941.21

Gerichtsordnung

vom 19. April 19911

Das Kantonsgericht des Kantons St.Gallen

erlässt

gestützt auf Art. 44 und 99 des Gerichtsgesetzes2 sowie Art. 307 des Zivilprozessgesetzes3

als Gerichtsordnung:4

A. Organisation

I. Organisation5

Gesamtgericht

Art. 1.6

1 Kreisgerichtspräsident und Richter bilden das Gesamtgericht.

2 Richter mit einem Beschäftigungsgrad von wenigstens 65 Prozent sind hauptamtliche Richter.

3 Richter mit einem Beschäftigungsgrad von wenigstens 40 Prozent sind fest angestellte nebenamtliche Richter.

4 Nicht fest angestellte Richter üben ihre Tätigkeit ohne festes Pensum aus.

Abteilungen und Kammern

a) Grundsatz

Art. 2.7

1 Das Kreisgericht ist in zwei bis drei Abteilungen gegliedert.

2 Jede Abteilung ist für ein oder mehrere Rechtsgebiete zuständig. Die Aufteilung eines Rechtsgebiets auf mehrere Abteilungen ist nicht möglich.

3 Die Abteilungen können in Kammern gegliedert werden.

b) Zugehörigkeit

Art. 2bis.8

1 Den Abteilungen und Kammern gehören der Kreisgerichtspräsident, haupt- und nebenamtliche Richter, Einzelrichter und Familienrichter in der erforderlichen Zahl an.

2 Die Richter einer Abteilung oder einer Kammer wirken bei Bedarf in andern Abteilungen oder Kammern mit.

c) Präsident

Art. 2ter.9

1 Abteilungen und Kammern werden vom Kreisgerichtspräsidenten, einem hauptamtlichen Richter oder einem fest angestellten nebenamtlichen Richter präsidiert.

Organisatorische Beschlüsse

Art. 3.10

1 Das Kreisgericht konstituiert sich selbst.

2 Das Gesamtgericht:

a) wählt den Vizepräsidenten des Kreisgerichtes sowie die Abteilungs- und Kammerpräsidenten;

b) bestimmt Einzelrichter und Familienrichter;

c) legt die Organisation des Kreisgerichtes fest;

d) bestimmt den Einsatz des Kreisgerichtspräsidenten sowie der Abteilungs- und Kammerpräsidenten und der Gerichtsschreiber. Es regelt deren Stellvertretung und sorgt für den Belastungsausgleich unter den Richtern;

e) legt den Beschäftigungsgrad der Richter fest;

f) beschliesst über wichtige Verwaltungsgeschäfte.

Einberufung

Art. 3bis.11

1 Der Kreisgerichtspräsident beruft das Gesamtgericht nach der Erneuerungswahl und nach Ersatzwahlen zu einer konstituierenden Sitzung ein.

2 Die Einberufung kann verlangen:

a) ein Drittel der Richter für die Behandlung von wichtigen Verwaltungsgeschäften;

b) ein Richter für die Festlegung des Beschäftigungsgrades der Richter.

Beschlussfassung

Art. 3ter.12

1 Für Wahlen und Abstimmungen ist die Anwesenheit der Mehrheit der Richter erforderlich.

2 Wahlen und Beschlüsse kommen mit einfachem Mehr der Stimmenden zustande. Der Kreisgerichtspräsident entscheidet bei Stimmengleichheit.

3 Stille Wahlen und Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig, wenn kein Richter die Durchführung der Sitzung verlangt.

4 Jeder Richter kann geheime Wahl verlangen.

2. Rechtsprechung13

Grundsatz

Art. 4.14

1 Das Kreisgericht spricht Recht:

a) in Kammern von drei Richtern;

b) durch den Einzelrichter.

2 Vorbehalten bleibt die Besetzung der Kammer mit fünf Richtern in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen.

Zuteilung der Geschäfte und Einsatz der Richter

Art. 5.15

1 Der Kreisgerichtspräsident teilt die Fälle den Abteilungen zu.

2 Der Abteilungspräsident:

a) bestimmt in seinem Bereich den Einsatz der Richter;

b) teilt die Fälle nach festen Regeln den Kammern sowie den Einzelrichtern und Familienrichtern zu.

Ausstand

Art. 5bis.16

1 Über den Ausstand von Richtern und Gerichtsschreibern entscheidet:

a) der Abteilungspräsident;

b) der Vorsitzende, wenn der Antrag auf Ausstand während oder nach der Hauptverhandlung gestellt wird;

c) der Kreisgerichtspräsident, wenn der Antrag auf Ausstand des Abteilungs- oder Kammerpräsidenten oder der ganzen Abteilung gestellt wird;

d) der Kantonsgerichtspräsident, wenn der Antrag auf Ausstand des Kreisgerichtspräsidenten gestellt wird.

3. Justizverwaltung17

Verwaltungskommission

a) Bestand

Art. 6.18

1 Der Kreisgerichtspräsident, der Vizepräsident und ein hauptamtlicher Richter bilden die Verwaltungskommission.

2 Die übrigen Richter sind Ersatzmitglieder.

b) Befugnisse

Art. 7.19

1 Die Verwaltungskommission:

a) ist Konsultativorgan des Kreisgerichtspräsidenten;

b) wählt die Gerichtsschreiber;

c) erstattet dem Kantonsgericht Bericht über die Tätigkeit des Kreisgerichtes;

d) regelt die ausserordentliche Stellvertretung der Schlichtungsstellen.

