951.1Gesetz
über die Verwaltungsrechtspflege
vom 16. Mai 19651
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der
Botschaft des Regierungsrats vom 26. April 19632 Kenntnis genommen und
erlässt
als Gesetz:
Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
a) Grundsatz
Art. 1.
1 Dieses Gesetz regelt: a)3 das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Staates, der Gemeinden
und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, insbesondere
der Zweckverbände, der Gemeindeverbände und der Konfessionsteile
sowie der öffentlich-rechtlichen Anstalten;
b) den Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen.
2 Den Verwaltungsbehörden gleichgestellt sind Private und private
Organisationen, soweit sie öffentliche Verwaltungsbefugnisse ausüben.
b) Ausnahmen
Art. 2.4
1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit eidgenössische Erlasse
und kantonale Gesetze abweichende Vorschriften enthalten.
2 Abweichende Vorschriften kantonaler Verordnungen sind zulässig,
soweit ein eidgenössischer Erlass oder ein kantonales Gesetz die Regelung
des Verwaltungsverfahrens und des Rechtsschutzes in Verwaltungsstreitsachen
auf den Verordnungsweg verweisen.
3 Den kantonalen Gesetzen gleichgestellt sind die allgemeinverbindlichen
Kantonsratsbeschlüsse und die vom Kantonsrat genehmigten rechtsetzenden
Staatsverträge.
Zuständigkeitskonflikte
a) innerhalb von Verwaltung oder Justiz
Art. 3.
1 Streitigkeiten zwischen Verwaltungsbehörden über ihre Zuständigkeit
werden von der übergeordneten Verwaltungsbehörde entschieden.
2 Streitigkeiten zwischen Gerichten über ihre Zuständigkeit als
Organe der Verwaltungsrechtspflege werden vom Kantonsgericht entschieden.
Ist die Verwaltungsrekurskommission, das Versicherungsgericht oder das Verwaltungsgericht
beteiligt, so entscheidet das Verwaltungsgericht.5
3 Hält sich keine Behörde für zuständig, so ist der
Entscheid über die Zuständigkeit von jener Behörde zu veranlassen,
die zuerst angegangen wurde. Halten sich mehrere Behörden für zuständig,
so ist der Entscheid über die Zuständigkeit von jener Behörde
zu veranlassen, welche die Zuständigkeit der zuerst angegangenen oder
zuerst tätig gewesenen Behörde bestreitet.
b) zwischen Verwaltung und Justiz
Art. 4.6
1 Können sich Verwaltungsbehörden und Gerichte über ihre
Zuständigkeit nicht einigen, entscheiden darüber Regierung und Kantonsgericht
in gegenseitigem Einvernehmen.
2 Ist die Verwaltungsrekurskommission, das Versicherungsgericht oder das
Verwaltungsgericht beteiligt, entscheiden Regierung und Verwaltungsgericht
in gegenseitigem Einvernehmen.
3 Können sich Regierung und Kantonsgericht oder Regierung und Verwaltungsgericht
nicht einigen, entscheidet der Kantonsrat.
Rechtshilfe
Art. 5.
1 Die Verwaltungsbehörden und die Gerichte als Organe der Verwaltungsrechtspflege
sind unter sich zur Rechtshilfe verpflichtet.
2 Über die Gewährung von Auskünften aus Steuerakten entscheidet
das zuständige Departement7.8
3 Entstehen Anstände über die Rechtshilfe, so finden Art. 3 und 4 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.
Zweiter Teil: Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
Behörden
a) Zuständigkeit
Art. 6.
1 Die örtliche und die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden
werden durch die Gesetzgebung bestimmt. Entgegenstehende Vereinbarungen sind
nichtig.
2 Die Verwaltungsbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von
Amtes wegen.
b) Ausstand
Art. 7.9
1 Behördemitglieder, Beamte, öffentliche Angestellte und amtlich
bestellte Sachverständige haben von sich aus in Ausstand zu treten: a) wenn sie selbst, ihre Verlobten oder Ehegatten,
ihre eingetragenen Partner, ihre Verwandten und Verschwägerten bis und
mit dem dritten Grad, ihre Adoptiv-, Pflege- oder Stiefeltern oder ihre Adoptiv-,
Pflege- oder Stiefkinder, der eingetragene Partner eines Elternteils oder
die Kinder des eingetragenen Partners an der Angelegenheit persönlich
beteiligt sind. Der Ausstandsgrund der Verschwägerung besteht nach Auflösung
der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft fort;
b) wenn sie Vertreter, Beauftragte, Angestellte oder
Organe einer an der Angelegenheit beteiligten Person sind oder in der Sache
Auftrag erteilt haben;
c) wenn sie aus anderen Gründen befangen erscheinen.
2 Behördemitglieder, die in einer Streitsache bereits bei einer Vorinstanz
mitgewirkt haben, sind nicht stimmberechtigt.
c) Entscheid über Ausstand
Art. 7bis.10
1 Es entscheiden Anstände über die Ausstandspflicht: a) von Mitgliedern einer Kollegialbehörde die
Gesamtbehörde in Abwesenheit des Betroffenen;
b) von Präsidenten der Verwaltungsrekurskommission
und des Versicherungsgerichtes der Verwaltungsgerichtspräsident;
c) von Richtern und Gerichtsschreibern eines Gerichtes
dessen Präsident;
d) von Sachverständigen die auftraggebende Stelle;
e) in den übrigen Fällen die Aufsichtsinstanz.
2 Über den Ausstand des zum Entscheid zuständigen Präsidenten
entscheidet dessen Stellvertreter.
Beteiligte
a) Grundsatz
Art. 8.11
1 An einem Verwaltungsverfahren können natürliche und juristische
Personen sowie Personenvereinigungen beteiligt sein.
2 Bezeichnen Streitgenossen oder andere Mitbeteiligte keine gemeinsame
Zustelladresse, kann die Behörde die Zustellung an einen Beteiligten
zuhanden der übrigen oder auf Begehren Einzelzustellung verfügen.
b) Handlungsfähigkeit
Art. 9.
1 Die Handlungsfähigkeit für das Verwaltungsverfahren richtet
sich nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch12, soweit das öffentliche Recht nichts anderes bestimmt.
2 Ist ein Beteiligter oder sein Vertreter unfähig, die Angelegenheit
gehörig zu führen, so kann die Behörde die Bestellung eines
Rechtsbeistandes verlangen. Wird der Aufforderung keine Folge geleistet, so
kann die Vormundschaftsbehörde auf Kosten des Beteiligten einen Rechtsbeistand
bestellen.
c) Verbeiständung und Vertretung
Art. 10.
1 Die Beteiligten können sich verbeiständen und, soweit nicht
persönliches Erscheinen gefordert wird, vertreten lassen.
2 Auf Verlangen der Behörde hat sich der Vertreter durch schriftliche
Vollmacht auszuweisen.
3 ...13
d) Wohnsitz oder Sitz im Ausland
Art. 10bis.14
1 Beteiligte mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland bezeichnen eine Zustelladresse
in der Schweiz oder einen Vertreter mit Wohn- oder Geschäftssitz in der
Schweiz.
2 Kommt ein Beteiligter dieser Pflicht nicht nach, werden Mitteilungen
im amtlichen Publikationsorgan eröffnet oder wird er als unentschuldigt
abwesend behandelt.
Eingaben
Art. 11.
1 Begehren sind auf Verlangen der Behörde mit einer kurzen Begründung
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu geben.
2 Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich
beizulegen.
3 Eingaben an eine unzuständige Stelle werden von dieser der zuständigen
Stelle übermittelt. Der Absender ist hievon zu benachrichtigen.
Elektronische Einreichung
Art. 11bis.15
1 Eingaben und Beilagen können elektronisch eingereicht werden, wenn
die Behörde diese Form zugelassen hat. Die Behörde veröffentlicht
ihre Adresse für elektronische Eingaben im Internet.
2 Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, das die Eingabe
und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur
des Absenders versehen sein. Die Behörde bestimmt das Format der Übermittlung.
3 Die Behörde oder das von ihr beauftragte Organ kann verlangen, dass
Eingabe und Beilagen in Papierform nachgereicht werden.
Ermittlung des Sachverhaltes
a) im allgemeinen
Art. 12.
1 Die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan16 ermittelt den Sachverhalt
und erhebt die Beweise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunftspersonen
und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen,
durch Augenschein sowie auf andere geeignete Weise.
2 Sind zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine besonderen Erhebungen
nötig, so sind nur die von den Beteiligten angebotenen und die leicht
zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsachen aufzunehmen.
b) Aussagen
Art. 13.17
1 Für den Beweis durch Parteiaussagen, Zeugen und Sachverständige
gelten sachgemäss die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung
vom 19. Dezember 200818.
c) Ausnahmen in Steuersachen
Art. 14.
1 In Steuersachen sind Dritte nur auskunfts- und vorlagepflichtig, soweit
besondere Vorschriften der Steuergesetzgebung19 dies vorsehen.
Rechtliches Gehör
Art. 15.
1 Personen und Behörden, gegen die sich eine Eingabe richtet, ist
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn die Eingabe nicht offensichtlich
unzulässig oder unbegründet ist.
2 Verfügungen, die erheblich belasten, sind nur zulässig, wenn
die Betroffenen den wesentlichen Sachverhalt kennen und Gelegenheit zur Stellungnahme
hatten. Ausgenommen ist die Veranlagung von Steuern, Taxen und Gebühren.
3 Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn wegen Gefahr sofort verfügt
werden muss.
Übersetzung und andere Hilfsmittel
Art. 15bis.20
1 Können sich Behörde, Beteiligte und mitwirkende Dritte nicht
verständigen, wie es die Wahrung des rechtlichen Gehörs erfordert,
zieht die Behörde oder das von ihr beauftragte Organ einen Übersetzer
oder eine andere geeignete Hilfsperson bei.
2 Die Vorschriften über die Sachverständigen werden sachgemäss
angewendet.
3 Mündliche Aussagen können in solchen Fällen durch schriftliche
ersetzt werden.
Akteneinsicht
Art. 16.
1 Die Beteiligten haben Anspruch auf Einsicht in die Akten, soweit nicht
wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen.
2 Die Verweigerung der Einsichtnahme ist mit kurzer Begründung in
den Akten zu vermerken. Der wesentliche Inhalt eines Aktenstückes, in
das die Einsicht verweigert wird, muss so weit mitgeteilt werden, als dies
ohne Verletzung des zu schützenden Interesses möglich ist.
3 ...21
Fristansetzung
Art. 17.
1 Die Behörde setzt den Beteiligten für die Mitwirkung angemessene
Fristen an.
2 Werden die Fristen nicht eingehalten, so kann die Behörde ohne Rücksicht
auf die Säumigen verfügen, wenn sie dies angedroht hat.
