961.2Einführungsgesetz
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
vom 15. Juni 20101
Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft
der Regierung vom 20. Oktober 20092 Kenntnis genommen und
erlässt
in Ausführung von
Art. 4 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
20083
als Gesetz:
I. Allgemeine Bestimmung
Geltungsbereich
Art. 1.
1 Dieser Erlass regelt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit
der Zivilgerichte.
2 Er enthält Ausführungsbestimmungen zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
vom 19. Dezember 20084, soweit diese eine Regelung dem
Kanton überlässt.
II. Sachliche und funktionelle Zuständigkeit
Vermittlerin oder Vermittler
Art. 2.
1 Die Vermittlerin oder der Vermittler führt den Schlichtungsversuch
durch, soweit das Bundesrecht und dieser Erlass keine Ausnahme vorsehen.
Schlichtungsstelle
a) für Miet- und Pachtverhältnisse
Art. 3.
1 Die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse ist
Schlichtungsbehörde in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und
Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht.
b) für Arbeitsverhältnisse
Art. 4.
1 Die Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse ist Schlichtungsbehörde
in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis.
c) für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz
Art. 5.
1 Die Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz
ist Schlichtungsbehörde bei zivilrechtlichen Klagen, die gestützt
auf das eidgenössische Gleichstellungsgesetz vom 24. März 19955 erhoben werden.
Einzelrichterin oder Einzelrichter des Kreisgerichtes
Art. 6.
1 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Kreisgerichtes entscheidet,
soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt: a) im summarischen Verfahren6;
b) im vereinfachten Verfahren7;
c) über die Vollstreckung8;
d) über Beschwerden gegen den Erbschaftsverwalter,
den Willensvollstrecker und den amtlich eingesetzten Erbenvertreter. Das summarische
Verfahren ist anwendbar.
2 Sie oder er erledigt Rechtshilfegesuche, soweit nicht die Einzelrichterin
oder der Einzelrichter des Kantonsgerichtes zuständig ist.
Familienrichterin oder Familienrichter
Art. 7.
1 Die Familienrichterin oder der Familienrichter: a) spricht die Ehescheidung, Ehetrennung oder Auflösung
der eingetragenen Partnerschaft aus und genehmigt die Vereinbarung über
die Folgen, wenn sich die Ehegatten oder die eingetragenen Partner umfassend
geeinigt haben;
b) entscheidet im summarischen Verfahren in Familiensachen
und bei eingetragener Partnerschaft;9
c) trifft vorsorgliche Massnahmen in Ehesachen und
bei eingetragener Partnerschaft;
d) entscheidet über die unentgeltliche Mediation10 und die unentgeltliche Rechtsberatung.
2 Ist in Ehesachen und bei eingetragener Partnerschaft das Kreisgericht
zuständig, leitet die Familienrichterin oder der Familienrichter das
Verfahren, führt die Einigungsverhandlung durch, hört die Kinder
an und nimmt Beweise ab.
Kreisgericht
Art. 8.
1 Das Kreisgericht entscheidet, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.
Versicherungsgericht
Art. 9.
1 Das Versicherungsgericht entscheidet als einzige kantonale Instanz über
Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach
dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März
199411.
Handelsgericht
a) allgemein
Art. 10.
1 Das Handelsgericht entscheidet über handelsrechtliche Streitigkeiten12.
b) besondere Zuständigkeit
Art. 11.
1 Das Handelsgericht ist zuständig für Streitigkeiten: a) nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis d und
h der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200813;
b) über Handelsgesellschaften und Genossenschaften.14
2 Die Präsidentin oder der Präsident des Handelsgerichtes entscheidet
über: 1. die Einsetzung einer Sonderprüferin oder eines
Sonderprüfers nach Art. 697 b des Obligationenrechts vom 30. März
191115; 16
2. den Rechtsschutz in klaren Fällen17 in Handelsgerichtssachen.
Einzelrichterin oder Einzelrichter des Kantonsgerichtes
Art. 12.
1 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Kantonsgerichtes: a) entscheidet über den Rechtsschutz in klaren
Fällen18 bei Streitigkeiten, die das Bundesrecht19 einer einzigen kantonalen Instanz und dieser Erlass nicht der Präsidentin
oder dem Präsidenten des Handelsgerichtes zuweist;
b) erledigt Rechtshilfegesuche oberer Gerichte anderer
Kantone20 und aus dem Ausland, soweit
nicht eine Bundesbehörde zuständig oder der direkte Verkehr mit
einer anderen Behörde vorgesehen ist. Sie oder er kann die Erledigung
einer Einzelrichterin oder einem Einzelrichter des Kreisgerichtes übertragen.
