951.1

Gesetz
über die Verwaltungsrechtspflege

vom 16. Mai 19651

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrats vom 26. April 19632 Kenntnis genommen und

erlässt

als Gesetz:

Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

a) Grundsatz

Art. 1.

1 Dieses Gesetz regelt:

a)3 das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Staates, der Gemeinden und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, insbesondere der Zweckverbände, der Gemeindeverbände und der Konfessionsteile sowie der öffentlich-rechtlichen Anstalten;

b) den Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen.

2 Den Verwaltungsbehörden gleichgestellt sind Private und private Organisationen, soweit sie öffentliche Verwaltungsbefugnisse ausüben.

b) Ausnahmen

Art. 2.4

1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit eidgenössische Erlasse und kantonale Gesetze abweichende Vorschriften enthalten.

2 Abweichende Vorschriften kantonaler Verordnungen sind zulässig, soweit ein eidgenössischer Erlass oder ein kantonales Gesetz die Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Rechtsschutzes in Verwaltungsstreitsachen auf den Verordnungsweg verweisen.

3 Den kantonalen Gesetzen gleichgestellt sind die allgemeinverbindlichen Kantonsratsbeschlüsse und die vom Kantonsrat genehmigten rechtsetzenden Staatsverträge.

Zuständigkeitskonflikte

a) innerhalb von Verwaltung oder Justiz

Art. 3.

1 Streitigkeiten zwischen Verwaltungsbehörden über ihre Zuständigkeit werden von der übergeordneten Verwaltungsbehörde entschieden.

2 Streitigkeiten zwischen Gerichten über ihre Zuständigkeit als Organe der Verwaltungsrechtspflege werden vom Kantonsgericht entschieden. Ist die Verwaltungsrekurskommission, das Versicherungsgericht oder das Verwaltungsgericht beteiligt, so entscheidet das Verwaltungsgericht.5

3 Hält sich keine Behörde für zuständig, so ist der Entscheid über die Zuständigkeit von jener Behörde zu veranlassen, die zuerst angegangen wurde. Halten sich mehrere Behörden für zuständig, so ist der Entscheid über die Zuständigkeit von jener Behörde zu veranlassen, welche die Zuständigkeit der zuerst angegangenen oder zuerst tätig gewesenen Behörde bestreitet.

b) zwischen Verwaltung und Justiz

Art. 4.6

1 Können sich Verwaltungsbehörden und Gerichte über ihre Zuständigkeit nicht einigen, entscheiden darüber Regierung und Kantonsgericht in gegenseitigem Einvernehmen.

2 Ist die Verwaltungsrekurskommission, das Versicherungsgericht oder das Verwaltungsgericht beteiligt, entscheiden Regierung und Verwaltungsgericht in gegenseitigem Einvernehmen.

3 Können sich Regierung und Kantonsgericht oder Regierung und Verwaltungsgericht nicht einigen, entscheidet der Kantonsrat.

Rechtshilfe

Art. 5.

1 Die Verwaltungsbehörden und die Gerichte als Organe der Verwaltungsrechtspflege sind unter sich zur Rechtshilfe verpflichtet.

2 Über die Gewährung von Auskünften aus Steuerakten entscheidet das zuständige Departement7.8

3 Entstehen Anstände über die Rechtshilfe, so finden Art. 3 und 4 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.

Zweiter Teil: Verfahren vor den Verwaltungsbehörden

Behörden

a) Zuständigkeit

Art. 6.

1 Die örtliche und die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden werden durch die Gesetzgebung bestimmt. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig.

2 Die Verwaltungsbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.

b) Ausstand

Art. 7.9

1 Behördemitglieder, Beamte, öffentliche Angestellte und amtlich bestellte Sachverständige haben von sich aus in Ausstand zu treten:

a) wenn sie selbst, ihre Verlobten oder Ehegatten, ihre eingetragenen Partner10, ihre Verwandten bis und mit dem vierten Grade11, ihre Verschwägerten bis und mit dem zweiten Grade12, ihre Adoptiv-, Pflege- oder Stiefeltern oder ihre Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkinder, der eingetragene Partner eines Elternteils oder die Kinder des eingetragenen Partners an der Angelegenheit persönlich beteiligt sind; der Ausstandsgrund der Verschwägerung besteht nach Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft fort;

b) wenn sie Vertreter, Beauftragte, Angestellte oder Organe einer an der Angelegenheit beteiligten Person sind oder in der Sache Auftrag erteilt haben;

c) wenn sie aus anderen Gründen befangen erscheinen.

2 Behördemitglieder, die in einer Streitsache bereits bei einer Vorinstanz mitgewirkt haben, sind nicht stimmberechtigt.

3 Über Anstände, die ein Mitglied einer Kollegialbehörde betreffen, entscheidet die Gesamtbehörde in Abwesenheit des Betroffenen. Gegenüber Sachverständigen ist die auftraggebende Stelle zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet die Aufsichtsinstanz.

Beteiligte

a) Grundsatz

Art. 8.

1 An einem Verwaltungsverfahren können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen beteiligt sein.

b) Handlungsfähigkeit

Art. 9.

1 Die Handlungsfähigkeit für das Verwaltungsverfahren richtet sich nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch13, soweit das öffentliche Recht nichts anderes bestimmt.

2 Ist ein Beteiligter oder sein Vertreter unfähig, die Angelegenheit gehörig zu führen, so kann die Behörde die Bestellung eines Rechtsbeistandes verlangen. Wird der Aufforderung keine Folge geleistet, so kann die Vormundschaftsbehörde auf Kosten des Beteiligten einen Rechtsbeistand bestellen.

c) Verbeiständung und Vertretung

Art. 10.

1 Die Beteiligten können sich verbeiständen und, soweit nicht persönliches Erscheinen gefordert wird, vertreten lassen.

2 Auf Verlangen der Behörde hat sich der Vertreter durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.

3 ...14

d) Wohnsitz oder Sitz im Ausland

Art. 10bis.15

1 Beteiligte mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland bezeichnen eine Zustelladresse in der Schweiz oder einen Vertreter mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz.

2 Kommt ein Beteiligter dieser Pflicht nicht nach, werden Mitteilungen im amtlichen Publikationsorgan eröffnet.

Eingaben

Art. 11.

1 Begehren sind auf Verlangen der Behörde mit einer kurzen Begründung schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu geben.

2 Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

3 Eingaben an eine unzuständige Stelle werden von dieser der zuständigen Stelle übermittelt. Der Absender ist hievon zu benachrichtigen.

Ermittlung des Sachverhaltes

a) im allgemeinen

Art. 12.

1 Die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan16 ermittelt den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeignete Weise.

2 Sind zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine besonderen Erhebungen nötig, so sind nur die von den Beteiligten angebotenen und die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsachen aufzunehmen.

b) Aussagen17

Art. 13.18

1 Für den Beweis durch Parteiaussagen und Zeugen gelten sachgemäss die Vorschriften des Zivilprozessgesetzes19.

c) Ausnahmen in Steuersachen

Art. 14.

1 In Steuersachen sind Dritte nur auskunfts- und vorlagepflichtig, soweit besondere Vorschriften der Steuergesetzgebung20 dies vorsehen.

Rechtliches Gehör

Art. 15.

1 Personen und Behörden, gegen die sich eine Eingabe richtet, ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn die Eingabe nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist.

2 Verfügungen, die erheblich belasten, sind nur zulässig, wenn die Betroffenen den wesentlichen Sachverhalt kennen und Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Ausgenommen ist die Veranlagung von Steuern, Taxen und Gebühren.

3 Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn wegen Gefahr sofort verfügt werden muss.

Akteneinsicht

Art. 16.

1 Die Beteiligten haben Anspruch auf Einsicht in die Akten, soweit nicht wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen.

2 Die Verweigerung der Einsichtnahme ist mit kurzer Begründung in den Akten zu vermerken. Der wesentliche Inhalt eines Aktenstückes, in das die Einsicht verweigert wird, muss so weit mitgeteilt werden, als dies ohne Verletzung des zu schützenden Interesses möglich ist.

3 ...21

Fristansetzung

Art. 17.

1 Die Behörde setzt den Beteiligten für die Mitwirkung angemessene Fristen an.

2 Werden die Fristen nicht eingehalten, so kann die Behörde ohne Rücksicht auf die Säumigen verfügen, wenn sie dies angedroht hat.

Vorsorgliche Massnahmen

Art. 18.

1 Die Behörde kann zur Erhaltung des Zustandes oder zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen vorsorgliche Massnahmen treffen.

2 Für die Regierung verfügt das zuständige Departement, für die übrigen Kollegialbehörden der Vorsitzende.22

Neue Vorbringen

Art. 19.

1 Die Beteiligten können bis zum Abschluss des Verfahrens neue Begehren stellen und sich auf neue Tatsachen, Beweismittel und Vorschriften berufen.

Verfahrensleitung bei Kollegialbehörden

Art. 20.

1 Für Kollegialbehörden kann der Vorsitzende oder ein beauftragtes Organ23 verfahrensleitende Anordnungen treffen.

Beschlussfassung

a) im allgemeinen

Art. 21.

