962.1

Strafprozessgesetz

vom 1. Juli 19991

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 30. Juni 19982 Kenntnis genommen und

erlässt gestützt auf Art. 30 und Art. 79 der Kantonsverfassung3

als Gesetz:

ERSTER TEIL: EINLEITUNG

Strafrechtspflege

Art. 1.

1 Eine strafrechtliche Sanktion kann nur durch die vom Gesetz bezeichneten Behörden und im gesetzlich vorgesehenen Verfahren ausgefällt werden.

2 Die Behörden sind dem Recht verpflichtet und in der Rechtsanwendung unabhängig.

Geltungsbereich

Art. 2.

1 Dieses Gesetz regelt die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten sowie die Vollstreckung von Strafentscheiden durch die Behörden des Kantons St.Gallen.

2 Vorbehalten bleiben besondere kantonale und eidgenössische Vorschriften, insbesondere das eidgenössische Opferhilfegesetz4.

Ergänzende Bestimmungen

Art. 3.

1 Für Organisation und allgemeines Verfahrensrecht der gerichtlichen Behörden gelten die Vorschriften des Gerichtsgesetzes5.

2 Die Vorschriften des Gerichtsgesetzes6 über Ordnungsstrafen, Eingaben, Eröffnung von Mitteilungen und Entscheiden, Zeitbestimmungen und Gebühren werden im Untersuchungs- und im Anklageverfahren sowie im Beschwerdeverfahren und in der Jugendstrafrechtspflege sachgemäss angewendet.

Verfahrensarten

Art. 4.

1 Straftaten, für die kein besonderes Verfahren vorgesehen ist, werden nach dem ordentlichen Verfahren verfolgt und beurteilt.

2 Besondere Verfahren sind:

a) Privatstrafklageverfahren;

b) Verfahren der Jugendstrafrechtspflege.

ZWEITER TEIL: ORDENTLICHES VERFAHREN

Erster Titel: Behörden der Strafrechtspflege

I. Strafverfolgungsbehörden

Polizei

a) Organisation

Art. 5.

1 Als Polizei nach diesem Gesetz gelten:

a) Kantonspolizei;

b) andere Organe, denen das Gesetz ausdrücklich eine entsprechende Befugnis zuweist.

2 Nach der Eröffnung der Strafuntersuchung untersteht die Polizei in fachlicher Hinsicht der Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft.

b) Zuständigkeit

Art. 6.

1 Die Polizei:

a) deckt strafbare Handlungen auf;

b) fahndet nach dem Täter;

c) ermittelt und sichert Spuren und Beweismittel.

2 Die selbständige Tätigkeit der Polizei richtet sich vor der Eröffnung der Strafuntersuchung nach den Vorschriften des Polizeigesetzes7.

3 Nach der Eröffnung der Strafuntersuchung führt die Polizei die Anordnungen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte aus. Bei Gefahr im Verzug stehen ihr die vom Gesetz zugewiesenen Befugnisse zu.

Staatsanwaltschaft

a) Organisation

Art. 7.

1 Die Staatsanwaltschaft besteht aus regionalen Untersuchungsämtern und einem für das gesamte Kantonsgebiet zuständigen Untersuchungsamt mit besonderen Aufgaben.

2 Die Regierung legt durch Verordnung die Untersuchungsregionen fest und bestimmt den Amtssitz. Sie kann Zweigstellen errichten.

3 Der Staatsanwaltschaft gehören die Staatsanwälte, die Untersuchungsrichter, die Jugendanwälte und Sozialarbeiter, die Sachbearbeiter mit untersuchungsrichterlichen Befugnissen und das Verwaltungspersonal an.

b) Zuständigkeit

1. Staatsanwalt

Art. 8.

1 Der Staatsanwalt leitet ein Untersuchungsamt.

2 Er überträgt den Untersuchungsrichtern, den Jugendanwälten und den Sachbearbeitern mit untersuchungsrichterlichen Befugnissen einzelne Untersuchungen mit den abschliessenden Verfügungen und beauftragt sie mit der Anklagevertretung. Er kann ihnen Weisungen erteilen.

3 Er kann einzelne Untersuchungshandlungen selber vornehmen und in besonderen Fällen die Untersuchung selbst durchführen oder die Anklage vertreten.

2. erster Staatsanwalt

Art. 9.

1 Der erste Staatsanwalt:

a) leitet die Staatsanwaltschaft und steht der Konferenz der Staatsanwälte vor;

b) vertritt die Staatsanwaltschaft nach aussen;

c) regelt die gegenseitige Vertretung der Staatsanwälte;

d) bezeichnet die Untersuchungen, die vom für das ganze Kantonsgebiet zuständigen Untersuchungsamt geführt werden;

e) kann im Einzelfall aus wichtigen Gründen Untersuchungen abweichend von der örtlichen Zuständigkeit einem Untersuchungsamt zuteilen.

2 Im übrigen übt er die Funktionen des Staatsanwaltes aus.

3. Konferenz der Staatsanwälte

Art. 10.

1 Die Konferenz der Staatsanwälte sorgt für die einheitliche Gesetzesanwendung und die sachgerechte Aufgabenerfüllung durch die Untersuchungs- und Polizeiorgane.

2 Sie bestimmt durch Reglement die interne Organisation der Untersuchungsämter und die Zuweisung besonderer Aufgabenbereiche an ein Untersuchungsamt.

4. Untersuchungsrichter

Art. 11.8

1 Der Untersuchungsrichter:

a) erlässt die Bussenverfügung;

b) führt die Untersuchung;

c) erlässt die Abschlussverfügung. Er verfügt die Massregeln der Friedensbürgschaft;

d) vertritt auf Anordnung des Staatsanwaltes die Anklage und übt die Rechte einer Partei aus.

5. Jugendanwalt

Art. 12.9

1 Der Jugendanwalt:

a) führt die Untersuchung bei strafbaren Handlungen von Jugendlichen;

b) ...

c) beurteilt strafbare Handlungen von Jugendlichen, deren Beurteilung nicht in die Zuständigkeit des Kreisgerichtes fällt;

d) vertritt in der Regel die Anklage gegen Jugendliche vor Gericht und übt die Rechte einer Partei aus;

e) vollzieht Urteile gegen Jugendliche.

2 Er wird von Sozialarbeitern unterstützt.

3 Der Staatsanwalt kann dem Jugendanwalt Untersuchungen gegen Erwachsene zuteilen.

6. Sachbearbeiter mit untersuchungsrichterlichen Befugnissen

Art. 13.10

1 Der Sachbearbeiter mit untersuchungsrichterlichen Befugnissen führt im Umfang der ihm durch Verordnung zugewiesenen Befugnisse die Untersuchung und erlässt Bussenverfügungen, Strafbescheide, Einstellungs- und Aufhebungsverfügungen.

2 Er kann auf Anordnung und unter Verantwortung des Untersuchungsrichters weitere Untersuchungshandlungen vornehmen oder Verfügungen erlassen.

3 Der Staatsanwalt kann die durch Verordnung zugewiesenen Befugnisse im Einzelfall beschränken.

c) Wahl

Art. 14.

1 Die Staatsanwälte werden von der Regierung gewählt. Sie bezeichnet den ersten Staatsanwalt.

2 Die Untersuchungsrichter und die Jugendanwälte werden auf Antrag des zuständigen Staatsanwaltes von der Konferenz der Staatsanwälte gewählt, die Sachbearbeiter mit untersuchungsrichterlichen Befugnissen, die Sozialarbeiter und das Verwaltungspersonal vom Staatsanwalt.

3 Das zuständige Departement kann auf Antrag der Konferenz der Staatsanwälte ausserordentliche Untersuchungsrichter, Jugendanwälte und Sachbearbeiter mit untersuchungsrichterlichen Befugnissen ernennen.

II. Gerichte

Haftrichter

Art. 15.11

1 Der Haftrichter ist hauptamtliches oder fest angestelltes nebenamtliches Mitglied eines Kreisgerichtes.

2 Das Kantonsgericht bezeichnet die Haftrichter und regelt ihren Einsatz. Zuvor hört es die Kreisgerichte an.

3 Der Haftrichter verfügt die Untersuchungshaft und trifft die damit im Zusammenhang stehenden Anordnungen. Er ist von der gerichtlichen Beurteilung der strafbaren Handlung ausgeschlossen.

Anklagekammer

Art. 16.12

1 Die Anklagekammer ist Aufsichtsbehörde für das Untersuchungsverfahren. Sie wacht über die Einhaltung dieses Erlasses durch die Strafverfolgungsbehörden und kann ihnen allgemeine Weisungen erteilen.

2 Sie entscheidet über:

a) Beschwerden gegen Verfügungen des Staatsanwaltes, des Untersuchungsrichters, des Jugendanwaltes und des Sachbearbeiters mit untersuchungsrichterlichen Befugnissen, soweit nicht der Präsident der Anklagekammer zuständig ist;

b) die Eröffnung des Strafverfahrens gegen Behördemitglieder oder Beamte nach Art. 110 Abs. 3 StGB13 wegen strafbarer Handlungen, die deren Amtsführung betreffen, soweit nicht der Kantonsrat zuständig ist. Ausgenommen sind Widerhandlungen gegen die Vorschriften über den Strassenverkehr.

Präsident der Anklagekammer

Art. 17.

1 Der Präsident der Anklagekammer entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen, bei denen streitig sind:

a) Kosten bis Fr. 5000.–;

b) Nichteintreten, Einstellung oder Aufhebung des Verfahrens bei Übertretungen und Vergehen.

Einzelrichter

Art. 18.14

1 Der Einzelrichter beurteilt strafbare Handlungen, wenn nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwölf Monaten oder eine freiheitsentziehende Massnahme in Betracht kommt. Vorbehalten bleiben die Bussenerhebung auf der Stelle, die Bussenverfügung und der Strafbescheid.

2 Er entscheidet über Einsprachen gegen Strafbescheide.

Kreisgericht

Art. 19.15

1 Das Kreisgericht beurteilt strafbare Handlungen, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters fallen.

2 Es beurteilt strafbare Handlungen von Jugendlichen, wenn in Betracht kommt:

a) Unterbringung;

b) Freiheitsentzug von mehr als sechs Monaten.

3 Es entscheidet über Berufungen gegen Urteile des Jugendanwaltes.

Kantonsgericht

Art. 20.16

1 Das Kantonsgericht entscheidet über Berufungen gegen Urteile und Einstellungsbeschlüsse des Einzelrichters und des Kreisgerichtes. Ausgenommen sind Berufungsurteile nach Art. 19 Abs. 3 dieses Erlasses.

III. Aufsichtsbehörde

Regierung

Art. 21.17

1 Die Regierung übt die Aufsicht über die gesetzmässige Organisation und den ordnungsgemässen Geschäftsgang der Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden aus.

2 Sie übt das Begnadigungsrecht aus, soweit dies nicht dem Kantonsrat vorbehalten ist.

Kantonsrat

Art. 22.18

1 Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über die Strafrechtspflege aus.

2 Er entscheidet über die Eröffnung des Strafverfahrens gegen die Mitglieder der Regierung, der kantonalen Gerichte und der Anklagekammer wegen strafbarer Handlungen, die deren Amtsführung betreffen.

3 Er übt das Begnadigungsrecht bei Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren aus.

IV. Ausstand

Gründe

Art. 23.

1 Für Staatsanwalt, Untersuchungsrichter, Jugendanwalt, Sachbearbeiter mit untersuchungsrichterlichen Befugnissen und Protokollführer gelten die Ausstandsgründe des Gerichtsgesetzes19.

Verfahren

a) Einleitung

Art. 24.

1 Wer in den Ausstand tritt, teilt dies unverzüglich seinem Stellvertreter oder der Amtsstelle mit, die für die Stellvertretung zu sorgen hat.

2 Die Partei, die einen Ausstandsgrund geltend macht, stellt unverzüglich ein begründetes Ausstandsbegehren.

b) Entscheid

Art. 25.

1 Ist die Ausstandspflicht bestritten, entscheidet:

a) der Staatsanwalt über den Ausstand eines Untersuchungsrichters, Jugendanwaltes, Sachbearbeiters mit untersuchungsrichterlichen Befugnissen oder Protokollführers;

b) der Präsident der Anklagekammer über den Ausstand eines Staatsanwaltes.

2 Der Betroffene tritt bis zum Entscheid in den Ausstand.

c) dringliche Anordnungen

Art. 26.

1 Während der Hängigkeit des Ausstandsbegehrens kann der Betroffene dringliche Anordnungen treffen.

2 Sie werden ungültig, wenn dem Ausstandsbegehren stattgegeben wird.

Zweiter Titel: Zuständigkeit und Rechtshilfe

I. Zuständigkeit

Prüfung

Art. 27.

1 Die Behörden der Strafrechtspflege prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.

2 Erachtet sich eine Behörde als nicht zuständig, trifft sie die unaufschiebbaren Massnahmen.

Sachliche Zuständigkeit

Art. 28.

1 Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte zur Beurteilung strafbarer Handlungen richtet sich nach Art. 18 bis 20 dieses Gesetzes.

2 Mehrere strafbare Handlungen des gleichen Angeschuldigten oder strafbare Handlungen mehrerer Personen, die als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen gehandelt haben, werden gemeinsam untersucht und beurteilt, wenn nicht ausnahmsweise eine Trennung zweckmässig erscheint.

Örtliche Zuständigkeit

a) allgemein

Art. 29.

1 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch20.

2 Strafverfolgungsbehörden und Gerichte können Amtshandlungen im ganzen Kanton St.Gallen vornehmen.

b) Zuständigkeitsentscheid

1. innerkantonal

Art. 30.

1 Anstände über die örtliche Zuständigkeit innerhalb des Kantons St.Gallen entscheidet im Untersuchungsverfahren der erste Staatsanwalt, im Gerichtsverfahren der Kantonsgerichtspräsident.

2 Der Entscheid ist endgültig.

2. interkantonal

Art. 31.

1 Bei Anständen über die örtliche Zuständigkeit mit anderen Kantonen entscheidet der Staatsanwalt über die Anerkennung oder Ablehnung der örtlichen Zuständigkeit des Kantons St.Gallen.

2 Im Verfahren vor der Anklagekammer des Bundesgerichtes vertritt der Staatsanwalt den Kanton St.Gallen.

3 Die Anerkennung der örtlichen Zuständigkeit durch den Staatsanwalt ist für die übrigen kantonalen Behörden verbindlich. Vorbehalten bleiben neue Tatsachen und Erkenntnisse, die eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit begründen können.

II. Rechtshilfe

St.Gallische Behörden

Art. 32.

1 Die Behörden der st.gallischen Strafrechtspflege leisten einander Rechtshilfe.

Bund und andere Kantone

Art. 33.

1 Die Rechtshilfe gegenüber Behörden des Bundes oder anderer Kantone richtet sich nach dem Bundesrecht21 sowie nach dem Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen22.

2 Die st.gallischen Behörden können Rechtshilfe in Strafsachen des kantonalen Rechts gewähren.

3 Sie können Übertretungen ausserkantonalen Rechts verfolgen und beurteilen, wenn sie auch nach st.gallischem Recht mit Strafe bedroht sind und der andere Kanton das Strafverfahren abgetreten hat. Anwendbar ist das mildere Recht.

Ausland

Art. 34.

1 Die Rechtshilfe gegenüber ausländischen Behörden richtet sich nach dem Bundesrecht23 und den massgebenden Staatsverträgen24.

Durchführung

a) Zuständigkeit und Verfahren

Art. 35.

1 Rechtshilfegesuche behandelt die Behörde, die zur Durchführung der anbegehrten Amtshandlung nach kantonalem Recht zuständig ist.

2 Die Behörden der st.gallischen Strafrechtspflege wenden die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes an, soweit das Bundesrecht25, das Konkordat26 oder Staatsverträge27 nichts anderes vorsehen.

3 Die Teilnahme an der Ausführung von Rechtshilfegesuchen oder die Vornahme von Amtshandlungen im Kanton kann bewilligen:

a) die Staatsanwaltschaft Polizei- und Untersuchungsbehörden sowie ausserkantonalen Gerichtsbehörden;

b) der Kantonsgerichtspräsident ausländischen Gerichtsbehörden.

b) Zuführung und Auslieferung

Art. 36.28

1 Der Untersuchungsrichter hört den Angeschuldigten vor der Auslieferung zu Protokoll an. Der Angeschuldigte kann eine solche Anhörung vor der Zuführung an einen anderen Kanton verlangen.

2 Bei politischen oder durch eine Veröffentlichung in einem Medium begangenen Verbrechen oder Vergehen entscheidet das zuständige Departement über die Zuführung des Angeschuldigten oder Verurteilten an einen anderen Kanton oder die Übernahme des Strafverfahrens.

c) Strafübernahmebegehren

Art. 37.

1 Der Staatsanwalt nimmt zum Gesuch eines ausländischen Staates um Übernahme der Strafverfolgung Stellung und stellt das Gesuch um Übertragung der Strafverfolgung an einen ausländischen Staat.

2 Das zuständige Departement nimmt zum Gesuch eines ausländischen Staates um Übernahme der Strafvollstreckung Stellung. Es stellt das Gesuch um Übertragung der Strafvollstreckung an einen ausländischen Staat.

3 Die Anklagekammer entscheidet über die Vollstreckbarerklärung ausländischer Strafurteile. Ihr Entscheid kann innert vierzehn Tagen an das Kantonsgericht weitergezogen werden.

Dritter Titel: Parteien

I. Allgemein

Begriff

Art. 38.29

1 Parteien im Strafverfahren sind der Angeschuldigte und der Kläger.

2 Im Gerichts- und Rechtsmittelverfahren sowie bei nachträglicher richterlicher Anordnung durch ein Gericht übt der Vertreter der Staatsanwaltschaft die Rechte einer Partei aus.

Prozessfähigkeit

Art. 39.

1 Die Fähigkeit des Angeschuldigten und des Klägers, prozessuale Handlungen vorzunehmen, richtet sich nach deren Handlungsfähigkeit.

2 Der urteilsfähige Angeschuldigte kann neben dem gesetzlichen Vertreter selbständig die Rechte ausüben, die ihm um seiner Persönlichkeit willen zustehen.

II. Angeschuldigter

Rechtsstellung

Art. 40.

1 Der Angeschuldigte gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.

2 Er muss sich nicht selbst belasten, hat sich aber den gesetzlich vorgesehenen Eingriffen in seine persönlichen Rechte zu unterziehen.

Verhandlungsfähigkeit

Art. 41.

1 Der Angeschuldigte ist verhandlungsfähig, wenn er körperlich und geistig fähig ist, den Verhandlungen zu folgen und seine Rechte angemessen wahrzunehmen.

2 Sieht das Gesetz die Mitwirkung oder die Teilnahme des Angeschuldigten vor und ist dieser nicht fähig, seine Rechte angemessen wahrzunehmen, wird er verbeiständet.

III. Kläger

Strafklage

Art. 42.

1 Wer durch eine strafbare Handlung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen erscheint, kann Strafklage erheben und im Strafverfahren Parteirechte ausüben.

2 Die Parteirechte des Klägers beschränken sich auf das zur Wahrung seiner rechtlich geschützten Interessen Erforderliche.

Zivilklage

a) Begriff

Art. 43.

1 Im Strafverfahren können Zivilansprüche geltend gemacht werden, die sich gegen den Angeschuldigten richten und sich aus der strafbaren Handlung ableiten.

2 Diese Ansprüche kann auch geltend machen, wer von Gesetzes wegen in die Rechte des Anspruchsberechtigten eingetreten ist.

3 Der Zivilkläger, der nicht unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist, kann nur die Parteirechte ausüben, die sich auf die Zivilansprüche beziehen.

b) Geltendmachung

Art. 44.

1 Der Untersuchungsrichter macht den Geschädigten auf die Möglichkeit der Zivilklage aufmerksam.

2 Die Zivilklage kann schriftlich oder zu Protokoll eingereicht werden. Nach Abschluss der Untersuchung kann sie nur mit Zustimmung des Angeschuldigten anhängig gemacht werden.

c) Untersuchung

Art. 45.

1 Der Angeschuldigte erhält Gelegenheit, sich zur Zivilklage zu äussern.

2 Auf Antrag des Zivilklägers werden die zur Beurteilung der Zivilklage erforderlichen Beweise erhoben, wenn dies das Strafverfahren nicht wesentlich erweitert oder verzögert.

d) Beurteilung

Art. 46.

1 Über die Zivilklage wird entschieden, wenn sie spruchreif ist. Freispruch und Einstellung stehen der Beurteilung nicht entgegen.

2 Die Zivilklage kann dem Grundsatz nach beurteilt und im übrigen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen werden, wenn die vollständige Beurteilung einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert. Ansprüche von geringer Höhe werden nach Möglichkeit vollständig beurteilt.

e) Vollzug

Art. 47.

1 Der Vollzug des Entscheids über die Zivilklage richtet sich nach dem Zivilprozessgesetz30

Ansprüche nach Opferhilfegesetz

a) Beratungsstellen

Art. 48.

1 Die Regierung regelt die Organisation der Beratungsstellen nach dem eidgenössischen Opferhilfegesetz31 durch Verordnung.

2 Sie kann private Einrichtungen als Beratungsstellen bestimmen und mit anderen Kantonen gemeinsame Beratungsstellen betreiben.

b) Entschädigung und Genugtuung

Art. 49.32

1 Das zuständige Departement:

a) beurteilt Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren;

b) gewährt Vorschüsse;

c) macht Rückgriffsansprüche des Staates geltend.

c) Rechtsschutz

Art. 49bis.33

1 Verfügungen der Beratungsstellen und des zuständigen Departementes können beim Versicherungsgericht angefochten werden.

Rechte der Verwaltung

Art. 50.34

1 Betreffen Anzeigen und Klagen Bereiche, in denen der Staat oder eine Gemeinde Aufsichtsfunktionen wahrnimmt, gibt die Staatsanwaltschaft dem zuständigen Departement oder Gemeindepräsidium Kenntnis von der Eröffnung eines Strafverfahrens und dessen Erledigung. Die Regierung regelt durch Verordnung, für welche Bereiche die Mitteilungspflicht gilt.

2 Das zuständige Departement übt bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen des Tier- und Umweltschutzes sowie in Jagd- und Fischereiangelegenheiten die Rechte eines Klägers aus.

3 Bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten können neben dem Geschädigten die Vormundschafts- und Sozialbehörde Strafantrag einreichen und die Rechte des Klägers ausüben.

IV. Vertretung und Verbeiständung

Freie Vertretung und Verbeiständung

Art. 51.

1 Angeschuldigter und Kläger können sich verbeiständen und, soweit nicht persönliches Handeln verlangt wird, vertreten lassen.

2 Als Vertreter oder Beistand kann jede handlungsfähige und vertrauenswürdige Person beigezogen werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Anwaltsgesetzes35 über die berufsmässige Vertretung.

