941.12

Gerichtskostenverordnung

vom 9. Dezember 20101

Kantonsgericht und Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung von Art. 98 Abs. 1 Bst. b und d des Gerichtsgesetzes vom 2. April 19872

als Verordnung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Art. 1.

1 Dieser Erlass gilt für die amtlichen Kosten3, die Gerichtskosten4 und die Verfahrenskosten5 vor:

a) den Gerichten und den von diesen gewählten Behörden;

b) der Staatsanwaltschaft.

2 Er regelt die Entschädigung an Verfahrensbeteiligte, die nicht Partei sind, und die Kanzleigebühren.

Kostenvorschüsse und Sicherheitsleistungen

Art. 2.

1 Vorschüsse und Sicherheitsleistungen werden erhoben, wenn das Gesetz solche vorsieht.

2 In der Verwaltungsrechtspflege6 werden bei der Bemessung insbesondere die voraussichtliche Gebühr und die Art des Falls berücksichtigt.

3 In der Zivil- und Strafrechtspflege werden Vorschüsse und Sicherheitsleistungen nach den Bestimmungen der eidgenössischen Prozessgesetze7 bemessen.

Einschreibgebühren im Strafverfahren

Art. 3.

1 Ergreift die beschuldigte Person im Strafverfahren ein Rechtsmittel8, erhebt die Rechtsmittelinstanz eine Einschreibgebühr.

2 Die Einschreibgebühr beträgt Fr. 500.–.

II. Entscheidgebühren

1. Allgemeines

Gebührenbemessung

Art. 4.

1 Mit der Entscheidgebühr wird der Aufwand des Gerichtes und der Staatsanwaltschaft als Pauschale abgegolten. Dies gilt sinngemäss für die Gebühr des Verfahrens vor den Schlichtungsbehörden.

2 Enthält dieser Erlass einen Mindest- und einen Höchstansatz, werden bei der Gebührenbemessung berücksichtigt:

a) die Art des Falls;

b) die finanziellen Interessen der Beteiligten;

c) die Umtriebe;

d) die finanziellen Verhältnisse des oder der Kostenpflichtigen;

e) die Art der Prozessführung der Beteiligten.

Unterschreitung des Ansatzes

Art. 5.

1 Der nach Massgabe dieses Erlasses anzuwendende Gebührenansatz kann unterschritten werden, wenn dieser ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Gebühr und Aufwand des Gerichtes zur Folge hat oder der Aufwand aussergewöhnlich gering ist.

2 Ist der Aufwand vernachlässigbar gering, kann von einer Gebühr Umgang genommen werden.

Erhöhung des Ansatzes

Art. 6.

1 Wenn das finanzielle Interesse, die Umtriebe oder die Schwierigkeiten des Falls aussergewöhnlich sind, kann die Gebühr bis auf das Vierfache erhöht werden.

2. Behörden der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Entscheidgebühren

Art. 7.

1 Die Entscheidgebühren betragen:
Ziff. Fr.
1 Verwaltungsrekurskommission und Versicherungsgericht
11 Einzelrichterin oder Einzelrichter; Präsidentin oder Präsident
111 Zwischenentscheid, verfahrensleitende Verfügung, Abschreibungsverfügung und Ähnliches 200.– bis 2 000.–
112 Endentscheid 400.– bis 4 000.–
12 Abteilung oder Kammer
121 Zwischenentscheid, verfahrensleitende Verfügungen und Ähnliches 300.– bis 3 000.–
122 Endentscheid 500.– bis 15 000.–
2 Verwaltungsgericht
21 Einzelrichterin oder Einzelrichter; Präsidentin oder Präsident
211 Zwischenentscheid, verfahrensleitende Verfügung, Abschreibungsverfügung und Ähnliches 200.– bis 2 000.–
212 Endentscheid 400.– bis 4 000.–
22 Gericht
221 Zwischenentscheid, verfahrensleitende Verfügung und Ähnliches 300.– bis 3 000.–
222 Endentscheid 500.– bis 15 000.–
3 Anwaltskammer
31 Präsidentin oder Präsident
311 Zwischenentscheid, verfahrensleitende Verfügung und Ähnliches 200.– bis 2 000.–
312 Endentscheid 400.– bis 4 000.–
32 Kammer
321 Zwischenentscheid, verfahrensleitende Verfügung und Ähnliches 300.– bis 3 000.–
322 Endentscheid 500.– bis 6 000.–

3. Behörden der Zivilgerichtsbarkeit

a) Schlichtungsbehörden

Art. 8.

