962.1

Einführungsgesetz
zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung

vom 3. August 20101

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 20. Oktober 20092 Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung von Art. 445 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20073 (StPO) und Art. 3 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 20094 (JStPO)

als Gesetz:

I. Einleitung

Gegenstand

Art. 1.

1 Dieser Erlass enthält die Ausführungsbestimmungen zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 20096.

2 Er regelt Wahl, Zusammensetzung, Organisation, Aufsicht und Befugnisse der Behörden des Kantons St.Gallen zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten sowie zur Vollstreckung von Strafentscheiden.

3 Vorbehalten bleiben besondere kantonale und eidgenössische Vorschriften.

Strafrechtspflege

Art. 2.

1 Eine strafrechtliche Sanktion kann nur durch die vom Gesetz bezeichneten Behörden und im gesetzlich vorgesehenen Verfahren ausgesprochen werden.

2 Die Behörden sind dem Recht verpflichtet und in der Rechtsanwendung unabhängig.

Ergänzende Bestimmungen

Art. 3.

1 Für die Organisation der gerichtlichen Behörden und die Gebühren gelten die Vorschriften des Gerichtsgesetzes vom 2. April 19877, soweit die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20078 und die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 20099 oder dieser Erlass keine Regelung enthalten.

II. Behörden der Strafrechtspflege

1. Strafverfolgungsbehörden10

Polizei11

a) Organisation

Art. 4.

1 Als gerichtliche Polizei gelten:

a) Kantonspolizei;

b) andere Organe, denen das Gesetz ausdrücklich eine entsprechende Befugnis zuweist.

2 Die gerichtliche Polizei untersteht in fachlicher Hinsicht der Aufsicht und Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft12.

b) Zuständigkeit

Art. 5.

1 Die gerichtliche Polizei:

a) nimmt Anzeigen von Privatpersonen und Behörden entgegen;

b) führt das polizeiliche Ermittlungsverfahren durch;

c) erhebt Bussen auf der Stelle in den durch das Gesetz13 genannten Fällen.

Staatsanwaltschaft14

a) Organisation

Art. 6.

1 Die Staatsanwaltschaft besteht aus regionalen Untersuchungsämtern, einem für das gesamte Kantonsgebiet zuständigen Untersuchungsamt mit besonderen Aufgaben und der Jugendanwaltschaft.

2 Die Jugendanwaltschaft besteht aus einer Amtsstelle je Untersuchungsregion.

3 Die Regierung legt durch Verordnung die Untersuchungsregionen fest und bestimmt den Amtssitz.

b) Zusammensetzung

Art. 7.

1 Der Staatsanwaltschaft gehören an:

a) die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt;

b) die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt;

c) die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte, die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen oder jugendanwaltlichen Befugnissen, die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Fachspezialistinnen und Fachspezialisten sowie das Verwaltungspersonal.

c) Zuständigkeit

1. Staatsanwaltschaft

Art. 8.

1 Die Staatsanwaltschaft:

a) erfüllt die Aufgaben der Untersuchungs- und Anklagebehörde;

b) wirkt bei der Abklärung von aussergewöhnlichen Todesfällen und von Brandursachen mit;

c) erfüllt die Aufgaben der Koordinationsstelle für das automatisierte Strafregister15 und betreibt die kantonale zentrale Stelle für die Meldung des Eintretens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung von DNA-Profilen16.

2. Konferenz

Art. 9.

1 Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt, die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt bilden die Konferenz der Staatsanwaltschaft. Diese:

a) sorgt für die einheitliche Gesetzesanwendung und die sachgerechte Aufgabenerfüllung durch die Strafverfolgungsbehörden;

b) bezeichnet die Stellvertretung der Ersten Staatsanwältin oder des Ersten Staatsanwalts, der Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie der Leitenden Jugendanwältin oder des Leitenden Jugendanwaltes;

c) bestimmt durch Reglement die interne Organisation der Untersuchungsämter und der Jugendanwaltschaft sowie die Zuweisung besonderer Aufgabenbereiche an ein Untersuchungsamt.

3. Erster Staatsanwalt

Art. 10.

1 Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt:

a) leitet die Staatsanwaltschaft und steht ihrer Konferenz vor;

b) vertritt die Staatsanwaltschaft nach aussen;

c) regelt die gegenseitige Vertretung der Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte;

d) bezeichnet bei Anständen über die örtliche Zuständigkeit innerhalb des Kantons St.Gallen den Gerichtsstand;

e) kann im Einzelfall Untersuchungen abweichend von der örtlichen Zuständigkeit einem Untersuchungsamt zuteilen;

f) übt im Übrigen die Funktionen einer Leitenden Staatsanwältin bzw. eines Leitenden Staatsanwaltes aus.

4. Leitender Staatsanwalt und Leitender Jugendanwalt

Art. 11.

1 Die Leitende Staatsanwältin oder der Leitende Staatsanwalt bzw. die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt:

a) leitet ein Untersuchungsamt bzw. die Jugendanwaltschaft in personeller, organisatorischer und fachlicher Hinsicht;

b) überträgt den Mitarbeitenden einzelne Untersuchungen mit den abschliessenden Verfügungen;

c) beauftragt diese mit der Anklagevertretung;

d) kann ihnen Weisungen erteilen;

e) kann einzelne Untersuchungshandlungen selber vornehmen sowie in besonderen Fällen die Untersuchung selbst durchführen und die Anklage vertreten;

f) ergreift Rechtsmittel und kann diese zurückziehen. Im Rechtsmittelverfahren übt er oder sie die Rechte einer Partei aus. Diese Befugnisse können im Einzelfall einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt bzw. einer Jugendanwältin oder einem Jugendanwalt übertragen werden.

5. Staatsanwalt und Jugendanwalt

Art. 12.

1 Die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt:

a) leitet das Vorverfahren;

b) eröffnet und führt die Untersuchung;

c) erlässt die Abschlussverfügung;

d) vertritt auf Anordnung der Leitenden Staatsanwältin oder des Leitenden Staatsanwaltes die Anklage;

e) vertritt die Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Leitenden Staatsanwältin oder des Leitenden Staatsanwaltes im Rechtsmittelverfahren und in Verfahren bei selbständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichtes17.

2 Die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt18:

1. eröffnet und führt die Untersuchung bei strafbaren Handlungen von Jugendlichen;

2. erlässt die Abschlussverfügung;

3. vertritt auf Anordnung der Leitenden Jugendanwältin oder des Leitenden Jugendanwalts die Anklage;

4. vertritt die Jugendanwaltschaft auf Anordnung der Leitenden Jugendanwältin oder des Leitenden Jugendanwaltes im Rechtsmittelverfahren.

6. Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen und jugendanwaltlichen Befugnissen

Art. 13.

1 Die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen Befugnissen führt auf Anordnung und unter Verantwortung der Staatsanwältin oder des Staatsanwaltes Untersuchungen, verfügt die Nichtanhandnahme19, sistiert20 das Verfahren oder stellt es ein21, erlässt einen Strafbefehl22 oder erhebt Anklage23, wenn als Sanktion voraussichtlich eine Busse, eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen, gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden oder eine Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten in Betracht kommt.

2 Die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter mit jugendanwaltlichen Befugnissen führt auf Anordnung und unter Verantwortung der Jugendanwältin oder des Jugendanwaltes Untersuchungen und erlässt Verfügungen bei strafbaren Handlungen von Jugendlichen, wenn die Beurteilung der Straftat voraussichtlich nicht in die Zuständigkeit des Jugendgerichtes fällt.

3 Die Leitende Staatsanwältin oder der Leitende Staatsanwalt bzw. die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt kann die Befugnisse im Einzelfall beschränken oder erweitern.

d) Wahl

Art. 14.