3 Dem Vertreter und dem Beistand stehen die Informations- und Mitwirkungsrechte einer Partei zu, soweit nicht persönliches Handeln verlangt wird.

Einschränkung und Ausschluss

Art. 52.

1 Vertreter und Beistand können aus wichtigen Gründen in der Ausübung ihrer Rechte eingeschränkt oder vom Verfahren ausgeschlossen werden, wenn feststeht oder begründeter Verdacht besteht, dass:

a) sie ihre Rechte missbrauchen, insbesondere Zeugen, Auskunftspersonen oder Sachverständige unerlaubt beeinflussen oder zu beeinflussen versuchen;

b) sie das Recht zum freien Verkehr mit dem inhaftierten Angeschuldigten oder zur Akteneinsicht missbrauchen;

c) ihre Interessen denjenigen der vertretenen oder verbeiständeten Person offensichtlich widersprechen oder sie aus anderen Gründen befangen erscheinen;

d) sie an der dem Angeschuldigten zur Last gelegten Straftat mitgewirkt haben.

2 Vorbehalten bleiben straf- und disziplinarrechtliche Massnahmen.

3 Werden Vertreter oder Beistand in der Ausübung ihrer Rechte eingeschränkt oder vom Verfahren ausgeschlossen, wird der Angeschuldigte belehrt, dass er nicht zur Aussage verpflichtet ist und jederzeit einen Verteidiger beiziehen kann.

Zuständigkeit

Art. 53.

1 Über die Einschränkung der Rechte des Vertreters oder Beistands entscheidet die Behörde, bei der das Verfahren hängig ist.

2 Im Untersuchungsverfahren entscheidet:

a) der Untersuchungsrichter im Rahmen seiner sitzungspolizeilichen Befugnisse und bei zeitlicher Dringlichkeit;

b) der Staatsanwalt in den übrigen Fällen.

3 Über den Ausschluss von der weiteren Mitwirkung am Verfahren entscheidet die Anklagekammer auf Antrag des Verfahrensleiters der Behörde, bei der das Verfahren hängig ist.

V. Verteidigung

Verteidigungsrecht

Art. 54.

1 Der Angeschuldigte kann jederzeit einen Verteidiger beiziehen.

Notwendige Verteidigung

Art. 55.36

1 Das zuständige Departement bestellt auf Antrag des Untersuchungsrichters oder des Gerichtspräsidenten in wichtigen Fällen nach Art. 56 Abs. 3 dieses Gesetzes einen amtlichen Verteidiger, wenn der Angeschuldigte infolge geistiger oder körperlicher Beeinträchtigung oder aus anderen Gründen seine Rechte nicht ausreichend wahren kann und die Verbeiständung durch den gesetzlichen Vertreter oder der Beizug eines Übersetzers nicht genügt.

Amtliche Verteidigung

a) allgemein

Art. 56.

1 Der bedürftige Angeschuldigte kann die amtliche Verteidigung verlangen. Der Untersuchungsrichter weist den Angeschuldigten bei der ersten Einvernahme auf die Möglichkeit hin, ein Gesuch um amtliche Verteidigung zu stellen.

2 Der Untersuchungsrichter oder der Gerichtspräsident übermittelt das Gesuch mit seiner Stellungnahme dem zuständigen Departement.

3 Dieses gewährt die amtliche Verteidigung und bezeichnet in der Bewilligung deren Beginn und Dauer, wenn:

a) eine Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten oder eine freiheitsentziehende Massnahme in Betracht kommt;

b) die Anklage persönlich vor Gericht vertreten wird;

c) ein Antrag auf Haftverlängerung gestellt wird;

d) die Sach- oder Rechtslage in anderen wichtigen Fällen erhebliche Schwierigkeiten bietet.

b) Bezeichnung

Art. 57.

1 Gewährt das zuständige Departement die amtliche Verteidigung, kann der Angeschuldigte seinen Verteidiger unter den Rechtsanwälten, die im Kanton St.Gallen in einem Anwaltsbüro tätig sind, frei wählen. Es kann auf Gesuch einen ausserkantonalen Rechtsanwalt bezeichnen, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Angeschuldigten besteht.

2 Verzichtet der Angeschuldigte auf sein Wahlrecht, bezeichnet das zuständige Departement den amtlichen Verteidiger.

c) Entschädigung

Art. 58.

1 Der amtliche Verteidiger wird vom Staat entschädigt. Er darf vom Angeschuldigten kein Honorar fordern.

Unentgeltliche Prozessführung

Art. 59.

1 Dem Kläger wird die unentgeltliche Prozessführung nach dem Zivilprozessgesetz37 gewährt.

2 Während des Untersuchungsverfahrens entscheidet das zuständige Departement.

VI. Übersetzung

Übersetzer

Art. 60.

1 Können sich Behörden und Beteiligte nicht klar und sicher verständigen, wird ein Übersetzer oder eine andere geeignete Hilfsperson beigezogen.

2 Der Übersetzer wird auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung und auf die Straffolgen bewusst falscher Übersetzung hingewiesen.

3 Der Übersetzer bestätigt die Richtigkeit der Übersetzung im Protokoll.

Vierter Titel: Allgemeine Vorschriften für das Verfahren

I. Verfahrensgrundsätze

Verfolgungspflicht

a) allgemein

Art. 61.

1 Die Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet, eine Strafuntersuchung durchzuführen, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte auf eine von Amtes wegen zu verfolgende Straftat bekannt werden.

2 Ist die Straftat nur auf Antrag strafbar oder bedarf es zur Verfolgung einer besonderen Ermächtigung, können sie dringliche Massnahmen zur Beweissicherung schon vor der Stellung des Antrags oder der Erteilung der Ermächtigung treffen.

b) Ausnahmen

Art. 62.38

1 Auf die Strafverfolgung oder Bestrafung kann verzichtet werden, wenn:

a) das Verschulden und die Tatfolgen gering sind;

b) die Tat neben einer anderen, dem Angeschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlung für die zu erwartende Gesamtstrafe oder Massnahme ohne wesentliche Bedeutung ist;

c) von einer Zusatzstrafe nach Art. 49 Ziff. 2 StGB39 abgesehen werden kann oder eine nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe auszufällen wäre;

d) nach materiellem Recht von Strafe abgesehen oder Umgang genommen werden kann;

e) die Tat von einer ausländischen Behörde verfolgt wird oder diese sich bereit erklärt hat, die Verfolgung einzuleiten.

Erforschung der Wahrheit

Art. 63.

1 Die Behörden der Strafrechtspflege erstrecken die Beweiserhebung von Amtes wegen auf alle Tatsachen, die für die Beurteilung von Bedeutung sein können.

2 Sie erforschen und berücksichtigen die entlastenden und die belastenden Momente mit gleicher Sorgfalt.

Erledigungsgrundsatz

Art. 64.

1 Jedes Strafverfahren wird durch einen auf Freispruch oder Verurteilung lautenden Sachentscheid oder durch Einstellung des Verfahrens abgeschlossen.

2 Vorbehalten bleibt die Abtretung des Verfahrens an eine ausserkantonale Behörde.

Verbot der doppelten Strafverfolgung

Art. 65.

1 Wer rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden ist, darf wegen der nämlichen Tat nicht erneut verfolgt werden.

2 Vorbehalten bleiben Art. 3 StGB40 und die Wiederaufnahme des Verfahrens.

II. Akten

Akten

a) Bestandteile

Art. 66.

1 Zu den Akten gehören:

a) Aufzeichnungen über Beweiserhebungen;

b) Protokolle;

c) Papiere und andere Informationsträger, die als Beweismittel dienen oder über den Gang der Untersuchung Aufschluss geben können.

b) Verfügung über Strafakten

Art. 67.

1 Die Anklagekammer regelt die Herausgabe von Strafakten und die Erteilung von Auskünften über ein Strafverfahren.

2 Der Staatsanwalt entscheidet, wenn nichts anderes bestimmt ist.

c) Beizug von amtlichen Akten

Art. 68.41

1 Behördemitglieder und Beamte nach Art. 110 Abs. 3 StGB bedürfen für die Herausgabe amtlicher Akten der Zustimmung des zuständigen Departementes, wenn sich die Untersuchung nicht gegen sie selbst richtet. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen.

2 Das zuständige Departement erteilt die Zustimmung, wenn nicht öffentliche oder schutzwürdige private Interessen gegenüber den Interessen der Strafrechtspflege überwiegen.

d) Aufbewahrung

Art. 68bis.42

1 Die im Zusammenhang mit einer Straftat erstellten Akten werden bei der Staatsanwaltschaft aufbewahrt.

2 Vollzugsakten werden bei der zuständigen Vollzugsbehörde aufbewahrt.

e) Ablieferung

Art. 68ter.43

1 Staatsanwaltschaft und Vollzugsbehörde liefern die Akten dem Staatsarchiv ab, wenn sie diese nicht mehr benötigen, in der Regel nach 15 Jahren.

2 Das Staatsarchiv kann angewiesen werden, Akten während einer bestimmten Zeit, längstens während 50 Jahren, nicht zu vernichten.

Protokoll

a) Protokollierungspflicht

Art. 69.

1 Die Beweiserhebung wird protokolliert.

2 Der Verfahrensleiter kann einen Protokollführer beiziehen.

b) Inhalt

1. allgemein

Art. 70.

1 Aus dem Protokoll sind ersichtlich:

a) Ort, Beginn und Ende der Verhandlung;

b) die an der Verhandlung mitwirkenden Personen;

c) der Gang der Verhandlung;

d) die Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften;

e) die getroffenen Feststellungen;

f) die wesentlichen Aussagen der befragten Personen.

2. Protokollierung von Einvernahmen

Art. 71.

1 Bei Einvernahmen werden Fragen und Antworten gesondert protokolliert. Die Aussagen werden genau zu Protokoll genommen, wenn möglich mit den Worten des Einvernommenen und in Mundart, wenn dies für das Verständnis notwendig ist.

2 Sie können zusätzlich auf einen Ton- oder Bildträger aufgenommen werden, der Bestandteil der Akten bildet. Der Einzuvernehmende wird über die Aufnahme orientiert. Er kann die Aufnahme auf einen Tonträger verlangen.

c) Bestätigung der Richtigkeit

Art. 72.

1 Am Schluss der Verhandlung wird das Protokoll den Beteiligten vorgelesen oder zur Einsicht gegeben. Der Einvernommene wird darauf hingewiesen, dass er Ergänzungen oder Berichtigungen verlangen kann.

2 Die Beteiligten unterzeichnen das Protokoll mit der Bestätigung der korrekten Wiedergabe der Aussagen. Eingefügte Berichtigungen und Nachträge werden kenntlich gemacht und gesondert unterzeichnet.

3 Wird die Unterzeichnung verweigert, werden die Weigerung und deren allfällige Begründung angemerkt.

III. Informationen über das Strafverfahren

Information der Öffentlichkeit

Art. 73.

1 Zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen, insbesondere zur Berichtigung falscher Meldungen und zur Beruhigung der Öffentlichkeit, informiert der Untersuchungsrichter im Einvernehmen mit dem Staatsanwalt über den Stand des Verfahrens.

2 Aufforderungen an die Öffentlichkeit zur Mitwirkung bei der Fahndung nach Tatverdächtigen sowie bei der Ermittlung von Spuren und Beweismitteln erlässt die Polizei im Einvernehmen mit dem Untersuchungsrichter.

3 Die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen werden gewahrt. Insbesondere wird der Unschuldsvermutung Rechnung getragen.

Mitteilungen an Behörden

Art. 74.

1 Erweisen sich im Rahmen eines Strafverfahrens vormundschaftliche, Sozialhilfe- oder andere nicht strafrechtliche Massnahmen als notwendig, wird der zuständigen Behörde Mitteilung gemacht.

Fünfter Titel: Beweismittel

I. Einvernahme des Angeschuldigten

Pflicht

Art. 75.

1 Der Angeschuldigte darf nur verurteilt werden, wenn er wenigstens einmal untersuchungsrichterlich einvernommen worden ist. Vorbehalten bleibt Art. 170 dieses Gesetzes.

2 Bei Übertretungen sowie zur Abklärung von Nebenumständen eines Verbrechens oder Vergehens genügt die polizeiliche Einvernahme.

Verzicht

Art. 75bis.44

1 Der Angeschuldigte kann auf die Einvernahme durch den Untersuchungsrichter verzichten.

2 Der Untersuchungsrichter stellt auf den Verzicht ab und sieht von der Einvernahme ab, wenn:

a) der Angeschuldigte polizeilich einvernommen wurde, dabei seine Verteidigungsrechte gewahrt wurden und er Gelegenheit hatte, zu den Ergebnissen der Beweiserhebungen Stellung zu nehmen;

b) der persönliche Eindruck für die Beurteilung nicht erforderlich ist;

c) die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens oder den Erlass eines Strafbescheids gegeben sind.

3 Hat der Untersuchungsrichter Anklage zu erheben, führt er eine Einvernahme durch.

Einvernahme zur Sache

a) Durchführung

Art. 76.

1 Der Angeschuldigte wird aufgefordert, sich zur Anschuldigung zu äussern und eine zusammenhängende Darstellung des Sachverhalts zu geben.

2 Im Verlauf der Einvernahme wird ihm von der ihm zur Last gelegten Handlung Kenntnis gegeben. Er erhält Gelegenheit, zu den Aussagen von Mitangeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen sowie zu den Ergebnissen anderer Beweiserhebungen Stellung zu nehmen.

b) Geständnis und Bestreitung

Art. 77.

1 Gesteht der Angeschuldigte die Straftat, wird die Glaubwürdigkeit des Geständnisses geprüft sowie der Angeschuldigte einlässlich über den Tathergang und die Beweggründe befragt.

2 Bestreitet er die ihm zur Last gelegte Straftat, werden ihm die belastenden Tatsachen vorgehalten. Er erhält Gelegenheit, sie zu entkräften sowie die zu seiner Entlastung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzuführen.

Einvernahme zur Person

Art. 78.

1 Über den Angeschuldigten wird ein Auszug aus dem Strafregister eingeholt.

2 Kommt die Anklageerhebung bei Gericht in Betracht oder ist es für die Beurteilung von Bedeutung, wird bei der Polizei oder einer anderen Amtsstelle ein Bericht über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Angeschuldigten eingeholt.

3 Der Angeschuldigte wird zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seinem Vorleben befragt. Er erhält Gelegenheit, zu den eingeholten Berichten und Auskünften Stellung zu nehmen.

Einvernahmegrundsätze

a) allgemein

Art. 79.

1 Der Angeschuldigte wird vor der ersten Einvernahme belehrt, dass er nicht zur Aussage verpflichtet ist und einen Verteidiger beiziehen kann.

2 Die Fragen müssen klar und deutlich sein. Fragen, in denen eine nicht feststehende Tatsache als erwiesen angenommen wird, sind nicht zulässig.

3 Zur Ergänzung der Einvernahme kann der Angeschuldigte eine schriftliche Darstellung des Sachverhalts oder der persönlichen Verhältnisse zu den Akten geben.

b) Anwesenheit des Verteidigers

Art. 80.

1 Der Verteidiger kann an der Einvernahme des Angeschuldigten teilnehmen. Vorbehalten bleiben Art. 52 und Art. 121 dieses Gesetzes.

c) unzulässige Methoden

Art. 81.

1 Bei der Einvernahme dürfen weder Versprechungen oder Vorspiegelungen noch Drohungen oder andere Zwangsmittel eingesetzt werden, um den Angeschuldigten zu einer Aussage oder zu einem Geständnis zu bewegen.

2 Mittel zur Erlangung von Aussagen, welche die Freiheit der Willensbildung oder der Willensbetätigung beeinträchtigen, sind nicht zulässig, auch wenn der Angeschuldigte der Anwendung zustimmt.

3 Aussagen, die durch eine Einwirkung nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung erlangt worden sind, werden nicht verwertet.

II. Zeuge

Allgemein

a) Begriff

Art. 82.

1 Personen, von denen ein wesentlicher Aufschluss über die Tat oder den Täter zu erwarten ist, werden als Zeugen einvernommen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme von der Zeugnispflicht vorsieht.

2 Bei Übertretungen und zur Abklärung von Nebenumständen eines Verbrechens oder Vergehens kann an die Stelle der Zeugeneinvernahme die polizeiliche Einvernahme zu Protokoll treten.

b) Wahrung der Anonymität

Art. 83.

1 Der Untersuchungsrichter kann dem Zeugen die vertrauliche Behandlung seiner Identität zusichern, wenn wichtige Interessen, insbesondere die körperliche oder psychische Integrität des Zeugen, dies erfordern.

2 Die Aussage des Zeugen wird im Beisein eines weiteren Mitglieds der Strafverfolgungsbehörden protokolliert. Jeder Hinweis auf die Identität des Zeugen wird vermieden.

Zeugnisverweigerungsrecht

a) Verwandtschaft und Vormundschaft

Art. 84.

1 Das Zeugnis können verweigern:

a) Bluts-, Adoptiv- und Stiefverwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Schwager und Schwägerin des Angeschuldigten;

b) Ehegatte und Partner des Angeschuldigten, mit dem er eheähnlich zusammenlebt;

c) Pflegeeltern und Pflegekinder des Angeschuldigten;

d) Vormund und Beistand des Angeschuldigten.

2 Besteht die das Zeugnisverweigerungsrecht begründende Beziehung nicht mehr, erstreckt sich das Zeugnisverweigerungsrecht nur auf die vor Auflösung der Beziehung eingetretenen Tatsachen.

3 Bezieht sich die Strafuntersuchung auf ein Tötungsdelikt, eine schwere Körperverletzung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung unter erschwerenden Umständen, eine Geiselnahme, ein schweres Sexualdelikt oder eine qualifizierte Brandstiftung und richtet sich die strafbare Handlung gegen eine der in Abs.1 dieser Bestimmung genannten Personen, entfällt das Zeugnisverweigerungsrecht.

b) Berufs- und Amtsgeheimnis

Art. 85.45

1 Zum Zeugnis können nicht verpflichtet werden:

a) Behördemitglieder und Beamte nach Art. 110 Abs. 3 StGB46 in Bezug auf Tatsachen, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, solange sie von der zuständigen Behörde nicht zur Aussage ermächtigt worden sind;

b) Geistliche, Rechtsanwälte, Ärzte und ihre Hilfspersonen sowie zugelassene Psychotherapeuten in Bezug auf Geheimnisse, die ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in seiner Ausübung wahrgenommen haben, auch wenn sie von der Geheimhaltungspflicht entbunden worden sind;

c) Personen, die sich auf den Quellenschutz nach Art. 28a StGB47 berufen können.

c) Aussageverweigerungsrecht

Art. 86.

1 Der Zeuge darf die Aussage über Tatsachen verweigern, die ihn selbst oder eine der in Art. 84 dieses Gesetzes genannten Personen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen könnten. In Strafuntersuchungen nach Art. 84 Abs. 3 dieses Gesetzes entfällt das Aussageverweigerungsrecht.

d) Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts

Art. 87.

1 Wer sich auf ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht beruft, macht den Grund glaubhaft.

2 Das Zeugnis- und Aussageverweigerungsrecht kann jederzeit geltend gemacht werden.

3 Aussagen, die in Kenntnis des Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrechts erfolgt sind, können trotz nachträglicher Verweigerung verwertet werden.

e) unberechtigte Zeugnisverweigerung

Art. 88.

1 Verweigert der Zeuge ohne gesetzlichen Grund die Aussage, kann die einvernehmende Behörde eine Ordnungsbusse bis Fr. 1000.– verhängen.

2 Beharrt er trotz Busse auf seiner Weigerung, erlässt sie eine Verfügung nach Art. 292 StGB48.

Ablauf der Zeugeneinvernahme

a) Ermahnung und Belehrung des Zeugen

Art. 89.

1 Nach Feststellung der Personalien sowie der Beziehung zum Angeschuldigten und zum Geschädigten wird der Zeuge über die Zeugnispflicht und über ein allfälliges Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht belehrt.

2 Unterbleibt die Belehrung, wird die Zeugenaussage nicht verwertet.

3 Der Zeuge wird aufgefordert, wahrheitsgetreu und vollständig auszusagen. Er wird auf die Straffolgen eines bewusst falschen Zeugnisses hingewiesen.

b) Gegenstand der Einvernahme

Art. 90.

1 Dem Zeugen wird der Gegenstand der Einvernahme bekanntgegeben.

2 Die Fragen müssen klar und deutlich sein. Der Zeuge darf durch die Art der Fragestellung nicht beeinflusst werden.

3 Bei der Einvernahme wird darauf geachtet, dass der Zeuge genau unterscheidet zwischen dem, was er selbst wahrgenommen hat, und dem, was er von anderen erfahren hat.

c) Durchführung der Einvernahme

Art. 91.49

1 Zeugen werden einzeln einvernommen.

2 Der Zeuge kann dem Angeschuldigten, einem anderen Zeugen, einer Auskunftsperson oder einem Sachverständigen gegenübergestellt werden, wenn es der Abklärung des Sachverhalts dient oder der Anspruch des Angeschuldigten auf rechtliches Gehör dies erfordert.

3 Werden Kinder oder Behinderte einvernommen, können die Eltern oder andere geeignete Personen beigezogen werden.

d) Teilnahmerechte der Parteien

Art. 92.50

1 Die Parteien erhalten Gelegenheit, an der Einvernahme des Zeugen teilzunehmen, wenn nicht besondere Umstände den Ausschluss rechtfertigen. Der Angeschuldigte wird über den Ausschluss orientiert, sobald der Stand der Untersuchung es erlaubt.

2 Dem Angeschuldigten kann die Teilnahme nicht verweigert werden, wenn sein Anspruch auf rechtliches Gehör sie zwingend erfordert. Vorbehalten bleibt Art. 83 dieses Gesetzes.

3 Hat der Angeschuldigte nicht teilgenommen, erhält er Gelegenheit, in das Einvernahmeprotokoll Einsicht zu nehmen und Ergänzungsfragen zu stellen.

4 Im Übrigen richtet sich die Mitwirkung der Parteien nach Art. 176 dieses Gesetzes.

e) Behördemitglieder und Beamte

Art. 93.51

1 Behördemitglieder und Beamte nach Art. 110 Abs. 3 StGB52 bedürfen für die Erteilung von Auskünften über eigene Wahrnehmungen aus ihrer Amtstätigkeit der Zustimmung nach Art.  68 dieses Erlasses.

2 Sie können einen schriftlichen Bericht erstatten.

3 Sie werden als Zeuge einvernommen, wenn eine Partei dies beantragt oder wenn der Aussage für die Feststellung einer bestrittenen Tatsache wesentliche Bedeutung zukommt.

Prüfung der Glaubwürdigkeit

Art. 94.

1 Erhebungen über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse eines Zeugen sind zulässig, wenn sie zur Prüfung der Glaubwürdigkeit unerlässlich sind.