Kreisgerichtspräsident

Art. 10.22

1 Der Kreisgerichtspräsident:

a) vertritt das Kreisgericht nach aussen;

b) präsidiert das Gesamtgericht und die Verwaltungskommission;

c) teilt den Abteilungen die Fälle zu;

d) wählt nach Anhören der Abteilungspräsidenten die Auditoren und das Kanzleipersonal;

e) teilt nach Anhören der Abteilungspräsidenten die Gerichtsschreiber, Auditoren und das Kanzleipersonal zu und sorgt für den Belastungsausgleich;

f) ist für die Verwaltungsgeschäfte zuständig, soweit sie nicht dem Gesamtgericht oder der Verwaltungskommission übertragen sind;

g) übt die Aufsicht über Vermittler und Schlichtungsstellen aus und leitet deren Amtsübergabe.

2 Er übt seine Verwaltungstätigkeit einvernehmlich aus.

3 Er kann ein in seine Zuständigkeit fallendes Verwaltungsgeschäft der Verwaltungskommission zur Beschlussfassung unterbreiten.

Gesamtgerichtsschreiber

Art. 13bis.26

1 Der Gesamtgerichtsschreiber:

a) nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gesamtgerichtes und der Verwaltungskommission teil und führt deren Protokoll;

b) unterstützt den Kreisgerichtspräsidenten bei dessen Aufgabenerfüllung.

II. Kantonsgericht

1. Organisation27

Aufbau

Art. 14.28

1 Das Kantonsgericht gliedert sich in:

a) eine Strafkammer;

b) drei Zivilkammern;

c) die kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und über das Handelsregister29.

2 Es bestellt Einzelrichter in der erforderlichen Zahl.

3 Die Mitglieder des Kantonsgerichts30 wirken in anderen Kammern und in angegliederten Gerichten mit, wenn Bedarf besteht. Der Präsident des Kantonsgerichts trifft die notwendigen Anordnungen.

Zuteilung der Geschäfte

a) Kammern

Art. 15.31

1 Zugeteilt werden:

a) der Strafkammer die Straffälle;

b) der I. Zivilkammer die Fälle aus dem Bereich des Personen-, Erb- und Sachenrechts;

c) der II. Zivilkammer die Fälle aus dem Bereich des Familienrechts;

d) der III. Zivilkammer die übrigen Fälle, namentlich jene aus dem Bereich des Obligationen- und Urheberrechts, die öffentlich-rechtlichen Klagen, die Klagen in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und die Beschwerden gegen Entscheide der Anwaltskammer sowie der Prüfungskommissionen für Rechtsanwälte und Rechtsagenten.

b) Einzelrichter

Art. 16.32

1 Einzelrichter werden bezeichnet für:

a) Rekurse in Rechtsöffnungs-, Konkurs-, Arrest- und Nachlasssachen;

b) Rekurse im Bereich des Personen-, Erb- und Sachenrechts;

c) Rekurse im Bereich des Familienrechts;

d) Rekurse im Bereich des Obligationenrechts;

e) Schiedsgerichts- und Rechtshilfesachen.

2 Im übrigen spricht der Kammerpräsident Recht als Einzelrichter im Sachbereich seiner Kammer.

2. Rechtsprechung33

Besetzung

Art. 17.34

1 Der Kammerpräsident bestimmt die Besetzung und den Vorsitz nach einem festen Turnus.

2 Er kann Ersatzrichter beiziehen.

Ausstand

Art. 18.35

1 Über den Ausstand entscheiden:

a) der Kammerpräsident;

b) der Vorsitzende, wenn der Antrag während oder nach der Hauptverhandlung gestellt wird;

c) der Präsident des Kantonsgerichts, wenn ein Einzelrichter, ein Kammerpräsident oder eine ganze Kammer abgelehnt wird.

3. Justizverwaltung36

Gesamtgericht

a) Bestand

Art. 19.37

1 Die hauptamtlichen Richter des Kantonsgerichts38 bilden das Gesamtgericht.

b) Befugnisse

Art. 20.39

1 Das Gesamtgericht:

a) nimmt die dem Kantonsgericht durch Gesetz übertragenen Wahlen vor;

b) erlässt die in die Zuständigkeit des Kantonsgerichts fallenden Reglemente;

c) gliedert das Gericht und teilt die Richter zu;

d) kann die Geschäfte abweichend von Art. 15 auf die Kammern verteilen und weitere Einzelrichter bestimmen;

e) wählt den Vizepräsidenten des Gerichts, die Präsidenten und Vizepräsidenten der Kammern, den Präsidenten und die Mitglieder der Aufsichtsbehörde, die Einzelrichter sowie den Präsidenten und die Vizepräsidenten des Handelsgerichts;

f) entscheidet über die Festanstellung von Ersatzrichtern;

g) wählt die ordentlichen Gerichtsschreiber;

h) bestellt die Verwaltungskommission und wählt den Generalsekretär;

i) verabschiedet den Geschäftsbericht zu Handen des Kantonsrates;

j) stellt der Regierung Antrag, soweit nicht die Verwaltungskommission zuständig ist;

k) beschliesst über wichtige Verwaltungsgeschäfte, die jedes Mitglied persönlich betreffen.

2 Drei Richter können die Einberufung verlangen.

Verwaltungskommission

a) Bestand

Art. 21.40

1 Der Präsident, der Vizepräsident und ein weiterer Richter bilden die Verwaltungskommission. Die übrigen Richter sind Ersatzmitglieder.

