962.1Einführungsgesetz
zur Schweizerischen Straf-
und Jugendstrafprozessordnung
vom 3. August 20101
Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen
hat von der
Botschaft der Regierung vom 20. Oktober 20092 Kenntnis genommen und
erlässt
in Ausführung
von Art. 445 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober
20073 (StPO) und Art. 3 der
Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 20094 (JStPO)
als Gesetz:
I. Einleitung
Gegenstand
Art. 1.
1 Dieser Erlass enthält die Ausführungsbestimmungen zur Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 und zur Schweizerischen
Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 20096.
2 Er regelt Wahl, Zusammensetzung, Organisation, Aufsicht und Befugnisse
der Behörden des Kantons St.Gallen zur Verfolgung und Beurteilung von
Straftaten sowie zur Vollstreckung von Strafentscheiden.
3 Vorbehalten bleiben besondere kantonale und eidgenössische Vorschriften.
Strafrechtspflege
Art. 2.
1 Eine strafrechtliche Sanktion kann nur durch die vom Gesetz bezeichneten
Behörden und im gesetzlich vorgesehenen Verfahren ausgesprochen werden.
2 Die Behörden sind dem Recht verpflichtet und in der Rechtsanwendung
unabhängig.
Ergänzende Bestimmungen
Art. 3.
1 Für die Organisation der gerichtlichen Behörden und die Gebühren
gelten die Vorschriften des Gerichtsgesetzes vom 2. April 19877,
soweit die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20078 und die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März
20099 oder dieser Erlass keine Regelung enthalten.
II. Behörden der Strafrechtspflege
1. Strafverfolgungsbehörden10
Polizei11
a) Organisation
Art. 4.
1 Als gerichtliche Polizei gelten: a) Kantonspolizei;
b) andere Organe, denen das Gesetz ausdrücklich
eine entsprechende Befugnis zuweist.
2 Die gerichtliche Polizei untersteht in fachlicher Hinsicht der Aufsicht
und Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft12.
b) Zuständigkeit
Art. 5.
1 Die gerichtliche Polizei: a) nimmt Anzeigen von Privatpersonen und Behörden
entgegen;
b) führt das polizeiliche Ermittlungsverfahren
durch;
c) erhebt Bussen auf der Stelle in den durch das Gesetz13 genannten Fällen.
Staatsanwaltschaft14
a) Organisation
Art. 6.
1 Die Staatsanwaltschaft besteht aus regionalen Untersuchungsämtern,
einem für das gesamte Kantonsgebiet zuständigen Untersuchungsamt
mit besonderen Aufgaben und der Jugendanwaltschaft.
2 Die Jugendanwaltschaft besteht aus einer Amtsstelle je Untersuchungsregion.
3 Die Regierung legt durch Verordnung die Untersuchungsregionen fest und
bestimmt den Amtssitz.
b) Zusammensetzung
Art. 7.
1 Der Staatsanwaltschaft gehören an: a) die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt;
b) die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
sowie die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt;
c) die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,
die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte, die Sachbearbeiterinnen
und Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen oder jugendanwaltlichen Befugnissen,
die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Fachspezialistinnen und Fachspezialisten
sowie das Verwaltungspersonal.
c) Zuständigkeit
1. Staatsanwaltschaft
Art. 8.
1 Die Staatsanwaltschaft: a) erfüllt die Aufgaben der Untersuchungs- und
Anklagebehörde;
b) wirkt bei der Abklärung von aussergewöhnlichen
Todesfällen und von Brandursachen mit;
c) erfüllt die Aufgaben der Koordinationsstelle
für das automatisierte Strafregister15 und betreibt die kantonale zentrale Stelle für die Meldung
des Eintretens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung
von DNA-Profilen16.
2. Konferenz
Art. 9.
1 Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt, die Leitenden
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Leitende Jugendanwältin
oder der Leitende Jugendanwalt bilden die Konferenz der Staatsanwaltschaft.
Diese: a) sorgt für die einheitliche Gesetzesanwendung
und die sachgerechte Aufgabenerfüllung durch die Strafverfolgungsbehörden;
b) bezeichnet die Stellvertretung der Ersten Staatsanwältin
oder des Ersten Staatsanwalts, der Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
sowie der Leitenden Jugendanwältin oder des Leitenden Jugendanwaltes;
c) bestimmt durch Reglement die interne Organisation
der Untersuchungsämter und der Jugendanwaltschaft sowie die Zuweisung
besonderer Aufgabenbereiche an ein Untersuchungsamt.
3. Erster Staatsanwalt
Art. 10.
1 Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt: a) leitet die Staatsanwaltschaft und steht ihrer Konferenz
vor;
b) vertritt die Staatsanwaltschaft nach aussen;
c) regelt die gegenseitige Vertretung der Leitenden
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte;
d) bezeichnet bei Anständen über die örtliche
Zuständigkeit innerhalb des Kantons St.Gallen den Gerichtsstand;
e) kann im Einzelfall Untersuchungen abweichend von
der örtlichen Zuständigkeit einem Untersuchungsamt zuteilen;
f) übt im Übrigen die Funktionen einer Leitenden
Staatsanwältin bzw. eines Leitenden Staatsanwaltes aus.
4. Leitender Staatsanwalt und Leitender Jugendanwalt
Art. 11.
1 Die Leitende Staatsanwältin oder der Leitende Staatsanwalt bzw.
die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt: a) leitet ein Untersuchungsamt bzw. die Jugendanwaltschaft
in personeller, organisatorischer und fachlicher Hinsicht;
b) überträgt den Mitarbeitenden einzelne
Untersuchungen mit den abschliessenden Verfügungen;
c) beauftragt diese mit der Anklagevertretung;
d) kann ihnen Weisungen erteilen;
e) kann einzelne Untersuchungshandlungen selber vornehmen
sowie in besonderen Fällen die Untersuchung selbst durchführen und
die Anklage vertreten;
f) ergreift Rechtsmittel und kann diese zurückziehen.
Im Rechtsmittelverfahren übt er oder sie die Rechte einer Partei aus.
Diese Befugnisse können im Einzelfall einer Staatsanwältin oder
einem Staatsanwalt bzw. einer Jugendanwältin oder einem Jugendanwalt
übertragen werden.
5. Staatsanwalt und Jugendanwalt
Art. 12.
1 Die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt: a) leitet das Vorverfahren;
b) eröffnet und führt die Untersuchung;
c) erlässt die Abschlussverfügung;
d) vertritt auf Anordnung der Leitenden Staatsanwältin
oder des Leitenden Staatsanwaltes die Anklage;
e) vertritt die Staatsanwaltschaft auf Anordnung
der Leitenden Staatsanwältin oder des Leitenden Staatsanwaltes
im Rechtsmittelverfahren und in Verfahren bei selbständigen nachträglichen
Entscheiden des Gerichtes17.
2 Die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt18: 1. eröffnet und führt die Untersuchung
bei strafbaren Handlungen von Jugendlichen;
2. erlässt die Abschlussverfügung;
3. vertritt auf Anordnung der Leitenden Jugendanwältin
oder des Leitenden Jugendanwalts die Anklage;
4. vertritt die Jugendanwaltschaft auf Anordnung
der Leitenden Jugendanwältin oder des Leitenden Jugendanwaltes
im Rechtsmittelverfahren.
6. Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen und jugendanwaltlichen Befugnissen
Art. 13.
1 Die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen Befugnissen
führt auf Anordnung und unter Verantwortung der Staatsanwältin oder
des Staatsanwaltes Untersuchungen, verfügt die Nichtanhandnahme19, sistiert20 das Verfahren oder stellt es ein21, erlässt einen Strafbefehl22 oder erhebt Anklage23, wenn als Sanktion
voraussichtlich eine Busse, eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen,
gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden oder eine Freiheitsstrafe
von höchstens sechs Monaten in Betracht kommt.
2 Die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter mit jugendanwaltlichen Befugnissen
führt auf Anordnung und unter Verantwortung der Jugendanwältin oder
des Jugendanwaltes Untersuchungen und erlässt Verfügungen bei strafbaren
Handlungen von Jugendlichen, wenn die Beurteilung der Straftat voraussichtlich
nicht in die Zuständigkeit des Jugendgerichtes fällt.
3 Die Leitende Staatsanwältin oder der Leitende Staatsanwalt bzw.
die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt kann die Befugnisse
im Einzelfall beschränken oder erweitern.
d) Wahl
Art. 14.