2 Kommt der Aussage eines Zeugen entscheidende Bedeutung zu und erscheint dessen Glaubwürdigkeit zweifelhaft, kann eine ambulante Untersuchung und Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden.

III. Auskunftsperson

Voraussetzungen

Art. 95.

1 Als Auskunftsperson werden einvernommen:

a) Personen, die als Täter oder Teilnehmer einer strafbaren Handlung, als Hehler oder als Begünstigte in Frage kommen;

b) der Kläger oder andere Personen, die in besonders naher Beziehung zum Verfahrensgegenstand stehen. Art. 84 Abs. 3 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten;

c) Personen, die das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben oder infolge ihres Zustands die Bedeutung des Zeugnisses nicht voll erfassen können.

Rechtsstellung

Art. 96.

1 Die Auskunftsperson kann die Aussage ohne Angabe eines Grundes verweigern.

2 Im übrigen werden die für den Zeugen geltenden Bestimmungen sachgemäss angewendet.

IV. Sachverständiger

Voraussetzungen

Art. 97.

1 Ein Sachverständiger wird beigezogen, wenn:

a) das Gesetz den Beizug vorschreibt;

b) die Feststellung oder tatsächliche Würdigung eines Sachverhaltes besondere Fachkenntnisse oder Fertigkeiten erfordert.

Auftrag

a) Pflicht zur Annahme

Art. 98.

1 Wer über die erforderliche Sachkunde verfügt, kann zur Annahme eines Auftrags als Sachverständiger verpflichtet werden, wenn besondere Umstände dies erfordern.

2 Für den Sachverständigen gelten die Ausstandsgründe des Gerichtsgesetzes53.

b) Ernennung

Art. 99.

1 Der Sachverständige wird vom Untersuchungsrichter oder vom Gerichtspräsidenten ernannt.

2 Er wird den Parteien vor der Ernennung bekanntgegeben, wenn der Untersuchungszweck dem nicht entgegensteht.

3 Erhebt eine Partei gegen den Sachverständigen begründete sachliche oder persönliche Einwände, wird ein anderer Sachverständiger ernannt.

Instruktion

a) Inhalt

Art. 100.

1 Der Sachverständige wird zur gewissenhaften Erfüllung seiner Aufgabe ermahnt und auf die Straffolgen eines bewusst falschen Befundes oder Gutachtens hingewiesen.

2 Ihm werden die zu beantwortenden Fragen gestellt, die erforderlichen Aufschlüsse erteilt sowie die als Unterlagen des Gutachtens dienenden Gegenstände und Akten zur Verfügung gestellt.

3 Er weist die den Auftrag erteilende Behörde auf Mängel der Fragestellung und der Unterlagen hin.

b) Form

Art. 101.

1 Die Instruktion des Sachverständigen erfolgt schriftlich oder mündlich.

2 Den Parteien wird die schriftliche Instruktion zugestellt. Sie können an einer mündlichen Instruktion teilnehmen.

3 Die Parteien erhalten Gelegenheit, sich zur Instruktion zu äussern und Ergänzungsanträge einzureichen.

Ermittlungen des Sachverständigen

Art. 102.

1 Der Sachverständige kann zu Prozesshandlungen beigezogen und ermächtigt werden, den Angeschuldigten und andere Personen zu befragen.

2 Nimmt der Sachverständige eigene Ermittlungen vor, wahrt er die prozessualen Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechte.

Gutachten

a) Inhalt

Art. 103.

1 Der Sachverständige erstattet in der Regel ein schriftliches Gutachten. Er kann dieses in einer mündlichen Verhandlung erläutern oder ergänzen.

2 Das Gutachten wiederholt die Fragen, bezeichnet die dem Sachverständigen zur Verfügung stehenden Unterlagen, beschreibt den Befund, führt die wissenschaftlichen Lehren sowie die praktischen Erfahrungen an und zieht die daraus sich ergebenden Schlüsse.

b) Erläuterung und Ergänzung

Art. 104.

1 Der Sachverständige erläutert oder ergänzt das Gutachten, wenn der Auftraggeber dies von sich aus oder auf Antrag einer Partei verlangt.

2 Erscheint das Gutachten nicht schlüssig und genügt eine Ergänzung nicht, kann ein neuer Sachverständiger ernannt werden.

V. Augenschein

Voraussetzungen

Art. 105.

1 Ist für die Beurteilung einer Tatsache die unmittelbare Wahrnehmung erforderlich, wird ein Augenschein durchgeführt.

2 In der Regel führt der Untersuchungsrichter oder das Gericht den Augenschein durch. Sie können in weniger wichtigen Fällen die Polizei mit der Durchführung des Augenscheins beauftragen.

3 Der Tatort wird von der Polizei und in wichtigen Fällen auch vom Untersuchungsrichter unverzüglich besichtigt.

Durchführung

Art. 106.

1 Der Augenschein wird sofort nach der Straftat oder, wenn dies nicht zweckmässig oder nicht möglich ist, unter möglichst weitgehender Wiederherstellung der Verhältnisse zur Zeit der Tat durchgeführt.

2 Die vorhandenen Spuren werden festgestellt und in geeigneter Form sichergestellt.

3 Erscheint es für die Beweisführung nützlich, werden insbesondere Aktenvermerke, Fotografien, Pläne, Zeichnungen, Modelle sowie Bild- oder Tonaufnahmen angefertigt.

Rekonstruktion

Art. 107.

1 Erscheint es für die Beweisführung erforderlich, kann der Augenschein am Tatort mit einer Rekonstruktion des Tatablaufs verbunden werden.

2 Die Einvernahme des Angeschuldigten, des Zeugen, der Auskunftsperson oder des Sachverständigen kann an den Ort des Augenscheins verlegt werden.

VI. Weitere Beweismittel

Gegenstände

Art. 108.

1 Als weitere Beweismittel können sämtliche Gegenstände herangezogen werden, welche die Straftat belegen oder auf sie hinweisen, wie Verbrechenswerkzeuge, Verbrechensprodukte, Schriftstücke, Fotografien, Pläne, Bild- oder Tonaufnahmen und andere Datenträger.

Sechster Titel: Zwangsmassnahmen

I. Allgemein

Verhältnismässigkeit

Art. 109.

1 Zwangsmassnahmen werden unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit angeordnet und vollzogen.

Zuständigkeit

Art. 110.54

1 Bestimmt dieses Gesetz nichts anderes, ordnen Zwangsmassnahmen an:

a) der Untersuchungsrichter, der Staatsanwalt und der Haftrichter im Untersuchungs-, Gerichts- und Rechtsmittelverfahren sowie im Verfahren der nachträglichen richterlichen Anordnung, bis ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt;

b) das zuständige Departement im Vollzugsverfahren.

2 Der Gerichtspräsident kann im Gerichtsverfahren die Vorführung anordnen.

3 Mit dem Vollzug wird in der Regel die Polizei beauftragt.

II. Vorladung und Vorführung

Vorladung

Art. 111.

1 Jede Person ist verpflichtet, einer Vorladung Folge zu leisten.

2 Die Vorladung erfolgt in der Regel schriftlich. Sie gibt an, in welcher Eigenschaft und in welcher Sache die vorgeladene Person zu erscheinen hat, wenn dies den Zweck der Untersuchung nicht gefährdet. Sie enthält einen Hinweis auf die Folgen des unentschuldigten Ausbleibens.

3 Wer einer gesetzmässigen Vorladung ohne genügende Entschuldigung keine Folge leistet, trägt die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten. Er kann überdies mit einer Ordnungsbusse bis Fr. 1000.– belegt werden.

Vorführung

Art. 112.

1 Eine Vorführung kann angeordnet werden, wenn:

a) die vorgeladene Person ohne Entschuldigung ausgeblieben ist oder ernsthaft zu befürchten ist, sie werde der Vorladung keine Folge leisten;

b) die sofortige Vorführung zu einer Beweiserhebung unerlässlich ist;

c) die Voraussetzungen der Verhaftung erfüllt sind.

2 Der Vorführungsbefehl erfolgt schriftlich.

3 Die Anlass zur Vorführung bildende Beweiserhebung wird unverzüglich vorgenommen.

III. Untersuchungshaft

Haftgründe

Art. 113.55

1 Der Haftrichter verfügt die Verhaftung des Angeschuldigten, der eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass:

a) er durch Verwischung der Spuren oder Beeinflussung von Mitangeschuldigten, Zeugen oder Auskunftspersonen der Untersuchung entgegenwirkt;

b) er sich durch Flucht dem Strafverfahren oder dem Straf- oder Massnahmenvollzug entzieht;

c) er die strafbare Tätigkeit fortsetzt;

d) die Freiheit des Angeschuldigten mit Gefahr für andere verbunden ist, weil die Ausführung einer schweren Straftat zu befürchten ist.

2 Die Untersuchungshaft darf nicht länger dauern, als ein Haftgrund besteht.

Einbringung

a) Befugnis der Polizei

Art. 114.

1 Ist Gefahr im Verzug, hält die Polizei Personen, gegen die ein Haftgrund besteht, vor der Anordnung der Untersuchungshaft an und informiert unverzüglich den Untersuchungsrichter.

b) Mitwirkung von Privatpersonen

Art. 115.

1 Privatpersonen sind berechtigt, bis zum Eintreffen der Polizei eine Person festzuhalten:

a) gegen die eine öffentliche Aufforderung zur Festnahme ergangen ist;

b) die bei der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens oder unmittelbar darnach angetroffen wird.

2 Der Staat haftet für den Schaden, den Privatpersonen durch die Mithilfe bei der Verfolgung des Tatverdächtigen erleiden.

c) Freilassung

Art. 116.

1 Der Untersuchungsrichter ordnet die Freilassung des Eingebrachten an, wenn die Voraussetzungen für die Festnahme nicht gegeben sind.

Festnahme

a) Festnahmebefehl

Art. 117.

1 Der Untersuchungsrichter verfügt die Festnahme des Angeschuldigten, gegen den ein Haftgrund besteht.

2 Er erlässt einen Festnahmebefehl, der die Gründe für die Festnahme und die dem Angeschuldigten zustehenden Rechte anführt.

3 Der Angeschuldigte erhält eine Ausfertigung des Festnahmebefehls.

b) öffentliche Aufforderung

Art. 118.

1 Der Untersuchungsrichter lässt den Angeschuldigten, gegen den ein Haftgrund besteht, polizeilich zur Festnahme ausschreiben, wenn sein Aufenthaltsort nicht bekannt ist.

2 In besonderen Fällen kann der Untersuchungsrichter die Öffentlichkeit zur Mitwirkung an der Ermittlung des Aufenthaltes oder zur Festnahme des Angeschuldigten auffordern.

3 Bei schweren Verbrechen kann das zuständige Departement auf Antrag des Staatsanwaltes eine Belohnung aussetzen.

bbis) Auslieferungshaftbefehl

Art. 118bis.56

1 Wurde der flüchtige Angeschuldigte im Ausland festgenommen, beantragt der Untersuchungsrichter beim Haftrichter einen Auslieferungshaftbefehl.

2 Der Haftrichter entscheidet aufgrund der Akten.

3 Nach Zuführung des Angeschuldigten wird das Verfahren nach Art. 123 ff. dieses Gesetzes durchgeführt.

c) Einvernahme

Art. 119.

1 Der Untersuchungsrichter verhört den Angeschuldigten so bald als möglich nach der Einbringung.

2 Er gibt dem Angeschuldigten die entscheidenden Verdachtsmomente und die Haftgründe bekannt. Er gibt ihm Gelegenheit, die belastenden Tatsachen zu entkräften und die zu seiner Entlastung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzuführen.

3 Er nimmt geeignete und sofort verfügbare Beweise unverzüglich ab.

d) Verteidigung

1. Grundsatz

Art. 120.

1 Der Untersuchungsrichter gibt dem Angeschuldigten Gelegenheit, einen Verteidiger beizuziehen.

2 Der Angeschuldigte darf in der Ausübung des Beschwerderechts nicht behindert werden.

2. Verkehr mit dem Verteidiger

Art. 121.

1 Beantragt der Untersuchungsrichter die Anordnung der Untersuchungshaft, gestattet er dem Angeschuldigten den unbeaufsichtigten Verkehr mit dem Verteidiger.

2 Erfordert es der Zweck der Untersuchung, kann der Untersuchungsrichter den unbeaufsichtigten Verkehr mit dem Verteidiger bis zur ersten einlässlichen Einvernahme des Angeschuldigten, längstens während vierzehn Tagen nach dem Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft, beschränken.

3 Einschränkung und Ausschluss bei konkretem Verdacht auf Missbrauch der Parteirechte durch den Verteidiger nach Art. 52 dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.

e) Vollzug der Festnahme

Art. 122.

1 Die Festnahme erfolgt schonend und ohne Anwendung unnötiger Gewalt.

2 Der Untersuchungsrichter benachrichtigt auf Verlangen des Angeschuldigten so bald als möglich einen Angehörigen oder eine andere von ihm bezeichnete Person über die Festnahme, wenn dies nicht deren Zweck gefährdet.

Haftanordnung

a) Antrag

Art. 123.

1 Verfügt der Untersuchungsrichter nicht die Freilassung des Angeschuldigten, beantragt er so bald als möglich, spätestens zwei Tage nach der Einbringung, dem Haftrichter die Anordnung der Untersuchungshaft.

2 Er begründet den Antrag und ergänzt ihn mit den erforderlichen Akten.

b) rechtliches Gehör

Art. 124.

1 Der Haftrichter gibt dem Angeschuldigten Gelegenheit, in die Akten Einsicht und zum Antrag des Untersuchungsrichters Stellung zu nehmen.

c) Verhandlung

Art. 125.

1 Der Haftrichter ordnet auf Verlangen des Angeschuldigten oder des Untersuchungsrichters oder von sich aus eine mündliche Verhandlung an.

2 Der Angeschuldigte ist zum persönlichen Erscheinen verpflichtet. Der Untersuchungsrichter kann an der Verhandlung teilnehmen. Der Haftrichter kann ihn vorladen.

d) Verfügung

Art. 126.

1 Der Haftrichter verfügt:

a) die Untersuchungshaft für eine Dauer von längstens einem Monat;

b) Ersatzmassnahmen nach Art. 134 oder 138 dieses Gesetzes;

c) den vorzeitigen Massnahmenvollzug;

d) die Freilassung des Angeschuldigten.

2 Er entscheidet aufgrund der Vorbringen der Parteien und der vorgelegten Akten. Ein Beweisverfahren wird nicht durchgeführt.

e) Eröffnung

Art. 127.

1 Der Haftrichter eröffnet die Verfügung sobald als möglich, spätestens drei Tage nach der Einbringung.

2 Er begründet die Verfügung summarisch.

Haftprüfung

a) Entlassungsgesuch

Art. 128.

1 Der Angeschuldigte kann dem Untersuchungsrichter jederzeit ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen.

2 Hält der Untersuchungsrichter an der Verhaftung fest, unterbreitet er das Gesuch mit begründetem Antrag und den erforderlichen Akten unverzüglich dem Haftrichter.

3 Weist der Haftrichter das Entlassungsgesuch ab, kann er bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt ein neues Gesuch nicht zugelassen wird.

b) Haftverlängerung

Art. 129.

1 Der Untersuchungsrichter beantragt dem Haftrichter die Verlängerung der Untersuchungshaft spätestens sieben Tage vor Ablauf der bewilligten Dauer, wenn er nicht die Freilassung des Angeschuldigten verfügt.

2 Der Haftrichter kann die Untersuchungshaft jeweils um längstens drei Monate verlängern.

c) Verfahren

Art. 130.

1 Der Haftrichter gibt dem Angeschuldigten Gelegenheit, zum Antrag des Untersuchungsrichters Stellung zu nehmen.

2 Er kann auf Verlangen des Angeschuldigten oder des Untersuchungsrichters oder von sich aus eine mündliche Verhandlung anordnen.

Behandlung des Untersuchungsgefangenen

Art. 131.

1 Die Freiheit des Untersuchungsgefangenen darf nicht mehr eingeschränkt werden, als der Zweck der Untersuchung, die Sicherheit des Personals und der Öffentlichkeit oder die Ordnung in der Anstalt es erfordern.

2 Die Haft wird in einem geeigneten Gefängnis vollzogen. Sie kann in einem Spital oder in einer psychiatrischen Klinik vollzogen werden, wenn es der Gesundheitszustand des Untersuchungsgefangenen erfordert. Art. 291 Abs. 2 dieses Gesetzes wird sachgemäss angewendet.

3 Die Regierung erlässt die näheren Vorschriften, insbesondere über die Stellung des Untersuchungsgefangenen, seine Unterbringung und Betreuung, den Verkehr mit der Aussenwelt sowie über die Sicherungs- und Disziplinarmassnahmen.

Vorzeitiger Strafvollzug

Art. 132.57

1 Erklärt der Angeschuldigte, der eine unbedingte Freiheitsstrafe zu erwarten hat, sein ausdrückliches Einverständnis, kann der Untersuchungsrichter den vorzeitigen Strafvollzug anordnen, wenn der Stand der Untersuchung es erlaubt.

2 Der Angeschuldigte kann dem Untersuchungsrichter jederzeit ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug stellen. Hält der Untersuchungsrichter am Freiheitsentzug fest, unterbreitet er das Gesuch mit begründetem Antrag und den erforderlichen Akten unverzüglich dem Haftrichter.

3 Der Haftrichter hebt den vorzeitigen Strafvollzug auf. Sind Haftgründe gegeben, verfügt er die Untersuchungshaft oder ordnet Ersatzmassnahmen an. Das Verfahren richtet sich nach Art. 130 dieses Erlasses.

Vorzeitiger Massnahmenvollzug

Art. 133.58

1 Ist die Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme zu erwarten oder gefährdet der Angeschuldigte sich selbst oder andere, kann der Haftrichter den vorzeitigen Massnahmenvollzug anordnen.

2 Das Verfahren richtet sich nach Art. 130 dieses Erlasses.

3 Erklärt sich der Angeschuldigte mit der vorgesehenen Massnahme ausdrücklich einverstanden, verfügt der Untersuchungsrichter die Anstaltseinweisung oder den vorzeitigen Vollzug einer ambulanten Behandlung.

Ersatzmassnahmen

a) Sicherheitsleistung

1. Voraussetzungen

Art. 134.

1 Untersuchungsrichter und Haftrichter können den Angeschuldigten, bei dem Fluchtgefahr besteht, freilassen oder in Freiheit belassen, wenn er Sicherheit leistet.

2 Bei der Bemessung der Sicherheitsleistung werden die Schwere der zur Last gelegten Straftat und die finanziellen Verhältnisse des Angeschuldigten berücksichtigt.

2. Verfall

Art. 135.

1 Die Sicherheitsleistung verfällt, wenn sich der Angeschuldigte dem Verfahren entzieht.

2 Die verfallene Sicherheitsleistung wird zur Deckung des gerichtlich zugesprochenen Schadenersatzes oder der Genugtuung und im weiteren zur Bezahlung einer allfälligen Busse oder der Kosten verwendet. Der Rest fällt dem Staat zu.

3. Rückerstattung

Art. 136.

1 Die Sicherheitsleistung wird rückerstattet bei:

a) Wegfall des Haftgrunds;

b) Verhaftung des Angeschuldigten, wenn er sich dem Verfahren nicht entzogen hat;

c) Aufhebung des Verfahrens und Freispruch;

d) Antritt des Straf- oder Massnahmenvollzugs.

2 Bargeld wird verzinst. Der Ertrag hinterlegter Wertschriften steht dem Angeschuldigten zu.

4. Verfügung

Art. 137.

1 Der Untersuchungsrichter entscheidet über die Rückerstattung oder den Verfall der Sicherheitsleistung und ihre Verwendung.

b) freiheitsbeschränkende Ersatzmassnahmen

Art. 138.

1 Untersuchungsrichter und Haftrichter verfügen freiheitsbeschränkende Ersatzmassnahmen wie Schriftensperre, Aufenthaltsbeschränkung oder regelmässige persönliche Meldung, wenn sich der Zweck der Verhaftung dadurch erreichen lässt.

2 Freiheitsbeschränkende Ersatzmassnahmen können mit einer Sicherheitsleistung verbunden werden.

c) neue Tatsachen

Art. 139.

1 Rechtfertigen es neue Tatsachen, kann die Verhaftung des Angeschuldigten verfügt werden.

2 Das Verfahren richtet sich nach Art. 117 ff. dieses Gesetzes.

Freies Geleit

Art. 140.

1 Der Untersuchungsrichter kann einem landesabwesenden Angeschuldigten freies Geleit zusichern. Er kann die Zusicherung mit Bedingungen verbinden.

2 Erfüllt der Angeschuldigte die gestellten Bedingungen nicht, fällt die Zusicherung dahin.

IV. Beschlagnahme

Beweismittel- und Einziehungsbeschlagnahme

Art. 141.

1 Beschlagnahmt werden Gegenstände und Vermögenswerte:

a) die als Beweismittel dienen können;

b) deren Einziehung oder Verfall an den Staat in Frage kommt.

2 Als Beweismittel dienende Gegenstände von Personen, die aufgrund ihres Berufs nicht zum Zeugnis verpflichtet werden können, dürfen ohne deren Einwilligung nicht beschlagnahmt werden, wenn diese nicht selbst Angeschuldigte sind.

3 Die Herausgabe amtlicher Akten richtet sich nach Art. 68 dieses Gesetzes.

Vermögensbeschlagnahme

Art. 142.

1 Zur Sicherstellung der Verfahrens- und Vollzugskosten können Vermögenswerte des Angeschuldigten beschlagnahmt werden.

2 Auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeschuldigten und seiner Familienangehörigen sowie auf die Rechte Dritter wird angemessen Rücksicht genommen.

Verfahren

a) Sicherstellung

Art. 143.

1 Ist Gefahr im Verzug, stellt die Polizei Gegenstände oder Vermögenswerte sicher, die der Beschlagnahme unterliegen.

2 Sie meldet die Sicherstellung unverzüglich der für die Beschlagnahme zuständigen Behörde.

b) Durchführung

Art. 144.59

1 Die Beschlagnahme wird schriftlich verfügt. Die beschlagnahmten Gegenstände oder Vermögenswerte werden in amtliche Verwahrung genommen oder einer Verfügungsbeschränkung unterworfen und in einem Verzeichnis aufgeführt. Bei Grundstücken wird eine Grundbuchsperre angeordnet.

2 Der Inhaber der zu beschlagnahmenden Gegenstände oder Vermögenswerte wird vorgängig zur Herausgabe aufgefordert, soweit dadurch der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird. Er erhält eine Abschrift des Verzeichnisses.