1 Die Behörde fasst ihren Beschluss aufgrund des Sachverhaltes und der massgeblichen Vorschriften.

2 Sie ist an Begehren von Beteiligten nicht gebunden.

3 Sie würdigt die Beweise nach freier Überzeugung.

b) von Kollegialbehörden24

Art. 22.

1 Kollegialbehörden sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sind Ersatzmitglieder gesetzlich vorgesehen, so muss die Behörde vollzählig besetzt sein.

2 Zur gültigen Beschlussfassung ist die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag angenommen, für den der Vorsitzende stimmt.

3 Die Geschäftsordnung kann Zirkulationsbeschlüsse vorsehen.

c) Präsidialverfügung25

Art. 23.

1 In Fällen, die keinen Aufschub gestatten und in denen die Gesamtbehörde nicht rechtzeitig einberufen werden kann, verfügt der Vorsitzende an deren Stelle.

2 Er hat in der nächsten Sitzung der Gesamtbehörde darüber zu berichten.

Verfügungen

a) Inhalt

Art. 24.

1 Die Verfügung soll enthalten:

a) die Tatsachen, die Vorschriften und die Gründe, auf die sie sich stützt;

b) den Rechtsspruch der Behörde;

c) die Festsetzung der Kosten und der Kostentragungspflicht;

d) die Belehrung über das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Frist und die Instanz;

e) die Daten der Verfügung und der Zustellung.

2 Vorbehalten bleiben Abweichungen im nichtschriftlichen Verfahren und, wenn ein ordentliches Rechtsmittel offensteht, Abweichungen gegenüber Absatz 1 lit. a in Angelegenheiten, in denen gleichartige Verfügungen in grosser Zahl ergehen.

b) Eröffnung

Art. 25.

1 Die Verfügung ist den Betroffenen zu eröffnen. Als Betroffene gelten auch Dritte, deren eigene schutzwürdige Interessen durch die Verfügung berührt werden.

2 Die Verfügung ist schriftlich zu eröffnen, ausgenommen in den Fällen, wo Gefahr im Verzug liegt oder eine Angelegenheit in Anwesenheit des Betroffenen sofort erledigt wird.

3 Ist die Verfügung mündlich eröffnet worden, so können die Betroffenen innert fünf Tagen die schriftliche Eröffnung verlangen.

c) öffentliche Bekanntmachung

Art. 26.26

1 Verfügungen werden durch Veröffentlichung im amtlichen Publikationsorgan eröffnet, wenn der Betroffene unbekannten Aufenthaltes ist und keinen Vertreter mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat oder wenn er im Ausland Wohnsitz oder Sitz hat und keine Zustelladresse bezeichnet.

2 Ist die gleiche Verfügung an eine grössere Zahl von Personen oder an nicht einzeln bestimmte Personen gerichtet, ist sie durch öffentliche Bekanntmachung zu eröffnen.

Wiedererwägungsgesuche

Art. 27.

1 Wiedererwägungsgesuche sind zulässig, begründen aber keinen Anspruch auf eine Stellungnahme der Behörde in der Sache und hemmen den Fristenlauf nicht.

Widerruf

Art. 28.

1 Verfügungen können durch die erlassende Behörde oder durch die Aufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden, wenn der Widerruf die Betroffenen nicht belastet oder wenn er aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist.

2 Erleidet jemand, der im Vertrauen auf die widerrufene Verfügung gutgläubig Aufwendungen oder Vorkehren getroffen hat, durch den Widerruf Schaden, so hat er Anspruch auf billige Entschädigung, wenn ihn am Widerruf kein Verschulden trifft. Der Anspruch richtet sich gegen das Gemeinwesen, dessen Organ die widerrufene Verfügung getroffen hat.

3 Verfügungen in Abgabesachen, die mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht oder nicht mehr anfechtbar sind, können nicht widerrufen werden. Vorbehalten bleiben Änderungen der Verfügung bei schuldhafter Nichtentrichtung einer Abgabe oder in Wiederaufnahmeverfahren gemäss Art. 81 ff. dieses Gesetzes und in Revisionsverfahren gemäss Art. 197 des Steuergesetzes27.28

Rückgabe von Urkunden und anderen Sachen

Art. 29.

1 Ist eine Verfügung widerrufen oder ist ihre Rechtswirkung aus einem anderen Grunde nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die Urkunden oder anderen Sachen, die zum Nachweis von Rechten aus der Verfügung oder zu deren Ausübung bestimmt waren, ohne Entschädigung zurückfordern.

2 Wird an solchen Urkunden oder anderen Sachen ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht, so können sie wieder ausgehändigt werden, nachdem die Behörde sie als ungültig gekennzeichnet hat.

Zeitbestimmungen29

Art. 30.30

1 Die Zeitbestimmungen des Gerichtsgesetzes31 gelten sachgemäss. Die Gerichtsferien gelten im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden nicht.

Ordnungsstrafen

Art. 31.

1 Mit mündlichem oder schriftlichem Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 500.– wird bestraft:

a) wer das Verfahren mutwillig eingeleitet hat oder führt;

b) wer im Verfahren gute Sitte und Anstand verletzt.

2 Zuständig ist die Behörde, bei der das Verfahren anhängig ist.

3 Die Bussen fallen dem Gemeinwesen zu, dessen Behörde sie auferlegt hat.

Dritter Teil: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen

A. Organisation

Organe

Art. 32.32

1 In Verwaltungsstreitsachen entscheiden:

a) die oberste Verwaltungsbehörde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt;

b) die Verwaltungsrekurskommission und das Versicherungsgericht;

c) die Regierung;

cbis) das Departement;

d) das Verwaltungsgericht;

e) der Einzelrichter des Kreisgerichtes, das Kreisgericht und das Kantonsgericht.

B. Rekurs

Rekursinstanzen

a) oberste Verwaltungsbehörde der Gemeinde usw.

Art. 40.34

1 Verfügungen unterer Instanzen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt können mit Rekurs an die oberste Verwaltungsbehörde einer Körperschaft oder einer Anstalt weitergezogen werden.

2 Gemeinden können durch rechtsetzendes Reglement bestimmen, dass Verfügungen und Entscheide unterer Instanzen unmittelbar an die kantonale Rekursinstanz weitergezogen werden können.

b) Verwaltungsrekurskommission als Vorinstanz des Verwaltungsgerichtes

Art. 41.35

1 Bei der Verwaltungsrekurskommission können mit Rekurs angefochten werden:

a) Sozialhilfe:
Verfügungen auf Rückerstattung finanzieller Sozialhilfe;

b) Arbeitnehmerschutz:

1. Verfügungen der zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes zuständigen Stellen betreffend die Anwendbarkeit des Gesetzes, die Arbeits- und Ruhezeit, den Sonderschutz der jugendlichen und weiblichen Arbeitnehmer und die Betriebsordnung;

2. Verfügungen der zum Vollzug des Bundesgesetzes über die Heimarbeit zuständigen Stelle;

c) Berufsbildung:
Verfügungen des Amtes für Berufsbildung gegenüber Lehrbetrieben und Lehrlingen;

d) Landwirtschaft:

1. Verfügungen und Einspracheentscheide der für den Vollzug des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht zuständigen Behörde;

2. Verfügungen nach Art. 80 und 86 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht;

3. Verfügungen der für den Vollzug der Vorschriften über Investitionskredite, Strukturverbesserungsbeiträge und Betriebshilfe in der Landwirtschaft zuständigen Stellen;

4. Einspracheentscheide der Meliorationskommission nach Art.  47 des Meliorationsgesetzes;

e) Schätzungen:

1. Entscheide der zuständigen Gemeindebehörde oder der Schätzungskommission im Kostenverlegungsverfahren nach Strassengesetz;

2. Entscheide der Schätzungskommission oder des Gemeinderates nach Art.  8, 13, 21, 22, 29 und 32 des Wasserbaugesetzes;

3. Verfügungen und Entscheide der Schätzungskommission nach dem Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos;

4. Verfügungen und Entscheide der zuständigen Behörde bei Landumlegung und Grenzbereinigung nach Art. 116 Abs. 3 Bst. b und Art.  122 Abs. 2 des Baugesetzes;

f) Jagd:
Entscheide der Wildschadenschätzers;

g) öffentliche Dienstpflichten:

1. Verfügungen der Feuerschutzkommission betreffend die Feuerwehrdienstpflicht oder die Ersatzsteuerpflicht;

2. Verfügungen der Feuerschutzkommission betreffend die Wind- und Feuerwachpflicht;

3. Verfügungen der für die Festlegung der Wasserwehrpflicht zuständigen Behörde;

h) Abgaben:

1. Verfügungen oder, soweit das Einspracheverfahren vorgesehen ist, Einspracheentscheide der Steuerveranlagungsbehörden, einschliesslich Verfügungen bzw. Einspracheentscheide über Steuerausscheidungen;

