963.70

Anwaltsgesetz

vom 11. November 19931

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 2. März 19922 Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung und Ergänzung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 20003,4

als Gesetz:

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Art. 1.5

1 Dieses Gesetz regelt den Beruf des Rechtsanwalts und des Rechtsagenten.

2 Die Bestimmungen dieses Erlasses über den Rechtsanwalt werden auf den Rechtsagenten sachgemäss angewendet, soweit es für diesen keine besonderen Bestimmungen enthält.

3 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 20006 über die Berufsregeln und die Disziplinaraufsicht werden auf den Rechtsagenten und die Beratungs- und Beurkundungstätigkeit7 des Rechtsanwalts sachgemäss angewendet.

Schutz der Bezeichnung

Art. 2.8

1 Die Verwendung der Bezeichnung Rechtsanwalt, Rechtsagent und Notar sowie entsprechender Bezeichnungen ist Unberechtigten verwehrt.

Behörden

a) Prüfungskommissionen

Art. 3.

1 Die Prüfungskommission für Rechtsanwälte hat neun bis elf Mitglieder, davon wenigstens je vier Richter und berufstätige Rechtsanwälte, und die erforderlichen Ersatzmitglieder.

2 Die Prüfungskommission für Rechtsagenten hat fünf Mitglieder, davon wenigstens zwei Richter und einen berufstätigen Rechtsagenten, und die erforderlichen Ersatzmitglieder.

b) Anwaltskammer

1. Zusammensetzung

Art. 4.9

1 Der Anwaltskammer gehören an:

a) ein Mitglied des Kantonsgerichtes als Präsident;

b) ...

c) ein berufstätiger Rechtsanwalt. In Angelegenheiten, die Rechtsagenten betreffen, wirkt ein Rechtsagent anstelle des Rechtsanwalts mit;

d) ein Jurist der öffentlichen Verwaltung;

e) die erforderlichen Ersatzmitglieder.

2. Sekretariat

Art. 4bis.10

1 Ein Kantonsgerichtsschreiber:

a) leitet das Sekretariat;

b) hat beratende Stimme an den Verhandlungen, führt das Protokoll und verfasst die Entscheide;

c) wirkt auf Verlangen des Präsidenten bei Präsidialentscheiden mit.

3. Aufgaben

Art. 5.11

1 Die Anwaltskammer wacht über die Anwendung dieses Erlasses.

2 Sie kann dem Präsidenten übertragen:

a) die Führung des Anwaltsregisters und der öffentlichen Anwaltsliste;

abis) die Führung des Registers der Notare;

b) den Entscheid über die Zulassung zur Prüfung;

c) die Erteilung des Anwaltspatents;

d) die Erteilung der Praktikantenbewilligung;

e) die Entbindung vom Berufsgeheimnis;

f) die Leitung des Disziplinarverfahrens.

c) Kantonsgericht und Verwaltungsgericht

Art. 6.12

1 Das Kantonsgericht wählt auf Amtsdauer seiner Mitglieder Prüfungskommissionen und Anwaltskammer. Die Berufsverbände können für die zu wählenden Rechtsanwälte und Rechtsagenten Wahlvorschläge einreichen.

2 Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der Anwaltskammer.

Anwaltsregister

Art. 7.13

1 Die Anwaltskammer teilt den Entscheid über die Eintragung oder Löschung im Anwaltsregister dem Betroffenen und dem kantonalen Anwaltsverband mit.

2 Die Eintragung wird nach Eintritt der Rechtskraft im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.

II. Berufsausübung

1. Inhalt

Tätigkeiten

Art. 8.

1 Der Rechtsanwalt:

a) vertritt den Auftraggeber in Verfahren vor Gerichten und anderen Behörden;

b) berät den Auftraggeber in Rechtsfragen;

c) errichtet öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen, wenn besondere Bestimmungen ihn dazu ermächtigen.14

Unvereinbarkeit

Art. 9.