1 Gewählt werden:

a) die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt, die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt von der Regierung;

b) die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte von der Konferenz der Staatsanwaltschaft;

c) die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen oder jugendanwaltlichen Befugnissen, die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, die Fachspezialistinnen und Fachspezialisten sowie das Verwaltungspersonal von der Leitenden Staatsanwältin oder vom Leitenden Staatsanwalt bzw. der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt.

2 Das zuständige Departement kann auf Antrag der Konferenz der Staatsanwaltschaft ausserordentliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie ausserordentliche Jugendanwältinnen und Jugendanwälte ernennen.

2. Gerichte24

Zwangsmassnahmengericht25

Art. 15.

1 Als Zwangsmassnahmengericht amten:

a) regionale Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter für die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft und die damit im Zusammenhang stehenden Anordnungen;

b) für das gesamte Kantonsgebiet zuständige Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter für die übrigen Aufgaben, die dem Zwangsmassnahmengericht übertragen sind.

2 Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter entscheiden einzelrichterlich. Sie können Amtshandlungen im ganzen Kanton St.Gallen vornehmen.

3 Das Kantonsgericht bezeichnet als Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter hauptamtliche oder fest angestellte nebenamtliche Mitglieder der Kreisgerichte, bestimmt ihren Aufgabenbereich und regelt ihren Einsatz. Zuvor hört es Kreisgerichte und Staatsanwaltschaft an.

Kreisgericht

Art. 16.

1 Das Kreisgericht ist erstinstanzliches Gericht26 und Jugendgericht27.

2 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter:

a) beurteilt strafbare Handlungen, wenn nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwölf Monaten oder eine freiheitsentziehende Massnahme in Betracht kommt;

b) entscheidet über Einsprachen gegen Strafbefehle;

c) beurteilt Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle in Jugendstrafverfahren, die Übertretungen zum Gegenstand haben.

Anklagekammer

Art. 17.

1 Die Anklagekammer ist Beschwerdeinstanz28.

2 Sie:

a) wacht über die Einhaltung des Gesetzes durch die Strafverfolgungsbehörden und kann ihnen allgemeine Weisungen erteilen;29

b) entscheidet über die Eröffnung des Strafverfahrens gegen Behördemitglieder oder Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden30 wegen strafbarer Handlungen, die deren Amtsführung betreffen, soweit nicht der Kantonsrat zuständig ist. Ausgenommen sind Widerhandlungen gegen die Vorschriften über den Strassenverkehr.

Kantonsgericht

Art. 18.

1 Das Kantonsgericht ist Berufungsgericht31.

3. Vollzugsbehörden32

Erwachsenenstrafrecht

a) zuständiges Departement

Art. 19.

1 Das zuständige Departement vollzieht:

a) unbedingte gemeinnützige Arbeiten;

b) unbedingte Freiheitsstrafen;

c) stationäre therapeutische Massnahmen;

d) Verwahrungen;

e) ambulante Behandlungen;

f) Weisungen.

2 Es übt die Bewährungshilfe aus.

3 Es erlässt die notwendigen Verfügungen und stellt dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft in diesen Fällen im Verfahren betreffend nachträgliche richterliche Entscheide Antrag.

b) Staatsanwaltschaft

Art. 20.

1 Die Staatsanwaltschaft vollzieht die übrigen Entscheide und stellt dem Gericht im Verfahren betreffend nachträgliche richterliche Entscheide Antrag, wenn sie nicht selbst zum Entscheid befugt ist. Insbesondere:

a) zieht sie die Geldstrafen, Bussen und Kosten ein;

b) entscheidet sie bei Forderungen aus Verfahrenskosten über deren Stundung33, Verrechnung34, Abschreibung bei offensichtlicher Uneinbringlichkeit und teilweisen Erlass im Rahmen von Schuldenregulierungen;

c) vollzieht sie die anderen Massnahmen, ausgenommen das Fahrverbot;

d) verwertet oder vernichtet sie eingezogene oder beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte.

Jugendstrafrecht

Art. 21.

1 Die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt vollzieht die Urteile gegen Jugendliche35, erlässt die notwendigen Verfügungen und stellt dem Gericht im Verfahren betreffend nachträgliche richterliche Entscheide Antrag, wenn sie oder er nicht selbst zum Entscheid befugt ist.

4. Aufsichtsbehörden36

Regierung

Art. 22.

1 Die Regierung übt die Aufsicht über die gesetzmässige Organisation und den ordnungsgemässen Geschäftsgang der Strafverfolgungs- und der Vollzugsbehörden aus. Anordnungen oder Weisungen betreffend die Führung einzelner Strafverfahren sind unzulässig.

Kantonsrat

Art. 23.

1 Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über die Strafrechtspflege aus.

2 Er entscheidet über die Eröffnung des Strafverfahrens gegen die Mitglieder der Regierung, des Kantons- und des Verwaltungsgerichtes sowie der Anklagekammer wegen strafbarer Handlungen, die deren Amtsführung betreffen37.

III. Verfahrensregeln

Sachliche Zuständigkeit und Gerichtsstand

Art. 24.

1 Die örtlich zuständige Leitende Staatsanwältin oder der Leitende Staatsanwalt bzw. die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt vertritt den Kanton St.Gallen bei der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit gegenüber den Bundesbehörden38 und regelt den interkantonalen Gerichtsstand39.

Rechtshilfe

a) Grundsatz

Art. 25.

1 Die Behörden der st.gallischen Strafrechtspflege leisten einander Rechtshilfe.

b) kantonale Strafsachen

Art. 26.

1 Die st.gallischen Behörden können Rechtshilfe in Strafsachen des kantonalen Rechts gewähren.

2 Sie können Übertretungen ausserkantonalen Rechts verfolgen und beurteilen, wenn sie auch nach st.gallischem Recht mit Strafe bedroht sind und der andere Kanton das Strafverfahren abgetreten hat. Anwendbar ist das mildere Recht.

c) Durchführung

Art. 27.

1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorsieht, behandelt Rechtshilfegesuche die Behörde, die zur Durchführung der anbegehrten Amtshandlung zuständig ist.

d) Strafübernahme

Art. 28.

1 Die Staatsanwaltschaft entscheidet über das Gesuch eines ausländischen Staates um Übernahme der Strafverfolgung oder nimmt Stellung dazu. Sie stellt das Gesuch um Übernahme des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft des Bundes40 und tritt die Strafverfolgung an einen ausländischen Staat ab oder stellt ein entsprechendes Gesuch.

2 Das zuständige Departement nimmt zum Gesuch eines ausländischen Staates um Übernahme der Strafvollstreckung Stellung. Es stellt das Gesuch um Übertragung der Strafvollstreckung an einen ausländischen Staat.

3 Die Anklagekammer entscheidet über die Vollstreckbarerklärung ausländischer Strafurteile. Ihr Entscheid kann innert vierzehn Tagen an das Kantonsgericht weitergezogen werden.

Verfahrenssprache41

Art. 29.

1 Die Verfahrensbeteiligten und mitwirkende Dritte bedienen sich der deutschen Sprache.

2 Ist ihnen eine andere Sprache verständlich, kann die Verfahrensleitung ihre Verwendung zulassen.

Ansprüche nach Opferhilfegesetz

a) Beratungsstellen

Art. 30.

1 Die Regierung regelt die Organisation der Beratungsstellen nach dem eidgenössischen Opferhilfegesetz vom 23. März 200742 durch Verordnung.

2 Sie kann private Einrichtungen als Beratungsstellen bestimmen und mit anderen Kantonen gemeinsame Beratungsstellen betreiben.

b) Entschädigung und Genugtuung

Art. 31.

1 Das zuständige Departement:

a) beurteilt Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren;

b) gewährt Vorschüsse;

c) macht Rückgriffsansprüche des Staates geltend.

c) Rechtsschutz

Art. 32.

