941.12Gerichtskostenverordnungvom 9. Dezember 20101 Kantonsgericht und Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art. 98 Abs. 1 Bst. b und d des Gerichtsgesetzes vom 2. April 19872 als Verordnung: I. Allgemeine BestimmungenGeltungsbereich1 Dieser Erlass gilt für die amtlichen Kosten3, die Gerichtskosten4 und die Verfahrenskosten5 vor: a) den Gerichten und den von diesen gewählten Behörden; b) der Staatsanwaltschaft. 2 Er regelt die Entschädigung an Verfahrensbeteiligte, die nicht Partei sind, und die Kanzleigebühren. Kostenvorschüsse und Sicherheitsleistungen1 Vorschüsse und Sicherheitsleistungen werden erhoben, wenn das Gesetz solche vorsieht. 2 In der Verwaltungsrechtspflege6 werden bei der Bemessung insbesondere die voraussichtliche Gebühr und die Art des Falls berücksichtigt. 3 In der Zivil- und Strafrechtspflege werden Vorschüsse und Sicherheitsleistungen nach den Bestimmungen der eidgenössischen Prozessgesetze7 bemessen. II. Entscheidgebühren1. AllgemeinesGebührenbemessung1 Mit der Entscheidgebühr wird der Aufwand des Gerichtes und der Staatsanwaltschaft als Pauschale abgegolten. Dies gilt sinngemäss für die Gebühr des Verfahrens vor den Schlichtungsbehörden. 2 Enthält dieser Erlass einen Mindest- und einen Höchstansatz, werden bei der Gebührenbemessung berücksichtigt: a) die Art des Falls; b) die finanziellen Interessen der Beteiligten; c) die Umtriebe; d) die finanziellen Verhältnisse des oder der Kostenpflichtigen; e) die Art der Prozessführung der Beteiligten. Unterschreitung des Ansatzes1 Der nach Massgabe dieses Erlasses anzuwendende Gebührenansatz kann unterschritten werden, wenn dieser ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Gebühr und Aufwand des Gerichtes zur Folge hat oder der Aufwand aussergewöhnlich gering ist. 2 Ist der Aufwand vernachlässigbar gering, kann von einer Gebühr Umgang genommen werden. 2. Behörden der VerwaltungsgerichtsbarkeitEntscheidgebühren1 Die Entscheidgebühren betragen:
3. Behörden der Zivilgerichtsbarkeita) Schlichtungsbehörden1 Die Gebühren für Verfahren vor dem Vermittlungsamt und den Schlichtungsstellen, soweit nicht Kostenlosigkeit vorgeschrieben ist9, betragen 2
3 Die Gebühr kann für besonders aufwendige Verfahren bis zum doppelten Ansatz erhöht werden. Art. 6 dieses Erlasses wird nicht angewendet. b) Zivilgerichte Grundsätze1 Die Entscheidgebühr wird für Zwischen- und Endentscheide erhoben. Vorbehalten bleiben Verfahren, in denen Kostenlosigkeit vorgeschrieben ist. 2 Die Kosten für vorsorgliche Massnahmen können separat oder zusammen mit den Kosten der Hauptsache erhoben werden. 3 Der Aufwand für prozessleitende Verfügungen wird in der Regel mit der Entscheidgebühr des Endentscheids abgegolten. 4 Eine separate Entscheidgebühr kann namentlich für die folgenden prozessleitenden Verfügungen erhoben werden: c) Zulassung der Nebenintervention;18 d) Zulassung der Streitverkündungsklage;19 e) Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung;20 f) Verpflichtung zur Nachzahlung;21 g) Überweisung bei zusammenhängenden Verfahren;22 i) Verweigerung der Mitwirkung durch Drittpersonen;24 j) Abschreibung des Verfahrens.25 5 Bei Entscheiden über Revisionsgesuche, Entscheiden des Einzelrichters für Schiedsgerichtssachen sowie des Kantonsgerichtes betreffend Hinterlegung des Schiedsspruchs und Bescheinigung dessen Vollstreckbarkeit gilt der Tarif für prozessleitende Verfügungen. Entscheidgebühren1 Die Entscheidgebühren betragen:
Streitwert1 Die Entscheidgebühren für Zwischen- und Endentscheide werden abhängig vom Streitwert wie folgt erhöht:
2 Eine weitere Erhöhung nach Art. 6 kann nur noch erfolgen, wenn die Umtriebe oder die Schwierigkeiten des Falls aussergewöhnlich sind. Begründung1 Soweit eine Eröffnung ohne Begründung erfolgt, enthält der Entscheid je einen Gebührenansatz für die begründete und nicht begründete Ausfertigung. Der Ansatz für den nicht begründeten Entscheid ist ein Drittel tiefer. 2 Die der Abänderung unterliegenden familienrechtlichen Entscheide gelten als begründet ausgefertigt. 4. Behörden der StrafgerichtsbarkeitGrundsätze1 Die Entscheidgebühr wird für instanzabschliessende schriftliche Entscheide erhoben. 2 Der Aufwand des Gerichtes für verfahrensleitende Verfügungen und Beschlüsse wird in der Regel mit der Gebühr für den instanzabschliessenden Entscheid abgegolten. 3 Eine separate Gebühr kann insbesondere erhoben werden für verfahrensleitende Verfügungen und Beschlüsse über: Entscheidgebühren1 Die Entscheidgebühren betragen:
Zivilklage1 Die Gebühr wird bei der Beurteilung einer Zivilklage im Strafurteil auf höchstens den doppelten Ansatz erhöht. III. StaatsanwaltschaftGrundsätze1 Gebühren werden erhoben für: a) schriftlich eröffnete Verfügungen und Entscheide; b) schriftliche Anträge, soweit sie nicht Beschwerden gegen eigene Entscheide betreffen; c) mündliche Vertretung der Anklage. 2 Art. 4 bis 6 und 16 dieses Erlasses werden sachgemäss angewendet. Ansätzea) Erwachsenenstrafrechtspflege1 Die Gebühren in der Erwachsenenstrafrechtspflege betragen: 2
b) Jugendstrafrechtspflege1 Die Gebühren in der Jugendstrafrechtspflege betragen: 2
IV. Zusätzliche Gerichts- und UntersuchungskostenGerichte und Staatsanwaltschaft1 Der Aufwand des Gerichtes oder der Staatsanwaltschaft wird nach den tatsächlichen Kosten berechnet, wenn er aussergewöhnlich ist, wie bei auswärtiger Beweiserhebung. Amtliche Verteidigung und Vertretung des Kindes1 Die Kosten für die amtliche Verteidigung31, die unentgeltliche Verbeiständung32 und die Vertretung des Kindes33 richten sich nach dem Anwaltsgesetz vom 11. November 199334 und der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom 22. April 1994.35 Entschädigungena) Zeugen und Auskunftspersonen1 Zeugen und Auskunftspersonen werden nach Massgabe des ausgewiesenen Verdienstausfalls oder nach Zeitaufwand entschädigt. 2 Bei Entschädigung nach Zeitaufwand beträgt diese:
3 Für die Entschädigung von ausgewiesenen Spesen wird die Spesenverordnung vom 6. Dezember 200436 sachgemäss angewendet. b) Sachverständige sowie Übersetzerinnen und Übersetzer1 Für die Entschädigung von ärztlichen Sachverständigen wird die Verordnung über die Entschädigung der Ärzte für amtliche Verrichtungen vom 10. Januar 198937 sachgemäss angewendet. 2 Andere Sachverständige sowie Übersetzerinnen und Übersetzer werden nach branchenüblichen Ansätzen entschädigt, soweit kein amtlicher Tarif besteht. c) andere Drittpersonen1 Anderen Drittpersonen, die auf Anordnung der Gerichte oder der Staatsanwaltschaft am Verfahren mitwirken, erhalten die gleiche Entschädigung wie Zeugen und Auskunftspersonen nach Art. 23 dieses Erlasses. V. KanzleigebührenGrundsatz1 Kanzleigebühren werden erhoben, wenn die entsprechenden Leistungen nicht Bestandteil des ordentlichen Geschäftsgangs eines Verfahrens sind. Ansätze1 Die Kanzleigebühren betragen: 2