1 Gewählt werden: a) die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt,
die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Leitende
Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt von der Regierung;
b) die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
sowie die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte von der Konferenz
der Staatsanwaltschaft;
c) die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen
oder jugendanwaltlichen Befugnissen, die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,
die Fachspezialistinnen und Fachspezialisten sowie das Verwaltungspersonal
von der Leitenden Staatsanwältin oder vom Leitenden Staatsanwalt bzw.
der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt.
2 Das zuständige Departement kann auf Antrag der Konferenz der Staatsanwaltschaft
ausserordentliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie ausserordentliche
Jugendanwältinnen und Jugendanwälte ernennen.
2. Gerichte24
Zwangsmassnahmengericht25
Art. 15.
1 Als Zwangsmassnahmengericht amten: a) regionale Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter
für die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft
und die damit im Zusammenhang stehenden Anordnungen;
b) für das gesamte Kantonsgebiet zuständige
Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter für die übrigen Aufgaben,
die dem Zwangsmassnahmengericht übertragen sind.
2 Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter entscheiden einzelrichterlich.
Sie können Amtshandlungen im ganzen Kanton St.Gallen vornehmen.
3 Das Kantonsgericht bezeichnet als Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter
hauptamtliche oder fest angestellte nebenamtliche Mitglieder der Kreisgerichte,
bestimmt ihren Aufgabenbereich und regelt ihren Einsatz. Zuvor hört es
Kreisgerichte und Staatsanwaltschaft an.
Kreisgericht
Art. 16.
1 Das Kreisgericht ist erstinstanzliches Gericht26 und Jugendgericht27.
2 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter: a) beurteilt strafbare Handlungen, wenn nicht eine
Freiheitsstrafe von mehr als zwölf Monaten oder eine freiheitsentziehende
Massnahme in Betracht kommt;
b) entscheidet über Einsprachen gegen Strafbefehle;
c) beurteilt Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen
Strafbefehle in Jugendstrafverfahren, die Übertretungen zum Gegenstand
haben.
Anklagekammer
Art. 17.
1 Die Anklagekammer ist Beschwerdeinstanz28.
2 Sie: a) wacht über die Einhaltung des Gesetzes durch
die Strafverfolgungsbehörden und kann ihnen allgemeine Weisungen erteilen;29
b) entscheidet über die Eröffnung des Strafverfahrens
gegen Behördemitglieder oder Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden30 wegen strafbarer Handlungen, die
deren Amtsführung betreffen, soweit nicht der Kantonsrat zuständig
ist. Ausgenommen sind Widerhandlungen gegen die Vorschriften über den
Strassenverkehr.
Kantonsgericht
Art. 18.
1 Das Kantonsgericht ist Berufungsgericht31.
3. Vollzugsbehörden32
Erwachsenenstrafrecht
a) zuständiges Departement
Art. 19.
1 Das zuständige Departement vollzieht: a) unbedingte gemeinnützige Arbeiten;
b) unbedingte Freiheitsstrafen;
c) stationäre therapeutische Massnahmen;
d) Verwahrungen;
e) ambulante Behandlungen;
f) Weisungen.
2 Es übt die Bewährungshilfe aus.
3 Es erlässt die notwendigen Verfügungen und stellt dem Gericht
oder der Staatsanwaltschaft in diesen Fällen im Verfahren betreffend
nachträgliche richterliche Entscheide Antrag.
b) Staatsanwaltschaft
Art. 20.
1 Die Staatsanwaltschaft vollzieht die übrigen Entscheide und stellt
dem Gericht im Verfahren betreffend nachträgliche richterliche Entscheide
Antrag, wenn sie nicht selbst zum Entscheid befugt ist. Insbesondere: a) zieht sie die Geldstrafen, Bussen und Kosten ein;
b) entscheidet sie bei Forderungen aus Verfahrenskosten
über deren Stundung33, Verrechnung34, Abschreibung bei offensichtlicher
Uneinbringlichkeit und teilweisen Erlass im Rahmen von Schuldenregulierungen;
c) vollzieht sie die anderen Massnahmen, ausgenommen
das Fahrverbot;
d) verwertet oder vernichtet sie eingezogene oder beschlagnahmte
Gegenstände und Vermögenswerte.
Jugendstrafrecht
Art. 21.
1 Die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt vollzieht die Urteile gegen
Jugendliche35, erlässt
die notwendigen Verfügungen und stellt dem Gericht im Verfahren betreffend
nachträgliche richterliche Entscheide Antrag, wenn sie oder er nicht
selbst zum Entscheid befugt ist.
4. Aufsichtsbehörden36
Regierung
Art. 22.
1 Die Regierung übt die Aufsicht über die gesetzmässige
Organisation und den ordnungsgemässen Geschäftsgang der Strafverfolgungs-
und der Vollzugsbehörden aus. Anordnungen oder Weisungen betreffend die
Führung einzelner Strafverfahren sind unzulässig.
Kantonsrat
Art. 23.
1 Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über die Strafrechtspflege
aus.
2 Er entscheidet über die Eröffnung des Strafverfahrens gegen
die Mitglieder der Regierung, des Kantons- und des Verwaltungsgerichtes sowie
der Anklagekammer wegen strafbarer Handlungen, die deren Amtsführung
betreffen37.
III. Verfahrensregeln
Sachliche Zuständigkeit und Gerichtsstand
Art. 24.
1 Die örtlich zuständige Leitende Staatsanwältin oder der
Leitende Staatsanwalt bzw. die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende
Jugendanwalt vertritt den Kanton St.Gallen bei der Festlegung der sachlichen
Zuständigkeit gegenüber den Bundesbehörden38 und regelt den interkantonalen Gerichtsstand39.
Rechtshilfe
a) Grundsatz
Art. 25.
1 Die Behörden der st.gallischen Strafrechtspflege leisten einander
Rechtshilfe.
b) kantonale Strafsachen
Art. 26.
1 Die st.gallischen Behörden können Rechtshilfe in Strafsachen
des kantonalen Rechts gewähren.
2 Sie können Übertretungen ausserkantonalen Rechts verfolgen
und beurteilen, wenn sie auch nach st.gallischem Recht mit Strafe bedroht
sind und der andere Kanton das Strafverfahren abgetreten hat. Anwendbar ist
das mildere Recht.
c) Durchführung
Art. 27.
1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorsieht, behandelt Rechtshilfegesuche
die Behörde, die zur Durchführung der anbegehrten Amtshandlung zuständig
ist.
d) Strafübernahme
Art. 28.
1 Die Staatsanwaltschaft entscheidet über das Gesuch eines ausländischen
Staates um Übernahme der Strafverfolgung oder nimmt Stellung dazu. Sie
stellt das Gesuch um Übernahme des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft
des Bundes40 und tritt die
Strafverfolgung an einen ausländischen Staat ab oder stellt ein entsprechendes
Gesuch.
2 Das zuständige Departement nimmt zum Gesuch eines ausländischen
Staates um Übernahme der Strafvollstreckung Stellung. Es stellt das Gesuch
um Übertragung der Strafvollstreckung an einen ausländischen Staat.
3 Die Anklagekammer entscheidet über die Vollstreckbarerklärung
ausländischer Strafurteile. Ihr Entscheid kann innert vierzehn Tagen
an das Kantonsgericht weitergezogen werden.
Verfahrenssprache41
Art. 29.
1 Die Verfahrensbeteiligten und mitwirkende Dritte bedienen sich der deutschen
Sprache.
2 Ist ihnen eine andere Sprache verständlich, kann die Verfahrensleitung
ihre Verwendung zulassen.
Ansprüche nach Opferhilfegesetz
a) Beratungsstellen
Art. 30.
1 Die Regierung regelt die Organisation der Beratungsstellen nach
dem eidgenössischen Opferhilfegesetz vom 23. März 200742 durch Verordnung.
2 Sie kann private Einrichtungen als Beratungsstellen bestimmen
und mit anderen Kantonen gemeinsame Beratungsstellen betreiben.
b) Entschädigung und Genugtuung
Art. 31.
1 Das zuständige Departement: a) beurteilt Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren;
b) gewährt Vorschüsse;
c) macht Rückgriffsansprüche des Staates
geltend.
c) Rechtsschutz
Art. 32.
1 Verfügungen der Beratungsstellen und des zuständigen Departementes
können beim Versicherungsgericht angefochten werden.
Mitteilung an andere Behörden43 und an Privatpersonen
Art. 33.
