971.1Einführungsgesetz
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs
vom 10. April 19801
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft
des Regierungsrates vom 22. Mai 19792 Kenntnis
genommen und
erlässt
in Ausführung der Bundesgesetzgebung
über Schuldbetreibung und Konkurs3
als Gesetz:
I. Betreibungsamt4
Betreibungskreis
Art. 1.
1 Die politische Gemeinde5 bildet einen Betreibungskreis.
2 Politische Gemeinden können sich durch Vereinbarung zu einem Betreibungskreis
zusammenschliessen. Zuständig sind die Gemeinderäte.
3 Die Regierung6 ordnet den Zusammenschluss
an, wenn die ordentliche Führung des Amtes nicht mehr gewährleistet
ist.
Betreibungsbeamte
a) Wahl
Art. 2.7
1 Die als Betreibungsbeamte bezeichneten Mitarbeiter und ihre Stellvertreter
werden vom Gemeinderat gewählt. Sie sind in mehreren Betreibungskreisen
wählbar.
2 Bilden mehrere Gemeinden einen Betreibungskreis, so werden die Betreibungsbeamten
und ihre Stellvertreter durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinderäte
gewählt.
b) ausserordentlicher Stellvertreter
Art. 3.
1 Bei Verhinderung oder Ausstand der Betreibungsbeamten und ihrer Stellvertreter
ernennt die untere Aufsichtsbehörde8 einen ausserordentlichen Stellvertreter.
c) Besoldung
Art. 4.
1 Die Betreibungsbeamten werden von der Gemeinde fest besoldet.
Gebühren
Art. 5.
1 Die Gebühren fallen in die Gemeindekasse.
Mithilfe im Konkursverfahren
Art. 6.
1 Das Konkursamt kann in dringenden Fällen den Betreibungsbeamten
als Gehilfen zur Inventaraufnahme und zur Vornahme von Sicherungsmassnahmen
in dessen Betreibungskreis beiziehen.
Haftung der politischen Gemeinde
Art. 6bis.9
1 Der Staat hat für den Schaden, den er wegen Verschuldens von Angestellten
der Gemeindeverwaltung nach Art. 5 SchKG zu ersetzen hat, das Rückgriffsrecht
auf die betreffende politische Gemeinde und im Fall der Vereinigung mehrerer
politischer Gemeinden zu einem Betreibungskreis auf diese im Verhältnis
ihrer Bevölkerungszahl.
II. Konkursamt10
Konkurskreis
Art. 7.
1 Der Kanton bildet einen Konkurskreis.
Organisation
Art. 8.
1 Das Konkursamt hat seinen Sitz in St.Gallen.
2 Die Regierung11 errichtet Zweigstellen.
Konkursbeamte
Art. 9.12
1 Die für die Leitung von Konkursamt und Zweigstellen zuständigen
Mitarbeiter werden als Konkursbeamte bezeichnet.
2 Die Regierung kann weiteren Mitarbeitern konkursamtliche Befugnisse übertragen.
Diese werden ebenfalls als Konkursbeamte bezeichnet.
Ausserordentliche Stellvertreter
Art. 10.
1 In besonderen Fällen kann die Regierung13 ausserordentliche Stellvertreter einsetzen.
Sachwalter
Art. 11.
1 Die Konkursbeamten sind verpflichtet, die Aufgaben eines Sachwalters
zu übernehmen.
III. Aufsichtsbehörden14
Untere Aufsichtsbehörde
Art. 12.15
1 Der Einzelrichter des Kreisgerichtes ist untere Aufsichtsbehörde
über die Betreibungsämter seines Gerichtskreises.
2 Wird ein Betreibungskreis aus Gemeinden mehrerer Gerichtskreise gebildet,
führt der Einzelrichter die Aufsicht, in dessen Gerichtskreis das Betreibungsamt
seinen Sitz hat.
Kantonale Aufsichtsbehörde
Art. 13.
1 Das Kantonsgericht bestellt aus seiner Mitte einen Ausschuss von drei
Mitgliedern als kantonale Aufsichtsbehörde. Die übrigen Kantonsrichter
sind Ersatzmitglieder.
2 Die kantonale Aufsichtsbehörde ist obere Aufsichtsbehörde über
die Betreibungsämter und einzige Aufsichtsbehörde über das
Konkursamt.
