941.1Gerichtsgesetzvom 2. April 19871 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 11. März 19862 und vom Bericht der vorberatenden Kommission für das Gerichtsgesetz vom 29. September 19863 Kenntnis genommen und erlässt gestützt auf Art. 79 der Kantonsverfassung vom 16. November 18904 und auf den Grossratsbeschluss betreffend teilweise Änderung der Kantonsverfassung (Nachtrag) vom 4. Februar 19125 als Gesetz: A. EinleitungGeltungsbereich1 Dieses Gesetz regelt die Organisation der Gerichte. 2 Vorbehalten bleiben Vorschriften des Bundesrechts und der Staatsverträge. Andere Gesetze1 Die Zuständigkeit der Gerichte und die Verfahrensarten sind Gegenstand der Gesetzgebung über die Zivil-, die Straf- und die Verwaltungsrechtspflege. 2 Organisation, Zuständigkeit und Verfahren der Untersuchungs- und Anklagebehörden richten sich nach der Gesetzgebung über die Strafrechtspflege. 3 Das Datenschutzgesetz vom 20. Januar 20098 wird sachgemäss angewendet auf: a) rechtskräftig abgeschlossene Verfahren der Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege; b) die Justizverwaltung; c) die Aufsicht über die Gerichte. B. OrganisationI. Gerichte111. Vermittlungskreise122. Gerichtskreis15Kreisgerichtspräsidentin oder Kreisgerichtspräsident1 Die Präsidentin oder der Präsident des Kreisgerichtes ist Mitglied des Kreisgerichtes. Sie oder er amtet als: a) Präsidentin oder Präsident einer Abteilung; b) Einzelrichterin oder Einzelrichter; c) Familienrichterin oder Familienrichter. 2 Sie oder er ist hauptamtlich tätig. Kreisgericht1 Dem Kreisgericht gehören als Mitglieder in der erforderlichen Zahl an: a) hauptamtliche und fest angestellte nebenamtliche Richterinnen oder Richter; b) nebenamtliche Richterinnen oder Richter ohne feste Anstellung. 2 Das Kreisgericht ist in Abteilungen gegliedert. Es spricht Recht in der Besetzung von drei Mitgliedern. Kommt in Straffällen eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren in Betracht, spricht es Recht in der Besetzung von fünf Mitgliedern. 3 Zum Ausgleich der Arbeitsbelastung kann das Kantonsgericht Richterinnen oder Richter als Stellvertretung in einem anderen Gerichtskreis einsetzen. Einzel- und Familienrichterinnen oder -richter1 Als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter und als Familienrichterinnen oder Familienrichter amten hauptamtliche und fest angestellte nebenamtliche Richterinnen oder Richter. Schlichtungsstellea) für Miet- und Pachtverhältnisse1 Der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse gehören die Präsidentin oder der Präsident, die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter sowie Fachleute in der erforderlichen Zahl an. Diese sind je zur Hälfte Mietende oder Pachtende und Vermietende oder Verpachtende. 2 Soweit nicht die Präsidentin oder der Präsident zuständig ist, wirken mit: a) eine Mieterin oder ein Mieter oder eine Pächterin oder ein Pächter; b) eine Vermieterin oder ein Vermieter oder eine Verpächterin oder ein Verpächter. b) für Arbeitsverhältnisse1 Der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse gehören die Präsidentin oder der Präsident, die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter sowie je zur Hälfte Arbeitgebende und Arbeitnehmende in der erforderlichen Zahl an. Höhere Angestellte gelten als Arbeitgebende. 2 Die Schlichtungsstelle verhandelt in Dreierbesetzung. Neben der Präsidentin oder dem Präsidenten wirken eine Arbeitgebende oder ein Arbeitgebender und eine Arbeitnehmende oder ein Arbeitnehmender mit. c) für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz1 Der Schlichtungsstelle für Klagen nach dem eidgenössischen Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199523 gehören die Präsidentin oder der Präsident sowie je zur Hälfte Arbeitgebende und Arbeitnehmende in der erforderlichen Zahl an. Höhere Angestellte gelten als Arbeitgebende. 2 Die Schlichtungsstelle verhandelt in Dreierbesetzung. Arbeitgebende und Arbeitnehmende sowie beide Geschlechter sind vertreten. 3. Kantona) Zivil- und StrafrechtspflegeKantonsgerichta) Zusammensetzung1 Dem Kantonsgericht gehören als Mitglieder hauptamtliche Richterinnen oder Richter in der erforderlichen Zahl an. 2 Die hauptamtlichen Mitglieder des Kreisgerichtes sind Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter. Weitere Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter werden nach Bedarf bestellt. b) Rechtsprechung1 Das Kantonsgericht spricht Recht durch Kammern von drei Richterinnen oder Richtern. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit von Einzelrichterinnen oder Einzelrichtern. Handelsgericht1 Dem Handelsgericht gehören zwei Mitglieder des Kantonsgerichtes als Präsidentin bzw. Präsident und als Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident sowie Handelsrichterinnen oder Handelsrichter in der erforderlichen Zahl an. 2 Das Handelsgericht spricht Recht in der Besetzung von zwei Kantonsrichterinnen oder Kantonsrichtern und drei Handelsrichterinnen oder Handelsrichtern. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Präsidentin oder des Präsidenten als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter. Anklagekammer1 Der Anklagekammer gehören als Mitglieder eine Kantonsrichterin oder ein Kantonsrichter als Präsidentin bzw. Präsident sowie zwei weitere Richterinnen oder Richter und zwei Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter an. 2 Die Mitglieder des Kantonsgerichtes sind ausserordentliche Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter. b) VerwaltungsrechtspflegeVerwaltungsrekurskommission1 Der Verwaltungsrekurskommission gehören als Mitglieder haupt- und nebenamtliche Richterinnen oder Richter in der erforderlichen Zahl an. Für die Beurteilung besonderer Streitigkeiten werden ihr Fachrichterinnen oder Fachrichter beigegeben. 2 Die Verwaltungsrekurskommission ist in Abteilungen und Kammern gegliedert. Sie spricht Recht in Dreierbesetzung. 3 Die Mitglieder des Versicherungsgerichtes sind Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter. Versicherungsgericht1 Dem Versicherungsgericht gehören als Mitglieder haupt- und nebenamtliche Richterinnen oder Richter in der erforderlichen Zahl an. Für die Tätigkeit als gesetzliches Schiedsgericht werden ihm Fachrichterinnen oder Fachrichter beigegeben. 2 Das Versicherungsgericht ist in Abteilungen und Kammern gegliedert. Es spricht Recht in Dreierbesetzung. Als Schiedsgericht entscheidet es in Fünferbesetzung. Für einfache Fälle können Einzelrichterentscheide vorgesehen werden. 3 Die Mitglieder der Verwaltungsrekurskommission sind Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter. Verwaltungsgericht1 Dem Verwaltungsgericht gehören als Mitglieder eine hauptamtliche Präsidentin oder ein hauptamtlicher Präsident sowie Richterinnen oder Richter und Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter in der erforderlichen Zahl an. Es spricht Recht in Fünferbesetzung. 2 Die Mitglieder der Verwaltungsrekurskommission und des Versicherungsgerichtes sind ausserordentliche Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter. II. Wahl der Gerichte32Wahlorgane1. Stimmberechtigte des Gerichtskreises1 Die Stimmberechtigten der politischen Gemeinden des Gerichtskreises wählen die Präsidentin oder den Präsidenten des Kreisgerichtes und die Richterinnen oder Richter des Kreisgerichtes. 2. Kreisgericht1 Das Kreisgericht wählt: a) die Präsidentin oder den Präsidenten, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter und die Fachleute der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse; b) die Präsidentin oder den Präsidenten, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter sowie die Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse; c) die Vermittlerin oder den Vermittler und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. 2 Die Kreisgerichtspräsidentin oder der Kreisgerichtspräsident kann ausserordentliche Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter für die Schlichtungsstellen bestimmen. 3. Kantonsgericht1 Das Kantonsgericht wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder der Schlichtungsstelle für Klagen nach dem eidgenössischen Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199538. Vereinigungen, die sich den Fragen der Gleichberechtigung von Frau und Mann widmen, können Wahlvorschläge für Präsidentin oder Präsident unterbreiten. 