Amtsblatt20 bekannt.

3 Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation bewilligt den Verzicht auf das Auflageverfahren, wenn das zu erneuernde Vermessungswerk nach dem 1. Oktober 1997 bundesrechtlich anerkannt wurde und die Liegenschaftsdefinitionen unverändert übernommen werden.

4 Es kann die Bewilligung mit Auflagen und Bedingungen verbinden.

b) Unterlagen für Grundeigentümer

Art. 18.21

1 Die politische Gemeinde stellt dem Grundeigentümer auf Verlangen einen Liegenschaftsbeschrieb22 zu. Werden die Liegenschaftsdefinitionen verändert, wird der Liegenschaftsbeschrieb von Amtes wegen zugestellt.

2 Sie stellt dem Grundeigentümer auf Verlangen und gegen Bezahlung der Bearbeitungskosten eine Ausschnittkopie des Plans über einzelne seiner Grundstücke23 zu.

c) Einsprache

Art. 19.

1 Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut, kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat Einsprache erheben.

2 Die Einsprache wird schriftlich erhoben und bedarf einer Darstellung des Sachverhalts, einer Begründung und eines Antrags.

d) Rekurs

Art. 20.

1 Der Einspracheentscheid kann mit Rekurs angefochten werden.

2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege24.

3 Im Rahmen von Ersterhebungen angefochtene Grundstücksgrenzen werden in Daten25 und Plänen als strittige Grenzen bezeichnet.

Genehmigung

Art. 21.26

1 Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation genehmigt den Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zweck der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz nach Abschluss des Auflageverfahrens, unabhängig von den zivilrechtlich zu erledigenden Streitfällen.

2 Mit der Genehmigung wird der Plan für das Grundbuch eine öffentliche Urkunde.

3 Der ausführende Ingenieur-Geometer datiert und unterzeichnet die Originale der Pläne für das Grundbuch vor der Genehmigung.

Unterzeichnung und Aufbewahrung

Art. 22.27

1 Die Auflagepläne werden vom Gemeinderat sowie vom Amt für Raumentwicklung und Geoinformation unterzeichnet.

2 Sie werden im Staatsarchiv aufbewahrt.

V. Nachführung

1. Allgemeine Bestimmungen

Vermarkung

a) Grenzfeststellung

Art. 23.

1 Im Einverständnis mit den beteiligten Grundeigentümern können Grundstücksgrenzen bei einer Nachführung gestützt auf Pläne und Daten der amtlichen Vermessung festgestellt werden.

2 In Land- und Forstwirtschaftsgebieten im Berggebiet gemäss Viehwirtschaftskataster, in Alp- und Weidegebieten sowie in unproduktiven Gebieten können die Grenzen gestützt auf Pläne, Luftbilder oder andere geeignete Grundlagen festgestellt werden.

b) Anbringen von Grenzzeichen

Art. 24.28

1 Grenzzeichen müssen nicht angebracht werden:

a) in Alp- und Weidegebieten sowie in unproduktiven Gebieten;

b) wenn sie durch die landwirtschaftliche Nutzung oder durch andere Einwirkungen dauernd gefährdet wären. Diese Ausnahme gilt nicht in Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen nach Art. 660a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 190729;

c) wenn der Grenzverlauf beim Richter streitig ist.

2 In Plänen und Skizzen werden angebrachte und nicht angebrachte Grenzzeichen unterschieden.

c) fehlende Grenzzeichen

Art. 25.

1 Das Grundbuchamt kann den Ersatz fehlender Grenzzeichen veranlassen.

2 Die anstossenden Grundeigentümer tragen die Kosten zu gleichen Teilen, soweit diese nicht einem Verursacher belastet werden können.

Planersatz

Art. 26.

1 Der Nachführungsgeometer überprüft neugezeichnete Pläne durch Vergleich mit den ursprünglichen Plänen und bestätigt mit seiner Unterschrift deren Richtigkeit.

