963.73Prüfungs- und Bewilligungsreglement für Rechtsanwälte und Rechtsagentenvom 22. April 19941 Das Kantonsgericht des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 42 Abs. 1 lit. a des Anwaltsgesetzes vom 11. November 19932 als Reglement: I. Prüfungc) Voraussetzung für die Anwaltsprüfung1. fachliche und persönliche Voraussetzungen1 Die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung richten sich nach Art. 14 Bst. a und b des Anwaltsgesetzes vom 11. November 19935. 2. praktische Tätigkeit1 Als praktische Tätigkeit in der st.gallischen Rechtspflege gilt eine juristische Tätigkeit von wenigstens einem Jahr im Kanton St.Gallen nach Abschluss des Rechtsstudiums. 2 Für Absolventen einer ausländischen Hochschule wird eine juristische Tätigkeit von wenigstens drei Jahren in der Schweiz, wovon wenigstens einem Jahr im Kanton St.Gallen, verlangt. 3 Als juristische Tätigkeit wird die Tätigkeit bei Gerichten, bei Rechtsanwälten, bei der Staatsanwaltschaft sowie bei Rechtsdiensten von Behörden des Kantons und der Gemeinden anerkannt. 4 Die Tätigkeit bei Rechtsdiensten privater Unternehmen wird anerkannt, wenn Gewähr dafür besteht, dass während der Praktikumsdauer unter Anleitung eines ausgebildeten Juristen überwiegend Rechtsprobleme bearbeitet worden sind. 5 Die Anwaltskammer kann eine praktische Tätigkeit in einem anderen Kanton im Umfang von drei Monaten anerkennen. 6 In jedem Fall wird eine wenigstens halbjährige Tätigkeit an einem st.gallischen Gericht oder bei einem st.gallischen Rechtsanwalt verlangt. 3. praktische Tätigkeit nach Bachelorabschluss1 Eine praktische Tätigkeit nach dem Bachelorabschluss, jedoch vor dem juristischen Masterabschluss wird an die von Art. 4 dieses Erlasses verlangte Praktikumsdauer im Umfang von 50 Prozent angerechnet. Prüfungsstoffa) allgemein1 Die Prüfung ist auf die praktische Tätigkeit des Rechtsanwalts und Rechtsagenten ausgerichtet. 2 Aus Fächergruppen kann auch nur ein Fach geprüft werden. 3 Die Prüfung in einer Fächergruppe kann auch Fragen aus anderen Fächergruppen umfassen, soweit ein Zusammenhang besteht. b) Rechtsanwälte1 Prüfungsfächer für Rechtsanwälte sind: a) Privatrecht, insbesondere Einleitungsartikel des Zivilgesetzbuches, Personen-, Familien-, Erb- und Sachenrecht; b) ...; c) Privatrecht, insbesondere die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts und die einzelnen Vertragsverhältnisse; d) Privatrecht, insbesondere Gesellschafts-, Wertpapier- und Immaterialgüterrecht; e) Zivilprozess-, Anwalts- sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht; f) Straf- und Strafprozessrecht; g) Staats- und Verwaltungsrecht, insbesondere Abgabe-, Verantwortlichkeits- und Disziplinarrecht, Grundzüge des Sozialversicherungsrechts sowie dazugehörendes Verfahrensrecht; h) Staats- und Verwaltungsrecht, insbesondere Bau-, Planungs-, Enteignungs- und Strassenrecht, Recht der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und politische Rechte sowie dazugehörendes Verfahrensrecht. 2 Das Internationale Privatrecht wird im Rahmen der übrigen Fächer geprüft. 3 Das Beurkundungsrecht wird im Rahmen der Fächer des Privatrechts geprüft. c) Rechtsagenten1 Prüfungsfächer für Rechtsagenten sind die Grundzüge des: a) Zivilgesetzbuches; b) Obligationenrechts; c) Straf- und Strafprozessrechts; d) Zivilprozess- sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; e) Staats- und Verwaltungsrechts, insbesondere Verfassungsrecht des Bundes und des Kantons, Baurecht, Recht der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, politische Rechte, Strassenrecht, Steuerrecht sowie Verwaltungsrechtspflege. b) Anmeldung1 Der Bewerber meldet sich bei der Anwaltskammer an: a) für die Prüfung im Frühjahr bis zum 15. Januar; b) für die Prüfung im Herbst bis zum 15. Juli. 2 Er reicht ein: 1. einen Lebenslauf; 2. einen Strafregisterauszug; 3. eine Bescheinigung des Betreibungsamtes, dass keine Verlustscheine bestehen; 4. ein Handlungsfähigkeitszeugnis der Wohnsitzgemeinde. 3 Der Bewerber für die Rechtsanwaltsprüfung reicht zudem Ausweise über den Studienabschluss und über die praktische Tätigkeit ein. Art und Dauer der Prüfung1 Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 2 Der schriftliche Teil der Anwaltsprüfung dauert höchstens acht Stunden und der mündliche höchstens dreieinhalb Stunden. 