4. Kantonsrat1 Der Kantonsrat wählt: a) die Mitglieder, die Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter und aus den Mitgliedern Präsidentin oder Präsident des Kantonsgerichtes; b) die Handelsrichterinnen oder Handelsrichter; c) ... d) die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder der Anklagekammer; e) die haupt- und nebenamtlichen Richterinnen oder Richter sowie die Fachrichterinnen oder Fachrichter der Verwaltungsrekurskommission und des Versicherungsgerichtes; f) die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Verwaltungsgerichtes. Wahlfähigkeita) im Allgemeinen1 Wahlfähig als Richterin oder Richter, Ersatzrichterin oder Ersatzrichter ist jede stimmfähige Person. 2 Richterinnen oder Richter und Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter können ihr Amt ausüben, wenn sie im örtlichen Zuständigkeitsbereich wohnen. Das zuständige Departement kann für beschränkte Zeit Ausnahmen bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen und die Erfüllung der Amtspflichten gewährleistet ist. 3 Fachrichterinnen und Fachrichter der Verwaltungsrekurskommission und des Versicherungsgerichtes müssen nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich wohnen. b) hauptamtliche und fest angestellte nebenamtliche Mitglieder des Kreisgerichtes1 Als hauptamtliches oder fest angestelltes nebenamtliches Mitglied des Kreisgerichtes ist wählbar, wer: a) ein juristisches Studium mit dem Lizentiat oder dem Master einer schweizerischen Hochschule abgeschlossen hat oder im Besitz eines schweizerischen Anwaltspatents ist. Die Voraussetzung erfüllt auch, wer über einen anderen Hochschulabschluss oder Fähigkeitsausweis verfügt, den die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichtes als gleichwertig anerkannt hat; b) über wenigstens drei Jahre Berufserfahrung in der Rechtspflege oder Advokatur verfügt. 2 Der Entscheid der Präsidentin oder des Präsidenten des Kantonsgerichtes nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung kann innert vierzehn Tagen beim Kantonsgericht angefochten werden. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege über den Rekurs42 werden sachgemäss angewendet. c) Unvereinbarkeit1 Die Mitglieder des Kantonsgerichtes können weder Mitglied noch Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber eines anderen kantonalen Gerichtes der Zivil- und der Strafrechtspflege sein, die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes keinem anderen kantonalen Gericht der Verwaltungsrechtspflege angehören, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht. 2 Die Mitglieder der kantonalen Gerichte und der Kreisgerichte können dem Kantonsrat nicht angehören. 3 Die verfassungsmässigen Ausschliessungsgründe44 gelten für alle Gerichte. Amtsdauer1 Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre, für die Präsidentin oder den Präsidenten des Kantonsgerichtes zwei Jahre. 2 Die Amtsdauer beginnt am 1. Juni. Vereidigunga) durch Präsidentin oder Präsident des Kreisgerichtes, der Regierung oder des Verwaltungsgerichtes1 Vor der Präsidentin oder dem Präsidenten des Kreisgerichtes leisten Pflichteid oder Handgelübde: a) Vermittlerin oder Vermittler und Stellvertreterin oder Stellvertreter; b) Richterinnen oder Richter des Kreisgerichtes; c) ... d) Präsidentin oder Präsident, Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie Mitglieder der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse und der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse. 2 Die Präsidentin oder der Präsident der Regierung vereidigt die Kreisgerichtspräsidentinnen oder Kreisgerichtspräsidenten. 3 Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtes vereidigt die nebenamtlichen Richterinnen oder Richter und die Fachrichterinnen oder Fachrichter der Verwaltungsrekurskommission und des Versicherungsgerichtes. 4 Wer wiedergewählt wird oder ein anderes Amt übernimmt, muss Pflichteid oder Handgelübde nicht wiederholen. III. Ergänzende Vorschriften über Organisation und VerwaltungBefugnissea) im allgemeinen1 Die Gerichte organisieren und verwalten sich im Rahmen der Gesetzgebung, indem sie insbesondere: a) die Mitglieder den Abteilungen zuteilen und die Stellvertretung innerhalb des Gerichtes ordnen; b) die Gerichtsschreiberinnen oder die Gerichtsschreiber und das übrige Personal wählen. abis) Herabsetzung des Beschäftigungsgrades1 Das Kantonsgericht kann den Beschäftigungsgrad seiner hauptamtlichen Mitglieder um höchstens 20 Prozent und denjenigen der Präsidentin oder des Präsidenten des Kreisgerichtes um höchstens 35 Prozent herabsetzen. 