963.75

Honorarordnung
für Rechtsanwälte und Rechtsagenten

vom 22. April 19941

Das Kantonsgericht des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 42 Abs. 1 lit. b des Anwaltsgesetzes vom 11. November 19932

als Reglement:

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Art. 1.

1 Die Bestimmungen dieser Honorarordnung über den Rechtsanwalt werden auf den Rechtsagenten sachgemäss angewendet.

Verbindlichkeit

Art. 2.3

1 Diese Honorarordnung bindet den Richter und die Verwaltungsbehörde sowie den Rechtsanwalt.

2 Die zugesprochenen Parteikosten binden den Rechtsanwalt nicht, wenn das Gesetz keine volle Entschädigung vorsieht.

3 Rechtsanwalt und Mandant können durch Einzelabrede und unter Hinweis auf die Bestimmungen dieser Honorarordnung eine andere Bemessung des Honorars vereinbaren.

Abweichungen

Art. 3.

1 Vom Honorar nach dieser Honorarordnung kann abgewichen werden, soweit es in einem krassen Missverhältnis zu den Bemühungen des Rechtsanwalts steht.

Honorarnote

Art. 4.

1 Der Rechtsanwalt gibt in der Honorarnote die Berechnungsgrundlagen und die angewendeten Bestimmungen dieser Honorarordnung an.

Begründungspflicht

Art. 5.

1 Überschreitet der Rechtsanwalt das mittlere Honorar, begründet er dies in der Honorarnote.

2 Unterschreitet der Richter das mittlere Honorar, begründet er dies im Entscheid.

Honorar nach Ermessen

Art. 6.

1 Parteikosten werden nach Ermessen zugesprochen, wenn der Rechtsanwalt keine Honorarnote eingereicht hat.

Rechtliches Gehör

Art. 7.

1 Die Gegenpartei kann Einsicht in die Honorarnote verlangen.

Honorargutachten

Art. 8.

1 Der Honorargutachter prüft, ob die Honorarnote mit dieser Honorarordnung übereinstimmt.

2 Er lädt den Gesuchsgegner zur Stellungnahme ein und zieht die Akten des Hauptprozesses sowie die Aufschriebe des Rechtsanwalts bei. Er kann weitere Auskünfte einholen.

3 Er unterbreitet den Beteiligten einen Vorschlag für die Honorarbemessung und begründet ihn summarisch.

Befreiung vom Anwaltsgeheimnis

Art. 9.

1 Der Rechtsanwalt ist vom Anwaltsgeheimnis befreit, soweit dies zur Durchsetzung seiner Ansprüche nach dieser Honorarordnung erforderlich ist.

a) Honorar

Art. 10.4

1 Das Honorar des unentgeltlichen Vertreters in Ehe-, Familien-, Verwandtschafts- und Strafsachen und des amtlichen Verteidigers wird grundsätzlich als Pauschale bemessen.

2 In aussergewöhnlich aufwendigen Fällen kann das Honorar um höchstens die Hälfte erhöht oder ausnahmsweise nach Zeitaufwand bemessen werden.

b) Wahlrecht des unentgeltlichen Vertreters

Art. 11.5

1 Unterliegt die Gegenpartei, kann der unentgeltliche Vertreter das herabgesetzte Honorar vom Staat verlangen oder die Parteikosten bei der Gegenpartei eintreiben und sich für den nicht gedeckten Teil bis zur Höhe des herabgesetzten Honorars an den Staat halten.

2 Im Ausmass der Entschädigung geht die Forderung auf Ersatz der Parteikosten an den Staat über.

c) Anspruch gegenüber dem Mandanten

Art. 11bis.6

1 Der unentgeltliche Vertreter und der amtliche Verteidiger dürfen von ihrem Mandanten kein zusätzliches Honorar fordern.

d) Kostenbeteiligung

Art. 11ter.7

1 Kann eine Partei die Prozesskosten nur teilweise aufbringen, wird sie je nach Höhe des Überschusses und Dauer des Verfahrens an den Kosten der unentgeltlichen Vertretung oder amtlichen Verteidigung beteiligt.

