941.1

Gerichtsgesetz

vom 2. April 19871

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 11. März 19862 und vom Bericht der vorberatenden Kommission für das Gerichtsgesetz vom 29. September 19863 Kenntnis genommen und

erlässt

gestützt auf Art. 79 der Kantonsverfassung vom 16. November 18904 und auf den Grossratsbeschluss betreffend teilweise Änderung der Kantonsverfassung (Nachtrag) vom 4. Februar 19125

als Gesetz:

A. Einleitung

Geltungsbereich

Art. 1.

1 Dieses Gesetz regelt die Organisation der Gerichte und enthält allgemeine Vorschriften über das Gerichtsverfahren.

2 Vorbehalten bleiben Vorschriften des Bundesrechts6 und der Staatsverträge7.

Andere Gesetze

Art. 2.8

1 Die Zuständigkeit der Gerichte, die Verfahrensarten und ergänzende Vorschriften zu diesem Erlass sind Gegenstand des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen vom 24. März 20009 sowie der Gesetzgebung über die Zivil-, die Straf- und die Verwaltungsrechtspflege.

2 Organisation, Zuständigkeit und Verfahren der Untersuchungs- und Anklagebehörden richten sich nach der Gesetzgebung über die Strafrechtspflege.

3 Das Datenschutzgesetz vom 20. Januar 200910 wird sachgemäss angewendet auf:

a) rechtskräftig abgeschlossene Verfahren der Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege;

b) die Justizverwaltung;

c) die Aufsicht über die Gerichte.

Gerichtskreise

Art. 3.11

1 Die Wahlkreise für den Kantonsrat12 bilden die Gerichtskreise.

2 St.Gallen, Rorschach, Rheintal, See-Gaster, Toggenburg und Wil bilden je einen Gerichtskreis. Werdenberg und Sarganserland bilden zusammen einen Gerichtskreis.

B. Organisation

I. Gerichte13

1. Vermittlungskreise14

Kreiseinteilung

Art. 4.15

1 Das Kreisgericht teilt den Gerichtskreis in Vermittlungskreise ein.

Vermittlerin oder Vermittler

Art. 4bis.16

1 Im Vermittlungskreis amten die Vermittlerin oder der Vermittler und die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter.

2 Sie üben die ausserordentliche Stellvertretung in den übrigen Vermittlungskreisen des Gerichtskreises aus.

2. Gerichtskreis17

Kreisgerichtspräsidentin oder Kreisgerichtspräsident

Art. 5.18

1 Die Präsidentin oder der Präsident des Kreisgerichtes ist Mitglied des Kreisgerichtes. Sie oder er amtet als:

a) Präsidentin oder Präsident einer Abteilung;

b) Einzelrichterin oder Einzelrichter;

c) Familienrichterin oder Familienrichter.

2 Sie oder er ist hauptamtlich tätig.

Kreisgericht

Art. 6.19

1 Dem Kreisgericht gehören als Mitglieder in der erforderlichen Zahl an:

a) hauptamtliche und fest angestellte nebenamtliche Richterinnen oder Richter;

b) nebenamtliche Richterinnen oder Richter ohne feste Anstellung.

2 Das Kreisgericht ist in Abteilungen gegliedert. Es spricht Recht in der Besetzung von drei Mitgliedern. Kommt in Straffällen eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren in Betracht, spricht es Recht in der Besetzung von fünf Mitgliedern.

3 Zum Ausgleich der Arbeitsbelastung kann das Kantonsgericht Richterinnen oder Richter als Stellvertretung in einem anderen Gerichtskreis einsetzen.

Einzel- und Familienrichterinnen oder -richter

Art. 7.20

1 Als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter und als Familienrichterinnen oder Familienrichter amten hauptamtliche und fest angestellte nebenamtliche Richterinnen oder Richter.

Schlichtungsstelle

a) für Miet- und Pachtverhältnisse

Art. 9.22

1 Der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse gehören die Präsidentin oder der Präsident, die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter sowie Fachleute in der erforderlichen Zahl an. Diese sind je zur Hälfte Mietende oder Pachtende und Vermietende oder Verpachtende.

2 Soweit nicht die Präsidentin oder der Präsident zuständig ist, wirken mit:

a) eine Mieterin oder ein Mieter oder eine Pächterin oder ein Pächter;

b) eine Vermieterin oder ein Vermieter oder eine Verpächterin oder ein Verpächter.

b) für Arbeitsverhältnisse

Art. 10.23

1 Der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse gehören die Präsidentin oder der Präsident, die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter sowie je zur Hälfte Arbeitgebende und Arbeitnehmende in der erforderlichen Zahl an. Höhere Angestellte gelten als Arbeitgebende.

2 Die Schlichtungsstelle verhandelt in Dreierbesetzung. Neben der Präsidentin oder dem Präsidenten wirken eine Arbeitgebende oder ein Arbeitgebender und eine Arbeitnehmende oder ein Arbeitnehmender mit.

c) für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz

Art. 10bis.24

1 Der Schlichtungsstelle für Klagen nach dem eidgenössischen Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199525 gehören die Präsidentin oder der Präsident sowie je zur Hälfte Arbeitgebende und Arbeitnehmende in der erforderlichen Zahl an. Höhere Angestellte gelten als Arbeitgebende.

2 Die Schlichtungsstelle verhandelt in Dreierbesetzung. Arbeitgebende und Arbeitnehmende sowie beide Geschlechter sind vertreten.

3. Kanton

a) Zivil- und Strafrechtspflege

Kantonsgericht

a) Zusammensetzung

Art. 11.26

1 Dem Kantonsgericht gehören als Mitglieder hauptamtliche Richterinnen oder Richter in der erforderlichen Zahl an.

2 Die hauptamtlichen Mitglieder des Kreisgerichtes sind Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter. Weitere Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter werden nach Bedarf bestellt.

b) Rechtsprechung

Art. 12.27

1 Das Kantonsgericht spricht Recht durch Kammern von drei Richterinnen oder Richtern. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit von Einzelrichterinnen oder Einzelrichtern.

Handelsgericht

Art. 13.28

1 Dem Handelsgericht gehören zwei Mitglieder des Kantonsgerichtes als Präsidentin bzw. Präsident und als Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident sowie Handelsrichterinnen oder Handelsrichter in der erforderlichen Zahl an.

2 Das Handelsgericht spricht Recht in der Besetzung von zwei Kantonsrichterinnen oder Kantonsrichtern und drei Handelsrichterinnen oder Handelsrichtern. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Präsidentin oder des Präsidenten als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter.

Anklagekammer

Art. 15.30

1 Der Anklagekammer gehören als Mitglieder eine Kantonsrichterin oder ein Kantonsrichter als Präsidentin bzw. Präsident sowie zwei weitere Richterinnen oder Richter und zwei Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter an.

2 Die Mitglieder des Kantonsgerichtes sind ausserordentliche Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter.

b) Verwaltungsrechtspflege

Verwaltungsrekurskommission

Art. 16.31

1 Der Verwaltungsrekurskommission gehören als Mitglieder haupt- und nebenamtliche Richterinnen oder Richter in der erforderlichen Zahl an. Für die Beurteilung besonderer Streitigkeiten werden ihr Fachrichterinnen oder Fachrichter beigegeben.

2 Die Verwaltungsrekurskommission ist in Abteilungen und Kammern gegliedert. Sie spricht Recht in Dreierbesetzung.

3 Die Mitglieder des Versicherungsgerichtes sind Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter.

Versicherungsgericht

Art. 17.32

1 Dem Versicherungsgericht gehören als Mitglieder haupt- und nebenamtliche Richterinnen oder Richter in der erforderlichen Zahl an. Für die Tätigkeit als gesetzliches Schiedsgericht werden ihm Fachrichterinnen oder Fachrichter beigegeben.

2 Das Versicherungsgericht ist in Abteilungen und Kammern gegliedert. Es spricht Recht in Dreierbesetzung. Als Schiedsgericht entscheidet es in Fünferbesetzung. Für einfache Fälle können Einzelrichterentscheide vorgesehen werden.