2 Neugezeichnete Grundstücksgrenzen erwachsen durch die Bestätigung in Rechtskraft.

3 Ein Plan darf nur als Ganzes ersetzt werden.

Anmerkung im Grundbuch

Art. 27.30

1 Lagefixpunkte der Kategorien 1 und 2 werden auf Anmeldung des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation im Grundbuch angemerkt.

Gebühren für die Nachführung

Art. 28.

1 Wer die Nachführung von Gebäuden, Grenz- und Kulturänderungen sowie Handänderungen verursacht, entrichtet eine Gebühr31.

2 Der Gemeinderat kann durch Reglement bestimmen, dass der Verursacher die tatsächlichen Kosten der Vermessung32 trägt.

Nachführungsobjekte

Art. 29.

1 Nachführungsobjekte sind sämtliche Objekte der anerkannten Informationsebenen33.

2. Laufende Nachführung

Meldewesen

a) Behörde

Art. 30.34

1 Dem Grundbuchamt melden Veränderungen an Nachführungsobjekten35:

a) das Kantonsforstamt über forstliche Einrichtungen, Rodungsbewilligungen und Aufforstungen;

b) der kantonale Rebbaukommissär über den Rebkataster;

c) das kantonale Amt fürNatur, Jagd und Fischerei über Hoch- und Flachmoore;

d) das Tiefbauamt über Kantonsstrassen erster und zweiter Klasse36 sowie über Gewässerbauten;

e) die Schweizerischen Bundesbahnen und die Privatbahnen über ihre Anlagen.

2 Der Gemeinderat oder die von ihm beauftragten Amtsstellen melden dem Grundbuchamt die übrigen Veränderungen an Nachführungsobjekten37.

b) Meldefrist

Art. 31.

1 Die Meldung erfolgt innert vierzehn Tagen nach dem Abschluss:

a) des Bewilligungsverfahrens für eine vorgesehene Veränderung. Keiner Meldung bedarf es bei Staatsstrassen;

b) der bewilligten Veränderung.

Verkehr zwischen Nachführungsgeometer und Amtsstellen

a) Auftragserteilung

Art. 32.

1 Das Grundbuchamt beauftragt den Nachführungsgeometer mit der laufenden Nachführung, die Tiefbau- und Strassenverwaltung mit der Nachführung von Staatsstrassen erster und zweiter Klasse38 sowie von Gewässerbauten.

2 Vorbehalten bleibt die Auftragserteilung durch die Schweizerischen Bundesbahnen und die Privatbahnen.

3 Der Nachführungsgeometer führt die Informationsebene administrative und technische Einteilung selbständig nach.

b) Nachführungsfristen

1. Informationsebene Liegenschaften

Art. 33.

1 Das Grundbuchamt legt die Frist für die Ausfertigung des Mutationsplans und der Mutationstabelle fest.

2 Es meldet dem Nachführungsgeometer die grundbuchliche Erledigung der Mutation.

3 Dieser trägt die Gültigkeit der Mutation in den Daten und Akten der amtlichen Vermessung in der Regel innert vierzehn Tagen ein.

2. übrige Informationsebenen

Art. 34.

1 Das Grundbuchamt sorgt dafür, dass der Nachführungsgeometer die laufenden Nachführungen innert folgender Fristen seit Eingang der Meldung erledigt:

a) sechs Monate in den Toleranzstufen 1 und 239;

b) zwölf Monate in den übrigen Gebieten.

2 Der Nachführungsgeometer führt die Informationsebene administrative und technische Einteilung innert angemessener Frist nach.

c) Kostentragung

Art. 35.

1 Der Nachführungsgeometer fordert die Entschädigung für die laufende Nachführung beim Auftraggeber40 ein.

2 Das Grundbuchamt erhebt die Gebühr41 beim Verursacher.

3. Periodische Nachführung

Verzeichnis

Art. 36.

1 Das Grundbuchamt führt ein Verzeichnis der Veränderungen an Nachführungsobjekten42, die nicht der laufenden Nachführung unterliegen.

