961.2

Einführungsgesetz
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung

vom 15. Juni 20101

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 20. Oktober 20092 Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung von Art. 4 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20083

als Gesetz:

I. Allgemeine Bestimmung

Geltungsbereich

Art. 1.

1 Dieser Erlass regelt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Zivilgerichte.

2 Er enthält Ausführungsbestimmungen zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20084, soweit diese eine Regelung dem Kanton überlässt.

II. Sachliche und funktionelle Zuständigkeit

Vermittlerin oder Vermittler

Art. 2.

1 Die Vermittlerin oder der Vermittler führt den Schlichtungsversuch durch, soweit das Bundesrecht und dieser Erlass keine Ausnahme vorsehen.

Schlichtungsstelle

a) für Miet- und Pachtverhältnisse

Art. 3.

1 Die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse ist Schlichtungsbehörde in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht.

b) für Arbeitsverhältnisse

Art. 4.

1 Die Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse ist Schlichtungsbehörde in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis.

c) für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz

Art. 5.

1 Die Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz ist Schlichtungsbehörde bei zivilrechtlichen Klagen, die gestützt auf das eidgenössische Gleichstellungsgesetz vom 24. März 19955 erhoben werden.

Einzelrichterin oder Einzelrichter des Kreisgerichtes

Art. 6.

1 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Kreisgerichtes entscheidet, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt:

a) im summarischen Verfahren6;

b) im vereinfachten Verfahren7;

c) über die Vollstreckung8;

d) über Beschwerden gegen den Erbschaftsverwalter, den Willensvollstrecker und den amtlich eingesetzten Erbenvertreter. Das summarische Verfahren ist anwendbar.

2 Sie oder er erledigt Rechtshilfegesuche, soweit nicht die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Kantonsgerichtes zuständig ist.

Familienrichterin oder Familienrichter

Art. 7.

1 Die Familienrichterin oder der Familienrichter:

a) spricht die Ehescheidung, Ehetrennung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft aus und genehmigt die Vereinbarung über die Folgen, wenn sich die Ehegatten oder die eingetragenen Partner umfassend geeinigt haben;

b) entscheidet im summarischen Verfahren in Familiensachen und bei eingetragener Partnerschaft;9

c) trifft vorsorgliche Massnahmen in Ehesachen und bei eingetragener Partnerschaft;

d) entscheidet über die unentgeltliche Mediation10 und die unentgeltliche Rechtsberatung.

2 Ist in Ehesachen und bei eingetragener Partnerschaft das Kreisgericht zuständig, leitet die Familienrichterin oder der Familienrichter das Verfahren, führt die Einigungsverhandlung durch, hört die Kinder an und nimmt Beweise ab.

Kreisgericht

Art. 8.

1 Das Kreisgericht entscheidet, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.

Versicherungsgericht

Art. 9.

1 Das Versicherungsgericht entscheidet als einzige kantonale Instanz über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 199411.

Handelsgericht

a) allgemein

Art. 10.

1 Das Handelsgericht entscheidet über handelsrechtliche Streitigkeiten12.

b) besondere Zuständigkeit

Art. 11.

1 Das Handelsgericht ist zuständig für Streitigkeiten:

a) nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis d und h der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200813;

b) über Handelsgesellschaften und Genossenschaften.14

2 Die Präsidentin oder der Präsident des Handelsgerichtes entscheidet über:

1. die Einsetzung einer Sonderprüferin oder eines Sonderprüfers nach Art. 697 b des Obligationenrechts vom 30. März 191115; 16

2. den Rechtsschutz in klaren Fällen17 in Handelsgerichtssachen.

Einzelrichterin oder Einzelrichter des Kantonsgerichtes

Art. 12.

1 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Kantonsgerichtes:

a) entscheidet über den Rechtsschutz in klaren Fällen18 bei Streitigkeiten, die das Bundesrecht19 einer einzigen kantonalen Instanz und dieser Erlass nicht der Präsidentin oder dem Präsidenten des Handelsgerichtes zuweist;

b) erledigt Rechtshilfegesuche oberer Gerichte anderer Kantone20 und aus dem Ausland, soweit nicht eine Bundesbehörde zuständig oder der direkte Verkehr mit einer anderen Behörde vorgesehen ist. Sie oder er kann die Erledigung einer Einzelrichterin oder einem Einzelrichter des Kreisgerichtes übertragen. Sie oder er befindet über die Gewährung von Gegenrecht als Voraussetzung der Rechtshilfe;

c) entscheidet in Schiedsgerichtssachen, soweit nicht das Kantonsgericht zuständig ist.21

Kantonsgericht

Art. 13.