3 Die Mitglieder der Verwaltungsrekurskommission sind Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter.

Verwaltungsgericht

Art. 18.33

1 Dem Verwaltungsgericht gehören als Mitglieder eine hauptamtliche Präsidentin oder ein hauptamtlicher Präsident sowie Richterinnen oder Richter und Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter in der erforderlichen Zahl an. Es spricht Recht in Fünferbesetzung.

2 Die Mitglieder der Verwaltungsrekurskommission und des Versicherungsgerichtes sind ausserordentliche Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter.

II. Wahl der Gerichte34

Wahlorgane

1. Stimmberechtigte des Gerichtskreises

Art. 20.36

1 Die Stimmberechtigten der politischen Gemeinden des Gerichtskreises wählen die Präsidentin oder den Präsidenten des Kreisgerichtes und die Richterinnen oder Richter des Kreisgerichtes.

2. Kreisgericht

Art. 22.38

1 Das Kreisgericht wählt:

a) die Präsidentin oder den Präsidenten, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter und die Fachleute der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse;

b) die Präsidentin oder den Präsidenten, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter sowie die Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse;

c) die Vermittlerin oder den Vermittler und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.

2 Die Kreisgerichtspräsidentin oder der Kreisgerichtspräsident kann ausserordentliche Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter für die Schlichtungsstellen bestimmen.

3. Kantonsgericht

Art. 23.39

1 Das Kantonsgericht wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder der Schlichtungsstelle für Klagen nach dem eidgenössischen Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199540. Vereinigungen, die sich den Fragen der Gleichberechtigung von Frau und Mann widmen, können Wahlvorschläge für Präsidentin oder Präsident unterbreiten.

4. Kantonsrat

Art. 24.41

1 Der Kantonsrat wählt:

a) die Mitglieder, die Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter und aus den Mitgliedern Präsidentin oder Präsident des Kantonsgerichtes;

b) die Handelsrichterinnen oder Handelsrichter;

c) ...

d) die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder der Anklagekammer;

e) die haupt- und nebenamtlichen Richterinnen oder Richter sowie die Fachrichterinnen oder Fachrichter der Verwaltungsrekurskommission und des Versicherungsgerichtes;

f) die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Verwaltungsgerichtes.

Wahlfähigkeit

a) im Allgemeinen

Art. 25.42

1 Wahlfähig als Richterin oder Richter, Ersatzrichterin oder Ersatzrichter ist jede stimmfähige Person.

2 Richterinnen oder Richter und Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter können ihr Amt ausüben, wenn sie im örtlichen Zuständigkeitsbereich wohnen. Das zuständige Departement kann für beschränkte Zeit Ausnahmen bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen und die Erfüllung der Amtspflichten gewährleistet ist.

3 Fachrichterinnen und Fachrichter der Verwaltungsrekurskommission und des Versicherungsgerichtes müssen nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich wohnen.

b) hauptamtliche und fest angestellte nebenamtliche Mitglieder des Kreisgerichtes

Art. 26.43

1 Als hauptamtliches oder fest angestelltes nebenamtliches Mitglied des Kreisgerichtes ist wählbar, wer:

a) ein juristisches Studium mit dem Lizentiat oder dem Master einer schweizerischen Hochschule abgeschlossen hat oder im Besitz eines schweizerischen Anwaltspatents ist. Die Voraussetzung erfüllt auch, wer über einen anderen Hochschulabschluss oder Fähigkeitsausweis verfügt, den die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichtes als gleichwertig anerkannt hat;

b) über wenigstens drei Jahre Berufserfahrung in der Rechtspflege oder Advokatur verfügt.

2 Der Entscheid der Präsidentin oder des Präsidenten des Kantonsgerichtes nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung kann innert vierzehn Tagen beim Kantonsgericht angefochten werden. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege über den Rekurs44 werden sachgemäss angewendet.

c) Unvereinbarkeit

Art. 27.45

1 Die Mitglieder des Kantonsgerichtes können weder Mitglied noch Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber eines anderen kantonalen Gerichtes der Zivil- und der Strafrechtspflege sein, die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes keinem anderen kantonalen Gericht der Verwaltungsrechtspflege angehören, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.

2 Die Mitglieder der kantonalen Gerichte und der Kreisgerichte können dem Kantonsrat nicht angehören.

3 Die verfassungsmässigen Ausschliessungsgründe46 gelten für alle Gerichte.

Amtsdauer

Art. 28.47

1 Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre, für die Präsidentin oder den Präsidenten des Kantonsgerichtes zwei Jahre.

2 Die Amtsdauer beginnt am 1. Juni.

Vereidigung

a) durch Präsidentin oder Präsident des Kreisgerichtes, der Regierung oder des Verwaltungsgerichtes

Art. 29.48

1 Vor der Präsidentin oder dem Präsidenten des Kreisgerichtes leisten Pflichteid oder Handgelübde:

a) Vermittlerin oder Vermittler und Stellvertreterin oder Stellvertreter;

b) Richterinnen oder Richter des Kreisgerichtes;

c) ...

d) Präsidentin oder Präsident, Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie Mitglieder der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse und der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse.

2 Die Präsidentin oder der Präsident der Regierung vereidigt die Kreisgerichtspräsidentinnen oder Kreisgerichtspräsidenten.

3 Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtes vereidigt die nebenamtlichen Richterinnen oder Richter und die Fachrichterinnen oder Fachrichter der Verwaltungsrekurskommission und des Versicherungsgerichtes.

4 Wer wiedergewählt wird oder ein anderes Amt übernimmt, muss Pflichteid oder Handgelübde nicht wiederholen.

b) durch den Kantonsrat

Art. 30.49

1 Wer erstmals vom Kantonsrat in ein Gericht gewählt wird, leistet Pflichteid oder Handgelübde vor dem Kantonsrat. Vorbehalten bleibt Art. 29 Abs. 3 dieses Gesetzes.

III. Ergänzende Vorschriften über Organisation und Verwaltung

Befugnisse

a) im allgemeinen

Art. 31.50

1 Die Gerichte organisieren und verwalten sich im Rahmen der Gesetzgebung, indem sie insbesondere:

a) die Mitglieder den Abteilungen zuteilen und die Stellvertretung innerhalb des Gerichtes ordnen;

b) die Gerichtsschreiberinnen oder die Gerichtsschreiber und das übrige Personal wählen.

abis) Herabsetzung des Beschäftigungsgrades

Art. 31bis.51

1 Das Kantonsgericht kann den Beschäftigungsgrad seiner hauptamtlichen Mitglieder um höchstens 20 Prozent und denjenigen der Präsidentin oder des Präsidenten des Kreisgerichtes um höchstens 35 Prozent herabsetzen.

2 Das Verwaltungsgericht kann den Beschäftigungsgrad seiner hauptamtlichen Präsidentin oder seines hauptamtlichen Präsidenten um höchstens 20 Prozent und denjenigen der hauptamtlichen Richterinnen oder Richter der Verwaltungsrekurskommission sowie des Versicherungsgerichtes um höchstens 35 Prozent herabsetzen.

3 Kantonsgericht und Verwaltungsgericht können den herabgesetzten Beschäftigungsgrad im Rahmen des Stellenplans erhöhen.

b) Kreisversammlung

Art. 32.52

c) Kreisgericht

Art. 33.53

1 Das Kreisgericht bestimmt im Rahmen des Stellenplans den Beschäftigungsgrad der Richterinnen oder Richter und wählt aus der Mitte der hauptamtlichen und der fest angestellten nebenamtlichen Richterinnen oder Richter:

a) die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Kreisgerichtes;

b) die Präsidentinnen oder Präsidenten einer Abteilung;

c) Einzelrichterinnen oder Einzelrichter;54

d) Familienrichterinnen oder Familienrichter.55

2 Es ordnet:

1. die Organisation des Kreisgerichtes;

2. den Einsatz der Präsidentin oder des Präsidenten, der Präsidentinnen oder Präsidenten einer Abteilung und der Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber für das Kreisgericht;

3. die ausserordentliche Stellvertretung der Vermittlerinnen oder Vermittler.

3 Es bezeichnet die Sekretariate der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse sowie der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse.

d) Kantonsgericht

Art. 34.56

1 Das Kantonsgericht teilt dem Handelsgericht Kantonsrichterinnen oder Kantonsrichter, Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber und übriges Personal zu.

Beschlussfassung

Art. 35.