1 Der Rechtsanwalt unterlässt Tätigkeiten, welche die Einhaltung der Berufsregeln beeinträchtigen.

2. Vorbehaltene Tätigkeit

Rechtsanwalt

Art. 10.15

1 Die berufsmässige Vertretung vor Strafuntersuchungsbehörde und Gericht ist dem in einem kantonalen Anwaltsregister16 eingetragenen Rechtsanwalt vorbehalten, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.

2 Berufsmässig ist die Tätigkeit mit der Bereitschaft, von unbestimmt vielen Personen Aufträge zu übernehmen. Berufsmässigkeit wird vermutet, wenn ein Entgelt verlangt oder entgegengenommen wird.

Rechtsagent

Art. 11.17

1 Der Rechtsagent mit Bewilligung zur Berufsausübung ist zugelassen als Vertreter:

a) im Zivilprozess vor dem Einzelrichter des Kreisgerichtes in vermögensrechtlichen Streitigkeiten des vereinfachten Verfahrens und im summarischen Verfahren, einschliesslich zugehörige Schlichtungs-und Rechtsmittelverfahren;

b) im Strafprozess:

1. wenn ein Strafbescheid zulässig ist;

2. für Zivilansprüche, für die er im Zivilprozess zugelassen ist;

c) vor Verwaltungsbehörden, Verwaltungsrekurskommission und in Rekursfällen vor Versicherungsgericht sowie in den zugehörigen Rechtsmittelverfahren.

Ausnahmen

Art. 12.18

1 Als Vertreter sind zugelassen:

a) Verbands- und Berufssekretäre in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Einzelrichter des Kreisgerichtes sowie im entsprechenden Schlichtungs- und Rechtsmittelverfahren;

b) Vertreter von Selbsthilfe- und gemeinnützigen Organisationen im Rekursfall vor Versicherungsgericht;

c) ...;

d) handlungsfähige Personen vor Verwaltungsbehörden sowie in Streitigkeiten über Schätzungen und öffentliche Abgaben.

3. Bewilligung

Allgemeine Voraussetzungen

Art. 13.19

1 Die Anwaltskammer erteilt das Anwaltspatent, wenn der Bewerber:

a) die Prüfung bestanden hat;

b) die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a bis c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 200020 erfüllt.

Zulassung zur Prüfung

Art. 14.21

1 Zur Prüfung zugelassen wird, wer:

a) die fachlichen Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 200022 erfüllt;

b) die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a bis c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 200023 erfüllt;

c) sich über praktische Tätigkeit in der st.gallischen Rechtspflege ausweist.

Rechtsanwalt im Ausland

Art. 17.26

1 Die Anwaltskammer erteilt dem im Ausland niedergelassenen Angehörigen eines Staates, der nicht Mitglied der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation ist, das Anwaltspatent, wenn ein Staatsvertrag es vorschreibt.

2 Sie kann das Anwaltspatent erteilen, wenn der Niederlassungsstaat Gegenrecht übt.

3 Zur Anwendung schweizerischen Rechts kann die Zusammenarbeit mit einem in der Schweiz niedergelassenen Rechtsanwalt verlangt werden.

Praktikant

Art. 18.27

1 Die Anwaltskammer kann einem Praktikanten eine auf längstens drei Jahre befristete Bewilligung erteilen.

2 Der Praktikant steht unter Leitung und Verantwortung eines in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalts, der im Kanton St.Gallen oder in einem Nachbarkanton einen Geschäftssitz hat.

4. Notarielle Tätigkeit28

Register der Notare

Art. 18bis.29

1 Der Rechtsanwalt, der öffentliche Urkunden errichten will, lässt sich in das Register der Notare eintragen.

2 Solange der Eintrag besteht, darf er sich als öffentlicher Notar bezeichnen.

3 Die Anwaltskammer führt das Register.

Voraussetzungen der Eintragung

Art. 18ter.30

1 In das Register wird auf schriftliches Gesuch der Rechtsanwalt eingetragen, der im Anwaltsregister des Kantons St.Gallen eingetragen ist und:

a) über das st.gallische Anwaltspatent verfügt oder

b) die Prüfung über das Beurkundungsrecht bestanden hat. Die Prüfung muss nicht abgelegt werden, wenn eine Gegenrechtserklärung des Kantons besteht, der das Anwaltspatent erteilt hat.