2. Einspracheentscheide des kantonalen Steueramtes betreffend Steuerbezug sowie Verzugszinsen;

3. Entscheide des Gemeinderates betreffend die Veranlagung zum Feuerwehrdienstersatz;

4. Einspracheentscheide der Militärpflichtersatzverwaltung;

5. selbständige Verfügungen und Entscheide der obersten Verwaltungsbehörde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt über Gebühren, Taxen, Beiträge und andere öffentlich-rechtliche Geldleistungen Privater sowie über öffentlich-rechtliche Sicherheitsleistungen und Rückerstattungen Privater;

6. Verfügungen des zuständigen Departementes über Perimeterbeiträge an das Rheinunternehmen;

7. Verfügungen des zuständigen Departementes über die Beiträge der Gemeinden nach dem Linthgesetz;

i) Verfügungen und Entscheide, für welche die Regierung, wenn nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, durch Verordnung die Möglichkeit des Weiterzuges an die Verwaltungsrekurskommission vorsieht.

bbis) Verwaltungsrekurskommission als oberes Gericht

Art. 41bis.36

1 Die Verwaltungsrekurskommission entscheidet als oberes Gericht über Rekurse gegen Verfügungen der für den Vollzug der Vorschriften der Strassenverkehrsgesetzgebung über Fahrzeuge und Fahrzeugführer zuständigen Behörden.

c) Versicherungsgericht

Art. 42.37

1 Beim Versicherungsgericht können mit Rekurs angefochten werden:

a) Verfügungen und Einspracheentscheide, gegen die nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts38 Beschwerde erhoben werden kann;

abis) Einspracheentscheide der Sozialversicherungsanstalt über ausserordentliche Ergänzungsleistungen;

ater) Verfügungen und Entscheide des Gemeinderates über Mutterschaftsbeiträge und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen;

b) ...

bbis) ...

bter) Einspracheentscheide der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen über Prämienverbilligungen für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen;

c) Einspracheentscheide der Durchführungsstellen der Kinderzulagengesetzgebung;

d) ...

e) Verfügungen und Entscheide, für welche die Regierung, wenn nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, durch Verordnung die Möglichkeit des Weiterzugs an das Versicherungsgericht vorsieht.

2 Es ist oberes Gericht, wenn das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsinstanz vorschreibt.

e) Departement

Art. 43bis.40

1 Sofern nicht der Weiterzug an die Verwaltungsrekurskommission, an das Versicherungsgericht oder an die Regierung offensteht, können mit Rekurs beim zuständigen Departement angefochten werden:

a) Verfügungen und Entscheide der obersten Verwaltungsbehörde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt, ausgenommen der Verwaltungskommission der Gebäudeversicherungsanstalt;

b) Verfügungen und Entscheide der Verwaltungsbehörden des Staates, ausgenommen des Erziehungsrates, des Universitätsrates, des Rates der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen, des Verwaltungsrates der Spitalverbunde und des Gesundheitsrates.

f) Sprungbeschwerde

Art. 43ter.41

1 Wenn gegen den Rekursentscheid die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offensteht, können Regierung und zuständiges Departement mit Zustimmung des Rekurrenten auf den Entscheid verzichten und die Streitsache als Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Erledigung überweisen.

g) bei vorsorglichen und Vollstreckungsmassnahmen von Verwaltungsbehörden

Art. 44.42

1 Vorsorgliche Massnahmen und Vollstreckungsmassnahmen von Verwaltungsbehörden, eingeschlossen die Androhung des Vollstreckungszwangs, sind bei der in der Hauptsache zuständigen Rekursinstanz anfechtbar.

2 Für die Regierung entscheidet das zuständige Departement, für die übrigen Kollegialbehörden der Vorsitzende.

3 Entscheide über Vollstreckungsmassnahmen sowie Entscheide der Verwaltungsrekurskommission und des Versicherungsgerichtes über vorsorgliche Massnahmen sind endgültig.

Rekursberechtigung

Art. 45.43

1 Zur Erhebung des Rekurses ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut.

2 Zur Wahrung öffentlicher Interessen steht das Rekursrecht auch der zuständigen Behörde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt zu.

Rekursgründe

Art. 46.

1 Mit dem Rekurs können alle Mängel der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden, besonders die Unzuständigkeit der erlassenden Behörde, der Verstoss gegen wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes sowie die Rechtswidrigkeit und die Unangemessenheit des Inhaltes der Verfügung oder des Entscheides.

2 Im Bereich der Autonomie44 einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt kann sich der Rekurrent vor der kantonalen Rekursinstanz nicht auf die Unangemessenheit der Verfügung oder des Entscheides berufen. Ausgenommen sind Angelegenheiten, in denen eine Körperschaft oder eine Anstalt Staatsbeiträge erhält.45

3 Neue Begehren sind zulässig.

Rekursfristen

Art. 47.

1 Der Rekurs kann innert vierzehn Tagen seit der Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden.

2 Rekurse gegen vorsorgliche Massnahmen und gegen Vollstreckungsmassnahmen sind innert fünf Tagen anzubringen.

3 Aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung erwächst den Betroffenen kein Nachteil.46

Einreichung des Rekurses

a) im allgemeinen

Art. 48.

1 Der Rekurs ist der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Er muss einen Antrag sowie eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung enthalten. Er ist zu unterzeichnen.

2 Fehlen Antrag, Darstellung des Sachverhaltes, Begründung oder Unterschrift, so fordert die Rekursinstanz oder ein von ihr beauftragtes Organ47 den Rekurrenten unter Ansetzung einer Frist auf, den Rekurs zu ergänzen. Die Ergänzung kann zu Protokoll gegeben werden.

3 Mit der Aufforderung zur Ergänzung ist anzudrohen, dass nach unbenützter Frist auf den Rekurs nicht eingetreten werde.

c) Beilagen

Art. 50.

1 Dem Rekurs ist die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid samt allfälligen Beweismitteln beizulegen. Soweit das nicht möglich ist, sind sie zu bezeichnen.

2 Genügt der Rekurs diesen Anforderungen nicht, so fordert die Rekursinstanz oder ein von ihr beauftragtes Organ49 den Rekurrenten unter Ansetzung einer Frist auf, die Verfügung oder den Entscheid und die Beweismittel nachträglich beizubringen.

3 Mit der Aufforderung zur nachträglichen Beibringung ist anzudrohen, dass nach unbenützter Frist aufgrund der Akten entschieden werde.

Aufschiebende Wirkung

Art. 51.50

1 Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht aus wichtigen Gründen die Vollstreckbarkeit anordnet.

2 Die Rekursinstanz kann eine gegenteilige Verfügung treffen. Für die Regierung verfügt das zuständige Departement, für die übrigen Kollegialbehörden der Vorsitzende. Die Verfügung ist endgültig.

Teilrechtskraft

Art. 51bis.51

1 Die Rekursinstanz kann den Umfang der aufschiebenden Wirkung feststellen und ausscheidbare Teile der Verfügung, die nicht angefochten sind, rechtskräftig erklären.

2 Für die Regierung verfügt das zuständige Departement, für die übrigen Kollegialbehörden der Vorsitzende.

Aktenüberweisung

Art. 52.

1 Die Vorinstanz ist zur Überweisung der Akten verpflichtet.

Vernehmlassungen

Art. 53.52

1 Die Vorinstanz und die Betroffenen erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn der Rekurs nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist.

Verständigungsversuch

Art. 54.

1 Die Rekursinstanz versucht in geeigneten Fällen eine gütliche Verständigung.

Mündliche Verhandlung

Art. 55.53

1 Eine mündliche Verhandlung wird angeordnet, wenn sie zur Wahrung der Parteirechte notwendig ist oder zweckmässig erscheint.

Entscheid

Art. 56.

1 Die Rekursinstanz entscheidet, ohne an die Anträge der Beteiligten gebunden zu sein.

2 Sie kann die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen.

Abschreibung

Art. 57.54

1 Wird der Rekurs zurückgezogen oder sonst gegenstandslos, wird er abgeschrieben.

2 Für die Regierung verfügt das zuständige Departement, für die übrigen Kollegialbehörden der Vorsitzende oder ein beauftragtes Organ.

Ergänzende Vorschriften

Art. 58.

1 Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, richtet sich der Rekurs sachgemäss nach den Vorschriften des zweiten Teiles dieses Gesetzes über das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden. Für die Verwaltungsrekurskommission und für das Versicherungsgericht bleiben die Verfahrensvorschriften des Gerichtsgesetzes55 vorbehalten.56

2 Gegen Entscheide der Verwaltungsrekurskommission und des Versicherungsgerichtes sind Wiedererwägungsgesuche nicht zulässig.

C. Beschwerde

Beschwerden

a) gegen Verwaltungsrekurskommission und Versicherungsgericht

Art. 59.57

1 Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide der Verwaltungsrekurskommission und des Versicherungsgerichtes. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn Verwaltungsrekurskommission oder Versicherungsgericht als oberes Gericht entschieden hat.