3 Leistet der Betroffene einen entsprechenden Gegenwert, können die zur Sicherung der Kosten beschlagnahmten Gegenstände herausgegeben werden.

bbis) vorzeitige Verwertung und Vernichtung

Art. 144bis.60

1 Sind beschlagnahmte Gegenstände verderblich, einer raschen Wertverminderung ausgesetzt oder erfordern sie einen kostspieligen Unterhalt, können anordnen:

a) der Untersuchungsrichter die vorzeitige Verwertung, wenn das Verfahren dadurch nicht beeinträchtigt wird und eine Rückgabe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in Frage kommt. Der Verwertungserlös tritt an die Stelle des Gegenstandes;

b) der Einzelrichter auf Antrag des Untersuchungsrichters die vorzeitige Vernichtung, wenn von vornherein feststeht, dass eine gesetzeskonforme oder wirtschaftlich sinnvolle Verwertung nicht möglich ist oder von den Gegenständen Gefahr für die Öffentlichkeit ausgeht, der auf andere Weise nicht begegnet werden kann.

2 Der Einzelrichter entscheidet in der Regel aufgrund der Akten. Er kann ergänzende Erhebungen anordnen oder durchführen, Beweise abnehmen und eine Parteiverhandlung durchführen. Sein Entscheid ist abschliessend.

c) Rückgabe und Verwendung

Art. 145.

1 Über die Rückgabe oder Verwendung beschlagnahmter Gegenstände oder Vermögenswerte wird spätestens bei Abschluss des Verfahrens entschieden.

2 Beschlagnahmte Gegenstände oder Vermögenswerte werden dem Berechtigten zurückgegeben, sobald sie als Beweismittel nicht mehr benötigt werden, weder der Einziehung noch dem Verfall unterliegen und nicht der Sicherstellung der Verfahrens- und Vollzugskosten dienen. Art. 136 Abs. 2 dieses Gesetzes wird sachgemäss angewendet.

3 Erheben mehrere Personen Anspruch auf den zurückzugebenden Gegenstand, wird dieser einer Person zugesprochen. Den anderen Personen wird eine Frist zur zivilrechtlichen Klage angesetzt. Benützen sie diese Frist nicht, wird der Gegenstand der durch den Entscheid bezeichneten Person ausgehändigt.

4 Ist der Berechtigte nicht bekannt, kann eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung des Anspruchs erfolgen. Meldet sich der Berechtigte nicht innerhalb von fünf Jahren, verfallen die beschlagnahmten Gegenstände oder Vermögenswerte dem Staat.

V. Durchsuchung

Hausdurchsuchung

a) Voraussetzungen

Art. 146.

1 Gebäude, Wohnungen und andere Räume dürfen ohne Einwilligung des Berechtigten durchsucht werden, wenn begründeter Verdacht besteht, dass:

a) der Angeschuldigte oder Verurteilte sich darin verborgen hält;

b) der Beschlagnahme unterliegende Gegenstände vorhanden sind;

c) sich Spuren der strafbaren Handlung oder des Tatverdächtigen vorfinden.

2 Ist Gefahr im Verzug, nimmt die Polizei von sich aus eine Hausdurchsuchung vor. Sie macht dem Untersuchungsrichter oder der Vollzugsbehörde unverzüglich Mitteilung.

b) Durchführung

Art. 147.

1 Die Hausdurchsuchung wird schriftlich verfügt. In der Verfügung werden die zu durchsuchenden Räume und der Zweck der Hausdurchsuchung bezeichnet.

2 Über die Hausdurchsuchung wird ein Protokoll aufgenommen.

3 Der Inhaber der Räumlichkeiten oder, wenn er nicht erreichbar ist, eine Vertrauensperson ist nach Möglichkeit bei der Hausdurchsuchung anwesend und unterzeichnet das Protokoll mit. Eine Urkundsperson kann beigezogen werden.

Durchsuchung von Personen und Behältnissen

Art. 148.

1 Personen und ihre Behältnisse können durchsucht werden, wenn begründeter Verdacht besteht, dass der Beschlagnahme unterliegende Gegenstände vorhanden sind.

2 Die Person wird in der Regel von einem Arzt oder einer Person ihres Geschlechts körperlich durchsucht.

3 Das Polizeigesetz61 regelt, unter welchen Voraussetzungen die Polizei von sich aus Personen und Behältnisse durchsuchen kann.

Durchsuchung von Datenträgern

a) Voraussetzungen

Art. 149.

1 Papiere, Ton- und Bildaufnahmen und andere Datenträger können durchsucht werden, wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich darunter Unterlagen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen.

2 Unterlagen von Personen, die aufgrund ihres Berufs nicht zum Zeugnis verpflichtet werden können, dürfen ohne deren Einwilligung nicht durchsucht werden, wenn diese nicht selbst Angeschuldigte sind.

3 Die Durchsuchung amtlicher Datenträger richtet sich nach Art. 68 dieses Gesetzes.

b) Durchführung

Art. 150.

1 Der Inhaber der zu durchsuchenden Datenträger wird vor der Durchsuchung angehört.

2 Erhebt er Einsprache gegen die Durchsuchung, entscheidet die Anklagekammer über die Zulässigkeit. Bis zu diesem Entscheid werden die Unterlagen versiegelt.

c) Wahrung von Privatgeheimnissen

Art. 151.

1 Bei der Durchsuchung von Datenträgern werden Privatgeheimnisse möglichst geschont. Unterlagen, die als Beweismittel nicht oder nicht mehr benötigt werden, werden ausgeschieden und dem Inhaber zurückgegeben.

2 Zur Durchsuchung kann eine fachkundige Vertrauensperson beigezogen werden.

3 Zur Ausscheidung der das Strafverfahren betreffenden Unterlagen eines angeschuldigten Geistlichen, Arztes oder Rechtsanwaltes wird ein Sachverständiger beigezogen.

VI. Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, Einsatz technischer Überwachungsgeräte und Einsatz verdeckter Ermittler

Voraussetzungen

Art. 152.62

1 Die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs richtet sich nach dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs63.

2 Der Einsatz verdeckter Ermittler und von technischen Überwachungsgeräten richtet sich nach dem Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung64.

Zuständigkeit

Art. 153.65

1 Zuständig sind:

a) der Kommandant der Kantonspolizei für die Ernennung verdeckter Ermittler, die Auftragserteilung und den damit zusammenhängenden Einsatz technischer Überwachungsgeräte;

b) der Untersuchungsrichter für die Anordnung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sowie den Einsatz verdeckter Ermittler und von technischen Überwachungsgeräten im Strafverfahren;

c) der Präsident der Anklagekammer für die Genehmigung der Massnahme und für die Triage bei Überwachungen nach Art. 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs66;

d) die Anklagekammer für die Beurteilung von Beschwerden. Der Präsident tritt in den Ausstand.

VII. Körperliche Untersuchung und ähnliche Massnahmen

Erkennungsdienstliche Behandlung

Art. 160.

1 Der Untersuchungsrichter kann die erkennungsdienstliche Behandlung des Angeschuldigten anordnen, der eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt wird.

2 Das Polizeigesetz73 regelt, unter welchen Voraussetzungen die Polizei von sich aus erkennungsdienstliche Unterlagen beschaffen kann.

Ärztliche Untersuchung und psychiatrische Begutachtung

a) Voraussetzungen

Art. 161.

1 Der Angeschuldigte kann körperlich untersucht, körperlichen Eingriffen unterzogen oder psychiatrisch begutachtet werden, soweit es für die Beurteilung der Tat, seiner Person oder seiner Verhandlungsfähigkeit erforderlich ist.

2 Drittpersonen können zur Duldung dieser Massnahmen gezwungen werden, wenn der Beweis eines Verbrechens oder Vergehens auf andere Weise nicht erbracht werden kann und ein allfälliges Zeugnisverweigerungsrecht dem nicht entgegensteht.

b) Durchführung

Art. 162.

1 Medizinische Untersuchungen und Eingriffe sowie psychiatrische Begutachtungen werden von einem Arzt oder einer anderen fachkundigen Person vorgenommen. Untersuchungen im Intimbereich einer Person werden bei Sexualdelikten in der Regel von einer Person ihres Geschlechtes durchgeführt.

2 Erfordert es die Untersuchung oder Begutachtung, kann der Haftrichter den Angeschuldigten auf Antrag des Untersuchungsrichters in eine Anstalt einweisen.

3 Ist dem Angeschuldigten die Freiheit bereits entzogen und stimmt er der Massnahme zu, weist ihn der Untersuchungsrichter in eine Anstalt ein.

Feststellung der Fahrunfähigkeit

Art. 163.74

1 Die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr richtet sich nach dem Bundesrecht.75

2 Die Polizei ist zuständig für die Durchführung von Vortests und Atem-Alkoholproben sowie die Anordnung von Blut- und Urinuntersuchungen.

3 Verweigert die betroffene Person die Durchführung eines Vortests, einer Atem-Alkoholprobe, die Blut- oder Urinuntersuchung oder die ärztliche Untersuchung, entscheidet der Untersuchungsrichter über die zwangsweise Durchsetzung.

DNA-Profil

Art. 163bis.76

1 Die Entnahme einer Probe, die Analyse der Probe zur Erstellung eines DNA-Profils, die Vernichtung der Probe und der Datenschutz im Zusammenhang mit DNA-Profilen richten sich nach dem eidgenössischen DNA-Profil-Gesetz77.

2 Zuständig sind:

a) die Polizei für Anordnung und Analyse der nicht invasiven Probenahme bei Personen78 sowie für die Analyse von Spuren und von Proben toter Personen zur Erstellung eines DNA-Profils79;

b) der Untersuchungsrichter für die Bestätigung der nicht invasiven Probenahme im Fall der Anfechtung80 sowie für die Analyse der Probe zur Erstellung eines DNA-Profils;

c) die Staatsanwaltsanwaltschaft für die Zustimmung zur Löschung von DNA-Profilen81;

d) der Präsident der Anklagekammer zum Entscheid über die Durchführung von Massenuntersuchungen82;

e) der Präsident des urteilenden Gerichts für die Anordnung der Probenahme und der Analyse zur Erstellung eines DNA-Profils von verurteilten Personen83.

Verfügung über den Leichnam

Art. 164.

1 Ist die Todesursache oder die Identität eines Leichnams unbekannt oder bestehen Anhaltspunkte für eine Straftat, kann eine ärztliche Inspektion oder Obduktion des Leichnams angeordnet werden.

2 Zur Abklärung eines Verbrechens oder Vergehens kann der Aufschub der Bestattung, die Ausgrabung eines Leichnams oder die Öffnung einer Aschenurne angeordnet werden.

VIII. Widersetzlichkeit

Verfügung

Art. 165.

1 Leistet eine Person einer gesetzmässigen Anordnung der verfahrensleitenden Behörde keine Folge, erlässt diese eine Verfügung nach Art. 292 StGB84, wenn die unmittelbare Erzwingung nicht möglich oder nicht tunlich ist.

Siebenter Titel: Untersuchungsverfahren

I. Einleitung der Untersuchung

Anzeige

a) Private

Art. 166.

1 Jede Person kann strafbare Handlungen bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft anzeigen. Über mündliche Anzeigen wird ein Protokoll aufgenommen.

2 Die Anzeige enthält alles, was der Anzeiger im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung selbst wahrgenommen oder von anderen vernommen hat.

3 Die Polizei übermittelt die bei ihr eingereichte Anzeige sofort der Staatsanwaltschaft. Der Untersuchungsrichter kann die Polizei mit der näheren Abklärung der Strafanzeige beauftragen.

b) Anzeigerecht von Behörden und Beamten

Art. 167.85

1 Behörden und Beamte des Staats und der Gemeinden nach Art. 110 Abs. 3 StGB86 sind berechtigt, Anzeige zu erstatten, wenn sie Kenntnis von einer von Amtes wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung erhalten. Vorbehalten bleiben Mitteilungspflichten aufgrund anderer Gesetze.

c) Anzeigerecht von Personen des Gesundheitswesens

Art. 167bis.87

1 Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Berufsgeheimnis berechtigt, der Polizei oder der Staatsanwaltschaft Wahrnehmungen zu melden, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die öffentliche Gesundheit oder die sexuelle Integrität schliessen lassen.

Nichteintreten

Art. 168.

1 Wird der Anzeige oder der Klage nach Abschluss der gebotenen Ermittlungen keine Folge gegeben, erlässt der Untersuchungsrichter eine schriftliche Nichteintretensverfügung.

2 Er begründet sie summarisch und stellt sie den Parteien zu.

Vorläufiger Abschluss

a) Bussenerhebung auf der Stelle

Art. 169.

1 Polizei- und Kontrollorgane von Staat und Gemeinden können bei bestimmten Übertretungen die Busse auf der Stelle erheben, wenn der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht klar ist, keine höhere Busse in Betracht kommt und der Fehlbare einverstanden ist. Die Regierung regelt durch Verordnung, für welche Übertretungen die Busse auf der Stelle erhoben werden kann.

2 Mit der Bezahlung wird die Busse rechtskräftig. Vorbehalten bleibt Art. 11 Abs. 2 des eidgenössischen Ordnungsbussengesetzes88. Bussen, die von Polizei- oder Kontrollorganen der Gemeinde erhoben werden, fallen der Gemeindekasse zu.

3 Wird die Busse innert dreissig Tagen nicht bezahlt, erstatten die Polizei- oder Kontrollorgane der Staatsanwaltschaft Anzeige.

b) Bussenverfügung

1. Verfügung

Art. 170.89

1 Der Untersuchungsrichter erlässt eine Bussenverfügung, wenn:

a) aufgrund der Anzeige oder Strafklage und allfälliger vorläufiger Ermittlungen der Tatbestand einer Übertretung oder eines Vergehens offensichtlich erfüllt ist;

b) dem Angeschuldigten Vorhalt gemacht worden ist;

c) als Sanktion Busse, Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder Einziehung in Betracht kommt.

2 Die Bussenverfügung bezeichnet die Parteien, die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Widerhandlung, die Strafe, anerkannte Zivilforderungen, die Einziehung und die Kosten. Sie enthält den Hinweis auf die Möglichkeit der Einsprache und die Folgen der Unterlassung.

2. Einsprache

Art. 171.90

1 Angeschuldigter und Strafkläger können gegen die Bussenverfügung innert vierzehn Tagen beim Untersuchungsrichter Einsprache erheben. Ist Einsprache erhoben worden, eröffnet der Untersuchungsrichter die Untersuchung.

2 Die Bussenverfügung wird rechtskräftig, wenn keine Einsprache erhoben oder die Einsprache zurückgezogen worden ist.

II. Untersuchung

Zweck

Art. 172.

1 Mit der Untersuchung werden alle sachlichen und persönlichen Umstände abgeklärt, die für das richterliche Urteil oder für die Aufhebung des Verfahrens von Bedeutung sein können.

Eröffnung

Art. 173.91

1 Der Untersuchungsrichter eröffnet schriftlich die Untersuchung, sobald er durch glaubwürdige Anzeige oder eigene Wahrnehmung Kenntnis von einer von Amtes wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung erhält und die Ahndung durch Bussenverfügung nicht möglich ist.

2 Die Untersuchung gilt als eröffnet:

a) durch Untersuchungshandlungen des Untersuchungsrichters, namentlich durch die Einvernahme des Angeschuldigten oder von Zeugen, den Beizug von Sachverständigen oder die Anordnung von Zwangsmassnahmen;

b) bei Antragsdelikten, wenn Strafantrag gestellt ist, und bei Ermächtigungsdelikten, wenn die dafür zuständige Behörde die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt hat. Vorbehalten bleiben bei Antragsdelikten die Nichteintretensverfügung nach Art. 168 sowie die Bussenerhebung auf der Stelle und die Bussenverfügung nach Art. 169 und 170 dieses Gesetzes. Unaufschiebbare Massnahmen zur Beweissicherung können bereits vorgängig getroffen werden.

Beteiligung der Parteien

a) Akteneinsichtsrecht

1. Parteien

Art. 174.

1 Der Untersuchungsrichter gewährt den Parteien Einsicht in die Akten, sobald der Stand der Untersuchung es erlaubt, spätestens vor deren Abschluss.

2 Er kann dem Angeschuldigten, nicht aber dem Verteidiger, nach Anhören des Sachverständigen die Einsicht in ein ärztliches Gutachten verweigern, wenn die Kenntnis des Gutachtens dem Angeschuldigten zu schwerem Nachteil gereichen könnte.

3 Besteht Gefahr für die Unversehrtheit der Akten, trifft der Untersuchungsrichter die erforderlichen Anordnungen.

2. Verteidiger

Art. 175.

1 Der Verteidiger erhält ab Eröffnung der Untersuchung Einsicht in die Akten, deren Inhalt dem Angeschuldigten vorgehalten wurde.

2 Solange sich der Angeschuldigte wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft befindet, kann dem Verteidiger unter Androhung der Straffolgen nach Art. 292 StGB92 untersagt werden, Akten an den Angeschuldigten oder an Dritte weiterzugeben sowie sein Wissen aus den Akten Dritten bekanntzugeben.

b) Teilnahmerecht

Art. 176.

1 Der Angeschuldigte und sein Verteidiger können an der Beweiserhebung teilnehmen, wenn nicht besondere Umstände den Ausschluss rechtfertigen. Soweit es zur Wahrung seiner Rechte erforderlich erscheint, kann der Kläger auf Gesuch zugelassen werden.

2 Bei Verhinderung an der Teilnahme besteht kein Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung. Die Beweiserhebung kann verschoben werden, wenn der Beweis für die Schuldfrage oder die Sanktion von wesentlicher Bedeutung sein könnte.

3 Die Parteien können am Schluss der Beweiserhebung Ergänzungen beantragen.

c) Antragsrecht

Art. 177.

1 Die Parteien können jederzeit die Ergänzung der Untersuchung beantragen.

2 Ein Beweisantrag wird abgelehnt, wenn:

a) eine bereits feststehende oder offenkundige Tatsache bewiesen werden soll;

b) von vornherein die rechtliche Unerheblichkeit des beantragten Beweises feststeht.

Abschluss

a) Schlusseinvernahme

Art. 178.

1 Bei einer umfangreichen oder komplizierten Untersuchung führt der Untersuchungsrichter eine Schlusseinvernahme durch und hält dem Angeschuldigten die Ergebnisse der Untersuchung vor.

b) Akteneröffnung und Parteimitteilung

Art. 179.

1 Erachtet der Untersuchungsrichter die Untersuchung als vollständig, gewährt er den Parteien eine angemessene Frist zur Einsicht in die Akten und teilt ihnen mit, ob die Aufhebung des Verfahrens, der Erlass eines Strafbescheids, die Anklageerhebung beim Gericht oder die Einstellung des Verfahrens in Aussicht steht.

2 In einfachen Fällen kann er dem Angeschuldigten die Akteneinsicht im Rahmen der Einvernahme gewähren und den vorgesehenen Abschluss des Verfahrens bekannt geben. Der Angeschuldigte erhält Gelegenheit, sich dazu zu äussern.

3 Akten, die den Parteien nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, dürfen nicht verwertet werden. Vorbehalten bleibt Art. 174 Abs. 2 dieses Gesetzes.

c) neue Tatsachen und Einwendungen

Art. 180.

1 Die Parteien machen ihnen bekannte neue Tatsachen und Beweismittel sowie ihre Einwendungen gegen die in Aussicht gestellte Erledigung innert der angesetzten Frist geltend.

2 Ergänzt der Untersuchungsrichter auf Antrag einer Partei die Untersuchung, gibt er den Parteien Gelegenheit, an der Beweiserhebung teilzunehmen.

d) Abschlussverfügung

Art. 181.93

1 Nach Durchführung des Abschlussverfahrens hebt der Untersuchungsrichter das Verfahren auf, erlässt einen Strafbescheid, erhebt Anklage beim Gericht oder stellt das Verfahren ein.

2 Vorbehalten bleibt die Abschreibung des Verfahrens, wenn:

a) die Busse nach Art. 169 dieses Gesetzes nachträglich bezahlt wurde;

b) die Einsprache gegen eine Bussenverfügung zurückgezogen wurde.

Aufhebung des Verfahrens

a) Voraussetzungen und Bedeutung

Art. 182.94

1 Das Verfahren wird aufgehoben, wenn das Gericht den Angeschuldigten mangels Tatbestands, mangels Beweises, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund freisprechen würde.

2 Bestehen Zweifel oder kommt die Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme in Betracht, wird Anklage beim Gericht erhoben.

3 Die Aufhebung des Verfahrens hat die Bedeutung eines gerichtlichen Freispruchs.

b) Verfügung

Art. 183.

1 Die Aufhebungsverfügung bezeichnet:

a) die Parteien und ihre Vertreter;

b) die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Handlung sowie die tatsächliche und rechtliche Beurteilung;

c) die Gründe der Ablehnung von Parteianträgen auf Ergänzung der Untersuchung;

d) die angewendeten Gesetzesbestimmungen;

e) den Kostenspruch;

f) die Rechtsmittelbelehrung.

2 Mit der Aufhebung kann die Einziehung verfügt werden.

Strafbescheid

a) Voraussetzungen und Bedeutung

Art. 184.95

1 Ein Strafbescheid wird erlassen, wenn:

a) die wesentlichen Tatsachen vom Angeschuldigten zugestanden oder offensichtlich erwiesen sind;

b) eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, gemeinnützige Arbeit bis zu 720 Stunden, Busse oder Einziehung in Betracht kommt;

c) der Widerruf der durch ein Gericht ausgefällten bedingten Strafe oder des bedingten Teils der Strafe ausser Betracht fällt;

d) eine bestrittene Zivilklage den Streitwert von Fr. 20 000.– nicht übersteigt.

2 Der Strafbescheid hat die Bedeutung eines Urteilsvorschlags.

b) Verfügung

Art. 185.96

1 Der Strafbescheid bezeichnet:

a) die Parteien und ihre Vertreter;

b) die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Handlung;

c) die Gründe der Ablehnung von Parteianträgen auf Ergänzung der Untersuchung;

d) die angewendeten Gesetzesbestimmungen;

e) die Strafe, bei einer vollziehbaren Freiheitsstrafe deren Begründung97, bei bedingter oder teilbedingter Strafe deren Bedeutung und Folgen98 sowie allenfalls die Einziehung;

f) die Ersatzmassnahme bei Verzicht auf den Widerruf der bedingten Strafe oder des bedingten Teils der Strafe;

g) die Anerkennung einer allfälligen Zivilklage oder den Urteilsvorschlag;

h) den Kostenspruch;

i) den Hinweis auf die Möglichkeit der Einsprache und die Folgen der Unterlassung.

c) Einsprache

Art. 186.99

1 Angeschuldigter und Kläger können gegen den Strafbescheid innert vierzehn Tagen beim Untersuchungsrichter Einsprache erheben. Der Urteilsvorschlag zur Ziviklage kann selbstständig beim Kreisgerichtspräsidenten angefochten werden. Die Vorschriften des Zivilprozessgesetzes100 über die Berufung werden sachgemäss angewendet.

2 Erachtet der Untersuchungsrichter die Einsprache für begründet, kann er den Strafbescheid abändern oder aufheben oder die Untersuchung ergänzen. Andernfalls erhebt er Anklage beim Einzelrichter.

