963.75Honorarordnung
für Rechtsanwälte und Rechtsagenten
vom 22. April 19941
Das Kantonsgericht des Kantons St.Gallen
erlässt
in Ausführung von Art. 42 Abs. 1 lit. b
des Anwaltsgesetzes vom 11. November 19932
als Reglement:
I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Art. 1.
1 Die Bestimmungen dieser Honorarordnung über den Rechtsanwalt werden
auf den Rechtsagenten sachgemäss angewendet.
Verbindlichkeit
Art. 2.3
1 Diese Honorarordnung bindet den Richter und die Verwaltungsbehörde
sowie den Rechtsanwalt.
2 Die zugesprochenen Parteikosten binden den Rechtsanwalt nicht, wenn das
Gesetz keine volle Entschädigung vorsieht.
3 Rechtsanwalt und Mandant können durch Einzelabrede und unter Hinweis
auf die Bestimmungen dieser Honorarordnung eine andere Bemessung des Honorars
vereinbaren.
Abweichungen
Art. 3.
1 Vom Honorar nach dieser Honorarordnung kann abgewichen werden, soweit
es in einem krassen Missverhältnis zu den Bemühungen des Rechtsanwalts
steht.
Honorarnote
Art. 4.
1 Der Rechtsanwalt gibt in der Honorarnote die Berechnungsgrundlagen und
die angewendeten Bestimmungen dieser Honorarordnung an.
Begründungspflicht
Art. 5.
1 Überschreitet der Rechtsanwalt das mittlere Honorar, begründet
er dies in der Honorarnote.
2 Unterschreitet der Richter das mittlere Honorar, begründet er dies
im Entscheid.
Honorar nach Ermessen
Art. 6.
1 Parteikosten werden nach Ermessen zugesprochen, wenn der Rechtsanwalt
keine Honorarnote eingereicht hat.
Rechtliches Gehör
Art. 7.
1 Die Gegenpartei kann Einsicht in die Honorarnote verlangen.
Honorargutachten
Art. 8.
1 Der Honorargutachter prüft, ob die Honorarnote mit dieser Honorarordnung
übereinstimmt.
2 Er lädt den Gesuchsgegner zur Stellungnahme ein und zieht die Akten
des Hauptprozesses sowie die Aufschriebe des Rechtsanwalts bei. Er kann weitere
Auskünfte einholen.
3 Er unterbreitet den Beteiligten einen Vorschlag für die Honorarbemessung
und begründet ihn summarisch.
Befreiung vom Anwaltsgeheimnis
Art. 9.
1 Der Rechtsanwalt ist vom Anwaltsgeheimnis befreit, soweit dies zur Durchsetzung
seiner Ansprüche nach dieser Honorarordnung erforderlich ist.
a) Honorar
Art. 10.4
1 Das Honorar des unentgeltlichen Vertreters in Ehe-, Familien-, Verwandtschafts-
und Strafsachen und des amtlichen Verteidigers wird grundsätzlich als
Pauschale bemessen.
2 In aussergewöhnlich aufwendigen Fällen kann das Honorar um
höchstens die Hälfte erhöht oder ausnahmsweise nach Zeitaufwand
bemessen werden.
b) Wahlrecht des unentgeltlichen Vertreters in der Verwaltungsrechtspflege
Art. 11.5
1 Unterliegt die Gegenpartei, kann der unentgeltliche Vertreter das herabgesetzte
Honorar vom Staat verlangen oder die Parteikosten bei der Gegenpartei eintreiben
und sich für den nicht gedeckten Teil bis zur Höhe des herabgesetzten
Honorars an den Staat halten.
2 Im Ausmass der Entschädigung geht die Forderung auf Ersatz der Parteikosten
an den Staat über.
c) Anspruch gegenüber dem Mandanten
Art. 11bis.6
1 Der unentgeltliche Vertreter und der amtliche Verteidiger dürfen
von ihrem Mandanten kein zusätzliches Honorar fordern.
d) Kostenbeteiligung
Art. 11ter.7
1 Kann eine Partei die Prozesskosten nur teilweise aufbringen, wird sie
je nach Höhe des Überschusses und Dauer des Verfahrens an den Kosten
der unentgeltlichen Vertretung oder amtlichen Verteidigung beteiligt.