1 Die Gebühren für Verfahren vor dem Vermittlungsamt und den Schlichtungsstellen, soweit nicht Kostenlosigkeit vorgeschrieben ist9, betragen

2
Ziff. Fr.
1 Erteilung der Klagebewilligung10 200.– bis 1 000.–
2 Urteilsvorschlag11 und Entscheid12 300.– bis 1 000.–
3 Einigung13, Säumnis der klagenden Partei14 und Rückzug des Schlichtungsgesuchs15 100.– bis 600.–

3 Die Gebühr kann für besonders aufwendige Verfahren bis zum doppelten Ansatz erhöht werden. Art. 6 dieses Erlasses wird nicht angewendet.

b) Zivilgerichte Grundsätze

Art. 9.

1 Die Entscheidgebühr wird für Zwischen- und Endentscheide erhoben. Vorbehalten bleiben Verfahren, in denen Kostenlosigkeit vorgeschrieben ist.

2 Die Kosten für vorsorgliche Massnahmen können separat oder zusammen mit den Kosten der Hauptsache erhoben werden.

3 Der Aufwand für prozessleitende Verfügungen wird in der Regel mit der Entscheidgebühr des Endentscheids abgegolten.

4 Eine separate Entscheidgebühr kann namentlich für die folgenden prozessleitenden Verfügungen erhoben werden:

a) Ausstand;16

b) Sistierung;17

c) Zulassung der Nebenintervention;18

d) Zulassung der Streitverkündungsklage;19

e) Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung;20

f) Verpflichtung zur Nachzahlung;21

g) Überweisung bei zusammenhängenden Verfahren;22

h) Wiederherstellung;23

i) Verweigerung der Mitwirkung durch Drittpersonen;24

j) Abschreibung des Verfahrens.25

5 Bei Entscheiden über Revisionsgesuche, Entscheiden des Einzelrichters für Schiedsgerichtssachen sowie des Kantonsgerichtes betreffend Hinterlegung des Schiedsspruchs und Bescheinigung dessen Vollstreckbarkeit gilt der Tarif für prozessleitende Verfügungen.

Entscheidgebühren

Art. 10.

1 Die Entscheidgebühren betragen:
Ziff. Fr.
1 Kreisgericht
11 Einzelrichterin oder Einzelrichter; Präsidentin oder Präsident
111 Endentscheide und Zwischenentscheide26 500.– bis 5 000.–
112 Prozessleitende Verfügungen und Summarentscheide27 200.– bis 3 000.–
12 Kollegialgericht
121 Endentscheide und Zwischenentscheide 500.– bis 6 000.–
122 Prozessleitende Verfügungen (Kollegialgericht) 300.– bis 3 000.–
123 Prozessleitende Verfügungen und vorsorgliche Massnahmen (verfahrensleitende Richterin oder verfahrensleitender Richter) 200.– bis 2 000.–
2 Kantonsgericht
21 Einzelrichterin oder Einzelrichter; Präsidentin oder Präsident
211 Endentscheide und Zwischenentscheide 500.– bis 5 000.–
212 Prozessleitende Verfügungen und vorsorgliche Massnahmen 200.– bis 3 000.–
22 Kammer
221 Endentscheide und Zwischenentscheide 800.– bis 8 000.–
222 Prozessleitende Verfügungen (Kammer) 400.– bis 4 000.–
223 Prozessleitende Verfügungen und vorsorgliche Massnahmen (verfahrensleitende Richterin oder verfahrensleitender Richter) 200.– BIS 2 000.–
3 Handelsgericht
31 Präsidentin oder Präsident; prozessleitende Richterin oder prozessleitender Richter
311 Prozessleitende Verfügungen und vorsorgliche Massnahmen 300.– bis 3 000.–
312 Entscheide nach Art. 11 Abs. 2 EG-ZPO 300.– bis 3 000.–
32 Gericht
321 Endentscheide und Zwischenentscheide 1 000.– bis 15 000.–
322 Prozessleitende Verfügungen 400.– bis 4 000.–

Streitwert

Art. 11.

1 Die Entscheidgebühren für Zwischen- und Endentscheide werden abhängig vom Streitwert wie folgt erhöht:
a) bei einem Streitwert über Fr. 50 000.– bis Fr. 100 000.– auf höchstens 200 Prozent
b) bei einem Streitwert über Fr. 100 000.– bis Fr. 250 000.– auf höchstens 300 Prozent
c) bei einem Streitwert von je weiteren Fr. 250 000.– je weitere 100 Prozent

2 Eine weitere Erhöhung nach Art. 6 kann nur noch erfolgen, wenn die Umtriebe oder die Schwierigkeiten des Falls aussergewöhnlich sind.

