941.113

Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission

vom 2. Dezember 20101

Das Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen

erlässt

gestützt auf Art. 98 Abs. 2 Ziff. 2 des Gerichtsgesetzes vom 2. April 19872

als Verordnung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Zusammensetzung

Art. 1.

1 Der Verwaltungsrekurskommission gehören als Mitglieder drei hauptamtliche und sechs nebenamtliche Richterinnen oder Richter an.

2 Die hauptamtlichen Richterinnen oder Richter sind Abteilungspräsidentinnen oder Abteilungspräsidenten sowie Einzelrichterinnen oder Einzelrichter.

3 Für die Beurteilung von Streitigkeiten, die in die Zuständigkeit der Abteilungen II und V fallen, werden Fachrichterinnen oder Fachrichter in der erforderlichen Zahl gewählt.

Verwaltungsausschuss

Art. 2.

1 Die hauptamtlichen Richterinnen oder Richter bilden den Verwaltungsausschuss.

2 Der Verwaltungsausschuss:

a) unterbreitet der Konstituierungsversammlung je einen Vorschlag für die Zuteilung des Vorsitzes an die hauptamtlichen Richterinnen oder Richter sowie für die Zuteilung der nebenamtlichen Richterinnen oder Richter an die Abteilungen und Kammern;

b) bestimmt den Turnus für das Präsidium des Gesamtgerichtes und regelt die Stellvertretung im Vorsitz;

c) wählt und vereidigt die Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber sowie die Auditorinnen oder Auditoren und regelt deren Einsatz;

d) wählt die Gesamtgerichtsschreiberin oder den Gesamtgerichtsschreiber;

e) wählt das Kanzleipersonal;

f) regelt den Beizug von ausserordentlichen Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreibern;

g) erstattet dem Verwaltungsgericht Bericht über die Tätigkeit der Verwaltungsrekurskommission;

h) unterbreitet Anträge zum Voranschlag;

i) verwaltet die zur Verfügung stehenden Kredite;

j) entscheidet über Gesuche um Kostenerlass.

Präsidentin oder Präsident

Art. 3.

1 Eine Abteilungspräsidentin oder ein Abteilungspräsident amtet turnusgemäss für eine Amtsdauer von zwei Jahren als Präsidentin oder Präsident des Gesamtgerichtes.

2 Die Präsidentin oder der Präsident des Gesamtgerichtes:

a) führt den Vorsitz im Verwaltungsausschuss;

b) vertritt das Gericht nach aussen;

c) beaufsichtigt das Personal;

d) erledigt die Geschäfte, soweit nicht das Gesamtgericht oder der Verwaltungsausschuss zuständig sind.

Gesamtgerichtsschreiberin oder Gesamtgerichtsschreiber

Art. 4.

1 Die Gesamtgerichtsschreiberin oder der Gesamtgerichtsschreiber:

a) leitet die Gerichtskanzlei;

b) ist für das Rechnungswesen verantwortlich;

c) hat im Verwaltungsausschuss beratende Stimme und führt das Protokoll;

d) vollzieht die vom Verwaltungsausschuss übertragenen Aufgaben.

II. Konstituierung

Grundsatz

Art. 5.

1 Die Verwaltungsrekurskommission konstituiert sich selbst.

Konstituierungsversammlung

a) Zusammensetzung

Art. 6.

1 Die hauptamtlichen und die nebenamtlichen Richterinnen oder Richter bilden die Konstituierungsversammlung.

2 Die amtsälteste Abteilungspräsidentin oder der amtsälteste Abteilungspräsident leitet die Konstitutierungsversammlung und lädt zu deren Sitzungen ein.

b) Einberufung

Art. 7.

1 Die Konstitutierungsversammlung tritt nach der Gesamterneuerungswahl sowie nach der Ersatzwahl einer hauptamtlichen Richterin oder eines hauptamtlichen Richters zusammen.

c) Zuständigkeit

Art. 8.