2 Zur Beratung einzelner Geschäfte können zusätzliche Richter sowie ein Vertreter der Kreisgerichte beigezogen werden.

b) Befugnisse

Art. 22.41

1 Die Verwaltungskommission:

a) ist Konsultativorgan des Präsidenten und überwacht die Justizverwaltung;

b) kann zur Bewältigung der Geschäftslast bestimmte Gruppen von Fällen vorübergehend anders als nach Art. 15 und 16 zuteilen. Die betroffenen Kammerpräsidenten und Einzelrichter werden angehört;

c) regelt die Stellvertretung des Generalsekretärs;

d) kann Verwaltungsaufgaben besonderen Kommissionen oder einem einzelnen Richter oder Gerichtsschreiber übertragen;

e) stellt dem Kantonsrat Antrag zum Voranschlag;

f) verabschiedet Vernehmlassungen;

g) plant und koordiniert die Weiterbildung;

h) erlässt Weisungen zur Führung der Prozessakten und andere allgemeine Anordnungen zur Geschäftsführung;

i) übt in Zusammenarbeit mit dem Generalsekretär die dem Kantonsgericht obliegenden aufsichtsrechtlichen Befugnisse aus;

ibis) ...;

j) ...;

k) ...;

kbis) behandelt Beschwerden gegen Entscheide des Kantonsgerichtspräsidenten über die Wählbarkeitsvoraussetzungen der festangestellten Richter der Kreisgerichte;

l) ist unter Zuzug zweier weiterer Mitglieder Disziplinarbehörde.

Protokoll

Art. 23.42

1 Die Protokolle der Sitzungen des Gesamtgerichts, der Verwaltungskommission und aller mit Aufgaben der Gerichtsverwaltung betrauten Kommissionen stehen den Mitgliedern des Gesamtgerichts jederzeit zur Verfügung.

Präsident des Kantonsgerichtes

Art. 24.43

1 Der Präsident des Kantonsgerichtes:

a) leitet das Kantonsgericht und führt die laufenden Geschäfte;

b) vertritt das Kantonsgericht nach aussen;

bbis) vertritt das Kantonsgericht insbesondere vor dem Kantonsrat;

c) präsidiert das Gesamtgericht und die Verwaltungskommission;

d) teilt die Fälle zu;

e) koordiniert den Einsatz der Ersatzrichter;

f) teilt nach Anhören der Präsidenten der Kammern und der angegliederten Gerichte die Gerichtsschreiber zu und sorgt für den Belastungsausgleich;

g) plant die Bewältigung der Geschäftslast und trifft die notwendigen Massnahmen oder stellt sachdienliche Anträge;

h) verfügt über die Kredite;

i) leitet die Amtsübergabe der Kreisgerichtspräsidenten;

j) ist zuständig für alle weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht dem Gesamtgericht, der Verwaltungskommission oder dem Generalsekretär vorbehalten sind.

2 Er nimmt seine Verwaltungskompetenzen einvernehmlich wahr und kann ein Verwaltungsgeschäft, das in seine Kompetenz fällt, der Verwaltungskommission zum Entscheid unterbreiten.

3 Er wird vom Vizepräsidenten und dieser vom dritten Mitglied der Verwaltungskommission vertreten. Die weitere Stellvertretung richtet sich nach dem Amtsalter. Diese Regel gilt sachgemäss für die Stellvertretung des Kammerpräsidenten.

Generalsekretär

Art. 25.44

1 Der Generalsekretär:

a) ist Vorgesetzter des Kanzleipersonals und leitet die administrativen Dienste;

b) gewährleistet den Kanzleidienst des Gerichtes, der Kammern, der Einzelrichter und der angegliederten Gerichte;

c) stellt die interne Information sicher und organisiert den Geschäftsverkehr mit Dritten;

d) sorgt für das Personalwesen und die EDV des Kantonsgerichtes und der Kreisgerichte;

e) koordiniert und kontrolliert das Rechnungswesen;

f) leitet die Erstellung des Voranschlags für das Kantonsgericht und die Kreisgerichte;

g) bereitet die Geschäfte des Gesamtgerichtes und der Verwaltungskommission vor und sorgt für den Vollzug;

h) unterstützt den Präsidenten bei der Erfüllung der präsidialen Aufgaben;

i) organisiert die Weiterbildungsveranstaltungen und andere Anlässe des Gerichtes;

j) ist zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit und die Publikationen.

2 Er nimmt an den Sitzungen des Gesamtgerichtes und der Verwaltungskommission mit beratender Stimme teil und führt das Protokoll.

3 Er vertritt den Präsidenten des Kantonsgerichtes, soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht.

Personal

a) Wahl, Beförderung Entlassung

Art. 26.45

1 Über Wahl, Anstellung, Regelung des Dienstverhältnisses, Beförderung und Entlassung entscheidet:

a) bei Gerichtsschreibern und Auditoren der Präsident. Die Wahlkompetenz des Gesamtgerichts bleibt vorbehalten;

b) bei den übrigen Angestellten der Generalsekretär.

2 Den Kammerpräsidenten und den Präsidenten der angegliederten Gerichte steht ein Antragsrecht zu, soweit ihre Mitarbeiter betroffen sind.

b) Arbeitsbedingungen, Einsatz und Aufsicht

Art. 27.46

1 Der Präsident und der Generalsekretär entscheiden in ihrem Zuständigkeitsbereich über Beurlaubungen, besondere Arbeitsbedingungen und Nebenbeschäftigungen.