Vorsorgliche Massnahmen
Art. 18.
1 Die Behörde kann zur Erhaltung des Zustandes oder zur Sicherung
bedrohter rechtlicher Interessen vorsorgliche Massnahmen treffen.
2 Für die Regierung verfügt das zuständige Departement,
für die übrigen Kollegialbehörden der Vorsitzende.22
Neue Vorbringen
Art. 19.
1 Die Beteiligten können bis zum Abschluss des Verfahrens neue Begehren
stellen und sich auf neue Tatsachen, Beweismittel und Vorschriften berufen.
Verfahrensleitung bei Kollegialbehörden
Art. 20.
1 Für Kollegialbehörden kann der Vorsitzende oder ein beauftragtes
Organ23
verfahrensleitende Anordnungen treffen.
Beschlussfassung
a) im allgemeinen
Art. 21.
1 Die Behörde fasst ihren Beschluss aufgrund des Sachverhaltes und
der massgeblichen Vorschriften.
2 Sie ist an Begehren von Beteiligten nicht gebunden.
3 Sie würdigt die Beweise nach freier Überzeugung.
b) von Kollegialbehörden24
Art. 22.
1 Kollegialbehörden sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit
der Mitglieder anwesend ist. Sind Ersatzmitglieder gesetzlich vorgesehen,
so muss die Behörde vollzählig besetzt sein.
2 Zur gültigen Beschlussfassung ist die Zustimmung der Mehrheit
der Anwesenden erforderlich. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit
ist der Antrag angenommen, für den der Vorsitzende stimmt.
3 Die Geschäftsordnung kann Zirkulationsbeschlüsse vorsehen.
c) Präsidialverfügung
Art. 23.
1 In Fällen, die keinen Aufschub gestatten und in denen die
Gesamtbehörde nicht rechtzeitig einberufen werden kann, verfügt
der Vorsitzende an deren Stelle.
2 Er hat in der nächsten Sitzung der Gesamtbehörde darüber
zu berichten.
Verfügungen
a) Inhalt
Art. 24.25
1 Die Verfügung soll enthalten: a) die Tatsachen, die Vorschriften und die Gründe,
auf die sie sich stützt;
b) den Rechtsspruch der Behörde;
c) die Festsetzung der Kosten und der Kostentragungspflicht;
d) die Belehrung über das zulässige ordentliche
Rechtsmittel, die Frist und die Instanz. Wurde ein Vorladungstermin oder eine
Frist versäumt, bezieht sich die Belehrung auch auf die Wiederherstellung;
e) die Daten der Verfügung und der Zustellung.
2 Vorbehalten bleiben Abweichungen im nichtschriftlichen Verfahren und,
wenn ein ordentliches Rechtsmittel offensteht, Abweichungen gegenüber
Abs. 1 Bst. a in Angelegenheiten, in denen gleichartige Verfügungen
in grosser Zahl ergehen.
b) Eröffnung
Art. 25.
1 Die Verfügung ist den Betroffenen zu eröffnen. Als Betroffene
gelten auch Dritte, deren eigene schutzwürdige Interessen durch die Verfügung
berührt werden.
2 Die Verfügung ist schriftlich zu eröffnen, ausgenommen in den
Fällen, wo Gefahr im Verzug liegt oder eine Angelegenheit in Anwesenheit
des Betroffenen sofort erledigt wird.
3 Ist die Verfügung mündlich eröffnet worden, so können
die Betroffenen innert fünf Tagen die schriftliche Eröffnung verlangen.
c) öffentliche Bekanntmachung
Art. 26.26
1 Verfügungen werden durch Veröffentlichung im amtlichen Publikationsorgan
eröffnet, wenn der Betroffene unbekannten Aufenthaltes ist und keinen
Vertreter mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat oder wenn er im Ausland
Wohnsitz oder Sitz hat und keine Zustelladresse bezeichnet.
2 Ist die gleiche Verfügung an eine grössere Zahl von Personen
oder an nicht einzeln bestimmte Personen gerichtet, ist sie durch öffentliche
Bekanntmachung zu eröffnen.
Elektronische Zustellung
Art. 26bis.27
1 Mit schriftlicher Zustimmung des Beteiligten können Zustellungen
elektronisch erfolgen.
Wiedererwägungsgesuche
Art. 27.
1 Wiedererwägungsgesuche sind zulässig, begründen aber keinen
Anspruch auf eine Stellungnahme der Behörde in der Sache und hemmen den
Fristenlauf nicht.
Widerruf
Art. 28.
1 Verfügungen können durch die erlassende Behörde oder durch
die Aufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden, wenn der Widerruf
die Betroffenen nicht belastet oder wenn er aus wichtigen öffentlichen
Interessen geboten ist.
2 Erleidet jemand, der im Vertrauen auf die widerrufene Verfügung
gutgläubig Aufwendungen oder Vorkehren getroffen hat, durch den Widerruf
Schaden, so hat er Anspruch auf billige Entschädigung, wenn ihn am Widerruf
kein Verschulden trifft. Der Anspruch richtet sich gegen das Gemeinwesen,
dessen Organ die widerrufene Verfügung getroffen hat.
3 Verfügungen in Abgabesachen, die mit ordentlichen Rechtsmitteln
nicht oder nicht mehr anfechtbar sind, können nicht widerrufen werden.
Vorbehalten bleiben Änderungen der Verfügung bei schuldhafter Nichtentrichtung
einer Abgabe oder in Wiederaufnahmeverfahren gemäss Art. 81 ff. dieses Gesetzes und in Revisionsverfahren gemäss Art. 197 des Steuergesetzes28.29
Rückgabe von Urkunden und anderen Sachen
Art. 29.
1 Ist eine Verfügung widerrufen oder ist ihre Rechtswirkung aus einem
anderen Grunde nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die
Urkunden oder anderen Sachen, die zum Nachweis von Rechten aus der Verfügung
oder zu deren Ausübung bestimmt waren, ohne Entschädigung zurückfordern.
2 Wird an solchen Urkunden oder anderen Sachen ein schutzwürdiges
Interesse glaubhaft gemacht, so können sie wieder ausgehändigt werden,
nachdem die Behörde sie als ungültig gekennzeichnet hat.
Zeitbestimmungen
Art. 30.30
1 Soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt, finden die Bestimmungen
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008
über die gerichtliche Vorladung, die Form der Zustellung, die
Fristen und die Wiederherstellung sachgemässe Anwendung.31
2 Die Gerichtsferien gelten nicht: a) im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden;
b) in Streitigkeiten über die fürsorgerische
Freiheitsentziehung;
c) im Beschwerdeverfahren nach dem Einführungsgesetz
zur Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen32;
d) in Fällen, die der Gerichtspräsident
dringlich erklärt.
3 Die Beteiligten werden auf die Ausnahmen nach Abs. 2 Bst. b
bis d dieser Bestimmung hingewiesen.
Gesetzliche Fristen
Art. 30bis.33
1 Gesetzliche Fristen haben bei Nichtbeachtung Verwirkungsfolge, wenn das
Gesetz nichts anderes bestimmt.
Wiederherstellung
Art. 30ter.34
1 Ausser nach Art. 148 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
vom 19. Dezember 200835 kann die Wiederherstellung auch
angeordnet werden, wenn der Verfahrensgegner zustimmt.
2 Es können weitergezogen werden: a) der Wiederherstellungsentscheid betreffend einen
End- oder Teilentscheid nach den Vorschriften, die für diesen gelten;
b) der Entscheid über die Wiederherstellung einer
Rechtsmittelfrist nach den Vorschriften, die für den Entscheid über
das Rechtsmittel gelten.
Ordnungsstrafen
Art. 31.36
1 Mit mündlichem oder schriftlichem Verweis oder mit Ordnungsbusse
bis zu Fr. 1000.– wird bestraft, wer als Beteiligter, Vertreter
eines Beteiligten oder Dritter: a) das Verfahren mutwillig eingeleitet hat oder führt;
b) im Verfahren gesetzliche Vorschriften oder Anordnungen
der Behörde oder des von ihr beauftragten Organs verletzt;
c) im Verfahren gute Sitte und Anstand verletzt.
2 Zuständig ist die Behörde, bei der das Verfahren anhängig
ist.
3 Die Bussen fallen dem Gemeinwesen zu, dessen Behörde sie auferlegt
hat.
Ergänzende Vorschriften
Art. 31bis.37
1 Die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Vorschriften
über die elektronische Übermittlung.
Dritter Teil: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen
A. Organisation
Organe
Art. 32.38
1 In Verwaltungsstreitsachen entscheiden: a) die oberste Verwaltungsbehörde einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer selbstständigen
öffentlich-rechtlichen Anstalt;
b) die Verwaltungsrekurskommission und das
Versicherungsgericht;
c) die Regierung;
cbis) das Departement;
d) das Verwaltungsgericht;
e) der Einzelrichter des Kreisgerichtes, das
Kreisgericht und das Kantonsgericht.
Abis. Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor Gerichten39
Geschäftsleitung
a) im Allgemeinen
Art. 33.40
1 Der Präsident leitet die Geschäfte des Gerichtes.
2 Ist das Gericht in Abteilungen oder Kammern gegliedert, stehen die Befugnisse
des Präsidenten dem Abteilungs- oder Kammerpräsidenten zu.
3 Ist der Präsident verhindert und kein Stellvertreter verfügbar,
wird er durch den amtsältesten Richter, wenn notwendig durch einen Ersatzrichter,
vertreten.
b) Übertragung von Befugnissen
Art. 34.41
1 Der Präsident kann während des Verfahrens seine Befugnisse
einem Gerichtsmitglied übertragen.
2 Er leitet Haupt- und Schlussverhandlung selbst.
Eingaben
a) Zahl der Exemplare
Art. 35.42
1 Eingaben sollen in der erforderlichen Zahl eingereicht werden, damit
Gericht und Beteiligte je ein Exemplar erhalten.
2 Fehlende Exemplare können von der Gerichtskanzlei zulasten des Einreichenden
erstellt werden.
b) Beschränkung auf das Wesentliche
Art. 36.43
1 Begehren und Begründung sind auf das Wesentliche zu beschränken.
2 Der Gerichtspräsident kann weitschweifige oder Sitte und Anstand
verletzende Eingaben zurückweisen und Nichtbehandlung androhen für
den Fall, dass die Mängel nicht innert gesetzter Frist behoben werden.
3 Vorbehalten bleibt die Auflage von Kosten oder einer Ordnungsstrafe.
Beschlussfassung
a) Vollzähligkeit
Art. 37.44
1 Um Recht zu sprechen, muss das Gericht vollzählig sein.
2 Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
b) Änderung der Zusammensetzung
Art. 38.45
1 Ändert die Zusammensetzung des Gerichtes während des Verfahrens,
ist dies den Beteiligten mitzuteilen.