1 Die Strafbehörden informieren andere Behörden über ihre
Strafverfahren, soweit diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
auf die Information angewiesen sind und das öffentliche Interesse an
der Information gegenüber den Persönlichkeitsrechten der Parteien
überwiegt. Vorbehalten bleiben Mitteilungsrechte und -pflichten aufgrund
anderer Gesetze.
2 Betreffen Anzeigen und Klagen Bereiche, in denen der Staat oder eine
Gemeinde Aufsichtsfunktionen wahrnimmt und erscheinen nichtstrafrechtliche
Massnahmen als notwendig, namentlich zur Sicherstellung eines geordneten Schulbetriebs,
machen dem zuständigen Departement, dem Gemeindepräsidium oder dem
Schulratspräsidium Mitteilung: a) die Staatsanwaltschaft von der Eröffnung eines
Strafverfahrens und dessen Erledigung;
b) die Polizei bei Ahndung einer Übertretung durch
Bussenerhebung auf der Stelle.
3 Die Regierung regelt durch Verordnung, für welche Bereiche die Mitteilungspflicht
gilt.
4 Die Strafbehörden können Privatpersonen über Strafverfahren
informieren, soweit diese ein schützenswertes Interesse glaubhaft machen
und das Interesse an der Information gegenüber den Persönlichkeitsrechten
der betroffenen Personen eindeutig überwiegt.
Akten44
a) Aufbewahrung
Art. 34.
1 Die Akten des Strafverfahrens werden bei der Staatsanwaltschaft aufbewahrt.
2 Vollzugsakten werden bei der zuständigen Vollzugsbehörde aufbewahrt.
b) Verfügung über Strafakten nach Abschluss des Verfahrens
Art. 35.
1 Die Anklagekammer regelt die Herausgabe von Strafakten und die Erteilung
von Auskünften nach Abschluss des Strafverfahrens.
c) Ablieferung
Art. 36.
1 Staatsanwaltschaft und Vollzugsbehörde liefern die Akten dem Staatsarchiv
nach Ablauf der Verfolgungs- bzw. der Vollstreckungsverjährung ab, wenn
sie diese nicht mehr benötigen.
2 Das Staatsarchiv kann angewiesen werden, Akten während einer bestimmten
Zeit, längstens während 50 Jahren, nicht zu vernichten.
Amtsgeheimnis
Art. 37.
1 Behördemitglieder sowie Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden45 bedürfen für die Herausgabe
amtlicher Akten und für die Erteilung von Auskünften über Tatsachen,
die dem Amtsgeheimnis unterstehen46, der Zustimmung der vorgesetzten Behörde,
wenn sich die Untersuchung nicht gegen sie selbst richtet. Vorbehalten bleiben
abweichende gesetzliche Bestimmungen.
Rechte der Verwaltung47
Art. 38.
1 Dem zuständigen Departement werden bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen
des Tier- und Umweltschutzes, der Waldgesetzgebung sowie in Jagd- und Fischereiangelegenheiten
Parteirechte eingeräumt.
2 Bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten können neben der
geschädigten Person die Erwachsenenschutz- und Sozialbehörde Strafantrag
einreichen und die Rechte der Privatklägerschaft ausüben.
Zeugeneinvernahmen durch die Polizei48
Art. 39.
1 Die Einvernahme von Zeugen wird im Untersuchungsverfahren von der Staatsanwaltschaft
durchgeführt.
2 Die Staatsanwaltschaft kann im Einzelfall Mitarbeitende der Fachdienste
der Kriminalpolizei und weitere von der Kommandantin oder dem Kommandanten
der Kantonspolizei bezeichnete Mitarbeitende mit der Einvernahme von Zeugen
beauftragen.
Amtliche Sachverständige49
Art. 40.
1 Amtliche Sachverständige sind die Fachpersonen: a) des Instituts für Rechtsmedizin am Kantonsspital
St.Gallen für die Bereiche der forensischen Medizin;
b) der Fachbereiche Forensik der Kantonalen Psychiatrischen
Dienste für forensisch-psychiatrische Untersuchungen und Begutachtungen;
c) der Kantonspolizei für forensisch-naturwissenschaftliche
Abklärungen;
d) des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes für
Analysen von Unfällen im Strassenverkehr.
Belohnung50
Art. 41.
1 Das zuständige Departement kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft
für die erfolgreiche Mitwirkung bei der Aufklärung einer strafbaren
Handlung, namentlich bei der Fahndung nach einer tatverdächtigen Person,
eine Belohnung aussetzen, wenn es die Schwere oder die Umstände der Tat
rechtfertigen.
Vorläufige Festnahme bei Übertretungen51
Art. 42.
1 Das Kommando der Kantonspolizei bestimmt die Kadermitglieder, die das
Festhalten von vorläufig festgenommenen Personen für länger
als drei Stunden anordnen können.
Vollzug der Untersuchungshaft52
Art. 43.
1 Die Regierung erlässt die näheren Vorschriften zum Vollzug
der Untersuchungshaft, insbesondere über die Stellung der inhaftierten
Person, ihre Unterbringung und Betreuung, den Verkehr mit der Aussenwelt,
die Aufsicht über die Vollzugseinrichtungen, die Beschwerdemöglichkeiten
sowie die Sicherungs- und Disziplinarmassnahmen.
2 Art.
62 Abs. 2 dieses Erlasses wird auf Personen in Untersuchungs-
und Sicherheitshaft sachgemäss angewendet.
Vorzeitiger Massnahmenvollzug53
Art. 44.
1 Die Anordnung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs setzt voraus, dass eine
geeignete Vollzugseinrichtung zur Verfügung steht54.
2 Die Verfahrensleitung kann dazu bei der Vollzugsbehörde einen Amtsbericht
einholen.
Feststellung der Fahrunfähigkeit55
Art. 45.
1 Die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr richtet
sich nach dem Bundesrecht56.
2 Die Polizei ist zuständig für die Durchführung von Vortests
und Atem-Alkoholproben sowie die Anordnung von Blut- und Urinuntersuchungen.
3 Verweigert die betroffene Person die Durchführung des Vortests,
der Atem-Alkoholprobe, die Blut- oder Urinuntersuchung oder die ärztliche
Untersuchung, entscheidet die Staatsanwaltschaft über die zwangsweise
Durchsetzung.
Aussergewöhnliche Todesfälle57
Art. 46.
1 Wer beim Tod einer unbekannten Person zugegen ist, eine Leiche findet,
vom Tod einer unbekannten Person oder von einem Todesfall mit aussergewöhnlicher
Ursache Kenntnis erhält, erstattet der Polizei oder der Staatsanwaltschaft
unverzüglich Anzeige.
2 Stellt eine Ärztin oder ein Arzt bei der Leichenschau fest, dass
eine aussergewöhnliche Todesursache vorliegt oder dass beim Tod eine
Einwirkung Dritter nicht ausgeschlossen werden kann, wird unverzüglich
die Staatsanwaltschaft benachrichtigt.
3 Aussergewöhnlich im Sinn dieses Erlasses ist insbesondere jeder
Todesfall: a) der plötzlich und unerwartet erfolgte;
b) bei dem Fremdeinwirkung oder Gewaltanwendung nicht
ausgeschlossen werden kann;
c) mit besonderer Vorgeschichte, in besonderer Situation
oder mit besonderen Befunden an der Leiche.
4 Die Polizei nimmt im Auftrag der Staatsanwaltschaft unter Beizug der
Amtsärztin oder des Amtsarztes eine amtliche Untersuchung des Leichnams
vor und erstattet der Auftraggeberin Bericht.
Anzeigerecht58
Art. 47.
1 Behörden und Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden59 sind berechtigt, Anzeige zu erstatten,
wenn sie Kenntnis von einer von Amtes wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung
erhalten.
2 Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen sind ohne Rücksicht
auf die Bindung an das Berufsgeheimnis berechtigt, der Polizei oder der Staatsanwaltschaft
Wahrnehmungen zu melden, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und
Leben, die öffentliche Gesundheit oder die sexuelle Integrität schliessen
lassen.
3 Vorbehalten bleiben Mitteilungspflichten aufgrund anderer Gesetze.
Anzeigepflicht60
Art. 48.