1 Das Kantonsgericht:

a) ist zuständig für Streitigkeiten, die das Bundesrecht22 einer einzigen kantonalen Instanz und dieser Erlass nicht einem anderen Gericht zuweist;

b) entscheidet über direkte Klagen23;

c) entscheidet über Beschwerden und Revisionsgesuche in Streitigkeiten vor Schiedsgerichten;24

d) ist zuständig für die Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung und die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit.25

Politische Gemeinde

Art. 14.

1 Die politische Gemeinde am Ort der Vollstreckung leistet Hilfe bei Zwangsmassnahmen und Ersatzvornahmen.26

2 Sie kann für Zwangsmassnahmen die Polizei beiziehen.27

Rechtsmittelinstanzen

a) Einzelrichterin oder Einzelrichter des Kantonsgerichtes

Art. 15.

1 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Kantonsgerichtes entscheidet über:

a) Berufungen28 gegen Entscheide im summarischen Verfahren29;

b) Beschwerden30.

2 Sie oder er entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departementes, soweit es das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911/22. Juni 194231 vorsieht.

b) Kantonsgericht

Art. 16.

1 Das Kantonsgericht entscheidet über Berufungen32, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.

2 Es entscheidet über Berufungen gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departementes, soweit es das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911/22. Juni 194233 vorsieht.

III. Verfahrensleitung und Ausstand

Prozessleitende Verfügungen und vorsorgliche Massnahmen

Art. 17.

1 Das zuständige Gericht bezeichnet eine verfahrensleitende Richterin oder einen verfahrensleitenden Richter. Sie oder er entscheidet über:

a) vorsorgliche Massnahmen34;

b) vorsorgliche Beweisführung35;

c) unentgeltliche Rechtspflege36;

d) Zulassung der Nebenintervention37 und der Streitverkündungsklage38;

e) Abschreibung des Verfahrens39;

f) Stundung und Erlass von Gerichtskosten40. Stundung kann an die Gerichtskanzlei delegiert werden.

2 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter entscheidet in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich.

Entscheid über Ausstand

Art. 18.

1 Es entscheiden über die Ausstandspflicht41:

a) einer Vermittlerin oder eines Vermittlers sowie einer Präsidentin oder eines Präsidenten und eines Mitglieds einer Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse sowie für Arbeitsverhältnisse die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Kreisgerichtes;

b) der Präsidentin oder des Präsidenten und eines Mitglieds der Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz die Kantonsgerichtspräsidentin oder der Kantonsgerichtspräsident;

c) einer Richterin oder eines Richters und der Gerichtsschreiberin oder des Gerichtsschreibers des Kreisgerichtes die verfahrensleitende Richterin oder der verfahrensleitende Richter;

d) anderer Gerichtspersonen des Kreisgerichtes die Kreisgerichtspräsidentin oder der Kreisgerichtspräsident;

e) von Gerichtspersonen des Kantonsgerichtes die Kantonsgerichtspräsidentin oder der Kantonsgerichtspräsident.

2 Über den Ausstand der zum Entscheid zuständigen Präsidentin oder des zum Entscheid zuständigen Präsidenten entscheidet die Stellvertreterin oder der Stellvertreter.

IV. Kosten

Erstinstanzliche Prozesse aus Miet- oder Pachtrecht

Art. 19.

1 In Streitigkeiten vor Einzelrichterin oder Einzelrichter des Kreisgerichtes oder vor Kreisgericht, die den Kündigungsschutz eines Miet- oder Pachtverhältnisses oder missbräuchliche Forderungen eines Vermieters oder eines Verpächters betreffen, können in Härtefällen Gerichtskosten der Gerichtskasse überbunden werden.

Unentgeltliche Rechtsberatung

Art. 20.