2 Die Verhandlungen sind auf Antrag oder von Amtes wegen zu wiederholen,
soweit es im Interesse Beteiligter liegt.
c) Zirkulationsbeschlüsse
Art. 39.46
1 Das Gericht kann auf dem Zirkulationsweg entscheiden: a) über Eingaben, die offensichtlich unzulässig
oder unbegründet sind;
b) wenn das Gesetz keine Verhandlung vorschreibt und
die Geschäftsordnung es vorsieht.
2 Zirkulationsbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit der Richter
und sind als solche zu kennzeichnen.
Präsidialverfügung
Art. 39bis.47
1 Der Präsident kann verfügen über: a) Nichteintreten auf offensichtlich verspätete
oder aus andern Gründen offensichtlich unzulässige Eingaben;
b) Abschreibung eines Verfahrens, wenn kein Urteil
und kein Nichteintretensentscheid zu fällen sind.
2 Er begründet die Verfügung kurz und setzt den Beteiligten eine
Frist von vierzehn Tagen, innert der durch einfache Erklärung ein Entscheid
des Gerichtes verlangt werden kann.
Unterzeichnung
Art. 39ter.48
1 Präsident und Gerichtsschreiber unterzeichnen die Entscheide des
Gerichtes.
2 Ist der Präsident oder der Gerichtsschreiber verhindert, unterzeichnet
stellvertretend ein Richter, der beim Entscheid mitgewirkt hat.
3 Für die elektronische Zustellung genügt die elektronische Signatur
des Gerichtes.
Veröffentlichung
Art. 39quater.49
1 Das Gericht kann Entscheide von allgemeinem Interesse in geeigneter Weise
bekannt geben.
2 Das Gericht veröffentlicht Entscheide von grundsätzlicher Bedeutung.
3 Die Namen der Beteiligten werden in der Regel nicht erwähnt.
B. Rekurs
Rekursinstanzen
a) oberste Verwaltungsbehörde der
Gemeinde usw.
Art. 40.50
1 Verfügungen unterer Instanzen einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft oder einer selbständigen öffentlich-rechtlichen
Anstalt können mit Rekurs an die oberste Verwaltungsbehörde
einer Körperschaft oder einer Anstalt weitergezogen werden.
2 Gemeinden können durch rechtsetzendes Reglement bestimmen,
dass Verfügungen und Entscheide unterer Instanzen unmittelbar
an die kantonale Rekursinstanz weitergezogen werden können.
b) Verwaltungsrekurskommission als Vorinstanz des Verwaltungsgerichtes
Art. 41.51
1 Bei der Verwaltungsrekurskommission können mit Rekurs angefochten
werden: a) Sozialhilfe:
Verfügungen auf Rückerstattung
finanzieller Sozialhilfe;
b) Arbeitnehmerschutz:
1. Verfügungen der zum Vollzug des eidgenössischen
Arbeitsgesetzes zuständigen Stellen betreffend die Anwendbarkeit des
Gesetzes, die Arbeits- und Ruhezeit, den Sonderschutz der jugendlichen und
weiblichen Arbeitnehmer und die Betriebsordnung;
2. Verfügungen der zum Vollzug des Bundesgesetzes
über die Heimarbeit zuständigen Stelle;
c) Berufsbildung:
Verfügungen des Amtes für
Berufsbildung gegenüber Lehrbetrieben und Lehrlingen;
d) Landwirtschaft:
1. Verfügungen und Einspracheentscheide der für
den Vollzug des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht zuständigen
Behörde;
2. Verfügungen nach Art. 80 und 86 des Bundesgesetzes
über das bäuerliche Bodenrecht;
3. Verfügungen der für den Vollzug der Vorschriften
über Investitionskredite, Strukturverbesserungsbeiträge und Betriebshilfe
in der Landwirtschaft zuständigen Stellen;
4. Einspracheentscheide der Meliorationskommission
nach Art.
47 des Meliorationsgesetzes;
e) Schätzungen:
1. Entscheide der zuständigen Gemeindebehörde
oder der Schätzungskommission im Kostenverlegungsverfahren nach Strassengesetz;
2. Entscheide der Schätzungskommission oder des
Gemeinderates nach Art.
8,
13,
21,
22,
29 und
32 des Wasserbaugesetzes;
3. Verfügungen und Entscheide der Schätzungskommission
nach dem Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung
eines Arbeitsbeschaffungskontos;
4. Verfügungen und Entscheide der zuständigen
Behörde bei Landumlegung und Grenzbereinigung nach Art. 116 Abs. 3
Bst. b und Art.
122 Abs. 2 des Baugesetzes;
f) Jagd:
Entscheide des Wildschadenschätzers;
g) öffentliche Dienstpflichten:
1. Verfügungen der Feuerschutzkommission betreffend
die Feuerwehrdienstpflicht oder die Ersatzsteuerpflicht;
2. Verfügungen der Feuerschutzkommission betreffend
die Wind- und Feuerwachpflicht;
3. Verfügungen der für die Festlegung der
Wasserwehrpflicht zuständigen Behörde;
gbis) Strassenverkehr:
Verfügungen
der für den Vollzug der Vorschriften der Strassenverkehrsgesetzgebung
über Fahrzeuge und Fahrzeugführer zuständigen Behörden;
h) Abgaben:
1. Verfügungen oder, soweit das Einspracheverfahren
vorgesehen ist, Einspracheentscheide der Steuerveranlagungsbehörden,
einschliesslich Verfügungen bzw. Einspracheentscheide über Steuerausscheidungen;
2. Einspracheentscheide des kantonalen Steueramtes
betreffend Steuerbezug sowie Verzugszinsen;
3. Entscheide des Gemeinderates betreffend die Veranlagung
zum Feuerwehrdienstersatz;
4. Einspracheentscheide der Militärpflichtersatzverwaltung;
5. selbständige Verfügungen und Entscheide
der obersten Verwaltungsbehörde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft
oder einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt über
Gebühren, Taxen, Beiträge und andere öffentlich-rechtliche
Geldleistungen Privater sowie über öffentlich-rechtliche Sicherheitsleistungen
und Rückerstattungen Privater;
6. Verfügungen des zuständigen Departementes
über Perimeterbeiträge an das Rheinunternehmen;
7. Verfügungen des zuständigen Departementes
über die Beiträge der Gemeinden nach dem Linthgesetz;
i) Verfügungen und Entscheide, für welche
die Regierung, wenn nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen,
durch Verordnung die Möglichkeit des Weiterzuges an die Verwaltungsrekurskommission
vorsieht.
c) Versicherungsgericht
Art. 42.53
1 Beim Versicherungsgericht können mit Rekurs angefochten werden: a) Verfügungen und Einspracheentscheide, gegen
die nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts54 Beschwerde erhoben werden kann;
abis) Einspracheentscheide der Sozialversicherungsanstalt
über ausserordentliche Ergänzungsleistungen;
ater) Verfügungen und Entscheide des
Gemeinderates über Mutterschaftsbeiträge und Bevorschussung von
Unterhaltsbeiträgen;
b) ...
bbis) ...
bter) Einspracheentscheide der Sozialversicherungsanstalt
des Kantons St.Gallen über Prämienverbilligungen für Versicherte
in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen;
c) Einspracheentscheide der Durchführungsstellen
der Kinderzulagengesetzgebung;
d) ...
e) Verfügungen und Entscheide, für welche
die Regierung, wenn nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen,
durch Verordnung die Möglichkeit des Weiterzugs an das Versicherungsgericht
vorsieht.
2 Es ist oberes Gericht, wenn das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsinstanz
vorschreibt.
e) Departement
Art. 43bis.56
1 Sofern nicht der Weiterzug an die Verwaltungsrekurskommission, an das
Versicherungsgericht oder an die Regierung offensteht, können mit Rekurs
beim zuständigen Departement angefochten werden: a) Verfügungen und Entscheide der obersten Verwaltungsbehörde
einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer selbständigen
öffentlich-rechtlichen Anstalt, ausgenommen der Verwaltungskommission
der Gebäudeversicherungsanstalt;
b) Verfügungen und Entscheide der Verwaltungsbehörden
des Staates, ausgenommen des Erziehungsrates, des Universitätsrates,
des Rates der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen, des Verwaltungsrates
der Spitalverbunde und des Gesundheitsrates.
f) Sprungbeschwerde
Art. 43ter.57
1 Wenn gegen den Rekursentscheid die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
offensteht, können Regierung und zuständiges Departement mit Zustimmung
des Rekurrenten auf den Entscheid verzichten und die Streitsache als Beschwerde
dem Verwaltungsgericht zur Erledigung überweisen.
g) bei vorsorglichen und Vollstreckungsmassnahmen von Verwaltungsbehörden
Art. 44.58
1 Vorsorgliche Massnahmen und Vollstreckungsmassnahmen von Verwaltungsbehörden,
eingeschlossen die Androhung des Vollstreckungszwangs, sind bei der in der
Hauptsache zuständigen Rekursinstanz anfechtbar.
2 Für die Regierung entscheidet das zuständige Departement, für
die übrigen Kollegialbehörden der Vorsitzende.
3 Entscheide über Vollstreckungsmassnahmen sowie Entscheide der Verwaltungsrekurskommission
und des Versicherungsgerichtes über vorsorgliche Massnahmen sind endgültig.
Rekursberechtigung
Art. 45.59
1 Zur Erhebung des Rekurses ist berechtigt, wer an der Änderung oder
Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids ein eigenes schutzwürdiges
Interesse dartut.
2 Zur Wahrung öffentlicher Interessen steht das Rekursrecht auch der
zuständigen Behörde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft
oder einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt zu.
Rekursgründe
Art. 46.
1 Mit dem Rekurs können alle Mängel der angefochtenen
Verfügung oder des angefochtenen Entscheides geltend gemacht
werden, besonders die Unzuständigkeit der erlassenden Behörde,
der Verstoss gegen wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes
sowie die Rechtswidrigkeit und die Unangemessenheit des Inhaltes der
Verfügung oder des Entscheides.
2 Im Bereich der Autonomie60 einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer selbständigen
öffentlich-rechtlichen Anstalt kann sich der Rekurrent vor der
kantonalen Rekursinstanz nicht auf die Unangemessenheit der Verfügung
oder des Entscheides berufen. Ausgenommen sind Angelegenheiten, in
denen eine Körperschaft oder eine Anstalt Staatsbeiträge
erhält.61
3 Neue Begehren sind zulässig.
Rekursfristen
Art. 47.
1 Der Rekurs kann innert vierzehn Tagen seit der Eröffnung der Verfügung
oder des Entscheides eingereicht werden.
2 Rekurse gegen vorsorgliche Massnahmen und gegen Vollstreckungsmassnahmen
sind innert fünf Tagen anzubringen.