1 Verfügungen der Beratungsstellen und des zuständigen Departementes können beim Versicherungsgericht angefochten werden.

Mitteilung an andere Behörden43 und an Privatpersonen

Art. 33.

1 Die Strafbehörden informieren andere Behörden über ihre Strafverfahren, soweit diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf die Information angewiesen sind und das öffentliche Interesse an der Information gegenüber den Persönlichkeitsrechten der Parteien überwiegt. Vorbehalten bleiben Mitteilungsrechte und -pflichten aufgrund anderer Gesetze.

2 Betreffen Anzeigen und Klagen Bereiche, in denen der Staat oder eine Gemeinde Aufsichtsfunktionen wahrnimmt und erscheinen nichtstrafrechtliche Massnahmen als notwendig, namentlich zur Sicherstellung eines geordneten Schulbetriebs, machen dem zuständigen Departement, dem Gemeindepräsidium oder dem Schulratspräsidium Mitteilung:

a) die Staatsanwaltschaft von der Eröffnung eines Strafverfahrens und dessen Erledigung;

b) die Polizei bei Ahndung einer Übertretung durch Bussenerhebung auf der Stelle.

3 Die Regierung regelt durch Verordnung, für welche Bereiche die Mitteilungspflicht gilt.

4 Die Strafbehörden können Privatpersonen über Strafverfahren informieren, soweit diese ein schützenswertes Interesse glaubhaft machen und das Interesse an der Information gegenüber den Persönlichkeitsrechten der betroffenen Personen eindeutig überwiegt.

Akten44

a) Aufbewahrung

Art. 34.

1 Die Akten des Strafverfahrens werden bei der Staatsanwaltschaft aufbewahrt.

2 Vollzugsakten werden bei der zuständigen Vollzugsbehörde aufbewahrt.

b) Verfügung über Strafakten nach Abschluss des Verfahrens

Art. 35.

1 Die Anklagekammer regelt die Herausgabe von Strafakten und die Erteilung von Auskünften nach Abschluss des Strafverfahrens.

c) Ablieferung

Art. 36.

1 Staatsanwaltschaft und Vollzugsbehörde liefern die Akten dem Staatsarchiv nach Ablauf der Verfolgungs- bzw. der Vollstreckungsverjährung ab, wenn sie diese nicht mehr benötigen.

2 Das Staatsarchiv kann angewiesen werden, Akten während einer bestimmten Zeit, längstens während 50 Jahren, nicht zu vernichten.

Amtsgeheimnis

Art. 37.

1 Behördemitglieder sowie Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden45 bedürfen für die Herausgabe amtlicher Akten und für die Erteilung von Auskünften über Tatsachen, die dem Amtsgeheimnis unterstehen46, der Zustimmung der vorgesetzten Behörde, wenn sich die Untersuchung nicht gegen sie selbst richtet. Vorbehalten bleiben abweichende gesetzliche Bestimmungen.

Rechte der Verwaltung47

Art. 38.

1 Dem zuständigen Departement werden bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen des Tier- und Umweltschutzes, der Waldgesetzgebung sowie in Jagd- und Fischereiangelegenheiten Parteirechte eingeräumt.

2 Bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten können neben der geschädigten Person die Erwachsenenschutz- und Sozialbehörde Strafantrag einreichen und die Rechte der Privatklägerschaft ausüben.

Zeugeneinvernahmen durch die Polizei48

Art. 39.

1 Die Einvernahme von Zeugen wird im Untersuchungsverfahren von der Staatsanwaltschaft durchgeführt.

2 Die Staatsanwaltschaft kann im Einzelfall Mitarbeitende der Fachdienste der Kriminalpolizei und weitere von der Kommandantin oder dem Kommandanten der Kantonspolizei bezeichnete Mitarbeitende mit der Einvernahme von Zeugen beauftragen.

Amtliche Sachverständige49

Art. 40.

1 Amtliche Sachverständige sind die Fachpersonen:

a) des Instituts für Rechtsmedizin am Kantonsspital St.Gallen für die Bereiche der forensischen Medizin;

b) der Fachbereiche Forensik der Kantonalen Psychiatrischen Dienste für forensisch-psychiatrische Untersuchungen und Begutachtungen;

c) der Kantonspolizei für forensisch-naturwissenschaftliche Abklärungen;

d) des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes für Analysen von Unfällen im Strassenverkehr.

Belohnung50

Art. 41.

1 Das zuständige Departement kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft für die erfolgreiche Mitwirkung bei der Aufklärung einer strafbaren Handlung, namentlich bei der Fahndung nach einer tatverdächtigen Person, eine Belohnung aussetzen, wenn es die Schwere oder die Umstände der Tat rechtfertigen.

Vorläufige Festnahme bei Übertretungen51

Art. 42.

1 Das Kommando der Kantonspolizei bestimmt die Kadermitglieder, die das Festhalten von vorläufig festgenommenen Personen für länger als drei Stunden anordnen können.

Vollzug der Untersuchungshaft52

Art. 43.

1 Die Regierung erlässt die näheren Vorschriften zum Vollzug der Untersuchungshaft, insbesondere über die Stellung der inhaftierten Person, ihre Unterbringung und Betreuung, den Verkehr mit der Aussenwelt, die Aufsicht über die Vollzugseinrichtungen, die Beschwerdemöglichkeiten sowie die Sicherungs- und Disziplinarmassnahmen.

2 Art.  62 Abs. 2 dieses Erlasses wird auf Personen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft sachgemäss angewendet.

Vorzeitiger Massnahmenvollzug53

Art. 44.

1 Die Anordnung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs setzt voraus, dass eine geeignete Vollzugseinrichtung zur Verfügung steht54.

2 Die Verfahrensleitung kann dazu bei der Vollzugsbehörde einen Amtsbericht einholen.

Feststellung der Fahrunfähigkeit55

Art. 45.

1 Die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr richtet sich nach dem Bundesrecht56.

2 Die Polizei ist zuständig für die Durchführung von Vortests und Atem-Alkoholproben sowie die Anordnung von Blut- und Urinuntersuchungen.

3 Verweigert die betroffene Person die Durchführung des Vortests, der Atem-Alkoholprobe, die Blut- oder Urinuntersuchung oder die ärztliche Untersuchung, entscheidet die Staatsanwaltschaft über die zwangsweise Durchsetzung.

Aussergewöhnliche Todesfälle57

Art. 46.

1 Wer beim Tod einer unbekannten Person zugegen ist, eine Leiche findet, vom Tod einer unbekannten Person oder von einem Todesfall mit aussergewöhnlicher Ursache Kenntnis erhält, erstattet der Polizei oder der Staatsanwaltschaft unverzüglich Anzeige.

2 Stellt eine Ärztin oder ein Arzt bei der Leichenschau fest, dass eine aussergewöhnliche Todesursache vorliegt oder dass beim Tod eine Einwirkung Dritter nicht ausgeschlossen werden kann, wird unverzüglich die Staatsanwaltschaft benachrichtigt.

3 Aussergewöhnlich im Sinn dieses Erlasses ist insbesondere jeder Todesfall:

a) der plötzlich und unerwartet erfolgte;

b) bei dem Fremdeinwirkung oder Gewaltanwendung nicht ausgeschlossen werden kann;

c) mit besonderer Vorgeschichte, in besonderer Situation oder mit besonderen Befunden an der Leiche.

4 Die Polizei nimmt im Auftrag der Staatsanwaltschaft unter Beizug der Amtsärztin oder des Amtsarztes eine amtliche Untersuchung des Leichnams vor und erstattet der Auftraggeberin Bericht.

Anzeigerecht58

Art. 47.