1 Die Konstitutierungsversammlung:

a) weist auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses den hauptamtlichen Richterinnen oder Richtern unter Berücksichtigung einer möglichst gleichmässigen Belastung den Vorsitz in den einzelnen Abteilungen und Kammern zu. In Teilbereichen kann der Vorsitz einer anderen hauptamtlichen Richterin oder einem anderen hauptamtlichen Richter zugewiesen werden;

b) teilt auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses die nebenamtlichen Richterinnen oder Richter den Abteilungen und Kammern zu.

Fachrichterinnen oder Fachrichter

Art. 9.

1 Die Fachrichterinnen oder Fachrichter nehmen Einsitz in die Abteilungen, in die sie gewählt sind.

Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter

Art. 10.

1 Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter sind:

a) die Richterinnen oder Richter sowie die Fachrichterinnen oder Fachrichter der übrigen Abteilungen und Kammern;

b) die Mitglieder des Versicherungsgerichtes.

2 Vorbehalten bleibt die Ernennung ausserordentlicher Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter durch die Regierung.

III. Abteilungen und Kammern

1. Allgemeine Bestimmungen

Gliederung

Art. 11.

1 Die Verwaltungsrekurskommission ist gegliedert in:

a) Abteilung I, Abgaben und öffentliche Dienstpflichten;

b) Abteilung II, Schätzungen, Landwirtschaft und Jagd;

c) Abteilung III, Arbeitnehmerschutz, Berufsbildung und Sozialhilfe;

d) Abteilung IV, Verkehr;

e) Abteilung V, fürsorgerische Freiheitsentziehung und vormundschaftliche Massnahmen;

f) Abteilung VI, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht.

2 Die Abteilungen I und II sind in Kammern gegliedert.

Abteilungspräsidentin oder Abteilungspräsident

Art. 12.

1 Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident:

a) führt die Geschäfte der Abteilung oder der Kammer;

b) erlässt Präsidialentscheide und -verfügungen;

c) bestimmt die Besetzung der Abteilung oder der Kammer;

d) bezeichnet die amtlich zu veröffentlichenden Entscheide;

e) beurteilt als Einzelrichterin oder als Einzelrichter Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht.

Besetzung

Art. 13.

1 Abteilungen und Kammern sprechen Recht in der Besetzung von drei Mitgliedern.

2 Vorbehalten sind Einzelrichter- und Präsidialentscheide in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.

3 In der Abteilung VI entscheidet eine hauptamtliche Richterin oder ein hauptamtlicher Richter als Einzelrichterin oder als Einzelrichter.

Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber

Art. 14.

1 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber erfüllt die vom Gerichtsgesetz vom 2. April 1987 übertragenen Aufgaben.

2 Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident zieht die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber zur Mitarbeit bei.

2. Zusammensetzung und Zuständigkeit

a) Abteilung I

Zusammensetzung

Art. 15.

1 Die Abteilung I umfasst zwei Kammern mit:

a) je einer hauptamtlichen Richterin oder einem hauptamtlichen Richter;

b) je zwei nebenamtlichen Richterinnen oder Richtern.

Zuständigkeit

a) Erste Kammer

Art. 16.

1 Die erste Kammer entscheidet über Rekurse und Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörden betreffend die direkte Bundessteuer und die im ersten bis vierten Abschnitt des zweiten Teils des Steuergesetzes vom 9. April 1998 geregelten Steuern einschliesslich der entsprechenden Nachsteuern, Revisionen, Steuerstrafen und Steuerausscheidungen.

b) Zweite Kammer

Art. 17.

1 Die zweite Kammer entscheidet über Rekurse und Beschwerden gegen:

a) Verfügungen und Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörden betreffend die übrigen Steuern einschliesslich der entsprechenden Nachsteuern, Revisionen, Steuerstrafen und Steuerausscheidungen;

b) Einspracheentscheide des kantonalen Steueramtes betreffend Steuerbezug sowie Ausgleichs-, Verzugs- und Rückerstattungszinsen;

c) selbständige Verfügungen und Entscheide der obersten Verwaltungsbehörde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt über Gebühren, Taxen, Beiträge und andere öffentlich-rechtliche Geldleistungen Privater sowie über öffentlich-rechtliche Sicherheitsleistungen und Rückerstattungen Privater;

