961.2

Zivilprozessgesetz

vom 20. Dezember 19901

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 26. April 19882 Kenntnis genommen und

erlässt

gestützt auf Art. 20 und 77 bis 80 der Kantonsverfassung vom 16. November 18903,
in Anwendung der Bundesgesetzgebung und der Staatsverträge über das Zivilrecht, das Zivilprozessrecht sowie das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht4,
in Ergänzung der Gesetzgebung über Gerichtsorganisation und -verfahren5

als Gesetz:

I. Einleitung

Geltungsbereich

Art. 1.

1 Dieses Gesetz regelt Zuständigkeit und Verfahren für:

a) Zivilstreitigkeiten und die übrige Anwendung des Zivilrechts durch den Richter;

b) die Anwendung des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts durch den Richter;

c) die Vollstreckung von Zivilurteilen.

2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften kantonaler Gesetze6, des Bundesrechts und der Staatsverträge.

Schiedsgerichtsbarkeit

Art. 2.7

1 Die Übertragung von Streitigkeiten an private Schiedsgerichte richtet sich nach dem Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit8.

2 Soweit der staatliche Richter in privaten Schiedsgerichtssachen zuständig ist, wendet er die Vorschriften dieses Gesetzes als ergänzendes Recht sachgemäss an.

3 Vorbehalten bleibt die Regelung der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit.

Rechtshilfe

a) im Kanton

Art. 3.

1 Die Richter im Kanton leisten einander Rechtshilfe, soweit nicht Vorschriften über das Amtsgeheimnis9 entgegenstehen.

2 Sie können Amtshandlungen im ganzen Kanton vornehmen.

b) gegenüber anderen Kantonen und Staaten

Art. 4.

1 Gegenüber anderen Kantonen und dem Ausland wird Rechtshilfe nach den Vorschriften der Bundesgesetzgebung und der Staatsverträge10 beansprucht und gewährt.

2 Freiwillige Rechtshilfe kann an die Gewährung von Gegenrecht geknüpft werden.

II.  Sachliche Zuständigkeit

Vermittler

Art. 5.

1 Der Vermittler11 führt den Versöhnungsversuch durch, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.

Schlichtungsstellen

Art. 6.12

1 Die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse ist Schlichtungsbehörde im Sinn des Bundesrechts.

2 Die Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse führt den Versöhnungsversuch in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis13 durch.

3 Die Schlichtungsstelle für Klagen nach dem eidgenössischen Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199514 führt den Versöhnungsversuch bei zivilrechtlichen Klagen durch, die gestützt darauf erhoben werden.

Einzelrichter des Kreisgerichtes

a) allgemein

Art. 7.15

1 Der Einzelrichter des Kreisgerichtes entscheidet, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt:

a) bis zum Streitwert von Fr. 20 000.–;

b) im summarischen Verfahren;

c) über die Erstreckung eines Mietverhältnisses und die Anfechtung der Kündigung eines Mietverhältnisses.

b) Rechtshilfe

Art. 8.16

1 Der Einzelrichter des Kreisgerichtes:

a) erledigt Gesuche um Zustellung oder um Beweiserhebung;

b) nimmt die Ankündigung von Amtshandlungen des Richters eines anderen Kantons in seinem Gerichtskreis entgegen.

2 Er leitet Gesuche und Ankündigungen an den Einzelrichter des Kantonsgerichtes weiter, wenn dieser zuständig ist.

Familienrichter

Art. 8bis.17

1 Der Familienrichter18:

a) spricht die Ehescheidung, Ehetrennung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft19 aus und genehmigt die Vereinbarung über die Folgen, wenn sich die Ehegatten oder die eingetragenen Partner umfassend geeinigt haben;

b) leitet in Familiensachen und bei eingetragener Partnerschaft den Instruktionsprozess;

c) trifft Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft und zum Schutz der eingetragenen Partner;

d) trifft vorsorgliche Massnahmen in Familiensachen und bei eingetragener Partnerschaft.

Präsident des zuständigen Gerichtes

Art. 9.

1 Der Präsident des zuständigen Gerichtes20 entscheidet im summarischen Verfahren über:

a) vorsorgliche Massnahmen;

b) Sicherstellung von Beweisen;

c) Festsetzung des Streitwertes.

2 Mit Einreichung der Berufungsschrift wird die Berufungsinstanz zuständiges Gericht.

Kreisgericht

Art. 13.23

1 Das Kreisgericht24 entscheidet, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.

Handelsgericht

a) allgemein

Art. 14.25

1 Das Handelsgericht26 ist zuständig für Streitigkeiten zwischen Parteien, die im schweizerischen Handelsregister oder in einem entsprechenden ausländischen Register eingetragen sind, wenn die Streitigkeit mit der gegenseitigen geschäftlichen Tätigkeit zusammenhängt und der Streitwert Fr. 30 000.– übersteigt.

2 Die Parteien können im gegenseitigen Einvernehmen anstelle des Handelsgerichtes das Kreisgericht oder bei einem Streitwert bis Fr. 30 000.– anstelle des Kreisgerichtes das Handelsgericht anrufen.

b) besondere Zuständigkeit

Art. 15.

1 Das Handelsgericht27 ist ausschliesslich zuständig für Streitigkeiten über:

a) Geschäftsfirmen;28

b) Handelsgesellschaften und Genossenschaften;29

c) Fabrik- und Handelsmarken30, gewerbliche Muster und Modelle31 sowie Erfindungspatente32;

d) unlauteren Wettbewerb33, wenn nicht das Bundesrecht ein einfaches und rasches Verfahren34 vorschreibt;

e) Kartelle35 und Anlagefonds36.

2 Das Handelsgericht kann eine Streitigkeit mitbeurteilen, die mit der zu beurteilenden Streitigkeit eng zusammenhängt.

3 Das Handelsgericht ist:

1. Stundungs- und Konkursgericht sowie Nachlassbehörde für Banken und Sparkassen;37

2. Nachlassbehörde für Anleihensobligationen.38

Einzelrichter des Kantonsgerichtes

a) allgemein

Art. 16.39

1 Ein Einzelrichter des Kantonsgerichtes ist zuständig für Rekurse gegen:

a) Entscheide des Kreisgerichtspräsidenten, des Einzelrichters des Kreisgerichtes, des Familienrichters und Kreisgerichtes;

b) Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departementes, soweit es das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch40 vorsieht.

b) Schiedsgerichtssachen

Art. 17.41

1 Ein Einzelrichter des Kantonsgerichtes ist richterliche Behörde am Sitz des privaten Schiedsgerichtes, soweit nicht das Kantonsgericht zuständig ist.

2 Er kann die Mitwirkung bei Beweismassnahmen dem Einzelrichter des Kreisgerichtes übertragen.

c) Rechtshilfe

Art. 18.42

1 Ein Einzelrichter des Kantonsgerichtes:

a) entscheidet über die Rechtshilfe gegenüber anderen Kantonen, wenn nicht der Einzelrichter des Kreisgerichtes zuständig ist;

b) erledigt Rechtshilfegesuche aus dem Ausland, soweit nicht eine Bundesbehörde oder der Einzelrichter des Kreisgerichtes zuständig ist. Er kann diesem die Erledigung übertragen.

2 Er befindet über die Gewährung von Gegenrecht als Voraussetzung der Rechtshilfe.

Kantonsgericht

a) erste Instanz

Art. 19.43

1 Das Kantonsgericht44 in der Besetzung von drei Richtern ist zuständig für:

a) Streitigkeiten, die das Bundesrecht einer einzigen kantonalen Instanz und dieser Erlass nicht dem Handelsgericht zuweist;

b) Streitigkeiten, die im Einvernehmen der Parteien beim Kantonsgericht anstelle des Kreisgerichtes anhängig gemacht werden.

b) zweite Instanz

Art. 20.45

1 Das Kantonsgericht in der Besetzung von drei Richtern ist zuständig für:

a) Berufungen gegen Entscheide des Einzelrichters, des Familienrichters und des Kreisgerichtes;

b) Berufungen gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departementes, soweit es das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch46 vorsieht;

c) Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen die seiner Aufsicht unterstellten Behörden;

d) Beschwerden und Revisionsgesuche in Streitigkeiten vor privaten Schiedsgerichten.

2 Der Präsident entscheidet über Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen den Vermittler, die Schlichtungsstelle, den Kreisgerichtspräsidenten, den Einzelrichter des Kreisgerichtes und den Familienrichter.

Kassationsgericht

Art. 21.

1 Das Kassationsgericht47 ist zuständig für Nichtigkeitsbeschwerden gegen:

a) Entscheide des Kantonsgerichtes und des Handelsgerichtes;

b) Rekursentscheide des Einzelrichters des Kantonsgerichtes über die Mitwirkungspflicht Dritter;

c) Entscheide der Präsidenten des Kantonsgerichtes als erster Instanz und des Handelsgerichtes im summarischen Verfahren.

2 Es entscheidet auf Begehren einer Partei oder eines Gerichtes über die Zuständigkeit des Handelsgerichtes.

3 Über Entscheide des Kantonsgerichts- und des Handelsgerichtspräsidenten entscheidet der Präsident.

III. Örtliche Zuständigkeit

Kantonales Recht

Art. 22.48

1 Soweit sich die Zuständigkeit nach kantonalem Recht bestimmt, wird das Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen vom 24. März 200049 sachgemäss angewendet.

2 Den Sitz juristischer Personen des kantonalen öffentlichen Rechts bestimmt das Gesetz.

Staat und staatliche Anstalten

Art. 24.

1 Klagen gegen den Staat und seine Anstalten können am Kantonshauptort51 oder am Sitz der Anstalt52 erhoben werden.

Massgebender Zeitpunkt

Art. 36.

1 Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Klageerhebung.

2 Der Leitschein eines örtlich unzuständigen Vermittlers kann vom Richter zurückgewiesen werden, wenn die Unzuständigkeit offensichtlich war.

IV. Parteien

1. Allgemeine Bestimmungen

Parteifähigkeit

Art. 38.

1 Parteifähig ist, wer:

a) rechtsfähig65 ist;

b) kraft gesetzlicher Vorschriften66 in eigenem Namen Rechte geltend machen kann oder für Verpflichtungen einzustehen hat.

2 Behörden sind parteifähig, soweit gesetzliche Vorschriften es vorsehen.

Prozessfähigkeit

Art. 39.

1 Eine Partei kann selbständig Prozesse führen, soweit sie handlungsfähig67 ist.

2 Für handlungsunfähige Personen handelt der gesetzliche Vertreter.68

3 Die handlungsunfähige, urteilsfähige Partei69 kann vorläufig selber das Notwendige vorkehren, wenn die Rechtsverfolgung verzögert würde.

Vertretung

a) Grundsatz

Art. 40.

1 Die prozessfähige Partei kann sich vertreten lassen. Vorbehalten bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes über das Schlichtungsverfahren.

2 Der Vertreter weist sich auf Begehren einer Partei oder auf Anordnung des Richters über die Vollmacht aus.

3 Die berufsmässige Vertretung richtet sich nach besonderen gesetzlichen Vorschriften.70

b) Ausnahmen

Art. 41.

1 Die Parteien erscheinen persönlich vor dem Richter, wenn dieses Gesetz es vorschreibt oder wenn der Richter es anordnet.

2 Die zum persönlichen Erscheinen verpflichtete Partei kann einen Familienangehörigen oder einen Angestellten als Vertreter abordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.

3 Ist die zum persönlichen Erscheinen verpflichtete Partei krank, im Militärdienst oder aus einem anderen wichtigen Grund verhindert, so bestimmt der Richter, ob sie einen Vertreter abordnen kann. Vorbehalten bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes über das Schlichtungsverfahren.

Beheben von Mängeln

Art. 42.

1 Fehlt die Vollmacht oder ist sie ungenügend, so gibt der Richter dem Vertreter oder der Partei Gelegenheit, den Mangel zu beheben.

2 Ist eine Partei nicht prozessfähig, so gibt der Richter dem gesetzlichen Vertreter oder der Vormundschaftsbehörde davon Kenntnis.

3 Die nachträgliche Erteilung der Vollmacht gilt als Genehmigung früherer Prozesshandlungen, soweit sie nicht ausdrücklich anders lautet.

Unvermögen der Partei

Art. 43.

1 Vermag eine Partei oder ihr Vertreter den Prozess nicht gehörig zu führen, so hält sie der Richter zur Bestellung eines geeigneten Vertreters an.

2 Leistet sie der Aufforderung keine Folge, so kann ihr der Richter auf ihre Kosten einen Vertreter bestellen.

3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die unentgeltliche Prozessführung.

2. Streitgenossenschaft

Notwendige Streitgenossenschaft

a) Voraussetzungen

Art. 44.

1 Mehrere Personen müssen als Streitgenossen gemeinsam klagen oder verklagt werden, wenn sie an einem Rechtsverhältnis beteiligt sind, über das für alle Beteiligten gemeinsam zu entscheiden71 ist.

b) Stellung des Streitgenossen

Art. 45.

1 Rechtzeitige Prozesshandlungen eines notwendigen Streitgenossen wirken zugunsten säumiger Streitgenossen.

2 Die Klage wird abgewiesen, wenn sie nicht alle notwendigen Streitgenossen erfasst.

Einfache Streitgenossenschaft

a) Voraussetzungen

Art. 46.

1 Mehrere Personen können als einfache Streitgenossen gemeinsam klagen oder verklagt werden, wenn der gleiche Richter zuständig ist, die gleiche Verfahrensart anwendbar ist und sich die Ansprüche im wesentlichen auf gleiche Tatsachen und Rechtsgründe stützen.

2 Der Richter kann den Rechtsstreit in mehrere Prozesse aufteilen oder getrennte Klagen zu einem Prozess vereinigen.

b) Stellung des Streitgenossen

Art. 47.

1 Der einfache Streitgenosse kann im Prozess selbständig handeln.

3. Nebenpartei

Voraussetzungen

a) Fälle

Art. 48.

1 Ein Dritter kann sich als Nebenpartei am Prozess beteiligen, wenn er ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei glaubhaft macht oder wenn ihm der Streit verkündet worden ist.

b) Streitverkündung

Art. 49.

1 Eine Partei kann einem Dritten den Streit verkünden, wenn sie sich darauf beruft, im Fall des Unterliegens ihn belangen zu wollen oder seinen Anspruch zu befürchten.

2 Der Streitverkünder unterrichtet den Dritten über die Lage des Prozesses.

3 Der Dritte kann den Streit weiterverkünden.

Beteiligung

Art. 50.

1 Der Dritte kann dem Richter jederzeit erklären, dass er sich als Nebenpartei beteilige.

2 Er nimmt den Prozess in der Lage an, in der er ihn vorfindet.

Stellung der Nebenpartei

Art. 51.

1 Die Nebenpartei kann die Vorbringen der unterstützten Partei ergänzen und Rechtsmittel einlegen.

2 Ihre Prozesshandlungen werden der unterstützten Partei zugerechnet, wenn sie nicht zu deren Handlungen im Widerspruch stehen oder von dieser ausdrücklich abgelehnt werden.

3 Die Beteiligung gilt nicht als Anerkennung von Ansprüchen der unterstützten Partei.

Überlassen des Prozesses

Art. 52.

1 Die unterstützte Partei kann der Nebenpartei die Weiterführung des Prozesses überlassen.

2 Der Endentscheid ergeht auf den Namen der unterstützten Partei.

4. Parteiwechsel

Voraussetzungen

Art. 53.

1 Der Parteiwechsel ist im Einvernehmen der Parteien zulässig.

2 Einvernehmen ist nicht notwendig, wenn der Streitgegenstand während des Prozesses veräussert wird und der Erwerber in den Prozess eintritt. Die Gegenpartei kann verlangen, dass der Erwerber für den Vollzug des Urteils Sicherheit leistet.

3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Gesamtnachfolge.72

Stellung der neuen Partei

Art. 54.

1 Die neue Partei nimmt den Prozess in der Lage auf, in der sie ihn vorfindet.

V. Prozessgrundsätze

1. Grundlagen

Rechtliches Gehör

Art. 55.

1 Die Parteien haben gleichmässig Anspruch auf rechtliches Gehör.

2 Sie können im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges Protokolle und Akten einsehen sowie Kopien erstellen lassen.

Verhandlungs- und Verfügungsgrundsatz

Art. 56.

1 Der Richter stützt seine Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht ausschliesslich auf die Sachdarstellung der Parteien und auf die Beweise.

2 Er darf einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen, als sie verlangt, noch weniger, als die Gegenpartei anerkennt.

3 Vorbehalten bleiben Rechtsverhältnisse, über welche die Parteien nicht frei verfügen können, und die Vorschriften über den Instruktionsprozess.

Fragerecht des Richters

Art. 57.

1 Ist das Vorbringen einer Partei unklar oder unbestimmt, so kann ihr der Richter Fragen stellen und Gelegenheit zur Klarstellung geben.

Verständigungsversuch

Art. 58.

1 Der Richter versucht, eine Verständigung herbeizuführen.

Prozessdauer

Art. 59.

1 Der Richter sorgt dafür, dass der Prozess beförderlich erledigt wird.

2 Er beachtet insbesondere die Vorschriften des Bundesrechts über ein beschleunigtes73 oder ein rasches74 Verfahren.75

Säumnis

a) Voraussetzungen

Art. 60.

1 Die Partei ist säumig, wenn sie eine Frist oder eine Vorladung trotz Androhung der Säumnisfolge76 unentschuldigt nicht beachtet.

2 Vorbehalten bleibt die gesetzlich vorgesehene Ansetzung einer weiteren Frist oder eines zweiten Verhandlungstermins.

b) Folgen

Art. 61.

1 Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Sistierung

Art. 62.

1 Der Richter sistiert den Prozess, wenn:

a) das Gesetz es vorschreibt;77

b) das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Verfahren abhängt.

2 Er kann den Prozess sistieren, wenn beide Parteien es beantragen oder wenn es aus wichtigen Gründen geboten erscheint.

3 Vorbehalten bleibt die Verschiebung einer Verhandlung wegen eines Verfahrenshindernisses, das sich innert angemessener Frist beheben lässt.