2 Der Präsident des Verwaltungsgerichtes beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der Verwaltungsrekurskommission und des Versicherungsgerichtes über die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie die amtliche Verteidigung58.

b) gegen Verwaltungsbehörden

Art. 59bis.59

1 Sofern kein ordentliches Rechtsmittel an eine Verwaltungsbehörde oder eine verwaltungsunabhängige Kommission des Bundes oder an das Bundesverwaltungsgericht offensteht, beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Regierung, der Departemente, des Erziehungsrates, des Universitätsrates, des Rates der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen, der Verwaltungskommission der Gebäudeversicherungsanstalt, des Verwaltungsrates der Spitalverbunde und des Gesundheitsrates.

2 Die Beschwerde ist unzulässig:
a) in folgenden Angelegenheiten:
1. Staatsaufsicht, wenn nicht Verletzung der Autonomie geltend gemacht wird;
2. ...
3. Finanzausgleich;
3bis. Beiträge zur Förderung der Vereinigung von Gemeinden und Inkorporation von Schulgemeinden;
4. Wahlen und Ernennungen. Zulässig ist die Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheide im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und gegen Disziplinarmassnahmen, unzulässig jedoch bei der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses und bei einer Beförderung, es sei denn, eine Verletzung der Gleichstellung der Geschlechter werde geltend gemacht.
...
b) gegen Entscheide über:
1. Beschwerden gegen die konfessionellen Oberbehörden in rein kirchlichen Angelegenheiten nach Art. 109 Abs. 2 der Kantonsverfassung;60
2. ...
3. ...
4. des zuständigen Departementes und der Regierung nach dem Gemeindevereinigungsgesetz.61

3 Der Präsident des Verwaltungsgerichtes beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen des zuständigen Departementes über die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie die notwendige und die amtliche Verteidigung.

c) vorsorgliche und Vollstreckungsmassnahmen

Art. 60.62

1 Der Präsident des Verwaltungsgerichtes beurteilt Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen und gegen Vollstreckungsmassnahmen, eingeschlossen die Androhung des Vollstreckungszwanges:

a) der Verwaltungsrekurskommission und des Versicherungsgerichtes;

b) der Regierung und der Departemente, wenn die Hauptsache beim Verwaltungsgericht anfechtbar ist.

2 Er beurteilt Beschwerden gegen Entscheide der Departemente über vorsorgliche Massnahmen, wenn die Hauptsache beim Verwaltungsgericht anfechtbar ist.

Beschwerdeberechtigung der Regierung63

Art. 60bis.64

1 Die Regierung65 ist zur Erhebung der Beschwerde berechtigt, wenn eine Verfügung oder ein Entscheid einer Verwaltungsbehörde des Staates aufgehoben oder geändert wurde.

Beschwerdegründe

Art. 61.

1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen geltend gemacht werden.66

2 Der Beschwerdeführer kann sich auch darauf berufen, die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt.

3 Neue Begehren sind unzulässig.

Stellungnahme zum Beweisergebnis

Art. 62.

1 Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äussern.

Entscheid

Art. 63.

1 Das Verwaltungsgericht darf über die Begehren des Beschwerdeführers nicht hinausgehen und die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid nicht zu dessen Nachteil ändern.

Ergänzende Vorschriften

Art. 64.

1 Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, richtet sich die Beschwerde sachgemäss nach den Vorschriften über den Rekurs und ergänzend nach den Vorschriften des zweiten Teiles dieses Gesetzes über das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden. Die Verfahrensvorschriften des Gerichtsgesetzes67 bleiben vorbehalten.68

2 ...69

D. Öffentlich-rechtliche Klage

1. Klage vor dem Versicherungsgericht

Klagefälle

Art. 65.70

1 Das Versicherungsgericht beurteilt:

a) Streitigkeiten nach Art. 57 Abs. 3 und 6 sowie Art. 59 und 89 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung71;

abis) Streitigkeiten nach Art. 55 und 57 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung72;

b) Streitigkeiten nach Art. 26 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung73;

c) Streitigkeiten nach Art. 27 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung74;

d) Streitigkeiten zwischen Familienausgleichskassen;

e) Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Versicherungen für Behördenmitglieder, Beamte und öffentliche Angestellte;

ebis) Streitigkeiten nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge75;

f) weitere Streitigkeiten, für welche die Regierung, wenn nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, durch Verordnung die Möglichkeit der Klage vor dem Versicherungsgericht vorsieht.

2 Es ist oberes Gericht, wenn das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsinstanz vorschreibt.

Massgebliche Vorschriften

Art. 66.

1 Die Klage vor dem Versicherungsgericht richtet sich sachgemäss nach den Vorschriften über den Rekurs, soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt.

Klageerhebung

Art. 67.

1 Richtet sich der Anspruch gegen ein Gemeinwesen, so kann die Klage erst erhoben werden, wenn die oberste in der Sache zuständige Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens den Anspruch abgelehnt hat.

Stellungnahme zum Beweisergebnis

Art. 68.

1 Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äussern.

Rechtsmittel

Art. 71.78

1 Entscheide des Versicherungsgerichtes können innert vierzehn Tagen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Der Weiterzug ist unzulässig, wenn das Versicherungsgericht als oberes Gericht entschieden hat.

1bis. Klage vor der Verwaltungsrekurskommission79

Klagefälle

Art. 71a.80

1 Die Verwaltungsrekurskommission beurteilt als oberes Gericht Anfechtungen:

a) der fürsorgerischen Freiheitsentziehung nach Art. 314a, 397a bis 397f, 405a und 406 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches81;

b) der Bevormundung, Verbeiratung und Verbeiständung von Erwachsenen nach Art. 369 bis 372 und 392 bis 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches82;

c) der Entscheidungen der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde betreffend die Zustimmung zur Sterilisation Entmündigter oder dauernd Urteilsunfähiger nach Art. 6 Abs. 2 Bst. b und Art. 7 Abs. 2 Bst. g des Bundesgesetzes über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen83;

d) der Entscheidungen der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde betreffend die Zustimmung zur Entnahme regenerierbarer Gewebe oder Zellen bei urteilsunfähigen oder unmündigen Personen nach Art. 13 Abs. 2 Bst. i des eidgenössischen Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 200484.

Präsidialentscheide

Art. 71b.85

1 Der Präsident der Verwaltungsrekurskommission entscheidet über:

a) Erteilung der aufschiebenden Wirkung;

b) Bestellung eines Rechtsbeistandes.

Verfahren

Art. 71c.86

1 Die Klage gegen die fürsorgerische Freiheitsentziehung muss keine Begründung enthalten.87

2 Wird die fürsorgerische Freiheitsentziehung angefochten, veranlasst der Präsident unverzüglich eine richterliche Einvernahme.88

3 Die Parteien erhalten Gelegenheit, von der Verwaltungsrekurskommission angehört zu werden und sich zur Stellungnahme des Sachverständigen zu äussern.

Ergänzende Vorschriften

Art. 71d.89

1 Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, richtet sich die richterliche Beurteilung sachgemäss nach den Vorschriften über den Rekurs und ergänzend nach den Vorschriften des zweiten Teils dieses Gesetzes über das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden.90 Die Verfahrensvorschriften des Gerichtsgesetzes91 bleiben vorbehalten.

2. Klage vor dem Zivilrichter92

Klagefälle

Art. 72.93

1 Der Zivilrichter beurteilt:

a) öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber Staat, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten;

b) ...

c) andere öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die durch besondere Gesetzesbestimmung dem Zivilrichter zugewiesen sind.

Massgebliche Vorschriften

Art. 74.95

1 Die öffentlich-rechtliche Klage vor dem Zivilrichter richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen vom 24. März 200096 und des Zivilprozessgesetzes vom 20. Dezember 199097.

2 Richtet sich der Anspruch gegen ein Gemeinwesen, so kann die Klage erst erhoben werden, wenn die oberste in der Sache zuständige Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens den Anspruch abgelehnt hat.

3. Klage vor der Regierung99

Klagefälle

Art. 76.

1 Die Regierung100 beurteilt, wenn nicht der Staat Partei ist:

a) Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen;

b) öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in anderen Angelegenheiten, in denen weder eine Verfügung ergehen, noch Klage vor einer anderen Instanz erhoben werden kann.

Massgebliche Vorschriften

Art. 77.

1 Die Klage vor der Regierung101 richtet sich sachgemäss nach den Vorschriften über den Rekurs.

2 Richtet sich der Anspruch gegen ein Gemeinwesen, so kann die Klage erst erhoben werden, wenn die oberste in der Sache zuständige Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens den Anspruch abgelehnt hat.

3 Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äussern.

Rechtsmittel

Art. 78.102

1 Entscheide der Regierung in Klagefällen können innert vierzehn Tagen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

4. Klage vor dem Verwaltungsgericht

Klagefälle

a) im allgemeinen103

Art. 79.

1 Das Verwaltungsgericht beurteilt:104

a) öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Sinne von Art. 76 dieses Gesetzes, wenn der Staat Partei ist;

b) öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Sinne von Art. 76 dieses Gesetzes, die von der Regierung105 mit Zustimmung der Parteien dem Verwaltungsgericht zur Erledigung überwiesen werden.