3 Aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung erwächst den Betroffenen
kein Nachteil.62
Einreichung des Rekurses
a) im allgemeinen
Art. 48.
1 Der Rekurs ist der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Er muss einen
Antrag sowie eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung enthalten.
Er ist zu unterzeichnen.
2 Fehlen Antrag, Darstellung des Sachverhaltes, Begründung oder Unterschrift,
so fordert die Rekursinstanz oder ein von ihr beauftragtes Organ63 den Rekurrenten unter
Ansetzung einer Frist auf, den Rekurs zu ergänzen. Die Ergänzung
kann zu Protokoll gegeben werden.
3 Mit der Aufforderung zur Ergänzung ist anzudrohen, dass nach unbenützter
Frist auf den Rekurs nicht eingetreten werde.
c) Beilagen
Art. 50.
1 Dem Rekurs ist die angefochtene Verfügung oder der angefochtene
Entscheid samt allfälligen Beweismitteln beizulegen. Soweit das nicht
möglich ist, sind sie zu bezeichnen.
2 Genügt der Rekurs diesen Anforderungen nicht, so fordert die Rekursinstanz
oder ein von ihr beauftragtes Organ65 den Rekurrenten unter Ansetzung einer Frist auf, die
Verfügung oder den Entscheid und die Beweismittel nachträglich beizubringen.
3 Mit der Aufforderung zur nachträglichen Beibringung ist anzudrohen,
dass nach unbenützter Frist aufgrund der Akten entschieden werde.
Aufschiebende Wirkung
Art. 51.66
1 Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht aus wichtigen
Gründen die Vollstreckbarkeit anordnet.
2 Die Rekursinstanz kann eine gegenteilige Verfügung treffen. Für
die Regierung verfügt das zuständige Departement, für die übrigen
Kollegialbehörden der Vorsitzende. Die Verfügung ist endgültig.
Teilrechtskraft
Art. 51bis.67
1 Die Rekursinstanz kann den Umfang der aufschiebenden Wirkung feststellen
und ausscheidbare Teile der Verfügung, die nicht angefochten sind, rechtskräftig
erklären.
2 Für die Regierung verfügt das zuständige Departement,
für die übrigen Kollegialbehörden der Vorsitzende.
Aktenüberweisung
Art. 52.
1 Die Vorinstanz ist zur Überweisung der Akten verpflichtet.
Vernehmlassungen
Art. 53.68
1 Die Vorinstanz und die Betroffenen erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme,
wenn der Rekurs nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet
ist.
Verständigungsversuch
Art. 54.
1 Die Rekursinstanz versucht in geeigneten Fällen eine gütliche
Verständigung.
Mündliche Verhandlung
Art. 55.69
1 Eine mündliche Verhandlung wird angeordnet, wenn sie zur Wahrung
der Parteirechte notwendig ist oder zweckmässig erscheint.
2 Gerichtsverhandlungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung und eine allfällige
mündliche Eröffnung des Entscheids sind öffentlich.
3 Die Öffentlichkeit kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden,
wenn es das öffentliche Interesse oder das schutzwürdige Interesse
eines Beteiligten erfordert.
Sitzungspolizei
Art. 55bis.70
1 Der Verhandlungsleiter sorgt für den ungestörten Gang der Verhandlungen.
Er kann Dritte und im Fall grober oder wiederholter Ordnungsstörungen
auch Beteiligte oder ihre Vertreter aus der Verhandlung wegweisen.
2 Erscheint die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdet, veranlasst
er polizeilichen Schutz und wenn nötig die Durchsuchung von Personen
und Sachen.
Entscheid
Art. 56.71
1 Die Rekursinstanz entscheidet, ohne an die Anträge der Beteiligten
gebunden zu sein.
2 Sie kann die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen.
Diese ist an die Rechtsauffassung gebunden, die dem Rückweisungsentscheid
zugrunde liegt.
Abschreibung
Art. 57.72
1 Wird der Rekurs zurückgezogen oder sonst gegenstandslos, wird er
abgeschrieben.
2 Für die Regierung verfügt das zuständige Departement,
für die übrigen Kollegialbehörden der Vorsitzende oder ein
beauftragtes Organ.
Ergänzende Vorschriften
Art. 58.73
1 Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, richtet sich der Rekurs
sachgemäss nach den Vorschriften des zweiten Teils dieses Gesetzes über
das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden.
2 Gegen Entscheide der Verwaltungsrekurskommission und des Versicherungsgerichtes
sind Wiedererwägungsgesuche nicht zulässig.
C. Beschwerde
Beschwerden
a) gegen Verwaltungsrekurskommission und Versicherungsgericht
Art. 59.74
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide der Verwaltungsrekurskommission
und des Versicherungsgerichtes. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn das
Versicherungsgericht als oberes Gericht entschieden hat.
2 Der Präsident des Verwaltungsgerichtes beurteilt Beschwerden gegen
Verfügungen der Verwaltungsrekurskommission und des Versicherungsgerichtes
über die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie
die amtliche Verteidigung.
b) gegen Verwaltungsbehörden
Art. 59bis.75
1 Sofern kein ordentliches Rechtsmittel an eine Verwaltungsbehörde
oder eine verwaltungsunabhängige Kommission des Bundes oder an das Bundesverwaltungsgericht
offensteht, beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
und Entscheide der Regierung, der Departemente, des Erziehungsrates, des Universitätsrates,
des Rates der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen, der Verwaltungskommission
der Gebäudeversicherungsanstalt, des Verwaltungsrates der Spitalverbunde
und des Gesundheitsrates.
2 Die Beschwerde ist unzulässig: | a) |
in folgenden Angelegenheiten: |
|
1. |
Staatsaufsicht, wenn nicht Verletzung der Autonomie geltend gemacht
wird; |
|
2. |
... |
|
3. |
Finanzausgleich; |
|
3bis. |
Beiträge zur Förderung der Vereinigung von Gemeinden und
Inkorporation von Schulgemeinden; |
|
4. |
Wahlen und Ernennungen. Zulässig ist die Beschwerde gegen Verfügungen
und Entscheide im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und gegen
Disziplinarmassnahmen, unzulässig jedoch bei der erstmaligen Begründung
des Dienstverhältnisses und bei einer Beförderung, es sei denn,
eine Verletzung der Gleichstellung der Geschlechter werde geltend gemacht.
...
|
| b) |
gegen Entscheide über: |
|
1. |
Beschwerden gegen die konfessionellen Oberbehörden in rein kirchlichen
Angelegenheiten nach Art. 109 Abs. 2 der Kantonsverfassung;76 |
|
2. |
... |
|
3. |
... |
|
4. |
des zuständigen Departementes und der Regierung nach dem Gemeindevereinigungsgesetz.77 |
3 Der Präsident des Verwaltungsgerichtes beurteilt Beschwerden gegen
Verfügungen des zuständigen Departementes über die unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie die notwendige und die amtliche
Verteidigung.
c) vorsorgliche und Vollstreckungsmassnahmen
Art. 60.78
1 Der Präsident des Verwaltungsgerichtes beurteilt Beschwerden gegen
vorsorgliche Massnahmen und gegen Vollstreckungsmassnahmen, eingeschlossen
die Androhung des Vollstreckungszwanges: a) der Verwaltungsrekurskommission und des Versicherungsgerichtes;
b) der Regierung und der Departemente, wenn die Hauptsache
beim Verwaltungsgericht anfechtbar ist.
2 Er beurteilt Beschwerden gegen Entscheide der Departemente über
vorsorgliche Massnahmen, wenn die Hauptsache beim Verwaltungsgericht anfechtbar
ist.
Beschwerdeberechtigung der Regierung79
Art. 60bis.80
1 Die Regierung81 ist zur Erhebung der
Beschwerde berechtigt, wenn eine Verfügung oder ein Entscheid einer Verwaltungsbehörde
des Staates aufgehoben oder geändert wurde.
Beschwerdegründe
Art. 61.
1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen
geltend gemacht werden.82
2 Der Beschwerdeführer kann sich auch darauf berufen, die angefochtene
Verfügung oder der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig
oder unvollständig festgestellten Sachverhalt.
3 Neue Begehren sind unzulässig.
Stellungnahme zum Beweisergebnis
Art. 62.
1 Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis des Beweisverfahrens
zu äussern.
Entscheid
Art. 63.
1 Das Verwaltungsgericht darf über die Begehren des Beschwerdeführers
nicht hinausgehen und die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen
Entscheid nicht zu dessen Nachteil ändern.
Ergänzende Vorschriften
Art. 64.83
1 Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, richtet sich die Beschwerde
sachgemäss nach den Vorschriften über den Rekurs und ergänzend
nach den Vorschriften des zweiten Teils dieses Gesetzes über das Verfahren
vor den Verwaltungsbehörden.
D. Öffentlich-rechtliche Klage
1. Klage vor dem Versicherungsgericht
Klagefälle
Art. 65.84
1 Das Versicherungsgericht beurteilt: a) Streitigkeiten nach Art. 57 Abs. 3 und
6 sowie Art. 59 und 89 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung85;
abis) Streitigkeiten nach Art. 55 und
57 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung86;
b) Streitigkeiten nach Art. 26 Abs. 4 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung87;
c) Streitigkeiten nach Art. 27 des Bundesgesetzes
über die Militärversicherung88;
d) Streitigkeiten zwischen Familienausgleichskassen;
e) Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Versicherungen
für Behördenmitglieder, Beamte und öffentliche Angestellte;
ebis) Streitigkeiten nach Art. 73 des
Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge89;
f) weitere Streitigkeiten, für welche die Regierung,
wenn nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, durch Verordnung
die Möglichkeit der Klage vor dem Versicherungsgericht vorsieht.
2 Es ist oberes Gericht, wenn das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsinstanz
vorschreibt.
Massgebliche Vorschriften
Art. 66.
1 Die Klage vor dem Versicherungsgericht richtet sich sachgemäss nach
den Vorschriften über den Rekurs, soweit dieser Abschnitt nichts anderes
bestimmt.
Klageerhebung
Art. 67.
1 Richtet sich der Anspruch gegen ein Gemeinwesen, so kann die Klage erst
erhoben werden, wenn die oberste in der Sache zuständige Verwaltungsbehörde
des Gemeinwesens den Anspruch abgelehnt hat.
Stellungnahme zum Beweisergebnis
Art. 68.
1 Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis des Beweisverfahrens
zu äussern.
Rechtsmittel
Art. 71.92
1 Entscheide des Versicherungsgerichtes können innert vierzehn Tagen
mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Der Weiterzug
ist unzulässig, wenn das Versicherungsgericht als oberes Gericht entschieden
hat.