2 Die Kammerpräsidenten und die Präsidenten der angegliederten Gerichte sorgen für den Einsatz der zugeteilten Gerichtsschreiber und des zur Zusammenarbeit zugewiesenen Kanzleipersonals.

3 Sie üben die Aufsicht über das Kanzleipersonal aus, soweit sie nicht dem Generalsekretär obliegt.

B. Verfahren

I. Geschäftskontrolle

Einschreibung

Art. 28.

1 Jeder neue Fall wird sofort eingeschrieben. Der Tag, an dem die Eingabe überbracht oder der Post übergeben wurde, wird festgehalten.

2 Die Einschreibung erfolgt in der elektronischen Datenverarbeitung oder in einem Geschäftsregister nach den Weisungen des Kantonsgerichts.

Löschung bei versäumter Zahlung der Einschreibgebühr

Art. 29.

1 Wird innert der angesetzten Nachfrist weder die Einschreibgebühr bezahlt, noch die unentgeltliche Prozessführung verlangt, so verfügt der Richter, dass die Klage oder das Rechtsmittel als nicht eingereicht gilt.47

2 Der Verfügung wird eine Belehrung über die Wiederherstellung beigefügt.

II. Fristen48

1. Zivilprozess

Regel

a) ordentlicher Prozess49

Art. 30.

1 Die Fristen im ordentlichen Prozess betragen:

a) dreissig Tage für die Klageantwort;

b) je zwanzig Tage für Replik und Duplik;

c) zehn Tage für das Nachholen einer Eingabe.

b) einfacher Prozess50

Art. 31.

1 Die Fristen im einfachen Prozess betragen:

a) zwanzig Tage für die Klageantwort;

b) je vierzehn Tage in einem weiteren Schriftenwechsel.

c) Instruktionsprozess51

Art. 32.

1 Im Instruktionsprozess gelten die Fristen für den ordentlichen Prozess sachgemäss.

d) summarisches Verfahren52

Art. 33.

1 Die Frist zur Stellungnahme im summarischen Verfahren beträgt zehn Tage, wenn der Richter den Gesuchsgegner nicht an der Verhandlung anhört.

e) Rechtsverweigerungsbeschwerde53

Art. 34.

1 Die Frist für die Stellungnahme zur Rechtsverweigerungsbeschwerde beträgt dreissig Tage.

f) Fristerstreckung

Art. 35.

1 Der Richter kann die Frist auf begründetes Gesuch einmal, in der Regel um die gleiche Dauer erstrecken.

2 Er kann aus wichtigen Gründen oder auf gemeinsames Gesuch der Parteien weitere Fristerstreckungen um angemessene Dauer bewilligen.

Ausnahmen

Art. 36.

1 Der Richter kann im einfachen Prozess, im summarischen Verfahren und bei der Rechtsverweigerungsbeschwerde:

a) die Frist verkürzen;

b) mit der Ansetzung der Frist die Erstreckung ausschliessen.

2. Strafprozess

Regel

a) Beweisanträge im Gerichtsverfahren54

Art. 37.

1 Die Frist für Beweisanträge im Gerichtsverfahren beträgt vierzehn Tage.

b) Berufungsbegründung und Berufungsantwort55

Art. 38.

1 Die Frist für Berufungsbegründung und Berufungsantwort beträgt je vierzehn Tage.

c) Rechtsverweigerungsbeschwerde56

Art. 39.

1 Die Frist für die Stellungnahme zur Rechtsverweigerungsbeschwerde beträgt dreissig Tage.

Ausnahmen

Art. 40.

1 Der Richter kann im Strafprozess:

a) die Frist auf begründetes Gesuch um angemessene Dauer erstrecken;

b) die Frist in dringenden Fällen verkürzen;

c) mit der Ansetzung der Frist die Erstreckung ausschliessen.

IIbis. Verfahrensleitung und Entscheid57

Vorbereitung

Art. 40bis.58

1 Sobald der Geschäftsgang es erlaubt, kann der Fall einem Richter oder einem Gerichtsschreiber zur Weiterbehandlung zugewiesen werden.

2 Im Auftrag des Präsidenten kann der Gerichtsschreiber verfahrensleitende Vorkehren treffen, Vergleichsverhandlungen führen und Referate verfassen.

3 ...

4 Vorbehalten bleibt Art. 67 Abs. 1 Bst. c des Gerichtsgesetzes vom 2. April 198759.

Vorladung

Art. 41.

1 Die Vorladung ergeht schriftlich. Sie weist auf die Folgen des Ausbleibens hin.

2 Die Vorladung für eine vertretene Partei, die nicht persönlich zu erscheinen hat, wird an den Vertreter gerichtet.

3 Die Vorladungsfrist beträgt vom Tag des Versands an gerechnet wenigstens vierzehn Tage. Der Richter kann sie im einfachen Prozess und im summarischen Verfahren auf zehn Tage verkürzen.

Entscheid

Art. 42.60

1 Entscheide werden in der Reihenfolge der Erledigung sowie unter Berücksichtigung der Dringlichkeit begründet und versandt.

2 Kreisgerichtspräsidenten und Kammerpräsidenten des Kantonsgerichts führen ein Verzeichnis der Fälle, in denen der Entscheid nicht innert drei Monaten seit der Bekanntgabe des Rechtsspruchs versandt worden ist.