2 Die Prüfungskommission für Rechtsanwälte nimmt die Prüfung ab.

Löschung im Register

Art. 18quater.31

1 Die Anwaltskammer löscht den Eintrag im Register, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr gegeben sind.

III. Berufsregeln

Vollmacht

Art. 26.

1 Der Rechtsanwalt gilt als Inhaber einer Vertretungsvollmacht dessen, für den er handelt.

2 Die verfahrensleitende Behörde kann die Vollmacht verlangen.

Aktenübergabe

Art. 27.

1 Rechtsanwälte dürfen einander Verfahrensakten übergeben.

2 Bei Anständen erteilt die verfahrensleitende Behörde Weisungen.

Aktenaufbewahrung

Art. 28.

1 Der Rechtsanwalt bewahrt Akten zehn Jahre auf. Anvertraute Akten gibt er Berechtigten auf Verlangen zurück.

IV. Honorar

Honorarordnung

a) Anwendungsbereich

Art. 30.

1 Die staatliche Honorarordnung wird angewendet für Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens:

a) des Zivil- oder des Strafprozesses;

b) der Verwaltungsrechtspflege, wenn:

1. ein Gericht zuständig ist oder wenn ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten besteht;

2. die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt ist.

b) Bemessung

Art. 31.

1 Das Honorar bemisst sich nach Art und Umfang der Bemühungen, nach der Schwierigkeit des Falles und nach dem Streitwert.

2 Es berücksichtigt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten.

3 Das Honorar nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird bei unentgeltlicher Prozessführung40 oder amtlicher Verteidigung um einen Fünftel herabgesetzt.41

c) Anstände

Art. 32.42

1 Der Präsident der Anwaltskammer begutachtet Honorarforderungen auf Verlangen.

2 Die Schiedsgerichtsbarkeit ist ausgeschlossen.

3 Der Rechtsanwalt ist zur Begründung der Honorarforderung vom Berufsgeheimnis befreit.

d) Pfandrecht

Art. 33.

1 Der Rechtsanwalt hat ein Pfandrecht an der Forderung des Auftraggebers auf die Parteientschädigung.

2 Beansprucht er das Pfandrecht, werden die Zahlungen zu seinen Gunsten an die verfahrensleitende Behörde geleistet.

V. Aufsicht

Entzug des Anwaltspatents

Art. 36.45

1 Die Anwaltskammer entzieht das Anwaltspatent, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt waren oder dahingefallen sind.

2 Sie kann das Anwaltspatent auf Gesuch wiedererteilen, wenn der Entzugsgrund weggefallen ist.

Massnahmen gegen Dritte

Art. 37.46

1 Die Anwaltskammer verfügt gegen Personen oder Unternehmen, die ohne Berechtigung den Beruf des Rechtsanwalts ausüben oder ausüben lassen oder sonstwie Bestimmungen dieses Gesetzes verletzen, als Massnahmen:

a) Verwarnung;

b) Verweis;

c) Busse bis Fr. 20 000.–;

d) Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches47 und Strafanzeige.

Veröffentlichung

Art. 39.49

1 Die Anwaltskammer veröffentlicht eine Mitteilung über eine Disziplinarmassnahme oder eine Massnahme gegen Dritte im kantonalen Amtsblatt, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse es erfordert.

2 Ein dauerndes Berufsausübungsverbot wird in der Regel veröffentlicht.

Verjährung

Art. 40.50

1 Auf Massnahmen gegen Dritte werden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 200051 über die Verjährung sachgemäss angewendet.

2 Die Vollstreckung einer Massnahme verjährt ein Jahr nach Eintritt der Rechtskraft. Für Bussen beträgt die Frist fünf Jahre.