3 Der Strafbescheid wird rechtskräftig, wenn keine Einsprache erhoben oder die Einsprache vor Beginn der Gerichtsverhandlung zurückgezogen worden ist.

Anklageerhebung

a) Voraussetzungen

Art. 187.

1 Der Untersuchungsrichter erhebt Anklage beim Gericht, wenn weder für die Aufhebung des Strafverfahrens noch für den Erlass eines Strafbescheids, noch für die Einstellung des Strafverfahrens die Voraussetzungen erfüllt sind.

b) Verfügung

Art. 188.

1 Die Anklageschrift bezeichnet:

a) die Parteien und ihre Vertreter;

b) den Sachverhalt, der Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung bildet, mit einer kurzen, übersichtlichen Darstellung des Untersuchungsergebnisses;

c) die rechtliche Beurteilung der dem Angeschuldigten zur Last gelegten Handlung mit den anwendbaren Gesetzesbestimmungen;

d) das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Angeschuldigten;

e) die Dauer des Freiheitsentzugs während der Untersuchung;

f) eine allfällige Zivilklage;

g) die Gründe der Ablehnung von Parteianträgen auf Ergänzung der Untersuchung;

h) den Antrag auf Ausfällung einer bestimmten Strafe oder Massnahme.

2 Die Anklageschrift wird dem Angeschuldigten und gleichzeitig, mit den Akten, dem Gerichtspräsidenten zugestellt.

Achter Titel: Einstellung des Strafverfahrens

Arten

a) definitive Einstellung

Art. 189.101

1 Das Strafverfahren wird definitiv eingestellt, wenn es an einer Voraussetzung der Strafverfolgung fehlt oder ein dauerndes Prozesshindernis besteht, namentlich wenn:

a) die Voraussetzungen für einen Verzicht auf Strafverfolgung oder Bestrafung nach Art. 62 dieses Erlasses oder nach Art. 52 bis 55a StGB102 erfüllt sind;

b) der Angeschuldigte gestorben ist;

c) die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Handlung nur auf Antrag strafbar ist und ein Antrag nicht gestellt oder zurückgezogen worden ist;

d) über den Strafanspruch aus der dem Angeschuldigten zur Last gelegten Handlung bereits ein rechtskräftiger Entscheid ergangen ist.

b) vorläufige Einstellung

Art. 190.103

1 Das Strafverfahren wird vorläufig eingestellt, wenn tatsächliche Gründe einer Weiterführung entgegenstehen oder ein vorübergehendes Prozesshindernis besteht, namentlich wenn:

a) ein Verdächtiger nicht ermittelt werden kann;

b) der Angeschuldigte wegen langer Abwesenheit, wegen Verhandlungsunfähigkeit oder aus einem anderen Grund nicht einvernommen werden kann;

c) ungewisse künftige Ereignisse Einfluss auf die Beurteilung haben können;

d) der Ausgang eines anderen Verfahrens von präjudizieller Bedeutung für die strafrechtliche Beurteilung sein kann;

e) die Voraussetzungen von Art. 55a StGB104 erfüllt sind.

2 Vor der Einstellung werden Beweise erhoben, deren Verlust zu befürchten ist.

Verfahren

Art. 191.

1 Die Einstellung erfolgt durch die Instanz, bei der das Strafverfahren hängig ist. Die Parteien erhalten vor der Einstellung Gelegenheit zur Stellungnahme.

2 Die Einstellungsverfügung bezeichnet die Parteien und den Grund der Einstellung.

3 Fällt der Grund der vorläufigen Einstellung dahin, wird das Strafverfahren von der Instanz weitergeführt, bei der es hängig ist.

Neunter Titel: Gerichtsverfahren

I. Vorverfahren

Gerichtshängigkeit

Art. 192.

1 Mit dem Eingang der Anklageschrift und der Akten wird das Verfahren beim Gericht hängig.

2 Werden nach der Anklageerhebung neue strafbare Handlungen bekannt, die nach Art. 28 Abs. 2 dieses Gesetzes gemeinsam mit den bereits hängigen strafbaren Handlungen zu beurteilen sind, ergänzt der Untersuchungsrichter die Anklageschrift.

3 Das beim Gericht hängige Verfahren wird durch Freispruch oder Verurteilung des Angeschuldigten abgeschlossen. Vorbehalten bleiben die Abschreibung des Strafverfahrens aufgrund des Rückzugs der Einsprache gegen einen Strafbescheid und die Einstellung des Strafverfahrens.

Vorbereitung der Gerichtsverhandlung

a) Mitteilung an die Parteien

Art. 193.

1 Der Präsident teilt den Parteien die Gerichtshängigkeit mit und setzt eine angemessene Frist zur Einreichung begründeter Beweisanträge an.

2 In einfachen Fällen kann er die Mitteilung mit der Vorladung zur Gerichtsverhandlung verbinden.

b) Beweisanordnung

Art. 194.

1 Der Präsident ordnet die Ergänzung der Untersuchung oder die Erhebung von Beweisen an der Gerichtsverhandlung an, wenn dies für die Beurteilung erforderlich ist.

2 Die Parteien können vom Präsidenten abgelehnte Beweisanträge an der Gerichtsverhandlung wiederholen.

c) Vorbereitung der Gerichtsverhandlung

Art. 195.

1 Der Präsident legt Ort und Zeit der Gerichtsverhandlung fest. Er lädt die Parteien sowie Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständige vor. Er gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt.

2 Er bringt den Richtern die Anklageschrift und die Akten zur Kenntnis.

3 Er bereitet den zweckmässigen Ablauf der Gerichtsverhandlung vor.

d) vorsorgliche Beweiserhebung

Art. 196.

1 Ist die Erhebung eines Beweises an der Gerichtsverhandlung voraussichtlich nicht möglich, kann der Präsident vorgängig eine Beweiserhebung durchführen oder durch ein Mitglied des Gerichtes durchführen lassen.

2 Die Parteien erhalten Gelegenheit, an der Beweiserhebung teilzunehmen.

II. Teilnahme der Parteien

Angeschuldigter

a) Teilnahmepflicht

Art. 197.

1 Der Angeschuldigte ist verpflichtet, an der Gerichtsverhandlung teilzunehmen.

2 Der Gerichtspräsident kann ihn von der Pflicht zum Erscheinen befreien, wenn seine Anwesenheit für die Beurteilung nicht erforderlich ist.

b) Verfahren bei Abwesenheit

1. Verhandlung

Art. 198.

1 Bleibt der Angeschuldigte trotz ordnungsgemässer Vorladung der Verhandlung fern, ohne von der Pflicht zum Erscheinen befreit zu sein, kann der Präsident dessen Vorführung anordnen.

2 Kann der Angeschuldigte nicht vorgeführt werden oder wird darauf verzichtet, wird die Verhandlung trotz Abwesenheit des Angeschuldigten durchgeführt.

3 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Vorschriften über das ordentliche Verfahren sachgemäss angewendet.

2. Urteil

Art. 199.

1 Ein Urteil wird gefällt, wenn die Beurteilung ohne persönliche Anwesenheit des Angeschuldigten erfolgen kann.

2 Das Urteil wird ohne Parteiverhandlung aufgrund der Akten gefällt. Es ist vollstreckbar.

3 Der Rechtsspruch oder das begründete Abwesenheitsurteil wird dem Angeschuldigten zugestellt, sobald sein Aufenthalt bekannt ist.

3. Neubeurteilung und Berufung

Art. 200.

1 Der Angeschuldigte kann innert vierzehn Tagen seit der Urteilszustellung ohne Begründung die Neubeurteilung verlangen oder eine Berufung einreichen.

2 Er reicht das Begehren um Neubeurteilung dem Gericht ein, welches das Abwesenheitsurteil gefällt hat. Mit dem Begehren fällt das Abwesenheitsurteil dahin und das ordentliche Verfahren wird durchgeführt.

4. Rechtskraft

Art. 201.

1 Das Abwesenheitsurteil wird rechtskräftig, wenn der Angeschuldigte nach Zustellung des Rechtsspruchs oder des begründeten Urteils auf die Begründung oder die Neubeurteilung und die Berufung verzichtet oder der neuen Verhandlung ohne genügende Gründe fernbleibt und der Staatsanwalt oder der Kläger das Urteil nicht anficht.

Staatsanwaltschaft

Art. 202.105

1 Die Staatsanwaltschaft führt die Anklage vor Kreisgericht, wenn eine Freiheitsstrafe über 24 Monate oder eine freiheitsentziehende Massnahme in Betracht kommt. Der Präsident kann sie von der Führung der Anklage entbinden, wenn die wesentlichen Tatsachen der strafbaren Handlung vom Angeschuldigten zugestanden oder offensichtlich erwiesen sind.

2 Er kann die Staatsanwaltschaft in anderen Fällen zur Führung der Anklage verpflichten.

3 Der Einzelrichter kann die Staatsanwaltschaft aus wichtigen Gründen zur Führung der Anklage verpflichten, namentlich wenn der Angeschuldigte verteidigt ist und Beweise an der Gerichtsverhandlung abgenommen werden.

4 Die Staatsanwaltschaft kann von sich aus die Anklage vor Gericht führen.

Kläger

Art. 203.

1 Der Kläger ist verpflichtet, an der Gerichtsverhandlung teilzunehmen, wenn er als Auskunftsperson vorgeladen ist.

2 Er kann schriftliche Anträge einreichen.

III. Gerichtsverhandlung

Eröffnung

a) Feststellung der Anwesenheit

Art. 204.

1 Der Präsident stellt zu Beginn der Verhandlung die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest.

2 Ist eine vorgeladene Person nicht erschienen, kann das Gericht die Verhandlung vertagen oder die polizeiliche Vorführung anordnen. Vorbehalten bleibt das Verfahren bei Abwesenheit.

b) Vorfragen

Art. 205.

1 Vor dem Eintreten auf die Hauptsache erhalten die Parteien Gelegenheit, Vorfragen wie die Zuständigkeit des Gerichtes, die Besetzung des Gerichtes, den Ausschluss der Öffentlichkeit, die Zweiteilung der Verhandlung, die Einstellung des Verfahrens oder die Verjährung zu stellen, soweit dies nicht im schriftlichen Vorverfahren möglich war.

2 Über Vorfragen wird nach Möglichkeit sofort entschieden. Sie können mit der Hauptsache verbunden werden, wenn dies geboten erscheint.

c) Zweiteilung der Verhandlung

Art. 206.

1 Das Gericht kann von sich aus oder auf Antrag einer Partei über die Feststellung der Schuld und die Ausfällung der Sanktion getrennt verhandeln und entscheiden, wenn dies der Vereinfachung des Verfahrens dient.

2 Die für die Bestimmung und die Bemessung der Sanktion massgebenden persönlichen Verhältnisse des Angeschuldigten werden zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, wenn ein Schuldspruch ergangen ist.

Beweiserhebung

a) Beweise aus der Untersuchung

Art. 207.

1 Die im Rahmen der Untersuchung erhobenen Beweise dürfen an der Gerichtsverhandlung berücksichtigt werden, wenn der Angeschuldigte seine Parteirechte wahrnehmen konnte.

2 Die Untersuchungsakten werden nicht verlesen.

b) unmittelbare Beweiserhebung

1. allgemein

Art. 208.106

1 Beweise, die für die Schuldfrage oder die Sanktion von erheblicher Bedeutung sein können und bei denen der persönliche Eindruck für die Urteilsfindung entscheidend ist, werden auf Antrag einer Partei an der Gerichtsverhandlung erneut abgenommen. Das Gericht kann von sich aus eine unmittelbare Beweiserhebung anordnen.

2 Die Parteien erhalten wenn nötig Gelegenheit, den Gegenstand der Beweiserhebung kurz zu erläutern. Sie können sich zum Ergebnis der Beweiserhebung äussern.

3 Auf die unmittelbare Beweiserhebung kann insbesondere verzichtet werden, wenn:

a) der Angeschuldigte ein glaubwürdiges Geständnis abgelegt hat oder die wesentlichen Tatsachen der strafbaren Handlung nicht bestreitet;

b) die Beweiserhebung nicht möglich oder mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten verbunden ist;

c) nach Art. 62 dieses Erlasses oder Art. 52 bis 55a StGB107 auf die Bestrafung des Angeschuldigten verzichtet wird.

2. Befragung des Angeschuldigten

Art. 209.

1 Der Angeschuldigte wird über die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung und seine Beweggründe sowie über seine persönlichen Verhältnisse befragt.

2 Er erhält Gelegenheit, sich zu den belastenden Tatsachen und zu den Ergebnissen der Untersuchung zu äussern.

3. Einvernahmen

Art. 210.

1 Bei Einvernahmen können Parteien und Richter durch den Präsidenten ergänzende Fragen stellen lassen. Dieser kann die direkte Befragung zulassen.

2 Für die Einvernahme von Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen werden die Bestimmungen dieses Gesetzes über das Untersuchungsverfahren sachgemäss angewendet.

3 Die Einvernahme des Angeschuldigten richtet sich nach Art. 75 bis 81 dieses Gesetzes.

Parteivorträge

a) allgemein

Art. 211.

1 Nach den Beweiserhebungen halten der Vertreter der Staatsanwaltschaft den ersten, der Kläger den zweiten und der Angeschuldigte oder sein Verteidiger den dritten Vortrag.

2 Der Präsident gibt den Parteien Gelegenheit zur Erwiderung.

b) Stellung des Klägers

Art. 212.108

1 Wird die Anklage vertreten, beschränkt sich der Kläger auf die Geltendmachung der Zivilansprüche und auf Anträge nach Art. 68 und 73 StGB109.

2 Wird die Anklage nicht vertreten und hat der Angeschuldigte einen Verteidiger beigezogen, kann sich der Kläger auch zur Schuldfrage, nicht aber zur Strafzumessung, äussern.

c) Schlusswort des Angeschuldigten

Art. 213.

1 Der Angeschuldigte hat das Schlusswort.

IV. Entscheidung

Beschluss

a) Beweisbeschluss

Art. 214.

1 Sind für die Beurteilung weitere Abklärungen erforderlich, erhebt das Gericht die Beweise selbst oder beschliesst die Ergänzung der Untersuchung.

2 Die Parteien erhalten Gelegenheit, an den ergänzenden Beweiserhebungen teilzunehmen und zum Ergebnis Stellung zu nehmen.

b) Einstellungsbeschluss

Art. 215.

1 Sind die Voraussetzungen für die Einstellung erfüllt, beschliesst das Gericht die Einstellung des Verfahrens.

2 Erscheinen die Voraussetzungen vor der Durchführung der Gerichtsverhandlung erfüllt, holt das Gericht die schriftliche Stellungnahme der Parteien ein und beschliesst ohne Parteiverhandlung über die Einstellung des Verfahrens.

c) Abschreibungsbeschluss

Art. 216.110

1 Der Einzelrichter schreibt das Verfahren ab, wenn:

a) die Einsprache gegen einen Strafbescheid vor der Gerichtsverhandlung zurückgezogen wird;

b) er sich für die Beurteilung einer strafbaren Handlung nicht als zuständig erachtet. Er überweist die Akten dem Staatsanwalt, der beim Kreisgericht Anklage erhebt.

Urteil

a) Beweiswürdigung

Art. 217.

1 Das Gericht fällt das Urteil nach seiner freien, in der Gerichtsverhandlung und aus den Akten gewonnenen Überzeugung.

2 Der Beweis einer dem Angeschuldigten nachteiligen Tatsache ist erbracht, wenn sie zur vollen Überzeugung des Gerichtes dargetan ist, so dass ihre Annahme als eine nach den Gesetzen der Vernunft sich ergebende, unabweisbare Notwendigkeit erscheint.

3 Das Gericht darf keinen auf blossen Verdacht oder blosse Wahrscheinlichkeit abgestützten Schuldspruch fällen.

b) rechtliche Beurteilung

Art. 218.

1 Das Gericht ist in der rechtlichen Beurteilung des ihm unterbreiteten Sachverhalts frei.

2 Eine Verurteilung aufgrund von Strafbestimmungen, die in der Anklageschrift nicht genannt sind, ist zulässig, wenn die Parteien auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts besonders hingewiesen worden sind und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben.

c) Mitteilung des Rechtsspruchs

Art. 219.

1 Der Präsident lässt den Rechtsspruch im Anschluss an die Beratung eröffnen und begründet ihn kurz mündlich. Er macht auf die Möglichkeit des Begründungsverzichts und dessen Folgen aufmerksam.

2 Der Rechtsspruch kann ausnahmsweise schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt keine mündliche Eröffnung, wird sichergestellt, dass die Öffentlichkeit in geeigneter Form vom Urteil Kenntnis erhalten kann.

3 Der Rechtsspruch wird dem Angeschuldigten, dem Kläger, den von einer Massnahme oder einem Kostenspruch Betroffenen und gleichzeitig, mit den Akten, dem Staatsanwalt zugestellt.

d) Begründungsverzicht

Art. 220.

1 Der Angeschuldigte und die von einer Massnahme oder einem Kostenspruch Betroffenen können innert vierzehn Tagen seit Eröffnung des Rechtsspruchs auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichten. Erfolgt der Verzicht im Rahmen der Gerichtsverhandlung, kann er innert vierzehn Tagen widerrufen werden.

2 Durch den Verzicht wird das Urteil rechtskräftig, wenn nicht innert vierzehn Tagen seit Eröffnung des Rechtsspruchs eine Begründung verlangen:

a) der Staatsanwalt;

b) der Bundesanwalt, wenn er ein Rechtsmittel ergreifen kann;

c) der Kläger, soweit er ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.

3 Durch den Begründungsverzicht verringert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

e) Inhalt und Zustellung des Urteils

Art. 221.

1 Das Urteil enthält:

a) die Bezeichnung des Gerichtes, die Namen der mitwirkenden Richter und des Gerichtsschreibers sowie den Tag der Verhandlung;

b) die Parteien und ihre Vertreter;

c) die Anträge der Parteien;

d) die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen;

e) die angewendeten Gesetzesbestimmungen;

f) den Freispruch oder den Schuldspruch, die Strafen, Nebenstrafen und Massnahmen, den Entscheid über die Zivilklage sowie den Kostenspruch;

g) die Unterschriften des Gerichtspräsidenten und des Gerichtsschreibers oder eines zweiten Richters;

h) die Rechtsmittelbelehrung.

2 Bei einem Begründungsverzicht tritt an die Stelle der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen eine Zusammenfassung der Urteilsgründe mit den wesentlichen Strafzumessungsgründen. Das Gericht kann auf die Anklageschrift verweisen. An Stelle der Rechtsmittelbelehrung tritt die Feststellung der Rechtskraft.

3 Das Urteil wird den Parteien und dem Staatsanwalt sowie den von einer Massnahme oder einem Kostenspruch Betroffenen in der Regel innert zwei Monaten nach Eröffnung zugestellt, bei Begründungsverzicht innert einem Monat.

Zehnter Titel: Rechtsmittel

I. Allgemeine Bestimmungen

Legitimation

Art. 222.111

1 Zur Einlegung eines Rechtsmittels sind berechtigt:

a) der Angeschuldigte, bei dessen Tod die Angehörigen im Sinn von Art. 110 Abs. 1 StGB112;

b) der Staatsanwalt, ausgenommen gegen Verfügungen des Untersuchungsrichters, des Jugendanwaltes und des Sachbearbeiters mit untersuchungsrichterlichen Befugnissen;

c) der Kläger gegen die Nichteintretensverfügung und die Aufhebungsverfügung sowie das Urteil, soweit ihm Kosten auferlegt werden. Er kann den Entscheid über die Zivilklage anfechten, wenn der Streitwert Fr. 8000.– übersteigt;

d) jede am Verfahren beteiligte Person, die in ihren Rechten unmittelbar betroffen ist.

Beschwerde

Art. 223.

1 Auf ein Rechtsmittel wird eingetreten, wenn der Einleger durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat.

2 Der Anfechtung unterliegt der Rechtsspruch, nicht aber die Entscheidungsgründe.

Eingabe

Art. 224.

1 Das Rechtsmittel wird schriftlich eingelegt und unterzeichnet.

2 Der angefochtene Entscheid wird beigelegt.

Einschreibgebühr

Art. 225.

1 Wer ein Rechtsmittel einlegt, bezahlt die durch Verordnung113 bestimmte Einschreibgebühr.

2 Wird die Einschreibgebühr trotz Ansetzung einer angemessenen Notfrist nicht bezahlt, gilt das Rechtsmittel als nicht eingelegt.

3 Der Präsident der Rechtsmittelinstanz kann auf Gesuch die Einschreibgebühr erlassen, wenn der Einleger bedürftig und das Rechtsmittel nicht aussichtslos ist.

Rückzug

Art. 226.

1 Zieht der Einleger das Rechtsmittel vor der Mitteilung des Rechtsspruchs oder im schriftlichen Verfahren vor der Entscheidfällung zurück, wird der angefochtene Entscheid rechtskräftig.

Ausdehnung des Rechtsmittelverfahrens

Art. 227.

1 Die Rechtsmittelinstanz kann den angefochtenen Entscheid zugunsten des Angeschuldigten in nicht angefochtenen Punkten oder zugunsten von Mitbeteiligten, die kein Rechtsmittel eingelegt haben, aufheben oder abändern, wenn es zur Beseitigung von offensichtlichen Gesetzesverletzungen oder stossenden Ungleichheiten notwendig ist.

2 Die Betroffenen und der Staatsanwalt erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Ergänzende Bestimmungen

Art. 228.

1 Soweit die Bestimmungen über die Rechtsmittel keine Regelung enthalten, werden die Bestimmungen dieses Gesetzes über das Gerichtsverfahren sachgemäss angewendet.

Einsprache

Art. 229.

1 Die allgemeinen Bestimmungen über die Rechtsmittel werden auf die Einsprache sachgemäss angewendet.

II. Beschwerde

Zulässigkeit

Art. 230.114

1 Die Beschwerde ist zulässig gegen folgende Verfügungen des Staatsanwaltes, des Untersuchungsrichters, des Jugendanwaltes oder des Sachbearbeiters mit untersuchungsrichterlichen Befugnissen:

a) Ausführung von Rechtshilfegesuchen ausländischer Staaten;

b) Ausschluss des Verteidigers von der Einvernahme des Angeschuldigten;

c) Verfügung bei unberechtigter Zeugnisverweigerung;

d) ...

e) Verweigerung des Verkehrs mit dem Verteidiger;

f) Ersatzmassnahmen bei Untersuchungshaft;

g) Beschlagnahme und vorzeitige Verwertung;

h) Verfügung bei Widersetzlichkeit;

i) Nichteintreten;

j) Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber den Parteien;

k) Aufhebung;

l) Einstellung;

m) Massnahmen der Friedensbürgschaft nach Art. 66 StGB115.

Gründe

Art. 231.