1 Behörden und Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden61 sind zur Anzeige verpflichtet, wenn
sie von einer strafbaren Handlung Kenntnis erhalten, die als vorsätzliche
Tötung62, Mord63, Totschlag64, schwere Körperverletzung65, Raub66, Freiheitsberaubung oder Entführung unter erschwerenden Umständen67, Geiselnahme68, sexuelle Handlungen mit Kindern69, sexuelle Nötigung70, Vergewaltigung71 oder Schändung72 beurteilt werden könnte.
2 Von der Anzeigepflicht ist befreit: a) wer die Aussage oder das Zeugnis verweigern könnte73;
b) das zuständige Departement bei Entschädigungs-
und Genugtuungsbegehren nach dem eidgenössischen Opferhilfegesetz vom
23. März 200774.
Übertretungsstrafverfahren75
Art. 49.
1 Polizei- und Kontrollorgane von Kanton und Gemeinden können bei
bestimmten Übertretungen die Busse auf der Stelle erheben, wenn der Fall
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht klar ist, keine höhere
Busse in Betracht kommt und die fehlbare Person einverstanden ist. Die Regierung
regelt durch Verordnung, für welche Übertretungen die Busse auf
der Stelle erhoben werden kann.
2 Mit der Bezahlung wird die Busse rechtskräftig. Vorbehalten bleibt
Art. 11 Abs. 2 des eidgenössischen Ordnungsbussengesetzes vom
24. Juni 197076. Bussen, die von Polizei- oder
Kontrollorganen der Gemeinde erhoben werden, fallen der Gemeindekasse zu.
3 Wird die Busse innert dreissig Tagen nicht bezahlt, erstatten die Polizei-
oder Kontrollorgane der Staatsanwaltschaft Anzeige.
Nachträgliche richterliche Entscheide77
a) Einleitung
Art. 50.
1 Das Verfahren wird eingeleitet: a) vom zuständigen Departement bei nachträglichen
Anordnungen im Zusammenhang mit:
1. dem Vollzug der gemeinnützigen Arbeit;
2. der Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug
nach Art. 95 Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
193778;
3. dem Vollzug von therapeutischen Massnahmen;
4. dem Vollzug der Verwahrung;
b) von der Staatsanwaltschaft in den übrigen Fällen.
2 In dringenden Fällen nach Bst. a dieser Bestimmung kann das
zuständige Departement die verurteilte Person in Sicherheitshaft setzen,
wenn die Gefahr besteht, dass diese die öffentliche Sicherheit gefährdet
oder sich dem Verfahren entzieht. Das weitere Verfahren richtet sich nach
Art. 440 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober
200779.
3 Die Behörde, die das Verfahren einleitet, nimmt Erhebungen über
die Tatsachen vor, die für die nachträgliche richterliche Anordnung
von Bedeutung sein können. Im Gerichtsverfahren übt die Staatsanwaltschaft
die Rechte einer Partei aus.
b) Entscheid
Art. 51.
1 Für nachträgliche richterliche Anordnungen ist das Gericht
zuständig, welches das rechtskräftige Urteil gefällt hat. Die
Einzelrichterin oder der Einzelrichter entscheidet bei: a) Geldstrafen und Bussen über die Sistierung
des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe, die Verlängerung der Zahlungsfrist,
die Herabsetzung des Tagessatzes oder der Busse und die nachträgliche
Anordnung von gemeinnütziger Arbeit;
b) gemeinnütziger Arbeit über die Umwandlung
in Geld- oder Freiheitsstrafe und über die Vollstreckung der Busse;
c) bedingten und teilbedingten Strafen sowie nach bedingter
Entlassung aus dem Strafvollzug über die Verwarnung, die Verlängerung
der Probezeit, die Anordnung oder Aufhebung der Bewährungshilfe sowie
die Änderung oder Aufhebung von Weisungen und die Erteilung neuer Weisungen;
d) stationären therapeutischen Massnahmen über
die Verlängerung der Probezeit, die Verwarnung, die Anordnung einer ambulanten
Behandlung oder einer Bewährungshilfe, die Erteilung von Weisungen und
die Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde;
e) ambulanten Behandlungen über deren Verlängerung.
2 Ist das Verfahren mit Strafbefehl erledigt worden, ist die Staatsanwaltschaft
zuständig. Sie entscheidet über die Ersatzfreiheitsstrafe, wenn
eine Verwaltungsbehörde eine Geldstrafe oder Busse ausgesprochen hat.
3 Steht bei einer Rückversetzung in den Strafvollzug eine Restfreiheitsstrafe
von mehr als sechs Monaten zur Diskussion, überweist die Staatsanwaltschaft
die Akten mit ihrem Antrag dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich
die zuletzt beurteilten Straftaten begangen wurden.
Stundung und Erlass von Verfahrenskosten80
Art. 52.
1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können Verfahrenskosten
im Strafbefehl oder im Urteil ganz oder teilweise erlassen, wenn die: a) kostenpflichtige Person eine Notlage nachweist;
b) Forderung auf Dauer auch auf dem Weg der Zwangsvollstreckung
voraussichtlich nicht eingetrieben werden kann.
IV. Begnadigung81
Grundsatz
Art. 53.
1 Mit der Begnadigung können rechtskräftige Strafen ganz oder
teilweise erlassen oder in mildere Strafen umgewandelt werden, wenn aussergewöhnliche
Umstände vorliegen, die den Vollzug der Strafe im konkreten Fall als
eine unbillige, nicht gerechtfertigte Massnahme erscheinen lassen.
2 Der Kantonsrat übt das Begnadigungsrecht bei Freiheitsstrafen von
mehr als fünf Jahren aus. Im Übrigen übt die Regierung das
Begnadigungsrecht aus.
Gesuch und Verfahren
Art. 54.
1 Die verurteilte Person oder eine andere in Art. 382 Abs. 1
des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 193782 bezeichnete Person reicht das Begnadigungsgesuch schriftlich und begründet
der Regierung ein. Ist diese zum Entscheid nicht zuständig, stellt sie
dem Kantonsrat Antrag.
2 Ist das Begnadigungsgesuch nicht offensichtlich unzulässig oder
unbegründet, führt das zuständige Departement die notwendigen
Erhebungen durch. Es kann den Strafvollzug bis zum Entscheid der Begnadigungsinstanz
aufschieben oder unterbrechen. Auf Verfahren und Kosten werden die Vorschriften
des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196583 sachgemäss angewendet.
3 Der Entscheid über das Begnadigungsgesuch muss nicht begründet
werden. Die Begnadigungsbehörde kann bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt
ein neues Gesuch nicht zugelassen wird.
V. Vollzug
Verfahrensordnung
Art. 55.
1 Auf den Vollzug werden die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
vom 16. Mai 196584 sachgemäss angewendet.
2 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft, des Polizeikommandos und
der Leitungen der Vollzugseinrichtungen ist der Rekurs an das zuständige
Departement zulässig.
3 Gegen Verfügungen und Rekursentscheide des zuständigen Departementes
ist die Beschwerde an die Anklagekammer zulässig. Auf das Beschwerdeverfahren
werden Art. 379 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom
5. Oktober 200785sachgemäss angewendet. Ausgenommen
ist Art. 381 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober
200786.
Urteilszustellung
Art. 56.
1 Das Gericht stellt den Vollzugsbehörden das rechtskräftige
Urteil zu87. Es meldet
den Rechtsspruch umgehend, wenn der verurteilten Person die Freiheit bereits
entzogen ist.
2 Die Staatsanwaltschaft stellt dem zuständigen Departement den rechtskräftigen
Strafbefehl zu, wenn angeordnet wurde: a) eine unbedingte Freiheitsstrafe;
b) eine unbedingte gemeinnützige Arbeit;
c) Bewährungshilfe;
d) eine Weisung.
3 Gericht und Staatsanwaltschaft legen eine Kopie des Strafregisterauszugs,
des allfälligen psychiatrischen Gutachtens und bei Abwesenheitsurteilen
einen Empfangsschein bei.
Mitteilungen über den Straf- und Massnahmenvollzug
Art. 57.
1 Das zuständige Departement macht den von einer Straftat Betroffenen
und ihren Angehörigen, soweit diese ein schützenswertes Interesse
glaubhaft machen, auf Anfrage Mitteilung über den Straf- und Massnahmenvollzug,
insbesondere über Urlaubsgewährung, Entlassung oder Flucht.
2 Die Mitteilungen an Behörden richten sich nach Art. 33 Abs. 1
dieses Erlasses.
Gemeinnützige Arbeit
Art. 58.
