963.74

Reglement
über das Register der Notarinnen und Notare

vom 18. November 20101

Das Kantonsgericht des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 18bis ff. und gestützt auf Art. 42 Abs. 1 Bst. c des Anwaltsgesetzes vom 11. November 19932

als Reglement:

I. Führung des Registers der Notarinnen und Notare

Anmeldung zur Eintragung

Art. 1.

1 Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt reicht mit schriftlichem Gesuch bei der Anwaltskammer die Anmeldung zur Eintragung ein.

2 Dem Gesuch werden in Kopie beigelegt:

a) die Bestätigung über den Eintrag im st.gallischen Anwaltsregister oder in der EU-/EFTA-Anwaltsliste des Kantons St.Gallen;

b) das st.gallische Anwaltspatent oder die Bescheinigung über die bestandene Prüfung über das Beurkundungsrecht oder die Gegenrechtserklärung des Kantons, der das Anwaltspatent erteilt hat.

3 Die Anwaltskammer kann weitere Unterlagen verlangen.

Eintragung

Art. 2.

1 Die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltskammer trägt die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt in das Register ein, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Ablehnung der Eintragung

Art. 3.

1 Lehnt die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltskammer die Eintragung ab, kann die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt innert vierzehn Tagen nach Zustellung der Mitteilung schriftlich eine Verfügung der Anwaltskammer verlangen.

2 Die Anwaltskammer ermittelt den Sachverhalt, erlässt eine summarisch begründete Verfügung und ordnet in der Regel die sofortige Vollstreckung an.

Löschung des Eintrags

Art. 4.

1 Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt wird im Register gelöscht:

a) auf eigenes schriftliches Begehren;

b) wenn sie oder er eine der Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

2 Die Sekretärin oder der Sekretär löscht den Eintrag, wenn die Löschung auf eigenes Begehren erfolgt.

3 Die Anwaltskammer verfügt die Löschung infolge mangelnder Voraussetzungen. Sie gewährt der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör.

Beschwerde

Art. 5.

1 Verfügungen der Anwaltskammer über Eintragung oder Löschung können nach Art. 6 Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 11. November 19933 mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

Registervermerk

Art. 6.

1 Der erfolgte Eintrag wird beim Eintrag der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts im st.gallischen Anwaltsregister oder in der EU-/EFTA-Anwaltsliste des Kantons St.Gallen vermerkt.

Publikation

Art. 7.

1 Das Register der Notarinnen und Notare ist öffentlich und wird im Internet publiziert.

II. Prüfung über das Beurkundungsrecht

Durchführung

Art. 8.

1 Die Prüfung wird in sachgemässer Anwendung der Bestimmungen des Prüfungs- und Bewilligungsreglementes für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom 22. April 19944 durchgeführt.

Zulassung

a) Voraussetzungen

Art. 9.

1 Zur Prüfung über das Beurkundungsrecht wird zugelassen, wer über ein ausserkantonales oder ausländisches Anwaltspatent verfügt und im Anwaltsregister oder in der EU-/EFTA-Anwaltsliste des Kantons St.Gallen eingetragen ist.

2 Inhaberinnen und Inhaber des st.gallischen Anwaltspatents, die im Anwaltsregister eingetragen sind, sind von der Prüfung befreit.

b) Anmeldung

Art. 10.

1 Die Bewerberin oder der Bewerber meldet sich schriftlich bei der Anwaltskammer an:

a) für die Prüfung im Frühjahr bis 15. Januar;

b) für die Prüfung im Herbst bis 15. Juli.

2 Der Anmeldung werden in Kopie beigelegt:

1. das ausserkantonale Anwaltspatent;

2. die Bestätigung über den Eintrag im Anwaltsregister oder über den Eintrag in der EU-/EFTA-Anwaltsliste des Kantons St.Gallen.

c) Entscheid

Art. 11.

1 Die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltskammer entscheidet über die Zulassung.

Prüfungsstoff

Art. 12.

1 Prüfungsgegenstand bilden die Bundes- und kantonalen Vorschriften über das Beurkundungsrecht und die beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäfte.

2 Die Prüfung wird auf die praktische Tätigkeit der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts als Notarin oder Notar ausgerichtet.

III. Schlussbestimmungen

Änderung bisherigen Rechts

Art. 13.

Das Prüfungs- und Bewilligungsreglement für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom 22. April 19945 wird wie folgt geändert:

b) Rechtsanwälte

Art. 6.6

1 Prüfungsfächer für Rechtsanwälte sind:

a)Privatrecht, insbesondere Einleitungsartikel des Zivilgesetzbuches, Personen-, Familien-, Erb- und Sachenrecht;

b)...;

c)Privatrecht, insbesondere die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts und die einzelnen Vertragsverhältnisse;

d)Privatrecht, insbesondere Gesellschafts-, Wertpapier- und Immaterialgüterrecht;

e)Zivilprozess-, Anwalts- sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;

f)Straf- und Strafprozessrecht;

g)Staats- und Verwaltungsrecht, insbesondere Abgabe-, Verantwortlichkeits- und Disziplinarrecht, Grundzüge des Sozialversicherungsrechts sowie dazugehörendes Verfahrensrecht;

h)Staats- und Verwaltungsrecht, insbesondere Bau-, Planungs-, Enteignungs- und Strassenrecht, Recht der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und politische Rechte sowie dazugehörendes Verfahrensrecht.

2 Das Internationale Privatrecht wird im Rahmen der übrigen Fächer geprüft.

3 Das Beurkundungsrecht wird im Rahmen der Fächer des Privatrechts geprüft.

Vollzugsbeginn

Art. 14.

1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.

Im Namen des Kantonsgerichtes St.Gallen,
Der Präsident:
Rolf Brunner

Der Generalsekretär:
Michael Balmelli




1   Im Amtsblatt veröffentlicht am 27. Dezember 2010, ABl 2010, 4067 ff.; in Vollzug ab 1. Januar2011.

2   sGS 963.70.

3   sGS 963.70.

4   sGS 963.73.

5   sGS 963.73.

6   Geändert durch Reglement über das Register der Notarinnen und Notare, sGS 963.74.