971.1

Einführungsgesetz
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

vom 10. April 19801

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 22. Mai 19792 Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung der Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs3

als Gesetz:

I. Betreibungsamt4

Betreibungskreis

Art. 1.

1 Die politische Gemeinde5 bildet einen Betreibungskreis.

2 Politische Gemeinden können sich durch Vereinbarung zu einem Betreibungskreis zusammenschliessen. Zuständig sind die Gemeinderäte.

3 Die Regierung6 ordnet den Zusammenschluss an, wenn die ordentliche Führung des Amtes nicht mehr gewährleistet ist.

Betreibungsbeamte

a) Wahl

Art. 2.7

1 Die als Betreibungsbeamte bezeichneten Mitarbeiter und ihre Stellvertreter werden vom Gemeinderat gewählt. Sie sind in mehreren Betreibungskreisen wählbar.

2 Bilden mehrere Gemeinden einen Betreibungskreis, so werden die Betreibungsbeamten und ihre Stellvertreter durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinderäte gewählt.

b) ausserordentlicher Stellvertreter

Art. 3.

1 Bei Verhinderung oder Ausstand der Betreibungsbeamten und ihrer Stellvertreter ernennt die untere Aufsichtsbehörde8 einen ausserordentlichen Stellvertreter.

c) Besoldung

Art. 4.

1 Die Betreibungsbeamten werden von der Gemeinde fest besoldet.

Gebühren

Art. 5.

1 Die Gebühren fallen in die Gemeindekasse.

Mithilfe im Konkursverfahren

Art. 6.

1 Das Konkursamt kann in dringenden Fällen den Betreibungsbeamten als Gehilfen zur Inventaraufnahme und zur Vornahme von Sicherungsmassnahmen in dessen Betreibungskreis beiziehen.

Haftung der politischen Gemeinde

Art. 6bis.9

1 Der Staat hat für den Schaden, den er wegen Verschuldens von Angestellten der Gemeindeverwaltung nach Art. 5 SchKG zu ersetzen hat, das Rückgriffsrecht auf die betreffende politische Gemeinde und im Fall der Vereinigung mehrerer politischer Gemeinden zu einem Betreibungskreis auf diese im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl.

II. Konkursamt10

Konkurskreis

Art. 7.

1 Der Kanton bildet einen Konkurskreis.

Organisation

Art. 8.

1 Das Konkursamt hat seinen Sitz in St.Gallen.

2 Die Regierung11 errichtet Zweigstellen.

Konkursbeamte

Art. 9.12

1 Die für die Leitung von Konkursamt und Zweigstellen zuständigen Mitarbeiter werden als Konkursbeamte bezeichnet.

2 Die Regierung kann weiteren Mitarbeitern konkursamtliche Befugnisse übertragen. Diese werden ebenfalls als Konkursbeamte bezeichnet.

Ausserordentliche Stellvertreter

Art. 10.

1 In besonderen Fällen kann die Regierung13 ausserordentliche Stellvertreter einsetzen.

Sachwalter

Art. 11.

1 Die Konkursbeamten sind verpflichtet, die Aufgaben eines Sachwalters zu übernehmen.

III. Aufsichtsbehörden14

Untere Aufsichtsbehörde

Art. 12.15

1 Der Einzelrichter des Kreisgerichtes ist untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter seines Gerichtskreises.

2 Wird ein Betreibungskreis aus Gemeinden mehrerer Gerichtskreise gebildet, führt der Einzelrichter die Aufsicht, in dessen Gerichtskreis das Betreibungsamt seinen Sitz hat.

Kantonale Aufsichtsbehörde

Art. 13.

1 Das Kantonsgericht bestellt aus seiner Mitte einen Ausschuss von drei Mitgliedern als kantonale Aufsichtsbehörde. Die übrigen Kantonsrichter sind Ersatzmitglieder.

2 Die kantonale Aufsichtsbehörde ist obere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter und einzige Aufsichtsbehörde über das Konkursamt.