Begründung

Art. 12.

1 Soweit eine Eröffnung ohne Begründung erfolgt, enthält der Entscheid je einen Gebührenansatz für die begründete und nicht begründete Ausfertigung. Der Ansatz für den nicht begründeten Entscheid ist ein Drittel tiefer.

2 Die der Abänderung unterliegenden familienrechtlichen Entscheide gelten als begründet ausgefertigt.

Abschreibung

Art. 13.

1 Bei Abschreibung des Verfahrens kann die Gebühr bis zum Ansatz für den Entscheid in der betreffenden Sache erhöht werden.

4. Behörden der Strafgerichtsbarkeit

Grundsätze

Art. 14.

1 Die Entscheidgebühr wird für instanzabschliessende schriftliche Entscheide erhoben.

2 Der Aufwand des Gerichtes für verfahrensleitende Verfügungen und Beschlüsse wird in der Regel mit der Gebühr für den instanzabschliessenden Entscheid abgegolten.

3 Eine separate Gebühr kann insbesondere erhoben werden für verfahrensleitende Verfügungen und Beschlüsse über:

a) Wiederherstellung;28

b) Sicherheitsleistung;29

c) Sistierung.30

Entscheidgebühren

Art. 15.

1 Die Entscheidgebühren betragen:
Ziff. Fr.
1 Kreisgericht
11 Einzelgericht
111 Verfügung 200.– bis 2 000.–
112 Urteil 500.– bis 5 000.–
12 Kollegialgericht
121 Verfügung (Verfahrensleitung) 200.– bis 2 000.–
122 Beschluss 500.– bis 5 000.–
123 Urteil 500.– bis 15 000.–
2 Anklagekammer
21 Verfügung (Verfahrensleitung) 200.– bis 2 000.–
22 Beschluss 500.– bis 5 000.–
23 Urteil 500.– bis 5 000.–
3 Kantonsgericht
31 Verfügung (Verfahrensleitung) 200.– bis 2 000.–
32 Beschluss 500.– bis 5 000.–
33 Urteil 500.– bis 15 000.–

Zivilklage

Art. 16.

1 Die Gebühr wird bei der Beurteilung einer Zivilklage im Strafurteil auf höchstens den doppelten Ansatz erhöht.

Begründung

Art. 17.

1 Soweit eine Eröffnung ohne Begründung erfolgt, enthält der Entscheid je einen Gebührenansatz für die begründete und nicht begründete Ausfertigung. Der Ansatz für den nicht begründeten Entscheid ist ein Drittel tiefer.

III. Staatsanwaltschaft

Grundsätze

Art. 18.

1 Gebühren werden erhoben für:

a) schriftlich eröffnete Verfügungen und Entscheide;

b) schriftliche Anträge, soweit sie nicht Beschwerden gegen eigene Entscheide betreffen;

c) mündliche Vertretung der Anklage.

2 Art. 4 bis 6 und 16 dieses Erlasses werden sachgemäss angewendet.

Ansätze

a) Erwachsenenstrafrechtspflege

Art. 19.

1 Die Gebühren in der Erwachsenenstrafrechtspflege betragen:

2
Ziff. Fr.
1 Verfügung, Entscheid oder Antrag, wenn keine andere Gebühr festgesetzt ist 50.– bis 1000.–
2 Ausstandsentscheid 300.– bis 3000.–
3 Nichtanhandnahmeverfügung 100.– bis 1000.–
4 Sistierungsverfügung 100.– bis 1000.–
5 Einstellungsverfügung 100.– bis 3000.–
6 Strafbefehl 100.– bis 3000.–
7 Anklage 300.– bis 3000.–
8 Schlussbericht 300.– bis 3000.–
9 Vertretung der Anklage vor Gericht 300.– bis 6000.–
10 Schriftlicher Antrag im Gerichtsverfahren 300.– bis 1000.–
11 Antrag im Rechtsmittelverfahren 300.– bis 1000.–

b) Jugendstrafrechtspflege

Art. 20.