1 Zu Wahlen und Verwaltungsgeschäften des Gerichtes werden die Mitglieder einberufen. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit ihrer Mehrheit erforderlich.

2 Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig, wenn kein Mitglied eine Sitzung verlangt.

3 Vorbehalten bleibt die Übertragung von Befugnissen an einen Verwaltungsausschuss.57

Amtssitz

Art. 36.58

1 Die Kreisgerichte haben einen Amtssitz im Gerichtskreis.

IV. Dienstrecht

Amtsgeheimnis

a) Grundsatz

Art. 37.59

1 Richterinnen oder Richter, Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber und Personal sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Insbesondere dürfen sie nichts über die Beratung des Gerichtes und über die Stimmabgabe verlauten lassen.

b) Ausnahmen

Art. 38.60

1 Die Präsidentinnen oder Präsidenten des Kantonsgerichtes und des Verwaltungsgerichtes entscheiden in deren Zuständigkeits- und Aufsichtsbereich, ob Gerichtsakten herauszugeben oder über Gerichtsverfahren Auskünfte zu erteilen sind.

2 Für die Anklagekammer ist die Präsidentin oder der Präsident zuständig.

3 Vorbehalten bleibt eine allgemeine Regelung der Ausnahmen vom Amtsgeheimnis durch Reglement oder Weisung.

Erörterung hängiger Fälle

Art. 39.61

1 Richterinnen oder Richter, Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber und Personal dürfen weder mit den Beteiligten noch mit Personen, die sich für diese verwenden, hängige Fälle erörtern, soweit das Gesetz es nicht vorsieht.62

Nebenbeschäftigung

a) hauptamtliche und fest angestellte nebenamtliche Richterinnen oder Richter

Art. 40.63

1 Hauptamtliche und fest angestellte nebenamtliche Richterinnen oder Richter sowie Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben, welche die Amtsausübung beeinträchtigen kann.

2 Untersagt ist insbesondere:

a) hauptamtlichen Richterinnen oder Richtern die anwaltliche, sachwalterische und treuhänderische Tätigkeit, die Wirtschafts- oder Rechtsberatung von Unternehmungen und Verbänden sowie die selbständige unternehmerische Tätigkeit;

b) fest angestellten nebenamtlichen Richterinnen oder Richtern und Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreibern eines Gerichtes die Vertretung von Beteiligten an diesem;

c) Richterinnen oder Richtern der Verwaltungsrechtspflege die Tätigkeit im gleichen Sachgebiet in der Staatsverwaltung, für welches das entsprechende Gericht zuständig ist.

3 Hauptamtliche Richterinnen oder Richter bedürfen der Bewilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde und fest angestellte nebenamtliche Richterinnen oder Richter sowie Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber machen dieser Mitteilung, wenn sie:

1. eine weitere Erwerbstätigkeit ausüben;

2. dem Verwaltungsrat einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft mit wirtschaftlichem Zweck angehören.

b) nebenamtliche Richterinnen oder Richter ohne feste Anstellung

Art. 41.64

1 Nebenamtliche Mitglieder der Kreisgerichte dürfen in ihrem Gerichtskreis nicht als Anwältin oder Anwalt oder als Rechtsagentin oder Rechtsagent tätig sein.

Feste Anstellung nebenamtlicher Richterinnen oder Richter

Art. 41bis.65

1 Nach den Dienst- und Besoldungsvorschriften für das Staatspersonal können fest angestellt werden:

a) Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter des Kantonsgerichtes und nebenamtliche Richterinnen oder Richter der Kreisgerichte, deren Beschäftigungsgrad wenigstens 40 Prozent erreicht;

b) nebenamtliche Richterinnen oder Richter des Verwaltungsgerichtes sowie nebenamtliche Richterinnen oder Richter und Fachrichterinnen oder Fachrichter der Verwaltungsrekurskommission und des Versicherungsgerichtes, deren Beschäftigungsgrad wenigstens 40 Prozent erreicht. Das Verwaltungsgericht ist zuständig.

Ergänzendes Recht

Art. 42.66

1 Die Dienst- und Besoldungsvorschriften für das Staatspersonal67 werden als ergänzendes Recht sachgemäss angewendet.

2 Die Mitglieder des Kantonsgerichtes sowie Präsidentin oder Präsident des Verwaltungsgerichtes sind Magistratspersonen.68

V. Aufsicht und Justizverwaltung

Aufsicht

a) Zuständigkeit

Art. 43.69

1 Die Aufsicht obliegt:

a) der Präsidentin oder dem Präsidenten des Kreisgerichtes über die Vermittlerinnen oder Vermittler und die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse sowie die Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse;

b) dem Kantonsgericht über die Präsidentin oder den Präsidenten des Kreisgerichtes, die Kreisgerichte und die Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz70;

c) dem Verwaltungsgericht über die Verwaltungsrekurskommission und das Versicherungsgericht.

b) Weisungen

Art. 44.71

1 Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen über die Geschäftsführung erteilen.

2 Das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht:

a) erlassen und veröffentlichen Richtlinien über die Ansetzung richterlicher Fristen und Vorladungstermine sowie über die Zustellungsfristen richterlicher Entscheide;

b) legen in ihrem Aufsichtsbereich Wirkungs- und Leistungsvorgaben fest.

Oberaufsicht des Kantonsrates

Art. 45.72

1 Die Gerichte unterstehen der Oberaufsicht des Kantonsrates.

2 Kantonsgericht, Anklagekammer und Verwaltungsgericht erstatten dem Kantonsrat jährlich Bericht über die Amtsführung der Gerichte.

Befugnisse der Regierung

a) Bestand der Gerichte

Art. 46.73

1 Die Regierung wacht über den gesetzmässigen Bestand der richterlichen Behörden.

2 Sie kann ausnahmsweise auf Vorschlag des Kantonsgerichtes, der Anklagekammer oder des Verwaltungsgerichtes ausserordentliche Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter eines Gerichtes und die Stellvertretung einer hauptamtlichen Gerichtspräsidentin oder eines hauptamtlichen Gerichtspräsidenten ernennen, wenn es die gesetzmässige Besetzung des Gerichtes oder der ordnungsgemässe Geschäftsgang erfordert.

b) Voranschlag

Art. 47.74

1 Die Regierung unterbreitet dem Kantonsrat im Rahmen des Staatsvoranschlags den Stellenplan und die erforderlichen Kredite für die Gerichte.

2 Sie nimmt die Anträge des Kantonsgerichtes und des Verwaltungsgerichtes entgegen.

3 Die Präsidentinnen oder Präsidenten des Kantonsgerichtes und des Verwaltungsgerichtes haben das Recht, an den Sitzungen der vorberatenden Kommission und des Kantonsrates zum Voranschlag der Gerichte teilzunehmen. Sie haben beratende Stimme und das Recht, Anträge zu stellen.

Lastenteilung

a) Staat

Art. 48.

1 Der Staat trägt die Kosten der Rechtspflege, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2 Er erhält die von den Gerichten gesprochenen Gebühren und Ordnungsbussen.

b) politische Gemeinde

Art. 49.75

1 Die politische Gemeinde stellt unentgeltlich angemessene Räume zur Verfügung für:

a) den Vermittlungsvorstand;

b) Verhandlungen und Einvernahmen von Kreisgericht und Schlichtungsstellen, wenn diese in der Gemeinde zu tagen pflegen;

c) Beweiserhebungen anderer Gerichte.

C. Verfahren

I. Justizgrundsätze

Richterliche Unabhängigkeit

Art. 50.76

1 Das Gericht ist in der Rechtsprechung unabhängig und nur an das Recht gebunden.

2 Ein Rückweisungsentscheid bindet die untere Instanz an die Rechtsauffassung, die ihm zugrunde liegt.

Beschlussfassung

a) Vollzähligkeit

Art. 51.

1 Um Recht zu sprechen, muss das Gericht vollzählig sein.77

2 Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

b) Änderung der Zusammensetzung

Art. 52.

1 Ändert die Zusammensetzung des Gerichtes während des Verfahrens, so ist dies den Beteiligten mitzuteilen.