3 Sie legen das Verzeichnis dem Präsidenten des Kantonsgerichts jeweils auf das Jahresende vor.

III. Protokoll

Vermittlungsprotokoll61

Art. 43.

1 Der Urteilsvorschlag im Vermittlungsprotokoll wird deutlich als solcher bezeichnet.

2 Es wird darauf hingewiesen, dass er einem rechtskräftigen Urteil gleichkommt, wenn keine Einsprache erhoben wird.

Beweisaufnahmeprotokoll

a) Gegenstand

Art. 44.

1 Das Beweisaufnahmeprotokoll wird geführt über:

a) Augenschein;62

b) Zeugeneinvernahme;63

c) mündliche Aussage des Sachverständigen;64

d) Parteiaussage;65

e) Parteibefragung durch den Instruktionsrichter.66

2 Es kann geführt werden über die Aussage des Angeschuldigten vor Gericht.67

b) Inhalt

Art. 45.

1 Das Beweisaufnahmeprotokoll bezeichnet Ort und Zeit, führt die Beteiligten auf und gibt den Gang der Verhandlung im wesentlichen wieder.

c) Arten

Art. 46.

1 Das Protokoll kann geführt werden:

a) schriftlich;

b) als Diktat des Protokollführers in ein Tonaufnahmegerät;68

c) als Ton- oder Bildaufzeichnung.69

2 Der Einzuvernehmende wird darauf hingewiesen, dass seine Aussage in einer Ton- oder Bildaufzeichnung festgehalten wird.

d) Bestätigung

Art. 47.

1 Der Einvernommene bestätigt die Richtigkeit des schriftlichen Protokolls mit Unterschrift, nachdem er es gelesen hat oder es ihm vorgelesen worden ist.

2 Er bestätigt die Richtigkeit des als Diktat aufgenommenen Protokolls mit einer mündlichen Erklärung, die in der Tonaufzeichnung festgehalten wird. Die Beteiligten können verlangen, dass das Diktat vorher abgespielt wird.

e) Abschrift

Art. 48.70

1 Vom Protokoll nach Art. 44 Abs. 1 Bst. a bis e wird eine maschinengeschriebene und vom Protokollführer unterzeichnete Abschrift erstellt, wenn das Verfahren mit einem Urteil abgeschlossen wird.

2 Vorbehalten bleibt der Verzicht auf Begründung.

3 Ton- und Bildaufzeichnungen über Aussagen des Angeschuldigten vor Gericht werden ohne Abschrift zu den Akten gelegt.

f) Aufbewahrung

Art. 49.71

1 Handschriftliche Aufzeichnungen, Abschriften sowie Ton- und Bildaufnahmen werden zu den Akten gelegt.

2 Diktate können gelöscht werden, sobald das Urteil rechtskräftig ist.

Verhandlungsprotokoll

a) im Urteil

Art. 50.

1 Das Verhandlungsprotokoll ist Teil der Urteilsbegründung.

2 Es enthält:

3

a) neue Tatsachenbehauptungen, Beweisanträge, Bestreitungen und Einreden, soweit sie nicht offensichtlich unzulässig oder unerheblich sind;

b) Zugeständnisse;

c) das Ergebnis der Parteibefragung vor Gericht im Instruktionsprozess;

d) das Ergebnis der Befragung des Angeschuldigten vor Gericht, wenn kein Beweisaufnahmeprotokoll geführt wird;

e) die rechtlichen Standpunkte der Parteien in den Grundzügen.

4 Plädoyernotizen können als Hilfsmittel für die Protokollierung entgegengenommen werden. Der Gerichtsschreiber prüft die Übereinstimmung mit dem mündlichen Vortrag und legt sie zu den Akten.72

b) in besonderer Form

Art. 51.

1 Die Parteien werden angehalten, Vergleich, Anerkennung und Rückzug der Klage oder des Rechtsmittels sowie Rechtsmittelverzicht zu unterzeichnen.

2 Schliesst eine vertretene Partei in Abwesenheit ihres Vertreters einen Vergleich, so wird sie darauf hingewiesen, dass sie den Widerruf innert angemessener Frist vorbehalten kann.

3 Will eine Partei auf ein Rechtsmittel verzichten, so werden ihr die Folgen erläutert.73

IV. Verhandlung und Beratung

Ergänzungsfragen

Art. 52.

1 Der Richter gibt in der Zeugeneinvernahme und in der Parteibefragung den Parteien Gelegenheit, ergänzende Fragen zu stellen.74

2 Er lässt keine Fragen zu, die offensichtlich unerheblich sind oder eine nicht feststehende Tatsache als erwiesen annehmen, und weist gegebenenfalls auf ein Recht zur Aussageverweigerung hin.

Kleidung

Art. 53.

1 Richter, Gerichtsschreiber, Rechtsanwälte und Rechtsagenten tragen in der Parteiverhandlung vor dem Kollegialgericht dunkle Kleidung.

2 Ausgenommen ist die Parteiverhandlung vor der Schlichtungsstelle und dem Arbeitsgericht.

Gerichtsberichterstatter75

a) Zulassung

Art. 54.

1 Journalisten, die regelmässig für Medien tätig sind, können als Gerichtsberichterstatter zugelassen werden.

2 Das Kantonsgericht bewilligt die Zulassung für vier Jahre, der in der Hauptsache zuständige Richter für den Einzelfall.

b) Rechte

Art. 55.76

1 Der Gerichtsberichterstatter kann Urteile, in Strafsachen Anklage- und Rechtsmittelschriften sowie in Zivilsachen mit Zustimmung der Parteien Akten einsehen. Vorbehalten bleibt der Ausschluss der Öffentlichkeit.77

2 Der Richter kann dem Gerichtsberichterstatter vor oder nach der Parteiverhandlung Bildaufnahmen im Gerichtssaal erlauben.

c) Pflichten

Art. 56.