1 Die Gebühren in der Jugendstrafrechtspflege betragen:

2
Ziff. Fr.
1 Verfügung, Entscheid oder Antrag, wenn keine andere Gebühr festgesetzt ist 50.– bis 1000.–
2 Ausstandsentscheid 100.– bis 3000.–
3 Nichtanhandnahmeverfügung 50.– bis 1000.–
4 Sistierungsverfügung 50.– bis 1000.–
5 Einstellungsverfügung 50.– bis 3000.–
6 Strafbefehl 50.– bis 3000.–
7 Anklage oder Schlussbericht 100.– bis 3000.–
8 Schlussbericht 100.– bis 3000.–
9 Vertretung der Anklage vor Gericht 100.– bis 6000.–
10 Schriftlicher Antrag im Gerichtsverfahren 100.– bis 500.–
11 Antrag im Rechtsmittelverfahren 100.– bis 500.–

IV. Zusätzliche Gerichts- und Untersuchungskosten

Gerichte und Staatsanwaltschaft

Art. 21.

1 Der Aufwand des Gerichtes oder der Staatsanwaltschaft wird nach den tatsächlichen Kosten berechnet, wenn er aussergewöhnlich ist, wie bei auswärtiger Beweiserhebung.

Amtliche Verteidigung und Vertretung des Kindes

Art. 22.

1 Die Kosten für die amtliche Verteidigung31, die unentgeltliche Verbeiständung32 und die Vertretung des Kindes33 richten sich nach dem Anwaltsgesetz vom 11. November 199334 und der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom 22. April 1994.35

Entschädigungen

a) Zeugen und Auskunftspersonen

Art. 23.

1 Zeugen und Auskunftspersonen werden nach Massgabe des ausgewiesenen Verdienstausfalls oder nach Zeitaufwand entschädigt.

2 Bei Entschädigung nach Zeitaufwand beträgt diese:
Fr.
a) bei einem Zeitaufwand bis vier Stunden 160.–
b) bei einem Zeitaufwand über vier Stunden 320.–

3 Für die Entschädigung von ausgewiesenen Spesen wird die Spesenverordnung vom 6. Dezember 200436 sachgemäss angewendet.

b) Sachverständige sowie Übersetzerinnen und Übersetzer

Art. 24.

1 Für die Entschädigung von ärztlichen Sachverständigen wird die Verordnung über die Entschädigung der Ärzte für amtliche Verrichtungen vom 10. Januar 198937 sachgemäss angewendet.

2 Andere Sachverständige sowie Übersetzerinnen und Übersetzer werden nach branchenüblichen Ansätzen entschädigt, soweit kein amtlicher Tarif besteht.

c) andere Drittpersonen

Art. 25.

1 Anderen Drittpersonen, die auf Anordnung der Gerichte oder der Staatsanwaltschaft am Verfahren mitwirken, erhalten die gleiche Entschädigung wie Zeugen und Auskunftspersonen nach Art. 23 dieses Erlasses.

Amtliche Veröffentlichungen

Art. 26.

1 Die Kosten der amtlichen Veröffentlichung werden nach dem Tarif des Publikationsorgans berechnet.

V. Kanzleigebühren

Grundsatz

Art. 27.

1 Kanzleigebühren werden erhoben, wenn die entsprechenden Leistungen nicht Bestandteil des ordentlichen Geschäftsgangs eines Verfahrens sind.

Ansätze

Art. 28.

1 Die Kanzleigebühren betragen:

2
Ziff. Fr.
1 Ausfertigung, Abschrift oder Auszug von Schriftstücken, je Seite 5.–
2 Kopien
21 bis fünf Fotokopien, je Fotokopie 1.–
22 für jede weitere Fotokopie –.50
23 je Datenträger 30.–
24 Bereitstellung der Daten 80.– je Stunde, höchstens 2000.–
3 Bescheinigung der Vollstreckbarkeit und andere Bescheinigungen 20.–
4 Geldverkehr und Depots für Drittpersonen
41 Grundgebühr 10.– bis 200.–
42 für jede Auszahlung 6.–
5 Einsichtgabe in Akten oder Auskunft über deren Inhalt an Gesuchstellerin oder Gesuchsteller ohne Parteistellung 50.– bis 500.–
6 Mahnung 10.– bis 50.–
7 Genehmigung der Formulare im Mietrecht38
71 Genehmigung ohne Berichtigung 50.–
72 Verweigerung oder Genehmigung nach Berichtigung 100.– bis 300.–

Verzugszins

Art. 29.

1 Für Kosten nach diesem Erlass, die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils oder Entscheids geschuldet sind, ist im Fall einer Betreibung ein Verzugszins von 5 Prozent geschuldet.