Auftragserteilung

Art. 37.43

1 Der Gemeinderat beauftragt den Nachführungsgeometer mit der Durchführung der periodischen Nachführung.

2 Er meldet die geplante periodische Nachführung dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation.

VI. Einsicht und Abgabe

1. Allgemeine Bestimmungen

Form der Daten

Art. 38.

1 Die Daten44 der amtlichen Vermessung können bei der Datenausgabestelle eingesehen und in numerischer Form oder als Pläne bezogen werden.

2 Die Einsicht ist auf Daten beschränkt, die ohne weitere Bearbeitung einsehbar sind.

Datenausgabestelle

Art. 39.45

1 Datenausgabestelle für die bundesrechtlich vorgeschriebenen Informationsebenen46 ist:

a) der Nachführungsgeometer;

b) das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, wenn der Datenbezug durch Vertrag nach Art. 46 Abs. 3 dieses Erlasses erfolgt.

2 Nachführungsgeometer können eine gemeinsame Datenausgabestelle betreiben.

3 Datenausgabestelle für die Informationsebene Höhen47 ist:

1. das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, wenn der Datenbezug das Gebiet mehrerer politischer Gemeinden betrifft;

2. das Bundesamt für Landestopographie, wenn der Datenbezug das Gebiet mehrerer Kantone betrifft.

Auflagen und Bedingungen

Art. 40.

1 Die politische Gemeinde verbindet auf Antrag der Datenausgabestelle die Einsicht und die Abgabe mit Auflagen und Bedingungen, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist, insbesondere um:

a) die Datenintegrität sicherzustellen;

b) die missbräuchliche Verwendung der Daten zu verhindern;

c) die Gebühreneinnahmen sicherzustellen.

Datenaustausch

Art. 41.

1 Für den Datenaustausch über die kantonale amtliche Vermessungsschnittstelle sind Art. 44 und 45 der eidgenössischen Technischen Verordnung über die amtliche Vermessung48 anwendbar.

Gewerbliche Nutzung

a) Bewilligung

Art. 42.49

1 Die Reproduktion der Daten der amtlichen Vermessung zu gewerblichen Zwecken bedarf der Bewilligung, ausgenommen:

a) die Reproduktion in Druckerzeugnissen mit einer Auflage unter 100 Exemplaren;

b) die Reproduktion in amtlichen Veröffentlichungen des Kantons und der Gemeinden, wie Erläuterungen zu Gesetzes- oder Abstimmungsvorlagen;

c) die Erstellung von groben, nicht massstäblichen Skizzen.

2 Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation ist Bewilligungsbehörde. Es erteilt die Bewilligung, wenn:

1. der Gesuchsteller Gewähr bietet, dass er die Daten nicht missbräuchlich verwendet;

2. die Reproduktion keine numerischen Daten der Informationsebenen «Fixpunkte» und «Liegenschaften» in digitaler Form enthält, die von den Originaldaten der amtlichen Vermessung abweichen oder mit solchen verwechselt werden könnten.

b) Gebühr

Art. 42bis.50

1 Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation erhebt eine Gebühr.

2 Die Bestimmungen der eidgenössischen Verordnung über die Reproduktion von Daten der amtlichen Vermessung (RDAV) vom 9. September 199851 in der Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der eidgenössischen Verordnung über die Landesvermessung vom 21. Mai 200852 werden sachgemäss angewendet.

3 Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation überweist die Gebühr der zuständigen politischen Gemeinde.

Bewilligung für den direkten Zugriff

a) Datenausgabestelle

Art. 43.53

1 Die Datenausgabestelle bedarf für den direkten Zugriff einer Bewilligung des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Datenausgabestelle nachweist, dass sie die technischen Voraussetzungen erfüllt.

b) Datenbezüger

Art. 44.

1 Wer den direkten Zugriff mit Informatikhilfsmitteln auf die Daten der amtlichen Vermessung erhalten will, stellt der Datenausgabestelle ein Gesuch.

2 Das Gesuch enthält Angaben insbesondere über:

a) den geplanten Verwendungszweck der Daten;

b) den geographischen und sachlichen Umfang.