2 Die Kostenbeteiligung wird in der Regel als prozentualer Anteil festgelegt und beträgt wenigstens 10 Prozent.

Kostenbeschwerde

Art. 12.

1 Der Rechtsanwalt kann im eigenen Namen die Kürzung des Honorars mit Kostenbeschwerde anfechten.

2 Die Kostenbeschwerde richtet sich nach den Bestimmungen über die Rechtsverweigerungsbeschwerde.8

3 Die Beschwerdeinstanz kann das Honorar neu festsetzen, wenn die Sache einfach und spruchreif ist.

II. Honorarbemessung

1. Honorar nach Streitwert

Begriff

Art. 13.

1 Der Streitwert richtet sich sachgemäss nach den Bestimmungen des Zivilprozessgesetzes9. Klage und Widerklage werden zusammengerechnet.

2 In Rechtsmittelverfahren berechnet sich der Streitwert nach dem Umfang der Anfechtung.

Mittleres Honorar

a) Zivilprozess im allgemeinen

Art. 14.

1 Das mittlere Honorar im Zivilprozess beträgt für einen Streitwert von:

a) bis Fr. 5000.– Fr. 500.– + 30 Prozent des Streitwerts
b) über Fr. 5000.– bis 20 000.– Fr. 1 230.– + 15,4 Prozent des Streitwerts
c) über Fr. 20 000.– bis Fr. 50 000.– Fr. 1 850.– + 12,3 Prozent des Streitwerts
d) über Fr. 50 000.– bis Fr. 100 000.– Fr. 3 600.– + 8,8 Prozent des Streitwerts
e) über Fr. 100 000.– bis Fr. 500 000.– Fr. 9 100.– + 3,3 Prozent des Streitwerts
f) über Fr. 500 000.– bis Fr. 1 000 000.– Fr. 12 600.– + 2,6 Prozent des Streitwerts
g) über Fr. 1 000 000.– bis Fr. 2 000 000.– Fr. 15 600.– + 2,3 Prozent des Streitwerts
h) über Fr. 2 000 000.– Fr. 37 600.– + 1,2 Prozent des Streitwerts

b) Verfahren vor Handelsgericht und Kantonsgericht

Art. 15.

1 Im Verfahren vor Handelsgericht und vor Kantonsgericht als erster Instanz wird das mittlere Honorar um einen Fünftel erhöht.

c) Summarisches Verfahren

Art. 16.

1 Im summarischen Verfahren wird das mittlere Honorar auf 10 bis 50 Prozent herabgesetzt.

2 Vorbehalten bleibt Art. 68 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs10 . Diese Honorarordnung wird ergänzend herangezogen.

Grundhonorar

Art. 17.

1 Das mittlere Honorar kann zur Berücksichtigung besonderer Umstände, namentlich der grundsätzlichen Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles, der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, des notwendigen Zeitaufwands, der Vertretung mehrerer Parteien und ausserordentlicher vorprozessualer Bemühungen, um bis zu einem Viertel unter- oder überschritten werden.

Zuschläge

Art. 18.

1 Zum Grundhonorar können Zuschläge erhoben werden für:

a) die Teilnahme an einer Vorbereitungsverhandlung, Experteninstruktion, Beweiserhebung oder Schlussverhandlung;

b) eine vom Richter verlangte oder zugelassene zusätzliche und erhebliche Eingabe;

c) einen aussergewöhnlich komplizierten Prozess;

d) vorsorgliche Massnahmen im Hauptprozess;

e) aufwendige Vergleichsverhandlungen.

2 Der einzelne Zuschlag beträgt 10 bis 40 Prozent des Grundhonorars. Die Zuschläge insgesamt dürfen das Grundhonorar in der Regel nicht überschreiten.

2. Honorarpauschale

Grundsatz

Art. 19.

1 Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen.