2. Klagen und andere Begehren

Rechtsschutzinteresse

Art. 63.

1 Auf eine Klage oder ein anderes Begehren wird eingetreten, wenn ein Rechtsschutzinteresse am Entscheid besteht.

Feststellungsklage

Art. 64.

1 Hat der Kläger ein Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Feststellung, so können insbesondere das Bestehen oder das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, die Echtheit einer Urkunde oder die Leistungspflicht für eine nicht fällige Forderung Gegenstand einer Klage sein.

Bestimmtheit des Rechtsbegehrens

Art. 65.

1 Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es bei Gutheissung zum richterlichen Urteil erhoben werden kann.

2 Kann der Kläger zu Beginn des Prozesses die Höhe seiner Forderung nicht zahlenmässig angeben, weil sie vom Beweisergebnis abhängt, so fordert ihn der Richter nach Abschluss des Beweisverfahrens unter Fristansetzung auf, dies nachzuholen.

3 Will der Kläger nur einen Teil seines Anspruchs einklagen, so soll er dies durch den Vorbehalt einer Nachklage zum Ausdruck bringen.

Nebenbegehren

Art. 66.

1 Nebenbegehren, die mit dem Hauptbegehren eng zusammenhängen, können in die Klage einbezogen werden, selbst wenn sie als selbständige Klagen nicht in die Zuständigkeit des gleichen Richters fallen würden.

Mehrere Begehren

a) Klagenhäufung

Art. 67.

1 Der Kläger kann im gleichen Prozess mehrere Rechtsbegehren gegen den Beklagten stellen.

2 Die Rechtsbegehren können unabhängig voneinander oder für den Fall, dass ein anderes Rechtsbegehren abgewiesen wird, gestellt werden.

b) Widerklage

Art. 68.

1 Der Beklagte kann dem Kläger durch Widerklage eigene Rechtsbegehren entgegensetzen.

2 Hat der Kläger einen Teil seines Anspruchs eingeklagt, so kann der Beklagte durch Widerklage die Beurteilung des ganzen Anspruchs verlangen.

3 Die Widerklage fällt durch Rückzug oder Anerkennung der Klage nicht dahin.

c) Ausnahmen

Art. 69.78

1 Klagenhäufung und Widerklage sind nicht zulässig, wenn ihnen:

a) die Zuständigkeit des Handelsgerichtes entgegenstehen;

b) die Anwendungsbereiche des ordentlichen oder des einfachen Prozesses und des Instruktionsprozesses entgegenstehen.

Verrechnungseinrede

Art. 70.

1 Der Beklagte kann dem Kläger die Einrede der Verrechnung79 entgegenhalten, auch wenn der Richter zur Beurteilung der verrechneten Forderung nicht zuständig wäre.

Trennung und Vereinigung

Art. 71.

1 Der Richter kann nach Anhören der Parteien:

a) Nebenbegehren, gehäufte Klagen und Widerklagen in getrennte Prozesse verweisen;

b) verschiedene Klagen der gleichen Partei vereinigen.

2 Die Trennung oder die Vereinigung von Prozessen verändert die Zuständigkeit und die Zulässigkeit von Rechtsmitteln nicht.

Klageänderung

Art. 72.

1 Die Partei kann während des Prozesses das Rechtsbegehren oder den Klagegrund ändern oder ergänzen, vorausgesetzt, dass:

a) das neue Rechtsbegehren oder der neue Klagegrund mit dem bisherigen in engem Zusammenhang steht;

b) der gleiche Richter zuständig und die gleiche Verfahrensart vorgesehen sind;

c) die Rechtsstellung der Gegenpartei ohne deren Zustimmung nicht beeinträchtigt und der Prozess nicht ungebührlich verzögert wird;

d) der Anlass der Änderung sich erst im gerichtlichen Verfahren ergibt.

2 Klageänderung ist unzulässig, wenn der Schriftenwechsel abgeschlossen ist.

Streitwert

a) allgemein

Art. 73.

1 Der Streitwert richtet sich nach dem Rechtsbegehren des Klägers.

2 Als Streitwert wiederkehrender Leistungen oder Nutzungen gilt der mutmassliche Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert:

a) der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung oder Nutzung;

b) der doppelte Betrag des Jahreszinses des Miet- oder des Pachtverhältnisses;

c) der Barwert der Leibrente.

3 Laufende Zinsen, Früchte, Vorbehalte und Kosten des laufenden Prozesses werden nicht berücksichtigt.

b) bei mehreren Rechtsbegehren

Art. 74.

1 Bei Klagenhäufung und einfacher Streitgenossenschaft werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, soweit sie sich nicht gegenseitig ausschliessen.

2 Übersteigt der Streitwert der Widerklage jenen der Klage nicht, so ist für die Zuständigkeit zur Beurteilung von Klage und Widerklage der Streitwert der Klage massgebend.

c) Festlegung durch Parteien oder Richter

Art. 75.

1 Enthält das Rechtsbegehren keinen bestimmten Betrag, so richtet sich der Streitwert nach der übereinstimmenden Wertung der Parteien.

2 Stimmt die Wertung der Parteien nicht überein oder ist sie offensichtlich falsch, so setzt der Richter den Streitwert fest.

d) nachträgliche Verminderung

Art. 76.

1 Eine nachträgliche Verminderung des Streitwertes ändert die Zuständigkeit nicht.

2 Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels richtet sich nach dem Streitwert, der bei Erlass des angefochtenen Entscheides massgebend war.

Prozessüberweisung

Art. 77.

1 Ist der angerufene Richter unzuständig, so wird der Prozess auf Antrag des Klägers ohne Unterbrechung der Rechtshängigkeit dem vom Kläger nachträglich als zuständig bezeichneten Richter überwiesen.

2 Der Richter, an den der Prozess überwiesen wird, entscheidet, in welchem Umfang das Verfahren zu wiederholen ist.

3 Der Prozess wird nicht überwiesen, wenn der ursprünglich oder der nachträglich angerufene Richter offensichtlich unzuständig ist.

3. Beurteilung

Rechtsanwendung

Art. 78.

1 Der Richter wendet das Recht von Amtes wegen an.

Prozessvoraussetzungen

Art. 79.

1 Der Richter prüft von Amtes wegen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des Prozesses erfüllt sind, insbesondere:

a) Zulässigkeit des Zivilprozessweges;

b) sachliche und örtliche Zuständigkeit;

c) Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit und gesetzmässige Vertretung;

d) Sicherheitsleistung für Gerichtskosten.

Prozesshindernde Einrede

Art. 80.

1 Durch prozesshindernde Einrede wird geltend gemacht, dass der Prozess unzulässig sei, insbesondere weil:

a) dieselbe Streitsache bereits gerichtlich anhängig oder entschieden sei;

b) kraft Schiedsabrede80 ein Schiedsgericht zuständig sei;

c) kraft Gerichtsstandsvereinbarung ein anderer Richter zuständig sei.

Endentscheid

a) Voraussetzungen

Art. 81.

1 Der Richter fällt den Endentscheid, sobald der Prozess spruchreif ist.

2 Er legt ihm den Sachverhalt zugrunde, den er in diesem Zeitpunkt festgestellt hat.

b) Urteil

Art. 82.

1 Der Endentscheid in der Sache ergeht als Urteil.

c) Erledigungsbeschluss

Art. 83.

1 Eines Erledigungsbeschlusses81 bedürfen:

a) Nichteintreten auf die Klage wegen mangelnder Prozessvoraussetzung oder wegen eines Prozesshindernisses;

b) Abschreibung infolge Vergleichs, Rückzugs oder Anerkennung der Klage oder Rückzugs eines Rechtsmittels;

c) Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit des Prozesses.

Teilentscheid

Art. 84.

1 Der Richter kann einen Teilentscheid fällen, wenn dieser den Parteien und dem Richter einen wesentlichen Aufwand erspart.

2 Sieht der Richter einen Teilentscheid vor, so kann er den Prozess auf den entsprechenden Streitpunkt beschränken.

Bekanntgabe

a) Mitteilung des Rechtsspruches

Art. 85.

1 Kann der Rechtsspruch nicht im Anschluss an die Verhandlung mündlich bekanntgegeben oder der Entscheid nicht innert zehn Tagen zugestellt82 werden, so wird der Rechtsspruch den Parteien umgehend schriftlich mitgeteilt.

2 Die Parteien werden auf die Möglichkeit des Verzichtes auf Begründung des Entscheides und die damit verbundene Ermässigung der Entscheidgebühr aufmerksam gemacht.

3 Unterliegt das Urteil der Abänderung, so werden mit dem Rechtsspruch die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen des Entscheides und die angewendeten Gesetzesbestimmungen festgehalten.

b) Eröffnung des Entscheides

Art. 86.

1 Der den Parteien zuzustellende Entscheid enthält:

a) die wesentlichen Zeitangaben;

b) die Bezeichnung des urteilenden Richters, der mitwirkenden Mitglieder, Ersatz- und Fachrichter eines Gerichtes, des Vorsitzenden und des Gerichtsschreibers;

c) die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter;

d) die Rechtsbegehren der Parteien mit Angabe des Streitwertes;

e) die Entscheidungsgründe mit gedrängter Darstellung der behaupteten Tatsachen und der Beweisergebnisse;

f) den Rechtsspruch;

g) die erforderlichen Unterschriften;83

h) die Rechtsmittelbelehrung.

c) Verzicht auf Begründung

Art. 87.

1 Der Richter lässt den Entscheid ohne Entscheidungsgründe ausfertigen und zustellen, wenn die Parteien schriftlich auf die Begründung und auf das Ergreifen eines Rechtsmittels verzichten. Der Verzicht muss nicht angenommen werden, wenn er später als zehn Tage nach der Mitteilung des Rechtsspruches erfolgt.

2 Vorbehalten bleiben die unverzügliche Zustellung des begründeten Entscheides, die besonderen Vorschriften über die an das Bundesgericht weiterziehbaren Entscheide und die amtliche Veröffentlichung eines Entscheides von grundsätzlicher Bedeutung84.

Rechtskraft

a) formelle

Art. 88.

1 Der Entscheid wird rechtskräftig, wenn ihm kein Rechtsmittel mehr entgegensteht.

2 Laufen Fristen für ein Rechtsmittel mit gesetzlich vollzughemmender Wirkung, so tritt die Rechtskraft mit ihrem unbenützten Ablauf ein. Der Verzicht auf ein Rechtsmittel bewirkt Rechtskraft.

b) materielle

Art. 89.

1 Der Rechtsspruch eines Urteils bindet den Richter in einem späteren Prozess zwischen den gleichen Parteien oder ihren Rechtsnachfolgern, soweit er Rechte und Pflichten der Parteien endgültig festlegt.

2 Gleiche Rechtskraft kommt Erledigungsbeschlüssen zu, die gestützt auf Klageverzicht, Klageanerkennung oder Vergleich ergehen.

VI. Beweis

1. Allgemeine Bestimmungen

Beweisgegenstand

a) erhebliche Tatsachen

Art. 90.

1 Der Richter erhebt Beweis über Tatsachen, die für das Urteil erheblich sind.

2 Beweisgegenstand können auch ausländisches Recht85, Gewohnheitsrecht, Handelsübung und Ortsgebrauch86 sein.

3 Was allgemein offenkundig oder dem Richter amtlich bekannt ist, bedarf keines Beweises.

b) streitige Tatsachen

Art. 91.

1 Der Richter erhebt Beweis über streitige Tatsachen, soweit der Sachverhalt nicht von Amtes wegen festgestellt wird.

2 Ob eine vor Gericht nicht ausdrücklich zugestandene Tatsache als streitig anzusehen ist, beurteilt der Richter unter Berücksichtigung der gesamten Vorbringen der Partei und ihres Verhaltens.

Beweiserhebung

a) auf Antrag

Art. 92.

1 Der Richter erhebt auf Antrag einer Partei Beweis.

2 Die Gegenpartei wird zum Gegenbeweis zugelassen.

3 Der Verzicht einer Partei auf ein von ihr beantragtes Beweismittel ist wirksam, wenn die Gegenpartei zustimmt.

b) von Amtes wegen

Art. 93.

1 Der Richter erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn das Gesetz ihn dazu verpflichtet.87

2 Er kann Augenscheine und Gutachten von Amtes wegen anordnen, wenn es der Würdigung des Sachverhaltes dient.

3 Er kann zur Feststellung einer behaupteten Tatsache ausnahmsweise ohne Parteiantrag, aber nach Anhören der Parteien Beweis erheben, wenn er befürchtet, das Urteil auf einen unzutreffenden Sachverhalt stützen zu müssen.

Unmittelbarkeit

Art. 94.

1 Der Richter erhebt unmittelbar Beweis, soweit das Gesetz keine Ausnahmen zulässt.

2 Lässt sich der Beweis nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich erheben oder bietet die Erhebung unverhältnismässige Schwierigkeiten, so kann der Richter den Beweis durch den auswärtigen Richter oder durch eine Abordnung des Gerichtes erheben lassen.

3 Beweis kann durch eine Abordnung des Gerichtes erhoben werden, wenn die Parteien zustimmen.

Parteirechte

Art. 95.

1 Die Parteien können bei der Beweiserhebung durch Anträge und Fragen mitwirken, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. Der Richter entscheidet über die Zulässigkeit von Anträgen und Fragen.

2 Die Parteien erhalten in jedem Fall Gelegenheit, die Beweiserhebung zu würdigen.

Schutz von Interessen

a) Grundsatz

Art. 96.

1 Der Richter trifft bei der Beweiserhebung Massnahmen, wenn schutzwürdige Interessen einer Partei oder Dritter gefährdet erscheinen.

2 Schutzwürdige Interessen sind namentlich das Wohl eines Kindes, die Gesundheit oder Geschäftsgeheimnisse.

3 Der Richter wägt das Interesse an der Tatsachenfeststellung gegen das zu schützende Interesse ab.

b) Verzicht auf Beweismittel

Art. 97.

1 Der Richter kann ausnahmsweise auf ein Beweismittel verzichten, wenn ein schützenswertes Interesse das Interesse an der Tatsachenfeststellung überwiegt.

2 Er berücksichtigt in der Regel keine rechtswidrig beschafften Beweismittel.

Anordnungen des Richters

a) Vorkehren

Art. 98.

1 Der Richter trifft die für die Beweiserhebung erforderlichen Vorkehren.

2 Er kann Auskünfte einholen, namentlich über Personalien und Aufenthalt von Zeugen sowie über die Eignung von Sachverständigen.

b) Beweisbeschluss

Art. 99.

1 Das Gericht fasst über die Erhebung eines Beweises einen Beweisbeschluss. Dieser bezeichnet:

a) die zu beweisenden Tatsachen;

b) die beweispflichtige Partei;

c) die Beweismittel mit den erforderlichen Angaben.

2 Der Beschluss wird schriftlich zugestellt und begründet, soweit dieses Gesetz es vorschreibt.

3 Der Richter kann den Beschluss bis zur Urteilsfällung aufheben oder ändern, wenn ihm dies geboten erscheint.

Protokoll

Art. 100.

1 Über erhobene Beweise wird ein Protokoll aufgenommen, wenn das Ergebnis nicht im Urteil wiedergegeben wird. Dem Protokoll werden nach Bedarf Pläne oder bildliche Darstellungen beigegeben.

2 Das Protokoll wird vom Befragten und vom Einzelrichter, vom Instruktionsrichter oder vom Gerichtsschreiber unterzeichnet.

3 Vorbehalten bleibt die Verwendung von Tonaufnahmegeräten nach Reglement des Kantonsgerichtes.

Beweiswürdigung

Art. 101.

1 Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung, soweit das Gesetz nichts anderes88 bestimmt.

2 Dies gilt insbesondere für Beweise über Tatsachen, die Schlüsse zum streitigen Sachverhalt zulassen.

Strafanzeige

Art. 102.

1 Besteht begründeter Verdacht, dass durch eine strafbare Handlung auf die Beweiserhebung eingewirkt oder einzuwirken versucht wurde, so erstattet der Richter Strafanzeige.

2 Äussert eine Partei Verdacht, so kann ihr der Richter Frist zur Strafanzeige setzen.

2. Beweismittel

a) Urkunden

Vorlegung

Art. 103.

1 Die Urkunde kann im Original oder in Kopie vorgelegt werden. Der Richter oder eine Partei kann verlangen, dass das Original oder eine amtlich beglaubigte Kopie vorgelegt wird.

2 Der Richter oder eine Partei kann verlangen, dass fremdsprachigen Urkunden eine beglaubigte Übersetzung beigegeben wird.

Echtheit

Art. 104.

1 Wird die Echtheit einer Urkunde bestritten und erscheint sie zweifelhaft, so erhebt der Richter Beweis, namentlich durch Schriftprobe.

Andere Gegenstände

Art. 105.

1 Die Vorschriften über Urkunden werden auf Gegenstände, die eine Tatsache in anderer Weise kundtun, sachgemäss angewendet.

b) Augenschein

Zweck

Art. 106.

1 Der Augenschein dient:

a) der unmittelbaren Wahrnehmung von Tatsachen;

b) dem besseren Verständnis des Sachverhalts.

Durchführung

Art. 107.

1 Der Richter kann die Durchführung des Augenscheins einer Abordnung des Gerichtes oder einem Sachverständigen übertragen.

c) Zeugen

Befragung

a) Gegenstand

Art. 108.

1 Der Zeuge wird über Tatsachen befragt, die er unmittelbar wahrgenommen hat.

2 Mittelbare Wahrnehmungen, wie vom Hörensagen, fallen als Hinweise auf Tatsachen in Betracht.

b) Durchführung

Art. 109.

1 Der Richter ermahnt den Zeugen vor der Befragung zur Wahrheit und macht ihn aufmerksam auf die Straffolgen eines falschen Zeugnisses89 sowie gegebenenfalls auf das Recht, die Mitwirkung als Zeuge zu verweigern.