1 Mit der Beschwerde können alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Verfügung gerügt werden.

Eingabe

Art. 232.

1 Die Beschwerdeschrift wird der Anklagekammer innert vierzehn Tagen seit Zustellung der angefochtenen Verfügung eingereicht.

2 Die Beschwerdeschrift enthält einen Antrag und eine kurze Begründung.

Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahme

Art. 233.116

1 Die Beschwerde hemmt im Umfang der Anfechtung den Vollzug des Entscheids über Kostentragung, Verfall und Verwendung von Sicherheitsleistungen, vorzeitige Verwertung sowie von Verfügungen bei unberechtigter Zeugnisverweigerung oder Widersetzlichkeit.

2 Der Präsident kann vorsorgliche Massnahmen treffen, sobald die Beschwerde hängig ist.

Verfahren

Art. 234.

1 Erscheint die Beschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, erhalten die Vorinstanz und die Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme.

2 Die Beschwerdeinstanz kann eigene Erhebungen vornehmen.

Widerruf

Art. 235.

1 Erachtet der Staatsanwalt die Beschwerde für begründet, kann er die angefochtene Verfügung des Untersuchungsrichters, des Jugendanwaltes oder des Sachbearbeiters mit untersuchungsrichterlichen Befugnissen abändern oder aufheben.

Entscheid

Art. 236.

1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Regel aufgrund der Akten.

2 Heisst sie die Beschwerde gut, sorgt sie unverzüglich für den Vollzug ihres Entscheids.

III. Berufung

Zulässigkeit

Art. 237.117

1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile und Einstellungsbeschlüsse des Einzelrichters und des Kreisgerichtes, einschliesslich gegen die Abweisung eines Wiederherstellungs- oder Wiederaufnahmegesuchs. Ausgenommen sind Berufungsurteile nach Art.  19 Abs. 3 dieses Erlasses.

2 Die Berufung ist nicht zulässig, wenn die Anklage ausschliesslich wegen Übertretungen erhoben worden ist, lediglich eine Busse bis Fr. 1000.– verhängt worden ist und der Vertreter der Staatsanwaltschaft keine schwerere Strafe beantragt.

Gründe

Art. 238.

1 Mit der Berufung können alle Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheids gerügt werden. Ausgenommen sind Verfahrensmängel, die mit Beschwerde hätten gerügt werden können, soweit sie sich auf das Untersuchungsverfahren erstrecken.

2 Neue Tatsachen und Beweismittel werden zugelassen, soweit sie nicht missbräuchlich zurückgehalten worden sind.

Eingabe

Art. 239.

1 Die Berufungserklärung wird dem Kantonsgericht innert vierzehn Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheids eingereicht.

2 Die Berufungserklärung kann sich auf den Schuldspruch, die Sanktion, den Kostenspruch oder die Zivilklage beschränken.

Anschlussberufung

Art. 240.

1 Das Kantonsgericht gibt der Vorinstanz und der Gegenpartei von der Berufungserklärung Kenntnis.

2 Die Gegenpartei kann innert vierzehn Tagen seit Kenntnisgabe die Anschlussberufung erklären. Sie gibt an, in welchen Punkten sie eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids verlangt.

3 Die Anschlussberufung fällt dahin, wenn die Berufung zurückgezogen oder als unzulässig erklärt wird.

Wirkung

Art. 241.

1 Die Berufung hemmt im Umfang der Anfechtung die Rechtskraft und den Vollzug des angefochtenen Entscheids.

Verfahren

a) Schriftenwechsel

Art. 242.

1 Die Parteien erhalten Gelegenheit, mit schriftlicher Eingabe die Berufung zu begründen, Gegenbemerkungen anzubringen und Beweisanträge zu stellen.

2 Die Berufungsbegründung beschränkt sich auf die in der Berufungserklärung angefochtenen Punkte.

b) Verhandlung

1. mündliche Verhandlung

Art. 243.

1 Im Berufungsverfahren findet in der Regel eine mündliche Verhandlung statt.

2 Von einer mündlichen Verhandlung wird abgesehen:

a) im Einvernehmen mit den Parteien, wenn die Anwesenheit des Angeschuldigten für die Beurteilung nicht erforderlich ist;

b) bei Berufungen gegen Entscheide des Einzelrichters, wenn weder Staatsanwalt noch Angeschuldigter eine mündliche Verhandlung verlangen;

c) wenn nur rechtliche Fragen zur Entscheidung stehen;

d) wenn sich die Berufung nur auf die Kosten- und die Entschädigungsfrage bezieht.

3 Findet keine mündliche Verhandlung statt, führt der Präsident einen zweiten Schriftenwechsel durch.

2. Anwesenheit der Parteien

Art. 244.

1 Wer die Berufung eingelegt hat, nimmt an der Verhandlung teil.

2 Ist er vom persönlichen Erscheinen nicht befreit und bleibt er der Verhandlung trotz ordnungsgemässer Vorladung ohne genügende Gründe fern, gilt die Berufung als zurückgezogen.

3. Verhandlungsordnung

Art. 245.

1 Der Angeschuldigte wird persönlich befragt. Weitere Beweise werden abgenommen, soweit sie für die Beurteilung erforderlich sind.

2 Der erste Parteivortrag steht dem zu, der die Berufung eingelegt hat.

Urteil

Art. 246.

1 Das Urteil lautet auf Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

2 Das Kantonsgericht ist an die Anträge der Parteien gebunden, soweit diese Zivilansprüche geltend machen.

3 Hat der Angeschuldigte allein oder der Staatsanwalt zu dessen Gunsten Berufung eingelegt, darf keine schärfere Bestrafung erfolgen, wenn nicht erschwerende Umstände erwiesen sind, die der ersten Instanz nicht bekannt waren.

Neue strafbare Handlungen

Art. 247.

1 Wird eine strafbare Handlung während der Berufungshängigkeit bekannt, wird sie im Berufungsverfahren mitbeurteilt, wenn die Berufung wenigstens die Schuldfrage oder die Strafzumessung erfasst.

2 Die Beurteilung erfolgt getrennt, wenn dies zweckmässiger erscheint oder zur Wahrung der Verteidigungsrechte erforderlich ist.

IV. Wiederaufnahme

Zulässigkeit

Art. 248.118

1 Die Wiederaufnahme eines durch Bussenverfügung, Aufhebungsverfügung, Strafbescheid oder Urteil rechtskräftig erledigten Strafverfahrens ist zulässig, wenn:

a) durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Strafverfahrens eingewirkt wurde;

b) erhebliche Tatsachen oder Beweismittel glaubhaft gemacht werden, die der entscheidenden Instanz nicht bekannt waren;

c) der Entscheid einer internationalen Behörde in der gleichen Sache dies erfordert.

2 Zugunsten des Angeschuldigten ist die Wiederaufnahme auch nach seinem Tod zulässig.

Legitimation

Art. 249.

1 Der Angeschuldigte und der Staatsanwalt können die Wiederaufnahme beantragen, nach dem Tod des Angeschuldigten auch seine Verwandten in gerader Linie, seine Geschwister und sein Ehegatte.

Zuständigkeit

Art. 250.119

1 Über die Zulassung der Wiederaufnahme entscheidet:

a) das Gericht, wenn das Verfahren durch Urteil erledigt wurde;

b) die Anklagekammer, wenn das Verfahren durch Bussenverfügung, Aufhebungsverfügung oder Strafbescheid erledigt wurde.

Gesuch

Art. 251.

1 Das Wiederaufnahmegesuch enthält eine schriftliche Begründung und die genaue Bezeichnung der Tatsachen und Beweismittel.

2 Es hemmt oder unterbricht den Vollzug des angefochtenen Entscheids, wenn der Präsident dies verfügt.

3 Ein Gesuch, das sich auf Art. 248 Abs.1 lit. c dieses Gesetzes stützt, ist innert vierzehn Tagen nach Zustellung des Entscheids der internationalen Behörde einzureichen.

Verfahren

Art. 252.

1 Erscheint das Wiederaufnahmegesuch nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, erhalten die Behörde, die den früheren Entscheid gefällt hat, und die Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme.

2 Der Präsident kann die nötigen Erhebungen durchführen oder eine vorläufige Untersuchung anordnen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Teilnahme und zur Stellungnahme.

3 Über die Zulassung der Wiederaufnahme entscheidet das Gericht aufgrund der Akten. Es kann auf Antrag einer Partei eine Verhandlung durchführen.

Entscheid

Art. 253.

1 Wird die Wiederaufnahme zugelassen, wird eine Untersuchung über die Tatsachen eröffnet, die eine Abänderung des früheren Entscheids rechtfertigen könnten.

2 Die Untersuchung wird mit Aufhebungsverfügung, Strafbescheid oder mit Anklageerhebung beim Gericht, bei dem das Wiederaufnahmeverfahren hängig ist, abgeschlossen.

3 Sind weitere Untersuchungshandlungen nicht erforderlich, kann mit der Zulassung zugleich in der Sache entschieden werden.

V. Rechtsverweigerungsbeschwerde

Zulässigkeit

Art. 254.

1 Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist zulässig, wenn der Richter, der Staatsanwalt, der Untersuchungsrichter, der Jugendanwalt, der Sachbearbeiter mit untersuchungsrichterlichen Befugnissen oder der Vermittler:

a) sich weigert, eine vom Gesetz vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen oder sie ungerechtfertigt verzögert;

b) die Amtsgewalt missbraucht oder sich einer strafbaren Handlung oder Unterlassung schuldig macht;

c) bei Ausübung der Befugnisse willkürlich handelt.

2 Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist ausgeschlossen, wenn ein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht.

Zuständigkeit

Art. 255.120

1 Über Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen den Vermittler entscheidet der Präsident der Strafkammer des Kantonsgerichtes, gegen den Einzelrichter und das Kreisgericht das Kantonsgericht und gegen den Haftrichter, den Staatsanwalt, den Untersuchungsrichter, den Jugendanwalt und den Sachbearbeiter mit untersuchungsrichterlichen Befugnissen die Anklagekammer.

Eingabe

Art. 256.

1 Der Beschwerdeführer reicht die Rechtsverweigerungsbeschwerde innert vierzehn Tagen nach Zustellung des angefochtenen Entscheids oder nachdem er zuverlässige Kenntnis vom Beschwerdegrund erhalten hat, der Beschwerdeinstanz schriftlich ein. Wegen Rechtsverzögerung kann er Beschwerde erheben, solange er ein rechtlich geschütztes Interesse hat.

2 Die Beschwerdeschrift enthält einen Antrag mit einer kurzen Begründung.

3 Die Rechtsverweigerungsbeschwerde hemmt oder unterbricht den Vollzug des angefochtenen Entscheids, wenn der Präsident der Beschwerdeinstanz es verfügt.

Verfahren

Art. 257.

1 Erscheint die Beschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, erhalten der Beschwerdebeklagte und, wenn die Interessenlage es erfordert, die Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme.

2 Die Beschwerdeinstanz kann eigene Erhebungen durchführen.

Entscheid

Art. 258.

1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet aufgrund der Akten.

2 Heisst sie die Beschwerde gut, trifft sie die erforderlichen Anordnungen.

Elfter Titel: Kosten und Entschädigungen

I. Kosten

Zusammensetzung

Art. 259.121

1 Die Kosten des Strafverfahrens bestehen aus den amtlichen Gebühren, den zusätzlichen Gerichts- und Untersuchungskosten, den Kosten der amtlichen Verteidigung sowie den Kosten der Vertretung des Klägers, soweit sie vom Staat nach Art.  271 Abs. 2 dieses Gesetzes ersetzt werden.

Kostenentscheid

a) Grundsatz

Art. 260.

1 Über die Kosten wird in der Einstellungs-, Aufhebungs- oder Abschreibungsverfügung, im Strafbescheid, im Urteil oder im Rechtsmittelentscheid entschieden. Im Zwischenentscheid kann die Kostenverlegung im Endentscheid vorbehalten bleiben.

2 Werden einer Person, die nicht als Partei am Verfahren beteiligt ist, Kosten auferlegt, erhält sie zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme.

b) Kostenauflage an Zurechnungsunfähige

Art. 261.

1 Einer zurechnungsunfähigen Person können die Kosten nach billigem Ermessen auferlegt werden.

c) besondere Verhältnisse

Art. 262.

1 Einer juristischen Person, einem Geschäftsführer oder einem Familienhaupt können in sachgemässer Anwendung der zivilrechtlichen Haftungsgrundsätze die Kosten nach billigem Ermessen auferlegt werden.

2 Mehrere kostenpflichtige Personen können solidarisch zur Bezahlung der Kosten verpflichtet werden, soweit sie die Kosten gemeinsam verursacht haben und keine unbillige Belastung einzelner Pflichtiger entsteht.

d) Zivilklage

Art. 263.

1 Kosten, die aus der Behandlung der Zivilklage entstanden sind, werden nach den Grundsätzen des Zivilprozesses122 verlegt.

Rechtsstellung der Erben

Art. 264.

1 Die Erben einer kostenpflichtigen Person treten in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein.

Verjährung

Art. 265.

1 Die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts123 über die Verjährung werden sachgemäss angewendet.

Kostenträger

a) Grundsatz

1. Angeschuldigter

Art. 266.

1 Der Angeschuldigte trägt die Kosten, die er verursacht hat, soweit er:

a) einer strafbaren Handlung schuldig erklärt wird;

b) durch verwerfliches oder unkorrektes Verhalten die Durchführung des Strafverfahrens erschwert hat.

2. Kläger

Art. 267.

1 Der Kläger trägt die Kosten, soweit er leichtfertig Anlass zum Strafverfahren gegeben oder dessen Durchführung erschwert hat oder wenn er den Strafantrag zurückzieht.

2 Dem Kläger können die Kosten der Beweiserhebung auferlegt werden, wenn ihr Ergebnis für ihn einen wirtschaftlichen Vorteil darstellt, insbesondere wenn es in einem anderen Verfahren verwendet werden kann.

3 Zieht der Kläger den Strafantrag zurück und einigt er sich mit dem Angeschuldigten über die Tragung der Kosten und der Entschädigungen, werden diese entsprechend der Vereinbarung verlegt.

3. andere Verfahrensbeteiligte

Art. 268.

1 Andere Verfahrensbeteiligte wie Anzeiger, Zeugen, Auskunftspersonen oder Sachverständige tragen die Kosten, soweit sie vorsätzlich oder grobfahrlässig durch unwahre oder übertriebene Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen die Eröffnung oder Erweiterung eines Strafverfahrens veranlasst haben.

b) im Einsprache- und Rechtsmittelverfahren

Art. 269.

1 Die Kosten des Einsprache- und Rechtsmittelverfahrens trägt, wer mit seinem Begehren unterliegt oder die Einsprache oder das Rechtsmittel zurückzieht. Unterliegt eine Partei teilweise, werden die Kosten verhältnismässig verlegt.

2 Der obsiegenden Partei können Kosten auferlegt werden, wenn diese:

a) die Voraussetzungen des Obsiegens erst im Einsprache- oder Rechtsmittelverfahren geschaffen oder lediglich im Rahmen des richterlichen Ermessens eine Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids erlangt hat;

b) durch Zurückhaltung von Tatsachen oder Beweismitteln Anlass zum Einsprache- oder Rechtsmittelverfahren gegeben hat.

3 Hat die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder einen Verfahrensfehler begangen, trägt der Staat die Kosten.

c) Staat

Art. 270.

1 Der Staat trägt die Kosten, die weder dem Angeschuldigten noch dem Kläger noch einem anderen Verfahrensbeteiligten auferlegt werden können.

2 Dem Staat können die Kosten auferlegt werden, wenn:

a) sie in keinem angemessenen Verhältnis zur strafbaren Handlung und zum Verschulden des Angeschuldigten stehen und für ihn eine übermässige Belastung darstellen;

b) der Kläger, der begründeten Anlass zur Strafklage hatte, seinen Strafantrag zurückzieht.

II. Entschädigungen

Vertretungskosten

Art. 271.

1 Dem Angeschuldigten werden die Kosten der privaten Verteidigung ersetzt, soweit ihm keine Kosten nach Art. 266 dieses Gesetzes auferlegt werden. Im Rechtsmittelverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen verlegt.

2 Dem Kläger werden die Vertretungskosten ersetzt, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.

Entschädigung für Freiheitsentzug

a) Voraussetzungen

Art. 272.

1 Ungesetzlicher oder unverschuldeter Freiheitsentzug gibt dem Betroffenen einen Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung gegenüber dem Staat.

2 Wer den Entschädigungsfall vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, kann gegenüber dem Staat ersatzpflichtig erklärt werden. Vorbehalten bleiben Ansprüche nach dem Verantwortlichkeitsgesetz124.

b) Verfahren

Art. 273.

1 Der Anspruchsberechtigte kann das Entschädigungsbegehren innert eines Jahres nach rechtskräftiger Erledigung des Strafverfahrens schriftlich und begründet dem zuständigen Departement einreichen.

2 Das zuständige Departement gibt dem Staatsanwalt und dem ersatzpflichtigen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es kann eigene Erhebungen durchführen. Es entscheidet aufgrund der Akten.

3 Anspruchsberechtigter, Staatsanwalt und ersatzpflichtig erklärter Dritter können den Entscheid des zuständigen Departementes innert vierzehn Tagen an die Anklagekammer weiterziehen.

Zwölfter Titel: Nachträgliche richterliche Anordnung

Zuständigkeit

Art. 274.125

1 Für nachträgliche richterliche Anordnungen ist das Gericht zuständig, welches das rechtskräftige Urteil gefällt hat. Der Präsident entscheidet bei:

a) Geldstrafen und Bussen über die Sistierung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe, die Verlängerung der Zahlungsfrist, die Herabsetzung des Tagessatzes oder der Busse und die nachträgliche Anordnung von gemeinnütziger Arbeit;

b) gemeinnütziger Arbeit über die Umwandlung in Geld- oder Freiheitsstrafe und über die Vollstreckung der Busse;

c) bedingten und teilbedingten Strafen über die Verwarnung, die Verlängerung der Probezeit, die Anordnung oder Aufhebung der Bewährungshilfe sowie die Änderung oder Aufhebung von Weisungen und die Erteilung neuer Weisungen;

d) stationären therapeutischen Massnahmen über die Verlängerung der Probezeit, die Verwarnung, die Anordnung einer ambulanten Behandlung oder einer Bewährungshilfe, die Erteilung von Weisungen und die Mitteilung an die Vormundschaftsbehörde;

e) ambulanten Behandlungen über deren Verlängerung.

2 Ist das Verfahren mit Bussenverfügung oder Strafbescheid erledigt worden, ist die Staatsanwaltschaft zuständig. Sie entscheidet über die Ersatzfreiheitsstrafe, wenn eine Verwaltungsbehörde eine Geldstrafe oder Busse ausgefällt hat.

3 Vorbehalten bleiben abweichende gesetzliche Bestimmungen.

Vorverfahren

a) Zuständigkeit

Art. 275.126

1 Das Vorverfahren wird geführt:

a) vom zuständigen Departement bei nachträglichen Anordnungen zum Vollzug:

1. der gemeinnützigen Arbeit;

2. von therapeutischen Massnahmen;

3. der Verwahrung;

b) von der Staatsanwaltschaft in den übrigen Fällen.

2 Das zuständige Departement kann der Staatsanwaltschaft die Anordnung von Zwangsmassnahmen beantragen.

b) Einleitung

Art. 276.127

1 Das Verfahren wird von Amtes wegen eingeleitet, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt.

2 Das Verfahren wird auf Gesuch eingeleitet:

a) des Verurteilten, wenn dieser die Löschung des Eintrags im Strafregister anstrebt;

b) des Geschädigten, wenn dieser nachträglich um Zusprache der vom Verurteilten bezahlten Geldstrafe oder Busse, der eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös, der Ersatzforderung oder des Betrags der Friedensbürgschaft ersucht.128

c) Erhebungen

Art. 277.129

1 Die zuständige Behörde nimmt Erhebungen über die Tatsachen vor, die für die nachträgliche richterliche Anordnung von Bedeutung sein können.

2 Der Angeschuldigte erhält Gelegenheit, zu einem für ihn ungünstigen Ergebnis Stellung zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn das Vorverfahren durch das zuständige Departement geführt wird und sie nicht selbst zum Entscheid befugt ist.

d) Überweisung

Art. 278.130

1 Die zuständige Behörde überweist die Akten mit Bericht und Antrag dem nach Art.  274 dieses Erlasses zuständigen Gericht oder der Staatsanwaltschaft, wenn sie nicht selbst zum Entscheid befugt ist.

2 Sie weist verfrühte oder offensichtlich unbegründete Gesuche um Löschung des Eintrags im Strafregister mit kurzer Begründung zurück. Hält der Gesuchsteller an seinem Gesuch fest, erfolgt die Überweisung.

Entscheid

Art. 279.131

1 Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft entscheidet in der Regel aufgrund der Akten. Sie können ergänzende Erhebungen anordnen oder durchführen und Beweise abnehmen.

2 Das Gericht kann eine Parteiverhandlung durchführen.

3 Gegen den Entscheid über die nachträgliche richterliche Anordnung sind die gleichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zulässig wie gegen den ursprünglichen Entscheid. Das Rechtsmittel oder der Rechtsbehelf hemmt oder unterbricht den Vollzug des angefochtenen Entscheids, wenn der Präsident des angerufenen Gerichts, bei einer Bussenverfügung die Staatsanwaltschaft, dies verfügt.

Kosten

Art. 280.

1 Der Verurteilte trägt die Kosten der nachträglichen richterlichen Anordnung.

2 Vorbehalten bleibt Art. 270 Abs. 2 lit. a dieses Gesetzes.

Dreizehnter Titel: Begnadigung

Grundsatz

Art. 281.

1 Mit der Begnadigung können rechtskräftige Strafen ganz oder teilweise erlassen oder in mildere Strafen umgewandelt werden, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die den Vollzug der Strafe im konkreten Fall als eine unbillige, nicht gerechtfertigte Massnahme erscheinen lassen.

Gesuch und Verfahren

Art. 282.132

1 Der Verurteilte oder eine andere in Art. 382 Abs. 1 StGB133 bezeichnete Person reicht das Begnadigungsgesuch schriftlich und begründet der Regierung ein. Ist diese zum Entscheid nicht zuständig, stellt sie dem Kantonsrat Antrag.

2 Ist das Begnadigungsgesuch nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, führt das zuständige Departement die notwendigen Erhebungen durch. Es kann den Strafvollzug bis zum Entscheid der Begnadigungsinstanz aufschieben oder unterbrechen. Auf Verfahren und Kosten werden die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege134 sachgemäss angewendet.

3 Der Entscheid über das Begnadigungsgesuch muss nicht begründet werden.

Vierzehnter Titel: Vollzug

Vollstreckbarkeit

Art. 283.

1 Entscheide, gegen die ein ordentliches Rechtsmittel offensteht, werden vollstreckbar mit:

a) unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist;

b) schriftlichem Rechtsmittelverzicht;

c) Begründungsverzicht;

d) Rückzug des Rechtsmittels.

