b) Rechtsanwälte
Art. 6.6
1 Prüfungsfächer für Rechtsanwälte sind:
a)Privatrecht, insbesondere Einleitungsartikel des
Zivilgesetzbuches, Personen-, Familien-, Erb- und Sachenrecht;
b)...;
c)Privatrecht, insbesondere die allgemeinen Bestimmungen
des Obligationenrechts und die einzelnen Vertragsverhältnisse;
d)Privatrecht, insbesondere Gesellschafts-, Wertpapier-
und Immaterialgüterrecht;
e)Zivilprozess-, Anwalts- sowie Schuldbetreibungs-
und Konkursrecht;
f)Straf- und Strafprozessrecht;
g)Staats- und Verwaltungsrecht, insbesondere Abgabe-,
Verantwortlichkeits- und Disziplinarrecht, Grundzüge des Sozialversicherungsrechts
sowie dazugehörendes Verfahrensrecht;
h)Staats- und Verwaltungsrecht, insbesondere Bau-,
Planungs-, Enteignungs- und Strassenrecht, Recht der öffentlich-rechtlichen
Körperschaften und politische Rechte sowie dazugehörendes Verfahrensrecht.
2 Das Internationale Privatrecht wird im Rahmen der übrigen Fächer
geprüft.
3 Das Beurkundungsrecht wird im Rahmen der Fächer des Privatrechts
geprüft.