2 Der Zeuge wird zuerst über seine Person und über seine Beziehungen zu den Parteien befragt. Er erhält Gelegenheit, über die streitigen Tatsachen zusammenhängend auszusagen. Bedient er sich Erinnerungshilfen, so ist dies im Protokoll festzuhalten.

3 Zeugen werden einzeln und getrennt befragt. Sie können einander oder einer aussagenden Partei gegenübergestellt werden. Sie sind erst nach der Entlassung berechtigt, der Gerichtsverhandlung zu folgen.

Kinder und Jugendliche

Art. 110.

1 Kinder und Jugendliche können ohne Hinweis auf die Straffolgen einer falschen Aussage befragt werden.

Schriftliche Auskünfte

Art. 111.

1 Schriftliche, zu Prozesszwecken erteilte Auskünfte von Personen, die als Zeugen befragt werden können, werden nicht berücksichtigt.

2 Der Richter kann von Amtsstellen und ausnahmsweise von Privaten schriftliche Auskünfte einholen. Vorbehalten bleibt die nachträgliche Zeugenbefragung.

d) Gutachten

Art. 112.

1 Verfügt der Richter nicht über die erforderlichen Kenntnisse, so holt er das Gutachten eines Sachverständigen oder mehrerer Sachverständiger ein:

a) zur Feststellung von Tatsachen;

b) zur Würdigung des Sachverhalts.

Sachverständiger

a) Ernennung

Art. 113.

1 Der Richter ernennt den Sachverständigen.

2 Er gibt den Parteien Gelegenheit, Vorschläge zu machen und gegen den Vorgeschlagenen Einwendungen zu erheben.

3 Die Ausstandsgründe für Richter90 gelten sachgemäss.

b) Pflichten

Art. 114.

1 Der Sachverständige handelt nach bestem Wissen und Gewissen. Er ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.

2 Der Richter macht ihn bei der Ernennung auf die Pflichten und die Straffolgen ihrer Verletzung91 aufmerksam.

3 Er kann ihn ermächtigen, Auskünfte von Parteien und Dritter einzuholen.

Form

Art. 115.

1 Der Sachverständige erstattet ein schriftliches Gutachten, soweit nicht der Richter die mündliche Aussage für genügend hält.

2 Der Richter kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen ergänzende Fragen stellen.

3 Ist das Gutachten ungenügend, so bestellt der Richter einen neuen Sachverständigen.

Sonderfälle

a) sachverständiger Zeuge

Art. 116.

1 Der Richter kann dem sachverständigen Zeugen Fragen zur Würdigung des Sachverhalts stellen.

b) sachverständiger Richter

Art. 117.

1 Stützt sich ein Entscheid auf im Gericht vertretenen besonderen Sachverstand, so wird angegeben, wie die sachverständige Betrachtung zur Feststellung einer Tatsache oder zur Würdigung eines Sachverhalts geführt hat.

2 Über entscheidtragende Äusserungen eines sachverständigen Richters der einzigen kantonalen oder der Berufungsinstanz wird ein Protokoll aufgenommen, zu dem die Parteien Stellung nehmen können.

c) Privatgutachten

Art. 118.

1 Die Partei kann ein Privatgutachten einreichen.

2 Der Richter entscheidet über die Zulassung.

d) Schiedsgutachten

Art. 119.

1 Ein von den Parteien zur Feststellung von Tatsachen vereinbartes Schiedsgutachten ist für den Richter verbindlich, vorausgesetzt, dass:

a) die Parteien über das Rechtsverhältnis frei verfügen können;

b) der Gutachter als Richter nicht hätte in den Ausstand92 treten müssen;

e) das Gutachten ordnungsgemäss, insbesondere ohne Bevorzugung einer Partei erstellt wurde;

d) das Gutachten nicht offensichtlich unrichtig ist.

e) Parteiaussagen

Zweck

Art. 120.

1 Die Befragung einer Partei dient der Feststellung von Tatsachen oder dem besseren Verständnis des Sachverhalts.

2 Sie wird durchgeführt, wenn es die Beweislage gebietet.

Befragte Personen

Art. 121.

1 Gesetzliche Vertreter93, Gesellschafter94 und Organe95 einer Partei sowie Gemeinschuldner96 und Konkursverwalter97 werden als Partei befragt.

2 Gesetzlich Vertretene können befragt werden, wenn sie urteilsfähig98 sind.

Durchführung

Art. 122.

1 Der Richter ermahnt die Partei vor der Befragung zur Wahrheit und macht auf die Straffolgen einer falschen Aussage99 aufmerksam.

2 Könnte die Partei als Drittperson die Aussage verweigern, so kann sie mit ihrem Einverständnis unter Strafdrohung befragt werden.

3. Mitwirkungspflichten

a) Parteien

Grundsatz

Art. 123.

1 Der Richter kann die Partei verpflichten, eine Urkunde herauszugeben, eine Schriftprobe zur Überprüfung der Echtheit einer Urkunde abzugeben, einen Augenschein oder die Untersuchung Sachverständiger an Person und Eigentum zu dulden oder eine Parteiaussage zu machen.

2 Verweigert die Partei die Mitwirkung oder ist diese mangelhaft, so berücksichtigt es der Richter bei der Beweiswürdigung.

Begutachtung in einer Anstalt

Art. 124.

1 Der Richter kann in einem familienrechtlichen Prozess zur Durchführung einer unerlässlichen Begutachtung die befristete Unterbringung einer Partei in einer Anstalt anordnen.

2 Er erlässt einen begründeten Beweisbeschluss.

b) Dritte

Grundsatz

Art. 125.

1 Am Prozess nicht beteiligte Dritte können vom Richter verpflichtet werden, Urkunden herauszugeben und als Zeugen mitzuwirken. Sie können verpflichtet werden, eine Schriftprobe zur Überprüfung der Echtheit von Urkunden abzugeben.

2 Sie haben Augenscheine und die Untersuchung Sachverständiger an Person und Eigentum zu dulden, wenn der Richter es anordnet.

3 Ein Sachverständiger kann zur Annahme des Auftrags verpflichtet werden, wenn besondere Umstände es erfordern.

Recht zur Verweigerung

a) jeder Mitwirkung

Art. 126.100

1 Die Mitwirkung können verweigern:

a) Verwandte und Verschwägerte einer Partei in gerader Linie, voll- und halbbürtige Geschwister, Schwäger und Schwägerinnen101;

b) Ehegatte, Verlobter102 und eingetragener Partner103 einer Partei;

c) geschiedener Ehegatte oder früherer eingetragener Partner einer Partei für Tatsachen, die vor der Scheidung oder der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft eingetreten sind;

d) Stiefeltern104 und Stiefkinder, der eingetragene Partner eines Elternteils oder die Kinder des eingetragenen Partners sowie Pflegeeltern105, Pflegekinder und Pflegegeschwister einer Partei;

e) Vormund und Beistand106 einer Partei.

2 In familienrechtlichen Sachen und bei eingetragener Partnerschaft können Kinder, Eltern und Grosseltern einer Partei die Mitwirkung verweigern.

b) für bestimmte Tatsachen

Art. 127.

1 Die Mitwirkung können verweigern:

a) jedermann zur Feststellung von Tatsachen, die ihn oder ihm nach Art. 126 dieses Gesetzes nahestehende Personen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung, einer schweren Beeinträchtigung der Ehre oder einem unmittelbaren Vermögensschaden aussetzen könnten;

b) Geistliche, Rechtsanwälte, Ärzte und ihre Gehilfen für Geheimnisse, die ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in seiner Ausübung wahrgenommen haben. Mit Ausnahme der Geistlichen sind sie jedoch zur Mitwirkung verpflichtet, wenn der Berechtigte sie von der Pflicht zur Geheimhaltung befreit hat;

c) andere Personen, die durch Gesetz107 oder durch ein besonderes Vertrauensverhältnis zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, wenn nicht der Berechtigte sie von der Pflicht zur Geheimhaltung befreit hat oder das Interesse an der Wahrheitsfindung jenes an der Geheimhaltung überwiegt. Diese Bestimmung wird zur Wahrung eines Fabrikations- oder eines Geschäftsgeheimnisses108 sachgemäss angewendet.

c) Schutz

Art. 128.

1 Aus berechtigter Verweigerung der Mitwirkung kann nicht auf zu beweisende Tatsachen geschlossen werden.

2 Aussagen, die ohne Kenntnis des Verweigerungsrechts gemacht und nach Kenntnisnahme nicht bestätigt wurden, können nicht berücksichtigt werden.

Verpflichtung zur Mitwirkung

Art. 129.

1 Lehnt der Betroffene die Mitwirkung ab, so kann der Richter ihn durch begründeten Beweisbeschluss verpflichten.

Verfahren bei Ungehorsam

Art. 130.

1 Wer auf Vorladung unentschuldigt ausbleibt, kann polizeilich109 vorgeführt werden. Vorbehalten bleibt die Ordnungsbusse110.

2 Wer die vorgeschriebene Mitwirkung verweigert, wird vom Richter unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches111 zur Mitwirkung aufgefordert.

Entschädigung

Art. 131.

1 Dritte werden im Rahmen der Entschädigungsordnung112 angemessen entschädigt.

c) Behörden und Beamte

Wahrung des Amtsgeheimnisses

Art. 132.

1 Soweit die Gesetzgebung nichts anderes113 bestimmt:

a) bedürfen Behördemitglieder und Beamte für die Herausgabe amtlicher Akten oder für die Erteilung von Auskünften über Wahrnehmungen aus ihrer Amtstätigkeit der Zustimmung der vorgesetzten Behörde;

b) gilt als vorgesetzte Behörde das für solche Zustimmungen zuständige Departement114;

c) wird die Zustimmung verweigert, soweit öffentliche oder schutzwürdige private Interessen gegenüber dem Interesse an der Tatsachenfeststellung überwiegen.

Vermittler und Schlichtungsstelle

Art. 133.115

1 Der Vermittler kann ohne Zustimmung der Parteien über Zugeständnisse am Vermittlungsvorstand nicht als Zeuge befragt werden.

2 Diese Vorschrift gilt sachgemäss für die Mitglieder der Schlichtungsstellen..

VII. Verfahrensarten

1. Schlichtungsverfahren

a) vor dem Vermittler

Anwendung

a) Grundsatz

Art. 134.116

1 Das Anhängigmachen der Klage setzt einen Versöhnungsversuch vor dem Vermittler voraus, wenn dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.

2 Die Widerklage wird vor dem Vermittler erhoben, wenn ein Versöhnungsversuch stattfindet.

3 Der Beklagte kann am Vermittlungsvorstand zum selben Gegenstand selbstständig Klage erheben.

b) Ausschluss

Art. 135.117

1 Der Versöhnungsversuch entfällt:

a) ...

b) bei Klagen auf Anfechtung der Vaterschaftsvermutung oder der Kindesanerkennung:

c) ...

d) bei Begehren im summarischen oder beschleunigten Verfahren;

e) im Verfahren der Grundbuchbereinigung.

c) Freiwilligkeit

Art. 136.

1 Die Klage kann beim Vermittler oder unmittelbar beim Richter erhoben werden, wenn:

a) der Streitwert Fr. 30 000.– übersteigt;

b) das Kantons- oder das Handelsgericht zuständig ist;

c) die Klage auf Aufhebung oder Änderung einer behördlichen Verfügung gerichtet ist118 oder von einer Behörde erhoben wird.

Vermittlungsbegehren

a) Einreichung

Art. 137.

1 Im Vermittlungsbegehren werden die Parteien und der Gegenstand der Klage genannt.

2 Das Vermittlungsbegehren kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll gegeben werden.

b) Wirkung

Art. 138.

1 Die Klage gilt mit dem Vermittlungsbegehren als erhoben.

Zuständigkeit

Art. 139.

1 Hält sich der Vermittler für unzuständig, so teilt er dies dem Kläger mit.

2 Beharrt der Kläger auf dem Vermittlungsbegehren, so führt der Vermittler das Verfahren durch, wenn die Unzuständigkeit nicht offensichtlich ist.

Vorladung

Art. 140.

1 Der Vermittler lädt die Parteien unverzüglich zum Vermittlungsvorstand vor.119 Dieser soll innert zwanzig Tagen stattfinden.

Vermittlungsvorstand

a) persönliche Anwesenheit der Parteien

Art. 141.120

1 Die Parteien erscheinen persönlich zur Verhandlung. Sie können sich verbeiständen lassen.

2 Sie kann einen Vertreter abordnen, wenn:

a) sie nicht im Gerichtskreis wohnt. Ehestreitigkeiten und Streitigkeiten betreffend eingetragene Partnerschaft sind ausgenommen;

b) sie das siebzigste Altersjahr zurückgelegt hat;

c) sie durch Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund verhindert ist;

d) die Gegenpartei einen Vertreter abordnet.

3 Ordnen beide Parteien einen Vertreter ab, so verzichtet der Vermittler auf die Verhandlung, wenn ein entsprechendes Begehren, die Zustimmung der Gegenpartei und eine Stellungnahme zur Klage schriftlich vorliegen.

b) Mitteilung der Vertretung

Art. 142.

1 Die Partei, die einen Vertreter abordnet, teilt dies der Gegenpartei durch den Vermittler rechtzeitig mit, damit diese entsprechende Vorkehren treffen kann.

2 Unterbleibt die rechtzeitige Mitteilung, so hat die Gegenpartei Anspruch auf Verschiebung des Vermittlungsvorstandes.

c) Versöhnungsversuch

Art. 143.

1 Der Vermittler prüft die Begehren der Parteien und dringt bei Unklarheit auf eine Klärung.

2 Er sucht die Parteien davon abzuhalten, auf offensichtlich unbegründeten Begehren zu beharren oder begründete Begehren zu bestreiten.

3 Er wirkt auf eine gütliche Verständigung hin.

d) Urteilsvorschlag

Art. 144.

1 Der Vermittler unterbreitet den Parteien einen Urteilsvorschlag, wenn der Fall geeignet erscheint und der Streitwert Fr. 5000.– nicht übersteigt.

2 Der angenommene Urteilsvorschlag kommt einem rechtskräftigen Urteil gleich.

e) Ausschluss von Beweisen

Art. 145.

1 Der Vermittler erhebt keine Beweise.

2 Er kann vorgelegte Schriftstücke einsehen und mit den Parteien eine Besichtigung vornehmen.

3 Er kann von Dritten Auskünfte einholen, wenn ein Urteilsvorschlag in Betracht fällt und das Verfahren nicht erheblich verzögert wird.

f) Ausbleiben von Parteien

Art. 146.

1 Bleibt der Kläger unentschuldigt aus,121 so gilt das Vermittlungsbegehren als zurückgezogen.

2 Bleibt der Beklagte unentschuldigt aus,122 so hört der Vermittler den Kläger an und erstellt das Vermittlungsprotokoll.

Vermittlungsprotokoll

a) Inhalt

Art. 147.

1 Das Vermittlungsprotokoll enthält:

a) die Daten der Einreichung des Vermittlungsbegehrens und der Abhaltung des Vermittlungsvorstandes;

b) Namen, Wohnort und genaue Bezeichnung der Parteien sowie der Vertreter;

c) die Rechtsbegehren der Klage und der Widerklage;

d) die Angaben der Parteien über den Streitwert;

e) die Erklärung des Beklagten oder des Widerbeklagten über die ganze oder teilweise Anerkennung der Klage oder der Widerklage;

f) die Erklärung des Klägers oder des Widerklägers über den ganzen oder teilweisen Verzicht auf die Klage oder die Widerklage oder über einen einstweiligen Rückzug;

g) die Erklärung von Streitbeteiligten;

h) den Vergleich, den Urteilsvorschlag oder die Frist zum Anhängigmachen der Streitsache beim Richter;

i) die Unterschrift des Vermittlers sowie bei Klageverzicht des Klägers, bei Klageanerkennung des Beklagten und bei Vergleich der Parteien.

2 Das Protokoll enthält weder Angaben über den Sachverhalt noch über die Begründung der Begehren und Erklärungen. Mit Zustimmung der Parteien können tatsächliche Zugeständnisse festgehalten werden.

3 Eine Vereinbarung der Parteien über die Anrufung eines anderen als des zuständigen Gerichtes wird in das Protokoll aufgenommen.

b) Offenhaltung

Art. 148.

1 Mit Zustimmung der Parteien kann der Vermittler während längstens eines Monats das Protokoll offenhalten und einen zweiten Vermittlungsvorstand durchführen.

2 Die Offenhaltungsfrist wird im Protokoll festgehalten.

3 Findet ein zweiter Vermittlungsvorstand statt, so bildet dieser die Grundlage des Protokolls.

c) Zustellung

Art. 149.

1 Das Vermittlungsprotokoll wird auf Begehren zugestellt.

2 Enthält es einen Urteilsvorschlag, so erfolgt die Zustellung von Amtes wegen. Erhebt eine Partei innert vierzehn Tagen Einsprache, so fällt der Urteilsvorschlag dahin. Der Vermittler ergänzt das Vermittlungsprotokoll durch die Frist zum Anhängigmachen der Streitsache beim Richter.

d) Leitschein

Art. 150.

1 Bleibt eine Streitsache unvermittelt, so gilt das Vermittlungsprotokoll als Leitschein für die Einreichung der Klage beim Richter.

2 Wird die Klage dem Richter nicht innert zweier Monate nach dem Vermittlungsvorstand, nach unbenütztem Ablauf der Offenhaltungsfrist, nach einem zweiten Vermittlungsvorstand oder nach erfolgter Einsprache eingereicht, so entfällt die Wirkung des Leitscheins.

3 Vorbehalten bleibt die Ausstellung eines Leitscheins aufgrund eines neuen Vermittlungsbegehrens.

b) vor der Schlichtungsstelle

Anwendung

Art. 151.123

1 Das Anhängigmachen einer Klage aus Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen und aus dem Arbeitsverhältnis setzt die Anrufung der Schlichtungsstelle voraus.