Familienrecht

a) im allgemeinen

Art. 20.11

1 In Familiensachen beträgt das Honorar pauschal:

a) für Ehescheidung und Ehetrennung Fr. 1200.– bis Fr. 7500.–;

b) für Vaterschaft, Kindesunterhalt, Auflösung der eingetragenen Partnerschaft und Abänderung eines Urteils Fr. 1000.– bis Fr. 5000.–;

c) für Eheschutz Fr. 800.– bis Fr. 4000.–.

2 Für vorsorgliche Massnahmen kann ein Zuschlag von 10 bis 40 Prozent des Grundhonorars erhoben werden.

b) unentgeltliche Rechtsberatung in Scheidungssachen

Art. 20bis.12

1 Für die unentgeltliche Rechtsberatung im Hinblick auf eine Einigung beträgt das herabgesetzte Honorar pauschal Fr. 1000.– bis Fr. 4000.–.

Strafprozess

Art. 21.13

1 Im Strafprozess beträgt das Honorar für die Verteidigung des Angeschuldigten oder die Vertretung des Klägers pauschal:

a) Fr. 500.– bis Fr. 4000.–, wenn das Verfahren durch Verfügung des Untersuchungsrichters abgeschlossen wird;

b) Fr. 1000.– bis Fr. 8000.–, wenn der Einzelrichter zuständig ist;

c) Fr. 1500.– bis Fr. 12 000.–, wenn das Kreisgericht zuständig ist.

2 Im Verfahren vor dem Haftrichter beträgt das Honorar für die Verteidigung pauschal Fr. 300.– bis Fr. 1500.–.

Verwaltungsrechtspflege

Art. 22.14

1 In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar pauschal:

a) vor Verwaltungsbehörden Fr. 500.– bis Fr. 6000.–;

b) vor Verwaltungsgericht, Verwaltungsrekurskommis-sion und Versicherungsgericht Fr. 1000.– bis Fr. 12 000.–;

c) vor dem Einzelrichter im Verwaltungsjustizverfahren Fr. 500.– bis Fr. 6000.–.

2 Für ein aussergewöhnlich kompliziertes Verfahren kann das Honorar bis zum Doppelten erhöht werden.

3 Art.  98 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege15 bleibt vorbehalten.

3. Honorar nach Zeitaufwand

Grundsatz

Art. 23.

1 Das Honorar wird nach Zeitaufwand bemessen:

a) in Zivilstreitsachen, wenn ein Streitwert nicht oder schwierig zu ermitteln ist;

b) bei Beschwerden gegen Verfügungen der Strafuntersuchungsbehörden;

c) in Fällen, für die diese Honorarordnung keine besondere Regelung trifft.

2 In Ehe-, Verwandtschafts- und Vormundschaftssachen sowie im Strafprozess kann der Rechtsanwalt das Honorar nach Zeitaufwand bemessen.

3 Unnötiger Aufwand fällt ausser Betracht.

Stundenansatz

Art. 24.16

1 Das mittlere Honorar beträgt Fr. 250.– je Stunde.

2 Es kann zur Berücksichtigung besonderer Umstände um bis zu einem Viertel unter- oder überschritten werden.

3 In der güterrechtlichen Auseinandersetzung kann es erhöht werden für Ansprüche von:

a) über Fr. 250 000.– auf Fr. 300.–;

b) über Fr. 500 000.– auf Fr. 350.–;

c) über Fr. 1 000 000.– auf Fr. 400.–.

4. Besondere Bestimmungen

Umfang

Art. 25.

1 Das Honorar für das Hauptverfahren schliesst ein:

a) im Zivilprozess die vorprozessualen Bemühungen und das Vermittlungsverfahren;

b) im Strafprozess das Untersuchungsverfahren.

Rechtsmittelverfahren

Art. 26.

1 Wird das Honorar nach dem Streitwert oder als Pauschale bemessen, beträgt es für das Rechtsmittelverfahren:

a) im schriftlichen Verfahren 20 bis 50 Prozent;

b) im Verfahren mit mündlicher Verhandlung 40 bis 75 Prozent.

Unvollständiger Prozess

Art. 27.