3 Die politische Gemeinde entscheidet nach Anhören der Datenausgabestelle.

2. Bezüger

Dauerbezüger

a) Begriff

Art. 45.54

1 Dauerbezüger ist, wer durch einen Vertrag mit der politischen Gemeinde oder dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation das Recht zum Bezug von Daten der amtlichen Vermessung erwirbt.

2 Der Dauerbezug von Daten der Informationsebene Höhen ist ausgeschlossen.

b) Vertrag

1. Inhalt

Art. 46.55

1 Gegenstand des Vertrages ist das Recht, während der Vertragsdauer nachgeführte Daten der amtlichen Vermessung, für die Gebühren geleistet werden, in numerischer Form zu beziehen.

2 Der Vertrag mit der politischen Gemeinde erstreckt sich über:

a) eine zusammenhängende Fläche von wenigstens 50 Hektaren, die in einer oder mehreren politischen Gemeinden liegt;

b) das ganze Baugebiet einer politischen Gemeinde.

3 Der Vertrag kann mit dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation abgeschlossen werden, wenn der Datenbezug das Gebiet von wenigstens zehn politischen Gemeinden betrifft und die betroffenen politischen Gemeinden der Datenausgabe durch das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation zustimmen.

2. Dauer

Art. 46bis.56

1 Die Vertragsdauer beträgt wenigstens fünf Jahre.

2 Der Vertrag wird um ein Jahr verlängert, wenn er nicht wenigstens sechs Monate vor Vertragsende gekündigt wird.

3 Wird der Vertrag gekündigt, ohne dass den Dauerbezüger ein Verschulden trifft, schuldet dieser bei einem späteren Bezug von numerischen Daten der amtlichen Vermessung der vertraglich vereinbarten Fläche keine Gebühr für die Investitionskosten.

Freier Bezüger

Art. 47.57

1 Freie Bezüger sind:

a) Staatsverwaltung und Bundesverwaltung, ausgenommen Post und Schweizerische Bundesbahnen;

b) Ver- und Entsorgungsunternehmen, soweit sie Beiträge an die Kosten der Ersterhebung oder der Erneuerung der amtlichen Vermessung geleistet haben.

2 Sie sind berechtigt, nachgeführte Daten der amtlichen Vermessung jederzeit zu beziehen, ausgenommen Daten der Informationsebene Höhen.

3 Die freien Bezüger sind berechtigt, die Daten für die Erfüllung eigener Aufgaben zu verwenden. Die Staatsverwaltung ist zudem berechtigt, die Daten für eigene oder gemeinsam mit anderen Gemeinwesen betriebene Geodatenportale zur Verfügung zu stellen.

Gelegentlicher Bezüger

Art. 48.58

1 Gelegentlicher Bezüger ist, wer weder Dauerbezüger noch freier Bezüger ist.

2 Er ist berechtigt, nachgeführte Daten der amtlichen Vermessung für die geschäftliche oder die private Verwendung zu beziehen, einschliesslich Daten der Informationsebene Höhen.

3. Gebühren

Bezug in numerischer Form

a) Bezüger

1. Dauerbezüger

Art. 49.59

1 Der Dauerbezüger bezahlt:

a) eine einmalige Gebühr für die Investitionskosten60;

b) eine jährliche Gebühr für die Betriebskosten61;

c) die Bearbeitungskosten.

2 Einem Dauerbezüger nach Art. 45 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 3 dieses Erlasses kann die Gebühr nach Art. 49 Abs. 1 Bst. a dieses Erlasses teilweise erlassen werden. Die Einzelheiten werden durch Vertrag geregelt.

2. freier Bezüger

Art. 50.

1 Der freie Bezüger bezahlt die Bearbeitungskosten.

3. gelegentlicher Bezüger

Art. 51.62

1 Der gelegentliche Bezüger bezahlt je Bezug:

a) eine Gebühr für die Investitionskosten63;

b) eine Gebühr für die Betriebskosten64;

c) die Bearbeitungskosten.