2 Das Verwaltungsgericht beurteilt ferner öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt. Die Zuweisung an das Versicherungsgericht gemäss Art. 65 lit. f dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.

b) vermögensrechtliche Ansprüche

Art. 79bis.106

1 Das Verwaltungsgericht beurteilt vermögensrechtliche Ansprüche aus der Mitgliedschaft bei einer Behörde oder aus dem öffentlichen Beamten- oder Angestelltenverhältnis; ausgenommen sind Ansprüche von Behördemitgliedern, Beamten und Angestellten aus öffentlich-rechtlichen Versicherungen.

Massgebliche Vorschriften

Art. 80.

1 Die Klage vor dem Verwaltungsgericht richtet sich sachgemäss nach den Vorschriften über die Beschwerde.

2 Richtet sich der Anspruch gegen ein Gemeinwesen, so kann die Klage erst erhoben werden, wenn die oberste in der Sache zuständige Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens den Anspruch abgelehnt hat.

E. Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens

Wiederaufnahmefälle

Art. 81.

1 Gegen Verfügungen und Entscheide kann die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung verlangt werden:

a) die Verfügung oder der Entscheid sei durch Arglist oder strafbare Handlung beeinflusst gewesen;

b) die Behörde habe sich in einem offenkundigen Irrtum über entscheidende Tatsachen befunden;

c) die Behörde habe wesentliche Tatsachen oder Beweismittel, die zur Zeit des Erlasses der Verfügung oder des Entscheides bestanden hätten, nicht gekannt.

2 Auf Wiederaufnahmebegehren wird nur eingetreten, wenn die Gründe mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht geltend gemacht werden können und das auch bei zumutbarer Sorgfalt unmöglich war.

Instanzen

Art. 82.

1 Über Wiederaufnahmebegehren entscheidet die Instanz, welche die Verfügung oder den Entscheid getroffen hat.

2 Ihr Entscheid kann innert vierzehn Tagen an die zuständige Rechtsmittelinstanz weitergezogen werden.

Frist

Art. 83.

1 Das Wiederaufnahmebegehren kann innert drei Monaten eingereicht werden, nachdem der Betroffene vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert zehn Jahren seit der Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides.

2 Das Wiederaufnahmebegehren, mit dem geltend gemacht wird, die Verfügung oder der Entscheid sei durch Arglist oder strafbare Handlung beeinflusst gewesen, ist an keine Frist gebunden.

Aufschiebende Wirkung

Art. 84.

1 Den Wiederaufnahmebegehren und der Anfechtung von Entscheiden darüber kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn diese von der angerufenen Instanz angeordnet wird.

2 Für die Regierung107 entscheidet das zuständige Departement, für die übrigen Kollegialbehörden der Vorsitzende.

Entscheid

Art. 85.

1 Hat ein Betroffener ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Verfügung oder des Entscheides, so darf die Behörde die Verfügung oder den Entscheid nur ändern oder aufheben, wenn schutzwürdigere Interessen es erfordern. Sie hat unter Berücksichtigung aller Umstände einen Ausgleich der Interessen anzustreben.

2 Art. 28 Abs. 2 dieses Gesetzes findet sachgemässe Anwendung.

Ergänzende Vorschriften

Art. 86.

1 Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, finden auf die Wiederaufnahmebegehren und auf die Anfechtung von Entscheiden darüber die Vorschriften über den Rekurs bzw. über die Beschwerde sachgemässe Anwendung.

Klage vor dem Zivilrichter

Art. 87.108

1 Im Verfahren der öffentlich-rechtlichen Klage vor dem Zivilrichter richtet sich die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften des Zivilprozessgesetzes betreffend die Revision109.

F. Rechtsverweigerungsbeschwerde

Beschwerdefälle

Art. 88.

1 Rechtsverweigerungsbeschwerde kann erhoben werden, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist oder offenstand.

2 Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann geltend gemacht werden, dass eine Behörde:

a) sich weigere, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen oder sie ungerechtfertigt verzögere;

b) die Amtsgewalt missbraucht oder sich einer strafbaren Handlung oder Unterlassung schuldig gemacht habe;

c) bei Ausübung der Befugnisse sonst willkürlich gehandelt habe.

Instanzen

Art. 89.110

1 Über Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen:

a) untere Instanzen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt entscheidet die oberste Verwaltungsbehörde der Körperschaft oder Anstalt;

b) untere Verwaltungsbehörden des Staates oder oberste Verwaltungsbehörden einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt entscheidet das zuständige Departement;

c) Departemente entscheidet die Regierung;

d) Verwaltungsrekurskommission oder Versicherungsgericht entscheidet das Verwaltungsgericht.

2 Der Entscheid nach Abs. 1 lit. a dieser Bestimmung kann mit Rekurs an das zuständige Departement, der Entscheid nach Abs. 1 lit. b dieser Bestimmung mit Rekurs an die Regierung weitergezogen werden. Im übrigen entscheidet die Beschwerdeinstanz endgültig.

Frist

Art. 90.

1 Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist zulässig innert dreissig Tagen, nachdem der Betroffene vom Beschwerdegrund Kenntnis erhalten hat.

2 Die Beschwerde, mit der die ungerechtfertigte Verzögerung einer Amtshandlung geltend gemacht wird, ist an keine Frist gebunden.

Aufschiebende Wirkung

Art. 91.

1 Den Rechtsverweigerungsbeschwerden und der Anfechtung von Entscheiden darüber kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn sie von der Rechtsmittelinstanz angeordnet wird.

2 Für die Regierung111 entscheidet das zuständige Departement, für die übrigen Kollegialbehörden der Vorsitzende.

Ergänzende Vorschriften

Art. 92.

1 Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, finden auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde und auf die Anfechtung von Entscheiden darüber die Vorschriften über den Rekurs bzw. über die Beschwerde sachgemässe Anwendung.

Klage vor dem Zivilrichter

Art. 93.112

1 Im Verfahren der öffentlich-rechtlichen Klage vor dem Zivilrichter richtet sich die Rechtsverweigerungsbeschwerde nach dem Zivilprozessgesetz vom 20. Dezember 1990113.

G. Rechtsschutz gegen Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht114

Zuständigkeit

Art. 93bis.115

1 Ein hauptamtlicher Richter der Verwaltungsrekurskommission ist richterliche Behörde für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht116.

2 Er kann Fälle Mitgliedern der Verwaltungsrekurskommission zuteilen.

a) Verfahren

Art. 93ter.117

1 Der Rechtsschutz gegen Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht richtet sich sachgemäss nach den Vorschriften über den Rekurs. Die Verfahrensvorschriften des Gerichtsgesetzes bleiben vorbehalten.

2 Der hauptamtliche Richter oder das Mitglied der Verwaltungsrekurskommission ist oberes Gericht. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist unzulässig.

Vierter Teil: Kosten

Amtliche Kosten

a) im allgemeinen

Art. 94.

1 Wer eine Amtshandlung zum eigenen Vorteil oder durch sein Verhalten veranlasst, hat die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten. Er kann überdies zum Ersatz der Barauslagen der Behörde verpflichtet werden.

2 Die Kostenverfügung wird von der in der Hauptsache zuständigen Behörde getroffen.

b) Sonderfälle

Art. 95.

1 In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden.

2 Kosten, die ein Beteiligter durch Trölerei oder anderes ungehöriges Verhalten oder durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften veranlasst, gehen zu seinen Lasten. Ferner hat jeder Beteiligte die Kosten zu übernehmen, die durch nachträgliches Vorbringen von Begehren, Tatsachen oder Beweismitteln entstehen, deren rechtzeitige Geltendmachung ihm möglich und zumutbar gewesen wäre.

3 Vom Gemeinwesen werden, wenn es nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgt, in der Regel keine amtlichen Kosten erhoben.118

c) Vorschüsse

Art. 96.

1 Die Behörde kann einen Kostenvorschuss verlangen.

2 Entspricht der Betroffene trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen der Aufforderung nicht, so kann das Verfahren abgeschrieben werden oder die anbegehrte Amtshandlung unterbleiben, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.

cbis) solidarische Haftung

Art. 96bis.119

1 Mehrere für die gleiche Amtshandlung Gebührenpflichtige haften solidarisch, soweit die Behörde nichts anderes verfügt.

d) Erlass

Art. 97.

1 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die Behörde auf Kostenvorschüsse und auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichten.

e) Ausnahmen120

Art. 97bis.121

1 Keine amtlichen Kosten werden erhoben:

a) in Klagefällen betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung, wenn sich der Betroffene in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet;

b) im Beschwerdeverfahren betreffend das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis; Art. 343 Abs. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts122 wird sachgemäss angewendet.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 95 Abs. 2 dieses Gesetzes.

Ausseramtliche Kosten

a) Anspruch123

Art. 98.124

1 In Klagefällen und im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht besteht Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

2 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage als notwendig und angemessen erscheinen.