2 Die Kostenbeteiligung wird in der Regel als prozentualer Anteil festgelegt
und beträgt wenigstens 10 Prozent.
Kostenbeschwerde in der Verwaltungsrechtspflege
Art. 12.8
1 Der Rechtsanwalt kann im eigenen Namen die Kürzung des Honorars
mit Kostenbeschwerde anfechten.
2 Die Kostenbeschwerde richtet sich nach den Bestimmungen über die
Rechtsverweigerungsbeschwerde.9
3 Die Beschwerdeinstanz kann das Honorar neu festsetzen, wenn die Sache
einfach und spruchreif ist.
II. Honorarbemessung
1. Honorar nach Streitwert
Begriff
Art. 13.10
1 Der Streitwert richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen
Zivilprozessordnung.11
2 In Rechtsmittelverfahren berechnet sich der Streitwert nach dem Umfang
der Anfechtung.
Mittleres Honorar
a) Zivilprozess im allgemeinen
Art. 14.
1 Das mittlere Honorar im Zivilprozess beträgt für einen Streitwert
von:
| a) |
bis Fr. 5000.– |
Fr. 500.– |
+ 30 Prozent des Streitwerts |
| b) |
über Fr. 5000.– bis 20 000.– |
Fr. 1 230.– |
+ 15,4 Prozent des Streitwerts |
| c) |
über Fr. 20 000.– bis Fr. 50 000.– |
Fr. 1 850.– |
+ 12,3 Prozent des Streitwerts |
| d) |
über Fr. 50 000.– bis Fr. 100 000.– |
Fr. 3 600.– |
+ 8,8 Prozent des Streitwerts |
| e) |
über Fr. 100 000.– bis Fr. 500 000.– |
Fr. 9 100.– |
+ 3,3 Prozent des Streitwerts |
| f) |
über Fr. 500 000.– bis Fr. 1 000 000.– |
Fr. 12 600.– |
+ 2,6 Prozent des Streitwerts |
| g) |
über Fr. 1 000 000.– bis
Fr. 2 000 000.– |
Fr. 15 600.– |
+ 2,3 Prozent des Streitwerts |
| h) |
über Fr. 2 000 000.– |
Fr. 37 600.– |
+ 1,2 Prozent des Streitwerts |
b) Verfahren vor Handelsgericht und Kantonsgericht
Art. 15.
1 Im Verfahren vor Handelsgericht und vor Kantonsgericht als erster Instanz
wird das mittlere Honorar um einen Fünftel erhöht.
c) Summarisches Verfahren
Art. 16.12
1 Im summarischen Verfahren wird das mittlere Honorar auf 10 bis 50 Prozent
herabgesetzt.
Grundhonorar
Art. 17.
1 Das mittlere Honorar kann zur Berücksichtigung besonderer Umstände,
namentlich der grundsätzlichen Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles,
der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, des notwendigen Zeitaufwands,
der Vertretung mehrerer Parteien und ausserordentlicher vorprozessualer Bemühungen,
um bis zu einem Viertel unter- oder überschritten werden.
Zuschläge
Art. 18.13
1 Zum Grundhonorar können Zuschläge erhoben werden für: a) die Teilnahme an einer Instruktionsverhandlung,
Experteninstruktion, Beweiserhebung oder an einem weiteren Verhandlungstermin;
b) eine vom Richter verlangte oder zugelassene zusätzliche
und erhebliche Eingabe;
c) einen aussergewöhnlich komplizierten Prozess;
d) vorsorgliche Massnahmen im Hauptprozess;
e) aufwendige Vergleichsverhandlungen.
2 Der einzelne Zuschlag beträgt 10 bis 40 Prozent des Grundhonorars.
Die Zuschläge insgesamt dürfen das Grundhonorar in der Regel nicht
überschreiten.
2. Honorarpauschale
Grundsatz
Art. 19.