1 Das zuständige Departement: a) legt die Rahmenbedingungen der gemeinnützigen
Arbeit fest, insbesondere Art und Form sowie den Zeitraum, innert dem sie
zu leisten ist;
b) bricht den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit
ab, wenn die verurteilte Person die Rahmenbedingungen trotz Mahnung missachtet;
c) beantragt dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft
die Umwandlung in Geld- oder Freiheitsstrafe oder die Vollstreckung der Busse.
Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen
Art. 59.
1 Das zuständige Departement: a) trifft die geeigneten Anordnungen zur Sicherung
des Vollzugs88;
b) entscheidet über die Bewilligung und den Abbruch
der Halbgefangenschaft;
c) bestimmt den Vollzugsort;
d) fordert die verurteilte Person, die sich in Freiheit
befindet, mit Vollzugsbefehl zum Antritt der Strafe oder Massnahme innert
drei Monaten nach Vollstreckbarkeit des Urteils auf. Der Vollzugsbefehl ist
mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbar;
e) bewilligt auf begründetes Gesuch einen Strafaufschub
um höchstens ein Jahr, wenn die verurteilte Person für sich oder
ihre Familie schwerwiegende Nachteile glaubhaft macht;
f) verschiebt den Vollzugszeitpunkt und entscheidet
über abweichende Vollzugsregeln, wenn es der Gesundheitszustand der verurteilten
Person erfordert;
g) wirkt bei der Vollzugsplanung mit und entscheidet
im Rahmen der Regelungen des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats insbesondere
über die Unterbrechung des Vollzugs, die Versetzung der verurteilten
Person und über Vollzugsöffnungen wie:
1. die Bewilligung von Urlaub;
2. den Vollzug in Form des Arbeitsexternats sowie des
Wohn- und Arbeitsexternats;
3. die bedingte Entlassung.
Vorbehalten bleibt die
Delegation der Entscheidkompetenz an die Leitung der Vollzugseinrichtung für
die Bewilligung von Urlaub sowie des Arbeits- und Wohnexternats;
h) prüft, ob und wann die verurteilte Person aus
dem Vollzug einer Massnahme bedingt zu entlassen oder ob die Massnahme aufzuheben
ist;
i) beantragt dem Richter die nachträgliche Änderung
der Sanktion.
2 Die Arbeit mit der verurteilten Person orientiert sich an deren Delikten,
Risikopotenzial und Entwicklungsbedarf.
3 Die verurteilte Person hat: 1. an der Verwirklichung der Vollzugsziele aktiv mitzuwirken;
2. die Vollzugsvorschriften einzuhalten;
3. sich den angeordneten erkennungsdienstlichen Massnahmen,
medizinischen Untersuchungen und Kontrollen zu unterziehen;
4. alles zu unterlassen, was die geordnete Durchführung
des Vollzugs sowie die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der
Vollzugseinrichtung gefährdet.
Ambulante Behandlungen und Weisungen
Art. 60.
1 Das zuständige Departement: a) klärt in regelmässigen Abständen
ab, ob die verurteilte Person die ambulante Behandlung89 oder die Weisung90 einhält;
b) entscheidet über die vorübergehende stationäre
Behandlung der verurteilten Person zur Einleitung der ambulanten Behandlung91;
c) prüft, ob die ambulante Behandlung fortzusetzen
oder aufzuheben ist;
d) beantragt dem Gericht die Verlängerung der
Behandlung, den Vollzug aufgeschobener Strafen oder die Anordnung einer stationären
therapeutischen Massnahme;
e) überweist nach Anhören der verurteilten
Person die Akten mit Bericht und Antrag der zuständigen Behörde,
wenn die Weisung missachtet wird, nicht durchführbar oder nicht mehr
erforderlich ist.
2 Therapien dienen der Verminderung des Rückfallrisikos und erfolgen
grundsätzlich deliktorientiert.
3 Die Vollzugsbehörde beauftragt eine geeignete Fachperson mit der
Durchführung der Therapie. Ziele, Art, Form und Ablauf der Behandlung
werden in einer Vereinbarung festgelegt. Die Fachperson ist verpflichtet,
über den Therapieverlauf zu berichten und die Vollzugsbehörde bei
besonderen Vorkommnissen unverzüglich zu orientieren.
Medizinische Massnahmen
Art. 61.
1 Medizinische Behandlungen oder andere medizinisch indizierte Vorkehren
während eines Straf- oder Massnahmenvollzugs bedürfen der Zustimmung
der betroffenen Person.
2 Wenn keine andere Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend
ist, dürfen medizinische Massnahmen ohne Zustimmung oder gegen den Willen
der betroffenen Person durchgeführt werden: a) im Rahmen einer strafrechtlichen Massnahme gestützt
auf Art. 59 bis 61, 63 oder 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
vom 21. Dezember 193792 oder
b) falls eine Notfallsituation vorliegt, in der die
betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit nicht
urteilsfähig ist und ohne Behandlung das Leben oder die körperliche
Integrität von sich selbst oder von Dritten ernsthaft gefährdet.
3 Ist keine Gefahr im Verzug, wird die betroffene Person über die
geplante Massnahme aufgeklärt.
Vollzugskosten
Art. 62.
1 Der Kanton trägt die Kosten des Vollzugs von Freiheitsstrafen, stationären
therapeutischen Massnahmen und der Verwahrung. Vorbehalten bleiben Art. 380
Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 193793 sowie die Kostentragung durch andere Kostenträger, namentlich
durch Versicherungen.
2 Der Kanton kommt für die Folgen von vollzugsbedingten Unfällen
und Krankheiten auf, soweit die verurteilte Person nicht versichert ist und
diese nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. Bei grober Fahrlässigkeit
können die Leistungen angemessen herabgesetzt werden.
3 Die verurteilte Person: a) bezahlt persönliche Anschaffungen, insbesondere
Raucherwaren, Genussmittel, Toilettenartikel und Zeitungsabonnemente, Urlaubskosten
sowie Gebühren für die Benützung von Radio-, Fernseh- und Telefonanlagen;
b) wird an den Kosten der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats
sowie des Wohn- und Arbeitsexternats angemessen beteiligt;
c) trägt die Kosten für Sozialversicherungsbeiträge,
eingeschlossen Franchisen und Selbstbehalte, besondere Weiterbildungsmassnahmen
und Heimschaffung, soweit es ihr möglich und zumutbar ist;
d) trägt die Kosten von ambulanten Behandlungen
und von Weisungen. In besonderen Fällen kann das zuständige Departement
den Kanton an den Kosten beteiligen.
Verordnung
Art. 63.
1 Die Regierung erlässt die näheren Vorschriften über den
Vollzug von Strafen und Massnahmen, die Bewährungshilfe, das Strafregister
sowie über die Gefängnisse und Vollzugseinrichtungen. Sie berücksichtigt
dabei, dass: a) der Straf- und Massnahmenvollzug im Interesse der
Rückfallprävention die Fähigkeiten der verurteilten Person
zu sozialem Verhalten fördern und sie befähigen soll, ein eigenverantwortliches,
straffreies Leben zu führen;
b) dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals
und der mitgefangenen Personen angemessen Rechnung getragen wird.
2 Die Vollzugsvorschriften regeln im Rahmen der Richtlinien des Ostschweizer
Strafvollzugskonkordats insbesondere den Umgang mit gefährlichen Tätern,
die Beschäftigung und das Arbeitsentgelt sowie die Aus- und Weiterbildung
der verurteilten Person, stellen ihre medizinische und soziale Betreuung sicher,
regeln die Wiedergutmachung und die Beziehungen zur Aussenwelt sowie die Sicherungs-
und Disziplinarmassnahmen.
Anstalten
Art. 64.
1 Der Kanton stellt geeignete Einrichtungen für den Straf- und Massnahmenvollzug
sowie für den Vollzug der Untersuchungshaft zur Verfügung.
2 Die Regierung kann mit Kantonen und Dritten Vereinbarungen über
die gemeinsame Benutzung sowie über die Errichtung und den Betrieb von
Vollzugseinrichtungen abschliessen.
Aus- und Weiterbildung
Art. 65.
1 Die Regierung sorgt im Rahmen der Richtlinien des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats
für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der im Justizvollzug tätigen
Mitarbeitenden.
2 Sie kann zu diesem Zweck mit Kantonen und Dritten Vereinbarungen über
den gemeinsamen Betrieb von Bildungseinrichtungen oder gemeinsame Bildungsangebote
abschliessen.