3 In der Regel werden keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen:

a) zulasten der Gemeinde im Rekursverfahren vor Gemeindebehörden;

b) in erstinstanzlichen und in Einspracheverfahren;

c) bei Kassations- und Minderheitsbeschwerden.

b) Pflicht

Art. 98bis.125

1 Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt.

c) ergänzende Vorschriften

Art. 98ter.126

1 Die Vorschriften des Zivilprozessgesetzes über die Parteikosten127 finden sachgemässe Anwendung.

Unentgeltliche Rechtspflege

Art. 99.128

1 In den Klagefällen, vor Verwaltungsrekurskommission, vor Versicherungsgericht und vor Verwaltungsgericht sowie wenn das Bundesrecht es vorschreibt, werden die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt.

2 Die Vorschriften des Zivilprozessgesetzes über die unentgeltliche Prozessführung129 finden sachgemässe Anwendung.

3 Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden bewilligt das zuständige Departement die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

Ergänzende Vorschriften

Art. 100.

1 Die Regierung130 erlässt durch Verordnung131 ergänzende Vorschriften über die Kosten.

2 Sie132 regelt insbesondere die Gebührenansätze133 sowie die Entschädigungen an Zeugen und Sachverständige.

Fünfter Teil: Vollstreckung

Vollstreckbarkeit

Art. 101.

1 Verfügungen und Entscheide sind vollstreckbar, wenn sie mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht oder nicht mehr angefochten werden können, es sei denn, die erlassende Behörde habe die Vollstreckbarkeit auf einen späteren Zeitpunkt festgesetzt.

2 Wenn Gefahr im Verzug ist, kann die erlassende Behörde die Vollstreckbarkeit schon vor Eintritt der Rechtskraft anordnen.

Zuständigkeit

a) Verfügungen

Art. 102.

1 Die verfügende Behörde sorgt für die Vollstreckung.

b) Entscheide

Art. 103.

1 Entscheide sind von der ersten Instanz zu vollstrecken.

2 Rechtsmittelinstanzen, die zugleich Aufsichtsbehörde sind, können ihren Entscheid selbst vollstrecken oder die Vollstreckung einem ihnen untergeordneten Verwaltungsorgan übertragen.

3 Die amtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden von den Rechtsmittelinstanzen erhoben.

Zwangsvollstreckung

a) Geld- und Sicherheitsleistungen

Art. 104.

1 Ist die Verfügung oder der Entscheid auf eine Geld- oder Sicherheitsleistung gerichtet, so erfolgt die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über die Schuldbetreibung134.

b) Handlungen, Duldungen, Unterlassungen

Art. 105.

1 Ist die Verfügung oder der Entscheid auf Vornahme einer Handlung, auf Duldung oder auf Unterlassung gerichtet, so erfolgt die Zwangsvollstreckung, wenn nötig mit polizeilicher Hilfe, auf dem Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde oder einen von ihr beauftragten Dritten oder durch unmittelbaren Zwang.

2 Sofern nicht Gefahr im Verzug liegt, muss das Zwangsmittel unter Ansetzung einer angemessenen Frist angedroht werden.

3 Die Zwangsvollstreckung durch Ersatzvornahme oder durch unmittelbaren Zwang findet keine Anwendung in Abgabesachen.

Androhung der Ungehorsamsstrafe

Art. 106.

1 Die Behörde kann die für den Fall des Ungehorsams gesetzlich vorgesehene Strafe androhen.

2 Enthält der angewendete Erlass keine Strafbestimmung, so kann die in Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches135 vorgesehene Strafe angedroht werden.

Klagefälle

Art. 107.136

1 In Klagefällen sowie in damit zusammenhängenden Wiederaufnahmeverfahren und Verfahren über Rechtsverweigerungsbeschwerden gelten für die Vollstreckung die Vorschriften des Zivilprozessgesetzes137.

Sechster Teil: Schlussbestimmungen

Anpassung von Gesetzen

a) Gesetz über die Gesetzessammlung und das Amtsblatt

Art. 108.

Das Gesetz über die Gesetzessammlung und das Amtsblatt vom 21. Dezember 1953138 wird wie folgt geändert:

a) Art. 1 wird wie folgt geändert:

«1. Inhalt

Aufzunehmende Erlasse

Art. 1.

1 In die Gesetzessammlung sind aufzunehmen

1.die allgemeinverbindlichen Erlasse des Staates und seiner Anstalten; eingeschlossen sind die allgemeinverbindlichen Vereinbarungen und die gestützt darauf erlassenen Vorschriften, die Normalarbeitsverträge und die Allgemeinverbindlicherklärungen;

2.die dem Referendum unterstellten Ausgaben und Kreditbeschlüsse des Grossen Rates;

3.die Erlasse der Konfessionsteile, die vom Grossen Rat oder vom Regierungsrat genehmigt sind.»

b) Art. 2 wird wie folgt geändert:

«Art. 2 Ziff. 3 und 4.

1 In die Gesetzessammlung sind nicht aufzunehmen:

3.die Geschäftsreglemente; in die Gesetzessammlung aufzunehmen sind jedoch die Geschäftsreglemente des Grossen Rates, des Regierungsrates, des Kantonsgerichtes und des Verwaltungsgerichtes;

4.die Hausordnungen und Dienstreglemente von Anstalten, die Reglemente der Kantonalbank sowie die Lehrpläne, die Prüfungs- und die Promotionsvorschriften von Schulen; der Regierungsrat kann jedoch die Aufnahme in die Gesetzessammlung anordnen.»

b) Organisationsgesetz

Art. 109.139

1

c) Kurtaxengesetz

Art. 110.140

1

d) Verantwortlichkeitsgesetz

Art. 111.141

e) Erziehungsgesetz

Art. 112.142

1

f) Krankenversicherungsgesetz

Art. 113.143

1

g) EG zum BG über die AHV

Art. 114.144

1

h) Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenbeihilfe

Art. 115.145

1

i) Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 116.146

1

k) Kinderzulagengesetz

Art. 117.147

1

l) Trunksuchtsgesetz

Art. 118.148

1

m) Fürsorgegesetz

Art. 119.149

1

n) EG zum BG über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes

Art. 120.150

1

o) Gesetz über die Melioration der Rheinebene

Art. 121.

Das Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos vom 21. Dezember 1941151 wird wie folgt geändert:

a)In Art. 9 Abs. 1 Ziff. 4 wird das Wort «Rekurskommission» ersetzt durch «Verwaltungsrekurskommission».

b)Art. 14 wird wie folgt geändert:
«Art. 14. Die Verwaltungsrekurskommission entscheidet über alle Rekurse gegen Verfügungen und Entscheide der Schätzungskommission.»

c)In Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz werden die Worte «beim Präsidenten der Rekurskommission» ersetzt durch die Worte «an die Verwaltungsrekurskommission».
In Art. 15 Abs. 2 und 3 wird das Wort «Rekurskommission» ersetzt durch «Verwaltungsrekurskommission».

d)In Art. 17 zweiter Satz Ziff. 2 werden die Worte «nicht an den ordentlichen Richter, sondern nur an die in Art. 14 genannte Rekurskommission» ersetzt durch die Worte «an die Verwaltungsrekurskommission».

p) Strassengesetz

Art. 122.152

1

q) Gewässernutzungsgesetz

Art. 123.

Das Gesetz über die Gewässernutzung vom 5. Dezember 1960153 wird wie folgt geändert:

b) ordentliche Gerichte

Art. 47.

1 Die ordentlichen Gerichte entscheiden über:

1.bestrittene Privatrechte an Gewässern,

2.Einsprachen privatrechtlicher Natur im Verleihungsverfahren,

3.Streitigkeiten zwischen Beliehenen und anderen Nutzungsberechtigten.

c) Verwaltungsgericht

Art. 47bis.

1 154

2 Das Verwaltungsgericht entscheidet ferner in Streitigkeiten zwischen Staat und Beliehenen aus dem Verleihungsverhältnis.

r) Steuergesetz

Art. 124.155

1

s) Gesetz über die Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuer

Art. 125.156

1

t) Feuerpolizeigesetz

Art. 126.157

1

u) Gebäudeversicherungsgesetz

Art. 127.

Das Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 26. Dezember 1960158 wird wie folgt geändert:

«Rekurs an die Verwaltungskommission

Art. 54.

1 Gegen Verfügungen der Verwaltung kann innert vierzehn Tagen Rekurs bei der Verwaltungskommission erhoben werden.

Rekurs an das Versicherungsgericht

Art. 55.

1 Verfügungen und Entscheide der Verwaltungskommission über Versicherungspflicht, Prämien und Versicherungsleistungen können mit Rekurs an das Versicherungsgericht weitergezogen werden.

Rekurs an den Regierungsrat

Art. 56.

1 Gegen Verfügungen und Entscheide der Verwaltungskommission, die nicht an das Versicherungsgericht weiterziehbar sind, kann innert vierzehn Tagen Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden.»

v) EG zum ZGB

Art. 128.159

w) EG zum StGB

Art. 129.160

1

x) Zivilrechtspflegegesetz

Art. 130.161

1

y) Strafrechtspflegegesetz

Art. 131.162

Anpassung des Verordnungsrechtes

Art. 132.

1 Das Verordnungsrecht ist diesem Gesetz anzupassen.

Übergangsbestimmungen

Art. 133.

1 Die vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes eröffneten Verfügungen und Entscheide sind nach dem bisherigen Recht weiterziehbar.

