941.12

Gerichtskostentarif

vom 19. Mai 20091

Kantonsgericht und Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung von Art. 98 Abs. 1 Bst. b und d des Gerichtsgesetzes vom 2. April 19872

als Verordnung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Art. 1.

1 Dieser Erlass gilt für die amtlichen Kosten des Verfahrens vor:

a) den Gerichten und den von diesen gewählten Behörden;

b) der Staatsanwaltschaft.

2 Sie regelt die Entschädigung an Verfahrensbeteiligte, die nicht Partei sind.

Gebührenbemessung

Art. 2.

1 Mit der Entscheidgebühr wird der Aufwand des Gerichtes oder der Staatsanwaltschaft abgegolten.

2 Enthält dieser Erlass einen Mindest- und einen Höchstansatz, werden bei der Gebührenbemessung berücksichtigt:

a) die Art des Falls;

b) die finanziellen Interessen der Beteiligten;

c) die Umtriebe;

d) die finanziellen Verhältnisse des oder der Kostenpflichtigen;

e) die Art der Prozessführung der Beteiligten.

Kostenspruch

Art. 3.

1 Der Kostenspruch ist in der Regel Bestandteil einer Verfügung, eines Beschlusses oder eines Entscheids.

2 Werden einer Person, die nicht Partei ist, Kosten auferlegt, wird ihr vor Erlass des Kostenspruchs Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Stundung und Erlass in der Strafrechtspflege

Art. 4.

1 Verfahrenskosten in der Strafrechtspflege können gestundet oder ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner darum ersucht und eine Notlage nachweist.

2 Stundungs- und Erlassgesuche sind schriftlich und begründet der Staatsanwaltschaft einzureichen. Diese übermittelt Erlassgesuche mit ihrer Stellungnahme dem Sicherheits- und Justizdepartement.

3 Die Staatsanwaltschaft entscheidet über Stundung, das Sicherheits- und Justizdepartement über Erlass. Der Entscheid ist abschliessend.

II. Einschreibgebühren und Kostenvorschüsse

Grundsatz

Art. 5.

1 Einschreibgebühren und Kostenvorschüsse werden erhoben, wenn das Gesetz deren Erhebung vorschreibt.

Einschreibgebühren in der Zivil- und Strafrechtspflege

Art. 6.

1 Einschreibgebühren in der Zivil- und Strafrechtspflege werden nach folgenden Ansätzen erhoben:
Ziff. Fr.
1 Kreisgericht
11 Präsidentin oder Präsident; Einzelrichterin oder Einzelrichter 400.–
12 Kreisgericht 800.–
2 Kantonsgericht
21 Anrufung des Kantonsgerichtes als einziger Instanz in Zivilsachen 800.–
22 Berufung, Rekurs und Revision in Zivilsachen: Hälfte der Entscheidgebühr des angefochtenen Urteils
23 Rechtsverweigerungsbeschwerde in Zivilsachen
231 Präsidentin oder Präsiden; Einzelrichterin oder Einzelrichter 400.–
232 Kammer 800.–
24 Berufung, Rechtsverweigerungsbeschwerde und Wiederaufnahme in Strafsachen 800.–
25 Übrige Fälle 800.–
3 Handelsgericht
31 Präsidentin oder Präsident; Einzelrichterin oder Einzelrichter 500.–
32 Handelsgericht 1000.–
4 Anklagekammer
41 Präsidentin oder Präsident; Einzelrichterin oder Einzelrichter 400.–
42 Anklagekammer 800.–
5 Kassationsgericht 1000.–

Kostenvorschüsse in der Verwaltungsrechtspflege

Art. 7.

1 Kostenvorschüsse werden nach Art. 96 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 19653 erhoben.

2 Bei der Bemessung werden insbesondere die Art des Falls und die voraussichtliche Gebühr berücksichtigt.

3 Wird das Verfahren wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nach Art. 96 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 19654 abgeschrieben, kann eine Gebühr erhoben werden.