1 Der Gerichtsberichterstatter:

a) wahrt die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten;

b) verwertet seine Aktenkenntnis nicht vor Beginn der Parteiverhandlung;

c) berichtet nicht aktenwidrig.

2 Im übrigen ist er in seiner Berichterstattung frei.

d) Entzug der Zulassung

Art. 57.

1 Die Zulassung wird entzogen, wenn der Gerichtsberichterstatter seine Pflichten grob oder wiederholt verletzt.

Beratung

Art. 58.

1 Die Beratung findet in der Regel unmittelbar nach der Parteiverhandlung statt.

2 Sie kann wiederaufgenommen werden, solange der Rechtsspruch nicht bekanntgegeben ist.

Zirkulationsentscheid

Art. 59.78

1 Das Kreisgericht kann Abschreibungs- und Beweisbeschlüsse auf dem Zirkularweg fassen.

2 Die Kammern des Kantonsgerichts können in einfachen und klaren Fällen auf dem Zirkularweg entscheiden, wenn keine Parteiverhandlung stattgefunden hat.

3 Jeder Richter kann Beratung verlangen.

Bekanntgabe des Rechtsspruchs

a) Grundsatz

Art. 60.79

1 Der Rechtsspruch wird mündlich eröffnet, wenn es das Gesetz vorschreibt.

2 Erfolgt ausnahmsweise keine mündliche Eröffnung, kann der Rechtsspruch während vierzehn Tagen auf der Gerichtskanzlei eingesehen werden. Die Öffentlichkeit wird in geeigneter Form darauf aufmerksam gemacht.

3 Urteile können im Internet veröffentlicht werden.80

b) Form

Art. 61.81

1 Gericht, Parteien, Vertreter und Zuhörer stehen in der Regel während der mündlichen Bekanntgabe des Rechtsspruchs.

V. Entscheid

Rechtsmittelbelehrung82

Art. 62.

1 Die Rechtsmittelbelehrung weist auf die vollständige Adresse der Rechtsmittelinstanz, die wesentlichen Formvorschriften und die Höhe der Einschreibgebühr hin.

Zustellvermerk

Art. 63.

1 Der Zustellvermerk enthält Angaben über:

a) Tag und Art der Verkündung des Rechtsspruchs;

b) den Tag des Versands und die Empfänger.

Mitteilung über Privatstrafklageverfahren

Art. 64.83

1 Rechtskräftige Verurteilungen im Privatstrafklageverfahren werden dem Untersuchungsrichter zur Anordnung des Vollzugs mitgeteilt.

Aufbewahrung

Art. 65.

1 Eine unterzeichnete Ausfertigung des Entscheids wird zu den Akten gelegt.

2 Die Entscheide werden in der Reihenfolge der Erledigung, getrennt nach Zivil- und Strafsachen sowie nach sachlicher Zuständigkeit und versehen mit einem Namensregister, zu einem Spruchbuch gebunden.

VI. Verfahren vor der Schlichtungsstelle

Beweis84

Art. 66.

1 Entscheidet die Schlichtungsstelle, so prüft sie die vorgelegten Urkunden.

2 Sie kann weitere Beweise erheben, namentlich in Anwesenheit der Parteien einen Augenschein durchführen oder einen Sachverständigen befragen.

Entscheid

Art. 67.

1 Der Entscheid enthält kurze Angaben über den Sachverhalt und die angewendeten Gesetzesbestimmungen.

Klagefrist85

Art. 68.

1 Die Parteien können innert dreissig Tagen nach dem Schlichtungsvorstand, nach unbenütztem Ablauf der Offenhaltungsfrist, nach einem zweiten Vermittlungsvorstand, nach erfolgter Einsprache oder nach Eröffnung des Entscheids den Richter anrufen.

Schlichtungsstelle als Schiedsgericht

Art. 69.

1 Entscheidet die Schlichtungsstelle als Schiedsgericht,86 so werden die Vorschriften über den einfachen Prozess sachgemäss angewendet, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren.

2 Gegen den Entscheid ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Kantonsgericht zulässig.

VII. Akten

Gerichtsakten

Art. 70.

1 Gerichtsakten werden in chronologischer Reihenfolge numeriert, eingeordnet und in einem Verzeichnis aufgeführt.

Beweisurkunden

Art. 71.

1 Die Parteien reichen Beweisurkunden numeriert, eingeordnet und mit einem Verzeichnis ein. Die Gerichtskanzlei prüft die Vollständigkeit.

2 Beweisurkunden in Zivilsachen werden den Parteien zurückgegeben, wenn das Urteil rechtskräftig geworden ist.

3 Beweisurkunden im Instruktionsprozess werden zurückgegeben, wenn die Parteien es verlangen. Sie werden zuvor kopiert, soweit sie für eine Abänderung des Urteils erheblich sein können.

Archivierung

Art. 72.87

1 Akten werden archiviert:

a) in Zivilsachen und in den im Privatstrafklageverfahren erledigten Strafsachen vom Kreisgericht, beim Weiterzug mit Berufung vom Kantonsgericht;

b) in den übrigen Strafsachen von der Staatsanwaltschaft;

c) in Nachlasssachen vom Konkursamt;

d) in Haftsachen betreffend Rückkehrverbot vom Kreisgericht.

