963.73

Prüfungs- und Bewilligungsreglement für Rechtsanwälte und Rechtsagenten

vom 22. April 19941

Das Kantonsgericht des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 42 Abs. 1 lit. a des Anwaltsgesetzes vom 11. November 19932

als Reglement:

I. Prüfung

Zulassung

a) Zuständigkeit

Art. 1.

1 Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Anwaltskammer.

b) Staatszugehörigkeit

Art. 2.3

c) Voraussetzung für die Anwaltsprüfung

1. fachliche und persönliche Voraussetzungen

Art. 3.4

1 Die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung richten sich nach Art. 14 Bst. a und b des Anwaltsgesetzes vom 11. November 19935.

2. praktische Tätigkeit

Art. 4.6

1 Als praktische Tätigkeit in der st.gallischen Rechtspflege gilt eine juristische Tätigkeit von wenigstens einem Jahr im Kanton St.Gallen nach Abschluss des Rechtsstudiums.

2 Für Absolventen einer ausländischen Hochschule wird eine juristische Tätigkeit von wenigstens drei Jahren in der Schweiz, wovon wenigstens einem Jahr im Kanton St.Gallen, verlangt.

3 Als juristische Tätigkeit wird die Tätigkeit bei Gerichten, bei Rechtsanwälten, bei der Staatsanwaltschaft sowie bei Rechtsdiensten von Behörden des Kantons und der Gemeinden anerkannt.

4 Die Tätigkeit bei Rechtsdiensten privater Unternehmen wird anerkannt, wenn Gewähr dafür besteht, dass während der Praktikumsdauer unter Anleitung eines ausgebildeten Juristen überwiegend Rechtsprobleme bearbeitet worden sind.

5 Die Anwaltskammer kann eine praktische Tätigkeit in einem anderen Kanton im Umfang von drei Monaten anerkennen.

6 In jedem Fall wird eine wenigstens halbjährige Tätigkeit an einem st.gallischen Gericht oder bei einem st.gallischen Rechtsanwalt verlangt.

3. praktische Tätigkeit nach Bachelorabschluss

Art. 4bis.7

1 Eine praktische Tätigkeit nach dem Bachelorabschluss, jedoch vor dem juristischen Masterabschluss wird an die von Art. 4 dieses Erlasses verlangte Praktikumsdauer im Umfang von 50 Prozent angerechnet.

Prüfungsstoff

a) allgemein

Art. 5.

1 Die Prüfung ist auf die praktische Tätigkeit des Rechtsanwalts und Rechtsagenten ausgerichtet.

2 Aus Fächergruppen kann auch nur ein Fach geprüft werden.

3 Die Prüfung in einer Fächergruppe kann auch Fragen aus anderen Fächergruppen umfassen, soweit ein Zusammenhang besteht.

b) Rechtsanwälte

Art. 6.8

1 Prüfungsfächer für Rechtsanwälte sind:

a) Privatrecht, insbesondere Einleitungsartikel des Zivilgesetzbuches, Personen-, Familien-, Erb- und Sachenrecht;

b) ...;

c) Privatrecht, insbesondere die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts und die einzelnen Vertragsverhältnisse;

d) Privatrecht, insbesondere Gesellschafts-, Wertpapier- und Immaterialgüterrecht;

e) Zivilprozess-, Anwalts- sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;

f) Straf- und Strafprozessrecht;

g) Staats- und Verwaltungsrecht, insbesondere Abgabe-, Verantwortlichkeits- und Disziplinarrecht, Grundzüge des Sozialversicherungsrechts sowie dazugehörendes Verfahrensrecht;

h) Staats- und Verwaltungsrecht, insbesondere Bau-, Planungs-, Enteignungs- und Strassenrecht, Recht der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und politische Rechte sowie dazugehörendes Verfahrensrecht.