Sie oder er befindet über die Gewährung von Gegenrecht als Voraussetzung
der Rechtshilfe;
c) entscheidet in Schiedsgerichtssachen, soweit nicht
das Kantonsgericht zuständig ist.21
Kantonsgericht
Art. 13.
1 Das Kantonsgericht: a) ist zuständig für Streitigkeiten, die
das Bundesrecht22 einer einzigen kantonalen Instanz
und dieser Erlass nicht einem anderen Gericht zuweist;
b) entscheidet über direkte Klagen23;
c) entscheidet über Beschwerden und Revisionsgesuche
in Streitigkeiten vor Schiedsgerichten;24
d) ist zuständig für die Entgegennahme des
Schiedsspruchs zur Hinterlegung und die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit.25
Politische Gemeinde
Art. 14.
1 Die politische Gemeinde am Ort der Vollstreckung leistet Hilfe bei Zwangsmassnahmen
und Ersatzvornahmen.26
2 Sie kann für Zwangsmassnahmen die Polizei beiziehen.27
Rechtsmittelinstanzen
a) Einzelrichterin oder Einzelrichter des
Kantonsgerichtes
Art. 15.
1 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Kantonsgerichtes entscheidet
über: a) Berufungen28 gegen Entscheide
im summarischen Verfahren29;
b) Beschwerden30.
2 Sie oder er entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen
und Entscheide des zuständigen Departementes, soweit es das Einführungsgesetz
zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911/22. Juni 194231 vorsieht.
b) Kantonsgericht
Art. 16.
1 Das Kantonsgericht entscheidet über Berufungen32, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.
2 Es entscheidet über Berufungen gegen Verfügungen und Entscheide
des zuständigen Departementes, soweit es das Einführungsgesetz zum
Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911/22. Juni 194233 vorsieht.
III. Verfahrensleitung und Ausstand
Prozessleitende Verfügungen und vorsorgliche Massnahmen
Art. 17.
1 Das zuständige Gericht bezeichnet eine verfahrensleitende Richterin
oder einen verfahrensleitenden Richter. Sie oder er entscheidet über: a) vorsorgliche Massnahmen34;
b) vorsorgliche Beweisführung35;
c) unentgeltliche Rechtspflege36;
d) Zulassung der Nebenintervention37 und der Streitverkündungsklage38;
e) Abschreibung des Verfahrens39;
f) Stundung und Erlass von Gerichtskosten40. Stundung kann an die Gerichtskanzlei delegiert werden.
2 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter entscheidet in ihrem oder
seinem Zuständigkeitsbereich.
Entscheid über Ausstand
Art. 18.
1 Es entscheiden über die Ausstandspflicht41: a) einer Vermittlerin oder eines Vermittlers sowie
einer Präsidentin oder eines Präsidenten und eines Mitglieds einer
Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse sowie für
Arbeitsverhältnisse die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Kreisgerichtes;
b) der Präsidentin oder des Präsidenten und
eines Mitglieds der Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz
die Kantonsgerichtspräsidentin oder der Kantonsgerichtspräsident;
c) einer Richterin oder eines Richters und der Gerichtsschreiberin
oder des Gerichtsschreibers des Kreisgerichtes die verfahrensleitende Richterin
oder der verfahrensleitende Richter;
d) anderer Gerichtspersonen des Kreisgerichtes die
Kreisgerichtspräsidentin oder der Kreisgerichtspräsident;
e) von Gerichtspersonen des Kantonsgerichtes die Kantonsgerichtspräsidentin
oder der Kantonsgerichtspräsident.
2 Über den Ausstand der zum Entscheid zuständigen Präsidentin
oder des zum Entscheid zuständigen Präsidenten entscheidet die Stellvertreterin
oder der Stellvertreter.
IV. Kosten
Erstinstanzliche Prozesse aus Miet- oder Pachtrecht
Art. 19.
1 In Streitigkeiten vor Einzelrichterin oder Einzelrichter des Kreisgerichtes
oder vor Kreisgericht, die den Kündigungsschutz eines Miet- oder Pachtverhältnisses
oder missbräuchliche Forderungen eines Vermieters oder eines Verpächters
betreffen, können in Härtefällen Gerichtskosten der Gerichtskasse
überbunden werden.
Unentgeltliche Rechtsberatung
Art. 20.
1 Ehegatten, die sich über die Ehescheidung oder Ehetrennung einigen
wollen, wird auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsberatung bewilligt, wenn
sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und ihre Angelegenheiten
nicht einfach zu ordnen sind. In der Regel wird eine gemeinsame Rechtsverbeiständung
bestellt.