2 Soweit bisherige Rechtsmittelinstanzen aufgehoben sind163, entscheiden die neu zuständigen Behörden.

3 In Rekursverfahren, die vor Vollzugsbeginn des Enteignungsgesetzes164 anhängig gemacht worden sind, werden ausseramtliche Kosten nach den bisherigen Bestimmungen zugesprochen.165

Vollzugsbeginn

Art. 134.

1 Die Regierung166 bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.

Finanzreferendum

Art. 135.

1 Dieses Gesetz ist gemäss Art. 10 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt und das Finanzreferendum vom 17. Juni 1929167 der Volksabstimmung zu unterstellen.

Schlussbestimmungen des III. Nachtragsgesetzes vom 9. November 1995168

III.

1.169

2. Die nach Vollzugsbeginn dieses Nachtragsgesetzes eröffneten Verfügungen und Entscheide sind nach diesem Nachtragsgesetz weiterziehbar.

IV.

Im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965170 wird «Regierungsrat» unter Anpassung an den Text durch «Regierung» ersetzt.

Schlussbestimmungen des IV. Nachtragsgesetzes vom 1. April 1999171

III.

Verfahren, die zum Zeitpunkt des Vollzugsbeginns dieses Nachtragsgesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen. Rechtsmittelverfahren gegen Entscheide, die vor Vollzugsbeginn dieses Nachtragsgesetzes gefällt wurden, richten sich nach bisherigem Recht.

Schlussbestimmungen des V. Nachtrags vom 23. Januar 2007172

III.

1. Die nach bisherigem Recht zuständige Instanz schliesst Verfahren, die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bei ihr hängig sind, nach bisherigem Recht ab.

2. Die nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses eröffneten Verfügungen und Entscheide sind nach neuem Recht weiterziehbar.

.




1   nGS 3, 477; nGS 9, 141; nGS 16–35; nGS 19–117; nGS 22–51; nGS 29–43; nGS 32–63; nGS 39–64. Vom Grossen Rat erlassen am 3. Februar 1965; in der Volksabstimmung angenommen worden und rechtsgültig geworden am 16. Mai 1965; vom Bundesrat genehmigt am 18. Januar 1966; in Vollzug ab 1. Juli 1966. Geändert durch Art. 23 des G über Ergänzungsleistungen zur eidg Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 20. März 1966, nGS 4, 21 (sGS 351.5; aufgehoben); Abschnitt II des NG zum JG vom 21. März 1966, nGS 4, 68 (sGS 853.1; aufgehoben); Art. 4 des EG zum eidg Arbeitsgesetz vom 21. März 1966, nGS 4, 74 (sGS 511.1); Art. 51 KVG vom 16. Oktober 1966, nGS 4, 421 (sGS 331.11; aufgehoben); Art. 12 DelG vom 27. November 1967, nGS 5, 267 (sGS 141.5); Art. 42 des EG zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom 19. Mai 1968, nGS 5, 382 (aufgehoben); Art. 27 lit. d AMG vom 18. Juni 1968, nGS 5, 410 (sGS 385.1, aufgehoben); Art. 62 FSG vom 18. Juni 1968, nGS 5, 511 (sGS 871.1); Art. 23 StipG vom 3. Dezember 1968, nGS 5, 533 (sGS 211.5); Art. 56 WBG vom 23. März 1969, nGS 6, 258 (sGS 734.11); Art. 211 lit. h StG vom 23. Juni 1970, nGS 7, 171 (sGS 811.1; aufgehoben); Art. 16 lit. b des Fremdenverkehrsgesetzes vom 25. April 1971, nGS 7, 559 (sGS 575.1; aufgehoben); Art. 137 BauG vom 6. Juni 1972, nGS 8, 134 (sGS 731.1); Art. 28 DG vom 28. März 1974, nGS 9, 569 (sGS 161.3); NG vom 20. Juni 1974, nGS 9, 596; Abschnitt III des II. NG zum G über die Arbeitslosenversicherung, die Arbeitslosenfürsorge und die Arbeitsvermittlung vom 9. Januar 1975, nGS 10–24 (sGS 361.1; aufgehoben); Art. 64 MelG vom 31. März 1977, nGS 12–70 (sGS 633.1); Abschnitt III des IX. NG zum ZP vom 5. Januar 1978, nGS 13–7 (sGS 961.1; aufgehoben); Art. 9 GIVU vom 28. Juni 1979, nGS 14–87 (sGS 911.51); Art. 60 GesG vom 28. Juni 1979, nGS 15–33 (sGS 311.1); Art. 257 GG vom 23. August 1979, nGS 15–59 (sGS 151.2); Art. 56 PG vom 10. April 1980, nGS 15–69 (sGS 451.1); Abschnitt II des X. NG zum ZP vom 8. Januar 1981, nGS 16–13 (sGS 961.1; aufgehoben); Abschnitt II Ziff. 3 des NG zum BauG vom 6. Januar 1983, nGS 18–56 (sGS 731.1), Art. 138 VSG vom 13. Januar 1983, nGS 18–9 (sGS 213.1); Art. 70 EntG vom 31. Mai 1984, nGS 19–91 (sGS 735.1); Art. 12 GMB vom 5. Dezember 1985, nGS 21–76 (sGS 372.1); Art. 8 GRB-LR vom 8. Januar 1987, nGS 22–17 (sGS 672.32); Art. 105 GerG vom 2. April 1987, nGS 22–32 (sGS 941.1); Art. 16 RhG vom 18. Juni 1987, nGS 22–64 (sGS 734.21); Art. 53 GHS vom 26. Mai 1988, nGS 23–70 (sGS 217.11); Art. 118 StrG vom 12. Juni 1988, nGS 23–81 (sGS 732.1); Art. 8 GRB-LS vom 8. November 1990, nGS 25–86 (sGS 672.43); Abschnitt I des V. NG zum StG (Art. 210bis StG) vom 21. Juni 1990, nGS 25–92 (sGS 811.1); Art. 313 ZPG vom 20. Dezember 1990, nGS 26–39 (sGS 961.2); Abschnitt II Ziff. 2 des III. NG zum KVG vom 2. Juni 1991, nGS 26–129 (sGS 331.11; aufgehoben); Art. 20 ELG vom 22. September 1991, nGS 26–132 (sGS 351.5); II. NG vom 7. Mai 1992, nGS 27–52; Art. 44 AnwG vom 11. November 1993, nGS 29–44 (sGS 963.70); Art. 17 des GRB über die Arbeitslosenhilfe vom 13. Januar 1994, nGS 29–16 (sGS 361.12, aufgehoben); Art. 9 EG zum BG über das bäuerliche Bodenrecht vom 13. Januar 1994, nGS 29–18 (sGS 613.1); Art. 104 StVG vom 16. Juni 1994, nGS 29–68 (sGS 140.1); Art. 19 EG zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 13. Januar 1994, nGS 29–84 (sGS 350.1); Art. 17 des EG zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 9. November 1995, nGS 30–121 (sGS 331.11); III. NG vom 9. November 1995, nGS 31–27; Art. 68 JG vom 17. November 1994, nGS 31–50 (sGS 853.1); Abschnitt II Ziff. 2 des VII. NG zum EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 11. Januar 1996, nGS 31–53 (sGS 911.1); Art. 50 KZG vom 11. April 1996, nGS 31–123 (sGS 371.1); Art. 54 SHG vom 27. September 1998, nGS 33–104 (sGS 381.1); Art. 278 StG vom 9. April 1998, nGS 33–116 (sGS 811.1); Art. 13 VKoG vom 18. Juni 1998, nGS 34–12 (sGS 731.2); IV. NG vom 1. April 1999, nGS 34–54; Art. 32 des G über die Pädagogische Fachhochschule Rorschach vom 17. Juni 1999, nGS 34–61 (sGS 216.1); II. NG zum VG vom 26. Mai 2000, nGS 35–35 (sGS 161.1); Art. 18 des GGS vom 9. November 2000, nGS 35–64 (sGS 814.1); Art. 35 LaG vom 21. Juni 2002, nGS 37–91 (sGS 610.1); Abschnitt II Ziff. 2 des III. Nachtrags zum ZPG vom 7. November 2002, nGS 37–101 (sGS 961.2); Abschnitt III des KRB über die Änderung des PHG vom 3. April 2003, nGS 38–44 (sGS 215.20); Abschnitt VIII des III. Nachtrags zum GerG vom 7. November 2002, nGS 38–54 (sGS 941.1); Art. 10 des Linthgesetzes vom 4. April 2002, nGS 38–110 (sGS 734.31); Abschnitt II des Nachtrags zum JG vom 29. Juni 2004, nGS 39–123 (sGS 853.1); V über die Zuständigkeit im Rechtsschutz gegen Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 19. Dezember 2006, nGS 42–29 (sGS 951.11); V. Nachtrag vom 23. Januar 2007, nGS 42–55; Art. 63 des Gemeindevereinigungsgesetzes vom 20. Februar 2007, nGS 42–60 (sGS 151.3); VI. Nachtrag vom 17. Juni 2007, nGS 42–99; Abschnitt II des X. Nachtrags zum GesG vom 15. April 2008, nGS 43-95 (sGS 311.1); Abschnitt II Ziff. 5 des IV. Nachtrags zum GerG vom 1. Juni 2008, nGS 44–52 (sGS 941.1); Abschnitt X, Art. 166 des GG vom 17. Februar 2009, nGS 44–102 (sGS 151.2).