1 Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar
nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen,
der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der
Beteiligten, bemessen.
Familienrecht
a) im allgemeinen
Art. 20.14
1 In Familiensachen beträgt das Honorar pauschal: a) für Ehescheidung und Ehetrennung Fr. 1200.–
bis Fr. 7500.–;
b) für Vaterschaft, Kindesunterhalt, Auflösung
der eingetragenen Partnerschaft und Abänderung eines Urteils Fr. 1000.–
bis Fr. 5000.–;
c) für Eheschutz Fr. 800.– bis Fr. 4000.–.
2 Für vorsorgliche Massnahmen kann ein Zuschlag von 10 bis 40 Prozent
des Grundhonorars erhoben werden.
b) unentgeltliche Rechtsberatung in Scheidungssachen
Art. 20bis.15
1 Für die unentgeltliche Rechtsberatung im Hinblick auf eine Einigung
beträgt das herabgesetzte Honorar pauschal Fr. 1000.– bis
Fr. 4000.–.
Strafprozess
Art. 21.16
1 Im Strafprozess beträgt das Honorar für die Verteidigung der
beschuldigten Person oder die Vertretung der Privatklägerschaft oder
einer verfahrensbeteiligten Person17 pauschal: a) Fr. 500.– bis Fr. 4000.–, wenn das Verfahren
durch Verfügung der Staatsanwaltschaft abgeschlossen wird;
b) Fr. 1000.– bis Fr. 8000.–, wenn der
Einzelrichter zuständig ist;
c) Fr. 1500.– bis Fr. 12 000.–, wenn
das Kreisgericht zuständig ist.
2 Im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht beträgt das Honorar
für die Verteidigung pauschal Fr. 300.– bis Fr. 1500.–.
Verwaltungsrechtspflege
Art. 22.18
1 In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar pauschal: a) vor Verwaltungsbehörden Fr. 500.– bis
Fr. 6000.–;
b) vor Verwaltungsgericht, Verwaltungsrekurskommis-sion
und Versicherungsgericht Fr. 1000.– bis Fr. 12 000.–;
c) vor dem Einzelrichter im Verwaltungsjustizverfahren
Fr. 500.– bis Fr. 6000.–.
2 Für ein aussergewöhnlich kompliziertes Verfahren kann das Honorar
bis zum Doppelten erhöht werden.
3 Art.
98 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege19 bleibt
vorbehalten.
3. Honorar nach Zeitaufwand
Grundsatz
Art. 23.
1 Das Honorar wird nach Zeitaufwand bemessen: a) in Zivilstreitsachen, wenn ein Streitwert nicht
oder schwierig zu ermitteln ist;
b) bei Beschwerden gegen Verfügungen der Strafuntersuchungsbehörden;
c) in Fällen, für die diese Honorarordnung
keine besondere Regelung trifft.
2 In Ehe-, Verwandtschafts- und Vormundschaftssachen sowie im Strafprozess
kann der Rechtsanwalt das Honorar nach Zeitaufwand bemessen.
3 Unnötiger Aufwand fällt ausser Betracht.
Stundenansatz
Art. 24.20
1 Das mittlere Honorar beträgt Fr. 250.– je Stunde.
2 Es kann zur Berücksichtigung besonderer Umstände um bis zu
einem Viertel unter- oder überschritten werden.
3 In der güterrechtlichen Auseinandersetzung kann es erhöht werden
für Ansprüche von: a) über Fr. 250 000.– auf Fr. 300.–;
b) über Fr. 500 000.– auf Fr. 350.–;
c) über Fr. 1 000 000.– auf Fr.
400.–.
4. Besondere Bestimmungen
Umfang
Art. 25.21
1 Das Honorar für das Hauptverfahren schliesst ein: a) im Zivilprozess die vorprozessualen Bemühungen
und das Schlichtungsverfahren;
b) im Strafprozess das Vorverfahren.
Rechtsmittelverfahren
Art. 26.