Ablieferung

a) Vermittler und Schlichtungsstelle

Art. 73.88

1 Die Schlichtungsbehörden liefern dem Staatsarchiv Entscheide, die sie in Anwendung der Zivilprozessordnung erlassen, in der Regel nach fünfzehn Jahren in geeigneter Form ab.

2 Im Übrigen können Akten und Geschäftsregister nach fünfzehn Jahren selbständig unter Wahrung der Vertraulichkeit vernichtet werden.

b) Gerichte

Art. 74.89

1 Die Gerichte liefern Akten und Spruchbücher dem Staatsarchiv ab, wenn sie diese nicht mehr häufig benötigen, in der Regel nach fünfzehn Jahren.

2 Sie erstellen Verzeichnisse in elektronischer Form (Jahrgang, Fallnummer, Parteien, Streitgegenstand) und übergeben diese mit den Akten.

3 Sie weisen das Staatsarchiv an, Akten zu Urteilen, die im Zeitpunkt der Ablieferung der Abänderung unterliegen, nicht vor Ablauf von fünfzig Jahren zu vernichten und Akten zu Urteilen von allgemeinem Interesse dauernd aufzubewahren.

4 Sie kennzeichnen Akten zu Urteilen von allgemeinem Interesse, die dauernd aufbewahrt werden sollen.

5 Staatsarchiv und Kantonsgericht können vereinbaren, dass die Gerichte bestimmte Akten nach fünfzehn Jahren selbständig unter Wahrung der Vertraulichkeit vernichten können.

VIII. Vorschuss und Sicherheitsleistung90

Bankgarantie

Art. 75.

1 Beweiskostenvorschuss91 und Sicherheit können auch als unwiderrufliche Garantie einer Bank geleistet werden, die ihren Sitz in der Schweiz hat.

Zins

Art. 76.

1 Bargeld wird nicht verzinst.

2 Der Ertrag hinterlegter Wertschriften steht dem Berechtigten zu.

IX. Unentgeltliche Prozessführung92

Verfahren

Art. 77.93

1 Das Gesuch ist mit dem amtlichen Formular einzureichen.

2 Der Richter kann weitere Berichte einholen, den Gesuchsteller befragen und die Gegenpartei zur Stellungnahme einladen.

Beginn

Art. 78.

1 Das Gesuch kann jederzeit bis zur Beendigung des Prozesses gestellt werden.

2 Die Bewilligung gilt vom Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs an, wenn der Richter nicht einen früheren Beginn anordnet.

Geltung

Art. 79.94

1 Die Bewilligung für das Hauptverfahren kann das Verfahren zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen umfassen.

2 Die Bewilligung für das erstinstanzliche Verfahren gilt nicht für das Rechtsmittelverfahren.

C. Dienstrecht

I. Amtsgeheimnis95

Aktenbeizug

Art. 80.96

1 Der Richter kann beiziehen:

a) Akten eines früheren Prozesses auf Antrag einer Partei, die daran beteiligt war;

b) Akten des Trennungsprozesses für den Scheidungsprozess;

c) Akten des Trennungs-, Scheidungs- oder Unterhaltsprozesses für den Abänderungsprozess;

d) Akten des Hauptprozesses für das Verfahren über das Honorar des Rechtsanwalts oder Rechtsagenten;

e) Akten des Haftrichters über das Rückkehrverbot bei häuslicher Gewalt für die Anordnung zivilrechtlicher Massnahmen.

Aktenherausgabe

Art. 81.

1 Der Richter kann Gerichtsakten herausgeben und Auskünfte über Gerichtsverfahren erteilen, wenn das Gesetz es ihm erlaubt.

2 Er kann Urteile in einer Form herausgeben, die nicht auf die Beteiligten schliessen lässt.

3 Im übrigen entscheidet der Präsident des Kantonsgerichts, ob Auskünfte über Gerichtsverfahren erteilt oder Gerichtsakten herausgegeben werden.

II. Auditoren97

Grundsatz

Art. 82.

1 Juristen mit abgeschlossenem Hochschulstudium können zur Ausbildung als Auditoren an den Gerichten zugelassen werden.

Tätigkeit

Art. 83.

1 Der Auditor erhält Einblick in möglichst viele Bereiche der Gerichtsschreibertätigkeit.

2 Er kann der Beratung beiwohnen, auch wenn er nicht als Gerichtsschreiber amtet.

D. Schlussbestimmungen

Sprachgebrauch

Art. 84.

1 Amts- und Funktionsbezeichnungen in dieser Gerichtsordnung beziehen sich auf beide Geschlechter.

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 85.

1 Aufgehoben werden:

a) Geschäftsordnung des Kantonsgerichtes vom 10. Juni 198798;

b) Gerichtsordnung vom 10. September 198299.

Vollzugsbeginn

Art. 86.

1 Diese Gerichtsordnung wird ab 1. Juli 1991 angewendet.

Schlussbestimmungen des II. Nachtrags vom 16. Juni 1999100

II.

Verfahren, die zum Zeitpunkt des Vollzugsbeginns dieses Nachtrags hängig sind, werden nach neuem Recht abgeschlossen.