2 Eine Klage nach dem eidgenössischen Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995124 kann bei der Schlichtungsstelle oder unmittelbar beim Richter erhoben werden.

3 Stützt sich eine Klage aus dem Arbeitsverhältnis teilweise auf das eidgenössische Gleichstellungsgesetz vom 24. März1995125, kann sie bei der Schlichtungsstelle für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis oder bei der Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz erhoben werden.

Vorverfahren

Art. 152.126

1 Nach Anrufung der Schlichtungsstelle versucht der Präsident unverzüglich eine Verständigung herbeizuführen.

Verfahren

Art. 153.127

1 Misslingt der Verständigungsversuch oder erscheint er von vornherein aussichtslos, so lädt der Präsident die Parteien vor die Schlichtungsstelle vor.

2 Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Vermittler werden sachgemäss angewendet, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt.

3 Entscheidet die Schlichtungsstelle, so erhebt sie die erforderlichen Beweise.

2. Verfahren zur Abgrenzung der Zuständigkeit des Handelsgerichtes

Anrufung des Kassationsgerichtes

Art. 154.

1 Ist zu Beginn oder während eines Prozesses zweifelhaft oder umstritten, ob das Handelsgericht oder ein anderes Gericht zuständig sei, so kann eine Partei oder das Gericht, bei dem die Klage anhängig ist, durch schriftliche Eingabe das Kassationsgericht anrufen.

Verfahren

Art. 155.

1 Das Kassationsgericht entscheidet, nachdem es den Parteien und den Gerichten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat.

3. Prozess

a) Rechtshängigkeit

Klage und Widerklage

Art. 156.

1 Der Kläger macht die Streitsache durch Einreichung der Klage beim Gericht anhängig.

2 Im ordentlichen Prozess gilt nur die vollständige Klageschrift als Klage.

3 Der Beklagte macht die Widerklage mit der Klageantwort anhängig.

Leitschein

Art. 157.

1 Der Leitschein des Vermittlers oder der Schlichtungsstelle wird mit der Klage oder innert der von der Gerichtskanzlei angesetzten Nachfrist eingereicht. Andernfalls gilt die Klage als nicht eingereicht.

2 Weist der Leitschein Mängel auf, so kann ihn der Gerichtspräsident zur Änderung oder Ergänzung an den Vermittler oder an die Schlichtungsstelle zurückweisen.

b) ordentlicher Prozess vor Kreisgericht, Kantonsgericht und Handelsgericht128

Anwendungsbereich

Art. 158.129

1 Die Vorschriften über den ordentlichen Prozess gelten vor:

a) Kreisgericht, wenn nicht der Instruktionsprozess angewendet wird;

b) Kantonsgericht als erster Instanz;

c) Handelsgericht.

Schriftenwechsel130

a) Zweck

Art. 159.

1 Die Parteien bringen im Schriftenwechsel Begehren, Tatsachen und Beweisanträge vor.

2 Sie sollen auf die Rechtssätze hinweisen, die sie für anwendbar halten. ...131

b) Umfang

Art. 160.

1 Dem Kläger stehen die Klageschrift und nach der Klageantwort die Replik, dem Beklagten die Antwort und nach der Replik die Duplik zu. Reicht der Kläger keine Replik ein, so entfällt die Duplik.

2 Der Schriftenwechsel zur Widerklage beginnt mit der Klageantwort und endet mit der Duplik des Widerbeklagten.

c) Klageschrift

Art. 161.

1 Die Klageschrift enthält:

a) die Bezeichnung des Gerichtes;

b) Namen, Wohnort und genaue Bezeichnung der Parteien und der Vertreter;

c) Rechtsbegehren und Verfahrensanträge des Klägers;

d) die Angabe des Streitwertes;

e) die knapp und klar gefasste Darstellung des Sachverhaltes;

f) die genaue Angabe der Beweismittel für die einzelnen Tatsachen unter Hinweis auf die Beilagen;

g) den Hinweis auf die anwendbaren Rechtssätze;

h) das Verzeichnis der Beilagen;

i) Datum und Unterschrift des Klägers oder des Vertreters.

2 Der Klageschrift werden die Urkunden beigelegt, auf die sich der Kläger beruft und über die er verfügt.

d) Klageantwort

Art. 162.

1 Die Klageantwort enthält:

a) prozesshindernde Einreden;

b) Rechtsbegehren und Verfahrensanträge zur Klage;

c) die Antwort auf die Ausführungen der Klageschrift;

d) die genaue Angabe der Beweismittel unter Hinweis auf die Beilagen;

e) den Hinweis auf die anwendbaren Rechtssätze;

f) das Verzeichnis der Beilagen;

g) Datum und Unterschrift des Beklagten oder des Vertreters.

2 Der Klageantwort werden die Urkunden beigelegt, auf die sich der Beklagte beruft und über die er verfügt.

3 Für die Widerklage gelten die Vorschriften über die Klageschrift.

e) Vollständigkeit

Art. 163.

1 Der Kläger hat in die Klage, der Beklagte in die Antwort alles aufzunehmen, was er vorzubringen hat.

2 In Replik und Duplik wird zu neuen Vorbringen der Gegenpartei Stellung genommen.

f) nachträgliche Eingabe

Art. 164.

1 Eine nachträgliche Eingabe ist zulässig, wenn:

a) sie erhebliche Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge enthält, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher vorgebracht werden konnten;

b) das rechtliche Gehör es erfordert.

2 Das Gesuch um Zulassung ist innert zehn Tagen, nachdem der Gesuchsteller vom Grund Kenntnis erhalten hat, einzureichen.

3 Die nachträgliche Eingabe wird ohne weiteres zugelassen, wenn die Gegenpartei ausdrücklich zustimmt.

Vorkehren des Gerichtspräsidenten132

a) Leitung des Schriftenwechsels

Art. 165.

1 Der Gerichtspräsident stellt der Gegenpartei die Prozesseingaben zu, gibt Gelegenheit zur Akteneinsicht und setzt Frist133 für die folgende Prozesseingabe.

2 Ist die Eingabe mangelhaft oder wird die Frist nicht eingehalten, so setzt der Gerichtspräsident zur Behebung des Mangels oder zum Nachholen der Eingabe Frist mit der Androhung, dass bei nichtbenützter Frist die Eingabe nicht berücksichtigt werde.

3 Der Gerichtspräsident entscheidet über die Zulassung nachträglicher Eingaben. Der Entscheid des Gerichtes bleibt vorbehalten.

b) Beweisverfahren

Art. 166.

1 Der Gerichtspräsident kann auf die Hauptverhandlung hin vorsorglich anordnen:

a) einen Augenschein;

b) andere Beweiserhebungen, wenn die Parteien zustimmen oder wenn er es sonst für zweckmässig hält.

2 Der Gerichtspräsident kann ein Gutachten einholen, wenn sich die Parteien auf den Sachverständigen geeinigt haben.

c) Vorbereitungsverhandlung

Art. 167.

1 Der Gerichtspräsident kann mit den Parteien eine Vorbereitungsverhandlung durchführen und weitere Richter und den Gerichtsschreiber zuziehen.

2 Die Verhandlung dient der Vereinfachung des Verfahrens, dem Versuch einer Verständigung oder der Vorbereitung der Hauptverhandlung, namentlich durch Einigung über Beweiserhebungen.

3 Der Gerichtspräsident kann die Parteien zur Klarstellung ihrer Vorbringen befragen, einen Augenschein durchführen und mit deren Zustimmung weitere Beweise erheben.

Hauptverhandlung134

a) Vorladung

Art. 168.

1 Der Gerichtspräsident gibt den Parteien mit der Vorladung135 zur Hauptverhandlung die Zusammensetzung des Gerichtes bekannt.

2 Er teilt ihnen eine Änderung der Zusammensetzung unverzüglich mit.136

b) Eröffnung

Art. 169.

1 Der Gerichtspräsident hält zu Beginn der Hauptverhandlung fest:

a) wer als Richter, Partei oder Vertreter anwesend ist;

b) die Rechtsbegehren;

c) die besonderen Vorkehren zur Vorbereitung der Hauptverhandlung.

2 Der Gerichtspräsident gibt den Verhandlungsablauf bekannt. Auf Einspruch einer Partei entscheidet das Gericht.

c) Vorfragen

Art. 170.

1 Ausstandsbegehren137, prozesshindernde Einreden, Anträge auf vorläufige Einstellung des Prozesses oder auf Verschiebung der Verhandlung sowie Anträge betreffend Teilentscheide werden spätestens zu Beginn der Verhandlung vorgebracht und gesondert behandelt.

d) Parteivorträge

Art. 171.

1 Im ersten Vortrag begründet der Kläger, im zweiten der Beklagte seine Anträge. Es folgen Replik und Duplik.

2 Verzichtet der Kläger auf die Replik, so entfällt die Duplik.

3 Die Vorträge zur Widerklage beginnen mit der Antwort auf die Klage.

e) Beweiserhebung

Art. 172.

1 Nach den Parteivorträgen fasst das Gericht den Beweisbeschluss und führt ihn unverzüglich aus, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

2 Mit Zustimmung der Parteien kann das Gericht schon vor den Parteivorträgen Beweis erheben.

3 Über Beweise, die nicht an der Hauptverhandlung erhoben werden können, stellt das Gericht einen schriftlichen Beweisbeschluss zu.

f) Ausbleiben von Parteien

Art. 173.

1 Erscheint eine Partei unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung,138 so setzt der Gerichtspräsident einen zweiten Verhandlungstermin an.

2 Bleibt der Kläger zum zweiten Mal unentschuldigt aus, so wird die Klage abgeschrieben.

3 Hat sich der Beklagte nicht am Schriftenwechsel beteiligt, so wird seinetwegen kein zweiter Verhandlungstermin angesetzt.

g) Verzicht

Art. 174.

1 Der Gerichtspräsident kann mit Zustimmung der Parteien auf die Hauptverhandlung verzichten oder an die Stelle der Parteivorträge je eine schriftliche Eingabe treten lassen.

Schlussverhandlung

Art. 175.

1 Wird nach der Hauptverhandlung Beweis erhoben, so findet in der Regel eine Schlussverhandlung statt, an der die Parteien das Beweisergebnis würdigen können. In der Regel steht ihnen je ein Vortrag zu.

2 Die Parteien sind nicht verpflichtet, an der Schlussverhandlung teilzunehmen. Sie können anstelle eines Parteivortrages eine schriftliche Eingabe einreichen.

c) einfacher Prozess vor Einzelrichter des Kreisgerichtes und vor Kreisgericht139

Anwendungsbereich

Art. 176.140

1 Die Vorschriften über den einfachen Prozess gelten vor:

a) Einzelrichter des Kreisgerichtes, wenn nicht das summarische Verfahren angewendet wird;

b) Kreisgericht, wenn das Bundesrecht ein einfaches oder ein rasches Verfahren vorschreibt sowie im Verfahren der Grundbuchbereinigung.

Verhältnis zum ordentlichen Prozess

Art. 177.141

1 Die Vorschriften über den ordentlichen Prozess werden sachgemäss angewendet, wenn nichts anderes bestimmt ist.

Klage

Art. 178.

1 Der Kläger reicht dem Gerichtspräsidenten142 die Klage schriftlich143 ein oder gibt sie ihm oder dem Gerichtsschreiber zu Protokoll.

2 Die Klage enthält:

a) die Bezeichnung der Parteien;

b) das Rechtsbegehren;

c) eine kurze Schilderung des Sachverhaltes und die Angabe der Beweismittel. Die Urkunden, auf die sich der Kläger beruft und über die er verfügt, werden beigelegt.

3 Eine mangelhafte Klage kann an der Verhandlung ergänzt werden. Der Gerichtspräsident kann dem Kläger vor der Verhandlung Frist144 zur Ergänzung setzen.

Klageantwort

Art. 179.

1 Der Gerichtspräsident145 gibt dem Beklagten von der Klage Kenntnis und fordert ihn auf, innert Frist146 die Klageantwort einzureichen147 oder zu Protokoll zu geben.

2 Die Antwort enthält:

a) prozesshindernde Einreden;

b) die Stellungnahme zum Rechtsbegehren des Klägers und die Widerklage;

c) die Stellungnahme zur Sachdarstellung des Klägers und die Angabe der Beweismittel. Die Urkunden, auf die sich der Beklagte beruft und über die er verfügt, werden beigelegt.

3 Eine mangelhafte Antwort kann an der Verhandlung ergänzt werden. Der Gerichtspräsident kann dem Beklagten vor der Verhandlung eine zusätzliche Frist148 zur Einreichung der fehlenden oder zur Ergänzung der mangelhaften Antwort setzen.

Weiterer Schriftenwechsel

Art. 180.

1 Der Gerichtspräsident149 gibt dem Kläger von der Klageantwort Kenntnis. Im Fall der Widerklage fordert er den Kläger zur Antwort auf. Er kann ausnahmsweise einen weiteren Schriftenwechsel anordnen.

Verhandlung

a) persönliche Anwesenheit

Art. 181.150

1 Die Parteien erscheinen persönlich in Streitigkeiten:

a) aus dem Arbeitsverhältnis;

b) betreffend den Kündigungsschutz eines Miet- oder Pachtverhältnisses oder missbräuchliche Forderungen eines Vermieters oder eines Verpächters.

b) Beweiserhebung

Art. 182.

1 Das Gericht kann die Erhebung von Beweisen dem Präsidenten übertragen.

c) Ausbleiben einer Partei

Art. 183.

1 Bei Ausbleiben einer Partei151 wird kein zweiter Verhandlungstermin angesetzt, wenn:

a) das Bundesrecht ein einfaches, ein rasches152 oder ein beschleunigtes153 Verfahren vorschreibt;

b) die Partei im Schlichtungsverfahren säumig war.

d) Instruktionsprozess

Anwendungsbereich

Art. 184.154

1 Die Vorschriften über den Instruktionsprozess gelten vor Kreisgericht in Streitigkeiten über den Personenstand, aus Ehe-, Verwandtschafts- und Vormundschaftsrecht sowie aus Partnerschaftsrecht155.

Verhältnis zum ordentlichen Prozess

a) Untersuchungsgrundsatz

Art. 185.

1 Im Instruktionsprozess werden soweit notwendig von Amtes wegen die Streitpunkte abgeklärt und der Sachverhalt festgestellt.

2 Widerklagen, Klageänderungen und neue Vorbringen sind bis zum Abschluss der letzten Verhandlung zulässig.

3 Die Vorschriften über den ordentlichen Prozess gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist.

b) güterrechtliche Auseinandersetzung

Art. 186.156

1 In der Auseinandersetzung über Ansprüche aus ehelichem Güterrecht und Vermögensrecht nach Partnerschaftsgesetz157 kann der Gerichtspräsident von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei den Schriftenwechsel anordnen.

2 Dem Richter bleibt vorbehalten, die Auseinandersetzung über Ansprüche aus ehelichem Güterrecht und Vermögensrecht nach Partnerschaftsgesetz in einen getrennten Prozess zu verweisen, wenn nicht die Regelung der übrigen Nebenfolgen einer Ehestreitsache oder einer Streitsache betreffend eingetragene Partnerschaft davon abhängt.

Klage

Art. 187.

1 Im Instruktionsprozess ist keine Klageschrift notwendig. Die Klage kann dem Gerichtspräsidenten158 oder dem Gerichtsschreiber zu Protokoll gegeben werden.

2 Die erforderlichen Zivilstandsurkunden werden beigelegt.

Verfahren vor dem Instruktionsrichter

a) Zweck

Art. 188.

1 Das Verfahren vor dem Instruktionsrichter ersetzt den Schriftenwechsel und dient der Beweiserhebung.

b) Zuständigkeit

Art. 189.159

1 Instruktionsrichter ist der Präsident160 oder das von ihm bezeichnete Mitglied des Gerichtes.

2 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Familienrichters.161

c) Abklären der Vorbringen

Art. 190.

1 Der Instruktionsrichter klärt durch Befragen der Parteien die Vorbringen162 ab.

2 Er gibt den Parteien die gegenseitigen Behauptungen bekannt.

d) Beweiserhebung

Art. 191.163

1 Der Instruktionsrichter erhebt auf Antrag oder von Amtes wegen Beweis.

2 In Vormundschaftssachen, Ehestreitigkeiten und Streitigkeiten betreffend eingetragene Partnerschaft164, ausgenommen die Auseinandersetzung aus ehelichem Güterrecht oder Vermögensrecht nach Partnerschaftsgesetz, haben die Parteien bei den Beweiserhebungen keinen Anspruch auf Anwesenheit. Dieser steht ihnen zu, wenn eine Beweiserhebung vor Gericht nicht oder nur mit grossen Schwierigkeiten wiederholt werden kann.

e) Beweisbeschluss

Art. 192.

1 Lehnt ein Dritter die Mitwirkung ab oder ist die zwangsweise Begutachtung einer Partei zu verfügen, so entscheidet das Gericht, in dringlichen Fällen der Präsident165.

f) Abschluss

Art. 193.

1 Hält der Instruktionsrichter die Streitsache für spruchreif, so setzt er den Parteien Frist zur Akteneinsicht und zu Ergänzungsbegehren.

2 Er beschliesst nach Anhören der Parteien über ergänzende Beweiserhebungen.

Hauptverhandlung

a) Beweiserhebung

Art. 194.

1 Das Gericht kann Beweiserhebungen wiederholen und ergänzende Beweiserhebungen durchführen oder anordnen.

2 Dem Antrag auf Wiederholung einer Befragung oder eines Augenscheins wird entsprochen, wenn dieser Beweiserhebung für die Feststellung einer bestrittenen erheblichen Tatsache wesentliche Bedeutung zukommt.

b) Anwesenheit der Parteien

Art. 195.166

1 Die Parteien erscheinen im Ehescheidungs- oder Ehetrennungsprozess und im Prozess betreffend Auflösung der eingetragenen Partnerschaft167 persönlich an der Hauptverhandlung, wenn der Gerichtspräsident sie nicht davon befreit.