2 Die Verhandlungen sind auf Antrag oder von Amtes wegen zu wiederholen, soweit es im Interesse Beteiligter liegt.

c) Zirkulationsbeschlüsse

Art. 53.78

1 Das Gericht kann auf dem Zirkulationsweg entscheiden:

a) über Eingaben, die offensichtlich unzulässig oder unbegründet sind;

b) wenn das Gesetz keine Verhandlung vorschreibt und die Geschäftsordnung es vorsieht.

2 Zirkulationsbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit der Richterinnen oder Richter und sind als solche zu kennzeichnen.

d) gemeinsamer Entscheid

Art. 54.79

1 Sprechen innerhalb eines Gerichtes mehrere Kammern oder Einzelrichterinnen oder Einzelrichter Recht, so können Rechtsfragen, deren Beurteilung für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung von Bedeutung sind, auf Antrag einer Richterin oder eines Richters von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Gerichtes den betroffenen Kammern oder Einzelrichterinnen oder Einzelrichtern zum gemeinsamen Entscheid unterbreitet werden.

Ausstand

a) Gründe

Art. 55.80

1 Richterinnen oder Richter und Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber treten in Ausstand, wenn sie:

a) selbst, ihre Verlobten oder Ehegatinnen oder Ehegatten, ihre eingetragenen Partnerinnen oder Partner81, ihre Verwandten und Verschwägerten bis und mit dem vierten Grad, ihre Pflege- oder Stiefeltern, ihre Pflege- oder Stiefkinder, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner eines Elternteils oder die Kinder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners an der Angelegenheit persönlich beteiligt sind; der Ausstandsgrund der Verschwägerung besteht nach Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft fort;

b) Vertreterinnen oder Vertreter, Beauftragte, Angestellte oder Organe einer an der Angelegenheit beteiligten Person sind oder in der Sache Auftrag erteilt haben;

c) aus anderen Gründen befangen erscheinen.

b) Entscheid

Art. 56.82

1 Es entscheiden Anstände über die Ausstandspflicht:

a) der Vermittlerin oder des Vermittlers sowie der Präsidentin oder des Präsidenten und von Fachleuten der Schlichtungsstelle die Präsidentin oder der Präsident des Kreisgerichtes;

b) von Präsidentinnen oder Präsidenten eines unter Aufsicht des Kantons- oder des Verwaltungsgerichtes stehenden Gerichtes die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtes;

c) von anderen Richterinnen oder Richtern und von Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreibern eines Gerichtes dessen Präsidentin oder Präsident.

2 Über den Ausstand der zum Entscheid zuständigen Präsidentin oder des zum Entscheid zuständigen Präsidenten entscheidet die Stellvertreterin oder der Stellvertreter.

3 Vorbehalten bleibt die Aufhebung eines unter Verletzung der Ausstandspflicht zustande gekommenen Entscheides im Rechtsmittelverfahren.

c) Überweisung an ein anderes Gericht

Art. 57.83

1 Ist in einem Gerichtskreis ein Gericht infolge Ausstandes nicht vollständig besetzt, so weist die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichtes den Fall dem Gericht eines anderen Gerichtskreises zu.

Amtssprache

Art. 58.84

1 Richterinnen oder Richter, Beteiligte und mitwirkende Dritte bedienen sich der deutschen Sprache.

2 Ist ihnen eine andere Sprache verständlich, so kann das Gericht ihre Verwendung zulassen.85

Übersetzung und andere Hilfsmittel

Art. 59.86

1 Können sich Richterinnen oder Richter, Beteiligte und mitwirkende Dritte nicht verständigen, wie es die Wahrung des rechtlichen Gehörs erfordert, so zieht das Gericht eine Übersetzerin oder einen Übersetzer oder eine andere geeignete Hilfsperson bei.

2 Die Vorschriften über die Sachverständigen werden sachgemäss angewendet.87

3 Mündliche Aussagen können in solchen Fällen durch schriftliche ersetzt werden.

Öffentlichkeit der Verhandlungen

a) Anwendungsbereich

Art. 60.88

1 Verhandlungen vor dem Gericht sind öffentlich.89

2 Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen:

a) wenn ohne Verhandlung aufgrund schriftlicher Eingaben entschieden wird;

b) vor der Vermittlerin oder dem Vermittler und vor der Schlichtungsstelle;

c) in Prozessen aus Ehe-, Verwandtschafts- und Vormundschaftsrecht sowie aus Partnerschaftsrecht90;

cbis) vor der Haftrichterin oder dem Haftrichter;

cter) bei Sexualdelikten auf Antrag des Opfers;

d) in der Jugendstrafrechtspflege. Vorbehalten bleibt Art. 39 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht91;

e) wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse oder schutzwürdige Privatinteressen es erfordern.

3 Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident kann im Fall des Ausschlusses der Öffentlichkeit einzelne Personen zulassen, wenn ein begründetes Interesse geltend gemacht wird und aus ihrer Anwesenheit keine Nachteile erwachsen.

b) Beschränkung

Art. 61.92

1 Zuhörerinnen oder Zuhörer werden zu den öffentlichen Verhandlungen zugelassen, soweit Platz vorhanden ist.

2 Personen unter 18 Jahren kann der Zutritt verweigert werden.

3 Bild- und Tonaufnahmen sind nur für Gerichtszwecke gestattet.93

c) Presse

Art. 62.94

1 Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident kann der Presse besondere Plätze zuweisen.

2 Sie oder er kann Gerichtsberichterstatterinnen oder Gerichtsberichterstattern95 Akteneinsicht gewähren.

3 Sie oder er kann sie96 zu nichtöffentlichen Verhandlungen zulassen, wenn öffentliche und schutzwürdige private Interessen nicht beeinträchtigt werden.

Veröffentlichung

Art. 63.97

1 Das Gericht kann Entscheide von allgemeinem Interesse in geeigneter Weise bekanntgeben.

2 Die kantonalen Gerichte veröffentlichen amtlich Entscheide von grundsätzlicher Bedeutung.98

3 Die Namen der Beteiligten werden in der Regel nicht erwähnt.

II. Geschäftsordnung

Geschäftsleitung

a) im allgemeinen

Art. 64.99

1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Geschäfte des Gerichtes.

2 Spricht eine Kammer Recht, so stehen die Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden zu.

3 Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert und keine Stellvertretung verfügbar, übt die amtsälteste Richterin oder der amtsälteste Richter, wenn notwendig eine Ersatzrichterin oder einErsatzrichter, die Stellvertretung aus.100

b) Übertragung von Befugnissen

Art. 65.101

1 Die Präsidentin oder der Präsident kann während des Verfahrens seine Befugnisse einem Gerichtsmitglied übertragen.

2 Sie oder er leitet Haupt- und Schlussverhandlung selbst.

c) Kreisgericht

Art. 65bis.102

1 Die Präsidentin oder der Präsident des Kreisgerichtes:

a) leitet das Kreisgericht;

b) vertritt das Kreisgericht nach aussen;

c) präsidiert das Gesamtgericht;

d) teilt die Fälle nach festen Regeln zu und sorgt für den Belastungsausgleich;

e) führt die Verwaltungsgeschäfte, soweit nicht das Gesamtgericht zuständig ist.

2 Sie oder er gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Präsidialverfügung

Art. 66.103

1 Die Präsidentin oder der Präsident kann verfügen über:

a) Nichteintreten auf offensichtlich verspätete oder sonstwie unzulässige Eingaben;

b) Abschreibung eines Verfahrens, wenn kein Urteil und kein Nichteintretensentscheid zu fällen sind.

2 Sie oder er begründet die Verfügung kurz und setzt den Beteiligten eine Frist von vierzehn Tagen an, innert der durch einfache Erklärung ein Entscheid des Gerichtes verlangt werden kann.

Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber

Art. 67.104

1 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber:

a) leitet die Gerichtskanzlei. Sind in einem Gericht mehrere Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber tätig, kann ein Kanzleivorstand bezeichnet werden;

b) hat im Gericht beratende Stimme mit Antragsrecht, führt Protokolle und verfasst die Entscheide;

c) wirkt auf Verlangen der Präsidentin oder des Präsidenten, beim Kreisgericht der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters, in Einzelrichterfällen mit. Beim Kreisgericht ist die Mitwirkung auf anspruchsvolle und aufwändige Fälle beschränkt.

2 Sie oder er steht unter der unmittelbaren Aufsicht der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten. Vorbehalten bleibt die fachliche Aufsicht durch die Verfahrensleiterin oder den Verfahrensleiter.