1   nGS 26–71; nGS 34–84. In Vollzug ab 1. Juli1991. Geändert durch Art. 23 PBR vom 22. April 1994, nGS 29–45 (sGS 963.73); Nachtrag vom 18. November 1997, nGS 32–113; II. Nachtrag vom 16. Juni 1999, nGS 34–83; III. Nachtrag vom 28. November 2002, nGS 38–28; IV. Nachtrag vom 4. April 2003, nGS 38–79; V. Nachtrag vom 14. November 2009, nGS 44–94.

2   sGS 941.1.

3   sGS 961.2.

4   Vgl. Art. 2 Ziff. 3 GGA, sGS 0.1.

5   Fassung gemäss V. Nachtrag.

6   Fassung gemäss V. Nachtrag.

7   Fassung gemäss V. Nachtrag.

8   Eingefügt durch V. Nachtrag.

9   Eingefügt durch V. Nachtrag.

10   Fassung gemäss V. Nachtrag.

11   Eingefügt durch V. Nachtrag.

12   Eingefügt durch V. Nachtrag.

13   Eingefügt durch V. Nachtrag.

14   Fassung gemäss V. Nachtrag.

15   Fassung gemäss V. Nachtrag.

16   Eingefügt durch V. Nachtrag.

17   Eingefügt durch V. Nachtrag.

18   Fassung gemäss V. Nachtrag.

19   Fassung gemäss V. Nachtrag.

20   Aufgehoben durch V. Nachtrag.

21   Aufgehoben durch IV. Nachtrag.

22   Fassung gemäss V. Nachtrag.

23   Aufgehoben durch V. Nachtrag.

24   Aufgehoben durch V. Nachtrag.

25   Aufgehoben durch V. Nachtrag.

26   Eingefügt durch V. Nachtrag.

27   Fassung gemäss II. Nachtrag.

28   Fassung gemäss II. Nachtrag.

29   Art. 13 EG zum BG über Schuldbetreibung und Konkurs, sGS 971.1; Art. 2 des G betreffend die Führung des Handelsregisters, sGS 915.1.

30   Art. 11 Abs. 1 GerG, sGS 941.1.

31   Fassung gemäss IV Nachtrag.

32   Fassung gemäss II. Nachtrag.

33   Eingefügt durch II. Nachtrag.

34   Fassung gemäss II. Nachtrag.

35   Fassung gemäss II. Nachtrag.

36   Eingefügt durch II. Nachtrag.

37   Fassung gemäss II. Nachtrag.

38   Art. 11 Abs. 1 GerG, sGS 941.1.

39   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

40   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

41   Fassung gemäss V. Nachtrag.

42   Fassung gemäss II. Nachtrag.

43   Fassung gemäss V. Nachtrag.

44   Fassung gemäss V. Nachtrag.

45   Fassung gemäss II. Nachtrag.

46   Fassung gemäss II. Nachtrag.

47   Art. 275 Abs. 2 ZPG, sGS 961.2.

48   Art. 44 Abs. 2 GerG, sGS 941.1.

49   Art. 158 ff. ZPG, sGS 961.2.

50   Art. 176 ff. ZPG, sGS 961.2.

51   Art. 184 ff. ZPG, sGS 961.2.

52   Art. 196 ff. ZPG, sGS 961.2.

53   Art. 254 ff. ZPG, sGS 961.2.

54   Art. 139 Abs. 1 StP, sGS 962.1.

55   Art. 185 Abs. 1 StP, sGS 962.1.

56   Art. 204 ff. StP, sGS 962.1.

57   Eingefügt durch II. Nachtrag.

58   Fassung gemäss V. Nachtrag.

59   sGS 941.1.

60   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

61   Art. 147 ZPG, sGS 961.2.

62   Art. 106 f. ZPG, sGS 961.2; Art. 77 f. StP, sGS 962.1.

63   Art. 108 ff. ZPG, sGS 961.2; Art. 67 ff. StP, sGS 962.1.

64   Art. 115 Abs. 1 ZPG, sGS 961.2; Art. 85 Abs. 1 StP, sGS 962.1.

65   Art. 120 ff. ZPG, sGS 961.2.

66   Art. 190 ZPG, sGS 961.2.

67   Art. 158 StP, sGS 962.1.

68   Art. 307 lit. a ZPG, sGS 961.2.

69   Art. 307 lit. a ZPG, sGS 961.2.

70   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

71   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

72   Eingefügt durch II. Nachtrag.

73   Fassung gemäss II. Nachtrag.

74   Fassung gemäss II. Nachtrag.

75   Art. 62 Abs. 2 und 3 GerG, sGS 941.1.

76   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

77   Art. 62 Abs. 3 GerG, sGS 941.1.

78   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

79   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

80   www.gerichte.sg.ch.

81   Art. 274 f. Abs. 1 des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.

82   Art. 76 GerG, sGS 941.1.

83   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

84   Art. 153 Abs. 3 ZPG, sGS 961.2.

85   Art. 274 f. Abs. 1 des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.

86   Art. 274a Abs. 1 lit. c des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.

87   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

88   Fassung gemäss V. Nachtrag.

89   Fassung gemäss V. Nachtrag.

90   Art. 274 ff. ZPG, sGS 961.2.

91   Fassung gemäss II. Nachtrag.

92   Art. 282 ff. ZPG, sGS 961.2.

93   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

94   Fassung gemäss Nachtrag.

95   Art. 37 f. GerG, sGS 941.1.

96   Fassung gemäss III. Nachtrag.

97   Art.99 Abs. 2 GerG, sGS 941.1.

98   nGS 22–66 (sGS 963.1).

99   nGS 18–42 (sGS 963.2).

100   nGS 34–83.