III. Gebühren für Verfahren vor Schlichtungsbehörden

Vermittlungsamt

Art. 8.

1 Gebühren für Verfahren vor dem Vermittlungsamt werden nach folgenden Ansätzen erhoben:
Ziff. Fr.
1 Vermittlungsvorstand 100.– bis 300.–
2 Kostenverlegung, wenn kein Prozess folgt 200.– bis 500.–

2 Die Gebühr kann für besonders aufwendige Verfahren bis zum doppelten Ansatz erhöht werden.

Schlichtungsstellen

Art. 9.

1 Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist grundsätzlich kostenlos.

2 Gebühren werden nach folgenden Ansätzen erhoben:
Ziff. Fr.
1 bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert von mehr als Fr. 30 000.– 100.– bis 1000.–
2 bei mutwilliger Prozessführung 100.– bis 1000.–

IV. Entscheidgebühren

Grundsätze

Art. 10.

1 Die Entscheidgebühr wird für schriftlich eröffnete Urteile erhoben.

2 Die Gebühr für Beschlüsse wird für Zwischenentscheide und diesen gleichgestellte Verfügungen, Beschlüsse und Entscheide nach dem Anhang zu diesem Erlass erhoben.

3 Im Übrigen wird der Aufwand für Verfügungen, Beschlüsse und Entscheide während des Verfahrens in der Gebühr für das Urteil oder einen anderen Endentscheid berücksichtigt.

Herabsetzung

Art. 11.

1 Der Gebührensatz wird herabgesetzt, wenn:

a) auf eine offensichtlich unzulässige oder unbegründete Eingabe nicht eingetreten oder ein Verfahren abgeschrieben wird;

b) der Entscheid den Parteien ohne Begründung zugestellt wird.

2 Der Mindestansatz kann unterschritten werden, wenn ein Fall einen ungewöhnlich kleinen Zeitaufwand erfordert oder auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird.

3 Die Abschreibung wegen Nichtbezahlung der Einschreibgebühr erfolgt kostenlos.

Erhöhung

Art. 12.

1 Der Gebührenansatz wird erhöht:

a) bis um die Hälfte, wenn im Strafurteil eine Zivilklage beurteilt wird;

b) bis auf das Vierfache, wenn das finanzielle Interesse, die Umtriebe oder die Schwierigkeiten aussergewöhnlich sind.

2 In Zivilstreitigkeiten wird der Gebührenansatz erhöht:

1. auf das Doppelte bei einem Streitwert über Fr. 50 000.– bis Fr. 100 000.–;

2. auf das Dreifache bei einem Streitwert über Fr. 100 000.– bis Fr. 250 000.–;

3. um 100 Prozent des einfachen Ansatzes bei einem Streitwert von je weiteren Fr. 250 000.–.

3 Vorbehalten bleibt ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem nach Massgabe dieses Erlasses anzuwendenden Gebührenansatz und dem Aufwand des Gerichtes.

Ansätze

Art. 13.