Gerichtspolizei

a) Vorkehren

Art. 68.105

1 Die Präsidentin oder der Präsident sorgt für den ungestörten Gang der Verhandlungen. Sie oder er kann Dritte und im Fall grober oder wiederholter Ordnungsstörungen auch Beteiligte oder ihre Vertreterinnen oder Vertreter aus der Verhandlung wegweisen.

2 Erscheint die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdet, so veranlasst sie oder er polizeilichen Schutz und wenn nötig die Durchsuchung von Personen und Sachen.106

b) Ordnungsstrafe

Art. 69.107

1 Wer als Beteiligte oder Beteiligter, Verteterin oder Vertreter einer Beteiligten bzw. eines Beteiligten oder Dritter in einem Verfahren gesetzliche Vorschriften, Anordnungen des Gerichtes oder den durch die gute Sitte gebotenen Anstand schuldhaft verletzt oder mutwillig den Geschäftsgang stört, kann vom Gericht mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 1000.– bestraft werden.

2 Das Gericht widerruft oder mildert die Ordnungsstrafe, soweit sie sich nachträglich als ungerechtfertigt erweist.

III. Eingaben

Zahl der Exemplare

Art. 70.108

1 Eingaben sollen in der erforderlichen Zahl eingereicht werden, damit Gericht und Beteiligte je ein Exemplar erhalten.

2 Fehlende Exemplare können von der Gerichtskanzlei zulasten der Einreichenden erstellt werden.

Beschränkung auf das Wesentliche

Art. 71.109

1 Begehren und Begründung sind auf das Wesentliche zu beschränken.

2 Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident kann weitschweifige oder Sitte und Anstand verletzende Eingaben zurückweisen und Nichtbehandlung androhen für den Fall, dass die Mängel nicht innert gesetzter Frist behoben werden.

3 Vorbehalten bleibt die Auflage von Kosten oder einer Ordnungsstrafe.

Unzuständiges Gericht

Art. 72.110

1 Eingaben an ein unzuständiges Gericht werden der zuständigen Behörde überwiesen. Die Absenderin oder der Absender ist zu benachrichtigen.111

2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Überweisung von Zivilprozessen.

IV. Eröffnung von Mitteilungen und Entscheiden

Art der Eröffnung

Art. 73.112

1 Vorladungen, Entscheide und andere Mitteilungen des Gerichtes werden in der Regel durch die Post, wenn notwendig durch die Polizei113, zugestellt.

2 Ist der Aufenthaltsort der Empfängerin oder des Empfängers unbekannt, so wird die Mitteilung, von Entscheiden der Rechtsspruch, im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht. Das Gericht kann zusätzlich eine andere Art der Veröffentlichung anordnen. Die Veröffentlichung ist auch zulässig, wenn die Zahl der Empfängerinnen oder Empfänger sehr gross oder schwer bestimmbar ist114.

Zustelladresse

Art. 74.115

1 Eine Zustelladresse in der Schweiz haben zu bezeichnen:

a) Beteiligte, die längere Zeit von ihrem schweizerischen Wohnsitz abwesend sind;

b) Beteiligte, die im Ausland wohnen.

2 Wer der richterlichen Aufforderung nicht nachkommt, kann als Person mit unbekanntem Aufenthaltsort oder als unentschuldigt abwesend behandelt werden, wenn ihm diese Folge angedroht worden ist.

3 Bezeichnen Streitgenossinnen oder Streitgenossen oder andere Mitbeteiligte keine gemeinsame Zustelladresse, so kann das Gericht die Zustellung an eine Beteiligte oder einen Beteiligten zuhanden der übrigen oder auf Begehren Einzelzustellung verfügen.

Unterzeichnung

Art. 75.116

1 Präsidentin oder Präsident und Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber unterzeichnen die Entscheide des Gerichtes.

2 Ist die Präsidentin oder der Präsident oder die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber verhindert, so unterzeichnet stellvertretend eine Richterin oder ein Richter, die oder der beim Entscheid mitgewirkt hat.

Rechtsmittelbelehrung

Art. 76.

1 Richterlichen Entscheiden ist eine Belehrung über das zulässige Rechtsmittel und dessen Formerfordernisse beizufügen. Auf die Möglichkeit der Revision, der Rechtsverweigerungsbeschwerde, der Erläuterung oder der Berichtigung sowie der staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht muss nicht hingewiesen werden.

2 Wurde ein Vorladungstermin oder eine Frist versäumt, so bezieht sich die Belehrung auf die Wiederherstellung.

V. Zeitbestimmungen

Grundsätze

a) gesetzliche Fristen

Art. 77.

1 Fristen, die das Gesetz festlegt, können nicht erstreckt werden.

2 Sie haben bei Nichtbeachtung Verwirkungsfolge, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt.

b) richterliche Fristen und Vorladungen

Art. 78.117

1 Das Gericht kann von ihm gesetzte Fristen erstrecken und Vorladungstermine verschieben, wenn es vor dem Fristablauf oder vor dem Verhandlungstermin darum ersucht wird.118

2 Es hält die Verwirkungsfolge in der Fristansetzung oder in der Vorladung fest.

c) Ermessen des Gerichts

Art. 79.119

1 Das Gericht berücksichtigt bei der Festsetzung von Fristen und Vorladungsterminen sowie bei deren Erstreckung oder Verschiebung den Zweck des Verfahrens, die Vorschriften über dessen Dauer sowie die Interessen der Beteiligten und Dritter.

Vorladungen

a) Form

Art. 80.

1 Die Vorladung bezeichnet ihren Zweck.

2 Sie zeigt an, ob persönliches Erscheinen gefordert wird.

b) Ausbleiben

Art. 81.

1 Wer auf Vorladung hin innert einer halben Stunde nach der festgesetzten Zeit unentschuldigt nicht erscheint oder die Beteiligung an der Verhandlung ablehnt, kann als ausgeblieben betrachtet werden.

Fristen

a) Beginn

Art. 82.

1 Die Frist beginnt am Tag, der ihrer schriftlichen Eröffnung folgt.

2 Im Fall der Veröffentlichung gilt deren Datum als Zeitpunkt der Eröffnung.

b) Berechnung

Art. 83.

1 Wird eine Frist nach Monaten bemessen, so endet sie am Tag, der durch seine Zahl dem Tag der Fristeröffnung entspricht, oder, wenn der Tag fehlt, am letzten Tag des Monats.

c) Ende

Art. 84.

1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, so endet die Frist am nächsten Werktag.120

2 Die Frist ist eingehalten, wenn die Handlung bis 24 Uhr des letzten Tages vorgenommen wurde. Wird eine Eingabe oder ein Zahlungsauftrag bis dahin der schweizerischen Post übergeben, so gilt die Frist als eingehalten.

3 Wird eine Eingabe rechtzeitig einer unzuständigen Stelle eingereicht, so gilt die Frist als eingehalten, wenn die Überweisung an die zuständige Stelle vorgeschrieben ist.

Wiederherstellung

a) Voraussetzung

Art. 85.121

1 Ein Vorladungstermin oder eine Frist wird wiederhergestellt, wenn die oder der Säumige ein unverschuldetes Hindernis als Ursache der Säumnis glaubhaft macht.

2 Das Gericht kann die Wiederherstellung anordnen, wenn die Säumige oder den Säumigen ein leichtes Verschulden trifft oder wenn die Verfahrensgegnerin oder der Verfahrensgegner zustimmt.

3 Die Wiederherstellung kann auch erfolgen, nachdem ein Endentscheid ergangen ist.

b) Zuständigkeit

Art. 86.122

1 Über die Wiederherstellung entscheidet das Gericht, bei dem der Vorladungstermin oder die Frist versäumt wurde.

c) Gesuch

Art. 87.

1 Das Gesuch ist innert zehn Tagen, nachdem das Hindernis weggefallen oder der Versäumnisentscheid eröffnet worden ist, schriftlich einzureichen.

2 Wurde die Vorladung, die Frist oder der Versäumnisentscheid veröffentlicht, so kann die Wiederherstellung nicht mehr verlangt werden, wenn seit der Veröffentlichung zwei Monate verstrichen sind. Diese Einschränkung gilt nicht für Strafurteile.