Aufgaben
a) untere Aufsichtsbehörde
Art. 14.16
1 Die untere Aufsichtsbehörde: a) prüft die Geschäftsführung der Betreibungsämter
und berichtet der kantonalen Aufsichtsbehörde;
b) erteilt den Betreibungsämtern Weisungen;
c) erledigt Beschwerden im Betreibungsverfahren;
d) bestimmt das Verfahren nach Art. 132 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG);
e) ordnet Disziplinarmassnahmen gegenüber Angestellten
der Betreibungsämter nach Art. 14 Abs. 2 SchKG an.
b) kantonale Aufsichtsbehörde
Art. 15.17
1 Die kantonale Aufsichtsbehörde: a) prüft die Geschäftsführung des Konkursamtes;
b) hat die Oberaufsicht über die Geschäftsführung
der Betreibungsämter;
c) berichtet dem zuständigen Departement, wenn
die ordentliche Führung eines Betreibungsamtes nicht mehr gewährleistet
ist;
d) erteilt dem Konkursamt und den Betreibungsämtern
Weisungen;
e) erledigt Beschwerden im Konkurs- und im Nachlassverfahren;
f) erledigt Beschwerden gegen Entscheide der unteren
Aufsichtsbehörden;
g) ordnet Disziplinarmassnahmen gegenüber Angestellten
des Konkursamtes an.
V. Ausweisung von Mietern und Pächtern
VII. Depositenanstalt21
Banken
Art. 25.22
1 Depositenanstalten sind die Banken nach dem Bundesgesetz über die
Banken und Sparkassen23.
VIII. Verfahren
Beschwerdeverfahren
Art. 27.25
1 Die Beschwerde26 wird schriftlich eingereicht.
Sie enthält einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhalts und eine
Begründung sowie die Unterschrift des Beschwerdeführers.
2 Fehlt die Unterschrift, wird zur Behebung des Mangels Frist gesetzt mit
der Androhung, dass bei nichtbenützter Frist die Beschwerde nicht behandelt
werde.
3 Im übrigen werden die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
über den Rekurs27 sachgemäss angewendet.
IX. Rechtsöffnungstitel
Definitive Rechtsöffnung
Art. 28.28
1 Vollstreckbaren Verwaltungsverfügungen nach Art. 80 Abs. 2
Ziff. 2 SchKG gleichgestellt sind die über öffentlich-rechtliche
Forderungen ergangenen rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide
von Privaten und privater Organisationen, soweit sie öffentliche Verwaltungsbefugnisse
ausüben.
X. Schuldbetreibung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten29
Zuständigkeit
Art. 29.
1 In Schuldbetreibungen gegen Staat, Gemeinden, andere Körperschaften
und selbständige Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts erfüllt
das Konkursamt die Aufgaben des Betreibungsamtes.
Aufsichtsbehörde
Art. 30.
1 Einzige Aufsichtsbehörde ist die kantonale Aufsichtsbehörde.
X.bis Haftung der ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwalter und Liquidatoren3031
Rückgriff und Sicherheitsleistung
Art. 30bis.32
1 Die Vorschriften des Verantwortlichkeitsgesetzes über den Rückgriff
und die Sicherheitsleistung33
finden auf die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwalter und Liquidatoren
sachgemässe Anwendung.
XI. Betreibungs- und Konkursdelikte
Anzeigepflicht
Art. 31.34
1 Die Betreibungs- und die Konkursbeamten haben Betreibungs- und Konkursdelikte
der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.
XII. Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 33.
1 Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs vom 30. Oktober 191136 wird aufgehoben.
Vollzugsbeginn
Art. 34.
1 Die Regierung37 bestimmt den Vollzugsbeginn
dieses Gesetzes.38
Schlussbestimmungen des Nachtragsgesetzes vom 7. November 199639
II.
2.
Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb
von Grundstücken durch Personen im Ausland41 vom 7. Januar
1988 wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 2.
1 Die Vorschriften des Zivilprozessgesetzes über den Instruktionsprozess42 werden angewendet.
3.
Das Gerichtsgesetz vom 2. April 198743 wird
wie folgt geändert:
Art. 91 Abs. 1 zweiter Satz.
1 Ausgenommen bleiben Fristen, die zwei Monate und mehr betragen.
4.
Das Zivilprozessgesetz vom 20. Dezember 199044 wird wie folgt geändert:
Art. 12 Abs. 1 lit. c, Art. 13 lit. d, Art. 135
lit. c und Art. 184 Abs. 2 werden aufgehoben.