2 Die Gebühr für den Bezug von Daten der Informationsebene Höhen richtet sich nach Ziff. 4 des Gebührentarifs für die amtliche Vermessung vom 15. Februar 200065.

b) Berechnungsgrundlage

1. allgemein

Art. 52.66

1 Die Gebühr für die Investitionskosten wird je Hektar bezogene Gebietsfläche erhoben und nach Toleranzstufen67 sowie Art des Bezügers abgestuft.

2 Die Gebühr für die Betriebskosten wird für Dauerbezüger in Prozenten der Gebühr für die Investitionskosten mit Minimalansatz und für gelegentliche Bezüger als Pauschalbetrag erhoben.

3 Wer nur einzelne Informationsebenen bezieht, bezahlt eine herabgesetzte Gebühr für die Investitionskosten.

2. Fixpunkte und Liegenschaftsbeschriebe

Art. 53.

1 Für den Bezug der Koordinaten einzelner Fixpunkte und für Liegenschaftsbeschriebe einzelner Parzellen werden nur die Bearbeitungskosten erhoben.

3. Daten im Rasterformat

Art. 54.68

1 Für den Bezug von Daten der amtlichen Vermessung aus elektronisch gerasterten Vorlagen wird eine Gebühr als Investitionskostenanteil je Quadratdezimeter nutzbare Planfläche69 erhoben und nach der Art des Bezügers abgestuft.

2 Die Gebühr für die Betriebskosten wird für Dauerbezüger in Prozenten der Gebühr für die Investitionskosten mit Minimalansatz und für gelegentliche Bezüger als Pauschalbetrag erhoben.

c) Abstufung nach Bezügern

Art. 55.70

1 Der gelegentliche Bezüger hat für die Abstufung der Gebühren für die Investitionskosten den Verwendungszweck der Daten der amtlichen Vermessung anzugeben.

d) provisorisch numerisierte Daten

Art. 56.71

1 Wer provisorisch numerisierte Daten der amtlichen Vermessung bezieht, bezahlt die Hälfte der Gebühr für die Investitionskosten und die Gebühr für die Betriebskosten.

2 Wird die provisorische Numerisierung erneuert, bezahlt der Dauerbezüger die Gebühr für die Investitionskosten. Eine bereits bezahlte Gebühr nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird angerechnet.

Bezug von Plänen

a) Berechnungsgrundlage

Art. 57.72

1 Für den Bezug von Plänen wird die Gebühr als Investitions- und Betriebskostenanteil nach Planformat erhoben73.

2 Folgende Planformate werden unterschieden:

a) bis und mit Format A 3 (297 x 420 mm);

b) ab Format A 3 (297 x 420 mm) bis und mit Format A 2 (420 x 594 mm);

c) ab Format A 2 (420 x 594 mm);

d) besondere Planausgaben.

3 Für besondere Planausgaben, die vom Plan für das Grundbuch abweichen, wird die eineinhalbfache Gebühr für das grösste Planformat (ab Format A 2) erhoben.

b) Anrechnung

Art. 58.

1 Bei einem späteren Vertragsabschluss als Dauerbezüger im gleichen Gebiet wird die Gebühr nach Art. 57 dieser Verordnung als Anzahlung an die Gebühr für die Investitionskosten angerechnet.

c) Ausnahmen

Art. 59.74

1 Nur die Bearbeitungskosten bezahlt:

a) wer Pläne bis und mit Format A 3 (297 x 420 mm) eines nicht zusammenhängenden Gebiets bezieht;

b) der Dauerbezüger, wenn er Pläne der vertraglich vereinbarten Fläche bezieht.

Gemeinsame Bestimmungen

a) Ausnahmen von der Gebühr

Art. 60.75

1 Nur die Bearbeitungskosten werden erhoben beim Bezug von Daten:

a) für schulische und wissenschaftliche Zwecke;

b) zur Regulierung von Gemeindegrenzen;

c) als Grundlage für die Erneuerung.