2 Die übrigen Entscheide werden vollstreckbar mit:

1. Zustellung des begründeten Entscheids;

2. Begründungsverzicht.

3 Vorbehalten bleibt Art. 199 Abs. 2 dieses Gesetzes.

Verfahrensordnung

Art. 284.

1 Auf den Vollzug werden die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege135 sachgemäss angewendet.

2 Gegen Verfügungen des Staatsanwaltes, des Untersuchungsrichters, des Sachbearbeiters mit untersuchungsrichterlichen Befugnissen, des Polizeikommandos und der Anstaltsleitung ist der Rekurs an das zuständige Departement zulässig.

Zuständigkeit

Art. 285.136

1 Das zuständige Departement vollzieht die:

a) unbedingte gemeinnützige Arbeit;

b) unbedingten Freiheitsstrafen;

c) stationären therapeutischen Massnahmen;

d) Verwahrung;

e) vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlungen.

2 Die zuständige Stelle des Staates übt die Bewährungshilfe aus und überwacht die Einhaltung der ambulanten Behandlungen sowie der Weisungen, wenn sich der Verurteilte in Freiheit befindet.

3 Die Staatsanwaltschaft vollzieht die übrigen Entscheide. Insbesondere:

1. zieht sie die Geldstrafen, Bussen und Kosten ein;

2. vollzieht sie die anderen Massnahmen, ausgenommen das Fahrverbot;

3. verwertet oder vernichtet sie eingezogene oder beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte.

Urteilszustellung

Art. 286.137

1 Die Gerichtskanzlei stellt der Vollzugsbehörde das Urteil zu. Ist dem Verurteilten die Freiheit bereits entzogen, meldet sie den Rechtsspruch umgehend.

2 Die Staatsanwaltschaft stellt dem zuständigen Departement den rechtskräftigen Strafbescheid zu, wenn eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgefällt oder eine unbedingte gemeinnützige Arbeit angeordnet wurde.

Gemeinnützige Arbeit

Art. 286bis.138

1 Das zuständige Departement:

a) legt die Rahmenbedingungen der gemeinnützigen Arbeit fest, insbesondere Art und Form sowie den Zeitraum, innert dem sie zu leisten ist;

b) stellt den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit ein, wenn der Verurteilte die Rahmenbedingungen trotz Mahnung missachtet;

c) beantragt dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft die Umwandlung in Geld- oder Freiheitsstrafe oder die Vollstreckung der Busse.

Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen

Art. 287.139

1 Das zuständige Departement:

a) trifft die geeigneten Anordnungen zur Sicherung des Vollzugs bei Fluchtgefahr oder wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet ist;

b) entscheidet über die Bewilligung der Halbgefangenschaft;

c) bestimmt den Vollzugsort;

d) fordert den Verurteilten, der sich in Freiheit befindet, zum Antritt der Strafe oder Massnahme innert drei Monaten nach Vollstreckbarkeit des Urteils auf. Diese Aufforderung ist mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbar;

e) bewilligt auf begründetes Gesuch einen Strafaufschub um höchstens ein Jahr, wenn der Verurteilte für sich oder seine Familie schwerwiegende Nachteile glaubhaft macht;

f) verschiebt den Vollzugszeitpunkt und entscheidet über abweichende Vollzugsregeln, wenn es der Gesundheitszustand des Verurteilten erfordert;

g) wirkt bei der Vollzugsplanung mit und entscheidet insbesondere über Vollzugsöffnungen wie:

1. die Bewilligung von Urlaub;

2. den Vollzug in Form des Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats;

3. die bedingte Entlassung;

4. die Unterbrechung des Vollzugs. Vorbehalten bleibt die Delegation der Entscheidkompetenz an die Leitung der Vollzugsanstalt für die Bewilligung von Urlaub sowie des Arbeits- und Wohnexternats;

h) beantragt dem Richter die nachträgliche Änderung der Sanktion.

Mitteilungen über den Straf- und Massnahmenvollzug

Art. 288.

1 Das zuständige Departement macht den von einer Straftat Betroffenen und ihren Angehörigen, soweit diese ein schützenswertes Interesse glaubhaft machen, auf Anfrage Mitteilung über den Straf- und Massnahmenvollzug, insbesondere über die Urlaubsgewährung.

2 Die Mitteilungen an Behörden richten sich nach Art. 74 dieses Gesetzes.

Ambulante Behandlungen und Weisungen

Art. 289.140

1 Die zuständige Stelle des Staates:

a) klärt in regelmässigen Abständen ab, ob der Verurteilte die ambulante Behandlung einhält;

b) prüft nach Anhören des Verurteilten und Einholen eines Therapieberichts wenigstens einmal jährlich, ob die ambulante Behandlung fortzusetzen oder aufzuheben ist;

c) berichtet dem zuständigen Departement über den Verlauf der Behandlung.

2 Das zuständige Departement:

1. entscheidet über eine vorübergehende stationäre Behandlung des Verurteilten zur Einleitung der ambulanten Behandlung und über die Aufhebung der Behandlung;

2. beantragt dem Gericht die Verlängerung der Behandlung, den Vollzug aufgeschobener Strafen oder die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme.

3 Die zuständige Stelle des Staates klärt in regelmässigen Abständen ab, ob der Verurteilte die Weisung einhält. Missachtet dieser die Weisung, ist sie nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich, überweist die zuständige Stelle des Staates die Akten mit Bericht und Antrag der Behörde, welche die Weisung angeordnet hat.

Verfahrenskosten

Art. 290.141

1 Der Einzug der Verfahrenskosten richtet sich nach Art. 35 StGB142.

2 Das zuständige Departement kann Verfahrenskosten erlassen, wenn der Schuldner darum ersucht und seine Notlage nachweist.

Vollzugskosten

Art. 291.143

1 Der Staat trägt die Kosten des Vollzugs von Freiheitsstrafen, stationären therapeutischen Massnahmen und der Verwahrung. Vorbehalten bleibt die Kostentragung durch Versicherungen und Sozialhilfebehörden.

2 Der Staat kommt für die Folgen von vollzugsbedingten Unfällen und Krankheiten auf, soweit der Verurteilte nicht versichert ist und diese nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. Bei grober Fahrlässigkeit können die Leistungen angemessen herabgesetzt werden.

3 Der Verurteilte:

a) bezahlt persönliche Anschaffungen, insbesondere Raucherwaren, Genussmittel, Toilettenartikel und Zeitungsabonnemente, Urlaubskosten sowie Gebühren für die Benützung von Radio-, Fernseh-und Telefonanlagen;

b) wird an den Kosten der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats angemessen beteiligt;

c) trägt die Kosten für Sozialversicherungsbeiträge, besondere Weiterbildungsmassnahmen und Heimschaffung, soweit es ihm möglich und zumutbar ist;

d) trägt die Kosten von ambulanten Behandlungen und von Weisungen. In besonderen Fällen kann das zuständige Departement den Staat an den Kosten beteiligen.

Verordnung

Art. 292.144

1 Die Regierung erlässt die näheren Vorschriften über den Vollzug von Strafen und Massnahmen, die Bewährungshilfe, das Strafregister sowie über die Gefängnisse und Anstalten. Sie berücksichtigt dabei, dass:

a) der Straf- und Massnahmenvollzug die Fähigkeiten des Verurteilten zu sozialem Verhalten fördern und ihn befähigen soll, ein eigenverantwortliches, straffreies Leben zu führen;

b) dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung getragen wird.

2 Die Vollzugsvorschriften regeln im Rahmen der Richtlinien des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats insbesondere die Beschäftigung und das Arbeitsentgelt sowie die Aus- und Weiterbildung des Verurteilten, stellen seine medizinische und soziale Betreuung sicher, regeln die Wiedergutmachung und die Beziehungen zur Aussenwelt sowie die Sicherungs- und Disziplinarmassnahmen.

Anstalten

Art. 293.

1 Der Staat stellt geeignete Anstalten für den Straf- und Massnahmenvollzug sowie für den Vollzug der Untersuchungshaft zur Verfügung.

2 Die Regierung kann mit Kantonen und Dritten Vereinbarungen über die gemeinsame Benutzung sowie über die Errichtung und den Betrieb von Anstalten abschliessen.

Aus- und Weiterbildung

Art. 293bis.145

1 Die Regierung sorgt im Rahmen der Richtlinien des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der im Justizvollzug tätigen Mitarbeitenden.

2 Sie kann zu diesem Zweck mit Kantonen und Dritten Vereinbarungen über den gemeinsamen Betrieb von Bildungseinrichtungen oder gemeinsame Bildungsangebote abschliessen.

DRITTER TEIL: BESONDERE VERFAHREN

Fünfzehnter Titel: Privatstrafklageverfahren

Geltungsbereich

a) allgemein

Art. 294.

1 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen dieses Titels:

a) bei Vergehen gegen die Ehre;

b) bei anderen Antragsdelikten, die in das Privatstrafklageverfahren verwiesen werden, weil ein öffentliches Interesse an der Abklärung und Beurteilung der strafbaren Handlung offensichtlich fehlt und eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder eine freiheitsentziehende Massnahme nicht in Betracht kommt. Solange der Täter unbekannt ist, ist die Verweisung in das Privatstrafklageverfahren nicht zulässig.

2 Soweit dieser Titel keine Regelung enthält, werden die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren sachgemäss angewendet.

b) Zusammentreffen mit einer anderen strafbaren Handlung

Art. 295.

1 Steht eine Ehrverletzung oder ein anderes Antragsdelikt mit einer von Amtes wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung im Zusammenhang, werden sie im ordentlichen Verfahren untersucht und beurteilt.

2 Ergeben sich Anstände, entscheidet der Präsident der Anklagekammer.

c) Amtsehrverletzung

Art. 296.146

1 Eine Ehrverletzung, die gegen ein Behördemitglied oder einen Beamten nach Art. 110 Abs. 3 StGB147 im Zusammenhang mit der Ausübung seines Amtes begangen worden ist, wird auf Antrag des Verletzten im ordentlichen Verfahren untersucht und beurteilt, wenn dies nach Art, Schwere und Umständen der Amtsehrverletzung angezeigt ist sowie eine gütliche Verständigung nicht zustande kommt.

2 Ergeben sich Anstände, entscheidet der Präsident der Anklagekammer.

3 Das Gerichtsverfahren richtet sich nach Art. 311 dieses Erlasses.

d) Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt

Art. 297.148

1 Liegt ein schwerer Angriff auf die Ehre vor und ist der Täter unbekannt, ordnet der Untersuchungsrichter auf Gesuch des Klägers ein Ermittlungsverfahren an.

2 Das Ermittlungsverfahren bezweckt die Entdeckung des Täters oder des presserechtlich Verantwortlichen, damit der Kläger Klage erheben kann. Art. 28a StGB149 bleibt vorbehalten.

Parteien

Art. 298.150

1 Parteien sind der Kläger und der Beklagte.

2 Die Staatsanwaltschaft und die Anklagekammer sind am Verfahren nicht beteiligt. Vorbehalten bleiben Art. 295 Abs. 2, Art. 296, Art. 297 und Art. 304 Abs. 3 dieses Erlasses sowie der Vollzug.

Einleitung des Verfahrens

Art. 299.151

1 Das Verfahren wird eingeleitet:

a) bei Vergehen gegen die Ehre durch Einreichung der Klage beim Gericht;

b) bei anderen Antragsdelikten durch Einreichung des Strafantrags bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft.

Verweisung in das Privatstrafklageverfahren

Art. 300.

1 Der Untersuchungsrichter erlässt die Verweisungsverfügung.

2 Die Verweisungsverfügung bezeichnet:

a) die Parteien und ihre Vertreter;

b) den Sachverhalt, der Gegenstand der Beurteilung bildet und die in Frage stehenden Straftatbestände;

c) die aufgelaufenen Kosten;

d) die Frist des Klägers zur Einreichung des Vermittlungsbegehrens und die Folgen der Unterlassung.

3 Wird das Vermittlungsbegehren nicht innert Frist eingereicht, gilt der Strafantrag als zurückgezogen.

Vermittlungsverfahren

a) Grundsatz

Art. 301.152

1 Das Strafverfahren wird nur durchgeführt, wenn ein Versöhnungsversuch vor dem Vermittler stattgefunden hat.

2 Ist bei Vergehen gegen die Ehre das Vermittlungsverfahren noch nicht durchgeführt worden oder die Abschrift des Vermittlungsprotokolls nicht beigebracht, setzt der Gerichtspräsident dem Kläger eine angemessene Frist an.

3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Art. 137 bis 146 des Zivilprozessgesetzes153.

b) Protokoll

Art. 302.

1 Das Protokoll des Vermittlungsvorstands enthält:

a) die Daten des Vermittlungsbegehrens und der Abhaltung des Vermittlungsvorstands;

b) die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter;

c) den Sachverhalt, den der Kläger für strafbar hält, und den Zeitpunkt, in dem ihm der Beklagte als Täter bekannt geworden ist;

d) die allfällige Erklärung des Beklagten über die Rücknahme unwahrer Äusserungen bei einer Ehrverletzung;

e) die Anträge der Parteien oder einen allfälligen Vergleich;

f) die Unterschrift des Vermittlers sowie bei Klageverzicht des Klägers, bei Anerkennung der Zivilklage des Beklagten und bei Vergleich der Parteien.

2 Das Vermittlungsprotokoll wird den Parteien unverzüglich zugestellt. Bleibt die Streitsache unvermittelt, so gilt das Vermittlungsprotokoll als Leitschein für die Einreichung der Klage beim Richter.

Klageeinreichung

Art. 303.154

1 Wird die Klage bei Verweisung ins Privatstrafklageverfahren nicht innert zwei Monaten nach dem Vermittlungsvorstand dem Gerichtspräsidenten schriftlich eingereicht, gilt der Strafantrag als zurückgezogen.

2 Der Kläger bezeichnet den Beklagten und nennt den Sachverhalt, den er für strafbar hält. Er kann auf das Vermittlungsprotokoll verweisen.

Richterliche Untersuchung

a) Zuständigkeit

Art. 304.155

1 Der Gerichtspräsident oder ein von ihm bezeichnetes Gerichtsmitglied führt die Untersuchung.

2 Reicht der Kläger das Vermittlungsprotokoll trotz Aufforderung innert der gesetzten Frist nicht ein oder zieht er die Klage zurück, stellt der untersuchende Richter das Verfahren ein.

3 Hält der untersuchende Richter die Voraussetzungen für die Verweisung in das Privatstrafklageverfahren für nicht oder nicht mehr gegeben, schreibt er das Verfahren ab und überweist die Akten dem Staatsanwalt. Ergeben sich Anstände, entscheidet der Präsident der Anklagekammer.

b) Beweisverfahren

1. Beweispflicht

Art. 305.

1 Die Beweise werden auf Antrag der Parteien erhoben. Der untersuchende Richter kann von Amtes wegen Beweisergänzungen vornehmen.

2 Er klärt die Zurechnungsfähigkeit des Beklagten von Amtes wegen ab, wenn begründete Zweifel bestehen.

2. Einvernahme der Parteien

Art. 306.

1 Der untersuchende Richter vernimmt die Parteien über den Sachverhalt und die Beweismittel. Erscheinen die Voraussetzungen erfüllt, macht er den Beklagten auf die Möglichkeit des Entlastungsbeweises aufmerksam.

2 Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, fordert er die Parteien nach der Einvernahme auf, ihre Darstellung des Sachverhalts und Beweisanträge schriftlich einzureichen.

3. Einvernahme des Vermittlers

Art. 307.

1 Der Vermittler kann über die mündlichen Zugeständnisse als Zeuge einvernommen werden, soweit die Parteien sich damit einverstanden erklären.

c) Zwangsmassnahmen

Art. 308.

1 Der untersuchende Richter kann Zwangsmassnahmen anordnen, soweit dies erforderlich ist.

2 Über Beschwerden gegen Verfügungen des untersuchenden Richters entscheidet das Gericht.

d) Klageänderung und Gegenklage

Art. 309.

1 Der Kläger kann bis zum Abschluss der Untersuchung die Klage abändern oder neue Klagen hinzufügen. Die Bestimmungen über die Antragsfrist bleiben vorbehalten.

2 Der Beklagte kann bis zum Abschluss der Untersuchung ohne besonderen Vermittlungsvorstand eine Gegenklage einreichen. Der Gerichtspräsident kann die Gegenklage in ein getrenntes Verfahren verweisen.

e) Abschluss

Art. 310.

1 Vor Abschluss der Untersuchung führt der untersuchende Richter Erhebungen über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beklagten durch.

2 Er setzt den Parteien eine Frist zur Einsicht in die Akten und zur Stellung von Ergänzungsanträgen.

3 Nach Abschluss der Untersuchung überweist er den Fall zur gerichtlichen Beurteilung. Vorbehalten bleibt Art. 304 Abs. 3 dieses Gesetzes.

Gerichtsverfahren

Art. 311.

1 Der Kläger ist verpflichtet, persönlich zu erscheinen oder sich vertreten zu lassen. Bleibt er unentschuldigt aus, gilt die Klage als zurückgezogen.

2 Er darf sich zur Schuldfrage und zu den Strafzumessungsgründen äussern.

Rechtsmittel

Art. 312.

1 Die Rechtsmittel, die im ordentlichen Verfahren dem Staatsanwalt zustehen, können vom Kläger eingelegt werden.

2 Im Rechtsmittelverfahren werden die Bestimmungen dieses Titels sachgemäss angewendet.

Kosten

a) Vorschuss

Art. 313.

1 Der Kläger leistet für die Kosten des Ermittlungsverfahrens gegen Unbekannt, des Vermittlungsverfahrens und der von ihm beantragten Beweiserhebungen Vorschuss und entrichtet für das Gerichtsverfahren eine Einschreibgebühr. Der Beklagte ist für die Kosten der von ihm beantragten Beweise vorschusspflichtig.

2 Wird der Vorschuss oder die Einschreibgebühr trotz Ansetzung einer angemessenen Notfrist nicht geleistet, gilt das Gesuch, die Klage oder der Beweisantrag als zurückgezogen.

b) Kostenverlegung

Art. 314.

1 Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, die nicht dem Beklagten auferlegt werden.

2 Die Verlegung der Parteikosten richtet sich nach den Vorschriften des Zivilprozessgesetzes156.

c) unentgeltliche Prozessführung

Art. 315.

1 Der Gerichtspräsident kann die unentgeltliche Prozessführung nach den Bestimmungen des Zivilprozessgesetzes157 bewilligen.

2 Liegen keine besonderen Umstände vor, beschränkt sich die unentgeltliche Prozessführung auf die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.

3 Für das Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt entscheidet das zuständige Departement.

Sechzehnter Titel: Jugendstrafrechtspflege

Geltungsbereich

Art. 316.158

1 Bei strafbaren Handlungen von Jugendlichen zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen dieses Titels.

2 Soweit dieser Titel keine Regelung enthält, werden die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren sachgemäss angewendet.

Verfahrensgrundsätze

Art. 317.159

1 Das Verfahren gegen Jugendliche wird getrennt vom Verfahren gegen Erwachsene durchgeführt. Jugendstrafsachen haben vor den übrigen Geschäften der Behörden und Gerichte Vorrang und werden mit grösster Beschleunigung bearbeitet.

2 Die erzieherischen und die fürsorgerischen Bedürfnisse der Jugendlichen bestimmen das Verfahren.

3 Jugendanwalt, vormundschaftliche Organe, Schule und andere Stellen der Jugendhilfe unterstützen einander und stimmen die Massnahmen ab.

Parteien

a) Angeschuldigter

Art. 318.

1 Der urteilsfähige Angeschuldigte kann seine Parteirechte selbständig ausüben.

2 Der gesetzliche Vertreter kann Parteirechte ausüben.

b) notwendige Verteidigung

Art. 319.160

1 Das zuständige Departement bestellt auf Antrag des Jugendanwaltes oder des Gerichtspräsidenten einen amtlichen Verteidiger, wenn:

a) die Schwere der Tat es erfordert;

b) der Angeschuldigte oder dessen gesetzlicher Vertreter zur Verteidigung offensichtlich nicht im Stande ist;

c) der Angeschuldigte für mehr als 24 Stunden in Untersuchungshaft genommen oder seine vorsorgliche Unterbringung angeordnet wird. Vorbehalten bleibt ein ausdrücklicher Verzicht des urteilsfähigen Jugendlichen oder dessen gesetzlichen Vertreters auf einen amtlichen Verteidiger;

d) dem Angeschuldigten oder dessen gesetzlichem Vertreter Einsicht in Akten verweigert wird.

c) Kläger

Art. 320.

1 Der Kläger kann Parteirechte ausüben, soweit sie seine Zivilansprüche betreffen oder sich auf deren Beurteilung auswirken können.

d) Zivilklage

Art. 321.161

1 Der Jugendanwalt beurteilt in klaren Fällen Zivilklagen bis Fr. 20 000.–.

2 Der Entscheid über die Zivilklage kann selbstständig beim Kreisgerichtspräsidenten angefochten werden. Die Vorschriften des Zivilprozessgesetzes162 über die Berufung werden sachgemäss angewendet. Der Kreisgerichtspräsident entscheidet abschliessend.

3 Die Beurteilung von Zivilklagen durch das Kreis- und das Kantonsgericht richtet sich nach Art.  43 ff. dieses Erlasses.

Untersuchungsverfahren

a) vorläufiger Abschluss

1. Strafentscheid

Art. 322.163

1 Der Jugendanwalt erlässt einen Strafentscheid, wenn:

a) aufgrund der Anzeige und allfälliger vorläufiger Ermittlungen der Tatbestand einer Übertretung oder eines Vergehens offensichtlich erfüllt ist;

b) dem Angeschuldigten Vorhalt gemacht worden ist;

c) als einzige Sanktion Verweis oder Busse oder Absehen von Schutzmassnahmen und Strafen in Betracht kommt.

2 Der Strafentscheid bezeichnet die Parteien, die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Widerhandlung, die Sanktion, anerkannte Zivilforderungen, die Einziehung und die Kosten. Er enthält den Hinweis auf die Möglichkeit der Einsprache und die Folgen der Unterlassung.

2. Entscheid im mündlichen Verfahren

Art. 323.164

1 Der Jugendanwalt beurteilt strafbare Handlungen im mündlichen Verfahren, wenn die wesentlichen Tatsachen vom Angeschuldigten zugestanden oder offensichtlich erwiesen sind und ein Verweis, persönliche Leistung, Freiheitsentzug bis zu einem Monat, Busse oder Absehen von Schutzmassnahmen und Strafen in Betracht kommt.

2 Dem Angeschuldigten und dessen gesetzlichem Vertreter wird der Entscheid mit Begründung mündlich eröffnet und ohne Begründung schriftlich zugestellt. Er enthält den Hinweis auf die Möglichkeit der Einsprache und die Folgen der Unterlassung.