1 Behörden und Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden59 sind berechtigt, Anzeige zu erstatten, wenn sie Kenntnis von einer von Amtes wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung erhalten.

2 Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Berufsgeheimnis berechtigt, der Polizei oder der Staatsanwaltschaft Wahrnehmungen zu melden, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die öffentliche Gesundheit oder die sexuelle Integrität schliessen lassen.

3 Vorbehalten bleiben Mitteilungspflichten aufgrund anderer Gesetze.

Anzeigepflicht60

Art. 48.

1 Behörden und Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden61 sind zur Anzeige verpflichtet, wenn sie von einer strafbaren Handlung Kenntnis erhalten, die als vorsätzliche Tötung62, Mord63, Totschlag64, schwere Körperverletzung65, Raub66, Freiheitsberaubung oder Entführung unter erschwerenden Umständen67, Geiselnahme68, sexuelle Handlungen mit Kindern69, sexuelle Nötigung70, Vergewaltigung71 oder Schändung72 beurteilt werden könnte.

2 Von der Anzeigepflicht ist befreit:

a) wer die Aussage oder das Zeugnis verweigern könnte73;

b) das zuständige Departement bei Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren nach dem eidgenössischen Opferhilfegesetz vom 23. März 200774.

Übertretungsstrafverfahren75

Art. 49.

1 Polizei- und Kontrollorgane von Kanton und Gemeinden können bei bestimmten Übertretungen die Busse auf der Stelle erheben, wenn der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht klar ist, keine höhere Busse in Betracht kommt und die fehlbare Person einverstanden ist. Die Regierung regelt durch Verordnung, für welche Übertretungen die Busse auf der Stelle erhoben werden kann.

2 Mit der Bezahlung wird die Busse rechtskräftig. Vorbehalten bleibt Art. 11 Abs. 2 des eidgenössischen Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 197076. Bussen, die von Polizei- oder Kontrollorganen der Gemeinde erhoben werden, fallen der Gemeindekasse zu.

3 Wird die Busse innert dreissig Tagen nicht bezahlt, erstatten die Polizei- oder Kontrollorgane der Staatsanwaltschaft Anzeige.

Nachträgliche richterliche Entscheide77

a) Einleitung

Art. 50.

1 Das Verfahren wird eingeleitet:

a) vom zuständigen Departement bei nachträglichen Anordnungen im Zusammenhang mit:

1. dem Vollzug der gemeinnützigen Arbeit;

2. der Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug nach Art. 95 Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 193778;

3. dem Vollzug von therapeutischen Massnahmen;

4. dem Vollzug der Verwahrung;

b) von der Staatsanwaltschaft in den übrigen Fällen.

2 In dringenden Fällen nach Bst. a dieser Bestimmung kann das zuständige Departement die verurteilte Person in Sicherheitshaft setzen, wenn die Gefahr besteht, dass diese die öffentliche Sicherheit gefährdet oder sich dem Verfahren entzieht. Das weitere Verfahren richtet sich nach Art. 440 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200779.

3 Die Behörde, die das Verfahren einleitet, nimmt Erhebungen über die Tatsachen vor, die für die nachträgliche richterliche Anordnung von Bedeutung sein können. Im Gerichtsverfahren übt die Staatsanwaltschaft die Rechte einer Partei aus.

b) Entscheid

Art. 51.

1 Für nachträgliche richterliche Anordnungen ist das Gericht zuständig, welches das rechtskräftige Urteil gefällt hat. Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter entscheidet bei:

a) Geldstrafen und Bussen über die Sistierung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe, die Verlängerung der Zahlungsfrist, die Herabsetzung des Tagessatzes oder der Busse und die nachträgliche Anordnung von gemeinnütziger Arbeit;

b) gemeinnütziger Arbeit über die Umwandlung in Geld- oder Freiheitsstrafe und über die Vollstreckung der Busse;

c) bedingten und teilbedingten Strafen sowie nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug über die Verwarnung, die Verlängerung der Probezeit, die Anordnung oder Aufhebung der Bewährungshilfe sowie die Änderung oder Aufhebung von Weisungen und die Erteilung neuer Weisungen;

d) stationären therapeutischen Massnahmen über die Verlängerung der Probezeit, die Verwarnung, die Anordnung einer ambulanten Behandlung oder einer Bewährungshilfe, die Erteilung von Weisungen und die Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde;

e) ambulanten Behandlungen über deren Verlängerung.

2 Ist das Verfahren mit Strafbefehl erledigt worden, ist die Staatsanwaltschaft zuständig. Sie entscheidet über die Ersatzfreiheitsstrafe, wenn eine Verwaltungsbehörde eine Geldstrafe oder Busse ausgesprochen hat.

3 Steht bei einer Rückversetzung in den Strafvollzug eine Restfreiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten zur Diskussion, überweist die Staatsanwaltschaft die Akten mit ihrem Antrag dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die zuletzt beurteilten Straftaten begangen wurden.

Stundung und Erlass von Verfahrenskosten80

Art. 52.

1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können Verfahrenskosten im Strafbefehl oder im Urteil ganz oder teilweise erlassen, wenn die:

a) kostenpflichtige Person eine Notlage nachweist;

b) Forderung auf Dauer auch auf dem Weg der Zwangsvollstreckung voraussichtlich nicht eingetrieben werden kann.

IV. Begnadigung81

Grundsatz

Art. 53.

1 Mit der Begnadigung können rechtskräftige Strafen ganz oder teilweise erlassen oder in mildere Strafen umgewandelt werden, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die den Vollzug der Strafe im konkreten Fall als eine unbillige, nicht gerechtfertigte Massnahme erscheinen lassen.

2 Der Kantonsrat übt das Begnadigungsrecht bei Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren aus. Im Übrigen übt die Regierung das Begnadigungsrecht aus.

Gesuch und Verfahren

Art. 54.

1 Die verurteilte Person oder eine andere in Art. 382 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 193782 bezeichnete Person reicht das Begnadigungsgesuch schriftlich und begründet der Regierung ein. Ist diese zum Entscheid nicht zuständig, stellt sie dem Kantonsrat Antrag.

2 Ist das Begnadigungsgesuch nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, führt das zuständige Departement die notwendigen Erhebungen durch. Es kann den Strafvollzug bis zum Entscheid der Begnadigungsinstanz aufschieben oder unterbrechen. Auf Verfahren und Kosten werden die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196583 sachgemäss angewendet.

3 Der Entscheid über das Begnadigungsgesuch muss nicht begründet werden. Die Begnadigungsbehörde kann bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt ein neues Gesuch nicht zugelassen wird.

V. Vollzug

Verfahrensordnung

Art. 55.

1 Auf den Vollzug werden die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196584 sachgemäss angewendet.

2 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft, des Polizeikommandos und der Leitungen der Vollzugseinrichtungen ist der Rekurs an das zuständige Departement zulässig.

3 Gegen Verfügungen und Rekursentscheide des zuständigen Departementes ist die Beschwerde an die Anklagekammer zulässig. Auf das Beschwerdeverfahren werden Art. 379 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200785sachgemäss angewendet. Ausgenommen ist Art. 381 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200786.

Urteilszustellung

Art. 56.

1 Das Gericht stellt den Vollzugsbehörden das rechtskräftige Urteil zu87. Es meldet den Rechtsspruch umgehend, wenn der verurteilten Person die Freiheit bereits entzogen ist.

2 Die Staatsanwaltschaft stellt dem zuständigen Departement den rechtskräftigen Strafbefehl zu, wenn angeordnet wurde:

a) eine unbedingte Freiheitsstrafe;

b) eine unbedingte gemeinnützige Arbeit;

c) Bewährungshilfe;

d) eine Weisung.