Aufgaben

a) untere Aufsichtsbehörde

Art. 14.16

1 Die untere Aufsichtsbehörde:

a) prüft die Geschäftsführung der Betreibungsämter und berichtet der kantonalen Aufsichtsbehörde;

b) erteilt den Betreibungsämtern Weisungen;

c) erledigt Beschwerden im Betreibungsverfahren;

d) bestimmt das Verfahren nach Art. 132 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG);

e) ordnet Disziplinarmassnahmen gegenüber Angestellten der Betreibungsämter nach Art. 14 Abs. 2 SchKG an.

b) kantonale Aufsichtsbehörde

Art. 15.17

1 Die kantonale Aufsichtsbehörde:

a) prüft die Geschäftsführung des Konkursamtes;

b) hat die Oberaufsicht über die Geschäftsführung der Betreibungsämter;

c) berichtet dem zuständigen Departement, wenn die ordentliche Führung eines Betreibungsamtes nicht mehr gewährleistet ist;

d) erteilt dem Konkursamt und den Betreibungsämtern Weisungen;

e) erledigt Beschwerden im Konkurs- und im Nachlassverfahren;

f) erledigt Beschwerden gegen Entscheide der unteren Aufsichtsbehörden;

g) ordnet Disziplinarmassnahmen gegenüber Angestellten des Konkursamtes an.

IV. Arrest

V. Ausweisung von Mietern und Pächtern

VI. Nachlassbehörden

VII. Depositenanstalt21

Banken

Art. 25.22

1 Depositenanstalten sind die Banken nach dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen23.

VIII. Verfahren

Beschwerdeverfahren

Art. 27.25

1 Die Beschwerde26 wird schriftlich eingereicht. Sie enthält einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung sowie die Unterschrift des Beschwerdeführers.

2 Fehlt die Unterschrift, wird zur Behebung des Mangels Frist gesetzt mit der Androhung, dass bei nichtbenützter Frist die Beschwerde nicht behandelt werde.

3 Im übrigen werden die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege über den Rekurs27 sachgemäss angewendet.

IX. Rechtsöffnungstitel

Definitive Rechtsöffnung

Art. 28.28

1 Vollstreckbaren Verwaltungsverfügungen nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gleichgestellt sind die über öffentlich-rechtliche Forderungen ergangenen rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide von Privaten und privater Organisationen, soweit sie öffentliche Verwaltungsbefugnisse ausüben.

X. Schuldbetreibung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten29

Zuständigkeit

Art. 29.

1 In Schuldbetreibungen gegen Staat, Gemeinden, andere Körperschaften und selbständige Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts erfüllt das Konkursamt die Aufgaben des Betreibungsamtes.

Aufsichtsbehörde

Art. 30.

1 Einzige Aufsichtsbehörde ist die kantonale Aufsichtsbehörde.

X.bis Haftung der ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwalter und Liquidatoren3031

Rückgriff und Sicherheitsleistung

Art. 30bis.32

1 Die Vorschriften des Verantwortlichkeitsgesetzes über den Rückgriff und die Sicherheitsleistung33 finden auf die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwalter und Liquidatoren sachgemässe Anwendung.

XI. Betreibungs- und Konkursdelikte

Anzeigepflicht

Art. 31.34

1 Die Betreibungs- und die Konkursbeamten haben Betreibungs- und Konkursdelikte der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.

XII. Schlussbestimmungen

Änderung bisherigen Rechts

Art. 32.35

1

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 33.

1 Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 30. Oktober 191136 wird aufgehoben.

Vollzugsbeginn

Art. 34.

1 Die Regierung37 bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.38

Schlussbestimmungen des Nachtragsgesetzes vom 7. November 199639

II.

2.

Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland41 vom 7. Januar 1988 wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 2.

1 Die Vorschriften des Zivilprozessgesetzes über den Instruktionsprozess42 werden angewendet.

3.

Das Gerichtsgesetz vom 2. April 198743 wird wie folgt geändert:

Art. 91 Abs. 1 zweiter Satz.

1 Ausgenommen bleiben Fristen, die zwei Monate und mehr betragen.

4.