VI. Schlussbestimmungen

Ergänzendes Recht

a) G über die Verwaltungsrechtspflege

Art. 41.

1 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege52 werden, namentlich für Beschwerden gegen Verfügungen der Anwaltskammer, sachgemäss angewendet, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

b) Reglemente

Art. 42.53

1 Das Kantonsgericht erlässt nach Anhören der Anwaltskammer durch Reglement nähere Bestimmungen über:

a) Prüfung und Bewilligung zur Berufsausübung;

b) Honorar;

c) Register der Notare.

Änderung bisherigen Rechts

a) EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

Art. 43.

Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911/22. Juni 194254 wird wie folgt geändert:

Art. 5.55

Art. 15 Ziff. 5.56

Art. 35ter Abs. 3 (neu).57

III. Letztwillige Verfügung und Erbvertrag

1. Zuständigkeit (ZGB 499 und 512)

Art. 78.

1 Die öffentlichen letztwilligen Verfügungen und Erbverträge können ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Verfügenden vor dem Bezirksammann, Gemeindammann, Gemeinderatsschreiber oder Rechtsanwalt mit Bewilligung zur Berufsausübung errichtet werden.

Werbung für Rechtsberatung

Art. 189 c (neu).

1 Für berufsmässige Beratung in Rechtsfragen darf nicht aufdringlich geworben werden.

2 Art. 10 Abs. 2, Art. 22 Abs. 2 und Art. 37 bis 40 des Anwaltsgesetzes werden sachgemäss angewendet.

b) G über die Verwaltungsrechtspflege

Art. 44.

Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196558 wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. 3, Art. 64 Abs. 2 und Art. 70 werden aufgehoben.

c) G über die Strafrechtspflege

Art. 45.

Das Gesetz über die Strafrechtspflege vom 9. August 195459 wird wie folgt geändert:

Art. 38 wird aufgehoben.

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 46.

1 Das Gesetz über die Zivilrechtspflege vom 20. März 193960 wird aufgehoben.

Übergangsbestimmung

Art. 47.

1 Wer bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes nach bisherigem Recht zur Berufsausübung berechtigt ist, wird ohne neue Bewilligung in das Berufsregister eingetragen.

Vollzugsbeginn

Art. 48.

1 Die Regierung61 bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.62

Schlussbestimmung des Nachtragsgesetzes vom 18. Juni 199863

II.

Das Honorar bei unentgeltlicher Prozessführung und amtlicher Verteidigung wird nach bisherigem Recht bemessen, wenn die Bewilligung vor Vollzugsbeginn dieses Nachtragsgesetzes erteilt wurde.

Schlussbestimmungen des II. Nachtrags vom 7. November 200264

III.

1. Der Rechtsanwalt, der bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses nach bisherigem Recht zur berufsmässigen Vertretung von Parteien vor Gericht im Kanton berechtigt ist, wird auf schriftliches Gesuch hin in das Anwaltsregister eingetragen.65. Die bisherige Berechtigung erlischt, wenn das Gesuch nicht innert sechs Monaten seit Vollzugsbeginn dieses Erlasses eingereicht wird.

2. Verfahren, die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängig sind, werden nach neuem Recht abgeschlossen.

Schlussbestimmungen des III. Nachtrags vom 15. Juni 201066

III.

Die Anwaltskammer trägt auf schriftliches Gesuch den Inhaber eines ausserkantonalen Anwaltspatents prüfungsfrei in das Register der Notare ein, wenn er bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses entweder im Anwaltsregister des Kantons St.Gallen eingetragen ist oder seinen Wohn- oder Geschäftssitz im Kanton St.Gallen hat und innert sechs Monaten nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses in das Anwaltsregister des Kantons St.Gallen eingetragen wird.