2 Das Internationale Privatrecht wird im Rahmen der übrigen Fächer geprüft.

3 Das Beurkundungsrecht wird im Rahmen der Fächer des Privatrechts geprüft.

c) Rechtsagenten

Art. 7.9

1 Prüfungsfächer für Rechtsagenten sind die Grundzüge des:

a) Zivilgesetzbuches;

b) Obligationenrechts;

c) Straf- und Strafprozessrechts;

d) Zivilprozess- sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;

e) Staats- und Verwaltungsrechts, insbesondere Verfassungsrecht des Bundes und des Kantons, Baurecht, Recht der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, politische Rechte, Strassenrecht, Steuerrecht sowie Verwaltungsrechtspflege.

Organisation der Prüfung

a) Zeitpunkt

Art. 8.

1 Die Prüfung wird im Frühjahr und im Herbst durchgeführt.

b) Anmeldung

Art. 9.10

1 Der Bewerber meldet sich bei der Anwaltskammer an:

a) für die Prüfung im Frühjahr bis zum 15. Januar;

b) für die Prüfung im Herbst bis zum 15. Juli.

2 Er reicht ein:

1. einen Lebenslauf;

2. einen Strafregisterauszug;

3. eine Bescheinigung des Betreibungsamtes, dass keine Verlustscheine bestehen;

4. ein Handlungsfähigkeitszeugnis der Wohnsitzgemeinde.

3 Der Bewerber für die Rechtsanwaltsprüfung reicht zudem Ausweise über den Studienabschluss und über die praktische Tätigkeit ein.

Art und Dauer der Prüfung

Art. 10.

1 Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

2 Der schriftliche Teil der Anwaltsprüfung dauert höchstens acht Stunden und der mündliche höchstens dreieinhalb Stunden.

3 Beide Teile der Rechtsagentenprüfung dauern höchstens je vier Stunden.

Reihenfolge

Art. 11.

1 Der schriftliche Teil wird vor dem mündlichen abgelegt.

Aufgabenstellung

Art. 12.

1 Der Präsident der Prüfungskommission arbeitet die Aufgaben für den schriftlichen Teil unter Beizug von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission aus.

2 Er weist den Mitgliedern der Prüfungskommission die zu prüfenden Fächer für den mündlichen Teil zu.

Schriftlicher Teil

Art. 13.

1 Dem Bewerber werden ein Rechtsfall oder mehrere Rechtsfälle zur Bearbeitung vorgelegt. Die Bearbeitung kann die Ausarbeitung von Urteilen, Gutachten, Rechtsschriften, Verträgen oder Plädoyers beinhalten.

2 Für die Bearbeitung stehen die einschlägigen Gesetze sowie nach Ermessen des Präsidenten der Prüfungskommission Literatur und Judikatur zur Verfügung.

3 Die schriftlichen Arbeiten werden von wenigstens fünf Mitgliedern der Prüfungskommission beurteilt.

Mündlicher Teil

Art. 14.11

1 Die Prüfung in den einzelnen Fächern wird vor wenigstens zwei Mitgliedern der Prüfungskommission abgelegt.

Bewertung

Art. 16.13

1 Die Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche und der mündliche Teil je als genügend bewertet werden.

2 Die Prüfungskommission kann Richtlinien zur Bewertung der Prüfung erlassen.

Nachprüfung

Art. 17.

1 Werden der mündliche oder der schriftliche Teil als genügend und der andere Teil als ungenügend bewertet, so kann der ungenügende Teil wiederholt werden.

2 Der ungenügende Teil ist am folgenden Prüfungstermin zu wiederholen. Wenn dieser Termin dem Bewerber nicht zumutbar ist, kann der Präsident der Prüfungskommission einen anderen Termin bestimmen.

3 Wird der wiederholte Teil als ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

Wartefrist

Art. 18.

1 Kandidaten, welche die Prüfung dreimal nicht bestanden haben, werden fünf Jahre lang zu keiner weiteren Prüfung zugelassen.

Rückzug

Art. 19.

1 Eine freiwillig abgebrochene Prüfung gilt als nicht bestanden.

Eröffnung des Prüfungsergebnisses

Art. 19bis.14

1 Der Bewerber kann innert 14 Tagen nach Eröffnung des Ergebnisses bei der Prüfungskommission eine mündliche Erörterung verlangen.