2 Der Verzugszins wird ab dem Zeitpunkt der ersten Mahnung berechnet.

3 Vorbehalten bleiben abweichende bundesrechtliche Vorschriften.39

VI. Prüfungs- und Bewilligungsgebühren für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Rechtsagentinnen und Rechtsagenten sowie Notarinnen und Notare

Prüfungsgebühr

Art. 30.

1 Die Prüfungsgebühren betragen:
Fr.
a) für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte 2200.–
b) für Rechtsagentinnen und Rechtsagenten 1800.–
c) für Notarinnen und Notare (Beurkundungsrecht) 800.–

2 Für eine Ergänzungsprüfung wird die Hälfte des Ansatzes nach Abs. 1 dieser Bestimmung erhoben.

3 Die Gebühr ist mit der Anmeldung zur Prüfung zu entrichten. Bei Rückzug der Anmeldung vor der schriftlichen Prüfung werden 80 Prozent, bei Rückzug vor der mündlichen Prüfung 50 Prozent der Gebühr zurückerstattet.

Bewilligungsgebühren

Art. 31.

1 Die Bewilligungsgebühren betragen:

2
Fr.
a) für den Eintrag in das Anwaltsregister, das Notariatsregister oder die öffentliche Anwaltsliste 200.–
b) für die Rechtspraktikantenbewilligung 100.–
c) für die Disziplinarbescheinigung 50.–

VII. Schlussbestimmungen

Änderung bisherigen Rechts

Art. 32.

Die Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom 22. April 199440 wird wie folgt geändert:

b) Wahlrecht des unentgeltlichen Vertreters in der Verwaltungsrechtspflege

Art. 11.41

1 Unterliegt die Gegenpartei, kann der unentgeltliche Vertreter das herabgesetzte Honorar vom Staat verlangen oder die Parteikosten bei der Gegenpartei eintreiben und sich für den nicht gedeckten Teil bis zur Höhe des herabgesetzten Honorars an den Staat halten.

2 Im Ausmass der Entschädigung geht die Forderung auf Ersatz der Parteikosten an den Staat über.

Kostenbeschwerde in der Verwaltungsrechtspflege

Art. 12.42

1 Der Rechtsanwalt kann im eigenen Namen die Kürzung des Honorars mit Kostenbeschwerde anfechten.

2 Die Kostenbeschwerde richtet sich nach den Bestimmungen über die Rechtsverweigerungsbeschwerde.43

3 Die Beschwerdeinstanz kann das Honorar neu festsetzen, wenn die Sache einfach und spruchreif ist.

Begriff

Art. 13.44

1 Der Streitwert richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung.45

2 In Rechtsmittelverfahren berechnet sich der Streitwert nach dem Umfang der Anfechtung.

c) Summarisches Verfahren

Art. 16.46

1 Im summarischen Verfahren wird das mittlere Honorar auf 10 bis 50 Prozent herabgesetzt.

Zuschläge

Art. 18.47

1 Zum Grundhonorar können Zuschläge erhoben werden für:

a)die Teilnahme an einer Instruktionsverhandlung, Experteninstruktion, Beweiserhebung oder an einem weiteren Verhandlungstermin;

b)eine vom Richter verlangte oder zugelassene zusätzliche und erhebliche Eingabe;

c)einen aussergewöhnlich komplizierten Prozess;

d)vorsorgliche Massnahmen im Hauptprozess;

e)aufwendige Vergleichsverhandlungen.

2 Der einzelne Zuschlag beträgt 10 bis 40 Prozent des Grundhonorars. Die Zuschläge insgesamt dürfen das Grundhonorar in der Regel nicht überschreiten.

Strafprozess

Art. 21.48

1 Im Strafprozess beträgt das Honorar für die Verteidigung der beschuldigten Person oder die Vertretung der Privatklägerschaft oder einer verfahrensbeteiligten Person49 pauschal:

a)Fr. 500.– bis Fr. 4000.–, wenn das Verfahren durch Verfügung der Staatsanwaltschaft abgeschlossen wird;

b)Fr. 1000.– bis Fr. 8000.–, wenn der Einzelrichter zuständig ist;

c)Fr. 1500.– bis Fr. 12 000.–, wenn das Kreisgericht zuständig ist.

2 Im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht beträgt das Honorar für die Verteidigung pauschal Fr. 300.– bis Fr. 1500.–.

Umfang

Art. 25.50

1 Das Honorar für das Hauptverfahren schliesst ein:

a)im Zivilprozess die vorprozessualen Bemühungen und das Schlichtungsverfahren;

b)im Strafprozess das Vorverfahren.