2 Das Verwaltungsgericht kann den Beschäftigungsgrad seiner hauptamtlichen Präsidentin oder seines hauptamtlichen Präsidenten um höchstens 20 Prozent und denjenigen der hauptamtlichen Richterinnen oder Richter der Verwaltungsrekurskommission sowie des Versicherungsgerichtes um höchstens 35 Prozent herabsetzen. 3 Kantonsgericht und Verwaltungsgericht können den herabgesetzten Beschäftigungsgrad im Rahmen des Stellenplans erhöhen. c) Kreisgericht1 Das Kreisgericht bestimmt im Rahmen des Stellenplans den Beschäftigungsgrad der Richterinnen oder Richter und wählt aus der Mitte der hauptamtlichen und der fest angestellten nebenamtlichen Richterinnen oder Richter: a) die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Kreisgerichtes; b) die Präsidentinnen oder Präsidenten einer Abteilung; c) Einzelrichterinnen oder Einzelrichter;52 d) Familienrichterinnen oder Familienrichter.53 2 Es ordnet: 1. die Organisation des Kreisgerichtes; 2. den Einsatz der Präsidentin oder des Präsidenten, der Präsidentinnen oder Präsidenten einer Abteilung und der Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber für das Kreisgericht; 3. die ausserordentliche Stellvertretung der Vermittlerinnen oder Vermittler. 3 Es bezeichnet die Sekretariate der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse sowie der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse. d) Kantonsgericht1 Das Kantonsgericht teilt dem Handelsgericht Kantonsrichterinnen oder Kantonsrichter, Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber und übriges Personal zu. Beschlussfassung1 Zu Wahlen und Verwaltungsgeschäften des Gerichtes werden die Mitglieder einberufen. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit ihrer Mehrheit erforderlich. 2 Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig, wenn kein Mitglied eine Sitzung verlangt. 3 Vorbehalten bleibt die Übertragung von Befugnissen an einen Verwaltungsausschuss.55 IV. DienstrechtAmtsgeheimnisa) Grundsatz1 Richterinnen oder Richter, Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber und Personal sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Insbesondere dürfen sie nichts über die Beratung des Gerichtes und über die Stimmabgabe verlauten lassen. b) Ausnahmen1 Die Präsidentinnen oder Präsidenten des Kantonsgerichtes und des Verwaltungsgerichtes entscheiden in deren Zuständigkeits- und Aufsichtsbereich, ob Gerichtsakten herauszugeben oder über Gerichtsverfahren Auskünfte zu erteilen sind. 2 Für die Anklagekammer ist die Präsidentin oder der Präsident zuständig. 3 Vorbehalten bleibt eine allgemeine Regelung der Ausnahmen vom Amtsgeheimnis durch Reglement oder Weisung. Erörterung hängiger Fälle1 Richterinnen oder Richter, Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber und Personal dürfen weder mit den Beteiligten noch mit Personen, die sich für diese verwenden, hängige Fälle erörtern, soweit das Gesetz es nicht vorsieht. Nebenbeschäftigunga) hauptamtliche und fest angestellte nebenamtliche Richterinnen oder Richter1 Hauptamtliche und fest angestellte nebenamtliche Richterinnen oder Richter sowie Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben, welche die Amtsausübung beeinträchtigen kann. 2 Untersagt ist insbesondere: a) hauptamtlichen Richterinnen oder Richtern die anwaltliche, sachwalterische und treuhänderische Tätigkeit, die Wirtschafts- oder Rechtsberatung von Unternehmungen und Verbänden sowie die selbständige unternehmerische Tätigkeit; b) fest angestellten nebenamtlichen Richterinnen oder Richtern und Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreibern eines Gerichtes die Vertretung von Beteiligten an diesem; c) Richterinnen oder Richtern der Verwaltungsrechtspflege die Tätigkeit im gleichen Sachgebiet in der Staatsverwaltung, für welches das entsprechende Gericht zuständig ist. 3 Hauptamtliche Richterinnen oder Richter bedürfen der Bewilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde und fest angestellte nebenamtliche Richterinnen oder Richter sowie Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber machen dieser Mitteilung, wenn sie: 1. eine weitere Erwerbstätigkeit ausüben; 2. dem Verwaltungsrat einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft mit wirtschaftlichem Zweck angehören. b) nebenamtliche Richterinnen oder Richter ohne feste Anstellung1 Nebenamtliche Mitglieder der Kreisgerichte dürfen in ihrem Gerichtskreis nicht