1 Entscheidgebühren werden nach folgenden Ansätzen erhoben.
Ziff. Fr.
1 Kreisgericht
11 Präsidentin oder Präsident; Einzelrichterin oder Einzelrichter
111 Beschluss 200.– bis 2000.–
112 Urteil 400.– bis 4000.–
12 Abteilung oder Kammer
121 Beschluss 300.– bis 3000.–
122 Urteil 500.– bis 6000.–
2 Kantonsgericht und Anklagekammer
21 Präsidentin oder Präsident; Einzelrichterin oder Einzelrichter
211 Beschluss 200.– bis 2000.–
212 Urteil 400.– bis 4000.–
22 Kammer
221 Beschluss 400.– bis 4000.–
222 Urteil 800.– bis 8000.–
3 Handelsgericht
31 Präsidentin oder Präsident; Einzelrichterin oder Einzelrichter
311 Beschluss 300.– bis 3000.–
312 Urteil 500.– bis 10 000.–
32 Gericht
321 Beschluss 500.– bis 5000.–
322 Urteil 1000.– bis 15 000.–
4 Kassationsgericht
41 Präsidentin oder Präsident; Einzelrichterin oder Einzelrichter
411 Beschluss 200.– bis 2000.–
412 Urteil 400.– bis 4000.–
42 Gericht
421 Beschluss 500.– bis 5000.–
422 Urteil 1000.– bis 15 000.–
5 Verwaltungsrekurskommission und Versicherungsgericht
51 Präsidentin oder Präsident; Einzelrichterin oder Einzelrichter
511 Beschluss 200.– bis 2000.–
512 Urteil 400.– bis 4000.–
52 Abteilung oder Kammer
521 Beschluss 300.– bis 3000.–
522 Urteil 500.– bis 15 000.–
6 Verwaltungsgericht
61 Präsidentin oder Präsident; Einzelrichterin oder Einzelrichter
611 Beschluss 200.– bis 2000.–
612 Urteil 400.– bis 4000.–
62 Gericht
621 Beschluss 300.– bis 3000.–
622 Urteil 500.– bis 15 000.–
7 Anwaltskammer
71 Präsidentin oder Präsident; Einzelrichterin oder Einzelrichter
711 Beschluss 200.– bis 2000.–
712 Urteil 400.– bis 4000.–
72 Kammer
721 Beschluss 300.– bis 3000.–
722 Urteil 500.– bis 6000.–

V. Gebühren der Staatsanwaltschaft

Grundsätze

Art. 14.

1 Gebühren werden erhoben für:

a) schriftlich eröffnete Verfügungen und Entscheide;

b) schriftliche Anträge, soweit sie nicht Beschwerden gegen eigene Entscheide betreffen;

c) mündliche Vertretung der Anklage.

2 Art. 10 und 11 dieses Erlasses werden sachgemäss angewendet.

Ansätze

a) Erwachsenenstrafrecht

Art. 15.

1 Gebühren in der Erwachsenenstrafrechtspflege werden nach folgenden Ansätzen erhoben:
Ziff. Fr.
1 Verfügung, Entscheid oder Anträge, wenn keine andere Gebühr festgesetzt ist 50.– bis 1000.–
2 Einstellungsverfügung 50.– bis 500.–
3 Bussenverfügung 50.– bis 300.–
4 Aufhebungsverfügung 50.– bis 4000.–
5 Strafbescheid 50.– 3000.–
6 Anklageschrift 300.– bis 6000.–
7 Anordnung des Ermittlungsverfahrens gegen Unbekannt im Privatstrafklageverfahren 50.– bis 200.–
8 Vertretung der Anklage vor Gericht 200.– 6000.–
9 Schriftlicher Antrag im Gerichtsverfahren 100.– 500.–
10 Antrag im Rechtsmittelverfahren 100.– bis 1000.–

b) Jugendstrafrecht

Art. 16.

1 Gebühren in der Jugendstrafrechtspflege werden nach folgenden Ansätzen erhoben:
Ziff. Fr.
1 Verfügung, Entscheid oder Anträge, wenn keine andere Gebühr festgesetzt ist 50.– bis 500.–
2 Einstellungsverfügung 50.– bis 500.–
3 Aufhebungsverfügung 50.– bis 1000.–
4 Strafentscheid 50.– bis 500.–
5 Urteil im mündlichen Verfahren 50.– bis 500.–
6 Urteil im ordentlichen Verfahren 100.– bis 1000.–
7 Anklageschrift 100.– bis 1000.–
8 Vertretung der Anklage vor Gericht 100.– bis 500.–
9 Schriftlicher Antrag im Gerichtsverfahren 50.– bis 300.–
10 Antrag im Rechtsmittelverfahren 50.– bis 500.–

VI. Zusätzliche Gerichts- und Untersuchungskosten

Gerichte und Staatsanwaltschaft

Art. 17.