2 Er kann innert 14 Tagen nach der mündlichen Erörterung bei der Prüfungskommission eine schriftlich begründete Verfügung verlangen.

3 Das Kantonsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der Prüfungskommission.

II. Bewilligung

Praktikantenbewilligung

Art. 21.16

1 Als Praktikant wird zur Vertretung von Parteien vor Gericht zugelassen, wer:

a) über einen juristischen Masterabschluss verfügt;

b) nach dem juristischen Masterabschluss wenigstens ein halbes Jahr an einem Gericht oder bei einem Rechtsanwalt im Kanton St.Gallen oder einem Nachbarkanton tätig war;

c) die übrigen Voraussetzungen mit Ausnahme der praktischen Tätigkeit für die Zulassung zur Prüfung als Rechtsanwalt erfüllt.

2 Der Bewerber reicht der Anwaltskammer ein:

1. einen Lebenslauf;

2. Ausweise über die praktische Tätigkeit;

3. Studienausweise;

4. die Verantwortlichkeitserklärung eines Rechtsanwalts;

5. einen Strafregisterauszug;

6. eine Bescheinigung des Betreibungsamtes, dass keine Verlustscheine vorliegen;

7. ein Handlungsfähigkeitszeugnis der Wohnsitzgemeinde.

Ergänzende Auskünfte

Art. 22.

1 Die Anwaltskammer kann vom Bewerber weitere Ausweise oder Auskünfte verlangen.

III. Schlussbestimmungen

Bisheriges Recht

a) Änderung

Art. 23.

Die Gerichtsordnung vom 19. April 199117 wird wie folgt geändert:

Art. 25 Abs. 1 lit. c.

1 Die Verwaltungskommission:

c)behandelt Beschwerden gegen Verfügungen der Anwaltskammer;

Art. 25 Abs. 1 lit. d und e werden gestrichen.

b) Aufhebung

Art. 24.

1 Aufgehoben werden:

a) die Anwaltsordnung vom 2. Juni 195818;

b) das Prüfungsreglement für Anwälte und Rechtsagenten vom 22. Dezember 1988.19

Übergangsbestimmung

Art. 25.

1 Die Anwaltskammer führt Disziplinarverfahren, die bei Vollzugsbeginn dieses Reglementes bei der Aufsichtskommission über Anwälte und Rechtsagenten oder der Verwaltungskommission des Kantonsgerichtes anhängig sind, weiter.

Vollzugsbeginn

Art. 26.

1 Dieses Reglement wird ab 1. Juli 1994 angewendet.




1   nGS 29–45. Vom Regierungsrat genehmigt am 25. Mai 1994; in Vollzug ab 1. Juli 1994. Geändert durch Nachtrag vom 18. November 1997, nGS 33–21; II. Nachtrag vom 4. April 2003, nGS 38–115; III. Nachtrag vom 17. Juni 2008, nGS 44–36; Art. 13 des Reglements über das Register der Notarinnen und Notare vom 18. November 2010, nGS 46–48 (sGS 963.74).

2   sGS 963.70.

3   Aufgehoben durch II. Nachtrag.

4   Fassung gemäss II. Nachtrag.

5   sGS 963.70.

6   Fassung gemäss II. Nachtrag; in Vollzug ab 1. Januar 2005.

7   Eingefügt durch III. Nachtrag.

8   Geändert durch Reglement über das Register der Notarinnen und Notare, sGS 963.74.

9   Fassung gemäss II. Nachtrag.

10   Fassung gemäss II. Nachtrag.

11   Fassung gemäss II. Nachtrag.

12   Aufgehoben durch II. Nachtrag.

13   Fassung gemäss II. Nachtrag.

14   Eingefügt durch II. Nachtrag.

15   Aufgehoben durch II. Nachtrag.

16   Fassung gemäss III. Nachtrag.

17   sGS 941.21.

18   nGS 24–45 (sGS 963.71).

19   nGS 24–46 (sGS 963.73).