3 Gericht und Staatsanwaltschaft legen eine Kopie des Strafregisterauszugs, des allfälligen psychiatrischen Gutachtens und bei Abwesenheitsurteilen einen Empfangsschein bei.

Mitteilungen über den Straf- und Massnahmenvollzug

Art. 57.

1 Das zuständige Departement macht den von einer Straftat Betroffenen und ihren Angehörigen, soweit diese ein schützenswertes Interesse glaubhaft machen, auf Anfrage Mitteilung über den Straf- und Massnahmenvollzug, insbesondere über Urlaubsgewährung, Entlassung oder Flucht.

2 Die Mitteilungen an Behörden richten sich nach Art. 33 Abs. 1 dieses Erlasses.

Gemeinnützige Arbeit

Art. 58.

1 Das zuständige Departement:

a) legt die Rahmenbedingungen der gemeinnützigen Arbeit fest, insbesondere Art und Form sowie den Zeitraum, innert dem sie zu leisten ist;

b) bricht den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit ab, wenn die verurteilte Person die Rahmenbedingungen trotz Mahnung missachtet;

c) beantragt dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft die Umwandlung in Geld- oder Freiheitsstrafe oder die Vollstreckung der Busse.

Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen

Art. 59.

1 Das zuständige Departement:

a) trifft die geeigneten Anordnungen zur Sicherung des Vollzugs88;

b) entscheidet über die Bewilligung und den Abbruch der Halbgefangenschaft;

c) bestimmt den Vollzugsort;

d) fordert die verurteilte Person, die sich in Freiheit befindet, mit Vollzugsbefehl zum Antritt der Strafe oder Massnahme innert drei Monaten nach Vollstreckbarkeit des Urteils auf. Der Vollzugsbefehl ist mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbar;

e) bewilligt auf begründetes Gesuch einen Strafaufschub um höchstens ein Jahr, wenn die verurteilte Person für sich oder ihre Familie schwerwiegende Nachteile glaubhaft macht;

f) verschiebt den Vollzugszeitpunkt und entscheidet über abweichende Vollzugsregeln, wenn es der Gesundheitszustand der verurteilten Person erfordert;

g) wirkt bei der Vollzugsplanung mit und entscheidet im Rahmen der Regelungen des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats insbesondere über die Unterbrechung des Vollzugs, die Versetzung der verurteilten Person und über Vollzugsöffnungen wie:

1. die Bewilligung von Urlaub;

2. den Vollzug in Form des Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats;

3. die bedingte Entlassung.
Vorbehalten bleibt die Delegation der Entscheidkompetenz an die Leitung der Vollzugseinrichtung für die Bewilligung von Urlaub sowie des Arbeits- und Wohnexternats;

h) prüft, ob und wann die verurteilte Person aus dem Vollzug einer Massnahme bedingt zu entlassen oder ob die Massnahme aufzuheben ist;

i) beantragt dem Richter die nachträgliche Änderung der Sanktion.

2 Die Arbeit mit der verurteilten Person orientiert sich an deren Delikten, Risikopotenzial und Entwicklungsbedarf.

3 Die verurteilte Person hat:

1. an der Verwirklichung der Vollzugsziele aktiv mitzuwirken;

2. die Vollzugsvorschriften einzuhalten;

3. sich den angeordneten erkennungsdienstlichen Massnahmen, medizinischen Untersuchungen und Kontrollen zu unterziehen;

4. alles zu unterlassen, was die geordnete Durchführung des Vollzugs sowie die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der Vollzugseinrichtung gefährdet.

Ambulante Behandlungen und Weisungen

Art. 60.

1 Das zuständige Departement:

a) klärt in regelmässigen Abständen ab, ob die verurteilte Person die ambulante Behandlung89 oder die Weisung90 einhält;

b) entscheidet über die vorübergehende stationäre Behandlung der verurteilten Person zur Einleitung der ambulanten Behandlung91;

c) prüft, ob die ambulante Behandlung fortzusetzen oder aufzuheben ist;

d) beantragt dem Gericht die Verlängerung der Behandlung, den Vollzug aufgeschobener Strafen oder die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme;

e) überweist nach Anhören der verurteilten Person die Akten mit Bericht und Antrag der zuständigen Behörde, wenn die Weisung missachtet wird, nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich ist.

2 Therapien dienen der Verminderung des Rückfallrisikos und erfolgen grundsätzlich deliktorientiert.

3 Die Vollzugsbehörde beauftragt eine geeignete Fachperson mit der Durchführung der Therapie. Ziele, Art, Form und Ablauf der Behandlung werden in einer Vereinbarung festgelegt. Die Fachperson ist verpflichtet, über den Therapieverlauf zu berichten und die Vollzugsbehörde bei besonderen Vorkommnissen unverzüglich zu orientieren.

Medizinische Massnahmen

Art. 61.

1 Medizinische Behandlungen oder andere medizinisch indizierte Vorkehren während eines Straf- oder Massnahmenvollzugs bedürfen der Zustimmung der betroffenen Person.

2 Wenn keine andere Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist, dürfen medizinische Massnahmen ohne Zustimmung oder gegen den Willen der betroffenen Person durchgeführt werden:

a) im Rahmen einer strafrechtlichen Massnahme gestützt auf Art. 59 bis 61, 63 oder 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 193792 oder

b) falls eine Notfallsituation vorliegt, in der die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit nicht urteilsfähig ist und ohne Behandlung das Leben oder die körperliche Integrität von sich selbst oder von Dritten ernsthaft gefährdet.

3 Ist keine Gefahr im Verzug, wird die betroffene Person über die geplante Massnahme aufgeklärt.

Vollzugskosten

Art. 62.

1 Der Kanton trägt die Kosten des Vollzugs von Freiheitsstrafen, stationären therapeutischen Massnahmen und der Verwahrung. Vorbehalten bleiben Art. 380 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 193793 sowie die Kostentragung durch andere Kostenträger, namentlich durch Versicherungen.

2 Der Kanton kommt für die Folgen von vollzugsbedingten Unfällen und Krankheiten auf, soweit die verurteilte Person nicht versichert ist und diese nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. Bei grober Fahrlässigkeit können die Leistungen angemessen herabgesetzt werden.

3 Die verurteilte Person:

a) bezahlt persönliche Anschaffungen, insbesondere Raucherwaren, Genussmittel, Toilettenartikel und Zeitungsabonnemente, Urlaubskosten sowie Gebühren für die Benützung von Radio-, Fernseh- und Telefonanlagen;

b) wird an den Kosten der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats angemessen beteiligt;

c) trägt die Kosten für Sozialversicherungsbeiträge, eingeschlossen Franchisen und Selbstbehalte, besondere Weiterbildungsmassnahmen und Heimschaffung, soweit es ihr möglich und zumutbar ist;

d) trägt die Kosten von ambulanten Behandlungen und von Weisungen. In besonderen Fällen kann das zuständige Departement den Kanton an den Kosten beteiligen.

Verordnung

Art. 63.

1 Die Regierung erlässt die näheren Vorschriften über den Vollzug von Strafen und Massnahmen, die Bewährungshilfe, das Strafregister sowie über die Gefängnisse und Vollzugseinrichtungen. Sie berücksichtigt dabei, dass:

a) der Straf- und Massnahmenvollzug im Interesse der Rückfallprävention die Fähigkeiten der verurteilten Person zu sozialem Verhalten fördern und sie befähigen soll, ein eigenverantwortliches, straffreies Leben zu führen;

b) dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der mitgefangenen Personen angemessen Rechnung getragen wird.

2 Die Vollzugsvorschriften regeln im Rahmen der Richtlinien des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats insbesondere den Umgang mit gefährlichen Tätern, die Beschäftigung und das Arbeitsentgelt sowie die Aus- und Weiterbildung der verurteilten Person, stellen ihre medizinische und soziale Betreuung sicher, regeln die Wiedergutmachung und die Beziehungen zur Aussenwelt sowie die Sicherungs- und Disziplinarmassnahmen.