d) Verfügungen und Einspracheentscheide des kantonalen Steueramtes betreffend Rückerstattung und Rückleistung der Verrechnungssteuer;

e) Verfügungen der Feuerschutzkommission betreffend die Feuerwehrdienstpflicht und die Ersatzsteuerpflicht;

f) Entscheide des Gemeinderates betreffend die Veranlagung zum Feuerwehrdienstersatz;

g) Verfügungen der Feuerschutzkommission betreffend die Wind- und Feuerwachpflicht;

h) Verfügungen der für die Festlegung der Wasserwehrpflicht zuständigen Behörde;

i) Einspracheentscheide der Militärpflichtersatzverwaltung;

j) Verfügungen des Baudepartementes über Perimeterbeiträge an das Rheinunternehmen;

k) Verfügungen des Baudepartementes über die Beiträge der Gemeinden nach dem Linthgesetz vom 4. April 2002;

l) Verfügungen der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Kursaalabgabe.

b) Abteilung II

Zusammensetzung

Art. 18.

1 Die Abteilung II umfasst drei Kammern mit:

a) je einer hauptamtlichen Richterin oder einem hauptamtlichen Richter;

b) insgesamt acht bis zwölf Fachrichterinnen oder Fachrichtern.

Zuständigkeit

a) Erste Kammer

Art. 19.

1 Die erste Kammer beurteilt Streitigkeiten betreffend Schätzungen im landwirtschaftlichen Bereich sowie in Landwirtschaft und Jagd.

2 Sie entscheidet über Rekurse und Beschwerden gegen:

a) Verfügungen und Einspracheentscheide der für den Vollzug des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985 zuständigen Behörde;

b) Verfügungen nach Art. 80 und 86 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991;

c) Verfügungen der für den Vollzug der Vorschriften über Investitionskredite, Strukturverbesserungen und Betriebshilfe in der Landwirtschaft zuständigen Stellen;

d) Verfügungen des Amtes für Gesundheits- und Verbraucherschutz betreffend Entschädigungen für ungeniessbares Fleisch nach Art.  17 Bst. b des Veterinärgesetzes vom 15. Juni 1971 und Art. 81bis der eidgenössischen Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995;

e) Einspracheentscheide des kantonalen Steueramtes betreffend besondere Verfügungen über Grundstückwerte nach Art. 178bis Abs. 1 des Steuergesetzes vom 9. April 1998, soweit es sich um Grundstücke nach Art. 58 des Steuergesetzes vom 9. April 1998 handelt;

f) Entscheide des Gemeinderates betreffend Ermittlung landwirtschaftlich genutzter Flächen;

g) Einspracheentscheide der Meliorationskommission nach Art.  47 Abs. 1 des Meliorationsgesetzes vom 31. März 1977;

h) Verfügungen und Entscheide der Schätzungskommission nach dem Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos vom 21. Dezember 1941;

i) Entscheide des Wildschadenschätzers.

b) Zweite Kammer

Art. 20.

1 Die zweite Kammer beurteilt Streitigkeiten betreffend Schätzungen im nichtlandwirtschaftlichen Bereich.

2 Sie entscheidet über Rekurse gegen:

a) Einspracheentscheide des kantonalen Steueramtes betreffend besondere Verfügungen über Grundstückwerte nach Art. 178bis Abs. 1 des Steuergesetzes vom 9. April 1998, soweit es sich nicht um Grundstücke nach Art. 58 des Steuergesetzes vom 9. April 1998 handelt;

b) Verfügungen und Entscheide der Schätzungskommission bei Landumlegung und Grenzbereinigung nach Art. 116 Abs. 3 Bst. b und Art.  122 Abs. 2 des Baugesetzes vom 6. Juni 1972.

c) Dritte Kammer

Art. 21.

1 Die dritte Kammer beurteilt Streitigkeiten betreffend Schätzungen nach dem Strassengesetz vom 12. Juni 1988 und nach dem Wasserbaugesetz vom 17. Mai 2009.