2 Die politische Gemeinde kann ganz oder teilweise von der Gebühr für die Investitions- und die Betriebskosten absehen:

a) beim Bezug durch die Gemeindeverwaltung;

b) wenn die Gebühr eine unzumutbare Härte bedeutet;

c) in geringfügigen Fällen.

3 Zur Verifikation der amtlichen Vermessung werden die erforderlichen Daten dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation kostenlos zur Verfügung gestellt.

b) Bearbeitungskosten

Art. 61.76

1 Die Bearbeitungskosten werden nach dem vom Baudepartement77 genehmigten Leistungstarif erhoben.

c) Berechtigte

Art. 62.78

1 Die Datenausgabestelle erhält die Entschädigung für die Bearbeitungskosten.

2 Die politische Gemeinde erhält die Gebühr für die Investitions- und die Betriebskosten. Sie kann mit der Datenausgabestelle eine Vereinbarung über die Entschädigung der Betriebskosten der Datenausgabestelle abschliessen.

d) Abrechnung

Art. 63.

1 Die Datenausgabestelle erhebt im Auftrag der politischen Gemeinden die Gebühren und rechnet periodisch ab.

2 Die politische Gemeinde regelt den Zahlungsverkehr.

VII. Staatsbeiträge

Beitragssätze

Art. 64.

1 Die Beitragssätze für die Staatsbeiträge an Vermessungsvorhaben werden im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

VIII. Schlussbestimmungen

Bisheriges Recht

a) Änderung

Art. 65.

Die Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 14. Dezember 194579 wird wie folgt geändert:

Art. 108 Abs. 1 lit. f.

1 Auf Anmeldung der zuständigen Behörde werden im Grundbuch angemerkt:

f)Lagefixpunkte der Kategorien 1 und 2 der amtlichen Vermessung80;

Art. 130 lit. a Ziff. 4.

1 Der Grundbuchverwalter erlässt die ihm durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen Anzeigen; besonders hat er von Amtes wegen anzuzeigen:

a)im Falle der Handänderung von Grundstücken:

4.dem Nachführungsgeometer die Handänderung,

Art. 130 lit. b Ziff. 10 und lit. c Ziff. 13 werden aufgehoben.

Art. 130 lit. o (neu) Ziff. 28 (neu).

1 Der Grundbuchverwalter erlässt die ihm durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen Anzeigen; besonders hat er von Amtes wegen anzuzeigen:

o)im Fall von Änderungen an Nachführungsobjekten der amtlichen Vermessung81:

28.dem Nachführungsgeometer die Änderung und Löschung dinglicher Rechte sowie Grenzänderungen, Teilung und Vereinigung von Grundstücken, die eine Änderung des Plans für das Grundbuch zur Folge haben, sowie die weiteren Änderungen an Nachführungsobjekten.

Art. 134 Abs. 1 Ziff. 4.

1 In einer Mappe D werden die von den Grundeigentümern unterzeichneten Mutationsurkunden82 aufbewahrt.

b) Aufhebung

Art. 66.

1 Aufgehoben werden:

a) Verordnung über die Grundbuchvermessung vom 8. Februar 194483;

b) Reglement über die Nachführung der Grundbuchvermessung vom 28. November 195584;

c) Verordnung über den Bezug von Daten der amtlichen Vermessung vom 2. Mai 199585.

Übergangsbestimmungen

a) Übersichtsplan

Art. 67.86

1 Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation führt die Übersichtspläne nach, bis die für die Ablösung erforderlichen Daten aus dem Grunddatensatz zur Verfügung stehen.

b) Submissionsverfahren

Art. 68.

1 Bis zum Vollzugsbeginn des kantonalen Submissionsrechts richtet sich das Submissionsverfahren87 nach der Verordnung über die Vergebung von staatlichen Bauarbeiten vom 8. Juli 193188.

Vollzugsbeginn

Art. 69.

1 Diese Verordnung wird ab 1. März 1996 angewendet.

Schlussbestimmungen des VI. Nachtrags vom 2. Dezember 200889

II.