3 Im Gesuch sind die Wiederherstellungsgründe darzulegen und Beweismittel zu nennen.

d) Entscheid

Art. 88.123

1 Das Gericht entscheidet, nachdem es der Verfahrensgegnerin oder dem Verfahrensgegner Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben hat.

2 Es kann beantragte Beweise erheben und von Amtes wegen abklären, ob die geltend gemachten Wiederherstellungsgründe zutreffen.

e) Weiterzug

Art. 89.

1 Es können weitergezogen werden:

a) der Wiederherstellungsentscheid betreffend einen End- oder Teilentscheid nach den Vorschriften, die für diesen gelten;

b) der Entscheid über die Wiederherstellung einer Rechtsmittelfrist nach den Vorschriften, die für den Entscheid über das Rechtsmittel gelten.

2 Für andere Entscheide bleiben die Vorschriften über die Rechtsverweigerungsbeschwerde vorbehalten.124

Gerichtsferien

a) Dauer

Art. 90.

1 Die Gerichtsferien dauern:

a) vom 15. Juli bis 15. August;

b) vom 18. Dezember bis 2. Januar;

c) je sieben Tage vor und nach Ostersonntag.

b) Wirkung

Art. 91.

1 Während der Gerichtsferien stehen gesetzliche und richterliche Fristen still. Ausgenommen bleiben Fristen, die zwei Monate und mehr betragen.125

2 Die Beteiligten dürfen nicht zu Verhandlungen aufgeboten werden.

c) Ausnahmen

Art. 92.126

1 Die Gerichtsferien gelten nicht:

a) vor der Vermittlerin oder dem Vermittler und vor den Schlichtungsstellen;

b) in miet-, pacht- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, wenn in erster Instanz die Einzelrichterin oder der Einzelrichter zuständig ist oder das Bundesrecht ein rasches Verfahren vorschreibt;

c) im summarischen Verfahren;

d) in Streitigkeiten über die fürsorgerische Freiheitsentziehung;

e) vor der Haftrichterin oder dem Haftrichter;

f) in Fällen, welche die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident dringlich erklärt;

g) im Beschwerdeverfahren nach dem Einführungsgesetz zur Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen127.

2 Den Beteiligten wird angezeigt, wenn eine Frist trotz Gerichtsferien läuft.

d) nach Bundesrecht

Art. 92bis.128

1 In Sozialversicherungssachen richten sich die Gerichtsferien und ihre Wirkung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts129.

VI. Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden

Erläuterung

a) Voraussetzung

Art. 93.130

1 Ist der Rechtsspruch unklar, unvollständig oder widersprüchlich, so erläutert ihn das Gericht auf Antrag oder von Amtes wegen.

b) Verfahren

Art. 94.131

1 Das Erläuterungsgesuch ist schriftlich einzureichen. Es bezeichnet die beanstandeten Punkte des Rechtsspruches.

2 Die Verfahrensgegnerin oder der Verfahrensgegner erhält Gelegenheit zur Vernehmlassung, wenn das Gesuch nicht offensichtlich unbegründet ist.

3 Das Gericht entscheidet ohne Verhandlung.

c) Weiterzug

Art. 95.132

1 Die Ablehnung der Erläuterung kann mit dem gleichen Rechtsmittel weitergezogen werden wie der Entscheid, dessen Erläuterung beantragt wird.

2 Entspricht das Gericht dem Gesuch, so eröffnet es den Entscheid neu.

Berichtigung

Art. 96.133

1 Offenkundige Versehen eines Entscheides, wie Schreibfehler, Rechnungsirrtümer oder irrige Bezeichnung der Beteiligten lässt die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident ohne weiteres berichtigen.

D. Schlussbestimmungen

Ergänzendes Recht

a) Kantonsratsbeschluss

Art. 97.134

1 Der Kantonssrat bestimmt durch Kantonsratsbeschluss die Zahl:

a) ...

b) ...

c) der Mitglieder und der von ihm zu wählenden Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter des Kantonsgerichtes;

d) der Handelsrichterinnen oder Handelsrichter;

e) der Richterinnen oder Richter und Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter des Verwaltungsgerichtes.

2 Er legt für jedes Kreisgericht eine Mindestzahl und eine Höchstzahl der Richterinnen oder Richter fest. Das Kantonsgericht bestimmt vor der Wahl die Zahl der zu wählenden Richterinnen oder Richter.

b) Verordnung

Art. 98.135

1 Das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht erlassen gemeinsam durch Verordnung Vorschriften über:

a) ...

b) Gebühren und andere Gerichtskosten;

c) Entschädigungen der nebenamtlichen Richterinnen oder Richter;

d) Entschädigungsansätze für Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständige und andere am Prozess mitwirkende Dritte.

2 Es regeln durch Verordnung:

1. das Kantonsgericht die Organisation der Vermittlerämter und der Schlichtungsstellen;

2. das Verwaltungsgericht die Organisation der Verwaltungsrekurskommission und des Versicherungsgerichtes.

3 Vorbehalten bleiben die Befugnisse des Kantonsrates zur Festsetzung von Stellenplan und Voranschlag.

c) Reglement

Art. 99.136

1 Das Kantonsgericht erlässt durch Reglement nähere Vorschriften über Organisation und Geschäftsgang der Gerichte137. Es kann durch Reglement oder durch Weisung Ausnahmen vom Amtsgeheimnis138, die Zulassung von Gerichtsberichterstatterinnen oder Gerichtsberichterstattern139 sowie die Bekanntgabe von Entscheiden140 regeln.

2 Es regelt im Rahmen von Stellenplan und Voranschlag die Anstellung von Auditorinnen oder Auditoren zur beruflichen Ausbildung.

3 Dem Verwaltungsgericht stehen diese Befugnisse für seinen Zuständigkeits- und Aufsichtsbereich zu.

Änderung bisherigen Rechts

a) Disziplinargesetz

Art. 100.

Das Gesetz über die disziplinarische Verantwortlichkeit der Behördemitglieder, Beamten und öffentlichen Angestellten (Disziplinargesetz) vom 28. März 1974141 wird wie folgt geändert:

Art. 12 Abs. 2 lit. b zweiter Satz (neu). Es entscheidet eine Disziplinarkammer von fünf Mitgliedern;

b) G über die Verhütung und Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs

Art. 101.

142

c) G betreffend das kantonale Einigungsamt

Art. 102.

Das Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt vom 1. Januar 1923143 wird wie folgt geändert:

In Art. 2 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 2 werden die Worte «des Stickereifachgerichtes» gestrichen.

Art. 26 Abs. 2.

1 Auf den Ausstand der Mitglieder des Einigungsamtes finden die Bestimmungen des Gerichtsgesetzes144 entsprechende Anwendung. Über den Ausstand des Präsidenten entscheidet das zuständige Departement.

In Art. 28 Abs. 2 werden die Worte «des Gesetzes über die Zivilrechtspflege» ersetzt durch «über den Zivilprozess».

Art. 28 Abs. 3 wird aufgehoben.

d) EG zum Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes

Art. 103.

145

e) EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

Art. 104.

Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911/22. Juni 1942146 wird wie folgt geändert:

e) Rechtsschutz

Art. 75 f.

1 Die fürsorgerische Freiheitsentziehung kann mit öffentlich-rechtlicher Klage bei der Verwaltungsrekurskommission angefochten werden.

f) G über die Verwaltungsrechtspflege

Art. 105.

Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965147 wird wie folgt geändert:

Zeitbestimmungen

Art. 30.

1 Die Zeitbestimmungen des Gerichtsgesetzes148 gelten sachgemäss. Die Gerichtsferien gelten im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden nicht.

Art. 33 bis 39 werden aufgehoben.

Art. 41 lit. b Ziff. 1.

1 Bei der Verwaltungsrekurskommission können mit Rekurs angefochten werden:

b)Landwirtschaft:

1.Verfügungen und Einspracheentscheide der für den Vollzug des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht149 zuständigen Behörde;

Art. 58 Abs. 1 zweiter Satz (neu).

1 Für die Verwaltungsrekurskommission und für das Versicherungsgericht bleiben die Verfahrensvorschriften des Gerichtsgesetzes150 vorbehalten.

Art. 64 Abs. 1 zweiter Satz (neu).