3. Zustellung an den Kläger

Art. 324.165

1 Der Kläger erhält den zur Wahrung seiner Interessen notwendigen Auszug.

4. Einsprache

Art. 325.166

1 Der Strafentscheid und der Entscheid im mündlichen Verfahren haben die Bedeutung eines Urteilsvorschlags. Der Angeschuldigte und dessen gesetzlicher Vertreter sowie der Staatsanwalt können gegen den Strafentscheid und den Entscheid im mündlichen Verfahren innert vierzehn Tagen beim Jugendanwalt Einsprache erheben. Der Kläger kann Einsprache erheben, soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann.

2 Ist Einsprache erhoben worden, führt der Jugendanwalt die Untersuchung durch und erlässt die Abschlussverfügung.

3 Strafentscheid und Entscheid im mündlichen Verfahren werden rechtskräftig, wenn keine Einsprache erhoben oder die Einsprache vor Beginn der Gerichtsverhandlung zurückgezogen worden ist.

b) Mediation

1. Einleitung

Art. 325bis.167

1 Der Jugendanwalt kann das Strafverfahren vorläufig einstellen und eine geeignete Organisation oder Person mit der Durchführung eines Mediationsverfahrens nach Art. 8 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht168 beauftragen.

2 Der Auftrag erfolgt schriftlich. Er bezeichnet die Parteien, den Sachverhalt, die mit der Mediation verfolgten Ziele, den Zeitrahmen und enthält die Zustimmungserklärung der Parteien.

3 Der Mediator wird zur gewissenhaften Erfüllung des Auftrags ermahnt und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Akten werden ihm zur Verfügung gestellt.

2. Verfahren

Art. 325ter.169

1 Der Mediator sorgt für einen fairen Ablauf des Mediationsverfahrens und versucht, eine Verständigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Er erhebt keine Beweise.

2 Zieht eine Partei ihr Einverständnis zurück oder nimmt sie am Verfahren unentschuldigt nicht teil, gilt die Mediation als gescheitert.

3 Der Mediator erstattet dem Jugendanwalt schriftlich Bericht über das Ergebnis des Mediationsverfahrens und reicht eine allfällige Vereinbarung zwischen den Parteien ein. Ohne Zustimmung der Parteien macht er keine Angaben über Zugeständnisse während des Mediationsverfahrens.

3. Abschluss

Art. 325quater.170

1 Der Jugendanwalt stellt das Verfahren definitiv ein, wenn zwischen den Parteien eine Einigung zustande gekommen ist und kein offensichtliches Missverhältnis zwischen deren Interessen vorliegt. Andernfalls führt er das Strafverfahren weiter.

2 Er kann das Verfahren offen halten, bis die vereinbarten Leistungen erfüllt sind.

3 Die Einstellungsverfügung enthält die Parteivereinbarung.

Beweisverfahren

a) Mitwirkung der Polizei

Art. 326.

1 Der Jugendanwalt zieht für die Untersuchung nach Möglichkeit besonders geschulte Polizeibeamte bei.

b) Erhebung der persönlichen Verhältnisse

Art. 327.

1 Der Jugendanwalt hört über Verhalten, Erziehung und Lebensverhältnisse des Angeschuldigten Vater, Mutter oder Vormund persönlich an. Er kann bei vormundschaftlichen Organen, Mitgliedern der Jugendschutzkommission, Lehrern, Ärzten oder anderen geeigneten Personen Berichte einholen.

2 Eltern, vormundschaftliche Organe oder andere mit der Erziehung betraute Personen sind bei der Erhebung der persönlichen Verhältnisse zur Mitwirkung verpflichtet. Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 84 dieses Gesetzes besteht nicht.

3 Personen, die Kenntnisse über das Strafverfahren erhalten, können zur Verschwiegenheit verpflichtet werden.

c) Anwesenheit bei der Einvernahme des Angeschuldigten

Art. 328.

1 Gesetzlicher Vertreter, Beistand und Verteidiger werden zur Einvernahme des Angeschuldigten zugelassen, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

2 Sie können beigezogen werden, wenn dies der Untersuchung dient.

d) Akteneinsicht

Art. 329.

1 Wenn es die Interessen des Angeschuldigten dringend erfordern, kann ihm und seinem gesetzlichen Vertreter die Einsicht in die Akten verweigert werden. Die für die Beurteilung wesentlichen Tatsachen müssen bekanntgegeben werden.

2 Vormund und Verteidiger können bei Gewährung der Akteneinsicht unter den Voraussetzungen nach Abs.1 dieser Bestimmung zur Verschwiegenheit gegenüber dem Angeschuldigten und dessen Eltern verpflichtet werden.

Vollzug der Untersuchungshaft

Art. 330.171

1 Die Untersuchungshaft wird in der Regel im Jugendheim Platanenhof vollzogen.

2 Der Vollzug an einem anderen Ort ist ausnahmsweise zulässig, wenn die persönliche Betreuung des Angeschuldigten durch eine Fachkraft und die getrennte Unterbringung von erwachsenen Gefangenen gewährleistet sind.

Vorsorgliche Massnahmen

Art. 331.172

1 Der Jugendanwalt kann vorsorglich eine Schutzmassnahme anordnen, wenn die persönliche, die erzieherische oder die gesundheitliche Betreuung anders nicht gewährleistet ist.

2 Die vorsorgliche Massnahme kann für längstens sechs Monate angeordnet werden. Der Staatsanwalt kann die Frist ausnahmsweise verlängern.

Urteilsverfahren

a) Grundsatz

Art. 332.173

1 Das Gericht oder der Jugendanwalt führt eine Verhandlung durch.

b) Teilnahme

Art. 333.174

1 Der Angeschuldigte ist verpflichtet an der Verhandlung teilzunehmen. Er kann von der Pflicht zum Erscheinen befreit werden, wenn eine Schutzmassnahme oder ein unbedingter Freiheitsentzug ausser Betracht fällt oder wenn ihm die Teilnahme zu ernsthaftem Nachteil gereichen könnte.

2 Gesetzlicher Vertreter und Beistand werden zur Verhandlung eingeladen.

bbis) Anklagevertretung

Art. 333bis.175

1 Vor Gericht vertritt der Jugendanwalt in der Regel die Anklage.

2 Der Gerichtspräsident kann die Vertretung der Anklage anordnen.

c) Urteilseröffnung

Art. 334.

1 Mit der mündlichen Urteilseröffnung wird eine geeignete Ermahnung und Belehrung verbunden.

2 Das Urteil wird zugestellt:

a) dem Angeschuldigten und seinem gesetzlichen Vertreter;

b) den vormundschaftlichen Organen, die sich mit dem Angeschuldigten befasst haben;

c) dem Staatsanwalt mit den Akten.

3 Der Kläger erhält den zur Wahrung seiner Interessen notwendigen Urteilsauszug.

Beschwerde

Art. 335.

1 Die Beschwerde richtet sich nach Art. 230 ff. dieses Gesetzes.

2 Sie ist auch zulässig gegen Verfügungen über:

a) Begutachtung und Beobachtung;

b) vorsorgliche Massnahmen.

3 Beschwerden gegen Verfügungen über Begutachtung und Beobachtung hemmen den Vollzug.

Kosten

a) Zusammensetzung

Art. 336.

1 Die Kosten der notwendigen Verteidigung werden zu den Untersuchungskosten geschlagen.

2 Die Kosten der vorsorglichen Massnahmen werden zu den Vollzugskosten geschlagen.

b) Verlegung

Art. 337.176

1 Die auf den Angeschuldigten entfallenden Kosten werden ganz oder teilweise dem Staat auferlegt, wenn der Angeschuldigte übermässig belastet würde.

2 Die Kosten des Mediationsverfahrens trägt der Staat. Hat eine Partei durch verwerfliches oder unkorrektes Verhalten das Mediationsverfahren erschwert oder dessen Scheitern verursacht, können ihr die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden. Wird das Verfahren gestützt auf Art. 325quater dieses Erlasses eingestellt, können dem Angeschuldigten die Kosten des Strafverfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden, soweit er begründeten Anlass zu dessen Durchführung gegeben hat.

3 Die Kosten der Begutachtung und der Beobachtung können den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht auferlegt werden. Die Kosten der vorsorglichen Massnahmen werden zu den Vollzugskosten geschlagen.

Vollzug

a) Zuständigkeit

Art. 338.177

1 Der Jugendanwalt ordnet den Vollzug der gegenüber Jugendlichen verhängten Schutzmassnahmen und Strafen an und beaufsichtigt ihn.

2 Er kann dem Sozialarbeiter insbesondere übertragen:

a) Aufsicht, persönliche Betreuung und Überwachung der ambulanten Behandlung;

b) Begleitung während der Unterbringung und des Freiheitsentzugs;

c) Organisation und Überwachung der persönlichen Leistung;

d) Begleitung während der Probezeit;

e) Abklärung der finanziellen Verhältnisse von Unterhaltspflichtigen.

b) nachträgliche Verfügung

Art. 339.178

1 Der Jugendanwalt kann eine Schutzmassnahme vorläufig abändern, wenn dies im Interesse des Verurteilten dringend geboten ist.

2 Ist er zur Anordnung der neuen Schutzmassnahme nicht zuständig, überweist er die Akten mit Bericht und Antrag innert drei Monaten dem Gericht. Der Staatsanwalt kann die Frist ausnahmsweise auf sechs Monate verlängern.

c) Kosten

Art. 340.179

1 Der Jugendanwalt kann die Kosten des Vollzugs von Schutzmassnahmen ganz oder teilweise bei den nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches180 Unterhaltspflichtigen einfordern.

2 Er kann den Angeschuldigten zu einem angemessenen Beitrag an die Kosten des Vollzugs verpflichten, wenn dieser über ein regelmässiges Erwerbseinkommen oder über Vermögen verfügt.

d) Rechtsmittel

Art. 341.

1 Gegen die Vollzugsverfügung des Jugendanwaltes ist der Rekurs an das zuständige Departement zulässig.

VIERTER TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Änderung bisherigen Rechts

a) Verantwortlichkeitsgesetz

Art. 342.

Das Verantwortlichkeitsgesetz vom 7. Dezember 1959181 wird wie folgt geändert:

Art. 2.

1 182

b) Disziplinargesetz

Art. 343.

Das Disziplinargesetz vom 28. März 1974183 wird wie folgt geändert:

Art. 12.

1 184

c) Jagdgesetz

Art. 344.

Das Jagdgesetz vom 17. November 1994185 wird wie folgt geändert:

Art. 56

1 186

d) Gerichtsgesetz

Art. 345.

Das Gerichtsgesetz vom 2. April 1987187 wird wie folgt geändert:

Art. 6.

1 188

b) Rechtsprechung

Art. 12.189

1 Das Kantonsgericht spricht Recht durch Kammern von drei Richterinnen oder Richtern. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit von Einzelrichterinnen oder Einzelrichtern.

Art. 60.

1 190

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 346.

1 Das Gesetz über die Strafrechtspflege vom 9. August 1954191 wird aufgehoben.

Übergangsrecht

a) Grundsatz

Art. 347.

1 Dieses Gesetz wird auf Verfahren angewendet, die zum Zeitpunkt seines Vollzugsbeginns hängig sind, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2 Untersuchungshandlungen und Verfahrensabschnitte, die vor dem Vollzugsbeginn dieses Gesetzes nach bisherigem Recht angeordnet und abgeschlossen worden sind, behalten ihre Wirkung.

3 Urteile, die vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes gefällt wurden, unterliegen den Rechtsmitteln nach bisherigem Recht. Gegen Urteile und Einstellungsbeschlüsse des Kantonsgerichtes als erster Instanz bleibt die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht zulässig. Die Wiederaufnahme richtet sich nach diesem Gesetz.

b) Zuständigkeit

1. allgemein

Art. 348.

1 Die Zuständigkeit der Instanz, bei der ein Verfahren bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes hängig ist, dauert nach bisherigem Recht weiter.

2 An die Stelle des Bezirksammanns als Untersuchungsrichter tritt die Staatsanwaltschaft.

2. Verhaftung

Art. 349.

1 Art. 110 Abs.1 lit. a dieses Gesetzes wird ab Rechtsgültigkeit bis zum Vollzugsbeginn dieses Gesetzes in bezug auf die Zuständigkeit des Untersuchungsrichters zur Anordnung der Verhaftung des Angeschuldigten sachgemäss angewendet.

c) Verfahren vor den Gemeindebehörden

Art. 350.

1 Verfahren vor den Gemeindebehörden werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.

d) Fristen

Art. 351.

1 Fristen, die nach bisherigem Recht zu laufen begonnen haben, behalten ihre Dauer und Wirkung.

Vollzugsbeginn

Art. 352.

1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

Schlussbestimmungen des lll. Nachtrags vom 21. November 2006192

III.

1. Dieser Erlass wird auf Verfahren angewendet, die zum Zeitpunkt seines Vollzugsbeginns hängig sind, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2. Untersuchungshandlungen und Verfahrensabschnitte, die vor dem Vollzugsbeginn dieses Erlasses nach bisherigem Recht angeordnet und abgeschlossen worden sind, behalten ihre Wirkung.

3. Urteile, die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses gefällt wurden, werden nach bisherigem Recht vollzogen. Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Übergangsbestimmungen193.




1   nGS 35–34. Vom Grossen Rat erlassen am 4. Mai 1999; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 1. Juli 1999; in Vollzug ab 1. Juli 2000. Geändert durch NG vom 4. April 2002, nGS 37–52; Abschnitt X des III. Nachtrags zum GerG vom 7. November 2002, nGS 38–54 (sGS 941.1); III. Nachtrag vom 21. November 2006, nGS 42–30; Abschnitt II Ziff. 7 des IV. Nachtrags zum GerG vom 1. Juni 2008, nGS 44–52 (sGS 941.1).

2   ABl 1998, 1457.

3   sGS 111.1.

4   BG über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 4. Oktober 1991, SR 312.5.

5   sGS 941.1.

6   sGS 941.1.

7    sGS 451.1.

8   Fassung gemäss NG.

9   Fassung gemäss III. Nachtrag.

10   Fassung gemäss NG.

11   Fassung gemäss III. Nachtrag.

12   Fassung gemäss III. Nachtrag.

13   Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt StGB).

14   Geändert durch IV. Nachtrag zum GerG.

15   Fassung gemäss III. Nachtrag.

16   Geändert durch III. Nachtrag zum GerG.

17   Fassung gemäss III. Nachtrag.

18   Fassung gemäss III. Nachtrag.

19   sGS 941.1.

20   Art. 340 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt StGB).

21   Art. 352 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt StGB); Art. 252 des BG über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934, SR 312.0; Art. 18 ff. des BG über den Militärstrafprozess vom 23. März 1979, SR 322.1.

22   Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 5. November 1992, SR 351.71.

23   Art. 184 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101; eidg Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981, SR 351.1; eidg Rechtshilfeverordnung vom 24. Februar 1982, SR 351.11.

24   Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, SR 0.351.

25   Art. 184 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101; eidg Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981, SR 351.1; eidg Rechtshilfeverordnung vom 24. Februar 1982, SR 351.11.

26   Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 5. November 1992, SR 351.71.

27   Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, SR 0.351.

28   Fassung gemäss III. Nachtrag.

29   Fassung gemäss III. Nachtrag.

30   sGS 961.2.

31   BG über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 4. Oktober 1991, SR 312.5.

32   Fassung gemäss NG.

33   Eingefügt durch NG.

34   Fassung gemäss III. Nachtrag.

35    sGS 963.70.

36   Fassung gemäss NG.

37   sGS 961.2.

38   Fassung gemäss III. Nachtrag.

39   Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt StGB).

40   Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt StGB).

41   Fassung gemäss III. Nachtrag.

42   Eingefügt durch III. Nachtrag.

43   Eingefügt durch III. Nachtrag.

44   Eingefügt durch III. Nachtrag.

45   Fassung gemäss III. Nachtrag.

46   Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt StGB).

47   Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt StGB).

48   Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt StGB).

49   Fassung gemäss NG.

50   Fassung gemäss NG.

51   Fassung gemäss III. Nachtrag.

52    Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt StGB).

53   sGS 941.1.

54   Fassung gemäss III. Nachtrag.

55   Fassung gemäss NG.

56   Eingefügt durch NG

57   Fassung gemäss III. Nachtrag.

58   Fassung gemäss III. Nachtrag.

59   Fassung gemäss III. Nachtrag.

60   Eingefügt durch III. Nachtrag.

61   sGS 451.1.

62   Fassung gemäss III. Nachtrag.

63    BG vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (SR 780.1; abgekürzt BÜPF).

64    BG vom 20. Juni 2003 über die verdeckte Ermittlung (SR 312.8; abgekürzt BVE).

65   Fassung gemäss III. Nachtrag.

66   BG vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (SR 780.1; abgekürzt BÜPF).

67   Aufgehoben durch NG.

68   Aufgehoben durch NG.

69   Aufgehoben durch NG.

70   Aufgehoben durch NG.

71   Aufgehoben durch NG.

72   Aufgehoben durch NG.

73   sGS 451.1.

74   Fassung gemäss III. Nachtrag.

75   Art. 138 ff. der eidgV vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (SR 741.51; abgekürzt VZV).

76   Eingefügt durch III. Nachtrag.

77    BG vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (SR 363; abgekürzt DNA-Profil-Gesetz).

78   Art. 3 Abs. 1 des BG vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (SR 363; abgekürzt DNA-Profil-Gesetz).

79   Art. 4 des BG vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (SR 363; abgekürzt DNA-Profil-Gesetz).

80   Art. 7 Abs. 2 des BG vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (SR 363; abgekürzt DNA-Profil-Gesetz).

81   Art. 17 des BG vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (SR 363; abgekürzt DNA-Profil-Gesetz).

82   Art. 3 Abs. 2 des BG vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (SR 363; abgekürzt DNA-Profil-Gesetz).

83   Art. 5 des BG vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (SR 363; abgekürzt DNA-Profil-Gesetz).

84   Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt StGB).

85   Fassung gemäss III. Nachtrag.

86   Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt StGB).

87   Eingefügt durch III. Nachtrag.

88   eidg Ordnungsbussengesetz (OBG) vom 24. Juni 1970, SR 741.03.

89   Fassung gemäss III. Nachtrag.

90   Fassung gemäss NG.

91   Fassung gemäss NG.

92   Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt StGB).

93   Fassung gemäss NG.

94   Fassung gemäss III. Nachtrag.

95   Fassung gemäss III. Nachtrag.

96   Fassung gemäss III. Nachtrag.

97   Art. 41 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 22. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt StGB).

98   Art. 44 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 22. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt StGB).

99   Fassung gemäss III. Nachtrag.

100   sGS 961.2.

101   Fassung gemäss III. Nachtrag.

102   Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt StGB).

103   Fassung gemäss III. Nachtrag.

104   Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt StGB).

105   Fassung gemäss III. Nachtrag.

106   Fassung gemäss III. Nachtrag.

107    Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt StGB).

108   Fassung gemäss III. Nachtrag.

109   Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt StGB).

110   Geändert durch III. Nachtrag zum GerG.

111   Fassung gemäss III. Nachtrag.

112   Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt StGB).

113   GKT, sGS 941.12.

114   Fassung gemäss III. Nachtrag..

115   Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt StGB).

116   Fassung gemäss III. Nachtrag.

117   Geändert durch III. Nachtrag zum GerG.

118   Fassung gemäss NG.

119   Fassung gemäss NG.

120   Geändert durch III. Nachtrag zum GerG.

121   Fassung gemäss NG.

122   Art. 264 ff. ZPG, sGS 961.2.

123   BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.

124    sGS 161.1.

125   Fassung gemäss III. Nachtrag.

126   Fassung gemäss III. Nachtrag.

127   Fassung gemäss III. Nachtrag.

128    Art. 73 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt StGB).

129   Fassung gemäss III. Nachtrag.

130   Fassung gemäss III. Nachtrag.

131   Fassung gemäss III. Nachtrag.

132   Fassung gemäss III. Nachtrag.

133    Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt StGB).

134   sGS 951.1.

135    sGS 951.1.

136   Fassung gemäss III. Nachtraag.

137   Fassung gemäss III. Nachtrag.

138   Eingefügt durch III. Nachtrag.

139   Fassung gemäss III. Nachtrag.

140   Fassung gemäss III. Nachtrag.

141   Fassung gemäss III. Nachtrag.

142    Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt StGB).

143   Fassung gemäss III. Nachtrag.

144   Fassung gemäss III. Nachtrag.

145   Eingefügt durch III. Nachtrag.

146   Fassung gemäss III. Nachtrag.

147   Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt StGB).

148   Fassung gemäss III. Nachtrag.

149   Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt StGB).

150   Fassung gemäss III. Nachtrag.

151   Fassung gemäss III. Nachtrag.

152   Fassung gemäss III. Nachtrag.

153    sGS 961.2.

154   Fassung gemäss III. Nachtrag.

155   Fassung gemäss III. Nachtrag.

156   sGS 961.2.

157   sGS 961.2.

158   Fassung gemäss III. Nachtrag.

159   Fassung gemäss III. Nachtrag.

160   Fassung gemäss III. Nachtrag.

161   Fassung gemäss III. Nachtrag.

162   sGS 961.2.

163   Fassung gemäss III. Nachtrag.

164   Fassung gemäss III. Nachtrag.

165   Fassung gemäss III. Nachtrag.

166   Fassung gemäss III. Nachtrag.

167   Eingefügt durch III. Nachtrag.

168   SR 311.1.

169   Eingefügt durch III. Nachtrag.

170   Eingefügt durch III. Nachtrag.

171   Fassung gemäss III. Nachtrag.

172   Fassung gemäss III. Nachtrag.

173   Fassung gemäss III. Nachtrag.

174   Fassung gemäss III. Nachtrag.

175   Eingefügt durch III. Nachtrag.

176   Fassung gemäss III. Nachtrag.

177   Fassung gemäss III. Nachtrag.

178   Fassung gemäss III. Nachtrag.

179   Fassung gemäss III. Nachtrag.

180    SR 210.

181   sGS 161.1.

182   Überholt durch II. Nachtrag zum VG vom 26. Mai 2000, nGS 35–35 (sGS 161.1).

183   sGS 161.3.

184   Überholt durch III. Nachtrag zum GerG vom 7. November 2002, nGS 38–54 (sGS 941.1).

185   sGS 853.1.

186   Überholt durch Nachtrag zum JG vom 29. Juni 2004, nGS 39–123 (sGS 853.1).

187   sGS 941.1.

188   Überholt durch III. Nachtrag zum GerG vom 7. November 2002, nGS 38–54 (sGS 941.1).

189   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

190   Überholt durch III. Nachtrag zum StPvom 21. November 2006, nGS 42–30 (sGS 962.1).

191   nGS 32–82 (sGS 962.1).

192   nGS 42–30.

193   Ziff. VI der Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002 (BBl 2002, 8315 f.).