VI. Jugendstrafprozess
Ergänzende Bestimmungen
Art. 66.
1 Soweit dieser Abschnitt keine Regelung enthält, werden die Bestimmungen
über den Erwachsenenstrafprozess unter Berücksichtigung der Grundsätze
von Art. 4 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März
200994 sachgemäss angewendet.
Zusammenarbeit
Art. 67.
1 Jugendanwaltschaft, Schutzbehörden, Schule und andere Stellen der
Jugendhilfe unterstützen einander und stimmen die Massnahmen ab.
2 Die Informationen an andere Behörden und Privatpersonen richten
sich nach Art.
33 dieses Erlasses.
Mediation95
a) Einleitung
Art. 68.
1 Die Jugendanwaltschaft kann das Strafverfahren sistieren und eine geeignete
Organisation oder Person mit der Durchführung eines Mediationsverfahrens
beauftragen. Die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt
bestimmt, welche Personen und Organisationen zur Durchführung des Mediationsverfahrens
geeignet sind.
2 Der Auftrag erfolgt schriftlich. Er bezeichnet die Parteien, den Sachverhalt,
die mit der Mediation verfolgten Ziele, den Zeitrahmen und enthält die
Zustimmungserklärung der Parteien.
3 Die Mediatorin oder der Mediator wird zur gewissenhaften Erfüllung
des Auftrags ermahnt und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Akten werden
zur Verfügung gestellt.
b) Verfahren
Art. 69.
1 Die Mediatorin oder der Mediator sorgt für einen fairen Ablauf des
Mediationsverfahrens und versucht, eine Verständigung zwischen den Parteien
herbeizuführen. Beweise werden nicht erhoben.
2 Zieht eine Partei ihr Einverständnis zurück oder nimmt sie
am Verfahren unentschuldigt nicht teil, gilt die Mediation als gescheitert.
3 Die Mediatorin oder der Mediator erstattet der Jugendanwaltschaft schriftlich
Bericht über das Ergebnis des Mediationsverfahrens und reicht eine allfällige
Vereinbarung zwischen den Parteien ein. Ohne Zustimmung der Parteien werden
keine Angaben über Zugeständnisse während des Mediationsverfahrens
gemacht.
c) Abschluss
Art. 70.
1 Die Jugendanwaltschaft stellt das Verfahren ein, wenn zwischen den Parteien
eine Einigung zustande gekommen ist und kein offensichtliches Missverhältnis
zwischen deren Interessen vorliegt. Andernfalls wird das Strafverfahren weitergeführt.
2 Das Verfahren kann offengehalten werden, bis die vereinbarten Leistungen
erfüllt sind.
3 Die Einstellungsverfügung enthält die Parteivereinbarung.
Amtliche Verteidigung96
Art. 71.
1 Zuständig für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung ist
die Verfahrensleitung.
Vorsorgliche Schutzmassnahmen97
Art. 72.
1 Die Jugendanwaltschaft ordnet eine Schutzmassnahme vorsorglich an, wenn
die persönliche, erzieherische oder gesundheitliche Betreuung auf andere
Weise nicht gewährleistet werden kann.
Vollzug der Untersuchungshaft98
Art. 73.
1 Die Untersuchungshaft wird in der Regel im Jugendheim Platanenhof vollzogen.
2 Der Vollzug an einem anderen Ort ist ausnahmsweise zulässig, sofern
die oder der Jugendliche getrennt von erwachsenen Gefangenen untergebracht
und die persönliche Betreuung durch eine Fachkraft gewährleistet
sind.
Vollzug von Sanktionen99
a) Zuständigkeit
Art. 74.
1 Die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt ordnet den Vollzug der
gegenüber Jugendlichen verhängten Schutzmassnahmen und Strafen an
und beaufsichtigt ihn.
2 Der Sozialarbeiterin oder dem Sozialarbeiter der Jugendanwaltschaft können
insbesondere übertragen werden: a) Aufsicht, persönliche Betreuung und Überwachung
der ambulanten Behandlung;
b) Begleitung während der Unterbringung und des
Freiheitsentzugs;
c) Organisation und Überwachung der persönlichen
Leistung;
d) Begleitung während der Probezeit;
e) Abklärung der finanziellen Verhältnisse
von Unterhaltspflichtigen.
b) Freiheitsentzug
Art. 75.
1 Der Freiheitsentzug wird in einer geeigneten Einrichtung vollzogen.
2 Der Vollzug in einem st.gallischen Gefängnis ist bei Fluchtgefahr
oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausnahmsweise zulässig,
sofern die oder der Jugendliche getrennt von erwachsenen Gefangenen untergebracht
und die persönliche Betreuung durch eine Fachkraft gewährleistet
sind.
3 Die Jugendanwaltschaft kann den Vollzug des Freiheitsentzugs in einer
besonderen Vollzugsform bewilligen.
c) nachträgliche Verfügung
Art. 76.
1 Die Jugendanwaltschaft kann eine Schutzmassnahme vorläufig abändern,
wenn dies im Interesse der oder des verurteilten Jugendlichen dringend geboten
ist.
2 Ist das Gericht zur Anordnung der neuen Schutzmassnahme zuständig,
werden ihm die Akten mit Bericht und Antrag innert drei Monaten überwiesen.
Die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt kann die Frist
ausnahmsweise auf sechs Monate verlängern.
d) Vollzugskosten100
Art. 77.
1 Kommt eine Kostenbeteiligung in Betracht, klärt die Jugendanwaltschaft
die finanziellen Verhältnisse der Unterhaltspflichtigen und der oder
des Jugendlichen ab. Die Unterhaltspflichtigen und die oder der Jugendliche
geben die erforderlichen Auskünfte.
2 Die Jugendanwaltschaft: a) verfügt die Kostenbeteiligung der oder des
Jugendlichen;
b) schliesst mit den Unterhaltspflichtigen eine Vereinbarung
ab. Kommt eine vertragliche Vereinbarung nicht zustande, reicht die Leitende
Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt beim zuständigen Zivilgericht
eine Unterhaltsklage ein.
e) Private Einrichtungen
Art. 78.
1 Das zuständige Departement kann privaten Einrichtungen die Bewilligung
erteilen, Sanktionen des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht vom
20. Juni 2003101 zu vollziehen, sofern diese: a) über eine klare Organisationsstruktur, ein
schriftliches Vollzugskonzept und eine Hausordnung verfügen;
b) Gewähr für eine korrekte und konsequente
Führung und Betreuung der eingewiesenen Personen bieten.
2 Die Leitung der privaten Einrichtung kann besondere Sicherungsmassnahmen
wie die Unterbringung in einem besonderen Zimmer oder einer Zelle und Disziplinarmassnahmen
wie Zellen- oder Zimmereinschluss bis zu vierzehn Tagen anordnen, wenn: 1. die eingewiesene Person erhöht fluchtgefährlich
ist, sich selbst oder Dritte gefährdet oder die Ordnung in der Einrichtung
unmittelbar und schwer stört;
2. schwer oder wiederholt vorsätzlich oder grobfahrlässig
die Ordnung in der Einrichtung verletzt hat, namentlich durch Flucht, Fluchtversuch
und Fluchthilfe, Tätlichkeiten oder Drohungen gegen das Betreuungspersonal,
gegen Miteingewiesene oder Drittpersonen, Ein- und Ausführen, Herstellung,
Besitz und Weitergabe von verbotenen Gegenständen und Suchtmitteln, insbesondere
von Waffen, Drogen und Alkohol;
3. die Disziplinarfehler, die Disziplinarmassnahmen
und das Verfahren in einem Disziplinarreglement schriftlich festgehalten sind.
3 Die Einrichtungen unterstehen der Aufsicht des zuständigen Departementes.
VII. Schlussbestimmungen
Änderung bisherigen Rechts
a) Polizeigesetz
Art. 79.
Das Polizeigesetz vom 10. April 1980102 wird
wie folgt geändert:
bb) Voraussetzungen
Art. 34.103
1 Die Beschaffung erkennungsdienstlicher Unterlagen im Strafverfahren
richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober
2007104.
2 Die Polizei kann erkennungsdienstliche Unterlagen beschaffen
über: a)Personen, die zu einer unbedingten Freiheitsstrafe
oder einer freiheitsentziehenden Massnahme verurteilt worden sind.