1 Die Verfahrensvorschriften des Gerichtsgesetzes151 bleiben vorbehalten.

Art. 64 Abs. 3 wird aufgehoben.

In Art. 70 werden die Worte «und Art. 134 des Gesetzes über die Zivilrechtspflege152 betreffend die Gerichtsferien finden» ersetzt durch «findet» .

Nach Art. 71 wird die Überschrift «1bis. Klage vor der Verwaltungsrekurskommission» eingefügt.

Klagefälle

Art. 71a (neu).

1 Die Verwaltungsrekurskommission beurteilt Anfechtungen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung gemäss Art. 314a, 397a bis 397f, 405a und 406 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches153.

Präsidialentscheide

Art. 71b (neu).

1 Der Präsident der Verwaltungsrekurskommission entscheidet über:

a)Erteilung der aufschiebenden Wirkung;

b)Bestellung eines Rechtsbeistandes.

Verfahren

Art. 71c (neu).

1 Die Klage vor der Verwaltungsrekurskommission muss keine Begründung enthalten.

2 Der Präsident veranlasst unverzüglich eine richterliche Einvernahme.

3 Die Parteien erhalten Gelegenheit, von der Verwaltungsrekurskommission angehört zu werden und sich zur Stellungnahme des Sachverständigen zu äussern.

Ergänzende Vorschriften

Art. 71d (neu).

1 Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, richtet sich die richterliche Beurteilung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung sachgemäss nach den Vorschriften über den Rekurs und ergänzend nach den Vorschriften des zweiten Teils dieses Gesetzes über das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden. Die Verfahrensvorschriften des Gerichtsgesetzes154 bleiben vorbehalten.

e) fürsorgerische Freiheitsentziehung

Art. 97bis (neu).

1 In Klagefällen betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung werden amtliche Kosten erhoben, wenn sich der Betroffene in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.

Art. 99 Abs. 3.

1 Im Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission, dem Versicherungsgericht und dem Verwaltungsgericht werden die Gesuche vom Gerichtspräsidenten behandelt.

g) G über die Zivilrechtspflege

Art. 106.

155

h) G über die Strafrechtspflege

Art. 107.

156

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 108.

1 Das Gesetz über die Organisation der Bezirksgerichte vom 5. Januar 1978157 wird aufgehoben.

Übergangsbestimmungen

a) Rekurskommission des Kantonsgerichtes

Art. 109.

1 Wo die Gesetzgebung von der Rekurskommission des Kantonsgerichtes spricht, ist darunter eine Kammer des Kantonsgerichtes von drei Richtern zu verstehen.

b) Kantonsgericht

Art. 110.

1 Wo die Gesetzgebung keine näheren Vorschriften enthält, entscheidet das Kantonsgericht:

a) als Berufungsinstanz in der Besetzung von drei Richtern;

b)158 als erste Instanz sowie als Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen der Anwaltskammer in der Besetzung von fünf Richtern;

c) als Gesamtkantonsgericht in der Besetzung von sieben Richtern;

c) nebenamtliche Kantonsrichter

Art. 111.

1 Der Grosse Rat kann nebenamtliche Kantonsrichter auf eine beschränkte Amtsdauer von drei Jahren wiederwählen, wenn diese bis Vollzugsbeginn dieses Gesetzes im Amt stehen und das für den Bezug von Altersrenten erforderliche Alter noch nicht zurückgelegt haben.

d) mündliche Eröffnung

Art. 112.

1 Die Vorschriften des Gesetzes über die Zivilrechtspflege159 über den Fristenlauf aufgrund mündlicher Eröffnung richterlicher Entscheide gelten bis zu ihrer Aufhebung weiter.

e) fürsorgerische Freiheitsentziehung

Art. 113.

1 Der Rechtsschutz gegen Verfügungen betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung, die vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes erlassen worden sind, richtet sich nach bisherigem Recht.160

Vollzugsbeginn

Art. 114.161

1 Dieses Gesetz wird ab 1. Juli 1987 angewendet.

2 Die Anklagekammer, die Verwaltungsrekurskommission und das Versicherungsgericht werden auf 1. Juli 1988 für eine Amtsdauer von fünf Jahren gewählt.

3 Für Bestand und Wahl der Vermittlerinnen oder der Vermittler gilt dieses Gesetz ab Beginn der Amtsdauer 1989 bis 1992 der Gemeindebehörden. Die Schlichtungsstellen werden erstmals auf den 1. Juli 1988 nach diesem Gesetz gewählt, und zwar auf eine verkürzte Amtsdauer bis 30. Juni 1991.

Übergangsbestimmungen des IV. Nachtrags vom 1. Juni 2008162

I.

2. Das Gerichtsgesetz vom 2. April 1987 wird geschlechtsneutral formuliert.

III.

1. Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bei einer aufgehobenen Gerichtsbehörde hängigen Verfahren werden durch die nach dem neuen Recht zuständige Gerichtsbehörde weitergeführt.

Vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses nach bisherigem Recht angeordnete Prozesshandlungen und abgeschlossene Verfahrensabschnitte behalten ihre Wirkung. Neu vorgeschriebene Schlichtungsverfahren werden nicht nachgeholt.

2. Die Amtsdauer 2005/2008 für die Vermittler und deren Stellvertreter wird bis 31. Mai 2009 verlängert.

3. Für Richter, die bisher fest angestellt waren, gelten die Wählbarkeitsvoraussetzungen nach Art. 26 dieses Erlasses nicht.Das Kreisgericht kann Richter, die bisher Familienrichter waren und wieder als Richter des Kreisgerichtes gewählt wurden, auch ohne feste Anstellung als Familienrichter wählen.

IV.

1. Das Kassationsgericht wird mit Wirkung ab Vollzugsbeginn der Schweizerischen Zivilprozessordnung aufgehoben. Die Gesetzesänderungen, die Folge der Aufhebung des Kassationsgerichtes sind, werden ab Vollzugsbeginn der Schweizerischen Zivilprozessordnung angewendet. Das Kassationsgericht schliesst die vor Vollzugsbeginn der Schweizerischen Zivilprozessordnung bei ihm anhängig gemachten Verfahren ab.

2. Im Übrigen bestimmt die Regierung den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.




1   nGS 22–32; nGS 38–77. Vom Grossen Rat erlassen am 18. Februar 1987; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 2. April 1987; in Vollzug ab 1. Juli1987. Geändert durch Abschnitt II des IV. NG zum G über die Strafrechtspflege vom 29. Juni 1989, nGS 24–68 (sGS 962.1, überholt); Art. 103 StVG vom 16. Juni 1994, nGS 29–68 (sGS 140.1); Abschnitt II des V. NG zum G über die Strafrechtspflege vom 22. Juni 1995, nGS 30–87 (sGS 962.1, überholt); Abschnitt II Ziff. 3 des NG zum EG zum BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 7. November 1996, nGS 31–140 (sGS 971.1); NG vom 1. April 1999, nGS 34–51; Abschnitt II des II. NG zum ZPG vom 1. April 1999, nGS 34–55 (sGS 961.2); Abschnitt II Ziff. 8 des NG zum StVG vom 1. Juli 1999, nGS 35–15 (sGS 140.1); Art. 345 StP vom 1. Juli 1999, nGS 35–34 (sGS 962.1); II. NG vom 4. April 2002, nGS 37–51; Abschnitt II Ziff. 1 des III. Nachtrags zum ZPG vom 7. November 2002, nGS 37–101 (sGS 961.2); III. Nachtrag vom 7. November 2002, nGS 38–54; Art. 4 des G über die Amtsdauer vom 8. Januar 2004, nGS 39–1 (sGS 117.1); Art. 8 des G über die Vereinigung der politischen Gemeinden Nesslau und Krummenau vom 29. Juni 2004, nGS 39–68 (sGS 151.31); Art. 8 des G über die Vereinigung der politischen Gemeinden Rapperswil und Jona vom 24. Januar 2006, nGS 41–24 (sGS 151.32); Abschnitt II Ziff. 22 des III. Nachtrags zum StP vom 21. November 2006, nGS 42–30 (sGS 962.1); Abschnitt II Ziff. 26 des V. Nachtrags zur VRP vom 23. Januar 2007, nGS 42–55 (sGS 951.1); Abschnitt Ibis des III. Nachtrags zum GG vom 15. April 2008, nGS 43–145 (sGS 151.2); Art. 46 des Datenschutzgesetzes vom 20. Januar 2009, nGS 44–37 (sGS 142.1); IV. Nachtrag vom 1. Juni 2008, nGS 44–52.