Die für die Gebührenerhebung nach Art. 42bis dieses Erlasses massgebenden Bestimmungen der eidgenössischen Verordnung über die Reproduktion von Daten der amtlichen Vermessung (RDAV) vom 9. September 199890 in der Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der eidgenössischen Verordnung über die Landesvermessungvom 21. Mai 200891 bleiben über deren Geltungsdauer nach Art. 30 RDAV hinaus sachgemäss anwendbar.

Anhang92

Beitragssätze für Staatsbeiträge an Vermessungsvorhaben

(Art. 64)

1. Die Staatsbeiträge betragen in Prozenten der anrechenbaren Kosten:

   Zone I93 Zone II94 Zone III95
a) Erstvermarkung im Berggebiet 17
b) Vermarkung im Berggebiet infolge Naturereignissen 17
c) Erneuerung:      
  1. nach einer Güterzusammenlegung 33 40 40
  2. in den übrigen Fällen 28 31 40
d) provisorische Numerisierung 10 10 10
e) laufende Nachführung, soweit die Kosten nicht einem Verursacher belastet werden können 10 10 10
f) periodische Nachführung, soweit die Kosten nicht einem Verursacher belastet werden können 29 29 29
g) Besondere Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Interesse 40 40 40

2. Der Staatsbeitrag an die Kosten der Vermarkung im Berggebiet infolge Naturereignissen wird so bemessen, dass er mit dem Bundesbeitrag und den Versicherungsleistungen höchstens die anrechenbaren Kosten deckt.

3. Der Beitragssatz für eine Erneuerung nach einer Güterzusammenlegung wird nur angewendet, wenn die Güterzusammenlegung nach dem 1. Januar 1993 beschlossen wurde.

4. Arbeiten für besondere Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Interesse können ganz oder teilweise vom Kanton vergeben werden, wenn die Anpassungen flächendeckend über den ganzen Kanton ausgeführt werden müssen. Der Kanton trägt die Kosten nach Abzug des Bundesbeitrags.




1   nGS 31–25; nGS 39–126. In Vollzug ab 1. März 1996. Geändert durch Art. 47 VöB vom 21. April 1998, nGS 33–50 (sGS 841.11); Abschnitt II Ziff. 2 des III. Nachtrags zur VV zum MelG vom 26. April 2000, nGS 35–24 (sGS 633.11); Nachtrag vom 15. Februar 2000, nGS 35–29; II. Nachtrag vom 31. August 2004, nGS 39–125; III. Nachtrag vom 5. Juli 2005, nGS 40–63; IV. Nachtrag vom 8. Mai 2007, nGS 40–79; Abschnitt II Ziff. 66 des VI. Nachtrags zum GeschR vom 30. Oktober 2007, nGS 42–101 (sGS 141.3); V. Nachtrag vom 11. Dezember 2007, nGS 43–44; VI. Nachtrag vom 2. Dezember 2008, nGS 44–33.

2   Insbesondere eidgV über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992, SR 211.432.2; Technische Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung vom 10. Juni 1994, SR 211.432.21; eidgV über die Reproduktion von Daten der amtlichen Vermessung vom 9. September 1998, SR 510.622.

3   sGS 914.7.

4   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

5    In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht, kann beim Vermessungsamt bezogen werden.

6   Art. 65 der Technischen Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung vom 10. Juni 1994, SR 211.432.21.

7   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

8   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

9    Vgl. Art. 44 der eidgV über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992, SR 211.432.2.

10   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

11   Art. 21 Bst. c GeschR, sGS 141.3.

12   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

13   Vgl. Art. 45 Abs. 1 der eidgV über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992, SR 211.432.2.

14   Aufgehoben durch VöB.

15   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

16    Art. 7 der Technischen V des VBS über die amtliche Vermessung vom 10. Juni 1994, SR 211.432.21.

17   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

18   Vgl. Art. 655 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

19   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

20   Vgl. Art. 7 Abs. 1 GGA, sGS 0.1.

21   Fassung gemäss II. Nachtrag.

22   Art. 4 dieser V und Art. 28 Abs. 3 Bst. c der eidgV über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992, SR 211.432.2.