als Anwältin oder Anwalt oder als Rechtsagentin oder Rechtsagent tätig sein. Feste Anstellung nebenamtlicher Richterinnen oder Richter1 Nach den Dienst- und Besoldungsvorschriften für das Staatspersonal können fest angestellt werden: a) Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter des Kantonsgerichtes und nebenamtliche Richterinnen oder Richter der Kreisgerichte, deren Beschäftigungsgrad wenigstens 40 Prozent erreicht; b) nebenamtliche Richterinnen oder Richter des Verwaltungsgerichtes sowie nebenamtliche Richterinnen oder Richter und Fachrichterinnen oder Fachrichter der Verwaltungsrekurskommission und des Versicherungsgerichtes, deren Beschäftigungsgrad wenigstens 40 Prozent erreicht. Das Verwaltungsgericht ist zuständig. V. Aufsicht und JustizverwaltungAufsichta) Zuständigkeit1 Die Aufsicht obliegt: a) der Präsidentin oder dem Präsidenten des Kreisgerichtes über die Vermittlerinnen oder Vermittler und die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse sowie die Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse; b) dem Kantonsgericht über die Präsidentin oder den Präsidenten des Kreisgerichtes, die Kreisgerichte und die Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz67; c) dem Verwaltungsgericht über die Verwaltungsrekurskommission und das Versicherungsgericht. b) Weisungen1 Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen über die Geschäftsführung erteilen. 2 Das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht: a) erlassen und veröffentlichen Richtlinien über die Ansetzung richterlicher Fristen und Vorladungstermine sowie über die Zustellungsfristen richterlicher Entscheide; b) legen in ihrem Aufsichtsbereich Wirkungs- und Leistungsvorgaben fest. Oberaufsicht des Kantonsrates1 Die Gerichte unterstehen der Oberaufsicht des Kantonsrates. 2 Kantonsgericht, Anklagekammer und Verwaltungsgericht erstatten dem Kantonsrat jährlich Bericht über die Amtsführung der Gerichte. Befugnisse der Regierunga) Bestand der Gerichte1 Die Regierung wacht über den gesetzmässigen Bestand der richterlichen Behörden. 2 Sie kann ausnahmsweise auf Vorschlag des Kantonsgerichtes, der Anklagekammer oder des Verwaltungsgerichtes ausserordentliche Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter eines Gerichtes und die Stellvertretung einer hauptamtlichen Gerichtspräsidentin oder eines hauptamtlichen Gerichtspräsidenten ernennen, wenn es die gesetzmässige Besetzung des Gerichtes oder der ordnungsgemässe Geschäftsgang erfordert. b) Voranschlag1 Die Regierung unterbreitet dem Kantonsrat im Rahmen des Staatsvoranschlags den Stellenplan und die erforderlichen Kredite für die Gerichte. 2 Sie nimmt die Anträge des Kantonsgerichtes und des Verwaltungsgerichtes entgegen. 3 Die Präsidentinnen oder Präsidenten des Kantonsgerichtes und des Verwaltungsgerichtes haben das Recht, an den Sitzungen der vorberatenden Kommission und des Kantonsrates zum Voranschlag der Gerichte teilzunehmen. Sie haben beratende Stimme und das Recht, Anträge zu stellen. Lastenteilunga) Staat1 Der Staat trägt die Kosten der Rechtspflege, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2 Er erhält die von den Gerichten gesprochenen Gebühren und Ordnungsbussen. C. VerfahrenI. JustizgrundsätzeRichterliche Unabhängigkeit1 Das Gericht ist in der Rechtsprechung unabhängig und nur an das Recht gebunden. d) gemeinsamer Entscheid1 Sprechen innerhalb eines Gerichtes mehrere Kammern oder Einzelrichterinnen oder Einzelrichter Recht, so können Rechtsfragen, deren Beurteilung für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung von Bedeutung sind, auf Antrag einer Richterin oder eines Richters von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Gerichtes den betroffenen Kammern oder Einzelrichterinnen oder Einzelrichtern zum gemeinsamen Entscheid unterbreitet werden. c) Überweisung an ein anderes Gericht1 Ist in einem Gerichtskreis ein Gericht infolge Ausstandes nicht vollständig besetzt, so weist die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichtes den Fall dem Gericht eines anderen Gerichtskreises zu. Amtssprache1 Richterinnen oder Richter, Beteiligte und mitwirkende Dritte bedienen sich der deutschen Sprache. 2 Ist ihnen eine andere Sprache verständlich, so kann das Gericht ihre Verwendung zulassen.82 c) Presse1 Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident kann der Presse besondere Plätze zuweisen. 