4. Summarisches Verfahren

a) Anwendungsbereich

Fälle

Art. 196.

1 Die Vorschriften über das summarische Verfahren gelten in folgenden Fällen:

a) Festsetzung des Streitwertes;

b) rascher Rechtsschutz;

c) vorsorgliche Massnahmen;

d) vorsorgliche Beweiserhebung;

e) nichtstreitige Gerichtsbarkeit.

Rascher Rechtsschutz

Art. 197.168

1 Der Richter gewährt raschen Rechtsschutz:

a) für die schnelle Handhabung klaren Rechts und über den Besitzesschutz169, wenn der Sachverhalt nicht streitig oder sofort feststellbar ist. Der Prozess vor dem ordentlichen Richter bleibt vorbehalten;

b) wo gesetzliche Vorschriften zur Wahrung von Rechten ausserhalb eines Prozesses die Anordnung einer Frist, einer Hinterlegung oder einer Sicherstellung oder eine andere Anordnung erfordern;

c) als Eheschutzrichter;

cbis) zum Schutz der eingetragenen Partner170;

d) für die Ausweisung eines Mieters oder Pächters;

e) als Rechtsöffnungs-, Konkurs-, Arrest- oder Nachlassrichter;

f) für die Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages, des Rechtsvorschlages bei Bestreitung neuen Vermögens und in der Wechselbetreibung sowie für die Aufhebung oder die Einstellung der Betreibung.

Vorsorgliche Massnahmen

Art. 198.171

1 Der Richter verfügt vorsorgliche Massnahmen, wenn:

a) glaubhaft gemacht wird, dass sie zur Abwehr eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, namentlich zur Erhaltung eines tatsächlichen Zustands, vor Beginn oder während eines Prozesses notwendig sind;

b) ein gesetzlicher Anspruch besteht. Unter diese Bestimmung fallen insbesondere:

1. vorsorgliche Massregeln nach Anhängigmachen der Ehescheidungs-, der Ehetrennungs- und der Klage auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft172 sowie der Unterhaltsklage;

2. die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts.

Vorsorgliche Beweiserhebung

Art. 199.

1 Der Richter ordnet eine vorsorgliche Beweiserhebung an, wenn:

a) glaubhaft gemacht wird, dass eine spätere Beweiserhebung wesentlich erschwert oder unmöglich wäre;

b) ein gesetzlicher Anspruch173 besteht.

2 Der anordnende Richter führt die vorsorgliche Beweiserhebung durch.

Nichtstreitige Gerichtsbarkeit

Art. 200.

1 Steht einem Gesuchsteller kein Gesuchsgegner gegenüber, so entscheidet der Richter im summarischen Verfahren, insbesondere über:

a) die Verschollenerklärung;

b) die Kraftloserklärung von Wertpapieren.

b) allgemeine Verfahrensvorschriften

Verhältnis zu anderen Vorschriften

Art. 201.

1 Die Abschnitte dieses Gesetzes über Parteien, Prozessgrundsätze und Beweis werden auf das summarische Verfahren sachgemäss angewendet, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen.

Begehren

Art. 202.

1 Das Begehren wird dem Richter schriftlich174 eingereicht. Es kann diesem oder dem Gerichtsschreiber zu Protokoll gegeben werden.

2 Das Begehren enthält eine kurze Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse und die Beweisanträge. Die Urkunden, auf die sich der Gesuchsteller beruft und über die er verfügt, werden beigelegt.

3 Der Richter handelt von Amtes wegen, wenn ihm das Gesetz eine vorsorgliche Massnahme oder die Festsetzung des Streitwertes zur Pflicht macht.

Dringliche Anordnungen

Art. 203.

1 Der Richter kann für die Dauer des summarischen Verfahrens dringliche Anordnungen treffen, wenn der Verfahrenszweck es erfordert.

2 Er kann sie jederzeit aufheben oder ändern.

Anhören des Gesuchsgegners

Art. 204.

1 Der Richter gibt dem Gesuchsgegner spätestens an der Verhandlung Gelegenheit, zum Begehren Stellung zu nehmen, Beweisanträge zu stellen und Urkunden einzulegen.

Beweise

Art. 205.

1 Der Richter erhebt Beweis, soweit der Verfahrenszweck es erfordert und zulässt.

Verhandlung

Art. 206.

1 Der Richter setzt in der Regel eine Verhandlung an.

2 Er kann von der Verhandlung absehen, insbesondere wenn vorsorgliche Massnahmen zu verfügen sind oder wenn kein Gesuchsgegner vorhanden ist.

3 Setzt der Richter keine Verhandlung an, so gibt er dies den Beteiligten zur Wahrung ihrer Rechte bekannt.

Entscheid

a) Eröffnung

Art. 207.

1 Der Richter eröffnet175 den Entscheid so rasch als möglich.

2 Der Entscheid wird kurz begründet.

b) Inhalt

Art. 208.

1 Der Entscheid kann insbesondere enthalten:

a) den Befehl zur Vornahme, Unterlassung oder Duldung bestimmter Handlungen unter Androhung von Busse als Strafe für Nichtbeachtung oder für jeden Tag der Nichtbeachtung;

b) die Beschränkung der Verfügungsfreiheit, namentlich durch Beschlagnahme von Gegenständen oder Sperrung öffentlicher Register;

c) die Anordnung der Vornahme von Handlungen oder Massnahmen durch einen Dritten.

Vollzug

Art. 209.

1 Ist Gefahr im Verzug, so kann der Richter den Entscheid ohne Rücksicht auf Rechtsmittel unverzüglich vollziehen lassen.

2 Vorbehalten bleibt eine gegenteilige Anordnung im Rechtsmittelverfahren.

c) Sondervorschriften

Familienrechtssachen

Art. 210.176

1 In Ehe-, Verwandtschafts- und Vormundschaftssachen sowie bei eingetragener Partnerschaft177 erscheinen die Parteien persönlich vor dem Richter, wenn dieser sie nicht davon befreit.

2 Der Richter kann von Amtes wegen Beweis erheben.

Arrest

Art. 211.

1 Im Verfahren der Arrestbewilligung178 wird der Schuldner nicht angehört.

Feststellung des neuen Vermögens

Art. 211bis.179

1 Der Richter hört den Dritten an, dessen Vermögenswerte gegebenenfalls für pfändbar erklärt werden können.

Vorsorgliche Massnahme

a) Klagefrist

Art. 212.

1 Verfügt der Richter eine vorsorgliche Massnahme, so setzt er Frist zur Klage im ordentlichen Prozess, wenn dem Gesuchsteller die Klägerrolle zuzumuten ist.

2 Wird die Frist nicht eingehalten, so fällt die Massnahme dahin.

b) Sicherheitsleistung

Art. 213.

1 Der Richter kann verfügen, dass von einer vorsorglichen Massnahme abgesehen wird, wenn der Gesuchsgegner angemessene Sicherheit leistet.

2 Er kann die Massnahme oder die dringliche Anordnung von einer Sicherheitsleistung des Gesuchstellers abhängig machen.

c) beschränkte Rechtskraft

Art. 214.

1 Der Entscheid über die vorsorgliche Massnahme kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden, wenn er sich nachträglich als ungerechtfertigt erweist oder wenn sich die Umstände wesentlich geändert haben.

2 Er bindet den Richter im Prozess nicht.

Nichtstreitige Gerichtsbarkeit

a) Verfahren

Art. 215.

1 Fehlt ein Gesuchsgegner, so hört der Richter gegebenenfalls die zuständige Behörde an.

2 Er erhebt von Amtes wegen Beweis.

3 Er erlässt vor der Verschollenerklärung180 oder der Kraftloserklärung von Wertpapieren181 die erforderlichen Aufrufe.182

b) beschränkte Rechtskraft

Art. 216.

1 Fehlerhafte Anordnungen, die in einem Verfahren ohne Gesuchsgegner ergangen sind, können von Amtes wegen oder auf Antrag aufgehoben oder geändert werden, wenn nicht gesetzliche Vorschriften oder die Rechtssicherheit entgegenstehen.

VIII. Rechtsmittel

1. Rekurs an den Einzelrichter des Kantonsgerichtes

Zulässigkeit

a) Grundsatz

Art. 217.183

1 Der Rekurs an den Einzelrichter des Kantonsgerichtes ist zulässig gegen:

a) den Entscheid des Einzelrichters und des Familienrichters im summarischen Verfahren;

b) den Beweisbeschluss über die Begutachtung einer Partei in einer Anstalt und über die Mitwirkungspflicht Dritter;

c) Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departementes, soweit es das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch184 vorsieht;

d) die Vollstreckungsverfügung des Einzelrichters des Kreisgerichtes.

b) Ausnahmen

Art. 218.185

1 Der Rekurs ist ausgeschlossen gegen:

a) den definitiven Rechtsöffnungsentscheid, es sei denn, dieser beruht auf einem ausländischen Entscheid;

abis) den provisorischen Rechtsöffnungsentscheid, wenn der Streitwert Fr. 20 000.– nicht übersteigt;

b) die Festsetzung des Streitwerts.

Einreichung

Art. 219.

1 Der Rekurs wird dem Einzelrichter des Kantonsgerichtes innert zehn Tagen186 nach Zustellung187 des angefochtenen Entscheides schriftlich188 eingereicht.

2 Die Rekurseingabe enthält insbesondere:

a) die Bezeichnung des angefochtenen Entscheides sowie die Änderungsbegehren;

b) die tatsächliche und die rechtliche Begründung der Anträge;

c) neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge. ...189

3 Der angefochtene Entscheid und die Urkunden, auf die sich der Rekurrent beruft und über die er verfügt, werden der Rekurseingabe beigefügt oder innert gesetzter Frist nachgereicht.

Hemmung des Vollzugs

Art. 220.

1 Der Rekurs hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anfechtung, wenn nicht das Bundesrecht etwas anderes bestimmt oder der erstinstanzliche Richter den unverzüglichen Vollzug angeordnet hat.

2 Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes kann die Vollzugsanordnung des erstinstanzlichen Richters aufheben.

Anhören der Beteiligten

Art. 221.

1 Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich innert zehn Tagen190 zur Rekurseingabe zu äussern sowie Beweisanträge zu stellen und Urkunden einzulegen.

2 Weitere Eingaben sind zulässig, wenn neue Behauptungen und Beweisanträge Beteiligter oder eine von der bisherigen abweichende Begründung eine Stellungnahme erfordern.

Entscheid

Art. 222.

1 Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes entscheidet in der Regel ohne Verhandlung.

2 Er kann eine Verhandlung anordnen, wenn es ihm zweckmässig oder zur Wahrung der Parteirechte geboten erscheint.

Ergänzende Vorschriften

Art. 223.

1 Soweit für das Rekursverfahren nichts anderes bestimmt ist, werden die Vorschriften über das summarische Verfahren sachgemäss angewendet.

2. Berufung an das Kantonsgericht

Zulässigkeit

a) Grundsatz

Art.  224.191

1 Die Berufung an das Kantonsgericht ist zulässig gegen Urteile, Erledigungsbeschlüsse und Teilentscheide des Einzelrichters im einfachen Prozess und des Kreisgerichtes.

2 Sie ist zulässig gegen den Entscheid des Familienrichters über die Ehescheidung, Ehetrennung und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft auf gemeinsames Begehren sowie gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departementes, soweit es das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch192 vorsieht.

b) Ausnahmen

Art. 225.193

1 Die Berufung an das Kantonsgericht ist ausgeschlossen, wenn der Streitwert weniger als Fr. 8000.– beträgt.

Wirkungen

a) Hemmung von Rechtskraft und Vollzug

Art. 226.

1 Die Berufung hemmt Rechtskraft und Vollzug des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anfechtung.

b) Neubeurteilung

Art. 227.

1 Die Berufung bewirkt, dass die Streitsache in den angefochtenen Punkten neu beurteilt wird.

2 Die Parteien können neue Tatsachenbehauptungen, Beweisanträge, Bestreitungen und Einreden vorbringen und beantragen, dass Beweiserhebungen wiederholt werden.

3 Hat die Vorinstanz die Rechtsbegehren nicht vollständig behandelt oder zu Unrecht eine Partei zum Beweis einer Tatsache nicht zugelassen, so kann das Kantonsgericht die Streitsache auf Antrag zur Neubeurteilung zurückweisen.

c) Beschränkung für Säumige

Art. 228.

1 Wer sich als Beklagter im Verfahren vor erster Instanz nicht geäussert hat, wird mit Tatsachenbehauptungen und Beweisanträgen, deren Vorbringen ihm zumutbar gewesen wäre, nicht zugelassen.

Berufungsschrift

a) Frist

Art. 229.

1 Die Berufung wird dem Kantonsgericht innert dreissig Tagen194 nach Eröffnung195 des angefochtenen Entscheides schriftlich196 eingereicht.

b) Inhalt

Art. 230.

1 Die Berufungsschrift enthält insbesondere:

a) die Bezeichnung des angefochtenen Entscheides und die Änderungsbegehren;

b) die tatsächliche und die rechtliche Begründung der Berufungsbegehren;

c) neue Tatsachenbehauptungen und Anträge auf Durchführung oder Wiederholung von Beweiserhebungen.

2 Der angefochtene Entscheid und die Urkunden, auf die sich der Berufungskläger beruft und über die er verfügt, werden der Berufungsschrift beigelegt oder innert gesetzter Frist nachgereicht.

Berufungsantwort

Art. 231.

1 Der Berufungsbeklagte erhält Gelegenheit, innert dreissig Tagen197 auf die Berufung zu antworten.

Anschlussberufung

Art. 232.

1 Der Berufungsbeklagte kann mit der Berufungsantwort Anschlussberufung erklären.

2 Der Berufungskläger kann auf die Anschlussberufung antworten.

3 Diese fällt dahin, wenn die Berufung zurückgezogen oder unzulässig erklärt wird.

Beweiserhebung

Art. 233.198

1 Das Kantonsgericht kann die Beweiserhebung dem Präsidenten oder einem Richter übertragen:

a) ...

b) in Ehe-, Verwandtschafts- und Vormundschaftssachen sowie bei eingetragener Partnerschaft;

c) wenn das Bundesrecht ein einfaches oder ein rasches Verfahren vorschreibt199;

d) im Verfahren der Grundbuchbereinigung200.

Verhandlung

Art. 234.

1 Das Kantonsgericht führt eine Verhandlung durch, wenn ihm dies zweckmässig oder zur Wahrung der Parteirechte geboten erscheint.201

2 ...202

3 Findet keine Verhandlung statt, führt der Präsident einen zweiten Schriftenwechsel durch, wenn:

a) in Forderungsstreitigkeiten der Streitwert Fr. 20 000.– übersteigt;

b) zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen ist.203

Ergänzende Vorschriften

Art. 235.

1 Soweit für das Berufungsverfahren nichts anderes bestimmt ist, werden die Vorschriften über den ordentlichen Prozess sachgemäss angewendet. Der Berufungskläger hat den ersten Vortrag.

Untersuchungsgrundsatz204

Art. 236.205

1 In Streitigkeiten aus Eherecht wird der Sachverhalt von Amtes wegen festgestellt.

3. Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht

Zulässigkeit

a) anfechtbare Entscheide

Art. 237.

1 Die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht ist zulässig gegen:

a) Urteile, Erledigungsbeschlüsse und Teilentscheide des Kantonsgerichtes und des Handelsgerichtes;

b) Entscheide der Präsidenten des Kantonsgerichtes als erster Instanz und des Handelsgerichtes im summarischen Verfahren.

2 Sie ist in bezug auf die Mitwirkungspflicht Dritter zulässig gegen:

1. Beweisbeschlüsse des Kantonsgerichtes und des Handelsgerichtes;

2. Rekursentscheide des Einzelrichters des Kantonsgerichtes.

b) Ausnahmen

Art. 238.206

1 Die Nichtigkeitsbeschwerde ist ausgeschlossen:

a) bis zum Streitwert von Fr. 30 000.–;

b) in Ehe-, Verwandtschafts- und Vormundschaftssachen sowie bei eingetragener Partnerschaft207;

c) wenn das Bundesrecht ein einfaches, ein rasches208 oder ein beschleunigtes209 Verfahren vorschreibt.

c) Nichtigkeitsgründe

Art. 239.210

1 Nichtigkeitsgründe sind:

a) Verletzungen des kantonalen Rechts;

b) tatsächliche Feststellungen, die dem Inhalt der Akten offensichtlich widersprechen oder sonst willkürlich sind.

2 Soweit der Entscheid nicht durch Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann oder soweit mit der Beschwerde beim Bundesgericht nur beschränkte Beschwerdegründe gerügt werden können, sind weitere Nichtigkeitsgründe:

1. willkürliche Anwendung des Bundesrechts;

2. Verletzungen verfassungsmässiger Rechte und von Staatsverträgen.

3 Voraussetzung ist, dass die Rechtsverletzung oder die fehlerhafte Feststellung von wesentlichem Einfluss auf den Entscheid ist.

d) bei mehreren Begründungen

Art. 240.

1 Enthält der angefochtene Entscheid mehrere Begründungen, deren jede für sich den Entscheid zu tragen vermag, so kann der in einer der Begründungen enthaltene Nichtigkeitsgrund geltend gemacht werden.

Einreichung

Art. 241.

1 Die Nichtigkeitsbeschwerde wird dem Kassationsgericht innert dreissig Tagen211 nach Eröffnung212 des angefochtenen Entscheides schriftlich213 eingereicht. Für Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheide des Kantonsgerichts- und des Handelsgerichtspräsidenten beträgt die Frist zehn Tage.

2 Der Beschwerdeführer legt die Nichtigkeitsgründe dar. Neue Begehren, Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge sind ausgeschlossen.

3 Der angefochtene Entscheid und die Akten werden beigelegt oder innert gesetzter Frist nachgereicht.

Hemmung von Rechtskraft und Vollzug

Art. 242.

1 Die Nichtigkeitsbeschwerde hemmt Rechtskraft und Vollzug des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anfechtung.