1 Der Aufwand des Gerichtes oder der Staatsanwaltschaft wird nach den tatsächlichen Kosten berechnet, wenn er aussergewöhnlich ist, wie bei auswärtiger Beweiserhebung.

Belastung des Aufwandes von Drittpersonen

Art. 18.

1 Die Kosten für am Verfahren mitwirkende Drittpersonen werden der kostenpflichtigen Partei entsprechend den ausgerichteten Entschädigungen belastet.

Entschädigungen

a) Zeugen- und Auskunftspersonen

Art. 19.

1 Zeugen und Auskunftspersonen werden nach Massgabe des ausgewiesenen Verdienstausfalls oder nach Zeitaufwand entschädigt.

2 Bei Entschädigung nach Zeitaufwand beträgt diese:
Fr.
a) bei einem Zeitaufwand bis vier Stunden 160.–
b) bei einem Zeitaufwand über vier Stunden 320.–
Für die Entschädigung von ausgewiesenen Spesen wird die Spesenverordnung vom 6. Dezember 20045 sachgemäss angewendet.

b) Sachverständige sowie Übersetzerinnen und Übersetzer

Art. 20.

1 Für die Entschädigung von ärztlichen Sachverständigen wird die Verordnung über die Entschädigung der Ärzte für amtliche Verrichtungen vom 10. Januar 19896 sachgemäss angewendet.

2 Andere Sachverständige sowie Übersetzerinnen und Übersetzer werden nach branchenüblichen Ansätzen entschädigt, soweit kein amtlicher Tarif besteht.

c) andere Drittpersonen

Art. 21.

1 Andere Drittpersonen, die auf Anordnung der Gerichte oder der Staatsanwaltschaft am Verfahren mitwirken, erhalten die gleiche Entschädigung wie Zeugen und Auskunftspersonen nach Art. 19 dieses Erlasses.

Amtliche Veröffentlichungen

Art. 22.

1 Die Kosten der amtlichen Veröffentlichung werden nach dem Tarif des Publikationsorgans berechnet.

VII. Kanzleigebühren

Grundsatz

Art. 23.

1 Kanzleigebühren werden erhoben, wenn die entsprechenden Leistungen nicht Bestandteil des ordentlichen Geschäftsgangs eines Verfahrens sind.

Ansätze

Art. 24.

1 Kanzleigebühren werden nach folgenden Ansätzen erhoben:
Ziff. Fr.
1 Ausfertigung, Abschrift oder Auszug von Schriftstücken, je Seite 5.–
2 Fotokopien
21 bis fünf Fotokopien, je Fotokopie 1.–
22 für jede weitere Fotokopie –.50
3 Bescheinigung 20.–
4 Geldverkehr und Depots für Drittpersonen
41 Grundgebühr 10.– bis 200.–
42 für jede Auszahlung 6.–
5 Entgegennahme und Protokollierung einer mündlichen letztwilligen Verfügung durch die Einzelrichterin oder den Einzelrichter sowie Übermittlung an das Amtsnotariat 50.– bis 300.–
6 Einsichtgabe in Akten oder Auskunft über deren Inhalt an Gesuchstellerin oder Gesuchsteller ohne Parteistellung 50.– bis 500.–
7 Mahnung 10.– bis 50.–

Verzugszins

Art. 25.

1 Für amtliche Kosten nach diesem Erlass, die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils oder Entscheids geschuldet sind, ist im Fall einer Betreibung ein Verzugszins von 5 Prozent geschuldet.

2 Der Verzugszins wird ab dem Zeitpunkt der ersten Mahnung berechnet.

VIII. Bewilligungs- und Prüfungsgebühren für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten

Prüfungsgebühr

Art. 26.

