I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Art. 1.
1 Dieser Erlass regelt die Organisation der Schlichtungsbehörden.
2 Schlichtungsbehörden sind:
a) das Vermittlungsamt;
b) die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse;
c) die Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse;
d) die Schlichtungsstelle für Klagen nach dem
Gleichstellungsgesetz3.
Vermittlungskreise
Art. 2.
1 Das Kreisgericht teilt den Gerichtskreis in höchstens vier Vermittlungskreise
ein.
Rechtsberatung
Art. 3.
1 Die Schlichtungsstellen sind im Rahmen ihres Aufgabenbereichs auch Rechtsberatungsstellen.
Berichterstattung
Art. 4.
1 Vermittlungsämter und Schlichtungsstellen erstatten jährlich
Bericht über die Geschäftstätigkeit.
2 Das Kantonsgericht erlässt Weisungen.
Genehmigung von Formularen
Art. 5.
1 Das Kantonsgericht genehmigt Formulare über die Mitteilung von:
a) Miet- und Pachtzinserhöhungen und anderen einseitigen
Vertragsänderungen;
b) Kündigungen von Miet- und Pachtverhältnissen.
II. Zusammensetzung und Wahl
Zusammensetzung
a) Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse
Art. 6.
1 Im Gerichtskreis St.Gallen gehören der Schlichtungsstelle für
Miet- und Pachtverhältnisse an:
a) die Präsidentin oder der Präsident;
b) drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der
Präsidentin oder des Präsidenten;
c) vier Mieterinnen oder Mieter sowie vier Vermieterinnen
oder Vermieter;
d) zwei Pächterinnen oder Pächter sowie zwei
Verpächterinnen oder Verpächter.
2 In den übrigen Gerichtskreisen gehören der Schlichtungsstelle
für Miet- und Pachtverhältnisse an:
1. die Präsidentin oder der Präsident;
2. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der
Präsidentin oder des Präsidenten;
3. zwei Mieterinnen oder Mieter sowie zwei Vermieterinnen
oder Vermieter;
4. zwei Pächterinnen oder Pächter sowie zwei
Verpächterinnen oder Verpächter.
b) Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse
Art. 7.
1 Im Gerichtskreis St.Gallen gehören der Schlichtungsstelle für
Arbeitsverhältnisse an:
a) die Präsidentin oder der Präsident;
b) drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der
Präsidentin oder des Präsidenten;
c) sechs Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber sowie sechs
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer.
2 In den übrigen Gerichtskreisen gehören der Schlichtungsstelle
für Arbeitsverhältnisse an:
1. die Präsidentin oder der Präsident;
2. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der
Präsidentin oder des Präsidenten;
3. vier Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber sowie vier
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer.
c) Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz
Art. 8.
1 Der Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz4 gehören in der
nach Geschlechtern paritätischen Zusammensetzung an:
a) die Präsidentin oder der Präsident;
b) die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der
Präsidentin oder des Präsidenten;
c) zwei Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber sowie zwei
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer.
Wahl
a) Grundsätze
Art. 9.
1 Als Vermittlerin oder Vermittler und als Stellvertreterin oder Stellvertreter
der Vermittlerin oder des Vermittlers sowie als Mitglied einer Schlichtungsstelle
ist wählbar, wer stimmfähig ist.
2 Die Vermittlerin oder der Vermittler und die Stellvertreterin oder der
Stellvertreter der Vermittlerin oder des Vermittlers sowie die Mitglieder
der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse und der Schlichtungsstelle
für Arbeitsverhältnisse können ihr Amt nur ausüben, wenn
sie im Gerichtskreis des örtlichen Zuständigkeitsbereichs wohnen.
b) Zuständigkeit
Art. 10.
1 Das Kreisgericht wählt:
a) die Vermittlerin oder den Vermittler;
b) die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der
Vermittlerin oder des Vermittlers;
c) die Mitglieder der Schlichtungsstelle für Miet-
und Pachtverhältnisse;
d) die Mitglieder der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse.
2 Das Kantonsgericht wählt die Mitglieder der Schlichtungsstelle für
Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz.
c) Verfahren
Art. 11.
1 Das Amt der Vermittlerin oder des Vermittlers und der Stellvertreterin
oder des Stellvertreters der Vermittlerin oder des Vermittlers sowie die Mitgliedschaft
in den Schlichtungsstellen werden öffentlich ausgeschrieben.
2 Kreisgerichte und Kantonsgericht hören vor der Wahl die sich im
Aufgabenbereich der Schlichtungsstellen betätigenden Vereinigungen an.
Unvereinbarkeit
Art. 12.
1 Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
sind im Gerichtskreis, in dem sie das Amt ausüben, nicht gleichzeitig
Vermittlerin oder Vermittler, Stellvertreterin oder Stellvertreter der Vermittlerin
oder des Vermittlers oder Mitglied einer Schlichtungsstelle.
Ausserordentliche Stellvertretung
Art. 13.
1 Das Kreisgericht kann als ausserordentliche Stellvertretung einsetzen:
a) für Vermittlungsämter die Vermittlerin
oder der Vermittler und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Vermittlerin
oder des Vermittlers eines benachbarten Gerichtskreises;
b) für Schlichtungsstellen für Miet- und
Pachtverhältnisse sowie Schlichtungsstellen für Arbeitsverhältnisse
die Mitglieder der entsprechenden Schlichtungsstelle eines benachbarten Gerichtskreises.
2 Das Kantonsgericht ordnet die ausserordentliche Stellvertretung für
die Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz.
Weiterbildung
Art. 14.
1 Das Kantonsgericht sorgt für die Weiterbildung.
III. Entschädigungen
Vermittlerin oder Vermittler
Art. 15.
1 Die Vermittlerin oder der Vermittler und die Stellvertreterin oder der
Stellvertreter der Vermittlerin oder des Vermittlers erhalten eine pauschale
Fallentschädigung.
2 Vorbehalten bleiben:
a) die Ausrichtung einer zusätzlichen Jahrespauschale;
b) die Entschädigung im Rahmen einer festen Anstellung.
Mitglieder der Schlichtungsstellen
Art. 16.
1 Die Mitglieder der Schlichtungsstellen erhalten ein Taggeld.
2 Vorbehalten bleiben:
a) die Ausrichtung einer zusätzlichen Jahrespauschale;
b) die Entschädigung im Rahmen einer festen Anstellung.
Festsetzung
Art. 17.
1 Das Kantonsgericht legt die Entschädigungsansätze fest.
IV. Sekretariate
Bezeichnung
Art. 18.
1 Das Kreisgericht bezeichnet die Sekretariate der Vermittlungsämter
sowie der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse und
der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse. Es kann Sekretariate
zusammenlegen.
2 Die Sekretariate werden getrennt von jenen der Kreisgerichte geführt.
3 Das Kantonsgericht bezeichnet das Sekretariat der Schlichtungsstelle
für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz.
Kostentragung
Art. 19.
1 Der Kanton trägt die Kosten für die Sekretariate der Vermittlungsämter
und der Schlichtungsstellen.
2 Vorbehalten bleibt die Verpflichtung der politischen Gemeinden zur unentgeltlichen
Überlassung von angemessenen Räumen für den Vermittlungsvorstand
und für die Verhandlungen der Schlichtungsstellen.