2   ABl 1963, 429.

3   Geändert durch GG.

4   Fassung gemäss V. Nachtrag.

5   Zweiter Satz geändert durch EntG.

6   Fassung gemäss V. Nachtrag.

7   In der Regel das Finanzdepartement; Art. 24 lit. c GeschR, sGS 141.3.

8   Art. 93 Abs. 3 StG, sGS 811.1.

9   Fassung gemäss V. Nachtrag.

10   Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni 2004, SR 211.231.

11   Art. 20 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR 210.

12   Art. 21 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR 210.

13   Art. 12 bis 19 sowie 54 und 55 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

14   Abs. 3 aufgehoben durch AnwG.

15   Eingefügt durch V. Nachtrag.

16   Art. 23 lit. c StVG, sGS 140.1; ErmV, sGS 141.41.

17   Geändert durch ZPG.

18   Geändert durch ZPG.

19   sGS 961.2.

20   Vgl. StG, sGS 811.1.

21   Aufgehoben durch StG.

22   Eingefügt durch III. NG.

23   Art. 23 lit. c StVG, sGS 140.1; ErmV, sGS 141.41.

24   Vgl. auch Art. 161 und 162 GG, sGS 151.2.

25   Vgl. auch Art. 161 und 162 GG, sGS 151.2.

26   Fassung gemäss V. Nachtrag.

27   sGS 811.1.

28   Zweiter Satz geändert durch StG.

29   Geändert durch GerG.

30   Geändert durch GerG.

31   Art. 77 ff. GerG, sGS 941.1.

32   Geändert durch IV. Nachtrag zum GerG.

33   Aufgehoben durch GerG.

34   Fassung gemäss V. Nachtraag.

35   Fassung gemäss V. Nachtrag.

36   Eingefügt durch V. Nachtrag.

37   Fassung gemäss V. Nachtrag.

38    SR 830.1.

39   Aufgehoben durch V. Nachtrag.

40   Fassung gemäss V. Nachtrag.

41   Eingefügt durch III. NG.

42   Fassung gemäss V. Nachtrag.

43   Fassung gemäss VI. Nachtrag.

44   Art. 4 und Art. 229 Abs. 2 GG, sGS 151.2.

45   Geändert durch GG.

46   Fassung gemäss III. NG.

47   Art. 23 lit. c StVG, sGS 140.1; ErmV, sGS 141.41.

48   Aufgehoben durch V. Nachtrag.

49   Art. 23 lit. c StVG, sGS 140.1; ErmV, sGS 141.41.

50   Fassung gemäss V. Nachtrag.

51   Eingefügt durch V. Nachtrag.

52   Fassung gemäss V. Nachtrag.

53   Fassung gemäss III. NG.

54   Fassung gemäss V. Nachtrag.

55   Art. 50 ff. GerG, sGS 941.1.

56   Zweiter Satz eingefügt durch GerG.

57   Fassung gemäss V. Nachtrag.

58   Art. 258 Abs. 2 des Steuergesetzes, sGS 811.1.

59   Geändert durch GG.

60   sGS 111.1.

61    sGS 151.3.

62   Fassung gemäss V. Nachtrag.

63   Fassung gemäss III. NG.

64   Eingefügt durch II. NG.

65   Fassung gemäss III. NG.

66   Fassung gemäss III. NG.

67   Art. 50 ff. GerG, sGS 941.1.

68   Zweiter Satz eingefügt durch GerG.

69   Abs. 2 aufgehoben durch AnwG; Abs. 3 aufgehoben durch GerG.

70   Fassung gemäss V. Nachtrag.

71    SR 832.10.

72   SR 832.20.

73   SR 831.20.

74   SR 833.1.

75    SR 831.40.

76   Aufgehoben durch V. Nachtrag.

77   Aufgehoben durch AnwG.

78   Fassung gemäss V. Nachtrag.

79   Eingefügt durch GerG.

80   Geändert durch X. Nachtrag zum GesG, sGS 311.1.

81   SR 210.

82   SR 210.

83    SR 211.111.1.

84   SR 810.21.

85   Eingefügt durch GerG.

86   Eingefügt durch GerG.

87   Geändert durch NG zum EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch.

88   Geändert durch NG zum EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch.

89   Eingefügt durch GerG.

90   Geändert durch NG zum EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch.

91   Art. 50 ff. GerG, sGS 941.1.

92   Geändert durch II. NG zum VG.

93   Geändert durch II. NG zum VG.

94   Aufgehoben durch II. NG zum VG.

95   Geändert durch III. Nachtrag zum ZPG.

96   SR 272.

97   sGS 961.2.

98   Aufgehoben durch II. NG zum VG.

99   Fassung gemäss III. NG.

100   Fassung gemäss III. NG.

101   Fassung gemäss III. NG.

102   Fassung gemäss III. NG.

103   Geändert durch StVG.

104   Fassung gemäss III. NG.

105   Fassung gemäss III. NG.

106   Eingefügt durch StVG.

107   Fassung gemäss III. NG.

108   Geändert durch II. NG zum VG.

109   Art. 245 ff. ZPG, sGS 961.2.

110   Fassung gemäss III. NG.

111   Fassung gemäss III. NG.

112   Geändert durch III. Nachtrag zum ZPG.

113   sGS 961.2.

114   Eingefügt durch IV. NG.

115   Geändert durch IV. Nachtrag zum GerG; in Vollzug ab 1. Oktober 2008.

116    Art. 73 ff. des BG über Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005, SR 142.20.

117   Fassung gemäss V. Nachtrag.

118   Fassung gemäss IV. NG.

119   Eingefügt durch StrG.

120   Eingefügt durch GerG; geändert durch StVG.

121   Eingefügt durch GerG; geändert durch StVG.

122   BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.

123   Geändert durch EntG.

124   Geändert durch EntG.

125   Eingefügt durch EntG.

126   Eingefügt durch EntG; geändert durch ZPG.

127   Art. 260 ff., insbesondere Art. 263 ZPG, sGS 961.2.

128   Geändert durch ZPG.

129   Art. 281 ff. ZPG, sGS 961.2.

130   Fassung gemäss III. NG.

131    VGV, sGS 821.1.

132   Fassung gemäss III. NG.

133   GebT, sGS 821.5; siehe im übrigen Spezialgesetzgebung.

134   BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1; EG zum BG über Schuldbetreibung und Konkurs, sGS 971.1, Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche, sGS 971.31.

135   Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0.

136   Geändert durch ZPG.

137   Art. 290 ff. ZPG, sGS 961.2.

138   sGS 0.1.

139   Überholt durch Art. 106 lit. a StVG, sGS 140.1.

140   Aufgehoben durch Fremdenverkehrsgesetz.

141   Überholt durch II. NG zum VG, nGS 35–35 (sGS 161.1).

142   Überholt durch Art. 139 lit. a VSG, sGS 213.1

143   Aufgehoben durch KVG.

144   Überholt durch Art. 20 lit. a des EG zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, sGS 350.1.

145   Aufgehoben durch Art. 23 lit. d des G über Ergänzungsleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

146   Überholt durch Art. 18 lit. a des GRB über die Arbeitslosenhilfe, sGS 361.12.

147   Überholt durch Art. 42 KZG vom 20. Juni 1975, nGS 28–65 (aufgehoben).

148   Aufgehoben durch G über die Verhütung und Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs vom 18. Juni 1968, sGS 385.1 (aufgehoben).

149   Überholt durch Abschnitt I des III. NG zum FüG, nGS 14–83 (sGS 381.1).

150   Überholt durch Art. 11 EG zum BG über das bäuerliche Bodenrecht, sGS 613.1.

151   sGS 633.3.

152   Überholt durch Art. 120 lit. a StrG, sGS 732.1.

153   sGS 751.1.

154   Abs. 1 aufgehoben durch III. NG zum VRP.

155   Aufgehoben durch StG.

156   Aufgehoben durch StG.

157   Aufgehoben durch FSG.

158   sGS 873.1.

159   Überholt durch Art. 63 MelG, sGS 633.1.

160   Überholt durch Art. 31 DG, sGS 161.3.

161   Überholt durch Art. 46 AnwG, sGS 963.70.

162   Überholt durch Art. 346StP, sGS 962.1.

163   Siehe Übersicht zu Ziff. 2 und 3 des Vollzugsbeschlusses, nGS 3, 521.

164   sGS 735.1.

165   Eingefügt durch EntG.

166   Fassung gemäss III. NG.

167   sGS 831.1 (aufgehoben); siehe nunmehr Art. 5 ff. RIG, sGS 125.1.

168   nGS 31–27.

169   Aufgehoben durch VKoG.

170   sGS 951.1.

171   nGS 34–54.

172   nGS 42–55.