2 Sie oder er kann Gerichtsberichterstatterinnen oder Gerichtsberichterstattern87 Akteneinsicht gewähren. 3 Sie oder er kann sie88 zu nichtöffentlichen Verhandlungen zulassen, wenn öffentliche und schutzwürdige private Interessen nicht beeinträchtigt werden. II. Geschäftsordnungc) Kreisgericht1 Die Präsidentin oder der Präsident des Kreisgerichtes: a) leitet das Kreisgericht; b) vertritt das Kreisgericht nach aussen; c) präsidiert das Gesamtgericht; d) teilt die Fälle nach festen Regeln zu und sorgt für den Belastungsausgleich; e) führt die Verwaltungsgeschäfte, soweit nicht das Gesamtgericht zuständig ist. 2 Sie oder er gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber1 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber: a) leitet die Gerichtskanzlei. Sind in einem Gericht mehrere Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber tätig, kann ein Kanzleivorstand bezeichnet werden; b) hat im Gericht beratende Stimme mit Antragsrecht, führt Protokolle und verfasst die Entscheide; c) wirkt auf Verlangen der Präsidentin oder des Präsidenten, beim Kreisgericht der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters, in Einzelrichterfällen mit. Beim Kreisgericht ist die Mitwirkung auf anspruchsvolle und aufwändige Fälle beschränkt. 2 Sie oder er steht unter der unmittelbaren Aufsicht der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten. Vorbehalten bleibt die fachliche Aufsicht durch die Verfahrensleiterin oder den Verfahrensleiter. D. SchlussbestimmungenErgänzendes Rechta) Kantonsratsbeschluss1 Der Kantonsrat bestimmt durch Kantonsratsbeschluss die Zahl: a) ... b) ... c) der Mitglieder und der von ihm zu wählenden Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter des Kantonsgerichtes; d) der Handelsrichterinnen oder Handelsrichter; e) der Richterinnen oder Richter und Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter des Verwaltungsgerichtes. 2 Er legt für jedes Kreisgericht eine Mindestzahl und eine Höchstzahl der Richterinnen oder Richter fest. Das Kantonsgericht bestimmt vor der Wahl die Zahl der zu wählenden Richterinnen oder Richter. b) Verordnung1 Das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht erlassen gemeinsam durch Verordnung Vorschriften über: a) ... b) Gebühren und andere Gerichtskosten; c) Entschädigungen der nebenamtlichen Richterinnen oder Richter; d) Entschädigungsansätze für Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständige und andere am Prozess mitwirkende Dritte. 2 Es regeln durch Verordnung: 1. das Kantonsgericht die Organisation der Vermittlerämter und der Schlichtungsstellen; 2. das Verwaltungsgericht die Organisation der Verwaltungsrekurskommission und des Versicherungsgerichtes. 3 Vorbehalten bleiben die Befugnisse des Kantonsrates zur Festsetzung von Stellenplan und Voranschlag. c) Reglement1 Das Kantonsgericht erlässt durch Reglement nähere Vorschriften über Organisation und Geschäftsgang der Gerichte128. Es kann durch Reglement oder durch Weisung Ausnahmen vom Amtsgeheimnis129, die Zulassung von Gerichtsberichterstatterinnen oder Gerichtsberichterstattern130 sowie die Bekanntgabe von Entscheiden regeln. 2 Es regelt im Rahmen von Stellenplan und Voranschlag die Anstellung von Auditorinnen oder Auditoren zur beruflichen Ausbildung. 3 Dem Verwaltungsgericht stehen diese Befugnisse für seinen Zuständigkeits- und Aufsichtsbereich zu. c) G betreffend das kantonale EinigungsamtDas Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt vom 1. Januar 1923133 wird wie folgt geändert:
e) EG zum Schweizerischen ZivilgesetzbuchDas Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911/22. Juni 1942136 wird wie folgt geändert:
f) G über die VerwaltungsrechtspflegeDas Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965137 wird wie folgt geändert:
Aufhebung bisherigen Rechts1 Das Gesetz über die Organisation der Bezirksgerichte vom 5. Januar 1978148 wird aufgehoben. Übergangsbestimmungena) Rekurskommission des Kantonsgerichtes1 Wo die Gesetzgebung von der Rekurskommission des Kantonsgerichtes spricht, ist darunter eine Kammer des Kantonsgerichtes von drei Richtern zu verstehen. b) Kantonsgericht1 Wo die Gesetzgebung keine näheren Vorschriften enthält, entscheidet das Kantonsgericht: a) als Berufungsinstanz in der Besetzung von drei Richtern; b)149 als erste Instanz sowie als Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen der Anwaltskammer in der Besetzung von fünf Richtern; c) als Gesamtkantonsgericht in der Besetzung von sieben Richtern; c) nebenamtliche Kantonsrichter1 Der Grosse Rat kann nebenamtliche Kantonsrichter auf eine beschränkte Amtsdauer von drei Jahren wiederwählen, wenn diese bis Vollzugsbeginn dieses Gesetzes im Amt stehen und das für den Bezug von Altersrenten erforderliche Alter noch nicht zurückgelegt haben. d) mündliche Eröffnung1 Die Vorschriften des Gesetzes über die Zivilrechtspflege150 über den Fristenlauf aufgrund mündlicher Eröffnung richterlicher Entscheide gelten bis zu ihrer Aufhebung weiter. e) fürsorgerische Freiheitsentziehung1 Der Rechtsschutz gegen Verfügungen betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung, die vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes erlassen worden sind, richtet sich nach bisherigem Recht.151 Vollzugsbeginn1 Dieses Gesetz wird ab 1. Juli 1987 angewendet. 2 Die Anklagekammer, die Verwaltungsrekurskommission und das Versicherungsgericht werden auf 1. Juli 1988 für eine Amtsdauer von fünf Jahren gewählt. 3 Für Bestand und Wahl der Vermittlerinnen oder der Vermittler gilt dieses Gesetz ab Beginn der Amtsdauer 1989 bis 1992 der Gemeindebehörden. Die Schlichtungsstellen werden erstmals auf den 1. Juli 1988 nach diesem Gesetz gewählt, und zwar auf eine verkürzte Amtsdauer bis 30. Juni 1991. 1 nGS 22–32; nGS 38–77; nGS 44–53. Vom Grossen Rat erlassen am 18. Februar 1987; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 2. April 1987; in Vollzug ab 1. Juli 1987. Geändert durch Abschnitt II des IV. NG zum G über die Strafrechtspflege vom 29. Juni 1989, nGS 24–68 (sGS 962.1, überholt); Art. 103 StVG vom 16. Juni 1994, nGS 29–68 (sGS 140.1); Abschnitt II des V. NG zum G über die Strafrechtspflege vom 22. Juni 1995, nGS 30–87 (sGS 962.1, überholt); Abschnitt II Ziff. 3 des NG zum EG zum BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 7. November 1996, nGS 31–140 (sGS 971.1); NG vom 1. April 1999, nGS 34–51; Abschnitt II des II. NG zum ZPG vom 1. April 1999, nGS 34–55 (sGS 961.2); Abschnitt II Ziff. 8 des NG zum StVG vom 1. Juli 1999, nGS 35–15 (sGS 140.1); Art. 345 StP vom 1. Juli 1999, nGS 35–34 (sGS 962.1; augehoben); II. NG vom 4. April 2002, nGS 37–51; Abschnitt II Ziff. 1 des III. Nachtrags zum ZPG vom 7. November 2002, nGS 37–101 (sGS 961.2); III. Nachtrag vom 7. November 2002, nGS 38–54; Art. 4 des G über die Amtsdauer vom 8. Januar 2004, nGS 39–1 (sGS 117.1); Art. 8 des G über die Vereinigung der politischen Gemeinden Nesslau und Krummenau vom 29. Juni 2004, nGS 39–68 (sGS 151.31); Art. 8 des G über die Vereinigung der politischen Gemeinden Rapperswil und Jona vom 24. Januar 2006, nGS 41–24 (sGS 151.32); Abschnitt II Ziff. 22 des III. Nachtrags zum StP vom 21. November 2006, nGS 42–30 (sGS 962.1); Abschnitt II Ziff. 26 des V. Nachtrags zur VRP vom 23. Januar 2007, nGS 42–55 (sGS 951.1); Abschnitt Ibis des III. Nachtrags zum GG vom 15. April 2008, nGS 43–145 (sGS 151.2); Art. 46 des Datenschutzgesetzes vom 20. Januar 2009, nGS 44–37 (sGS 142.1); IV. Nachtrag vom 1. Juni 2008, nGS 44–52; Art. 24 EG-ZPO vom 15. Juni 2010, nGS 45–99 (sGS 961.2).2 ABl 1986, 861.3 ABl 1986, 1944.4 nGS 25–61 (sGS 111.1; aufgehoben).5 nGS 18–2 (sGS 111.11; aufgehoben).6 Geändert durch EG-ZPO.7 Geändert durch EG-ZPO.8 sGS 142.1.9 Fassung gemäss IV. Nachtrag.10 Art. 37 Abs. 2 KV, sGS 111.1.11 Fassung gemäss IV. Nachtrag.12 Fassung gemäss IV. Nachtrag.13 Fassung gemäss IV. Nachtrag.14 Eingefügt durch IV. Nachtrag.15 Fassung gemäss III. Nachtrag.16 Fassung gemäss IV. Nachtrag.17 Fassung gemäss IV. Nachtrag.18 Eingefügt durch IV. Nachtrag.19 Aufgehoben durch IV. Nachtrag.20 Fassung gemäss IV. Nachtrag.21 Eingefügt durch IV. Nachtrag.22 Eingefügt durch IV. Nachtrag.23 SR 151.1.24 Fassung gemäss IV. Nachtrag.25 Fassung gemäss IV. Nachtrag.26 Fassung gemäss IV. Nachtrag.27 Aufgehoben durch IV. Nachtrag; in Vollzug ab Vollzugsbeginn (1. Januar 2011) der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272.28 Fassung gemäss IV. Nachtrag.29 Fassung gemäss IV. Nachtrag.30 Fassung gemäss IV. Nachtrag.31 Fassung gemäss IV. Nachtrag.32 Fassung gemäss IV. Nachtrag.33 Aufgehoben durch IV. Nachtrag.34 Fassung