1 Ehegatten, die sich über die Ehescheidung oder Ehetrennung einigen wollen, wird auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsberatung bewilligt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und ihre Angelegenheiten nicht einfach zu ordnen sind. In der Regel wird eine gemeinsame Rechtsverbeiständung bestellt.

2 Die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege42 werden sachgemäss angewendet.

V. Schlussbestimmungen

Änderung bisherigen Rechts

a) Verantwortlichkeitsgesetz

Art. 21.

Das Verantwortlichkeitsgesetz vom 7. Dezember 195943 wird wie folgt geändert:

Verjährung

Art. 4.44

1 Der Schadenersatzanspruch verjährt, wenn der Geschädigte nicht innert zwei Jahren, nachdem er von der Schädigung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber zehn Jahre nach der schädigenden Handlung, das Schlichtungsgesuch45 einreicht.

2 Die Körperschaft oder Anstalt kann auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten.

Rückgriff

Art. 8.46

1 Hat eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt nach diesem Gesetz oder nach andern Vorschriften Ersatz geleistet, so steht ihr der Rückgriff auf die Behördemitglieder, Beamten und Angestellten zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.

2 Die Körperschaft oder Anstalt hat den Behördemitgliedern, Beamten und Angestellten, die von einer Rückgriffsklage bedroht sind, von einem Schadenersatzbegehren unverzüglich Kenntnis zu geben. Sie kann ihnen im Sinn der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200847 den Streit verkünden.

b) Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

Art. 22.

Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911/ 22. Juni 194248 wird wie folgt geändert:

I. Zuständigkeit des Gemeindepräsidenten

Art. 2.49

1 Der Gemeindepräsident ist in folgenden Fällen zuständig:
    im Erbrecht:
EG 82 (Benachrichtigung des Amtsnotariats zur Sicherung des Erbgangs);
    im Sachenrecht:
ZGB 721 Abs. 2 (Bewilligung der Versteigerung gefundener Sachen),
" 861 Abs. 2 (Hinterlegung der Zahlung bei Schuldbrief und Gült),
" 906 Abs. 3 (Hinterlegung von Zahlungen bei verpfändeten Forderungen);
    im Obligationenrecht:
OR 451 Abs. 1 und Art. 1032 (Entgegennahme zu hinterlegender Gegenstände). Grössere Geldbeträge hat der Gemeindepräsident bei einer Bank mit Sitz in der Schweiz anzulegen,
259 g (Hinterlegung von Mietzinsen),
" 268 b (Hilfe zum Zurückhalten von Gegenständen in Mieträumen).

IV. Zuständigkeit des Gemeinderates

Art. 5.50

1 Der Gemeinderat ist in folgenden Fällen zuständig:
    im Familienrecht:
ZGB 259 Abs. 2 Ziff. 3, 260 a (Anfechtung der Anerkennung),
" 261 Abs. 2 (Beklagtenstellung im Vaterschaftsprozess);
    im Sachenrecht:
ZGB 699 (Erlass von Verboten betreffend Wald und Weide), vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des für die Jagd zuständigen Departementes für die Tätigkeiten in Lebensräumen von Pflanzen und wild lebenden Tieren sowie der für den Wald zuständigen Stelle des Staates,
" 709 EG 163 und 164 (Gestattung und Benutzung der Quellen).

2. Rechtsmittel

Art. 12.51

1 Das zuständige Departement entscheidet über Rekurse und Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Gemeindepräsidenten, des Gemeinderates, der Vormundschaftsbehörde und des Amtsnotariats, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.

2 Gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departementes ist zulässig:

a)Berufung an das Kantonsgericht für Streitigkeiten betreffend Entstehung und Wirkungen des Kindesverhältnisses sowie damit zusammenhängende vormundschaftliche Massnahmen;

b)Beschwerde an den Einzelrichter des Kantonsgerichtes in den übrigen Fällen.

3 Verfügungen über vorsorgliche Massnahmen und Vollstreckungsmassnahmen, eingeschlossen die Androhung des Vollstreckungszwangs, sind bei der in der Hauptsache zuständigen Rechtsmittelinstanz anfechtbar. In Streitigkeiten nach Abs. 2 Bst. a dieser Bestimmung kann beim Einzelrichter des Kantonsgerichtes Beschwerde erhoben werden. Die Rechtsmittelinstanz entscheidet über Vollstreckungsmassnahmen endgültig.