2 Die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege42 werden sachgemäss angewendet.
V. Schlussbestimmungen
Änderung bisherigen Rechts
a) Verantwortlichkeitsgesetz
Art. 21.
Das Verantwortlichkeitsgesetz vom 7. Dezember
195943 wird wie folgt geändert:
Verjährung
Art. 4.44
1 Der Schadenersatzanspruch verjährt, wenn der Geschädigte nicht
innert zwei Jahren, nachdem er von der Schädigung Kenntnis erhalten hat,
spätestens aber zehn Jahre nach der schädigenden Handlung, das Schlichtungsgesuch45 einreicht.
2 Die Körperschaft oder Anstalt kann auf die Erhebung der Verjährungseinrede
verzichten.
Rückgriff
Art. 8.46
1 Hat eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt nach
diesem Gesetz oder nach andern Vorschriften Ersatz geleistet, so steht ihr
der Rückgriff auf die Behördemitglieder, Beamten und Angestellten
zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.
2 Die Körperschaft oder Anstalt hat den Behördemitgliedern, Beamten
und Angestellten, die von einer Rückgriffsklage bedroht sind, von einem
Schadenersatzbegehren unverzüglich Kenntnis zu geben. Sie kann ihnen
im Sinn der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200847 den Streit verkünden.
b) Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
Art. 22.
Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
vom 3. Juli 1911/ 22. Juni 194248 wird wie folgt
geändert:
I. Zuständigkeit des Gemeindepräsidenten
Art. 2.49
1 Der Gemeindepräsident ist in folgenden Fällen zuständig: | |
|
im Erbrecht: |
| EG |
82 |
(Benachrichtigung des Amtsnotariats zur Sicherung
des Erbgangs); |
| |
|
im Sachenrecht: |
| ZGB |
721 |
Abs. 2 (Bewilligung der Versteigerung gefundener
Sachen), |
| " |
861 |
Abs. 2 (Hinterlegung der Zahlung bei Schuldbrief
und Gült), |
| " |
906 |
Abs. 3 (Hinterlegung von Zahlungen bei verpfändeten
Forderungen); |
| |
|
im Obligationenrecht: |
| OR |
451 |
Abs. 1 und Art. 1032 (Entgegennahme
zu hinterlegender Gegenstände). Grössere Geldbeträge hat der
Gemeindepräsident bei einer Bank mit Sitz in der Schweiz anzulegen, |
| “ |
259 g |
(Hinterlegung von Mietzinsen), |
| " |
268 b |
(Hilfe zum Zurückhalten von Gegenständen
in Mieträumen). |
IV. Zuständigkeit des Gemeinderates
Art. 5.50
1 Der Gemeinderat ist in folgenden Fällen zuständig: | |
|
im Familienrecht: |
| ZGB |
259 |
Abs. 2 Ziff. 3, 260 a (Anfechtung
der Anerkennung), |
| " |
261 |
Abs. 2 (Beklagtenstellung im Vaterschaftsprozess);
|
| |
|
im Sachenrecht: |
| ZGB |
699 |
(Erlass von Verboten betreffend Wald und Weide),
vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des für die Jagd zuständigen
Departementes für die Tätigkeiten in Lebensräumen von Pflanzen
und wild lebenden Tieren sowie der für den Wald zuständigen Stelle
des Staates, |
| " |
709 |
EG 163 und 164 (Gestattung und Benutzung der
Quellen). |
2. Rechtsmittel
Art. 12.51
1 Das zuständige Departement entscheidet über Rekurse und Beschwerden
gegen Verfügungen und Entscheide des Gemeindepräsidenten, des Gemeinderates,
der Vormundschaftsbehörde und des Amtsnotariats, soweit dieses Gesetz
keine abweichenden Vorschriften enthält.
2 Gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departementes
ist zulässig: a)Berufung an das Kantonsgericht für Streitigkeiten
betreffend Entstehung und Wirkungen des Kindesverhältnisses sowie damit
zusammenhängende vormundschaftliche Massnahmen;
b)Beschwerde an den Einzelrichter des Kantonsgerichtes
in den übrigen Fällen.
3 Verfügungen über vorsorgliche Massnahmen und Vollstreckungsmassnahmen,
eingeschlossen die Androhung des Vollstreckungszwangs, sind bei der in der
Hauptsache zuständigen Rechtsmittelinstanz anfechtbar. In Streitigkeiten
nach Abs. 2 Bst. a dieser Bestimmung kann beim Einzelrichter des
Kantonsgerichtes Beschwerde erhoben werden. Die Rechtsmittelinstanz entscheidet
über Vollstreckungsmassnahmen endgültig.