1   nGS 29–44. Vom Grossen Rat erlassen am 29. September 1993; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 11. November 1993; in Vollzug ab 1. Juli 1994. Geändert durch NG vom 18. Juni 1998, nGS 33–75; Abschnitt III des II. NG zum ZPG vom 1. April 1999, nGS 34–55 (sGS 961.2); II. Nachtrag vom 7. November 2002, nGS 37–102; Abschnitt XI des III. Nachtrags zum GerG vom 7. November 2002, nGS 38–54 (sGS 941.1); Abschntt II Ziff. 8 des IV. Nachtrags zum GerG vom 1. Juni 2008, nGS 44–52 (sGS 941.1); Art. 26 EG-ZPO vom 15. Juni 2010, nGS 45–99 (sGS 961.2); III. Nachtrag vom 15. Juni 2010, nGS 45–103.

2   ABl 1992, 839.

3   SR 935.61.

4   Ingress Abs. 4 Fassung gemäss II. Nachtrag.

5   Fassung gemäss II. Nachtrag.

6   SR 935.61.

7   Art. 8 Bst. b und c AnwG, sGS 963.70.

8   Fassung gemäss III. Nachtrag.

9   Fassung gemäss II. Nachtrag.

10   Eingefügt durch II. Nachtrag.

11   Fassung gemäss III. Nachtrag.

12   Fassung gemäss III. Nachtrag.

13   Fassung gemäss II. Nachtrag.

14   Art. 15 Ziff. 5 und Art. 78 des EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1, in der Fassung nach Art. 43 dieses G.

15   Fassung gemäss III. Nachtrag.

16   Art. 4 ff. des BG über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000, SR 935.61.

17   Geändert durch EG-ZPO, sGS 961.2.

18   Geändert durch EG-ZPO, sGS 961.2.

19   Fassung gemäss II. Nachtrag.

20   SR 935.61.

21   Fassung gemäss II. Nachtrag.

22   SR 935.61.

23   SR 935.61.

24   Aufgehoben durch II. Nachtrag.

25   Aufgehoben durch II. Nachtrag.

26   Fassung gemäss II. Nachtrag.

27   Fassung gemäss II. Nachtrag.

28   Eingefügt durch III. Nachtrag.

29   Eingefügt durch III. Nachtrag.

30   Eingefügt durch III. Nachtrag.

31   Eingefügt durch III. Nachtrag.

32   Aufgehoben durch II. Nachtrag.

33   Aufgehoben durch II. Nachtrag.

34   Aufgehoben durch II. Nachtrag.

35   Aufgehoben durch II. Nachtrag.

36   Aufgehoben durch II. Nachtrag.

37   Aufgehoben durch II. Nachtrag.

38   Aufgehoben durch II. Nachtrag.

39   Aufgehoben durch II. Nachtrag.

40    Art. 281 ff. ZPG, sGS 961.2; Art. 99 VRP, sGS 951.1.

41   Abs. 3 eingefügt durch NG.

42   Fassung gemäss II. Nachtrag.

43   Aufgehoben durch II. Nachtrag.

44   Aufgehoben durch II. Nachtrag.

45   Fassung gemäss II. Nachtrag.

46   Fassung gemäss II. Nachtrag.

47   SR 311.0.

48   Aufgehoben durch II. Nachtrag.

49   Fassung gemäss II. Nachtrag.

50   Fassung gemäss II. Nachtrag.

51   Art. 19 des BG über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000, SR 935.61.

52   sGS 951.1.

53   Fassung gemäss III. Nachtrag.

54   sGS 911.1.

55   Überholt durch Abschnitt II Ziff. 16 des NG zum GG, nGS 35–49 (sGS 151.2).

56   Überholt durch Abschnitt II des II. NG zum AnwG, nGS 37–102 (sGS 963.70).

57   Überholt durch Abschnitt II des II. NG zum AnwG, nGS 37–102 (sGS 963.70).

58   sGS 951.1.

59   sGS 962.1.

60   nGS 22–56 (sGS 961.1).

61   Fassung gemäss NG.

62   1. Juli 1994.

63   nGS 33–75.

64   nGS 37–102

65   Art. 36 des BG über die Freizügigkeit der Anwälte und Anwältinnen vom 23. Juni 2000, SR 935.61.

66   nGS 45–103