2 Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide der Präsidenten des Kantonsgerichtes als erster Instanz und des Handelsgerichtes im summarischen Verfahren hemmt den Vollzug, wenn der Kassationsgerichtspräsident dies anordnet.

Beschwerdeantwort

Art. 243.

1 Die Gegenpartei erhält Gelegenheit, innert dreissig Tagen214 auf die Nichtigkeitsbeschwerde zu antworten.

2 Für Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheide des Kantonsgerichts- und des Handelsgerichtspräsidenten beträgt die Frist zehn Tage.

Entscheid

Art. 244.

1 Das Kassationsgericht entscheidet aufgrund der Prozessschriften und der Akten.

2 Bejaht es den Nichtigkeitsgrund, so hebt es den angefochtenen Entscheid im entsprechenden Umfang auf.

3 Es kann in der Sache neu entscheiden, wenn diese spruchreif ist. Andernfalls weist es die Streitsache zu neuer Beurteilung an die zuständige Instanz zurück.

4. Revision

Zuständigkeit

Art. 245.

1 Durch Revision kann das Verfahren beim Richter, der es durch Entscheid abgeschlossen hat, wieder aufgenommen werden.

2 Hat eine Rechtsmittelinstanz teilweise in der Sache entschieden, so ist sie für die Revision zuständig.

Zulässigkeit

a) Entscheide

Art. 246.215

1 Der Revision unterliegen Entscheide, die nach diesem Gesetz formell und materiell rechtskräftig sind.

2 Ist nach Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe ein Ehegatte gestorben oder hat er sich wiederverheiratet, ist die Revision bezüglich der Nebenfolgen zulässig. Diese Regelung wird sachgemäss bei der eingetragenen Partnerschaft216 angewendet.

b) Revisionsgründe

Art. 247.

1 Der Gesuchsteller kann als Revisionsgründe geltend machen, dass:

a) er erhebliche, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder entscheidende Beweismittel trotz zumutbarer Sorgfalt im früheren Verfahren nicht vorbringen konnte;

b) der Entscheid durch eine höchstrichterlich festgestellte Rechtsverletzung beeinflusst wurde und eine Änderung nur durch Revision möglich ist;

c) durch strafbare Handlung auf den Entscheid eingewirkt wurde. Diese muss durch Strafurteil festgestellt sein, es sei denn, die Durchführung eines Strafverfahrens sei nicht mehr möglich;

d) der Entscheid, soweit er aufgrund einer Klageanerkennung, eines Klageverzichtes oder eines Vergleichs erging, auf einer privatrechtlich unwirksamen Erklärung beruhte.

Revisionsgesuch

a) Frist

Art. 248.

1 Das Revisionsgesuch wird innert dreier Monate217, nachdem der Gesuchsteller vom Revisionsgrund Kenntnis erhalten hat, schriftlich eingereicht.

2 Findet über den Revisionsgrund ein Strafverfahren statt, so beginnt die Frist nach seinem rechtskräftigen Abschluss.

b) Eingabe

Art. 249.

1 Der Gesuchsteller legt in der Eingabe218 dar:

a) den Revisionsgrund;

b) welche Änderung des Entscheides er verlangt;

c) dass die Frist eingehalten ist.

2 Der angefochtene Entscheid und die dem Gesuchsteller zur Verfügung stehenden Akten werden beigelegt oder innert gesetzter Frist nachgereicht.

Hemmung des Vollzugs

Art. 250.

1 Das Revisionsgesuch hemmt den Vollzug des Entscheides, wenn der Richter, bei einem Gericht der Präsident, es verfügt.

2 Dieser kann die Verfügung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen und vorsorgliche Massnahmen treffen.

Stellungnahme der Gegenpartei

Art. 251.

1 Die Gegenpartei erhält Gelegenheit, schriftlich219 Stellung zu nehmen.

Entscheid

Art. 252.

1 Der Richter entscheidet nach Durchführung einer Verhandlung, wenn diese im früheren Verfahren vorgesehen war.

2 Heisst er das Revisionsgesuch gut, so hebt er den angefochtenen Entscheid auf. Er kann einen neuen Entscheid fällen, wenn die Sache spruchreif ist.

3 Der Entscheid über das Revisionsgesuch kann mit dem gleichen Rechtsmittel weitergezogen werden wie der angefochtene Entscheid.

Wiederaufnahme des früheren Verfahrens

Art. 253.

1 Ist die Sache nach Aufhebung des angefochtenen Entscheides noch nicht spruchreif, so wird das frühere Verfahren wieder aufgenommen, sobald der Revisionsentscheid rechtskräftig geworden ist.

2 Der Richter bestimmt, in welchem Umfang das frühere Verfahren zu wiederholen und zu ergänzen ist.

5. Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Kantonsgericht

Zulässigkeit

a) allgemein

Art. 254.220

1 Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Kantonsgericht kann geltend gemacht werden, dass ein Vermittler, eine Schlichtungsstelle, ein Kreisgerichtspräsident, ein Einzelrichter des Kreisgerichtes, ein Familienrichter oder ein Kreisgericht:

a) sich weigere, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen, oder sie ungerechtfertigt verzögere;

b) die Amtsgewalt missbraucht oder sich einer strafbaren Handlung oder Unterlassung schuldig gemacht habe;

c) bei Ausübung der Befugnisse willkürlich gehandelt habe.

2 Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist ausgeschlossen, wenn der Mangel durch Berufung oder Rekurs behoben werden kann oder hätte behoben werden können.

b) in Ehesachen

Art. 254bis.221

1 In Ehesachen kann das urteilsfähige Kind mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde geltend machen, dass sein Recht auf Anhörung oder sein Antrag auf Bestellung eines Beistands abgelehnt wurde.

Einreichung

Art. 255.

1 Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird innert dreissig Tagen222, nachdem der Betroffene vom Beschwerdegrund Kenntnis erhalten hat, dem Kantonsgericht schriftlich223 eingereicht. Die ungerechtfertigte Verzögerung einer Amtshandlung kann geltend gemacht werden, solange sie andauert.

2 Der Beschwerdeführer legt den Beschwerdegrund dar.

3 Der angefochtene Entscheid und die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Akten werden beigelegt oder innert gesetzter Frist nachgereicht.

Hemmung des Vollzugs

Art. 256.

1 Die Rechtsverweigerungsbeschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides, wenn der Gerichtspräsident es verfügt.

Stellungnahme

Art. 257.

1 Die beschwerdebeklagte Instanz und die Gegenpartei erhalten Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen.

Entscheid

Art. 258.

1 Das Kantonsgericht entscheidet aufgrund der Eingaben und der Akten.

2 Es kann folgende Massregeln treffen:

a) Ermahnung zur Erfüllung der Amtspflicht;

b) Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Erteilung verbindlicher Weisungen;

c) Veranlassung eines Disziplinar-224 oder eines Strafverfahrens225;

d) Versetzung in den Ausstand.

6. Wiederherstellung, Erläuterung und Berichtigung

Gerichtsgesetz

Art. 259.

1 Nach dem Gerichtsgesetz richten sich:

a) die Wiederherstellung eines Vorladungstermins oder einer Frist;226

b) die Erläuterung oder die Berichtigung eines Entscheides.227

IX. Prozesskosten

1. Allgemeine Bestimmungen

Prozesskosten

Art. 260.

1 Prozesskosten sind die Gerichts- und die Parteikosten.

2 Als Prozesskosten gelten auch die Kosten des Schlichtungs-, des summarischen und des Rechtsmittelverfahrens.

Gerichtskosten

a) Zusammensetzung

Art. 261.

1 Gerichtskosten sind:228

a) Entscheidgebühren;

b) Auslagen für Beweiserhebungen, namentlich für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, sowie für gerichtlich bestellte Übersetzer;

c) Kanzleigebühren für besondere Leistungen.

b) Entscheidgebühr

Art. 262.

1 Bei der Festsetzung der Entscheidgebühr sind die Art des Streitfalles, der Streitwert, die Umtriebe, die Vermögensverhältnisse des Kostenpflichtigen und die Art der Prozessführung der Parteien zu berücksichtigen.

2 Die Entscheidgebühr wird um einen Drittel ermässigt, wenn der Entscheid ohne Entscheidungsgründe ausgefertigt und zugestellt wird.

Parteikosten

Art. 263.

1 Parteikosten sind die Auslagen für die Vertretung, soweit diese der Interessenwahrung dienten.

2 Die Partei erhält die Reiseauslagen und eine angemessene Entschädigung des Zeitaufwandes, wenn sie zum Erscheinen vor dem Richter verpflichtet war oder die Sache selber führte.

3 Parteikosten werden auf Begehren zugesprochen.

Kostentragung

a) nach Prozessausgang

Art. 264.

1 Die Prozesskosten trägt, wer mit seinem Begehren unterliegt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

2 Unterliegen die Parteien teilweise, so werden die Prozesskosten verhältnismässig verlegt.

3 Behörden werden in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt, wenn nicht ein vermögensrechtlicher Anspruch Streitgegenstand ist.

b) durch Verursacher

Art. 265.

1 Verursacht eine Partei im Prozess oder ausserhalb des Prozesses unter Missachtung der zumutbaren Sorgfalt unnötige Prozesskosten, so kommt sie dafür auf. Unnötig sind insbesondere Kosten, die infolge versäumter, verspäteter oder fehlerhafter Prozesshandlungen entstanden sind.

2 Hat ein Dritter im Prozess durch grobes Verschulden Prozesskosten verursacht, so werden ihm diese auferlegt. Er wird vorher angehört.

3 Gerichtskosten, die weder eine Partei noch ein Dritter veranlasst hat, trägt die Gerichtskasse.

c) bei besonderen Umständen

Art. 266.

1 Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann der Richter Prozesskosten nach Ermessen auferlegen.

2 Besondere Umstände liegen namentlich vor, wenn:

a) eine Rechtsfrage erstmals entschieden oder eine feste Rechtsprechung geändert wird;

b) ein Prozess durch Vergleich erledigt oder gegenstandslos wird;

c) eine Partei durch das Urteil nicht wesentlich mehr erhält, als ihr von der Gegenpartei für die gütliche Beilegung des Streites angeboten wurde;

d) die Art des Streitfalles die Kostenauferlegung als unverhältnismässig erscheinen lässt.

Kostenentscheid

Art. 267.

1 Der Richter verlegt die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid.

Sonderfälle

a) Vermittlungs- und Schlichtungsverfahren

Art. 268.229

1 Der Kläger trägt die Gerichtskosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Vermittler.

2 Er kann die Gerichts- und die Parteikosten im folgenden Prozess als Parteikosten geltend machen. Folgt kein Prozess, so verlegt der Vermittler die Kosten auf Parteibegehren und nach Anhören der Gegenpartei. Das Begehren wird spätestens dreissig Tage nach Klagerückzug, Klageverzicht oder Klageanerkennung oder nach unbenütztem Ablauf der Einreichungsfrist gestellt.

3 Im Verfahren vor der Schlichtungsstelle werden Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung sachgemäss angewendet, wenn das Bundesrecht nicht Kostenlosigkeit vorschreibt. Im Verfahren vor der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse werden ausser bei mutwilliger Prozessführung keine Parteientschädigungen zugesprochen.

b) erstinstanzliche Prozesse aus Miet- oder Pachtrecht

Art. 269.230

1 In Streitigkeiten vor Einzelrichter des Kreisgerichtes oder vor Kreisgericht, die den Kündigungsschutz eines Miet- oder eines Pachtverhältnisses oder missbräuchliche Forderungen eines Vermieters oder eines Verpächters betreffen:

a) können in Härtefällen Gerichtskosten der Gerichtskasse überbunden werden, wenn nicht Kostenlosigkeit vorgeschrieben ist;

b) werden als Parteikosten in der Regel nur erhebliche Reiseauslagen einer Partei oder ihres Vertreters vergütet.

c) summarisches Verfahren

Art. 270.

1 Der Richter kann im summarischen Verfahren:

a) die Gerichtskosten in die Kosten des anhängigen Prozesses einbeziehen;

b) die Gerichtskosten dem Gesuchsteller auferlegen und ihm das Rückgriffsrecht auf den unterliegenden Gesuchsgegner einräumen. Diese Kosten können im folgenden Prozess als Parteikosten geltend gemacht werden.

d) gemeinsame Prozessführung

Art. 271.

1 Sind am Prozess mehrere Parteien als Streitgenossen231 oder als Haupt- und Nebenpartei232 beteiligt, so bestimmt der Richter ihren Anteil an den Prozesskosten.

2 Er kann auf subsidiäre oder auf solidarische233 Haftung erkennen.

e) Wechsel der Partei

Art. 272.

1 Übernimmt eine Nebenpartei234 den Prozess oder wechselt235 die Partei, so haften für die aufgelaufenen Prozesskosten die bisherige und die neue Partei solidarisch.236

2 In der Folge haftet die neue Partei.

Stundung und Erlass

Art. 273.

1 Rechtfertigen es besondere Umstände, so können Gerichtskosten:

a) von der Gerichtskanzlei gestundet werden;

b) vom Gerichtspräsidenten erlassen werden.

2. Vorschuss und Sicherheitsleistung

Vorschuss

a) Pflicht

Art. 274.237

1 Als Vorschuss für die Gerichtskosten werden geleistet:

a) bei Einreichung einer Klage die Einschreibgebühr;

b) bei Einreichung eines Rechtsmittels die Einschreibgebühr in der Höhe der Hälfte der vorinstanzlichen Entscheidgebühr;

c) nach Anordnung des Gerichtspräsidenten die voraussichtlichen Auslagen für Beweiserhebungen und für gerichtlich bestellte Übersetzer. Vorschusspflichtig ist die Partei, in deren Interesse Beweiserhebungen oder Übersetzungen erfolgen.

2 Der Vermittler kann vom Kläger, der Einzelrichter im summarischen Verfahren vom Gesuchsteller einen Vorschuss in der Höhe der voraussichtlichen Verfahrenskosten verlangen.

b) Verfahren

Art. 275.

1 Die Einschreibgebühr wird ohne weiteres, der Vorschuss für Auslagen innert gesetzter Frist entrichtet.

2 Ist eine Partei säumig, so setzt ihr der Gerichtsschreiber eine Nachfrist mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung die Klage, das Begehren, das Rechtsmittel oder der Beweisantrag der Partei nicht berücksichtigt werde.

3 Vorbehalten bleiben Beweiserhebung und Übersetzung von Amtes wegen.238

Sicherheitsleistung

a) Pflicht

Art. 276.

1 Der Kläger oder der Widerkläger leistet für die Prozesskosten Sicherheit, wenn:

a) er in der Schweiz keinen Wohnsitz hat und kein Staatsvertrag ihn von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit;

b) gegen ihn ein Konkurs- oder ein Nachlassverfahren hängig ist, Verlustscheine bestehen oder er aus anderen Gründen zahlungsunfähig erscheint;

c) er mit der Zahlung von Gerichtskosten oder gegenüber der gleichen Partei mit der Zahlung von Parteikosten im Rückstand ist.

2 Im Rechtsmittelverfahren leistet der Beklagte Sicherheit für die Prozesskosten, wenn er das Rechtsmittel einlegt und die Voraussetzungen der Sicherheitsleistung erfüllt.

b) Ausnahmen

Art. 277.239

1 Keine Sicherheit wird geleistet:

a) vor Vermittler und Schlichtungsstelle;

b) in Streitigkeiten vor Einzelrichter des Kreisgerichtes und vor Kreisgericht über die Erstreckung von Miet- oder Pachtverhältnissen oder missbräuchliche Forderungen des Vermieters oder des Verpächters;

c) in Streitigkeiten aus Ehe-, Verwandtschafts- und Vormundschaftsrecht sowie aus Partnerschaftsrecht;

d) im summarischen Verfahren.

e) in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zum Streitwert von Fr. 30 000.–240.

2 Notwendige Streitgenossen leisten Sicherheit, wenn die Voraussetzungen für alle Streitgenossen erfüllt sind.

c) Art der Sicherheit

Art. 278.

1 Die Sicherheit kann durch Hinterlegung von Bargeld oder Wertpapieren oder in gleichwertiger Form geleistet werden.

d) Verfahren

Art. 279.

1 Der Gerichtspräsident verfügt die Sicherheitsleistung für Gerichtskosten von Amtes wegen, für Parteikosten auf Antrag der Gegenpartei.

2 Die Verfügung kann nach Eintreten, Änderung oder Wegfall der Voraussetzungen jederzeit erlassen, geändert oder aufgehoben werden.

3 Wird die Sicherheit nicht innert gesetzter Frist geleistet, so setzt der Gerichtspräsident eine Nachfrist mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung auf Klage, Widerklage oder Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

Rückerstattung

Art. 280.

1 Vorschuss und Sicherheitsleistung werden der Partei zurückerstattet, soweit ihr der Entscheid nicht entsprechende Kosten auferlegt.

3. Unentgeltliche Prozessführung

Anspruch

Art. 281.

1 Eine Partei hat Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, wenn ihr die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und die Familie die Prozesskosten aufzubringen.

2 Die unentgeltliche Prozessführung wird nicht bewilligt:

a) wenn das Verfahren aussichtslos erscheint;

b) juristischen Personen241 und Handelsgesellschaften242, Sondervermögen243 sowie Konkurs- und Nachlassmassen;

c) für das Verfahren vor privaten Schiedsgerichten.

Gegenstand

Art. 282.

1 Die unentgeltliche Prozessführung umfasst nach Bedarf:

a) die Befreiung von Vorschüssen und Sicherheitsleistung;

b) die Befreiung von den Gerichtskosten;

c) die Bestellung eines Vertreters. Der Staat entschädigt den Vertreter. Er kann auf die Gegenpartei Rückgriff nehmen, soweit sie kostenpflichtig ist.

2 ...244

Wahl des Vertreters

Art. 283.

1 Als Vertreter wird in der Regel ein im Kanton berufstätiger Rechtsanwalt oder Rechtsagent bestellt.

2 Die freie Anwaltswahl ist gewährleistet.

Bewilligung

a) Zuständigkeit

Art. 284.