23   Vgl. Art. 655 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR 210.

24   sGS 951.1.

25   Art. 2 dieser V.

26   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

27   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

28   Fassung gemäss II. Nachtrag.

29   SR 210.

30   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

31   Ziff. 1 des Gebührentarifs für die amtliche Vermessung, sGS 914.711.

32   Siehe Art. 8 dieser V.

33   Vgl. Art. 6 Abs. 2 der eidgV über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992, SR 211.432.2 und Art. 2 des VermG, sGS 914.7.

34   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

35    Art. 29 dieser V.

36   Art. 5 StrG, sGS 732.1.

37    Art. 29 dieser V.

38   Art. 5 StrG, sGS 732.1.

39   Vgl. Art. 3 der Technischen Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung vom 10. Juni 1994, SR 211.432.21.

40   Art. 32 dieser V.

41   Vgl. Art.  15 Abs. 1 Bst. a des VermG, sGS 914.7, und Art. 28 dieser V.

42   Art. 29 dieser V.

43   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

44   Vgl. Art. 2 dieser V.

45   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

46    Vgl. insbesondere Art. 6 Abs. 2 der eidgV über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992, SR 211.432.2.

47   Vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. d der eidgV über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992, SR 211.432.2.

48   Technische Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung vom 10. Juni 1994, SR 211.432.21.

49   Fassung gemäss VI. Nachtrag.

50   Eingefügt durch VI. Nachtrag.

51   SR 510.622.

52   SR 510.626.

53   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

54   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

55   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

56   Eingefügt durch III. Nachtrag.

57   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

58   Fassung gemäss II. Nachtrag.

59   Fassung gemäss III. Nachtrag.

60    Ziff. 201 des Gebührentarifs für die amtliche Vermessung, sGS 914.711.

61    Ziff. 211 des Gebührentarifs für die amtliche Vermessung, sGS 914.711.

62   Fassung gemäss II. Nachtrag.

63    Ziff. 201 des Gebührentarifs für die amtliche Vermessung, sGS 914.711.

64    Ziff. 212 des Gebührentarifs für die amtliche Vermessung, sGS 914.711.

65   sGS 914.711.

66   Fassung gemäss Nachtrag.

67   Vgl. Art. 3 der Technischen Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung vom 10. Juni 1994, SR 211.432.21.

68   Fassung gemäss Nachtrag.

69   Ziff. 22 des Gebührentarifs für die amtliche Vermessung, sGS 914.711.

70   Fassung gemäss Nachtrag.

71   Fassung gemäss Nachtrag.

72   Fassung gemäss Nachtrag.

73   Ziff. 3 des Gebührentarifs für die amtliche Vermessung, sGS 914.711.

74   Fassung gemäss Nachtrag.

75   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

76   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

77   Art. 21 Bst. c GeschR, sGS 141.3.

78   Fassung gemäss Nachtrag.

79   sGS 911.11.

80   Art. 27 der V zum VermG, sGS 914.71.

81   Art. 32 der V zum VermG, sGS 914.71.

82   Vgl. Art. 66 der technischen Verordnung des EJPD über die amtliche Vermessung vom 10. Juni 1994, SR 211.432.21.

83   nGS 19–116 (sGS 914.71).

84   nGS 12–63 (sGS 914.711).

85   nGS 30–66 (sGS 914.72).

86   Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR.

87   Vgl. Art. 11 Abs. 1 dieser V.

88   nGS 20–65 (sGS 736.1).

89   nGS 44–33.

90   SR 510.622.

91   SR 510.626.

92   Fassung gemäss V. Nachtrag.

93   Vgl. Anhang zur Verordnung der Bundesversammlung über die Finanzierung der amtlichen Vermessung.

94   Vgl. Anhang zur Verordnung der Bundesversammlung über die Finanzierung der amtlichen Vermessung.

95   Vgl. Anhang zur Verordnung der Bundesversammlung über die Finanzierung der amtlichen Vermessung.