4 Gegen Verfügungen des zuständigen Departementes betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung kann beim Einzelrichter des Kantonsgerichtes Beschwerde erhoben werden.

Art. 13 und 173bis werden aufgehoben.

c) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

Art. 23.

Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 7. Januar 198852 wird wie folgt geändert:

Beseitigung des rechtswidrigen Zustands

Art. 8.53

1 Klagen auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustands sind beim Kreisgericht anzubringen.

d) Gerichtsgesetz

Art. 24.

Das Gerichtsgesetz vom 2. April 198754 wird wie folgt geändert:

Geltungsbereich

Art. 1.55

1 Dieses Gesetz regelt die Organisation der Gerichte.

2 Vorbehalten bleiben Vorschriften des Bundesrechts und der Staatsverträge.

Andere Gesetze

Art. 2.56

1 Die Zuständigkeit der Gerichte und die Verfahrensarten sind Gegenstand der Gesetzgebung über die Zivil-, die Straf- und die Verwaltungsrechtspflege.

2 Organisation, Zuständigkeit und Verfahren der Untersuchungs- und Anklagebehörden richten sich nach der Gesetzgebung über die Strafrechtspflege.

3 Das Datenschutzgesetz vom 20. Januar 200957 wird sachgemäss angewendet auf:

a)rechtskräftig abgeschlossene Verfahren der Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege;

b)die Justizverwaltung;

c)die Aufsicht über die Gerichte.

Richterliche Unabhängigkeit

Art. 50.58

1 Das Gericht ist in der Rechtsprechung unabhängig und nur an das Recht gebunden.

Art. 51 bis 53, 55, 56, 59 bis 61, 63 bis 65, 66 und 68 bis 96 werden aufgehoben.

f) Anwaltsgesetz

Art. 26.

Das Anwaltsgesetz vom 11. November 199359 wird wie folgt geändert:

Rechtsagent

Art. 11.60

1 Der Rechtsagent mit Bewilligung zur Berufsausübung ist zugelassen als Vertreter:

a)im Zivilprozess vor dem Einzelrichter des Kreisgerichtes in vermögensrechtlichen Streitigkeiten des vereinfachten Verfahrens und im summarischen Verfahren, einschliesslich zugehörige Schlichtungs-und Rechtsmittelverfahren;

b)im Strafprozess:

1.wenn ein Strafbescheid zulässig ist;

2.für Zivilansprüche, für die er im Zivilprozess zugelassen ist;

c)vor Verwaltungsbehörden, Verwaltungsrekurskommission und in Rekursfällen vor Versicherungsgericht sowie in den zugehörigen Rechtsmittelverfahren.

Ausnahmen

Art. 12.61

1 Als Vertreter sind zugelassen:

a)Verbands- und Berufssekretäre in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Einzelrichter des Kreisgerichtes sowie im entsprechenden Schlichtungs- und Rechtsmittelverfahren;

b)Vertreter von Selbsthilfe- und gemeinnützigen Organisationen im Rekursfall vor Versicherungsgericht;

c)...;

d)handlungsfähige Personen vor Verwaltungsbehörden sowie in Streitigkeiten über Schätzungen und öffentliche Abgaben.

g) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 27.

Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 10. April 198062 wird wie folgt geändert:

Aufgaben

a) untere Aufsichtsbehörde

Art. 14.63

1 Die untere Aufsichtsbehörde:

a)prüft die Geschäftsführung der Betreibungsämter und berichtet der kantonalen Aufsichtsbehörde;

b)erteilt den Betreibungsämtern Weisungen;

c)erledigt Beschwerden im Betreibungsverfahren;

d)bestimmt das Verfahren nach Art. 132 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG);

e)ordnet Disziplinarmassnahmen gegenüber Beamten und Angestellten der Betreibungsämter nach Art. 14 Abs. 2 SchKG an.

b) kantonale Aufsichtsbehörde

Art. 15.64

1 Die kantonale Aufsichtsbehörde:

a)prüft die Geschäftsführung des Konkursamtes;

b)hat die Oberaufsicht über die Geschäftsführung der Betreibungsämter;

c)berichtet dem zuständigen Departement, wenn die ordentliche Führung eines Betreibungsamtes nicht mehr gewährleistet ist;

d)erteilt dem Konkursamt und den Betreibungsämtern Weisungen;

e)erledigt Beschwerden im Konkurs- und im Nachlassverfahren;

f)erledigt Beschwerden gegen Entscheide der unteren Aufsichtsbehörden;

g)ordnet Disziplinarmassnahmen gegenüber Beamten und Angestellten des Konkursamtes an.