Anstalten

Art. 64.

1 Der Kanton stellt geeignete Einrichtungen für den Straf- und Massnahmenvollzug sowie für den Vollzug der Untersuchungshaft zur Verfügung.

2 Die Regierung kann mit Kantonen und Dritten Vereinbarungen über die gemeinsame Benutzung sowie über die Errichtung und den Betrieb von Vollzugseinrichtungen abschliessen.

Aus- und Weiterbildung

Art. 65.

1 Die Regierung sorgt im Rahmen der Richtlinien des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der im Justizvollzug tätigen Mitarbeitenden.

2 Sie kann zu diesem Zweck mit Kantonen und Dritten Vereinbarungen über den gemeinsamen Betrieb von Bildungseinrichtungen oder gemeinsame Bildungsangebote abschliessen.

VI. Jugendstrafprozess

Ergänzende Bestimmungen

Art. 66.

1 Soweit dieser Abschnitt keine Regelung enthält, werden die Bestimmungen über den Erwachsenenstrafprozess unter Berücksichtigung der Grundsätze von Art. 4 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 200994 sachgemäss angewendet.

Zusammenarbeit

Art. 67.

1 Jugendanwaltschaft, Schutzbehörden, Schule und andere Stellen der Jugendhilfe unterstützen einander und stimmen die Massnahmen ab.

2 Die Informationen an andere Behörden und Privatpersonen richten sich nach Art.  33 dieses Erlasses.

Mediation95

a) Einleitung

Art. 68.

1 Die Jugendanwaltschaft kann das Strafverfahren sistieren und eine geeignete Organisation oder Person mit der Durchführung eines Mediationsverfahrens beauftragen. Die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt bestimmt, welche Personen und Organisationen zur Durchführung des Mediationsverfahrens geeignet sind.

2 Der Auftrag erfolgt schriftlich. Er bezeichnet die Parteien, den Sachverhalt, die mit der Mediation verfolgten Ziele, den Zeitrahmen und enthält die Zustimmungserklärung der Parteien.

3 Die Mediatorin oder der Mediator wird zur gewissenhaften Erfüllung des Auftrags ermahnt und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Akten werden zur Verfügung gestellt.

b) Verfahren

Art. 69.

1 Die Mediatorin oder der Mediator sorgt für einen fairen Ablauf des Mediationsverfahrens und versucht, eine Verständigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Beweise werden nicht erhoben.

2 Zieht eine Partei ihr Einverständnis zurück oder nimmt sie am Verfahren unentschuldigt nicht teil, gilt die Mediation als gescheitert.

3 Die Mediatorin oder der Mediator erstattet der Jugendanwaltschaft schriftlich Bericht über das Ergebnis des Mediationsverfahrens und reicht eine allfällige Vereinbarung zwischen den Parteien ein. Ohne Zustimmung der Parteien werden keine Angaben über Zugeständnisse während des Mediationsverfahrens gemacht.

c) Abschluss

Art. 70.

1 Die Jugendanwaltschaft stellt das Verfahren ein, wenn zwischen den Parteien eine Einigung zustande gekommen ist und kein offensichtliches Missverhältnis zwischen deren Interessen vorliegt. Andernfalls wird das Strafverfahren weitergeführt.

2 Das Verfahren kann offengehalten werden, bis die vereinbarten Leistungen erfüllt sind.

3 Die Einstellungsverfügung enthält die Parteivereinbarung.

Amtliche Verteidigung96

Art. 71.

1 Zuständig für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung ist die Verfahrensleitung.

Vorsorgliche Schutzmassnahmen97

Art. 72.

1 Die Jugendanwaltschaft ordnet eine Schutzmassnahme vorsorglich an, wenn die persönliche, erzieherische oder gesundheitliche Betreuung auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann.

Vollzug der Untersuchungshaft98

Art. 73.

1 Die Untersuchungshaft wird in der Regel im Jugendheim Platanenhof vollzogen.

2 Der Vollzug an einem anderen Ort ist ausnahmsweise zulässig, sofern die oder der Jugendliche getrennt von erwachsenen Gefangenen untergebracht und die persönliche Betreuung durch eine Fachkraft gewährleistet sind.

Vollzug von Sanktionen99

a) Zuständigkeit

Art. 74.

1 Die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt ordnet den Vollzug der gegenüber Jugendlichen verhängten Schutzmassnahmen und Strafen an und beaufsichtigt ihn.

2 Der Sozialarbeiterin oder dem Sozialarbeiter der Jugendanwaltschaft können insbesondere übertragen werden:

a) Aufsicht, persönliche Betreuung und Überwachung der ambulanten Behandlung;

b) Begleitung während der Unterbringung und des Freiheitsentzugs;

c) Organisation und Überwachung der persönlichen Leistung;

d) Begleitung während der Probezeit;

e) Abklärung der finanziellen Verhältnisse von Unterhaltspflichtigen.

b) Freiheitsentzug

Art. 75.

1 Der Freiheitsentzug wird in einer geeigneten Einrichtung vollzogen.

2 Der Vollzug in einem st.gallischen Gefängnis ist bei Fluchtgefahr oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausnahmsweise zulässig, sofern die oder der Jugendliche getrennt von erwachsenen Gefangenen untergebracht und die persönliche Betreuung durch eine Fachkraft gewährleistet sind.

3 Die Jugendanwaltschaft kann den Vollzug des Freiheitsentzugs in einer besonderen Vollzugsform bewilligen.

c) nachträgliche Verfügung

Art. 76.

1 Die Jugendanwaltschaft kann eine Schutzmassnahme vorläufig abändern, wenn dies im Interesse der oder des verurteilten Jugendlichen dringend geboten ist.

2 Ist das Gericht zur Anordnung der neuen Schutzmassnahme zuständig, werden ihm die Akten mit Bericht und Antrag innert drei Monaten überwiesen. Die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt kann die Frist ausnahmsweise auf sechs Monate verlängern.

d) Vollzugskosten100

Art. 77.

1 Kommt eine Kostenbeteiligung in Betracht, klärt die Jugendanwaltschaft die finanziellen Verhältnisse der Unterhaltspflichtigen und der oder des Jugendlichen ab. Die Unterhaltspflichtigen und die oder der Jugendliche geben die erforderlichen Auskünfte.

2 Die Jugendanwaltschaft:

a) verfügt die Kostenbeteiligung der oder des Jugendlichen;

b) schliesst mit den Unterhaltspflichtigen eine Vereinbarung ab. Kommt eine vertragliche Vereinbarung nicht zustande, reicht die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt beim zuständigen Zivilgericht eine Unterhaltsklage ein.

e) Private Einrichtungen

Art. 78.

1 Das zuständige Departement kann privaten Einrichtungen die Bewilligung erteilen, Sanktionen des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003101 zu vollziehen, sofern diese:

a) über eine klare Organisationsstruktur, ein schriftliches Vollzugskonzept und eine Hausordnung verfügen;

b) Gewähr für eine korrekte und konsequente Führung und Betreuung der eingewiesenen Personen bieten.