Die Probenahme zum Zweck der DNA-Analyse erfolgt auf Anordnung des
Präsidenten des urteilenden Gerichtes;
b)Personen, deren Identität nicht auf
andere Weise feststellbar ist, insbesondere wenn sie unrichtiger Angaben
verdächtigt werden oder wegen ihres Alters, eines Unfalls, dauernder
Krankheit, Behinderung, physischer Störung oder Bewusstseinsstörung
über ihre Identität nicht Auskunft geben können;
c)Personen, die ausgewiesen wurden oder gegen
die eine Einreisesperre besteht;
d)Leichen, deren Identität nicht feststeht.
Gewahrsam
a) Gründe und Dauer
Art. 40.105
1 Die Polizei kann eine Person vorübergehend in Gewahrsam
nehmen, wenn diese sich oder andere ernsthaft und unmittelbar gefährdet
und die Gefährdung nicht auf andere Weise abgewendet werden kann.
2 Die Person darf nicht länger als unbedingt notwendig in
Gewahrsam behalten werden. Bei Selbstgefährdung kann der Gewahrsam
längstens 24 Stunden dauern. Ist bei Fremdgefährdung anzunehmen,
dass der Gewahrsam länger als 24 Stunden notwendig ist, beantragt
die Polizei dem Zwangsmassnahmengericht spätestens 24 Stunden
nach dem Freiheitsentzug die Verlängerung des Gewahrsams.
3 Das Zwangsmassnahmengericht kann den Gewahrsam auf längstens
acht Tage verlängern.
b) Verfahren
Art. 41.106
1 Kommen vormundschaftliche Massnahmen in Betracht, meldet die
Polizei den Gewahrsam so bald als möglich dem Amtsarzt oder der
Vormundschaftsbehörde des Wohnorts oder, bei Gefahr im Verzug,
des Aufenthaltsorts der in Gewahrsam genommenen Person.
2 Die Polizei teilt der in Gewahrsam genommenen Person die Gründe
mit, sobald diese ansprechbar ist, und protokolliert deren Stellungnahme.
Auf Verlangen der in Gewahrsam genommenen Person benachrichtigt sie
so bald als möglich einen Angehörigen oder eine andere von
ihr bezeichnete Person.
3 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet so bald als möglich,
spätestens drei Tage nach dem Freiheitsentzug, über den
Antrag auf Verlängerung des Gewahrsams. Die in Gewahrsam genommene
Person erhält Gelegenheit, zum Antrag Stellung zu nehmen. Das
Zwangsmassnahmengericht kann gefährdeten Personen Gelegenheit
zur Stellungnahme geben oder eine mündliche Verhandlung anordnen.
d) Beendigung
Art. 42bis.107
1 Die Polizei entlässt die in Gewahrsam genommene Person nach
Anordnung des Zwangsmassnahmengerichtes oder wenn von ihr keine Gefährdung
mehr ausgeht. Vorbehalten bleiben vormundschaftliche Anordnungen oder
eine freiheitsentziehende strafprozessuale Zwangsmassnahme108.
2 Sie informiert gefährdete Personen auf Verlangen über
die Entlassung.
3 Der in Gewahrsam genommenen Person werden auf Verlangen Datum
sowie Zeitpunkt des Beginns und des Endes des Gewahrsams bescheinigt.
d) Genehmigung
Art. 43quater.109
1 Die Polizei reicht dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden
eine Abschrift der Verfügung zur Genehmigung ein, es sei denn,
die weggewiesene Person verzichte schriftlich darauf. Das Zwangsmassnahmengericht
prüft die Verfügung aufgrund der Akten. Es kann eine mündliche
Verhandlung anordnen.
2 Es genehmigt die Verfügung oder hebt sie auf, wenn die Voraussetzungen
nicht erfüllt sind. Es begründet seinen Entscheid summarisch
und eröffnet ihn den Betroffenen so bald als möglich, spätestens
drei Tage nach der Wegweisung. Der Entscheid ist abschliessend.
b) Steuergesetz
Art. 80.
Das Steuergesetz vom 9. April 1998110wird
wie folgt geändert:
b) Bussenverfügung
Art. 256.111
1 Erscheint aufgrund der Akten und vorläufiger Abklärungen der
Tatbestand der Verletzung von Verfahrenspflichten als erfüllt, wird eine
Bussenverfügung erlassen.
2 Die Bussenverfügung bezeichnet den Fehlbaren, die ihm zur Last gelegte
Handlung, die angewendeten Gesetzesbestimmungen, die Beweismittel, die Busse
und weist auf die Möglichkeit der Einsprache sowie die Folgen der Unterlassung
hin. Es werden keine Kosten berechnet.
3 Die Bussenverfügung wird rechtskräftig, wenn der Fehlbare nicht
innert dreissig Tagen bei der verfügenden Behörde schriftlich Einsprache
erhebt oder die Einsprache vor Erlass eines Strafbefehls zurückzieht.
c) Untersuchung und Strafbefehl
1. Eröffnung der
Untersuchung
Art. 257.112
1 Die Einleitung des Untersuchungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung
wird dem Angeschuldigten unter Angabe des Anfangsverdachts schriftlich
eröffnet.
2 Dem Angeschuldigten wird Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen
ihn erhobenen Anschuldigung zu äussern. Er wird auf sein Recht
hingewiesen, die Aussage und seine Mitwirkung zu verweigern.113
3 Das Untersuchungsverfahren wegen Verletzung von Verfahrenspflichten
wird eröffnet, wenn der Angeschuldigte gegen die
Bussenverfügung Einsprache erhebt.
4. Zeugeneinvernahme
Art. 260.114
1 Die Zeugeneinvernahme richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007115.
2 Das Bankgeheimnis bleibt zusätzlich vorbehalten.
5. Abschluss der Untersuchung
Art. 261.116
1 Nach Abschluss der Untersuchung wird das Strafverfahren aufgehoben oder
ein Strafbefehl erlassen.
2 Vor Erlass eines Strafbefehls wird dem Angeschuldigten Gelegenheit zur
Stellungnahme eingeräumt.
6. Strafbefehl
Art. 262.117
1 Der Strafbefehl bezeichnet den Angeschuldigten, die dem Angeschuldigten
zur Last gelegte Handlung, die angewendeten Gesetzesbestimmungen,
die Beweismittel, die Strafe und weist auf die Möglichkeit der
Einsprache sowie die Folgen der Unterlassung hin. Zudem werden Kosten
berechnet.
2 Der Strafbefehl wird kurz begründet.
Gerichtliche Beurteilung durch die Verwaltungsrekurskommission
a) Einsprache
Art. 264.118
1 Der Angeschuldigte kann gegen den Strafbefehl innert dreissig Tagen seit
der Eröffnung schriftlich Einsprache beim kantonalen Steueramt oder,
wenn dieser Straftatbestand in Gemeindesteuersachen betrifft, beim Gemeinderat
erheben.
2 Ist Einsprache erhoben worden, erfolgt die Überweisung zur gerichtlichen
Beurteilung.
3 Der Strafbefehl wird rechtskräftig, wenn keine Einsprache erhoben
oder die Einsprache vor Beginn der Gerichtsverhandlung zurückgezogen
wird.
b) Überweisung der Akten und Anklage
Art. 265.119
1 Die Einsprache wird mit den Akten unverzüglich an die Verwaltungsrekurskommission
überwiesen.
2 Der Strafbefehl gilt als Anklage.
Verfahren
Art. 274.120
1 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007121.
c) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs
Art. 81.
Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs vom 10. April 1980122 wird wie folgt
geändert:
Anzeigepflicht
Art. 31.123
1 Die Betreibungs- und die Konkursbeamten haben Betreibungs- und Konkursdelikte
der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 82.
1 Das Strafprozessgesetz vom 1. Juli 1999124 wird aufgehoben.
Übergangsrecht
Art. 83.
1 Die Übergangsbestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung
vom 5. Oktober 2007125 werden sachgemäss
angewendet.
Vollzugsbeginn
Art. 84.
1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.
Der Präsident des Kantonsrates:
Walter Locher
Der Staatssekretär:
Canisius Braun
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erklärt:126
Das Einführungsgesetz zur
Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung wurde am 3. August
2010 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom
21. Juni bis 2. August 2010 kein Begehren um Anordnung einer
Volksabstimmung gestellt worden ist.127
Der Erlass wird ab 1. Januar
2011 angewendet.