2 Sie entscheidet über Rekurse gegen:

a) Entscheide der zuständigen Gemeindebehörde oder der Schätzungskommission im Kostenverlegungsverfahren nach Strassengesetz vom 12. Juni 1988;

b) Verfügungen und Entscheide der zuständigen Stelle der Gemeinde oder des Kantons oder der Schätzungskommission im Kostenverlegungsverfahren nach Wasserbaugesetz vom 17. Mai 2009.

c) Abteilung III

Zusammensetzung

Art. 22.

1 Die Abteilung III setzt sich zusammen aus:

a) einer hauptamtlichen Richterin oder einem hauptamtlichen Richter;

b) zwei nebenamtlichen Richterinnen oder Richtern.

Zuständigkeit

Art. 23.

1 Die Abteilung III beurteilt Streitigkeiten betreffend Arbeitnehmerschutz, Berufsbildung und Sozialhilfe.

2 Sie entscheidet über Rekurse gegen:

a) Verfügungen der zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 zuständigen Stellen betreffend die Anwendbarkeit des Gesetzes, die Arbeits- und Ruhezeit, den Sonderschutz der jugendlichen und weiblichen Arbeitnehmer und die Betriebsordnung;

b) Verfügungen der zum Vollzug des eidgenössischen Heimarbeitsgesetzes vom 20. März 1981 zuständigen Stelle;

c) Verfügungen des Amtes für Berufsbildung gegenüber Lehrbetrieben und Lehrlingen;

d) Verfügungen auf Rückerstattung von finanzieller Sozialhilfe.

d) Abteilung IV

Zusammensetzung

Art. 24.

1 Die Abteilung IV setzt sich zusammen aus:

a) einer hauptamtlichen Richterin oder einem hauptamtlichen Richter;

b) zwei nebenamtlichen Richterinnen oder Richtern.

Zuständigkeit

Art. 25.

1 Die Abteilung IV beurteilt Streitigkeiten betreffend Verkehr.

2 Sie entscheidet über Rekurse gegen:

a) Verfügungen der für den Vollzug der Vorschriften der Strassenverkehrsgesetzgebung über Fahrzeuge und Fahrzeugführer zuständigen Behörden;

b) Verfügungen der für den Vollzug der Vorschriften der Schifffahrtsgesetzgebung über Schiffe und Schiffsführer zuständigen Behörden.

e) Abteilung V

Zusammensetzung

Art. 26.

1 Die Abteilung V setzt sich zusammen aus:

a) einer hauptamtlichen Richterin oder einem hauptamtlichen Richter;

b) 24 bis 30 Fachrichterinnen und Fachrichtern.

Zuständigkeit

Art. 27.

1 Die Abteilung V beurteilt Streitigkeiten betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung und vormundschaftliche Massnahmen.

2 Sie entscheidet über Anfechtungen:

a) der fürsorgerischen Freiheitsentziehung nach Art. 314 a, 397 a bis 397 f, 405 a und 406 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907;

b) der Bevormundung, Verbeiratung und Verbeiständung von Erwachsenen nach Art. 369 bis 372 und 392 bis 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907;

c) von Entscheiden der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde betreffend die Zustimmung zur Sterilisation Entmündigter oder dauernd Urteilsunfähiger nach Art. 6 Abs. 2 Bst. b und Art. 7 Abs. 2 Bst. g des eidgenössischen Sterilisationsgesetzes vom 17. Dezember 2004.

f) Abteilung VI

Zusammensetzung

Art. 28.

1 Die Abteilung VI setzt sich aus drei hauptamtlichen Richterinnen oder Richtern zusammen.

2 Die nebenamtlichen Richterinnen und Richter sind Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter.

Zuständigkeit

Art. 29.

1 Die Abteilung VI entscheidet über Zwangsmassnahmen in Ausländerrecht.

IV. Schlussbestimmung

Vollzugsbeginn

Art. 30.

1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.

Im Namen des Verwaltungsgerichtes,
Der Präsident:
Ulrich Cavelti

Der Gerichtsschreiber:
Thomas Vögeli




1   Im Amtsblatt veröffentlicht am 20. Dezember 2010, ABl 2010, 3958 ff.; in Vollzug ab 1. Januar2011.

2   sGS 941.1.