3 Beide Teile der Rechtsagentenprüfung dauern höchstens je vier Stunden. Aufgabenstellung1 Der Präsident der Prüfungskommission arbeitet die Aufgaben für den schriftlichen Teil unter Beizug von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission aus. 2 Er weist den Mitgliedern der Prüfungskommission die zu prüfenden Fächer für den mündlichen Teil zu. Schriftlicher Teil1 Dem Bewerber werden ein Rechtsfall oder mehrere Rechtsfälle zur Bearbeitung vorgelegt. Die Bearbeitung kann die Ausarbeitung von Urteilen, Gutachten, Rechtsschriften, Verträgen oder Plädoyers beinhalten. 2 Für die Bearbeitung stehen die einschlägigen Gesetze sowie nach Ermessen des Präsidenten der Prüfungskommission Literatur und Judikatur zur Verfügung. 3 Die schriftlichen Arbeiten werden von wenigstens fünf Mitgliedern der Prüfungskommission beurteilt. Mündlicher Teil1 Die Prüfung in den einzelnen Fächern wird vor wenigstens zwei Mitgliedern der Prüfungskommission abgelegt. Bewertung1 Die Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche und der mündliche Teil je als genügend bewertet werden. 2 Die Prüfungskommission kann Richtlinien zur Bewertung der Prüfung erlassen. Nachprüfung1 Werden der mündliche oder der schriftliche Teil als genügend und der andere Teil als ungenügend bewertet, so kann der ungenügende Teil wiederholt werden. 2 Der ungenügende Teil ist am folgenden Prüfungstermin zu wiederholen. Wenn dieser Termin dem Bewerber nicht zumutbar ist, kann der Präsident der Prüfungskommission einen anderen Termin bestimmen. 3 Wird der wiederholte Teil als ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden. Wartefrist1 Kandidaten, welche die Prüfung dreimal nicht bestanden haben, werden fünf Jahre lang zu keiner weiteren Prüfung zugelassen. Eröffnung des Prüfungsergebnisses1 Der Bewerber kann innert 14 Tagen nach Eröffnung des Ergebnisses bei der Prüfungskommission eine mündliche Erörterung verlangen. 2 Er kann innert 14 Tagen nach der mündlichen Erörterung bei der Prüfungskommission eine schriftlich begründete Verfügung verlangen. 3 Das Kantonsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der Prüfungskommission. II. BewilligungPraktikantenbewilligung1 Als Praktikant wird zur Vertretung von Parteien vor Gericht zugelassen, wer: a) über einen juristischen Masterabschluss verfügt; b) nach dem juristischen Masterabschluss wenigstens ein halbes Jahr an einem Gericht oder bei einem Rechtsanwalt im Kanton St.Gallen oder einem Nachbarkanton tätig war; c) die übrigen Voraussetzungen mit Ausnahme der praktischen Tätigkeit für die Zulassung zur Prüfung als Rechtsanwalt erfüllt. 2 Der Bewerber reicht der Anwaltskammer ein: 1. einen Lebenslauf; 2. Ausweise über die praktische Tätigkeit; 3. Studienausweise; 4. die Verantwortlichkeitserklärung eines Rechtsanwalts; 5. einen Strafregisterauszug; 6. eine Bescheinigung des Betreibungsamtes, dass keine Verlustscheine vorliegen; 7. ein Handlungsfähigkeitszeugnis der Wohnsitzgemeinde. III. SchlussbestimmungenBisheriges Rechta) ÄnderungDie Gerichtsordnung vom 19. April 199117 wird wie folgt geändert:
b) Aufhebung1 Aufgehoben werden: a) die Anwaltsordnung vom 2. Juni 195818; b) das Prüfungsreglement für Anwälte und Rechtsagenten vom 22. Dezember 1988.19 1 nGS 29–45. Vom Regierungsrat genehmigt am 25. Mai 1994; in Vollzug ab 1. Juli 1994. Geändert durch Nachtrag vom 18. November 1997, nGS 33–21; II. Nachtrag vom 4. April 2003, nGS 38–115; III. Nachtrag vom 17. Juni 2008, nGS 44–36; Art. 13 des Reglements über das Register der Notarinnen und Notare vom 18. November 2010, nGS 46–48 (sGS 963.74).2 sGS 963.70.3 Aufgehoben durch II. Nachtrag.4 Fassung gemäss II. Nachtrag.5 sGS 963.70.6 Fassung gemäss II. Nachtrag; in Vollzug ab 1. Januar 2005.7 Eingefügt durch III. Nachtrag.8 Geändert durch Reglement über das Register der Notarinnen und Notare, sGS 963.74.9 Fassung gemäss II. Nachtrag.10 Fassung gemäss II. Nachtrag.11 Fassung gemäss II. Nachtrag.12 Aufgehoben durch II. Nachtrag.13 Fassung gemäss II. Nachtrag.14 Eingefügt durch II. Nachtrag.15 Aufgehoben durch II. Nachtrag.16 Fassung gemäss III. Nachtrag.17 sGS 941.21.18 nGS 24–45 (sGS 963.71).19 nGS 24–46 (sGS 963.73). |