Das Zivilprozessgesetz vom 20. Dezember 199044 wird wie folgt geändert:

Art. 12 Abs. 1 lit. c, Art. 13 lit. d, Art. 135 lit. c und Art. 184 Abs. 2 werden aufgehoben.

Art. 197 lit. e und f.

1 Der Richter gewährt raschen Rechtsschutz:

e)als Rechtsöffnungs-, Konkurs-, Arrest- oder Nachlassrichter;

f)für die Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages, des Rechtsvorschlages bei Bestreitung neuen Vermögens und in der Wechselbetreibung sowie für die Aufhebung oder die Einstellung der Betreibung.

Feststellung des neuen Vermögens

Art. 211bis (neu).

1 Der Richter hört den Dritten an, dessen Vermögenswerte gegebenenfalls für pfändbar erklärt werden können.

Art. 219 Abs. 2 lit. c zweiter Satz wird aufgehoben.

III.

Die Zuständigkeit der Instanz, bei der ein Verfahren im Zeitpunkt des Vollzugsbeginns dieses Nachtragsgesetzes anhängig ist, dauert nach bisherigem Recht weiter.

Rechtsmittel und Rechtsmittelinstanz richten sich nach dem neuen Recht.




1   nGS 15–79; nGS 26–77. Vom Grossen Rat erlassen am 27. Februar 1980; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 10. April 1980; in Vollzug ab 1. Januar 1981. Geändert durch Abschnitt II Ziff. 2 des NG zum VG vom 4. Dezember 1980, nGS 15–60 (sGS 161.1); Art. 316 ZPG vom 20. Dezember 1990, nGS 26–39 (sGS 961.2); NG vom 7. November 1996, nGS 31–140; Abschnitt XII des III. Nachtrags zum GerG vom 7. November 2002, nGS 38–54 (sGS 941.1); Abschnitt II Ziff. 9 des IV. Nachtrags zum GerG vom 1. Juni 2008, nGS 44–52 (sGS 941.1); Art. 27 EG-ZPO vom 15. Juni 2010, nGS 45–99 (sGS 961.2); Art 81 EG-StPO vom 3. August 2010, nGS 45–102 (sGS 962.1); Art. 106 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011, nGS 47–31 (sGS 143.1).

2   ABl 1979, 791.

3   SR 28.

4   Art. 1 und 2 des BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1.

5   Art. 13 ff. GG, sGS 151.2.

6   Fassung gemäss NG.

7   Geändert durch Personalgesetz.

8   Art. 12 dieses G.

9   Geändert durch Personalgesetz.

10   Art. 1 und 3 des BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1.

11   Fassung gemäss NG.

12   Geändert durch Personalgesetz.

13   Fassung gemäss NG.

14   Art. 13 und 14 des BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1.

15   Geändert durch IV. Nachtrag zum GerG.

16   Geändert durch Personalgesetz.

17   Geändert durch Personalgesetz.

18   Aufgehoben durch Art. 316 ZPG.

19   Aufgehoben durch Art. 316 ZPG.

20   Aufgehoben durch Art. 316 ZPG.

21   Art. 24 des BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1.

22   Fassung gemäss NG.

23   BG über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz) vom 8. November 1934, SR 952.0.

24   Aufgehoben durch NG.

25   Fassung gemäss NG.

26   Art. 17 f. des BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1.

27   Art. 40 ff. VRP, sGS 951.1.

28   Geändert durch EG-ZPO, sGS 961.2.

29   BG über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts vom 4. Dezember 1947, SR 282.11.

30   Art. 5 Abs. 3 des BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1.

31   Eingefügt durch NG.

32   Eingefügt durch NG.

33   Art. 8 ff. und 14bis ff. VG, sGS 161.1.

34   Geändert durch EG-StPO, sGS 962.1.

35   Aufgehoben durch Abschnitt II Ziff. 2 des NG zum VG.

36   bGS 5, 603.

37   Fassung gemäss NG.

38   1. Januar 1981.

39   nGS 31–140.

40   Überholt durch II. NG zum VG, nGS 35–35 (sGS 161.1).

41   sGS 914.1.

42   Art. 184 ff. ZPG, sGS 961.2.

43   sGS 941.1.

44   sGS 961.2.