St.Gallen, 10. August 2010
Der Präsident der Regierung:
Willi Haag
Der Staatssekretär:
Canisius Braun
1 Vom Kantonsrat erlassen am 8. Juni 2010; nach
unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 3. August
2010; in Vollzug ab 1. Januar 2011.
2 ABl 2009, 3121 ff.
3 SR 312.0; AS 1881 ff.
4 SR 312.1; AS 1573 ff.
5 Schweizerische Strafprozessordnung
vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).
6 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung
vom 20. März 2009 (SR 312.1; abgekürzt JStPO).
8
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt
StPO).
9 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR
312.1; abgekürzt JStPO).
10 Art. 12 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober
2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO) und Art. 6 der Schweizerischen
Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR 312.1; abgekürzt
JStPO).
11 Art. 15 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom
5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).
12 Art. 15 Abs. 2 und
Art. 307 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober
2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).
13
Siehe Art.
49 dieses Erlasses.
14 Art. 16 der Schweizerischen Strafprozessordnung
vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).
15 Art. 367 Abs. 5 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt
StGB).
16 Art. 12 Abs. 1 eidgV über die Verwendung
von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten
oder vermissten Personen vom 3. Dezember 2004 (SR 363.1; abgekürzt
DNA-Profil-Verordnung).
17 Art. 363 ff. der Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt
StPO) und Art. 50 f. dieses Erlasses.
18 Art. 6
der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März
2009 (SR 312.1; abgekürzt JStPO).
19 Art. 310
der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0;
abgekürzt StPO).
20 Art. 314 der Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).
21 Art. 319 ff. der Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).
22 Art. 352 ff. der Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).
23 Art. 324 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung
vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).
24 Art. 13
der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR
312.0; abgekürzt StPO) und Art. 7 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung
vom 20. März 2009 (SR 312.1; abgekürzt JStPO).
25 Art. 18 der Schweizerischen Strafprozessordnung
vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO) sowie Art. 7
Abs. 1 Bst. a und Art. 26 ff. der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung
vom 20. März 2009 (SR 312.1; abgekürzt JStPO).
26 Art. 19 der Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).
27 Art. 7 Abs. 1 Bst. b der Schweizerischen
Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR 312.1; abgekürzt
JStPO).
28 Art. 20 der Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO)
und Art. 7 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung
vom 20. März 2009 (SR 312.1; abgekürzt JStPO).
29
Art. 14 Abs. 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober
2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).
30
Art. 110 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
1937 (SR 311.0; abgekürzt StGB).
31 Art. 21 der Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO)
und Art. 7 Abs. 1 Bst. d der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung
vom 20. März 2009 (SR 312.1; abgekürzt JStPO).
32 Art. 439 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung
vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).
33 Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung
vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).
34
Art. 442 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober
2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).
35 Art. 42 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung
vom 20. März 2009 (SR 312.1; abgekürzt JStPO).
36 Art. 14 Abs. 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom
5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).
37 Vgl. Art. 7 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung
vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).
38 Art. 22 ff.
der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0;
abgekürzt StPO).
39
Art. 39 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober
2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).
40 Art. 24 Abs. 2 Bst. b der Schweizerischen Strafprozessordnung
vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).
42
BG über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März
2007 (SR 312.5; abgekürzt OHG).
43 Art. 75 der Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).
44 Art. 100 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung
vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).
45
Art. 110 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
1937 (SR 311.0; abgekürzt StGB).
46 Art. 170 und Art. 265 Abs. 2
Bst. b der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007
(SR 312.0; abgekürzt StPO).
47 Art. 104 Abs. 2 der Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).
48 Art. 142 Abs. 2 der
Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt
StPO).
49 Art. 183 Abs. 2 der Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).
50 Art. 211 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung
vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).
51 Art. 219 Abs. 5
der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0;
abgekürzt StPO).
52 Art. 235 Abs. 5 der Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).
53 Art. 236 der Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).
54 Vgl. Art. 56
Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937
(SR 311.0; abgekürzt StGB).
55 Art. 251 der Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).
56 Art. 10 ff. der eidgV vom 28. März
2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SR 741.013; abgekürzt
SKV).
57 Art. 253 der Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).
58 Art. 301 und Art. 302 Abs. 2 der Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).
59 Art. 110
Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937
(SR 311.0; abgekürzt StGB).
60 Art. 302 Abs. 2 StPO, SR 312.0.
61 Art. 110
Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937
(SR 311.0; abgekürzt StGB).
62 Art. 111 StGB, SR 311.0.
63 Art. 112 StGB,
SR 311.0.
64 Art. 113 StGB, SR 311.0.
65
Art. 122 StGB, SR 311.0.
66 Art. 140 StGB, SR 311.0.
67
Art. 184 StGB, SR 311.0.
68 Art. 185 StGB, SR
311.0.
69 Art. 187 StGB, SR 311.0.
70 Art. 189 StGB, SR 311.0.
71
Art. 190 StGB, SR 311.0.
72 Art. 191 StGB,
SR 311.0.
73
Art. 113 Abs. 1, Art. 168, Art. 169 und Art. 180
Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007
(SR 312.0; abgekürzt StPO).
74 BG über die Hilfe an Opfer von Straftaten
vom 23. März 2007 (SR 312.5; abgekürzt OHG).
75 Art. 357 der Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).
76 Eidgenössisches Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni
1970 (SR 741.03; abgekürzt OBG).
77 Art. 363 ff.
der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0;
abgekürzt StPO).
78 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0;
abgekürzt StGB).
79 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0;
abgekürzt StPO).
80 Art. 425 der Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).
81 Art. 381 ff.
des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR
311.0; abgekürzt StGB).
82 Schweizerisches
Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt StGB).
85 StPO, SR 312.0.
86 StPO, SR 312.0.
87 Art. 84 Abs. 6 der Schweizerischen Strafprozessordnung
vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).
88 Art. 439 Abs. 3 und Art. 440 der Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).
89 Art. 63 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt
StGB).
90 Art. 94 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt StGB).
91
Art. 63 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
1937 (SR 311.0; abgekürzt StGB).
92 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember
1937 (SR 311.0; abgekürzt StGB).
93
Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt
StGB).
94 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009
(SR 312.1; abgekürzt JStPO).
95 Art. 17 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung
vom 20. März 2009 (SR 312.1; abgekürzt JStPO).
96 Art. 25 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung
vom 20. März 2009 (SR 312.1; abgekürzt JStPO).
97 Art. 26 Bst. c der Schweizerischen
Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR 312.1; abgekürzt
JStPO).
98 Art. 28 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung
vom 20. März 2009 (SR 312.1; abgekürzt JStPO).
99 Art. 42 f. der Schweizerischen
Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR 312.1; abgekürzt
JStPO).
100 Art. 45 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung
vom 20. März 2009 (SR 312.1; abgekürzt JStPO).
101 Art. 16 Abs. 4 und Art. 27 Abs. 6
des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 (SR
311.1; abgekürzt JStG).
103 Geändert durch EG-StPO, sGS
962.1.
104 Art. 255 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung
vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).
105 Geändert durch EG-StPO, sGS 962.1.
106 Geändert durch EG-StPO, sGS 962.1.
107 Geändert durch EG-StPO, sGS 962.1.
108 Art. 212 ff.
der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR
312.0; abgekürzt StPO).
109 Geändert durch EG-StPO, sGS 962.1.
111 Geändert durch EG-StPO, sGS 962.1).
112 Geändert durch EG-StPO, sGS 962.1).
113 Der
unveränderte Abs. 2 wurde im Rahmen der Änderung durch das
EG-StPO irrtümlicherweise nicht mitgeführt. Der Fehler wird
bei der nächsten Änderung des StG im ordentlichen Verfahren
berichtigt.
114 Geändert durch EG-StPO, sGS 962.1).
115 Schweizerische Strafprozessordnung
vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).
116 Geändert durch EG-StPO, sGS 962.1).
117 Geändert durch EG-StPO, sGS 962.1).
118 Geändert durch EG-StPO, sGS 962.1).
119 Geändert durch EG-StPO, sGS 962.1).
120 Geändert durch EG-StPO, sGS 962.1).
121 Schweizerische Strafprozessordnung
vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).
123 Geändert durch EG-StPO, sGS 962.1.
124 nGS 42–31 (sGS
962.1).
125 Art. 448 bis 456 der Schweizerischen Strafprozessordnung
vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).
126 Siehe
ABl 2010, 2635.
127 Referendumsvorlage siehe ABl 2010, 1889 ff.
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