1bis. Klage vor der Verwaltungsrekurskommission93
Klagefälle
Art. 71a.94
1 Die Verwaltungsrekurskommission beurteilt Anfechtungen: a) der fürsorgerischen Freiheitsentziehung nach
Art. 314 a, 397 a bis 397 f, 405 a und 406 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches95;
b) der Bevormundung, Verbeiratung und Verbeiständung
von Erwachsenen nach Art. 369 bis 372 und 392 bis 395 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches96;
c) der Entscheidungen der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde
betreffend die Zustimmung zur Sterilisation Entmündigter oder dauernd
Urteilsunfähiger nach Art. 6 Abs. 2 Bst. b und Art. 7
Abs. 2 Bst. g des Bundesgesetzes über Voraussetzungen und Verfahren
bei Sterilisationen97;
d) der Entscheidungen der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde
betreffend die Zustimmung zur Entnahme regenerierbarer Gewebe oder Zellen
bei urteilsunfähigen oder unmündigen Personen nach Art. 13
Abs. 2 Bst. i des eidgenössischen Transplantationsgesetzes
vom 8. Oktober 200498.
2 Der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission kann mit Berufung an das
Kantonsgericht weitergezogen werden.
Präsidialentscheide
Art. 71b.99
1 Der Präsident der Verwaltungsrekurskommission entscheidet über: a) Erteilung der aufschiebenden Wirkung;
b) Bestellung eines Rechtsbeistandes.
Verfahren
Art. 71c.100
1 Die Klage gegen die fürsorgerische Freiheitsentziehung muss keine
Begründung enthalten.101
2 Wird die fürsorgerische Freiheitsentziehung angefochten, veranlasst
der Präsident unverzüglich eine richterliche Einvernahme.102
3 Die Parteien erhalten Gelegenheit, von der Verwaltungsrekurskommission
angehört zu werden und sich zur Stellungnahme des Sachverständigen
zu äussern.
Ergänzende Vorschriften
Art. 71d.103
1 Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, richtet sich die richterliche
Beurteilung sachgemäss nach den Vorschriften über den Rekurs und
ergänzend nach den Vorschriften des zweiten Teils dieses Gesetzes über
das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden.
2. Klage vor dem Zivilrichter104
Klagefälle
Art. 72.105
1 Der Zivilrichter beurteilt: a) öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche
gegenüber Staat, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder
Anstalten;
b) ...
c) andere öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die
durch besondere Gesetzesbestimmung dem Zivilrichter zugewiesen
sind.
Massgebliche Vorschriften
Art. 74.107
1 Die öffentlich-rechtliche Klage vor dem Zivilrichter richtet sich
nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008108 und des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung vom 15. Juni 2010109.
3. Klage vor der Regierung111
Klagefälle
Art. 76.
1 Die Regierung112 beurteilt, wenn nicht
der Staat Partei ist: a) Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen;
b) öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in anderen
Angelegenheiten, in denen weder eine Verfügung ergehen, noch Klage vor
einer anderen Instanz erhoben werden kann.
Massgebliche Vorschriften
Art. 77.
1 Die Klage vor der Regierung113 richtet
sich sachgemäss nach den Vorschriften über den Rekurs.
2 Richtet sich der Anspruch gegen ein Gemeinwesen, so kann die Klage erst
erhoben werden, wenn die oberste in der Sache zuständige Verwaltungsbehörde
des Gemeinwesens den Anspruch abgelehnt hat.
3 Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis des Beweisverfahrens
zu äussern.
Rechtsmittel
Art. 78.114
1 Entscheide der Regierung in Klagefällen können innert vierzehn
Tagen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.
4. Klage vor dem Verwaltungsgericht
Klagefälle
a) im allgemeinen115
Art. 79.
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt:116 a) öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Sinne
von Art. 76 dieses Gesetzes, wenn der Staat Partei ist;
b) öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Sinne
von Art. 76 dieses Gesetzes, die von der Regierung117 mit Zustimmung der Parteien dem Verwaltungsgericht
zur Erledigung überwiesen werden.
2 Das Verwaltungsgericht beurteilt ferner öffentlich-rechtliche Streitigkeiten,
für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde
vorschreibt. Die Zuweisung an das Versicherungsgericht gemäss Art. 65 lit. f dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.
b) vermögensrechtliche Ansprüche
Art. 79bis.118
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt vermögensrechtliche Ansprüche
aus der Mitgliedschaft bei einer Behörde oder aus dem öffentlichen
Beamten- oder Angestelltenverhältnis; ausgenommen sind Ansprüche
von Behördemitgliedern, Beamten und Angestellten aus öffentlich-rechtlichen
Versicherungen.
Massgebliche Vorschriften
Art. 80.
1 Die Klage vor dem Verwaltungsgericht richtet sich sachgemäss nach
den Vorschriften über die Beschwerde.
2 Richtet sich der Anspruch gegen ein Gemeinwesen, so kann die Klage erst
erhoben werden, wenn die oberste in der Sache zuständige Verwaltungsbehörde
des Gemeinwesens den Anspruch abgelehnt hat.
E. Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens
Wiederaufnahmefälle
Art. 81.
1 Gegen Verfügungen und Entscheide kann die Wiederaufnahme des Verfahrens
mit der Begründung verlangt werden: a) die Verfügung oder der Entscheid sei durch
Arglist oder strafbare Handlung beeinflusst gewesen;
b) die Behörde habe sich in einem offenkundigen
Irrtum über entscheidende Tatsachen befunden;
c) die Behörde habe wesentliche Tatsachen oder
Beweismittel, die zur Zeit des Erlasses der Verfügung oder des Entscheides
bestanden hätten, nicht gekannt.
2 Auf Wiederaufnahmebegehren wird nur eingetreten, wenn die Gründe
mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht geltend gemacht werden können
und das auch bei zumutbarer Sorgfalt unmöglich war.
Instanzen
Art. 82.
1 Über Wiederaufnahmebegehren entscheidet die Instanz, welche die
Verfügung oder den Entscheid getroffen hat.
2 Ihr Entscheid kann innert vierzehn Tagen an die zuständige Rechtsmittelinstanz
weitergezogen werden.
Frist
Art. 83.
1 Das Wiederaufnahmebegehren kann innert drei Monaten eingereicht werden,
nachdem der Betroffene vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten hat, spätestens
aber innert zehn Jahren seit der Eröffnung der Verfügung oder des
Entscheides.
2 Das Wiederaufnahmebegehren, mit dem geltend gemacht wird, die Verfügung
oder der Entscheid sei durch Arglist oder strafbare Handlung beeinflusst gewesen,
ist an keine Frist gebunden.
Aufschiebende Wirkung
Art. 84.
1 Den Wiederaufnahmebegehren und der Anfechtung von Entscheiden darüber
kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn diese von der angerufenen Instanz
angeordnet wird.
2 Für die Regierung119 entscheidet
das zuständige Departement, für die übrigen Kollegialbehörden
der Vorsitzende.
Entscheid
Art. 85.
1 Hat ein Betroffener ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung
der Verfügung oder des Entscheides, so darf die Behörde die Verfügung
oder den Entscheid nur ändern oder aufheben, wenn schutzwürdigere
Interessen es erfordern. Sie hat unter Berücksichtigung aller Umstände
einen Ausgleich der Interessen anzustreben.
2 Art. 28 Abs. 2 dieses Gesetzes findet sachgemässe
Anwendung.
Ergänzende Vorschriften
Art. 86.
1 Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, finden auf die Wiederaufnahmebegehren
und auf die Anfechtung von Entscheiden darüber die Vorschriften über
den Rekurs bzw. über die Beschwerde sachgemässe Anwendung.
Klage vor dem Zivilrichter
Art. 87.120
1 Im Verfahren der öffentlich-rechtlichen Klage vor dem Zivilrichter
richtet sich die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Schweizerischen
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 betreffend die Revision121.
F. Rechtsverweigerungsbeschwerde
Beschwerdefälle
Art. 88.
1 Rechtsverweigerungsbeschwerde kann erhoben werden, soweit kein ordentliches
Rechtsmittel gegeben ist oder offenstand.
2 Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann geltend gemacht werden, dass
eine Behörde: a) sich weigere, eine vorgeschriebene Amtshandlung
vorzunehmen oder sie ungerechtfertigt verzögere;
b) die Amtsgewalt missbraucht oder sich einer strafbaren
Handlung oder Unterlassung schuldig gemacht habe;
c) bei Ausübung der Befugnisse sonst willkürlich
gehandelt habe.
Instanzen
Art. 89.122
1 Über Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen: a) untere Instanzen einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft oder Anstalt entscheidet die oberste Verwaltungsbehörde
der Körperschaft oder Anstalt;
b) untere Verwaltungsbehörden des Staates oder
oberste Verwaltungsbehörden einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft
oder Anstalt entscheidet das zuständige Departement;
c) Departemente entscheidet die Regierung;
d) Verwaltungsrekurskommission oder Versicherungsgericht
entscheidet das Verwaltungsgericht.
2 Der Entscheid nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung kann mit
Rekurs an das zuständige Departement, der Entscheid nach Abs. 1
Bst. b dieser Bestimmung mit Rekurs an die Regierung weitergezogen werden.
Der Rekursentscheid kann mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten
werden.
Frist
Art. 90.
1 Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist zulässig innert dreissig Tagen,
nachdem der Betroffene vom Beschwerdegrund Kenntnis erhalten hat.
2 Die Beschwerde, mit der die ungerechtfertigte Verzögerung einer
Amtshandlung geltend gemacht wird, ist an keine Frist gebunden.
Aufschiebende Wirkung
Art. 91.
1 Den Rechtsverweigerungsbeschwerden und der Anfechtung von Entscheiden
darüber kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn sie von der Rechtsmittelinstanz
angeordnet wird.
2 Für die Regierung123 entscheidet
das zuständige Departement, für die übrigen Kollegialbehörden
der Vorsitzende.
Ergänzende Vorschriften
Art. 92.
1 Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, finden auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde
und auf die Anfechtung von Entscheiden darüber die Vorschriften über
den Rekurs bzw. über die Beschwerde sachgemässe Anwendung.
Klage vor dem Zivilrichter
Art. 93.124
1 Im Verfahren der öffentlich-rechtlichen Klage vor dem Zivilrichter
richtet sich die Rechtsverweigerungsbeschwerde nach den Vorschriften der Schweizerischen
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 betreffend die Beschwerde125.
G. Rechtsschutz gegen Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht126
Zuständigkeit
Art. 93bis.127
1 Ein hauptamtlicher Richter der Verwaltungsrekurskommission ist
richterliche Behörde für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht128.
2 Er kann Fälle Mitgliedern der Verwaltungsrekurskommission
zuteilen.
a) Verfahren
Art. 93ter.129
1 Der Rechtsschutz gegen Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht richtet
sich sachgemäss nach den Vorschriften über den Rekurs.
H. Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden
Erläuterung
a) Voraussetzung
Art. 93quater.130
1 Ist der Rechtsspruch unklar, unvollständig oder widersprüchlich,
erläutert ihn die Behörde oder das Gericht auf Antrag oder von Amtes
wegen.
b) Verfahren
Art. 93quinquies.131
1 Das Erläuterungsgesuch ist schriftlich einzureichen. Es bezeichnet
die beanstandeten Punkte des Rechtsspruchs.
2 Der Verfahrensgegner erhält Gelegenheit zur Vernehmlassung, wenn
das Gesuch nicht offensichtlich unbegründet ist.
3 Die Behörde oder das Gericht entscheidet ohne Verhandlung.
c) Weiterzug
Art. 93sexies.132
1 Die Ablehnung der Erläuterung kann mit dem gleichen Rechtsmittel
weitergezogen werden wie der Entscheid, dessen Erläuterung beantragt
wird.
2 Entspricht die Behörde oder das Gericht dem Gesuch, wird der Entscheid
neu eröffnet.
Berichtigung
Art. 93septies.133
1 Offenkundige Versehen eines Entscheids, wie Schreibfehler, Rechnungsirrtümer
oder irrige Bezeichnung der Beteiligten, lässt die Behörde oder
das Gericht, bei einem Kollegium der Vorsitzende, ohne weiteres berichtigen.
Vierter Teil: Kosten
Amtliche Kosten
a) im allgemeinen
Art. 94.
1 Wer eine Amtshandlung zum eigenen Vorteil oder durch sein Verhalten veranlasst,
hat die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten. Er kann überdies zum
Ersatz der Barauslagen der Behörde verpflichtet werden.
2 Die Kostenverfügung wird von der in der Hauptsache zuständigen
Behörde getroffen.
b) Sonderfälle
Art. 95.
1 In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren
ganz oder teilweise abgewiesen werden.
2 Kosten, die ein Beteiligter durch Trölerei oder anderes ungehöriges
Verhalten oder durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften veranlasst,
gehen zu seinen Lasten. Ferner hat jeder Beteiligte die Kosten zu übernehmen,
die durch nachträgliches Vorbringen von Begehren, Tatsachen oder Beweismitteln
entstehen, deren rechtzeitige Geltendmachung ihm möglich und zumutbar
gewesen wäre.
3 Vom Gemeinwesen werden, wenn es nicht überwiegend finanzielle Interessen
verfolgt, in der Regel keine amtlichen Kosten erhoben.134
c) Vorschüsse
Art. 96.
1 Die Behörde kann einen Kostenvorschuss verlangen.
2 Entspricht der Betroffene trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen der
Aufforderung nicht, so kann das Verfahren abgeschrieben werden oder die anbegehrte
Amtshandlung unterbleiben, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.
cbis) solidarische Haftung
Art. 96bis.135
1 Mehrere für die gleiche Amtshandlung Gebührenpflichtige haften
solidarisch, soweit die Behörde nichts anderes verfügt.
d) Erlass
Art. 97.
1 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die Behörde auf Kostenvorschüsse
und auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichten.
e) Ausnahmen136
Art. 97bis.137
1 Keine amtlichen Kosten werden erhoben: a) in Klagefällen betreffend fürsorgerische
Freiheitsentziehung, wenn sich der Betroffene in ungünstigen wirtschaftlichen
Verhältnissen befindet;
b) im Beschwerdeverfahren betreffend das öffentlich-rechtliche
Dienstverhältnis; Art. 343 Abs. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts138 wird sachgemäss angewendet.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 95 Abs.
2 dieses Gesetzes.
Ausseramtliche Kosten
a) Anspruch
Art. 98.139
1 In Klagefällen und im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht
besteht Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
2 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit
sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen.
3 In der Regel werden keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen: a) zulasten der Gemeinde im Rekursverfahren vor Gemeindebehörden;
b) in erstinstanzlichen und in Einspracheverfahren;
c) bei Abstimmungsbeschwerden.
b) Pflicht
Art. 98bis.140
1 Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten
nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt.
c) ergänzende Vorschriften
Art. 98ter.141
1 Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008 über die Parteientschädigung142 finden sachgemässe
Anwendung.
Unentgeltliche Rechtspflege
Art. 99.143
1 In den Klagefällen, vor Verwaltungsrekurskommission, vor Versicherungsgericht
und vor Verwaltungsgericht sowie wenn das Bundesrecht es vorschreibt, werden
die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährt.
2 Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008 über die unentgeltliche Rechtspflege144 finden
sachgemässe Anwendung.
3 Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden bewilligt das zuständige
Departement die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
Ergänzende Vorschriften
Art. 100.
1 Die Regierung145 erlässt durch
Verordnung146 ergänzende Vorschriften
über die Kosten.
2 Sie147 regelt insbesondere die Gebührenansätze148 sowie die
Entschädigungen an Zeugen und Sachverständige.
Fünfter Teil: Vollstreckung
Vollstreckbarkeit
Art. 101.
1 Verfügungen und Entscheide sind vollstreckbar, wenn sie mit ordentlichen
Rechtsmitteln nicht oder nicht mehr angefochten werden können, es sei
denn, die erlassende Behörde habe die Vollstreckbarkeit auf einen späteren
Zeitpunkt festgesetzt.
2 Wenn Gefahr im Verzug ist, kann die erlassende Behörde die Vollstreckbarkeit
schon vor Eintritt der Rechtskraft anordnen.
Zuständigkeit
a) Verfügungen
Art. 102.
1 Die verfügende Behörde sorgt für die Vollstreckung.
b) Entscheide
Art. 103.
1 Entscheide sind von der ersten Instanz zu vollstrecken.
2 Rechtsmittelinstanzen, die zugleich Aufsichtsbehörde sind, können
ihren Entscheid selbst vollstrecken oder die Vollstreckung einem ihnen untergeordneten
Verwaltungsorgan übertragen.
3 Die amtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden von den Rechtsmittelinstanzen
erhoben.
Zwangsvollstreckung
a) Geld- und Sicherheitsleistungen
Art. 104.
1 Ist die Verfügung oder der Entscheid auf eine Geld- oder
Sicherheitsleistung gerichtet, so erfolgt die Zwangsvollstreckung
nach den Vorschriften über die Schuldbetreibung149.
b) Handlungen, Duldungen, Unterlassungen
Art. 105.
1 Ist die Verfügung oder der Entscheid auf Vornahme einer Handlung,
auf Duldung oder auf Unterlassung gerichtet, so erfolgt die Zwangsvollstreckung,
wenn nötig mit polizeilicher Hilfe, auf dem Wege der Ersatzvornahme durch
die Behörde oder einen von ihr beauftragten Dritten oder durch unmittelbaren
Zwang.
2 Sofern nicht Gefahr im Verzug liegt, muss das Zwangsmittel unter Ansetzung
einer angemessenen Frist angedroht werden.
3 Die Zwangsvollstreckung durch Ersatzvornahme oder durch unmittelbaren
Zwang findet keine Anwendung in Abgabesachen.
Androhung der Ungehorsamsstrafe
Art. 106.
1 Die Behörde kann die für den Fall des Ungehorsams gesetzlich
vorgesehene Strafe androhen.
2 Enthält der angewendete Erlass keine Strafbestimmung, so kann die
in Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches150 vorgesehene
Strafe angedroht werden.
Klagefälle
Art. 107.151
1 In Klagefällen vor dem Zivilrichter sowie in damit zusammenhängenden
Revisions- und Beschwerdeverfahren gelten für die Vollstreckung die Vorschriften
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008152.
Sechster Teil: Schlussbestimmungen
Anpassung von Gesetzen
a) Gesetz über die Gesetzessammlung und das Amtsblatt
Art. 108.
Das Gesetz über die Gesetzessammlung und das Amtsblatt
vom 21. Dezember 1953153 wird wie folgt geändert:
a) Art. 1 wird wie folgt geändert:
«1. Inhalt
Aufzunehmende Erlasse
Art. 1.
1 In die Gesetzessammlung sind aufzunehmen 1.die allgemeinverbindlichen Erlasse des Staates und
seiner Anstalten; eingeschlossen sind die allgemeinverbindlichen Vereinbarungen
und die gestützt darauf erlassenen Vorschriften, die Normalarbeitsverträge
und die Allgemeinverbindlicherklärungen;
2.die dem Referendum unterstellten Ausgaben und Kreditbeschlüsse
des Grossen Rates;
3.die Erlasse der Konfessionsteile, die vom Grossen
Rat oder vom Regierungsrat genehmigt sind.»
b) Art. 2 wird wie folgt geändert:
«Art. 2 Ziff. 3 und 4.
1 In die Gesetzessammlung sind nicht aufzunehmen: 3.die Geschäftsreglemente; in die Gesetzessammlung
aufzunehmen sind jedoch die Geschäftsreglemente des Grossen Rates, des
Regierungsrates, des Kantonsgerichtes und des Verwaltungsgerichtes;
4.die Hausordnungen und Dienstreglemente von Anstalten,
die Reglemente der Kantonalbank sowie die Lehrpläne, die Prüfungs-
und die Promotionsvorschriften von Schulen; der Regierungsrat kann jedoch
die Aufnahme in die Gesetzessammlung anordnen.»
h) Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenbeihilfe
Art. 115.160
1
n) EG zum BG über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes
Art. 120.165
1
o) Gesetz über die Melioration der Rheinebene
Art. 121.
Das Gesetz über die Melioration der Rheinebene und
die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos vom 21. Dezember 1941166 wird wie folgt geändert:
a)In Art. 9 Abs. 1 Ziff. 4 wird das
Wort «Rekurskommission» ersetzt durch «Verwaltungsrekurskommission».
b)Art. 14 wird wie folgt geändert:
«Art.
14. Die Verwaltungsrekurskommission entscheidet über alle Rekurse
gegen Verfügungen und Entscheide der Schätzungskommission.»
c)In Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz werden
die Worte «beim Präsidenten der Rekurskommission» ersetzt
durch die Worte «an die Verwaltungsrekurskommission».
In Art. 15 Abs. 2 und 3 wird das Wort «Rekurskommission» ersetzt
durch «Verwaltungsrekurskommission».
d)In Art. 17 zweiter Satz Ziff. 2 werden
die Worte «nicht an den ordentlichen Richter, sondern nur an die in
Art. 14 genannte Rekurskommission» ersetzt durch
die Worte «an die Verwaltungsrekurskommission».
q) Gewässernutzungsgesetz
Art. 123.
Das Gesetz über die Gewässernutzung vom 5.
Dezember 1960168 wird wie folgt geändert:
b) ordentliche Gerichte
Art. 47.