Verzugszins1 Für Kosten nach diesem Erlass, die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils oder Entscheids geschuldet sind, ist im Fall einer Betreibung ein Verzugszins von 5 Prozent geschuldet. 2 Der Verzugszins wird ab dem Zeitpunkt der ersten Mahnung berechnet. 3 Vorbehalten bleiben abweichende bundesrechtliche Vorschriften.39 VI. Prüfungs- und Bewilligungsgebühren für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Rechtsagentinnen und Rechtsagenten sowie Notarinnen und NotarePrüfungsgebühr1 Die Prüfungsgebühren betragen:
2 Für eine Ergänzungsprüfung wird die Hälfte des Ansatzes nach Abs. 1 dieser Bestimmung erhoben. 3 Die Gebühr ist mit der Anmeldung zur Prüfung zu entrichten. Bei Rückzug der Anmeldung vor der schriftlichen Prüfung werden 80 Prozent, bei Rückzug vor der mündlichen Prüfung 50 Prozent der Gebühr zurückerstattet. VII. SchlussbestimmungenÄnderung bisherigen RechtsDie Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom 22. April 199440 wird wie folgt geändert:
Übergangsbestimmung1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 auf alle Verfahren angewendet. 2 Vorbehalten bleiben Verfahren, für die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses übergangsrechtlich das Zivilprozessgesetz vom 20. Dezember 199053 oder das Strafprozessgesetz vom 1. Juli 199954 angewendet wird. Auf diese Verfahren wird das bisherige Recht angewendet. Im Namen des Kantonsgerichtes St.Gallen,
Der Generalsekretär:
Im Namen des Verwaltungsgerichtes St.Gallen,
Leitender Gerichtsschreiber:
1 Im Amtsblatt veröffentlicht am 27. Dezember 2010, ABl 2010, 4042 ff.; in Vollzug ab 1. Januar2011.2 sGS 941.1.3 Art. 94 ff. VRP, sGS 951.1.4 Art. 95 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, (SR 272; abgekürzt ZPO).5 Art. 422 der Schweizerischen Strafprozessordnung, (SR 312.0; abgekürzt StPO).6 Art. 96 Abs. 1 VRP, sGS 951.1.7 Art. 98 ZPO, SR 272; Art. 383 StPO, SR 312.0.8 Art. 379 ff. StPO, SR 312.0.9 Art. 113 Abs. 2 Bst. d, Art. 115 ZPO, SR 272.10 Art. 209 ZPO, SR 272.11 Art. 210 ZPO, SR 272.12 Art.212 ZPO, SR 272.13 Art. 208 Abs. 1 Bst. b ZPO, SR 272.14 Art. 206 ZPO, SR 272.15 Art. 207 Abs. 1 Bst. a ZPO, SR 272.16 Art. 50 ZPO, SR 272.17 Art. 126 ZPO, SR 272.18 Art. 75 ZPO, SR 272.19 Art. 82 ZPO, SR 272.20 Art. 99 f. ZPO, SR 272.21 Art. 123 ZPO, SR 272.22 Art. 127 ZPO, SR 272.23 Art. 149 ZPO, SR 272.24 Art. 167 ZPO, SR 272.25 Art. 241/242 ZPO, SR 272.26 Art. 237 ZPO, SR 272.27 Art. 248 ff. ZPO, SR 272.28 Art. 94 StPO, SR 312.0.29 Art. 125 Abs. 2 und Art. 383 Abs. 1 StPO, SR 312.0.30 Art. 329 Abs. 2 und Art. 367 Abs. 3 StPO, SR 312.0.31 Art. 132 ff. StPO, SR 312.0.32 Art. 136 ff. StPO, SR 312.0.33 Art. 95 Abs. 2 Bst. e ZPO, SR 272.0.34 sGS 963.70.35 sGS 963.75.36 sGS 143.6.37 sGS 311.5.38 Art. 5 der Verordnung über die Schlichtungsbehörden, sGS 941.112.39 Art. 112 ZPO, SR 272.40 sGS 963.75.41 Geändert durch Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12.42 Geändert durch Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12.43 Art. 88 ff. VRP, sGS 951.1.44 Geändert durch Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12.45 Art. 91 bis 94 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272.46 Geändert durch Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12.47 Geändert durch Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12.48 Geändert durch Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12.49 Art. 105 StPO, SR 312.0.50 Geändert durch Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12.51 Geändert durch Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12.52 nGS 44–92 (sGS 941.12).53 nGS 42–80 (sGS 961.2).54 nGS 42–31 (sGS 962.1). |
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