4 Gegen Verfügungen des zuständigen Departementes betreffend
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung kann beim Einzelrichter
des Kantonsgerichtes Beschwerde erhoben werden.
Art. 13 und 173bis werden aufgehoben.
c) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von
Grundstücken durch Personen im Ausland
Art. 23.
Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über
den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 7. Januar
198852 wird wie folgt geändert:
Beseitigung des rechtswidrigen Zustands
Art. 8.53
1 Klagen auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustands sind beim Kreisgericht
anzubringen.
d) Gerichtsgesetz
Art. 24.
Das Gerichtsgesetz vom 2. April 198754 wird
wie folgt geändert:
Geltungsbereich
Art. 1.55
1 Dieses Gesetz regelt die Organisation der Gerichte.
2 Vorbehalten bleiben Vorschriften des Bundesrechts und der Staatsverträge.
Andere Gesetze
Art. 2.56
1 Die Zuständigkeit der Gerichte und die Verfahrensarten sind
Gegenstand der Gesetzgebung über die Zivil-, die Straf- und die
Verwaltungsrechtspflege.
2 Organisation, Zuständigkeit und Verfahren der Untersuchungs-
und Anklagebehörden richten sich nach der Gesetzgebung über
die Strafrechtspflege.
3 Das Datenschutzgesetz vom 20. Januar 200957 wird
sachgemäss angewendet auf: a)rechtskräftig abgeschlossene Verfahren
der Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege;
b)die Justizverwaltung;
c)die Aufsicht über die Gerichte.
Richterliche Unabhängigkeit
Art. 50.58
1 Das Gericht ist in der Rechtsprechung unabhängig und nur
an das Recht gebunden.
Art. 51 bis 53, 55, 56, 59 bis 61, 63 bis 65, 66 und 68 bis
96 werden aufgehoben.
f) Anwaltsgesetz
Art. 26.
Das Anwaltsgesetz vom 11. November 199359 wird wie folgt geändert:
Rechtsagent
Art. 11.60
1 Der Rechtsagent mit Bewilligung zur Berufsausübung ist zugelassen
als Vertreter: a)im Zivilprozess vor dem Einzelrichter des Kreisgerichtes
in vermögensrechtlichen Streitigkeiten des vereinfachten Verfahrens und
im summarischen Verfahren, einschliesslich zugehörige Schlichtungs-und
Rechtsmittelverfahren;
b)im Strafprozess: 1.wenn ein Strafbescheid zulässig ist;
2.für Zivilansprüche, für die er im
Zivilprozess zugelassen ist;
c)vor Verwaltungsbehörden, Verwaltungsrekurskommission
und in Rekursfällen vor Versicherungsgericht sowie in den zugehörigen
Rechtsmittelverfahren.
Ausnahmen
Art. 12.61
1 Als Vertreter sind zugelassen: a)Verbands- und Berufssekretäre in Streitigkeiten
aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Einzelrichter des Kreisgerichtes sowie
im entsprechenden Schlichtungs- und Rechtsmittelverfahren;
b)Vertreter von Selbsthilfe- und gemeinnützigen
Organisationen im Rekursfall vor Versicherungsgericht;
c)...;
d)handlungsfähige Personen vor Verwaltungsbehörden
sowie in Streitigkeiten über Schätzungen und öffentliche Abgaben.
g) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs
Art. 27.
Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs vom 10. April 198062 wird wie folgt
geändert:
Aufgaben
a) untere Aufsichtsbehörde
Art. 14.63
1 Die untere Aufsichtsbehörde: a)prüft die Geschäftsführung der Betreibungsämter
und berichtet der kantonalen Aufsichtsbehörde;
b)erteilt den Betreibungsämtern Weisungen;
c)erledigt Beschwerden im Betreibungsverfahren;
d)bestimmt das Verfahren nach Art. 132 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG);
e)ordnet Disziplinarmassnahmen gegenüber Beamten
und Angestellten der Betreibungsämter nach Art. 14 Abs. 2 SchKG
an.
b) kantonale Aufsichtsbehörde
Art. 15.64
1 Die kantonale Aufsichtsbehörde: a)prüft die Geschäftsführung des Konkursamtes;
b)hat die Oberaufsicht über die Geschäftsführung
der Betreibungsämter;
c)berichtet dem zuständigen Departement, wenn
die ordentliche Führung eines Betreibungsamtes nicht mehr gewährleistet
ist;
d)erteilt dem Konkursamt und den Betreibungsämtern
Weisungen;
e)erledigt Beschwerden im Konkurs- und im Nachlassverfahren;
f)erledigt Beschwerden gegen Entscheide der unteren
Aufsichtsbehörden;
g)ordnet Disziplinarmassnahmen gegenüber Beamten
und Angestellten des Konkursamtes an.