1 Die ordentlichen Gerichte entscheiden über: 1.bestrittene Privatrechte an Gewässern,
2.Einsprachen privatrechtlicher Natur im Verleihungsverfahren,
3.Streitigkeiten zwischen Beliehenen und anderen Nutzungsberechtigten.
c) Verwaltungsgericht
Art. 47bis.
1 169
2 Das Verwaltungsgericht entscheidet ferner in Streitigkeiten zwischen
Staat und Beliehenen aus dem Verleihungsverhältnis.
s) Gesetz über die Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuer
Art. 125.171
1
u) Gebäudeversicherungsgesetz
Art. 127.
Das Gesetz über die Gebäudeversicherung
vom 26. Dezember 1960173 wird wie
folgt geändert:174
Anpassung des Verordnungsrechtes
Art. 132.
1 Das Verordnungsrecht ist diesem Gesetz anzupassen.
Übergangsbestimmungen
Art. 133.
1 Die vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes eröffneten Verfügungen
und Entscheide sind nach dem bisherigen Recht weiterziehbar.
2 Soweit bisherige Rechtsmittelinstanzen aufgehoben sind179, entscheiden
die neu zuständigen Behörden.
3 In Rekursverfahren, die vor Vollzugsbeginn des Enteignungsgesetzes180 anhängig gemacht worden sind, werden
ausseramtliche Kosten nach den bisherigen Bestimmungen zugesprochen.181
Vollzugsbeginn
Art. 134.
1 Die Regierung182 bestimmt, wann dieses
Gesetz in Vollzug tritt.
Finanzreferendum
Art. 135.
1 Dieses Gesetz ist gemäss Art. 10 des Gesetzes
über den kantonalen Finanzhaushalt und das Finanzreferendum vom 17. Juni
1929183
der Volksabstimmung zu unterstellen.
Schlussbestimmungen des III. Nachtragsgesetzes vom 9. November 1995184
III.
1.185
2. Die nach Vollzugsbeginn dieses Nachtragsgesetzes
eröffneten Verfügungen und Entscheide sind nach diesem Nachtragsgesetz
weiterziehbar.
IV.
Im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
vom 16. Mai 1965186 wird «Regierungsrat»
unter Anpassung an den Text durch «Regierung» ersetzt.
Schlussbestimmungen des IV. Nachtragsgesetzes vom 1. April 1999187
III.
Verfahren, die zum Zeitpunkt des Vollzugsbeginns dieses
Nachtragsgesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen.
Rechtsmittelverfahren gegen Entscheide, die vor Vollzugsbeginn dieses
Nachtragsgesetzes gefällt wurden, richten sich nach bisherigem
Recht.
Schlussbestimmungen des V. Nachtrags vom 23. Januar 2007188
III.
1. Die nach bisherigem Recht zuständige Instanz
schliesst Verfahren, die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bei ihr
hängig sind, nach bisherigem Recht ab.
2. Die nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses eröffneten
Verfügungen und Entscheide sind nach neuem Recht weiterziehbar.
.
Schlussbestimmungen des VI. Nachtrags vom 17. Juni 2007189
III.
In Verfahren, die bei Vollzugsbeginn diese Erlasses
hängig sind, richtet sich die Rekursberechtigung nach bisherigem
Recht.
1 nGS 3, 477; nGS 9, 141; nGS 16–35;
nGS 19–117; nGS 22–51; nGS 29–43; nGS 32–63;
nGS 39–64; nGS 42–56. Vom Grossen Rat erlassen am 3. Februar
1965; in der Volksabstimmung angenommen worden und rechtsgültig
geworden am 16. Mai 1965; vom Bundesrat genehmigt am 18. Januar 1966;
in Vollzug ab 1. Juli 1966. Geändert durch
Art. 23 des G über Ergänzungsleistungen
zur eidg Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 20.
März 1966, nGS 4, 21 (sGS 351.5;
aufgehoben); Abschnitt II des NG zum JG vom 21. März 1966, nGS 4, 68 (sGS 853.1; aufgehoben); Art. 4 des
EG zum eidg Arbeitsgesetz vom 21. März 1966, nGS 4, 74
(sGS 511.1); Art. 51 KVG vom
16. Oktober 1966, nGS 4, 421 (sGS 331.11;
aufgehoben); Art. 12 DelG vom 27. November
1967, nGS 5, 267 (sGS 141.5); Art. 42 des EG zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung
vom 19. Mai 1968, nGS 5, 382 (aufgehoben); Art. 27 lit.
d AMG vom 18. Juni 1968, nGS 5, 410 (sGS 385.1, aufgehoben);
Art. 62 FSG vom 18. Juni 1968, nGS 5, 511
(sGS 871.1); Art. 23 StipG vom
3. Dezember 1968, nGS 5, 533 (sGS 211.5);
Art. 56 WBG vom 23. März 1969, nGS 6, 258
(sGS 734.11); Art. 211 lit.
h StG vom 23. Juni 1970, nGS 7, 171 (sGS 811.1;
aufgehoben); Art. 16 lit. b des Fremdenverkehrsgesetzes
vom 25. April 1971, nGS 7, 559 (sGS 575.1;
aufgehoben); Art. 137 BauG vom 6. Juni 1972,
nGS 8, 134 (sGS 731.1); Art. 28 DG vom
28. März 1974, nGS 9, 569 (sGS 161.3);
NG vom 20. Juni 1974, nGS 9, 596; Abschnitt III des II.
NG zum G über die Arbeitslosenversicherung, die Arbeitslosenfürsorge
und die Arbeitsvermittlung vom 9. Januar 1975, nGS 10–24 (sGS 361.1; aufgehoben); Art. 64 MelG vom
31. März 1977, nGS 12–70 (sGS 633.1); Abschnitt III des IX. NG zum ZP vom 5. Januar 1978, nGS 13–7 (sGS 961.1; aufgehoben); Art. 9 GIVU vom 28. Juni 1979, nGS 14–87 (sGS 911.51); Art. 60 GesG vom 28. Juni 1979,
nGS 15–33 (sGS 311.1);
Art. 257 GG vom 23. August 1979, nGS 15–59 (sGS 151.2); Art. 56 PG vom
10. April 1980, nGS 15–69 (sGS 451.1);
Abschnitt II des X. NG zum ZP vom 8. Januar 1981, nGS 16–13 (sGS 961.1; aufgehoben); Abschnitt II
Ziff. 3 des NG zum BauG vom 6. Januar 1983, nGS 18–56 (sGS 731.1), Art. 138 VSG vom
13. Januar 1983, nGS 18–9 (sGS 213.1);
Art. 70 EntG vom 31. Mai 1984, nGS 19–91 (sGS 735.1); Art. 12 GMB vom
5. Dezember 1985, nGS 21–76 (sGS 372.1);
Art. 8 GRB-LR vom 8. Januar 1987, nGS 22–17 (sGS 672.32); Art. 105 GerG vom
2. April 1987, nGS 22–32 (sGS 941.1);
Art. 16 RhG vom 18. Juni 1987, nGS 22–64 (sGS 734.21); Art. 53 GHS
vom 26. Mai 1988, nGS 23–70 (sGS 217.11); Art. 118 StrG vom 12. Juni 1988,
nGS 23–81 (sGS 732.1);
Art. 8 GRB-LS vom 8. November 1990, nGS 25–86 (sGS 672.43); Abschnitt I des V. NG
zum StG (Art. 210bis StG)
vom 21. Juni 1990, nGS 25–92 (sGS 811.1); Art. 313 ZPG vom 20. Dezember
1990, nGS 26–39 (sGS 961.2);
Abschnitt II Ziff. 2 des III. NG zum KVG vom 2. Juni 1991, nGS 26–129 (sGS 331.11; aufgehoben); Art. 20 ELG vom
22. September 1991, nGS 26–132 (sGS 351.5); II. NG vom 7. Mai 1992, nGS 27–52;
Art. 44 AnwG vom 11. November 1993, nGS 29–44 (sGS 963.70); Art. 17 des
GRB über die Arbeitslosenhilfe vom 13. Januar 1994, nGS 29–16 (sGS 361.12, aufgehoben); Art. 9 EG
zum BG über das bäuerliche Bodenrecht vom 13. Januar 1994,
nGS 29–18 (sGS 613.1);
Art. 104 StVG vom 16. Juni 1994, nGS 29–68 (sGS 140.1); Art. 19 EG
zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung vom 13. Januar 1994, nGS 29–84 (sGS 350.1); Art. 17 des EG zur Bundesgesetzgebung
über die Krankenversicherung vom 9. November 1995, nGS 30–121 (sGS 331.11); III. NG vom 9. November
1995, nGS 31–27; Art. 68 JG vom
17. November 1994, nGS 31–50 (sGS 853.1); Abschnitt II Ziff. 2 des VII. NG zum EG zum Schweizerischen
Zivilgesetzbuch vom 11. Januar 1996, nGS 31–53 (sGS 911.1); Art. 50 KZG vom 11. April 1996,
nGS 31–123 (sGS 371.1);
Art. 54 SHG vom 27. September 1998, nGS 33–104 (sGS 381.1); Art. 278 StG vom
9. April 1998, nGS 33–116 (sGS 811.1);
Art. 13 VKoG vom 18. Juni 1998, nGS 34–12 (sGS 731.2); IV. NG vom 1. April 1999,
nGS 34–54; Art. 32 des
G über die Pädagogische Fachhochschule Rorschach vom 17.
Juni 1999, nGS 34–61 (sGS 216.1);
II. NG zum VG vom
26. Mai 2000, nGS 35–35 (sGS 161.1); Art. 18 des GGS vom
9. November 2000, nGS 35–64 (sGS 814.1); Art. 35 LaG vom
21. Juni 2002, nGS 37–91 (sGS 610.1); Abschnitt
II Ziff. 2 des III. Nachtrags zum ZPG vom 7. November
2002, nGS 37–101 (sGS 961.2); Abschnitt III des KRB über
die Änderung des PHG vom 3. April 2003, nGS 38–44 (sGS 215.20); Abschnitt VIII des III. Nachtrags
zum GerG vom
7. November 2002, nGS 38–54 (sGS 941.1);
Art. 10 des Linthgesetzes vom 4. April 2002, nGS 38–110 (sGS 734.31); Abschnitt II des Nachtrags zum JG vom
29. Juni 2004, nGS 39–123 (sGS 853.1); V über die Zuständigkeit im Rechtsschutz gegen
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 19. Dezember 2006,
nGS 42–29 (sGS 951.11);
V. Nachtrag vom 23. Januar 2007, nGS 42–55;
Art. 63 des Gemeindevereinigungsgesetzes vom 20. Februar 2007,
nGS 42–60 (sGS 151.3); VI. Nachtrag vom 17. Juni
2007, nGS 42–99; Abschnitt II des X. Nachtrags
zum GesG vom
15. April 2008, nGS 43-95 (sGS 311.1);
Abschnitt II Ziff. 5 des IV. Nachtrags zum GerG vom 1. Juni
2008, nGS 44–52 (sGS 941.1); Abschnitt
X Art. 166 des GG vom 17. Februar 2009, nGS 44–102 (sGS 151.2);
Art. 25 des EG-ZPO vom 15. Juni 2010, nGS 45–99 (sGS 961.2).