2 Die Leitung der privaten Einrichtung kann besondere Sicherungsmassnahmen wie die Unterbringung in einem besonderen Zimmer oder einer Zelle und Disziplinarmassnahmen wie Zellen- oder Zimmereinschluss bis zu vierzehn Tagen anordnen, wenn:

1. die eingewiesene Person erhöht fluchtgefährlich ist, sich selbst oder Dritte gefährdet oder die Ordnung in der Einrichtung unmittelbar und schwer stört;

2. schwer oder wiederholt vorsätzlich oder grobfahrlässig die Ordnung in der Einrichtung verletzt hat, namentlich durch Flucht, Fluchtversuch und Fluchthilfe, Tätlichkeiten oder Drohungen gegen das Betreuungspersonal, gegen Miteingewiesene oder Drittpersonen, Ein- und Ausführen, Herstellung, Besitz und Weitergabe von verbotenen Gegenständen und Suchtmitteln, insbesondere von Waffen, Drogen und Alkohol;

3. die Disziplinarfehler, die Disziplinarmassnahmen und das Verfahren in einem Disziplinarreglement schriftlich festgehalten sind.

3 Die Einrichtungen unterstehen der Aufsicht des zuständigen Departementes.

VII. Schlussbestimmungen

Änderung bisherigen Rechts

a) Polizeigesetz

Art. 79.

Das Polizeigesetz vom 10. April 1980102 wird wie folgt geändert:

Art. 28 wird aufgehoben.

bb) Voraussetzungen

Art. 34.103

1 Die Beschaffung erkennungsdienstlicher Unterlagen im Strafverfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007104.

2 Die Polizei kann erkennungsdienstliche Unterlagen beschaffen über:

a)Personen, die zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme verurteilt worden sind. Die Probenahme zum Zweck der DNA-Analyse erfolgt auf Anordnung des Präsidenten des urteilenden Gerichtes;

b)Personen, deren Identität nicht auf andere Weise feststellbar ist, insbesondere wenn sie unrichtiger Angaben verdächtigt werden oder wegen ihres Alters, eines Unfalls, dauernder Krankheit, Behinderung, physischer Störung oder Bewusstseinsstörung über ihre Identität nicht Auskunft geben können;

c)Personen, die ausgewiesen wurden oder gegen die eine Einreisesperre besteht;

d)Leichen, deren Identität nicht feststeht.

Art. 35 wird aufgehoben.

Gewahrsam

a) Gründe und Dauer

Art. 40.105

1 Die Polizei kann eine Person vorübergehend in Gewahrsam nehmen, wenn diese sich oder andere ernsthaft und unmittelbar gefährdet und die Gefährdung nicht auf andere Weise abgewendet werden kann.

2 Die Person darf nicht länger als unbedingt notwendig in Gewahrsam behalten werden. Bei Selbstgefährdung kann der Gewahrsam längstens 24 Stunden dauern. Ist bei Fremdgefährdung anzunehmen, dass der Gewahrsam länger als 24 Stunden notwendig ist, beantragt die Polizei dem Zwangsmassnahmengericht spätestens 24 Stunden nach dem Freiheitsentzug die Verlängerung des Gewahrsams.

3 Das Zwangsmassnahmengericht kann den Gewahrsam auf längstens acht Tage verlängern.

b) Verfahren

Art. 41.106

1 Kommen vormundschaftliche Massnahmen in Betracht, meldet die Polizei den Gewahrsam so bald als möglich dem Amtsarzt oder der Vormundschaftsbehörde des Wohnorts oder, bei Gefahr im Verzug, des Aufenthaltsorts der in Gewahrsam genommenen Person.

2 Die Polizei teilt der in Gewahrsam genommenen Person die Gründe mit, sobald diese ansprechbar ist, und protokolliert deren Stellungnahme. Auf Verlangen der in Gewahrsam genommenen Person benachrichtigt sie so bald als möglich einen Angehörigen oder eine andere von ihr bezeichnete Person.

3 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet so bald als möglich, spätestens drei Tage nach dem Freiheitsentzug, über den Antrag auf Verlängerung des Gewahrsams. Die in Gewahrsam genommene Person erhält Gelegenheit, zum Antrag Stellung zu nehmen. Das Zwangsmassnahmengericht kann gefährdeten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme geben oder eine mündliche Verhandlung anordnen.

d) Beendigung

Art. 42bis.107

1 Die Polizei entlässt die in Gewahrsam genommene Person nach Anordnung des Zwangsmassnahmengerichtes oder wenn von ihr keine Gefährdung mehr ausgeht. Vorbehalten bleiben vormundschaftliche Anordnungen oder eine freiheitsentziehende strafprozessuale Zwangsmassnahme108.

2 Sie informiert gefährdete Personen auf Verlangen über die Entlassung.

3 Der in Gewahrsam genommenen Person werden auf Verlangen Datum sowie Zeitpunkt des Beginns und des Endes des Gewahrsams bescheinigt.

d) Genehmigung

Art. 43quater.109

1 Die Polizei reicht dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden eine Abschrift der Verfügung zur Genehmigung ein, es sei denn, die weggewiesene Person verzichte schriftlich darauf. Das Zwangsmassnahmengericht prüft die Verfügung aufgrund der Akten. Es kann eine mündliche Verhandlung anordnen.

2 Es genehmigt die Verfügung oder hebt sie auf, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Es begründet seinen Entscheid summarisch und eröffnet ihn den Betroffenen so bald als möglich, spätestens drei Tage nach der Wegweisung. Der Entscheid ist abschliessend.

b) Steuergesetz

Art. 80.

Das Steuergesetz vom 9. April 1998110wird wie folgt geändert:

b) Bussenverfügung

Art. 256.111

1 Erscheint aufgrund der Akten und vorläufiger Abklärungen der Tatbestand der Verletzung von Verfahrenspflichten als erfüllt, wird eine Bussenverfügung erlassen.

2 Die Bussenverfügung bezeichnet den Fehlbaren, die ihm zur Last gelegte Handlung, die angewendeten Gesetzesbestimmungen, die Beweismittel, die Busse und weist auf die Möglichkeit der Einsprache sowie die Folgen der Unterlassung hin. Es werden keine Kosten berechnet.

3 Die Bussenverfügung wird rechtskräftig, wenn der Fehlbare nicht innert dreissig Tagen bei der verfügenden Behörde schriftlich Einsprache erhebt oder die Einsprache vor Erlass eines Strafbefehls zurückzieht.

c) Untersuchung und Strafbefehl

1. Eröffnung der Untersuchung

Art. 257.112

1 Die Einleitung des Untersuchungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird dem Angeschuldigten unter Angabe des Anfangsverdachts schriftlich eröffnet.

2 Dem Angeschuldigten wird Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen ihn erhobenen Anschuldigung zu äussern. Er wird auf sein Recht hingewiesen, die Aussage und seine Mitwirkung zu verweigern.113

3 Das Untersuchungsverfahren wegen Verletzung von Verfahrenspflichten wird eröffnet, wenn der Angeschuldigte gegen die Bussenverfügung Einsprache erhebt.

4. Zeugeneinvernahme

Art. 260.114

1 Die Zeugeneinvernahme richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007115.

2 Das Bankgeheimnis bleibt zusätzlich vorbehalten.

5. Abschluss der Untersuchung

Art. 261.116

1 Nach Abschluss der Untersuchung wird das Strafverfahren aufgehoben oder ein Strafbefehl erlassen.

2 Vor Erlass eines Strafbefehls wird dem Angeschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

6. Strafbefehl

Art. 262.117

1 Der Strafbefehl bezeichnet den Angeschuldigten, die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Handlung, die angewendeten Gesetzesbestimmungen, die Beweismittel, die Strafe und weist auf die Möglichkeit der Einsprache sowie die Folgen der Unterlassung hin. Zudem werden Kosten berechnet.

2 Der Strafbefehl wird kurz begründet.

Gerichtliche Beurteilung durch die Verwaltungsrekurskommission

a) Einsprache

Art. 264.118

1 Der Angeschuldigte kann gegen den Strafbefehl innert dreissig Tagen seit der Eröffnung schriftlich Einsprache beim kantonalen Steueramt oder, wenn dieser Straftatbestand in Gemeindesteuersachen betrifft, beim Gemeinderat erheben.