gemäss IV. Nachtrag.35 Aufgehoben durch III. Nachtrag.36 Fassung gemäss IV. Nachtrag.37 Fassung gemäss IV. Nachtrag.38 SR 151.1.39 Fassung gemäss IV. Nachtrag; in Vollzug ab Vollzugsbeginn (1. Januar 2011) der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272.40 Fassung gemäss IV. Nachtrag.41 Eingefügt durch IV. Nachtrag.42 Art. 40 ff. VRP, sGS 951.1.43 Fassung gemäss IV. Nachtrag.44 Art. 34 KV, sGS 111.1.45 Fassung gemäss IV. Nachtrag.46 Fassung gemäss IV. Nachtrag.47 Fassung gemäss IV. Nachtrag.48 Fassung gemäss IV. Nachtrag.49 Fassung gemäss IV. Nachtrag.50 Aufgehoben durch III. Nachtrag.51 Fassung gemäss IV. Nachtrag.52 Art. 7 dieses Erlasses.53 Art. 7 dieses Erlasses.54 Fassung gemäss IV. Nachtrag.55 Vgl. GO, sGS 941.21.56 Fassung gemäss III. Nachtrag.57 Fassung gemäss IV. Nachtrag.58 Fassung gemäss IV. Nachtrag; in Vollzug ab Vollzugsbeginn (1. Januar 2011) der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272.59 Fassung gemäss IV. Nachtrag.60 Fassung gemäss IV. Nachtrag.61 Fassung gemäss IV. Nachtrag.62 Fassung gemäss IV. Nachtrag.63 Fassung gemäss IV. Nachtrag.64 Vgl. sGS 143.65 Vgl. GRB über die Besoldung der Magistratspersonen, sGS 143.1.66 Fassung gemäss IV. Nachtrag.67 SR 151.1.68 Fassung gemäss IV. Nachtrag.69 Fassung gemäss IV. Nachtrag; in Vollzug ab Vollzugsbeginn (1. Januar 2011) der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272.70 Fassung gemäss IV. Nachtrag; in Vollzug ab Vollzugsbeginn (1. Januar 2011) der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272.71 Fassung gemäss IV. Nachtrag; Vollzugsbeginn 1. Januar 2009.72 Fassung gemäss IV. Nachtrag.73 Geändert durch EG-ZPO.74 Aufgehoben durch EG-ZPO.75 Aufgehoben durch EG-ZPO.76 Aufgehoben durch EG-ZPO.77 Fassung gemäss IV. Nachtrag.78 Aufgehoben durch EG-ZPO.79 Aufgehoben durch EG-ZPO.80 Fassung gemäss IV. Nachtrag.81 Fassung gemäss IV. Nachtrag.82 Vorbehalten bleiben Vorschriften zwischenstaatlicher Vereinbarungen, die Eingaben in einer anderen Sprache zulassen.83 Aufgehoben durch EG-ZPO.84 Aufgehoben durch EG-ZPO.85 Aufgehoben durch EG-ZPO.86 Fassung gemäss IV. Nachtrag.87 Vgl. GO, sGS 941.21; Art. 99 Abs. 1 dieses Erlasses.88 Vgl. GO, sGS 941.21; Art. 99 Abs. 1 dieses Erlasses.89 Aufgehoben durch EG-ZPO.90 Aufgehoben durch EG-ZPO.91 Aufgehoben durch EG-ZPO.92 Eingefügt durch IV. Nachtrag.93 Aufgehoben durch EG-ZPO.94 Fassung gemäss IV. Nachtrag.95 Aufgehoben durch EG-ZPO.96 Aufgehoben durch EG-ZPO.97 Aufgehoben durch EG-ZPO.98 Aufgehoben durch EG-ZPO.99 Aufgehoben durch EG-ZPO.100 Aufgehoben durch EG-ZPO.101 Aufgehoben durch EG-ZPO.102 Aufgehoben durch EG-ZPO.103 Aufgehoben durch EG-ZPO.104 Aufgehoben durch EG-ZPO.105 Aufgehoben durch EG-ZPO.106 Aufgehoben durch EG-ZPO.107 Aufgehoben durch EG-ZPO.108 Aufgehoben durch EG-ZPO.109 Aufgehoben durch EG-ZPO.110 Aufgehoben durch EG-ZPO.111 Aufgehoben durch EG-ZPO.112 Aufgehoben durch EG-ZPO.113 Aufgehoben durch EG-ZPO.114 Aufgehoben durch EG-ZPO.115 Aufgehoben durch EG-ZPO.116 Aufgehoben durch EG-ZPO.117 Aufgehoben durch EG-ZPO.118 Aufgehoben durch EG-ZPO.119 Aufgehoben durch EG-ZPO.120 Aufgehoben durch EG-ZPO.121 Aufgehoben durch EG-ZPO.122 Aufgehoben durch EG-ZPO.123 Aufgehoben durch EG-ZPO.124 Aufgehoben durch EG-ZPO.125 Fassung gemäss IV. Nachtrag.126 Fassung gemäss IV. Nachtrag.127 Fassung gemäss IV. Nachtrag.128 Vgl. GO, sGS 941.21.129 Vgl. Art. 37 f. dieses Erlasses.130 Vgl. Art. 62 Abs. 2 und 3 dieses Erlasses; GO, sGS 941.21.131 Überholt durch IV. Nachtrag zum GerG, nGS 44–52 (sGS 941.1).132 Überholt durch Art. 15 Bst. a des Suchtgesetzes, sGS 311.2.133 sGS 515.1.134 sGS 941.1.135 Überholt durch Art. 11 des EG zum BG über das bäuerliche Bodenrecht, nGS 29–18 (sGS 613.1; aufgehoben).136 sGS 911.1.137 sGS 951.1.138 Überholt durch EG-ZPO, sGS 961.2.139 Überholt durch EG-ZPO, sGS 961.2.140 Überholt durch EG-ZPO, sGS 961.2.141 Überholt durch EG-ZPO, sGS 961.2.142 Überholt durch AnwG, sGS 963.70.143 Überholt durch EG-ZPO, sGS 961.2.144 Überholt durch EG-ZPO, sGS 961.2.145 Überholt durch EG-ZPO, sGS 961.2.146 Überholt durch ZPG, sGS 961.2.147 Überholt durch Art. 346 StP, sGS 962.1.148 nGS 13–96 (sGS 961.2).149 Geändert durch V. NG zum G über die Strafrechtspflege.150 nGS 22–56 (sGS 961.1).151 Vgl. Art. 49 Ziff. 4, Art. 54 Ziff. 4 und Art. 359 ff. ZP, nGS 14–90 (sGS 961.1).152 Fassung gemäss IV. Nachtrag. |