1 Der Gerichtspräsident bewilligt die unentgeltliche Prozessführung.

2 ...245

b) Verfahren

Art. 285.

1 Dem Gesuch werden die erforderlichen Angaben und Unterlagen beigegeben.

2 Wird um Befreiung von der Pflicht zur Sicherheitsleistung für Parteikosten nachgesucht, so hört der Gerichtspräsident die Gegenpartei an.

c) Entscheid

Art. 286.

1 Der Gerichtspräsident bezeichnet in der Bewilligung Beginn, Umfang und Dauer der unentgeltlichen Prozessführung.

2 Die unentgeltliche Prozessführung wird ab Einreichung des Gesuchs bewilligt. Rückwirkung kann angeordnet werden, wenn es wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht möglich oder nicht zumutbar war, das Gesuch vor den Prozesshandlungen einzureichen.246

d) Entzug

Art. 287.

1 Der Gerichtspräsident entzieht die Bewilligung, soweit die Voraussetzungen nicht erfüllt waren oder im Lauf des Verfahrens dahinfallen.

Nachforderung

Art. 288.247

1 Wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei, insbesondere bei günstigem Prozessausgang, es gestatten, kann sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten, der Auslagen für die Vertretung und der vom Staat entschädigten Parteikosten verpflichtet werden.

2 Zuständig ist der Gerichtspräsident, der die unentgeltliche Prozessführung bewilligt hat.

3 Die Nachforderung verjährt innert zwanzig Jahren nach Rechtskraft des Kostenentscheids248.

Ergänzendes Verfahrensrecht

Art. 289.

1 Auf Bewilligung und Entzug der unentgeltlichen Prozessführung sowie auf die Nachforderung werden die Vorschriften dieses Gesetzes über das summarische Verfahren und über die entsprechenden Rechtsmittel als ergänzendes Recht sachgemäss angewendet.

X. Vollstreckung

1. Vollstreckbarkeit

Rechtskräftiger Entscheid

Art. 290.

1 Der richterliche Entscheid ist vollstreckbar, wenn er formell rechtskräftig ist.

2 Vermittlungsprotokoll und Erledigungsbeschluss, die eine Klageanerkennung, einen Vergleich oder einen Kostenentscheid enthalten, werden wie der richterliche Entscheid vollstreckt.

3 Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften für die Vollstreckbarkeit von Entscheiden des summarischen Verfahrens.

2. Besondere Vollstreckungsarten

Verfahren nach SchKG

Art. 291.

1 Der Entscheid des Richters, der auf Geldzahlung oder auf Sicherheitsleistung in Geld lautet, wird nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs249 vollstreckt.

Strafverfahren

Art. 293.

1 Enthält der Entscheid des Richters die Androhung einer Busse und wird er nicht beachtet, so kann Strafklage nach dem Gesetz über die Strafrechtspflege251 erhoben werden.

Unmittelbarer Vollzug

Art. 294.

1 Der Richter kann seinen Entscheid einer Behörde oder einem Dritten zum unmittelbaren Vollzug zustellen.

3. Ordentliches Vollstreckungsverfahren

Zuständigkeit

Art. 295.252

1 Der Einzelrichter des Kreisgerichtes vollstreckt den Entscheid, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2 Für die Vollstreckung durch unmittelbaren Zwang oder für die Ersatzvornahme ist der Einzelrichter des Ortes zuständig, wo diese Massnahme durchzuführen ist.

3 Er kann die Ersatzvornahme oder die Anwendung unmittelbaren Zwangs der politischen Gemeinde übertragen, wo die Massnahme zu treffen ist.

Vollstreckungsbegehren

Art. 297.

1 Das Verfahren wird durch das Vollstreckungsbegehren eingeleitet.

2 Diesem wird der Entscheid des Richters mit der Rechtskraftbescheinigung beigelegt.

3 Macht der Entscheid die Pflichten der verurteilten Partei von einer Bedingung oder von einer Gegenleistung abhängig, so ist die Erfüllung nachzuweisen oder dafür Sicherheit zu leisten.

Vollstreckungsverfügung

a) Erlass

Art. 298.254

1 Der Einzelrichter erlässt die Vollstreckungsverfügung.

2 Vor dem Erlass hört der Einzelrichter den Betroffenen an, wenn keine Gefahr im Verzug ist.

3 Die Vollstreckungsverfügung wird dem Gesuchsteller, dem Gesuchsgegner und dem betroffenen Dritten zugestellt.

b) Inhalt

Art. 299.

1 Die Vollstreckungsverfügung enthält die Aufforderung, dem Entscheid des Richters innert gesetzter Frist nachzukommen.

2 Sie droht für den Fall der Nichtbeachtung an, dass:

a) eine Busse, unter Umständen für jeden Tag der Nichtbeachtung, nach dem Gesetz über die Strafrechtspflege255 verhängt werde;

b) der Entscheid des Richters durch unmittelbaren Zwang vollstreckt werde oder die Ersatzvornahme erfolge;

c) an die Stelle der verweigerten Willenserklärung die Vollstreckungsverfügung trete.

3 Ist Gefahr im Verzug, so wird zum unmittelbaren Zwang oder zur Ersatzvornahme die Frist nicht abgewartet.

c) Kosten

Art. 300.

1 Die unterliegende Partei trägt die Kosten.

2 Sie wird auf Antrag der obsiegenden Partei verpflichtet, dieser die ausseramtlichen Kosten zu vergüten.

Rekurs

a) Erhebung

Art. 301.256

1 Gegen die Vollstreckungsverfügung kann innert fünf Tagen beim Einzelrichter des Kantonsgerichtes Rekurs erhoben werden.

b) Gründe

Art. 302.

1 Mit dem Rekurs kann geltend gemacht werden, dass:

a) die Vollstreckbarkeit fehle;

b) nach dem Entscheid des Richters Tatsachen eingetreten seien, die dem Vollzug entgegenstehen;

c)257 beim ausserkantonalen Entscheid der Einsprecher nicht gehörig vorgeladen worden oder nicht gesetzlich vertreten gewesen sei258;

d) beim ausländischen Entscheid die besonderen Voraussetzungen der Vollstreckung nicht erfüllt seien259;

e) die Vollstreckungsverfügung oder das Vollstreckungsverfahren mangelhaft sei.

2 Vorbehalten bleibt die Anfechtung des Kostenspruchs der Vollstreckungsverfügung.

c) Hemmung des Vollzugs

Art. 303.260

1 Der Rekurs hemmt den Vollzug der Vollstreckungsverfügung, wenn nicht der Einzelrichter des Kreisgerichtes den sofortigen Vollzug angeordnet hat.

2 Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes kann eine gegenteilige Verfügung treffen, Sicherheitsleistung verlangen oder vorsorgliche Massnahmen anordnen.

Umwandlung in Geld

Art. 305.

1 Ist die Vollstreckung einer geldwerten Leistung nicht möglich, so kann der Berechtigte unmittelbar beim Richter, der den Entscheid gefällt hat, das Begehren auf Umwandlung in Geld stellen.

2 Der Richter gibt der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet im schriftlichen Verfahren. Beweiserhebungen bleiben vorbehalten.

3 Die Vorschriften über die Rechtsmittel werden sachgemäss angewendet.

XI. Schlussbestimmungen

Ergänzende Erlasse

a) Verordnungen

Art. 306.262

1 Die Regierung erlässt durch Verordnung Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften, deren unverzüglicher Erlass durch neues Bundesrecht notwendig wird.

2 Sie bezeichnet durch Verordnung263 die Gesetzesvorschriften, deren Anwendung nach Art.  197 Bst. b, c, d, e und f, Art. 198 Bst. b, Art. 199 Abs. 1 Bst. b und Art.  200 dieses Erlasses im summarischen Verfahren erfolgt.

3 Sie regelt durch Verordnung das Verfahren für die Ehescheidung, Ehetrennung und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft264 bei umfassender und teilweiser Einigung sowie die Wahrung der Rechte des Kindes im Ehescheidungs- und Ehetrennungsverfahren.265

b) Reglement und Richtlinien

Art. 307.

1 Das Kantonsgericht ist zuständig zum Erlass:

a) eines Reglementes über die Verwendung von Tonaufnahmegeräten für Beweisprotokolle;

b) von Richtlinien über die Feststellung des Anspruchs auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.

Änderung bisherigen Rechts

a) Bürgerrechtsgesetz

Art. 308.266

b) G über Referendum und Initiative

Art. 309.

Das Gesetz über Referendum und Initiative vom 27. November 1967267 wird wie folgt geändert:

Fristen

Art. 2.

1 Für die Fristen gelten sachgemäss Art. 82 bis 84 des Gerichtsgesetzes268.

c) Verantwortlichkeitsgesetz

Art. 310.

Das Gesetz über die Haftung öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten (Verantwortlichkeitsgesetz) vom 7. Dezember 1959269 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 2 wird aufgehoben.

Art. 8 Abs. 2 zweiter Satz.

1 Sie kann ihnen im Sinn des Zivilprozessgesetzes270 den Streit verkünden.

Art. 14 wird aufgehoben.

d) EG zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung

Art. 311.

Das Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom 19. Juni 1983271 wird wie folgt geändert:

Art. 65 zweiter Satz wird aufgehoben.

e) EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

Art. 312.

Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911/22. Juni 1942272 wird wie folgt geändert:

Art. 1 wird aufgehoben.

Art. 2.273

Art. 5.274

Art. 7.275

Art. 7bis 276

Art. 14 wird aufgehoben.

Die Überschrift nach Art. 14 wird ersetzt durch: «III. Öffentliche Beurkundung, Veröffentlichung, Inventar, Amtsanzeigen»

Art. 15.277

Art. 18.278

Art. 28.279

Art. 29 bis 31 werden aufgehoben.

Art. 35bis.280

Art. 35ter.281

Art. 38 bis 40 und 48 werden aufgehoben.

Art. 57bis.282

Art. 63 Abs. 2.283

Art. 68 Abs. 1 und 2.284

Art. 70 Abs. 3 (neu).285

Art. 92 bis 95, 102 Abs. 3, Art. 103 bis 109, 111 Abs. 3, 4 und 6, Art. 115 sowie 120 Abs. 3 werden aufgehoben.

2. Folgen der Übertretung

Art. 122.286

Art. 165, 166 und 189bis werden aufgehoben.

Art. 189b.287

f) G über die Verwaltungsrechtspflege

Art. 313.

Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965288 wird wie folgt geändert:

b) Aussagen

Art. 13.

1 Für den Beweis durch Parteiaussagen und Zeugen gelten sachgemäss die Vorschriften des Zivilprozessgesetzes.

Art. 74.289

Art. 75.290

Art. 87.291

Art. 93.292

c) ergänzende Vorschriften

Art. 98ter.

1 Die Vorschriften des Zivilprozessgesetzes293 über die Parteikosten finden sachgemässe Anwendung.

Unentgeltliche Rechtspflege

Art. 99.

1 In den Klagefällen, vor Verwaltungsrekurskommission, vor Versicherungsgericht und vor Verwaltungsgericht sowie wenn das Bundesrecht es vorschreibt, werden die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt.

2 Die Vorschriften des Zivilprozessgesetzes294 über die unentgeltliche Prozessführung finden sachgemässe Anwendung.

3 Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden bewilligt das zuständige Departement die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

Klagefälle

Art. 107.

1 In Klagefällen sowie in damit zusammenhängenden Wiederaufnahmeverfahren und Verfahren über Rechtsverweigerungsbeschwerden gelten für die Vollstreckung die Vorschriften des Zivilprozessgesetzes295.

g) G über die Zivilrechtspflege

Art. 314.296

1

h) G über die Strafrechtspflege

Art. 315.297

i) EG zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 316.

Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 10. April 1980298 wird wie folgt geändert:

Art. 16 bis 24 werden aufgehoben.

Übergangsrecht

a) Grundsatz

Art. 317.

1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wird es auf Verfahren angewendet, die im Zeitpunkt seines Vollzugsbeginns anhängig sind.

2 Prozesshandlungen und Verfahrensabschnitte, die vor dem Vollzugsbeginn nach bisherigem Recht abgeschlossen worden sind, behalten ihre Wirkung. Vorbehalten bleibt die sachgemässe Anwendung von Art. 164 dieses Gesetzes.

b) Zuständigkeit

Art. 318.

1 Die Zuständigkeit der Instanz, bei der ein Verfahren im Zeitpunkt des Vollzugsbeginns anhängig ist, dauert nach bisherigem Recht weiter.

2 An die Stelle des Kantonsgerichtspräsidenten, des Appellations- und des Rekursrichters tritt der vom Kantonsgericht bezeichnete Einzelrichter.

c) Fristen

Art. 319.

1 Fristen, die nach bisherigem Recht zu laufen begonnen haben, behalten ihre Dauer und ihre Wirkung.

2 Für Entscheide, die vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes gefällt, aber erst nachher zugestellt werden, gelten die bisherigen Fristen.

d) Verfahren nach bisherigem Recht

Art. 320.

1 Nach bisherigem Recht werden zu Ende geführt:

a) Verfahren vor dem Vermittler als Einzelrichter;

b) Verfahren vor der Gerichtskommission;

c) summarische Verfahren;

d) Verfahren vor dem Gemeinderat;

e) Verfahren zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.

2 Die Anwendung des bisherigen Rechts erstreckt sich auf die Rechtsmittel. Ausgenommen ist die Revision.

e) Revision

Art. 321.

1 Die Revision des Entscheides, der vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes gefällt worden ist, richtet sich nach diesem Gesetz.

2 Beweismittel, die nach bisherigem Recht unzulässig waren, sind ausgeschlossen.

Vollzugsbeginn

Art. 322.

1 Der Regierungsrat bestimmt den Vollzugsbeginn299 dieses Gesetzes.

Schlussbestimmungen des Nachtragsgesetzes vom 22. Juni 1995300

II.

Die Zuständigkeit der Instanz, bei der ein Verfahren im Zeitpunkt des Vollzugsbeginns dieses Nachtragsgesetzes anhängig ist, dauert nach bisherigem Recht weiter.

Schlussbestimmungen des II. Nachtragsgesetzes vom 1. April 1999301

IV.

Verfahren, die zum Zeitpunkt des Vollzugsbeginns dieses Nachtragsgesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen. Rechtsmittelverfahren gegen Entscheide, die vor Vollzugsbeginn dieses Nachtragsgesetzes gefällt wurden, richten sich nach bisherigem Recht.




1   nGS 26–39; nGS 34–98; nGS 39–97. Vom Grossen Rat erlassen am 27. September 1990; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 20. Dezember 1990; in Vollzug ab 1. Juli 1991. Geändert durch NG vom 22. Juni 1995, nGS 30–86; Abschnitt II Ziff. 3 des VII. NG zum EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 11. Januar 1996, nGS 31–53 (sGS 911.1); Abschnitt II Ziff. 4 des NG zum EG zum BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 7. November 1996, nGS 31–140 (sGS 971.1); II. NG vom 1. April 1999, nGS 34–55; Abschnitt II Ziff. 9 des NG zum StVG vom 1. Juli 1999, nGS 35–15 (sGS 140.1); III. Nachtrag vom 7. November 2002, nGS 37–101; Abschnitt IX des III. Nachtrags zum GerG vom 7. November 2002, nGS 38–54 (sGS 941.1); Abschnitt II des VIII. Nachtrags zum EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 1. April 2004, nGS 39–63 (sGS 911.1); Abschnitt II Ziff. 27 des V. Nachtrags zum VRP vom 23. Januar 2007, nGS 42–55 (sGS 951.1); Abschntt II Ziff. 6 des IV. Nachtrags zum GerG vom 1. Juni 2008, nGS 44–52 (sGS 941.1).

2   ABl 1988, 1601; siehe ferner Berichte der vorberatenden Kommission vom 16. Juni 1989, ABl 1989, 1329, und vom 28. März 1990, ABl 1990, 1065.

3   nGS 25–61 (sGS 111.1); aufgehoben, siehe nunmehr Art. 4 und 77 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001, sGS 111.1.

4   Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210; BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220; BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1; Konk betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten, sGS 961.51; Konk über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen, sGS 961.61; Konk über die Schiedsgerichtsbarkeit, sGS 961.71; siehe ferner die übrigen unter SR 2 aufgeführten Erlasse und die unter SR 02 aufgeführten Staatsverträge.

5   GerG, sGS 941.1.

6   Art. 2 Abs. 2 des G betreffend das kantonale Einigungsamt, sGS 515.1; Art. 86 BauG, sGS 731.1; Art. 71a bis 71d VRP, sGS 951.1.

7   Geändert durch IV. Nachtrag zum GerG.

8   sGS 961.71.

9   Art. 37 und 38 GerG, sGS 941.1.

10   Konk über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen, sGS 961.61; siehe ferner die unter SR 0.27 aufgeführten Staatsverträge.

11   Art. 4 GerG, sGS 941.1.

12   Geändert durch IV. Nachtrag zum GerG.

13    Art. 319 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.

14   SR 151.1.

15   Geändert durch IV. Nachtrag zum GerG.

16   Geändert durch IV. Nachtrag zum GerG.

17   Eingefügt durch III. Nachtrag zum GerG; geändert durch V. Nachtrag zur VRP.

18   Art. 5 und 33 GerG, sGS 941.1.

19   Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni 2004, SR 211.231.

20   Art. 64 GerG, sGS 941.1.

21   Aufgehoben durch IV. Nachtrag zum GerG.

22   Aufgehoben durch II. NG.

23   Geändert durch III. Nachtrag zum GerG.

24   Art. 6 GerG, sGS 941.1.

25   Geändert durch III. Nachtrag zum GerG.

26   Art. 13 GerG, sGS 941.1.

27   Art. 13 GerG, sGS 941.1.

28   Art. 944 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.

29    Art. 552 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.

30   BG über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz) vom 28. August 1992, SR 232.11.

31   BG über den Schutz von Design vom 5. Oktober 2001, SR 232.12.

32   BG über die Erfindungspatente vom 25. Juni 1954, SR 232.14.

33   Art. 2 ff. des BG gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986, SR 241.

34   Art. 13 BG gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986, SR 241.

35   BG über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz) vom 6. Oktober 1995, SR 251.

36   BG über die Anlagefonds (Anlagefondsgesetz) vom 18. März 1994, SR 951.31.

37   Art. 29 ff. und 36 ff. des BG über die Banken und Sparkassen (Bankgengesetz) vom 8. November 1934, SR 952.0.

38    Art. 1176 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.

39   Geändert durch IV. Nachtrag zum GerG.

40    sGS 911.1.