2   ABl 1986, 861.

3   ABl 1986, 1944.

4   nGS 25–61.

5   nGS 18–2.

6   Siehe insbesondere Art. 89 des BG über die Krankenversicherung vom 18. März 1994, SR 832.10; Art. 57 des BG über die Unfallversicherung vom 20. März 1981, SR 832.20.

7   Siehe insbesondere Art.  19 und 20 der Vereinbarung über das Neu-Technikum Buchs, sGS 234.111; Art. 18 und 19 der Interkantonalen Vereinbarung über das Interkantonale Technikum Rapperswil (Ingenieurschule), sGS 234.211; vgl. V über Organisation und Verfahren der Rekurskommission des Interkantonalen Technikums Rapperswil (Ingenieurschule), sGS 234.221.

8   Geändert durch Datenschutzgesetz.

9   SR 272.

10   sGS 142.1.

11   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

12   Art. 37 Abs. 2 KV, sGS 111.1.

13   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

14   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

15   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

16   Eingefügt durch IV. Nachtrag.

17   Fassung gemäss III. Nachtrag.

18   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

19   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

20   Eingefügt durch IV. Nachtrag.

21   Aufgehoben durch IV. Nachtrag.

22   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

23   Eingefügt durch IV. Nachtrag.

24   Eingefügt durch IV. Nachtrag.

25   SR 151.1.

26   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

27   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

28   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

29   Aufgehoben durch IV. Nachtrag; in Vollzug ab Vollzugsbeginn der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272 (Referendumsvorlage BBl 2009, 21 ff.); aktuelle Fassung der Bestimmung: “Dem Kassationsgericht gehören als Mitglieder fünf Kassationsrichter und vier Ersatzrichter an.”, Randtitel: “Kassationsgericht“.

30   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

31   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

32   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

33   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

34   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

35   Aufgehoben durch IV. Nachtrag.

36   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

37   Aufgehoben durch III. Nachtrag.

38   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

39   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

40    SR 151.1.

41   Fassung gemäss IV. Nachtrag; in Vollzug ab Vollzugsbeginn der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272 (Referendumsvorlage BBl 2009, 21 ff.); aktuelle Fassung von Bst. c: “die Mitglieder und aus ihnen den Präsidenten des Kassationsgerichtes;“.

42   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

43   Eingefügt durch IV. Nachtrag.

44   Art. 40 ff. VRP, sGS 951.1.

45   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

46   Art. 34 KV, sGS 111.1.

47   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

48   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

49   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

50   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

51   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

52   Aufgehoben durch III. Nachtrag.

53   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

54   Art. 7 dieses Erlasses.

55   Art. 7 dieses Erlasses.

56   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

57   Vgl. GO, sGS 941.21.

58   Fassung gemäss III. Nachtrag.

59   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

60   Fassung gemäss IV. Nachtrag; in Vollzug ab Vollzugsbeginn der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272 (Referendumsvorlage BBl 2009, 21 ff.); aktuelle Fassung von Abs. 2: “Für das Kassationsgericht und für die Anklagekammer sind ihre Präsidenten zuständig.”.

61   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

62   Vgl. GO, sGS 941.21.

63   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

64   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

65   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

66   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

67    Vgl. sGS 143.

68   Vgl. GRB über die Besoldung der Magistratspersonen, sGS 143.1.

69   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

70   SR 151.1.

71   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

72   Fassung gemäss IV. Nachtrag; in Vollzug ab Vollzugsbeginn der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272 (Referendumsvorlage BBl 2009, 21 ff.); aktuelle Fassung von Abs. 2: “Kantonsgericht, Kassationsgericht, Anklagekammer und Verwaltungsgericht erstatten dem Grossen Rat jährlich Bericht über die Amtsführung der Gerichte.“.

73   Fassung gemäss IV. Nachtrag; in Vollzug ab Vollzugsbeginn der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272 (Referendumsvorlage BBl 2009, 21 ff.); aktuelle Fassung von Abs. 2: “Sie kann ausnahmsweise auf Vorschlag des Kantonsgerichtes, des Kassationsgerichtes, der Anklagekammer oder des Verwaltungsgerichtes ausserordentliche Ersatzrichter eines Gerichtes und Stellvertreter eines hauptamtlichen Gerichtspräsidenten ernennen, wenn es die gesetzmässige Besetzung desGerichtes oder der ordnungsgemässe Geschäftsgang erfordert.”.

74   Fassung gemäss IV. Nachtrag; Vollzugsbeginn 1. Januar 2009.

75   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

76   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

77   Siehe Art.  35 Abs. 1 dieses Erlasses.

78   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

79   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

80   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

81   Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni 2004, SR 211.231.

82   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

83   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

84   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

85   Vorbehalten bleiben Vorschriften zwischenstaatlicher Vereinbarungen, die Eingaben in einer anderen Sprache zulassen.

86   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

87   Vgl. Art. 98 ff. StP, sGS 962.1; Art.  113 ff. ZPG, sGS 961.2.

88   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

89   Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, SR 0.101.

90   Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni 2004, SR 211.231.

91    SR 311.1.

92   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

93    Vgl. GO, sGS 941.21.

94   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

95    Vgl. GO, sGS 941.21; Art.  99 Abs. 1 dieses Erlasses.

96   Vgl. GO, sGS 941.21; Art. 99 Abs. 1 dieses Erlasses.

97   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

98   Vgl. St.Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis.

99   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

100   Vgl. GO, sGS 941.21.

101   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

102   Eingefügt durch IV. Nachtrag.

103   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

104   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

105   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

106   Vgl. Art. 12 Bst. d und Art. 28 ff. PG, sGS 451.1; Art. 8 PV, sGS 451.11.

107   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

108   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

109   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

110   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

111    Vgl. Art. 11 Abs. 3 VRP, sGS 951.1.

112   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

113   Vgl. Art. 12 Bst. d PG, sGS 451.1.

114   Vgl. Art. 26 VRP, sGS 951.1; Art.  7 Abs. 3 GGA.

115   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

116   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

117   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

118   Vgl. Art. 44 Abs. 2 dieses Erlasses.

119   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

120   Vgl. BG über den Fristenlauf an Samstagen vom 21. Juni 1963, SR 173.110.3.

121   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

122   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

123   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

124   Art.  254 ff. ZPG, sGS 961.2; Art. 254 ff. StP, sGS 962.1.

125   Geändert durch NG zum EG zum BG über Schuldbetreibung und Konkurs.

126   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

127   sGS 841.1.

128   Eingefügt durch V. Nachtrag zur VRP.

129   SR 830.1.

130   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

131   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

132   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

133   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

134   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

135   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

136   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

137   Vgl. GO, sGS 941.21.

138    Vgl. Art.  37 f. dieses Erlasses.

139   Vgl. Art. 62 Abs. 2 und 3 dieses Erlasses; GO, sGS 941.21.

140   Vgl. Art. 73 f. dieses Erlasses.

141   sGS 161.3.

142   Überholt durch Art. 15 Bst. a des Suchtgesetzes, sGS 311.2.

143   sGS 515.1.

144   sGS 941.1.

145   Überholt durch Art. 11 des EG zum BG über das bäuerliche Bodenrecht, nGS 29–18 (sGS 613.1; aufgehoben).

146   sGS 911.1.

147   sGS 951.1.

148   sGS 941.1.

149    BG über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985, SR 221.213.2.

150   sGS 941.1.

151   sGS 941.1.

152    nGS 22–56 (sGS 961.1).

153   Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210.

154   sGS 941.1.

155   Überholt durch ZPG, sGS 961.2.

156   Überholt durch Art. 346 StP, sGS 962.1.

157   nGS 13–96 (sGS 961.2).

158   Geändert durch V. NG zum G über die Strafrechtspflege.

159   nGS 22–56 (sGS 961.1).

160   Vgl. Art. 49 Ziff. 4, Art. 54 Ziff. 4 und Art. 359 ff. ZP, nGS 14–90 (sGS 961.1).

161   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

162   nGS 44–52.