1 Die Prüfungsgebühren betragen:
Fr.
a) für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte 2200.–
b) Rechtsagentinnen und Rechtsagenten 1800.–

2 Für eine Ergänzungsprüfung wird die Hälfte des Ansatzes nach Absatz dieser Bestimmung erhoben.

3 Die Gebühr ist mit der Anmeldung zur Prüfung zu entrichten. Bei Rückzug der Anmeldung vor der schriftlichen Prüfung werden 80 Prozent, bei Rückzug vor der mündlichen Prüfung 50 Prozent der Gebühr zurückerstattet.

Bewilligungsgebühren

Art. 27.

1 Die Bewilligungsgebühren betragen:
Fr.
a) für den Eintrag in das kantonale Register oder die öffentliche Anwaltsliste 200.–
b) für die Rechtspraktikantenbewilligung 100.–
c) für die Disziplinarbescheinigung 50.–

IX. Schlussbestimmung

Vollzugsbeginn

Art. 28.

1 Dieser Erlass wird ab 1. Juni 2009 angewendet.

Im Namen des Kantonsgerichtes St.Gallen,
Der Präsident:
Dr. Niklaus Oberholzer

Im Namen des Verwaltungsgerichtes St.Gallen,
Der Präsident:
Prof. Dr. Ulrich Cavelti

Anhang

Beschlüsse und diesen gleichgestellte Verfügungen, Entscheide und Zwischenentscheide

Gerichtsgesetz vom 2. April 1987
Art. 56 Entscheid über den Ausstand
Art. 88 Entscheid über die Wiederherstellung

Zivilprozessgesetz vom 20. Dezember 1990
Art. 17 und Art. 20 Abs. 1 Bst. d Verfügung oder Entscheid in Schiedsgerichtssachen
Art. 18 Verfügung oder Entscheid in Rechtshilfesachen
Art. 62 Sistierungsverfügung
Art. 84 Teilentscheid
Art. 173 Ansetzung eines zweiten Verhandlungstermins
Art. 196 ff. Entscheid im summarischen Verfahren
Art. 217 ff. Entscheid über einen Rekurs
Art. 252 Entscheid über ein Revisionsgesuch ohne neuen Entscheid in der Hauptsache
Art. 254 ff. Entscheid über eine Rechtsverweigerungsbeschwerde
Art. 279 Entscheid über die Sicherheitsleistung
Art. 305 Umwandlung einer Leistung in Geld

Strafprozessgesetz vom 1. Juli 1999
Art. 16 Abs. 2 Bst. b Entscheid über die Eröffnung eines Strafverfahrens
Art. 150 Abs. 2 Entscheid über die Einsprache gegen die Durchsuchung
Art. 215 Abs. 1 Einstellungsbeschluss
Art. 230 ff. Entscheid über eine Beschwerde
Art. 252 und 253 Zulassung der Wiederaufnahme
Art. 254 ff. Entscheid über eine Rechtsverweigerungsbeschwerde
Art. 272 f. Entscheid über die Entschädigung für Freiheitsentzug
Art. 274 ff. nachträgliche richterliche Anordnung

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965
Zwischenverfügungen und verfahrensleitende Verfügungen, insbesondere:
Art. 16 Akteneinsicht
Art. 18 vorsorgliche Massnahmen
Art. 51 Abs. 2 und Art. 71b aufschiebende Wirkung
Art. 99 Abs. 1 unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung

Disziplinargesetz vom 28. März 1974
Art. 12 Abs. 2 Bst. b, c und d Disziplinarentscheid



1   Im Amtsblatt veröffentlicht am 2. Juni 2009, ABl 2009, 1731 ff.; in Vollzug ab 1. Juni2009.

2   sGS 941.1.

3   sGS 951.1.

4    sGS 951.1.

5   sGS 143.6.

6   sGS 311.5.

7   sGS 941.1.

8   sGS 961.2.

9   sGS 962.1.

10   sGS 951.1.

11   sGS 161.3.