41   Geändert durch IV. Nachtrag zum GerG.

42   Geändert durch IV. Nachtrag zum GerG.

43   Geändert durch III. Nachtrag zum GerG.

44   Art. 11 und 12 GerG, sGS 941.1.

45   Geändert durch IV. Nachtrag zum GerG.

46   sGS 911.1.

47   Art. 14 GerG, sGS 941.1.

48   Fassung gemäss III. Nachtrag.

49   SR 272.

50   Aufgehoben durch III. Nachtrag.

51    Art. 1 Abs. 4 KV, sGS 111.1.

52   Siehe unter anderem Art. 4 MSG, sGS 215.1, und Art. 29 GesG, sGS 311.1.

53   Aufgehoben durch III. Nachtrag.

54   Aufgehoben durch III. Nachtrag.

55   Aufgehoben durch III. Nachtrag.

56   Aufgehoben durch III. Nachtrag.

57   Aufgehoben durch III. Nachtrag.

58   Aufgehoben durch III. Nachtrag.

59   Aufgehoben durch III. Nachtrag.

60   Aufgehoben durch III. Nachtrag.

61   Aufgehoben durch III. Nachtrag.

62   Aufgehoben durch III. Nachtrag.

63   Aufgehoben durch III. Nachtrag.

64   Aufgehoben durch III. Nachtrag.

65   Art. 11 und 53 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

66   Siehe unter anderem Art. 7121 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210 und Art. 562 des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.

67   Art. 13 und 54 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

68   Art. 304 und 407 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

69   Art. 19 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

70    AnwG, sGS 963.70; BG über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000, SR 935.61.

71   Siehe unter anderem Art. 602 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

72   Siehe unter anderem Art. 560 und 602 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

73   Art. 25, 111, 148, 157, 250, 265a, 279 und 284 des BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1; Art. 15 der eidgV betreffend das Verfahren bei der Gewährleistung im Viehhandel vom 14. November 1911, SR 221.211.22.

74   Art. 280 Abs. 1 und Art. 329 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210; Art. 274d Abs. 1 und Art. 343 Abs. 2 des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220; Art. 47 Abs. 1 des BG über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985, SR 221.213.2; Art. 13 des BG gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986, SR 241; eidgV über die Streitwertgrenzen im Verfahren des Konsumentenschutzes und des unlauteren Wettbewerbes vom 14. Dezember 1987, SR 944.8.

75   Vgl. Art. 44 und 79 GerG, sGS 941.1.

76   Art. 78 Abs. 2 GerG; vgl. Art. 77 Abs. 2 GerG, sGS 941.1.

77   Art. 586 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210; Art. 207 des BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1.

78   Geändert durch IV. Nachtrag zum GerG.

79   Art. 120 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.

80   Art. 4 des Konk über die Schiedsgerichtsbarkeit, sGS 961.71; Art. 178 des BG über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987, SR 291.

81   Vgl. Art. 66 GerG, sGS 941.1.

82   Art. 73 ff. GerG, sGS 941.1.

83   Art. 75 GerG, sGS 941.1.

84   Art. 63 Abs. 2 GerG, sGS 941.1.

85   Art. 16 Abs. 1 des BG über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987, SR 291.

86   Art. 5 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

87    Art. 185, 210 Abs. 2 und Art.  215 Abs. 2 dieses G. Siehe ferner Art. 274d Abs. 3, Art. 301 und 343 Abs. 4 des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220 sowie Art. 47 Abs. 2 des BG über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985, SR 221.213.2.

88   Art. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210; Art. 97 Abs. 2 und Art. 128 dieses G.

89   Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937, SR 311.0.

90   Art. 55 GerG, sGS 941.1.

91   Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937, SR 311.0.

92   Art. 55 GerG, sGS 941.1.

93   Art. 304 und 407 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

94   Art. 530 ff., 552 ff. und 594 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.

95   Art. 55 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

96   Art. 197 ff. des BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1.

97   Art. 240 ff. des BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1.

98   Art. 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

99   Art. 306 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937, SR 311.0.

100   Geändert durch V. Nachtrag zum VRP.

101    Art. 20 und 21 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210, in der Fassung von Ziff. 8 des Anhangs zum BG über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni 2004, SR 211.231.

102   Art. 90 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

103   Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni 2004, SR 211.231.

104   Art. 299 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

105   Art. 316 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

106   Art. 392 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

107   Siehe unter anderem Art. 47 des BG über die Banken und Sparkassen (Bankgengesetz) vom 8. November 1934, SR 952.0.

108   Art. 321a Abs. 4 und Art. 418d des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220; Art. 162 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937, SR 311.0.

109   Art. 12 lit. d PG, sGS 451.1.

110   Art. 69 GerG, sGS 941.1.

111   Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0.

112   GKT, sGS 941.12.

113   Art. 162 StG, sGS 811.1; Art. 38 GerG, sGS 941.1.

114   Justiz- und Polizeidepartement; Art. 26 lit. b GeschR, sGS 141.3.

115   Geändert durch IV. Nachtrag zum GerG.

116   Geändert durch IV. Nachtrag zum GerG; in Vollzug ab 1. Oktober 2008.

117   Geändert durch IV. Nachtrag zum GerG.

118   Siehe unter anderem Art. 250 des BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1.

119   Art. 73, 74, 78 Abs. 2 und Art. 80 GerG, sGS 941.1.

120   Geändert durch IV. Nachtrag zum GerG; in Vollzug ab 1. Oktober 2008.

121   Art. 81 GerG, sGS 941.1.

122   Art. 81 GerG, sGS 941.1.

123   Geändert durch IV. Nachtrag zum GerG.

124   SR 151.1.

125    SR 151.1.

126   Geändert durch III. Nachtrag zum GerG.

127   Geändert durch III. Nachtrag zum GerG.

128   Geändert durch III. Nachtrag zum GerG.

129   Geändert durch III. Nachtrag zum GerG.

130   Vgl. Art. 70 ff. GerG, sGS 941.1.

131   Zweiter Satz aufgehoben durch II. NG.

132   Art. 64 f. GerG, sGS 941.1.

133   Art. 44 Abs. 2, Art. 78 und 79 GerG, sGS 941.1.

134   Vgl. Art. 60 ff. GerG, sGS 941.1.

135   Art. 78 und 80 GerG, sGS 941.1.

136   Art. 52 GerG, sGS 941.1.

137   Art. 55 ff. GerG, sGS 941.1.

138   Art. 81 GerG, sGS 941.1.

139   Geändert durch IV. Nachtrag zum GerG.

140   Geändert durch IV. Nachtrag zum GerG.

141   Geändert durch IV. Nachtrag zum GerG.

142   Vgl. Art. 64 und 65 GerG, sGS 941.1.

143   Art. 70 ff. GerG, sGS 941.1.

144   Art. 44 Abs. 2, Art. 78 und 79 GerG, sGS 941.1.

145   Vgl. Art. 64 und 65 GerG, sGS 941.1.

146   Art. 44 Abs. 2, Art. 78 und 79 GerG, sGS 941.1.

147   Art. 70 ff. GerG, sGS 941.1.

148   Art. 44 Abs. 2, Art. 78 und 79 GerG, sGS 941.1.

149   Vgl. Art. 64 und 65 GerG, sGS 941.1.

150   Geändert durch IV. Nachtrag zum GerG.

151   Art. 81 GerG, sGS 941.1.

152   Art. 280 Abs. 1 und Art. 329 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210; Art. 274d Abs. 1 und Art. 343 Abs. 2 des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220; Art. 47 Abs. 1 des BG über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985, SR 221.213.2; Art. 13 des BG gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986, SR 241; eidgV über die Streitwertgrenzen im Verfahren des Konsumentenschutzes und des unlauteren Wettbewerbs vom 14. Dezember 1987, SR 944.8.

153   Art. 25, 111, 148, 157, 250, 265a, 279 und 284 des BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1; Art. 15 der eidgV betreffend das Verfahren bei der Gewährleistung im Viehhandel vom 14. November 1911, SR 221.211.22.

154   Geändert durch V. Nachtrag zur VRP.

155   Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni 2004, SR 211.231.

156   Geändert durch V. Nachtrag zur VRP.

157   Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni 2004, SR 211.231.

158   Art. 64 und 65 GerG, sGS 941.1.

159   Geändert durch III. Nachtrag zum GerG.

160   Art. 64 und 65 GerG, sGS 941.1.

161   Art. 8bis dieses Erlasses.

162   Art. 57, 159 und 163 dieses G.

163   Geändert durch V. Nachtrag zur VRP.

164   Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni 2004, SR 211.231.

165   Art. 64 und 65 GerG, sGS 941.1.

166   Geändert durch V. Nachtrag zur VRP.

167   Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni 2004, SR 211.231.

168   Geändert durch V. Nachtrag zur VRP.

169   Art. 926 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

170    BG über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni 2004, SR 211.231.

171   Geändert durch V. Nachtrag zur VRP.

172   Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni 2004, SR 211.231.

173   Art. 306 Abs. 2 dieses G.

174   Art. 70 ff. GerG, sGS 941.1.

175   Art. 73 ff. GerG, sGS 941.1.

176   Geändert durch V. Nachtrag zur VRP.

177   Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni 2004, SR 211.231.

178   Art. 272 des BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1; Ziff. 12 des Anhangs 1 zur ZPV, sGS 961.21.

179   Eingefügt durch NG zum EG zum BG über Schuldbetreibung und Konkurs.

180   Art. 35 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210; Ziff. 15 des Anhangs 1 zur ZPV, sGS 961.21.

181    Art. 971, 978, 981 ff., 1072 ff., 1098 und 1143 des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220; Ziff. 80 des Anhangs 1 zur ZPV, sGS 961.21.

182   Art. 36 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210; Art. 983, 984, 1075 ff., 1098 und 1143 Ziff. 19 des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.

183   Geändert durch IV. Nachtrag zum GerG.

184    sGS 911.1.

185   Geändert durch IV. Nachtrag zum GerG; in Vollzug ab 1. Oktober 2008.

186    Art. 77 ff. und 82 ff. GerG, sGS 941.1.

187   Art. 73 ff. GerG, sGS 941.1.

188   Art.  70 ff. GerG, sGS 941.1.

189   Zweiter Satz aufgehoben durch NG zum EG zum BG über Schuldbetreibung und Konkurs.

190   Art. 77 ff. und 82 ff. GerG, sGS 941.1.

191   Geändert durch IV. Nachtrag zum GerG.

192    sGS 911.1.

193   Fassung gemäss II. NG.

194   Art. 77 ff. und 82 ff. GerG, sGS 941.1.

195   Art. 73 ff. GerG; Art. 86 dieses G.

196   Art. 70 ff. GerG, sGS 941.1.

197   Art. 77 ff. und 82 ff. GerG, sGS 941.1.

198   Geändert durch IV. Nachtrag zum GerG.

199   Art. 280 Abs. 1 und Art. 329 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR 210; Art. 13 des BG gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986, SR 241.

200   Art. 19 GBBV, sGS 914.31.

201   Fassung gemäss II. NG.

202   Abs. 2 aufgehoben durch II. NG.

203   Fassung gemäss II. NG.

204   Fassung gemäss II. NG.

205   Fassung gemäss II. NG.

206   Geändert durch V. Nachtrag zur VRP.

207   Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni 2004, SR 211.231.

208    Art. 280 Abs. 1 und Art. 329 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR 210; Art. 274 d Abs. 1 und Art. 343 Abs. 2 des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220; Art. 47 des BG über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985, SR 221.213.2; Art. 13 des BG gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986, SR 241; eidgV über die Streitwertgrenzen im Verfahren des Konsumentenschutzes und des unlauteren Wettbewerbs vom 7. März 2003, SR 944.8.

209   Art. 25, 111, 148, 157, 250, 265a, 279 und 284 des BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1; Art. 15 der eidgV betreffend das Verfahren bei der Gewährleistung im Viehhandel vom 14. November 1911, SR 221.211.22.

210   Geändert durch IV. Nachtrag zum GerG; in Vollzug ab 1. Oktober 2008.

211   Art. 77 ff. und 82 ff. GerG, sGS 941.1.

212   Art. 73 ff. GerG, sGS 941.1.

213   Art. 70 ff. GerG, sGS 941.1.

214   Art. 77 ff. und 82 ff. GerG, sGS 941.1.

215   Geändert durch V. Nachtrag zur VRP.

216   Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18.Juni 2004, SR 211.231.

217   Art. 77 ff. und 82 ff. GerG, sGS 941.1.

218   Art. 70 ff. GerG, sGS 941.1.

219   Art. 70 ff. GerG, sGS 941.1.

220   Geändert durch IV. Nachtrag zum GerG.

221   Eingefügt durch III. Nachtrag zum GerG.

222   Art. 77 ff. und 82 ff. GerG, sGS 941.1.

223   Art. 70 ff. GerG, sGS 941.1.

224   Art. 12 ff. DG, sGS 161.3.

225   Art. 166 ff. StP, sGS 962.1.

226   Art. 85 ff. GerG, sGS 941.1.

227   Art. 93 ff. GerG, sGS 941.1.

228   Vgl. GKT, sGS 941.12.

229   Geändert durch IV. Nachtrag zum GerG.

230   Geändert durch IV. Nachtrag zum GerG.

231   Art. 44 ff. dieses G.

232   Art. 48 ff. dieses G.

233   Vgl. Art. 143 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.

234   Art. 48 ff. dieses G.

235   Art. 53 dieses G.

236   Vgl. Art. 143 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.

237   Geändert durch IV. Nachtrag zum GerG.

238   Art. 93 dieses G; Art. 59 GerG, sGS 941.1.

239   Geändert durch IV. Nachtrag zum GerG.

240   Art. 343 Abs. 3 des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.

241   Art. 52 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

242   Art. 552 ff. des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.

243   Siehe unter anderem Art. 593 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210.

244   Abs. 2 aufgehoben durch II. NG.

245   Abs. 2 aufgehoben durch II. NG.

246   Fassung gemäss II. NG.

247   Geändert durch IV. Nachtrag zum GerG; in Vollzug ab 1. Oktober 2008.

248   Art. 267 ZPG, sGS 961.2.

249   BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1.

250   Aufgehoben durch VIII. Nachtrag zum EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch.

251   sGS 962.1.

252   Geändert durch IV. Nachtrag zum GerG.

253   Aufgehoben durch NG zum StVG.

254   Geändert durch IV. Nachtrag zum GerG.

255    sGS 962.1.

256   Geändert durch NG zum StVG.

257   Fassung gemäss II. NG.

258   Vgl. Art. 81 Abs. 2 des BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1.

259   Vgl. Art. 2 ZPV, sGS 961.21.

260   Geändert durch IV. Nachtrag zum GerG.

261   Aufgehoben durch NG zum StVG.

262   Geändert durch V. Nachtrag zur VRP.

263   ZPV, sGS 961.21.

264   Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18.Juni 2004, SR 211.231.

265   VSch, sGS 961.22.

266   Überholt durch II. NG zum BRG, nGS 27–75 (sGS 121.1).

267   sGS 125.1.

268   sGS 941.1.

269   sGS 161.1.

270   sGS 961.2.

271   sGS 231.1.

272   sGS 911.1.

273   Überholt durch VIII. Nachtrag zum EG zum ZGB, nGS 39–63 (sGS 911.1).

274   Überholt durch VIII. Nachtrag zum EG zum ZGB, nGS 39–63 (sGS 911.1).

275   Überholt durch VIII. Nachtrag zum EG zum ZGB, nGS 39–63 (sGS 911.1).

276   Überholt durch NG zum GG, nGS 35–49 (sGS 151.2).

277   Überholt durch VIII. Nachtrag zum EG zum ZGB, nGS 39–63 (sGS 911.1).

278   Überholt durch VIII. Nachtrag zum EG zum ZGB, nGS 39–63 (sGS 911.1).

279   Überholt durch VIII. Nachtrag zum EG zum ZGB, nGS 39–63 (sGS 911.1).

280   Überholt durch VIII. Nachtrag zum EG zum ZGB, nGS 39–63 (sGS 911.1).

281   Überholt durch VIII. Nachtrag zum EG zum ZGB, nGS 39–63 (sGS 911.1).

282   Überholt durch VIII. Nachtrag zum EG zum ZGB, nGS 39–63 (sGS 911.1).

283   Überholt durch Art. 102 StVG, sGS 140.1.

284   Überholt durch VII. NG zum EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, nGS 31–53 (sGS 911.1).

285   Überholt durch VII. NG zum EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, nGS 31–53 (sGS 911.1).

286   Überholt durch EG zum BG über das bäuerliche Bodenrecht, nGS 29–18 (sGS 613.1).

287   Überholt durch VIII. Nachtrag zum EG zum ZGB, nGS 39–63 (sGS 911.1).

288   sGS 951.1.

289   Überholt durch III. Nachtrag.

290   Überholt durch II. NG zum VG, nGS 35–35 (sGS 161.1).

291   Überholt durch II. NG zum VG, nGS 35–35 (sGS 161.1).

292   Überholt durch III. Nachtrag.

293   sGS 961.2.

294   sGS 961.2.

295   sGS 961.2.

296   Überholt durch Art. 46 AnwG, sGS 963.70.

297   Überholt durch Art. 346 StP, nGS 35–34 (sGS 962.1).

298   sGS 971.1.

299   1. Juli 1991.

300   nGS 30–86.

301   nGS 34–55.