Definitive Rechtsöffnung
Art. 28.65
1 Vollstreckbaren Verwaltungsverfügungen nach Art. 80 Abs. 2
Ziff. 2 SchKG gleichgestellt sind die über öffentlich-rechtliche
Forderungen ergangenen rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide
von Privaten und privater Organisationen, soweit sie öffentliche Verwaltungsbefugnisse
ausüben.
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 28.
1 Das Zivilprozessgesetz vom 20. Dezember 199066 wird aufgehoben.
Vollzugsbeginn
Art. 29.
1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet. Die Änderungen
von Art. 41 und 41bis sowie Art. 93ter Abs. 2 des Gesetzes
über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196567 werden
ab Rechtsgültigkeit dieses Erlasses angewendet.
Die Präsidentin des Kantonsrates:
Elisabeth Schnider
Der Staatssekretär:
Canisius Braun
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erklärt:68
Das Einführungsgesetz zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung wurde am 15. Juni 2010 rechtsgültig, nachdem
innerhalb der Referendumsfrist vom 4. Mai bis 14. Juni 2010 kein
Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.69
Der Erlass wird ab 1. Januar
2011 angewendet.
Der Präsident der Regierung:
Willi Haag
Der Staatssekretär:
Canisius Braun
1 Vom Kantonsrat erlassen am 20. April 2010; nach unbenützter
Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 15. Juni 2011; in Vollzug
ab 1. Januar 2011.
2 ABl 2009, 3023 ff.
3 SR 272.
4 SR 272.
5
SR 151.1.
6 Art. 248 ff.
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.
7 Art. 243 ff.
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.
8 Art. 335 ff.
und Art. 347 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008, SR 272.
9 Siehe Art. 271, 302 und 305 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.
10
Art. 218 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008, SR 272.
11 SR 832.10.
12
Art. 6 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008, SR 272.
13 SR 272.
14
Art. 552 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911,
SR 220.
15 SR 220.
16 Art. 5 Abs. 1 Bst. g
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.
17 Art. 257
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.
18 Art. 257 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008, SR 272.
19 Art. 5
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.
20 Art. 194 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung
vom 19. Dezember 2008, SR 272.
21 Art. 356 Abs. 2 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.
22 Art. 5 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008, SR 272.
23 Art. 8
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.
24 Art. 356 Abs. 1 Bst. a,
Art. 390 ff. und Art. 396 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung
vom 19. Dezember 2008, SR 272.
25
Art. 356 Abs. 1 Bst. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung
vom 19. Dezember 2008, SR 272.
26 Art. 343 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
vom 19. Dezember 2008, SR 272.
27 Art. 12 Bst. d
und Art.
13 Bst. d des
PG, sGS
451.1.
28 Art. 308 ff. der Schweizerischen
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.
29 Art. 248 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung
vom 19. Dezember 2008, SR 272.
30 Art. 319 ff. der Schweizerischen
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.
32 Art. 308 ff.
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.
34 Art. 261 ff.
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.
35 Art. 158
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.
36 Art. 117 ff.
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.
37 Art. 75
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.
38 Art. 82 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.
39 Art. 241 Abs. 3
und Art. 242 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008, SR 272.
40 Art. 112
Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008, SR 272.
41 Art. 47 ff.
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.
42 Art. 117 ff.
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.
44 Geändert durch EG-ZPO, sGS 961.2.
45
Art. 202 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008, SR 272.
46 Geändert durch EG-ZPO, sGS 961.2.
47
SR 272.
49 Geändert durch EG-ZPO, sGS 961.2.
50 Geändert durch EG-ZPO, sGS 961.2.
51 Geändert durch EG-ZPO, sGS 961.2.
53 Geändert durch EG-ZPO, sGS 961.2.
55 Geändert durch EG-ZPO.
56 Geändert durch EG-ZPO.
58 Geändert durch EG-ZPO.
60 Geändert durch EG-ZPO, sGS 961.2.
61 Geändert durch EG-ZPO, sGS 961.2.
63 Geändert durch EG-ZPO, sGS 961.2.
64 Geändert durch EG-ZPO, sGS 961.2.
65 Geändert durch EG-ZPO, sGS 961.2.
66 nGS 42–80
(sGS 961.2).
68 Siehe
ABl 2010, 2056.
69 Referendumsvorlage
siehe ABl 2010, 3023 ff.
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