Definitive Rechtsöffnung

Art. 28.65

1 Vollstreckbaren Verwaltungsverfügungen nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gleichgestellt sind die über öffentlich-rechtliche Forderungen ergangenen rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide von Privaten und privater Organisationen, soweit sie öffentliche Verwaltungsbefugnisse ausüben.

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 28.

1 Das Zivilprozessgesetz vom 20. Dezember 199066 wird aufgehoben.

Vollzugsbeginn

Art. 29.

1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet. Die Änderungen von Art. 41 und 41bis sowie Art. 93ter Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196567 werden ab Rechtsgültigkeit dieses Erlasses angewendet.

Die Präsidentin des Kantonsrates:
Elisabeth Schnider

Der Staatssekretär:
Canisius Braun

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erklärt:68

Das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung wurde am 15. Juni 2010 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 4. Mai bis 14. Juni 2010 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.69

Der Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.

St.Gallen, 22. Juni 2010

Der Präsident der Regierung:
Willi Haag

Der Staatssekretär:
Canisius Braun




1   Vom Kantonsrat erlassen am 20. April 2010; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 15. Juni 2011; in Vollzug ab 1. Januar 2011.

2   ABl 2009, 3023 ff.

3   SR 272.

4   SR 272.

5    SR 151.1.

6   Art. 248 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.

7   Art. 243 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.

8   Art. 335 ff. und Art. 347 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.

9   Siehe Art. 271, 302 und 305 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.

10    Art. 218 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.

11   SR 832.10.

12    Art. 6 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.

13   SR 272.

14    Art. 552 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911, SR 220.

15   SR 220.

16   Art. 5 Abs. 1 Bst. g der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.

17   Art. 257 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.

18   Art. 257 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.

19   Art. 5 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.

20   Art. 194 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.

21   Art. 356 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.

22   Art. 5 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.

23   Art. 8 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.

24   Art. 356 Abs. 1 Bst. a, Art. 390 ff. und Art. 396 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.

25    Art. 356 Abs. 1 Bst. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.

26   Art. 343 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.

27   Art. 12 Bst. d und Art.  13 Bst. d des PG, sGS 451.1.

28   Art. 308 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.

29   Art. 248 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.

30   Art. 319 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.

31    sGS 911.1.

32   Art. 308 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.

33    sGS 911.1.

34   Art. 261 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.

35   Art. 158 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.

36   Art. 117 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.

37   Art. 75 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.

38   Art. 82 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.

39   Art. 241 Abs. 3 und Art. 242 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.

40   Art. 112 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.

41   Art. 47 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.

42   Art. 117 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.

43   sGS 161.1.

44   Geändert durch EG-ZPO, sGS 961.2.

45    Art. 202 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.

46   Geändert durch EG-ZPO, sGS 961.2.

47    SR 272.

48   sGS 911.1.

49   Geändert durch EG-ZPO, sGS 961.2.

50   Geändert durch EG-ZPO, sGS 961.2.

51   Geändert durch EG-ZPO, sGS 961.2.

52   sGS 914.1.

53   Geändert durch EG-ZPO, sGS 961.2.

54   sGS 941.1.

55   Geändert durch EG-ZPO.

56   Geändert durch EG-ZPO.

57   sGS 142.1.

58   Geändert durch EG-ZPO.

59   sGS 963.70.

60   Geändert durch EG-ZPO, sGS 961.2.

61   Geändert durch EG-ZPO, sGS 961.2.

62   sGS 971.1.

63   Geändert durch EG-ZPO, sGS 961.2.

64   Geändert durch EG-ZPO, sGS 961.2.

65   Geändert durch EG-ZPO, sGS 961.2.

66   nGS 42–80 (sGS 961.2).

67   sGS 951.1.

68   Siehe ABl 2010, 2056.

69   Referendumsvorlage siehe ABl 2010, 3023 ff.