Art. 197 lit. e und f.
1 Der Richter gewährt raschen Rechtsschutz: e)als Rechtsöffnungs-, Konkurs-, Arrest- oder
Nachlassrichter;
f)für die Bewilligung des nachträglichen
Rechtsvorschlages, des Rechtsvorschlages bei Bestreitung neuen Vermögens
und in der Wechselbetreibung sowie für die Aufhebung oder die Einstellung
der Betreibung.
Feststellung des neuen Vermögens
Art. 211bis (neu).
1 Der Richter hört den Dritten an, dessen Vermögenswerte gegebenenfalls
für pfändbar erklärt werden können.
Art. 219 Abs. 2 lit. c zweiter Satz wird aufgehoben.
III.
Die Zuständigkeit der Instanz, bei der ein Verfahren im
Zeitpunkt des Vollzugsbeginns dieses Nachtragsgesetzes anhängig ist,
dauert nach bisherigem Recht weiter.
Rechtsmittel und Rechtsmittelinstanz
richten sich nach dem neuen Recht.
1 nGS 15–79; nGS 26–77. Vom Grossen Rat erlassen
am 27. Februar 1980; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig
geworden am 10. April 1980; in Vollzug ab 1. Januar 1981. Geändert durch Abschnitt II Ziff. 2 des NG zum VG vom 4. Dezember
1980, nGS 15–60 (sGS 161.1); Art. 316 ZPG vom 20. Dezember 1990, nGS 26–39
(sGS 961.2); NG vom 7. November 1996, nGS 31–140;
Abschnitt XII des III. Nachtrags zum GerG vom 7. November 2002, nGS 38–54 (sGS 941.1); Abschnitt II Ziff. 9 des IV. Nachtrags zum GerG vom 1. Juni
2008, nGS 44–52 (sGS 941.1); Art. 27 EG-ZPO vom 15. Juni 2010, nGS 45–99 (sGS 961.2); Art 81 EG-StPO vom 3. August 2010, nGS 45–102 (sGS 962.1); Art. 106 des Personalgesetzes
vom 25. Januar 2011, nGS 47–31 (sGS 143.1).
2 ABl 1979, 791.
3 SR 28.
4 Art. 1 und 2 des BG über
Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1.
5 Art. 13 ff. GG, sGS 151.2.
6 Fassung gemäss NG.
7 Geändert durch Personalgesetz.
8 Art. 12 dieses
G.
9 Geändert durch Personalgesetz.
10 Art. 1 und 3 des BG über
Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1.
11 Fassung gemäss NG.
12 Geändert durch Personalgesetz.
13 Fassung gemäss NG.
14 Art. 13 und 14
des BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1.
15 Geändert durch IV. Nachtrag zum GerG.
16 Geändert durch Personalgesetz.
17 Geändert durch Personalgesetz.
18 Aufgehoben durch Art. 316 ZPG.
19 Aufgehoben durch Art. 316 ZPG.
20 Aufgehoben durch Art. 316 ZPG.
21 Art. 24 des BG über
Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1.
22 Fassung gemäss NG.
23 BG über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz)
vom 8. November 1934, SR 952.0.
24 Aufgehoben durch NG.
25 Fassung gemäss NG.
26 Art. 17 f. des BG über Schuldbetreibung und Konkurs
vom 11. April 1889, SR 281.1.
27 Art. 40 ff. VRP,
sGS 951.1.
28 Geändert durch EG-ZPO, sGS 961.2.
29 BG über die Schuldbetreibung gegen
Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen
Rechts vom 4. Dezember 1947, SR 282.11.
30 Art. 5 Abs. 3 des BG über
Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1.
31 Eingefügt
durch NG.
32 Eingefügt durch NG.
33 Art. 8 ff. und 14bis ff. VG, sGS 161.1.
34 Geändert durch EG-StPO, sGS 962.1.
35 Aufgehoben durch Abschnitt II Ziff. 2 des NG zum VG.
36 bGS 5, 603.
37 Fassung gemäss NG.
38 1. Januar 1981.
39 nGS 31–140.
40 Überholt durch II. NG zum VG, nGS 35–35 (sGS 161.1).
41 sGS 914.1.
42 Art. 184 ff. ZPG, sGS 961.2.
43 sGS 941.1.
44 sGS 961.2.
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