1 Im ordentlichen Zivilprozess beträgt das Honorar für einen Verfahrensabschnitt:

a) im Vermittlungsverfahren bis zu einem Fünftel;

b) im Schriftenwechsel bis zu drei Vierteln;

c) in der mündlichen Verhandlung bis zur Hälfte;

d) im Rechtsmittelverfahren mit mündlicher Verhandlung bis zu neun Zehnteln.

2 In anderen Verfahren wird das Honorar für einen unvollständigen Prozess angemessen gekürzt.

3 Die Mehrkosten des Anwaltswechsels trägt der Mandant.

Barauslagen

a) effektiv

Art. 28.17

1 Zu den Barauslagen gehören insbesondere die Kosten für Fahrten, Versand, Fernmelde-Dienstleistungen und notwendige Kopien.

2 Es können berechnet werden:

a) Fr. –.30 je Kopie;

b) die Kosten des Bahnbillets 1. Klasse;

c) Fr. –.70 je Kilometer für die Benützung eines Personenwagens.

3 Die Kosten für Kopien eigener Eingaben, die Anschaffung von Fachliteratur und die Benützung juristischer Datenbanken werden durch das Honorar abgegolten.

Barauslagen

b) pauschal

Art. 28bis.18

1 Versand-, Fernmelde- und Kopierkosten können pauschal mit 4 Prozent des Honorars, höchstens Fr. 1000.– berechnet werden.

2 Soweit Untersuchungs- oder Parteiakten einen ausserordentlichen Umfang haben, können zusätzliche Kopien berechnet werden.

Mehrwertsteuer

Art. 29.19

1 Die Mehrwertsteuer wird zum Honorar und zu den Barauslagen hinzugerechnet.

III. Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung

Art. 30.

1 Das Honorar für die Instanz, bei der das Verfahren bei Vollzugsbeginn dieser Honorarordnung anhängig ist, wird nach neuem Recht bemessen.

Vollzugsbeginn

Art. 31.

1 Diese Honorarordnung wird ab 1. Juli 1994 angewendet.

Schlussbestimmungen des III. Nachtrags vom 30. Mai 200020

II.

Für Verfahren, die bei Vollzugsbeginn des Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 199921 beim Kantonsgericht als erster Instanz hängig sind, gilt Art. 21 lit. d in der bisherigen Fassung.

Schlussbestimmungen des V. Nachtrags vom 28. Februar 200722

II.

Das Honorar für die Instanz, bei der das Verfahren bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses anhängig ist, wird nach neuem Recht bemessen.




1   nGS 29–46. Vom Regierungsrat genehmigt am 25. Mai 1994; in Vollzug ab 1. Juli 1994. Geändert durch Nachtrag vom 18. November 1997, nGS 33–22; II. Nachtrag vom 10. Dezember 1999, nGS 35–14; III. Nachtrag vom 30. Mai 2000, nGS 35–47; IV. Nachtrag vom 4. April 2003, nGS 38–65; V. Nachtrag vom 28. Februar 2007, nGS 42–81.

2   sGS 963.70.

3   Fassung gemäss V. Nachtrag.

4   Fassung gemäss IV. Nachtrag.

5   Fassung gemäss II. Nachtrag.

6   Eingefügt durch II. Nachtrag.

7   Eingefügt durch V. Nachtrag.

8   Art. 254 ff. ZPG, sGS 961.2; Art. 254 ff. StP, sGS 962.1; Art 88 ff. VRP, sGS 951.1.

9   sGS 961.2.

10   Eidg Gebührenverordnung zum BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. September 1996, SR 281.35.

11   Fassung gemäss V. Nachtrag.

12   Fassung gemäss V. Nachtrag.

13   Fassung gemäss V. Nachtrag.

14   Fassung gemäss V. Nachtrag.

15   sGS 951.1.

16   Fassung gemäss V. Nachtrag.

17   Fassung gemäss V. Nachtrag.

18   Fassung gemäss V. Nachtrag.

19   Fassung gemäss V. Nachtrag.

20   nGS 35–47.

21   sGS 962.1.

22   nGS 42–81