2 ABl 1963, 429.
3 Geändert durch GG.
4 Fassung gemäss V. Nachtrag.
5 Zweiter Satz geändert
durch EntG.
6 Fassung gemäss V. Nachtrag.
7 In der Regel das Finanzdepartement; Art. 24 lit. c GeschR, sGS 141.3.
8 Art. 93 Abs. 3 StG, sGS 811.1.
9 Geändert durch EG-ZPO, sGS 961.2.
10 Eingefügt durch EG-ZPO, sGS 961.2.
11 Geändert durch EG-ZPO, sGS 961.2.
12 Art. 12 bis 19 sowie 54 und
55 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.
13 Abs. 3 aufgehoben durch AnwG.
14 Geändert durch EG-ZPO, sGS 961.2.
15 Eingefügt durch EG-ZPO, sGS 961.2.
16 Art. 23 lit. c StVG, sGS 140.1; ErmV, sGS 141.41.
17 Geändert durch EG-ZPO, sGS 961.2.
18 SR 272, Art. 160 ff., 169 ff.,
183 ff. und 192.
19 Vgl. StG,
sGS 811.1.
20 Eingefügt durch EG-ZPO, sGS 961.2.
21 Aufgehoben durch StG.
22 Eingefügt
durch III. NG.
23 Art. 23 lit. c StVG, sGS 140.1; ErmV, sGS 141.41.
24 Vgl. auch Art. 101 GG,
sGS 151.2.
25 Geändert durch EG-ZPO, sGS 961.2.
26 Fassung gemäss V. Nachtrag.
27 Eingefügt durch EG-ZPO, sGS 961.2.
28 sGS 811.1.
29 Zweiter Satz geändert durch StG.
30 Geändert durch EG-ZPO, sGS 961.2.
31 SR
272, Art. 133 ff., 138, 142 ff. und 147 ff.
33 Eingefügt durch EG-ZPO, sGS 961.2.
34 Eingefügt durch EG-ZPO, sGS 961.2.
35 SR 272.
36 Geändert durch EG-ZPO, nGS 961.2.
37 Eingefügt durch EG-ZPO, sGS 961.2.
38 Geändert durch IV. Nachtrag zum GerG.
39 Eingefügt
durch EG-ZPO (sGS 961.2).
40 Geändert durch EG-ZPO, sGS 961.2.
41 Eingefügt durch EG-ZPO, sGS 961.2.
42 Eingefügt durch EG-ZPO, sGS 961.2.
43 Eingefügt durch EG-ZPO, sGS 961.2.
44 Eingefügt durch EG-ZPO, sGS 961.2.
45 Eingefügt durch EG-ZPO, sGS 961.2.
46 Eingefügt durch EG-ZPO, sGS 961.2.
47 Eingefügt durch EG-ZPO, sGS 961.2.
48 Eingefügt durch EG-ZPO, sGS 961.2.
49 Eingefügt durch EG-ZPO, sGS 961.2.
50 Fassung gemäss V. Nachtrag.
51 Geändert durch EG-ZPO, sGS 961.2.
52 Aufgehoben durch EG-ZPO, sGS 961.2.
53 Fassung gemäss V. Nachtrag.
54
SR 830.1.
55 Aufgehoben durch V. Nachtrag.
56 Fassung gemäss V. Nachtrag.
57 Eingefügt durch III. NG.
58 Fassung gemäss V. Nachtrag.
59 Fassung gemäss VI. Nachtrag.
60 Art. 89 KV,
sGS 111.1; Art. 155 Abs. 4 GG, sGS 151.2.
61 Geändert durch GG.
62 Fassung gemäss III. NG.
63 Art. 23 lit. c StVG, sGS 140.1; ErmV, sGS 141.41.
64 Aufgehoben durch V. Nachtrag.
65 Art. 23 lit. c StVG, sGS 140.1; ErmV, sGS 141.41.
66 Fassung gemäss V. Nachtrag.
67 Eingefügt durch V. Nachtrag.
68 Fassung gemäss V. Nachtrag.
69 Geändert durch EG-ZPO, sGS 961.2.
70 Eingefügt durch EG-ZPO, sGS 961.2.
71 Geändert durch EG-ZPO, sGS 961.2.
72 Fassung gemäss V. Nachtrag.
73 Geändert durch EG-ZPO, sGS 961.2.
74 Geändert durch EG-ZPO, sGS 961.2.
75 Geändert durch GG.
78 Fassung gemäss V. Nachtrag.
79 Fassung gemäss III. NG.
80 Eingefügt durch II. NG.
81 Fassung gemäss III. NG.
82 Fassung gemäss III. NG.
83 Geändert durch EG-ZPO, sGS 961.2.
84 Fassung gemäss V. Nachtrag.
85
SR 832.10.
86 SR 832.20.
87 SR 831.20.
88 SR 833.1.
89
SR 831.40.
90 Aufgehoben durch V. Nachtrag.
91 Aufgehoben durch AnwG.
92 Fassung gemäss V. Nachtrag.
93 Eingefügt durch GerG.
94 Geändert durch EG-ZPO, sGS 961.2.
95 SR 210.
96 SR 210.
97 SR 211.111.1.
98 SR 810.21.
99 Eingefügt durch GerG.
100 Eingefügt durch GerG.
101 Geändert durch NG zum EG zum Schweizerischen
Zivilgesetzbuch.
102 Geändert
durch NG zum EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch.
103 Geändert durch EG-ZPO, sGS 961.2.
104 Geändert durch II. NG zum VG.
105 Geändert durch II. NG zum VG.
106 Aufgehoben durch II. NG zum VG.
107 Geändert durch EG-ZPO, sGS 961.2.
108 SR 272.
110 Aufgehoben durch II. NG zum VG.
111 Fassung gemäss III. NG.
112 Fassung gemäss III. NG.
113 Fassung gemäss III. NG.
114 Fassung gemäss III. NG.
115 Geändert durch StVG.
116 Fassung gemäss III. NG.
117 Fassung gemäss III. NG.
118 Eingefügt durch StVG.
119 Fassung gemäss III. NG.
120 Geändert durch EG-ZPO, sGS 961.2.
121
Art. 328 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008, SR 272.
122 Geändert durch EG-ZPO, sGS 961.2.
123 Fassung gemäss III. NG.
124 Geändert durch EG-ZPO, sGS 961.2.
125
Art. 319 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008, SR 272.
126 Eingefügt durch
IV. NG.
127 Geändert durch IV. Nachtrag zum GerG;
in Vollzug ab 1. Oktober 2008.
128
Art. 73 ff. des BG über Ausländerinnen und Ausländer
vom 16. Dezember 2005, SR 142.20.
129 Geändert durch EG-ZPO, sGS 961.2.
130 Eingefügt durch EG-ZPO, sGS 961.2.
131 Eingefügt durch EG-ZPO, sGS 961.2.
132 Eingefügt durch EG-ZPO, sGS 961.2.
133 Eingefügt durch EG-ZPO, sGS 961.2.
134 Fassung gemäss
IV. NG.
135 Eingefügt durch StrG.
136 Eingefügt durch GerG; geändert
durch StVG.
137 Eingefügt durch GerG; geändert
durch StVG.
138 BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter
Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.
139 Geändert durch EG-ZPO, sGS 961.2.
140 Eingefügt durch EntG.
141 Geändert durch EG-ZPO, sGS 961.2.
142 Art. 95 ff. der Schweizerischen
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.
143 Geändert durch EG-ZPO, sGS 961.2.
144 Art. 117 ff. der
Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.
145 Fassung gemäss III. NG.
146
VGV, sGS 821.1.
147 Fassung gemäss III. NG.
148 GebT, sGS
821.5; siehe im übrigen Spezialgesetzgebung.
149 BG über
Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1; EG zum BG
über Schuldbetreibung und Konkurs, sGS 971.1,
150 Schweizerisches
Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0.
151 Geändert durch EG-ZPO, sGS 961.2.
152 Art. 335 ff.
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.
153 sGS 0.1.
154 Überholt durch Art. 106 lit. a StVG, sGS 140.1.
155 Aufgehoben durch Fremdenverkehrsgesetz.
156 Überholt durch II. NG zum VG, nGS 35–35 (sGS
161.1).
157 Überholt durch Art. 139 lit. a VSG, sGS 213.1
158 Aufgehoben durch KVG.
159 Überholt durch Art. 20 lit. a des
EG zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
sGS 350.1.
160 Aufgehoben durch Art. 23 lit. d des G
über Ergänzungsleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung.
161 Überholt durch Art. 18 lit. a des
GRB über die Arbeitslosenhilfe, sGS 361.12.
162 Überholt durch Art. 42 KZG vom 20. Juni 1975, nGS 28–65 (aufgehoben).
163 Aufgehoben durch G über die Verhütung und Bekämpfung
des Alkoholmissbrauchs vom 18. Juni 1968, sGS 385.1 (aufgehoben).
164 Überholt durch Abschnitt I des III. NG zum FüG,
nGS 14–83 (sGS 381.1).
165 Überholt durch Art. 11 EG zum BG
über das bäuerliche Bodenrecht, sGS 613.1.
166 sGS 633.3.
167 Überholt durch Art. 120 lit. a StrG, sGS 732.1.
168 sGS 751.1.
169 Abs. 1 aufgehoben durch III. NG zum VRP.
170 Aufgehoben durch StG.
171 Aufgehoben durch StG.
172 Aufgehoben durch FSG.
173 sGS 873.1.
174 Überholt durch Art. 16 GGS vom 9. November
2000, nGS 35–64 (sGS 814.1) und Abschnitt II Ziff. 23 des V. Nachtrag
zur VRP vom 23. Januar 2007, nGS 42–55 (sGS 951.1).
175 Überholt durch Art. 63 MelG,
sGS 633.1.
176 Überholt durch Art. 31 DG, sGS 161.3.
177 Überholt durch Art. 46 AnwG, sGS 963.70.
178 Überholt durch Art. 346StP, sGS 962.1.
179 Siehe Übersicht
zu Ziff. 2 und 3 des Vollzugsbeschlusses, nGS 3, 521.
180 sGS 735.1.
181 Eingefügt
durch EntG.
182 Fassung gemäss III. NG.
183 sGS 831.1 (aufgehoben); siehe nunmehr Art. 5 ff. RIG, sGS 125.1.
184 nGS 31–27.
185 Aufgehoben durch VKoG.
186 sGS 951.1.
187 nGS 34–54.
188 nGS 42–55.
189 nGS 42–99.
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