1 Wird das Honorar nach dem Streitwert oder als Pauschale bemessen, beträgt
es für das Rechtsmittelverfahren: a) im schriftlichen Verfahren 20 bis 50 Prozent;
b) im Verfahren mit mündlicher Verhandlung 40
bis 75 Prozent.
Unvollständiger Prozess
Art. 27.22
1 Im ordentlichen Zivilprozess beträgt das Honorar für einen
Verfahrensabschnitt: a) im Schlichtungsverfahren für die Entschädigung
des unentgeltlichen Rechtsbeistandes bis zu einem Fünftel;
b) im Schriftenwechsel bis zu drei Vierteln;
c) in der mündlichen Verhandlung bis zur Hälfte;
d) im Rechtsmittelverfahren mit mündlicher Verhandlung
bis zu neun Zehnteln.
2 In anderen Verfahren wird das Honorar für einen unvollständigen
Prozess angemessen gekürzt.
3 Die Mehrkosten des Anwaltswechsels trägt der Mandant.
Barauslagen
a) effektiv
Art. 28.23
1 Zu den Barauslagen gehören insbesondere die Kosten für Fahrten,
Versand, Fernmelde-Dienstleistungen und notwendige Kopien.
2 Es können berechnet werden: a) Fr. –.30 je Kopie;
b) die Kosten des Bahnbillets 1. Klasse;
c) Fr. –.70 je Kilometer für die Benützung
eines Personenwagens.
3 Die Kosten für Kopien eigener Eingaben, die Anschaffung von Fachliteratur
und die Benützung juristischer Datenbanken werden durch das Honorar abgegolten.
Barauslagen
b) pauschal
Art. 28bis.24
1 Versand-, Fernmelde- und Kopierkosten können pauschal mit 4 Prozent
des Honorars, höchstens Fr. 1000.– berechnet werden.
2 Soweit Untersuchungs- oder Parteiakten einen ausserordentlichen Umfang
haben, können zusätzliche Kopien berechnet werden.
Mehrwertsteuer
Art. 29.25
1 Die Mehrwertsteuer wird zum Honorar und zu den Barauslagen hinzugerechnet.
III. Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung
Art. 30.
1 Das Honorar für die Instanz, bei der das Verfahren bei Vollzugsbeginn
dieser Honorarordnung anhängig ist, wird nach neuem Recht bemessen.
Vollzugsbeginn
Art. 31.
1 Diese Honorarordnung wird ab 1. Juli 1994 angewendet.
1 nGS 29–46; nGS 37–20. Vom Regierungsrat
genehmigt am 25. Mai 1994; in Vollzug ab
1. Juli1994. Geändert durch Nachtrag vom 18. November
1997, nGS 33–22; II. Nachtrag vom 10. Dezember 1999,
nGS 35–14; III. Nachtrag vom 30. Mai 2000, nGS 35–47;
IV. Nachtrag vom 4. April 2003, nGS 38–65;
V. Nachtrag vom 28. Februar 2007, nGS 42–81;
Art. 32 der Gerichtskostenverordnung vom 9. Dezember 2010,
nGS 46–42 (sGS 941.12).
2 sGS 963.70.
3 Fassung gemäss V. Nachtrag.
4 Fassung gemäss IV. Nachtrag.
5 Geändert durch Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12.
6 Eingefügt durch II. Nachtrag.
7 Eingefügt durch V. Nachtrag.
8 Geändert durch Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12.
9 Art. 88 ff. VRP, sGS 951.1.
10 Geändert durch Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12.
11 Art. 91 bis 94 der Schweizerischen Zivilprozessordnung,
SR 272.
12 Geändert durch Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12.
13 Geändert durch Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12.
14 Fassung gemäss V. Nachtrag.
15 Fassung gemäss V. Nachtrag.
16 Geändert durch Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12.
17 Art. 105 StPO, SR 312.0.
18 Fassung gemäss V. Nachtrag.
20 Fassung gemäss V. Nachtrag.
21 Geändert durch Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12.
22 Geändert durch Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12.
23 Fassung gemäss V. Nachtrag.
24 Fassung gemäss V. Nachtrag.
25 Fassung gemäss V. Nachtrag.
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