Unvollständiger Prozess

Art. 27.51

1 Im ordentlichen Zivilprozess beträgt das Honorar für einen Verfahrensabschnitt:

a)im Schlichtungsverfahren für die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes bis zu einem Fünftel;

b)im Schriftenwechsel bis zu drei Vierteln;

c)in der mündlichen Verhandlung bis zur Hälfte;

d)im Rechtsmittelverfahren mit mündlicher Verhandlung bis zu neun Zehnteln.

2 In anderen Verfahren wird das Honorar für einen unvollständigen Prozess angemessen gekürzt.

3 Die Mehrkosten des Anwaltswechsels trägt der Mandant.

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 33.

1 Der Gerichtskostentarif vom 19. Mai 200952 wird aufgehoben.

Übergangsbestimmung

Art. 34.

1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 auf alle Verfahren angewendet.

2 Vorbehalten bleiben Verfahren, für die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses übergangsrechtlich das Zivilprozessgesetz vom 20. Dezember 199053 oder das Strafprozessgesetz vom 1. Juli 199954 angewendet wird. Auf diese Verfahren wird das bisherige Recht angewendet.

Vollzugsbeginn

Art. 35.

1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.

Im Namen des Kantonsgerichtes St.Gallen,
Der Präsident:
Rolf Brunner

Der Generalsekretär:
Michael Balmelli

Im Namen des Verwaltungsgerichtes St.Gallen,
Der Präsident:
Ulrich Cavelti

Leitender Gerichtsschreiber:
Thomas Vögeli




1   Im Amtsblatt veröffentlicht am 27. Dezember 2010, ABl 2010, 4042 ff.; in Vollzug ab 1. Januar2011.

2   sGS 941.1.

3   Art. 94 ff. VRP, sGS 951.1.

4   Art. 95 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, (SR 272; abgekürzt ZPO).

5   Art. 422 der Schweizerischen Strafprozessordnung, (SR 312.0; abgekürzt StPO).

6   Art. 96 Abs. 1 VRP, sGS 951.1.

7   Art. 98 ZPO, SR 272; Art. 383 StPO, SR 312.0.

8    Art. 379 ff. StPO, SR 312.0.

9   Art. 113 Abs. 2 Bst. d, Art. 115 ZPO, SR 272.

10   Art. 209 ZPO, SR 272.

11   Art. 210 ZPO, SR 272.

12    Art.212 ZPO, SR 272.

13   Art. 208 Abs. 1 Bst. b ZPO, SR 272.

14   Art. 206 ZPO, SR 272.

15   Art. 207 Abs. 1 Bst. a ZPO, SR 272.

16   Art. 50 ZPO, SR 272.

17   Art. 126 ZPO, SR 272.

18   Art. 75 ZPO, SR 272.

19   Art. 82 ZPO, SR 272.

20    Art. 99 f. ZPO, SR 272.

21   Art. 123 ZPO, SR 272.

22    Art. 127 ZPO, SR 272.

23   Art. 149 ZPO, SR 272.

24    Art. 167 ZPO, SR 272.

25   Art. 241/242 ZPO, SR 272.

26   Art. 237 ZPO, SR 272.

27   Art. 248 ff. ZPO, SR 272.

28   Art. 94 StPO, SR 312.0.

29   Art. 125 Abs. 2 und Art. 383 Abs. 1 StPO, SR 312.0.

30   Art. 329 Abs. 2 und Art. 367 Abs. 3 StPO, SR 312.0.

31   Art. 132 ff. StPO, SR 312.0.

32   Art. 136 ff. StPO, SR 312.0.

33   Art. 95 Abs. 2 Bst. e ZPO, SR 272.0.

34   sGS 963.70.

35   sGS 963.75.

36   sGS 143.6.

37   sGS 311.5.

38   Art. 5 der Verordnung über die Schlichtungsbehörden, sGS 941.112.

39   Art. 112 ZPO, SR 272.

40   sGS 963.75.

41   Geändert durch Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12.

42   Geändert durch Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12.

43   Art. 88 ff. VRP, sGS 951.1.

44   Geändert durch Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12.

45   Art. 91 bis 94 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272.

46   Geändert durch Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12.

47   Geändert durch Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12.

48   Geändert durch Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12.

49   Art. 105 StPO, SR 312.0.

50   Geändert durch Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12.

51   Geändert durch Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12.

52   nGS 44–92 (sGS 941.12).

53   nGS 42–80 (sGS 961.2).

54   nGS 42–31 (sGS 962.1).