2 Ist Einsprache erhoben worden, erfolgt die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung.

3 Der Strafbefehl wird rechtskräftig, wenn keine Einsprache erhoben oder die Einsprache vor Beginn der Gerichtsverhandlung zurückgezogen wird.

b) Überweisung der Akten und Anklage

Art. 265.119

1 Die Einsprache wird mit den Akten unverzüglich an die Verwaltungsrekurskommission überwiesen.

2 Der Strafbefehl gilt als Anklage.

Verfahren

Art. 274.120

1 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007121.

c) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 81.

Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 10. April 1980122 wird wie folgt geändert:

Anzeigepflicht

Art. 31.123

1 Die Betreibungs- und die Konkursbeamten haben Betreibungs- und Konkursdelikte der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 82.

1 Das Strafprozessgesetz vom 1. Juli 1999124 wird aufgehoben.

Übergangsrecht

Art. 83.

1 Die Übergangsbestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007125 werden sachgemäss angewendet.

Vollzugsbeginn

Art. 84.

1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.

Der Präsident des Kantonsrates:
Walter Locher

Der Staatssekretär:
Canisius Braun

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erklärt:126

Das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung wurde am 3. August 2010 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 21. Juni bis 2. August 2010 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.127

Der Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.

St.Gallen, 10. August 2010

Der Präsident der Regierung:
Willi Haag

Der Staatssekretär:
Canisius Braun




1   Vom Kantonsrat erlassen am 8. Juni 2010; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 3. August 2010; in Vollzug ab 1. Januar 2011.

2   ABl 2009, 3121 ff.

3   SR 312.0; AS 1881 ff.

4   SR 312.1; AS 1573 ff.

5   Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).

6   Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR 312.1; abgekürzt JStPO).

7   sGS 941.1.

8    Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).

9   Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR 312.1; abgekürzt JStPO).

10   Art. 12 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO) und Art. 6 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR 312.1; abgekürzt JStPO).

11   Art. 15 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).

12   Art. 15 Abs. 2 und Art. 307 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).

13    Siehe Art.  49 dieses Erlasses.

14   Art. 16 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).

15   Art. 367 Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt StGB).

16   Art. 12 Abs. 1 eidgV über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen vom 3. Dezember 2004 (SR 363.1; abgekürzt DNA-Profil-Verordnung).

17   Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO) und Art. 50 f. dieses Erlasses.

18   Art. 6 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR 312.1; abgekürzt JStPO).

19   Art. 310 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).

20   Art. 314 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).

21   Art. 319 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).

22   Art. 352 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).

23   Art. 324 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).

24   Art. 13 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO) und Art. 7 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR 312.1; abgekürzt JStPO).

25   Art. 18 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO) sowie Art. 7 Abs. 1 Bst. a und Art. 26 ff. der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR 312.1; abgekürzt JStPO).

26   Art. 19 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).

27   Art. 7 Abs. 1 Bst. b der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR 312.1; abgekürzt JStPO).

28   Art. 20 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO) und Art. 7 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR 312.1; abgekürzt JStPO).

29    Art. 14 Abs. 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).

30    Art. 110 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt StGB).

31   Art. 21 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO) und Art. 7 Abs. 1 Bst. d der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR 312.1; abgekürzt JStPO).

32   Art. 439 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).

33   Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).

34    Art. 442 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).

35   Art. 42 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR 312.1; abgekürzt JStPO).

36   Art. 14 Abs. 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).

37   Vgl. Art. 7 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).

38   Art. 22 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).

39    Art. 39 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).

40   Art. 24 Abs. 2 Bst. b der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).

41   Vgl. Art. 58 GerG, sGS 941.1.

42    BG über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (SR 312.5; abgekürzt OHG).

43   Art. 75 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).

44   Art. 100 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).

45    Art. 110 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt StGB).

46   Art. 170 und Art. 265 Abs. 2 Bst. b der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).

47   Art. 104 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).

48   Art. 142 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).

49   Art. 183 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).

50   Art. 211 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).

51   Art. 219 Abs. 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).

52   Art. 235 Abs. 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).

53   Art. 236 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).

54   Vgl. Art. 56 Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt StGB).

55   Art. 251 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).

56   Art. 10 ff. der eidgV vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SR 741.013; abgekürzt SKV).

57   Art. 253 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).

58   Art. 301 und Art. 302 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).

59   Art. 110 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt StGB).

60   Art. 302 Abs. 2 StPO, SR 312.0.

61   Art. 110 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt StGB).

62   Art. 111 StGB, SR 311.0.

63   Art. 112 StGB, SR 311.0.

64   Art. 113 StGB, SR 311.0.

65    Art. 122 StGB, SR 311.0.

66   Art. 140 StGB, SR 311.0.

67    Art. 184 StGB, SR 311.0.

68   Art. 185 StGB, SR 311.0.

69   Art. 187 StGB, SR 311.0.

70   Art. 189 StGB, SR 311.0.

71    Art. 190 StGB, SR 311.0.

72   Art. 191 StGB, SR 311.0.

73    Art. 113 Abs. 1, Art. 168, Art. 169 und Art. 180 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).

74   BG über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (SR 312.5; abgekürzt OHG).

75   Art. 357 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).

76   Eidgenössisches Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (SR 741.03; abgekürzt OBG).

77   Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).

78   Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt StGB).

79   Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).

80   Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).

81   Art. 381 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt StGB).

82   Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt StGB).

83    sGS 951.1.

84   sGS 951.1.

85   StPO, SR 312.0.

86   StPO, SR 312.0.

87   Art. 84 Abs. 6 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).

88   Art. 439 Abs. 3 und Art. 440 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).

89   Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt StGB).

90   Art. 94 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt StGB).

91    Art. 63 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt StGB).

92   Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt StGB).

93    Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt StGB).

94   Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR 312.1; abgekürzt JStPO).

95   Art. 17 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR 312.1; abgekürzt JStPO).

96   Art. 25 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR 312.1; abgekürzt JStPO).

97   Art. 26 Bst. c der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR 312.1; abgekürzt JStPO).

98   Art. 28 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR 312.1; abgekürzt JStPO).

99   Art. 42 f. der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR 312.1; abgekürzt JStPO).

100   Art. 45 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR 312.1; abgekürzt JStPO).

101   Art. 16 Abs. 4 und Art. 27 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 (SR 311.1; abgekürzt JStG).

102   sGS 451.1.

103   Geändert durch EG-StPO, sGS 962.1.

104   Art. 255 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).

105   Geändert durch EG-StPO, sGS 962.1.

106   Geändert durch EG-StPO, sGS 962.1.

107   Geändert durch EG-StPO, sGS 962.1.

108   Art. 212 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).

109   Geändert durch EG-StPO, sGS 962.1.

110   sGS 811.1.

111   Geändert durch EG-StPO, sGS 962.1).

112   Geändert durch EG-StPO, sGS 962.1).

113   Der unveränderte Abs. 2 wurde im Rahmen der Änderung durch das EG-StPO irrtümlicherweise nicht mitgeführt. Der Fehler wird bei der nächsten Änderung des StG im ordentlichen Verfahren berichtigt.

114   Geändert durch EG-StPO, sGS 962.1).

115   Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).

116   Geändert durch EG-StPO, sGS 962.1).

117   Geändert durch EG-StPO, sGS 962.1).

118   Geändert durch EG-StPO, sGS 962.1).

119   Geändert durch EG-StPO, sGS 962.1).

120   Geändert durch EG-StPO, sGS 962.1).

121   Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).

122   sGS 971.1.

123   Geändert durch EG-StPO, sGS 962.1.

124   nGS 42–31 (sGS 962.1).

125   Art. 448 bis 456 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).

126   Siehe ABl 2010, 2635.

127   Referendumsvorlage siehe ABl 2010, 1889 ff.